Werbung für Ingenieure - Was ist rechtlich zulässig, worauf ist zu achten? Mitreden. Mitgestalten - Bayerische Ingenieurekammer-Bau
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Werbung für Ingenieure Was ist rechtlich zulässig, worauf ist zu achten? Bayerische Ingenieurekammer-Bau Körperschaft des öffentlichen Rechts Mitreden. Mitgestalten.
Inhalt A Adressbucheinträge L Leuchtreklame Ausstellungen Logo B Bandenwerbung M Massenwerbung Baustellenschilder Messestand Bauvorlageberechtigung N Nachweisberechtigung Berufsbezeichnungen Newsletter Berufsbezeichnung »Sachverständiger« P Pop-up-Fenster Branchenverzeichnis Postwurfsendungen Büroname Praxisbroschüren Büroschild Pressemitteilungen Büroprospekte Qualitätsangabe Q E E-Mail-Werbung »Spezialist« Qualitätssiegel F Fahrzeugwerbung R Radiospots G Gästebuch Referenzen Gefühlsbetonte Regionalbezeichnungen Werbung Rundschreiben Gemeinschaftsanzeigen Give-aways S Sachverständige Gratulationsanzeigen Social Media Gütesiegel Sponsoring Straßenbahnwerbung H Homepage Suchmaschineneinträge I Imagebroschüren T Taxiwerbung Impressumsangaben Telefonbucheinträge Infobriefe Trikotwerbung Ingenieurregister- T V-Spots einträge Internetauktionen V Vergleichende Werbung Internetwerbung W Werbegeschenke Internetportale Werbetafel K Kleinanzeigen Werbeträger Kooperationen Z Zeitungsinserate Zertifizierung Zweigstellen
2 Werbung für Ingenieure 3 Einleitung Dem beruflichen Ethos der Ingenieure verpflichtet be Die Grenzen zulässiger Werbung liegen deshalb vor allem stimmt die Berufsordnung der Bayerischen Ingenieure in der Gestaltung. Sie darf nicht anpreisend oder auf kammer-Bau, der freiberuflich tätige Ingenieure werbe dringlich wirken, sondern muss sachlich und informa- im Wesentlichen mit seiner Leistung. Doch immer noch tiv gehalten sein. Restriktionen ergeben sich aber auch wird die Leistung der Ingenieure im öffentlichen Leben aus der Datenschutz-Grundverordnung. Zwar erkennt die nur unzureichend wahrgenommen, ja dringt mit Vorliebe DSGVO ein berechtigtes Interesse an Werbung in ihrem gerade dann in das öffentliche Bewusstsein, wenn Kata Erwägungsgrund 47 an, verlangt aber eine Abwägung mit strophen die Schlagzeilen beherrschen, wie die Ereignisse den Interessen des Kunden. um den Brand im Londoner Grenfell-Tower oder der Ein- sturz der Autobahnbrücke in Genua belegen. Es reicht also Auf einen besonderen Anlass für die Werbung kommt es nicht, gute und gefällige Bauwerke zu planen, wenn Inge- nicht an (BVerfG, 18.02.2002, 1 BvR 1644/01; OVG Müns- nieure auf ihre Leistungen aufmerksam machen möchten. ter, 22.06.2005, 6t A 53/03.T). Entscheidend für den Rah- Wer potenzielle Bauherren gewinnen und Marktchancen men zulässiger Eigendarstellung sind die Umstände des erfolgreich nutzen will, muss mit Marketingmitteln auf sich Einzelfalles. aufmerksam machen. Welche Werbemaßnahmen und Mittel mit welchen Gren- Die Zeiten, da es Freiberuflern verboten war, für ihre Leis- zen im Einzelnen erlaubt sind und bei welchen eher Zurück- tungen zu werben, sind lange vorbei. Im Gegenteil verlangt haltung angezeigt ist, beschreibt die nachfolgende alphabe- die EU-Dienstleistungsrichtlinie in ihrem Artikel 24, sämt- tische Auflistung mit jeweils kurzen Erläuterungen. liche absoluten Werbeverbote aufzuheben. Das bedeutet freilich nicht, dass alle Dämme gebrochen sind. Auch die EU-Richtlinie erlaubt Beschränkungen, mit denen »insbe- sondere die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes« gewährleistet werden sollen. Damit ergeben sich gewisse Grenzen aus dem Wesen des freien Berufs, der sich von der kommerziellen Wirtschaft darin unterscheidet, dass der Freiberufler »seine Diens- te nicht rein gewerblich und gewinnorientiert anbietet und seine Leistungen an den Interessen des Mandanten und nicht am eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausrichtet«, wie Die Zeiten, da es Freiberuflern das Bundesverfassungsgericht für die Zunft der Steuerbe- verboten war, rater einmal betonte. für ihre Leistungen zu werben, sind lange vorbei.
