Versicherungsschutz für die Freiwillige Feuerwehr - BGV Badische Versicherungen Badischer Gemeindeunfallversicherungsverband

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Versicherungsschutz für die Freiwillige Feuerwehr - BGV Badische Versicherungen Badischer Gemeindeunfallversicherungsverband
Versicherungsschutz für die
Freiwillige Feuerwehr

BGV Badische Versicherungen
Badischer
Gemeindeunfallversicherungsverband
Versicherungsschutz für die Freiwillige Feuerwehr - BGV Badische Versicherungen Badischer Gemeindeunfallversicherungsverband
BGV Badische Versicherungen
Badischer
Gemeindeunfallversicherungsverband

 Vorwort
Die Feuerwehren erfüllen eine wichtige Aufgabe in unserer         chen Unfallversicherung empfiehlt der Landesfeuerwehr-
Gesellschaft. Brandbekämpfung, technische Hilfeleistung,          verband Baden-Württemberg in Übereinstimmung mit
Rettungsmaßnahmen und die aktive Mitwirkung im Kata-              dem Gemeindetag Baden-Württemberg den Abschluss
strophenschutz zählen zu ihren Einsatzbereichen.                  einer Privaten Unfallversicherung für die Angehörigen
Mehr als eine Million Frauen und Männer versehen in               der Freiwilligen Feuerwehren zur Ergänzung der Regel-
den Feuerwehren freiwillig Dienst für die Allgemeinheit.          leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VII, der
Aus diesem Grund hat der Staat die Angehörigen der                Mehrleistungen und der zusätzlichen Leistungen.
Feuerwehren in den Schutz der gesetzlichen Unfallver-             Auskünfte darüber können die zuständigen Kommunal-
sicherung einbezogen. Jeder Feuerwehrangehörige hat,              verwaltungen geben.
wenn er einen Arbeitsunfall im Feuerwehrdienst erleidet,
einen Rechtsanspruch auf die Leistungen aus der                   Bei einem Unfall ist eine Unfallmeldung auch dem Träger
gesetzlichen Unfallversicherung. Ergänzend zur gesetzli-          der Privaten Unfallversicherung zuzuleiten.

 Inhalt

Haftpflichtversicherung                         Seite 2           Lohnfortzahlungskosten                           Seite 5
Unfallversicherung für                                            Rechtsschutzversicherung                         Seite 6
die Freiwillige Feuerwehr                       Seite 3           Kraftfahrtversicherung                           Seite 6
Sachschäden der                                                   Gesetzliche Unfall-
Feuerwehrleute                                  Seite 5           versicherung                                     Seite 7

 Haftpflichtversicherung
Die Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde und als               Beispiel:
solche über deren Kommunale Haftpflichtversicherung                   Ein Besucher eines Feuerwehrfestes stürzt, weil
beim BGV mitversichert.                                               Abfall nicht rechtzeitig entfernt wurde. Er verletzt sich
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden, die           und macht Schadenersatzansprüche gegen die
Dritten bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem                       Feuerwehr als Veranstalter des Festes geltend.
Feuerwehrgesetz fahrlässig zugefügt werden. Versiche-             Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der
rungsschutz besteht also dann, wenn die Gemeinde von              Gemeindefeuerwehr aus der Durchführung von Abbruch-
einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom-                arbeiten und aus dem Betrieb von Werkstätten, auch
men wird, weil ein Angehöriger der Feuerwehr bei                  soweit hier Reparatur-, Wartungs- und sonstige Arbeiten
Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit einen Schaden              für andere Feuerwehren durchgeführt werden.
verursacht hat.                                                   Versicherungsschutz wird auch gewährt für die gesetzli-
   Beispiel:                                                      che Haftpflicht für Schäden, die durch Abhandenkommen
   Bei einer Löschübung wird durch Unachtsamkeit mit              von Schlüsseln zu Feuerwehrschlüsselkästen verursacht
   einem Schlauch ein geparktes Kraftfahrzeug beschä-             werden.
   digt. Für die Schadenersatzansprüche des Kraftfahr-            Voraussetzung ist allerdings, dass vertraglich mit dem
   zeughalters besteht Versicherungsschutz im Rahmen              jeweiligen Betriebsinhaber die Haftung auf Vorsatz und
   der Kommunalen Haftpflichtversicherung der                     grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, wobei sich der
   Gemeinde.                                                      Versicherungsschutz selbstverständlich nicht auf vor-
Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz             sätzlich verursachte Schäden erstreckt.
auch auf alle Tätigkeiten außerhalb der gesetzlichen              Es wird empfohlen, in die Vereinbarung mit dem jeweili-
Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz. Dazu gehört bei-               gen Betriebsinhaber folgende Haftungsregelung aufzu-
spielsweise die Durchführung von gesellschaftlichen               nehmen:
Veranstaltungen sowie der Ordnungsdienst bei örtlichen                Die Feuerwehr haftet nicht für Diebstahl, Verlust oder
Festen und Umzügen.                                                   sonstiges Abhandenkommen von Schlüsseln
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- sowohl Kastenschlüssel als auch Objektschlüssel -          Haftpflichtversicherung (AHB) und die vereinbarte
    und für daraus entstehende unmittelbare und mittel-          Risikobeschreibung.
    bare Schäden. Die Haftung für Schäden, die auf einer         Die Leistung des Haftpflichtversicherers besteht zunächst
    vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverlet-         in der Prüfung der Haftpflichtfrage. Er klärt, ob ein
    zung der Feuerwehr, ihrer Vertreter oder Erfüllungs-         Anspruch gegen die Gemeinde oder den Angehörigen
    gehilfen beruht, wird hierdurch nicht berührt.               der Feuerwehr überhaupt berechtigt ist und stellt die hier-
Ein Muster für eine "Feuerwehrschlüsselkasten-Verein-            zu erforderlichen Ermittlungen an.
barung" kann beim BGV angefordert werden.                        Sind die von dem geschädigten Dritten erhobenen
Die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach § 2 des            Ansprüche berechtigt, ersetzt der Haftpflichtversicherer
Feuerwehrgesetzes (FwG) ist eine hoheitliche Aufgabe             im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages
mit der Folge, dass sich die Haftung nach § 839 BGB in           den entstandenen Schaden.
Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes richtet.             Falls die Ansprüche unberechtigt sind, weil beispielswei-
Damit haftet die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr;            se keine Haftung vorliegt, wird der Versicherer die
der einzelne Feuerwehrmann haftet einem geschädigten             Ansprüche zurückweisen. Nimmt der Geschädigte die
Dritten gegenüber nicht persönlich.                              Ablehnung seiner Schadenersatzansprüche nicht hin,
Bei Tätigkeiten außerhalb der gesetzlichen Aufgaben-             hat er die Möglichkeit, diese auf zivilrechtlichem Wege
erfüllung der Feuerwehr besteht aber die Möglichkeit,            geltend zu machen. Es ist dann eine weitere Aufgabe des
dass auch der Feuerwehrangehörige bei einem Schaden              Haftpflichtversicherers, auf seine Kosten den Prozess zu
vom Geschädigten direkt in Anspruch genommen wird.               führen.
Der Versicherungsschutz der Kommunalen Haftpflicht-              Bis zu welchem Betrag der Versicherer einen eventuellen
versicherung umfasst sowohl die Haftung der Gemeinde             Schaden übernimmt, richtet sich nach der im Haftpflicht-
als auch eine eventuelle persönliche Haftung des                 versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme.
Feuerwehrangehörigen. Der Feuerwehrangehörige ist                Nach § 15 Abs. 6 FwG haben die Gemeinden die ehren-
also im Rahmen des Versicherungsvertrages der                    amtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
Gemeinde geschützt, wenn er in Ausübung seiner                   gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens 10 000 000 DM
Tätigkeit für die Feuerwehr einem Dritten fahrlässig einen       zu versichern. (Stand 1.1.97)
Schaden zufügt.                                                  Über diese Mindestanforderung hinaus gewährt der BGV
Grundlage der Kommunalen Haftpflichtversicherung sind            seinen Mitgliedern unbegrenzte Deckung für Personen-,
die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die                 Sach- und Vermögensschäden.

