Was müssen Unternehmen beachten? - Corona: Auswirkung der Umsatzsteuersenkung - Online-Seminar - IHK Cottbus

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Was müssen Unternehmen beachten? - Corona: Auswirkung der Umsatzsteuersenkung - Online-Seminar - IHK Cottbus
Corona:
Auswirkung der Umsatzsteuersenkung –
Was müssen Unternehmen
beachten?
                          Online-Seminar

                                           DATEV eG
Was müssen Unternehmen beachten? - Corona: Auswirkung der Umsatzsteuersenkung - Online-Seminar - IHK Cottbus
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                                    Rund                  Über                                  Über
             DAS ALLES
             IST DATEV
                mit über
                              40.300
                              MITGLIEDER
                                                      1,34                                100.000
                                                                                           ADMINISTRIERTE

             50 Jahren        VERTRAUEN              MILLIONEN NIEDERLASSUNGEN              NUTZER VON
                                                                                          DATEV-Cloud-
                                                        AKTIVE
             ERFAHRUNG        DATEV                                SICHERN BUNDESWEIT
                                                     BUCHFÜHRUNGEN REGIONALE PRÄSENZ
                                                                                            Sourcing-
                                                                                            Produkte
                Mehr als             Über               Mehr als           Über                Über

             2,5                1,19
                              MILLIARDEN ANWENDER
                                                     219.000         13,5        34
                                                                     MILLIONEN MILLIONEN
                              DIGITAL GESPEICHERTE    NUTZEN DATEV                        Belege digital
             Millionen                                UNTERNEHMEN
                                                                     LOHN- UND GEHALTS-
              ZUFRIEDENE
             MITTELSTÄNDLER
                              BELEGE                     ONLINE      ABRECHNUNGEN
                                                                          proMonat
                                                                                            eingereicht
                                                                                              proMonat

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Ihre Referenten

               Steuerberater, Diplom-Finanzwirt (FH)

               Christian Wolf
               Tel.:   08547 - 9149 103
               Mobil.: 0152 - 557 801 83
               E-Mail: christian@wolf-stb.de
               Internet: http://www.wolf-stb.de

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Ihre Referenten

                                  Dipl.-Jurist (Univ.)

                                  Christian Goede-Diedering                     twitter.com/goede_diedering

                                  Unternehmenskammern und -verbände, DATEV eG
                                                                                 christian.goede-diedering
                                                                                         @datev.de

                                  Sie haben Rückfragen zum Vortrag?
                                  www.terminland.de/datev-vortrag

 *Es handelt sich hierbei nicht um eine rechtliche Beratung

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AGENDA
              Teil 1: Was ändert sich?
             1.    Steuersatz und Ausführungsdatum
             2.    An- und Vorauszahlungen
             3.    Dauerleistungen
             4.    Gutscheine
             5.    Umtausch
             6.    Kfz-Überlassung
             7.    Kleinbetrags-Rechnungen und Fahrausweise
             8.    Teilleistungen
             9.    Gastronomie
             10.   Versandhandel

              Teil 2: Organisatorische Anpassungen
             1.    Preisauszeichnung
             2.    Kassenführung & TSE-Aufrüstung
             3.    DATEV Software

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Teil 1: Was ändert sich?
                           Umsatzsteuer ab
                              1.7.2020

             19%
                     16%
             7%
                     5%

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1. Welcher Zeitpunkt ist entscheidend?

                        Leistungsausführung              (Nicht: Bezahlung)

        Lieferung der Ware
        Abnahme der Bauleistung durch Erwerber
        Ende der Beratung, Beförderung
        Tag, an dem die Leistung endet: Vermietung, Leasing, Wartung
        Zeitpunkt der Entnahme
                                                                    Nicht:
                                                                     Zeitpunkt des Vertragsschlusses
                                                                     Bestelleingang
                                                                     Datum der Rechnung oder Zahlung

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1. Welcher Zeitpunkt ist entscheidend?

