Windkraft im Hürtgenwald ?

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Windkraft im Hürtgenwald ?
Windkraft im Hürtgenwald ?
Windkraft im Hürtgenwald ?
Windkraft im Hürtgenwald ?
Anlass und Ziel der Planung

Ziel der Landesregierung:
Anteil der Windenergie von 3 % im
Jahr 2010 auf 15% im Jahr 2020 zu
steigern.

Ziel der Gemeinde:
Gewinnbeteiligung
Gewerbesteuer
Windkraft im Hürtgenwald ?
Standortuntersuchung - Grobuntersuchung

Beachtet wurden:
• Abstände zu Siedlungsflächen: 800m
• Abstände zu Einzelhöfen : 350 m

Nicht beachtet wurden:
• Abstände zu Schutzgebieten
Einzelfallprüfung durch Artenschutzgutachter

•Landschaftsschutzgebiete und Wald
hier nicht als generelles Ausschlusskriterium

Teilweise beachtet wurde:
• die Unzerschnittenheit der Natur
Windkraft im Hürtgenwald ?
Standortuntersuchung – Zwischenergebnis
               (nach VDH)
Windkraft im Hürtgenwald ?
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Windkraft im Hürtgenwald ?
LEP

Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen
in Anspruch genommen werden,

wenn die angestrebten Nutzungen nicht
außerhalb des Waldes realisierbar sind

und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt
erforderliche Maß beschränkt wird.
Windkraft im Hürtgenwald ?
Windkraft im Hürtgenwald ?
Windkraft im Hürtgenwald ?
Gründe gegen die Ausweisung der
Windkraftkonzentrationszone am Rennweg

   Die Lage im unzerschnittenen Waldbereich mit
    großer Bedeutung für den Biotopverbund, den
    Artenschutz und die Erholung
   Widerspruch zum LEP und Windenergieerlass
   Die Lage in der Nachbarschaft zu
    Naturschutzgebieten
   Die Lage in einem Landschaftsschutzgebiet mit
    einem hochwertigen Landschaftsbild und
    erheblicher Fernwirkung
   Die Lage in der Wasserschutzzone 2 der
    Wehebachtalsperre
   Die fehlende Netzanbindung
Kriterien der Naturschutzverbände zur Standortsuche

• Keine Nutzung des unzerschnittenen Waldbereichs im Westen des
Gemeindegebietes

• Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu geschützten Biotopen
und Laubwäldern

• Mindestabstand von 200 m zu Waldrändern wegen ihrer besonderen
ökologischen Bedeutung

• Beachtung der Abstandsregelung der LAG der Vogelschutzwarten

• Keine Nutzung von Flugkorridoren der Fledermäuse und
windenergiesensiblen Vogelarten

• Der Lebensraum des Schwarzstorches ist großräumig zu umgehen.
Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit

Fotos: H. Knüwer
       H. Linder
       M. Heiß
       A. Schulte
       A. Schumacher
       D. Siehoff
LEP

B. III. 3.2 Ziele
3.21 Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, daß der Wald
seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann.
Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden,
wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und
der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.
3.22 Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist durch Planungen
und Maßnahmen möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Davon
kann aus landesplanerischer Sicht abgesehen werden, wenn der Waldanteil einer
Gemeinde mehr als 60 % ihres Gemeindegebietes beträgt.

Stellungnahme der Naturschutzverbände

Die von der Gemeinde Hürtgenwald geplanten Zonen überlagern teilweise
Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) des Regionalplans, befinden sich alle in
Landschaftsschutzgebieten und im Wald. Nach dem Landesentwicklungsplan (LEP
NRW) ist dies nur zulässig, wenn die Windkraftnutzung nicht außerhalb des Waldes
realisierbar ist (Ziel B.III.3.21 des LEP NRW). Zudem muss der Eingriff in den Wald
demnach „auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt“ sein. Hier zeigt sich
besonderer Erklärungsbedarf, der bislang noch nicht befriedigend abgearbeitet ist.
Gegen die Ausweisung der Windkraftkonzentrationszone A am Rennweg
sprechen vor allem folgende Gründe:

   Die Lage im unzerschnittenen Waldbereich mit großer Bedeutung für
    den Biotopverbund, den Artenschutz (s. auch LP Hürtgenwald) und die
    Erholung.
   Widerspruch zum LEP und Windenergieerlass. Denn von den 19
    geplanten Windenergieanlagen (WEA) sind 18 im Wald geplant,
    obwohl die Gemeinde bereits über zwei Windkraftkonzentrationszonen
    verfügt und im Offenland noch Möglichkeiten zum Bau von WEA
    gegeben sind.
   Die Lage in der Nachbarschaft zu Naturschutzgebieten (NSG 2.1-4,
    NSG 2.1-5 im LP Hürtgenwald) mit Vogelschutz im Schutzzweck (u.a.
    Schwarzstorch). Hierzu verweisen wir auf die Abstandsempfehlungen
    der Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten. Diese halten
    einen Schutzabstand von 1200m zu solchen Naturschutzgebieten aus
    fachlichen Gründen für erforderlich.
   Die Lage in einem Landschaftsschutzgebiet (LSG 2.2-1 „Östlicher
    Hürtgenwald“) mit einem hochwertigen Landschaftsbild und
    erheblicher Fernwirkung.
   Die Lage in der Wasserschutzzone 2 der Wehebachtalsperre.
   Die fehlende Netzanbindung.
Anlass und Ziel der Planung

Ziel der Landesregierung:
Anteil der Windenergie von 3 % im Jahr 2010 auf 15% im Jahr 2020
zu steigern.

Ziel der Gemeinde:
Gewinnbeteiligung
Gewerbesteuer
Seitdem der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2009 den Standortgemeinden von Windparks
mindestens 70 % des Gewerbesteueraufkommens dieser Parks zugesprochen hat (die übrigen 30 %
verbleiben am Geschäftssitz des Betreiberunternehmens), ist es für Städte und Gemeinden auch
deutlich attraktiver geworden, ihre Gemeindegebiete für die Windkraft zu öffnen.
Ausweisung weiterer Windkraftkonzentrationszonen
Die Gemeinde Hürtgenwald hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die
Windenergie ausgewiesen. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte
übrige Gemeindegebiet erreicht. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere
Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden
Konzentrationszonen bereits vollgelaufen sind, wird vor diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer
Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu muss eine Untersuchung des
gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden.
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