GROSS KREUTZ (HAVEL) BEBAUUNGSPLAN "Ersatzneubau KITA Jeserig" im Ortsteil Jeserig - BEGRÜNDUNG ENTWURF 28. NOVEMBER 2017 - Geoportal Groß ...

 
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GEMEINDE
GROSS KREUTZ (HAVEL)

  BEBAUUNGSPLAN "Ersatzneubau KITA Jeserig"
                          im Ortsteil Jeserig

                              BEGRÜNDUNG

                                 ENTWURF
                         28. NOVEMBER 2017
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GEMEINDE GROSS KREUTZ (HAVEL) / OT JESERIG                                  BEGRÜNDUNG
BEBAUUNGSPLAN "ERSATZNEUBAU KITA JESERIG"                              28. NOVEMBER 2017
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Erstellung des Bebauungsplanes               STEFFEN PFROGNER
                                             Stadtplaner Architekt Potsdam

                                             www.pfrogner-stadtplaner.de

Naturschutzfachliche Begleitung              AG PROTZMANN + WEGWERTH
                                             Landschaftsarchitekten Ingenieure Potsdam

                                             www.protzmann-wegwerth.de

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GEMEINDE GROSS KREUTZ (HAVEL) / OT JESERIG                                                                            BEGRÜNDUNG
BEBAUUNGSPLAN "ERSATZNEUBAU KITA JESERIG"                                                                        28. NOVEMBER 2017
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INHALT                                                                                                                               Seite

TEIL I    ZIELE, GRUNDLAGEN UND INHALTE DES BEBAUUNGSPLANS

1         Planungsanlass, Erforderlichkeit und Planungsziel ................................                                            5

2         Lage des Plangebietes, räumlicher Geltungsbereich,
          städtebaulicher Bestand ……..………………………………………………...                                                                             6

3         Übergeordnete Planungen ……………………………………………………...                                                                             12

3.1       Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) ……………………..                                                              12
3.2       Anpassung des Bebauungsplans an die Ziele der Raumordnung …………..                                                            12
3.3       Sonstige Erfordernisse der Raumordnung ………………………………………                                                                      13
3.4       Berücksichtigung der Grundsätze zur Siedlungsentwicklung
          und zur integrierten Freiraumentwicklung ……………………………………….                                                                   14
3.5       Regionalplan Havelland-Fläming 2020 ………………………………………….                                                                       15
3.6       Flächennutzungsplan ……………………………………….……………………..                                                                              17

4         Planung ..........................................................................................................          18

4.1       Städtebauliches Konzept …..…..…………………………………………………..                                                                         18
4.2       Erschließungskonzept / Niederschlagswasserversickerung ….………………                                                             18
4.3       Wesentlicher Planinhalt ………………………………………………………….                                                                             19
4.4       Energieeffizienz in der Bauleitplanung ……..……………………………………                                                                   20
4.5       Begründung der Festsetzungen ....................................................................                           20
4.6       Auswertung der Verfahrensschritte der Beteiligung …....................................                                     28
4.6.1     Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
          sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ....................                                           28

5         Verfahren ........................................................................................................          34

6         Rechtsgrundlagen ........................................................................................                   35

TEIL II   UMWELTBERICHT

1         Einleitung              ................................................................................................    36

1.a       Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans ………………….                                                           36
1.b       Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen
          und ihre Bedeutung für den Bebauungsplan …………………………………….                                                                    38
1.b.1     Fachgesetze …………………………………………………………………………                                                                                    38
1.b.2     Fachplanungen ……………………………………………………………………                                                                                    44

2         Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ………………..                                                                  47

2.a       Bestandsaufnahme und Bewertung
          des derzeitigen Umweltzustandes - Basisszenario ........................................                                    47
2.a.1     Schutzgut Mensch ………………………………………………………………….                                                                                 47
2.a.2     Schutzgut Tiere und Pflanzen ..…………………………………………………..                                                                        49
2.a.3     Schutzgut Fläche ……………………………………………………………………                                                                                 63

                                                                                                                                        3
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GEMEINDE GROSS KREUTZ (HAVEL) / OT JESERIG                                                                  BEGRÜNDUNG
BEBAUUNGSPLAN "ERSATZNEUBAU KITA JESERIG"                                                              28. NOVEMBER 2017
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2.a.4      Schutzgut Boden …………………………………………………………………….                                                                    65
2.a.5      Schutzgut Wasser …………………………………………………………………..                                                                   68
2.a.6      Schutzgut Klima / Luft ………………………………………………………………                                                                69
2.a.7      Schutzgut Landschafts- und Ortsbild ……………………………………………..                                                        69
2.a.8      Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ……………………………………..                                                      70
2.a.9      Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes …………..                                               71

2.b        Prognosen zur Entwicklung des Umweltzustandes ……………………………                                                      72
2.b.1      Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ………….                                             72
2.b.2      Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung ………………………………                                                     72

2.c        Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
           nachteiliger Umweltauswirkungen der Schutzgüter Mensch, Pflanzen / Tiere,
           Fläche, Boden, Klima / Luft, Landschaft und Kultur-/sonstige Sachgüter …...                                    73
2.c.1      Zusammenstellung der bau-, anlage- und betriebsbedingten
           Beeinträchtigungen der Schutzgüter ……………….………………….…………                                                         73
2.c.2      Prüfung der artenschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung
           des Vorhabens ……………….…………………………………………………….                                                                     81
2.c.2.1    Brutvogelerfassung …………………………….…………………………………..                                                                 82
2.c.2.2    Fledermauserfassung ……………………………………………………………..                                                                  84
2.c.2.3    Zauneidechsen- und Amphibienkontrolle ………………………………………..                                                        85
2.c.2.4    Artenliste vorkommender Gefäßpflanzen ………………………………………..                                                        85
2.c.2.5    Bewertung, Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen……………………..                                                   86

2.c.3      Zeitliche Folge der Maßnahmenumsetzung                        ………..…………………………..                                88

2.d        Anderweitige Planungsmöglichkeiten                     …………………………………………..                                      88

3          Zusätzliche Angaben                 ….……………………………………………………….                                                   89

3.a        Beschreibung der wichtigsten Merkmale verwendeter technischer Verfahren .. 89
3b         Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umwelt-
           auswirkungen ................................................................................................... 90
3c         Allgemeinverständliche Zusammenfassung ..................................................... 91

TEIL III   AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS

1          Städtebauliche Auswirkungen …………………………………………………….                                                              92
2          Umweltauswirkungen ……….…………………………………………………….                                                                   92
3          Verkehrliche Auswirkungen ….……………………………………………………                                                               93

