Winterliche Aufnahme vom Kastanienweg im Kirchgrund Großbodungen - Amtsblatt der Gemeinde "Am Ohmberg" - Landgemeinde Am Ohmberg
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Ohmbergbote Amtsblatt der Gemeinde „Am Ohmberg“ mit den Ortschaften Bischofferode, Großbodungen, Neustadt Jahrgang 9 Freitag, den 29. Januar 2021 Nummer 1 Winterliche Aufnahme vom Kastanienweg im Kirchgrund Großbodungen
Ohmbergbote -2- Nr. 1/2021 (2) Darüber hinaus stehen die Kindertageseinrichtung(en) auch Redaktionsschluss- und Erscheinungs- Kindern, die ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde haben, termin für die nächste Ausgabe aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) offen, wenn Redaktionsschluss: Donnerstag 11. Februar 2021 verfügbare Kapazitäten vorhanden sind. Erscheinungstermin: Freitag 19. Februar 2021 (3) In den Kindertageseinrichtungen werden Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt betreut. Tel.: 036077/9390-15 (4) Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbele- Fax: 036077/9390-29 gung der jeweiligen Einrichtung erreicht ist, sind weitere Aufnah- E-Mail: ohmbergbote@lg-am-ohmberg.de men erst nach Freiwerden von Plätzen möglich. §4 Öffnungszeiten/Schließzeiten/Betreuungsumfang (1) Die Kindertageseinrichtungen sind an Werktagen montags bis freitags wie folgt geöffnet: Kindereinrichtung „Pusteblume“ OT Großbodungen von 06.30 Uhr bis 16.30 Uhr, Kindereinrichtung „Villa Regenbogen“ OT Bischofferode von 07.00 bis 16.00 Uhr Die Änderung der Öffnungszeiten wurde bei der Neufassung der Öffentliche Bekanntmachungen Gebührensatzung zum 1. März 2020 angepasst. Die Neufestlegung der Öffnungszeiten einer Kindertageseinrich- tung erfolgt nach Anhörung des Elternbeirates durch den Träger Satzung der Kindertageseinrichtung. Bei Bedarf können die Öffnungszeiten soweit rechtlich zulässig, über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen für einen bestimmten Zeitraum verändert werden. der Gemeinde Am Ohmberg (2) Die Eltern haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Betreu- ungsumfängen zu wählen. Dies sind: bis 5 h täglich, Ø 9 h täg- Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Ge- lich, Ø 10 h täglich über einen Betrachtungszeitraum von einer meinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - Betreuungswoche. ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar (3) Wünschen die Eltern eine Änderung des ursprünglich ge- 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes wählten Betreuungsumfangs, muss dies der Leitung der Kinder- vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278) und der Bestimmungen tageseinrichtung sowie der Gemeinde Am Ohmberg spätestens des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreu- einen Monat vor der gewünschten Änderung mitgeteilt werden. ung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrich- (4) Eltern von Kindern, die in den folgenden Kindergartenjahren tungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz von der Zahlung der Elternbeiträge aufgrund der gesetzlich ge- - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt ge- regelten Elternbeitragsfreiheit befreit werden, haben unter Be- ändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. achtung des § 30 Abs. 4 ThürKigaG bis 31. Januar des laufenden S. 277, 281), des § 20 Abs. 8 ff. Infektionsschutzgesetz vom 20. Jahres die Möglichkeit, den Betreuungsumfang für ihr Kind zu Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des wählen oder zu ändern, der ab 1. März vor Beginn der Beitrags- Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) hat der Ge- befreiung bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses in meinderat der Gemeinde Am Ohmberg in der Sitzung am 08. der Kindertageseinrichtung gelten soll. Eine Reduzierung des Dezember 2020 die folgende Satzung über die Benutzung der Betreuungsumfangs ist grundsätzlich auch nach dem 1. März Kindertageseinrichtungen beschlossen: unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 möglich. Eine Erhöhung des Betreuungsumfangs unter Einhaltung der Fristen nach Abs. §1 3 ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Hierzu sind der Träger und Rechtsform Gemeinde die Gründe für die Erhöhung des Betreuungsumfangs Die Kindertageseinrichtungen werden von der Gemeinde Am mit der Beantragung darzulegen. Ohmberg als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre (5) Zwischen Weihnachten und Neujahr jeden Jahres bleiben Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein die Kindertageseinrichtungen geschlossen. Nach Anhörung des öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Elternbeirates können für jede Kindertageseinrichtung Schließ- zeiten (an Brückentagen, während der Sommerferien bis zu zwei §2 Wochen, zum Zwecke der Fortbildung des pädagogischen Fach- Aufgaben und Grundsätze personals) festlegt werden. Die Schließzeiten der Kindertages- (1) Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen bestimmen sich einrichtung werden rechtzeitig zum Beginn des Jahres für das nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, laufende Kalenderjahr durch Aushang in der Kindertageseinrich- Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, ande- tung bekanntgegeben. Während der Schließzeiten im Sommer ren Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thü- wird für dringende Fälle nach Bestätigung durch den Arbeitge- ringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) und den einschlägigen ber, die Aufnahme der Kinder im Kindergarten „Pusteblume“ in Rechtsverordnungen. einer Notgruppe abgesichert. (2) Die Rechte und Pflichten nach dieser Satzung nehmen die Eltern wahr. Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen §5 Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Anmeldung/Aufnahme Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsbe- (1) Die Anmeldung soll in der Regel sechs Monate vor der ge- rechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII. wünschten Aufnahme bei der Gemeindeverwaltung und der Lei- (3) Mit der Anmeldung und Aufnahme ihres Kindes in eine Kin- tung der Kindertageseinrichtung unter Verwendung des hierfür dertageseinrichtung erkennen die Eltern die Benutzungsrege- vorgesehenen Formulars erfolgen. Kurzfristige Anmeldungen lungen dieser Satzung an. Gleiches gilt auch für die Konzeption können in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzug, berufliche der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Dies schließt auch die Zu- Veränderung etc.) im Rahmen der zur Verfügung stehenden frei- stimmung zur Betreuung ihres Kindes im Alter vom vollendeten en Plätze berücksichtigt werden. Besucht das Kind zum Zeitpunkt zweiten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Anmeldung eine andere Kindertageseinrichtung, haben die in einer altersgemischten Gruppe von Kindern im Alter von drei Eltern zu bestätigen, dass das Betreuungsverhältnis für diese Jahren bis zum Schuleintritt ein. Einrichtung wirksam zum Zeitpunkt der gewünschten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung gekündigt wurde. §3 (2) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertagesein- Kreis der Berechtigten richtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch (1) Die Kindertageseinrichtung(en) stehen grundsätzlich allen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Kindern, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz Eignung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung nachzuwei- i. S. des Melderechts) haben, nach Maßgabe der verfügbaren sen ist. Die Bescheinigung soll auch Hinweise auf Unverträglich- Plätze offen. keiten und Allergien enthalten.
