Wichtige Steuerinformationen zum Jahresbeginn 2021

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Wichtige

 Steuerinformationen

zum Jahresbeginn 2021
Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine steuerliche Änderungen
  1.   Teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags                        1
  2.   Vereinfachter und verbesserter Verlustrücktrag                         2
  3.   Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2019             3
  4.   Reduzierung des Zugewinnausgleichs bei der Erbschaftsteuer              4
  5.   Änderungen bei der Verjährung von Steuerstraftaten                      5
  6.   Kinderbonus 2020 - Rückzahlung über die Einkommensteuer?                6
  7.   Anpassung von steuerlichen Rechengrößen                                7

II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen
  1.   Wiedereinführung der degressiven Abschreibung                          9
  2.   Sofortabschreibung für Hard- und Software                              10
  3.   Steuerliche Förderung der E-Mobilität                                  11
  4.   Investitionsabzugsbetrag (IAB) I: Verlängerung der Investitionsfrist   13
  5.   Investitionsabzugsbetrag (IAB) II: Verbesserte Rahmenbedingungen       14
  6.   Erhöhte Anrechnung der Gewerbesteuer                                   15
  7.   Gewerbesteuer: höherer Freibetrag bei den Hinzurechnungen              16
  8.   Umsatzsteuersätze 2021 (allgemein und Gastronomie)                     17
  9.   Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Gründungsfällen                         18
  10. Umsatzsteuerliche Auswirkungen des Brexit                               19

III. Änderungen und Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  1.   Verlängerung bei den Corona-Sonderzahlungen                            20
  2.   Erhöhung der Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie                 21
  3.   Einführung der Homeoffice-Pauschale                                    22
  4.   Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld                             23
  5.   Steuerlast durch Kurzarbeitergeld (KUG)                                24
  6.   Erhöhung des Mindestlohns 2021                                         25

IV. Steuertipps für die Einkommensteuererklärung
  1.   Ausnutzen des Pflege-Pauschbetrags                                     26
  2.   Dauernde Last als Sonderausgabe (Steuer-ID nötig)                      27
  3.   Verbesserte Förderung des Ehrenamts                                    28
  4.   Vereinfachter Spendenabzug                                             29
  5.   Steuervorteile für Menschen mit Behinderung                            30
  6.   Steuervorteile für Alleinerziehende                                    31
  7.   Die (zu) günstige Vermietung im Steuerrecht                            32
Inhaltsverzeichnis

V. Ausblick – Geplante Gesetzesvorhaben                       33

VI. Tabellen und Übersichten
  1.   Aktuelle Branchenmindestlöhne (Auszug)                 34
  2.   Übersicht zu steuerfreien Vorteilen für Arbeitnehmer   35
  3.   Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung             37
  4.   Aktuelle Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen   39
  5.   Muster einer ordnungsgemäßen Rechnung                  40
  6.   Muster eines ordnungsgemäßen Bewirtungsbeleges         41
  7.   Übersicht zu Aufbewahrungspflichten und –fristen       42
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                   I. Allgemeine steuerliche Änderungen

1. Teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Warum              Die bisherige Erhebung des Solidaritätszuschlags (SolZ) war
                   verfassungsrechtlich „bedenklich“. Somit war die Politik
                   gefordert, eine neue Lösung zu suchen.

                   Bereits Ende 2019 wurde entschieden, dass ab 2021 der SolZ
                   für die meisten Steuerzahler entfallen soll.

Ab wann            Der reduzierte SolZ wird ab dem 1. Januar 2021 erhoben.

System             Durch Anhebung von Freigrenzen wird der SolZ deutlich
                   reduziert:

                    bis ca. 73.000 € Einkommen zahlen Ledige keinen SolZ mehr
                    ab ca. 109.000 € Einkommen zahlen Ledige weiterhin den
                     vollen SolZ
                    bei Verheirateten verdoppeln sich die Beträge
                    bei Kapitalgesellschaften gibt es keine Entlastung

Ermäßigungen       Die folgende Tabelle zeigt, wer in welcher Höhe entlastet wird:

                                                 ledig          ledig
                       Einkommen             kein Kind       2 Kinder
                          30.000 €           280,00 €          0,00 €
                          60.000 €           883,46 €        520,74 €
                          65.000 €           855,33 €        622,21 €
                          70.000 €           720,93 €        729,46 €
                         100.000 €              0,00 €       365,48 €
                         150.000 €              0,00 €         0,00 €

                     gemeinsames           verheiratet     verheiratet
                       Einkommen             kein Kind        2 Kinder
                          20.000 €              0,00 €            0,00
                          40.000 €            249,26 €            0,00
                          60.000 €            560,01 €        296,23 €
                         120.000 €          1.766,93 €      1.388,53 €
                         130.000 €          1.710,67 €      1.610,73 €
                         140.000 €          1.441,87 €      1.841,40 €
                         200.000 €              0,00 €        280,01 €
                         300.000 €              0,00 €          0,00 €

Kritik             Rechtliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des
                   SolZ bleiben auch nach der Reform.
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                   I. Allgemeine steuerliche Änderungen

2. Vereinfachter und verbesserter Verlustrücktrag

Verlustabzug        Gerade in der Anfangsphase eines Unternehmens oder in
                    Krisenzeiten, z. B. der Corona-Krise, erwirtschaften
                    Unternehmen auch Verluste. Damit diese steuerlich nicht
                    verloren gehen, gibt es die Regelungen zum Verlustabzug.

2 Möglichkeiten     Es gibt zwei Möglichkeiten des Verlustabzugs:

                    Verlustrücktrag: Negative Einkünfte, die im laufenden Jahr
                    nicht mehr berücksichtigt werden können, werden vom
                    Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Jahres
                    abgezogen.

                    Verlustvortrag: die negativen Einkünfte werden in den
                    folgenden Jahren abgezogen.

Bisher              Der Verlustrücktrag war bislang begrenzt auf maximal
                    1 Mio. € pro Jahr (für Verheiratete bis 2 Mio. € pro Jahr).

NEU                 Dieser Höchstbetrag wurde bei der Einkommensteuer für die
                    Jahre 2020 und 2021 angepasst auf 5 Mio. € (für Verheiratete
                    bis 10 Mio. € pro Jahr).

                    Ein Verlustrücktrag bei der Körperschaftsteuer ist für die Jahre
                    2020 und 2021 bis zu 5 Mio. € möglich.

Gewerbesteuer       Wie schon bisher ist für die Gewerbesteuer                 kein
                    Verlustrücktrag möglich (nur Verlustvortrag).

vorläufiger         Für das Veranlagungsjahr 2019 kann ausnahmsweise bereits
Verlustvortrag      mit der Steuererklärung ein pauschaler, vorläufiger
                    Verlustrücktrag aus 2020 beantragt werden.

                    Voraussetzung: Es liegt für 2019 noch kein Steuerbescheid vor.

                    Höhe: Der vorläufige Verlustrücktrag kann pauschal mit 30 %
                    des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums
                    2019 und bei Nachweis auch mit einem höheren Betrag
                    berücksichtigt werden.
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                   I. Allgemeine steuerliche Änderungen

3. Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2019

Grundsätzlich      Reguläre Abgabefrist endet am 31. Juli des Folgejahres (früher
                   31. Mai des Folgejahres).

                   Bei Beauftragung eines Steuerberaters, verlängert sich diese
                   Frist grundsätzlich auf den 28. Februar des übernächsten
                   Jahres. Weitere Fristverlängerungen sind dann nicht mehr
                   möglich.

Verspätungs-       Die Nichteinhaltung dieser Fristen, führt in Nachzahlungsfällen
zuschlag           immer zu Verspätungszuschlägen.

                   Je Monat und je Steuererklärung werden mindestens 25 €
                   Verspätungszuschlag fällig.

                   Steuererklärungen für Unternehmen können schnell aus 5 (oder
                   mehr) Einzelerklärungen bestehen. Dann würden pro Monat
                   schon mindestens 125 € an Verspätungszuschlag anfallen.

Sonderfall         Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Abgabefrist für die
2019               Steuererklärungen 2019 bei Bearbeitung durch einen
                   Steuerberater um einen Monat verlängert auf den 31. März
                   2021.

                   Diese Regelung gilt nur für das Jahr 2019!