4          Auswirkungen auf die technische Infrastruktur ..………………………………..                                                 93
5          Soziale Auswirkungen …..…………………………………………………………                                                                 93
6          Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzplanung ………………………..                                                  94

ANLAGEN          BEBAUUNGSPLAN - Teil B: Textliche Festsetzungen und Hinweise

                 KARTE ZUM UMWELTBERICHT: BESTANDSKARTE DER BIOTOPTYPEN
                 UND BÄUME, i. d. F. vom 03.10.2017, AG PROTZMANN + WEGWERTH,
                 Landschaftsarchitekten Ingenieure, Potsdam

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GEMEINDE GROSS KREUTZ (HAVEL) / OT JESERIG                                      BEGRÜNDUNG
BEBAUUNGSPLAN "ERSATZNEUBAU KITA JESERIG"                                  28. NOVEMBER 2017
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TEIL I     ZIELE, GRUNDLAGEN UND INHALTE DES BEBAUUNGSPLANS

1          Planungsanlass, Erforderlichkeit, Planungsziel

Planungsanlass

Die Kindertagesstätte (KITA) Jeserig gehört zu den älteren Gebäuden, die zwar regelmäßig
saniert wurde, jedoch mit ihrem Grundrissen, Sanitäranlagen, Brandschutz, Beschattung,
Bewegungsräumen u. a. nicht den heutigen Anforderungen an Kindereinrichtungen ent-
spricht. Ein Umbau oder Erweiterung würde dem nicht Abhilfe schaffen. Aus diesen funktio-
nalen und bautechnischen Gründen beabsichtigt die Gemeinde Groß Kreutz (Havel) auf ei-
nem gemeindeeigenen Grundstück südlich der KITA "Bummihaus" und der Gemeindeverwal-
tung an der Potsdamer Landstraße 49 a und b im Ortsteil Jeserig einen Ersatzneubau für
derzeit 70 und künftig mindestens 100 Kindertagestättenplätze zu errichten.

Das bis zur Errichtung und Inbetriebnahme des Ersatzneubaus für die KITA "Bummihaus"
genutzte Gebäude an der Potsdamer Landstraße 49 a soll veräußert werden. Der Spielplatz
wird dazu liegenschaftsrechtliche abgeteilt und dem Grundstück für den Ersatzneubau zuge-
schlagen.

Abb. 01 und 02   Gemeindeverwaltung und KITA "Bummihaus"         © Steffen Pfrogner 13.06.2016

In die Planung eingeschlossen sind die Außenanlagen, Zufahrt und Stellplätze. Die Gemein-
devertretung hat dazu am 31.05.2016 einen Grundsatzbeschluss gefasst. Dazu sollen am
jetzigen Strandort im Ortsteil Jeserig die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen
werden.

Planungserforderlichkeit

Die Grundstücke des Plangebietes liegen nach der Satzung über die Festlegung der Gren-
zen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Jeserig) nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB
(Klarstellungssatzung) im planungsrechtlichen Außenbereich. Die planungsrechtlichen Vo-
raussetzungen für die Errichtung des Ersatzneubaus der Kindertagesstätte bedürfen eines
Planungsrechts. Als geeignetes Planungsinstrument dafür kommt die Aufstellung eines quali-
fizierten Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Betracht.

Planungsziel

Die zu errichtende Kindertagesstätte dient sozialen Zwecken. Somit soll die zu beplanende
gemeindeeigene Grundstückfläche südlich des Gebäudes der bestehenden KITA und süd-
lich der Gemeindeverwaltung als Fläche für den Gemeinbedarf bestimmt werden. Die
Zweckbestimmung dafür wird eine Kindertagesstätte sein.

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GEMEINDE GROSS KREUTZ (HAVEL) / OT JESERIG                                       BEGRÜNDUNG
BEBAUUNGSPLAN "ERSATZNEUBAU KITA JESERIG"                                   28. NOVEMBER 2017
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Für diese Gemeinbedarfsfläche ist die Erschließung zu sichern. Das bedeutet, dass die bis-
her nicht öffentlich gewidmeten Flächen zur Erschließung der bestehenden KITA und des
Gemeindeverwaltungsgebäudes einer ordnungsgemäßen Straßenverkehrsanlage bedürfen.

Darüber hinaus sind zum Übergang zu den westlich und südlich angrenzenden Freiflächen
Grünflächen mit zu pflanzenden und mit in ihrem Bestand zu sichernden Gehölzen angelegt
werden.

2         Lage des Plangebietes, räumlicher Geltungsbereich,
          städtebaulicher Bestand

Das Plangebiet befindet sich etwa mittig in der Ortslage Jeserig. Es bindet an die Potsdamer
Landstraße (Bundesstraße 1) sowie an den, diese begleitenden Bebauungszusammenhang
an. Südlich und westlich schließen sich brachliegende Freiflächen des Außenbereichs an.

Zur Erfüllung der Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs. 1
des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Festsetzung örtlicher Verkehrsflächen erforderlich.
Deshalb wird die von der Potsdamer Landstraße (Bundesstraße 1) ausgehende Grund-
stückszufahrt mit in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes als festzuset-
zende öffentliche Straßenverkehrsfläche einbezogen.

Die auf dem Flurstück 163, Flur 4 bestehende Zufahrt ist im Abschnitt zwischen der Potsda-
mer Landstraße und dem Parkplatz der Gemeindeverwaltung nicht in der für eine Begeg-
nungsfall notwendigen Fahrbahnbreit zuzüglich eines gesonderten Gehweges für den siche-
ren Zugang der Kindertagesstätte nicht ausbaubar. Deshalb wird erwogen, einen schmalen
Streifen des westlich angrenzenden privaten Grundstückes Potsdamer Landstraße 50 (Flur-
stück 44/1, Flur 4, Gemarkung Jeserig, mit in den räumlichen Geltungsbereich des Bebau-
ungsplanes für die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche einzubeziehen.

Der räumliche Geltungsbereich hat somit eine Fläche von ca. 1,4 ha und umfasst die in
den Abbildungen 01, 02 und 05 bis und 10 dargestellten Flächen sowie die in den Abbildun-
gen 03 und 04 umgrenzten Flurstücke der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) in der Flur 4, Ge-
markung Jeserig. Das sind:

Flurstück 163    derzeit genutzt als     Kita mit Spielplatz und Grundstückszufahrt
Flurstück 96     ……………………                Sportplatz
Flurstück 95/1   ……………………                Gemeindeverwaltung mit Außenanlagen
Flurstück 95/2   ……………………                Sportplatz
Flurstück 92     derzeit ungenutzt
Flurstück 44/1   bisher genutzt als      privater Hausgarten, zwischenzeitlich von der Ge-
                                         meinde Groß Kreutz (Havel) erworben

Alle Grundstücke innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs befinden sich im Eigentum der
Gemeinde Groß Kreutz (Havel).