Ohmbergbote -3- Nr. 1/2021 Darüber hinaus haben die Eltern dem Träger den Nachweis zu (3) Die Eltern übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung dem pädagogischen Personal und holen es nach Beendigung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den der Betreuungszeit beim pädagogischen Personal der Einrich- Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden tung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Perso- Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung und nals beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes und der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage endet mit der Übergabe des Kindes durch das Personal an die in der Kindertageseinrichtung nicht älter als vier Wochen sein. Eltern oder abholberechtigten Personen. (3) Vor Beginn der Betreuung eines Kindes ab Vollendung des (4) Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrich- ersten Lebensjahres ist der Leitung der Kindertageseinrich- tung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berech- tung nachzuweisen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen tigt ist. Die abholberechtigte Person soll mindestens zwölf Jahre alt Masern bzw. eine Immunität gegen Masern besteht oder das sein. Soll ein Kind den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht ge- einer schriftlichen Erklärung der Eltern gegenüber der Leitung. Die impft werden kann. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn Erklärungen können jederzeit widerrufen bzw. geändert werden. ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine (5) Bei Verdacht oder Auftreten einer ansteckenden Krankheit im Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjah- Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Kind oder in der res mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei dem Wohngemeinschaft des Kindes sind die Eltern zu unverzüglicher betroffenen Kind durchgeführt wurden. Zum Nachweis des aus- Mitteilung an die Leitung bzw. das pädagogische Personal der reichenden Impfschutzes bzw. der Immunität gegen Masern ist Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst der Kindertageseinrichtung vorzulegen: wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeits- 1. eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 des Infekti- bescheinigung vorliegt. onsschutzgesetzes (IfSG) oder ein ärztliches Zeugnis, auch (6) Das Fehlen des Kindes wegen Krankheit oder aus anderem in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Grund ist unverzüglich (nach Möglichkeit bis 08.00 Uhr des ers- Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei dem zu ten Abwesenheitstages) der Leitung der Einrichtung bzw. dem betreuenden Kind ein nach den Maßgaben von § 20 Absatz 8 Erzieherpersonal mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Ab- Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wesenheit soll angegeben werden. 2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem zu betreuenden (7) Die Eltern informieren die Kindertageseinrichtung über alle Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund wesentlichen Veränderungen, die die Personensorge oder die einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden Gesundheit des Kindes betreffen. können oder (8) Die Eltern haben die Bestimmungen dieser Satzung sowie 3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung ei- der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benut- ner anderen Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 zung der Kindertageseinrichtungen und die Inanspruchnahme oder 2 IfSG darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder von Verpflegungsangeboten einzuhalten und insbesondere die Nummer 2 bereits vorgelegen hat. Elternbeiträge sowie die Verpflegungsgebühr regelmäßig und (4) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens kön- rechtzeitig zu entrichten. nen im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 Thür- §7 KigaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung Eltern dies in der Regel mindestens sechs Monate vor der ge- (1) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauf- wünschten Aufnahme. sowohl dem Träger der gewünschten Ein- tragte Person übt das Hausrecht in der Kindertageseinrichtung aus. richtung als auch der Wohnsitzgemeinde mitteilen. (2) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr be- (5) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung er- auftragte Person führt das Aufnahmegespräch mit den Eltern und folgt durch Bescheid zu dem darin festgesetzten Datum. Ab dem nimmt die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Gesetzes zur Verhü- im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum sind die Eltern zur tung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Zahlung der Benutzungsgebühr nach Maßgabe der Gebührensat- (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vor. Sie verlangt von den Eltern zung verpflichtet, es sei denn, sie haben den Platz rechtzeitig min- von Kindern ab Vollendung des 1. Lebensjahres die Vorlage ei- destens einen Monat vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes nes Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Treten die im IfSG schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung wieder gekündigt. genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, (6) Die Betreuung in der Kindertageseinrichtung kann widerrufen so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorge- werden, wenn das Kind seine Hauptwohnung in einer anderen schriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen. Gemeinde/Stadt hat oder aus der Gemeinde Am Ohmberg in eine andere Gemeinde/Stadt verzieht und der Platz für die Betreuung §8 eines Kindes der eigenen Gemeinde benötigt wird. Der Aufnah- Elternbeirat mebescheid wird für derartige Fälle grundsätzlich mit einem Wi- Die Eltern der Kindertageseinrichtungen haben das Recht, einen derrufsvorbehalt versehen. Der Widerruf soll sechs Monate vor Elternbeirat zu bilden. Die Wahl des Elternbeirates erfolgt nach der beabsichtigten Beendigung des Betreuungsverhältnisses den den Regelungen des § 12 Abs. 4 und 5 ThürKigaG. Die Gemeinde Eltern zugestellt werden. Zuvor sind die Eltern anzuhören. Am Ohmberg stellt die Beteiligungsrechte des Elternbeirates bei (7) Beabsichtigen die Eltern mit ihren Kindern den Umzug in Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 und 3 ThürKigaG sicher. Darü- eine andere Gemeinde/Stadt und soll das Kind auch weiterhin ber hinaus erfolgt eine Einbeziehung des Elternbeirates entspre- in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertageseinrichtung chend der Regelung des § 29 ThürKigaG im Falle einer geplanten betreut werden, ist dies der Gemeinde/Stadt, in der das Kind be- Erhöhung der Elternbeiträge oder der Verpflegungsgebühren. treut wird, ebenfalls in der Regel sechs Monate vor dem geplan- §9 ten Umzug mitzuteilen. Versicherungsschutz (8) Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im (1) Während der Betreuungszeit und für den direkten Hin- und Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bei Rückweg zur Kindertageseinrichtung sowie für gemeinsame Ak- freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch tivitäten und Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung (z. B. Elternbeiträge gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohn- Ausflüge) einschließlich der hierfür notwendigen Hin- und Rück- sitzgemeinde bzw. den örtlich zuständigen Träger der öffentli- wege besteht Unfallversicherungsschutz im Rahmen der gesetz- chen Jugendhilfe des Kindes und/oder durch die Eltern selbst lichen Unfallversicherung. übernommen werden. (2) Für die Kindertageseinrichtung besteht eine Haftpflichtversi- cherung. Für mitgebrachte persönliche Gegenstände wird keine §6 Haftung übernommen. Mitwirkungspflichten der Eltern (1) Die Eltern sorgen für einen regelmäßigen und kontinuierli- § 10 chen Besuch der Kinder unter Beachtung der Öffnungszeiten der Elternbeiträge und Verpflegungsgebühren Einrichtung sowie des gewählten Betreuungsumfangs. Für die Benutzung der Einrichtung wird von den Eltern der Kinder (2) Die Eltern unterstützen die Eingewöhnung ihrer Kinder. Die eine im Voraus zu zahlender Elternbeitrag sowie eine Verpfle- hierzu mit der Einrichtung getroffenen Absprachen sind im In- gungsgebühr für die Bereitstellung von Verpflegungsangeboten teresse der Kinder einzuhalten. Die Eingewöhnung beginnt mit nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser der Aufnahme des Kindes und beträgt in der Regel maximal vier Satzung erhoben. Die Festsetzung des Elternbeitrages sowie Wochen. der Verpflegungsgebühr erfolgt durch Bescheid.
