Wem stehen die Rechte an TV- Übertragungen zu? - Seminar im Sportrecht bei Prof. Dr. Peter W. Heermann, LL.M.

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Oliver Klaiber                                 Universität Bayreuth
o.klaiber@arcor.de

                                  Seminar
                                     im
                                 Sportrecht

 Wem stehen die Rechte an TV- Übertragungen zu?

                   bei Prof. Dr. Peter W. Heermann, LL.M.
                                     im
                         Wintersemester 2003/2004

                 Seminararbeit – vorgelegt von Oliver Klaiber
Literaturverzeichnis

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Zitiert: Baumbach/Hafermehl, § Rdn.

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                                                                                     -1-
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Das Recht der Rundfunkprogrammveranstalter auf „Kurzberichterstattung“ von Spielen der
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Fußball-Fernsehrechte, wohin des Wegs?
, Besucht am 12.12.2003,
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Zitiert: Reidhaar, Felix, Fussball-Fernsehrechte, wohin des Wegs? (Besucht am 12.12.2003;
Stand: 8.2.2003), .

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Zitiert: Roth AfP 1989, S.

Rosenberg, Marcel; Wulzinger, Michael
Fußballrechte – Steiler Rückpass
, Besucht am 12.12.2003,
Stand: 8.12.2003
Zitiert: Rosenbach, Marcel; Wulzinger, Michael, Fußballrechte - Steiler Rückpass (Besucht
am 12.12.2003; Stand: 8.12.2003), .

Sambuc, Thomas
Der UWG-Nachahmungsschutz
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Zitiert: Sambuc, UWG Rdn.

Schertz, Christian
Die Verfilmung tatsächlicher Ereignisse
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Zitiert: Schertz ZUM 98, S.

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Methodenlehre für das juristische Studium
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Zitiert: Schmalz, Methodenlehre Rdn.

                                                                                      -5-
Schnittmann, Michael; Lehmann, Maik
Blick nach Brüssel
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Zitiert: Schnittmann/Lehmann, AfP 1996 S.

Schricker, Gerhard
Urheberrecht - Kommentar
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Zitiert: Schricker-Bearbeiter, § Rdn.

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Hundert Jahre Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – Licht und Schatten
In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht- Internationaler Teil 1997, S. 473 ff.
Zitiert: Schricker, GRUR Int. 1997 S.

Schulte-Beckhausen, Thomas
Das Verhältnis des § 1 UWG zu den gewerblichen Schutzrechten und zum Urheberrecht
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Zitiert: Schulte-Beckhausen, S.

Schulze, Gernot
Die kleine Münze und ihre Abgrenzungsproblematik bei den Werkarten des Urheberrechts
Freiburg 1983
Zitiert: Schulze, kleine Münze S.

Siegfried, Michael
Sie Fernsehberichterstattung von Sportveranstaltungen
München 1990
Zitiert: Siegfried, Fernsehberichterstattung S.

Springer, Ulrich
Die Zentrale Vermarktung von Fernsehrechten im Ligasport nach deutschem und
europäischem Kartellrecht unter Berücksichtigung des amerikanischen Antitrust-Rechts
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Zitiert: Springer, WRP 1996 S.

Sterner, Hans-Jürgen
Die Berichterstattung über Tagesereignisse im Fernsehfunk
Dissertation an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt/M., 1959
Zitiert: Sterner, Berichterstattung S.

Stopper, Martin
Ligasport und Kartellrecht
Berlin 1997
Zitiert: Stopper, Ligasport S.

ders.
Wer ist Veranstalter und Rechtsträger im Profi-Fußball?
In: Sport und Recht 1999, S. 188 ff
Zitiert: Stopper SpuRt 1999, S.

                                                                                        -6-
Waldhauser, Hermann
Die Fernsehrechte des Sportveranstalters
Berlin 1999
Zitiert: Waldhauser, S.

ders.
Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 11. Dezember 1997 (KVR 7/96) zur
Zentralvermarktung der Europacupspiele durch den DFB
In: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 1998 D. 129 ff.
Zitiert: Waldhauser, ZUM 98 S.

Gräfin v. Westerhold, Margot
Übertragung von Sportveranstaltungen im Fernsehen
In: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 1996 S. 264 ff
Zitiert: v. Westerhold, ZIP 1996 S.

Wenzel, Vorname unbekannt
Anm. zu „Bubi Scholz“
In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1971, S. 46 ff.
Zitiert: Wenzel, GRUR S.

Wertenbruch, Johannes
Gibt es lizenzierbare Hörfunkübertragungsrechte des Sportveranstalters
In: Sport und Recht 2001, S. 185 ff.
Zitiert: Wertenbruch, SpuRt 2001, S.

ders.
Die Zentrale Vermarktung von Fussball-Fernsehrechten als Kartell nach § 1 GWB und Art.
85 EGV
In: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 1996 S. 1416 ff
Zitiert: Wertenbruch, ZIP 1996 S.

Westermann, Harm Peter usw.
Erman – Bürgerliches Gesetzbuch – Handkommentar
10. Auflage; Münster, Köln 2000
Zitiert: Erman-Bearbeiter § Rdn.

                                                                                    -7-
Wem stehen die Rechte an TV Übertragungen zu?

A. Einleitung

         „Das Kreuz eines Spitzensportlers muss breit sein – wegen der Werbefläche.“
                                                                     Oliver Hassencamp, dt. Schriftsteller (1921-87)

Dieses Zitat zeigt, dass der Sport in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten eine immer
wichtigere kommerzielle Bedeutung erreicht hat. Das führte zu einer Zunahme an
wissenschaftlichen Arbeiten zu den damit verbundenen und teilweise neu entstandenen
sportrechtlichen Problemen.1 Des Weiteren zeigte der „Europapokalheimspiele“-Beschluss
des BGH aus dem Dezember 19972, dass diese sportrechtlichen Probleme die Öffentlichkeit
ansprechen.3 Genau dieser Beschluss war es auch, der zeigte, dass Sportverbände, wie hier der
DFB,     die   ausschließliche     Befugnis     über    die   Vermarktung           der      Fernseh-         und
Rundfunkberichterstattung für sich beanspruchen.4 Dies wirft, so banal es klingen mag, die
Frage auf, was genau „Übertragungsrechte“ eigentlich sind, woher diese, sofern sie überhaupt
existieren, kommen und wem sie letztendlich zustehen.
In Frankreich wurde beispielsweise am 17. Juli 1992 das Sportgesetz vom 16.7.1984 insofern
geändert, dass dieses nun in Art. 18-1 „das Recht zur Verwertung einer Veranstaltung oder
eines sportlichen Wettbewerbs dem Veranstalter (»organisateur«)“ zuspricht.5
In Deutschland fehlt eine solche explizite gesetzliche Normierung eines Verwertungsrechts an
Sportveranstaltungen. Das heißt, dass unserer Rechtsordnung ein solches Verwertungs- oder
Film- und Fernsehrecht unbekannt ist.6 Trotzdem geben deutsche Fernsehsender und
Sportrechtehändler viele Millionen € pro Jahr aus, um sich Übertragungsrechte an
Sportveranstaltungen wie z.B. Fußball, Formel 1, Skispringen oder auch Boxen zu sichern. So
zahlte die ARD beispielsweise für die Übertragung der Fußball Bundesligasaison 2003/2004
in ihrer Sendung „Sportschau“ 50 Millionen € an die Firma Buli GmbH, einer Tochterfirma

