Wichtige Steuerinformationen zum Jahresbeginn 2021
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Wichtige Steuerinformationen zum Jahresbeginn 2021
Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine steuerliche Änderungen 1. Teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags 1 2. Vereinfachter und verbesserter Verlustrücktrag 2 3. Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 3 4. Reduzierung des Zugewinnausgleichs bei der Erbschaftsteuer 4 5. Änderungen bei der Verjährung von Steuerstraftaten 5 6. Kinderbonus 2020 - Rückzahlung über die Einkommensteuer? 6 7. Anpassung von steuerlichen Rechengrößen 7 II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen 1. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung 9 2. Sofortabschreibung für Hard- und Software 10 3. Steuerliche Förderung der E-Mobilität 11 4. Investitionsabzugsbetrag (IAB) I: Verlängerung der Investitionsfrist 13 5. Investitionsabzugsbetrag (IAB) II: Verbesserte Rahmenbedingungen 14 6. Erhöhte Anrechnung der Gewerbesteuer 15 7. Gewerbesteuer: höherer Freibetrag bei den Hinzurechnungen 16 8. Umsatzsteuersätze 2021 (allgemein und Gastronomie) 17 9. Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Gründungsfällen 18 10. Umsatzsteuerliche Auswirkungen des Brexit 19 III. Änderungen und Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber 1. Verlängerung bei den Corona-Sonderzahlungen 20 2. Erhöhung der Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie 21 3. Einführung der Homeoffice-Pauschale 22 4. Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld 23 5. Steuerlast durch Kurzarbeitergeld (KUG) 24 6. Erhöhung des Mindestlohns 2021 25 IV. Steuertipps für die Einkommensteuererklärung 1. Ausnutzen des Pflege-Pauschbetrags 26 2. Dauernde Last als Sonderausgabe (Steuer-ID nötig) 27 3. Verbesserte Förderung des Ehrenamts 28 4. Vereinfachter Spendenabzug 29 5. Steuervorteile für Menschen mit Behinderung 30 6. Steuervorteile für Alleinerziehende 31 7. Die (zu) günstige Vermietung im Steuerrecht 32
Inhaltsverzeichnis V. Ausblick – Geplante Gesetzesvorhaben 33 VI. Tabellen und Übersichten 1. Aktuelle Branchenmindestlöhne (Auszug) 34 2. Übersicht zu steuerfreien Vorteilen für Arbeitnehmer 35 3. Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung 37 4. Aktuelle Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen 39 5. Muster einer ordnungsgemäßen Rechnung 40 6. Muster eines ordnungsgemäßen Bewirtungsbeleges 41 7. Übersicht zu Aufbewahrungspflichten und –fristen 42
-1- I. Allgemeine steuerliche Änderungen 1. Teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags Warum Die bisherige Erhebung des Solidaritätszuschlags (SolZ) war verfassungsrechtlich „bedenklich“. Somit war die Politik gefordert, eine neue Lösung zu suchen. Bereits Ende 2019 wurde entschieden, dass ab 2021 der SolZ für die meisten Steuerzahler entfallen soll. Ab wann Der reduzierte SolZ wird ab dem 1. Januar 2021 erhoben. System Durch Anhebung von Freigrenzen wird der SolZ deutlich reduziert: bis ca. 73.000 € Einkommen zahlen Ledige keinen SolZ mehr ab ca. 109.000 € Einkommen zahlen Ledige weiterhin den vollen SolZ bei Verheirateten verdoppeln sich die Beträge bei Kapitalgesellschaften gibt es keine Entlastung Ermäßigungen Die folgende Tabelle zeigt, wer in welcher Höhe entlastet wird: ledig ledig Einkommen kein Kind 2 Kinder 30.000 € 280,00 € 0,00 € 60.000 € 883,46 € 520,74 € 65.000 € 855,33 € 622,21 € 70.000 € 720,93 € 729,46 € 100.000 € 0,00 € 365,48 € 150.000 € 0,00 € 0,00 € gemeinsames verheiratet verheiratet Einkommen kein Kind 2 Kinder 20.000 € 0,00 € 0,00 40.000 € 249,26 € 0,00 60.000 € 560,01 € 296,23 € 120.000 € 1.766,93 € 1.388,53 € 130.000 € 1.710,67 € 1.610,73 € 140.000 € 1.441,87 € 1.841,40 € 200.000 € 0,00 € 280,01 € 300.000 € 0,00 € 0,00 € Kritik Rechtliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des SolZ bleiben auch nach der Reform.
-2- I. Allgemeine steuerliche Änderungen 2. Vereinfachter und verbesserter Verlustrücktrag Verlustabzug Gerade in der Anfangsphase eines Unternehmens oder in Krisenzeiten, z. B. der Corona-Krise, erwirtschaften Unternehmen auch Verluste. Damit diese steuerlich nicht verloren gehen, gibt es die Regelungen zum Verlustabzug. 2 Möglichkeiten Es gibt zwei Möglichkeiten des Verlustabzugs: Verlustrücktrag: Negative Einkünfte, die im laufenden Jahr nicht mehr berücksichtigt werden können, werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Jahres abgezogen. Verlustvortrag: die negativen Einkünfte werden in den folgenden Jahren abgezogen. Bisher Der Verlustrücktrag war bislang begrenzt auf maximal 1 Mio. € pro Jahr (für Verheiratete bis 2 Mio. € pro Jahr). NEU Dieser Höchstbetrag wurde bei der Einkommensteuer für die Jahre 2020 und 2021 angepasst auf 5 Mio. € (für Verheiratete bis 10 Mio. € pro Jahr). Ein Verlustrücktrag bei der Körperschaftsteuer ist für die Jahre 2020 und 2021 bis zu 5 Mio. € möglich. Gewerbesteuer Wie schon bisher ist für die Gewerbesteuer kein Verlustrücktrag möglich (nur Verlustvortrag). vorläufiger Für das Veranlagungsjahr 2019 kann ausnahmsweise bereits Verlustvortrag mit der Steuererklärung ein pauschaler, vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 beantragt werden. Voraussetzung: Es liegt für 2019 noch kein Steuerbescheid vor. Höhe: Der vorläufige Verlustrücktrag kann pauschal mit 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 und bei Nachweis auch mit einem höheren Betrag berücksichtigt werden.