4 5 Baustellenschilder Werbung für Ingenieure A B Baustellenschilder sind zulässig. von A bis Z Bauvorlageberechtigung Die Werbung für die Erstellung von Bauanträgen ist A Adressbucheinträge unzulässig, wenn Hochhäuser abgebildet werden und Adressbucheinträge sind zulässig. Angegeben werden keine uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung be- dürfen Name des Büros, ggf. mit Rechtsformzusatz, steht (LG Offenburg, 30.10.2015, 5 O 35/15). Entspre- Berufsbezeichnungen und akademische Grade, beson- chendes gilt für die Berechtigung zur Erstellung bau- dere Zulassungen, Dienstleistungsschwerpunkte, Kom- technischer Nachweise, wenn sie nur eingeschränkt munikationsdaten wie Telefon, Fax, Handy, Internet- besteht. und E-Mailadresse, Firmenlogo, ggf. weitere Nieder- lassungen. Zweigstellen Berufsbezeichnungen Die Berufsbezeichnungen »Ingenieurin«/»Ingenieur« Ausstellungen bzw. »Beratende Ingenieurin«/»Beratender Ingenieur« Mit einem eigenen Stand auf einer Fachmesse oder sind gesetzlich ebenso geschützt wie die Berufsbe- einer branchenübergreifenden allgemeinen Leistungs- zeichnung »Architektin«/»Architekt«. Nur wer die ge- schau vertreten zu sein, ist erlaubt (OLG Saarbrücken, setzlichen Voraussetzungen erfüllt, darf sie verwenden. 05.04.2000, 1 U 951/99). Die Zulässigkeit richtet sich Die Landesgesetze machen teilweise auch Vorgaben nach der Gestaltung des Ausstellungsstands und der für das Führen dieser Bezeichnung in der Firma von Art und Weise der Präsentation der Dienstleistung und Kapital- oder Personengesellschaften. Auch wenn das Auftreten der Standbetreuer. Wer seine Werke in diese Zusammenschlüsse selbst die Bezeichnungen sonstiger Weise ausstellen will, sollte darauf achten, für sich nicht in Anspruch nehmen dürfen, jedoch In- dass er keine Rechte derer verletzt, die an der Erschaf- genieure oder Architekten beschäftigen, dürfen sie auf fung des Werkes mitgewirkt haben. Erlaubt ist, vor dem die Qualifikation ihres Personals werbend hinweisen Messestands eines Wettbewerbers eigenes Werbe (BVerfG, 02.01.2008, 1 BvR 1350/04). material zu verteilen (OLG Düsseldorf, 25.08.2015, 20 U 22/14). Referenzen Werbegeschenke Berufsbezeichnung »Sachverständiger« Der Begriff des Sachverständigen ist gesetzlich nicht B Bandenwerbung geschützt. Dessen Verwendung sieht die Rechtspre- Wie jede andere Art des Werbeträgers kann auch chung aber dann als irreführend an, wenn sein Trä- Banden- oder Trikotwerbung, vor allem im Amateur ger keine besondere Sachkunde für das angegebene sportbereich, grundsätzlich als zulässig angesehen Gebiet vorweisen kann (OLG München, 26.04.2007, werden. Da erst anpreisende oder aufdringliche Wer- 29 U 5449/06). Bezeichnungen wie »Bausachverstän bung das Berufsrecht tangiert, spricht nichts dagegen, diger« oder »Sachverständiger für Bauwesen« haben auf Sportplatzumrandungen z. B. Name und Telefon- Gerichte anfänglich für unzulässig gehalten (OLG nummer mit Logo des Ingenieurbüros anzubringen Stuttgart, 27.09.2007, 2 U 13/07; LG Regensburg, (AnwG Hamm, 14.03.2002, AR 19/01). Eines beson- 28.02.2002, 1 HKO 1970/01). Wird die Bezeichnung deren Anlasses wie z. B. Neubau eines Vereinsheimes aber durch Ingenieure geführt, ist sie nicht zu bean- bedarf es dazu nicht. standen (OLG Köln, 15.01.2016, 6 U 103/15; LG Augs-