       Ist-Besteuerung =>Nach vereinnahmten Entgelten

              Beispiel:
               Forderung bis 30.6. entstanden, Zahlungseingang ab 1.7.2020
               Es gelten alte Steuersätze (19% bzw. 7%)

              Fazit:
               Neue Steuersätze kommen erst für Umsätze zur Anwendung,
               deren Leistungsausführung in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 liegen

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1. Was passiert, wenn ich den falschen Steuersatz ausweise?

                                                               Beispiel:
                Zu niedriger USt-Ausweis                      Leistung am 28.6.2020
                                                              Rechnung vom 7.7.2020
                                                              Rechnung: netto 10.000 €
                                                              + 16 € USt = 11.600 €

      Es gelten trotzdem die Steuersätze von 19 % bzw. 7 %

      Der Leistungserbringer schuldet den höheren            Der Leistungserbringer
                                                              schuldet die USt zum
       Steuerbetrag                                           bisherigen Steuersatz.
                                                              Somit 19/119 von 11.600 €
      Der Leistungsempfänger kann nur die tatsächlich        = 1.852,10 €
                                                              (statt ausgewiesen 1.600 €)
       offen ausgewiesene USt. als Vorsteuer ziehen

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1. Was passiert, wenn ich den falschen Steuersatz ausweise?

                                                              Beispiel:
                 Zu hoher USt-Ausweis                        Rechnung wird am 2.7.2020
                                                             erstellt, mit 19% Ust
                                                             Betrag 11.900 Euro

     Es gelten trotzdem die Steuersätze von 16 % bzw. 5 %
                                                              Tatsächlicher
     Der Leistungserbringer schuldet den unberechtigt         Umsatzsteuersatz 16% =
                                                               11.600 Euro
      ausgewiesenen Steuerbetrag

     Der Leistungsempfänger kann nur die zutreffende         Vorsteuerabzug 11.900 Euro
                                                               abzüglich 11.600 Euro =>
      USt als Vorsteuer ziehen                                 Zahllast 300 Euro wird
                                                               „verschenkt“

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2. Was ist mit Anzahlungen und Vorauszahlungen?

             Kauf-Vertrag                                   Lieferung
               PkW +                                           PkW
              Anzahlung
                                     1.7.2020

                    Lösung:
                    Kaufpreis PkW, netto                  20.000 €
                    16 % USt                               3.200 €
                    Kaufpreis, brutto                     23.200 €
                    Anzahlung                   5.000 €
                    19 % USt                      950 €   - 5.950 €
                    Restzahlung                           17.250 €

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2. Was ist mit Anzahlungen und Vorauszahlungen?

              Leistung                                         Zahlung

                                   31.12.2020

             Entgelte für Leistungen, die vor 1.1.2021 ausgeführt wurden

                                    16% bzw. 5%

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3. Dauerleistungen: Vermietung, Leasing, etc.

       Entscheidend: Ausführungsdatum = Tag, an dem die Leistung endet
         Beispiel:
          Wartungsvertrag endet 30.6.       19 %
          Wartungsvertrag endet 31.7.       16 %

       Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen
         Beispiel: Mietvertrag 1.1.2018 – 31.12.2020:

              Juni 2020         =>USt 19% von 3.000 Euro           => 570 Euro
              Juli 2020         =>USt 16% von 3.000 Euro           => 480 Euro
              Januar 2021       =>USt 19% von 3.000 Euro           => 570 Euro

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4. Und was ist mit Gutscheinen?

