Vorsorgereglement der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge - Ausgabe Januar 2018
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Vorsorgereglement der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge Ausgabe Januar 2018
2 Vorsorgereglement der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge | Inhalt IV. Besondere Bestimmungen 10 Inhalt 27. Sicherheitsfonds für den Altersstrukturausgleich und die Insolvenzdeckung 10 28. Kürzung der Leistungen bei schwerem Verschulden 11 I. Allgemeines 3 29. Koordination und Regress 11 1 Grundlagen 3 30. Überschussbeteiligung 11 2 Auskunfts- und Meldepflicht, Information 3 31 Kassenvermögen 11 3 Versicherungspflicht und Versicherungsdeckung 3 32 Abtretung, Verpfändung und Verrechnung 11 4 Risikoprüfung 4 33 Wohneigentumsförderung 11 5 Gemeldeter Lohn 4 34 Ehescheidung 12 6 Versicherter Lohn 4 V. Freizügigkeitsfall und Austrittsleistung 13 II. Anspruch auf versicherte Leistungen und Auszahlung 5 35 Austrittsleistung, Anspruch und Höhe 13 7 Grundsätze 5 36 Erbringung der Austrittsleistung 13 8 Altersguthaben 5 9 Hochgerechnetes Altersguthaben mit und ohne Zins 6 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen 14 10 Umwandlungssatz 6 37 Änderung des Vorsorgereglements 14 11 Altersleistungen 6 38 Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgekasse 14 12 Hinterlassenenleistungen 6 39 Gerichtsstand 14 13 Ehegattenrente 6 40 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen 14 14 Lebenspartnerrente 7 15 Rente für den geschiedenen Ehegatten 7 16 Todesfallsumme 7 17 Begünstigung 8 18 Erwerbsunfähigkeitsleistungen 8 19 Befreiung von der Beitragszahlung 8 20 Invalidenrente 8 21 Kinderrenten 9 22 Anpassung der Renten an die Preisentwicklung 9 23 Kapitalabfindung 9 24 Auszahlung, Erfüllungsort 10 III. Finanzierung 10 25. Beiträge 10 26. Einkauf von Beitragsjahren 10
3 Vorsorgereglement der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge | Allgemeines Dies betrifft insbesondere: I. Allgemeines →→ Zivilstandsänderungen →→ den Tod der versicherten Person →→ Änderungen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen, wie Unterhaltspflichten und Rentenberechtigungen von Kindern →→ Änderungen des Grads der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Invalidität, 1. Grundlagen welche die versicherte Person gleichzeitig auch der Eidg. Invaliden- versicherung (IV) zu melden hat 1.1 Die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vor- →→ Anmeldungen bei der IV, welche die versicherte Person bei län- sorge, Basel (nachfolgend Stiftung genannt) bezweckt die Durchfüh- ger dauernder Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig, spätestens jedoch 6 rung der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer der ihr angeschlos- Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, vorzunehmen hat senen Arbeitgeber sowie für deren Angehörige, Hinterlassene und →→ anrechenbare Einkünfte zur Leistungskoordination weitere Begünstigte zum Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen des →→ die weiteren Melde- und Auskunftspflichten gemäss diesem Regle- Erwerbsausfalls infolge von Alter, Tod und Invalidität. ment 1.2 Die Sammelstiftung ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des 2.2 Die Stiftung lehnt, soweit dies im Rahmen der gesetzlichen Bestim- Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und Art. 331 ff. des Schwei- mungen zulässig ist, jede Haftung für die Folgen ab, die sich aus der Ver- zerischen Obligationenrechts (OR) und sie ist gemäss Art. 48 des Bun- letzung der genannten Pflichten ergeben könnten. desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (BVG) registriert. Die Organisation der Stiftung richtet sich 2.3 Mit der Anmeldung zur Versicherung erklären sich die zu versichern- nach den Statuten und den Reglementen, insbesondere dem Organisa- den Personen damit einverstanden, dass die aus dieser Anmeldung und tionsreglement. aus der Durchführung der beruflichen Vorsorge sich ergebenden Daten der Basler übermittelt werden. Soweit gemäss Gesetz keine ausdrück- 1.3 Für jeden angeschlossenen Arbeitgeber besteht innerhalb der Stif- liche schriftliche Einwilligung erforderlich ist, kann die Basler die ver- tung eine separate Vorsorgekasse. Der Arbeitgeber kann im Rahmen der sicherungsbezogenen Daten an andere Versicherungseinrichtungen, Vorschriften des BVG und dieses Vorsorgereglements als versicherte namentlich an Mit- und Rückversicherer, weitergeben. Person der Vorsorgekasse beitreten. 2.4 Die Stiftung informiert die Vorsorgekasse und die versicherten Per- 1.4 Das Vorsorgereglement bestimmt die Rechte und Pflichten der versi- sonen gemäss den gesetzlichen Transparenzvorschriften insbesondere cherten Personen, der anspruchsberechtigten Personen, des Arbeitge- über die Leistungen, die Finanzierung und die Organisation. bers, der Vorsorgekasse und der Stiftung. Die versicherte Person erhält jährlich einen Vorsorgeausweis, aus dem Im Kassenreglement werden insbesondere die in der Vorsorgekasse des die Beiträge, die versicherten Leistungen, die reglementarische Austritts- angeschlossenen Arbeitgebers versicherten Vorsorgeleistungen und leistung und das BVG-Altersguthaben ersichtlich sind. Bei Abweichungen die Höhe der Beiträge umschrieben. der Bescheinigung von diesem Vorsorgereglement und dem Kassenregle- ment sind die reglementarischen Bestimmungen massgebend. Das Kassenreglement ist integrierender Bestandteil des Vorsorgereg- lements und nur mit diesem zusammen rechtlich bindend. Betreffend Die Stiftung teilt auf Anfrage die Jahresrechnung, den Jahresbericht, Anga- Anspruchsvoraussetzungen und Erbringung der Leistungen ist aus- ben über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, schliesslich das Vorsorgereglement massgebend. Im Einvernehmen mit die Verwaltungskosten sowie die Deckungskapitalberechnung mit. der Stiftung kann das Kassenreglement besondere Regelungen vorse- hen. 3. Versicherungspflicht und Versicherungsdeckung 1.5 Die Stiftung schliesst zur Deckung ihrer Leistungsverpflichtungen 3.1 Alle der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Kollektivversicherungsvertrag mit der Basler Leben AG (nachste- (AHV) unterstehenden Arbeitnehmer, werden ab 1. Januar nach Vollen- hend Basler genannt) ab. Versicherungsnehmerin und Begünstigte ist dung des 17. Altersjahres in die Versicherung aufgenommen, wenn ihr die Stiftung. voraussichtlicher AHV-pflichtiger Lohn über dem vom Bundesrat festge- legten Grenzbetrag liegt. Das Kassenreglement kann einen niedrigeren 1.6 Gemäss dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft Mindestbetrag vorsehen. gleichgeschlechtlicher Paare ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt. Eingetragene Partner haben die Rechtsstellung eines Die Versicherungsdeckung beginnt am Tag, an dem das Arbeitsverhält- Ehegatten. Die gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im ist der Ehescheidung gleichgestellt. Personen, deren eingetragene Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Partnerschaft gerichtlich aufgelöst ist, haben die Rechtsstellung eines geschiedenen Ehegatten. 