Vorstands information - Nr. 2 - MÄRZ / 2021 - zahnaerzte-wl.de

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Nr. 2 - MÄRZ / 2021

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information
 Für die Mitglieder der KZV Westfalen-Lippe

  Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe | Körperschaft des öffentlichen Rechts
               Auf der Horst 25, 48147 Münster | Postfach 4220, 48023 Münster
 Telefon: 0251 507-0 | Telefax: 0251 507-117 | kzvwl@zahnaerzte-wl.de | www.zahnaerzte-wl.de

                                            Nr. 2
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INHALT

  1       Grenzwerte für das Quartal II/2021

  2       Trendabrechnung für das zweite Quartal 2021

  3       Digitalisierung im Gesundheitswesen
          »Neuer Bereich auf der Website«

  4       Zahnärztinnentag 2021
          »In Münster und Digital«

  5       Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsile
          »Informationsmaterialien von KZBV und KZVWL«

  6       Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnungen
          »Übersicht über die aktuellen Abrechnungsmodule«

  7       Update zum Brexit
          »Regelungen des Anspruch auf vertragszahnärztliche Versorgung«

  8       Barrieren erkennen, Barrieren abbauen
          »Virtueller Rundgang durch Zahnarztpraxis erneuert und erweitert«

  ANLAGEN                                                                                      ONLINE-VERSION
  1) Grenzwerte II. Quartal 2021
  2) Videosprechstunde / Videofallkonferenz / Telekonsil mit stationären Pflegeeinrichtungen
  3) Brexit: Anspruch auf vertrags(zahn)ärztliche und stationäre Versorgung

Vorstandsinformation März / 2021 vom 25. März 2021 | Nr. 2                                                      2
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Grenzwerte für das Quartal II/2021                                                                                                   1

  Angesichts des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes (GPVG) gibt es            ANLAGEN
  neue Regelungen für die Rahmenbedingungen der Gesamtvergütungen und der Punktwerte.              1
  Diese werden aktuell von der KZVWL mit den gesetzlichen Krankenkassen in Westfalen-Lippe
  verhandelt.                                                                                      ANSPRECHPARTNER
                                                                                                   Hildegard Kortümm
                                                                                                   Tel.: 0251.507-214
  Der Vorstand der KZVWL hat entschieden, die hohen Grenzwerte des Jahres 2020 auch im             Fax: 0251.50765214
  zweiten Quartal 2021 zunächst fortzuschreiben und damit den HVM weiterhin faktisch außer         hildegard.kortuemm@zahnaerzte-
                                                                                                   wl.de
  Kraft zu setzen. Das gleiche gilt analog für Budgetfaktoren in der Kieferorthopädie.
                                                                                                   Barbara Thielker
                                                                                                   Tel.: 0251.507-252
  Nach Abschluss der Verhandlungen mit den gesetzlichen Krankenkassen werden wir kurzfristig
                                                                                                   Fax: 0251.507-65252
  über mögliche, weitere Veränderungen berichten.                                                  barbara.thielker@zahnaerzte-wl.de

  Die aktuellen Grenzwerte für das II. Quartal 2021 entnehmen Sie bitte der als Anlage
  beigefügten Grenzwerttabelle.

  Trendabrechnung für das zweite Quartal 2021                                                                                          2

  Da die Pandemiesituation anhält, benötigen wir als Ihre KZV weiterhin einen zeitnahen Einblick   ANSPRECHPARTNER
  in das Abrechnungsgeschehen in den Praxen, um u.U. steuernd zur Unterstützung unserer            Bärbel Gallien
                                                                                                   Tel.: 0251.507-172
  Mitgliedspraxen eingreifen zu können. Deshalb möchten wir Sie noch einmal an die Termine         Fax: 0251.507-65172
  zur Trendabrechnung erinnern und danken Ihnen für die bisherige und auch zukünftige              baerbel.gallien@zahnaerzte-wl.de
  Teilnahme.

  Zur Übermittlung nutzen Sie bitte ausschließlich unser Onlineportal – Trendabrechnung.
  Eine Übermittlung per Datenträger wie z.B. Stick, Diskette oder CD kann im Trend nicht
  verarbeitet werden.