             Einzweckgutschein                    Mehrzweckgutschein

             Im Gutschein ist eine bestimmte      Es ist nur ein Geldbetrag benannt
             Leistung schon benannt. Die Höhe     und dieser gilt für das gesamte
             der Umsatzsteuer steht bei           Waren- oder
             Ausstellung des Gutscheins bereits   Dienstleistungssortiment
             fest und wird abgerechnet

             Grundsätzlich zu beachten! Kennzeichnung der jeweiligen Gutscheinart
             auf dem Gutschein selbst & Vergabe von fortlaufender Nummerierung

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4. Und was ist mit Gutscheinen? – Bitte beachten

    Soweit es möglich ist, verzichten Sie auf die Ausstellung von Einzweckgutscheinen
     vor dem 1. Juli 2020

    Bei älteren im Umlauf befindlichen und vorher ausgegebenen Einzweckgutscheine kann
     es zu Aufzeichnungsfehlern und Abgrenzungsproblemen im Kassensystem kommen, da
     Sie eventuell vier Umsatzsteuersätze nachvollziehbar und nachprüfbar abbilden müssen.

    Die Umsatzsteuer ist entsprechend zu korrigieren    Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater

    Bei Mehrzweckgutscheinen ergeben sich keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen.
     Da aber Einzelaufzeichnungspflicht besteht, müssen auch Zahlungen, die noch nicht als
     umsatzsteuerpflichtiger Erlös erfasst werden dürfen, gesondert aufgezeichnet werden
     (wie etwa Gutscheintaste am Kassensystem). Erst bei der Einlösung des Gutscheins wird der
     tatsächliche Verkauf der Umsatzsteuer unterworfen und im Kassensystem mit dem richtigen
     Steuersatz erfasst.

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5. Umtausch
                                                      Beispiel:
                                                     Leistung am 2.7.2020
 Bedeutung:                                          Rechnung vom 2.7.2020
 Ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht,         Rechnung: netto 10.000 €
 an ihre Stelle tritt eine neue Lieferung.           + 19 € USt = 11.900 €

                                                     Der Leistungserbringer
                                                     schuldet die USt zum neuen
             Wird ein vor dem 1.7.2020 gelieferter   Steuersatz von 16 %. Somit
                                                     16 % von 10.000 € = 1.600 €.
 Gegenstand in der Zeit vom 1.7.– 31.12.2020         Die Differenz im Steuerausweis
                                                     i. H. v. 300 € schuldet der
 umgetauscht, ist auf die neue Lieferung der ab
                                                     Leistungserbringer als unrichtig
 1.7.2020 geltende, neue Steuersatz anzuwenden       ausgewiesene Umsatzsteuer.
                                                     Der Leistungsempfänger kann
                                                     trotzdem nur 1.600 € als
                                                     Vorsteuer ziehen.

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6. Was gilt bei der Kfz-Überlassung an Mitarbeiter?

              USt-Belastung vermindert sich für den Arbeitgeber

              Umsatzsteuer 1.7.-31.12.2020: 16/116 des Bruttowertes

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7. Kleinbetrags-Rechnungen und Fahrausweise

      Beispiele:
      Fahrausweise, Belege im Reisegepäckverkehr

      Berechnung der USt bzw. Vorsteuer bei Angabe des Steuersatzes aus dem
      Bruttobetrag wie folgt:

        •    19 %   =   15,966 % aus Bruttowert (19/119)
        •    16 %   =   13,793 % aus Bruttowert (16/116)
        •    7%     =   6,542 % aus Bruttowert (7/107)
        •    5%     =   4,762 % aus Bruttowert (5/105)

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8. Bauwirtschaft und Teilleistungen

             Werklieferungen oder Teile einer Werklieferung sind mit Abnahme ausgeführt

               Abnahme      19%          Abnahme          16%           Abnahme           19%

                                 1.7.2020                      31.12.2020
      Beispiel:
      Schlüsselfertiges Einfamilienhaus und die Außenanlagen. Im Vertrag wird die sofortige Abnahme nach
      Fertigstellung des Hauses vereinbart (voraussichtlich November 2020). Die Außenanlagen werden nach deren
      Fertigstellung im Frühjahr abgenommen (voraussichtlich Mai 2021). Entgelt Einfamilienhaus 500.000 € zzgl. USt.
      Für die Außenanlagen werden 30.000 € zzgl. USt vereinbart.