3.2 Nach diesem Reglement nicht versichert werden folgende, der obli- gatorischen Versicherung nicht unterstellte Personen: 2. Auskunfts- und Meldepflicht, Information →→ Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Aufnahme im Sinn der Invaliden- versicherung (IV) zu mindestens 70% invalid sind. Vorbehalten bleibt 2.1 Die versicherten Personen, die anspruchsberechtigten Personen die Übergangsbestimmung f BVG und die Bezüger von Vorsorgeleistungen haben der Stiftung alle für die →→ Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Art. 26a BVG Abwicklung der Versicherung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen →→ Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu zukommen zu lassen. drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei
4 Vorsorgereglement der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge | Allgemeines Monaten hinaus verlängert, so besteht Versicherungsdeckung vom 5. Gemeldeter Lohn Zeitpunkt an, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. Vorbehal- ten bleibt Art. 1k BVV2 5.1 Als gemeldeter Lohn gilt der mutmassliche AHV-Lohn beim ange- →→ Arbeitnehmer, die bereits anderweitig für eine hauptberufliche schlossenen Arbeitgeber. Dieser ergibt sich aus dem zuletzt bekannten Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf AHV-Lohn. Dabei sind die eingetretenen bzw. für das laufende Jahr ver- eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben einbarten Änderungen zu berücksichtigen, nicht aber nur gelegentlich anfallende Lohnbestandteile. 3.3 Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind, werden Das Kassenreglement kann eine andere Definition des gemeldeten Loh- von der obligatorischen Versicherung befreit, wenn sie ein entsprechen- nes sowie besondere Umstände, die eine Neufestsetzung des gemelde- des Gesuch an die Stiftung stellen. ten Lohnes bedingen, vorsehen. 3.4 Die Versicherungspflicht endet mit dem Datum, an welchem das 5.2 Ist ein Arbeitnehmer nicht während eines ganzen Jahres beim glei- Arbeitsverhältnis aufgelöst wird oder die reglementarischen Vorausset- chen Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als massgebender Lohn derjenige, zungen für die Versicherung nicht mehr erfüllt sind. den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. 3.5 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während 6. Versicherter Lohn eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses versichert, sofern nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird. Wer- 6.1 Als versicherter Lohn gilt der im Kassenreglement umschriebene den Leistungen aus dieser Nachdeckung fällig, so ist der Vorsorgekasse Lohn. eine allfällig bereits erbrachte Austrittsleistung in erforderlichem Aus- mass zurückzuerstatten. 6.2 Sinkt der Lohn während des Versicherungsjahres vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Beschäftigungsmangel oder aus ähnlichen 4. Risikoprüfung Gründen, so behält der versicherte Jahreslohn mindestens solange Gül- tigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a 4.1 Die Stiftung ist berechtigt, die Aufnahme in die überobligatorische OR bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Art. 329f OR dau- Vorsorge vom Ergebnis einer Risikoprüfung abhängig zu machen. ert. Die versicherte Person kann jedoch schriftlich die Herabsetzung des versicherten Lohnes verlangen. Das hat eine Kürzung der versicherten 4.2 Die zu versichernde Person hat schriftlich eine Gesundheitserklä- Leistungen zur Folge, sofern nicht wegen Erwerbsunfähigkeit ganz oder rung zum aktuellen Gesundheitszustand, zu früheren Leiden und ande- teilweise Befreiung von der Beitragspflicht eintritt. ren für die Risikoprüfung wichtigen Umständen abzugeben. Die Stiftung kann zudem von der zu versichernden Person verlangen, dass sie sich 6.3 Das Einkommen, welches eine versicherte Person bei einem ande- auf Kosten der Stiftung einer Gesundheitsprüfung unterzieht. Gleicher- ren Arbeitgeber oder aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt, kann massen hat die Stiftung Feststellungen der Basler und der Rückversiche- nicht nach diesem Reglement versichert werden. rer zu berücksichtigen. 6.4 Der versicherbare Lohn aller Vorsorgeverhältnisse einer versicher- 4.3 Aufgrund der Risikoprüfung kann die Stiftung die überobligatori- ten Person darf gesamthaft den zehnfachen oberen BVG-Grenzbetrag schen Invaliditäts- und Todesfallleistungen ausschliessen, dafür Vorbe- nicht übersteigen. halte anbringen oder Zusatzbeiträge erheben. Gegebenenfalls kann die Stiftung während der Dauer eines Vorbehaltes den versicherten Lohn bis Versicherte Personen, die bei weiteren Vorsorgeeinrichtungen versi- zur oberen Lohngrenze gemäss BVG beschränken. chert sind, müssen der Stiftung die dort versicherten Löhne melden, wenn diese Gesamtlimite überschritten ist. Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbe- halt geschmälert werden. Ein Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen für die Risiken Tod und Invalidität darf höchstens fünf Jahre betragen, wobei die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen ist. Tritt der Tod oder die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit auf- grund eines vorbehaltenen Leidens während der Vorbehaltsdauer ein, werden auch nach deren Ablauf maximal die obligatorischen bzw. die nach Massgabe des beschränkten versicherten Lohnes berechneten Leistungen unter Wahrung des mit den eingebrachten Austrittsleistun- gen erworbenen Vorsorgeschutzes erbracht. 4.4 Verletzt die zu versichernde Person ihre Pflichten bei Durchführung der Risikoprüfung oder liegt ein ganz spezieller Fall vor, ist die Stiftung berech- tigt, die Aufnahme in die überobligatorische Vorsorge zu verweigern. 4.5 Für die Erhöhung von Invaliditäts- und Todesfallleistungen gelten die Ziffern 4.1 bis 4.4 sinngemäss.