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GEMEINDE GROSS KREUTZ (HAVEL) / OT JESERIG                                                    BEGRÜNDUNG
BEBAUUNGSPLAN "ERSATZNEUBAU KITA JESERIG"                                                28. NOVEMBER 2017
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Abb. 03 und 04   Orthophoto / Karte aus dem Brandenburg-Viewer des LGB am 24.01.2017 für das Plangebiet
                 des B-Planes in der Gemeinde Groß Kreutz (Havel), OT Jeserig mit Darstellung des räumlichen
                 Geltungsbereiches

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Nutzungs- und Bebauungsstruktur

Städtebaulich wird das Plangebiet weitgehend von einer unbebauten Fläche bestimmt, die
an der Potsdamer Landstraße über eine bestehende und schmale Zufahrt innerhalb des Be-
bauungszusammenhanges des Ortsteils Jeserig in Erscheinung tritt. Diese nach Süden füh-
rende Erschließungsfläche tangiert im Osten das Grundstück und die Gebäude der beste-
henden Kindertagesstätte "Bummihaus" und im Westen das Gebäude der Gemeideverwal-
tung. Der überwiegende Teil des Plangebietes ist im Westen von einer Grünlandbrache in
der Mitte von einer Ballsportplatzfläche und im Osten von den Spielanlagen der Kindertages-
stätte geprägt. Die an das Plangebiet angrenzenden Gebäude sind überwiegend ein und
zweigeschossig und mit geneigten Dächern versehen.

Abb. 05   Blick von Süden auf das als Sportplatz genutztes Plangebiet,
          dahinter Gemeindeverwaltung + Bestands-KITA                    © Steffen Pfrogner 13.06.2016

Abb. 06   Blick von der Grundstückszufahrt in das westliche Plangebiet
          mit dem Sportflächen und dem Gehölzsaum                        © Steffen Pfrogner 13.06.2016

Abb. 07   Blick von der Grundstückszufahrt in das östliche Plangebiet
          mit dem Sportflächen und einem weiteren Gehölzsaum             © Steffen Pfrogner 13.06.2016

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Abb. 08   Blick von der südwestlichen Plangebietsgrenze auf das Plangebiet
          mit der Gemeindeverwaltung und der KITA und ihrem Spielplatz       © Steffen Pfrogner 13.06.2016

Abb. 09   Blick von der Grundstückszufahrt in das westliche Plangebiet
          mit dem Spielplatz der KITA "Bummihaus"                            © Steffen Pfrogner 13.06.2016

Straßenverkehrsflächen und -anlagen

Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches befinden sich keine öffentlich gewidmeten
Straßenverkehrsflächen, jedoch teilbefestigte unbefestigte Zuwegungen zur Erschließung
des Gebäudes der Gemeindeverwaltung und der bestehenden Kindertagesstätte "Bummi-
haus". Diese Flächen dehnen sich südlich der Gemeindeverwaltung zu einem Parkplatz aus.

Abb. 10   Blick von der Grundstückszufahrt in das westliche Plangebiet
          mit den Stellplätzen der Gemeindeverwaltung                        © Steffen Pfrogner 13.06.2016

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Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung

Der Ortsteil Groß Kreutz ist an die zentrale Trinkwasserver- und Schmutzwasserentsorgung
angeschlossen.

Die Trinkwassererschließung kann von der Potsdamer Landstraße im Rahmen der bedarfs-
weisen Neuordnung der Trinkwasser-Hausanschlüsse für die Gebäude in der Potsdamer
Landstr. 49 a und 49 b durch den Wasser- und Abwasserzweckverband (WAZV) Werder-
Havelland erfolgen.

Das Flurstück 163, Flur 4 in der Gemarkung Jeserig mit der Kindertagesstätte "Bummihaus"
sowie das Gebäude der Gemeindeverwaltung Groß Kreutz (Havel) sind an die zentrale
Schmutzwasserentsorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Emster ange-
schlossen. Innerhalb des südlichen, für eine Bebauung bestimmten Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes "Ersatzneubau KITA Jeserig" liegen keine diesbezüglichen Leitungen.

Abb. 11   Auszug aus einer Leitungsbestandsübersicht des Wasser- und Abwasserzweckverband Ernster vom
          07.09.2016 für das Flurstück 163, Flur 4 in der Gemarkung Jeserig

Löschwasserversorgung

Der Aufgabenträger für die Löschwasserversorgung ist die Gemeinde Groß Kreutz (Havel).
Im Zuge der Erschließungsplanung ist eine Löschwasserkonzeption zu erstellen. Dabei ha-
ben sich die zu Grunde gelegten Entnahmemengen nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 zu
richten.

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Elektroenergie- und Gasversorgung, Telekommunikationslinien

Im Plangebiet befinden sich Anlagen und Leitungen der E.DIS AG, die es zu berücksichtigen
und zu sichern gilt. Die Bestandsbebauung östlich und westlich des räumlichen Geltungsbe-
reiches des Bebauungsplanes ist an das Niederspannung-Elektroenergienetz der E.DIS AG,
Regionalbereich West Brandenburg angeschlossen. Das restliche Plangebiet ist jedoch
stromtechnisch nicht erschlossen.

Nach Aussage der E.DIS AG, Regionalbereich West Brandenburg, Betrieb Verteilnetze Flä-
ming Mittelmark wird die vorhandene Erschließung mit Elektroenergie für die künftige Nut-
zung ggf. nicht ausreichend sein. Ein Ausbau des Versorgungsnetzes ist Voraussetzung zur
Erschließung des geplanten Gebietes. Für neu zu errichtende Transformatorenstationen
werden vorzugsweise Grundstücke genutzt, die sich im Eigentum der Gemeinde befinden.
Um einen sicheren Netzbetrieb und eine schnelle Störungsbeseitigung zu gewährleisten,
sind Leitungstrassen von Baumbepflanzungen freizuhalten.

Der Ortsteil Jeserig ist an das Gasnetz der für die EMB Energie Mark Brandenburg GmbH
handelnden NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG angeschlossen.

