Winterliche Aufnahme vom Kastanienweg im Kirchgrund Großbodungen - Amtsblatt der Gemeinde "Am Ohmberg" - Landgemeinde Am Ohmberg

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Winterliche Aufnahme vom Kastanienweg im Kirchgrund Großbodungen - Amtsblatt der Gemeinde "Am Ohmberg" - Landgemeinde Am Ohmberg
Ohmbergbote
  Amtsblatt der Gemeinde „Am Ohmberg“
  mit den Ortschaften Bischofferode, Großbodungen, Neustadt

  Jahrgang 9         Freitag, den 29. Januar 2021             Nummer 1

    Winterliche Aufnahme
      vom Kastanienweg
 im Kirchgrund Großbodungen
Winterliche Aufnahme vom Kastanienweg im Kirchgrund Großbodungen - Amtsblatt der Gemeinde "Am Ohmberg" - Landgemeinde Am Ohmberg
Ohmbergbote                                                     -2-                                                        Nr. 1/2021
                                                                    (2) Darüber hinaus stehen die Kindertageseinrichtung(en) auch
 Redaktionsschluss- und Erscheinungs-                               Kindern, die ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde haben,
 termin für die nächste Ausgabe                                     aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bzw.
                                                                    § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) offen, wenn
 Redaktionsschluss:        Donnerstag 11. Februar 2021              verfügbare Kapazitäten vorhanden sind.
 Erscheinungstermin:       Freitag 19. Februar 2021                 (3) In den Kindertageseinrichtungen werden Kinder im Alter von
                                                                    einem Jahr bis zum Schuleintritt betreut.
 Tel.:        036077/9390-15                                        (4) Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbele-
 Fax:         036077/9390-29                                        gung der jeweiligen Einrichtung erreicht ist, sind weitere Aufnah-
 E-Mail:      ohmbergbote@lg-am-ohmberg.de                          men erst nach Freiwerden von Plätzen möglich.
                                                                                                     §4
                                                                           Öffnungszeiten/Schließzeiten/Betreuungsumfang
                                                                    (1) Die Kindertageseinrichtungen sind an Werktagen montags
                                                                    bis freitags wie folgt geöffnet:
                                                                        Kindereinrichtung „Pusteblume“ OT Großbodungen
                                                                        von 06.30 Uhr bis 16.30 Uhr,
                                                                        Kindereinrichtung „Villa Regenbogen“ OT Bischofferode
                                                                        von 07.00 bis 16.00 Uhr
                                                                    Die Änderung der Öffnungszeiten wurde bei der Neufassung der
     Öffentliche Bekanntmachungen                                   Gebührensatzung zum 1. März 2020 angepasst.
                                                                    Die Neufestlegung der Öffnungszeiten einer Kindertageseinrich-
                                                                    tung erfolgt nach Anhörung des Elternbeirates durch den Träger
                          Satzung                                   der Kindertageseinrichtung.
                                                                    Bei Bedarf können die Öffnungszeiten soweit rechtlich zulässig,
  über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen                   für einen bestimmten Zeitraum verändert werden.
             der Gemeinde Am Ohmberg                                (2) Die Eltern haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Betreu-
                                                                    ungsumfängen zu wählen. Dies sind: bis 5 h täglich, Ø 9 h täg-
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Ge-     lich, Ø 10 h täglich über einen Betrachtungszeitraum von einer
meinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -           Betreuungswoche.
ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar            (3) Wünschen die Eltern eine Änderung des ursprünglich ge-
2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes   wählten Betreuungsumfangs, muss dies der Leitung der Kinder-
vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278) und der Bestimmungen          tageseinrichtung sowie der Gemeinde Am Ohmberg spätestens
des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreu-      einen Monat vor der gewünschten Änderung mitgeteilt werden.
ung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrich-        (4) Eltern von Kindern, die in den folgenden Kindergartenjahren
tungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz       von der Zahlung der Elternbeiträge aufgrund der gesetzlich ge-
- ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt ge-      regelten Elternbeitragsfreiheit befreit werden, haben unter Be-
ändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl.       achtung des § 30 Abs. 4 ThürKigaG bis 31. Januar des laufenden
S. 277, 281), des § 20 Abs. 8 ff. Infektionsschutzgesetz vom 20.    Jahres die Möglichkeit, den Betreuungsumfang für ihr Kind zu
Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des   wählen oder zu ändern, der ab 1. März vor Beginn der Beitrags-
Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) hat der Ge-        befreiung bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses in
meinderat der Gemeinde Am Ohmberg in der Sitzung am 08.             der Kindertageseinrichtung gelten soll. Eine Reduzierung des
Dezember 2020 die folgende Satzung über die Benutzung der           Betreuungsumfangs ist grundsätzlich auch nach dem 1. März
Kindertageseinrichtungen beschlossen:                               unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 möglich. Eine Erhöhung
                                                                    des Betreuungsumfangs unter Einhaltung der Fristen nach Abs.
                               §1                                   3 ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Hierzu sind der
                     Träger und Rechtsform                          Gemeinde die Gründe für die Erhöhung des Betreuungsumfangs
Die Kindertageseinrichtungen werden von der Gemeinde Am             mit der Beantragung darzulegen.
Ohmberg als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre       (5) Zwischen Weihnachten und Neujahr jeden Jahres bleiben
Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein            die Kindertageseinrichtungen geschlossen. Nach Anhörung des
öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.                        Elternbeirates können für jede Kindertageseinrichtung Schließ-
                                                                    zeiten (an Brückentagen, während der Sommerferien bis zu zwei
                               §2                                   Wochen, zum Zwecke der Fortbildung des pädagogischen Fach-
                   Aufgaben und Grundsätze                          personals) festlegt werden. Die Schließzeiten der Kindertages-
(1) Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen bestimmen sich        einrichtung werden rechtzeitig zum Beginn des Jahres für das
nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung,      laufende Kalenderjahr durch Aushang in der Kindertageseinrich-
Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, ande-          tung bekanntgegeben. Während der Schließzeiten im Sommer
ren Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thü-         wird für dringende Fälle nach Bestätigung durch den Arbeitge-
ringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) und den einschlägigen        ber, die Aufnahme der Kinder im Kindergarten „Pusteblume“ in
Rechtsverordnungen.                                                 einer Notgruppe abgesichert.
