Vorstands information - Nr. 2 - MÄRZ / 2021 - zahnaerzte-wl.de
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Nr. 2 - MÄRZ / 2021 vorstands information Für die Mitglieder der KZV Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe | Körperschaft des öffentlichen Rechts Auf der Horst 25, 48147 Münster | Postfach 4220, 48023 Münster Telefon: 0251 507-0 | Telefax: 0251 507-117 | kzvwl@zahnaerzte-wl.de | www.zahnaerzte-wl.de Nr. 2
INHALT 1 Grenzwerte für das Quartal II/2021 2 Trendabrechnung für das zweite Quartal 2021 3 Digitalisierung im Gesundheitswesen »Neuer Bereich auf der Website« 4 Zahnärztinnentag 2021 »In Münster und Digital« 5 Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsile »Informationsmaterialien von KZBV und KZVWL« 6 Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnungen »Übersicht über die aktuellen Abrechnungsmodule« 7 Update zum Brexit »Regelungen des Anspruch auf vertragszahnärztliche Versorgung« 8 Barrieren erkennen, Barrieren abbauen »Virtueller Rundgang durch Zahnarztpraxis erneuert und erweitert« ANLAGEN ONLINE-VERSION 1) Grenzwerte II. Quartal 2021 2) Videosprechstunde / Videofallkonferenz / Telekonsil mit stationären Pflegeeinrichtungen 3) Brexit: Anspruch auf vertrags(zahn)ärztliche und stationäre Versorgung Vorstandsinformation März / 2021 vom 25. März 2021 | Nr. 2 2
Grenzwerte für das Quartal II/2021 1 Angesichts des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes (GPVG) gibt es ANLAGEN neue Regelungen für die Rahmenbedingungen der Gesamtvergütungen und der Punktwerte. 1 Diese werden aktuell von der KZVWL mit den gesetzlichen Krankenkassen in Westfalen-Lippe verhandelt. ANSPRECHPARTNER Hildegard Kortümm Tel.: 0251.507-214 Der Vorstand der KZVWL hat entschieden, die hohen Grenzwerte des Jahres 2020 auch im Fax: 0251.50765214 zweiten Quartal 2021 zunächst fortzuschreiben und damit den HVM weiterhin faktisch außer hildegard.kortuemm@zahnaerzte- wl.de Kraft zu setzen. Das gleiche gilt analog für Budgetfaktoren in der Kieferorthopädie. Barbara Thielker Tel.: 0251.507-252 Nach Abschluss der Verhandlungen mit den gesetzlichen Krankenkassen werden wir kurzfristig Fax: 0251.507-65252 über mögliche, weitere Veränderungen berichten. barbara.thielker@zahnaerzte-wl.de Die aktuellen Grenzwerte für das II. Quartal 2021 entnehmen Sie bitte der als Anlage beigefügten Grenzwerttabelle. Trendabrechnung für das zweite Quartal 2021 2 Da die Pandemiesituation anhält, benötigen wir als Ihre KZV weiterhin einen zeitnahen Einblick ANSPRECHPARTNER in das Abrechnungsgeschehen in den Praxen, um u.U. steuernd zur Unterstützung unserer Bärbel Gallien Tel.: 0251.507-172 Mitgliedspraxen eingreifen zu können. Deshalb möchten wir Sie noch einmal an die Termine Fax: 0251.507-65172 zur Trendabrechnung erinnern und danken Ihnen für die bisherige und auch zukünftige baerbel.gallien@zahnaerzte-wl.de Teilnahme. Zur Übermittlung nutzen Sie bitte ausschließlich unser Onlineportal – Trendabrechnung. Eine Übermittlung per Datenträger wie z.B. Stick, Diskette oder CD kann im Trend nicht verarbeitet werden. Folgende Trends werden abgefragt: April 2021 Abrechnungszeitraum bis einschl. 19.04.2021 zum 21.04.2021 Mai 2021 Abrechnungszeitraum bis einschl. 19.05.2021 zum 21.05.2021 Juni 2021 Abrechnungszeitraum bis einschl. 18.06.2021 zum 21.06.2021 Vorstandsinformation März / 2021 vom 25. März 2021 | Nr. 2 3
