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Wir Wir machen machen uns uns stark! stark! Institutionelles Schutzkonzept für die Katholischen Schulen in Freier Trägerschaft des Erzbistums Köln Institutionelles Schutzkonzept für die Katholischen Schulen in Freier Trägerschaft des Erzbistums Köln
Impressum Erzbistum Köln | Generalvikariat Hauptabteilung Schule/Hochschule Abteilung Katholische Schulen in freier Trägerschaft Marzellenstraße 32 | 50668 Köln schule-hochschule@erzbistum-koeln.de www.erzbistum-koeln.de Verantwortlich: Thomas Pitsch, Sina Schuppik Gestaltung: Büro Bloock Design GmbH Veröffentlicht im Februar 2018 (Auflage 1) Aktualisiert 1 im Februar 2021 (Auflage 2) 1 Es gilt die jeweils aktuelle Auflage.
Vorwort 04 Sexualisierte Gewalt – eine Begriffsbestimmung 07 Grenzverletzung 08 Sexuelle Übergriffe 09 Strafrechtlich relevante Formen sexualisierter Gewalt 10 Präventive Aspekte des Personalmanagements 11 Die persönliche Eignung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 12 Das erweiterte Führungszeugnis 13 Die Selbstauskunftserklärung 13 Aus- und Fortbildung 15 Präventionsschulungen 16 Vertiefungsveranstaltungen 16 Der Verhaltenskodex 19 Gestaltung von Nähe und Distanz 20 Angemessenheit von Körperkontakt 20 Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken 21 Sprache und Wortwahl 22 Verhalten auf Tagesaktionen, Freizeiten und Reisen 22 Verhalten im Sportunterricht 23 Maßnahmen zur Stärkung von Minderjährigen 25 Beratungs- und Beschwerdewege 29 Qualitätsmanagement 33 Präventionsfachkraft 34 Nachhaltige Aufarbeitung 34 Anhang 37 Dienstanweisung 38 Dokumentationsbogen 40 Hilfestellungen für die Gesprächsführung mit Betroffenen 42 Selbstauskunftserklärung 46
04 Vorwort Institutionelles Schutzkonzept Liebe Leserinnen und Leser! Als Anfang 2010 Vorfälle sexuellen Missbrauchs in kirchlichen Institutionen öffentlich bekannt wurden, erahnten wenige die Größenordnung der sich hier anbahnenden Krise. Mit Trauer, Scham und wachsendem Entsetzen verfolgte die Öffentlichkeit, in welchem Ausmaß Kinder und Jugendliche zu Opfern von Unrecht und unermesslichem Leid geworden waren. Seit Bekanntwerden der Missbrauchsfälle hat die katholische Kirche die Maßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt intensiviert. Durch die 2013 überarbeiteten Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch und die Rahmenordnung Prävention sind einheitliche Grundlagen geschaffen worden, die stetig weiterentwickelt werden. Prävention vor sexualisierter Gewalt ist zum integralen Bestandteil der kirchlichen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder 2 hilfebedürftigen Erwachsenen geworden – und damit zu Mit Schüler/innen sind in diesem einer Herausforderung, vor die wir alle gestellt sind. Verhaltenskodex auch die erwachsenen Studierenden der Erzb. Berufskollegs sowie des Weiterbildungskollegs gemeint. Die 32 Schulen in Trägerschaft des Erzbistums Köln sind für über 23.000 Schülerinnen und Schüler 2 Lern- und 3 Lebensort zugleich, sie sind Orte des Dialogs und der Aus der Predigt von Papst Franziskus am 18.01.2015 anlässlich seines Besuchs menschlichen Gemeinschaft in Vielfalt. „Im Evangelium auf den Philippinen. empfängt Jesus die Kinder, er umarmt und segnet sie.