5 Vorsorgereglement der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge | Anspruch auf versicherte Leistungen und Auszahlung 8. Altersguthaben II. Anspruch auf versicherte 8.1 Das Altersguthaben umfasst einen obligatorischen Teil, welcher auf- Leistungen und Auszahlung grund der gesetzlichen Mindestvorschriften berechnet wird, und einen überobligatorischen Teil. Für den obligatorischen Teil des Altersguthabens gilt der vom Bundesrat festgelegte Zins. Für den überobligatorischen Teil 7. Grundsätze des Altersguthabens kommt ein marktüblicher Zins zur Anwendung, wel- cher jährlich von der Stiftung in Absprache mit der Basler festgelegt wird. 7.1 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, werden die obligato- rischen Leistungen gemäss BVG in jedem Fall erbracht. 8.2 Dem Altersguthaben werden getrennt in einen obligatorischen und überobligatorischen Anteil folgende Beträge und Zinsen gutgeschrieben: 7.2 Maximal die obligatorischen Leistungen gemäss BVG werden im Fall von Tod vor dem Rücktrittsalter oder Invalidität erbracht bei 8.2.1 Bei Eintritt in die Vorsorgekasse die von der Vorsorgeeinrichtung →→ Ansprüchen aus Geburtsgebrechen und Frühinvalidität nach Art. 18 des früheren Arbeitgebers erbrachte Austrittsleistung. Bst. b und c und Art. 23 Bst. b und c BVG →→ entsprechenden Gesundheitsvorbehalten (unter Wahrung des einge- 8.2.2 Am Ende des Eintrittsjahres die Zinsen auf der gemäss Ziffer 8.2.1 brachten Vorsorgeschutzes) eingebrachten Austrittsleistung, gerechnet vom Tage nach ihrem Ein- →→ Vorleistungen aufgrund der gesetzlichen Vorleistungspflichten bei gang an, sowie die unverzinste Altersgutschrift für den Teil des Jahres, Strittigkeit während dem die versicherte Person der Vorsorgekasse angehört hat. sowie im Todesfall 8.2.3 Am Ende jedes folgenden Kalenderjahres der jährliche Zins auf →→ für den geschiedenen Ehegatten, dem Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres, →→ nach Heirat ab dem 69. Geburtstag oder sowie die unverzinste reglementarische Altersgutschrift für das abge- →→ nach Heirat als Altersrentner bei schwerer Krankheit. laufene Kalenderjahr. Diese Einschränkungen des Leistungsanspruchs gelten sinngemäss 8.2.4 Per Datum des Zahlungseinganges insbesondere persönliche auch für die Befreiung von der Beitragszahlung. Einkäufe fehlender Beitragsjahre in den überobligatorischen Teil des Altersguthabens. Für die Anrechnung einer Scheidungsabfindung gilt 7.3 Besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf konkurrierende Leistun- Ziffer 34. gen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) oder dem Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG), so erbringt die Rückzahlungen infolge Vorbezug oder aus Pfandverwertung im Rahmen Stiftung maximal die obligatorischen Rentenleistungen gemäss BVG. Die der Bestimmungen über Wohneigentumsförderung sowie Wiedereinkäufe gleiche Leistungseinschränkung gilt für versicherte selbständig erwer- bei Ehescheidung werden per Datum des Zahlungseinganges soweit dem bende Arbeitgeber, die sich freiwillig dem UVG unterstellen können. Vor- obligatorischen Teil des Altersguthabens gutgeschrieben, wie die Ent- behalten bleiben abweichende Regelungen im Kassenreglement. nahme nachweislich aus dem obligatorischen Altersguthaben erfolgte. 7.4 Die Bestimmungen zur Verjährung gemäss Art. 41 BVG sind anwend- 8.2.5 Am Ende des Kalenderjahres die Zinsen auf den gemäss Ziffer 8.2.4 bar. erfolgten Einlagen, gerechnet vom Tage nach ihrem Eingang an. 7.5 Die Stiftung fordert ungerechtfertigt bezogene Leistungen zurück 8.2.6 Bei Austritt der versicherten Person aus der Vorsorgeeinrich- oder verrechnet sie mit fälligen Leistungen. tung, bei Beginn eines Rentenanspruchs oder im Zeitpunkt des Todes vor Erreichen des Rücktrittsalters: 7.6 Kapitalleistungen im Alters und Todesfall werden innert 30 Tagen →→ Die anteilsmässigen Zinsen auf dem Altersguthaben nach dem Kon- nach Erhalt aller notwendigen Unterlagen für die Abklärung und Ausrich- tostand am Ende des Vorjahres sowie auf den allenfalls im Laufjahr tung des Leistungsanspruchs fällig. Wird die Stiftung in Verzug gesetzt, erfolgten Einlagen gilt ein Verzugszins in Höhe des BVG-Mindestzinses. →→ Die unverzinste Altersgutschrift bis zum Austritt aus der Vorsorgeein- richtung, bis zum Rentenbeginn oder Zeitpunkt des Todes Der Verzug bei Rentenleistungen richtet sich nach Art. 105 OR. Der Zins- satz entspricht dem BVG-Mindestzins. 8.3 Bei Entnahmen aus dem Altersguthaben werden der obligatori- sche und der überobligatorische Teil des Altersguthabens je proporti- 7.7 Sind im Kassenreglement die Hinterlassenenrenten direkt oder onal reduziert. indirekt über die Invalidenrenten in Abhängigkeit des gemeldeten oder versicherten Lohnes definiert, so werden die Hinterlassenenrenten 8.3.1 Innerhalb des überobligatorischen Teils des Altersguthabens wer- gekürzt, sofern nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. den die Guthaben in nachstehender Reihenfolge reduziert: 18 oder 23 BVG vor dem Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität oder Tod →→ Guthaben auf dem individuellen Überschusskonto ein Transfer von Altersguthaben (Vorbezug für Wohneigentum, Übertra- →→ Überobligatorischer Teil des rentenbildenden Altersguthabens (ohne gung bei Dienstaustritt oder Barauszahlung) erfolgt war. Die Kürzung die nachfolgend aufgeführten Guthaben) erfolgt nach Massgabe des abgegangenen Altersguthabens. Ein Wieder- →→ Guthaben aus Einkauf mit Rückgewähr einbringen des Altersguthabens ist im reglementarischen Rahmen mög- →→ Guthaben aus Auskauf lich, maximal bis zur Leistungshöhe ohne Kürzung. Vorbehalten bleiben die weiteren Leistungskürzungen und Neuberechnungen der Leistungen nach diesem Reglement.