-3- I. Allgemeine steuerliche Änderungen 3. Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 Grundsätzlich Reguläre Abgabefrist endet am 31. Juli des Folgejahres (früher 31. Mai des Folgejahres). Bei Beauftragung eines Steuerberaters, verlängert sich diese Frist grundsätzlich auf den 28. Februar des übernächsten Jahres. Weitere Fristverlängerungen sind dann nicht mehr möglich. Verspätungs- Die Nichteinhaltung dieser Fristen, führt in Nachzahlungsfällen zuschlag immer zu Verspätungszuschlägen. Je Monat und je Steuererklärung werden mindestens 25 € Verspätungszuschlag fällig. Steuererklärungen für Unternehmen können schnell aus 5 (oder mehr) Einzelerklärungen bestehen. Dann würden pro Monat schon mindestens 125 € an Verspätungszuschlag anfallen. Sonderfall Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Abgabefrist für die 2019 Steuererklärungen 2019 bei Bearbeitung durch einen Steuerberater um einen Monat verlängert auf den 31. März 2021. Diese Regelung gilt nur für das Jahr 2019! Ein bestehender Gesetzentwurf sieht vor, diese Frist sogar auf den 31. August 2021 zu verlängern. Gleichzeitig soll auch die Verzinsung von Steuernachzahlungen/-erstattungen ent- sprechend später einsetzen. Eine Umsetzung des Entwurfs gilt als sehr wahrscheinlich, ist bis heute allerdings noch nicht abschließend umgesetzt. Frist zur Die Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüsse beim Offenlegung Bundesanzeiger (für GmbH’s, GmbH & Co. KG’s, AG’s, etc.) wurde offiziell nicht verlängert und ist für den Jahresabschluss 2019 am 31. Dezember 2020 abgelaufen. Eine verspätete Offenlegung bis Ende Februar 2021 soll allerdings nicht sanktioniert werden.
-4- I. Allgemeine steuerliche Änderungen 4. Reduzierung des Zugewinnausgleichs bei der Erbschaftsteuer Erbschaft Im Rahmen der Erbschaftsteuer steht dem überlebenden unter Ehegatten ein Freibetrag in Höhe von 500.000 € zu. Hierauf Eheleuten anzurechnen sind Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre. Zugewinn- Wenn die Eheleute den gesetzlichen Güterstand der gemeinschaft Zugewinngemeinschaft haben (und damit keine Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart ist), wird neben dem o.g. Freibetrag noch eine gesonderte Steuerbefreiung gewährt. Steuer- Steuerbefreit ist die Ausgleichsforderung, die der Ehegatte als befreiung Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB hätte geltend machen können, wenn er nicht Erbe geworden wäre. vereinfachtes Gemeinsames Vermögen am Todestag: 1.000.000 € Beispiel davon Eigentum der Ehefrau: 900.000 € davon Eigentum des Ehemanns: 100.000 € Vermögen der Eheleute zu Beginn der Ehe: 100.000 € Die Steuerbefreiung für den Zugewinn beträgt je Ehegatte 450.000 € und ermittelt sich hier wie folgt: Endvermögen der Eheleute am Todestag: 1.000.000 € ./. Startvermögen bei Ehebeginn: - 100.000 € Zugewinn während der Ehe: = 900.000 € davon Anteil je Ehepartner (1/2): 450.000 € Berechnung der Beim Tod der Ehefrau und einer Alleinerbschaft des Ehemanns Erbschaftsteuer ermittelt sich die Erbschaftsteuer wie folgt: Geerbtes Vermögen der Ehefrau: 900.000 € Steuerbefreiung durch Zugewinnausgleich: - 450.000 € Persönlicher Freibetrag: - 500.000 € Steuerpflichtige Erbschaft: = 0€ Seit Ende 2020 Wenn im Erbe Vermögen vorhanden ist, für das übrige Steuerbefreiungen Anwendung finden (z.B. für Betriebsvermögen), wird dieses Vermögen bei der Ermittlung der Steuerbefreiung für den Zugewinnausgleich herausgerechnet.
-5- I. Allgemeine steuerliche Änderungen 5. Änderungen bei der Verjährung von Steuerstraftaten Grundsätzlich Im Falle der Steuerhinterziehung verjähren die Ansprüche nach 10 Jahren. Die 10 Jahre beginnen mit dem Ende des Jahres der Abgabe der Steuererklärung: Beispiel: Im Jahr 2011 wurde bewusst eine falsche Einkommensteuererklärung für das 2010 abgegeben. Für das Steuerjahr 2010 beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2011 und endet mit Ablauf des 31.Dezember 2021. Strafverfolgung Auch die Strafverfolgung verjährt grundsätzlich nach 10 Jahren. Verlängerung Die Verjährung wird gehemmt bzw. verlängert, sobald ein Strafverfahren in dieser Sache eingeleitet wird. Neu ab Ende In Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung 2020 wurde die Verjährungsfrist rückwirkend für die Steuererhebung und für die Strafverfolgung auf 15 Jahre verlängert. Damit ist im Jahr 2021 beispielsweise noch die Ahndung von Steuerhinterziehungen möglich, die mit der Abgabe der Steuererklärung 2005 im Jahr 2006 stattgefunden hat. Besonders Praktisch häufigster Fall ist die Verkürzung von Steuern „in schwere großem Ausmaß“. Ein großes Ausmaß liegt nach der Steuerhinter- Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei jeder ziehung Steuerhinterziehung über 50.000 € vor. Gerade im unternehmerischen Bereich sind solche Beträge, z.B. bei der (bedingt) vorsätzlichen Hinterziehung von Ertragsteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer schnell erreicht. Hintergrund Der Gesetzgeber begründet die Verlängerung der Verjährungsfristen mit den Schwierigkeiten, hochkomplexe und oftmals internationale Fälle der schweren Hinterziehung aufzuklären (Cum-Ex-Geschäfte etc.).
-6- I. Allgemeine steuerliche Änderungen 6. Kinderbonus 2020 – Rückzahlung über die Einkommensteuer? Kinderbonus Für jedes Kind mit mindestens einem Monat Kindergeldanspruch in Jahr 2020 wurden im letzten Jahr ein Kinderbonus in Höhe von 300 € ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgte in den Monaten September und Oktober 2020. Freibetrag oder Wie beim Kindergeld wird auch der Kinderbonus mit dem Vorteil Kindergeld aus dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Variante 1: das Kindergeld einschließlich Kinderbonus ist günstiger Variante 2: der Steuervorteil ist günstiger Die Prüfung erfolgt im Rahmen der Steuererklärung 2020. Beispiel Die Ehegatten Müller haben in 2020 ein zu versteuerndes Einkommen von 90.000 €. ohne Kinder ist hierauf Einkommensteuer i. H. v. 20.488 € zu zahlen. Mit einem Kind wird vom Einkommen noch ein Kinderfreibetrag von 7.812 € abgezogen (siehe auch Seite 7). Bei einem dann zu versteuernden Einkommen von 82.188 € ergibt sich eine Einkommensteuer i. H. v. 17.670 €. Der Steuervorteil durch das Kind beträgt damit 2.818 €. Das Kindergeld einschließlich Kinderbonus beläuft sich auf 2.748 € (12 x 204 € + 300 € = 2.748 €). Weil der Steuervorteil größer als das Kindergeld einschließlich Kinderbonus ist, verbleibt es beim Steuervorteil. Im Rahmen der Steuerabrechnung 2020 ist das Kindergeld und auch der Kinderbonus anzurechnen und damit zurückzuzahlen. Grenzwert Ab einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von ca. 82.000 € ist der Kinderbonus mit der Einkommensteuer 2020 vollständig zurückzuzahlen. Ab ca. 65.000 € erfolgt eine anteilige Rückzahlung.