(2) Die Rechte und Pflichten nach dieser Satzung nehmen die
Eltern wahr. Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen                                    §5
Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des                              Anmeldung/Aufnahme
Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsbe-         (1) Die Anmeldung soll in der Regel sechs Monate vor der ge-
rechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.                  wünschten Aufnahme bei der Gemeindeverwaltung und der Lei-
(3) Mit der Anmeldung und Aufnahme ihres Kindes in eine Kin-        tung der Kindertageseinrichtung unter Verwendung des hierfür
dertageseinrichtung erkennen die Eltern die Benutzungsrege-         vorgesehenen Formulars erfolgen. Kurzfristige Anmeldungen
lungen dieser Satzung an. Gleiches gilt auch für die Konzeption     können in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzug, berufliche
der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Dies schließt auch die Zu-   Veränderung etc.) im Rahmen der zur Verfügung stehenden frei-
stimmung zur Betreuung ihres Kindes im Alter vom vollendeten        en Plätze berücksichtigt werden. Besucht das Kind zum Zeitpunkt
zweiten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres      der Anmeldung eine andere Kindertageseinrichtung, haben die
in einer altersgemischten Gruppe von Kindern im Alter von drei      Eltern zu bestätigen, dass das Betreuungsverhältnis für diese
Jahren bis zum Schuleintritt ein.                                   Einrichtung wirksam zum Zeitpunkt der gewünschten Aufnahme
                                                                    in die Kindertageseinrichtung gekündigt wurde.
                             §3                                     (2) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertagesein-
                   Kreis der Berechtigten                           richtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch
(1) Die Kindertageseinrichtung(en) stehen grundsätzlich allen       Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche
Kindern, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz          Eignung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung nachzuwei-
i. S. des Melderechts) haben, nach Maßgabe der verfügbaren          sen ist. Die Bescheinigung soll auch Hinweise auf Unverträglich-
Plätze offen.                                                       keiten und Allergien enthalten.
Winterliche Aufnahme vom Kastanienweg im Kirchgrund Großbodungen - Amtsblatt der Gemeinde "Am Ohmberg" - Landgemeinde Am Ohmberg
Ohmbergbote                                                        -3-                                                          Nr. 1/2021
Darüber hinaus haben die Eltern dem Träger den Nachweis zu             (3) Die Eltern übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit
erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung       dem pädagogischen Personal und holen es nach Beendigung
in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den           der Betreuungszeit beim pädagogischen Personal der Einrich-
Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden                tung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Perso-
Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung und     nals beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes und
der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage         endet mit der Übergabe des Kindes durch das Personal an die
in der Kindertageseinrichtung nicht älter als vier Wochen sein.        Eltern oder abholberechtigten Personen.
(3) Vor Beginn der Betreuung eines Kindes ab Vollendung des            (4) Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrich-
ersten Lebensjahres ist der Leitung der Kindertageseinrich-            tung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berech-
tung nachzuweisen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen             tigt ist. Die abholberechtigte Person soll mindestens zwölf Jahre alt
Masern bzw. eine Immunität gegen Masern besteht oder das               sein. Soll ein Kind den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor
Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht ge-           einer schriftlichen Erklärung der Eltern gegenüber der Leitung. Die
impft werden kann. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn          Erklärungen können jederzeit widerrufen bzw. geändert werden.
ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine              (5) Bei Verdacht oder Auftreten einer ansteckenden Krankheit im
Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjah-             Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Kind oder in der
res mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei dem               Wohngemeinschaft des Kindes sind die Eltern zu unverzüglicher
betroffenen Kind durchgeführt wurden. Zum Nachweis des aus-            Mitteilung an die Leitung bzw. das pädagogische Personal der
reichenden Impfschutzes bzw. der Immunität gegen Masern ist            Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst
der Kindertageseinrichtung vorzulegen:                                 wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeits-
1. eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 des Infekti-          bescheinigung vorliegt.
    onsschutzgesetzes (IfSG) oder ein ärztliches Zeugnis, auch         (6) Das Fehlen des Kindes wegen Krankheit oder aus anderem
    in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des            Grund ist unverzüglich (nach Möglichkeit bis 08.00 Uhr des ers-
    Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei dem zu          ten Abwesenheitstages) der Leitung der Einrichtung bzw. dem
    betreuenden Kind ein nach den Maßgaben von § 20 Absatz 8           Erzieherpersonal mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Ab-
    Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,         wesenheit soll angegeben werden.
2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem zu betreuenden         (7) Die Eltern informieren die Kindertageseinrichtung über alle
    Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund        wesentlichen Veränderungen, die die Personensorge oder die
    einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden          Gesundheit des Kindes betreffen.
    können oder                                                        (8) Die Eltern haben die Bestimmungen dieser Satzung sowie
3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung ei-      der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benut-
    ner anderen Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1       zung der Kindertageseinrichtungen und die Inanspruchnahme
    oder 2 IfSG darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder          von Verpflegungsangeboten einzuhalten und insbesondere die
    Nummer 2 bereits vorgelegen hat.                                   Elternbeiträge sowie die Verpflegungsgebühr regelmäßig und
(4) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens kön-             rechtzeitig zu entrichten.
nen im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 Thür-                                                 §7
KigaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die                     Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung
Eltern dies in der Regel mindestens sechs Monate vor der ge-           (1) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauf-
wünschten Aufnahme. sowohl dem Träger der gewünschten Ein-             tragte Person übt das Hausrecht in der Kindertageseinrichtung aus.
richtung als auch der Wohnsitzgemeinde mitteilen.                      (2) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr be-
(5) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung er-       auftragte Person führt das Aufnahmegespräch mit den Eltern und
folgt durch Bescheid zu dem darin festgesetzten Datum. Ab dem          nimmt die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Gesetzes zur Verhü-
im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum sind die Eltern zur            tung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Zahlung der Benutzungsgebühr nach Maßgabe der Gebührensat-             (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vor. Sie verlangt von den Eltern
zung verpflichtet, es sei denn, sie haben den Platz rechtzeitig min-   von Kindern ab Vollendung des 1. Lebensjahres die Vorlage ei-
destens einen Monat vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes            nes Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Treten die im IfSG
schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung wieder gekündigt.         genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf,
(6) Die Betreuung in der Kindertageseinrichtung kann widerrufen        so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorge-
werden, wenn das Kind seine Hauptwohnung in einer anderen              schriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen.