6 Vorsorgereglement der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge | Anspruch auf versicherte Leistungen und Auszahlung Die Reduktion eines Guthabens erfolgt nur und soweit ein vorrangig auf- 11.3 Das ordentliche Rücktrittsalter wird am Monatsersten nach Vollen- geführtes Guthaben nicht ausreichend ist. Durch Einkäufe gebildetes dung des 65. Altersjahres (Männer) bzw. des 64. Altersjahres (Frauen) Altersguthaben, das aufgrund von Art. 79b Abs. 3 BVG nicht als Kapital erreicht. bezogen werden kann, wird bei einem Kapitalbezug vor der Berechnung der Entnahme aus dem Altersguthaben in Abzug gebracht. 11.4 Die versicherte Person kann die vorzeitige Pensionierung bei Been- digung des Arbeitsverhältnisses frühestens am Monatsersten nach Voll- 8.3.2 Per Datum des Zahlungsausgangs werden dem Altersguthaben endung des 58. Altersjahres verlangen. folgende Beträge entnommen: →→ Zahlung einer Scheidungsabfindung 11.5 Bei vorzeitiger Pensionierung besteht Anspruch auf eine mit redu- →→ Vorbezug im Rahmen der Bestimmungen über die Wohneigentums- zierten Umwandlungssätzen berechnete Altersrente. Mitversichert blei- förderung ben eine Ehegattenrente und eine Lebenspartnerrente von 60%, Wai- senrenten sowie Pensionierten-Kinderrenten von 20% der reduzierten 9. Hochgerechnetes Altersguthaben mit und ohne Zins Altersrente. 9.1 Das hochgerechnete Altersguthaben mit Zinsen wird ermittelt, indem 11.6 Wird das Arbeitsverhältnis über das ordentliche Rücktrittsalter zum bereits vorhandenen Altersguthaben die künftigen Altersgutschrif- hinaus zu mindestens 40% weitergeführt, kann die Fälligkeit der Alters- ten, Zinsen und Zinseszinsen für die Zeit bis zum Rücktrittsalter hinzuge- leistungen bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zählt werden. Die Hochrechnung erfolgt aufgrund des zuletzt versicherten längstens aber bis zum 70. Altersjahr aufgeschoben werden. Lohnes und der zum Berechnungszeitpunkt geltenden Zinssätze. Für die Berechnung der Altersrente kommen erhöhte Umwandlungs- 9.2 Das hochgerechnete Altersguthaben ohne Zinsen wird ermittelt, sätze zur Anwendung. Der zum Zeitpunkt des ordentlichen reglementa- indem zum bereits vorhandenen Altersguthaben die Summe der künf- rischen Rücktrittsalters geltende Satz der Altersgutschriften gilt weiter. tigen Altersgutschriften für die Zeit bis zum Rücktrittsalter ohne Zinsen Das Altersguthaben wird weiter verzinst. hinzugezählt wird. Die Hochrechnung erfolgt aufgrund des zuletzt versi- cherten Lohnes. Lohnerhöhungen nach Eröffnung der Wartefrist für die Bei Tod vor der Pensionierung nach Erreichen des ordentlichen Rück- Erwerbsunfähigkeitsleistungen werden nicht berücksichtigt. trittsalters sind im Falle des Aufschubs der Altersleistung folgende Hin- terlassenenrenten versichert: 10. Umwandlungssatz →→ Eine Ehegattenrente in Höhe von 60% der voraussichtlichen Alters- rente im 70. Altersjahr 10.1 Für die Berechnung der vom hochgerechneten Altersguthaben →→ Eine Lebenspartnerrente in Höhe von 60% der voraussichtlichen mit Zins abhängigen Leistungen nach der Pensionierung sind folgende Altersrente im 70. Altersjahr Umwandlungssätze massgebend: Für den obligatorischen Teil des →→ Eine Waisenrente in Höhe von 20% der voraussichtlichen Altersrente Altersguthabens gilt der gesetzliche Mindestumwandlungssatz. Für im 70. Altersjahr den überobligatorischen Teil des Altersguthabens kommen versiche- rungstechnisch berechnete und von der zuständigen Aufsichtsbehörde Die Versicherung sämtlicher Erwerbsunfähigkeitsleistungen und der genehmigte Umwandlungssätze gemäss dem jeweils gültigen Kollektiv- zusätzlichen Todesfallsummen erlischt ab Erreichen des ordentlichen versicherungstarif zur Anwendung. Rücktrittsalters. 10.2 Für die Berechnung der vom hochgerechneten Altersguthaben 11.7 Wird nach Vollendung des 58. Altersjahres der Beschäftigungs- ohne Zins abhängigen Leistungen gilt der gesetzliche Mindestumwand- grad beim Arbeitgeber um mindestens 30% einer Vollzeitbeschäfti- lungssatz. gung reduziert und verbleibt ein Beschäftigungsgrad von mindestens 40% einer Vollzeitbeschäftigung, besteht entsprechend der Reduktion 10.3 Eine Änderung der Umwandlungssätze bewirkt eine entspre- des Beschäftigungsgrades Anspruch auf anteilmässige Altersleistungen chende Anpassung der anwartschaftlichen Leistungen. gemäss den Grundsätzen über die vorzeitige Pensionierung. 10.4 Die gültigen Umwandlungssätze werden durch die Stiftung in 12. Hinterlassenenleistungen geeigneter Weise mitgeteilt. 12.1 Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht nur, wenn der 11. Altersleistungen Verstorbene im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfä- higkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, versichert war oder im Zeit- 11.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf eine lebenslänglich zahl- punkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente gemäss diesem Regle- bare Altersrente, wenn sie das Rücktrittsalter erreicht und bis zu die- ment erhielt. sem Zeitpunkt voll erwerbsfähig oder teilweise oder ganz erwerbsun- fähig war und dafür eine Invalidenrente nach diesem Reglement bezog. 12.2 Im Rahmen der obligatorischen Leistungen gemäss BVG richtet sich die Zuständigkeit der Stiftung nach Art. 18 BVG. Bezieht eine versicherte Person zum Zeitpunkt des Rücktrittsalters eine Invalidenrente nach diesem Reglement, so entspricht die Altersrente 13. Ehegattenrente mindestens der gesetzlichen Invalidenrente. 13.1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Ehegattenrente. 11.2 Eine versicherte Person, der eine Altersrente zusteht, hat für jedes Kind, das im Fall ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, 13.2 Sofern die Ehegattenrente keine laufende Rentenleistung ablöst, Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente. entsteht der Anspruch auf die Ehegattenrente per Todestag. Ansons-
7 Vorsorgereglement der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge | Anspruch auf versicherte Leistungen und Auszahlung ten entsteht der Anspruch auf den nächsten dem Todestag folgenden →→ entweder das 30. Altersjahr vollendet hat und mit der versicherten Monatsersten. Person mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununter- brochen im selben Haushalt mit gemeinsamem Wohnsitz gelebt und War bei einer teilinvaliden Person im Zeitpunkt des Todes ein aktiver Teil eine Lebensgemeinschaft geführt hat versichert, wird vom Todestag bis Ende Sterbemonat die höhere der bei- →→ oder mit der versicherten Person im Zeitpunkt des Todes im selben den Leistungen ausgerichtet. Haushalt mit gemeinsamem Wohnsitz gelebt und eine Lebensgemein- schaft geführt hat sowie für den Unterhalt mindestens eines gemein- 13.3 Der Anspruch auf die Ehegattenrente erlischt mit dem Tod der samen Kindes aufkommen muss. anspruchsberechtigten Person oder wenn sich diese vor Vollendung des 45. Altersjahres wieder verheiratet. Im zweiten Fall wird eine Abfin- 14.2 Im Übrigen gelten für die Lebenspartnerrente vorbehältlich nach- dung in dreifacher Höhe der Jahresrente gezahlt, es sei denn, es werde stehender Punkte die Bestimmungen zur Ehegattenrente. anstelle dieser Abfindung das Wiederaufleben der Ehegattenrente nach Auflösung der Folgeehe verlangt. 