  Folgende Trends werden abgefragt:
  April 2021 Abrechnungszeitraum bis einschl. 19.04.2021 zum 21.04.2021
  Mai 2021 Abrechnungszeitraum bis einschl. 19.05.2021 zum 21.05.2021
  Juni 2021 Abrechnungszeitraum bis einschl. 18.06.2021 zum 21.06.2021

Vorstandsinformation März / 2021 vom 25. März 2021 | Nr. 2                                                                                 3
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Digitalisierung im Gesundheitswesen                                                                                                    3
  »Neuer Bereich auf der Website«

  Die Digitalisierung schreitet in vielen Lebensbereichen in Deutschland voran. Auch im deutschen   ANSPRECHPARTNER
  Gesundheitswesen erleben wir, dass der Gesetzgeber in immer kürzeren Zeitabständen                Hotline
                                                                                                    Tel.: 0251.507-300
  Gesetzesinitiativen auf den Weg bringt, die mit einer Reihe von Veränderungen und
  Verpflichtungen für den vertragszahnärztlichen Bereich verbunden sind. Leider hat hier das        Hotline (IT-Sicherheitsrichtlinie)
  hohe Tempo des Gesetzgebers Vorrang vor der Schaffung praxisnaher Lösungen zur                    Tel.: 0251.507-393
                                                                                                    Informationssicherheit@zahnaerzte-
  Verbesserung der Patientenversorgung.                                                             wl.de

  Mit dem digitalen Versorgungs- und Pflegemodernisierungsgesetz (DVPMG) liegt nunmehr im
  Kabinettsentwurf neben dem digitale Versorgungsgesetz (DVG) und dem                               QR-CODE
  Patientendatenschutzgesetz (PDSG) das dritte Digitalisierungsgesetz vor. Es soll Mitte des
                                                                                                    Digitalisierung im
  Jahres 2021 noch in Kraft treten.                                                                 Gesundheitswesen

  Aus gegebenem Anlass möchte der Vorstand der KZVWL alle Mitglieder über die aktuellen
  Themen aus dem Bereich Digitalisierung informieren. Dazu wurde ein neuer Bereich auf der
  Website geschaffen:
  www.zahnaerzte-wl.de → Praxisteam → Digitalisierung

  Bitte loggen Sie sich ein, um das neue Informationsangebot nutzen zu können. Dort finden Sie
  unter anderem einen Videovortrag zur neuen IT-Sicherheitsrichtlinie sowie praktische
  Checklisten für die Praxis, die Sie bei der Umsetzung unterstützen. Zudem eine hilfreiche
  Anbieterübersicht für KIM-Clients, die auch von Zahnarztpraxen benötigt werden, um die
  gesetzlichen Anforderungen wie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), die
  ab Oktober 2021 greift, erfüllen zu können.

Vorstandsinformation März / 2021 vom 25. März 2021 | Nr. 2                                                                                   4
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Zahnärztinnentag 2021                                                                                                                 4
  »In Münster und Digital«

                                                                                                     ANSPRECHPARTNER
                                                                                                     Nissrin Baradie
                                                                                                     Tel.: 0251.507-369
                                                                                                     Fax: 0251.507-65369
                                                                                                     nissrin.baradie@zahnaerzte-wl.de

                                                                                                     QR-CODE

                                                                                                     2. Zahnärztinnentag 2021

  Nach Corona-bedingten Ausfällen im vergangenen Jahr wird der 2. Zahnärztinnentag dieses
  Jahr als Hybridveranstaltung stattfinden. Die Teilnahme kann online via Zoom erfolgen oder
  unter Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen für eine begrenzte Anzahl an
  Teilnehmerinnen vor Ort im Zahnärztehaus.

  Wir freuen uns, dass wir trotz der geänderten Art der Veranstaltung alle Referentinnen auch für
  unseren 2. Zahnärztinnentag 2021 gewinnen konnten. Es erwarten Sie spannende Vorträge aus
  Theorie und Praxis, die live vor Ort im Zahnärztehaus oder als Onlinevortrag stattfinden. Aber
  egal ob die Referentinnen vor Ort oder im Web referieren: Alle Vorträge werden via Zoom
  übertragen.

  Der 2. Zahnärztinnentag beginnt mit dem Vortrag „Schwangerschaft in der Zahnarztpraxis“ von
  Dr. med. dent Dr. jur Astrid Windels-Pietzsch. Sie hat Zahnmedizin und Jura studiert. Durch ihre
  Doppelqualifikation betreut sie als Rechtsanwältin in der Kanzlei Rehborn überwiegend
  Zahnärzte.