Ohmbergbote -4- Nr. 1/2021 § 11 Beschluss- und Genehmigungsvermerk: Abmeldung 1. Mit Beschluss vom 8.12.2020 Nr. 196 - 13/2020 hat der Ge- (1) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes. meinderat der Gemeinde Am Ohmberg die Satzung über die (2) Die Abmeldung ist schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Am Ende des nächsten Monats bei der Leitung der Kindereinrich- Ohmberg beschlossen. tung vorzunehmen, geht sie erst nach dem 15. eines Monats dort 2. Das Landratsamt Eichsfeld hat mit Schreiben vom ein, wird sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. 14.12.2020, Az.: 15.11802.001 die Satzung über die Benut- (3) Kinder, die in die Schule aufgenommen werden, gelten nach zung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Am Ohm- dem letzten möglichen Betreuungstag in der Kindertageseinrich- berg bestätigt. tung als abgemeldet, es sei denn, sie werden bereits vorher frist- gerecht zum Ende eines Monats abgemeldet. Am Ohmberg, 18.01.2021 gez. Steinecke - Siegel - § 12 Bürgermeister Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kindertageseinrichtung/Betreuungsverbot (1) Ein Kind kann vom Besuch der Kindertageseinrichtung ins- Friedhofssatzung besondere dann vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen der Gemeinde Am Ohmberg werden, wenn 1. die in dieser Satzung geregelten Mitwirkungspflichten der Eltern Der Gemeinderat der Gemeinde Am Ohmberg hat in seiner Sit- trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt missachtet wurden, zung vom 8. Dezember 2020 aufgrund der §§ 19 Abs. 1, § 20 2. die Eltern einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusam- Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung menarbeit mit dem Personal der Einrichtung bei der Bildung, (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Erziehung und Betreuung des Kindes zuwiderhandeln, Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.41), zuletzt 3. die Benutzungsgebühr trotz Mahnung für zwei aufeinander- geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278) folgende Monate nicht entrichtet worden ist sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) 4. die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung bei der Ab- vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel holung des Kindes mehrfach unentschuldigt innerhalb eines 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) folgende Zeitraums von einem Monat missachtet wurden oder Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Am Ohmberg erlassen: 5. es sich trotz Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten I. Allgemeine Bestimmungen der Kindertageseinrichtung nicht in die Gemeinschaft integ- rieren lässt oder andere Kinder gefährdet. §1 (2) Vor dem dauerhaften Ausschluss ist im Rahmen einer feh- Geltungsbereich lerfreien Ermessensausübung zu prüfen, ob ein zeitlich befriste- Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde ter Ausschluss ausreichend ist, um die entsprechenden Mitwir- Am Ohmberg gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe: kungs- oder Handlungspflichten zu erreichen. a) Friedhof OT Bischofferode, (3) Der beabsichtigte zeitlich befristete oder dauerhafte Aus- b) Friedhof OT Großbodungen, schluss des Kindes ist den Eltern in der Regel mit einer Frist von c) Friedhof OT Hauröden, mindestens zwei Wochen bekanntzugeben. Vorab sind sie anzu- d) Friedhof OT Wallrode, hören. Der Ausschluss erfolgt durch Bescheid und gilt, sofern er e) Leichenhalle OT Neustadt, Geltungsbereich nur für Abschnitt dauerhaft ist, als Abmeldung. VIII Leichenhallen und Trauerfeiern; der Friedhof wird von der (4) Im Falle eines Betreuungsverbotes nach § 20 Abs. 9 Satz 6 katholischen Kirchengemeinde verwaltet. IfSG oder im Falle des § 6 Abs. 5 besteht das Betreuungsverhält- nis weiter, solange dieses nach den Regelungen dieser Satzung §2 nicht wirksam gekündigt wurde. Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen und § 13 der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Gespeicherte Daten (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die (1) Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrags, die Erhebung von a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Am Ohmberg Benutzungsgebühren/ Elternbeiträgen sowie für die gesetzlich vor- gesehene Entwicklungsdokumentation werden die für die Aufgaben waren oder nach dem ThürKigaG, dieser Satzung sowie der Gebührensatzung b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof zu dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten des hatten oder Kindes, der Eltern sowie weiterer Kinder der Familie verarbeitet. c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf a) Allgemeine Daten: Namen der Eltern, des Kindes, anderer einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden. Geschwisterkinder, Geburtsdaten der Kinder, gewöhnlicher (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Aufenthalt/Wohnanschrift der Eltern und des Kindes, Kon- Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf taktdaten (z. B. Telefonnummern, E-Mail-Adressen), Aufnah- Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Für die Zustimmung er- mewunsch bzw. -datum und -dauer, gewählter Betreuungs- hebt die Gemeinde Am Ohmberg Gebühren. umfang sowie zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche §3 Daten (z. B. Verbindungen zu Geldinstituten), Bestattungsbezirke b) Berechnungsgrundlagen für den Elternbeitrag und die Ver- (1) Jeder Ortsteil hat seinen eigenen Bestattungsbezirk. Er um- pflegungsgebühr fasst das Gebiet des jeweiligen Ortsteiles. (2) Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Da- (2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungs- ten werden auch für notwendige Benachrichtigungen des Ge- bezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Et- sundheitsamtes nach den Regelungen des IfSG verwendet. was anderes gilt, wenn (3) Die erhobenen gespeicherten Daten für die Benutzung der a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem Kindertageseinrichtung werden von der Gemeinde Am Ohmberg anderen Friedhof besteht, nach Wegfall des Zweckes der Erhebung gelöscht. b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof (4) Es wird darauf hingewiesen, dass die für eine Kindertages- bestattet sind, einrichtung angemeldeten Kinder bei der Platzvergabe mit den c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestal- Anmeldungen von Kindern bei freien oder sonstigen Trägern ab- tungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grab- geglichen werden. stätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur § 14 Verfügung stehen. Inkrafttreten (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. §4 Gleichzeitig wird die Satzung vom 14.03.2016 aufgehoben und Schließung und Aufhebung ersetzt. (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigen öffentli- Am Ohmberg, 18.01.2021 chen Gründen für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grab- gez. Steinecke - Siegel - stättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwen- Bürgermeister dung zugeführt (Aufhebung) werden.