Gemeinde/Stadt hat oder aus der Gemeinde Am Ohmberg in eine
andere Gemeinde/Stadt verzieht und der Platz für die Betreuung                                         §8
eines Kindes der eigenen Gemeinde benötigt wird. Der Aufnah-                                      Elternbeirat
mebescheid wird für derartige Fälle grundsätzlich mit einem Wi-        Die Eltern der Kindertageseinrichtungen haben das Recht, einen
derrufsvorbehalt versehen. Der Widerruf soll sechs Monate vor          Elternbeirat zu bilden. Die Wahl des Elternbeirates erfolgt nach
der beabsichtigten Beendigung des Betreuungsverhältnisses den          den Regelungen des § 12 Abs. 4 und 5 ThürKigaG. Die Gemeinde
Eltern zugestellt werden. Zuvor sind die Eltern anzuhören.             Am Ohmberg stellt die Beteiligungsrechte des Elternbeirates bei
(7) Beabsichtigen die Eltern mit ihren Kindern den Umzug in            Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 und 3 ThürKigaG sicher. Darü-
eine andere Gemeinde/Stadt und soll das Kind auch weiterhin            ber hinaus erfolgt eine Einbeziehung des Elternbeirates entspre-
in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertageseinrichtung            chend der Regelung des § 29 ThürKigaG im Falle einer geplanten
betreut werden, ist dies der Gemeinde/Stadt, in der das Kind be-       Erhöhung der Elternbeiträge oder der Verpflegungsgebühren.
treut wird, ebenfalls in der Regel sechs Monate vor dem geplan-                                       §9
ten Umzug mitzuteilen.                                                                      Versicherungsschutz
(8) Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im                (1) Während der Betreuungszeit und für den direkten Hin- und
Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bei                Rückweg zur Kindertageseinrichtung sowie für gemeinsame Ak-
freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch            tivitäten und Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung (z. B.
Elternbeiträge gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohn-            Ausflüge) einschließlich der hierfür notwendigen Hin- und Rück-
sitzgemeinde bzw. den örtlich zuständigen Träger der öffentli-         wege besteht Unfallversicherungsschutz im Rahmen der gesetz-
chen Jugendhilfe des Kindes und/oder durch die Eltern selbst           lichen Unfallversicherung.
übernommen werden.                                                     (2) Für die Kindertageseinrichtung besteht eine Haftpflichtversi-
                                                                       cherung. Für mitgebrachte persönliche Gegenstände wird keine
                               §6
                                                                       Haftung übernommen.
               Mitwirkungspflichten der Eltern
(1) Die Eltern sorgen für einen regelmäßigen und kontinuierli-                                       § 10
chen Besuch der Kinder unter Beachtung der Öffnungszeiten der                    Elternbeiträge und Verpflegungsgebühren
Einrichtung sowie des gewählten Betreuungsumfangs.                     Für die Benutzung der Einrichtung wird von den Eltern der Kinder
(2) Die Eltern unterstützen die Eingewöhnung ihrer Kinder. Die         eine im Voraus zu zahlender Elternbeitrag sowie eine Verpfle-
hierzu mit der Einrichtung getroffenen Absprachen sind im In-          gungsgebühr für die Bereitstellung von Verpflegungsangeboten
teresse der Kinder einzuhalten. Die Eingewöhnung beginnt mit           nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser
der Aufnahme des Kindes und beträgt in der Regel maximal vier          Satzung erhoben. Die Festsetzung des Elternbeitrages sowie
Wochen.                                                                der Verpflegungsgebühr erfolgt durch Bescheid.
Winterliche Aufnahme vom Kastanienweg im Kirchgrund Großbodungen - Amtsblatt der Gemeinde "Am Ohmberg" - Landgemeinde Am Ohmberg
Ohmbergbote                                                       -4-                                                         Nr. 1/2021
                               § 11                                   Beschluss- und Genehmigungsvermerk:
                           Abmeldung                                  1. Mit Beschluss vom 8.12.2020 Nr. 196 - 13/2020 hat der Ge-
(1) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes.           meinderat der Gemeinde Am Ohmberg die Satzung über die
(2) Die Abmeldung ist schriftlich bis zum 15. eines Monats zum           Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Am
Ende des nächsten Monats bei der Leitung der Kindereinrich-              Ohmberg beschlossen.
tung vorzunehmen, geht sie erst nach dem 15. eines Monats dort        2. Das Landratsamt Eichsfeld hat mit Schreiben vom
ein, wird sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.           14.12.2020, Az.: 15.11802.001 die Satzung über die Benut-
(3) Kinder, die in die Schule aufgenommen werden, gelten nach            zung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Am Ohm-
dem letzten möglichen Betreuungstag in der Kindertageseinrich-           berg bestätigt.
tung als abgemeldet, es sei denn, sie werden bereits vorher frist-
gerecht zum Ende eines Monats abgemeldet.                             Am Ohmberg, 18.01.2021
                                                                      gez. Steinecke                                          - Siegel -
                                 § 12                                 Bürgermeister
              Ausschluss eines Kindes vom Besuch
         der Kindertageseinrichtung/Betreuungsverbot
(1) Ein Kind kann vom Besuch der Kindertageseinrichtung ins-                           Friedhofssatzung
besondere dann vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen                        der Gemeinde Am Ohmberg
werden, wenn
1. die in dieser Satzung geregelten Mitwirkungspflichten der Eltern   Der Gemeinderat der Gemeinde Am Ohmberg hat in seiner Sit-
     trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt missachtet wurden,      zung vom 8. Dezember 2020 aufgrund der §§ 19 Abs. 1, § 20
2. die Eltern einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusam-       Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
     menarbeit mit dem Personal der Einrichtung bei der Bildung,      (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der
     Erziehung und Betreuung des Kindes zuwiderhandeln,               Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.41), zuletzt
3. die Benutzungsgebühr trotz Mahnung für zwei aufeinander-           geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278)
     folgende Monate nicht entrichtet worden ist                      sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG)
4. die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung bei der Ab-          vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel
     holung des Kindes mehrfach unentschuldigt innerhalb eines        25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) folgende
     Zeitraums von einem Monat missachtet wurden oder                 Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Am Ohmberg erlassen:
5. es sich trotz Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten                          I. Allgemeine Bestimmungen
     der Kindertageseinrichtung nicht in die Gemeinschaft integ-
     rieren lässt oder andere Kinder gefährdet.                                                       §1
(2) Vor dem dauerhaften Ausschluss ist im Rahmen einer feh-                                  Geltungsbereich
lerfreien Ermessensausübung zu prüfen, ob ein zeitlich befriste-      Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde
ter Ausschluss ausreichend ist, um die entsprechenden Mitwir-         Am Ohmberg gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:
kungs- oder Handlungspflichten zu erreichen.                          a) Friedhof OT Bischofferode,
(3) Der beabsichtigte zeitlich befristete oder dauerhafte Aus-        b) Friedhof OT Großbodungen,
schluss des Kindes ist den Eltern in der Regel mit einer Frist von    c) Friedhof OT Hauröden,
mindestens zwei Wochen bekanntzugeben. Vorab sind sie anzu-           d) Friedhof OT Wallrode,
hören. Der Ausschluss erfolgt durch Bescheid und gilt, sofern er      e) Leichenhalle OT Neustadt, Geltungsbereich nur für Abschnitt
dauerhaft ist, als Abmeldung.                                            VIII Leichenhallen und Trauerfeiern; der Friedhof wird von der
(4) Im Falle eines Betreuungsverbotes nach § 20 Abs. 9 Satz 6            katholischen Kirchengemeinde verwaltet.