14.2.1 Eine Besserstellung des überlebenden Partners gegenüber dem überlebenden Ehegatten einer versicherten Person ist ausgeschlossen. Bei Wiederverheiratung nach dem vollendeten 45. Altersjahr bleibt der Rentenanspruch in unveränderter Höhe gewahrt. 14.2.2 Die Lebenspartnerrente wird nicht der Teuerung angepasst. 13.4 Für jedes ganze oder angebrochene Jahr, um das der überlebende 14.2.3 Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente erlischt definitiv mit Ehegatte mehr als zehn Jahre jünger ist als die versicherte Person, wird dem Tode des Lebenspartners oder wenn er sich vor Vollendung des 45. die Ehegattenrente um je 1% ihres vollen versicherten Betrages gekürzt. Altersjahres verheiratet bzw. eine eingetragene Partnerschaft eingeht oder in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt. 13.5 Erfolgt die Eheschliessung, nachdem die versicherte Person das 65. Altersjahr vollendet hat, so besteht lediglich Anspruch auf den fol- 14.2.4 Eine Abfindung bzw. eine Option auf ein Wiederaufleben der genden Prozentsatz der vollen versicherten Ehegattenrente: Lebenspartnerrente ist ausgeschlossen. →→ bei Eheschliessung im 66. Altersjahr 80% →→ bei Eheschliessung im 67. Altersjahr 60% 15. Rente für den geschiedenen Ehegatten →→ bei Eheschliessung im 68. Altersjahr 40% →→ bei Eheschliessung im 69. Altersjahr 20% 15.1 Der überlebende geschiedene Ehegatte hat nach dem Tod der ver- sicherten Person Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung gemäss Art. Diese Ansätze werden gegebenenfalls mit den Kürzungen gemäss Ziffer 20 und Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juni 2016 BVV 2. 13.4 multiplikativ angewendet. Die gesetzlichen Leistungen werden in jedem Fall ausgerichtet. 15.2 Der Anspruch beschränkt sich auf die Mindestleistungen gemäss BVG. Zudem werden die Leistungen um jenen Betrag gekürzt, um den 13.6 Es besteht nur Anspruch auf die gesetzliche Mindestleistung: sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch →→ wenn die Ehe geschlossen wurde, nachdem die versicherte Person aus dem Scheidungsurteil übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV das 69. Altersjahr vollendet hatte; werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener →→ wenn die Eheschliessung nach Vollendung des 65. Altersjahres Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV. erfolgte und die versicherte Person im Zeitpunkt der Verehelichung an einer schweren Krankheit litt, die ihr bekannt sein musste, und an 16. Todesfallsumme der sie innert zwei Jahren nach der Verehelichung stirbt. 16.1 Entsteht beim Tod einer versicherten Person vor der Pensionierung 14. Lebenspartnerrente kein Anspruch auf eine Ehegattenrente, auf eine Lebenspartnerrente, auf Renten für den geschiedenen Ehegatten oder auf Abfindungen, so 14.1 Wurde eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vor Erreichen des wird das bis zum Zeitpunkt des Todes angesammelte Altersguthaben als ordentlichen Rücktrittsalters begründet, hat der überlebende Partner Todesfallsumme ausbezahlt, sofern das Kassenreglement nichts ande- Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn im Zeitpunkt des Todes: res vorsieht. 14.1.1 die versicherte Person 16.2 Entsteht beim Tod einer versicherten Person vor der Pensionierung →→ das 35. Altersjahr vollendet oder mit dem überlebenden Partner ein ein Anspruch auf eine Ehegattenrente, auf eine Lebenspartnerrente, auf gemeinsames Kind hat und Renten für den geschiedenen Ehegatten oder auf Abfindungen, so wird, →→ die Ehevoraussetzungen im Sinne des ZGB bzw. die Voraussetzungen sofern das bis zum Zeitpunkt des Todes vorhandene Altersguthaben das für die Eintragung der Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsge- Total der Barwerte aller genannten Leistungen übersteigt und das Kas- setzes erfüllt sowie senreglement nichts anderes vorsieht, eine Todesfallsumme ausgerich- tet. Die Höhe der Summe entspricht der Differenz zwischen dem vor- 14.1.2 der überlebende Partner handenen Altersguthaben und dem Total der Barwerte der genannten →→ ebenfalls die Ehevoraussetzungen im Sinne des ZGB bzw. die Voraus- Leistungen. setzungen für die Eintragung der Partnerschaft im Sinne des Partner- schaftsgesetzes erfüllt und 16.3 Sofern im Kassenreglement weitere Todesfallleistungen versichert →→ keine Hinterlassenenrente oder Kapital anstelle einer Hinterlasse- sind, werden diese beim Tod der versicherten Person zusätzlich zu den nenrente einer anderen Vorsorgeeinrichtung oder Vorsorgekasse anderen Hinterlassenenleistungen ausgerichtet. bezieht sowie
8 Vorsorgereglement der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge | Anspruch auf versicherte Leistungen und Auszahlung 17. Begünstigung 18.4 Wurde die Invalidenrente der IV nach Verminderung der Invalidi- 17.1 Entsteht ein Anspruch auf eine Todesfallsumme gemäss Ziffer 16, so tät auf einen rentenausschliessenden Grad aufgehoben, gilt als Rück- gilt unabhängig vom Erbrecht die nachfolgende Begünstigungsordnung: fall das erneute Auftreten einer Invalidität aus gleicher Ursache in einem rentenbegründenden Ausmass. Liegt zwischen Grundfall und Rückfall 17.1.1 der überlebende Ehegatte; bei Fehlen weder ein Stellenwechsel noch ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung vor, wird 17.1.2 die minderjährigen, die zu mindestens 70% invaliden und die in →→ bei einer rentenausschliessenden Invalidität während mehr als Ausbildung stehenden Kinder, welche das 25. Altersjahr noch nicht voll- einem Jahr ein neues Ereignis mit neuen Wartefristen angenommen endet haben; bei Fehlen →→ bei einem Rückfall innerhalb eines Jahres keine neuen Wartefristen angesetzt und die in der Zwischenzeit erfolgten Leistungsanpassun- 17.1.3 natürliche Personen, die von der versicherten Person in erhebli- gen rückgängig gemacht. chem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebens- 18.5 Die Stiftung verweigert oder kürzt ihre Erwerbsunfähigkeitsleis- gemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer tungen im entsprechenden Umfang, wenn die IV eine Leistung infolge gemeinsamer Kinder aufkommen muss; bei Fehlen Verweigerung der Mitwirkungspflicht verweigert oder kürzt. 