Ohmbergbote -5- Nr. 1/2021 (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen (2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleister, die fachlich geeig- ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Be- net und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. stattungen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten erlöscht, (3) Auf Verlangen des Dienstleisters stellt die Friedhofsverwal- wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei tung eine Berechtigungskarte aus. Die Dienstleister haben für Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Rei- ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der hengrabstätte/Urnenreihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außer- Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem auf- dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, sichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (4) Die Dienstleister und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssat- (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als zung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnen- einzuhalten. Dienstleister haften gegenüber dem Friedhofsträger reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grab- für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stätten umgebettet. auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. (5) Dienstleistungen auf dem Friedhof dürfen nur werktags inner- Der Nutzungsberechtigte einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrab- halb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind stätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Auf- eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, enthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Soweit Öff- bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/ nungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Mo- Urnenreihengrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. naten März bis Oktober nicht vor 6:00 Uhr und in den Monaten (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten November bis Februar nicht vor 7:00 Uhr begonnen werden. Die in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen auf Antrag zulassen. oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materiali- Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. en dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwal- II. Ordnungsvorschriften tung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem §5 ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung Öffnungszeiten der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung ausgeschlossen ist. Die Dienstleister dürfen auf dem Friedhof festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öff- keinen Abraum und Abfall lagern. Geräte von Dienstleistern dür- nungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen fen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Fried- gereinigt werden. hofsverwaltung getroffen werden. (7) Dienstleistern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der §6 Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, Verhalten auf dem Friedhof wenn der Dienstleister nach vorheriger Mahnung gegen für den (1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes ent- Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem sprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefug- schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. ten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jah- (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz ren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfah- (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: rensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht Stelle (§§ 71 a bis 71 e Thür VwVfG). besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von die- sem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeu- III. Bestattungsvorschriften ge der Friedhofsverwaltung. Für die Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung. §8 b) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung Anzeigepflicht und Bestattungszeit störende Arbeiten auszuführen; (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vor- der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind erfor- herige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig derliche Unterlagen nach § 20 des Thüringer Bestattungsgeset- zu fotografieren; zes (ThürBestG) beizufügen. d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Überlas- im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind; sung einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beantragt, e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verun- ist auch das Überlassungsrecht nachzuweisen. reinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grab- (3) Ort und Zeit der Bestattung setzen die Angehörigen im Be- stätten unberechtigterweise zu betreten; nehmen mit der zuständigen Religions- oder Weltanschauungs- f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgese- gemeinschaft, der der Verstorbene angehört und dem Bestat- henen Plätze abzulegen; tungsunternehmen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde; an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die h) der Verkauf von Waren aller Art, sowie das Anbieten von Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. Dienstleistungen; i) Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich (3) Die Gemeindeverwaltung/Friedhofsverwaltung kann Ausnah- innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. men zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Ordnung auf ihm vereinbar sind. der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene die nicht bin- (4) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusam- nen 10 Tagen und Aschen die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt menhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Rei- Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durch- hengrabstätte/einer Urnenreihengrabstätte/einer Urnengemein- führung anzumelden. Ausgenommen sind Veranstaltungen an schaftsgrabstätte bestattet. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 3 Satz 2 gesetzlichen kirchlichen Feiertagen. Thüringer Bestattungsgesetz. (5) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Be- (5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon stimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnah- a bis 71 e Thür VwVfG). men durch die Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der unte- §7 ren Gesundheitsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Dienstleistungen Belange nicht entgegenstehen. (1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, (6) Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Bestatter usw.), im folgenden Dienstleister genannt, haben die Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stel- für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. Sie ha- len und hat gegebenenfalls diese zusätzlichen Kosten zu tragen. ben ihre Dienstleistung auf dem Friedhof der Friedhofsverwal- (7) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheini- tung vorher anzuzeigen. gung über die Einäscherung vorzulegen.