 BGV-Unfallversicherung für die Freiwillige Feuerwehr
Die BGV-Unfallversicherung für die Freiwillige Feuerwehr         tungen, Feuerwehrfesten und Feuerwehrausflügen, Rei-
ist eine Ergänzung des gesetzlichen Unfallversiche-              sen in Partnerstädte sowie die Mithilfe und Mitwirkung bei
rungsschutzes. Grundlagen sind die Allgemeinen                   Veranstaltungen von Vereinen oder Stadt- oder Gemein-
Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 95) in Verbin-              defesten. Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass diese
dung mit den Besonderen Bedingungen für die                      Tätigkeiten vom Versicherungsnehmer (z. B. Bürger-
Gruppen-Unfallversicherung von Angehörigen der                   meister) oder von ihm beauftragten Personen (in der
Freiwilligen Feuerwehr.                                          Regel vom Feuerwehr- oder Abteilungskommandanten)
Die Versicherung umfasst alle Unfälle, von denen die             veranlasst wurden. Mitversichert sind auch Unfälle, die
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich            sich bei Tätigkeiten für Feuerwehrverbände (Kreisfeuer-
der Jugend- und Altersabteilung bei Tätigkeiten zur              wehrverband, Landesfeuerwehrverband und Deutscher
Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Feuerwehrgesetz                  Feuerwehrverband) ereignen.
Baden-Württemberg (FwG) betroffen werden. Der                    Eingeschlossen sind auch Unfälle, die sich bei unaufge-
Versicherungsschutz erstreckt sich für die Angehörigen           forderten Hilfeleistungen zutragen, sofern diese sich im
der Freiwilligen Feuerwehren somit auf alle dienstlichen         Rahmen der Tätigkeit eines Angehörigen der Freiwilligen
Tätigkeiten, zu denen sie nach den gesetzlichen                  Feuerwehr bewegen (z. B. Erste-Hilfe-Leistung bei einem
Bestimmungen des FwG herangezogen werden können.                 Verkehrsunfall).
Dazu gehören insbesondere Einsätze bei Bränden,
Brandwachen, öffentlichen Notständen, Hilfeleistungen            Über die BGV-Unfallversicherung für die Freiwillige
bei Unglücksfällen, Übungen und Ordnungsdienste.                 Feuerwehr wird somit ein umfangreicher Unfallversiche-
Ebenso fallen darunter die Teilnahme an Aus- und                 rungsschutz für alle Unfallgefahren geboten, denen die
Fortbildungsveranstaltungen.                                     Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowohl bei
                                                                 der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem FwG
Darüber hinaus sind mitversichert Unfälle, die sich bei
                                                                 wie auch bei Tätigkeiten außerhalb des gesetzlichen
Tätigkeiten außerhalb des gesetzlichen Aufgaben-
                                                                 Aufgabenbereiches ausgesetzt sind.
bereiches ereignen. Die Versicherung erstreckt sich
damit beispielsweise auch auf Unfälle bei Teilnahme an           Neben dem Versicherungsschutz für die Angehörigen
Feuerwehrversammlungen, Sitzungen der Feuerwehr-                 der Freiwilligen Feuerwehr erstreckt sich die Unfallver-
ausschüsse, sonstigen gesellschaftlichen Veranstal-              sicherung auch auf Unfälle von Personen, die nach § 32
                                                             3
Versicherungsschutz für die Freiwillige Feuerwehr - BGV Badische Versicherungen Badischer Gemeindeunfallversicherungsverband
FwG innerhalb des Gemeindegebietes des Versiche-                         Beispiel:
rungsnehmers zu persönlichen Hilfeleistungen herange-                    Führen die Unfallfolgen zu einer vollständigen
zogen werden (Löschhelfer).                                              Arbeitsunfähigkeit (z. B. bei einer Querschnitts-
Ferner sind Personen versichert, die bei Veranstaltungen                 lähmung) mit einem Invaliditätsgrad von 100 %, beträgt
der Freiwilligen Feuerwehr des Versicherungsnehmers                      die Leistung des Versicherers 200 % der für den
unentgeltlich mithelfen (Helfer bei Veranstaltungen).                    Invaliditätsfall vereinbarten Versicherungssumme.
Für alle versicherten Personen gilt, dass auch Unfälle auf          3. Übergangsleistung
den direkten Wegen zu und von den versicherten                      Besteht nach Ablauf von sechs Monaten vom Eintritt des
Tätigkeiten mitversichert sind. Bei Wegeunfällen entfällt           Unfalles an gerechnet - ohne Mitwirkung von Krankheiten
der Versicherungsschutz nur, wenn die normale Dauer des             oder Gebrechen - noch eine unfallbedingte Beeinträchti-
Weges verlängert oder der Weg selbst durch eine private             gung von mehr als 50 % und hat diese Beeinträchtigung
und eigenwirtschaftliche Maßnahme (z. B. durch Einkauf,             bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird die versi-
Besuch von Wirtschaften zu Privatzwecken) unterbrochen              cherte Übergangsleistung gezahlt.
wird. Damit sind Unfälle zum Beispiel auf dem Weg von               4. Tagegeld
der Wohnung oder vom Arbeitsplatz zum Einsatzort oder
                                                                    Tritt als Unfallfolge eine vorübergehende oder dauernde
zu einer Feuerwehrveranstaltung mitversichert.
                                                                    Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein, so wird Tage-
Durch die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf                 geld frühestens vom Beginn der ärztlichen Behandlung
Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen verursacht                bis zu einem Jahr, vom Unfalltage an gerechnet, gezahlt.
durch Trunkenheit sowie auf Gesundheitsschädigungen,                Abweichend von § 7 III AUB wird das versicherte Tage-
die nachweisbar als Folge von Rauchentwicklung bei                  geld für die Dauer der unfallbedingten und ärztlich
einem Brandeinsatz oder durch Infektionen entstanden                bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Eine Abstufung
sind, wird die BGV-Unfallversicherung für die Freiwillige           nach dem Grad der Behinderung entfällt.
Feuerwehr komplettiert.
                                                                    5. Kostenersatz für kosmetische Operationen
Versicherte Leistungen
                                                                    Wird durch einen Unfall die Körperoberfläche derart
1. Todesfallleistung                                                beschädigt oder verformt, dass nach Abschluss der Heil-
Im Todesfall wird die Versicherungssumme ausbezahlt,                behandlung das äußere Erscheinungsbild der versicher-
wenn der Tod durch einen Unfall innerhalb eines Jahres,             ten Person dauernd beeinträchtigt ist, und entschließt
vom Unfalltag an gerechnet, eintritt. In Ergänzung des              sich die versicherte Person, sich einer kosmetischen
§ 7 VI AUB entsteht ein Anspruch auf Leistung auch dann,            Behandlung zu unterziehen, so werden die mit der
wenn eine versicherte Person als Folge einer Über-                  Operation und der klinischen Behandlung im Zusammen-
anstrengung oder eines körperlichen Zusammenbruchs                  hang stehenden Kosten bis zur Höhe der vereinbarten
bei einer versicherten Tätigkeit innerhalb von 24 Stunden           Versicherungssumme übernommen.
danach verstirbt.                                                   6. Bergungskosten
2. Invaliditätsleistung                                             Mitversichert sind Bergungskosten bis zum vereinbarten
Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der            Betrag für Such- und Rettungsaktionen für Unfallverletzte,
körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität),       Verbringung ins nächste Krankenhaus und notwendige
wird bei Vollinvalidität die versicherte Summe ausbezahlt.          zusätzliche Kosten für die Rückfahrt zum Heimatort, fer-
Liegt eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen               ner für den Rücktransport von Unfalltoten zum Heimatort.
oder geistigen Leistungsfähigkeit nach Teilgraden vor, so           Versicherungssummen
werden entsprechende Teilbeträge der Invaliditätssumme
                                                                    Der BGV und der Landesfeuerwehrverband Baden-
bezahlt.
                                                                    Württemberg empfehlen, als Standardkombination fol-
Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit einzelner Körper-             gende Leistungen zu vereinbaren:
teile oder Sinnesorgane sind in den Allgemeinen Unfall-
                                                                     50 000 EUR      Todesfallleistung
versicherungs-Bedingungen (AUB 95) bestimmte Pro-
                                                                    100 000 EUR      Invaliditätsleistung mit einer Mehr-
zentsätze (Gliedertaxe) festgesetzt.
                                                                                     leistung ab 90 %
     Beispiel:                                                       10 000 EUR      Übergangsleistung
     Führt der im Feuerwehrdienst erlittene Unfall zum                    15 EUR     Tagegeld ab dem 1. Tage der Arbeits-
     Verlust eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels,                           unfähigkeit
     beträgt der Invaliditätsgrad 60 %. Der Verletzte erhält              30 EUR     Tagegeld ab dem 1. Tag für Selbst-
     also eine Leistung von 60 % der für den Invaliditätsfall                        ständige
     vereinbarten Versicherungssumme.                                  5 000 EUR     Kosten für kosmetische Operationen
Führt ein Unfall, der sich vor Vollendung des 65. Lebens-              5 000 EUR     Bergungskosten
jahres des Versicherten ereignet, zu einer dauernden                Für die Jugendfeuerwehr sieht unser Standardangebot
Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen                    folgende Versicherungssummen vor:
Leistungsfähigkeit von mindestens 90 %, wird die dop-                10 000 EUR      Todesfallleistung
pelte Invaliditätsentschädigung geleistet. Die Mehrleistung         100 000 EUR      Invaliditätsleistung mit einer Mehr-
ist je versicherte Person auf 150 000 EUR begrenzt. Es                               leistung ab 90%
gelten die dem Vertrag zugrunde gelegten Besonderen                  10 000 EUR      Übergangsleistung
Bedingungen für Mehrleistungen bei einem Invaliditäts-                 5 000 EUR     Kosten für kosmetische Operationen
grad ab 90 %.                                                          5 000 EUR     Bergungskosten
                                                                4
Versicherungsschutz für die Freiwillige Feuerwehr - BGV Badische Versicherungen Badischer Gemeindeunfallversicherungsverband
Sachschäden der Feuerwehrleute