Vorwort Institutionelles Schutzkonzept 05 Auch wir müssen unsere Jugendlichen schützen, führen Neben diesen institutionellen Voraussetzungen müssen und ermutigen, indem wir ihnen helfen, eine Gesellschaft aber unabdingbar Maßnahmen zur Stärkung der minder- aufzubauen, die ihres großen spirituellen und kulturellen jährigen Kinder und Jugendlichen (siehe Seite 25) treten Erbes würdig ist. Besonders müssen wir jedes Kind als wie auch ein verlässliches Angebot an Beratungs- und ein Geschenk betrachten, das angenommen, gehegt und Beschwerdewegen (siehe Seite 29) für alle Schülerinnen beschützt werden muss.” 3 Mit diesen Worten führt uns und Schüler, Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrer. Papst Franziskus diesen doppelten Auftrag der Kirche vor Augen: Einerseits in den uns anvertrauten Kindern und In Wahrnehmung seiner spezifischen Verantwortung und Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen das Antlitz mit Bezug auf seine besondere Verpflichtung gegenüber Christi zu erkennen und danach zu handeln; andererseits den biblischen und religiösen Grundlagen gewährleistet mit unserer persönlichen Haltung, in unserem täglichen das Erzbistum Köln als Träger seiner Bildungseinrichtungen / Tun sichere Räume zu schaffen und das uns geschenkte Schulen die Implementierung eines professionellen Vertrauen einzulösen. Qualitätsmanagements (siehe Seite 33), um einerseits Prävention als bleibende und ständige Herausforderung Dass die uns anvertrauten Schülerinnen und Schüler sich anzunehmen. Zugleich aber muss andererseits festge- in unseren Schulen gut aufgehoben fühlen und hier einen schrieben sein, dass Prävention (zukünftig) sicheren Raum zur Entfaltung der eigenen Persönlichkeit, ihrer Fähigkeiten und Begabungen vorfinden, darf nicht – ein wesentliches Element, dem Zufall überlassen sein. Deshalb braucht Prävention – ein spezifisches Kennzeichen, in unseren Schulen ein Schutzkonzept. Dazu ist es – ein unverzichtbarer Ausdruck notwendig, dass der Umgang miteinander immer wieder reflektiert, überprüft und weiterentwickelt wird und des genuin christlichen Profils katholischer Schulen Bedingungen geschaffen werden, die das Risiko von im Erzbistum Köln ist. sexualisierter Gewalt mindern. Mit dem Rahmenkonzept halten Sie nun das übergrei Wegen der vielfältigen, häufig gar divergierenden Formen fende Schutzkonzept für die Katholischen Schulen in der Grenzverletzungen im Bereich sexualisierter Gewalt, Freier Trägerschaft des Erzbistums Köln in Händen, das zugleich auch wegen der individuell spezifischen Weise partizipativ unter Beteiligung von Eltern- und Schüler ihrer Wahrnehmung im Spannungsfeld von objektiv vertretern, Schulleitungen und Lehrervertretern, Mit- manifestierter Strafbarkeit und subjektiv empfundener arbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulabteilung sowie Verletzung, ist im Bemühen um eine verantwortungs der Koordinationsstelle Prävention im Erzbistum Köln orientierte Auseinandersetzung eine sorgfältige Begriffs- entstanden ist. Allen Beteiligten sei herzlich gedankt für bestimmung (siehe Seite 07) unabdingbar. die engagierte Mitarbeit bei der Erstellung dieses Rahmen konzeptes. Vor diesem Hintergrund stellt sich sodann die Frage nach jenen Kriterien und Maßnahmen (siehe Seite 11), Dieses Rahmenkonzept stellt für die Erzbischöflichen die dem in besonderer Verantwortung stehenden Schulen eine verbindliche Orientierung dar, das um die kirchlichen Dienstgeber angesichts der gegebenen jeweiligen schulspezifischen Besonderheiten zu ergänzen Gefährdungssituation zu Gebote stehen. ist. Für diese Ausgestaltung stehen den Erzbischöflichen Schulen die Abteilung Katholische Schulen in Freier Über die Einstellungsverfahren hinaus ergibt sich in der Trägerschaft des Erzbistums Köln und die Koordinations- Folge die Notwendigkeit zu einem integrierten Konzept stelle Prävention im Erzbischöflichen Generalvikariat als von Fortbildungsangeboten und Präventionsschulungen Ansprechpartner und Begleiter zur Verfügung. (siehe Seite 15), um eine fortschreitende Reflexion des professionellen Handelns aller im Schuldienst des Erzbistums beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitar Köln, den 01.02.2018 beiter zu initiieren. Ziel muss es schließlich sein, einen Verhaltenskodex Dr. Bernadette Schwarz-Boenneke (siehe Seite 19) als Orientierungsrahmen für grenz Leiterin der Hauptabteilung Schule / Hochschule achtenden Umgang zu etablieren, der eine gute Lern Erzb. Generalvikariat Köln umgebung, eine angenehme Arbeitsatmosphäre und ein respektvolles Miteinander für die Schülerinnen und Schüler an Erzbischöflichen Schulen zu sichern hilft.