Ohmbergbote -6- Nr. 1/2021 §9 (6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung Särge durchgeführt, die sich dabei auch eines zugelassenen Dienst- (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass leisters bedienen kann. Den Zeitpunkt der Umbettung legt die jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge Friedhofsverwaltung fest. Alle Genehmigungen und Beauftragun- und Sargausstattungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sons- gen erfolgen schriftlich durch die Friedhofsverwaltung. tigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbet- im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere tung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht un- bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. terbrochen oder gehemmt. Mit einer Umbettung beginnt keine (3) Särge von Totgeborenen und Kindern, die bis zum vollende- neue Ruhezeit. ten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchsten 1,60 m lang, (9) Leichen und Aschen dürfen anders als zu Umbettungszwe- 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. cken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung § 10 ausgegraben werden. Ausheben der Gräber IV. Grabstätten (1) Die Gräber werden von Dienstleistern nach § 7 dieser Satzung ausgehoben und wieder verfüllt. Das Ausheben und Wiederver- § 13 füllen der Gräber in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe Arten der Grabstätten kann von der Friedhofsverwaltung nur bei Urnenreihengrabstät- (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. ten und Urnengemeinschaftsanlagen zugelassen werden. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben wer- (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche den. Die Grabstätten werden für die im § 11 festgelegte Ruhezeit (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, dem Überlassungsberechtigten zur Nutzung überlassen. bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (2) Die Grabstätten aller 4 Friedhöfe der Gemeinde Am Ohmberg (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch werden unterschieden in: mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Der Gräber- a) Reihengrabstätten (Erdbestattung), abstand zwischen den Urnengräbern beträgt mindestens 0,30 m. b) Reihengrab im Rasengrabfeld (pflegearme Erdbestattung), (4) Bei Zweitbelegungen hat der Überlassungsberechtigte Grab- c) Reihendoppelgrabstätten (Erdbestattung/Urne), zubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der d) Doppelreihengrab im Rasengrabfeld (pflegearme Erdbestat- Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt wer- tung), den müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den e) Urnenreihengrabstätten, Überlassungsberechtigten zu tragen. f) Urnenreihengrab im Rasengrabfeld (pflegearmes Urnengrab), (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Aus- g) mehrstellige Urnengrabstätten (max. 3 Urnen) nur bis zur voll- heben Leichenteile, Sargteile, Urnen oder sonstige Überreste ständigen Belegung des Grabfeldes im OT Großbodungen, gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Soh- h) Urnengemeinschaftsanlage, le des neuen Grabes zu verlegen. i) Ehrengrabstätten, § 11 (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Überlassungsrech- Ruhezeit tes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Un- (1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen veränderlichkeit der Umgebung. beträgt 30 Jahre. § 14 (2) Die Erdbestattung bei Reihengrabstätten bestimmt als Erst- Reihengrabstätten belegung die Länge der Ruhezeit. Bei einer Beisetzung einer (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die Urne in eine Erdbestattung als Zweitbelegung verlängert sich der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhe- die Ruhezeit nicht. Sie kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit der zeit des zu Bestattenden überlassen werden. Über die Zuteilung Erstbelegung nicht überschritten und die Mindestruhezeit der wird eine Grabnummer erteilt. Ein Wiedererwerb der Überlas- Zweitbelegung nach § 31 Abs. 1 des Thüringer Bestattungsge- sung an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen. setzes eingehalten wird. (2) Es werden eingerichtet: (3) Bei Urnenbeisetzungen bestimmt die Erstbelegung die Län- a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Le- ge der Ruhezeit. Bei einer Beisetzung einer Urne in ein Urnen- bensjahr, (einschließlich Fehlgeborene und Leibesfrüchte reihengrab verlängert sich die Ruhezeit nicht. Sie kann nur er- aus Schwangerschaftsabbrüchen im Sinne von § 20 Abs. 2) folgen, wenn die Ruhezeit der Erstbelegung nicht überschritten b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebens- und die Mindestruhezeit der Zweitbelegung nach § 31 Abs. 1 des jahr, Thüringer Bestattungsgesetzes eingehalten wird. c) Reihengrab im Rasengrabfeld (pflegearme Erdbestattung). (4) Unbeschadet § 11 Abs. 1 kann die Verlängerung der Ruhezeit (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet wer- bei der zuständigen Friedhofsverwaltung nach Ablauf beantragt den. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen werden (z. B. bei Kindergräbern, mehrstelligen Urnenreihengrä- ber und Doppelreihengräber). eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern § 12 unter 5 Jahren zu bestatten. Eine weitere Belegung nach § 16 Umbettungen Abs. 2 Punkt c) in eine bestehende Reihengrabstätte kann nur (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. erfolgen, wenn die Ruhezeit der Zweitbelegung nach § 11 dieser (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbescha- Satzung die Ruhezeit der Erstbelegung nicht überschreitet. det der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zu- (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen stimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen durch Aushang an den Infotafeln des Friedhofs, sowie durch ein aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 4 Abs. 2 Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. und 3 bleiben unberührt. (3) Umbettungen von Leichen bedürfen nach § 32 Thüringer Be- § 15 stattungsgesetz der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehör- Reihendoppelgrabstätten de. Umbettungen von Leichen sind bis zu 6 Monate nach der Bei- (1) Doppelreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattun- setzung unzulässig, sofern sie nicht richterlich angeordnet wurden. gen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Aschenreste der Ruhezeit der zu Bestattenden überlassen werden. Über die können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung Zuteilung wird eine Grabnummer erteilt. in belegte Grabstätten umgebettet werden. (2) In jeder Doppelreihengrabstätte können zwei Leichen bestat- (5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt tet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihendoppelgrab- ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrab- stätte als Zweitbelegung auch eine Urne beizusetzen. Bei der stätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Beisetzung einer zusätzlichen Urne in eine Reihendoppelgrab- In den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von stätte als Drittbelegung verlängert sich die Ruhezeit nicht. Die Überlassungsrechten gem. § 34 Abs. 2 Satz 2 können Leichen Belegung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit der Zweitbele- oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von gung nicht überschritten und die Mindestruhezeit der Drittbele- Amts wegen in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten / Ur- gung nach § 31 Abs. 1 des Thüringer Bestattungsgesetzes ein- nengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden. gehalten wird.