Nach § 16 Absatz 1 Feuerwehrgesetz für Baden-                 Ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst sind Schäden
Württemberg (FwG) ist die Gemeinde verpflichtet, einem        an Kraftfahrzeugen, deren Eigentümer Dritte sind und die
ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeinde-                durch Feuerwehrangehörige in unmittelbarem Zusammen-
feuerwehr einen Sachschaden zu ersetzen, den dieser in        hang mit der dienstlichen Tätigkeit benutzt werden.
Ausübung oder infolge des Dienstes einschließlich der
Aus- und Fortbildung erleidet, soweit er diesen weder         Für Schäden an fremden Fahrzeugen gilt die Höchst-
vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat.              ersatzleistung vom 30 000 EUR.

Im Rahmen der Kommunalen Haftpflichtversicherung der          Neben dem Anspruch auf Ersatz von Sachschäden sieht
beim BGV versicherten Städte und Gemeinden besteht            § 16 FwG auch vor, dass dem ehrenamtlich tätigen An-
die Möglichkeit, den Versicherungsschutz auf diese            gehörigen der Gemeindefeuerwehr bestimmte Ver-
Ansprüche nach § 16 FwG auszudehnen. Mitversichert            mögensschäden beim Einsatz von Kraftfahrzeugen,
gelten hierbei auch Schäden an Kraftfahrtzeugen.              nämlich den sog. Schadenfreiheitsrabattverlust in der
                                                              Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, erstattet wird.
Versicherungsschutz besteht auch, soweit die Gemeinde         Auch dieses Risiko kann die Gemeinde im Rahmen der
nach § 32 Absatz 5 FwG (Persönliche Hilfeleistung)            Versicherung von Sachschäden der Feuerwehr versi-
Schadenersatz leisten muss.                                   chern.

 Lohnfortzahlungskosten
Nach § 17 Abs. 2 FwG hat die Gemeinde auf Antrag pri-         Keine Verpflichtung besteht zum Ersatz des Verdienst-
vaten Arbeitgebern aufgrund gesetzlicher Verpflichtung        ausfalles bei Selbstständigen und freiberuflich Tätigen.
erbrachten Lohnfortzahlungsleistungen zu erstatten,           Dazu gehören insbesondere auch die Landwirte.
wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch
den Feuerwehrdienst verursacht wurde.
                                                              Im Rahmen der Versicherung "Lohnerstattung im
Private Arbeitgeber haben danach einen Ersatzanspruch         Krankheitsfall" ist der Verdienstausfall bei Selbst-
gegen die Gemeinde, wenn Lohnfortzahlungsleistungen           ständigen und freiberuflich Tätigen nicht versichert. Der
für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende erbracht          Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf die
wurden. Darüber hinaus besteht keine Erstattungspflicht       gesetzliche Haftung der Gemeinde. In der Regel hat die-
gegenüber öffentlichen Arbeitgebern und freiberuflich         ser Personenkreis sein Ausfallrisiko (z. B. wegen Unfall
Tätigen.                                                      und Krankheit) bereits selbst über private Kranken- und
Ein bestehender Erstattungsanspruch des privaten              Unfallversicherungen versichert.
Arbeitgebers geht auf die Gemeinde über. Das gilt auch
für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach            Dieser Personenkreis hat jedoch Versicherungsschutz
§ 6 Entgeltfortzahlungsgesetz.                                im Rahmen der Unfall-Tagegeldversicherung. Der Ver-
Um die mit der Lohnerstattungspflicht verbundenen             sicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Un-
finanziellen Risiken für die Gemeinden berechenbar zu         fallversicherungs-Bedingungen. Führt danach der Unfall
machen, bietet der BGV Versicherungsschutz mit der            zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, so wird
Leistungsform "Lohnerstattung im Krankheitsfalle" an.         für die Dauer der ärztlichen Behandlung Tagegeld ge-
Versichert ist dabei der Anspruch des privaten                zahlt. Das Tagegeld wird längstens für ein Jahr, vom
Arbeitgebers gegen die Gemeinde auf Erstattung der von        Unfalltage an gerechnet, gezahlt.
ihm erbrachten Lohnfortzahlungsleistungen, wenn die
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch den                Abweichend von § 7 III AUB wird das versicherte
Feuerwehrdienst verursacht wurde.                             Tagegeld für die Dauer der unfallbedingten und ärztlich
Die Versicherungsleistung ist dabei auf den je Person         bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Eine Abstufung
und Ausfalltag vereinbarten Tageshöchstsatz begrenzt.         nach dem Grad der Beeinträchtigung entfällt.
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Rechtsschutzversicherung

Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der                  hörige der Freiwilligen Feuerwehr bei der Ausübung
Gemeinde und genießt insoweit im Rahmen einer                       seiner Feuerwehrtätigkeit von einem Dritten geschä-
Kommunal-Rechtsschutzversicherung Versicherungs-                    digt worden ist;
schutz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
                                                                 b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der
die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, jeweils in
                                                                    Verletzung einer Vorschrift des Straf- und Ordnungs-
Ausübung ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit für
                                                                    widrigkeitenrechtes (Straf- und Ordnungswidrig-
die Freiwillige Feuerwehr.
                                                                    keiten-Rechtsschutz).
Im Rahmen einer Kommunal-Rechtsschutzversicherung
                                                                 In dem gleichen Umfang besteht Versicherungsschutz für
auf der Grundlage der Bedingungen für die Rechts-
                                                                 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr als Fahrer von
schutzversicherung von Trägern öffentlicher Aufgaben
                                                                 Feuerwehrfahrzeugen, soweit die Gemeinde für die
(ÖRB) besteht damit für die Angehörigen der Freiwilligen
                                                                 Feuerwehrfahrzeuge eine Verkehrs-Rechtsschutzver-
Feuerwehren Rechtsschutz für
                                                                 sicherung abgeschlossen hat.
a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
   (Schadenersatz-Rechtsschutz), z. B. wenn der Ange-            (Badische Rechtsschutzversicherung AG)

    Kraftfahrtversicherung
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung gewährt Versiche-          grenzt. Empfohlen wird eine Versicherungssumme von
rungsschutz, wenn Dritte nach einem Verkehrsunfall               50 Mio. EUR für Personen-, Sach- und Vermögens-
Schadenersatzansprüche gegen die Gemeinde als                    schäden; allerdings ist bei Personenschäden die
Halter des Feuerwehrfahrzeuges geltend machen.                   Leistung auf 7,5 Mio. EUR pro geschädigter Person
Mitversichert ist auch die persönliche Haftpflicht der           begrenzt.
berechtigten Fahrer und Beifahrer.
Versicherungsschutz besteht insbesondere auch wenn bei           Schäden, die an den Feuerwehrfahrzeugen selbst ent-
Einsatzfahrten Sonderrechte nach den §§ 35 und 38                stehen, können über eine Fahrzeugversicherung (Voll-
Straßenverkehrsordnung in Anspruch genommen werden.              oder Teilkaskoversicherung) abgedeckt werden.
Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst
-    die Prüfung der Haftungsfrage,                              Der Versicherungsschutz in der Kraftfahrtversicherung
                                                                 erstreckt sich grundsätzlich nur auf Fahrten die zur Er-
-    den Ersatz der Entschädigung, welche der Versiche-
                                                                 füllung von Aufgaben der Feuerwehr erfolgen. Der BGV
     rungsnehmer aufgrund eines von dem Versicherer
                                                                 gewährt darüber hinaus auch Versicherungsschutz,
     abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses,
                                                                 wenn Feuerwehrfahrzeuge gelegentlich zu feuerwehrun-
     eines von ihm geschlossenen oder genehmigten Ver-
                                                                 typischen Einsätzen verwendet werden, ohne dass dies
     gleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zah-
                                                                 einer besonderen Anzeige bedarf. Voraussetzung ist
     len hat,
                                                                 allerdings, dass das Fahrzeug von einem Mitglied der
-    sowie die Abwehr unberechtigter Ansprüche.                  Feuerwehr gelenkt wird. Kein Versicherungsschutz
Die Leistung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung            besteht, wenn das Fahrzeug an Dritte, die nicht der
wird durch die vereinbarte Versicherungssumme be-                Feuerwehr angehören, vermietet oder verliehen wird.

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Badischer
Gemeindeunfallversicherungsverband