      Lösung:
      Mit Abnahme Einfamilienhauses im November 2020 gilt die Teilleistung „Einfamilienhaus“ als erbracht.
      Die USt entsteht daher in Höhe von 16 % v. 500.000 (= 80.000 €). Die Teilleistung „Außenanlagen“ ist erst im
      Mai 2021 mit deren Abnahme ausgeführt. Auf diese Teilleistung ist daher der Steuersatz von 19 % anzuwenden.
      Steuerbelastung somit 19 % v. 30.000 € = 5.700 €.

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9. Gastronomie

     Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt ab 1.7.2020 – 30.6.2021
     der ermäßigte Steuersatz. Die Abgabe von Getränken unterliegt weiterhin dem
     vollen Steuersatz

    Einteilung der Steuersätze bei Speisen     Einteilung der Steuersätze bei Getränken
    Gültig für Vor Ort Verzehr und Take Away
                                               Bis 30.06.2020                   19 %
    Bis 30.06.2020                     19 %    01.07.2020 – 31.12.2020          16 %
    01.07.2020 – 31.12.2020             5%     01.01.2021 – 30.06.2021          19 %
    01.01.2021 – 30.06.2021             7%     Ab 01.07.2021                    19%
    Ab 01.07.2021                      19%

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9. Gastronomie          Umsatzbesteuerung der Abgabe
                        von Speisen und Getränken bis 30.6.2020 und ab 1.7.2020

                  Restaurant- und
                                                    Verkauf zum Mitnehmen
               Verpflegungsleistungen

                   Sonstige Leistung                        Lieferung

             Speisen                 Getränke     Speisen               Getränke

                    Bis 30.06.2020
             19%                         19%
                                                    5%              5*%/ 16%       *=
                                                                                   Milch, best.
                       Ab 1.7.2020
                                                                                   Milchmischgetränke
              5%                          16%                                      und Leitungswasser

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10. Versandhandel

             Beim einem Kauf auf Probe im Versandhandel komm der Kaufvertrag noch
             nicht mit der Zusendung der Ware, sondern erst nach Ablauf der von
             Verkäufer eingeräumten Billigungsfrist oder durch Überweisung des
             Kaufpreises zu Stande.

             Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Lieferung umsatzsteuerlich ausgeführt.
             Bei einem Kauf mit Rückgaberecht ist dies aber anders. In diesem Fall ist
             bereits mit der Zusendung der Ware der Kaufvertrag zu Stande gekommen
             und die Lieferung ausgeführt.

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Teil 2: Organisatorische Anpassungen

             1. Preisauszeichnung
             2. Kasse
                 Aufrüstung „TSE - Technische Sicherheitseinrichtung„
                 GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und
                  Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in
                  elektronischer Form sowie zum Datenzugriff)
             3. DATEV Softwarelösungen

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1. Preisauszeichnung zum 1. Juli 2020
             Achtung

      Im Zusammenhang mit der Absenkung der Umsatzsteuer müssen die Preisauszeichnungen
      nicht an den Regalen geändert werden, wenn folgende, drei Voraussetzungen eingehalten werden:

      Die Preissenkung wird umgesetzt durch einen nach 1. Kalendertagen zeitlich begrenzten, durch
      2. Werbung bekannt gemachten und 3. generellen Preisnachlass.

      Eine Werbung ist in diesem Zusammenhang auch zum Beispiel die örtliche Bekanntmachung durch
      einen Aushang in einer Ihrer Filialen, ein Banner auf Ihrer Website oder ein entsprechender Hinweis in
      Ihren Katalogen oder Prospekten. Generell ist ein Preisnachlass, wenn er über verschiedene Sortimente
      oder Produktgruppen hinweg gilt.

      Nicht möglich ist diese Ausnahmeregelung für Artikel, die der Preisbindung unterliegen, wie Bücher,
      rezeptpflichtige Arzneimittel sowie Zeitungen und Zeitschriften.

      Wichtig! Der Kassenbon muss den jeweils gültigen USt-Satz korrekt ausweisen (Hinweis auf
      Billigkeitsregelung im BMF-Schreiben Entwurf v. 23.6.2020, Tz. 45).