1
  Heermann WRP 2001, S. 1140.
2
  BGHZ 137, 296 ff.
3
  Heermann WRP 2001, S. 1140.
4
  BGHZ 137, 296 ff; Hoeren, Anm. zu BGHZ 137, 296, JR 1998 S. 332.
5
  Henning-Bodewig ZUM 1994, S. 456.
6
  Haas/Reimann SpuRt 1999, S. 182

                                                                                                             -8-
des Schweizer Rechteagentur Infront.7 Die Buli GmbH erwarb diese Rechte von der
Deutschen Fußballliga (DFL) für 280 Millionen €.8 Insgesamt kosteten die Rechte an den fünf
führenden kontinentalen Spitzen-Fußballligen in der Saison 2002/2003 zusammengerechnet
etwa 2,4 Milliarden €.9 RTL zahlt für die Übertragung der Vier Schanzentournee momentan 9
Millionen € pro Jahr.10 Nun stellt sich die Frage, warum so viel Geld gezahlt wird. Es muss
folglich geprüft werden, wer einen rechtlichen Schutz gegen eine Fernsehverwertung haben
könnte. Insofern ist nach Rechtsquellen zu suchen, aus denen sich ein „Recht an TV
Übertragungen“ von Sportveranstaltungen ableiten lassen könnte.

B. Die Rechte der Sportler
Bei der Übertragung einer Sportveranstaltung werden hauptsächlich die Sportler gefilmt.
Insofern kommt zuerst in Betracht, dass diese durch eine solche Fernsehübertragung in einem
ihrer Rechte eingeschränkt sein könnten. Fraglich ist jedoch, welche Rechte dies sind.

I. Der Schutz der Persönlichkeit, das Recht am eigenen Bild nach §§ 22 f.
KunstUrheberG11
Zuerst kommt das Recht am eigenen Bild nach §§ 22 f KUG in Betracht. Dieses besagt gem.
§ 22 S. 1 KUG, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur
Schau gestellt werden dürfen.12
1. Es muss sich hier also um ein Bildnis handeln. Dies ist jede Wiedergabe der äußeren
Erscheinungsweise einer Person, durch die diese identifizierbar ist.13 Der teilnehmende
Sportler ist bei einer Übertragung des Sportereignisses in aller Regel durch Trikotnummern,
Nahaufnahmen, Kommentare etc. identifizierbar. Diese Voraussetzung liegt folglich vor.
Fraglich ist jedoch, ob eine Fernsehübertragung überhaupt ein „Bildnis“ ist, oder ob unter
einem Bildnis nur fotografische Bilder zu verstehen sind. Auch wenn der Gesetzgeber
ursprünglich die fortschreitende Fototechnik zum Schutz des eigenen Bildes bewegte, so

7
  Rosenbach, Marcel; Wulzinger, Michael, Fußballrechte - Steiler Rückpass (Besucht am 12.12.2003; Stand:
8.12.2003), .
8
  Rosenbach, Marcel; Wulzinger, Michael, Fußballrechte - Steiler Rückpass (Besucht am 12.12.2003; Stand:
8.12.2003), .
9
  Reidhaar, Felix, Fussball-Fernsehrechte, wohin des Wegs? (Besucht am 12.12.2003; Stand: 8.2.2003),
.
10
   Verfasser unbekannt, (Besucht am 12.12.2003, Stand: 5.1.2003),
.
11
   Im folgenden mit KUG abgekürzt.
12
   Nach h.M. ist nicht nur die Verbreitung sondern schon die Aufnahme als solche erfasst (BGHZ 24 S. 208).
13
   Rehbinder, Rdn. 430; Möhring/Nicolini-Gass, § 60 Anh § 22 KUG Rdn. 14.

                                                                                                         -9-
wurde ausdrücklich keine Beschränkung auf Fotografien eingeführt.14 Die Art der
Wiedergabe ist vielmehr gleichgültig; es kann sich sowohl um Fotografien, Plastiken als auch
um Fernsehbilder handeln.15 Dies umfasst bezüglich der Fernsehaufnahmen nicht nur
klassische „Aufnahmen“, sondern auch Live-Übertragungen.16 Der Schutzbereich ist folglich
bei Fernsehübertragungen von Sportereignissen grundsätzlich eröffnet.
2. Gem. § 23 KUG existieren Schranken, welche den Schutz durch § 22 KUG ausschließen.
Hier kommt bei Sportlern § 23 I Nr. 1 KUG in Betracht, welcher einen Schutz für „Bildnisse
aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ ausschließt. Hier hat sich die von Neumann-Duesberg
entwickelte    Unterteilung     in   absolute   und    relative      Personen   der     Zeitgeschichte17
durchgesetzt.18 Eine absolute Person der Zeitgeschichte ist, wer sich durch Geburt,
Leistungen, Fähigkeiten oder Ämter dergestalt aus der Allgemeinheit hervorhebt, dass er im
Blickfeld der Öffentlichkeit steht.19 Dies ist zumindest bei berühmten Spitzensportlern
anzunehmen.20      Auch     Fußball-Bundesligaspieler       fallen     beispielsweise     unter   diesen
Ausnahmetatbestand.21 Fraglich ist jedoch, ob auch die qualifizierenden sportlichen
Leistungen eines bisher unbekannten Sportlers, etwa eines Amateurfußballers, der durch
Zufall für einige Partien für ein Bundesliga Team spielt, ausreicht, um einen solchen zu einer
absoluten Person der Zeitgeschichte zu machen. Hierfür könnte jedoch der Begriff der
relativen Person der Zeitgeschichte zutreffend sein. Dies sind Personen, die im
Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis dergestalt an die Öffentlichkeit treten, daß ein
berechtigtes Interesse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung ihrer Bilder besteht.22
Hierbei wird nicht darauf abgestellt, dass es sich um eine „Sportgröße“ handeln muss;
vielmehr genügt das Interesse der Öffentlichkeit an der Veranstaltung als solche und das
Interesse an deren Zusammensetzung.23 Nimmt ein bisher unbekannter Sportler an einem
bedeutenden Sportereignis teil, ist er allein durch diese Teilnahme zu einer relativen Person
der Zeitgeschichte geworden; es genügt die Mitwirkung an Vorgängen, die Gegenstand der
öffentlichen Ordnung sind.24 Dies gilt jedoch nur für Ereignisse, bei denen auch deren
Zusammensetzung, etwa die der Mannschaften im öffentlichen Interesse steht; ein anonymer

14
   Helle, S. 97; Günther, S. 118; Stenographischer Bericht über die Verhandlungen des Reichstages, 11.
Legislaturperiode II. Session erster Sessionsabschnitt, 1905/6 zweiter Anlageband, Nr. 30 S. 1540.
15
   Rehbinder, Rdn. 430; vgl. BGHZ 26 S. 67 - „Sherlock Holmes“; BGH NJW 1962, S. 1004 - „Doppelmörder“.
16
   Schricker-Gerstenberg, § 60/§ 22 KUG Rdn. 4; Günther, S. 118.
17
   Neumann-Duesberg JZ 1960, S. 114 ff.
18
   Osiander, Persönlichkeitsrecht S. 37 ff; Möhring/Nicolini-Gass, § 60 Anh § 23 KUG Rdn. 5.
19
   Möhring/Nicolini-Gass, § 60 Anh § 23 KUG Rdn. 6.
20
   Z.B. Boris Becker (OLG Frankfurt/M. AfP 1988, S. 62), Franz Beckenbauer (BGH AfP 1980, S. 101).
21
   BGHZ 49, S. 293 – „Ligaspieler“; BGH GRUR 1979, S. 425 – „Fussballspieler“.
22
   Möhring/Nicolini-Gass, § 60 Anh § 23 KUG Rdn. 11, Schricker-Gerstenberg, § 60/§ 23 KUG Rdn. 12.
23
   BGHZ 49, S. 292 f – „Fussballbilder“; Kübler, Massenmedien S. 50 f.
24
   Waldhauser, S. 167; Kübler, Massenmedien S. 51.