-7- I. Allgemeine steuerliche Änderungen 7. Anpassung von steuerlichen Rechengrößen Wie bereits in den letzten Jahren wurde die Erhöhung mehrerer steuerlicher Freibeträge bzw. des Kindergeldes sowie der Abbau der kalten Progression beschlossen. Grundfrei- Der Grundfreibetrag wurde wie folgt erhöht: betrag für 2020 von 9.000 € um + 240 € auf 9.408 € für 2021 von 9.408 € um + 336 € auf 9.744 € Steuerersparnis für 2020: 96,00 € (beim Grenzsteuersatz von 40 %) Steuerersparnis für 2021: 134,40 € (beim Grenzsteuersatz von 40 %) Bei zusammenveranlagten Eheleuten verdoppeln sich diese Werte. Kinderfrei- Für den Kinderfreibetrag (einschließlich dem Freibetrag für betrag Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) wurde folgende Erhöhung beschlossen (bezogen auf beide Elternteile): für 2020 von 7.620 € um + 192 € auf 7.812 € für 2021 von 7.812 € um + 576 € auf 8.388 € Zu einer Steuerersparnis kommt es erst ab einem zu versteuernden Einkommen der verheirateten Eltern in Höhe von ca. 65.000 €, dann je Kind: Steuerersparnis für 2020: 76,80 € (beim Grenzsteuersatz von 40 %) Steuerersparnis für 2021: 230,40 € (beim Grenzsteuersatz von 40 %)
-8- I. Allgemeine steuerliche Änderungen Kindergeld Das monatlich ausgezahlte Kindergeld erhöht sich ab 2021 wie folgt: 1. und 2. Kind 3. Kind ab dem 4. Kind für 2020 204 € 210 € 235 € ab 2021 219 € 225 € 250 € Unterhalts- Die maximale Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an leistungen unterhaltsberechtigte Personen (z. B. Kinder ohne Kindergeld- anspruch, vermögenslose Eltern) erhöht sich parallel zum Grundfreibetrag: für 2020 von 9.000 € um + 240 € auf 9.408 € für 2021 von 9.408 € um + 336 € auf 9.744 € Beispiel für Unterhaltszahlungen: Kind im Studium Solange ein Kindergeldanspruch besteht, können die Eltern maximal den jährlichen Sonderbedarfsfreibetrag in Höhe von 924 € geltend machen. Wenn mit Vollendung des 25. Lebensjahres das Kindergeld wegfällt, können die Eltern Unterstützungszahlungen an Kinder ohne eigenes Einkommen bis jährlich 9.744 € geltend machen. Kalte Pro- Der Einkommensteuertarif wird jährlich neu gefasst. gression Grundsätzlich vermindert sich der Steuersatz bei gleichem Einkommen geringfügig um den Inflationsausgleich herzu- stellen. Spitzen- Die Spitzensteuersätze werden für 2021 fällig ab folgenden steuersätze Einkommensgrenzen: Singles Eheleute 42 % ab 57.919 € 115.838 € 45 % ab 274.613 € 549.226 €
-9- II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen 1. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung Für wen? Alle Unternehmer Grundsatz Für Investitionen nach dem 1. Januar 2020 kann wieder eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 % vorgenommen werden (maximal jedoch die 2,5-fache lineare Abschreibung). Diese Regelung kann jedoch nur befristet für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2021 angewendet werden. Welche Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Investitionen Anlagevermögens Ausgeschlossen ist die degressive Abschreibung insbesondere für: Gebäude Grundstücke Software Funktionsweise Die degressive AfA wird mit einem gleich bleibenden Prozentsatz von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und vom jeweiligen Restbuchwert eines Wirtschaftsguts vorgenommen. Beispiel Anschaffung einer Maschine für 100.000 € im Januar 2021 mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren: Jährliche lineare Abschreibung: 12.500 € Linearer Abschreibungs-Satz: 12,5 % Degressive Abschreibung 2,5-fache von 12,5 % = 31,25 % Höchstmögliche AfA 25,00 % Degressive Abschreibung 25.000 €
- 10 - II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen 2. Sofortabschreibung für Hard- und Software Für wen? Alle Unternehmer und ggf. auch für die private Einkommensteuererklärung Beschluss In der Ministerpräsidentenkonferenz am 19. Januar 2021 wurde zur „weiteren Stimulation der Wirtschaft“ beschlossen, dass im Jahr 2021 angeschaffte Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung im Jahr der Anschaffung (oder Herstellung) steuerlich vollständig berücksichtig werden kann. Bislang Sofern kein sogenanntes GWG vorlag, erfolgt die Abschreibung über mehrere Jahre, z.B.: Standardsoftware: 3 Jahre ERP-Systeme: 5 Jahre Computer: 3 Jahre Server: 7 Jahre Umsetzung Die Verkürzung der Nutzungsdauer auf ein Jahr soll nicht per Gesetz sondern durch eine Verwaltungsanweisung umgesetzt werden. Dies ist zum 31. Januar 2021 noch nicht geschehen! Fraglich Das Ziel der verbesserten Abschreibungsmethodik soll die Förderung der Heimarbeitsplätze und die Förderung der Digitalisierung sein. Es bleibt abzuwarten, ob in die Verwaltungsanweisung eine wertmäßige Höchstgrenze aufgenommen wird oder ob bestimmte Investitionen nicht begünstigt sind. Auch bleibt fraglich, ob die Förderung über das Jahr 2021 hinausgeht. Es gibt ergänzende Überlegungen, dass Restbuchwerte von entsprechenden Investitionen aus 2020 ebenfalls in 2021 vollständig abgeschrieben werden dürfen.
- 11 - II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen 3. Steuerliche Förderung der E-Mobilität (Privatnutzung von E-Firmenwagen) Grundsatz Die private Nutzung des Firmenwagens muss mit der 1%-Methode oder der Fahrtenbuchmethode versteuert werden. seit 2019 Die Privatnutzung nach der 1%-Methode bei betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird nur noch von 50 % des Bruttolistenpreises ermittelt. Hybrid Hybridelektrofahrzeuge müssen eine elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern haben oder höchstens 50g CO2/Kilometer ausstoßen. bei Anschaffung ab 2022 ist eine Mindestreichweite von 60 km erforderlich. bei Anschaffung ab 2025 ist eine Mindestreichweite von 80 km erforderlich. NEU Bei der Anschaffung von reinen Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von < 60.000 € (bislang 40.000 €) wird ab 2021 die 1%-Methode nur noch von 25 % des Bruttolistenpreises ermittelt.