1. Allgemeine Rechtsgrundlagen                                    Zusammenfassend besteht also für die in Freiwilligen
Rechtsgrundlage ist seit 01.01.1997 das Sozialgesetz-             Feuerwehren Tätigen Versicherungsschutz bei allen
buch VII - SGB VII - und das Gesetz zur Einordnung des            Verrichtungen, die den Aufgaben und Zwecken der
Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das                 Organisation unmittelbar dienen und für die Feuerwehr-
Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungs-                dienst angesetzt ist.
gesetz - UVEG).                                                   Dazu zählen grundsätzlich folgende Tätigkeiten:
2. Versicherte Personen                                           -   Brandbekämpfung, Rettungs- und Bergungsmaß-
                                                                      nahmen, technische Hilfeleistung und Beseitigung von
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt neben den                  Notständen,
Arbeitnehmern u. a. Personen, die sich im Interesse
anderer oder der Allgemeinheit besonders einsetzen.               -   Maßnahmen im örtlichen und überörtlichen Brand-
                                                                      schutzdienst des Katastrophenschutzes,
Dazu gehören auch die Freiwilligen Feuerwehren.
                                                                  -   Übungen und Ausbildungsveranstaltungen, Lehr- und
Die im Feuerwehrdienst Tätigen und die Teilnehmer an                  Informationsfahrten,
Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der Lehren-
den sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII unfallversichert.         -   Arbeits- und Werkstättendienst,
Durch die Streichung von § 5 Nr. 2 des Feuerwehr-                 -   sportliche Betätigung, wenn
gesetzes Baden-Württemberg wurde mit Wirkung zum                      1. sie regelmäßig als Feuerwehrdienst angesetzt ist,
01.01.1997 die unfallversicherungsrechtliche Zuständig-               2. sie nicht der Erzielung sportlicher Spitzenleis-
keit vom Land auf die Gemeindeunfallversicherungs-                       tungen dient, sondern dazu geeignet und be-
verbände übertragen (Verordnung über die Bestimmung                      stimmt ist, die körperliche Leistungsfähigkeit der
der Gemeindeunfallversicherungsverbände zu Versiche-                     Feuerwehrangehörigen zu fördern,
rungsträgern für die Unternehmen der Gemeindefeuer-
                                                                      3. die sportliche Betätigung keinen Wettkampf-
wehren; Gesetzblatt 1996 S. 783).
                                                                         charakter (z. B. Punkterunde) trägt.
Die Angehörigen von Berufs- und Werkfeuerwehren wer-
                                                                  -   Veranstaltungen, deren Ziel die Mitgliederwerbung
den durch andere gesetzliche Vorschriften vor den
                                                                      oder die Darstellung der Aufgaben der Freiwilligen
Folgen von Dienst- und Arbeitsunfällen geschützt.
                                                                      Feuerwehren in der Öffentlichkeit ist,
Zuständiger Versicherungsträger ist die Fach-Berufs-
                                                                  -   sonstige Feuerwehrveranstaltungen und kamerad-
genossenschaft des jeweiligen Unternehmens.
                                                                      schaftliche Zusammenkünfte mit offiziellem Charakter,
Zum Kreis der versicherten Personen nach § 2 Abs. 1 Nr.               wenn sie von der Autorität des zuständigen Komman-
12 SGB VII zählen:                                                    danten getragen werden (z. B. Ausflüge, Kamerad-
-   Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, Ange-             schaftsabende),
    hörige der Jugendfeuerwehren sowie Alters- und                -   sonstige Tätigkeiten im Rahmen der Freiwiligen
    Ehrenabteilungen,                                                 Feuerwehren, sofern sie von einem Vorgesetzten
-   ehrenamtlich Tätige oder im Feuerwehrdienst                       angeordnet werden.
    Beschäftigte (nicht Beamte),                                  Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen oder
-   Personen, die im Einzelfall durch die Feuerwehr zur           Tätigkeiten, die mit dem Dienst in der Freiwilligen
    Hilfeleistung aufgefordert werden,                            Feuerwehr nicht oder nur entfernt zusammenhängen,
-   ehrenamtlich Lehrende in Feuerwehrschulen, Kreis-             z. B. bei
    feuerwehrzentralen, Schulungskursen und ähnlichen             -   Reparaturen am privaten Pkw, Basteln o. Ä., auch
    Einrichtungen der Feuerwehren.                                    wenn hierzu Betriebseinrichtungen benutzt werden,
                                                                  -   Essen und Trinken, da dies dem persönlichen und
3. Versicherte Tätigkeiten
                                                                      daher unversicherten Lebensbereich zuzurechnen
Rechtsgrundlagen und Aufgaben der öffentlichen Feuer-                 ist. Unfälle, die sich beim Essen selbst ereignen, z. B.
wehren ergeben sich im Wesentlichen aus dem Feuer-                    durch Verschlucken, Verbrühen, Ausbeißen eines
wehrgesetz des Landes Baden-Württemberg. Der Unfall-                  Zahnes o. Ä.,
versicherungsschutz erstreckt sich zunächst auf die in die-
                                                                  -   Neckerei, Scherz, Streit je nach Alter, wenn sich der
sem Gesetz genannten Aufgaben. Hiernach hat die
                                                                      Versicherte während der Dienstzeit auf solches ein-
Feuerwehr z. B. bei Bränden und öffentlichen Notständen,
                                                                      lässt und der Streit oder die Neckerei auf persönli-
die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und
                                                                      chen Gründen beruht,
dergleichen verursacht worden sind, Hilfe zu leisten und
die Bevölkerung sowie das Gemeinwesen vor hierbei dro-            -   privatem Zusammensein im Anschluss an eine
henden Gefahren zu schützen.                                          dienstliche Veranstaltung,
Neben dem aktiven Brand- und Hilfeleistungseinsatz                -   Trunkenheit, wenn diese zu einem Leistungsausfall
umfasst der Unfallversicherungsschutz auch Alarm- und                 führt oder bei einem Leistungsabfall das alkoholbe-
Einsatzübungen, den Übungsdienst sowie Ausbildungs-                   dingte Fehlverhalten die rechtlich allein wesentliche
und Schulungsveranstaltungen, Arbeits- und Werkstät-                  Ursache des Unfalls war.
tendienst. Darüber hinaus ist die Teilnahme an solchen            Eine katalogmäßig abschließende Aufzählung des
Veranstaltungen versichert, die offiziellen Charakter             Versicherungsschutzes ist im Gesetz nicht vorgesehen,
haben und den Belangen der Feuerwehr dienen.                      und sie ist auch nicht möglich, weil jeweils auf die
                                                              7
Umstände des Einzelfalls abgestellt werden muss.                 -   Teilnahme an vorbereitenden Sitzungen und Be-
Deshalb noch einige grundsätzliche Erläuterungen und                 sprechungen dieser Veranstaltungen,
Beispiele:                                                       -   Teilnahme an Vorbereitungsmaßnahmen für Veran-
Aufgabe der Musik treibenden Züge (Fanfaren- und                     staltungen geselliger und sonstiger Art, wie Aus-
Spielmannszüge) der Feuerwehr ist in erster Linie die                schmücken der Räumlichkeiten, Zeltauf- und -abbau,
Befriedigung des Musikbedarfs der Feuerwehr bei                      Aufbau von provisorischen Böden,
dienstlichen Anlässen. Feuerwehrmusikzüge werden aus             -   Teilnahme an Festzügen der Freiwilligen Feuer-
den Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehren gebildet.               wehren,
Unfallversicherungsschutz besteht für die aktiven                -   Ausrichten von Festzügen,
Mitglieder der Feuerwehr bzw. Jugendfeuerwehr bei
Feuerwehrveranstaltungen mit offiziellem Charakter und           -   Besuch von Feuerwehrfesten und Veranstaltungen
im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Tag der offe-             anderer Wehren sowie Teilnahme an Festzügen,
nen Tür, Brandschutzwoche, Wehrjubiläum usw.), wenn                  soweit als Dienst angeordnet,
hierfür vom zuständigen Kommandanten oder seinem                 -   Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen der Freiwilligen
Beauftragten Feuerwehrdienst angeordnet wurde.                       Feuerwehren untereinander,
Alle Feuerwehrveranstaltungen und kameradschaftlichen            -   Teilnahme an geselligem Beisammensein (z. B.
Zusammenkünfte müssen von der Autorität des Verant-                  Kameradschaftsabend) oder Ausflügen, soweit sie
wortlichen getragen sein, um für deren Teilnehmer gesetz-            offiziellen Charakter haben,
lichen Unfallversicherungsschutz zu begründen. Versichert        -   Beteiligung an Werbemaßnahmen für Veranstaltungen
sind auch die Teilnehmer an Tagungen des Landesfeuer-                der Freiwilligen Feuerwehren,
wehrverbandes und an den Großkundgebungen des
                                                                 -   Tätigkeiten bei der Eigenbewirtschaftung in Fest-
Deutschen Feuerwehrverbandes, Zusammenkünften und
                                                                     zelten oder sonstigen Veranstaltungen der Frei-
Veranstaltungen der Feuerwehr, öffentlichen Veranstal-
                                                                     willigen Feuerwehren sowie deren vorbereitenden
tungen zur Werbung von Mitgliedern, Ehrungen von ver-
                                                                     und abschließenden Maßnahmen, soweit sie als
dienten Mitgliedern und Leistungswettkämpfen, d. h. für
                                                                     Dienst angeordnet worden sind. Helfer, die keinen
alle Veranstaltungen, die offiziellen Charakter tragen und
                                                                     aktiven Feuerwehrdienst leisten, sind hierbei nicht
den Belangen der Feuerwehr dienen.
                                                                     nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII unfallversichert. Für
Jede Veranstaltung hat einen offiziellen Beginn und ein              diese Personen besteht Versicherungsschutz nach
offizielles Ende. Die Zeitpunkte werden vom Verantwort-              § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII,
lichen festgelegt und mitgeteilt. Mit dem Ende der Veran-            wenn sie im Auftrag der jeweiligen Kommune tätig
staltung und evtl. kurzem anschließendem Verweilen                   werden. Anspruch auf Mehr- und zusätzliche
endet auch der Versicherungsschutz des Feuerwehran-                  Leistungen neben den Regelleistungen der gesetzli-
gehörigen. Längeres Verweilen am Ort der Veranstaltung               chen Unfallversicherung hat diese Personengruppe
(sog. Nachfeier) ist grundsätzlich nicht als versichert              jedoch nicht.
anzusehen, es sei denn, äußere Umstände (z. B. Wit-              -   Informationsbesuche bei anderen Feuerwehren,
terungseinflüsse oder fehlende Fahrverbindungen) sind                soweit als Dienst angeordnet.
hierfür ursächlich. Für den anschließenden Heimweg gel-
                                                                 4. Versicherungsfälle
ten hinsichtlich des Versicherungsschutzes die unter Pkt.
4. 2 "Wegeunfälle" erwähnten Voraussetzungen.                    Versicherungsfälle, die Ansprüche auf Leistungen aus
                                                                 der gesetzlichen Unfallversicherung begründen, sind
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Fahrten
                                                                 -   Arbeitsunfälle (einschließlich Wegeunfälle) und
ins Ausland. Die Auslandsfahrt muss offiziellen Charakter