  Weiter geht die Vortragsreihe mit einem Erfahrungsbericht von Dr. Judith Brockmann. Sie ist
  selbstständige Zahnärztin auf dem Land und berichtet über Vor- und Nachteile der
  Selbstständigkeit in einer eigenen Praxis.

  Die Keynote halten Anna Schak und Julia Staudt über erfolgreiches Topsharing. Als
  Managerinnen bei der Deutschen Bahn AG teilen sie sich eine Managementposition.

  Wann: 24. April 2021, 10-15 Uhr
  Wo: Online oder im Zahnärztehaus Münster

  Weitere Informationen sowie den Flyer mit der Anmeldung können Sie auf der Homepage der
  KZVWL einsehen unter: www.zahnaerzte-wl.de/vzt

Vorstandsinformation März / 2021 vom 25. März 2021 | Nr. 2                                                                                  5
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Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsile                                                                              5
  »Informationsmaterialien von KZBV und KZVWL«

  Um Zahnärztinnen und Zahnärzten den Umgang mit den Leistungen Videosprechstunden,              ANLAGEN
  Videofallkonferenzen und Telekonsile zu erleichtern, hat die Kassenzahnärztliche               2
  Bundesvereinigung (KZBV) die Broschüre „Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und
  Telekonsile in der vertragszahnärztlichen Versorgung – Die wichtigsten Informationen für       ANSPRECHPARTNER
  Zahnarztpraxen“ veröffentlicht. Die Broschüre kann auf der Website der KZBV als PDF-Datei      Katharina Hölscher
                                                                                                 Tel.: 0251.507-370
  kostenfrei abgerufen werden.                                                                   Fax: 0251.50765370
                                                                                                 katharina.hoelscher@zahnaerzte-wl.de

  Zusätzlich zu der Broschüre hat die KZVWL noch die wichtigsten Informationen zur
  Videosprechstunde, Videofallkonferenz und zum Telekonsil komprimiert zusammengefasst.
  Diese ergänzenden Informationen können Sie der beigefügten Anlage entnehmen.
                                                                                                 QR-CODE

                                                                                                 Videosprechstunden,
                                                                                                 Videofallkonferenzen und
                                                                                                 Telekonsile in der
                                                                                                 vertragszahnärztlichen Versorgung

  Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnungen                                                                                            6
  »Übersicht über die aktuellen Abrechnungsmodule«

  Abrechnungsart                       Version        Gültig bis   Version          Gültig ab    ANSPRECHPARTNER
                                                                   (neu)                         Hotline
                                                                                                 Tel.: 0251.507-300

  KCH-Abrechnungsmodul                 4.8            I/2021       4.9              II/2021

  KFO-Abrechnungsmodul                 5.0            I/2021       5.1              II/2021

  PRO-Abrechnungsmodul                 5.6            03.2021      5.7              04.2021

  PAR-Abrechnungsmodul                 2.9            09.2020      3.0              10.2020

  KFB-Abrechnungsmodul                 4.2            03.2021      4.3              04.2021

  Bitte beachten Sie, dass immer die neuesten Updates Ihres Softwareherstellers in Ihre
  Praxissoftware eingelesen werden, um so auf dem aktuellsten Stand zu sein und Fehler bei der
  Abrechnung vermieden werden können.

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Update zum Brexit                                                                                                              7
  »Regelungen des Anspruch auf vertragszahnärztliche Versorgung«

  Auf unserer Homepage unter www.zahnaerzte-wl.de → Praxisteam → Abrechnung →                    ANLAGEN
  Abrechnungsinfos für Vertragszahnärzte finden Sie die aktuellen Hinweise zum Abkommen.         3

                                                                                                 ANSPRECHPARTNER
                                                                                                 Hotline
                                                                                                 Tel.: 0251.507-300

                                                                                                 QR-CODE

                                                                                                 Aktuelle Abrechnungsinfos für
                                                                                                 Vertragszahnaerzte / Brexit

  Barrieren erkennen, Barrieren abbauen                                                                                          8
  »Virtueller Rundgang durch Zahnarztpraxis erneuert und erweitert«