                   Ein bestehender Gesetzentwurf sieht vor, diese Frist sogar auf
                   den 31. August 2021 zu verlängern. Gleichzeitig soll auch die
                   Verzinsung von Steuernachzahlungen/-erstattungen ent-
                   sprechend später einsetzen. Eine Umsetzung des Entwurfs gilt
                   als sehr wahrscheinlich, ist bis heute allerdings noch nicht
                   abschließend umgesetzt.

Frist zur          Die Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüsse beim
Offenlegung        Bundesanzeiger (für GmbH’s, GmbH & Co. KG’s, AG’s, etc.)
                   wurde offiziell nicht verlängert und ist für den Jahresabschluss
                   2019 am 31. Dezember 2020 abgelaufen.

                   Eine verspätete Offenlegung bis Ende Februar 2021 soll
                   allerdings nicht sanktioniert werden.
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                  I. Allgemeine steuerliche Änderungen

4. Reduzierung des Zugewinnausgleichs bei der Erbschaftsteuer

Erbschaft          Im Rahmen der Erbschaftsteuer steht dem überlebenden
unter              Ehegatten ein Freibetrag in Höhe von 500.000 € zu. Hierauf
Eheleuten          anzurechnen sind Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre.

Zugewinn-          Wenn die Eheleute den gesetzlichen Güterstand der
gemeinschaft       Zugewinngemeinschaft     haben    (und    damit      keine
                   Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart ist), wird
                   neben dem o.g. Freibetrag noch eine gesonderte
                   Steuerbefreiung gewährt.

Steuer-            Steuerbefreit ist die Ausgleichsforderung, die der Ehegatte als
befreiung          Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB hätte geltend
                   machen können, wenn er nicht Erbe geworden wäre.

vereinfachtes      Gemeinsames Vermögen am Todestag:                 1.000.000 €
Beispiel           davon Eigentum der Ehefrau:                         900.000 €
                   davon Eigentum des Ehemanns:                        100.000 €

                   Vermögen der Eheleute zu Beginn der Ehe:            100.000 €

                   Die Steuerbefreiung für den Zugewinn beträgt je Ehegatte
                   450.000 € und ermittelt sich hier wie folgt:

                   Endvermögen der Eheleute am Todestag:             1.000.000 €
                   ./. Startvermögen bei Ehebeginn:                 - 100.000 €
                   Zugewinn während der Ehe:                        = 900.000 €
                   davon Anteil je Ehepartner (1/2):                   450.000 €

Berechnung der     Beim Tod der Ehefrau und einer Alleinerbschaft des Ehemanns
Erbschaftsteuer    ermittelt sich die Erbschaftsteuer wie folgt:

                   Geerbtes Vermögen der Ehefrau:                     900.000 €
                   Steuerbefreiung durch Zugewinnausgleich:         - 450.000 €
                   Persönlicher Freibetrag:                         - 500.000 €
                   Steuerpflichtige Erbschaft:                      =       0€

Seit Ende 2020     Wenn im Erbe Vermögen vorhanden ist, für das übrige
                   Steuerbefreiungen      Anwendung     finden    (z.B.    für
                   Betriebsvermögen), wird dieses Vermögen bei der Ermittlung
                   der     Steuerbefreiung    für   den     Zugewinnausgleich
                   herausgerechnet.
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                   I. Allgemeine steuerliche Änderungen

5. Änderungen bei der Verjährung von Steuerstraftaten

Grundsätzlich      Im Falle der Steuerhinterziehung verjähren die Ansprüche nach
                   10 Jahren. Die 10 Jahre beginnen mit dem Ende des Jahres der
                   Abgabe der Steuererklärung:

                   Beispiel:
                   Im    Jahr  2011      wurde     bewusst    eine        falsche
                   Einkommensteuererklärung für das 2010 abgegeben.

                    Für das Steuerjahr 2010 beginnt die Verjährungsfrist am
                     31. Dezember 2011 und endet mit Ablauf des 31.Dezember
                     2021.

Strafverfolgung    Auch die Strafverfolgung verjährt grundsätzlich nach 10 Jahren.

Verlängerung       Die Verjährung wird gehemmt bzw. verlängert, sobald ein
                   Strafverfahren in dieser Sache eingeleitet wird.

Neu ab Ende        In Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung
2020               wurde die Verjährungsfrist rückwirkend für die Steuererhebung
                   und für die Strafverfolgung auf 15 Jahre verlängert.

                   Damit ist im Jahr 2021 beispielsweise noch die Ahndung von
                   Steuerhinterziehungen möglich, die mit der Abgabe der
                   Steuererklärung 2005 im Jahr 2006 stattgefunden hat.

Besonders          Praktisch häufigster Fall ist die Verkürzung von Steuern „in
schwere            großem Ausmaß“. Ein großes Ausmaß liegt nach der
Steuerhinter-      Rechtsprechung      des     Bundesgerichtshofs   bei   jeder
ziehung            Steuerhinterziehung über 50.000 € vor. Gerade im
                   unternehmerischen Bereich sind solche Beträge, z.B. bei der
                   (bedingt) vorsätzlichen Hinterziehung von Ertragsteuer,
                   Umsatzsteuer oder Lohnsteuer schnell erreicht.

Hintergrund        Der    Gesetzgeber     begründet    die   Verlängerung   der
                   Verjährungsfristen mit den Schwierigkeiten, hochkomplexe und
                   oftmals internationale Fälle der schweren Hinterziehung
                   aufzuklären (Cum-Ex-Geschäfte etc.).
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                  I. Allgemeine steuerliche Änderungen

6. Kinderbonus 2020 – Rückzahlung über die Einkommensteuer?

Kinderbonus       Für    jedes   Kind    mit   mindestens   einem     Monat
                  Kindergeldanspruch in Jahr 2020 wurden im letzten Jahr ein
                  Kinderbonus in Höhe von 300 € ausgezahlt.

                  Die Auszahlung erfolgte in den Monaten September und
                  Oktober 2020.

Freibetrag oder   Wie beim Kindergeld wird auch der Kinderbonus mit dem Vorteil
Kindergeld        aus dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet.

                   Variante 1: das Kindergeld einschließlich Kinderbonus ist
                    günstiger

                   Variante 2: der Steuervorteil ist günstiger

                  Die Prüfung erfolgt im Rahmen der Steuererklärung 2020.

Beispiel          Die Ehegatten Müller haben in 2020 ein zu versteuerndes
                  Einkommen von 90.000 €.

                   ohne Kinder ist hierauf Einkommensteuer i. H. v. 20.488 €
                    zu zahlen.

                  Mit einem Kind wird vom Einkommen noch ein Kinderfreibetrag
                  von 7.812 € abgezogen (siehe auch Seite 7). Bei einem dann zu
                  versteuernden Einkommen von 82.188 € ergibt sich eine

                   Einkommensteuer i. H. v. 17.670 €.

                  Der Steuervorteil durch das Kind beträgt damit 2.818 €.

                  Das Kindergeld einschließlich Kinderbonus beläuft sich auf
                  2.748 € (12 x 204 € + 300 € = 2.748 €).

                  Weil der Steuervorteil größer als das Kindergeld einschließlich
                  Kinderbonus ist, verbleibt es beim Steuervorteil. Im Rahmen der
                  Steuerabrechnung 2020 ist das Kindergeld und auch der
                  Kinderbonus anzurechnen und damit zurückzuzahlen.

Grenzwert         Ab einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von
                  ca. 82.000 € ist der Kinderbonus mit der Einkommensteuer 2020
                  vollständig zurückzuzahlen. Ab ca. 65.000 € erfolgt eine
                  anteilige Rückzahlung.
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                   I. Allgemeine steuerliche Änderungen

7. Anpassung von steuerlichen Rechengrößen

Wie bereits in den letzten Jahren wurde die Erhöhung mehrerer steuerlicher
Freibeträge bzw. des Kindergeldes sowie der Abbau der kalten Progression
beschlossen.

Grundfrei-        Der Grundfreibetrag wurde wie folgt erhöht:
betrag
                     für 2020     von 9.000 €    um + 240 €         auf 9.408 €
                     für 2021     von 9.408 €    um + 336 €         auf 9.744 €

                  Steuerersparnis für 2020:     96,00 € (beim Grenzsteuersatz von 40 %)
                  Steuerersparnis für 2021:     134,40 € (beim Grenzsteuersatz von 40 %)

                  Bei zusammenveranlagten Eheleuten verdoppeln sich diese
                  Werte.