Digitalisierung im Gesundheitswesen 3 »Neuer Bereich auf der Website« Die Digitalisierung schreitet in vielen Lebensbereichen in Deutschland voran. Auch im deutschen ANSPRECHPARTNER Gesundheitswesen erleben wir, dass der Gesetzgeber in immer kürzeren Zeitabständen Hotline Tel.: 0251.507-300 Gesetzesinitiativen auf den Weg bringt, die mit einer Reihe von Veränderungen und Verpflichtungen für den vertragszahnärztlichen Bereich verbunden sind. Leider hat hier das Hotline (IT-Sicherheitsrichtlinie) hohe Tempo des Gesetzgebers Vorrang vor der Schaffung praxisnaher Lösungen zur Tel.: 0251.507-393 Informationssicherheit@zahnaerzte- Verbesserung der Patientenversorgung. wl.de Mit dem digitalen Versorgungs- und Pflegemodernisierungsgesetz (DVPMG) liegt nunmehr im Kabinettsentwurf neben dem digitale Versorgungsgesetz (DVG) und dem QR-CODE Patientendatenschutzgesetz (PDSG) das dritte Digitalisierungsgesetz vor. Es soll Mitte des Digitalisierung im Jahres 2021 noch in Kraft treten. Gesundheitswesen Aus gegebenem Anlass möchte der Vorstand der KZVWL alle Mitglieder über die aktuellen Themen aus dem Bereich Digitalisierung informieren. Dazu wurde ein neuer Bereich auf der Website geschaffen: www.zahnaerzte-wl.de → Praxisteam → Digitalisierung Bitte loggen Sie sich ein, um das neue Informationsangebot nutzen zu können. Dort finden Sie unter anderem einen Videovortrag zur neuen IT-Sicherheitsrichtlinie sowie praktische Checklisten für die Praxis, die Sie bei der Umsetzung unterstützen. Zudem eine hilfreiche Anbieterübersicht für KIM-Clients, die auch von Zahnarztpraxen benötigt werden, um die gesetzlichen Anforderungen wie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), die ab Oktober 2021 greift, erfüllen zu können. Vorstandsinformation März / 2021 vom 25. März 2021 | Nr. 2 4
Zahnärztinnentag 2021 4 »In Münster und Digital« ANSPRECHPARTNER Nissrin Baradie Tel.: 0251.507-369 Fax: 0251.507-65369 nissrin.baradie@zahnaerzte-wl.de QR-CODE 2. Zahnärztinnentag 2021 Nach Corona-bedingten Ausfällen im vergangenen Jahr wird der 2. Zahnärztinnentag dieses Jahr als Hybridveranstaltung stattfinden. Die Teilnahme kann online via Zoom erfolgen oder unter Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen für eine begrenzte Anzahl an Teilnehmerinnen vor Ort im Zahnärztehaus. Wir freuen uns, dass wir trotz der geänderten Art der Veranstaltung alle Referentinnen auch für unseren 2. Zahnärztinnentag 2021 gewinnen konnten. Es erwarten Sie spannende Vorträge aus Theorie und Praxis, die live vor Ort im Zahnärztehaus oder als Onlinevortrag stattfinden. Aber egal ob die Referentinnen vor Ort oder im Web referieren: Alle Vorträge werden via Zoom übertragen. Der 2. Zahnärztinnentag beginnt mit dem Vortrag „Schwangerschaft in der Zahnarztpraxis“ von Dr. med. dent Dr. jur Astrid Windels-Pietzsch. Sie hat Zahnmedizin und Jura studiert. Durch ihre Doppelqualifikation betreut sie als Rechtsanwältin in der Kanzlei Rehborn überwiegend Zahnärzte. Weiter geht die Vortragsreihe mit einem Erfahrungsbericht von Dr. Judith Brockmann. Sie ist selbstständige Zahnärztin auf dem Land und berichtet über Vor- und Nachteile der Selbstständigkeit in einer eigenen Praxis. Die Keynote halten Anna Schak und Julia Staudt über erfolgreiches Topsharing. Als Managerinnen bei der Deutschen Bahn AG teilen sie sich eine Managementposition. Wann: 24. April 2021, 10-15 Uhr Wo: Online oder im Zahnärztehaus Münster Weitere Informationen sowie den Flyer mit der Anmeldung können Sie auf der Homepage der KZVWL einsehen unter: www.zahnaerzte-wl.de/vzt Vorstandsinformation März / 2021 vom 25. März 2021 | Nr. 2 5
Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsile 5 »Informationsmaterialien von KZBV und KZVWL« Um Zahnärztinnen und Zahnärzten den Umgang mit den Leistungen Videosprechstunden, ANLAGEN Videofallkonferenzen und Telekonsile zu erleichtern, hat die Kassenzahnärztliche 2 Bundesvereinigung (KZBV) die Broschüre „Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsile in der vertragszahnärztlichen Versorgung – Die wichtigsten Informationen für ANSPRECHPARTNER Zahnarztpraxen“ veröffentlicht. Die Broschüre kann auf der Website der KZBV als PDF-Datei Katharina Hölscher Tel.: 0251.507-370 kostenfrei abgerufen werden. Fax: 0251.50765370 katharina.hoelscher@zahnaerzte-wl.de Zusätzlich zu der Broschüre hat die KZVWL noch die wichtigsten Informationen zur Videosprechstunde, Videofallkonferenz und zum Telekonsil komprimiert zusammengefasst. Diese ergänzenden Informationen können Sie der beigefügten Anlage entnehmen. QR-CODE Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsile in der vertragszahnärztlichen Versorgung Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnungen 6 »Übersicht über die aktuellen Abrechnungsmodule« Abrechnungsart Version Gültig bis Version Gültig ab ANSPRECHPARTNER (neu) Hotline Tel.: 0251.507-300 KCH-Abrechnungsmodul 4.8 I/2021 4.9 II/2021 KFO-Abrechnungsmodul 5.0 I/2021 5.1 II/2021 PRO-Abrechnungsmodul 5.6 03.2021 5.7 04.2021 PAR-Abrechnungsmodul 2.9 09.2020 3.0 10.2020 KFB-Abrechnungsmodul 4.2 03.2021 4.3 04.2021 Bitte beachten Sie, dass immer die neuesten Updates Ihres Softwareherstellers in Ihre Praxissoftware eingelesen werden, um so auf dem aktuellsten Stand zu sein und Fehler bei der Abrechnung vermieden werden können. Vorstandsinformation März / 2021 vom 25. März 2021 | Nr. 2 6
Update zum Brexit 7 »Regelungen des Anspruch auf vertragszahnärztliche Versorgung« Auf unserer Homepage unter www.zahnaerzte-wl.de → Praxisteam → Abrechnung → ANLAGEN Abrechnungsinfos für Vertragszahnärzte finden Sie die aktuellen Hinweise zum Abkommen. 3 ANSPRECHPARTNER Hotline Tel.: 0251.507-300 QR-CODE Aktuelle Abrechnungsinfos für Vertragszahnaerzte / Brexit Barrieren erkennen, Barrieren abbauen 8 »Virtueller Rundgang durch Zahnarztpraxis erneuert und erweitert« Die bedarfsgerechte Versorgung pflegebedürftiger Patienten und Menschen mit Handicap oder ANSPRECHPARTNER eingeschränkter Alltagskompetenz zählt seit vielen Jahren zu den zentralen Anliegen der Hotline Tel.: 0251.507-300 Zahnärzteschaft. Als wichtigen Baustein in der Kommunikation zu dem Thema hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ihren virtuellen Rundgang durch eine barrierearme Zahnarztpraxis technisch umfassend erneuert und inhaltlich erweitert. QR-CODE Insbesondere Zahnärztinnen und Zahnärzte können mit der aufwändigen digitalen Anwendung Barrieren aus der Perspektive der genannten Patienten erfahren. Praxisinhaber sollen so Virtueller Rundgang motiviert und angeleitet werden, ihre Praxis so barrierearm wie möglich auszugestalten. Der überarbeitete virtuelle