  Die bedarfsgerechte Versorgung pflegebedürftiger Patienten und Menschen mit Handicap oder      ANSPRECHPARTNER
  eingeschränkter Alltagskompetenz zählt seit vielen Jahren zu den zentralen Anliegen der        Hotline
                                                                                                 Tel.: 0251.507-300
  Zahnärzteschaft. Als wichtigen Baustein in der Kommunikation zu dem Thema hat die
  Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ihren virtuellen Rundgang durch eine
  barrierearme Zahnarztpraxis technisch umfassend erneuert und inhaltlich erweitert.
                                                                                                 QR-CODE
  Insbesondere Zahnärztinnen und Zahnärzte können mit der aufwändigen digitalen Anwendung
  Barrieren aus der Perspektive der genannten Patienten erfahren. Praxisinhaber sollen so        Virtueller Rundgang

  motiviert und angeleitet werden, ihre Praxis so barrierearm wie möglich auszugestalten.

  Der überarbeitete virtuelle Rundgang durch eine barrierearme Zahnarztpraxis ist unter
  rundgang.kzbv.de erreichbar und simuliert einen Kontrolltermin in einer dreidimensionalen
  Musterpraxis. Die Navigation des interaktiven Tools wurde nutzerfreundlicher gestaltet, eine
  zusätzliche Steuerung wurde implementiert sowie Informationen zu Barrieren ergänzt und
  konkretisiert. Aufgezeigt werden mögliche Barrieren für Menschen mit einer Hör- oder
  Sehbeeinträchtigung und Patienten im Rollstuhl am Eingang, am Empfang, im Warte- und
  Behandlungszimmer sowie im Sanitärbereich. Für jede Barriere werden praktikable Vorschläge
  für deren Abbau unterbreitet. Der Schwerpunkt des Rundgangs liegt auf baulichen Aspekten und
  der Kommunikation in der Praxis.

Vorstandsinformation März / 2021 vom 25. März 2021 | Nr. 2                                                                           7
Vorstands information - Nr. 2 - MÄRZ / 2021 - zahnaerzte-wl.de
Vorstands information - Nr. 2 - MÄRZ / 2021 - zahnaerzte-wl.de
Vorstands information - Nr. 2 - MÄRZ / 2021 - zahnaerzte-wl.de
Videosprechstunde / Videofallkonferenz / Telekonsil
                             mit stationären Pflegeeinrichtungen

  Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsil
  Die Videosprechstunde findet zwischen dem Zahnarzt und dem pflegebedürftigen Patienten sowie bei Bedarf
  im Beisein der Pflege- oder Unterstützungsperson statt.
  Eine Videofallkonferenz erfolgt i. d. R. zwischen dem Pflegepersonal und dem Zahnarzt. Dabei können auch
  mehrere Patientenfälle erörtert werden.
  Mit einem Telekonsil wird die zeitgleiche oder zeitversetzte Kommunikation zwischen einem Zahnarzt oder
  Arzt, der das Konsil einholt, und einem Konsiliarzahnarzt oder -arzt bezeichnet.

