Versicherungsschutz für die Freiwillige Feuerwehr - BGV Badische Versicherungen Badischer Gemeindeunfallversicherungsverband
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Versicherungsschutz für die Freiwillige Feuerwehr BGV Badische Versicherungen Badischer Gemeindeunfallversicherungsverband
BGV Badische Versicherungen Badischer Gemeindeunfallversicherungsverband Vorwort Die Feuerwehren erfüllen eine wichtige Aufgabe in unserer chen Unfallversicherung empfiehlt der Landesfeuerwehr- Gesellschaft. Brandbekämpfung, technische Hilfeleistung, verband Baden-Württemberg in Übereinstimmung mit Rettungsmaßnahmen und die aktive Mitwirkung im Kata- dem Gemeindetag Baden-Württemberg den Abschluss strophenschutz zählen zu ihren Einsatzbereichen. einer Privaten Unfallversicherung für die Angehörigen Mehr als eine Million Frauen und Männer versehen in der Freiwilligen Feuerwehren zur Ergänzung der Regel- den Feuerwehren freiwillig Dienst für die Allgemeinheit. leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VII, der Aus diesem Grund hat der Staat die Angehörigen der Mehrleistungen und der zusätzlichen Leistungen. Feuerwehren in den Schutz der gesetzlichen Unfallver- Auskünfte darüber können die zuständigen Kommunal- sicherung einbezogen. Jeder Feuerwehrangehörige hat, verwaltungen geben. wenn er einen Arbeitsunfall im Feuerwehrdienst erleidet, einen Rechtsanspruch auf die Leistungen aus der Bei einem Unfall ist eine Unfallmeldung auch dem Träger gesetzlichen Unfallversicherung. Ergänzend zur gesetzli- der Privaten Unfallversicherung zuzuleiten. Inhalt Haftpflichtversicherung Seite 2 Lohnfortzahlungskosten Seite 5 Unfallversicherung für Rechtsschutzversicherung Seite 6 die Freiwillige Feuerwehr Seite 3 Kraftfahrtversicherung Seite 6 Sachschäden der Gesetzliche Unfall- Feuerwehrleute Seite 5 versicherung Seite 7 Haftpflichtversicherung Die Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde und als Beispiel: solche über deren Kommunale Haftpflichtversicherung Ein Besucher eines Feuerwehrfestes stürzt, weil beim BGV mitversichert. Abfall nicht rechtzeitig entfernt wurde. Er verletzt sich Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden, die und macht Schadenersatzansprüche gegen die Dritten bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Feuerwehr als Veranstalter des Festes geltend. Feuerwehrgesetz fahrlässig zugefügt werden. Versiche- Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der rungsschutz besteht also dann, wenn die Gemeinde von Gemeindefeuerwehr aus der Durchführung von Abbruch- einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom- arbeiten und aus dem Betrieb von Werkstätten, auch men wird, weil ein Angehöriger der Feuerwehr bei soweit hier Reparatur-, Wartungs- und sonstige Arbeiten Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit einen Schaden für andere Feuerwehren durchgeführt werden. verursacht hat. Versicherungsschutz wird auch gewährt für die gesetzli- Beispiel: che Haftpflicht für Schäden, die durch Abhandenkommen Bei einer Löschübung wird durch Unachtsamkeit mit von Schlüsseln zu Feuerwehrschlüsselkästen verursacht einem Schlauch ein geparktes Kraftfahrzeug beschä- werden. digt. Für die Schadenersatzansprüche des Kraftfahr- Voraussetzung ist allerdings, dass vertraglich mit dem zeughalters besteht Versicherungsschutz im Rahmen jeweiligen Betriebsinhaber die Haftung auf Vorsatz und der Kommunalen Haftpflichtversicherung der grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, wobei sich der Gemeinde. Versicherungsschutz selbstverständlich nicht auf vor- Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz sätzlich verursachte Schäden erstreckt. auch auf alle Tätigkeiten außerhalb der gesetzlichen Es wird empfohlen, in die Vereinbarung mit dem jeweili- Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz. Dazu gehört bei- gen Betriebsinhaber folgende Haftungsregelung aufzu- spielsweise die Durchführung von gesellschaftlichen nehmen: Veranstaltungen sowie der Ordnungsdienst bei örtlichen Die Feuerwehr haftet nicht für Diebstahl, Verlust oder Festen und Umzügen. sonstiges Abhandenkommen von Schlüsseln 2
- sowohl Kastenschlüssel als auch Objektschlüssel - Haftpflichtversicherung (AHB) und die vereinbarte und für daraus entstehende unmittelbare und mittel- Risikobeschreibung. bare Schäden. Die Haftung für Schäden, die auf einer Die Leistung des Haftpflichtversicherers besteht zunächst vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverlet- in der Prüfung der Haftpflichtfrage. Er klärt, ob ein zung der Feuerwehr, ihrer Vertreter oder Erfüllungs- Anspruch gegen die Gemeinde oder den Angehörigen gehilfen beruht, wird hierdurch nicht berührt. der Feuerwehr überhaupt berechtigt ist und stellt die hier- Ein Muster für eine "Feuerwehrschlüsselkasten-Verein- zu erforderlichen Ermittlungen an. barung" kann beim BGV angefordert werden. Sind die von dem geschädigten Dritten erhobenen Die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach § 2 des Ansprüche berechtigt, ersetzt der Haftpflichtversicherer Feuerwehrgesetzes (FwG) ist eine hoheitliche Aufgabe im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages mit der Folge, dass sich die Haftung nach § 839 BGB in den entstandenen Schaden. Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes richtet. Falls die Ansprüche unberechtigt sind, weil beispielswei- Damit haftet die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr; se keine Haftung vorliegt, wird der Versicherer die der einzelne Feuerwehrmann haftet einem geschädigten Ansprüche zurückweisen. Nimmt der Geschädigte die Dritten gegenüber nicht persönlich. Ablehnung seiner Schadenersatzansprüche nicht hin, Bei Tätigkeiten außerhalb der gesetzlichen Aufgaben- hat er die Möglichkeit, diese auf zivilrechtlichem Wege erfüllung der Feuerwehr besteht aber die Möglichkeit, geltend zu machen. Es ist dann eine weitere Aufgabe des dass auch der Feuerwehrangehörige bei einem Schaden Haftpflichtversicherers, auf seine Kosten den Prozess zu vom Geschädigten direkt in Anspruch genommen wird. führen. Der Versicherungsschutz der Kommunalen Haftpflicht- Bis zu welchem Betrag der Versicherer einen eventuellen versicherung umfasst sowohl die Haftung der Gemeinde Schaden übernimmt, richtet sich nach der im Haftpflicht- als auch eine eventuelle persönliche Haftung des versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme. Feuerwehrangehörigen. Der Feuerwehrangehörige ist Nach § 15 Abs. 6 FwG haben die Gemeinden die ehren- also im Rahmen des Versicherungsvertrages der amtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Gemeinde geschützt, wenn er in Ausübung seiner gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens 10 000 000 DM Tätigkeit für die Feuerwehr einem Dritten fahrlässig einen zu versichern. (Stand 1.1.97) Schaden zufügt. Über diese Mindestanforderung hinaus gewährt der BGV Grundlage der Kommunalen Haftpflichtversicherung sind seinen Mitgliedern unbegrenzte Deckung für Personen-, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Sach- und Vermögensschäden. BGV-Unfallversicherung für die Freiwillige Feuerwehr Die BGV-Unfallversicherung für die Freiwillige Feuerwehr tungen, Feuerwehrfesten und Feuerwehrausflügen, Rei- ist eine Ergänzung des gesetzlichen Unfallversiche- sen in Partnerstädte sowie die Mithilfe und Mitwirkung bei rungsschutzes. Grundlagen sind die Allgemeinen Veranstaltungen von Vereinen oder Stadt- oder Gemein- Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 95) in Verbin- defesten. Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass diese dung mit den Besonderen Bedingungen für die Tätigkeiten vom Versicherungsnehmer (z. B. Bürger- Gruppen-Unfallversicherung von Angehörigen der meister) oder von ihm beauftragten Personen (in der Freiwilligen Feuerwehr. Regel vom Feuerwehr- oder Abteilungskommandanten) Die Versicherung umfasst alle Unfälle, von denen die veranlasst wurden. Mitversichert sind auch Unfälle, die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich sich bei Tätigkeiten für Feuerwehrverbände (Kreisfeuer- der Jugend- und Altersabteilung bei Tätigkeiten zur wehrverband, Landesfeuerwehrverband und Deutscher Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Feuerwehrgesetz Feuerwehrverband) ereignen. Baden-Württemberg (FwG) betroffen werden. Der Eingeschlossen sind auch Unfälle, die sich bei unaufge- Versicherungsschutz erstreckt sich für die Angehörigen forderten Hilfeleistungen zutragen, sofern diese sich im der Freiwilligen Feuerwehren somit auf alle dienstlichen Rahmen der Tätigkeit eines Angehörigen der Freiwilligen Tätigkeiten, zu denen sie nach den gesetzlichen Feuerwehr bewegen (z. B. Erste-Hilfe-Leistung bei einem Bestimmungen des FwG herangezogen werden können. Verkehrsunfall). Dazu gehören insbesondere Einsätze bei Bränden, Brandwachen, öffentlichen Notständen, Hilfeleistungen Über die BGV-Unfallversicherung für die Freiwillige bei Unglücksfällen, Übungen und Ordnungsdienste. Feuerwehr wird somit ein umfangreicher Unfallversiche- Ebenso fallen darunter die Teilnahme an Aus- und rungsschutz für alle Unfallgefahren geboten, denen die Fortbildungsveranstaltungen. Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowohl bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem FwG Darüber hinaus sind mitversichert Unfälle, die sich bei wie auch bei Tätigkeiten außerhalb des gesetzlichen Tätigkeiten außerhalb des gesetzlichen Aufgaben- Aufgabenbereiches ausgesetzt sind. bereiches ereignen. Die Versicherung erstreckt sich damit beispielsweise auch auf Unfälle bei Teilnahme an Neben dem Versicherungsschutz für die Angehörigen Feuerwehrversammlungen, Sitzungen der Feuerwehr- der Freiwilligen Feuerwehr erstreckt sich die Unfallver- ausschüsse, sonstigen gesellschaftlichen Veranstal- sicherung auch auf Unfälle von Personen, die nach § 32 3
FwG innerhalb des Gemeindegebietes des Versiche- Beispiel: rungsnehmers zu persönlichen Hilfeleistungen herange- Führen die Unfallfolgen zu einer vollständigen zogen werden (Löschhelfer). Arbeitsunfähigkeit (z. B. bei einer Querschnitts- Ferner sind Personen versichert, die bei Veranstaltungen lähmung) mit einem Invaliditätsgrad von 100 %, beträgt der Freiwilligen Feuerwehr des Versicherungsnehmers die Leistung des Versicherers 200 % der für den unentgeltlich mithelfen (Helfer bei Veranstaltungen). Invaliditätsfall vereinbarten Versicherungssumme. Für alle versicherten Personen gilt, dass auch Unfälle auf 3. Übergangsleistung den direkten Wegen zu und von den versicherten Besteht nach Ablauf von sechs Monaten vom Eintritt des Tätigkeiten mitversichert sind. Bei Wegeunfällen entfällt Unfalles an gerechnet - ohne Mitwirkung von Krankheiten der Versicherungsschutz nur, wenn die normale Dauer des oder Gebrechen - noch eine unfallbedingte Beeinträchti- Weges verlängert oder der Weg selbst durch eine private gung von mehr als 50 % und hat diese Beeinträchtigung und eigenwirtschaftliche Maßnahme (z. B. durch Einkauf, bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird die versi- Besuch von Wirtschaften zu Privatzwecken) unterbrochen cherte Übergangsleistung gezahlt. wird. Damit sind Unfälle zum Beispiel auf dem Weg von 4. Tagegeld der Wohnung oder vom Arbeitsplatz zum Einsatzort oder Tritt als Unfallfolge eine vorübergehende oder dauernde zu einer Feuerwehrveranstaltung mitversichert. Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein, so wird Tage- Durch die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf geld frühestens vom Beginn der ärztlichen Behandlung Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen verursacht bis zu einem Jahr, vom Unfalltage an gerechnet, gezahlt. durch Trunkenheit sowie auf Gesundheitsschädigungen, Abweichend von § 7 III AUB wird das versicherte Tage- die nachweisbar als Folge von Rauchentwicklung bei geld für die Dauer der unfallbedingten und ärztlich einem Brandeinsatz oder durch Infektionen entstanden bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Eine Abstufung sind, wird die BGV-Unfallversicherung für die Freiwillige nach dem Grad der Behinderung entfällt. Feuerwehr komplettiert. 5. Kostenersatz für kosmetische Operationen Versicherte Leistungen Wird durch einen Unfall die Körperoberfläche derart 1. Todesfallleistung beschädigt oder verformt, dass nach Abschluss der Heil- Im Todesfall wird die Versicherungssumme ausbezahlt, behandlung das äußere Erscheinungsbild der versicher- wenn der Tod durch einen Unfall innerhalb eines Jahres, ten Person dauernd beeinträchtigt ist, und entschließt vom Unfalltag an gerechnet, eintritt. In Ergänzung des sich die versicherte Person, sich einer kosmetischen § 7 VI AUB entsteht ein Anspruch auf Leistung auch dann, Behandlung zu unterziehen, so werden die mit der wenn eine versicherte Person als Folge einer Über- Operation und der klinischen Behandlung im Zusammen- anstrengung oder eines körperlichen Zusammenbruchs hang stehenden Kosten bis zur Höhe der vereinbarten bei einer versicherten Tätigkeit innerhalb von 24 Stunden Versicherungssumme übernommen. danach verstirbt. 