Rundgang durch eine barrierearme Zahnarztpraxis ist unter rundgang.kzbv.de erreichbar und simuliert einen Kontrolltermin in einer dreidimensionalen Musterpraxis. Die Navigation des interaktiven Tools wurde nutzerfreundlicher gestaltet, eine zusätzliche Steuerung wurde implementiert sowie Informationen zu Barrieren ergänzt und konkretisiert. Aufgezeigt werden mögliche Barrieren für Menschen mit einer Hör- oder Sehbeeinträchtigung und Patienten im Rollstuhl am Eingang, am Empfang, im Warte- und Behandlungszimmer sowie im Sanitärbereich. Für jede Barriere werden praktikable Vorschläge für deren Abbau unterbreitet. Der Schwerpunkt des Rundgangs liegt auf baulichen Aspekten und der Kommunikation in der Praxis. Vorstandsinformation März / 2021 vom 25. März 2021 | Nr. 2 7
Videosprechstunde / Videofallkonferenz / Telekonsil mit stationären Pflegeeinrichtungen Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsil Die Videosprechstunde findet zwischen dem Zahnarzt und dem pflegebedürftigen Patienten sowie bei Bedarf im Beisein der Pflege- oder Unterstützungsperson statt. Eine Videofallkonferenz erfolgt i. d. R. zwischen dem Pflegepersonal und dem Zahnarzt. Dabei können auch mehrere Patientenfälle erörtert werden. Mit einem Telekonsil wird die zeitgleiche oder zeitversetzte Kommunikation zwischen einem Zahnarzt oder Arzt, der das Konsil einholt, und einem Konsiliarzahnarzt oder -arzt bezeichnet. Welche Anforderungen bestehen und was muss ich im Vorfeld beachten? Videosprechstunde oder Videofallkonferenz Telekonsil Die Zahnarztpraxis benötigt einen internetfähigen Computer, Die Zahnarzt benötigt: einen Bildschirm, eine Kamera, ein Mikrofon und Lautspre- • einen internetfähigen Computer, einen Bildschirm sowie eine cher sowie eine stabile Internetverbindung. stabile Internetverbindung Der Zahnarzt wählt für die Durchführung einen zertifizierten • Kamera, Mikrofon und Lautsprecher (für Videokonsil) Videodienstanbieter aus. • Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) • Praxisverwaltungssystem, das KIM (Kommunikation im Medi- zinwesen) unterstützt Die Praxis erhält von dem gewählten Anbieter nach Vertrags- Es dürfen nur die folgenden Informations- und Kommunikations- abschluss eine Bescheinigung, dass der Videodienst zertifiziert technologien für die Durchführung eingesetzt werden: ist sowie die definierten Anforderungen zu den Inhalten er- • KIM-Dienste der Telematikinfrastruktur i. S. v. § 311 Abs. 6 füllt. Der Videodienstanbieter muss gewährleisten, dass die SGB V für elektronische Arztbriefe Videosprechstunde Ende-zu-Ende verschlüsselt ist. • Dienste für die Übertragung von Bildformaten gemäß DI- COMStandard, die die Anforderungen vergleichbar der Anlage Die Videosprechstunde oder Videofallkonferenz muss in Räu- 31a zum Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) erfüllen men stattfinden, die Privatsphäre bieten. • Videodienste für Videokonsile, die die Anforderungen an die Zudem müssen die eingesetzte Technik und die Datenüber- Videodienstanbieter gem. der Anlage 16 zum BMV-Z erfüllen tragung eine angemessene Kommunikation gewährleisten. • weitere, von der gematik bestätigte Anwendungen des Gesundheitswesens der Klassen aAdG bzw. aAdGNetG-TI Die Videosprechstunde oder Videofallkonferenz muss vertrau- Die Patienteninformationen sollten folgende Angaben zu