IfSG oder im Falle des § 6 Abs. 5 besteht das Betreuungsverhält-
nis weiter, solange dieses nach den Regelungen dieser Satzung                                         §2
nicht wirksam gekündigt wurde.                                                                 Friedhofszweck
                                                                      (1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen und
                               § 13
                                                                      der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
                       Gespeicherte Daten
                                                                      (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
(1) Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrags, die Erhebung von
                                                                      a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Am Ohmberg
Benutzungsgebühren/ Elternbeiträgen sowie für die gesetzlich vor-
gesehene Entwicklungsdokumentation werden die für die Aufgaben            waren oder
nach dem ThürKigaG, dieser Satzung sowie der Gebührensatzung          b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof
zu dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten des              hatten oder
Kindes, der Eltern sowie weiterer Kinder der Familie verarbeitet.     c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf
a) Allgemeine Daten: Namen der Eltern, des Kindes, anderer                einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
    Geschwisterkinder, Geburtsdaten der Kinder, gewöhnlicher          (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen
    Aufenthalt/Wohnanschrift der Eltern und des Kindes, Kon-          Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf
    taktdaten (z. B. Telefonnummern, E-Mail-Adressen), Aufnah-        Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Für die Zustimmung er-
    mewunsch bzw. -datum und -dauer, gewählter Betreuungs-            hebt die Gemeinde Am Ohmberg Gebühren.
    umfang sowie zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche                                          §3
    Daten (z. B. Verbindungen zu Geldinstituten),                                            Bestattungsbezirke
b) Berechnungsgrundlagen für den Elternbeitrag und die Ver-           (1) Jeder Ortsteil hat seinen eigenen Bestattungsbezirk. Er um-
    pflegungsgebühr                                                   fasst das Gebiet des jeweiligen Ortsteiles.
(2) Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Da-             (2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungs-
ten werden auch für notwendige Benachrichtigungen des Ge-             bezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Et-
sundheitsamtes nach den Regelungen des IfSG verwendet.                was anderes gilt, wenn
(3) Die erhobenen gespeicherten Daten für die Benutzung der           a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem
Kindertageseinrichtung werden von der Gemeinde Am Ohmberg                 anderen Friedhof besteht,
nach Wegfall des Zweckes der Erhebung gelöscht.                       b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof
(4) Es wird darauf hingewiesen, dass die für eine Kindertages-            bestattet sind,
einrichtung angemeldeten Kinder bei der Platzvergabe mit den          c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestal-
Anmeldungen von Kindern bei freien oder sonstigen Trägern ab-             tungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grab-
geglichen werden.                                                         stätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur
                              § 14                                        Verfügung stehen.
                          Inkrafttreten                               (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
                                                                                                    §4
Gleichzeitig wird die Satzung vom 14.03.2016 aufgehoben und
                                                                                       Schließung und Aufhebung
ersetzt.
                                                                      (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigen öffentli-
Am Ohmberg, 18.01.2021                                                chen Gründen für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grab-
gez. Steinecke                                          - Siegel -   stättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwen-
Bürgermeister                                                         dung zugeführt (Aufhebung) werden.
Winterliche Aufnahme vom Kastanienweg im Kirchgrund Großbodungen - Amtsblatt der Gemeinde "Am Ohmberg" - Landgemeinde Am Ohmberg
Ohmbergbote                                                         -5-                                                          Nr. 1/2021
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen     (2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleister, die fachlich geeig-
ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Be-       net und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
stattungen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten erlöscht,        (3) Auf Verlangen des Dienstleisters stellt die Friedhofsverwal-
wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei        tung eine Berechtigungskarte aus. Die Dienstleister haben für
Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Rei-   ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der
hengrabstätte/Urnenreihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außer-      Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem auf-
dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen,        sichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.                      (4) Die Dienstleister und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssat-
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als          zung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und
Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnen-
                                                                        einzuhalten. Dienstleister haften gegenüber dem Friedhofsträger
reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch
nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grab-           für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
stätten umgebettet.                                                     auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben.          (5) Dienstleistungen auf dem Friedhof dürfen nur werktags inner-
Der Nutzungsberechtigte einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrab-         halb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind
stätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Auf-     eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes,
enthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.          spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich              Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Soweit Öff-
bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/           nungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Mo-
Urnenreihengrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.            naten März bis Oktober nicht vor 6:00 Uhr und in den Monaten
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten           November bis Februar nicht vor 7:00 Uhr begonnen werden. Die
in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen             Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen auf Antrag zulassen.
oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die         (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materiali-
Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.                en dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwal-
                    II. Ordnungsvorschriften                            tung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung
                                                                        der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem
                              §5                                        ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung
                        Öffnungszeiten                                  der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung            ausgeschlossen ist. Die Dienstleister dürfen auf dem Friedhof
festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öff-         keinen Abraum und Abfall lagern. Geräte von Dienstleistern dür-
nungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen              fen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs
bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Fried-
                                                                        gereinigt werden.
hofsverwaltung getroffen werden.
                                                                        (7) Dienstleistern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der
                                 §6                                     Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden,
                   Verhalten auf dem Friedhof                           wenn der Dienstleister nach vorheriger Mahnung gegen für den
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes ent-           Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem
sprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefug-             schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
ten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jah-       (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz
ren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.         1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfah-
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:                        rensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht         Stelle (§§ 71 a bis 71 e Thür VwVfG).
    besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von die-
    sem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeu-                            III. Bestattungsvorschriften
    ge der Friedhofsverwaltung. Für die Erlaubniserteilung gilt die
    Gebührensatzung.                                                                                   §8
b) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung                         Anzeigepflicht und Bestattungszeit
    störende Arbeiten auszuführen;                                      (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei
c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vor-         der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind erfor-
    herige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig             derliche Unterlagen nach § 20 des Thüringer Bestattungsgeset-
    zu fotografieren;                                                   zes (ThürBestG) beizufügen.