Kinderfrei-       Für den Kinderfreibetrag (einschließlich dem Freibetrag für
betrag            Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) wurde
                  folgende Erhöhung beschlossen (bezogen auf beide Elternteile):

                     für 2020     von 7.620 €      um + 192 €         auf 7.812 €
                     für 2021     von 7.812 €      um + 576 €         auf 8.388 €

                  Zu einer Steuerersparnis kommt es erst ab einem zu
                  versteuernden Einkommen der verheirateten Eltern in Höhe von
                  ca. 65.000 €, dann je Kind:

                  Steuerersparnis für 2020:     76,80 € (beim Grenzsteuersatz von 40 %)
                  Steuerersparnis für 2021:     230,40 € (beim Grenzsteuersatz von 40 %)
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                I. Allgemeine steuerliche Änderungen

Kindergeld    Das monatlich ausgezahlte Kindergeld erhöht sich ab 2021 wie
              folgt:

                              1. und 2. Kind     3. Kind    ab dem 4. Kind
                     für 2020     204 €           210 €         235 €
                     ab 2021      219 €           225 €         250 €

Unterhalts-   Die maximale Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an
leistungen    unterhaltsberechtigte Personen (z. B. Kinder ohne Kindergeld-
              anspruch, vermögenslose Eltern) erhöht sich parallel zum
              Grundfreibetrag:

                für 2020     von 9.000 €       um + 240 €     auf 9.408 €
                für 2021     von 9.408 €       um + 336 €     auf 9.744 €

              Beispiel für Unterhaltszahlungen: Kind im Studium
              Solange ein Kindergeldanspruch besteht, können die Eltern
              maximal den jährlichen Sonderbedarfsfreibetrag in Höhe von
              924 € geltend machen.
              Wenn mit Vollendung des 25. Lebensjahres das Kindergeld
              wegfällt, können die Eltern Unterstützungszahlungen an Kinder
              ohne eigenes Einkommen bis jährlich 9.744 € geltend machen.

Kalte Pro-    Der Einkommensteuertarif wird jährlich neu gefasst.
gression      Grundsätzlich vermindert sich der Steuersatz bei gleichem
              Einkommen geringfügig um den Inflationsausgleich herzu-
              stellen.

Spitzen-      Die Spitzensteuersätze werden für 2021 fällig ab folgenden
steuersätze   Einkommensgrenzen:
                                      Singles              Eheleute
                  42 % ab             57.919 €             115.838 €
                  45 % ab            274.613 €             549.226 €
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                 II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen

1. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Für wen?            Alle Unternehmer

Grundsatz           Für Investitionen nach dem 1. Januar 2020 kann wieder eine
                    degressive Abschreibung in Höhe von 25 % vorgenommen
                    werden (maximal jedoch die 2,5-fache lineare Abschreibung).

                    Diese Regelung kann jedoch nur befristet für Anschaffungen bis
                    zum 31. Dezember 2021 angewendet werden.

Welche              Investitionen in        bewegliche      Wirtschaftsgüter   des
Investitionen       Anlagevermögens

                    Ausgeschlossen         ist   die     degressive   Abschreibung
                    insbesondere für:

                     Gebäude
                     Grundstücke
                     Software

Funktionsweise      Die degressive AfA wird mit einem gleich bleibenden
                    Prozentsatz von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
                    und vom jeweiligen Restbuchwert eines Wirtschaftsguts
                    vorgenommen.

Beispiel            Anschaffung einer Maschine für 100.000 € im Januar 2021 mit
                    einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren:

                    Jährliche lineare Abschreibung:      12.500 €
                    Linearer Abschreibungs-Satz:           12,5 %

                    Degressive Abschreibung
                    2,5-fache von 12,5 % =                31,25 %
                    Höchstmögliche AfA                    25,00 %
                    Degressive Abschreibung              25.000 €
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               II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen

2. Sofortabschreibung für Hard- und Software

Für wen?           Alle Unternehmer und          ggf.   auch   für   die   private
                   Einkommensteuererklärung

Beschluss          In der Ministerpräsidentenkonferenz am 19. Januar 2021 wurde
                   zur „weiteren Stimulation der Wirtschaft“ beschlossen, dass im
                   Jahr 2021 angeschaffte

                    Computerhardware und
                    Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

                   im Jahr der Anschaffung (oder Herstellung) steuerlich
                   vollständig berücksichtig werden kann.

Bislang            Sofern kein sogenanntes GWG vorlag, erfolgt die Abschreibung
                   über mehrere Jahre, z.B.:

                    Standardsoftware: 3 Jahre
                    ERP-Systeme: 5 Jahre
                    Computer: 3 Jahre
                    Server: 7 Jahre

Umsetzung          Die Verkürzung der Nutzungsdauer auf ein Jahr soll nicht per
                   Gesetz sondern durch eine Verwaltungsanweisung umgesetzt
                   werden. Dies ist zum 31. Januar 2021 noch nicht geschehen!

Fraglich           Das Ziel der verbesserten Abschreibungsmethodik soll die
                   Förderung der Heimarbeitsplätze und die Förderung der
                   Digitalisierung sein.

                    Es bleibt abzuwarten, ob in die Verwaltungsanweisung eine
                     wertmäßige Höchstgrenze aufgenommen wird oder ob
                     bestimmte Investitionen nicht begünstigt sind.

                    Auch bleibt fraglich, ob die Förderung über das Jahr 2021
                     hinausgeht.

                    Es gibt ergänzende Überlegungen, dass Restbuchwerte von
                     entsprechenden Investitionen aus 2020 ebenfalls in 2021
                     vollständig abgeschrieben werden dürfen.
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                II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen

3. Steuerliche Förderung der E-Mobilität (Privatnutzung von E-Firmenwagen)

Grundsatz       Die private Nutzung des Firmenwagens muss mit der
                1%-Methode oder der Fahrtenbuchmethode versteuert werden.

seit 2019       Die Privatnutzung nach der 1%-Methode bei betrieblichen
                Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird nur noch von

                                 50 % des Bruttolistenpreises

                ermittelt.

Hybrid          Hybridelektrofahrzeuge     müssen     eine     elektrische
                Mindestreichweite von 40 Kilometern haben oder höchstens
                50g CO2/Kilometer ausstoßen.

                  bei Anschaffung ab 2022 ist eine Mindestreichweite von
                   60 km erforderlich.

                  bei Anschaffung ab 2025 ist eine Mindestreichweite von
                   80 km erforderlich.

NEU             Bei der Anschaffung von reinen Elektrofahrzeugen mit einem
                Bruttolistenpreis von < 60.000 € (bislang 40.000 €) wird ab 2021
                die 1%-Methode nur noch von

                                 25 % des Bruttolistenpreises

                ermittelt.
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              II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen

Weitere       Der Listenpreis ermäßigt sich ebenfalls auf 50 % bzw. 25 % für
Auswirkung
               Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. erster
                Tätigkeitsstätte und für

               Familienheimfahrten        im   Rahmen       einer     doppelten
                Haushaltsführung.

Fahrtenbuch   Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind ersatzweise für
              entsprechende Anschaffungen nur 50 % der Abschreibung
              bzw. 25 % der Abschreibung zu berücksichtigen.

Beispiel      Der Unternehmer Müller least ab Januar 2021 ein Elektroauto,
              dass auch für private Zwecke genutzt wird. Der Bruttolistenpreis
              des Fahrzeugs beträgt 58.900 €.

              Die monatliche Privatnutzung wird wie folgt ermittelt:

              Bruttolistenpreis 58.900 € x 25 % x 1 % = 147,25 €
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                II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen

4. Investitionsabzugsbetrag (IAB) I: Verlängerung der Investitionsfrist

Wirkung des         Für Investitionen, die in den folgenden 3 Jahren erfolgen sollen,
IAB                 können Abschreibungen bereits in Jahren vor der Investition
                    geltend gemacht werden.

Art der             „Bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter“: z. B. Maschinen,
Investition         Betriebseinrichtungen,  betrieblicher     Fuhrpark   (ohne
                    Eigennutzung), etc.