K L A R H E I T
Begriffsbestimmung Institutionelles Schutzkonzept 07 Sexualisierte Gewalt – eine Begriffsbestimmung 4 Das Thema der sexualisierten Gewalt im schulischen Kontext löst allenthalben große Verunsicherungen aus. Einseitige und überzogene Reaktionsmuster sind sogar hinderlich, angemessene Strategien und Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung sexualisierter Gewalt im Schulbereich zu entwickeln. Vielmehr bedarf es eines authentischen und grenzachtenden Umgangs miteinander, weshalb die Auseinandersetzung mit folgenden Fragen sich zwangsläufig ergibt: Wann liegen Grenzverletzungen vor und wo beginnt sexualisierte Gewalt? Ist der individuellen Wahrnehmung 4 diesbezüglich immer zu trauen? nach Enders, U., Kossatz, Y., Kelkel, M., Eberhardt, B. (2010). Zur Differenzierung zwischen Grenzverletzungen, Übergriffen Welche Formen pädagogischen und strafrechtlich relevanten Formen der Gewalt im pädagogischen Alltag. Köln: Handelns sind förderlich und welche Zartbitter e.V. grenzverletzend?
08 Grenzverletzung Institutionelles Schutzkonzept Fallbeispiel Eine Lehrerin trägt während des Unterrichts kurze Röcke und Kleider, teilweise mit tiefem Ausschnitt. Als sie sich über einen Schüler beugt, um ihm eine Aufgabe zu erklären, rutscht ihr Rock hoch und ein großer Teil ihrer Grenzverletzung Oberschenkel ist für die dahinter sitzenden Schülerinnen und Schüler sichtbar. Einige Schüler machen sich hierüber lustig, andere sind peinlich berührt und schauen weg. Teilweise lässt sich durch den Ausschnitt auch der Ansatz ihres Busens erahnen. Ein Schüler vertraut sich dem Meist geschehen Grenzverletzungen unbeabsichtigt. Beratungslehrer der Schule an und berichtet, dass ihn Grenzverletzungen können auch Hinweise auf fachliche der offenherzige Kleidungsstil der Lehrerin störe und oder persönliche Verfehlungen des Mitarbeitenden sein. er manchmal nicht wisse, wie er sich ihr gegenüber Das unangemessene Verhalten einer Grenzverletzung kann verhalten solle. auch durch Mangel an eindeutigen Normen und Regeln in einer Organisation hervorgerufen werden. Täter und Weitere Beispiele Täterinnen setzen Grenzverletzungen gegenüber dem – Opfer jedoch auch im Zuge ihrer Anbahnung gezielt ein, Einmalige / seltene Missachtung einer (fachlich) ad um zu testen, wie weit sie bei der Schülerin oder dem äquaten körperlichen Distanz (grenzüberschreitende, Schüler gehen können, ohne eine Gegenwehr zu provo zu intime körperliche Nähe und Berührungen im alltäglichen zieren, die eine mögliche Aufdeckung zur Folge hätte. Umgang oder bei der Hilfestellung im Sportunterricht). – Die Einstufung eines Verhaltens als grenzverletzend Einmalige / seltene Missachtung eines respektvollen beruht nicht nur auf objektiven Kriterien, sondern ebenso Umgangsstils (z.B. öffentliches Bloßstellen einer auf dem subjektiven Erleben von Schülerinnen und Schülerin bzw. eines Schülers vor der Klasse, persönlich Schülern. Im schulischen Alltag lassen sich zufällige und abwertende, sexistische oder rassistische Bemerkungen). unbeabsichtigte Grenzverletzungen nicht vollkommen – vermeiden. Es handelt sich hierbei jedoch um eine Schüler und Schülerinnen mit Kosenamen ansprechen einmalige oder gelegentlich