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2. Kasse
  Als erstes muss die Entscheidung durch den Betriebsinhaber getroffen werden, ob eine Preisminderung
   an den Kunden weitergegeben werden soll
  Anschließend erfolgt die Kontaktaufnahme mit dem Kassenaufsteller bzw. –herstellern sowie dem
   Steuerberater zur Umprogrammierung der Kassen und der korrekten steuerlichen Erfassung der
   Umsätze in den Kassen
            Kann die Umprogrammierung der Kasse im sog. Remote-Verfahren vollständig extern
             durchgeführt oder muss diese vom Betriebsinhaber (ggf. am 30.6. nach Geschäftsschluss)
             vorgenommen werden?
            Welche der vorhandenen steuerlichen Sachverhalte müssen gesondert in der Kasse erfasst
             werden (z. B. Gutscheine, Rabatte, Pfandeinlösungen)?
            Vorbereitung für den „worst case“ mit dem Steuerberater für den Fall, dass die Umstellung zu
             einem Kassenausfall führt (Einzelaufzeichnung in Papierform/Führung einer offenen Ladenkasse)
  Es sollte unbedingt eine Einweisung der Mitarbeiter/innen in den Fällen erfolgen, in denen die
   Preisminderung durch Rabatte weitergeben werden soll
  Wenn vorhanden: Anpassung bzw. Aktualisierung der Verfahrensdokumentation

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2. Kasse
  Weitergabe an den Kunden:
    Entweder Preisanpassung bei jedem einzelnen Artikel oder Sammelrabatt

    Variante 1: Preisanpassung isoliert in der jeweiligen Kasse oder über externe Software
     (z. B. Warenwirtschaftssystem, Artikelverwaltung), die die aktualisierten Daten an die jeweilige Kasse
     übermittelt
    Variante 2: Es werden mindestens zwei gesonderte Tastenfelder für die Rabatte (von 19% auf 16%
     bzw. 5%, von 7% auf 5%) eingerichtet
    Die Umsatzsteuer-Schlüssel sind zu ändern und die neuen Umsatzsteuersätze sind korrekt auf den
     Kassenbelegen auszuweisen (ansonsten § 14c UStG)

  Preisreduktion wird nicht an den Kunden weitergegeben:
    Die Netto-Preise sämtlicher Artikel sind anzuheben, die Brutto-Preise bleiben gleich

    Die Anpassung erfolgt entweder isoliert in der jeweiligen Kasse oder über eine externe Software
      (z. B. Warenwirtschaftssystem, Artikelverwaltung), die dann die aktualisierten Daten an die jeweilige
      Kasse übermittelt
    Die Umsatzsteuer-Schlüssel sind zu ändern und die neuen Umsatzsteuersätze sind korrekt auf den
      Kassenbelegen auszuweisen (ansonsten § 14c UStG)
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2. Aufrüstung und Anpassung von Kassen! (TSE & Co.)

             Achtung

    Neben Corona und der Mehrwertsteuer          Aufrüstung der elektronischen
    Aufzeichnungssysteme (Kassensysteme) mit einer „Technischen
    Sicherheitseinrichtung“ – kurz TSE bis zum 30. September 2020!

             Achtung

     Seitens des Bundesministeriums der Finanzen gibt es derzeit keine offiziellen
     Verlautbarungen, dass dieser Termin geändert oder verschoben werden soll
            Hier muss ich jetzt aktiv werden!

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2. Aufrüstung und Anpassung von Kassen! (TSE & Co.)

             Achtung

   Nichtbeanstandungsregelung besagt:
   Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend
   durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
   Bis zum 30. September 2020 erfolgt hier keine Beanstandung! Danach ja!

             Deshalb

   Bestellen Sie die „TSE – Technische Sicherheitseinrichtung“ bei Ihrem Kassen-System-
   Partner unbedingt vor dem 30.09.2020, damit Sie die Bestellung im Prüfungsfall
   vorlegen können!