dem lich und störungsfrei verlaufen. jeweiligen Fall beinhalten: Sie darf bspw. von niemandem in Bild und Ton aufgezeichnet • Datum werden. • Daten des einholenden Zahnarztes oder Arztes Der Klarname der Patienten sollte für die Praxis erkennbar • Daten des Konsiliarzahnarztes/-arztes bzw. Bezeichnung der sein. konsiliarischen Fachrichtung eines Krankenhauses • Patientendaten • Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose • Medikation (falls vorhanden) Die Videosprechstunde oder Videofallkonferenz muss frei von Diese Daten sollten auch im Zusammenhang mit der Beantwor- Werbung sein. tung der Fragestellung durch den Konsiliarzahnarzt/-arzt ange- geben werden, um eine Zuordnung zu ermöglichen. Wie läuft eine Videosprechstunde oder Videofallkonferenz konkret ab? 1. Registrierung bei einem zertifizierten Videodienstanbieter nach eigener Auswahl. Der jeweilige Anbie- ter übermittelt dann weitere Informationen zum Einwählen in die Videosprechstunde / Videofallkon- ferenz an die Praxis. 2. Für die Videosprechstunde erhalten Patienten einen freien Termin über die Praxis. Ist der Patient auf Unterstützung durch pflegende Personen angewiesen, muss der Termin zusätzlich mit diesen abge- stimmt werden. Videofallkonferenzen werden mit dem Pflegepersonal vereinbart. 3. Der Patient muss vor der Videosprechstunde eine entsprechende Einwilligung erklären. Die Patienten selbst benötigen keinen Vertrag mit dem Videodienstanbieter. Die technischen Lösungen zum Einwäh- len variieren je nach Anbieter. Für das Abhalten einer Videofallkonferenz zwischen Zahnarzt und Pfle- gepersonal ist die Einwilligung der betroffenen Patienten nicht erforderlich, außer sie werden in die Fallkonferenz mit eingebunden.
4. Die Patienten oder das Pflegepersonal wählen sich bei dem Anbieter ein und warten im virtuellen „On- line-Wartezimmer“ bis sich der Zahnarzt zuschaltet. 5. Ist die Videosprechstunde oder Videofallkonferenz beendet, melden sich beide Seiten ab. Der Zahnarzt dokumentiert die Sitzung durch einen Vermerk im Praxisverwaltungssystem (PVS) und kann die ent- sprechenden BEMA-Leistungen abrechnen. Wie läuft ein vertragszahnärztliches oder sektorenübergreifendes Telekonsil ab? Der Zahnarzt kann sowohl in der Rolle eines einholenden Zahnarztes als auch als Konsiliarzahnarzt agieren. Einholender Zahnarzt: 1. Der Zahnarzt holt vorab zur Durchführung des Telekonsils und zur Übertragung medizinischen Daten die schriftliche Einwilligung des Patienten ein. Dies ist zu dokumentieren. 2. Grundsätzlich muss die Konsiliaranfrage schriftlich und ggf. mit Übertragung der notwendigen Daten (z. B. digitaler Röntgenbilder) via KIM an den Konsiliarzahnarzt/-arzt gesendet werden. 3. Die Beantwortung des Konsils wird schriftlich vom Konsiliarzahnarzt/-arzt an den einholenden Zahn- arzt mittels KIM versendet. 4. Es kann auch eine Erörterung per Video (Videokonsil) erforderlich sein. Das Videokonsil kann auch in Anwesenheit des Patienten durchgeführt werden. 