  Welche Anforderungen bestehen und was muss ich im Vorfeld beachten?
      Videosprechstunde oder Videofallkonferenz                                            Telekonsil
Die Zahnarztpraxis benötigt einen internetfähigen Computer,       Die Zahnarzt benötigt:
einen Bildschirm, eine Kamera, ein Mikrofon und Lautspre-         • einen internetfähigen Computer, einen Bildschirm sowie eine
cher sowie eine stabile Internetverbindung.                          stabile Internetverbindung
Der Zahnarzt wählt für die Durchführung einen zertifizierten      • Kamera, Mikrofon und Lautsprecher (für Videokonsil)
Videodienstanbieter aus.                                          • Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI)
                                                                  • Praxisverwaltungssystem, das KIM (Kommunikation im Medi-
                                                                     zinwesen) unterstützt
Die Praxis erhält von dem gewählten Anbieter nach Vertrags-       Es dürfen nur die folgenden Informations- und Kommunikations-
abschluss eine Bescheinigung, dass der Videodienst zertifiziert   technologien für die Durchführung eingesetzt werden:
ist sowie die definierten Anforderungen zu den Inhalten er-       • KIM-Dienste der Telematikinfrastruktur i. S. v. § 311 Abs. 6
füllt. Der Videodienstanbieter muss gewährleisten, dass die          SGB V für elektronische Arztbriefe
Videosprechstunde Ende-zu-Ende verschlüsselt ist.                 • Dienste für die Übertragung von Bildformaten gemäß DI-
                                                                     COMStandard, die die Anforderungen vergleichbar der Anlage
Die Videosprechstunde oder Videofallkonferenz muss in Räu-           31a zum Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) erfüllen
men stattfinden, die Privatsphäre bieten.                         • Videodienste für Videokonsile, die die Anforderungen an die
Zudem müssen die eingesetzte Technik und die Datenüber-              Videodienstanbieter gem. der Anlage 16 zum BMV-Z erfüllen
tragung eine angemessene Kommunikation gewährleisten.
                                                                  • weitere, von der gematik bestätigte Anwendungen des
                                                                     Gesundheitswesens der Klassen aAdG bzw. aAdGNetG-TI
Die Videosprechstunde oder Videofallkonferenz muss vertrau-       Die Patienteninformationen sollten folgende Angaben zu dem
lich und störungsfrei verlaufen.                                  jeweiligen Fall beinhalten:
Sie darf bspw. von niemandem in Bild und Ton aufgezeichnet        • Datum
werden.                                                           • Daten des einholenden Zahnarztes oder Arztes
Der Klarname der Patienten sollte für die Praxis erkennbar        • Daten des Konsiliarzahnarztes/-arztes bzw. Bezeichnung der
sein.                                                                konsiliarischen Fachrichtung eines Krankenhauses
                                                                  • Patientendaten
                                                                  • Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose
                                                                  • Medikation (falls vorhanden)
Die Videosprechstunde oder Videofallkonferenz muss frei von       Diese Daten sollten auch im Zusammenhang mit der Beantwor-
Werbung sein.                                                     tung der Fragestellung durch den Konsiliarzahnarzt/-arzt ange-
                                                                  geben werden, um eine Zuordnung zu ermöglichen.

  Wie läuft eine Videosprechstunde oder Videofallkonferenz konkret ab?
       1.   Registrierung bei einem zertifizierten Videodienstanbieter nach eigener Auswahl. Der jeweilige Anbie-
            ter übermittelt dann weitere Informationen zum Einwählen in die Videosprechstunde / Videofallkon-
            ferenz an die Praxis.
       2.   Für die Videosprechstunde erhalten Patienten einen freien Termin über die Praxis. Ist der Patient auf
            Unterstützung durch pflegende Personen angewiesen, muss der Termin zusätzlich mit diesen abge-
            stimmt werden. Videofallkonferenzen werden mit dem Pflegepersonal vereinbart.
       3.   Der Patient muss vor der Videosprechstunde eine entsprechende Einwilligung erklären. Die Patienten
            selbst benötigen keinen Vertrag mit dem Videodienstanbieter. Die technischen Lösungen zum Einwäh-
            len variieren je nach Anbieter. Für das Abhalten einer Videofallkonferenz zwischen Zahnarzt und Pfle-
            gepersonal ist die Einwilligung der betroffenen Patienten nicht erforderlich, außer sie werden in die
            Fallkonferenz mit eingebunden.
4.   Die Patienten oder das Pflegepersonal wählen sich bei dem Anbieter ein und warten im virtuellen „On-
           line-Wartezimmer“ bis sich der Zahnarzt zuschaltet.
      5.   Ist die Videosprechstunde oder Videofallkonferenz beendet, melden sich beide Seiten ab. Der Zahnarzt
           dokumentiert die Sitzung durch einen Vermerk im Praxisverwaltungssystem (PVS) und kann die ent-
           sprechenden BEMA-Leistungen abrechnen.

Wie läuft ein vertragszahnärztliches oder sektorenübergreifendes Telekonsil ab?
Der Zahnarzt kann sowohl in der Rolle eines einholenden Zahnarztes als auch als Konsiliarzahnarzt agieren.