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die            (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Überlas-
    im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind;          sung einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beantragt,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verun-           ist auch das Überlassungsrecht nachzuweisen.
    reinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grab-            (3) Ort und Zeit der Bestattung setzen die Angehörigen im Be-
    stätten unberechtigterweise zu betreten;                            nehmen mit der zuständigen Religions- oder Weltanschauungs-
f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgese-          gemeinschaft, der der Verstorbene angehört und dem Bestat-
    henen Plätze abzulegen;                                             tungsunternehmen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;                        an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die
h) der Verkauf von Waren aller Art, sowie das Anbieten von
                                                                        Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
    Dienstleistungen;
i) Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege.                (4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich
(3) Die Gemeindeverwaltung/Friedhofsverwaltung kann Ausnah-             innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen.
men zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der           Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach
Ordnung auf ihm vereinbar sind.                                         der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene die nicht bin-
(4) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusam-           nen 10 Tagen und Aschen die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt
menhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der                sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Rei-
Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durch-          hengrabstätte/einer Urnenreihengrabstätte/einer Urnengemein-
führung anzumelden. Ausgenommen sind Veranstaltungen an                 schaftsgrabstätte bestattet. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 3 Satz 2
gesetzlichen kirchlichen Feiertagen.                                    Thüringer Bestattungsgesetz.
(5) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Be-            (5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon
stimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes                  können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus
(ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71           nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnah-
a bis 71 e Thür VwVfG).                                                 men durch die Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der unte-
                              §7                                        ren Gesundheitsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche
                       Dienstleistungen                                 Belange nicht entgegenstehen.
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner,           (6) Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit
Bestatter usw.), im folgenden Dienstleister genannt, haben die          Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stel-
für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. Sie ha-            len und hat gegebenenfalls diese zusätzlichen Kosten zu tragen.
ben ihre Dienstleistung auf dem Friedhof der Friedhofsverwal-           (7) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheini-
tung vorher anzuzeigen.                                                 gung über die Einäscherung vorzulegen.
Winterliche Aufnahme vom Kastanienweg im Kirchgrund Großbodungen - Amtsblatt der Gemeinde "Am Ohmberg" - Landgemeinde Am Ohmberg
Ohmbergbote                                                       -6-                                                        Nr. 1/2021
                               §9                                     (6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung
                              Särge                                   durchgeführt, die sich dabei auch eines zugelassenen Dienst-
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass         leisters bedienen kann. Den Zeitpunkt der Umbettung legt die
jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge         Friedhofsverwaltung fest. Alle Genehmigungen und Beauftragun-
und Sargausstattungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sons-        gen erfolgen schriftlich durch die Friedhofsverwaltung.
tigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.                (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und           an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbet-
im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere        tung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung        (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht un-
bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.                          terbrochen oder gehemmt. Mit einer Umbettung beginnt keine
(3) Särge von Totgeborenen und Kindern, die bis zum vollende-         neue Ruhezeit.
ten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchsten 1,60 m lang,       (9) Leichen und Aschen dürfen anders als zu Umbettungszwe-
0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.                       cken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung
                              § 10                                    ausgegraben werden.
                      Ausheben der Gräber                                                     IV. Grabstätten
(1) Die Gräber werden von Dienstleistern nach § 7 dieser Satzung
ausgehoben und wieder verfüllt. Das Ausheben und Wiederver-                                           § 13
füllen der Gräber in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe                               Arten der Grabstätten
kann von der Friedhofsverwaltung nur bei Urnenreihengrabstät-         (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
ten und Urnengemeinschaftsanlagen zugelassen werden.                  An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben wer-
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche      den. Die Grabstätten werden für die im § 11 festgelegte Ruhezeit
(ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m,          dem Überlassungsberechtigten zur Nutzung überlassen.
bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.                         (2) Die Grabstätten aller 4 Friedhöfe der Gemeinde Am Ohmberg
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch           werden unterschieden in:
mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Der Gräber-          a) Reihengrabstätten (Erdbestattung),
abstand zwischen den Urnengräbern beträgt mindestens 0,30 m.          b) Reihengrab im Rasengrabfeld (pflegearme Erdbestattung),
(4) Bei Zweitbelegungen hat der Überlassungsberechtigte Grab-         c) Reihendoppelgrabstätten (Erdbestattung/Urne),
zubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der          d) Doppelreihengrab im Rasengrabfeld (pflegearme Erdbestat-
Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt wer-                tung),
den müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den            e) Urnenreihengrabstätten,
Überlassungsberechtigten zu tragen.                                   f) Urnenreihengrab im Rasengrabfeld (pflegearmes Urnengrab),
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Aus-          g) mehrstellige Urnengrabstätten (max. 3 Urnen) nur bis zur voll-
heben Leichenteile, Sargteile, Urnen oder sonstige Überreste              ständigen Belegung des Grabfeldes im OT Großbodungen,
gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Soh-       h) Urnengemeinschaftsanlage,
le des neuen Grabes zu verlegen.                                      i) Ehrengrabstätten,
                              § 11                                    (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Überlassungsrech-
                            Ruhezeit                                  tes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Un-
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen            veränderlichkeit der Umgebung.
beträgt 30 Jahre.                                                                                     § 14
(2) Die Erdbestattung bei Reihengrabstätten bestimmt als Erst-                               Reihengrabstätten
belegung die Länge der Ruhezeit. Bei einer Beisetzung einer           (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die
Urne in eine Erdbestattung als Zweitbelegung verlängert sich          der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhe-
die Ruhezeit nicht. Sie kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit der      zeit des zu Bestattenden überlassen werden. Über die Zuteilung
Erstbelegung nicht überschritten und die Mindestruhezeit der          wird eine Grabnummer erteilt. Ein Wiedererwerb der Überlas-
Zweitbelegung nach § 31 Abs. 1 des Thüringer Bestattungsge-           sung an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.
setzes eingehalten wird.                                              (2) Es werden eingerichtet:
(3) Bei Urnenbeisetzungen bestimmt die Erstbelegung die Län-          a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Le-
ge der Ruhezeit. Bei einer Beisetzung einer Urne in ein Urnen-            bensjahr, (einschließlich Fehlgeborene und Leibesfrüchte
reihengrab verlängert sich die Ruhezeit nicht. Sie kann nur er-           aus Schwangerschaftsabbrüchen im Sinne von § 20 Abs. 2)
folgen, wenn die Ruhezeit der Erstbelegung nicht überschritten        b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebens-
und die Mindestruhezeit der Zweitbelegung nach § 31 Abs. 1 des
                                                                          jahr,
Thüringer Bestattungsgesetzes eingehalten wird.
                                                                      c) Reihengrab im Rasengrabfeld (pflegearme Erdbestattung).