Ohmbergbote -7- Nr. 1/2021 (3) Überschreitet die Ruhezeit der Zweitbelegung die Ruhezeit (4) Eine Bestattung erfolgt nur nach Vorlage der in § 20 Abs. 2 der Erstbelegung, wird die Ruhezeit der Doppelreihengrabstätte Thüringer Bestattungsgesetz geforderte ärztliche Bescheinigung um die Differenz der Ruhezeiten verlängert. Für die Verlänge- bei der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Am Ohmberg als Trä- rung wird eine Gebühr erhoben. ger des Friedhofes. § 16 § 21 Urnenreihengrabstätten Reihengrabstätten im Rasengrabfeld (1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach (pflegearme Erdbestattung) belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beiset- (1) Reihengrabstätten im Rasengrabfeld (im folgenden Rasen- zung einer Asche überlassen werden. Über die Überlassung wird grabstätte genannt) sind Grabstätten für Erdbestattungen, die eine Grabnummer ausgehändigt. der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhe- (2) Aschen (einschließlich Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus zeit des zu Bestattenden überlassen werden. Über die Zuteilung Schwangerschaftsabbrüchen im Sinne von § 20 Abs. 2 dieser wird eine Grabnummer erteilt. Ein Wiedererwerb der Überlas- Satzung) dürfen beigesetzt werden in: sung an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen. a) Urnenreihengrabstätten; (2) Die Regelungen aus § 14 Abs. 3, § 15 und § 26 gelten sinn- b) Urnengemeinschaftsanlage; gemäß auch für die Rasengrabstätten. c) eine bestehende Reihengrabstätte (Erdbestattung) (max. 1 § 22 Urne) auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung als Zweitbelegung; Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld d) ein bestehendes Urnenreihengrab (max. 1 Urne); (pflegearme Urnenbestattung) e) Urnenreihengrab im Rasengrabfeld (pflegearmes Urnengrab). (1) Urnengrabstätten im Rasengrabfeld (im folgenden Rasenur- Eine weitere Belegung in eine bestehende Reihengrabstätte kann nengrabstätte genannt) sind Grabstätten für Urnenbestattun- nur erfolgen, wenn die Ruhezeit der Zweitbelegung, nach § 11 die- gen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer ser Satzung, die Ruhezeit der Erstbelegung nicht überschreitet. der Ruhezeit des zu Bestattenden überlassen werden. Über die (3) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen nach Bestimmung Zuteilung wird eine Grabnummer erteilt. Ein Wiedererwerb der durch den Friedhofsträger der namenlosen oder namentlichen Überlassung an der Grabstätte ist ausgeschlossen. Beisetzung von Urnen. (2) Die Regelungen des § 26 gelten sinngemäß auch für die Ra- (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes er- senurnengrabstätten. gibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die (3) Eine weitere Belegung in einem Urnenreihengrab im Rasen- Doppelreihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. grabfeld (pflegearme Urnenbestattung) ist nicht möglich. § 17 V. Gestaltung der Grabstätten mehrstellige Urnenreihengrabstätten § 23 (nur im OT Großbodungen bis zur Endbelegung Abteilungen mit allgemeinen und des vorhandenen Feldes) zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in ein bestehendes mehr- Auf den Friedhöfen in der Gemeinde Am Ohmberg gelten nur stelliges Urnenreihengrab (max. 3 Urnen). allgemeine Gestaltungsvorschriften (2) In einer mehrstelligen Urnenreihengrabstätte können bis zur Endbelegung mehrere Totenaschen bestattet werden (max. 3 § 24 Urnen). Überschreitet die Ruhezeit der noch möglichen Belegun- Gestaltungsgrundsatz gen die Ruhezeit der Erstbelegung, wird die Ruhezeit der Rei- (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung hengrabstätte um die Differenz der Ruhezeiten verlängert. Für anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser die Verlängerung wird eine Gebühr erhoben. Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. § 18 (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonde- Urnengemeinschaftsgrabstätten rem Schutz. (1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne indi- VI. Grabmale und andere Anlagen viduelle Kennzeichnung der Lage der Urne und des Namens des Verstorbenen. § 25 (2) Grabumfassungen und Grabmale sind bei diesen Grabstätten Allgemeinen Gestaltungsvorschriften nicht vorgesehen. Ein allgemeiner Gedenkstein wird auf die Ur- (1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit all- nengemeinschaftsgrabstätte hinweisen. gemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der (3) Auf Wunsch der Angehörigen kann am Gedenkstein eine Na- Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und menstafel des Verstorbenen angebracht werden. Auf diesen sind Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderun- der Name, das Geburts- sowie das Sterbejahr angegeben. gen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt: (4) Über die Gestaltung der Namenstafel und dieses Grabfeldes - ab 0,40 m Breite bis 0,80 m Höhe = 0,12 m; entscheidet die Gemeinde. bis 1,0 m Höhe = 0,14 m; (5) Sämtlicher Grabschmuck, Blumen, Kränze etc. müssen 14 - ab 1,01 m Breite bis 1,50 m Höhe = 0,16 m und Tage nach Beisetzung von der Gemeinschaftsgrabstätte entfernt - ab 1,51 m Höhe = 0,18 m. werden. Des Weiteren ist es nicht zulässig, während der Liege- (2) Größe der Grabeinfassungen