                    Auch gebrauchte Gegenstände sind begünstigt!

                    Nicht begünstigt: u. a. jegliche Baumaßnahmen, Grundstücks-
                    käufe, PKW mit Eigennutzung, etc.

Beispiel            Im Jahr 2024 soll eine Maschine für 30.000 € angeschafft
                    werden:

                     In 2021 können bis zu 50 % der Anschaffungskosten
                      (15.000 €) steuerlich geltend gemacht werden.

                          Steuerersparnis für 2021 bis zu 6.000 €    (beim Grenzsteuer-
                           satz von 40 %)

Achtung             Wird nicht investiert, ist die Steuerersparnis (spätestens) drei
                    Jahre später verzinst (6 %) an das Finanzamt zurück zu zahlen.

NEU für 2020        Wenn die dreijährige Investitionsfrist in 2020 abgelaufen ist
                    und nicht investiert wurde, wird die Investitionsfrist einmalig um
                    ein Jahr verlängert. Somit ist es ausreichend, wenn erst 2021
                    investiert wird.
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                II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen

5. Investitionsabzugsbetrag (IAB) II: Verbesserte Rahmenbedingungen

Wer kann den       Die Voraussetzungen für die Bildung eines IAB waren bislang:
IAB anwenden?
                   Bei Bilanzerstellung: Betriebsvermögen max. 235.000 €
                   Ohne Bilanzerstellung: Gewinn max. 100.000 €

                   Ab dem Jahr 2020 wurde einheitlich für alle Unternehmen eine
                   Gewinngrenze von 200.000 € eingeführt.

Höhe des IAB       Bislang konnten in den drei Jahren vor der Investition durch den
                   IAB 40 % der geplanten Investitionskosten geltend gemacht
                   werden.

                   Ab dem Jahr 2020 wurde der maximale IAB auf 50 % erhöht!

Art der            Ab dem Jahr 2020 können IAB auch gebildet werden für
Investition        Wirtschaftsgüter, die längerfristig vermietet werden. Dies war
                   bislang regelmäßig ausgeschlossen.

Eigennutzung       Weiterhin   sind    beim    IAB    solche   Wirtschaftsgüter
                   ausgeschlossen, die nicht zu mindestens 90 % für betriebliche
                   Zwecke genutzt werden.

                   Damit entfällt zum Beispiel die Möglichkeit des IAB für
                   Fahrzeuge, die zu mehr als 10 % privat genutzt werden.

Sonderab-          Neben dem IAB sind im Jahr der Investition zusätzlich bis zu
schreibung         20 % Sonderabschreibung möglich!

Beispiel           Im Januar 2022 soll eine Maschine für 30.000 € angeschafft
                   werden. Die Nutzungsdauer der Maschine beträgt 6 Jahre.

                    In 2021 können bereits bis zu 50 % der Anschaffungskosten
                     als IAB steuerlich geltend gemacht werden (15.000 €).
                    In 2022 können 20 % Sonderabschreibung auf die um den
                     IAB gekürzten Anschaffungskosten steuerlich geltend
                     gemacht werden (3.000 €).
                    In 2022 können 25 % degressive Abschreibung auf die um
                     den IAB gekürzten Anschaffungskosten steuerlich geltend
                     gemacht werden (3.750 €).

                   Im Jahr der Anschaffung sind bereits 72,5 % der
                   Anschaffungskosten als Kosten berücksichtigt!
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               II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen

6. Erhöhte Anrechnung der Gewerbesteuer

Anrechnung        Die betriebliche Gewerbesteuer wird auf die private
                  Einkommensteuer der Unternehmer/innen angerechnet und
                  reduziert damit die private Steuerlast.

                   Dies findet Anwendung bei Einzelunternehmern und
                    Gesellschaftern von Personengesellschaften (GbR, KG,
                    GmbH & Co. KG, etc.)

Höhe der          Bis zum Steuerjahr 2019 war die Anrechnung begrenzt auf das
Anrechnung        3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags.

                  Ab dem Steuerjahr 2020 ist die Deckelung auf das 4,0-fache
                  des Gewerbesteuermessbetrags erhöht worden.

Auswirkung        Damit wird ab 2020 in Städten und Gemeinden mit einem
                  Gewerbesteuerhebesatz bis 400 % die Gewerbesteuer voll-
                  ständig angerechnet.

                  Wenn der Gewerbesteuerhebesatz höher ist, erfolgt nur eine
                  anteilige Anrechnung.

Hebesätze         Für unsere Region werden beispielhaft folgende Hebesätze
                  erhoben:

                        Lingen 395 %
                        Nordhorn 375 %
                        Neuenhaus 350 %
                        Meppen 345 %
                        Lathen 330 %
                        Haren (Ems) 330 %

                  Im Emsland und der Grafschaft Bentheim liegen die Hebesätze
                  in jeder Stadt/Gemeinde für 2020 unterhalb von 400 %. Damit
                  erfolgt eine vollständige Anrechnung der Gewerbesteuer auf die
                  Einkommensteuer. Einzelunternehmer und Gesellschafter
                  von Personengesellschaften sind damit grundsätzlich nicht
                  mit der Gewerbesteuer belastet.
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               II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen

7. Gewerbesteuer: höherer Freibetrag bei den Hinzurechnungen

Schema             Für die Berechnung der Gewerbesteuer werden dem
                   steuerlichen Gewinn beispielhaft folgende Positionen gesondert
                   hinzugerechnet:

                    100 % der Schuldzinsen
                    50 % Mieten, Pachten (inkl. Leasing) für unbewegliche
                     Wirtschaftsgüter (z.B. Gebäude)
                    20 % Mieten, Pachten (inkl. Leasing) für bewegliche
                     Gegenstände (z.B. Maschinen, Fahrzeuge)
                    25 % für Lizenzen, Patente, Rechte

Freibetrag         Von der Summe aller Hinzurechnungen wird ein Freibetrag
                   abgezogen.

                   Freibetrag bis 2019:     100.000 €
                   Freibetrag ab 2020:      200.000 €

Kürzung            Der    nach     Abzug   des   Freibetrages  verbleibende
                   Hinzurechnungsbetrag wird für die Gewerbesteuer zu 25 %
                   berücksichtigt.

Beispiel           Steuerlicher Gewinn                               100.000 €
Berechnung
ab 2020            Hinzurechnungen
                   Schuldzinsen (100 %)                  180.000 €
                   Gebäudemiete (50 %)                    60.000 €
                   Leasingkosten Fuhrpark (25 %)          20.000 €
                   Zwischensumme                         260.000 €
                   ./. Freibetrag                       -200.000 €
                   Zwischensumme                          60.000 €
                   25 % = Hinzurechnungsbetrag                        15.000 €

                   Gewinn für Ermittlung der Gewerbesteuer           115.000 €

Vorteil            Die Erhöhung des Freibetrags von 100.000 € auf 200.000 €
                   hat für betroffene Unternehmen bei einem beispielhaften
                   Hebesatz von 350 % eine Reduzierung der Gewerbesteuer
                   bis zu 3.062,50 € zur Folge.
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               II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen

8. Umsatzsteuersätze 2021 (allgemein und Gastronomie)

Ab 2021            Ab dem 1. Januar 2021 gelten wieder die bisherigen Umsatz-
                   steuersätze:

                    Regulärer Steuersatz: 19 %
                    Ermäßigter Steuersatz: 7 %

                   Weil vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die
                   Steuersätze reduziert waren (16 % / 5 %), können sich eine
                   Vielzahl von Abgrenzungsfragen ergeben:

                    Welcher Umsatzsteuersatz gilt bei Teillieferungen?
                    Wie ist bei Lieferungen und Leistungen vorzugehen, bei
                     denen Abschlagsrechnungen erteilt wurden?
                    War der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung noch in 2020
                     oder in 2021?

                   Für Antworten auf diese Frage bitten wir um Rücksprache mit
                   Ihrem persönlichen Berater oder Ansprechpartner.

Begünstigung       Der In-Haus-Verzehr von Speisen ist für den Zeitraum vom
Gastronomie        1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 mit dem ermäßigten
                   Steuersatz abzurechnen.