vorkommende unbeabsich- („Süße“, „Schätzchen“ usw.). tigte Missachtung der Grenzen von Schülerinnen und – Schülern und nicht um einen grundlegenden Mangel an Eigene Verantwortung für den Schutz von Schülerinnen Respekt diesen gegenüber. Wird sich die Lehrerin oder der und Schülern bei Grenzverletzungen durch andere Lehrer der unbeabsichtigten Grenzverletzung bewusst, Schülerinnen/Schüler abgeben (z.B.: „Regelt das ist dies sogar Ausdruck eines achtsamen Umgangs. untereinander“ … „Ihr sollt doch nicht petzen!“).
Sexuelle Übergriffe Institutionelles Schutzkonzept 09 Sexuelle Übergriffe Im Gegensatz zu Grenzverletzungen sind sexuelle Über griffe niemals zufälliger oder unbeabsichtigter Natur. Die übergriffige Person missachtet bewusst gesellschaft liche Normen und Regeln sowie fachliche Standards. Widerstände des Opfers werden übergangen. Sexuelle Fallbeispiel Übergriffe können sowohl durch Körperkontakt als auch in verbaler Form erfolgen. Ein Sportlehrer betritt vor und nach dem Sportunterricht immer wieder ungefragt die Umkleidekabinen der Mädchen, Täter und Täterinnen setzen sexuelle Übergriffe im während sich diese umziehen. Einige Mädchen haben ihn Anbahnungsprozess gezielt ein, um die Grenzen der bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass ihnen dies Mädchen und Jungen zu testen und strafrechtlich unangenehm sei und er die Umkleidekabine nicht unge- relevante Formen sexualisierter Gewalt vorzubereiten. f ragt betreten solle. Der Sportlehrer tut diese Aussagen ab und entgegnet, dass er für den reibungslosen Ablauf Übergriffe unterscheiden sich weiterhin von des Sportunterrichts Sorge zu tragen habe und nach dem unbeabsichtigten Grenzverletzungen durch: Sportunterricht nachsehen müsse, ob die Kabinen leer seien – und alle pünktlich zur nächsten Unterrichtsstunde kämen. Massivität und/oder Häufigkeit der Grenzverletzungen; Weitere Beispiele – – Missachtung verbal oder nonverbal gezeigter Die Dynamik der Schülergruppe manipulieren, (abwehrender) Reaktionen der Opfer; um die eigene Machtposition auszubauen bzw. einzelne – Schülerinnen und Schüler zu isolieren oder zu mobben Missachtung von Kritik Dritter an dem übergriffigen – Verhalten (z.B. Kritik durch die Schulleiterin, den Wiederholtes Flirten mit Schülerinnen und Schülern Schulleiter, Kolleginnen oder Kollegen, Schülerinnen (z.B. vermeintlich scherzhafte Aufforderung zum Kuss, oder Schüler); Anreden von Schülerinnen und Schülern mit Kosenamen) – – fehlende Verantwortungsübernahme Sexualisierung der Klassenatmosphäre (z.B. durch häufige für das eigene übergriffige Verhalten; anzügliche Bemerkungen oder unangemessene Gespräche – über Sexualität, durch sexuell eindeutige Bewegungen, Abwertung von Schülerinnen und Schülern, Gesten oder Mimik, voyeuristische Blicke) die Dritte um Hilfe bitten; – – Wiederholte Missachtung einer fachlich adäquaten Vorwurf des Mobbings gegenüber Schülerinnen körperlichen Distanz (z.B. gezielte/wiederholte und Schülern oder Kolleginnen und Kollegen, Berührungen: Ein Lehrer beugt sich in Ruhearbeits- die das übergriffige Verhalten benennen und z.B. phasen immer wieder über eine Schülerin und der Schulleitung melden. berührt sie wie zufällig am Busen.