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2. Aufrüstung und Anpassung von Kassen! (TSE & Co.)

    Vor der Entscheidung für ein Kassensystem sollten Sie daher für sich zumindest
    folgende Fragen klären:

     Soll die „Technische Sicherheitseinrichtung“ als Cloud-TSE oder Hardware-TSE eingebunden werden?
     Was sind die Unterscheide der beiden Varianten?
     Wie abhängig bin ich ab jetzt vom Systemanbieter?
     Wo liegen meine Daten?
     Komme ich im Prüfungsfall bei einer Nachschau oder Außenprüfung schnell an die gewünschten
      Daten heran?
     Werden die Daten über die „Einheitliche Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV-K)“ richtig
      zugeordnet und auswertbar bereitgestellt?

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Weitere Vor- und Nebensysteme
                                                    Rechnungseingangsbuch
                                     Kassen                                           Fahrtenbuch
                                                                                       Taxameter
                                                                                                            Systeme zur
       Warenwirtschaft Faktura                       Finanzbuchführung                                   Steuerdeklaration
             Rechnungsausgangsbuch
                                                       Jahresabschluss
                                              A             Bilanz               P             Berechnungen von
                                                                                            Darlehen, Eigenverbrauch
                                                                         Gewinn …           (Steuer)-Rückstellungen,
                    Materialwirtschaft                        USt-Verbindlichkeiten         Bestandsveränderungen...

                        Zeiterfassung für                                                                    Archivsysteme
                         Lohn o. Faktura          Lohnabrechnung       Anlagenbuchführung                     (u. a. DMS)

      Der Grundsatz der Unveränderbarkeit gilt für Grund(buch)-Aufzeichnungen insbesondere in Vorsystemen
               grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der „Erfassung“ bzw. Autorisierung (Rz 58/59/108)

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3. Wenn Sie DATEV Lösungen einsetzen …

 … finden Sie hier gebündelt alle
 Informationen:

 https://www.datev.de/web/de/aktuelles/informati
 onsseite-zur-corona-krise/konjunkturpaket-
 unterstuetzung-durch-datev/massnahmen-in-
 den-datev-loesungen/

                                                   DATEV eG
Handlungsempfehlungen

      Prüfen Sie alle Bereiche im Unternehmen, die von der Umsatzsteuersenkung
        betroffen sein können
      Sprechen Sie Ihren Steuerberater und Ihre Softwarepartner (zum Beispiel im
        Bereich Rechnungswesen, Kasse, Warenwirtschaft etc.) bezüglich Unterstützung an
      Dokumentieren Sie alle vorgenommenen Anpassungen für eventuelle Betriebs-
        Prüfungen und denken Sie an die erneute Umstellung zum 31.12.2020

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Fazit

          Die Umsatzsteuersenkung hat erhebliche Auswirkungen auf alle Prozesse,
           in welchen die Umsatzsteuer eine Rolle spielt. Insbesondere die eingesetzten
           EDV-Systeme müssen für eine korrekte Aufzeichnung kurzfristig angepasst
           werden.

          Die Prüfung der Aufzeichnung und Unterlagen erfolgt in der Regel auf Basis
           der Computerdaten, nicht der Papierbelege.

          Nutzen Sie die Unterstützung durch Ihre IHK, HWK, Ihren Unternehmerverband
           sowie den steuerberatenden Berufsstand und Ihre Softwarenbieter, um diese
           Anforderungen erfolgreich in Ihrem Betrieb umzusetzen.