Abb. 12   Auszug aus der Leitungsbestandsübersicht der NBB vom 15.03.2017 für das weitere Plangebiet. Die
          Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe sind unverbindlich. Mit Abweichun-
          gen muss gerechnet werden. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem Fall durch
          fachgerechte Erkundungsmaßnahmen festzustellen. Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus
          den Planunterlagen ist nicht zulässig.

Im weiteren Plangebiet befinden sich Telekommunikationslinien (Tk-Linien) der Telekom
Deutschland GmbH. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist jedoch noch
nicht mit Telekommunikationslinien erschlossen.

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3           Übergeordnete Planungen

3.1         Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B)

Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) trifft Aussagen zu raumbedeut-
samen Planungen, Vorhaben und sonstigen Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch ge-
nommen oder räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird, als
Rechtsverordnung der Landesregierungen mit Wirkung für das jeweilige Landesgebiet. Der
LEP B-B wurde am 31. März 2009 als Rechtsverordnung erlassen und ist am 15. Mai 2009
in Kraft getreten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom
16.6.2014 die Brandenburgische Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-
Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 für unwirksam erklärt. Die Landesregierung
Brandenburg hat am 28.04.2015 die Verordnung über die rückwirkende Wiederinkraftset-
zung des LEP B-B auf der Grundlage des Raumordnungsgesetzes beschlossen. Die Ver-
ordnung über den LEP B-B ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg
vom 02.06.2015 bekannt gemacht worden (GVBl. II, S. 1-2). Diese Verordnung ist mit Wir-
kung vom 15.05.2009 in Kraft getreten.

Mit dem Landesentwicklungsplan erfolgen die landesplanerischen Festlegungen in Grunds-
ätzen und Zielen. "Der Landesentwicklungsplan LEP B-B trifft Aussagen zu raumbedeutsa-
men Planungen, Vorhaben und sonstigen Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch ge-
nommen oder die räumliche Entwicklung … beeinflusst wird." 1

Die Regelungen / Instrumente des LEP B-B sind:
-   Ziele der Raumordnung (beachtenspflichtig und in der Abwägung nicht mehr zugänglich)
-   Grundsätze der Raumordnung (berücksichtigungspflichtig - als Vorgaben für nachfol-
    gende Abwägungsentscheidungen)

3.2         Anpassung des Bebauungsplans an die Ziele der Raumordnung

Gemäß Art. 12 des Landesplanungsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.02.2012 (GVBI. I Nr. 14) darf die Planungsabsicht keinen Widerspruch zu den Zielen der
Raumordnung erkennen lassen.

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg hat mit Schreiben vom
27.03.2017 mitgeteilt, dass die Planungsabsicht an die Ziele der Raumordnung angepasst
ist. Für die Bewertung der Planung sind insbesondere folgende Ziele und Grundsätze der
Raumordnung relevant:

     Die Gemeinde Groß Kreutz hat nach den Festlegungen des LEP B-B keine zentralörtli-
     chen Funktionen und auch keinen Anteil am Gestaltungsraum Siedlung. Die Festlegungs-
     karte 1 des LEP B-B enthält für den Geltungsbereich des Bebauungsplans keine zeichne-
     rischen Festlegungen.

     Da das Plangebiet unmittelbar an das Siedlungsgebiet von Jeserig angrenzt, besteht kein
     Konflikt zu Ziel 4.2 LEP B-B 2. Die Grundsätze zur Siedlungsentwicklung (vgl. § 5 LEPro

1      Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B), Kapitel I Rechtsgrundlagen und Verhältnis
       des LEP B-B zu anderen Programmen und Plänen der Raumordnung, Absatz 5

2      LEP B-B, Ziel 4.2: Neue Siedlungsflächen sind an vorhandene Siedlungsgebiete anzuschließen; ( ... ).

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    2007 3; 4.1 LEP B-B 4) und zur integrierten Freiraumentwicklung (vgl. § 6 Abs. 1 und 2
    LEPro 2007 5, 5.1 LEP B-B 6) sind bei der Aufstellung des Bebauungsplanes angemessen
    zu berücksichtigen. Die Auseinandersetzung mit den Grundsätzen wird in der Begründung
    des Bebauungsplanes dokumentiert.

3.3         Sonstige Erfordernisse der Raumordnung

Der von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg mit Bescheid vom
18. Juni 2015 genehmigte Regionalplan Havelland-Fläming wurde im Amtsblatt für Branden-
burg Nr. 43 vom 30. Oktober 2015 bekannt gemacht und ist mit seiner Bekanntmachung in
Kraft getreten. Rechtswirksame Ziele und Grundsätze der Regionalplanung entfalten gemäß
§ 3 Abs. 1 ROG entsprechende Steuerungswirkung zur Entwicklung, Ordnung und Siche-
rung der Region.

Zur Steuerung der Siedlungsentwicklung übernimmt die Satzung zum Regionalplan das Ziel
4.5 LEP B-B. Nach der Festlegungskarte der Satzung zum Regionalplan liegt das Plangebiet
außerhalb jeglicher Darstellungen, somit auch außerhalb des Vorzugsraums Siedlung "Orts-
lage Groß Kreutz".

3     Landesentwicklungsprogramm 2007 vom 18.12.2007 (GVBI. I S. 235), Grundsätze § 5 Abs. 1 bis 3

      (1)   Die Siedlungsentwicklung soll auf Zentrale Orte und raumordnerisch festgelegte Siedlungsbereiche
            ausgerichtet werden. Der Gewerbeflächenentwicklung soll daneben auch in räumlichen Schwerpunk-
            ten mit besonderem wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Potenzial angemessen Rechnung ge-
            tragen werden.
      (2)   Die Innenentwicklung soll Vorrang vor der Außenentwicklung haben. Dabei sollen die Erhaltung und
            Umgestaltung des baulichen Bestandes in vorhandenen Siedlungsbereichen und die Reaktivierung
            von Siedlungsbrachflächen bei der Siedlungstätigkeit Priorität haben.
      (3)   Bei der Siedlungsentwicklung sollen verkehrssparende Siedlungsstrukturen angestrebt werden. In
            den raumordnerisch festgelegten Siedlungsbereichen, die durch schienengebundenen Personen-
            nahverkehr gut erschlossen sind, soll sich die Siedlungsentwicklung an dieser Verkehrsinfrastruktur
            orientieren.