haben und als Dienst angeordnet sein. Ist dies der Fall,         -   Berufskrankheiten
ist Unfallversicherungsschutz während des offiziellen            4.1 Arbeitsunfälle
Veranstaltungsprogramms sowie auf den damit zusam-
                                                                 Arbeitsunfälle sind Unfälle, die eine versicherte Person
menhängenden direkten Wegen gegeben.
                                                                 infolge einer versicherten Tätigkeit (Einsatz, Übung usw.)
Aktivitäten außerhalb des vorgegebenen offiziellen               erleidet. Ferner ist erforderlich, dass zwischen dem
Programms, sog. "private Unternehmungen", sind nicht             Unfallereignis und dem Körperschaden ein rechtlich
versichert.                                                      wesentlicher ursächlicher Zusammenhang besteht. Hier-
                                                                 zu zählen beispielsweise auch Erkältungen, die sich ein
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz in dem                 Feuerwehrangehöriger im Rahmen eines Einsatzes
Hilfeleistungsunternehmen Feuerwehr ist nach § 2 Abs. 1          zuzieht.
Nr. 12 SGB VII weitergehend als die in § 2 des
Feuerwehrgesetzes genannten Aufgaben. Nach der                   Kein Unfall in diesem Sinne liegt vor, wenn der Gesund-
Rechtsprechung der Sozialgerichte zählen zum versi-              heitsschaden auf einer körpereigenen Veranlagung bzw.
cherten Feuerwehrdienst alle Tätigkeiten, die dem                einem bestehenden Vorschaden, der in der Person des
Unternehmen Feuerwehr dienen und für die Dienst ange-            Feuerwehrangehörigen begründet ist, beruht und auch
ordnet worden ist, z. B.:                                        bei jedem anderen alltäglich vorkommenden Ereignis
                                                                 oder ohne eine äußere Einwirkung zum gleichen
-   Teilnahme an Ausschusssitzungen, Mitgliederver-              Zeitpunkt hätte auftreten können, so dass das schädi-
    sammlungen, Festausschusssitzungen,                          gende Ereignis nur Gelegenheitsursache war.
                                                             8
Beispiele:                                                          zu sorgen. Dazu erlassen die Gemeindeunfallversiche-
-   Bandscheiben- oder Meniskusschäden, die in der                  rungsverbände Unfallverhütungsvorschriften, überwachen
    Regel nicht durch die versicherte Tätigkeit verursacht          deren Einhaltung, beraten die Mitglieder über die not-
    werden,                                                         wendigen Maßnahmen für einen sicheren Betrieb und
                                                                    sorgen für die erforderliche Aus- und Fortbildung der
-   Unfälle aus innerer Ursache (z. B. Sturz infolge eines
                                                                    Personen in den Unternehmen, die mit der Durchführung
    Schwindelanfalles o. Ä.), wenn der Unfall in gleicher
                                                                    der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen,
    Weise bei betriebsunabhängigen Abläufen des tägli-
                                                                    Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsge-
    chen Lebens eintreten kann,
                                                                    fahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind.
-   gewohnheitsmäßige Ausrenkung der Schulter beim
                                                                    Die Gemeinden als Träger der Feuerwehren sind ver-
    Anheben eines Gegenstandes,
                                                                    pflichtet, bauliche Anlagen, Fahrzeuge, Ausrüstung und
-   Herzschäden, wenn sie eine wesentliche Bedingung                Geräte der Feuerwehr so einzurichten und zu beschaffen,
    für den Eintritt des Körperschadens darstellen. Dies            dass bei Ausbildung, Übung und Einsatz Gefährdungen
    ist immer dann der Fall, wenn die Herzerkrankung                von Feuerwehrangehörigen vermieden werden. Außerdem
    bereits so schwerwiegend ist, dass die Auslösung                hat die Gemeinde den Feuerwehrangehörigen geeignete
    akuter Erscheinungen nicht besonderer äußerer                   persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen
    Einwirkungen bedarf. Die Erkrankung hätte also zu               und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Die
    derselben Zeit auch ohne äußere Einwirkungen auf-               Feuerwehrangehörigen haben die zur Verfügung gestellte
    treten können oder auch jedes andere alltäglich vor-            persönliche Schutzausrüstung zu tragen.
    kommende Ereignis hätte zu derselben Zeit die
                                                                    Verantwortlich für einen sicheren Feuerwehrdienst ist der
    Erscheinungen ausgelöst.
                                                                    Bürgermeister/Oberbürgermeister als Unternehmer so-
-   Achillessehnenriss bei nicht geeignetem Trauma bzw.             wie der Leiter der Feuerwehr und seine Führungskräfte.
    Fehlen von Unfallmerkmalen.                                     Die Unfallversicherungsträger unterstützen die Verant-
                                                                    wortlichen in den Feuerwehren, einschließlich Jugend-
4.2 Wegeunfälle
                                                                    feuerwehr, durch Aufsichtspersonen. Sie beraten sie z. B.
Zum Wegeunfall zählen Unfälle auf dem Weg zum Dienst                bei Bau- und Beschaffungsmaßnahmen, stellen Prüf-
in der Freiwilligen Feuerwehr oder zu der sonstigen ver-            grundsätze für Geräte und Ausrüstungen der Feuerwehr
sicherten Tätigkeit und zurück zur Wohnung. Grundsätz-              sowie Informationsbroschüren und Ausbildungsunter-
lich ist der unmittelbare Weg versichert. Auf Umwegen               lagen zur Verfügung, führen Seminare für Führungskräfte
besteht grundsätzlich nur dann Unfallversicherungs-                 durch und engagieren sich in Gremien der Feuerwehr, an
schutz, wenn sie zur Durchführung von Fahrgemein-                   der Landesfeuerwehrschule und in der Regelsetzung.
schaften zurückgelegt werden oder verkehrsgünstiger
sind. Die Wahl des Verkehrsmittels steht dabei jedem frei.          5.2 Medizinische Leistungen (Heilbehandlung)
Wird der Weg aus privaten Gründen unterbrochen, so                  Die Heilbehandlung verfolgt mit allen geeigneten Mitteln
entfällt der Versicherungsschutz während dieser Zeit. Der           das Ziel, den durch den Versicherungsfall verursachten
Heimweg nach einer versicherten Tätigkeit muss in                   Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern,
einem zeitlichen Zusammenhang zum Dienstende ste-                   seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu
hen. Eingeschobene eigenwirtschaftliche Verrichtungen               mildern. Sie wird so lange gewährt, bis das Ziel erreicht ist.
(z. B. der Aufenthalt in einer Gaststätte) sind nicht unfall-       Bei Eintritt eines Versicherungsfalls werden die mit dem
versichert. Unterbrechungen des Weges bis zu zwei                   Versicherungsfall in einem inneren ursächlichen Zusam-
Stunden führen in der Regel nicht zum endgültigen                   menhang stehenden Behandlungskosten nach den für
Verlust des Versicherungsschutzes auf dem sich                      die gesetzlichen Unfallversicherungsträger geltenden
anschließenden Heimweg; dauern diese jedoch über                    Sätzen übernommen. Da die Behandlungskosten bei der
zwei Stunden, so ist der Heimweg danach unversichert.               Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen höher sind
Bei Kraftfahrern besteht dann kein Unfallversicherungs-             als die von den Versicherungsträgern zu übernehmen-
schutz, wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die                  den Kosten, wird der Rechnungsbetrag auf die für die
rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls war, d. h.         Unfallversicherungsträger maßgebenden Sätze gekürzt
wenn ein nicht unter Alkoholeinfluss stehender Verkehrs-            und dem Versicherten erstattet. Der verbleibende
teilnehmer bei der gleichen Sachlage wahrscheinlich kei-            Differenzbetrag wird möglicherweise von einer bestehen-
nen Unfall erlitten hätte.                                          den privaten Krankenversicherung auf Antrag ersetzt.
4.3 Berufskrankheiten                                               Die Heilbehandlung umfasst insbesondere:
Berufskrankheiten sind solche Krankheiten, die in der               -   Erstversorgung, ärztliche und zahnärztliche Behand-
Berufskrankheitenverordnung bezeichnet sind und die                     lung, einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
der Helfer infolge der versicherten Tätigkeit erleidet.             -   Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfs-
5. Aufgaben und Leistungen                                              mitteln,
5.1 Prävention und Erste Hilfe                                      -   häusliche Krankenpflege,
Aufgabe der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung              -   Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitations-
ist es, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von              einrichtungen,
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten             -   Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein-
Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe                   schließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie.
                                                                9
Die Leistungen werden sowohl ambulant als auch, falls             -   Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere
erforderlich, in Krankenhäusern, Kur- und Spezialeinrich-             der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme
tungen erbracht.                                                      an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder
                                                                      zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg von und
Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder
                                                                      zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich
der Verlust eines Hilfsmittels.
                                                                      sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des
Für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung von Brillen gilt             Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als
eine Sonderregelung.                                                  medizinische Leistungen erbracht werden können,
                                                                  -   Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft
5.3 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
                                                                      und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben                  Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen
besteht, wenn der Versicherte seine bisherige berufliche              oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder
Tätigkeit wegen des Versicherungsfalles nicht mehr oder               Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des
nur noch wesentlich erschwert oder nur unter Einsatz                  Erfolgs der Teilhabe notwendig ist,
geeigneter Hilfen ausüben kann. Sie haben das Ziel, den
Versicherten nach seiner Leistungsfähigkeit und unter             -   Übernahme der erforderlichen Kosten, die mit der
Berücksichtigung seiner Eignung, Neigung, der bisheri-                Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zu-
gen Tätigkeit und der Lage und Entwicklung auf dem                    sammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangs-
Arbeitsmarkt möglichst auf Dauer wieder beruflich ein-                kosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitsklei-
zugliedern. Dieses sind insbesondere:                                 dung und Arbeitsgerät,