17.1.4 in folgender Reihenfolge: 19. Befreiung von der Beitragszahlung →→ die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Zif- fer 21 nicht erfüllen 19.1 Der Anspruch auf Befreiung von der Beitragszahlung entsteht mit →→ die Eltern Ablauf der im Kassenreglement festgelegten Wartefrist. Nach Ablauf →→ die Geschwister von 12 Monaten ab Eröffnung der Wartefrist wird die Befreiung von der Beitragszahlung nur bei Vorliegen eines rechtskräftigen Rentenscheides 17.2 Wenn keine Hinterlassenen gemäss Ziffer 17.1 vorhanden sind, der IV erbracht. Sie endet unter Vorbehalt von Art. 26a BVG, wenn keine haben die Kindeskinder, bei deren Fehlen die Kinder der Geschwister, anspruchsbegründende Invalidität ausgewiesen ist, spätestens jedoch Anspruch auf die Hälfte der Todesfallsumme. mit dem Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters. 17.3 Sind mehrere Begünstigte anspruchsberechtigt, so erfolgt eine 19.2 Während dem Lauf der Invalidenrente gemäss IV wird die Befreiung Aufteilung der Leistung pro Kopf. von der Beitragszahlung entsprechend den für die Invalidenrente gel- tenden Regeln gewährt. 17.4 Sofern Hinterlassenenrenten aus einem anderen Vorsorgefall bezogen werden, besteht kein Anspruch gemäss Ziffer 17.1.3. 20. Invalidenrente 18. Erwerbsunfähigkeitsleistungen 20.1 Auf die gesetzlichen Leistungen beschränkte Ansprüche richten sich nach dem BVG. 18.1 Wird eine versicherte Person vor Erreichen des Rücktrittsalters erwerbsunfähig, so ist die Stiftung für den Erwerbsunfähigkeitsfall 20.2 Für die Leistungsbemessung der übrigen Ansprüche gilt: zuständig, sofern und soweit die versicherte Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, gemäss 20.2.1 Rentensystem diesem Reglement versichert war. →→ ¼-Rente: Bei Invalidität zwischen 40% und < 50% →→ ½-Rente: Bei Invalidität zwischen 50% und < 60% Im Rahmen der obligatorischen Leistungen gemäss BVG richtet sich die →→ ¾-Rente: Bei Invalidität zwischen 60% und < 70% Zuständigkeit der Stiftung nach Art. 23 BVG. →→ ganze Rente: Bei Invalidität ab 70% 18.2 Der Invaliditätsgrad richtet sich nach Art. 24 BVG. Legt die IV man- 20.2.2 Bei Gradänderungen werden die Leistungen entsprechend ange- gels Erfüllung der Beitragspflicht keinen Invaliditätsgrad fest, wird auf passt. die gesetzlichen Kriterien abgestellt. Eine Änderung des Invaliditätsgra- des bewirkt eine Leistungsänderung auf das von der IV festgestellte Wir- 20.3 Ist der Mindestinvaliditätsgrad unterschritten, so besteht kein kungsdatum. Anspruch auf Invalidenrenten. Der Mindestinvaliditätsgrad beträgt 40%. Ist der Mindestinvaliditäts- 20.4 Die Basler ist jederzeit berechtigt, das Bestehen und den Grad der grad unterschritten, so besteht kein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits- Invalidität zu überprüfen. leistungen (Befreiung von der Beitragszahlung, Invalidenrenten). 20.5 Der Anspruch auf Invalidenrente entsteht im spätesten der folgen- 18.3 Die Wartefristen werden bei Erreichen des Mindestinvaliditätsgra- den Zeitpunkte: des eröffnet. Neue Ursachen begründen den Lauf neuer Wartefristen. →→ Beginn des Rentenanspruchs gemäss IV →→ Beendigung der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bzw. des Für Unterbrüche der Erwerbsunfähigkeit vor Entstehung des Anspruch Anspruchs auf Krankentaggeld, falls dieses wenigstens 80% des Loh- auf eine Invalidenrente der IV gilt: nes bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit und mindestens zur Hälfte →→ Unterbrüche der Erwerbsunfähigkeit von insgesamt weniger als 10 vom Arbeitgeber finanziert wurde Tagen werden für Berechnung der Wartefrist nicht angerechnet. →→ Ablauf der im Kassenreglement festgelegten Wartefrist →→ Unterbrüche der Erwerbsunfähigkeit an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen begründen die Eröffnung neuer Wartefristen.
9 Vorsorgereglement der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge | Anspruch auf versicherte Leistungen und Auszahlung Die Invalidenrente endet unter Vorbehalt von Art. 26a BVG, wenn keine 22.3 Der Stiftungsrat entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem anspruchsbegründende Invalidität mehr besteht, spätestens jedoch mit Ausmass die übrigen Renten im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten dem Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters. angepasst werden. Abweichende Beschlüsse des Kassenvorstands im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgekasse bleiben vor- 20.6 Fehlen bei einer Graderhöhung aufgrund derselben Ursache behalten. Alters- oder Zinsgutschriften, so wird die Leistungserhöhung unter Anrechnung des Fehlbetrages bzw. der Fehlbeträge neu festgesetzt 23. Kapitalabfindung (Fehlbetrag im Verhältnis zum rechnerischen Altersguthaben). Aus- trittsleistungen sind maximal in jenem Umfang einbringbar, in dem sie 23.1 Die Vorsorgeleistungen werden in der Regel in Rentenform zur verhältnismässigen Erhöhung der laufenden und anwartschaftlichen erbracht. Die anspruchsberechtigte Person kann jedoch anstelle der Leistungen erforderlich sind. Altersrente, der Ehegattenrente oder der Rente für den geschiedenen Ehegatten eine Kapitalabfindung nach Ziffer 23.2 bis 23.4 verlangen. 21. Kinderrenten Verlangt eine verheiratete versicherte Person die Kapitalabfindung 21.1 Als Kinderrenten gelten Waisenrenten, Invaliden-Kinderrenten und anstelle der Altersrente, so ist das schriftliche Einverständnis des Ehe- Pensionierten-Kinderrenten. gatten erforderlich. Die Stiftung kann auf Kosten der versicherten Per- son Nachweise der Zustimmung verlangen. 21.2 Anspruch auf eine Waisenrente haben die Kinder der versicherten Person gemäss Art. 252 ZGB sowie die Pflege- und Stiefkinder, für wel- 23.2 Die anspruchsberechtigte Person kann, soweit noch kein ande- che die versicherte Person aufzukommen hatte. rer Vorsorgefall eingetreten ist, das Altersguthaben ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung verlangen. Dazu muss sie eine schriftli- Eine versicherte Person, der eine Altersrente zusteht, hat für jedes che Erklärung spätestens zwei Monate vor der ersten Altersrentenzah- Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, lung gegenüber der Stiftung abgeben. Für den Teilkapitalbezug gilt die Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente. Regelung bezüglich der Entnahme aus dem Altersguthaben (Ziffer 8.3). Die Auszahlung der Abfindung erfolgt bei der Pensionierung. Betrifft sie Eine versicherte Person, der eine Invalidenrente zusteht, hat für jedes das ganze Altersguthaben, erlöschen sämtliche Ansprüche aus dem Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Versicherungsverhältnis, einschliesslich der nach dem Rücktrittsal- Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. ter versicherten Ehegatten- und Kinderrenten. Die nach dem Teilbezug versicherten Ansprüche sind von der Höhe des verbleibenden Altersgut- 21.3 Die Invaliden- und Pensionierten-Kinderrenten werden zusätzlich habens abhängig. zur Invaliden- und Altersrente ausgerichtet. Die Höhe der Pensionierten- Kinderrente richtet sich nach der Höhe der ausgerichteten Altersrente. 