(4) Unbeschadet § 11 Abs. 1 kann die Verlängerung der Ruhezeit
                                                                      (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet wer-
bei der zuständigen Friedhofsverwaltung nach Ablauf beantragt
                                                                      den. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen
werden (z. B. bei Kindergräbern, mehrstelligen Urnenreihengrä-
ber und Doppelreihengräber).                                          eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen
                                                                      oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern
                               § 12                                   unter 5 Jahren zu bestatten. Eine weitere Belegung nach § 16
                         Umbettungen                                  Abs. 2 Punkt c) in eine bestehende Reihengrabstätte kann nur
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.       erfolgen, wenn die Ruhezeit der Zweitbelegung nach § 11 dieser
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbescha-            Satzung die Ruhezeit der Erstbelegung nicht überschreitet.
det der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zu-       (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen
stimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei         nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und
Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen         durch Aushang an den Infotafeln des Friedhofs, sowie durch ein
aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 4 Abs. 2         Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
und 3 bleiben unberührt.
(3) Umbettungen von Leichen bedürfen nach § 32 Thüringer Be-                                        § 15
stattungsgesetz der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehör-                              Reihendoppelgrabstätten
de. Umbettungen von Leichen sind bis zu 6 Monate nach der Bei-        (1) Doppelreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattun-
setzung unzulässig, sofern sie nicht richterlich angeordnet wurden.   gen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Aschenreste              der Ruhezeit der zu Bestattenden überlassen werden. Über die
können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung          Zuteilung wird eine Grabnummer erteilt.
in belegte Grabstätten umgebettet werden.                             (2) In jeder Doppelreihengrabstätte können zwei Leichen bestat-
(5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt       tet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihendoppelgrab-
ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrab-            stätte als Zweitbelegung auch eine Urne beizusetzen. Bei der
stätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen.        Beisetzung einer zusätzlichen Urne in eine Reihendoppelgrab-
In den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von           stätte als Drittbelegung verlängert sich die Ruhezeit nicht. Die
Überlassungsrechten gem. § 34 Abs. 2 Satz 2 können Leichen            Belegung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit der Zweitbele-
oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von            gung nicht überschritten und die Mindestruhezeit der Drittbele-
Amts wegen in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten / Ur-        gung nach § 31 Abs. 1 des Thüringer Bestattungsgesetzes ein-
nengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.                        gehalten wird.
Winterliche Aufnahme vom Kastanienweg im Kirchgrund Großbodungen - Amtsblatt der Gemeinde "Am Ohmberg" - Landgemeinde Am Ohmberg
Ohmbergbote                                                       -7-                                                         Nr. 1/2021
(3) Überschreitet die Ruhezeit der Zweitbelegung die Ruhezeit         (4) Eine Bestattung erfolgt nur nach Vorlage der in § 20 Abs. 2
der Erstbelegung, wird die Ruhezeit der Doppelreihengrabstätte        Thüringer Bestattungsgesetz geforderte ärztliche Bescheinigung
um die Differenz der Ruhezeiten verlängert. Für die Verlänge-         bei der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Am Ohmberg als Trä-
rung wird eine Gebühr erhoben.                                        ger des Friedhofes.
                                 § 16                                                              § 21
                     Urnenreihengrabstätten                                        Reihengrabstätten im Rasengrabfeld
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach                        (pflegearme Erdbestattung)
belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beiset-        (1) Reihengrabstätten im Rasengrabfeld (im folgenden Rasen-
zung einer Asche überlassen werden. Über die Überlassung wird         grabstätte genannt) sind Grabstätten für Erdbestattungen, die
eine Grabnummer ausgehändigt.                                         der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhe-
(2) Aschen (einschließlich Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus         zeit des zu Bestattenden überlassen werden. Über die Zuteilung
Schwangerschaftsabbrüchen im Sinne von § 20 Abs. 2 dieser             wird eine Grabnummer erteilt. Ein Wiedererwerb der Überlas-
Satzung) dürfen beigesetzt werden in:                                 sung an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.
a) Urnenreihengrabstätten;                                            (2) Die Regelungen aus § 14 Abs. 3, § 15 und § 26 gelten sinn-
b) Urnengemeinschaftsanlage;                                          gemäß auch für die Rasengrabstätten.
c) eine bestehende Reihengrabstätte (Erdbestattung) (max. 1                                        § 22
    Urne) auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung als Zweitbelegung;             Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld
d) ein bestehendes Urnenreihengrab (max. 1 Urne);                                     (pflegearme Urnenbestattung)
e) Urnenreihengrab im Rasengrabfeld (pflegearmes Urnengrab).          (1) Urnengrabstätten im Rasengrabfeld (im folgenden Rasenur-
Eine weitere Belegung in eine bestehende Reihengrabstätte kann        nengrabstätte genannt) sind Grabstätten für Urnenbestattun-
nur erfolgen, wenn die Ruhezeit der Zweitbelegung, nach § 11 die-     gen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer
ser Satzung, die Ruhezeit der Erstbelegung nicht überschreitet.       der Ruhezeit des zu Bestattenden überlassen werden. Über die
(3) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen nach Bestimmung              Zuteilung wird eine Grabnummer erteilt. Ein Wiedererwerb der
durch den Friedhofsträger der namenlosen oder namentlichen            Überlassung an der Grabstätte ist ausgeschlossen.
Beisetzung von Urnen.                                                 (2) Die Regelungen des § 26 gelten sinngemäß auch für die Ra-
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes er-      senurnengrabstätten.
gibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die   (3) Eine weitere Belegung in einem Urnenreihengrab im Rasen-
Doppelreihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.       grabfeld (pflegearme Urnenbestattung) ist nicht möglich.
                              § 17                                                    V. Gestaltung der Grabstätten
             mehrstellige Urnenreihengrabstätten                                                  § 23
         (nur im OT Großbodungen bis zur Endbelegung                               Abteilungen mit allgemeinen und
                    des vorhandenen Feldes)                                      zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in ein bestehendes mehr-          Auf den Friedhöfen in der Gemeinde Am Ohmberg gelten nur
stelliges Urnenreihengrab (max. 3 Urnen).                             allgemeine Gestaltungsvorschriften
(2) In einer mehrstelligen Urnenreihengrabstätte können bis zur
Endbelegung mehrere Totenaschen bestattet werden (max. 3                                             § 24
Urnen). Überschreitet die Ruhezeit der noch möglichen Belegun-                             Gestaltungsgrundsatz
gen die Ruhezeit der Erstbelegung, wird die Ruhezeit der Rei-         (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung
hengrabstätte um die Differenz der Ruhezeiten verlängert. Für         anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser
die Verlängerung wird eine Gebühr erhoben.                            Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen
                                                                      Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.
                              § 18                                    (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonde-
               Urnengemeinschaftsgrabstätten                          rem Schutz.