Einholender Zahnarzt:
    1. Der Zahnarzt holt vorab zur Durchführung des Telekonsils und zur Übertragung medizinischen Daten
        die schriftliche Einwilligung des Patienten ein. Dies ist zu dokumentieren.
    2. Grundsätzlich muss die Konsiliaranfrage schriftlich und ggf. mit Übertragung der notwendigen Daten
        (z. B. digitaler Röntgenbilder) via KIM an den Konsiliarzahnarzt/-arzt gesendet werden.
    3. Die Beantwortung des Konsils wird schriftlich vom Konsiliarzahnarzt/-arzt an den einholenden Zahn-
        arzt mittels KIM versendet.
    4. Es kann auch eine Erörterung per Video (Videokonsil) erforderlich sein. Das Videokonsil kann auch in
        Anwesenheit des Patienten durchgeführt werden.
    5. Mit dem schriftlichen Konsiliarbefund und ggf. einer Therapieempfehlung endet das Konsil. Diesen er-
        hält der einholende Zahnarzt mittels KIM vom Konsiliarzahnarzt/-arzt. Der Konsiliarbefund wird im PVS
        gespeichert.

Konsiliarzahnarzt:
   1. Der Konsiliarzahnarzt sichtet eine per KIM eingegangene Konsiliaranfrage. Er beantwortet die Anfrage
         oder bittet um die Übersendung weiterer Befunde. Bei einem Telekonsil erfolgt die schriftliche Rück-
         meldung ebenfalls über KIM.
   2. Die schriftliche Fixierung und Übersendung des Konsiliarbefundes muss in jedem Fall erfolgen. Mit
         dem per KIM versandten Konsiliarbefund ist das Telekonsil abgeschlossen.

Übersicht BEMA Leistungen
 BEMA
                     Leistungsbeschreibung                                                                          Punkte
 Leistung
 VS                  Videosprechstunde                                                                                16
 VFKa                Videofallkonferenz mit an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflege- und Unterstüt-        12
                     zungspersonen - bezüglich eines Patienten. Je Patient max. dreimal im Quartal abrechenbar.
 VFKb                Videofallkonferenz mit an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflege- und Unterstüt-        6
                     zungspersonen - bezüglich jedes weiteren Patienten in unmittelbarem zeitlichem Zusammen-
                     hang. Je Patienten max. dreimal im Quartal abrechenbar.
 181a - Ksla         Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten - persönlich oder fernmündlich               14
 181b - Kslb         Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten - im Rahmen eines Telekonsils                16
 182a - KslKa        Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrages        14
                     nach § 119b Abs. 1 SGB V – persönlich oder fernmündlich
 182b - KslKb        Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrags         16
                     nach § 119b Abs. 1 SGB V - im Rahmen eines Telekonsils
 TZ                  Technikzuschlag für Videosprechstunde, Videofallkonferenz oder Videokonsil (je Praxis bis zu     16
                     zehnmal im Quartal)

Übersicht zertifizierte Videodienstanbieter
Eine Übersicht der zertifizierten Videodienstanbieter gemäß der Anlage 16 BMV-Z kann auf den Websites der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und des GKV-Spitzenverband (GKV-SV) abgerufen werden.
Stand: 05.02.2021

Anspruch auf vertrags(zahn)ärztliche und stationäre Versorgung von Patien-
tinnen und Patienten, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten und
im Vereinigten Königreich versichert sind

     Austrittsabkommen sowie Handels- und Kooperationsabkommen zwischen
               der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich

Die EU und das Vereinigte Königreich konnten ein Handels- und Kooperationsabkommen
(Partnerschaftsvertrag) für die zukünftigen Beziehungen aushandeln. Das neue Abkommen,
das Regelungen für den Gesundheitsbereich enthält, die im Wesentlichen den bisherigen Re-
gelungen der VO (EG) 883/2004 und VO (EG) 987/2009 entsprechen, findet seit dem
01.01.2021 vorläufig Anwendung. Bis spätestens Ende April 2021 muss dann noch
das Europäische Parlament seine Zustimmung zu dem Abkommen erteilen.

Nach den neuen Regelungen mit dem Vereinigten Königreich sind ab dem 01.01.2021
vorläufig alle Versionen der Europäischen Krankenversicherungskarten (EHICs), die neu
eingeführte Gobal Health Insurance Card (GHIC) sowie Provisorische Ersatzbescheinigungen
(PEBs) aus dem Vereinigten Königreich zu akzeptieren.