                                                                                                  - 10 -
Teilnehmer (etwa eines Stadtlaufes) fällt nicht unter § 23 I Nr. 1 KUG.25 Die Erlaubnis der
Abbildung eines bisher unbekannten Sportlers ergibt sich also aus § 23 I Nr. 1 KUG. Für die
oben angesprochenen anonymen Teilnehmer einer Breitensportveranstaltung ergibt sich
jedoch eine Abbildungserlaubnis aus § 23 I Nr. 3 KUG.26
3. Als Schranken-Schranke kommt jedoch § 23 II KUG in Betracht, der die Schranken des
§ 23 I KUG insofern begrenzt, dass keine berechtigten Interessen des Abgebildeten einer
Zurschaustellung entgegenstehen dürfen. Wann dies der Fall ist, muss in einer
Interessensabwägung ermittelt werden.27 Je höher hierbei das Informationsinteresse ist, desto
mehr muss der Schutz des Individuums, hier des Sportlers zurückstehen. Hiernach muss ein
Sportler beispielsweise keine Schmähkritik oder eine Verletzung der engeren Privatsphäre
dulden.28 Für die hier erörterte Frage ist dies jedoch irrelevant. Von Interesse könnte aber die
Tatsache sein, dass der Sportler keine Werbung mit seiner Person dulden muss.29
Fernsehsender senden während den Sportübertragungen für gewöhnlich Werbespots. Sportler
werden hierbei nicht direkt vom Sender in die Werbung einbezogen. Allerdings können die
Fernsehsender wegen der Popularität der Veranstaltung, die auch an den Sportlern liegt, ein
höheres Entgeld verlangen. Hierbei steht bei der Interessensabwägung weiterhin das
Informationsinteresse der Zuschauer im Vordergrund, weshalb die Schranken-Schranke des §
23 II KUG nicht zutrifft.
Ein Schutz des Sportlers nach §§ 22 f KUG ist folglich für Sportübertragungen nicht gegeben.

II. Ein Abbildungsschutz gem. § 823 I BGB
Ein Schutz vor ungenehmigter Abbildung des Sportlers könnte sich auch aus dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht als „sonstigem Recht“ i.S.d. § 823 I ergeben. Das
allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus Art. 1 I i.V.m. Art. 2 I GG hergeleitet30 und zielt auf
den Schutz des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit; sowohl gegen
den Staat als auch im privaten Rechtsverkehr.31 Es ist jedoch nur als Rahmenrecht gestaltet
und gilt insofern gegenüber spezielleren Normen nur subsidiär.32 Hier könnten die §§ 22 ff
KUG als spezialgesetzliche Regelungen vorgehen und einen Schutz aus dem allgemeinen

25
   Kübler, Massenmedien S. 51.
26
   Kübler, Massenmedien S. 51.
27
   Schricker-Gerstenberg, § 60/§ 23 KUG Rdn. 33; Möhring/Nicolini-Gass, § 60 Anh § 23 KUG Rdn. 33.
28
   BVerfG NJW 1993, S. 1462; BGH NJW 1974, S. 1762 ff; BGH NJW 1996, S. 1129 f.
29
   BGH NJW 1997 S. 1153; BGH NJW 1979, S. 2203; v. Westerholt ZIP 1996, S. 264 f.
30
   BGHZ 13, S. 338.
31
   BGHZ 24 S. 76 ff.
32
   Waldhauser, S. 172.

                                                                                                     - 11 -
Persönlichkeitsrecht verbieten. Insofern ist fraglich, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht
hier überhaupt anwendbar ist.
1. Anwendbarkeit des Abbildungsschutzes aus § 823 I BGB
§§ 22 ff KUG schützen den Sportler nur gegen die Verbreitung und Zurschaustellung von
Bildnissen. Es ist jedoch nach herrschender Meinung bereits die unerlaubte Anfertigung eines
Bildnisses, die eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt.33 Insofern ist
das allgemeine Persönlichkeitsrecht hier anwendbar.
2. Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Nach überwiegender Auffassung ist bereits das Erstellen eines Bildnisses ein Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht (s.o.). Um herauszufinden, inwiefern das allgemeine
Persönlichkeitsrecht ein Persönlichkeitsrecht am Bildnis gewährt, muss die Herstellung des
Bildnisses als Vorstufe zu einer Veröffentlichung betrachtet werden; insofern wäre es
widersprüchlich hier andere Kriterien zur Güterabwägung anzusetzen als bei § 22 KUG.34 Zur
Güterabwägung müssen folglich die Kriterien des § 23 KUG herangezogen werden.35 Nach §
23 KUG liegt kein Schutz vor (s.o.). Ein Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist
hiernach folglich nicht gegeben.
3. Durch den Schutz des Lebensbilds als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Zudem kommt hierbei der Schutz des Lebensbilds, welches als eine Art „Fallgruppe“ des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt36 in Betracht. Als gesetzlich nicht normiertes,
jedoch dem Recht am eigenen Bild ähnliches Recht kommt noch das Persönlichkeitsrecht am
eigenen Lebensbild als Schutzgrundlage für den Sportler in Betracht. Dieses Recht wurde
früher weitestgehend in analoger Anwendung der §§ 22 ff. KUG geschützt.37 Nach heute
herrschender Meinung fällt jedoch dieser Schutz dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu.38
Es wäre auch möglich, dieses Recht als ein Recht auf die eigene Biographie zu bezeichnen,
welches betroffen ist, wann immer ein Film einen Abschnitt aus dem Leben einer
identifizierbaren Person wiedergibt.39
a. Schutzbereich
Nach dem Schutz des Lebensbildes hat jeder das Recht, grundsätzlich selbst und alleine zu
bestimmen, ob und wieweit andere sein Lebensbild im ganzen oder bestimmte Vorgänge aus

33
   BGHZ 24, S. 208 – „Spätheimkehrer“; m.w.N.: Schricker-Gerstenberg, § 60 / § 22 KUG Rdn. 1.
34
   Waldhauser, S. 173; Siegfried, Fernsehberichterstattung S. 12.
35
   MüKo-Rixecker, Anh. zu § 12 Rdn. 35; Waldhauser, S. 173.
36
   Ablehnend zu einer eigenständigen Fallgruppe und für eine Prüfung der Informationellen Selbstbestimmung:
Larenz/Canaris, § 80 II 5 a.
37
   BGHZ 26, S. 67; OLG Kiel, Ufita 2, 562 f.
38
   BGHZ 143, S. 223 – „Marlene Dietrich“; Baston-Vogt, Persönlichkeitsrecht S. 372; Helle,
Persönlichkeitsrechte S. 53 f; Für eine Zurechnung zum KUG: Schertz ZUM 98 S. 760.
39
   Schertz ZUM 98 S. 760.