4     LEP B-B, Grundsatz (G) 4.1

      Die Siedlungsentwicklung soll vorrangig unter Nutzung bisher nicht ausgeschöpfter Entwicklungspotenzia-
      le innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur erfol-
      gen. Innerhalb der Gemeinden soll eine Konzentration der zusätzlichen Wohnsiedlungsflächenentwicklun-
      gen auf die siedlungsstrukturell und funktional geeigneten Siedlungsschwerpunkte angestrebt werden. Die
      Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung sollen einander räumlich zugeordnet und aus-
      gewogen entwickelt werden.

5     Landesentwicklungsprogramm 2007 vom 18.12.2007 (GVBI. I S. 235), Grundsätze § 6 Abs. 1 und 2

      (1)   Die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Pflanzen- und Tierwelt sollen in ihrer Funktions- und Regenera-
            tionsfähigkeit sowie ihrem Zusammenwirken gesichert und entwickelt werden. Den Anforderungen
            des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden.
      (2)   Die Inanspruchnahme und die Zerschneidung des Freiraums, insbesondere von großräumig unzer-
            schnittenen Freiräumen, sollen vermieden werden. Zerschneidungswirkungen durch bandartige Inf-
            rastruktur sollen durch räumliche Bündelung minimiert werden.

6     LEP B-B, Grundsatz (G) 5.1

      (1)   Der bestehende Freiraum soll in seiner Multifunktionalität erhalten werden. Bei Planungen und Maß-
            nahmen, die Freiraum in Anspruch nehmen oder neu zerschneiden, kommt den Belangen des Frei-
            raumschutzes eine hohe Bedeutung zu.
      (2)   Bei der Entwicklung neuer Siedlungsflächen soll die Inanspruchnahme von Freiraum minimiert wer-
            den

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3.4       Berücksichtigung der Grundsätze zur Siedlungsentwicklung und zur inte-
          grierten Freiraumentwicklung

Grundsätze zur Siedlungsentwicklung - § 5 LEPro 2007

zu (1)   Der Grundsatz richtet die Siedlungsentwicklung auf Zentrale Orte und raumordne-
         risch festgelegte Siedlungsbereiche aus. Die Gemeinde Groß Kreutz hat jedoch kei-
         ne zentralörtlichen Funktionen und auch keinen Anteil am Gestaltungsraum Sied-
         lung. Allerdings liegt das Plangebiet unmittelbar angrenzende am Siedlungszusam-
         menhang des Ortsteiles Jeserig und dient der Entwicklung der sozialen Infrastruktur,
         somit auch der Stärkung der Innenentwicklung. Eine Gewerbeflächenentwicklung
         findet im Plangebiet nicht statt. Der diesbezügliche Teil des Grundsatzes ist für den
         Bebauungsplan "Ersatzneubau KITA Jeserig" nicht relevant.

zu (2)   Dem Grundsatz des Vorranges der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung
         wird mit dem Bebauungsplan "Ersatzneubau KITA Jeserig" im Grundsatz gefolgt,
         auch wenn eine an den Siedlungszusammenhang angrenzende Außenbereichsflä-
         che überplant werden soll. Dieses dient der Reaktivierung von Siedlungsbrachflä-
         chen, was nach dem Landesentwicklungsprogramm bei der Siedlungstätigkeit Prio-
         rität haben soll.

zu (3)   Der Bebauungsplan strebt mit seiner planungsrechtlich vorbereiteten Entwicklung
         der sozialen Infrastruktur verkehrssparende Siedlungsstrukturen an. Das Plangebiet
         schließt unmittelbar an eine Haupterschließungsstraße (Potsdamer Landstraße -
         Bundesstraße 1) mit einer Haltestelle des öffentlichen Personenverkehrs (Bus) an.

Grundsatz zur Siedlungsentwicklung - 4.1 LEP B-B

Die Gemeinde Groß Kreutz (Havel) verfolgt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes "Er-
satzneubau KITA Jeserig" die im diesem Grundsatz bestimmte vorrangige Siedlungsentwick-
lung innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete. Dabei nutzt sie, wie im Grundsatz beschrie-
ben, die nicht ausgeschöpften Entwicklungspotenziale entlang der innerörtlichen Potsdamer
Straße mit der vorhandenen technischen und sozialen und Infrastruktur.

Mit der geplanten Fläche für den Gemeinbedarf / Sozialen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtungen mit der Zweckbestimmung "Kindertagesstätte" konzentriert sich die Gemeinde
auf einen siedlungsstrukturell und funktional geeigneten Siedlungsschwerpunkt im Ortsteil
Jeserig. Insbesondere die Funktionen Wohnen, Arbeiten und Versorgung werden somit ei-
nander räumlich zugeordnet und ausgewogen entwickelt.

Grundsätze zur integrierten Freiraumentwicklung - § 6 Abs. 1 und 2 LEPro 2007

zu (1)   Mit der Straßenverkehrsfläche überplant der Bebauungsplan "Ersatzneubau KITA
         Jeserig" einerseits bereits planungsrechtlich zulässige, vorhandene Nutzungen, an-
         dererseits mit der Fläche für den Gemeinbedarf und privaten (künftig eingefriedeten)
         Grünflächen auch Außenbereichsflächen. Der Bebauungsplan dient der Entwicklung
         der sozialen Infrastruktur im Siedlungsbereich. Mit seinen u. a. dem Schutz von Na-
         tur und Landschaft dienenden Grünflächen berücksichtigt er dabei die Funktions-
         und Regenerationsfähigkeit der Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Pflanzen- und
         Tierwelt und sichert deren Zusammenwirken auch dadurch, dass er Vernetzungen
         der Naturgüter innerhalb des Plangebietes mit denen außerhalb schafft. Mit seinen
         Festsetzungen und Empfehlungen, insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung

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            und zu den überbaubaren Grundstücksflächen trägt er den Anforderungen des Kli-
            maschutzes Rechnung.

zu (2)      Mit dem Bebauungsplan wird in geringem Umfang unbeplanter, dem Außenbereich
            zuzuordnender Freiraum in Anspruch genommen, eine Zerschneidung des Frei-
            raums erfolgt nicht, vielmehr eine Ergänzung des Bebauungszusammenhanges.
            Der Bebauungsplan mit seiner festzusetzenden sozialen Infrastruktureinrichtung
            am Standort der Gemeindeverwaltung dient der räumlichen Bündelung von Versor-
            gungseinrichtungen.