23.3 Eine versicherte Person, die im Zeitpunkt der Pensionierung erwerbsunfähig ist, kann die Leistungen nach Massgabe ihrer Erwerbs- Der Anspruch auf eine Waisenrente entsteht per Todestag. Löst die Wai- unfähigkeit nicht ganz oder teilweise in Kapitalform beziehen, es sei senrente eine laufende Rente ab, entsteht der Anspruch auf den dem denn, sie hat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder als Bezügerin einer Todestag folgenden Monatsersten. Invalidenrente nach UVG oder MVG, die nach Erreichen des AHV-Ren- tenalters weiterhin ausgerichtet wird, auf Kapitalbezug optiert. War bei einer teilinvaliden Person im Zeitpunkt des Todes ein aktiver Teil versichert, wird vom Todestag bis dem darauffolgenden Monatsersten 23.4 Anstelle einer Ehegattenrente kann der überlebende Ehegatte die höhere der beiden Leistungen ausgerichtet. ganz oder teilweise eine Kapitalabfindung verlangen. Er hat dies vor der ersten Rentenzahlung, spätestens aber zwei Monate nach Bekanntgabe 21.4 Der Anspruch auf Kinderrenten erlischt mit dem Tod des Kindes, der Höhe des Kapitals der Stiftung schriftlich bekannt zu geben. Die spätestens aber, wenn das Kind das im Kassenreglement genannte Kapitalabfindung muss mindestens ein Viertel des Kapitals betragen. Altersjahr vollendet. Über das im Kassenreglement genannte Altersjahr des Kindes hinaus, jedoch längstens bis zur Vollendung des 25. Alters- Wird infolge Koordination während eines gewissen Zeitraums keine Ehe- jahres besteht Anspruch auf Kinderrenten, wenn ein Kind noch in Ausbil- gattenrente ausgerichtet, so muss die Kapitalabfindung innerhalb von dung steht oder zu mindestens 70% invalid ist. zwei Monaten ab Todestag schriftlich bei der Stiftung verlangt werden. 21.5 Invaliden- und Pensionierten-Kinderrenten werden in jedem Fall Die Höhe der Kapitalabfindung wird nach versicherungsmathemati- nur so lange ausgerichtet, wie eine Invaliden- bzw. eine Altersrente an schen Grundsätzen berechnet; künftige Änderungen in der Koordina- die versicherte Person ausgerichtet wird. tion werden aufgrund von Durchschnittswerten definitiv und unrevi- dierbar miteinkalkuliert. Im Umfang der Kapitalabfindung erlöschen die 22. Anpassung der Renten an die Preisentwicklung Ansprüche des überlebenden Ehegatten aus dem Versicherungsverhält- nis gegenüber der Stiftung, insbesondere auch auf Anpassung der Leis- 22.1 Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre tung an die Preisentwicklung. überschritten hat, werden im Umfang des gesetzlichen Minimums bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters der anspruchsberech- 23.5 Anstelle der Alters- oder Hinterlassenenrente wird in jedem Fall tigten Person der Preisentwicklung angepasst. eine Kapitalabfindung ausgerichtet, wenn die Altersrente weniger als 10%, die Ehegattenrente weniger als 6%, die Pensionierten- oder Wai- 22.2 Die Anpassung der Waisen- und Invaliden-Kinderrenten erfolgt bis senrente pro Kind weniger als 2% der einfachen Mindestaltersrente der zum Erlöschen des Rentenanspruchs. AHV beträgt. Die Höhe der Kapitalabfindung bemisst sich nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen.
10 Vorsorgereglement der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge | Anspruch auf versicherte Leistungen und Auszahlung | Finanzierung | Besondere Bestimmungen 24. Auszahlung, Erfüllungsort lementarischen Voraussetzungen des Einkaufs sinngemäss. Der Aus- kauf wird in einem separaten Alterskonto geführt und im Zeitpunkt der 24.1 Die Renten werden monatlich vorschüssig ausgerichtet. Entsteht vorzeitigen Pensionierung dem Altersguthaben zugerechnet. oder endet der Rentenanspruch nicht an einem Monatsersten, so wird eine Teilrente ausgerichtet. 26.3.1 Bis zur vorzeitigen Pensionierung entspricht die maximal mögli- che Auskaufssumme der Summe der fehlenden Altersgutschriften ohne 24.2 Erfüllungsor t für Leistungszahlungen ist der Wohnsitz der Zins für die Jahre vom geplanten vorzeitigen Pensionierungsalter bis anspruchsberechtigten Person bzw. ihres gesetzlichen Vertreters. zum ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalter, höchstens aber der Befindet sich deren Wohnsitz nicht in der Schweiz oder in einem ande- Summe der Altersgutschriften der letzten 5 Jahre vor dem ordentlichen ren Staat der EFTA oder einem Staat der EU, so ist der Sitz der Stiftung reglementarischen Rücktrittsalter (Teilauskauf). Erfüllungsort. 26.3.2 Bei einem Verzicht auf die vorzeitige Pensionierung darf das reglementarische Leistungsziel um höchstens 5% überschritten wer- den. Die nicht mehr zur Finanzierung der Leistungskürzungen benötig- ten Mittel aus dem separaten Alterskonto werden zur Begleichung von III. Finanzierung bis zur Pensionierung noch zu leistenden Arbeitnehmerbeiträgen ver- wendet. Überschiessende Alterskapitalien verfallen zu Gunsten der Vor- sorgekasse. 26.3.3 Im Zeitpunkt der definitiv durchgeführten vorzeitigen Pensio- 25. Beiträge nierung kann unter Anrechnung eines bereits geleisteten Teileinkaufs maximal die Differenz zwischen der voraussichtlichen Altersrente im 25.1 Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die Vorsorge- ordentlichen Schlussalter und der reduzierten Altersrente bei vorzeiti- kasse und dauert bis zum Tod der versicherten Person oder bis zur Pen- ger Pensionierung ausgekauft werden (Vollauskauf). sionierung, längstens jedoch bis zum Austritt aus der Vorsorgekasse. Bei Invalidität gelten die Bestimmungen über die Befreiung von der Bei- Bei Vollauskauf erlischt das reglementarische Recht, die Altersleistung tragszahlung. ganz oder teilweise in Kapitalform zu verlangen. 25.2 Die Beiträge zur Finanzierung der Vorsorgeleistungen werden vom 26.3.4 Bei Tod vor der Pensionierung wird das Guthaben auf dem sepa- Arbeitgeber und den versicherten Personen gemeinsam aufgebracht. raten Alterskonto für den Auskauf als zusätzliche Todesfallsumme aus- Der Beitrag des Arbeitgebers ist insgesamt mindestens gleich hoch wie gerichtet. die Summe der Beiträge aller versicherten Personen. 26.3.5 Bei einem Vorbezug im Rahmen der Bestimmungen über die Die Art, die Höhe und die Aufteilung der Beiträge zur Finanzierung der Wohneigentumsförderung erfolgt eine Entnahme aus dem separaten Vorsorgeleistungen ist im Kassenreglement umschrieben. Alterskonto für den Auskauf, nach Massgabe von Ziffer 8.3. Die Beiträge der versicherten Personen werden jeweils bei der Lohnzah- 26.3.6 Bei Dienstaustritt ist das Guthaben für den Auskauf Bestandteil lung erhoben. Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung die gesamten durch des gesamten vorhandenen Altersguthabens (Deckungskapital im Sinne ihn und die versicherten Personen zu leistenden Beiträge. von Art. 15 FZG). 25.3 Der Arbeitgeber kann für die Bezahlung seiner Beiträge Mittel aus 26.4 Die steuerliche Beurteilung eines Einkaufs erfolgt im Einzelfall einer gesondert ausgewiesenen Arbeitgeber-Beitragsreserve entneh- durch die zuständigen Steuerbehörden und die Abklärung ist Sache der men, der von ihm vorgängig geäufnet worden ist. versicherten Person 25.4 Die Beiträge für Kosten aus der Durchführung der beruflichen Vor- 26.5 Die aus einem Einkauf resultierenden Leistungen dürfen innerhalb sorge werden der Vorsorgekasse, den Versicherten oder dem Arbeitge- der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückge- ber belastet. Dazu gehören die tarifarischen Kosten, die gesetzlichen zogen werden. Zusatzaufwendungen (Teuerungsanpassung, Sicherheitsfonds BVG) sowie die ausserordentlichen Kosten gemäss Kostenreglement. 