                   Umsatzsteuer auf In-Haus-Verzehr von Speisen:

                                 bis 30.06.2020     19 % USt
                      1.07.2020 bis 31.12.2020:      5 % USt
                     1.01.2021 bis 30.06.2021:       7 % USt
                                 ab 1.07.2021:      19 % USt
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               II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen

9. Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Gründungsfällen

Grundsatz         Der Zeitraum für die Abgabe der Umsatzsteuer-
                  Voranmeldungen ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr.

                   Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene
                    Kalenderjahr mehr als 7.500 €, ist der Unternehmer
                    verpflichtet, monatliche Voranmeldungen abzugeben.

Neugründung       Für Neugründungen besteht eine besondere Regelung:

                  Im Gründungsjahr und im folgenden Kalenderjahr sind
                  monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.

Neu ab 2021       Ab 2021 (und bis 2026) ist die besondere Regelung für
                  Neugründungen ausgesetzt und es gilt Folgendes:

                  Im Gründungsjahr ist die voraussichtliche Steuer des
                  laufenden Kalenderjahres maßgebend. Ist diese

                   größer als 7.500 €  monatliche Abgabe
                   kleiner als 7.500 €  quartalsweise Abgabe

                  Im Folgejahr kommt es auf die tatsächliche Steuer für das
                  Gründungsjahr an. War die Umsatzsteuer (hochgerechnet auf
                  12 Monate)

                   größer als 7.500 €  monatliche Abgabe
                   kleiner als 7.500 €  quartalsweise Abgabe

Guthaben-         Wenn in Gründungsfällen für das Gründungsjahr mit einem
fälle             Umsatzsteuerguthaben von mehr als 7.500 € gerechnet wird,
                  können alternativ monatliche Voranmeldungen abgegeben
                  werden.
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                II. Steuerliche Änderungen für Unternehmen

10. Umsatzsteuerliche Auswirkungen des Brexit

Ausgangsum-        Der EU-Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) erfolgte am
sätze in 2020      31. Januar 2020.

                   Ab dem 1. Februar 2020 begann jedoch nahtlos ein
                   Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020, in dem
                   Großbritannien noch „wie“ ein Mitgliedstaat der Europäischen
                   Union behandelt wurde.

Ausgangsum-        Lieferungen nach UK an gewerbliche Kunden (B2B)
sätze ab 2021      Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen und nicht mehr
                   umsatzsteuerfreie    innergemeinschaftlichen Lieferungen
                   (Achtung: andere Nachweispflichten).

                   Lieferungen nach UK an private Kunden (B2C)
                   Auch Lieferungen an private Abnehmer sind ab 2021 steuerfreie
                   Ausfuhrlieferungen. Die EU-Regelungen zu Versandhandels-
                   lieferungen finden damit keine Anwendung mehr.

                   (Dienst-)Leistungen für gewerbliche UK-Kunden (B2B)
                   Ohne Änderung weiterhin in UK steuerpflichtig (reverse-charge),
                   jedoch ist die USt-ID-Nr. des UK-Kunden keine Nachweis mehr
                   für die Unternehmereigenschaft und diese muss anderweitig
                   nachgewiesen werden.

                   (Dienst-)Leistungen für private UK-Kunden (B2B)
                   Besteuert wird für viele Umsätze am Wohnsitz des
                   Leistungsempfängers, also im Vereinigten Königreich. Es gelten
                   dann die Umsatzsteuervorschriften von UK, ggf. einhergehend
                   mit einer Registrierungspflicht.

ZM                 Lieferungen und sonstige Leistungen sind künftig nicht mehr in
                   einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) anzugeben.

Eingangsum-        Keine innergemeinschaftlichen Erwerbe mehr, stattdessen
sätze ab 2021      unterliegen Wareneinkäufe der Einfuhrumsatzsteuer.

                   Zusätzlich sind nunmehr zollrechtliche Anforderungen zu
                   beachten!
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      III. Änderungen und Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

1. Verlängerung für die Corona-Sonderzahlungen

Sonderzahlung        Seit dem 1. März 2020 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern
                     einen sogenannten Coronabonus bis zu 1.500 € steuerfrei und
                     sozialversicherungsfrei auszahlen.

                     Eine direkte Krisenbetroffenheit oder ein erhöhter
                     Arbeitsaufwand sind für die Steuerfreiheit nicht nötig.

Neu                  Die steuerfreie Auszahlung war zunächst nur bis zum
                     Jahresende 2020 möglich. Diese Frist wurde nun verlängert
                     auf den 30. Juni 2021

Voraussetzung         Der Bonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
                       Arbeitslohn erfolgen.
                      Es dürfen im begünstigten Zeitraum max. 1.500 € pro
                       Arbeitnehmer gezahlt werden, wobei mehrere Teilzahlungen
                       möglich sind.
                      Der Bonus muss gesondert auf der Lohnabrechnung
                       aufgeführt werden.
                      Der Bonus muss zwischen dem 1. März 2020 und dem
                       30. Juni 2021 gewährt werden.

Achtung              Nicht möglich ist es damit, den steuerfreien Bonus zum Beispiel

                      anstatt des vereinbarten Urlaubsgeldes,
                      für die Auszahlung von Überstunden oder
                      für einen vertraglichen Bonus

                     auszuzahlen.

Beispiel zur         Der Arbeitgeber hat im Dezember 2020 bereits einen freiwilligen
Verlängerung         Coronabonus in Höhe von 800 € je Mitarbeiter ausgezahlt.

                      Durch die Verlängerung der Auszahlungsfrist könnte der
                       Arbeitgeber freiwillig bis zum 30. Juni 2021 weitere
                       steuerfreie und sozialversicherungsfrei Zahlungen bis zu
                       700 € leisten.
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   III. Änderungen und Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

2. Erhöhung der Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

Bis 2020           Bei den Werbungskosten (bzw. bei Selbstständigen bei den
                   Betriebsausgaben) können abgesetzt werden:
                    Für jeden Entfernungskilometer: 30 Cent

Ab 2021             Für die ersten 20 Entfernungskilometer: 30 Cent
                    Ab dem 21. Entfernungskilometer: 35 Cent

Ab 2024             Für die ersten 20 Entfernungskilometer: 30 Cent
                    Ab dem 21. Entfernungskilometer: 38 Cent
                   Diese Erhöhung ist befristet bis Ende 2026

Beachte            Die höheren Pauschalen gelten auch für Familienheimfahrten
                   bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung.

                   Sie gelten jedoch nicht für Fahrtkosten bei Dienstreisen.
                   Hier bleibt es bei einem einheitlichen Satz von 30 Cent pro
                   gefahrenen Kilometer mit dem PKW.

Mobilitätsprämie   Wenn sich die Erhöhung der Pendlerpauschale für geringver-
                   dienende Arbeitnehmer steuerlich nicht auswirkt, kann ab
                   2021 die Mobilitätsprämie beim Finanzamt beantragt werden.

                   Die Prämie gibt es aber nur, wenn das Einkommen unter
                   Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschale unter
                   den Grundfreibetrag sinkt:
                    Single: 9.744 € (Wert für 2021)
                    Verheiratete Alleinverdiener: 19.488 € (Wert für 2021)

                   Beispiel für 2021

                   Ein verheirateter Steuerpflichtiger mit gemeinsamen
                   Einkünften von 18.000 €, Entfernung zwischen Wohnung und
                   erster Tätigkeitsstätte 40 km, 220 Arbeitstage im Jahr 2021

                   Ermittlung der Mobilitätsprämie:
                   Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer:
                   20 km x 0,35 € x 220 Tage = 1.540 €.
                   Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % dieses Betrages und somit
                   215,60 €.
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    III. Änderungen und Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

3. Einführung der Homeoffice-Pauschale

Pauschale          Arbeitnehmer können in der Steuererklärung für die Jahre 2020
                   und 2021 die Kosten für die Arbeit im Homeoffice pauschal mit

                    5 € je Arbeitstag für max. 120 Arbeitstage = max. 600 €

                   als Werbungskosten ansetzen. Hierbei werden nur Arbeitstage
                   anerkannt, an denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet
                   wurde.

Nachweise          Nachweise zu den tatsächlichen Kosten sind nicht erforderlich.
                   Auch ist eine Bestätigung des Arbeitgebers zu den Homeoffice-
                   Tagen nicht grundsätzlich erforderlich.