6. Bergungskosten 2. Invaliditätsleistung Mitversichert sind Bergungskosten bis zum vereinbarten Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der Betrag für Such- und Rettungsaktionen für Unfallverletzte, körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität), Verbringung ins nächste Krankenhaus und notwendige wird bei Vollinvalidität die versicherte Summe ausbezahlt. zusätzliche Kosten für die Rückfahrt zum Heimatort, fer- Liegt eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen ner für den Rücktransport von Unfalltoten zum Heimatort. oder geistigen Leistungsfähigkeit nach Teilgraden vor, so Versicherungssummen werden entsprechende Teilbeträge der Invaliditätssumme Der BGV und der Landesfeuerwehrverband Baden- bezahlt. Württemberg empfehlen, als Standardkombination fol- Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit einzelner Körper- gende Leistungen zu vereinbaren: teile oder Sinnesorgane sind in den Allgemeinen Unfall- 50 000 EUR Todesfallleistung versicherungs-Bedingungen (AUB 95) bestimmte Pro- 100 000 EUR Invaliditätsleistung mit einer Mehr- zentsätze (Gliedertaxe) festgesetzt. leistung ab 90 % Beispiel: 10 000 EUR Übergangsleistung Führt der im Feuerwehrdienst erlittene Unfall zum 15 EUR Tagegeld ab dem 1. Tage der Arbeits- Verlust eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels, unfähigkeit beträgt der Invaliditätsgrad 60 %. Der Verletzte erhält 30 EUR Tagegeld ab dem 1. Tag für Selbst- also eine Leistung von 60 % der für den Invaliditätsfall ständige vereinbarten Versicherungssumme. 5 000 EUR Kosten für kosmetische Operationen Führt ein Unfall, der sich vor Vollendung des 65. Lebens- 5 000 EUR Bergungskosten jahres des Versicherten ereignet, zu einer dauernden Für die Jugendfeuerwehr sieht unser Standardangebot Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen folgende Versicherungssummen vor: Leistungsfähigkeit von mindestens 90 %, wird die dop- 10 000 EUR Todesfallleistung pelte Invaliditätsentschädigung geleistet. Die Mehrleistung 100 000 EUR Invaliditätsleistung mit einer Mehr- ist je versicherte Person auf 150 000 EUR begrenzt. Es leistung ab 90% gelten die dem Vertrag zugrunde gelegten Besonderen 10 000 EUR Übergangsleistung Bedingungen für Mehrleistungen bei einem Invaliditäts- 5 000 EUR Kosten für kosmetische Operationen grad ab 90 %. 5 000 EUR Bergungskosten 4
Sachschäden der Feuerwehrleute Nach § 16 Absatz 1 Feuerwehrgesetz für Baden- Ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst sind Schäden Württemberg (FwG) ist die Gemeinde verpflichtet, einem an Kraftfahrzeugen, deren Eigentümer Dritte sind und die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeinde- durch Feuerwehrangehörige in unmittelbarem Zusammen- feuerwehr einen Sachschaden zu ersetzen, den dieser in hang mit der dienstlichen Tätigkeit benutzt werden. Ausübung oder infolge des Dienstes einschließlich der Aus- und Fortbildung erleidet, soweit er diesen weder Für Schäden an fremden Fahrzeugen gilt die Höchst- vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat. ersatzleistung vom 30 000 EUR. Im Rahmen der Kommunalen Haftpflichtversicherung der Neben dem Anspruch auf Ersatz von Sachschäden sieht beim BGV versicherten Städte und Gemeinden besteht § 16 FwG auch vor, dass dem ehrenamtlich tätigen An- die Möglichkeit, den Versicherungsschutz auf diese gehörigen der Gemeindefeuerwehr bestimmte Ver- Ansprüche nach § 16 FwG auszudehnen. Mitversichert mögensschäden beim Einsatz von Kraftfahrzeugen, gelten hierbei auch Schäden an Kraftfahrtzeugen. nämlich den sog. Schadenfreiheitsrabattverlust in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, erstattet wird. Versicherungsschutz besteht auch, soweit die Gemeinde Auch dieses Risiko kann die Gemeinde im Rahmen der nach § 32 Absatz 5 FwG (Persönliche Hilfeleistung) Versicherung von Sachschäden der Feuerwehr versi- Schadenersatz leisten muss. chern. Lohnfortzahlungskosten Nach § 17 Abs. 2 FwG hat die Gemeinde auf Antrag pri- Keine Verpflichtung besteht zum Ersatz des Verdienst- vaten Arbeitgebern aufgrund gesetzlicher Verpflichtung ausfalles bei Selbstständigen und freiberuflich Tätigen. erbrachten Lohnfortzahlungsleistungen zu erstatten, Dazu gehören insbesondere auch die Landwirte. wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde. Im Rahmen der Versicherung "Lohnerstattung im Private Arbeitgeber haben danach einen Ersatzanspruch Krankheitsfall" ist der Verdienstausfall bei Selbst- gegen die Gemeinde, wenn Lohnfortzahlungsleistungen ständigen und freiberuflich Tätigen nicht versichert. Der für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende erbracht Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf die wurden. Darüber hinaus besteht keine Erstattungspflicht gesetzliche Haftung der Gemeinde. In der Regel hat die- gegenüber öffentlichen Arbeitgebern und freiberuflich ser Personenkreis sein Ausfallrisiko (z. B. wegen Unfall Tätigen. und Krankheit) bereits selbst über private Kranken- und Ein bestehender Erstattungsanspruch des privaten Unfallversicherungen versichert. Arbeitgebers geht auf die Gemeinde über. Das gilt auch für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach Dieser Personenkreis hat jedoch Versicherungsschutz § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz. im Rahmen der Unfall-Tagegeldversicherung. Der Ver- Um die mit der Lohnerstattungspflicht verbundenen sicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Un- finanziellen Risiken für die Gemeinden berechenbar zu fallversicherungs-Bedingungen. Führt danach der Unfall machen, bietet der BGV Versicherungsschutz mit der zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, so wird Leistungsform "Lohnerstattung im Krankheitsfalle" an. für die Dauer der ärztlichen Behandlung Tagegeld ge- Versichert ist dabei der Anspruch des privaten zahlt. Das Tagegeld wird längstens für ein Jahr, vom Arbeitgebers gegen die Gemeinde auf Erstattung der von Unfalltage an gerechnet, gezahlt. ihm erbrachten Lohnfortzahlungsleistungen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch den Abweichend von § 7 III AUB wird das versicherte Feuerwehrdienst verursacht wurde. Tagegeld für die Dauer der unfallbedingten und ärztlich Die Versicherungsleistung ist dabei auf den je Person bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Eine Abstufung und Ausfalltag vereinbarten Tageshöchstsatz begrenzt. nach dem Grad der Beeinträchtigung entfällt. 5
Rechtsschutzversicherung Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der hörige der Freiwilligen Feuerwehr bei der Ausübung Gemeinde und genießt insoweit im Rahmen einer seiner Feuerwehrtätigkeit von einem Dritten geschä- Kommunal-Rechtsschutzversicherung Versicherungs- digt worden ist; schutz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, jeweils in Verletzung einer Vorschrift des Straf- und Ordnungs- Ausübung ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit für widrigkeitenrechtes (Straf- und Ordnungswidrig- die Freiwillige Feuerwehr. keiten-Rechtsschutz). Im Rahmen einer Kommunal-Rechtsschutzversicherung In dem gleichen Umfang besteht Versicherungsschutz für auf der Grundlage der Bedingungen für die Rechts- Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr als Fahrer von schutzversicherung von Trägern öffentlicher Aufgaben Feuerwehrfahrzeugen, soweit die Gemeinde für die (ÖRB) besteht damit für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehrfahrzeuge eine Verkehrs-Rechtsschutzver- Feuerwehren Rechtsschutz für sicherung abgeschlossen hat. a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (Schadenersatz-Rechtsschutz), z. B. wenn der Ange- (Badische Rechtsschutzversicherung AG) Kraftfahrtversicherung Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung gewährt Versiche- grenzt. Empfohlen wird eine Versicherungssumme von rungsschutz, wenn Dritte nach einem Verkehrsunfall 50 Mio. EUR für Personen-, Sach- und Vermögens- Schadenersatzansprüche gegen die Gemeinde als schäden; allerdings ist bei Personenschäden die Halter des Feuerwehrfahrzeuges geltend machen. Leistung auf 7,5 Mio. EUR pro geschädigter Person Mitversichert ist auch die persönliche Haftpflicht der begrenzt. berechtigten Fahrer und Beifahrer. Versicherungsschutz besteht insbesondere auch wenn bei Schäden, die an den Feuerwehrfahrzeugen selbst ent- Einsatzfahrten Sonderrechte nach den §§ 35 und 38 stehen, können über eine Fahrzeugversicherung (Voll- Straßenverkehrsordnung in Anspruch genommen werden. oder Teilkaskoversicherung) abgedeckt werden. Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst - die Prüfung der Haftungsfrage, Der Versicherungsschutz in der Kraftfahrtversicherung erstreckt sich grundsätzlich nur auf Fahrten die zur Er- - den Ersatz der Entschädigung, welche der Versiche- füllung von Aufgaben der Feuerwehr erfolgen. Der BGV rungsnehmer aufgrund eines von dem Versicherer gewährt darüber hinaus auch Versicherungsschutz, abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, wenn Feuerwehrfahrzeuge gelegentlich zu feuerwehrun- eines von ihm geschlossenen oder genehmigten Ver- typischen Einsätzen verwendet werden, ohne dass dies gleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zah- einer besonderen Anzeige bedarf. Voraussetzung ist len hat, allerdings, dass das Fahrzeug von einem Mitglied der - sowie die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Feuerwehr gelenkt wird. Kein Versicherungsschutz Die Leistung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, wenn das Fahrzeug an Dritte, die nicht der wird durch die vereinbarte Versicherungssumme be- Feuerwehr angehören, vermietet oder verliehen wird. 6
Badischer Gemeindeunfallversicherungsverband 1. Allgemeine Rechtsgrundlagen Zusammenfassend besteht also für die in Freiwilligen Rechtsgrundlage ist seit 01.01.1997 das Sozialgesetz- Feuerwehren Tätigen Versicherungsschutz bei allen buch VII - SGB VII - und das Gesetz zur Einordnung des Verrichtungen, die den Aufgaben und Zwecken der Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Organisation unmittelbar dienen und für die Feuerwehr- Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungs- dienst angesetzt ist. gesetz - UVEG). Dazu zählen grundsätzlich folgende Tätigkeiten: 2. Versicherte Personen - Brandbekämpfung, Rettungs- und Bergungsmaß- nahmen, technische Hilfeleistung und Beseitigung von Die gesetzliche Unfallversicherung schützt neben den Notständen, Arbeitnehmern u. a. Personen, die sich im Interesse anderer oder der Allgemeinheit besonders einsetzen. - Maßnahmen im örtlichen und überörtlichen Brand- schutzdienst des Katastrophenschutzes, Dazu gehören auch die Freiwilligen Feuerwehren. - Übungen und Ausbildungsveranstaltungen, Lehr- und Die im Feuerwehrdienst Tätigen und die Teilnehmer an Informationsfahrten, Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der Lehren- den sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII unfallversichert. - Arbeits- und Werkstättendienst, Durch die Streichung von § 5 Nr. 2 des Feuerwehr- - sportliche Betätigung, wenn gesetzes Baden-Württemberg wurde mit Wirkung zum 1. sie regelmäßig als Feuerwehrdienst angesetzt ist, 01.01.1997 die unfallversicherungsrechtliche Zuständig- 2. sie nicht der Erzielung sportlicher Spitzenleis- keit vom Land auf die Gemeindeunfallversicherungs- tungen dient, sondern dazu geeignet und be- verbände übertragen (Verordnung über die Bestimmung stimmt ist, die körperliche Leistungsfähigkeit der der Gemeindeunfallversicherungsverbände zu Versiche- Feuerwehrangehörigen zu fördern, rungsträgern für die Unternehmen der Gemeindefeuer- 3. die sportliche Betätigung keinen Wettkampf- wehren; Gesetzblatt 1996 S. 783). charakter (z. B. Punkterunde) trägt. Die Angehörigen von Berufs- und Werkfeuerwehren wer- - Veranstaltungen, deren Ziel die Mitgliederwerbung den durch andere gesetzliche Vorschriften vor den oder die Darstellung der Aufgaben der Freiwilligen Folgen von Dienst- und Arbeitsunfällen geschützt. Feuerwehren in der Öffentlichkeit ist, Zuständiger Versicherungsträger ist die Fach-Berufs- - sonstige Feuerwehrveranstaltungen und kamerad- genossenschaft des jeweiligen Unternehmens. schaftliche Zusammenkünfte mit offiziellem Charakter, Zum Kreis der versicherten Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. wenn sie von der Autorität des zuständigen Komman- 12 SGB VII zählen: danten getragen werden (z. B. Ausflüge, Kamerad- - Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, Ange- schaftsabende), hörige der Jugendfeuerwehren sowie Alters- und - sonstige Tätigkeiten im Rahmen der Freiwiligen Ehrenabteilungen, Feuerwehren, sofern sie von einem Vorgesetzten - ehrenamtlich Tätige oder im Feuerwehrdienst angeordnet werden. Beschäftigte (nicht Beamte), Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen oder - Personen, die im Einzelfall durch die Feuerwehr zur Tätigkeiten, die mit dem Dienst in der Freiwilligen Hilfeleistung aufgefordert werden, Feuerwehr nicht oder nur entfernt zusammenhängen, - ehrenamtlich Lehrende in Feuerwehrschulen, Kreis- z. B. bei feuerwehrzentralen, Schulungskursen und ähnlichen - Reparaturen am privaten Pkw, Basteln o. Ä., auch Einrichtungen der Feuerwehren. wenn hierzu Betriebseinrichtungen benutzt werden, - Essen und Trinken, da dies dem persönlichen und 3. Versicherte Tätigkeiten daher unversicherten Lebensbereich zuzurechnen Rechtsgrundlagen und Aufgaben der öffentlichen Feuer- ist. Unfälle, die sich beim Essen selbst ereignen, z. B. wehren ergeben sich im Wesentlichen aus dem Feuer- durch Verschlucken, Verbrühen, Ausbeißen eines wehrgesetz des Landes Baden-Württemberg. Der Unfall- Zahnes o. Ä., versicherungsschutz erstreckt sich zunächst auf die in die- - Neckerei, Scherz, Streit je nach Alter, wenn sich der sem Gesetz genannten Aufgaben. Hiernach hat die Versicherte während der Dienstzeit auf solches ein- Feuerwehr z. B. bei Bränden und öffentlichen Notständen, lässt und der Streit oder die Neckerei auf persönli- die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und chen Gründen beruht, dergleichen verursacht worden sind, Hilfe zu leisten und die Bevölkerung sowie das Gemeinwesen vor hierbei dro- - privatem Zusammensein im Anschluss an eine henden Gefahren zu schützen. dienstliche Veranstaltung, Neben dem aktiven Brand- und Hilfeleistungseinsatz - Trunkenheit, wenn diese zu einem Leistungsausfall umfasst der Unfallversicherungsschutz auch Alarm- und führt oder bei einem Leistungsabfall das alkoholbe- Einsatzübungen, den Übungsdienst sowie Ausbildungs- dingte Fehlverhalten die rechtlich allein wesentliche und Schulungsveranstaltungen, Arbeits- und Werkstät- Ursache des Unfalls war. tendienst. Darüber hinaus ist die Teilnahme an solchen Eine katalogmäßig abschließende Aufzählung des Veranstaltungen versichert, die offiziellen Charakter Versicherungsschutzes ist im Gesetz nicht vorgesehen, haben und den Belangen der Feuerwehr dienen. und sie ist auch nicht möglich, weil jeweils auf die 7