6 7 burg, 29.05.2012, 2 HKO 323/12. Die Bezeichnung Büroprospekte B E »geprüfter Sachverständiger« gilt als irreführend (LG Imagebroschüren F Kiel, 28.11.2008, 14 O 59/08), ebenso die Variante »an- G erkannter Sachverständiger«, wenn die verleihende E E-Mail-Werbung Institution nicht mitgeteilt wird (LG Gera, 17.12.2014, Zwar ist die Werbung per E-Mail zulässig, jedoch gilt 1 HKS 3/14). Qualitätsangabe Qualitätssiegel »unter Verwendung einer automatischen Anrufma- schine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post« ver- Branchenverzeichnis sandte Werbung, also auch per E-Mail, nach § 7 Abs. 2 Eintragungen in Branchenverzeichnisse sind ebenso Nr. 3 UWG als unzumutbare Belästigung und ist des- zulässig wie Adressbucheinträge. halb unzulässig, wenn keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Nur in den von Büroname § 7 Abs. 3 UWG genannten Fällen liegt keine unzumut- Bezeichnungen mit regionalem Bezug (»Ingenieurbüro bare Belästigung vor. Rundschreiben Oberbayern«) werden inzwischen anerkannt, weil da- rin kein unzulässiger Allein- oder Spitzenstellungsan- F Fahrzeugwerbung spruch gesehen werden kann (OLG Celle, 17.11.2011, Fahrzeugwerbung ist erlaubt. Die frühere Einschrän- 13 U 68/11). Aus demselben Grund ist auch eine kung »nur auf eigenem Firmenwagen« dürfte ange- Internetdomain mit Ortsangabe (»www.ingenieure- sichts der Rechtsprechung zur Straßenbahnwerbung kuckucksheim.de«) unbedenklich (BGH, 01.09.2010 nicht mehr haltbar sein. Ebenfalls zulässig ist deshalb StbSt (R) 2/10). Der Zusatz »& Partner« setzt voraus, auch die Werbung auf Taxifahrzeugen. dass eine Eintragung beim Partnerschaftsregister vor- liegt. Der Zusatz »& Kollegen« ist nur zulässig, wenn G Gästebuch mindestens zwei weitere (Schein-)Gesellschafter auf Die Einrichtung eines Gästebuchs auf der eige- dem Geschäftsbriefbogen aufgeführt werden (LG Bie- nen Homepage, in dem sich Auftraggeber über das lefeld, 10.08.2012, 15 O 109/12). Die Angabe »Zent- Büro äußern können, ist unzulässig (OLG Nürnberg, rum« lässt ein Unternehmen erwarten, das nach Größe 23. 03. 1999, 3 U 3977/98; LG Trier, 30.12.1997, 7 HO und Bedeutung deutlich über dem Durchschnitt liegt 100/97). Dahinter steht die Erfahrung, dass Mei- (BGH, 18.01.2012, I ZR 104/10). nungsäußerungen von Kunden durch den Betreiber der Homepage regelmäßig freigegeben werden und Büroschild deshalb nicht geeignet sind, einem Dritten ein objek- Die Verwendung von Büroschildern ist zulässig (OVG tives Bild über das Büro zu vermitteln. Wird kein sol- Münster, 22.06.2005, 6t A 53/03.T). Selbst auffäl- cher Puffer zwischenschaltet, besteht die Gefahr des lig große Schilder stellen keine unerlaubte Werbung Missbrauchs von Gästebüchern durch Dritte, die versu- dar, z. B. sind Maße von 50 × 55 cm unproblematisch chen könnten, dem Image eines Büros durch schlechte (OLG Dresden, 02.12.1997, 14 U 816/97). Auch grö- Bewertungen zu schaden. In beiden Fällen wird das ßere Schilder können je nach den konkreten Umstän- Ziel einer sachlich-informativen Präsentation für Inter- den noch zulässig sein. Quasi »ins Auge springende« essierte nicht gewährleistet. Leuchtschrift dürfte aber wohl als aufdringliche Wer- bung angreifbar sein. Leuchtreklame Werbetafel Gefühlsbetonte Werbung Sponsoring