                                                                                                      - 12 -
seinem Leben öffentlich darstellen dürfen.40 Für einen Schutz müsste somit die Definition des
Lebensbildes den sportlichen Vorgang eines Sportlers umfassen. Das Lebensbild enthält die
Wiedergabe eines Lebenslaufs, seiner Handlungen, Gedanken und Erlebnisse.41 Das
Lebensbild umfasst nicht nur den gesamten Lebensablauf des Rechtsträgers, sondern muss
sich mindestens auf wesentliche, das Lebensbild prägende Sachverhalte, beziehen.42 Bei
einem Sportler ist in seiner sportlichen Betätigung nicht jede sportliche Betätigung hierunter
geschützt, da dies für ihn einen alltäglichen Vorgang darstellt und somit der Schutz des
Lebensbilds zu weit ausgedehnt würde.43 Außergewöhnliche Ereignisse, beispielsweise der
Gewinn einer großen Meisterschaft können jedoch prägend auf das Lebensbild einer Person
wirken. Man denke hierbei beispielsweise nur an den Gewinn der Tour de France von Jan
Ullrich 1997. Insofern muss man zumindest bei für den einzelnen Sportler prägenden
sportlichen Ereignissen davon ausgehen, dass hier der Schutz des Lebensbildes betroffen ist.
b. Der Schutz des Lebensbilds gilt jedoch nicht absolut, sondern nur eingeschränkt; es
können die Einschränkungen des KUG übernommen werden.44 Wie oben bereits ausgeführt,
muss ein zeitgeschichtliches Interesse der Öffentlichkeit an Sportlern bejaht werden. Dies
muss insofern das Recht am Lebensbild einschränken können, soweit es sich hier um in der
Öffentlichkeit stattfindende Ereignisse handelt, bei denen die Privat- oder Intimsphäre nicht
betroffen ist; es wäre widersprüchlich, gerade den Teil des Lebens vor der Öffentlichkeit zu
schützen, der sich in der Öffentlichkeit abspielt.45
3. Durch den Schutz der Privatsphäre
Bei Sportübertragungen sind Zuschauer im Stadion. Insofern kann von einer Verletzung der
Privat- oder gar Intimsphäre keine Rede sein. Es handelt sich hierbei um Aufnahmen der
Öffentlichkeitssphäre, welche nicht geschützt sind.46
Ein Abbildungsschutz des Sportlers ist folglich § 823 nicht zu entnehmen.

40
   Baston-Vogt, Persönlichkeitsrecht S. 373; BVerfGE 35, S. 220.
41
   Nipperdey, FS-Molitor S. 31; Baston-Vogt, Persönlichkeitsrecht S. 373.
42
   Baston-Vogt, Persönlichkeitsrecht S. 373 f.
43
   Günther, S. 153.
44
   Schertz, ZUM 98 S. 760 ff; Staudinger-Hager, § 823 Rdn. C 231; Siegfried, Fernsehberichterstattung S. 12;
Waldhauser S. 172f; Mülo-Riexeker, Anh. Zu § 12 Rdn. 35; Für die Anwendung der „Grundsätze des § 23
KUG“ jedoch mit gleichem Ergebnis für Sportler: Günther, S. 154.
45
   Hubmann UFITA Bd. 26, S. 24; vgl. BVerfG NJW 2000, S. 1026 – „Caroline v. Monaco“.
46
   Vgl. BVerfG NJW 2000, S. 1026 – „Caroline v. Monaco”.

                                                                                                        - 13 -
III. Leistungsschutz des Sportlers nach §§ 73 ff. UrhG
In Betracht kommt weiterhin ein Schutz vor ungenehmigter Verwertung der Darbietung aus
§§ 73 ff. UrhG.
Hierzu müsste der Sportler ein ausübender Künstler gem. § 73 UrhG sein. Dies setzt den
Vortrag oder die Aufführung eines Werkes oder das künstlerische Mitwirken an diesem
voraus. Ein urheberrechtlicher Schutz kommt daher nur in Betracht, wenn sich die Darbietung
gem. § 2 II UrhG als eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.47 Genau hieran fehlt es
jedoch bei der Sportveranstaltung.48 Einerseits wird argumentiert, dass die meisten Sportarten
nur aus Wiederholungen bekannter Vorgänge bestehen; ihnen fehle somit das „neuartige“
schöpferische Element.49 Andererseits wird darauf abgestellt, dass eine Sportveranstaltung
nicht durch einen bestimmten geistigen Gedanken, wie Gefühle, Gedanken oder
Empfindungen, das Geschehen sondern vielmehr von Kraft, Geschicklichkeit und Perfektion
dominiert wird.50 Meist wollen die Sportler überhaupt keine Leistungen individueller Prägung
erbringen, sondern durch diese Leistungen lediglich ein Ergebnis herbeiführen, so
beispielsweise die perfekte Imitation eines Sprungablaufes beim Eiskunstlauf oder
Turmspringens.51 So sind auch diese schön anzuschauenden Elemente des Sports nur
zweckbedingt.52 Lediglich der Eisrevue53 soll teilweise ein Schutz zugesprochen werden, da
hier nicht mehr das sportliche, wettkämpferische Element, sondern der Tanz an sich im
Vordergrund steht.54 Abgesehen von dieser Ausnahme ist ein urheberrechtlicher Schutz
jedoch auszuschließen.
Ein Schutz des Sportlers ergibt sich nicht aus §§ 73 ff. UrhG.

IV. Analoge Anwendung der §§ 73 ff. UrhG
Ein Schutz aus §§ 73 ff. UrhG ist nicht gegeben (s.o.). Es könnte hier jedoch eine analoge
Anwendung der §§ 73 ff. UrhG auf Sportveranstaltungen in Betracht kommen.
1. Als erste Analogievoraussetzung müsste eine vergleichbare Interessenslage55, hier
zwischen einer Sportveranstaltung und der Leistung einer kulturellen Veranstaltung nach § 2
UrhG, vorliegen. Dies wird einerseits mit der Begründung abgelehnt, dass es einer

47
   Möhring/Nicolini-Kroitzsch, § 60 Anh § 73 KUG Rdn. 2; Fromm/Nordemann-Hertin, § 73 Rdn. 2;
Lerche/Ulmer, Kurzberichterstattung S. 89; Ladeur GRUR 1989, S. 886.
48
   Waldhauser, S. 89 f; v. Westerholt ZIP 1996, S. 264; vgl. Ladeur GRUR 1989, S. 886; Kübler, Massenmedien
S. 43; Lerchhe/Ulmer Kurzberichterstattung, S. 71; Roth AfP 1989, S. 516.
49
   Stopper, Ligasport S. 75; Hausmann BB 1994, S. 1090.
50
   Schulze, kleine Münze S. 213; Schricker-Löwenheim, § 2 Rdn. 87.
51
   Schricker-Löwenheim, § 2 Rdn. 87.
52
   Schulze, kleine Münze S. 213.
53
   oder einer besonders künstlerisch und tänzerisch dominierenden Eislaufkür (Schulze, kleine Münze S. 216).
54
   BGH GRUR 1960, S. 605 – „Eisrevue I“; BGH GRUR 1960, S. 606 – „Eisrevue II“; Schulze, kleine Münze S. 216.
55
   Schmalz, Methodenlehre Rdn. 327.