Umstände des Einzelfalls abgestellt werden muss. - Teilnahme an vorbereitenden Sitzungen und Be- Deshalb noch einige grundsätzliche Erläuterungen und sprechungen dieser Veranstaltungen, Beispiele: - Teilnahme an Vorbereitungsmaßnahmen für Veran- Aufgabe der Musik treibenden Züge (Fanfaren- und staltungen geselliger und sonstiger Art, wie Aus- Spielmannszüge) der Feuerwehr ist in erster Linie die schmücken der Räumlichkeiten, Zeltauf- und -abbau, Befriedigung des Musikbedarfs der Feuerwehr bei Aufbau von provisorischen Böden, dienstlichen Anlässen. Feuerwehrmusikzüge werden aus - Teilnahme an Festzügen der Freiwilligen Feuer- den Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehren gebildet. wehren, Unfallversicherungsschutz besteht für die aktiven - Ausrichten von Festzügen, Mitglieder der Feuerwehr bzw. Jugendfeuerwehr bei Feuerwehrveranstaltungen mit offiziellem Charakter und - Besuch von Feuerwehrfesten und Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Tag der offe- anderer Wehren sowie Teilnahme an Festzügen, nen Tür, Brandschutzwoche, Wehrjubiläum usw.), wenn soweit als Dienst angeordnet, hierfür vom zuständigen Kommandanten oder seinem - Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen der Freiwilligen Beauftragten Feuerwehrdienst angeordnet wurde. Feuerwehren untereinander, Alle Feuerwehrveranstaltungen und kameradschaftlichen - Teilnahme an geselligem Beisammensein (z. B. Zusammenkünfte müssen von der Autorität des Verant- Kameradschaftsabend) oder Ausflügen, soweit sie wortlichen getragen sein, um für deren Teilnehmer gesetz- offiziellen Charakter haben, lichen Unfallversicherungsschutz zu begründen. Versichert - Beteiligung an Werbemaßnahmen für Veranstaltungen sind auch die Teilnehmer an Tagungen des Landesfeuer- der Freiwilligen Feuerwehren, wehrverbandes und an den Großkundgebungen des - Tätigkeiten bei der Eigenbewirtschaftung in Fest- Deutschen Feuerwehrverbandes, Zusammenkünften und zelten oder sonstigen Veranstaltungen der Frei- Veranstaltungen der Feuerwehr, öffentlichen Veranstal- willigen Feuerwehren sowie deren vorbereitenden tungen zur Werbung von Mitgliedern, Ehrungen von ver- und abschließenden Maßnahmen, soweit sie als dienten Mitgliedern und Leistungswettkämpfen, d. h. für Dienst angeordnet worden sind. Helfer, die keinen alle Veranstaltungen, die offiziellen Charakter tragen und aktiven Feuerwehrdienst leisten, sind hierbei nicht den Belangen der Feuerwehr dienen. nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII unfallversichert. Für Jede Veranstaltung hat einen offiziellen Beginn und ein diese Personen besteht Versicherungsschutz nach offizielles Ende. Die Zeitpunkte werden vom Verantwort- § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, lichen festgelegt und mitgeteilt. Mit dem Ende der Veran- wenn sie im Auftrag der jeweiligen Kommune tätig staltung und evtl. kurzem anschließendem Verweilen werden. Anspruch auf Mehr- und zusätzliche endet auch der Versicherungsschutz des Feuerwehran- Leistungen neben den Regelleistungen der gesetzli- gehörigen. Längeres Verweilen am Ort der Veranstaltung chen Unfallversicherung hat diese Personengruppe (sog. Nachfeier) ist grundsätzlich nicht als versichert jedoch nicht. anzusehen, es sei denn, äußere Umstände (z. B. Wit- - Informationsbesuche bei anderen Feuerwehren, terungseinflüsse oder fehlende Fahrverbindungen) sind soweit als Dienst angeordnet. hierfür ursächlich. Für den anschließenden Heimweg gel- 4. Versicherungsfälle ten hinsichtlich des Versicherungsschutzes die unter Pkt. 4. 2 "Wegeunfälle" erwähnten Voraussetzungen. Versicherungsfälle, die Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung begründen, sind Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Fahrten - Arbeitsunfälle (einschließlich Wegeunfälle) und ins Ausland. Die Auslandsfahrt muss offiziellen Charakter haben und als Dienst angeordnet sein. Ist dies der Fall, - Berufskrankheiten ist Unfallversicherungsschutz während des offiziellen 4.1 Arbeitsunfälle Veranstaltungsprogramms sowie auf den damit zusam- Arbeitsunfälle sind Unfälle, die eine versicherte Person menhängenden direkten Wegen gegeben. infolge einer versicherten Tätigkeit (Einsatz, Übung usw.) Aktivitäten außerhalb des vorgegebenen offiziellen erleidet. Ferner ist erforderlich, dass zwischen dem Programms, sog. "private Unternehmungen", sind nicht Unfallereignis und dem Körperschaden ein rechtlich versichert. wesentlicher ursächlicher Zusammenhang besteht. Hier- zu zählen beispielsweise auch Erkältungen, die sich ein Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz in dem Feuerwehrangehöriger im Rahmen eines Einsatzes Hilfeleistungsunternehmen Feuerwehr ist nach § 2 Abs. 1 zuzieht. Nr. 12 SGB VII weitergehend als die in § 2 des Feuerwehrgesetzes genannten Aufgaben. Nach der Kein Unfall in diesem Sinne liegt vor, wenn der Gesund- Rechtsprechung der Sozialgerichte zählen zum versi- heitsschaden auf einer körpereigenen Veranlagung bzw. cherten Feuerwehrdienst alle Tätigkeiten, die dem einem bestehenden Vorschaden, der in der Person des Unternehmen Feuerwehr dienen und für die Dienst ange- Feuerwehrangehörigen begründet ist, beruht und auch ordnet worden ist, z. B.: bei jedem anderen alltäglich vorkommenden Ereignis oder ohne eine äußere Einwirkung zum gleichen - Teilnahme an Ausschusssitzungen, Mitgliederver- Zeitpunkt hätte auftreten können, so dass das schädi- sammlungen, Festausschusssitzungen, gende Ereignis nur Gelegenheitsursache war. 8