8 9 Gemeinschaftsanzeigen Impressumsangaben G H Gemeinschaftsanzeigen sind Anzeigen, in denen mit- Dienstleistungserbringer sind nach § 2 DL-InfoV und I wirkende Firmen einer Baumaßnahme, sowohl ausfüh- bei Einsatz elektronischer Informations- und Kommu- rende als auch planende, anlässlich der Eröffnung »gra- nikationsdienste wie Internet oder E-Mail verpflichtet, tulieren«, gelegentlich in Verbindung mit einem redak- bestimmte Impressumsangaben nach § 5 Telemedien- tionellen Beitrag. Sie sind jedenfalls unproblematisch, gesetz bereitzustellen, z. B. Namen und Anschrift, ggf. wenn keine anderen Angaben als in Zeitungsinse die Rechtsform der Berufsausübung und eine etwa- raten gemacht werden. Kooperationen ige Registernummer. Für freiberuflich tätige Ingenieure gehören auch Angaben über die zuständige Kammer, Give-aways die gesetzliche Berufsbezeichnung, die Angabe und Werbegeschenke Erreichbarkeit der berufsrechtlichen Regelungen, die Berufshaftpflichtversicherung und bei Tätigkeiten auf- Gratulationsanzeigen grund behördlicher Zulassung auch Angaben zur zu- Gemeinschaftsanzeigen ständigen Aufsichtsbehörde dazu. Verstöße gegen die Pflicht zu Impressumsangaben stellen einen Wettbe- Gütesiegel werbsverstoß dar (BGH, 21.11.2018, I R 51/18). Aus Qualitätssiegel der DL-InfoV lässt sich jedoch keine Pflicht ableiten, auf Briefbögen auch Zweigstellen anzugeben (BGH, H Homepage 16.05.2012, I ZR 74/11). Internetwerbung Internetwerbung Infobriefe I Imagebroschüren Rundschreiben Flyer und Prospekte, selbst größere Infomappen zur kurzen oder ausführlichen Bürodarstellung sind erlaubt. Ingenieurregistereinträge Wegen der ähnlich bei Internetwerbung umfangrei- Ingenieurregistereinträge, häufig unter Nutzung chen Gestaltungs- und Aussagemöglichkeiten ist aber des Mediums Internet, sind ebenso zulässig wie darauf zu achten, dass Text, Grafik und Darstellung Adressbucheinträge. sachbezogen und informativ bleiben und anpreisende Worthülsen (»Besser bauen mit IB Mustermann«) un- Internetauktionen terbleiben. Da es aber nicht verboten ist, beim Leser Die Teilnahme an Internetauktionen als spezielle Wer Neugier zu wecken, besteht eine weitgezogene Gestal- beform ist grundsätzlich zulässig (BVerfG, 19.02.2008, tungsfreiheit, zulässig sind auch Fotos der Büroinhaber 1 BvR, 1886/06). Nach Wegfall der verbindlichen Min oder der Einsatz von Hochglanzpapier (OLG München, destsätze in der HOAI können Honorare frei verein 29.03.2000, 29 U 2007/00). Vorsicht ist bei Angabe bart werden. Das ArchLG als Ermächtigungsgrundlage von Referenzen angebracht. Grundsatz ist immer: der HOAI formuliert die Erwartung, dass angemessene Alle Angaben müssen nachprüfbar sein und der Wahr- Honorare ermittelt werden sollen. heit entsprechen. Dann ist es auch zulässig, Broschü- ren bei Baustoffhändlern, Banken oder Behörden mit Internetwerbung deren Zustimmung auszulegen. Internetwerbung ist grundsätzlich zulässig. Die vielfäl- tigen Möglichkeiten der Gestaltung einer Homepage