I.        Ungeplante Behandlung einer im Vereinigten Königreich versicherten Person
          in Deutschland bei Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte
          (EHIC) oder der Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB)

1.        Vorlage einer EHIC

Bei Vorlage einer der nachfolgend abgebildeten EHICs können Kosten für eine ambulante
vertrags(zahn)ärztliche oder stationäre Behandlung für einen Behandlungszeitraum bis
31.12.2020 sowie ab dem 01.01.2021 abgerechnet werden:

         EHICs im alten Design mit und ohne EU-Logo

         „Citizens’ Rights“ EHIC bzw. EHIC für Studierende

         Global Health Insurance Card (GHIC)

                                                1
Stand: 05.02.2021

Muster der EHICs im alten Design:

                EHIC mit EU-Logo (vor dem 01.02.2020 ausgestellt)

                            Vorderseite Königreich – England – Schottland

                        Rückseite Vereinigtes Königreich – England – Schottland

                                              2
Stand: 05.02.2021

Vorderseite Vereinigtes Königreich – Wales

Rückseite Vereinigtes Königreich – Wales

                3
Stand: 05.02.2021

                EHIC ohne EU-Logo (ausgestellt ab dem 01.02.2020)

                                 Vorderseite Vereinigtes Königreich

                                  Rückseite Vereinigtes Königreich

Britische EHICs im alten Design mit und ohne EU-Logo bleiben weiterhin bis zu ihrem Ab-
laufdatum gültig. Sie werden bei Neuanträgen durch die Global Health Insurance Card (GHIC)
ersetzt.

                                             4
Stand: 05.02.2021

Neue „Citizens’ Rights“ EHIC bzw. EHIC für Studierende

Personen, für die aufgrund des Austrittsabkommens ab dem 01.01.2021 weiterhin Ansprü-
che im Rahmen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit bestehen, erhalten eine EHIC
mit neuem Design, die sogenannte „Citizens‘ Rights“ EHIC.

Die „Citizens’ Rights“ EHIC enthält kein EU-Logo mehr, sondern oben rechts ein Hologramm
und im obersten Kartenfeld einen „CRA“ (Citizens’ Rights Agreement)-Aufdruck. Weiterhin ist
die Persönliche Identifikationsnummer im Feld 6 um den Zusatz „CRA“ ergänzt.

Darüber hinaus erhalten Studierende, die gewöhnlich im Vereinigten Königreich wohnhaft
sind und vor Ablauf des Übergangszeitraums in einem Mitgliedstaat studieren, eine eigene
zeitlich auf die individuelle Studiendauer befristete EHIC für Studierende. Die EHIC darf von
den Studierenden für die Dauer ihres Studiums nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie studie-
ren, eingesetzt werden. Das Design dieser EHIC entspricht dem Design der „Citizens’ Rights“
EHIC. Als Unterscheidungsmerkmal ist die Persönliche Identifikationsnummer im Feld 6 um
den zweistelligen Ländercode des Mitgliedstaates ergänzt, in dem die EHIC eingesetzt wer-
den darf. Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit ist die Studierenden-EHIC
jedoch unabhängig von der länderspezifischen Angabe in allen EU-Mitgliedstaaten als An-
spruchsnachweis nach dem Handels- und Kooperationsabkommen zu akzeptieren.

Muster der neuen CRA-EHICs :

                 Die neue Citizens’ Rights-EHIC

                                             5
Stand: 05.02.2021

                 Die neue EHIC für Studierende

Global Health Insurance Card (GHIC)

Seit dem 11.01.2021 stellt der britische Nationale Gesundheitsdienst bei Folge- sowie Er-
stanträgen für vom Handels- und Kooperationsabkommen erfasste Personen die sogenannte
Global Health Insurance Card (GHIC) aus. Diese verfügt über dieselbe Struktur und enthält
dieselben Informationen wie die bisherigen EHICs. Sie unterscheidet sich aber visuell dahin-
gehend, dass die Flagge des Vereinigten Königreichs den Hintergrund der GHIC bildet und
als größeres Hologramm in der rechten oberen Ecke abgebildet ist. Bürgerinnen und Bürgern
von Nordirland wird zukünftig zudem die Möglichkeit eingeräumt, eine alternative Version
der GHIC zu wählen, die die britische Flagge weniger präsent abbildet. Das Vereinigte König-

                                              6
Stand: 05.02.2021

reich wird die EU-Mitgliedstaaten vor Ausgabe der alternativen GHICs für Nordirland infor-
mieren.