10 Strafrechtlich relevante Formen sexualisierter Gewalt P E R S Ö N L I C H K E I T Das Strafgesetzbuch fasst die strafrechtlich relevanten Formen sexualisierter Gewalt unter den „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ (vgl. §§ 174 – 184j StGB) zusammen. Strafbar ist neben dem Missbrauch von Kindern auch der Missbrauch an Jugendlichen und Schutzbefohlenen. Der Gesetzgeber stellt zudem exhibitionistische Handlungen, die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und das Ausstellen, die Herstellung, das Anbieten und den Eigenbesitz von kinderpornographischen Materialien unter Strafe. Aus dieser Definition ergibt sich, dass sexuelle Übergriffe strafrechtlich relevant sein können, jedoch nicht müssen. Dies hängt von der Art und Schwere des Übergriffs ab. Die sprachliche Differenzierung in Grenzverletzungen, sexuelle Übergriffe und strafrechtlich relevante Formen sexualisierter Gewalt zeigt, dass die Grenzen zwischen den Formen fließend sein können. Unabhängig von diesen inhaltlichen Differenzierungsproblemen gilt jedoch, dass jede Form sexualisierter Gewalt in privaten wie öffentlichen Lebensräumen einen massiven Übergriff auf das Wohl von Kindern und Jugendlichen darstellt und sanktioniert werden muss.
Personalmanagement Institutionelles Schutzkonzept 11 Präventive Aspekte des Personalmanagements Ein wesentlicher Aspekt der strukturellen Bedingungen ist die richtige Personalauswahl. Dadurch kann sowohl für die betreuten Kinder und Jugendlichen als auch für die Mitarbeitenden selbst ein sicherer Ort geschaffen werden. Personalverantwortliche sind zu befähigen, im Bewerbungs verfahren potenzielle Täter und Täterinnen abzuschrecken. Im Prozess der Personalauswahl und -einstellung soll bereits zweierlei offenkundig werden: der Schutz vor sexualisierter Gewalt und ein grenzwahrender Umgang sind Standards im Bereich der Erzbischöflichen Schulen; es gibt ein Verfahren für den Umgang mit Fehlverhalten.
12 Persönliche Eignung Institutionelles Schutzkonzept Die persönliche Eignung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bei der Auswahl des lehrenden und nicht-lehrenden Schulpersonals ist neben der fachlichen Qualifikation auch die persönliche Eignung ausschlaggebend. Als fester Bestandteil des Bewerberauswahlverfahrens ist das Thema „Prävention von sexualisierter Gewalt an Schulen“ einer der Schwerpunkte im Bewerbungsgespräch. Präventive Elemente im Vorstellungsgespräch zielen daher vor allem darauf ab, dem Bewerber zu verdeutlichen, dass der Schulträger und die Erzbischöflichen Schulen selbst sich mit den Gefährdungssituationen, die in pädagogischen Nahverhältnissen bestehen, auseinandergesetzt haben und hier eine klare Position zugunsten des Schutzes von Mädchen und Jungen vertreten. Zur Vorbereitung des Bewerbungsgespräches beim Erz- bischöflichen Schulrat erhalten die Bewerber das Institu- tionelle Schutzkonzept als Teil des Starterpakets von der Nach erfolgreich durchlaufenem Bewerbungsverfahren Schulleitung ausgehändigt. Sie erhalten so Gelegenheit, stellt die Schulleitung sicher, dass die neu eingestellten sich mit den Maßnahmen zur Prävention von sexualisierter Lehrkräfte in der schulischen Einarbeitungsphase vor Ort Gewalt in den Erzbischöflichen Schulen fundiert auseinan- mit den schulischen Besonderheiten zur Prävention von derzusetzen. Der Erzbischöfliche Schulrat thematisiert im sexualisierter Gewalt vertraut gemacht werden. Die Bewerbergespräch zentrale Aspekte des Schutzkonzeptes, Präventionsfachkraft unterstützt sie hierbei. Dabei indem er den Bewerbern die Möglichkeit gibt, sich qualifi- werden die spezifischen räumlichen und personellen ziert zu äußern. Strukturen in besonderer Weise in den Blick genommen.