                                                                                                       - 14 -
Sportveranstaltung an der besonderen Schutzwürdigkeit fehlt, da ihr einerseits nicht das
gleiche allgemeinpolitische Interesse wie einer kulturellen Veranstaltung zukommt und
zudem die Gefahr der Unrentabilität bei Sportveranstaltungen nicht in dem gleichen Maße
wie bei kulturellen Veranstaltungen existiert.56 Die Gefahr eines Schwarzmarktes, wie er in
der Musikindustrie bei Bootlegs, d.h. ungenehmigt mitgeschnittenen Musikkonzerten, der Fall
ist, ist bei Sportveranstaltungen nicht ersichtlich.57 Des Weiteren lehnt auch der EuGH
Parallelen zwischen Kunst und Sport ab.58 Selbst wenn man diese vergleichbare
Interessenslage dennoch bejahen würde59, müsste als zweite Analogievoraussetzung noch eine
planwidrige Regelungslücke hinzukommen60.
2. Genau diese planwidrige Regelungslücke ist nur gegeben, wenn der Gesetzgeber
unbewusst eine Gesetzeslücke gelassen hat. Es fehlt jedoch genau an dieser Planwidrigkeit
der Regelungslücke.61 Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber Leistungen im
Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung schützen wollte; er nahm sogar ausdrücklich
Zirkus- und Varietévorführungen wegen der fehlenden Klärung und Abgrenzung von einer
Einbeziehung in einen urheberrechtlichen Schutz aus.62 Der Schutz eben dieser
Veranstaltungen wurde wegen der problematischen Abgrenzung zu Sportveranstaltungen aus
dem Schutz herausgenommen.63 Der urheberrechtliche Schutz wurde Sportlern und
Sportveranstaltungen bewusst versagt. Von einer Planwidrigkeit kann folglich keine Rede
sein. Insofern kann keine analoge Anwendung der §§ 73 ff. UrhG erfolgen64.

56
   Günther, S. 41f.
57
   Waldhauser, S. 122.
58
   EuGH ZIP 1996, S. 48 – „Bosman“.
59
   Dieckmann UFITA 1995, S. 47 ff mit Verweis auf BGHZ 33, S. 27 – „Figaros Hochzeit“.
60
   Schmalz, Methodenlehre, Rdn. 321 ff.
61
   v. Westerholt ZIP 1996, S. 264; Schricker-Krüger, § 73 Rdn. 11; Lauktien, Fernsehkurzbericherstattung S. 65 f.
62
   Begründung des Regierungsentwurfs zu § 83 UrhG (UFITA 1965 (Bd. II), S. 308)
63
   Dies besaget der Bericht des Generalberichterstatters W. Wallace vom zum Haager Entwurf, der zu dem
internationalen Rom-Abkommen vom 26. Oktober 1961 führte. Zu der Umsetzung dieses Abkommens diente
wiederum der Rechtsschutz der ausübenden Künstler (BT-Drucksache IV/270, S. 34).
64
   a.A. jedoch ohne Erläuterung bez. der planwidrigen Regelungslücke: Dieckmann UFITA 1995, S. 47 ff.

                                                                                                            - 15 -
V. § 1 UWG
Ein Abwehrrecht des Sportlers könnte sich jedoch auch aus der Generalklausel des § 1 UWG
ergeben.
1. Dies setzt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Dies soll rein private oder
hoheitliche Handlungen aus dem Wettbewerbsrecht heraushalten.65 Sowohl bei Profisportlern
als auch bei Amateursportlern, welche an Veranstaltungen teilnehmen, die von
fernsehrelevantem Stellenwert sind, ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gegeben.66
2. Des weiteren wird ein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs vorausgesetzt. Ob die
Fernsehanstalt einen öffentlich-rechtlichen oder einen privaten Charakter hat, spielt hierbei
keine Rolle.67
a. Hier ist in objektiver Hinsicht ein bestehendes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem
Sportler und der Fernsehanstalt von Nöten. Dies ist durch ein Verhalten gekennzeichnet,
welches geeignet ist, den Absatz oder den Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen
Person zu fördern.68 Fraglich ist, ob ein solches Verhältnis zwischen einem Sportler und einer
Fernsehanstalt zu bejahen ist.
aa. Die herrschende Meinung verneint ein solches Wettbewerbsverhältnis. Die Erwerbsquelle
der einzelnen Sportler beruht hauptsächlich auf Dienst-, Arbeits- oder ähnlichen Verträgen
mit     Vereinen,   Verbänden      oder    Sponsoren      und    wird    somit     nicht   durch    eine
Fernsehberichterstattung beeinträchtigt.69 Die Erwerbschancen des einzelnen Sportlers
werden nach dieser Meinung folglich nicht berührt, weshalb ein Schutz des Sportlers aus § 1
UWG entfällt.
bb. Eine andere Auffassung schließt eine unmittelbare Beeinträchtigung aus, bejaht jedoch
eine mittelbare Beeinträchtigung für die Fälle, in denen die Einnahmen des Sportlers
vertraglich an die Zuschaueranzahl gekoppelt sind.70 Dies wird jedoch auf die Fälle
beschränkt, in denen die Fernsehübertragung die Zuschauerzahl überhaupt beeinflussen kann;
bei einer ausverkauften Veranstaltung liegt dies beispielsweise nicht vor.71
cc. Eine weitere Auffassung sieht eine mittelbare Beeinträchtigung hier immer als gegeben
an.72

65
   Waldhauser, S. 180.
66
   Waldhauser, S. 180.
67
   BGHZ 39, S. 356 – „Vortragsabend“; Roth, AfP 1989 S. 517; Haas/Reimann, SpuRt 1999, S. 183.
68
   Baumbach/Hefermehl, UWG Einl. Rdn. 215; BGHZ 3 S. 277 – „Constanze I“.
69
   Haas/Reimann, SpuRt 1999 S. 183; v. Westerholt, ZIP 1996 S. 265.
70
   Siegfried, Fernsehberichterstattung S. 17.
71
   Siegfried, Fernsehberichterstattung S. 17 f.
72
   Waldhauser, S. 181 f.

                                                                                                   - 16 -
dd. Es erscheint doch sehr konstruiert, wie sich manche Auffassungen einen Schutz des
Sportlers nach § 1 UWG ermöglichen. Eine Beeinflussung der Erwerbschancen des Sportlers
durch Fernsehübertragungen kann regelmäßig nicht bejaht werden.73 Insofern tragen die
Sportler selbst auch kein eigenes wirtschaftliches Risiko.74
Ein Schutz gem. § 1 UWG ist zugunsten des Sportlers deshalb abzulehnen.

VI. Leistungsschutz gem. § 823 I BGB - Das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb
Als weiteres Schutzrecht kommt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
als sonstiges Recht nach § 823 I in Betracht.
Dies setzt eine selbstständige Tätigkeit voraus.75
Mannschaftssportler nehmen an Sportveranstaltungen regelmäßig als Arbeitnehmer ihrer
Vereine teil. Sie sind folglich weisungsabhängig tätig76 und können sich deshalb nicht auf das
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen.
Insofern kommt ein diesbezüglicher Schutz nur noch für Individualsportler in Betracht. Es
wird für einen diesbezüglichen Schutz jedoch auch eine der einzelnen geschützten Person
zugeordnete verdinglichte Einheit materieller und immaterieller Betriebsmittel gefordert.77
Eine derartige Verdinglichung an Betriebsmitteln ist bei einem Sportler in der Regel nicht zu
finden.78 Ein Schutz des Gewerbebetriebs aus § 823 I BGB entfällt für den Sportler.