Grundsatz zur integrierten Freiraumentwicklung - 5.1 LEP B-B

Mit der Festigung des innerörtlichen Standortes der sozialen Infrastruktur geht die Inan-
spruchnahme von Flächen im Freiraum einher. Dem Grundsatz folgend, wird die Inan-
spruchnahme von Freiraum dadurch begrenzt, dass sie sich auf eine geringfügige, von
Schutzgrünflächen flankierte Ergänzung des Bebauungszusammenhanges beschränkt und
nicht in den angrenzenden großflächigen Freiraum hineinwirkt. Die Funktionalität des beste-
henden, an das Plangebiet angrenzenden Freiraums bleibt erhalten und wird dort wo es in-
nerhalb des Plangebietes möglich und naturschutzfachlich bedeutsam ist, weitgehend bei-
behalten (Gehölzgruppen).

3.5          Regionalplan Havelland-Fläming 2020

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg hat mit Bescheid vom
18.06.2015 die von der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Havel-
land-Fläming am 16.12.2014 beschlossene Satzung des Regionalplans Havelland-Fläming
2020 im Einvernehmen mit den fachlich berührten Ministerien gemäß § 2 Absatz 4 des Ge-
setzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) ge-
nehmigt. Der Regionalplan Havelland-Fläming wurde im Amtsblatt für Brandenburg Nummer
43 vom 30.10.2015 bekanntgemacht und ist mit der Bekanntmachung in Kraft getreten.

Rechtswirksame Ziele und Grundsätze der Regionalplanung entfalten gemäß § 3 Abs. 1
Raumordnungsgesetz (ROG) entsprechende Steuerungswirkung zur Entwicklung, Ordnung
und Sicherung der Region.

Die Festlegungskarte des Regionalplans Havelland-Fläming 2020 enthält für den räumlichen
Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine zeichnerischen Festlegungen. Für die Ge-
meinde Groß Kreutz (Havel) ist die Ortslage Groß Kreutz als "Funktionsschwerpunkt der
Grundversorgung" gemäß Grundsatz (G) 2.2.2 7 festgesetzt. In diesen sollen bestehende
Einrichtungen der Grundversorgung gesichert und der Ansiedlung neuer Einrichtungen ein
besonderes Gewicht eingeräumt werden. Darüber hinaus bestimmt der Grundsatz (G) 2.1.1 8
des Regionalplanes Havelland Fläming bestimmt, dass für die Siedlungsentwicklung ( ... )
die Vorzugsräume Siedlung (hier: Ortslage Groß Kreutz) genutzt werden sollen.

7        Regionalplan 2020, Grundsatz (G) 2.2.2 - Funktionsschwerpunkte der Grundversorgung
         In den Funktionsschwerpunkten der Grundversorgung sollen bestehende Einrichtungen der Grundversor-
         gung gesichert und der Ansiedlung neuer Einrichtungen ein besonderes Gewicht eingeräumt werden. Die
         Funktionsschwerpunkte der Grundversorgung sind in der Festlegungskarte durch ein Symbol dargestellt
         … Groß Kreutz (Havel) - Ortslage Groß Kreutz

8        Regionalplan 2020, Grundsatz (G) 2.1.1 Vorzugsräume Siedlung
         Für die Siedlungsentwicklung sollen in der Region die Vorzugsräume Siedlung genutzt werden. Vorzugs-
         räume Siedlung sind in der Festlegungskarte des Regionalplans als Fläche dargestellt. Vorzugsräume
         Siedlung sind ausgewiesen in … Groß Kreutz (Havel) - Ortslage Groß Kreutz

                                                                                                          15
GEMEINDE GROSS KREUTZ (HAVEL) / OT JESERIG                                          BEGRÜNDUNG
BEBAUUNGSPLAN "ERSATZNEUBAU KITA JESERIG"                                      28. NOVEMBER 2017
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Die Errichtung einer Kita außerhalb der Funktionsschwerpunkte der Grundversorgung ist da-
her nicht allgemein ausgeschlossen. Dass im vorliegenden Einzelfall einer den Bestand er-
weiternden Ansiedlung einer Einrichtung der Grundversorgung außerhalb des Funktions-
schwerpunktes Ortslage Groß Kreutz und außerhalb des Vorzugsraumes Siedlung ein be-
sonderes Gewicht eingeräumt wird, begründet sich wie folgt:

     Die Gemeinde Groß Kreutz (Havel) verfügt derzeit einschließlich der Kindertagesstätte
     Jeserig über sechs Einrichtungen der Kinderbetreuung. Die Versorgung der Kinderbe-
     treuung ist als Gesamtheit mit den gegebenen Räumlichkeiten auf die einzelnen Ortsteile
     verteilt. Der Bedarf an Betreuungsplätzen ist stetig steigend und wird höher als die beste-
     hende Platzkapazität sein.

     Auf Grund des seit einigen Jahren anhaltenden Ansiedlungsdruckes mit entsprechendem
     Zuzug jungen Familien sind die Kapazitäten der meist in Altbauten betriebenen Kinderta-
     gesstätten nicht mehr ausreichend. Auch in den nächsten Jahren ist die Gemeinde be-
     müht Bauflächen zu entwickeln. So wurden im Jahr 2017 für die Kindertagestätten in
     Schenkenberg, Groß Kreutz und Schmergow eine Kapazitätserweiterung befristet durch
     das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in Potsdam erteilt. Die Befristung richtete
     sich dabei auch am geplanten Neubau aus. Anfang 2018 werden in einigen Einrichtungen
     die Kapazitäten der zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze ausgeschöpft sein.

     Die Kita Jeserig ist in einem älteren Gebäude untergebracht. Dieses ist zwar regelmäßig
     saniert worden, entspricht jedoch mit seinen Grundrissen, Bewegungsräumen, Sanitäran-
     lagen, Brandschutz- und Beschattungsvorrichtungen u. a. nicht den heutigen Anforderun-
     gen an Kindereinrichtungen. Ein Umbau oder Erweiterung würde dem nicht Abhilfe schaf-
     fen. Für den geplanten Neubau steht räumlich in unmittelbarer Nähe ein gemeindeeige-
     nes Grundstück in ausreichender Größe zur Verfügung.

     Die städtebauliche Planung hat zum Ziel für die im Ortsteil Jeserig der Gemeinde Groß
     Kreutz (Havel) bestehende KITA "Bummihaus" aus funktionalen und bautechnischen
     Gründen auf gemeindeeigenen Grundstücken südlich dieser Kindertagesstätte sowie süd-
     lich der Gemeindeverwaltung an der Potsdamer Landstraße 49 a und b einen Ersatzneu-
     bau für derzeit 70 und künftig mindestens 100 Kinder zu errichten. Dieser Ersatzneubau
     wird räumlich in unmittelbarer Nähe zum Altstandort konzipiert.