10 11 bergen aber auch Risiken. Da Werbung nicht aufdring- L Leuchtreklame I K lich sein darf, ist vor schrillen Farben ebenso zu war- Eine »ins Auge springende« Werbung verlässt den L nen wie vor dem Einsatz spezieller Effekte, die rekla- Boden der sachlichen Information und bedient sich Me- M mehaften Charakter haben (Beispiel: heftig blinkende thoden kommerzieller Werbung, wenn in ihr kein über N P Anzeige mit dem Text »Diesen Monat besonders güns- die reine Aufmerksamkeitserregung hinausreichender tig«). Das Kriterium der Aufdringlichkeit ist im Internet Informationsgehalt enthalten ist, der den anpreisenden zurückhaltender zu beurteilen, weil nicht ein Kunde un- und aufdringlichen Charakter überwiegt. Leuchtschil- aufgefordert angesprochen wird, sondern die Interes- der können aber zulässig sein, wenn sie lediglich als senten aufgrund eigener Aktivitäten auf die Internet- Wegweiser auf das in unmittelbarer Nähe befindliche seiten stoßen (OLG Hamburg, 26.2.2004, 3 U 82/02). Geschäftslokal dienen (OLG Frankfurt, 21.11.2002, 6 U Anderes kann jedoch für Pop-Up-Fenster gelten. Für 106/01). Auch die Anbringung des beleuchteten Büro- Beratende Ingenieure tabu ist die Positionierung kom- namens mit Logo am Geschäftssitz ist unbedenk- merzieller Fremdwerbung oder die Verlinkung zu Bau lich, wenn auf zusätzliche Funktionen wie Blinkeffekte unternehmen und Bauproduktenherstellern. Büro verzichtet wird. name Gästebuch Zu beachten sind die Informationspflichten bei Nutzung Logo elektronischer Medien: Impressumsangaben Die Verwendung von Logos ist zulässig, soweit nicht Belange Dritter (zum Beispiel markenrechtlicher Art) Internetportale berührt werden. Qualitätssiegel Die Teilnahme an einem dem Preisvergleich dienen- den Internetportal ist grundsätzlich zulässig (BVerfG, M Massenwerbung 08.12.2010, 1 BvR 1287/08). Unzulässig bleibt es aber, Postwurfsendungen Kunden durch »Lockvogelangebote« anzuwerben, um ihnen gegenüber dann lukrative Zusatzleistungen ab- Messestand zurechnen (BVerfG, a. a. O.). Ausstellungen K Kleinanzeigen N Nachweisberechtigung Zeitungsinserate Bauvorlageberechtigung Kooperationen Newsletter Der Hinweis auf Kooperationen mit berufsfremden Rundschreiben Dienstleistungsanbietern ist erlaubt, weil sich damit eine sachliche Information über die Zusammenarbeit P Pop-up-Fenster in bestimmten Bereichen verbindet, die für potenzielle Pop-up-Fenster erscheinen unaufgefordert bei Aufruf Kunden von Bedeutung sein kann (BGH, 25.07.2005, einer Website. Da die Art des gewählten Mediums AnwZ (B) 42/04). Jedoch sind Kooperationen mit Ge- für sich betrachtet berufsrechtlich neutral ist, wird der werbetreibenden für Beratende Ingenieure untersagt, Einsatz von Pop-up-Fenstern nur dann problematisch, weil sie deren berufliche Unabhängigkeit gefährdet, wenn sie eine unzumutbare Belästigung i. S. v. § 7 so dass auch die Werbung mit ebensolcher Koopera- Abs. 1 UWG darstellen, namentlich wenn sie nicht so- tion verboten ist. fort übersprungen werden können. Internetwerbung
12 13 Postwurfsendungen Qualitätssiegel P Q Während Rundschreiben adressierte Werbebriefe an Die von verschiedenen Anbietern entwickelten Quali- R (potenzielle) Kunden sind, werden Postwurfsendun- täts- oder Gütesiegel dienen in besonderem Maße der gen flächendeckend an ungenannte Empfänger ver- Abgrenzung von Wettbewerbern. Sie sind prinzipiell teilt. Orientieren sie sich an den allgemeinen Gren- zulässig, dürfen jedoch nicht geeignet sein, irrtümliche zen der Werbung, sind sie frei von Bedenken. Daher Vorstellungen hervorzurufen (BVerwG, 24.09.2009, wäre es auch vorstellbar, z. B. einen ganzen Straßenzug 3 C 4/09). Ist ein Bausachverständiger im Besitz eines per Postwurfsendung darüber zu unterrichten, welche TÜV-Zertifikates, darf er die Bezeichnung »zertifizierter ingenieurtechnischen Maßnahmen bei einer bevorste- Bausachverständiger« führen (OLG Köln, 15.01.2016, henden Straßensanierung in Bezug auf Grundstückszu- 6 U 103/15). Berufsbezeichnung fahrten anfallen, wenn nicht aufdringlich um Auftragser teilung geworben wird. R Radiospots Wenn es gelingt, den Werbebeitrag in sachlicher und Praxisbroschüren informativer Form zu gestalten und die hohe Gefahr Imagebroschüren aufdringlicher und anpreisender Werbung zu unterdrü- cken, dürfen auch Werbespots für Freiberufler im Rund- Pressemitteilungen funk (BVerfG, 18.02.2002, 1 BvR 1644/01) und im Fern- Gegen den Einsatz von Pressemitteilung spricht nichts. sehen gebracht werden. Werbespots sind irreführend, Zu beachten sind jedoch die allgemeinen Anforderun- wenn sie unrichtige oder missverständliche, zu Fehlvor gen der informativen und sachlichen Unterrichtung, das stellungen führende und wettbewerbsrechtlich rele Verbot der Verunglimpfung Dritter und die Unzulässig- vante Angaben enthalten (LG Frankfurt, 10.10.2012, keit irreführender Angaben. 3-08 O 136/12). Q Qualitätsangabe »Spezialist« Referenzen Gesetzlich nicht geregelt, kann die selbst gewählte Die Werbung mit Referenzen ist erlaubt. Dennoch ist Bezeichnung aber irreführend sein, wenn tatsächlich Vorsicht geboten, weil eine Referenz nur verwertet keine Spezialisierung besteht. Wer sich als Spezia werden darf, wenn sie tatsächlich als vergleichbare list bezeichnet, bringt zum Ausdruck, dass er bevor- Leistung gelten kann. Unzulässig wäre es daher, mit zugt, wenn nicht gar ausschließlich, einen Teilbereich Referenzobjekten zu werben, für die der Ingenieur des Vollberufs bearbeitet (BVerfG, 28.07.2004, 1 BvR nicht selbst die wesentlichen Planungsleistungen er- 159/04). Erwartet werden herausragende Kenntnisse bracht hat (OLG Karlsruhe, 27.01.2011, 4 U 180/10). und Erfahrungen (OLG Nürnberg, 20.03.2007, 3 U Irreführend kann das Einstellen von Lichtbildern über 2675/06; LG Berlin, 25.11.2010, 52 O 142/10). Die Gesamtleistungen ins Internet sein, wenn nicht er- Selbsteinschätzung als Spezialist kann ihren Verwender kennbar wird, dass der Werbende tatsächlich nur un- darin unterstützen, die Inanspruchnahme in sonstigen tergeordnete Aufgaben erbracht hat (LG Duisburg, Materien abzuwehren (BGH, 24.07.2014, I ZR 53/13). 29.10.2013, 13 O 22/13). Unzulässige Irreführung droht Berufsbezeichnung auch bei abgewickelten Projekten, die in einem frühe- ren Angestelltenverhältnis erarbeitet wurden, es sei denn, der Arbeitgeber stimmt der Verwertung als Refe renz zu, das Projekt wurde eigenverantwortlich für ihn
14 15 bearbeitet und die Bearbeitung in Angestelltentätigkeit Sponsoring R S wird offen gelegt (»für IB Mustermann«). Zulässig ist Wer gemeinnützige Einrichtungen finanziell fördert T auch die Angabe früherer Auftraggeber. (»Social Sponsoring«), darf sich aus berufsrechtli- cher Sicht auch damit schmücken und Imagewerbung Regionalbezeichnungen betreiben (BVerfG, 17.4.2000, 1 BvR 721/99; BGH, Büroname 22.09.2005, I ZR 55/02), selbst wenn die gesellschaft- liche Etikette einer »Selbstbeweihräucherung« kritisch Rundschreiben gegenübersteht. Rundschreiben sind als allgemeine Werbung zulässig, soweit die Gebote der Sachlichkeit und Information Straßenbahnwerbung gewahrt bleiben (BGH, 15.03.2001, I ZR 337/98). Auf Die Angabe von