Führungszeugnis / Selbstauskunft Institutionelles Schutzkonzept 13 Das erweiterte Führungszeugnis Voraussetzung für eine Einstellung in den Schuldienst des Erzbistums Köln ist die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses (eFZ) als unverzicht barer Bestandteil der Bewerbungsunterlagen. Dieses wird vom Schulträger gemäß § 72a SGB VIII auf evtl. Einträge wegen Delikten gegen die sexuelle Selbstbe- stimmung (Abschnitt 13 StGB) überprüft. Die Überprü- fung erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften im eFZ-Büro des Erzbistums Köln. Dort wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erstellt, wenn aus dem eFZ kein Tätigkeitsausschluss hervorgeht. Die Unbe- denklichkeitsbescheinigung wird der Personalakte zuge- fügt. Das eFZ vernichtet. Bei einschlägigen Einträgen ist eine Einstellung nicht möglich. Der Dienstgeber fordert gemäß der Präventionsordnung alle 5 Jahre erneut ein erweitertes polizeiliches Füh- rungszeugnis an, um durch Überprüfung sicherzustellen, dass er keine Personen beschäftigt, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt worden sind. Dadurch setzt der Schulträger nachhaltig Standards, dass Kinder und Jugendliche in kirchlichen Einrichtungen einen sicheren Raum des Aufwachsens und der Selbstwerdung finden. Auch den Mitarbeitenden bieten diese Standards Sicherheit für ihren Dienst. Ebenso müssen Praxissemesterstudierende, Praktikant- Die Selbst- (inn)en etc. der Schulleitung ein erweitertes Führungs- zeugnis vorlegen, wenn sie ihr Praktikum an einer Erzbischöflichen Schule absolvieren wollen. auskunftserklärung Kooperations- und Vertragspartner, die während des Schulbetriebs in Kontakt mit Schüler/innen kommen In Ergänzung zum erweiterten polizeilichen Führungs- können, verpflichtet der Schulträger ein erweitertes zeugnis wird die sogenannte Selbstauskunftserklärung Führungszeugnis vorzulegen. Die Einsichtnahme erfolgt von jedem Mitarbeitenden (und sonstigen an der Schule durch die Schulleitungen, die sich hierüber einen ent- Beschäftigten, z.B. Praktikanten, Referendaren) unter sprechenden Unbedenklichkeitsvermerk für ihre Unter zeichnet. Die Selbstauskunft besagt, dass die betreffen- lagen anfertigen und das eFZ zurückreichen. Bei ein- de Person nicht wegen einer Straftat gegen die sexuelle schlägigen Eintragungen ist eine Zusammenarbeit Selbstbestimmung verurteilt und auch insoweit kein nicht möglich. Ermittlungs- bzw. Voruntersuchungsverfahren gegen sie eingeleitet worden ist, welches im eFZ noch nicht Gleiches gilt für Begleitpersonen z.B. von Schulfahrten, verzeichnet wäre. Darüber hinaus beinhaltet die Selbst- die unmittelbaren Kontakt zu den Schüler/innen haben auskunftserklärung die Verpflichtung, bei Einleitung und/oder in derselben Unterkunft übernachten. Das eines Ermittlungsverfahrens dem Schul- und Anstellungs- erweiterte Führungszeugnis muss der Schulleitung vor träger hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die ihrer Entscheidung über die Teilnahme der konkreten unterzeichnete Selbstauskunftserklärung der Mitarbei- Begleitperson vorliegen. tenden wird in der Personalakte hinterlegt.