- 12 - II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen Weitere Der Listenpreis ermäßigt sich ebenfalls auf 50 % bzw. 25 % für Auswirkung Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Fahrtenbuch Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind ersatzweise für entsprechende Anschaffungen nur 50 % der Abschreibung bzw. 25 % der Abschreibung zu berücksichtigen. Beispiel Der Unternehmer Müller least ab Januar 2021 ein Elektroauto, dass auch für private Zwecke genutzt wird. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs beträgt 58.900 €. Die monatliche Privatnutzung wird wie folgt ermittelt: Bruttolistenpreis 58.900 € x 25 % x 1 % = 147,25 €
- 13 - II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen 4. Investitionsabzugsbetrag (IAB) I: Verlängerung der Investitionsfrist Wirkung des Für Investitionen, die in den folgenden 3 Jahren erfolgen sollen, IAB können Abschreibungen bereits in Jahren vor der Investition geltend gemacht werden. Art der „Bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter“: z. B. Maschinen, Investition Betriebseinrichtungen, betrieblicher Fuhrpark (ohne Eigennutzung), etc. Auch gebrauchte Gegenstände sind begünstigt! Nicht begünstigt: u. a. jegliche Baumaßnahmen, Grundstücks- käufe, PKW mit Eigennutzung, etc. Beispiel Im Jahr 2024 soll eine Maschine für 30.000 € angeschafft werden: In 2021 können bis zu 50 % der Anschaffungskosten (15.000 €) steuerlich geltend gemacht werden. Steuerersparnis für 2021 bis zu 6.000 € (beim Grenzsteuer- satz von 40 %) Achtung Wird nicht investiert, ist die Steuerersparnis (spätestens) drei Jahre später verzinst (6 %) an das Finanzamt zurück zu zahlen. NEU für 2020 Wenn die dreijährige Investitionsfrist in 2020 abgelaufen ist und nicht investiert wurde, wird die Investitionsfrist einmalig um ein Jahr verlängert. Somit ist es ausreichend, wenn erst 2021 investiert wird.
- 14 - II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen 5. Investitionsabzugsbetrag (IAB) II: Verbesserte Rahmenbedingungen Wer kann den Die Voraussetzungen für die Bildung eines IAB waren bislang: IAB anwenden? Bei Bilanzerstellung: Betriebsvermögen max. 235.000 € Ohne Bilanzerstellung: Gewinn max. 100.000 € Ab dem Jahr 2020 wurde einheitlich für alle Unternehmen eine Gewinngrenze von 200.000 € eingeführt. Höhe des IAB Bislang konnten in den drei Jahren vor der Investition durch den IAB 40 % der geplanten Investitionskosten geltend gemacht werden. Ab dem Jahr 2020 wurde der maximale IAB auf 50 % erhöht! Art der Ab dem Jahr 2020 können IAB auch gebildet werden für Investition Wirtschaftsgüter, die längerfristig vermietet werden. Dies war bislang regelmäßig ausgeschlossen. Eigennutzung Weiterhin sind beim IAB solche Wirtschaftsgüter ausgeschlossen, die nicht zu mindestens 90 % für betriebliche Zwecke genutzt werden. Damit entfällt zum Beispiel die Möglichkeit des IAB für Fahrzeuge, die zu mehr als 10 % privat genutzt werden. Sonderab- Neben dem IAB sind im Jahr der Investition zusätzlich bis zu schreibung 20 % Sonderabschreibung möglich! Beispiel Im Januar 2022 soll eine Maschine für 30.000 € angeschafft werden. Die Nutzungsdauer der Maschine beträgt 6 Jahre. In 2021 können bereits bis zu 50 % der Anschaffungskosten als IAB steuerlich geltend gemacht werden (15.000 €). In 2022 können 20 % Sonderabschreibung auf die um den IAB gekürzten Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden (3.000 €). In 2022 können 25 % degressive Abschreibung auf die um den IAB gekürzten Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden (3.750 €). Im Jahr der Anschaffung sind bereits 72,5 % der Anschaffungskosten als Kosten berücksichtigt!
- 15 - II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen 6. Erhöhte Anrechnung der Gewerbesteuer Anrechnung Die betriebliche Gewerbesteuer wird auf die private Einkommensteuer der Unternehmer/innen angerechnet und reduziert damit die private Steuerlast. Dies findet Anwendung bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften (GbR, KG, GmbH & Co. KG, etc.) Höhe der Bis zum Steuerjahr 2019 war die Anrechnung begrenzt auf das Anrechnung 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags. Ab dem Steuerjahr 2020 ist die Deckelung auf das 4,0-fache des Gewerbesteuermessbetrags erhöht worden. Auswirkung Damit wird ab 2020 in Städten und Gemeinden mit einem Gewerbesteuerhebesatz bis 400 % die Gewerbesteuer voll- ständig angerechnet. Wenn der Gewerbesteuerhebesatz höher ist, erfolgt nur eine anteilige Anrechnung. Hebesätze Für unsere Region werden beispielhaft folgende Hebesätze erhoben: Lingen 395 % Nordhorn 375 % Neuenhaus 350 % Meppen 345 % Lathen 330 % Haren (Ems) 330 % Im Emsland und der Grafschaft Bentheim liegen die Hebesätze in jeder Stadt/Gemeinde für 2020 unterhalb von 400 %. Damit erfolgt eine vollständige Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften sind damit grundsätzlich nicht mit der Gewerbesteuer belastet.
- 16 - II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen 7. Gewerbesteuer: höherer Freibetrag bei den Hinzurechnungen Schema Für die Berechnung der Gewerbesteuer werden dem steuerlichen Gewinn beispielhaft folgende Positionen gesondert hinzugerechnet: 100 % der Schuldzinsen 50 % Mieten, Pachten (inkl. Leasing) für unbewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Gebäude) 20 % Mieten, Pachten (inkl. Leasing) für bewegliche Gegenstände (z.B. Maschinen, Fahrzeuge) 25 % für Lizenzen, Patente, Rechte Freibetrag Von der Summe aller Hinzurechnungen wird ein Freibetrag abgezogen. Freibetrag bis 2019: 100.000 € Freibetrag ab 2020: 200.000 € Kürzung Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Hinzurechnungsbetrag wird für die Gewerbesteuer zu 25 % berücksichtigt. Beispiel Steuerlicher Gewinn 100.000 € Berechnung ab 2020 Hinzurechnungen Schuldzinsen (100 %) 180.000 € Gebäudemiete (50 %) 60.000 € Leasingkosten Fuhrpark (25 %) 20.000 € Zwischensumme 260.000 € ./. Freibetrag -200.000 € Zwischensumme 60.000 € 25 % = Hinzurechnungsbetrag 15.000 € Gewinn für Ermittlung der Gewerbesteuer 115.000 € Vorteil Die Erhöhung des Freibetrags von 100.000 € auf 200.000 € hat für betroffene Unternehmen bei einem beispielhaften Hebesatz von 350 % eine Reduzierung der Gewerbesteuer bis zu 3.062,50 € zur Folge.