Firmenlogo, Büronamen, Anschrift und konkrete Anlässe kommt es dabei nicht an. Auch die Kommunikationsdaten auf der Länge eines Straßen- DSGVO lässt Direktwerbung zu und geht sogar von bahnwaggons ist zulässig (BVerfG, 26.10.2004, 1 BvR einem berechtigten Interesse daran aus, legt aber in 981/00). Auch der Zusatz »Ihr Partner in Sachen …« auf Art. 21 Abs. 2 fest, dass die Empfänger jederzeit Wi- der Tram ist berufsrechtskonform. Die Unüblichkeit des derspruch »gegen die Verarbeitung sie betreffender Werbeträgers steht seiner Zulässigkeit nicht im Wege. personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung« einlegen können. Art. 21 Abs. 3 DSGVO be- Suchmaschineneinträge stimmt, dass personenbezogene Daten nach einem Die meist internetbasierten Suchdienste dürfen zu Widerspruch nicht mehr für Zwecke der Direktwer- Werbezwecken ebenso in Anspruch genommen wer- bung verarbeitet werden dürfen. Die Werbung sollte den wie Adressbucheinträge. einen deutlichen Hinweis auf das Widerspruchsrecht Ingenieurregistereinträge Internetwerbung enthalten. Die DSGVO unterscheidet nicht danach, ob Direktwerbung elektronisch oder in Papierform er- T Taxiwerbung folgt. Dennoch bestehen Beschränkungen z. B. bei der Fahrzeugwerbung Straßenbahnwerbung E-Mail-Werbung. Telefonbucheinträge S Sachverständige Adressbucheinträge Berufsbezeichnung »Sachverständige« Qualitätssiegel Trikotwerbung Informative Aussagen auf Sportlertrikots können wohl Social Media nicht so ohne weiteres wie in der Bandenwerbung Es ist zulässig, auch soziale Netzwerke zu Marketing- platziert werden. Dennoch kann auch dieses Medium zwecken zu nutzen. In diesem Fall müssen aber die- nicht per se ausgeschlossen werden. selben Impressumsangaben vorhanden sein wie bei der eigenen Homepage. Es genügt nicht, lediglich auf TV-Spots die Anbieterkennzeichnung der Homepage zu verlinken Radiospots (OLG Düsseldorf, 13.08.2013, 20 U 75/13; LG Regens- burg, 31.01.2013, 1 HKO 1884/12). Internetwerbung
16 17 V Vergleichende Werbung Z Zeitungsinserate V W Zwar ist das allgemeine Werberecht so weit liberalisiert, Büronamen, Berufsbezeichnungen und akademische Z dass auch vergleichende Werbung zugelassen ist, zu- Grade, besondere Zulassungen, Dienstleistungs- mal es gerade Zweck der Werbung ist, Kunden zu Las- schwerpunkte, Kommunikationsdaten wie Telefon, ten der Konkurrenz zu gewinnen (BVerfG, 12.12.2007, Fax, Handy, Internet- und E-Mailadresse, Firmenlogo, 1 BvR 1625/06; OLG Rostock, 14.03.2012, 2 U 22/10). ggf. weitere Niederlassungen dürfen Gegenstand von Verboten bleibt aber jede Werbung, die mit einer wett- Zeitungsannoncen sein. Inserate dürfen nach Form, bewerbswidrigen Herabsetzung von Mitbewerbern Inhalt oder Häufigkeit nicht übertrieben wirken, auch verbunden ist, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG. Die vergliche- Auflage und Leserkreis einer Zeitung können bedeut- nen Leistungen müssen einen hinreichenden Grad an sam sein (BVerfG, 18.02.2002, 1 BvR 1644/01). Ein Austauschbarkeit aufweisen (BGH, 07.03.2019, I ZR Inserat von 13 × 15 cm ist nicht zu beanstanden (OVG 254/16). Da Gegenstand der Ingenieurtätigkeit das Münster, 22.06.2005, 6t A 53/03.T). Besonderer An- persönliche geistige Schaffen ist, führt ein Vergleich lässe für Anzeigen bedarf es nicht. Wöchentliche An- rasch zu einer Herabwürdigung der Berufskollegen. noncen