Beispiele: zu sorgen. Dazu erlassen die Gemeindeunfallversiche- - Bandscheiben- oder Meniskusschäden, die in der rungsverbände Unfallverhütungsvorschriften, überwachen Regel nicht durch die versicherte Tätigkeit verursacht deren Einhaltung, beraten die Mitglieder über die not- werden, wendigen Maßnahmen für einen sicheren Betrieb und sorgen für die erforderliche Aus- und Fortbildung der - Unfälle aus innerer Ursache (z. B. Sturz infolge eines Personen in den Unternehmen, die mit der Durchführung Schwindelanfalles o. Ä.), wenn der Unfall in gleicher der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Weise bei betriebsunabhängigen Abläufen des tägli- Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsge- chen Lebens eintreten kann, fahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. - gewohnheitsmäßige Ausrenkung der Schulter beim Die Gemeinden als Träger der Feuerwehren sind ver- Anheben eines Gegenstandes, pflichtet, bauliche Anlagen, Fahrzeuge, Ausrüstung und - Herzschäden, wenn sie eine wesentliche Bedingung Geräte der Feuerwehr so einzurichten und zu beschaffen, für den Eintritt des Körperschadens darstellen. Dies dass bei Ausbildung, Übung und Einsatz Gefährdungen ist immer dann der Fall, wenn die Herzerkrankung von Feuerwehrangehörigen vermieden werden. Außerdem bereits so schwerwiegend ist, dass die Auslösung hat die Gemeinde den Feuerwehrangehörigen geeignete akuter Erscheinungen nicht besonderer äußerer persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen Einwirkungen bedarf. Die Erkrankung hätte also zu und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Die derselben Zeit auch ohne äußere Einwirkungen auf- Feuerwehrangehörigen haben die zur Verfügung gestellte treten können oder auch jedes andere alltäglich vor- persönliche Schutzausrüstung zu tragen. kommende Ereignis hätte zu derselben Zeit die Verantwortlich für einen sicheren Feuerwehrdienst ist der Erscheinungen ausgelöst. Bürgermeister/Oberbürgermeister als Unternehmer so- - Achillessehnenriss bei nicht geeignetem Trauma bzw. wie der Leiter der Feuerwehr und seine Führungskräfte. Fehlen von Unfallmerkmalen. Die Unfallversicherungsträger unterstützen die Verant- wortlichen in den Feuerwehren, einschließlich Jugend- 4.2 Wegeunfälle feuerwehr, durch Aufsichtspersonen. Sie beraten sie z. B. Zum Wegeunfall zählen Unfälle auf dem Weg zum Dienst bei Bau- und Beschaffungsmaßnahmen, stellen Prüf- in der Freiwilligen Feuerwehr oder zu der sonstigen ver- grundsätze für Geräte und Ausrüstungen der Feuerwehr sicherten Tätigkeit und zurück zur Wohnung. Grundsätz- sowie Informationsbroschüren und Ausbildungsunter- lich ist der unmittelbare Weg versichert. Auf Umwegen lagen zur Verfügung, führen Seminare für Führungskräfte besteht grundsätzlich nur dann Unfallversicherungs- durch und engagieren sich in Gremien der Feuerwehr, an schutz, wenn sie zur Durchführung von Fahrgemein- der Landesfeuerwehrschule und in der Regelsetzung. schaften zurückgelegt werden oder verkehrsgünstiger sind. Die Wahl des Verkehrsmittels steht dabei jedem frei. 5.2 Medizinische Leistungen (Heilbehandlung) Wird der Weg aus privaten Gründen unterbrochen, so Die Heilbehandlung verfolgt mit allen geeigneten Mitteln entfällt der Versicherungsschutz während dieser Zeit. Der das Ziel, den durch den Versicherungsfall verursachten Heimweg nach einer versicherten Tätigkeit muss in Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, einem zeitlichen Zusammenhang zum Dienstende ste- seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu hen. Eingeschobene eigenwirtschaftliche Verrichtungen mildern. Sie wird so lange gewährt, bis das Ziel erreicht ist. (z. B. der Aufenthalt in einer Gaststätte) sind nicht unfall- Bei Eintritt eines Versicherungsfalls werden die mit dem versichert. Unterbrechungen des Weges bis zu zwei Versicherungsfall in einem inneren ursächlichen Zusam- Stunden führen in der Regel nicht zum endgültigen menhang stehenden Behandlungskosten nach den für Verlust des Versicherungsschutzes auf dem sich die gesetzlichen Unfallversicherungsträger geltenden anschließenden Heimweg; dauern diese jedoch über Sätzen übernommen. Da die Behandlungskosten bei der zwei Stunden, so ist der Heimweg danach unversichert. Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen höher sind Bei Kraftfahrern besteht dann kein Unfallversicherungs- als die von den Versicherungsträgern zu übernehmen- schutz, wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die den Kosten, wird der Rechnungsbetrag auf die für die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls war, d. h. Unfallversicherungsträger maßgebenden Sätze gekürzt wenn ein nicht unter Alkoholeinfluss stehender Verkehrs- und dem Versicherten erstattet. Der verbleibende teilnehmer bei der gleichen Sachlage wahrscheinlich kei- Differenzbetrag wird möglicherweise von einer bestehen- nen Unfall erlitten hätte. den privaten Krankenversicherung auf Antrag ersetzt. 4.3 Berufskrankheiten Die Heilbehandlung umfasst insbesondere: Berufskrankheiten sind solche Krankheiten, die in der - Erstversorgung, ärztliche und zahnärztliche Behand- Berufskrankheitenverordnung bezeichnet sind und die lung, einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, der Helfer infolge der versicherten Tätigkeit erleidet. - Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfs- 5. Aufgaben und Leistungen mitteln, 5.1 Prävention und Erste Hilfe - häusliche Krankenpflege, Aufgabe der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung - Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitations- ist es, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von einrichtungen, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein- Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe schließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie. 9
Die Leistungen werden sowohl ambulant als auch, falls - Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere erforderlich, in Krankenhäusern, Kur- und Spezialeinrich- der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme tungen erbracht. an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg von und Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich der Verlust eines Hilfsmittels. sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung von Brillen gilt Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als eine Sonderregelung. medizinische Leistungen erbracht werden können, - Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft 5.3 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen besteht, wenn der Versicherte seine bisherige berufliche oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Tätigkeit wegen des Versicherungsfalles nicht mehr oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des nur noch wesentlich erschwert oder nur unter Einsatz Erfolgs der Teilhabe notwendig ist, geeigneter Hilfen ausüben kann. Sie haben das Ziel, den Versicherten nach seiner Leistungsfähigkeit und unter - Übernahme der erforderlichen Kosten, die mit der Berücksichtigung seiner Eignung, Neigung, der bisheri- Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zu- gen Tätigkeit und der Lage und Entwicklung auf dem sammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangs- Arbeitsmarkt möglichst auf Dauer wieder beruflich ein- kosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitsklei- zugliedern. Dieses sind insbesondere: dung und Arbeitsgerät, - Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeits- - Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen platzes einschließlich Leistungen zur Beratung und ihrer Aufgabenstellung, Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshil- - Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheit und Be- fen, hinderungsverarbeitung, - Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der - sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicher- Behinderung erforderlichen Grundausbildung, berufli- stellung des Rehabilitationserfolges (z. B. Erholungs- che Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die aufenthalte für Schwerstverletzte). Leistungen einen zur Teilnahme erfolderlichen schuli- schen Abschluss einschließen, 5.5 Entschädigung durch Geldleistungen - sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeits- leben, um behinderten Menschen eine angemessene 5.5.1 Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Das Verletztengeld berechnet sich bei Versicherten, die Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, grund- Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen sätzlich wie das Krankengeld. Es wird von dem Tag an auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung ein- gewährt, an dem die Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines schließlich der Vorbereitung hierzu oder Entwicklung der Versicherungsfalls nach ärztlicher Feststellung begonnen geistigen und körperlichen Fähigkeiten. hat. 5.4 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Das Verletztengeld beträgt 80 % des kalendertäglichen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und ergänzende Bruttoregelentgelts und darf das kalendertägliche Leistungen. Hierzu zählen: Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt ist hierbei bis zur Höhe des 360. Teiles des - Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfever- Höchstjahresarbeitsverdienstes (Höchst-JAV 2002 = ordnung, 72 000 EUR) zu berücksichtigen. Auf das Verletztengeld - Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Er- wird zudem gleichzeitig erzieltes Einkommen (z. B. haltung einer behindertengerechten Wohnung in an- Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Mutterschaftsgeld) gemessenem Umfang, entsprechend den Vorgaben des § 52 SGB VII ange- rechnet. - die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung Das Verletztengeld wird grundsätzlich für die Dauer der eines Arbeitsplatzes, Arbeitsunfähigkeit gezahlt. - Reisekosten, Personen, die einer gesetzlichen Krankenkasse als Pflichtversicherte oder als freiwillige Mitglieder - ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen angehören, können bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse unter ärztlicher Betreuung und Überwachung einsch- die Auszahlung des Verletztengeldes bzw. des Differenz- ließlich Übungen für Behinderte oder von Behinde- betrages beantragen. Sollte die Krankenkasse die rung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Auszahlung nicht vornehmen können, wird um unverzüg- Stärkung des Selbstbewusstseins dienen, liche Kontaktaufnahme (telefonisch, per Telefax oder E- - Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungs- Mail) mit dem örtlich zuständigen Gemeindeunfall- kosten, versicherungsverband gebeten. 10
Privat krankenversicherte Personen sollten sich dagegen Der Berechnung des Übergangsgeldes werden 80 v. H. direkt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger in des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeits- Verbindung setzen. einkommens, soweit es der Beitragsrechnung unterliegt (Regelentgelt), zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in Bei Selbstständigen, die bei Beginn der Arbeitsunfähig- entsprechender Anwendung des § 47 SGB IX berechnete keit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung Arbeits- Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt die für den Rehabili- einkommen erzielt haben, berechnet sich das Regel- tationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. entgelt aus dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitseinkommens. Das Übergangsgeld beträgt für Leistungsempfänger, die mindestens 1 Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 - 5 des Das Verletztengeld beträgt 80 % des Regelentgelts. Das Einkommensteuergesetzes haben, oder deren Ehe- Regelentgelt beträgt höchstens den 360. Teil des gatten, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, Höchstjahresarbeitsverdienstes. eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie die Maßgebend ist das Arbeitseinkommen, das im Kalender- Leistungsempfänger pflegen oder selbst der Pflege jahr vor der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde. Der Nachweis bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der erfolgt durch die entsprechenden Einkommensteuerbe- Pflegeversicherung haben 75 v. H. des Verletztengeldes. scheide. Bei allen anderen Versicherten beläuft sich die Höhe des Liegen diese Bescheide noch nicht vor, wird zunächst Übergangsgeldanspruches auf 68 v. H. des Verletzten- eine vorläufige Abrechnung auf der Basis der Mehr- geldes. Dies gilt für Versicherte, die in den letzten drei leistungen und zusätzlichen Leistungen durchgeführt. Jahren vor Beginn der Maßnahme eine Beschäftigung ausgeübt und Arbeitsentgelt erzielt haben. Die Abrechnung der Mehrleistungen erfolgt nach § 19 der Satzung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes. Sie Dies gilt auch für Versicherte, die in den letzen drei berechnen sich aus dem Mindestbetrag vom 480. Teil der Jahren vor Beginn der Maßnahme eine Beschäftigung Bezugsgröße des Unfalljahres und belaufen sich für das ausgeübt und Arbeitsentgelt erzielt haben. Jahr 2002 auf 58,63 EUR kalendertäglich. In allen anderen Fällen muss über das Bestehen eines Ist das Verletzten-, Kranken- oder Übergangsgeld nach Übergangsgeldanspruches und dessen Höhe im Einzel- dem Sozialgesetzbuch VII und die Leistung nach den fall entschieden werden. Mehrleistungsbestimmungen der Gemeindeunfallver- Einmalzahlungen werden bei der Übergangsgeldberech- sicherungsverbände geringer als der 450. Teil der nung berücksichtigt. Bezugsgröße für Personen, die das 18. Lebensjahr voll- endet haben (690. Teil bei unter 18-jährigen), so wird der Neben dem Übergangsgeld werden auch die Beiträge Unterschiedsbetrag als zusätzliche Leistungen entspre- zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erstattet; chend der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums ebenso besteht Anspruch auf Mehr- und zusätzliche über die zusätzlichen Leistungen bei der Unfall- Leistungen. versicherung im Bereich der Feuerwehr in der Fassung vom 18.09.97 -AZ: 5-1514.3/5 - gezahlt. Der Mindest- 5.5.3 Rente an Versicherte betrag der zusätzlichen Leistungen beträgt für 2002 = Der Versicherte erhält eine Rente, wenn er über die 26. 62,53 EUR kalendertäglich. Woche nach dem Versicherungsfall in seiner Erwerbs- Es wird somit für die Dauer der unfallbedingten Arbeits- fähigkeit gemindert ist und die Minderung der unfähigkeit des selbstständig Tätigen ein vorläufiger Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 v. H. beträgt. Bei Gesamtbetrag i. H. von 62,53 EUR (2002) je Kalendertag mehreren Versicherungsfällen kommt eine Rente in gewährt. Betracht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus jedem einzelnen Versicherungsfall wenigstens 10 v. H. Nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide erfolgt erreicht. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle dann eine endgültige Abrechnung. oder Entschädigungsfälle nach einer Reihe weiterer Gesetze (z. B. Beamtengesetz, Bundesversorgungsge- Bei gesetzlich gegen Krankheit versicherten Personen setz, Soldatenversorgungsgesetz, Gesetz über den zivi- werden zudem grundsätzlich die Beiträge zur gesetzli- len Ersatzdienst). chen Renten- und Arbeitslosenversicherung zur Hälfte und zur Kranken- und Pflegeversicherung erstattet. Die Rente an Versicherte wird von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unter- Verletztengeld endet oder wenn kein Anspruch auf haltsgeld usw. erhalten nach Wegfall dieser Leistungen Verletztengeld besteht, ab dem Tag, nach dem der Verletztengeld in Höhe der zuvor vom Arbeitsamt Versicherungsfall eingetreten ist. erbrachten Beträge. Die Rente beträgt 5.5.2 Übergangsgeld bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - bei Verlust der Erwerbsfähigkeit zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (= Vollrente), Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am - bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit den Arbeitsleben erhalten. entsprechenden Teil der Vollrente (= Teilrente). 11
Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag aller Ar- - Witwen- und Witwerrente beitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten in Bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben Versicherungsfall eingetreten ist bis zu einer durch ist, erhalten die Witwe und der Witwer eine Gesetz, Satzung oder Rechtsverordnung festgelegten Hinterbliebenenrente in Höhe der Vollrente. Höchstgrenze. Der Jahresarbeitsverdienst beträgt Ab dem darauf folgenden Monat beträgt die Hinter- vollendetes Lebensjahr bliebenenrente 30 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes. 18. mindestens 60 v. H. - Hat der Berechtigte das 45. Lebensjahr vollendet 15. mindestens 40 v. H. oder 6. 33 1/3 v. H. - ist er berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der darunter 25 v. H. gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bezugsgröße. - erzieht er mindestens ein waisenrentenberechtig- Ist ein Versicherter infolge des Versicherungsfalls ohne tes Kind oder sorgt er für ein Kind, das wegen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und erreichen die körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde- Rente und das Arbeitslosengeld oder der Arbeits- rung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur des- losenhilfe zusammen nicht den Betrag des Übergangs- wegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollen- geldes, wird die Rente längstens zwei Jahre nach ihrem det wurde, beträgt die Rente 40 v. H. des Jahres- Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. Der Unter- arbeitsverdienstes. schiedsbetrag wird bei der Arbeitslosenhilfe nicht als Eine Einkommensanrechnung findet bis zum Einkommen berücksichtigt. Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf Bei Versicherten mit Anspruch auf eine Rente nach einer des Todesmonats des Versicherten nicht statt. Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder mehr - Rente an den früheren Ehegatten oder auf mehrere Renten, deren Vomhundertsätze Einem früheren Ehegatten wird auf Antrag Rente ge- zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen (Schwer- währt, wenn der Verstorbene z. Z. seines Todes zum verletzte) und die infolge des Versicherungsfalls keiner Unterhalt verpflichtet war oder während des letzten Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können und auch kei- Jahres vor seinem Tod tatsächlich geleistet hat. Die nen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Renten- Rente beginnt mit dem Tage des Antrags und richtet versicherung haben, erhöht sich die Rente um 10 v. H. sich in der Höhe nach den für die Witwe / den Witwer geltenden Vorschriften. 5.6 Leistungen im Todesfall - Waisenrente Bei Tod durch einen Versicherungsfall sind zu zahlen: Jedes Kind des Verstorbenen erhält bis zur Vollen- 5.6.1 dung des 18. Lebensjahres eine Waisenrente von 30 - Sterbegeld in Höhe von einem Siebtel der im Zeit- v. H. des Jahresarbeitsverdienstes, wenn es Vollwaise punkt des Todes geltenden Bezugsgröße. Das ist; Halbwaisen erhalten eine Rente von 20 v. H. des Sterbegeld wird an denjenigen gezahlt, der die Jahresarbeitsverdienstes. Bei Schul- oder Berufsaus- Bestattungskosten bestritten hat. bildung und in Sonderfällen wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres 5.6.2 gewährt, ausnahmsweise auch darüber hinaus. - Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familien- - Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie Ver- wohnung des Versicherten eingetreten ist und der wandte der aufsteigenden Linie (Eltern, Groß-, Versicherte sich dort aus Gründen aufgehalten hat, Urgroßeltern, Stief- und Pflegeeltern) haben An- die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit spruch auf Rente, wenn sie der Verstorbene zur Zeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen. des Todes aus seinem Arbeitsentgelt oder -einkom- Auch hier werden die Überführungskosten an denje- men wesentlich unterhalten hat oder er sie ohne den nigen gezahlt, der diese Kosten getragen hat. Versicherungsfall wesentlich unterhalten hätte. Die Rente ist so lange zu zahlen, wie ein Unterhalts- 5.6.3 Renten an Hinterbliebene anspruch bestanden hätte. - Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben die Witwe, Sie beträgt der Witwer, die Waisen und unter bestimmten - für ein Elternpaar 30 v. H. und Voraussetzungen der frühere Ehegatte, die Ver- - für einen Elternteil 20 v. H. wandten der aufsteigenden Linie sowie die Stief- und Pflegeeltern. Die Renten dürfen zusammen 80 % des des Jahresarbeitsverdienstes. Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Ver- - Hinterbliebenenbeihilfe wandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflege- Der hinterbliebene Ehegatte eines Schwerverletzten, eltern haben nur Anspruch, soweit Witwen und Wit- der keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat, wer, frühere Ehegatten oder Waisen den Höchst- weil der Tod nicht Folge eines Arbeitsunfalls ist, erhält betrag nicht ausschöpfen. als einmalige Beihilfe einen Betrag in Höhe von 40 - Einkommen von Hinterbliebenen ist unter bestimmten v. H. des Jahresarbeitsverdienstes. Unter bestimmten Voraussetzungen unter Berücksichtigung von Frei- Voraussetzungen hat auch eine Vollwaise Anspruch beträgen auf die Rente anzurechnen. auf diese Beihilfe. In Härtefällen kann anstelle der 12
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