Werbungs-          Die  Kostenpauschale    wird   nicht    zusätzlich   zum
kosten             Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 € gewährt.

                    Die Kosten wirken sich damit erst dann aus, wenn die
                     Summe aller Werbungskosten (Fahrtkosten, Homeoffice-
                     Pauschale, Fortbildungskosten, etc.) diese 1.000 €
                     überschreitet.

                   Achtung: durch die Zeit im Homeoffice werden ggf. deutlich
                   geringe Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
                   entstehen!

Alternative        Alternativ zur Homeoffice-Pauschale könnten auch die
                   tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer angesetzt werden,
                   wenn die Arbeit im Homeoffice verpflichtend gewesen ist. Hierfür
                   ist ein separates Arbeitszimmer nötig und es müssten
                   insbesondere folgende Kosten

                      Gas, Strom, Wasser
                      Miete (alternativ Abschreibung)
                      Müllabfuhr
                      Versicherungen

                   auf das Arbeitszimmer und die Nutzungszeit umgelegt werden.

Erstattung durch   Nach heutigem Sachstand ist eine steuerneutrale Erstattung der
den Arbeit-        Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber nicht möglich.
geber?
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    III. Änderungen und Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

4. Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Zuschuss           Grundsätzlich sind Zuschüsse des             Arbeitgebers    zum
                   Kurzarbeitergeld (KUG) steuerpflichtig.

                   Diese Steuerpflicht hat der Gesetzgeber im Rahmen der
                   Coronapandemie ausgesetzt:

                   Für Lohnzahlungszeiträume die nach dem 29. Februar 2020
                   beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden, bleiben
                   Zuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei.

Voraussetzung      Die Steuerfreiheit tritt nur dann ein, wenn der Zuschuss
                   zusammen mit dem KUG 80 % des Unterschiedsbetrags
                   zwischen dem sogenannte Soll- und dem Ist-Entgelt nicht
                   übersteigt.

Progressions-      Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss unterliegt jedoch dem
vorbehalt          Progressionsvorbehalt und ist in der Lohnsteuerbescheinigung
                   unter Ziffer 15 einzutragen.

Sozialver-         Unter Einhaltung der o.g. Voraussetzung bleiben die Zuschüsse
sicherung          auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Wird ein höherer
                   Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Beitrag
                   beitragspflichtig.

Beispiel           Herr Müller erhält ein Arbeitsentgelt von 1.550 €. Während der
                   Kurzarbeit reduzierte sich sein Arbeitsentgelt auf 1.050 €. Aus
                   der Differenz der Beträge ergibt sich ein fiktives Arbeitsentgelt
                   von 400 € (80 % von 500 Euro). Der Arbeitgeber gewährt
                   zusätzlich zum Kurzarbeitergeld von 250 € einen Zuschuss in
                   Höhe von 150 €.

                   Kurzarbeitergeld und Zuschuss zusammengerechnet ergeben
                   einen Betrag von 400 €. Da dieser das fiktive Arbeitsentgelt nicht
                   überschreitet, wird er dem Arbeitsentgelt von 1.050 € nicht
                   hinzugerechnet und bleibt steuer und sozialversicherungsfrei.
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    III. Änderungen und Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

5. Steuerlast durch Kurzarbeitergeld (KUG)

Steuerfrei         Das Kurzarbeitergeld ist als sogenannte Lohnersatzleistung
                   steuerfrei.

                    Andere Beispiele für steuerfreie Lohnersatzleistungen sind
                     z. B. das Elterngeld, Arbeitslosengeld oder das Krankengeld.

                   Auch Zuschüsse des Arbeitgebers können steuerfrei ausgezahlt
                   werden, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden
                   (siehe Seite 23).

Aber               Der steuerfreie Bezug von KUG und des Zuschusses des
                   Arbeitgebers unterliegen dem sogenannten Progressions-
                   vorbehalt.

                   Damit erhöht sich der Steuersatz auf die steuerpflichtigen
                   Einkünfte des Jahres (z.B. Arbeitslohn)

Beispiel           Herr Müller hat als Arbeitnehmer jährlich ein steuerpflichtiges
                   Einkommen in Höhe von 40.000 €. Hierauf würde er im Jahr
                   2021 Einkommensteuer in Höhe von 8.333 € zahlen.

                   Im Jahr 2021 wird nun vom Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet
                   und sein steuerpflichtiges Einkommen sinkt auf 30.000 €.
                    Durch das geringere Einkommen sinkt die Steuerlast
                     zunächst auf 5.091 € und der Arbeitgeber behält
                     entsprechend 3.242 € weniger an Lohnsteuer ein.

                   Neben seinem Arbeitsentgelt bekommt Herr Müller in 2021 noch
                   6.000 € KUG (einschl. Arbeitgeberzuschuss) steuerfrei
                   ausgezahlt.
                    Diese 6.000 € erhöhen seinen Steuersatz für die
                     steuerpflichtigen 30.000 € und die für 2021 tatsächlich zu
                     zahlende Einkommensteuer beträgt 5.821 € und ist damit um
                     730 € höher als ohne KUG

Pflichtveran-      Der Bezug von KUG und anderer Lohnersatzleistungen
lagung             begründet     eine    Verpflichtung     zur Abgabe  der
                   Einkommensteuererklärung,      wenn     die Summe  aller
                   Lohnersatzleistungen größer als 410 € ist!
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   III. Änderungen und Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

6. Erhöhung des Mindestlohns 2021

Ab 2020           Der Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2021 angepasst und zum
                  1. Juli 2021 erfolgt eine weitere Anpassung:

                  ab 1. Januar 2021             9,50 €
                  ab 1. Juli 2021               9,60 €

Minijobber        bis 31. Dezember 2020         450,00 € / 9,35 € = 48,12 Std.
                  ab 1. Januar 2021             450,00 € / 9,50 € = 47,37 Std.
                  ab 1. Juli 2021               450,00 € / 9,60 € = 46,75 Std.

                  Die Erhöhung des Mindestlohns                     erfordert     eine
                  Reduzierung der maximalen Arbeitszeit!

Ausnahmen          Pflichtpraktika
für bestimmte
                   Praktika zur Berufs-/ Studienorientierung (max. 3 Monate)
Personen
                     nur wenn vorher keine Ausbildung abgeschlossen ist
                   Auszubildende
                   Ehrenamtlich Tätige
                   Langzeitarbeitslose (max. 6 Monate)
                   Unter 18-jährige ohne abgeschlossene Ausbildung

Branchen-          siehe Seite 34
mindestlöhne

Azubi-            Für Auszubildende die ab 2020 eine Ausbildung begonnen
Mindest-          haben, wurden bereits im Jahr 2020 folgende Mindestlöhne
lohn              bzw. Ausbildungsmindestvergütungen festgelegt:

                         Jahr      1. Jahr     2. Jahr    3. Jahr       4. Jahr
                         2020       515 €       608 €      695 €         721 €
                         2021       550 €       649 €      743 €         770 €
                         2022       585 €       690 €      790 €         819 €
                         2023       620 €       732 €      837 €         868 €

Wichtig           Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich
                  festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge
                  haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung.
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               IV. Steuertipps für die Einkommensteuererklärung

1. Ausnutzen des Pflege-Pauschbetrags

Pflegeleistungen     Wer einen Angehörigen – der nicht nur vorübergehend hilflos
                     ist – zu Hause pflegt, dem entstehen zwangsläufig höhere
                     Kosten. Sei es in Form von Fahrtkosten beim Begleiten des
                     Pflegebedürftigen zu Arzt- oder Therapieterminen, für das
                     Waschen und Bügeln der Wäsche usw.

                      Für die Betreuung von Angehörigen kann deshalb eine
                       Aufwandsentschädigung     in   Form     eines   Pflege-
                       Pauschbetrags bei der Steuer geltend gemacht werden.

Höhe                            Pflegegrad     bis 2020    ab 2021
                                     1            0€         0€
                                     2            0€        600 €
                                     3            0€       1.100 €
                                     4          924 €      1.800 €
                                     5          924 €      1.800 €

Aufteilung           Der Steuerfreibetrag wird nur dann voll gewährt, wenn die Pflege
                     nur durch eine Person erfolgt. Kümmern sich mehrere
                     Personen, ist der Pauschbetrag aufzuteilen.