begegnen keinen Bedenken. Zweifelhaft sind Hier ist deshalb Zurückhaltung angebracht (VG Müns- tägliche Anzeigen über einen langen Zeitraum. Auch ter, 07.10.2009, 5 K 777/08). Kleinanzeigen sind möglich. W Werbegeschenke Zertifizierung Kleine Geschenke mit dem Büronamen oder auch Fir- Qualitätsiegel menlogo stellen keine unerlaubte Werbung dar, typi- sche Beispiele: Kugelschreiber, Zollstock, etc. Proble- Zweigstellen matisch sind werthaltigere Werbegeschenke, z. B. teu- Unzulässig ist es mit einem Standort zu werben, rer Wein mit Büronamen als Etikett, wenn sie gezielt wenn dort zu gewöhnlichen oder zu den in üblicher zur Förderung eines Vertragsabschlusses eingesetzt Weise bekannt gemachten Öffnungszeiten tatsächlich werden sollen, weil dabei die Schwelle zur aufdring kein Mitarbeiter persönlich erreichbar ist (OLG Celle, lichen Werbung, bei Amtsträgern ggf. auch zur strafba- 07.07.2015, 13 W 35/15). Impressumsangaben ren Vorteilsgewährung, schnell überschritten ist. Werbetafel Werbetafeln sind zulässig, soweit die allgemeinen Grenzen beachtet werden. Kriterien sind Größe, inhalt liche Darstellung und Aufstellort. Büroschild Leuchtreklame Werbeträger Die Art des Werbeträgers lässt nicht auf die Berufs- rechtswidrigkeit der Werbung schließen. Straßenbahnwerbung Trikotwerbung
18 Zusammenfassung Maßstab der Beurteilung, wie und in welchem Umfang Werbung für Ingenieure zulässig ist, ist zum einen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, für Kammermit glieder vor allem auch die Berufsordnung. Sie erlaubt Wer- bung in ihrem §7 nur, »soweit sie über die berufliche Tätig- keit in Inhalt und Form sachlich unterrichtet«. Unlauter ist eine Werbung oder Bewerbung um einen Auftrag dann, »wenn sie unwahre Angaben enthält oder mit aufdring lichen oder anpreisenden Elementen versehen ist«. Bei allen Formen zulässiger Werbung gilt jedoch: nie auf Kosten eines Kollegen! Denn die Berufsordnung begründet auch die Pflicht zur Kollegialität. Wer sich über die Masse der Kollegen hinaushebt und sich dabei, bildlich gespro- chen, auf deren Schultern aufstützt, verletzt das Kollegia litätsgebot. Es ist verboten, Kollegen direkt oder indirekt zu schädigen. Dazu gehört auch das Verbot, eine geschäft- liche Beziehung zwischen einem anderen Ingenieur und dessen Auftraggeber dadurch zu beeinträchtigen, dass der Werbende von sich aus im eigenen geschäftlichen Interes- se in der gleichen Sache tätig wird. Wie immer steckt der Teufel im Detail. Wenn Sie sich unsicher sind, ob eine ins Auge gefasste Werbeaktion die Grenzen des Berufsrechts wahrt, sprechen Sie uns an. Sie haben Fragen? Bei allen Formen zulässiger Dann wenden Sie sich gern an unser Werbung gilt jedoch: Referat Recht – Honorarfragen – Vergabe: nie auf Kosten eines Kollegen! recht@bayika.de
20 Herausgeber: Bayerische Ingenieurekammer-Bau Körperschaft des öffentlichen Rechts Schloßschmidstraße 3 80639 München www.bayika.de 4. aktualisierte Auflage, Mai 2021 Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Andreas Ebert, Justiziar © Alle Texte und Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Abdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur nach Genehmigung durch den Herausgeber gestattet. Titelbild: Oligo22, shutterstock.com Layout: Mano Wittmann
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