5. Mit dem schriftlichen Konsiliarbefund und ggf. einer Therapieempfehlung endet das Konsil. Diesen er- hält der einholende Zahnarzt mittels KIM vom Konsiliarzahnarzt/-arzt. Der Konsiliarbefund wird im PVS gespeichert. Konsiliarzahnarzt: 1. Der Konsiliarzahnarzt sichtet eine per KIM eingegangene Konsiliaranfrage. Er beantwortet die Anfrage oder bittet um die Übersendung weiterer Befunde. Bei einem Telekonsil erfolgt die schriftliche Rück- meldung ebenfalls über KIM. 2. Die schriftliche Fixierung und Übersendung des Konsiliarbefundes muss in jedem Fall erfolgen. Mit dem per KIM versandten Konsiliarbefund ist das Telekonsil abgeschlossen. Übersicht BEMA Leistungen BEMA Leistungsbeschreibung Punkte Leistung VS Videosprechstunde 16 VFKa Videofallkonferenz mit an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflege- und Unterstüt- 12 zungspersonen - bezüglich eines Patienten. Je Patient max. dreimal im Quartal abrechenbar. VFKb Videofallkonferenz mit an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflege- und Unterstüt- 6 zungspersonen - bezüglich jedes weiteren Patienten in unmittelbarem zeitlichem Zusammen- hang. Je Patienten max. dreimal im Quartal abrechenbar. 181a - Ksla Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten - persönlich oder fernmündlich 14 181b - Kslb Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten - im Rahmen eines Telekonsils 16 182a - KslKa Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrages 14 nach § 119b Abs. 1 SGB V – persönlich oder fernmündlich 182b - KslKb Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrags 16 nach § 119b Abs. 1 SGB V - im Rahmen eines Telekonsils TZ Technikzuschlag für Videosprechstunde, Videofallkonferenz oder Videokonsil (je Praxis bis zu 16 zehnmal im Quartal) Übersicht zertifizierte Videodienstanbieter Eine Übersicht der zertifizierten Videodienstanbieter gemäß der Anlage 16 BMV-Z kann auf den Websites der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und des GKV-Spitzenverband (GKV-SV) abgerufen werden.
Stand: 05.02.2021 Anspruch auf vertrags(zahn)ärztliche und stationäre Versorgung von Patien- tinnen und Patienten, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten und im Vereinigten Königreich versichert sind Austrittsabkommen sowie Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Die EU und das Vereinigte Königreich konnten ein Handels- und Kooperationsabkommen (Partnerschaftsvertrag) für die zukünftigen Beziehungen aushandeln. Das neue Abkommen, das Regelungen für den Gesundheitsbereich enthält, die im Wesentlichen den bisherigen Re- gelungen der VO (EG) 883/2004 und VO (EG) 987/2009 entsprechen, findet seit dem 01.01.2021 vorläufig Anwendung. Bis spätestens Ende April 2021 muss dann noch das Europäische Parlament seine Zustimmung zu dem Abkommen erteilen. Nach den neuen Regelungen mit dem Vereinigten Königreich sind ab dem 01.01.2021 vorläufig alle Versionen der Europäischen Krankenversicherungskarten (EHICs), die neu eingeführte Gobal Health Insurance Card (GHIC) sowie Provisorische Ersatzbescheinigungen (PEBs) aus dem Vereinigten Königreich zu akzeptieren. I. Ungeplante Behandlung einer im Vereinigten Königreich versicherten Person in Deutschland bei Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) oder der Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) 1. Vorlage einer EHIC Bei Vorlage einer der nachfolgend abgebildeten EHICs können Kosten für eine ambulante vertrags(zahn)ärztliche oder stationäre Behandlung für einen Behandlungszeitraum bis 31.12.2020 sowie ab dem 01.01.2021 abgerechnet werden: EHICs im alten Design mit und ohne EU-Logo „Citizens’ Rights“ EHIC bzw. EHIC für Studierende Global Health Insurance Card (GHIC) 1