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne indi-
                                                                                    VI. Grabmale und andere Anlagen
viduelle Kennzeichnung der Lage der Urne und des Namens des
Verstorbenen.                                                                                        § 25
(2) Grabumfassungen und Grabmale sind bei diesen Grabstätten                       Allgemeinen Gestaltungsvorschriften
nicht vorgesehen. Ein allgemeiner Gedenkstein wird auf die Ur-        (1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit all-
nengemeinschaftsgrabstätte hinweisen.                                 gemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der
(3) Auf Wunsch der Angehörigen kann am Gedenkstein eine Na-           Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und
menstafel des Verstorbenen angebracht werden. Auf diesen sind         Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderun-
der Name, das Geburts- sowie das Sterbejahr angegeben.                gen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
(4) Über die Gestaltung der Namenstafel und dieses Grabfeldes         - ab 0,40 m Breite bis 0,80 m Höhe = 0,12 m;
entscheidet die Gemeinde.                                             bis 1,0 m Höhe = 0,14 m;
(5) Sämtlicher Grabschmuck, Blumen, Kränze etc. müssen 14             - ab 1,01 m Breite bis 1,50 m Höhe = 0,16 m und
Tage nach Beisetzung von der Gemeinschaftsgrabstätte entfernt         - ab 1,51 m Höhe = 0,18 m.
werden. Des Weiteren ist es nicht zulässig, während der Liege-        (2) Größe der Grabeinfassungen auf den Friedhöfen aller Ortsteile:
zeit, Blumenschmuck, Kerzen etc. abzulegen.                           Reihengrab                              0,90 x 1,90 m
(6) Auf Antrag kann auch für bereits erfolgte Urnenbeisetzungen       Doppelgrab                              1,90 x 2,20 m
in den vorhandenen Urnengemeinschaftsanlagen ein Namens-              Urnengrab (max. 2 Urnen)                0,60 x 1,00 m
schild an den Stelen angebracht werden, ohne Berücksichtigung         Urnenvierergrab                         1,00 x 1,00 m
des Zeitpunkts der Bestattung.                                        Kindergrab                              0,60 x 1,00 m
                                                                      Rasengrabstätte                         ohne Einfassung
                             § 19                                     Rasenurnengrabstätte                    ohne Einfassung
                      Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlagen und die Unterhaltung von Ehren-          Die angepassten Größen werden erst nach dem eine neue Grab-
grabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen          reihe angefangen wird in Einsatz kommen.
der Gemeinde.                                                         (3) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Stein,
                                                                      Holz oder Metall - hergestellt werden und fachgerecht, dem
                             § 20                                     Werkstoff gemäß gestaltet sein.
    Grabstätten für Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus                (4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen ver-
                Schwangerschaftsabbrüchen                             langen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(1) Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsab-            (5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen An-
brüchen können bestattet werden.                                      lagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung
(2) Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Bestattungsgesetzes         verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet,
sind die im Abs. 1 Benannten auf Wunsch eines Elternteils zu          unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann
bestatten.                                                            der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Perso-
(3) Die Bestattung ist sowohl als Urnen- oder Erdbestattung           nen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umle-
möglich.                                                              gen von Grabmalen).
Winterliche Aufnahme vom Kastanienweg im Kirchgrund Großbodungen - Amtsblatt der Gemeinde "Am Ohmberg" - Landgemeinde Am Ohmberg
Ohmbergbote                                                      -8-                                                       Nr. 1/2021
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforde-       b) Einbau: Die Rückseite des Grabsteins ist in einer Flucht,
rung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzuset-           in Bezug auf in der Reihe bereits bestehende Grabsteine,
zenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger            auf der Bodenplatte anzuordnen. Beim Setzen des ersten
berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf           Grabmals in einer Reihe ist dessen Lage an den Grabma-
Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind             len der vorherigen Reihe auszurichten. Der Grabstein darf
nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne beson-             die Grundplatte nicht überragen und darf durch die Form des
deren Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung              Aufsatzes die Mäharbeiten nicht beeinträchtigen.
eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den
Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.                                    § 27
                                                                        Rasenurnengrabstätten (pflegearme Urnengrabstätten)
                                § 26                                 (1) Das Ausmauern von Rasengrabstätten ist nicht zulässig.
          Rasengrabstätten (pflegearme Grabstätten)                  (2) Die Rasengrabstätten werden ebenerdig im Rasen angelegt.
(1) Das Ausmauern von Rasengrabstätten ist nicht zulässig.           Sie erhalten keine Grabumfassung oder sonstige Abgrenzun-
(2) Die Rasengrabstätten werden ebenerdig im Rasen angelegt.         gen, sondern lediglich ein Grabmal, welches die Angehörigen
Sie erhalten keine Grabumfassung oder sonstige Abgrenzun-            selbst beauftragen. Eine Bepflanzung der einzelnen Grabstätten
gen, sondern lediglich ein Grabmal, welches die Angehörigen          ist nicht zulässig. Die Grabflächen und Abstände zwischen den
selbst beauftragen. Eine Bepflanzung der einzelnen Grabstätten       Gräbern bilden eine zusammenhängende große Rasenfläche,
ist nicht zulässig. Die Grabflächen und Abstände zwischen den        welche durch die Gemeinde angelegt und gepflegt wird.
Gräbern bilden eine zusammenhängende große Rasenfläche,              (3) Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind
welche durch die Gemeinde angelegt und gepflegt wird.                bis zu einer Frist von sechs Wochen nach der Bestattung zuge-
(3) Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind             lassen. Eine Räumung sowie die Einebnung der Grabstätte sind
bis zu einer Frist von einem Jahr nach der Bestattung zuge-          spätestens binnen einer Woche nach Ablauf dieser Frist durch
lassen. Eine Räumung sowie die Einebnung der Grabstätte ist          die Überlassungspflichtigen oder einem von ihnen Beauftragten
spätestens binnen einer Woche nach Ablauf dieser Frist durch         vorzunehmen. Die anschließend notwendige Einsaat wird durch
die Überlassungspflichtigen oder einem von ihnen Beauftragten        den Friedhofsträger vorgenommen.
vorzunehmen. Bis zum Setzen des Grabmals, max. jedoch bis            (4) Nach der Einsaat des Rasens ist das Aufstellen von Grab-
zum Ablauf der vorbeschriebenen Jahresfrist, obliegt die Grab-       schmuck (Blumenschmuck, Pflanzschalen, Kerzenleuchten u. ä.)