auf den Friedhöfen aller Ortsteile: zeit, Blumenschmuck, Kerzen etc. abzulegen. Reihengrab 0,90 x 1,90 m (6) Auf Antrag kann auch für bereits erfolgte Urnenbeisetzungen Doppelgrab 1,90 x 2,20 m in den vorhandenen Urnengemeinschaftsanlagen ein Namens- Urnengrab (max. 2 Urnen) 0,60 x 1,00 m schild an den Stelen angebracht werden, ohne Berücksichtigung Urnenvierergrab 1,00 x 1,00 m des Zeitpunkts der Bestattung. Kindergrab 0,60 x 1,00 m Rasengrabstätte ohne Einfassung § 19 Rasenurnengrabstätte ohne Einfassung Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlagen und die Unterhaltung von Ehren- Die angepassten Größen werden erst nach dem eine neue Grab- grabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen reihe angefangen wird in Einsatz kommen. der Gemeinde. (3) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Stein, Holz oder Metall - hergestellt werden und fachgerecht, dem § 20 Werkstoff gemäß gestaltet sein. Grabstätten für Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus (4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen ver- Schwangerschaftsabbrüchen langen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (1) Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsab- (5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen An- brüchen können bestattet werden. lagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung (2) Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Bestattungsgesetzes verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, sind die im Abs. 1 Benannten auf Wunsch eines Elternteils zu unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann bestatten. der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Perso- (3) Die Bestattung ist sowohl als Urnen- oder Erdbestattung nen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umle- möglich. gen von Grabmalen).
Ohmbergbote -8- Nr. 1/2021 Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforde- b) Einbau: Die Rückseite des Grabsteins ist in einer Flucht, rung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzuset- in Bezug auf in der Reihe bereits bestehende Grabsteine, zenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger auf der Bodenplatte anzuordnen. Beim Setzen des ersten berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Grabmals in einer Reihe ist dessen Lage an den Grabma- Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind len der vorherigen Reihe auszurichten. Der Grabstein darf nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne beson- die Grundplatte nicht überragen und darf durch die Form des deren Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung Aufsatzes die Mäharbeiten nicht beeinträchtigen. eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. § 27 Rasenurnengrabstätten (pflegearme Urnengrabstätten) § 26 (1) Das Ausmauern von Rasengrabstätten ist nicht zulässig. Rasengrabstätten (pflegearme Grabstätten) (2) Die Rasengrabstätten werden ebenerdig im Rasen angelegt. (1) Das Ausmauern von Rasengrabstätten ist nicht zulässig. Sie erhalten keine Grabumfassung oder sonstige Abgrenzun- (2) Die Rasengrabstätten werden ebenerdig im Rasen angelegt. gen, sondern lediglich ein Grabmal, welches die Angehörigen Sie erhalten keine Grabumfassung oder sonstige Abgrenzun- selbst beauftragen. Eine Bepflanzung der einzelnen Grabstätten gen, sondern lediglich ein Grabmal, welches die Angehörigen ist nicht zulässig. Die Grabflächen und Abstände zwischen den selbst beauftragen. Eine Bepflanzung der einzelnen Grabstätten Gräbern bilden eine zusammenhängende große Rasenfläche, ist nicht zulässig. Die Grabflächen und Abstände zwischen den welche durch die Gemeinde angelegt und gepflegt wird. Gräbern bilden eine zusammenhängende große Rasenfläche, (3) Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind welche durch die Gemeinde angelegt und gepflegt wird. bis zu einer Frist von sechs Wochen nach der Bestattung zuge- (3) Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind lassen. Eine Räumung sowie die Einebnung der Grabstätte sind bis zu einer Frist von einem Jahr nach der Bestattung zuge- spätestens binnen einer Woche nach Ablauf dieser Frist durch lassen. Eine Räumung sowie die Einebnung der Grabstätte ist die Überlassungspflichtigen oder einem von ihnen Beauftragten spätestens binnen einer Woche nach Ablauf dieser Frist durch vorzunehmen. Die anschließend notwendige Einsaat wird durch die Überlassungspflichtigen oder einem von ihnen Beauftragten den Friedhofsträger vorgenommen. vorzunehmen. Bis zum Setzen des Grabmals, max. jedoch bis (4) Nach der Einsaat des Rasens ist das Aufstellen von Grab- zum Ablauf der vorbeschriebenen Jahresfrist, obliegt die Grab- schmuck (Blumenschmuck, Pflanzschalen, Kerzenleuchten u. ä.) gestaltung den Hinterbliebenen. Identisch wie bei den herkömm- nur auf der Bodenplatte des Grabmals zulässig. Dabei ist zur lichen Erdbestattungen kann der Erdhügel mit Grabschalen und äußeren Kante der Bodenplatte ein Rand von ca. 0,10 m freizu- saisonaler Bepflanzung gestaltet werden. Nach dem Setzen des halten damit die Rasenpflege nicht beeinträchtigt wird. Die Ra- Grabmals bzw. nach Ablauf der vorbeschriebenen Jahresfrist er- senfläche ist von jeglichem Grabschmuck freizuhalten. folgt die