- 17 - II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen 8. Umsatzsteuersätze 2021 (allgemein und Gastronomie) Ab 2021 Ab dem 1. Januar 2021 gelten wieder die bisherigen Umsatz- steuersätze: Regulärer Steuersatz: 19 % Ermäßigter Steuersatz: 7 % Weil vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die Steuersätze reduziert waren (16 % / 5 %), können sich eine Vielzahl von Abgrenzungsfragen ergeben: Welcher Umsatzsteuersatz gilt bei Teillieferungen? Wie ist bei Lieferungen und Leistungen vorzugehen, bei denen Abschlagsrechnungen erteilt wurden? War der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung noch in 2020 oder in 2021? Für Antworten auf diese Frage bitten wir um Rücksprache mit Ihrem persönlichen Berater oder Ansprechpartner. Begünstigung Der In-Haus-Verzehr von Speisen ist für den Zeitraum vom Gastronomie 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 mit dem ermäßigten Steuersatz abzurechnen. Umsatzsteuer auf In-Haus-Verzehr von Speisen: bis 30.06.2020 19 % USt 1.07.2020 bis 31.12.2020: 5 % USt 1.01.2021 bis 30.06.2021: 7 % USt ab 1.07.2021: 19 % USt
- 18 - II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen 9. Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Gründungsfällen Grundsatz Der Zeitraum für die Abgabe der Umsatzsteuer- Voranmeldungen ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 €, ist der Unternehmer verpflichtet, monatliche Voranmeldungen abzugeben. Neugründung Für Neugründungen besteht eine besondere Regelung: Im Gründungsjahr und im folgenden Kalenderjahr sind monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Neu ab 2021 Ab 2021 (und bis 2026) ist die besondere Regelung für Neugründungen ausgesetzt und es gilt Folgendes: Im Gründungsjahr ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend. Ist diese größer als 7.500 € monatliche Abgabe kleiner als 7.500 € quartalsweise Abgabe Im Folgejahr kommt es auf die tatsächliche Steuer für das Gründungsjahr an. War die Umsatzsteuer (hochgerechnet auf 12 Monate) größer als 7.500 € monatliche Abgabe kleiner als 7.500 € quartalsweise Abgabe Guthaben- Wenn in Gründungsfällen für das Gründungsjahr mit einem fälle Umsatzsteuerguthaben von mehr als 7.500 € gerechnet wird, können alternativ monatliche Voranmeldungen abgegeben werden.
- 19 - II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen 10. Umsatzsteuerliche Auswirkungen des Brexit Ausgangsum- Der EU-Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) erfolgte am sätze in 2020 31. Januar 2020. Ab dem 1. Februar 2020 begann jedoch nahtlos ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020, in dem Großbritannien noch „wie“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union behandelt wurde. Ausgangsum- Lieferungen nach UK an gewerbliche Kunden (B2B) sätze ab 2021 Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen und nicht mehr umsatzsteuerfreie innergemeinschaftlichen Lieferungen (Achtung: andere Nachweispflichten). Lieferungen nach UK an private Kunden (B2C) Auch Lieferungen an private Abnehmer sind ab 2021 steuerfreie Ausfuhrlieferungen. Die EU-Regelungen zu Versandhandels- lieferungen finden damit keine Anwendung mehr. (Dienst-)Leistungen für gewerbliche UK-Kunden (B2B) Ohne Änderung weiterhin in UK steuerpflichtig (reverse-charge), jedoch ist die USt-ID-Nr. des UK-Kunden keine Nachweis mehr für die Unternehmereigenschaft und diese muss anderweitig nachgewiesen werden. (Dienst-)Leistungen für private UK-Kunden (B2B) Besteuert wird für viele Umsätze am Wohnsitz des Leistungsempfängers, also im Vereinigten Königreich. Es gelten dann die Umsatzsteuervorschriften von UK, ggf. einhergehend mit einer Registrierungspflicht. ZM Lieferungen und sonstige Leistungen sind künftig nicht mehr in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) anzugeben. Eingangsum- Keine innergemeinschaftlichen Erwerbe mehr, stattdessen sätze ab 2021 unterliegen Wareneinkäufe der Einfuhrumsatzsteuer. Zusätzlich sind nunmehr zollrechtliche Anforderungen zu beachten!
- 20 - III. Änderungen und Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber 1. Verlängerung für die Corona-Sonderzahlungen Sonderzahlung Seit dem 1. März 2020 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen sogenannten Coronabonus bis zu 1.500 € steuerfrei und sozialversicherungsfrei auszahlen. Eine direkte Krisenbetroffenheit oder ein erhöhter Arbeitsaufwand sind für die Steuerfreiheit nicht nötig. Neu Die steuerfreie Auszahlung war zunächst nur bis zum Jahresende 2020 möglich. Diese Frist wurde nun verlängert auf den 30. Juni 2021 Voraussetzung Der Bonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Es dürfen im begünstigten Zeitraum max. 1.500 € pro Arbeitnehmer gezahlt werden, wobei mehrere Teilzahlungen möglich sind. Der Bonus muss gesondert auf der Lohnabrechnung aufgeführt werden. Der Bonus muss zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2021 gewährt werden. Achtung Nicht möglich ist es damit, den steuerfreien Bonus zum Beispiel anstatt des vereinbarten Urlaubsgeldes, für die Auszahlung von Überstunden oder für einen vertraglichen Bonus auszuzahlen. Beispiel zur Der Arbeitgeber hat im Dezember 2020 bereits einen freiwilligen Verlängerung Coronabonus in Höhe von 800 € je Mitarbeiter ausgezahlt. Durch die Verlängerung der Auszahlungsfrist könnte der Arbeitgeber freiwillig bis zum 30. Juni 2021 weitere steuerfreie und sozialversicherungsfrei Zahlungen bis zu 700 € leisten.
- 21 - III. Änderungen und Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber 2. Erhöhung der Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie Bis 2020 Bei den Werbungskosten (bzw. bei Selbstständigen bei den Betriebsausgaben) können abgesetzt werden: Für jeden Entfernungskilometer: 30 Cent Ab 2021 Für die ersten 20 Entfernungskilometer: 30 Cent Ab dem 21. Entfernungskilometer: 35 Cent Ab 2024 Für die ersten 20 Entfernungskilometer: 30 Cent Ab dem 21. Entfernungskilometer: 38 Cent Diese Erhöhung ist befristet bis Ende 2026 Beachte Die höheren Pauschalen gelten auch für Familienheimfahrten bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung. Sie gelten jedoch nicht für Fahrtkosten bei Dienstreisen. Hier bleibt es bei einem einheitlichen Satz von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer mit dem PKW. Mobilitätsprämie Wenn sich die Erhöhung der Pendlerpauschale für geringver- dienende Arbeitnehmer steuerlich nicht auswirkt, kann ab 2021 die Mobilitätsprämie beim Finanzamt beantragt werden. Die Prämie gibt es aber nur, wenn das Einkommen unter Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschale unter den Grundfreibetrag sinkt: Single: 9.744 € (Wert für 2021) Verheiratete Alleinverdiener: 19.488 € (Wert für 2021) Beispiel für 2021 Ein verheirateter Steuerpflichtiger mit gemeinsamen Einkünften von 18.000 €, Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 40 km, 220 Arbeitstage im Jahr 2021 Ermittlung der Mobilitätsprämie: Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer: 20 km x 0,35 € x 220 Tage = 1.540 €. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % dieses Betrages und somit 215,60 €.