gestaltung den Hinterbliebenen. Identisch wie bei den herkömm-       nur auf der Bodenplatte des Grabmals zulässig. Dabei ist zur
lichen Erdbestattungen kann der Erdhügel mit Grabschalen und         äußeren Kante der Bodenplatte ein Rand von ca. 0,10 m freizu-
saisonaler Bepflanzung gestaltet werden. Nach dem Setzen des         halten damit die Rasenpflege nicht beeinträchtigt wird. Die Ra-
Grabmals bzw. nach Ablauf der vorbeschriebenen Jahresfrist er-       senfläche ist von jeglichem Grabschmuck freizuhalten.
folgt die Einsaat durch den Friedhofsträger.                         (5) Das Grabmal besteht aus einer Bodenplatte und einem lie-
(4) Nach der Einsaat des Rasens ist das Aufstellen von Grab-         genden oder stehenden Grabstein bzw. pultähnlichem Grabstein.
schmuck (Blumenschmuck, Pflanzschalen, Kerzenleuchten o. ä.)         Der Abstand zwischen den Grabreihen soll 0,90 m betragen.
grundsätzlich nur auf der Bodenplatte des Grabmals zulässig.         (6) Die Bodenplatte muss nachstehenden Anforderungen ent-
Dabei ist zur äußeren Kante der Bodenplatte ein Rand von ca.         sprechen:
0,10 m freizuhalten damit die Rasenpflege nicht beeinträchtigt       a) Format: Liegende Grundplatte 0,80 m Breite, 0,60 m Tiefe
wird. Die Rasenfläche ist von jeglichem Grabschmuck freizuhal-           Die Stärke muss so bemessen sein, dass die Platte beim Be-
ten. Ausnahmen sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen            treten/Befahren während der Rasenpflege nicht bricht.
und bedürfen ihrer Zustimmung.                                       b) Material: Es ist ausschließlich ein dem Grabstein farblich an-
(5) Das Grabmal besteht aus einer Bodenplatte und einem lie-             gepasstes Material (Beton oder Naturstein) zu verwenden.
genden oder stehenden Grabstein.                                     c) Einbau: Die Bodenplatte ist höhenmäßig an das Niveau der
(6) Die Bodenplatte muss nachstehenden Anforderungen ent-                angrenzenden Oberbodenfläche (Rasenflächen) anzuglei-
sprechen:                                                                chen. Sie ist in der Flucht in Bezug auf in der Reihe bereits
a) Formate: Liegende Grundplatte                                         verlegte Bodenplatten anzuordnen. Beim Setzen des ersten
     pflegearme Einzelgräber:       0,90 m Breite; 0,60 m Tiefe          Grabmals in einer Reihe ist die Lage der Bodenplatte an den
     pflegearme Doppelgräber: 1,10 m bis 1,30 m Breite;                  Grabmalen der vorherigen Reihe auszurichten.
                                    0,60 m Tiefe                     d) Wenn auf der Bodenplatte feste Vasen, Kerzenhalter, Later-
     Die Stärke muss so bemessen sein, dass die Platte beim              nen oder dergleichen angebracht werden, müssen deren Au-
     Betreten/Befahren während der Rasenpflege nicht bricht.             ßenkanten einen Mindestabstand von 0,10 m zum Rand zur
b) Material: Es ist ausschließlich ein dem Grabstein farblich an-        Bodenplatte einhalten.
     gepasstes Material (Beton oder Naturstein) zu verwenden.        (7) Der Grabstein muss nachstehenden Anforderungen entspre-
     Die Bodenplatte ist aus einem Stück zu fertigen.                chen:
c) Einbau: Die Bodenplatte ist höhenmäßig an das Niveau der          a) Format: maximal 0,60 m Breite x 0,50 m Höhe.
     angrenzenden Oberbodenfläche (Rasenflächen) anzuglei-               Die Stärke des Grabsteins kann individuell gewählt werden.
     chen. Sie ist in der Flucht in Bezug auf in der Reihe bereits       Es muss jedoch durch den Grabstein einschließlich daran
     verlegte Bodenplatten anzuordnen. Beim Setzen des ersten            bzw. auf der Bodenplatte fest angebrachter Vasen, Kerzen-
     Grabmals in einer Reihe ist die Lage der Bodenplatte an den         halter, Laternen oder dergleichen, umlaufend ein Abstand
     Grabmalen der vorherigen Reihe auszurichten.                        von mindestens 0,10 m zum äußeren Rand der Bodenplatte
                                                                         eingehalten werden. Die Bemessung der Mindeststärke des
d) Wenn auf der Bodenplatte feste Vasen, Kerzenhalter, Later-
                                                                         Grabsteins hat nach den geltenden Regelungen der Tech-
     nen oder dergleichen angebracht werden, müssen deren Au-            nischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen
     ßenkanten einen Mindestabstand von 0,10 m zum Rand zur              (TA Grabmal) zu erfolgen.
     Bodenplatte einhalten.                                          b) Einbau: Die Rückseite des Grabsteins ist in einer Flucht,
(7) Der Grabstein muss nachstehenden Anforderungen entsprechen:          in Bezug auf in der Reihe bereits bestehende Grabsteine,
a) Formate:                                                              auf der Bodenplatte anzuordnen. Beim Setzen des ersten
     pflegearme max. 0,70 m Breite x 1,00 m Höhe                         Grabmals in einer Reihe ist dessen Lage an den Grabma-
     Einzelgräber:                                                       len der vorherigen Reihe auszurichten. Der Grabstein darf
     pflegearme Die Breite des Grabsteines darf in Abhängig-             die Grundplatte nicht überragen und darf durch die Form des
     Doppelgräber: keit von der Breite der Bodenplatte die Maße          Aufsatzes die Mäharbeiten nicht beeinträchtigen.
                     0,90 m (bei einer Bodenplatte von 1,10 m) bis                                  § 28
                     1,10 m (bei einer Bodenplatte von 1,30 m)                  Errichtung und Änderung von Grabmalen
                     nicht überschreiten. Die Höhe des Grabstei-     (1) Die Errichtung, Entfernung und jede Änderung von Grabmalen
                     nes beträgt maximal 1,00 m.                     und anderen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen
     Die Stärke des Grabsteins kann individuell gewählt werden. Es   mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssat-
     muss jedoch durch den Grabstein einschließlich daran bzw. auf   zung und den Vorgaben des technischen Regelwerkes entspricht.
     der Bodenplatte fest angebrachter Vasen, Kerzenhalter, Later-   (2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten
     nen oder dergleichen, umlaufend ein Abstand von mindestens      Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle we-
     0,10 m zum äußeren Rand der Bodenplatte eingehalten wer-        sentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungs-
     den. Die Bemessung der Mindeststärke des Grabsteins hat         mittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Grün-
     nach den geltenden Regelungen der Technischen Anleitung zur     dungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den
     Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) zu erfolgen.    Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
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