-   Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeits-            -   Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen
    platzes einschließlich Leistungen zur Beratung und                ihrer Aufgabenstellung,
    Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshil-            -   Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheit und Be-
    fen,                                                              hinderungsverarbeitung,
-   Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der
                                                                  -   sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicher-
    Behinderung erforderlichen Grundausbildung, berufli-
                                                                      stellung des Rehabilitationserfolges (z. B. Erholungs-
    che Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die
                                                                      aufenthalte für Schwerstverletzte).
    Leistungen einen zur Teilnahme erfolderlichen schuli-
    schen Abschluss einschließen,
                                                                  5.5 Entschädigung durch Geldleistungen
-   sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeits-
    leben, um behinderten Menschen eine angemessene               5.5.1 Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit
    und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige            Das Verletztengeld berechnet sich bei Versicherten, die
    Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.                     der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, grund-
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen              sätzlich wie das Krankengeld. Es wird von dem Tag an
auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung ein-               gewährt, an dem die Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines
schließlich der Vorbereitung hierzu oder Entwicklung der          Versicherungsfalls nach ärztlicher Feststellung begonnen
geistigen und körperlichen Fähigkeiten.                           hat.

5.4 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur               Das Verletztengeld beträgt 80 % des kalendertäglichen
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und ergänzende              Bruttoregelentgelts und darf das kalendertägliche
Leistungen. Hierzu zählen:                                        Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt
                                                                  ist hierbei bis zur Höhe des 360. Teiles des
-   Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfever-            Höchstjahresarbeitsverdienstes (Höchst-JAV 2002 =
    ordnung,                                                      72 000 EUR) zu berücksichtigen. Auf das Verletztengeld
-   Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Er-           wird zudem gleichzeitig erzieltes Einkommen (z. B.
    haltung einer behindertengerechten Wohnung in an-             Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Mutterschaftsgeld)
    gemessenem Umfang,                                            entsprechend den Vorgaben des § 52 SGB VII ange-
                                                                  rechnet.
-   die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für
    schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung             Das Verletztengeld wird grundsätzlich für die Dauer der
    eines Arbeitsplatzes,                                         Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
-   Reisekosten,                                                  Personen, die einer gesetzlichen Krankenkasse als
                                                                  Pflichtversicherte oder als freiwillige Mitglieder
-   ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen
                                                                  angehören, können bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse
    unter ärztlicher Betreuung und Überwachung einsch-
                                                                  die Auszahlung des Verletztengeldes bzw. des Differenz-
    ließlich Übungen für Behinderte oder von Behinde-
                                                                  betrages beantragen. Sollte die Krankenkasse die
    rung bedrohte Frauen und Mädchen, die der
                                                                  Auszahlung nicht vornehmen können, wird um unverzüg-
    Stärkung des Selbstbewusstseins dienen,
                                                                  liche Kontaktaufnahme (telefonisch, per Telefax oder E-
-   Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungs-           Mail) mit dem örtlich zuständigen Gemeindeunfall-
    kosten,                                                       versicherungsverband gebeten.
                                                             10
Privat krankenversicherte Personen sollten sich dagegen            Der Berechnung des Übergangsgeldes werden 80 v. H.
direkt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger in            des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeits-
Verbindung setzen.                                                 einkommens, soweit es der Beitragsrechnung unterliegt
                                                                   (Regelentgelt), zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in
Bei Selbstständigen, die bei Beginn der Arbeitsunfähig-            entsprechender Anwendung des § 47 SGB IX berechnete
keit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung Arbeits-                Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt die für den Rehabili-
einkommen erzielt haben, berechnet sich das Regel-                 tationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
entgelt aus dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn
der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitseinkommens.                Das Übergangsgeld beträgt für Leistungsempfänger, die
                                                                   mindestens 1 Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 - 5 des
Das Verletztengeld beträgt 80 % des Regelentgelts. Das
                                                                   Einkommensteuergesetzes haben, oder deren Ehe-
Regelentgelt beträgt höchstens den 360. Teil des
                                                                   gatten, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben,
Höchstjahresarbeitsverdienstes.
                                                                   eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie die
Maßgebend ist das Arbeitseinkommen, das im Kalender-               Leistungsempfänger pflegen oder selbst der Pflege
jahr vor der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde. Der Nachweis        bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der
erfolgt durch die entsprechenden Einkommensteuerbe-                Pflegeversicherung haben 75 v. H. des Verletztengeldes.
scheide.
                                                                   Bei allen anderen Versicherten beläuft sich die Höhe des
Liegen diese Bescheide noch nicht vor, wird zunächst               Übergangsgeldanspruches auf 68 v. H. des Verletzten-
eine vorläufige Abrechnung auf der Basis der Mehr-                 geldes. Dies gilt für Versicherte, die in den letzten drei
leistungen und zusätzlichen Leistungen durchgeführt.               Jahren vor Beginn der Maßnahme eine Beschäftigung
                                                                   ausgeübt und Arbeitsentgelt erzielt haben.
Die Abrechnung der Mehrleistungen erfolgt nach § 19 der
Satzung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes. Sie              Dies gilt auch für Versicherte, die in den letzen drei
berechnen sich aus dem Mindestbetrag vom 480. Teil der             Jahren vor Beginn der Maßnahme eine Beschäftigung
Bezugsgröße des Unfalljahres und belaufen sich für das             ausgeübt und Arbeitsentgelt erzielt haben.
Jahr 2002 auf 58,63 EUR kalendertäglich.
                                                                   In allen anderen Fällen muss über das Bestehen eines
Ist das Verletzten-, Kranken- oder Übergangsgeld nach              Übergangsgeldanspruches und dessen Höhe im Einzel-
dem Sozialgesetzbuch VII und die Leistung nach den                 fall entschieden werden.
Mehrleistungsbestimmungen der Gemeindeunfallver-
                                                                   Einmalzahlungen werden bei der Übergangsgeldberech-
sicherungsverbände geringer als der 450. Teil der
                                                                   nung berücksichtigt.
Bezugsgröße für Personen, die das 18. Lebensjahr voll-
endet haben (690. Teil bei unter 18-jährigen), so wird der         Neben dem Übergangsgeld werden auch die Beiträge
Unterschiedsbetrag als zusätzliche Leistungen entspre-             zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erstattet;
chend der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums              ebenso besteht Anspruch auf Mehr- und zusätzliche
über die zusätzlichen Leistungen bei der Unfall-                   Leistungen.
versicherung im Bereich der Feuerwehr in der Fassung
vom 18.09.97 -AZ: 5-1514.3/5 - gezahlt. Der Mindest-               5.5.3 Rente an Versicherte
betrag der zusätzlichen Leistungen beträgt für 2002 =              Der Versicherte erhält eine Rente, wenn er über die 26.
62,53 EUR kalendertäglich.                                         Woche nach dem Versicherungsfall in seiner Erwerbs-
Es wird somit für die Dauer der unfallbedingten Arbeits-           fähigkeit gemindert ist und die Minderung der