VII. Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung; § 826 BGB
Unabhängig vom Vorliegen einer Wettbewerbshandlung kommt § 826 BGB immer neben § 1
UWG zur Anwendung.79 Hierzu müsste dem Sportler durch sittenwidriges und vorsätzliches
Handeln von Seiten des Fernsehsenders ein Nachteil zugefügt worden sein. Hierbei schützt §
826 BGB insbesondere die Beeinträchtigung einer tatsächlichen Erwerbsaussicht.80 Das
würde bedeuten, dass eine Fernsehübertragung eine Beeinflussungsmöglichkeit auf die
Erwerbschancen des Sportlers haben muss. Diesbezüglich kann auf das zu § 1 UWG Gesagte
verwiesen werden. Der Sportler selbst trägt in der Regel kein eigenes wirtschaftliches Risiko.

73
   PHB-Summerer, S. 302.
74
   Stopper SpuRt 1999, S. 188.
75
   Jauernig-Teichmann, § 823 Rdn. 97.
76
   Haas, Sportgerichtsbarkeit S. 64.
77
   Haas/Proskop, JR 1998 S. 47 f; Erman-Schiemann, § 823 Rdn. 60; BGH NJW 1983 S. 813.
78
   Haas/Proskop, JR 1998 S. 48; Haas/Reimann, SpuRt 1999 S. 183.
79
   BGHZ 33, S. 28 f; BGHZ 36, S. 256.
80
   RGZ 111, S. 156; Jauernig-Teichmann, § 826 Rdn. 5.

                                                                                         - 17 -
Eine Beeinträchtigung der Erwerbsaussicht liegt folglich nicht vor. Insofern liegt keine
Schädigung des Sportlers vor; § 826 BGB bietet keinen Schutz für den einzelnen Sportler.

VIII. Zwischenergebnis
Dem Sportler stehen also folglich in der Regel keine Abwehrrechte gegen die
Fernsehverwertung einer Sportveranstaltung zu, an der er teilnimmt.

                                                                                       - 18 -
C. Die Rechte des Veranstalters
I. Einführung
Wie oben dargestellt, haben die einzelnen Sportler keine Abwehrrechte gegen eine
Fernsehverwertung. Fraglich ist somit, wer nun also noch als Träger eines möglichen
Abwehrrechts in Frage kommen würde, sofern es ein solches überhaupt gibt. Neben den
Sportlern, kommen noch Vereine, Verbände, Promoter usw. in Betracht. Diese in welcher
Form auch immer definierten „Veranstalter“ könnten auch ein Recht auf das Verbot einer
ungenehmigten Fernsehverwertung haben. Fraglich ist hier, genau wie bei den Sportlern,
woraus sich solche Rechte ergeben könnten. Zudem ist hier jedoch fraglich, wem genau diese
Rechte dann zustehen würden.

II. Das Hausrecht (§ 1004 bzw. §§ 858 f., 862, 903 BGB)
1. Das Hausrecht im Allgemeinen
Schon in seinem Urteil zum Globalvertrag erwähnt der BGH das Hausrecht als eine in Frage
kommende         Rechtsgrundlage         für      einen      Schutz       vor      einer   unbefugten
Fernsehberichterstattung.81 Das Hausrecht besagt, dass der Eigentümer bzw. der Besitzer
einer Sportstätte den Zutritt zum Veranstaltungsort privatautonom regeln und auch
durchsetzen kann;82 er kann somit auch Fernsehanstalten den Zutritt verweigern.83 Es besteht
also auf Grund des mietvertraglichen Besitzes (dann gem. §§ 858 f, 862, 903) oder aufgrund
des Eigentums des Veranstalters an der Sportstätte (dann gem. § 1004).84
2. Einwände
Umstritten ist, inwiefern dem Hausrecht eine mehr oder weniger gewichtige Rolle zukommt.
Es wird argumentiert, dass für eine Berichterstattung zuerst eine Aufnahme des Geschehens
durch das Sendeunternehmen nötig ist und dies durch einen mangelnden Zutritt zu der
Veranstaltung nicht möglich ist.85 Lauktien bezeichnet daher das Hausrecht als „die stärkste,
einer ungenehmigten Fernsehkurzberichterstattung durch Sendeunternehmen entgegen-
stehende Rechtsposition“.86
Die Gegenauffassung verweist jedoch darauf, dass sich die Notwendigkeit eines ganzen
Fernsehteams vor Ort dank des technischen Fortschritts bald ändern könnte und das Hausrecht
nicht dazu verwendet werden kann um die Verbreitung einmal gemachter Aufnahmen zu

81
   BGHZ 110, S. 383 – „Globalvertrag“.
82
   Siegfried, Fernsehberichterstattung S. 39; Kübler, Massenmedien S. 63.
83
   Waldhauser, ZUM 98 S. 131; Haas/Reimann, SpuRt 99 S. 184; Stopper, Ligasport S. 76.
84
   v. Westerholt, ZIP 96 S. 266.
85
   Lauktien, Fernsehkurzberichterstattung S. 60.
86
   Lauktien, Fernsehkurzberichterstattung S. 60.

                                                                                                - 19 -
untersagen.87 Dem ist jedoch aus heutiger Sicht nicht zuzustimmen. Unter anderem zur
Vermeidung solcher Tatbestände wurde § 81 UrhG eingeführt.88 Der zweite Einwand dieser
Auffassung ist, dass Möglichkeiten existieren, Sportarten wie beispielsweise die Formel 1 aus
der Luft per Helikopter etc. oder von einem Gebiet, welches nicht dem Hausrecht unterliegt
zu filmen.89 Es wird also auf das Problem illegal erstellter Aufnahmen abgestellt.90 Zudem
wird auf Sportereignisse verwiesen, die nicht auf Privatgelände, sondern an öffentlich
zugänglichen Orten (Marathonläufe, Radrennen, Automobilrallyes) stattfinden.91 Eine
Ansicht besagt, dass in diesen Fällen die notwendig einzuholende Sondernutzungserlaubnis
als „begrenztes Hausrecht“ vergleichbar sei, da nicht ersichtlich sei, dass diese
Sportveranstaltungen weniger schutzwürdig seien als Veranstaltungen auf Privatgelände.92
Bei einer Veranstaltung auf öffentlichem Grund kann im Normalfall und im Gegensatz zu
einer Veranstaltung in einem privaten Bereich jedermann als Zuschauer kostenfrei zusehen.
Insofern liegt hier ein bedeutender Unterschied zu einer Veranstaltung auf Privatgelände.
Durch eine solche Übertragung hat der Veranstalter, im Gegensatz zu dem Veranstalter in
einem Stadion oder in einer Halle, keine Verdienstausfälle wegen eines mangelnden
Zuschauerandrangs zu fürchten. Eine Vergleichbarkeit des Schutzbedürfnisses ist deshalb
abzulehnen.
In den verbliebenen Fällen ist die geschützte Person der Inhaber des Hausrechts, das heißt
derjenige, dem aufgrund eines Mietvertrags oder des eigenen Eigentums das Recht an der
Benutzung des Veranstaltungsorts zusteht.
Nun ist fraglich, wie weit der Schutz des Hausrechts geht. Da das Hausrecht einen
Abwehranspruch gegen denjenigen enthält, welcher Aufnahmen anfertigen und verbreiten
will, ist unumstritten. Zu prüfen ist hier jedoch weiterhin, ob das Hausrecht auch einen
Abwehranspruch gegen denjenigen beinhaltet, welcher die ungenehmigten Aufnahmen zwar
nicht selbst gemacht hat, diese jedoch verbreiten will. Nach der Schloß-Tegel-Entscheidung
ist dies der Fall.93
3. Einschränkungen zugunsten der Informationsfreiheit der Allgemeinheit
Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Schutz des Hausrechts durch das Informationsinteresse der
Allgemeinheit eingeschränkt werden kann. Das UrhG kennt mit § 50 einen solchen Fall, in
dem die Interessen des Berechtigten gegenüber dem Informationsinteresse der Allgemeinheit

87
   Günther, S. 111.
88
   Günther, S. 111; Schricker-Vogel, § 81 Rdn. 5.
89
   Poll, Sportübertragungsrechte S. 24; Sterner, Berichterstattung S. 66; Günther, S. 111.
90
   Poll, Sportübertragungsrechte S. 24.
91
   Günther, S. 112.
92
   PHB-Summerer, S. 303; vgl. Waldhauser S. 71.
93
   BGH JZ 1975, S. 491 f.