Mehrere              Die Pauschbeträge gelten pro zu pflegender Personen.
Personen             Werden z.B. Mutter und Vater gepflegt, kann der Pauschbetrag
                     doppelt angesetzt werden.

Zumutbare            Die Pauschbeträge werden als außergewöhnliche Belastungen
Eigen-               steuerlich anerkannt. Eine Begrenzung der Anrechnung auf die
belastung            steuerliche zumutbare Eigenbelastung erfolgt nicht!

Pflegegeld           Die Pflegeperson darf kein Gehalt oder sonstige Entschädigung
                     für die Pflege erhalten. Überlässt der Pflegebedürftige der
                     pflegenden Person das Pflegegeld, so ist dieses Pflegegeld in
                     der Regel als Gehalt anzusehen und es darf kein
                     Pflegepauschbetrag steuerlich geltend gemacht werden.

Pflegedienst         Es ist grundsätzlich steuerlich zulässig, dass die Pflegeperson
                     zur Unterstützung noch einen Pflegedienst hinzuzieht. Durch
                     diese Unterstützung wird der Pauschbetrag nicht gekürzt. Wer
                     einen Pflegepauschbetrag in Anspruch nimmt, muss jedoch
                     mindestens 10 % der Pflege selbst erbringen.
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              IV. Steuertipps für die Einkommensteuererklärung

2. Dauernde Last als Sonderausgabe (Steuer-ID nötig)

Dauernde            Bei Übertragungen von Betriebsvermögen im Rahmen der
Last                vorweggenommenen Erbfolge kann vereinbart werden, dass der
                    „Beschenkte“ dem „Schenker“ als Gegenleistung eine dauernde
                    Last bzw. Versorgungsleistungen in Form z.B. einer
                    lebenslangen Rente gewähren muss.

Folge                Der Beschenkte kann die Versorgungsleistungen als
                      Sonderausgaben steuerlich vollständig geltend mach

                     Der Schenker muss den Erhalt der Versorgungsleistungen
                      als Einkünfte vollständig versteuern

Vorteil             Der steuerliche Vorteil kann dann entstehen, wenn der Schenker
                    einen deutlich geringeren Steuersatz als der Beschenkte hat.

Beispiel            Herr Müller überträgt sein Einzelunternehmen auf seinen Sohn.
                    Dieser muss als Gegenleistung monatlich 1.500 € als dauernde
                    Last an den Vater zahlen.

                     Weil Herr Müller ohne das Einzelunternehmen neben der
                      Rentenzahlung vom Sohn kaum Einkünfte hat, liegt sein
                      Steuersatz bei 20 %. Er muss auf die dauernde Last Steuern
                      in Höhe von 3.600 € pro Jahr zahlen.

                     Der Sohn hat mit dem Einzelunternehmen recht hohe
                      Einkünfte und einen (Grenz)-Steuersatz von 42 %. Durch den
                      Abzug der dauernden Last als Sonderausgabe spart er
                      jährlich 7.560 € an Steuern.

                    Steuerersparnis pro Jahr insgesamt 3.960 €

Neu ab 2021         Der Sonderausgabenabzug wird beim Leistenden ab dem
                    Steuerjahr 2021 nur noch dann akzeptiert, wenn die
                    Steueridentifikationsnummer des Empfängers in der
                    Steuererklärung angegeben wird.
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                IV. Steuertipps für die Einkommensteuererklärung

3. Verbesserte Förderung des Ehrenamts

Übungsleiter-          bis 2020: 2.400 € pro Jahr bzw. 200 € pro Monat
freibetrag             ab 2021: 3.000 € pro Jahr bzw. 250 € pro Monat

                      Ein Verdienst bis zu dieser Höhe bleibt steuer- und
                      sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Einnahmen aus der
                      nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder,
                      Erzieher, Betreuer oder aus nebenberuflichen künstlerischen
                      Tätigkeiten und Pflegetätigkeiten handelt. Beispielhafte
                      Tätigkeiten sind Trainer in einem Sportverein, Chorleiter in
                      einem Gesangsverein, Dozenten einer Volkshochschule oder
                      Ausbilder bei der Freiwilligen Feuerwehr.

Ehrenamts-             bis 2020: 720 € pro Jahr bzw. 60 € pro Monat
freibetrag             ab 2021: 840 € pro Jahr bzw. 70 € pro Monat

                      Auch      hier   gilt,   dass     eine    Vergütung     bzw.
                      Aufwandsentschädigung bis zu dieser Höhe steuer- und
                      sozialversicherungsfrei bleibt. Typische Tätigkeiten für den
                      Ehrenamtsfreibetrag sind beispielsweise Vorstandstätig-
                      keiten, Schatzmeister, Platzwart, Reinigungsdienste oder
                      Schiedsrichter.

Voraussetzung         Für beide Freibeträge      müssen    folgende    Bedingungen
                      eingehalten werden:

                       Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Zeitlich
                        darf das Ehrenamt damit nicht mehr als ein Drittel einer
                        Vollzeittätigkeit ausmachen.
                       Die Vergütung muss von einer gemeinnützigen Organisation
                        oder einer juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B.
                        Schulen, Gemeinden oder Kirchen) erfolgen.
                       Das Ehrenamt muss unmittelbar oder mittelbar
                        gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
                        dienen.

TIPP                  Wer für sein Ehrenamt keine Vergütung möchte, kann seine
                      Arbeitszeit auch steuerwirksam spenden. Idealerweise erfolgt
                      zunächst die Vergütung bis zu den o.g. Beträgen und
                      anschließend die Rückspende in gleicher Höhe. Über diese
                      Spende kann dann ein steuerwirksamer Spendenbeleg
                      ausgestellt werden.
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                IV. Steuertipps für die Einkommensteuererklärung

4. Vereinfachter Spendenabzug

Spenden               Als Spenden erkennt das Finanzamt Geldspenden,
                      Sachspenden, Aufwandsspenden und Vergütungsspenden an
                      folgende Institutionen an:

                       gemeinnützige oder kirchliche Organisationen mit Sitz in
                        Deutschland oder einem EU-/EWR-Ausland
                       politische Parteien
                       öffentliche oder staatliche Institutionen (z.B. Universitäten,
                        Schulen, staatliche Krankenhäuser etc.)
                       Verwaltungen von Land, Bund oder Kirche

Steuervorteil         Bis zu 20 % der eigenen Einkünfte können pro Jahr als
                      Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Nachweis              Grundsätzliche Voraussetzung für den Spendenabzug ist der
                      Erhalt einer Zuwendungsbestätigung (auch Spenden-
                      quittung genannt). Diese ist durch den Zuwendungsempfänger
                      nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen.

Ausnahme              Als Kleinspenden gelten im steuerlichen Sinne
Kleinspenden
                       bis 2020: Einzelspenden bis 200 €
                       ab 2021: Einzelspenden bis 300 €

                      Bis zu diesen Beträgen reicht als Nachweis der
                      Bareinzahlungsbeleg, der Überweisungsträger oder die
                      Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) der Bank bzw. der
                      PC-Ausdruck bei Onlinebanking aus, wenn folgende
                      Voraussetzungen erfüllt sind:

                       Der Einzahlungsbeleg als Ausdruck muss Name,
                        Kontonummer, Buchungstag, tatsächliche Durchführung der
                        Zahlung und den Betrag der Spende enthalten.
                       Auf dem Beleg muss der steuerbegünstigte Zweck, für den
                        die Spende verwendet wird, vermerkt sein: zum Beispiel
                        „Flüchtlingshilfe“ als Zweck.
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             IV. Steuertipps für die Einkommensteuererklärung

5. Steuervorteile für Menschen mit Behinderung

Behinderten-       Menschen mit einer (körperlicher, geistiger, psychischer)
pauschbetrag       Behinderung     haben im Alltag höhere Ausgaben für
                   Medikamente, Betreuung und Therapien als Menschen ohne
                   Behinderung. Deshalb dürfen Betroffene behinderungsbedingte
                   (Mehr-)Kosten steuermindernd geltend machen. Entweder
                   können sie die Kosten im Einzelnen nachweisen oder den
                   jährlichen Behindertenpauschbetrag in Anspruch nehmen.