- 22 - III. Änderungen und Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber 3. Einführung der Homeoffice-Pauschale Pauschale Arbeitnehmer können in der Steuererklärung für die Jahre 2020 und 2021 die Kosten für die Arbeit im Homeoffice pauschal mit 5 € je Arbeitstag für max. 120 Arbeitstage = max. 600 € als Werbungskosten ansetzen. Hierbei werden nur Arbeitstage anerkannt, an denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde. Nachweise Nachweise zu den tatsächlichen Kosten sind nicht erforderlich. Auch ist eine Bestätigung des Arbeitgebers zu den Homeoffice- Tagen nicht grundsätzlich erforderlich. Werbungs- Die Kostenpauschale wird nicht zusätzlich zum kosten Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 € gewährt. Die Kosten wirken sich damit erst dann aus, wenn die Summe aller Werbungskosten (Fahrtkosten, Homeoffice- Pauschale, Fortbildungskosten, etc.) diese 1.000 € überschreitet. Achtung: durch die Zeit im Homeoffice werden ggf. deutlich geringe Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb entstehen! Alternative Alternativ zur Homeoffice-Pauschale könnten auch die tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer angesetzt werden, wenn die Arbeit im Homeoffice verpflichtend gewesen ist. Hierfür ist ein separates Arbeitszimmer nötig und es müssten insbesondere folgende Kosten Gas, Strom, Wasser Miete (alternativ Abschreibung) Müllabfuhr Versicherungen auf das Arbeitszimmer und die Nutzungszeit umgelegt werden. Erstattung durch Nach heutigem Sachstand ist eine steuerneutrale Erstattung der den Arbeit- Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber nicht möglich. geber?
- 23 - III. Änderungen und Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber 4. Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld Zuschuss Grundsätzlich sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (KUG) steuerpflichtig. Diese Steuerpflicht hat der Gesetzgeber im Rahmen der Coronapandemie ausgesetzt: Für Lohnzahlungszeiträume die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden, bleiben Zuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei. Voraussetzung Die Steuerfreiheit tritt nur dann ein, wenn der Zuschuss zusammen mit dem KUG 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem sogenannte Soll- und dem Ist-Entgelt nicht übersteigt. Progressions- Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss unterliegt jedoch dem vorbehalt Progressionsvorbehalt und ist in der Lohnsteuerbescheinigung unter Ziffer 15 einzutragen. Sozialver- Unter Einhaltung der o.g. Voraussetzung bleiben die Zuschüsse sicherung auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Beitrag beitragspflichtig. Beispiel Herr Müller erhält ein Arbeitsentgelt von 1.550 €. Während der Kurzarbeit reduzierte sich sein Arbeitsentgelt auf 1.050 €. Aus der Differenz der Beträge ergibt sich ein fiktives Arbeitsentgelt von 400 € (80 % von 500 Euro). Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich zum Kurzarbeitergeld von 250 € einen Zuschuss in Höhe von 150 €. Kurzarbeitergeld und Zuschuss zusammengerechnet ergeben einen Betrag von 400 €. Da dieser das fiktive Arbeitsentgelt nicht überschreitet, wird er dem Arbeitsentgelt von 1.050 € nicht hinzugerechnet und bleibt steuer und sozialversicherungsfrei.
- 24 - III. Änderungen und Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber 5. Steuerlast durch Kurzarbeitergeld (KUG) Steuerfrei Das Kurzarbeitergeld ist als sogenannte Lohnersatzleistung steuerfrei. Andere Beispiele für steuerfreie Lohnersatzleistungen sind z. B. das Elterngeld, Arbeitslosengeld oder das Krankengeld. Auch Zuschüsse des Arbeitgebers können steuerfrei ausgezahlt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden (siehe Seite 23). Aber Der steuerfreie Bezug von KUG und des Zuschusses des Arbeitgebers unterliegen dem sogenannten Progressions- vorbehalt. Damit erhöht sich der Steuersatz auf die steuerpflichtigen Einkünfte des Jahres (z.B. Arbeitslohn) Beispiel Herr Müller hat als Arbeitnehmer jährlich ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 40.000 €. Hierauf würde er im Jahr 2021 Einkommensteuer in Höhe von 8.333 € zahlen. Im Jahr 2021 wird nun vom Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet und sein steuerpflichtiges Einkommen sinkt auf 30.000 €. Durch das geringere Einkommen sinkt die Steuerlast zunächst auf 5.091 € und der Arbeitgeber behält entsprechend 3.242 € weniger an Lohnsteuer ein. Neben seinem Arbeitsentgelt bekommt Herr Müller in 2021 noch 6.000 € KUG (einschl. Arbeitgeberzuschuss) steuerfrei ausgezahlt. Diese 6.000 € erhöhen seinen Steuersatz für die steuerpflichtigen 30.000 € und die für 2021 tatsächlich zu zahlende Einkommensteuer beträgt 5.821 € und ist damit um 730 € höher als ohne KUG Pflichtveran- Der Bezug von KUG und anderer Lohnersatzleistungen lagung begründet eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, wenn die Summe aller Lohnersatzleistungen größer als 410 € ist!
- 25 - III. Änderungen und Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber 6. Erhöhung des Mindestlohns 2021 Ab 2020 Der Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2021 angepasst und zum 1. Juli 2021 erfolgt eine weitere Anpassung: ab 1. Januar 2021 9,50 € ab 1. Juli 2021 9,60 € Minijobber bis 31. Dezember 2020 450,00 € / 9,35 € = 48,12 Std. ab 1. Januar 2021 450,00 € / 9,50 € = 47,37 Std. ab 1. Juli 2021 450,00 € / 9,60 € = 46,75 Std. Die Erhöhung des Mindestlohns erfordert eine Reduzierung der maximalen Arbeitszeit! Ausnahmen Pflichtpraktika für bestimmte Praktika zur Berufs-/ Studienorientierung (max. 3 Monate) Personen nur wenn vorher keine Ausbildung abgeschlossen ist Auszubildende Ehrenamtlich Tätige Langzeitarbeitslose (max. 6 Monate) Unter 18-jährige ohne abgeschlossene Ausbildung Branchen- siehe Seite 34 mindestlöhne Azubi- Für Auszubildende die ab 2020 eine Ausbildung begonnen Mindest- haben, wurden bereits im Jahr 2020 folgende Mindestlöhne lohn bzw. Ausbildungsmindestvergütungen festgelegt: Jahr 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 2020 515 € 608 € 695 € 721 € 2021 550 € 649 € 743 € 770 € 2022 585 € 690 € 790 € 819 € 2023 620 € 732 € 837 € 868 € Wichtig Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung.