                                                                                             - 20 -
zurückzutreten      haben.     Hiernach     dürfen     Werke   des    UrhG         im   Rahmen    von
Nachrichtensendungen in einem durch den Zweck gebotenen Umfang durch Bild und Ton
vervielfältigt, verbreitet und öffentlich dargestellt werden.94 Dies bedeutet jedoch, dass die
gem. § 50 UrhG erlaubte urheberrechtliche Wiedergabeerlaubnis nur noch dann durch den
Zweck geboten ist, wenn die Berichterstattung sachlich im Vordergrund steht und zeitlichen
Schranken, d.h. auf aktuelle Ereignisse beschränkt, unterworfen wird.95 Weder das
Urheberrecht noch das Eigentumsrecht (hier in der Ausformung als Hausrecht) darf unter der
Betrachtung des verfassungsrechtlichen Ranges des Art. 5 I 1 GG zum Verhindern einer
journalistischen Arbeit genutzt werden; insofern kann die Schranke des § 50 UrhG hier
übernommen werden.96 Wie oben bereits dargestellt, muss die Berichterstattung hierbei im
Vordergrund stehen; es muss bei der Zurschaustellung von Spiel- und Wettkampfszenen eine
Interessensabwägung zwischen den Interessen des Veranstalters und den Interessen der
Allgemeinheit stattfinden.97 Dies tat das BVerfG im Falle einer zu Informationszwecken
dienenden     nachrichtenmäßigen        Kurzberichterstattung.98     Es   stufte    demzufolge     den
Abwehranspruch des Veranstalters, welcher durch die verfassungsrechtlich geschützte
Berufsfreiheit gem. Art. 12 I GG geschützt ist, im Interesse der Rundfunkfreiheit zu einem
angemessenen Vergütungsanspruch herab.99 Für den Fall einer nachrichtenmäßigen
Kurzberichterstattung besteht folglich ein Kontrahierungszwang für den Sportveranstalter,
dem jedoch eine Karenzzeit zwischen dem Ende der Veranstaltung bzw. dem Ende der
exklusiven Erstausstrahlung und dem Senden der nachrichtenmäßigen Kurzberichterstattung
gewährt wird.
Diese Einschränkungen des Abwehranspruchs des Veranstalters gelten nicht für eine
ausführliche, somit nicht mehr Informationswecken dienenden, Zusammenfassung oder für
eine komplette Übertragung.
4. Zwischenergebnis: Das Hausrecht bietet folglich einen Schutz gegen die ungenehmigte
Verbreitung von Sportaufnahmen für die meisten Sportveranstaltungen durch die Tatsache,
dass der Veranstalter das Recht hat, TV Sendern den Zutritt zu der Veranstaltung zu
verbieten. Dies muss jedoch für den Fall einer nachrichtenmäßigen Kurzberichterstattung in
einen angemessenen Vergütungsanspruch herabgestuft werden.

94
   Müller-Katzenburg NJW 1996, S. 2343.
95
   Müller-Katzenburg NJW 1996, S. 2343.
96
   Beater JZ 1998 S. 1109; Haas/Reimann, SpuRt 1999 S. 185.
97
   Haas/Reimann SpuRt 1999, S. 185.
98
   BVerfG JuS 1998, S. 841.
99
   BVerfG JuS 1998, S. 841.

                                                                                                 - 21 -
III. § 81 UrhG
Weiterhin kommt ein Veranstalterschutz aus § 81 UrhG in Betracht. Dieser schützt zwar nicht
die Darbietung als solche, sondern schützt die veranstaltete Darbietung eines ausübenden
Künstlers.100 Genau dieser Verweis zeigt, dass es sich bei der Darbietung um einen Fall des §
73 UrhG handeln muss, welcher wiederum als Anspruch die Aufführung eines Werkes gem. §
2 UrhG hat.101 Dies liegt nicht vor (s.o.). Ein urheberrechtlicher Schutz nach § 81 UrhG ist
folglich nicht gegeben.

IV. Analoge Anwendung des § 81 UrhG
Eine analoge Anwendung des § 81 UrhG auf den Veranstalter scheitert aus den gleichen
Gründen, wie eine mögliche analoge Anwendung des § 73 ff. auf den Sportler (s.o.).102

V. § 1 UWG (Schutz vor unlauterer Leistungsübernahme)
Ein weiteres in Betracht kommendes Recht des Veranstalters ist der Schutz vor unlauterer
Leistungsübernahme gem. § 1 UWG.
1. Anwendbarkeit
Fraglich      erscheint in diesem Zusammenhang zuerst, ob ein Schutz über das
Wettbewerbsrecht überhaupt möglich ist. Hierzu ist das Verhältnis des UWG zum
Urheberrecht zu beleuchten. Das UrhG bietet als Sonderrecht einen unter anderem zeitlich
begrenzten Schutz. Ein solcher begrenzter Schutz darf nicht durch einen wettbewerblichen
Leistungsschutz ersetzt, verlängert oder ausgeweitet werden.103 Das bedeutet wiederum, dass
das UWG dem UrhG untergeordnet werden muss und dort ein Leistungsschutz des UWG
ausscheidet, wo das UrhG keinen Schutz gewähren sollte.104 Sportveranstaltungen wurden
einerseits vom Gesetzgeber bewusst nicht in den urheberrechtlichen Schutz einbezogen (s.o.),
er sprach ihn ihnen jedoch andererseits lediglich aus Gründen der problematischen
Abgrenzung von Sport- zu Zirkus- und Varietevorführungen ab; ein „Schutzbedürfnis in
einem gewissen Umfang“ wurde jedoch für Sportveranstaltungen anerkannt.105 Dies zeigt,
dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, den Sport grundsätzlich als schutzunwürdig zu

100
    Möhring/Nicolini-Kroitzsch, § 81 Rdn. 3; Schricker-Vogel, § 81 Rdn. 15; OLG München, NJW-RR 1997, S.
1406; Hoeren, Anm. zu BGHZ 137, 296, JR 1998 S. 332; BGHZ 110, S. 383 – „Globalvertrag“.
101
    Schricker-Vogel, § 81 Rdn. 15 f; Möhring/Nicolini-Kroitzsch, § 81 Rdn. 3.
102
    v. Westerholt, ZIP 1996, S. 265.
103
    Reimer, FS-Wendel S. 100; Haas/Reimann, SpuRt 1999 S. 186; Baumbach/Hefermehl, § 1 Rdn. 578.
104
    Köhler/Piper-Piper, § 1 Rdn. 594; Reimer, FS-Wendel S. 99 ff.; OLG Frankfurt SpuRt 1999, S. 112.
105
    BT-Drucks. IV/270 S. 90.