Höhe des                      Grad der             Jährlicher Pausch-   Jährlicher Pausch-
                         Behinderung (GdB)          betrag bis 2020      betrag ab 2021
Pauschbetrags
                                   20                       0€                 384 €
                                 25-30                    310 €                620 €
                                 35-40                    430 €                860 €
                                 45-50                    570 €              1.140 €
                                 55-60                    720 €              1.440 €
                                 65-70                    890 €              1.780 €
                                 75-80                  1.060 €              2.120 €
                                 85-90                  1.230 €              2.460 €
                                95-100                  1.420 €              2.840 €
                     Blinde, hilflose Behinderte        3.700 €              7.400 €

Bis 2020           Für Menschen mit einem GdB unter 50 gilt bis 2020 eine
                   Einschränkung:     Sie     können       den       steuerlichen
                   Behindertenpauschbetrag nur nutzen, wenn eine der beiden
                   folgenden Voraussetzungen zusätzlich erfüllt ist:

                    Sie haben aufgrund der Behinderung einen gesetzlichen
                     Anspruch auf eine Rente, zum Beispiel eine Unfallrente oder
                     andere laufende Bezüge. Eine Rente aus der gesetzlichen
                     Rentenversicherung zählt nicht dazu.
                   oder
                    Die Behinderung hat zu einer dauernden Einbuße der
                     körperlichen Beweglichkeit geführt oder ist durch eine
                     typische Berufskrankheit entstanden.

                   Diese Voraussetzungen müssen ab 2021 nicht mehr erfüllt
                   werden!

Kinder             Wenn für ein Kind mit Behinderung ein Kindergeldanspruch
                   besteht, kann der Pauschbetrag auf die Eltern übertragen
                   werden.
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               IV. Steuertipps für die Einkommensteuererklärung

6. Steuervorteile für Alleinerziehende

Entlastungs-         Alleinerziehende dürfen    jährlich einen   sogenannten
betrag               Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steuerlich geltend
                     machen.

                     Dieser Entlastungsbetrag wurde im Jahr 2020 wie folgt
                     angepasst:

                     Bis 2019:
                      pauschaler Ansatz von 1.908 €
                        Ab dem zweiten und für jedes weitere Kind erhöht sich der
                        Entlastungsbetrag um 240 € jährlich.

                     Ab 2020:
                      pauschaler Ansatz von 4.008 €
                        Ab dem zweiten und für jedes weitere Kind erhöht sich der
                        Entlastungsbetrag weiterhin um 240 € jährlich.

Voraussetzungen      Grundsätzlich sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

                      Der Elternteil lebt mit dem kindergeldberechtigten Kind in
                       einem gemeinsamen Haushalt und ist auch dort gemeldet.
                      Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet, bekommt
                       derjenige den Entlastungsbetrag, der auch das Kindergeld
                       erhält.
                      Der Elternteil lebt       nicht in    einer sogenannten
                       Haushaltsgemeinschaft     mit einer   anderen volljährigen
                       Person.
                      Der Elternteil darf keinen Anspruch auf Abgabe einer
                       gemeinsamen Steuererklärung mit einem Partner haben
                       (Splittingtarif).

Wirkung              Steuerentlastung im Rahmen der Einkommensteuererklärung
                     sowie unterjähriger Vorteil durch Anwendung der Steuer-
                     klasse II.
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                IV. Steuertipps für die Einkommensteuererklärung

7. Die (zu) günstige Vermietung im Steuerrecht

Grundsatz            Auch eine vergünstigte Vermietung an z.B. Angehörige führt zu
                     steuerlichen Einkünften.

Voraus-               Ein zivilrechtlich wirksamer Mietvertrag
setzungen             Das Mietverhältnis muss wie vereinbart durchgeführt werden.

Miethöhe             Bis 2020:
                     Wenn die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen
                     Miete entspricht, ergeben sich keine Besonderheiten. Alle
                     Werbungskosten sind vollständig abzugsfähig.

                     Ab 2021:
                     Bereits ab einer vereinbarten Miete von mindestens 50 % der
                     ortsüblichen Miete, ergeben sich keine Besonderheiten. Alle
                     Werbungskosten sind vollständig abzugsfähig.

ortsübliche Miete    Zur Ermittlung müssen Wohnungen vergleichbarer Art,
                     Ausstattung und Lage am Ort miteinander verglichen werden,
                     z.B. anhand des örtlichen Mietspiegels. Auch wenn der
                     Mietspiegel verschieden hohe Mieten für vergleichbare
                     Wohnungen umfasst, gelten alle im Mietspiegel aufgeführten
                     Mieten als ortsüblich, also auch die niedrigste Miete.

                     Existiert kein örtlicher Mietspiegel, gibt es noch folgende
                     Möglichkeiten:

                      Zeitungsannoncen oder Immobilienanzeigen im Internet
                      Sachverständigengutachten (i.d.R. teuer)
                      beim zuständigen Finanzamt nach internen Mietspiegeln
                       fragen

geringe Miete        Wenn die vereinbarte Miete nicht 66 % (ab 2021 50 %) der
                     ortsüblichen Miete erreicht, können die Werbungskosten nur
                     noch anteilig angesetzt werden: Beispiel:

                     Miete = 40 % der ortsüblichen Miete
                     Ansatz der Werbungskosten auch zu nur 40 %

Hintergrund          Die Reduzierung des Grenzwertes von 66 % auf 50 % ist der
                     Tatsache geschuldet, dass im Ballungsräumen Vermieter bei
                     langjährigen Mietern gezwungen waren, die Mieten zu erhöhen,
                     um die Grenzwerte nicht zu unterschreiten.
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            V. Ausblick – Geplante Gesetzesvorhaben

Geplante     Aktuell wird über folgende Punkte politisch diskutiert:
Gesetzes-
vorhaben      Freistellung  der    Photovoltaik-Anlagen von der
               Einkommensteuer. Konkret geht es um Photovoltaik-
               Dachanlagen bis 10 Kilowatt.

              Senkung       der     Körperschaftsteuerbelastung       für
               Kapitalgesellschaften (aktuell bei 15 %)

              Option zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuer-
               gesetz für Personengesellschaften

              Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 €

              Wiedereinführung einer degressiven AfA für Gebäude

              Senkung des Zinssatzes bei Steuernachzahlungen bzw.
               Steuererstattungen (aktuell 6 % pro Jahr)

              Abschaffung des Abzinsungsgebots für unverzinsliche
               Darlehen

              Vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags
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                            VI. Tabellen und Übersichten

1. Aktuelle Branchenmindestlöhne 2021 (Auszug)

1.   Allgemeiner Mindestlohn                    9,50 € ab 01.01.2021
                                                9,60 € ab 01.07.2021
2.   Bauhauptgewerbe (West)
     Hilfsarbeiter                              12,85 € ab 01.01.2021
     Facharbeiter                               15,70 € ab 01.01.2021

3.   Gebäudereiniger
     Glas- und Fassadenreinigung                14,45 € ab 01.01.2021
     Innen- und Unterhaltsreinigung             11,11 € ab 01.01.2021

4.   Maler- und Lackierer
     Geselle                                    13,50 € 01.05.2020-30.04.2021
                                                Anpassung 2021 noch offen
     Ungelernter Arbeiter                       11,10 € 01.05.2020-30.04.2021
                                                Anpassung 2021 noch offen
5.   Pflegebranche
     einheitlich                                11,60 € 01.07.2020 – 31.04.2021
     Pflegehilfskräfte                          11,80 € ab 01.04.2021
                                                12,00 € ab 01.09.2021
     Qualifizierte Pflegekräfte                 12,50 € ab 01.04.2021
     Pflegefachkräfte                           15,00 € ab 01.04.2021

6.   Dachdeckerhandwerk
     ungelernte Kraft                           12,60 € ab 01.01.2021
     Geselle                                    14,10 € ab 01.01.2021

7.   Elektrohandwerk
     einheitlich                                12,40 € ab 01.01.2021

8.   Leiharbeit / Zeitarbeit                    10,15 € bis 31.03.2021
                                                10,45 € ab 01.04.2021

9.   Berufliche Aus- und Weiterbildung
     AN im pädagogischen Bereich                16,68 € ab 01.01.2021

10. Schornsteinfeger                            13,80 € ab 01.01.2021
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