     Der neue Standort erfährt vorausschauend eine Erweiterung auf mindestens 100 Kinder-
     tagesstättenplätze. Mit dieser Entwicklung beabsichtigt die Gemeinde Groß Kreutz (Ha-
     vel) jedoch keine Standortkonkurrenz zu den Funktionsschwerpunkten. Die Gemeinde
     plant ihre baulichen Investitionen vorausschauend. Es ist nicht auszuschließen, dass der
     Ortsteil Jeserig im Zuge der Eigenentwicklung verträglich wachsen wird, und dieses der
     Gemeinde Groß Kreutz (Havel) auch raumordnerisch zugestanden wird. Deshalb plant sie
     ihren KITA Ersatzneubau mit einer Kapazitätsreserve von 30 Plätzen.

     Des Weiteren versucht die Gemeinde eine möglichst wohnortnahe Betreuung der Kinder
     unter Berücksichtigung der Betreuung der Geschwisterkinder in der Einrichtung bzw. in
     den Einrichtungen zu gewährleisten.

     Untersetzt wird diese Entwicklungsperspektive vom 2. Vorentwurf des neuen Landesent-
     wicklungsplanes Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR). Der gemeinsamen
     Presseinformation der Senatskanzlei Berlin sowie der Staatskanzlei des Landes Bran-
     denburg vom 06.11.2017 dass die Gemeinsame Landesplanungskonferenz Berlin und
     Brandenburg den 2. Vorentwurf des LEP HR gebilligt hat. Danach soll Wohnraum in Berlin
     und Brandenburg insbesondere dort entstehen können, wo eine gute Verkehrsanbindung,

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GEMEINDE GROSS KREUTZ (HAVEL) / OT JESERIG                                                BEGRÜNDUNG
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   wirtschaftliche Dynamik und eine entsprechende Bevölkerungskonzentration gegeben
   sind. Dabei wird allen Gemeinden und Ortsteilen die Möglichkeit der Eigenentwicklung ga-
   rantiert. Um das Wachstum in alle Teile der Hauptstadtregion von der Lausitz bis zur
   Prignitz und Uckermark zu tragen und die Daseinsvorsorge zu sichern, ist u. a. eine zu-
   sätzliche Verdoppelung der Eigenentwicklung aller Gemeinden, ungeachtet der ohnehin
   unlimitierten Innenentwicklung vorgesehen.

   Diesen künftigen Einwohnerentwicklungsoptionen folgt der um die Kindertagesstätten-
   platzzahl erhöhte Ersatzneubau KITA Jeserig.

3.6        Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan 2023 (FNP) der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) ist am 12.12.2013
mit einer Maßgabe genehmigt worden. Die Maßgabe wurde im November 2014 erfüllt.

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan 2023 (FNP) der Gemeinde Groß Kreutz (Havel)
stellt für das Plangebiet des aufzustellenden Bebauungsplanes "Ergänzungsbau Kita Jesrig"
eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Sozialen Zwecken dienende Einrich-
tungen und Gebäude" sowie geplante Grünflächen, eine davon mit der Zweckbestimmung
"Sportplatz", dar.

Abb. 13   Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan 2023 der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit Lokalisierung
          des Plangebietes (schwarze Umrandung)

Der aufzustellende Bebauungsplan wird von den Darstellungen des FNP geringfügig abwei-
chen. Teil der bestehenden und der geplanten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sport-
platz werden künftig von der sich nach Süden ausdehnenden Gemeinbedarfsfläche überla-
gert. Aufgrund der geringen Flächenveränderung ist nach Auskunft des Landkreises Pots-
dam-Mittelmark eine Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich.

                                                                                                     17
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4         Planung

4.1       Städtebauliches Konzept

Mit dem aufzustellenden Bebauungsplan "Ersatzneubau KITA Jeserig" wird das Ziel verfolgt,
einen bisher unbebauten Bereich unter Wahrung des landschaftlichen Situation und als Er-
gänzung des Bebauungszusammenhanges einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
mit einer Fläche für sozialen Zwecken dienenden Gebäude und Einrichtungen zuzuführen.

In der städtebaulichen Planung sind deshalb die im unmittelbaren Umfeld vorhandenen länd-
lichen Bau- und Siedlungsstrukturen in ihrer Typologie und zum Teil auch in ihrer Gestaltung
aufzugreifen. Dieses kann durch weitere städtebauliche Untersuchungen oder auch einen
Planungswettbewerb näher bestimmt werden. Da die Kindertagesstätte im bauordnungs-
rechtlichen Sinne ein Sonderbau ist, der einer sehr individuellen Nutzung dient und somit
auch eine sehr individuellen Architektur begründet, soll gestalterische Vorgaben im Bebau-
ungsplan nicht aufgenommen werden. Zur Findung der geeignetsten Raumbildung als auch
der Architektur eignet ich sich am ehesten die Durchführung eines Planungswettbewerbes.

Die aus der Behandlung der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz resultie-
renden Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes sind, soweit sie nicht innerhalb
des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Ersatzneubau KITA Jeserig" be-
stimmt werden können, auf fachlich geeigneten Flächen an anderen Stellen zu verlagern.

4.2       Erschließungskonzept / Niederschlagswasserversickerung

Die städtebauliche Planung, auch die der Erschließung des Plangebietes, orientiert sich an
dem in § 55 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) angeführten Grundsatz der Ab-
wasserbeseitigung, wonach Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt
oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einge-
leitet werden soll, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche
Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

Die Planung berücksichtigt die Bewirtschaftungsregelung des Grundwassers des § 54 Abs. 4
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG), wonach das Niederschlagswasser zu versi-
ckern sei, soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige
Belange nicht entgegenstehen.

Die Gemeinde Groß Kreutz (Havel) hat von der Ermächtigung, im Einvernehmen mit der
Wasserbehörde eine Satzung zu erlassen, die eine verpflichtende Entsorgung des Nieder-
schlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, vorsieht, Gebrauch gemacht -
Satzung über die Entsorgung von Niederschlagswasser (Niederschlagswasserentsorgungs-
satzung) der Gemeinde Groß Kreutz (Havel), die am 01.01.2008 in Kraft getreten ist.

Im Bebauungsplan "Ersatzneubau KITA Jeserig" kann die im Brandenburgischen Wasserge-
setz geforderte Fassung und oberflächige Versickerung des Niederschlagswassers von den
öffentlichen Straßenverkehrsflächen wie folgt umgesetzt werden.