Muster der GHIC:

Für den Einsatz der neuen EHICs bzw. der GHIC gelten weiterhin die nachfolgend aufgeführ-
ten, zwischen KBV, KZBV bzw. DKG und dem GKV-Spitzenverband getroffenen Vereinbarun-
gen zur Behandlung von Patienten aus dem Ausland auf der Grundlage einer EHIC oder PEB:

              Anlage 20 BMV-Z - Vereinbarung zur Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte
              https://www.kbv.de/media/sp/20_europ._Kankenversicherungskarte.pdf

              Hinweise zur Behandlung ausländischer Patienten – Merkblatt für Mitarbeiter der KZVen
              https://www.kzbv.de/sonstige-vertraege-und-abkommen.70.de.html

              Empfehlung zur Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte
              https://www.dvka.de/media/dokumente/leistungserbringer/Empfehlung_Anwendung_.pdf

2.     Vorlage der Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB)

In Bezug auf das Verfahren mit der PEB gibt es ab dem 01.01.2021 keine Änderungen. Die
britischen Träger werden für anspruchsberechtigte Personen zunächst weiterhin PEBs in dem
bisherigen Design ausstellen.

Für den Einsatz der PEB gelten weiterhin die nachfolgend aufgeführten, zwischen KBV, KZBV
bzw. DKG und dem GKV-Spitzenverband getroffenen Vereinbarungen zur Behandlung von
Patienten aus dem Ausland auf der Grundlage einer EHIC oder PEB:

              Anlage 20 BMV-Z - Vereinbarung zur Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte
              https://www.kbv.de/media/sp/20_europ._Kankenversicherungskarte.pdf

                                                    7
Stand: 05.02.2021

Hinweise zur Behandlung ausländischer Patienten – Merkblatt für Mitarbeiter der KZVen
https://www.kzbv.de/sonstige-vertraege-und-abkommen.70.de.html

Empfehlung zur Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte
https://www.dvka.de/media/dokumente/leistungserbringer/Empfehlung_Anwendung_.pdf

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Stand: 05.02.2021

                                   3.     Keine Vorlage von EHIC oder PEB

                                   Wird keine EHIC oder PEB für den Behandlungszeitraum ab 01.01.2021 vorgelegt, ist der
                                   Leistungserbringer berechtigt und verpflichtet, von der Patientin/dem Patienten eine
                                   Vergütung auf der Grundlage der GOÄ, der GOZ bzw. nach der Bundespflege-
                                   satzverordnung, dem Krankenhausentgeltgesetz oder dem Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB
                                   V bzw. § 116 b Abs. 5 SGB V zu fordern.

                                   Das Honorar ist zu erstatten, wenn die Patienten/der Patient innerhalb der vorgesehenen
                                   Nachreichfristen eine gültige PEB vorgelegt, die den kompletten Behandlungszeitraum
                                   abdeckt.

                                   II.    Geplante Behandlung einer im Vereinigten Königreich versicherten Person in
                                          Deutschland mit Zustimmung des britischen Trägers

                                   1. Behandlungsbeginn vor dem 01.01.2021

                                   Behandlungen, die vor dem 01.01.2021 beginnen und über den Übergangszeitraum hinaus-
                                   gehen, können auf der Grundlage des Ihnen vorliegenden, von der gewählten deutschen
                                   Krankenkasse ausgestellten Nationalen Anspruchsnachweises bzw. der Kostenübernahmeer-
                                   klärung unter Berücksichtigung des dort angegebenen Leistungszeitraums fortgesetzt wer-
                                   den.

                                   2. Behandlungsbeginn ab dem 01.01.2021

                                   Behandlungskosten für geplante Behandlungen, die ab dem 01.01.2021 beginnen, können
                                   nur dann mit einer von der Patientin/dem Patienten gewählten deutschen Krankenkasse ab-
                                   gerechnet werden, wenn Ihnen ein von dieser Krankenkasse ausgestellter Nationaler An-
                                   spruchsnachweis bzw. eine Kostenübernahmeerklärung vorliegt. Patientinnen und Patienten,
                                   die Ihnen lediglich einen vom britischen Träger ausgestellten Vordruck S2 vorlegen, sollten
                                   zur Klärung ihrer Ansprüche an die gewählte deutsche Krankenkasse verwiesen werden.

                                                                                 9

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