- 26 - IV. Steuertipps für die Einkommensteuererklärung 1. Ausnutzen des Pflege-Pauschbetrags Pflegeleistungen Wer einen Angehörigen – der nicht nur vorübergehend hilflos ist – zu Hause pflegt, dem entstehen zwangsläufig höhere Kosten. Sei es in Form von Fahrtkosten beim Begleiten des Pflegebedürftigen zu Arzt- oder Therapieterminen, für das Waschen und Bügeln der Wäsche usw. Für die Betreuung von Angehörigen kann deshalb eine Aufwandsentschädigung in Form eines Pflege- Pauschbetrags bei der Steuer geltend gemacht werden. Höhe Pflegegrad bis 2020 ab 2021 1 0€ 0€ 2 0€ 600 € 3 0€ 1.100 € 4 924 € 1.800 € 5 924 € 1.800 € Aufteilung Der Steuerfreibetrag wird nur dann voll gewährt, wenn die Pflege nur durch eine Person erfolgt. Kümmern sich mehrere Personen, ist der Pauschbetrag aufzuteilen. Mehrere Die Pauschbeträge gelten pro zu pflegender Personen. Personen Werden z.B. Mutter und Vater gepflegt, kann der Pauschbetrag doppelt angesetzt werden. Zumutbare Die Pauschbeträge werden als außergewöhnliche Belastungen Eigen- steuerlich anerkannt. Eine Begrenzung der Anrechnung auf die belastung steuerliche zumutbare Eigenbelastung erfolgt nicht! Pflegegeld Die Pflegeperson darf kein Gehalt oder sonstige Entschädigung für die Pflege erhalten. Überlässt der Pflegebedürftige der pflegenden Person das Pflegegeld, so ist dieses Pflegegeld in der Regel als Gehalt anzusehen und es darf kein Pflegepauschbetrag steuerlich geltend gemacht werden. Pflegedienst Es ist grundsätzlich steuerlich zulässig, dass die Pflegeperson zur Unterstützung noch einen Pflegedienst hinzuzieht. Durch diese Unterstützung wird der Pauschbetrag nicht gekürzt. Wer einen Pflegepauschbetrag in Anspruch nimmt, muss jedoch mindestens 10 % der Pflege selbst erbringen.
- 27 - IV. Steuertipps für die Einkommensteuererklärung 2. Dauernde Last als Sonderausgabe (Steuer-ID nötig) Dauernde Bei Übertragungen von Betriebsvermögen im Rahmen der Last vorweggenommenen Erbfolge kann vereinbart werden, dass der „Beschenkte“ dem „Schenker“ als Gegenleistung eine dauernde Last bzw. Versorgungsleistungen in Form z.B. einer lebenslangen Rente gewähren muss. Folge Der Beschenkte kann die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben steuerlich vollständig geltend mach Der Schenker muss den Erhalt der Versorgungsleistungen als Einkünfte vollständig versteuern Vorteil Der steuerliche Vorteil kann dann entstehen, wenn der Schenker einen deutlich geringeren Steuersatz als der Beschenkte hat. Beispiel Herr Müller überträgt sein Einzelunternehmen auf seinen Sohn. Dieser muss als Gegenleistung monatlich 1.500 € als dauernde Last an den Vater zahlen. Weil Herr Müller ohne das Einzelunternehmen neben der Rentenzahlung vom Sohn kaum Einkünfte hat, liegt sein Steuersatz bei 20 %. Er muss auf die dauernde Last Steuern in Höhe von 3.600 € pro Jahr zahlen. Der Sohn hat mit dem Einzelunternehmen recht hohe Einkünfte und einen (Grenz)-Steuersatz von 42 %. Durch den Abzug der dauernden Last als Sonderausgabe spart er jährlich 7.560 € an Steuern. Steuerersparnis pro Jahr insgesamt 3.960 € Neu ab 2021 Der Sonderausgabenabzug wird beim Leistenden ab dem Steuerjahr 2021 nur noch dann akzeptiert, wenn die Steueridentifikationsnummer des Empfängers in der Steuererklärung angegeben wird.
- 28 - IV. Steuertipps für die Einkommensteuererklärung 3. Verbesserte Förderung des Ehrenamts Übungsleiter- bis 2020: 2.400 € pro Jahr bzw. 200 € pro Monat freibetrag ab 2021: 3.000 € pro Jahr bzw. 250 € pro Monat Ein Verdienst bis zu dieser Höhe bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten und Pflegetätigkeiten handelt. Beispielhafte Tätigkeiten sind Trainer in einem Sportverein, Chorleiter in einem Gesangsverein, Dozenten einer Volkshochschule oder Ausbilder bei der Freiwilligen Feuerwehr. Ehrenamts- bis 2020: 720 € pro Jahr bzw. 60 € pro Monat freibetrag ab 2021: 840 € pro Jahr bzw. 70 € pro Monat Auch hier gilt, dass eine Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung bis zu dieser Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Typische Tätigkeiten für den Ehrenamtsfreibetrag sind beispielsweise Vorstandstätig- keiten, Schatzmeister, Platzwart, Reinigungsdienste oder Schiedsrichter. Voraussetzung Für beide Freibeträge müssen folgende Bedingungen eingehalten werden: Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Zeitlich darf das Ehrenamt damit nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen. Die Vergütung muss von einer gemeinnützigen Organisation oder einer juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Schulen, Gemeinden oder Kirchen) erfolgen. Das Ehrenamt muss unmittelbar oder mittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. TIPP Wer für sein Ehrenamt keine Vergütung möchte, kann seine Arbeitszeit auch steuerwirksam spenden. Idealerweise erfolgt zunächst die Vergütung bis zu den o.g. Beträgen und anschließend die Rückspende in gleicher Höhe. Über diese Spende kann dann ein steuerwirksamer Spendenbeleg ausgestellt werden.
- 29 - IV. Steuertipps für die Einkommensteuererklärung 4. Vereinfachter Spendenabzug Spenden Als Spenden erkennt das Finanzamt Geldspenden, Sachspenden, Aufwandsspenden und Vergütungsspenden an folgende Institutionen an: gemeinnützige oder kirchliche Organisationen mit Sitz in Deutschland oder einem EU-/EWR-Ausland politische Parteien öffentliche oder staatliche Institutionen (z.B. Universitäten, Schulen, staatliche Krankenhäuser etc.) Verwaltungen von Land, Bund oder Kirche Steuervorteil Bis zu 20 % der eigenen Einkünfte können pro Jahr als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Nachweis Grundsätzliche Voraussetzung für den Spendenabzug ist der Erhalt einer Zuwendungsbestätigung (auch Spenden- quittung genannt). Diese ist durch den Zuwendungsempfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen. Ausnahme Als Kleinspenden gelten im steuerlichen Sinne Kleinspenden bis 2020: Einzelspenden bis 200 € ab 2021: Einzelspenden bis 300 € Bis zu diesen Beträgen reicht als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg, der Überweisungsträger oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) der Bank bzw. der PC-Ausdruck bei Onlinebanking aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Einzahlungsbeleg als Ausdruck muss Name, Kontonummer, Buchungstag, tatsächliche Durchführung der Zahlung und den Betrag der Spende enthalten. Auf dem Beleg muss der steuerbegünstigte Zweck, für den die Spende verwendet wird, vermerkt sein: zum Beispiel „Flüchtlingshilfe“ als Zweck.