Stand: 05.02.2021 Muster der EHICs im alten Design: EHIC mit EU-Logo (vor dem 01.02.2020 ausgestellt) Vorderseite Königreich – England – Schottland Rückseite Vereinigtes Königreich – England – Schottland 2
Stand: 05.02.2021 Vorderseite Vereinigtes Königreich – Wales Rückseite Vereinigtes Königreich – Wales 3
Stand: 05.02.2021 EHIC ohne EU-Logo (ausgestellt ab dem 01.02.2020) Vorderseite Vereinigtes Königreich Rückseite Vereinigtes Königreich Britische EHICs im alten Design mit und ohne EU-Logo bleiben weiterhin bis zu ihrem Ab- laufdatum gültig. Sie werden bei Neuanträgen durch die Global Health Insurance Card (GHIC) ersetzt. 4
Stand: 05.02.2021 Neue „Citizens’ Rights“ EHIC bzw. EHIC für Studierende Personen, für die aufgrund des Austrittsabkommens ab dem 01.01.2021 weiterhin Ansprü- che im Rahmen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit bestehen, erhalten eine EHIC mit neuem Design, die sogenannte „Citizens‘ Rights“ EHIC. Die „Citizens’ Rights“ EHIC enthält kein EU-Logo mehr, sondern oben rechts ein Hologramm und im obersten Kartenfeld einen „CRA“ (Citizens’ Rights Agreement)-Aufdruck. Weiterhin ist die Persönliche Identifikationsnummer im Feld 6 um den Zusatz „CRA“ ergänzt. Darüber hinaus erhalten Studierende, die gewöhnlich im Vereinigten Königreich wohnhaft sind und vor Ablauf des Übergangszeitraums in einem Mitgliedstaat studieren, eine eigene zeitlich auf die individuelle Studiendauer befristete EHIC für Studierende. Die EHIC darf von den Studierenden für die Dauer ihres Studiums nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie studie- ren, eingesetzt werden. Das Design dieser EHIC entspricht dem Design der „Citizens’ Rights“ EHIC. Als Unterscheidungsmerkmal ist die Persönliche Identifikationsnummer im Feld 6 um den zweistelligen Ländercode des Mitgliedstaates ergänzt, in dem die EHIC eingesetzt wer- den darf. Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit ist die Studierenden-EHIC jedoch unabhängig von der länderspezifischen Angabe in allen EU-Mitgliedstaaten als An- spruchsnachweis nach dem Handels- und Kooperationsabkommen zu akzeptieren. Muster der neuen CRA-EHICs : Die neue Citizens’ Rights-EHIC 5
Stand: 05.02.2021 Die neue EHIC für Studierende Global Health Insurance Card (GHIC) Seit dem 11.01.2021 stellt der britische Nationale Gesundheitsdienst bei Folge- sowie Er- stanträgen für vom Handels- und Kooperationsabkommen erfasste Personen die sogenannte Global Health Insurance Card (GHIC) aus. Diese verfügt über dieselbe Struktur und enthält dieselben Informationen wie die bisherigen EHICs. Sie unterscheidet sich aber visuell dahin- gehend, dass die Flagge des Vereinigten Königreichs den Hintergrund der GHIC bildet und als größeres Hologramm in der rechten oberen Ecke abgebildet ist. Bürgerinnen und Bürgern von Nordirland wird zukünftig zudem die Möglichkeit eingeräumt, eine alternative Version der GHIC zu wählen, die die britische Flagge weniger präsent abbildet. Das Vereinigte König- 6