                                                                                                   - 22 -
betrachten, er wollte statt dessen nur einen urheberrechtlichen Schutz versagen; also verdrängt
das UrhG hier nicht das UWG.106 Das UWG ist anwendbar.
2. Als Voraussetzung ist zunächst ein Handeln im geschäftlichen Verkehr erforderlich
(s.o.). Dies liegt hier für alle in Frage kommenden Parteien, wie Veranstalter, insbesondere
auch Idealvereine, Sportrechtehändler und Fernsehanstalten, hier speziell auch für öffentlich-
rechtliche Anstalten vor. 107
3. Zudem ist ein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs erforderlich (s.o.).
a. Hierfür muss ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Veranstalter des Sportereignisses
und der Rundfunkanstalt existieren (s.o.). Der Veranstalter und der Fernsehsender richten sich
an das sportinteressierte Publikum. Sie haben somit den gleichen Interessentenkreis.108 Des
Weiteren kann ihr Verhalten am Markt die Wettbewerbssituation des anderen verändern. Dies
ist besonders deutlich an der Möglichkeit einer Veränderung des Eintrittskartenverkaufs durch
den Veranstalter wegen einer gleichzeitigen Liveübertragung der Veranstaltung durch das
Fernsehen zu zeigen.109
aa. Insofern ist das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses für eine nicht ausverkaufte
Veranstaltung unproblematisch.
bb. Bei      einer ausverkauften Sportveranstaltung ist eine Beeinträchtigung des
Kartenabsatzes jedoch ausgeschlossen. Problematisch ist folglich die Frage, ob das
Wettbewerbsverhältnis noch immer existiert, wenn die in Frage kommende Veranstaltung
ausverkauft ist. Das gleiche gilt für Übertragungen, die so stark zeitversetzt gesendet werden,
dass sie als Ersatz zum Veranstaltungsbesuch nicht in Betracht kommen.110 Einerseits kann
man hier davon ausgehen, dass das in Frage kommende Wettbewerbsverhältnis dann nicht
existiert.111 Andererseits kann eine Beeinträchtigung der zukünftigen Besucherströme nicht
ausgeschlossen werden, speziell dann nicht, wenn der Zuschauer die Möglichkeit hat, das
Ereignis am Fernsehen besser, bequemer und vor allem nahezu kostenlos mitzuerleben.112
Dennoch vertritt Kübler die Auffassung, dass ein Wettbewerb zumindest in den Fällen
ausgeschlossen bleibt, in denen die Veranstaltungen stets ausverkauft sind, wie z.B.
Länderspielen oder Endspielen der europäischen Fußball Pokalwettbewerbe.113 Dem muss
jedoch entgegengehalten werden, dass das Erfordernis des Wettbewerbsverhältnisses

106
    Reimer, FS-Wendel S. 104.
107
    Vgl. Waldhauser, S. 124 f.
108
    Haas/Reimann SpuRt 1999, S. 186; v. Westerholt ZIP 1996, S. 268; vgl. BGH NJW 1970 S. 2060 – „Bubi Scholz“.
109
    Günther, S. 43; v. Westerholt ZIP 1996, S. 268;
110
    Siegfried, Fernsehberichterstattung S. 31 f.; v. Westerholt ZIP 1996, S. 265.
111
    Siegfried, Fernsehberichterstattung S. 31 f.; v. Westerholt ZIP 1996, S. 265; Kübler, Massenmedien S. 56.
112
    Lerche/Ulmer Kurzberichterstattung S. 80 f.
113
    Kübler, Massenmedien S. 56.

                                                                                                        - 23 -
heutzutage weit ausgelegt wird.114 Dies geht im Bereich der Fernsehrechte so weit, dass (im
Gegensatz zur „Bubi Scholz“-Entscheidung des BGH115) angenommen wird, dass eine
Übertragung von alten Box-Klassikern die sportinteressierten Zuschauer vom Besuch einer
aktuellen Boxveranstaltung abhalten könnte und so ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem
Fernsehsender und einem Veranstalter von Boxkämpfen bejaht wird.116 Teile der Literatur
wollen sogar auf das generelle Erfordernis eines Wettbewerbsverhältnisses verzichten.117 Des
Weiteren ist zu erwähnen, dass auf dem heutigen Sportmarkt sich die Einnahmen des
Veranstalters nicht nur aus Zuschauereinnahmen zusammensetzen. So konkurrieren
Veranstalter und Fernsehsender nicht nur um Zuschauer, sondern auch um Werbekunden, die
beispielsweise die Wahl haben, bei dem übertragenden Sender Zeit für Werbespots oder bei
dem Veranstalter Werbebanden zu kaufen.118
Des Weiteren aber verdienen die Sportveranstalter erhebliche Summen mit dem Verkauf ihrer
Sportrechte. Diese unter Umständen sehr hohen Summen für die Erlaubnis der Ausstrahlung
basieren auf einer Exklusivitätsklausel. Sofern diese Exklusivität durch eine nicht genehmigte
Ausstrahlung gefährdet wäre, müsste der Veranstalter einen Einnahmeeinbruch fürchten.
Insofern    sind     Rückwirkungen        für   das    „Lizenzgeschäft“        des    Veranstalters     nicht
                   119
ausgeschlossen.          Bei dieser Argumentation wird die Tatsache der Existenz von
Fernsehrechten vorausgesetzt. Deren rechtliche Existenz soll jedoch gerade untersucht
werden. Es könnte somit davon auszugehen sein, dass der Veranstalter nicht bei dem Absatz
von etwas behindert werden könnte, das gar nicht existiert.120 Man könnte somit einen
Zirkelschluss begehen, wenn man von der Behinderung des Absatzes einer Ware ausgeht, und
auf diese Weise auf die rechtliche Existenz dieser Ware schlösse.121 Insofern ist fraglich, ob
diese Argumentationsweise möglich ist. Diese Bedenken werden jedoch mit dem Verweis auf
die Privatautonomie ausgeräumt, indem darauf verwiesen wird, dass ein Vertrag über die
Aufzeichnung einer Veranstaltung auch dann möglich ist, wenn der Veranstalter ohne diesen
Vertrag keine Rechte auf die Veranstaltung hätte.122 Eine Behinderung des Absatzes ist
folglich auch dann gegeben, wenn eine tatsächliche Absatzmöglichkeit existiert, wobei der

114
    BGH WRP 1994, S. 495 – “Markenverunglimpfung I”; BGH GRUR 1985, S. 552 – „DIMPLE“;
Baumbach/Hefermehl, Einl. Rdn. 214 ff.; Dettelbacher S. 111ff.
115
    BGHZ NJW 1970 S. 2060.
116
    OLG München ZUM-RD 1997 S. 292.
117
    Schricker GRUR Int. 1996, S. 478; Dettelbacher S. 111 ff.; Baumbach/Hefermehl, Einl. Rdn. 247 ff.
118
    Waldhauser, S. 129; Ulmer/Lerche, Kurzberichterstattung S. 81.
119
    Waldhauser, S. 129 f.
120
    Günther, S. 44.
121
    Günther, S. 44.
122
    Günther, S. 45.

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