- 30 - IV. Steuertipps für die Einkommensteuererklärung 5. Steuervorteile für Menschen mit Behinderung Behinderten- Menschen mit einer (körperlicher, geistiger, psychischer) pauschbetrag Behinderung haben im Alltag höhere Ausgaben für Medikamente, Betreuung und Therapien als Menschen ohne Behinderung. Deshalb dürfen Betroffene behinderungsbedingte (Mehr-)Kosten steuermindernd geltend machen. Entweder können sie die Kosten im Einzelnen nachweisen oder den jährlichen Behindertenpauschbetrag in Anspruch nehmen. Höhe des Grad der Jährlicher Pausch- Jährlicher Pausch- Behinderung (GdB) betrag bis 2020 betrag ab 2021 Pauschbetrags 20 0€ 384 € 25-30 310 € 620 € 35-40 430 € 860 € 45-50 570 € 1.140 € 55-60 720 € 1.440 € 65-70 890 € 1.780 € 75-80 1.060 € 2.120 € 85-90 1.230 € 2.460 € 95-100 1.420 € 2.840 € Blinde, hilflose Behinderte 3.700 € 7.400 € Bis 2020 Für Menschen mit einem GdB unter 50 gilt bis 2020 eine Einschränkung: Sie können den steuerlichen Behindertenpauschbetrag nur nutzen, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen zusätzlich erfüllt ist: Sie haben aufgrund der Behinderung einen gesetzlichen Anspruch auf eine Rente, zum Beispiel eine Unfallrente oder andere laufende Bezüge. Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählt nicht dazu. oder Die Behinderung hat zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt oder ist durch eine typische Berufskrankheit entstanden. Diese Voraussetzungen müssen ab 2021 nicht mehr erfüllt werden! Kinder Wenn für ein Kind mit Behinderung ein Kindergeldanspruch besteht, kann der Pauschbetrag auf die Eltern übertragen werden.
- 31 - IV. Steuertipps für die Einkommensteuererklärung 6. Steuervorteile für Alleinerziehende Entlastungs- Alleinerziehende dürfen jährlich einen sogenannten betrag Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steuerlich geltend machen. Dieser Entlastungsbetrag wurde im Jahr 2020 wie folgt angepasst: Bis 2019: pauschaler Ansatz von 1.908 € Ab dem zweiten und für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 € jährlich. Ab 2020: pauschaler Ansatz von 4.008 € Ab dem zweiten und für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag weiterhin um 240 € jährlich. Voraussetzungen Grundsätzlich sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Der Elternteil lebt mit dem kindergeldberechtigten Kind in einem gemeinsamen Haushalt und ist auch dort gemeldet. Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet, bekommt derjenige den Entlastungsbetrag, der auch das Kindergeld erhält. Der Elternteil lebt nicht in einer sogenannten Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person. Der Elternteil darf keinen Anspruch auf Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung mit einem Partner haben (Splittingtarif). Wirkung Steuerentlastung im Rahmen der Einkommensteuererklärung sowie unterjähriger Vorteil durch Anwendung der Steuer- klasse II.
- 32 - IV. Steuertipps für die Einkommensteuererklärung 7. Die (zu) günstige Vermietung im Steuerrecht Grundsatz Auch eine vergünstigte Vermietung an z.B. Angehörige führt zu steuerlichen Einkünften. Voraus- Ein zivilrechtlich wirksamer Mietvertrag setzungen Das Mietverhältnis muss wie vereinbart durchgeführt werden. Miethöhe Bis 2020: Wenn die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete entspricht, ergeben sich keine Besonderheiten. Alle Werbungskosten sind vollständig abzugsfähig. Ab 2021: Bereits ab einer vereinbarten Miete von mindestens 50 % der ortsüblichen Miete, ergeben sich keine Besonderheiten. Alle Werbungskosten sind vollständig abzugsfähig. ortsübliche Miete Zur Ermittlung müssen Wohnungen vergleichbarer Art, Ausstattung und Lage am Ort miteinander verglichen werden, z.B. anhand des örtlichen Mietspiegels. Auch wenn der Mietspiegel verschieden hohe Mieten für vergleichbare Wohnungen umfasst, gelten alle im Mietspiegel aufgeführten Mieten als ortsüblich, also auch die niedrigste Miete. Existiert kein örtlicher Mietspiegel, gibt es noch folgende Möglichkeiten: Zeitungsannoncen oder Immobilienanzeigen im Internet Sachverständigengutachten (i.d.R. teuer) beim zuständigen Finanzamt nach internen Mietspiegeln fragen geringe Miete Wenn die vereinbarte Miete nicht 66 % (ab 2021 50 %) der ortsüblichen Miete erreicht, können die Werbungskosten nur noch anteilig angesetzt werden: Beispiel: Miete = 40 % der ortsüblichen Miete Ansatz der Werbungskosten auch zu nur 40 % Hintergrund Die Reduzierung des Grenzwertes von 66 % auf 50 % ist der Tatsache geschuldet, dass im Ballungsräumen Vermieter bei langjährigen Mietern gezwungen waren, die Mieten zu erhöhen, um die Grenzwerte nicht zu unterschreiten.
- 33 - V. Ausblick – Geplante Gesetzesvorhaben Geplante Aktuell wird über folgende Punkte politisch diskutiert: Gesetzes- vorhaben Freistellung der Photovoltaik-Anlagen von der Einkommensteuer. Konkret geht es um Photovoltaik- Dachanlagen bis 10 Kilowatt. Senkung der Körperschaftsteuerbelastung für Kapitalgesellschaften (aktuell bei 15 %) Option zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuer- gesetz für Personengesellschaften Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 € Wiedereinführung einer degressiven AfA für Gebäude Senkung des Zinssatzes bei Steuernachzahlungen bzw. Steuererstattungen (aktuell 6 % pro Jahr) Abschaffung des Abzinsungsgebots für unverzinsliche Darlehen Vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags
- 34 - VI. Tabellen und Übersichten 1. Aktuelle Branchenmindestlöhne 2021 (Auszug) 1. Allgemeiner Mindestlohn 9,50 € ab 01.01.2021 9,60 € ab 01.07.2021 2. Bauhauptgewerbe (West) Hilfsarbeiter 12,85 € ab 01.01.2021 Facharbeiter 15,70 € ab 01.01.2021 3. Gebäudereiniger Glas- und Fassadenreinigung 14,45 € ab 01.01.2021 Innen- und Unterhaltsreinigung 11,11 € ab 01.01.2021 4. Maler- und Lackierer Geselle 13,50 € 01.05.2020-30.04.2021 Anpassung 2021 noch offen Ungelernter Arbeiter 11,10 € 01.05.2020-30.04.2021 Anpassung 2021 noch offen 5. Pflegebranche einheitlich 11,60 € 01.07.2020 – 31.04.2021 Pflegehilfskräfte 11,80 € ab 01.04.2021 12,00 € ab 01.09.2021 Qualifizierte Pflegekräfte 12,50 € ab 01.04.2021 Pflegefachkräfte 15,00 € ab 01.04.2021 6. Dachdeckerhandwerk ungelernte Kraft 12,60 € ab 01.01.2021 Geselle 14,10 € ab 01.01.2021 7. Elektrohandwerk einheitlich 12,40 € ab 01.01.2021 8. Leiharbeit / Zeitarbeit 10,15 € bis 31.03.2021 10,45 € ab 01.04.2021 9. Berufliche Aus- und Weiterbildung AN im pädagogischen Bereich 16,68 € ab 01.01.2021 10. Schornsteinfeger 13,80 € ab 01.01.2021
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