Stand: 05.02.2021 reich wird die EU-Mitgliedstaaten vor Ausgabe der alternativen GHICs für Nordirland infor- mieren. Muster der GHIC: Für den Einsatz der neuen EHICs bzw. der GHIC gelten weiterhin die nachfolgend aufgeführ- ten, zwischen KBV, KZBV bzw. DKG und dem GKV-Spitzenverband getroffenen Vereinbarun- gen zur Behandlung von Patienten aus dem Ausland auf der Grundlage einer EHIC oder PEB: Anlage 20 BMV-Z - Vereinbarung zur Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte https://www.kbv.de/media/sp/20_europ._Kankenversicherungskarte.pdf Hinweise zur Behandlung ausländischer Patienten – Merkblatt für Mitarbeiter der KZVen https://www.kzbv.de/sonstige-vertraege-und-abkommen.70.de.html Empfehlung zur Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte https://www.dvka.de/media/dokumente/leistungserbringer/Empfehlung_Anwendung_.pdf 2. Vorlage der Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) In Bezug auf das Verfahren mit der PEB gibt es ab dem 01.01.2021 keine Änderungen. Die britischen Träger werden für anspruchsberechtigte Personen zunächst weiterhin PEBs in dem bisherigen Design ausstellen. Für den Einsatz der PEB gelten weiterhin die nachfolgend aufgeführten, zwischen KBV, KZBV bzw. DKG und dem GKV-Spitzenverband getroffenen Vereinbarungen zur Behandlung von Patienten aus dem Ausland auf der Grundlage einer EHIC oder PEB: Anlage 20 BMV-Z - Vereinbarung zur Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte https://www.kbv.de/media/sp/20_europ._Kankenversicherungskarte.pdf 7
Stand: 05.02.2021 Hinweise zur Behandlung ausländischer Patienten – Merkblatt für Mitarbeiter der KZVen https://www.kzbv.de/sonstige-vertraege-und-abkommen.70.de.html Empfehlung zur Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte https://www.dvka.de/media/dokumente/leistungserbringer/Empfehlung_Anwendung_.pdf 8
Stand: 05.02.2021 3. Keine Vorlage von EHIC oder PEB Wird keine EHIC oder PEB für den Behandlungszeitraum ab 01.01.2021 vorgelegt, ist der Leistungserbringer berechtigt und verpflichtet, von der Patientin/dem Patienten eine Vergütung auf der Grundlage der GOÄ, der GOZ bzw. nach der Bundespflege- satzverordnung, dem Krankenhausentgeltgesetz oder dem Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V bzw. § 116 b Abs. 5 SGB V zu fordern. Das Honorar ist zu erstatten, wenn die Patienten/der Patient innerhalb der vorgesehenen Nachreichfristen eine gültige PEB vorgelegt, die den kompletten Behandlungszeitraum abdeckt. II. Geplante Behandlung einer im Vereinigten Königreich versicherten Person in Deutschland mit Zustimmung des britischen Trägers 1. Behandlungsbeginn vor dem 01.01.2021 Behandlungen, die vor dem 01.01.2021 beginnen und über den Übergangszeitraum hinaus- gehen, können auf der Grundlage des Ihnen vorliegenden, von der gewählten deutschen Krankenkasse ausgestellten Nationalen Anspruchsnachweises bzw. der Kostenübernahmeer- klärung unter Berücksichtigung des dort angegebenen Leistungszeitraums fortgesetzt wer- den. 2. Behandlungsbeginn ab dem 01.01.2021 Behandlungskosten für geplante Behandlungen, die ab dem 01.01.2021 beginnen, können nur dann mit einer von der Patientin/dem Patienten gewählten deutschen Krankenkasse ab- gerechnet werden, wenn Ihnen ein von dieser Krankenkasse ausgestellter Nationaler An- spruchsnachweis bzw. eine Kostenübernahmeerklärung vorliegt. Patientinnen und Patienten, die Ihnen lediglich einen vom britischen Träger ausgestellten Vordruck S2 vorlegen, sollten zur Klärung ihrer Ansprüche an die gewählte deutsche Krankenkasse verwiesen werden. 9 Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)
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