unfähigkeit des selbstständig Tätigen ein vorläufiger              Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 v. H. beträgt. Bei
Gesamtbetrag i. H. von 62,53 EUR (2002) je Kalendertag             mehreren Versicherungsfällen kommt eine Rente in
gewährt.                                                           Betracht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus
                                                                   jedem einzelnen Versicherungsfall wenigstens 10 v. H.
Nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide erfolgt                  erreicht. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle
dann eine endgültige Abrechnung.                                   oder Entschädigungsfälle nach einer Reihe weiterer
                                                                   Gesetze (z. B. Beamtengesetz, Bundesversorgungsge-
Bei gesetzlich gegen Krankheit versicherten Personen
                                                                   setz, Soldatenversorgungsgesetz, Gesetz über den zivi-
werden zudem grundsätzlich die Beiträge zur gesetzli-
                                                                   len Ersatzdienst).
chen Renten- und Arbeitslosenversicherung zur Hälfte
und zur Kranken- und Pflegeversicherung erstattet.                 Die Rente an Versicherte wird von dem Tag an gezahlt,
                                                                   der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf
Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unter-
                                                                   Verletztengeld endet oder wenn kein Anspruch auf
haltsgeld usw. erhalten nach Wegfall dieser Leistungen
                                                                   Verletztengeld besteht, ab dem Tag, nach dem der
Verletztengeld in Höhe der zuvor vom Arbeitsamt
                                                                   Versicherungsfall eingetreten ist.
erbrachten Beträge.
                                                                   Die Rente beträgt
5.5.2 Übergangsgeld bei einer Leistung zur Teilhabe
      am Arbeitsleben                                              -   bei Verlust der Erwerbsfähigkeit zwei Drittel des
                                                                       Jahresarbeitsverdienstes (= Vollrente),
Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge
des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am                  -   bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit den
Arbeitsleben erhalten.                                                 entsprechenden Teil der Vollrente (= Teilrente).
                                                              11
Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag aller Ar-        -   Witwen- und Witwerrente
beitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten in               Bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach
den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der                  Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben
Versicherungsfall eingetreten ist bis zu einer durch                 ist, erhalten die Witwe und der Witwer eine
Gesetz, Satzung oder Rechtsverordnung festgelegten                   Hinterbliebenenrente in Höhe der Vollrente.
Höchstgrenze. Der Jahresarbeitsverdienst beträgt                     Ab dem darauf folgenden Monat beträgt die Hinter-
vollendetes Lebensjahr                                               bliebenenrente 30 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes.
18.                 mindestens 60 v. H.                              -   Hat der Berechtigte das 45. Lebensjahr vollendet
15.                 mindestens 40 v. H.                                  oder
 6.                 33 1/3 v. H.                                     -   ist er berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der
darunter            25 v. H.                                             gesetzlichen Rentenversicherung oder
der Bezugsgröße.                                                     -   erzieht er mindestens ein waisenrentenberechtig-
Ist ein Versicherter infolge des Versicherungsfalls ohne                 tes Kind oder sorgt er für ein Kind, das wegen
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und erreichen die                   körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-
Rente und das Arbeitslosengeld oder der Arbeits-                         rung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur des-
losenhilfe zusammen nicht den Betrag des Übergangs-                      wegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollen-
geldes, wird die Rente längstens zwei Jahre nach ihrem                   det wurde, beträgt die Rente 40 v. H. des Jahres-
Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. Der Unter-                      arbeitsverdienstes.
schiedsbetrag wird bei der Arbeitslosenhilfe nicht als                   Eine Einkommensanrechnung findet bis zum
Einkommen berücksichtigt.                                                Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf
Bei Versicherten mit Anspruch auf eine Rente nach einer                  des Todesmonats des Versicherten nicht statt.
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder mehr            -   Rente an den früheren Ehegatten
oder auf mehrere Renten, deren Vomhundertsätze                       Einem früheren Ehegatten wird auf Antrag Rente ge-
zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen (Schwer-                   währt, wenn der Verstorbene z. Z. seines Todes zum
verletzte) und die infolge des Versicherungsfalls keiner             Unterhalt verpflichtet war oder während des letzten
Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können und auch kei-                 Jahres vor seinem Tod tatsächlich geleistet hat. Die
nen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Renten-                  Rente beginnt mit dem Tage des Antrags und richtet
versicherung haben, erhöht sich die Rente um 10 v. H.                sich in der Höhe nach den für die Witwe / den Witwer
                                                                     geltenden Vorschriften.
5.6 Leistungen im Todesfall                                      -   Waisenrente
Bei Tod durch einen Versicherungsfall sind zu zahlen:                Jedes Kind des Verstorbenen erhält bis zur Vollen-
5.6.1                                                                dung des 18. Lebensjahres eine Waisenrente von 30
- Sterbegeld in Höhe von einem Siebtel der im Zeit-                  v. H. des Jahresarbeitsverdienstes, wenn es Vollwaise
    punkt des Todes geltenden Bezugsgröße. Das                       ist; Halbwaisen erhalten eine Rente von 20 v. H. des
    Sterbegeld wird an denjenigen gezahlt, der die                   Jahresarbeitsverdienstes. Bei Schul- oder Berufsaus-
    Bestattungskosten bestritten hat.                                bildung und in Sonderfällen wird die Waisenrente
                                                                     längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
5.6.2
                                                                     gewährt, ausnahmsweise auch darüber hinaus.
- Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
    wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familien-            -   Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie Ver-
    wohnung des Versicherten eingetreten ist und der                 wandte der aufsteigenden Linie (Eltern, Groß-,
    Versicherte sich dort aus Gründen aufgehalten hat,               Urgroßeltern, Stief- und Pflegeeltern) haben An-
    die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit               spruch auf Rente, wenn sie der Verstorbene zur Zeit
    oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.               des Todes aus seinem Arbeitsentgelt oder -einkom-
    Auch hier werden die Überführungskosten an denje-                men wesentlich unterhalten hat oder er sie ohne den
    nigen gezahlt, der diese Kosten getragen hat.                    Versicherungsfall wesentlich unterhalten hätte. Die
                                                                     Rente ist so lange zu zahlen, wie ein Unterhalts-
5.6.3 Renten an Hinterbliebene                                       anspruch bestanden hätte.
-   Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben die Witwe,               Sie beträgt
    der Witwer, die Waisen und unter bestimmten                      -   für ein Elternpaar 30 v. H. und
    Voraussetzungen der frühere Ehegatte, die Ver-
                                                                     -   für einen Elternteil 20 v. H.
    wandten der aufsteigenden Linie sowie die Stief- und
    Pflegeeltern. Die Renten dürfen zusammen 80 % des                des Jahresarbeitsverdienstes.
    Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Ver-             -   Hinterbliebenenbeihilfe
    wandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflege-              Der hinterbliebene Ehegatte eines Schwerverletzten,
    eltern haben nur Anspruch, soweit Witwen und Wit-                der keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat,
    wer, frühere Ehegatten oder Waisen den Höchst-                   weil der Tod nicht Folge eines Arbeitsunfalls ist, erhält
    betrag nicht ausschöpfen.                                        als einmalige Beihilfe einen Betrag in Höhe von 40
-   Einkommen von Hinterbliebenen ist unter bestimmten               v. H. des Jahresarbeitsverdienstes. Unter bestimmten
    Voraussetzungen unter Berücksichtigung von Frei-                 Voraussetzungen hat auch eine Vollwaise Anspruch
    beträgen auf die Rente anzurechnen.                              auf diese Beihilfe. In Härtefällen kann anstelle der
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