Im Zuge der Erarbeitung des Bebauungsplanes werden die erforderlichen Erschließungs-
maßnahmen erörtert, darin eingeschlossen auch die Möglichkeiten des Verbleibs des Nie-
derschlagswassers. Folgende Belange sind dabei zu beachten:
-   Erschließungsstruktur
    Baugrundverhältnisse

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-     vorhandene unterirdische Leitungsführungen der Schmutz- und Regenwasserableitung,
      der Elektroenergie- und der Löschwasserversorgung
-     Technische Ausbildung der Straßenverkehrsflächen
-     Befahrung durch dreiachsige Müllfahrzeuge und Rettungsfahrzeuge
-     Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan.

Bezüglich der Niederschlagsbewirtschaftung sind für die verkehrstechnische innere Er-
schließung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans zwei Varianten in Betracht zu zie-
hen, die jedoch unterschiedliche Regelquerschnitte beinhalten.

Bei der Planung des Regenwasserkonzeptes für das Plangebiet sind bezüglich des einzulei-
tenden Niederschlagswassers die "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwas-
ser" (ATV-DVWK-M 153) zu berücksichtigen. Sowohl für eine Regenwasserversickerung
über Tiefbeete (Mulden) als auch für eine Regenwasserversickerung über sickerfähiges
Pflaster sind von der Unteren Wasserbehörde wasserrechtliche Erlaubnisse einzuholen.

Das anfallende Niederschlagswasser der einzelnen Baufelder soll über die belebte Boden-
zone versickert werden. Eine Einleitung in eine zentrale Regenentwässerungskanalisation ist
nicht vorgesehen und auch nicht geplant.

4.3        Wesentlicher Planinhalt

Die im Planungsziel des Bebauungsplanes "Ersatzneubau KITA Jeserig" formulierte Schaf-
fung der planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die bauliche Erweiterung des
Siedlungsbereiches südlich des Bebauungszusammenhanges in der Ortsmitte von Jeserig
erfordert zum Teil grundsätzliche Änderungen bezüglich der Art und des Maßes der bauli-
chen Nutzung sowie zu den überbaubaren Grundstücksflächen.

Das Plangebiet wird in ein Fläche für den Gemeinbedarf, hier: sozialen Zwecken dienenden
Gebäude und Einrichtungen mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte, Verkehrsflächen
und in private Grünflächen gegliedert.

Mit der Festsetzung einer Grundflächenzahl, der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse als
Höchstmaß wird das Maß der baulichen Nutzung innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf
näher beschrieben.

Mittels Baugrenzen werden die überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt. Dieses erfolgt
über eine Baufensterausweisung.

Zur innergebietlichen Erschließung werden öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt.
Eine Fläche für die Abfallentsorgung sichert die geordnete Aufstellung von Container der Ab-
fallsammlung der Gemeindeverwaltung und der Kindertagesstätte.

Die aus der Behandlung der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz resultie-
renden Erfordernisse werden als Pflanzbindungen und -gebote näher bestimmt. Kompensa-
tionsmaßnahmen, die nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungspla-
nes festgesetzt werden können, werden an anderer Stelle außerhalb über vertragliche Rege-
lungen bestimmt

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4.4       Energieeffizienz in der Bauleitplanung

Bereits im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung könne die Nutzung erneuerbarer Ener-
gien eine Verbesserung der Energieeffizienz ihre Berücksichtigung finden. Ergänzend zu den
geltenden bauwerksbezogenen Verordnungen, wie der Energieeinsparverordnung (EnEV)
oder dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), ist es möglich, standort- und
vorhabenbezogen energetische und klimaschützende Aspekte in der städtebaulichen Pla-
nung, so auch in den Bebauungsplänen und den städtebaulichen Verträgen aufzunehmen.

Wesentliche Faktoren, die bereits im Rahmen des städtebaulichen Entwurfs in eine energie-
effiziente Planung einfließen können, sind z.B. die Wahl des Standortes (u. a. Vermeidung
von ökologischen Schutzgebieten, Zurückgreifen auf bereits bebaute Gebiete und ein An-
schluss an den Öffentlichen Personenverkehr) und die Anordnung und Stellung der Baukör-
per (u. a. Südausrichtung, Vermeidung von Verschattung und Kompaktheit). Mögliche Fest-
setzungsinhalte für die Bebauungspläne, die dem Klimaschutz und der Energieeffizienz die-
nen sollen, sind aus dem abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 BauGB sowie dem
begleitendem Regelwerk der BauNVO zu ziehen.

In Verbindung mit den Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien ist die städte-
bauliche Intention dahingehend entwickelt worden, dass die Errichtung eines oder auch meh-
rerer kompakter Gebäude unter Ausnutzung günstiger natürlicher Belichtungs- und Beson-
nungssituationen ermöglicht wird.

Die Lage des Plangebietes innerorts von Jeserig und unmittelbar an der Potsdamer Land-
straße mit einer Haltestelle des Öffentlichen Personenverkehrs (Bus) trägt zur Attraktivitäts-
steigerung umweltfreundlicher Verkehrsarten bei. Damit kann der motorisierte Individualver-
kehr und sein damit verbundener Energieverbrauch gemindert werden. Das ist ein Baustein
einer, auf Verringerung des Ressourcenverbrauchs ausgerichteten integrativen städtebauli-
chen Planung. Allerdings ist davon auszugehen, dass insbesondere in dünn besiedelten
Siedlungsräumen und unter dem Aspekt des Unsicheren Verhaltens von Kindern im Stra-
ßenverkehr die fußläufige als auch die mit dem Bus erfolgende Erschließung der Kinderta-
gesstätte ehe der Ausnahmefall bleiben wird.

4.5       Begründung der Festsetzungen

Festsetzungen der Planzeichnung

Fläche für den Gemeinbedarf

Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) bindet die Gemeinde
bei der Aufstellung von Bebauungsplänen intern an den Flächennutzungsplan. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat in seinem Urteil 28.02.1975 – 4 C 74.72 – zu den Anforderungen des
Entwicklungsgebots ausgeführt:

"Abweichungen des Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan sind insoweit vom Begriff
des 'Entwickelns' im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gedeckt, als sie sich aus dem - im
Verhältnis zwischen Flächennutzungs- und Bebauungsplan vorliegenden - Übergang in eine
stärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen und der Bebauungsplan trotz der Abwei-
chung der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht widerspricht ... Welche Abwei-
chung vom Flächennutzungsplan in diesem Sinne den Grad eines Widerspruchs erreicht,
lässt sich nicht generell, sondern nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls ent-

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