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Weiterführende Informationen

         Vertiefende Informationen in Dialogseminaren online:

         • Herausforderungen, Auswirkungen und Umsetzung der Umsatzsteueränderung im
           Konjunkturpaket (Art-Nr. 78502)
         • Konjunkturpaket 2020 – Konsequenzen und Umsetzung für Unternehmen (Art.-Nr. 78507)

             Über Ihren Steuerberater buchbar

         Zum Nachlesen:

         www.datev.de/konjunkturpaket und
         https://www.trialog-magazin.de/

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So unterstützt Sie DATEV

      Die Mandanteninfo-Broschüren erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater

    • Konjunkturpaket 2020: Überbrückungshilfen - Förderung für KMU, Soloselbstständige und
      Freiberufler (Art.-Nr. 12445)

    • Konjunkturpaket 2020: Die wichtigsten Neuerungen für KMU, Selbstständige und Verbraucher
      (Art.-Nr. 32432/12446)

    • Konjunkturpaket 2020: Mehrwertsteuersenkung (Art.-Nr.: 12447)
                                                                                         #corona
                                                                                        gemeinsam
                                                                                        bewältigen!

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Wie finde ich einen Steuerberater?

Suche über die
Bundessteuerberaterkammer:
www.bstbk.de

Suche beim
DATEV-Mitglieder-Suchservice:
www.smartexperts.de

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Ihre 21 Steuerberaterkammern in Deutschland

                Nürnberg                    Düsseldorf
                München                     Köln
                Nordbaden                   Westfalen-Lippe
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                Berlin                      Sachsen
                Brandenburg                 Schleswig-Holstein
                Bremen                      Thüringen
                Hamburg                     Hessen
                Mecklenburg-Vorpommern      Niedersachsen
                Sachsen-Anhalt

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So unterstützt Sie DATEV

   FAQ – Häufig gestellte Fragen

   Frage: Gibt es bereits überarbeitete DATEV-Kontenrahmen 2020 aufgrund der geplanten befristeten
   Umsatzsteuersenkung vom 01.07.2020 bis 31.12.2020?

   Antwort: Für die vorläufigen Änderungen der DATEV-Kontenrahmen 2020 stellen wir Ihnen eine Übersicht
   der geplanten Buchungsschlüssel und der geplanten Kontenrahmen zur Verfügung. Alle ausführlichen
   Informationen und weitere Schritte finden Sie im Info-Datenbank-Dokument:
   1018040 - Vorläufige Änderungen DATEV-Kontenrahmen 2020 aufgrund geplanter befristeter
   Umsatzsteuersenkung vom 01.07.2020 bis 31.12.2020

   Auf Grund den laufenden internen Qualitätssicherungsmaßnahmen und/ oder dem weiteren
   Gesetzgebungsverfahren können noch Änderungen erfolgen. Bitte rufen Sie dieses Dokument deshalb
                                                                                                       #corona
   regelmäßig auf.
                                                                                                      gemeinsam
                                                                                                      bewältigen!

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So unterstützt Sie DATEV

   FAQ – Häufig gestellte Fragen

   Frage: Sind die neuen Standardkonten für SKR 03 und 04 für Erlöse zu 5% USt bereits bekannt?

   Antwort: Die neuen Standardkonten für SKR 03 und 04 für Erlöse zu 5% USt sind in dem Info-Datenbank-
   Dokument 1018040 abgedeckt.
   ______________________________________________________________________________________________________

   Frage: Wird es weiterhin Erlöskonten mit 19% bzw. 7% geben, die man auch mit einem Buchungsdatum
   ab 01.07.2020 bebuchen kann?

   Antwort: Ja, dafür werden entsprechende Konten zur Verfügung stehen. Es wird Konten mit fester
   Steuerrechnung 5%, 7% und 19% geben – diese laufen zeitunabhängig. Weitere Infos hierzu finden Sie
   im Info-Datenbank-Dokument 1018040.                                                                       #corona
                                                                                                            gemeinsam
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    Alle Rechte vorbehalten. Alle Texte, Bilder, Grafiken, Ton-, Video- und Animationsdateien unterliegen dem
     Urheberrecht und anderen Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums. Der Inhalt dieses Dokuments darf
      ohne vorherige Zustimmung nicht kopiert, verbreitet, verändert oder auf sonstige Art genutzt werden.
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         der Schulungsunterlage verwendet werden darf. Es gelten die Geschäftsbedingungen der DATEV
                                                 (www.datev.de/agb).

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