N E N R E L
Aus- und Fortbildung Institutionelles Schutzkonzept 15 Aus- und Fortbildung Regelmäßige Fortbildungen, in denen Mitarbeitende sich mit dem Themenbereich Prävention von sexualisierter Gewalt aus‑ einandersetzen, sind verpflichtend. Sie werden durch den Schul‑ träger vermittelt. Die Mitarbeitenden sollen im Rahmen der Fort- bildungsangebote dazu befähigt werden, Hinweise auf sexuellen Missbrauch zu erkennen und mit diesen angemessen umgehen zu können. Die Schulungen sollen aber auch dazu befähigen, Dritte über diese Themen zu informieren. Denn im Sinne der Erziehungs- partnerschaft zwischen Schule und Elternhaus soll das Thema Prävention von sexuellem Missbrauch auch mit Eltern und Angehö- rigen von Kindern und Jugendlichen besprochen werden.
16 Schulungen & Veranstaltungen Institutionelles Schutzkonzept Vertiefungs- veranstaltungen Präventions- Um die Nachhaltigkeit des Themas „Prävention von sexualisierter Gewalt“ sicherzustellen und es zum inte- schulungen gralen Bestandteil der pädagogischen Arbeit werden zu lassen, werden in einem Rhythmus von fünf Jahren die Fortbildungsinhalte in aufbauenden Vertiefungs- veranstaltungen aufgefrischt oder spezifiziert. Mit diesen verpflichtenden Vertiefungsschulungen tragen der Alle im Schuldienst des Erzbistums Köln Beschäftigten Schulträger und die Erzbischöflichen Schulen Sorge, besuchen eine verpflichtende Schulung zur Prävention dass alle an den Schulen Tätigen bedarfsorientiert und von sexualisierter Gewalt. Die Schulungsinhalte sind kontinuierlich zu diesem Thema fortgebildet werden. spezifisch auf den Schulalltag abgestimmt. Mögliche Themenbereiche solcher Inhalte dieser Schulung sind: Vertiefungsveranstaltungen können sein: – – Basiswissen um sexualisierte Gewalt Resilienz – – Daten und Fakten Qualifizierter Umgang mit dem Thema Sexualität – – Täterstrategien und Tätertypologien Kultur der Achtsamkeit – – Symptome und Signale von Opfern sexueller Gewalt Krisenintervention und Konfliktmanagement – – Folgen sexueller Gewalt Soziale Medien – – Nähe und Distanz Vertiefung der Themenbereiche Macht und Gewalt etc. – Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Grundsätzlich sollen alle Mitarbeitenden auf geschultes – Wissen bezüglich der Gefährdung durch sexualisierte Rechtliche Grundlagen Gewalt zurückgreifen können. Zentrale Aufgabe von Fortbildungen als Präventionsbaustein ist es folglich, Die Schulung hat das Ziel, eine Sensibilisierung zur für alle Gruppierungen innerhalb der Schule den jeweils Reflexion des eigenen professionellen Handelns gegen- erforderlichen Schulungsbedarf zu ermitteln und zu über den Anvertrauten grundzulegen und eine Kultur formulieren. Die Bedarfe werden regelmäßig, d.h. einmal der Achtsamkeit im Raum der Schule weiterzuentwickeln. pro Schuljahr erhoben und verbindlich festgeschrieben. Ebenfalls werden präventive Maßnahmen sowie das Die Präventionsfachkraft (siehe Seite 34) koordiniert Vorgehen im Interventionsfall vermittelt. und begleitet diesen Prozess.