Einsaat durch den Friedhofsträger. (5) Das Grabmal besteht aus einer Bodenplatte und einem lie- (4) Nach der Einsaat des Rasens ist das Aufstellen von Grab- genden oder stehenden Grabstein bzw. pultähnlichem Grabstein. schmuck (Blumenschmuck, Pflanzschalen, Kerzenleuchten o. ä.) Der Abstand zwischen den Grabreihen soll 0,90 m betragen. grundsätzlich nur auf der Bodenplatte des Grabmals zulässig. (6) Die Bodenplatte muss nachstehenden Anforderungen ent- Dabei ist zur äußeren Kante der Bodenplatte ein Rand von ca. sprechen: 0,10 m freizuhalten damit die Rasenpflege nicht beeinträchtigt a) Format: Liegende Grundplatte 0,80 m Breite, 0,60 m Tiefe wird. Die Rasenfläche ist von jeglichem Grabschmuck freizuhal- Die Stärke muss so bemessen sein, dass die Platte beim Be- ten. Ausnahmen sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen treten/Befahren während der Rasenpflege nicht bricht. und bedürfen ihrer Zustimmung. b) Material: Es ist ausschließlich ein dem Grabstein farblich an- (5) Das Grabmal besteht aus einer Bodenplatte und einem lie- gepasstes Material (Beton oder Naturstein) zu verwenden. genden oder stehenden Grabstein. c) Einbau: Die Bodenplatte ist höhenmäßig an das Niveau der (6) Die Bodenplatte muss nachstehenden Anforderungen ent- angrenzenden Oberbodenfläche (Rasenflächen) anzuglei- sprechen: chen. Sie ist in der Flucht in Bezug auf in der Reihe bereits a) Formate: Liegende Grundplatte verlegte Bodenplatten anzuordnen. Beim Setzen des ersten pflegearme Einzelgräber: 0,90 m Breite; 0,60 m Tiefe Grabmals in einer Reihe ist die Lage der Bodenplatte an den pflegearme Doppelgräber: 1,10 m bis 1,30 m Breite; Grabmalen der vorherigen Reihe auszurichten. 0,60 m Tiefe d) Wenn auf der Bodenplatte feste Vasen, Kerzenhalter, Later- Die Stärke muss so bemessen sein, dass die Platte beim nen oder dergleichen angebracht werden, müssen deren Au- Betreten/Befahren während der Rasenpflege nicht bricht. ßenkanten einen Mindestabstand von 0,10 m zum Rand zur b) Material: Es ist ausschließlich ein dem Grabstein farblich an- Bodenplatte einhalten. gepasstes Material (Beton oder Naturstein) zu verwenden. (7) Der Grabstein muss nachstehenden Anforderungen entspre- Die Bodenplatte ist aus einem Stück zu fertigen. chen: c) Einbau: Die Bodenplatte ist höhenmäßig an das Niveau der a) Format: maximal 0,60 m Breite x 0,50 m Höhe. angrenzenden Oberbodenfläche (Rasenflächen) anzuglei- Die Stärke des Grabsteins kann individuell gewählt werden. chen. Sie ist in der Flucht in Bezug auf in der Reihe bereits Es muss jedoch durch den Grabstein einschließlich daran verlegte Bodenplatten anzuordnen. Beim Setzen des ersten bzw. auf der Bodenplatte fest angebrachter Vasen, Kerzen- Grabmals in einer Reihe ist die Lage der Bodenplatte an den halter, Laternen oder dergleichen, umlaufend ein Abstand Grabmalen der vorherigen Reihe auszurichten. von mindestens 0,10 m zum äußeren Rand der Bodenplatte eingehalten werden. Die Bemessung der Mindeststärke des d) Wenn auf der Bodenplatte feste Vasen, Kerzenhalter, Later- Grabsteins hat nach den geltenden Regelungen der Tech- nen oder dergleichen angebracht werden, müssen deren Au- nischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen ßenkanten einen Mindestabstand von 0,10 m zum Rand zur (TA Grabmal) zu erfolgen. Bodenplatte einhalten. b) Einbau: Die Rückseite des Grabsteins ist in einer Flucht, (7) Der Grabstein muss nachstehenden Anforderungen entsprechen: in Bezug auf in der Reihe bereits bestehende Grabsteine, a) Formate: auf der Bodenplatte anzuordnen. Beim Setzen des ersten pflegearme max. 0,70 m Breite x 1,00 m Höhe Grabmals in einer Reihe ist dessen Lage an den Grabma- Einzelgräber: len der vorherigen Reihe auszurichten. Der Grabstein darf pflegearme Die Breite des Grabsteines darf in Abhängig- die Grundplatte nicht überragen und darf durch die Form des Doppelgräber: keit von der Breite der Bodenplatte die Maße Aufsatzes die Mäharbeiten nicht beeinträchtigen. 0,90 m (bei einer Bodenplatte von 1,10 m) bis § 28 1,10 m (bei einer Bodenplatte von 1,30 m) Errichtung und Änderung von Grabmalen nicht überschreiten. Die Höhe des Grabstei- (1) Die Errichtung, Entfernung und jede Änderung von Grabmalen nes beträgt maximal 1,00 m. und anderen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen Die Stärke des Grabsteins kann individuell gewählt werden. Es mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssat- muss jedoch durch den Grabstein einschließlich daran bzw. auf zung und den Vorgaben des technischen Regelwerkes entspricht. der Bodenplatte fest angebrachter Vasen, Kerzenhalter, Later- (2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten nen oder dergleichen, umlaufend ein Abstand von mindestens Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle we- 0,10 m zum äußeren Rand der Bodenplatte eingehalten wer- sentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungs- den. Die Bemessung der Mindeststärke des Grabsteins hat mittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Grün- nach den geltenden Regelungen der Technischen Anleitung zur dungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) zu erfolgen. Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
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