26. Einkauf von Beitragsjahren 26.1 Im gesetzlich zulässigen Rahmen ist der Einkauf in das Altersgut- IV. Besondere Bestimmungen haben gemäss Ziffer 8.2 möglich. 26.2 Insoweit eine Arbeitsunfähigkeit besteht, ist ein Einkauf unter Vor- behalt von Ziffer 8.2.1 ausgeschlossen. Für Bezüger einer Invalidenrente 27. Sicherheitsfonds für den Altersstrukturausgleich und die gilt dieser Ausschluss nach Massgabe ihres Rentenanspruchs. Insolvenzdeckung 26.3 Ist das Einkaufspotenzial gemäss dem Reglement voll ausge- 27.1 Die Stiftung ist dem gesamtschweizerischen Sicherheitsfonds BVG schöpft, sind ab Vollendung des 50. Altersjahres zusätzliche Einkäufe angeschlossen. Die Mittel des Sicherheitsfonds dienen insbesondere: möglich, um Leistungskürzungen bei vorzeitiger Pensionierung ganz →→ zur Finanzierung von Zuschüssen an Vorsorgekassen, deren Alters- oder teilweise auszugleichen (Auskauf). Für den Auskauf gelten die reg- struktur ungünstig ist;
11 Vorsorgereglement der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge | Besondere Bestimmungen →→ zur Sicherstellung der Leistungen im Rahmen von Art. 56 Abs. 2 BVG, ten insbesondere für die Bildung von Rückstellungen und die Äufnung wenn diese infolge Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgekasse nicht eines Überschussfonds verwendet. erbracht werden können. 30.2 Ist ein Überschuss auszuschütten, wird er von der Stiftung der Vor- 27.2 Die Vorsorgekasse wird mit dem auf sie entfallenden Anteil an den sorgekasse grundsätzlich entsprechend dem anteiligen Deckungskapi- Aufwendungen belastet. tal, dem Schadenverlauf der versicherten Risiken und dem verursachten Kostenaufwand zugewiesen. 28. Kürzung der Leistungen bei schwerem Verschulden 30.3 Nach dem Entscheid über die Teuerungsanpassung gemäss Zif- Die Stiftung kürzt ihre Erwerbsunfähigkeits- und Hinterlassenenleistun- fer 22.3 wird die Überschussbeteiligung dem individuellen Überschuss- gen im entsprechenden Umfang, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, konto der versicherten Person gutgeschrieben, sofern der Kassenvor- entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder stand der Basler nicht einen anderen Beschluss mitgeteilt hat. die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt. 31. Kassenvermögen 29. Koordination und Regress 31.1 Eine Vorsorgekasse verfügt in dem Umfang über freie Mittel, als das Kassenvermögen nicht zur Finanzierung von gesetzlichen oder reg- 29.1 Die Stiftung anerkennt den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits- und lementarischen Leistungsverpflichtungen benötigt wird. Hinterlassenenleistungen nur insoweit, als die maximal vorgesehenen Leistungen zusammen mit den anderen Einkünften 90% des mutmass- 31.2 Freie Mittel können gebildet werden aus: lich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen. →→ Mangels begünstigter Personen oder gemäss Ziffer 17.2. nicht auszu- zahlende Altersguthaben aus Ansprüchen auf eine Todesfallsumme 29.2 Als andere Einkünfte gelten: gemäss Ziffer 16.1 und 16.2; →→ Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung wie Taggelder, Renten →→ Überschussanteilen aus dem Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag sowie Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungssatz in- und mit der Basler, wenn der Kassenvorstand dies beschlossen und der ausländischer Privat- und Sozialversicherungen sowie Vorsorgeein- Basler mitgeteilt hat; richtungen, die der anspruchsberechtigten Person ausgerichtet wer- →→ Zuwendungen und Vermögenserträgen. den; →→ das zusätzlich erzielte oder hypothetische Erwerbs- oder Ersatzein- Innerhalb der freien Mittel der Vorsorgekasse können durch Beschluss kommen der versicherten Person, mindestens in der Höhe des von des Kassenvorstands verschiedene Fonds ausgeschieden werden. Der der IV festgestellten Invalideneinkommens. Kassenvorstand hat bei seinen Beschlüssen die Empfehlungen des für die Stiftung zuständigen anerkannten Experten für die berufliche Vor- Ein während der Wiedereingliederung erzieltes Zusatzeinkommen wird sorge zu beachten. nicht angerechnet. Während der Weiterversicherung und Aufrechter- haltung des Leistungsanspruchs nach Art. 26a BVG wird die laufende 31.3 Der Arbeitgeber kann in einem gesondert ausgewiesenen Arbeit- Invalidenrente nur insoweit entsprechend dem verminderten Invalidi- geber-Beitragsreservefonds Mittel für die Finanzierung künftiger Arbeit- tätsgrad gekürzt, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der ver- geberbeiträge äufnen. Für andere Zwecke als zur Beitragszahlung kön- sicherten Person ausgeglichen wird. nen Mittel aus diesem Fonds nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verwendet werden. Im Rahmen der obligatorischen Leistungen gemäss BVG richtet sich die Koordination nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 24 ff. BVV 2). 31.4 Das Kassenvermögen darf ausschliesslich im Rahmen des Stif- tungszwecks verwendet werden. 29.3 Die Hinterlassenenleistungen der anspruchsberechtigten Perso- nen werden zusammengerechnet. 32. Abtretung, Verpfändung und Verrechnung 29.4 Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfall- oder Mili- 32.1 Leistungsansprüche aus diesem Reglement dürfen vor ihrer Fällig- tärversicherung werden nicht ausgeglichen. keit weder abgetreten noch verpfändet werden. Vorbehalten bleibt die Verpfändung gemäss den Bestimmungen über die Wohneigentumsför- 29.5 Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt derung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. die Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, 32.2 Bereits fällig gewordene Leistungsansprüche dürfen mit Forderun- ihrer Hinterlassenen und weiteren Begünstigten gemäss Art. 20a BVG gen, die der Arbeitgeber der Stiftung abgetreten hat, nur verrechnet wer- ein. Erbringt die Stiftung überobligatorische Leistungen, sind die versi- den, wenn sich diese Forderungen auf Beiträge beziehen, die nicht vom cherte Person, ihre Hinterlassenen und weitere Begünstigte verpflich- Lohn abgezogen worden sind. tet, der Stiftung ihre Ansprüche gegenüber einem haftpflichtigen Dritten bis auf die Höhe der reglementarischen Leistungen abzutreten. 33. Wohneigentumsförderung 30. Überschussbeteiligung 33.1 Bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen kann die versicherte Person im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun- 30.1 Grundlage für die Berechnung der Überschussbeteiligung ist die gen Mittel der beruflichen Vorsorge zum Erwerb von Wohneigentum zum jährliche Betriebsrechnung der Basler für die massgebenden Verträge. eigenen Bedarf vorbeziehen oder verpfänden. Die Mittel der beruflichen Ein positiver Gesamtsaldo wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschrif- Vorsorge können verwendet werden für
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