Fachinstitutionen Anbieter von Fortbildungen & Fachtagungen zum Thema AMYNA e.V. – Fortbildungs-Akademie Institut zur Prävention des Deutschen Caritasverbandes von sexuellem Missbrauch Wintererstraße 17 – 19 Mariahilfplatz 9 79104 Freiburg 81541 München Telefon: 0761 2001 700 Telefon: 089 9057 4510 0 Telefax: 0761 2001 799 Telefax: 089 8905 7451 99 akademie@caritas.de info@amyna.de www.fak-caritas.de www.amyna.de Institut für Sexualpädagogik (ISP) Deutsche Gesellschaft Geschäftsstelle für Prävention und Intervention Friedrich-Ebert-Ring 37 bei Kindesmisshandlung und 56068 Koblenz -vernachlässigung e.V. – DGfPI Telefon: 0261 1330 637 Geschäftsstelle info@isp-dortmund.de Sternstrasse 9 – 11 www.isp-dortmund.de 40479 Düsseldorf Telefon: 0211 4976 800 Zartbitter Köln e.V. Telefax: 0211 4976 8020 Sachsenring 2 – 4 info@dgfpi.de 50677 Köln www.dgfpi.de Telefon: 0221 3120 55 Telefax: 0221 9320 397 Deutscher Kinderschutzbund – info@zartbitter.de DKSB Bildungsakademie BiS www.zartbitter.de Hofkamp 102 42103 Wuppertal Innocence in Danger e.V. Telefon: 0202 7476 5882 0 Holtzendorffstrasse 3 Telefax: 0202 7476 5881 0 14057 Berlin info@bis-akademie.de Telefon: 030 3300 7538 www.bis-akademie.de Telefax: 030 3300 7548 info@innocenceindanger.de www.innocenceindanger.de
S I C H E R H E I T
Verhaltenskodex Institutionelles Schutzkonzept 19 Verhaltenskodex Der Verhaltenskodex dient allen an der Schule Tätigen als verbindlicher Orientierungsrahmen für den grenzachtenden Umgang miteinander. Er formuliert bindende Regelungen für Situationen, die für sexuelle Gewalt leicht ausgenutzt werden können. Alle an der Schule Tätigen tragen gemeinsam die Verantwortung für eine gute Lernumgebung, eine angenehme Arbeitsatmosphäre und ein respektvolles Miteinander. In der pädagogischen Arbeit ist Vertrauen eine wichtige Grundvoraussetzung. Diese in der Schule bestehende Beziehungsarbeit soll durch den Verhaltenskodex in keiner Weise behindert werden. Vielmehr zielen die Regeln und Verbote auf den Schutz vor sexueller Gewalt und zugleich auf den Schutz der Mitarbeitenden vor falschem Verdacht. Ein respektvoller Umgang miteinander ist der effektivste Schutz gegen sexistische, diskriminierende und gewalt- tätige Übergriffe. Die uns anvertrauten Kinder und Jugend‑ lichen werden aktiv im Umgang mit ihren Gefühlen und persönlichen Grenzen unterstützt. Sie sollen in die Lage versetzt werden, Verletzungen wahrzunehmen und offen zu benennen. Das Wissen um eigene Körperrechte, Sexualität und Rollenbilder sollte über den konkreten Unterrichtsstoff hinaus im täglichen Kontakt miteinander erlernbar und erfahrbar sein. Dies setzt das vorbildhafte Verhalten aller in der Schule Tätigen voraus. Um das zu gewährleisten, beachten und fördern alle am Schulleben Beteiligten klare Normen für einen respekt- vollen Umgang miteinander auf der Grundlage von Werten, die durch das christliche Menschenbild grundgelegt sind. Stereotype Geschlechter- und Rollenzuweisungen werden kritisch hinterfragt. Jeder Mensch wird in seiner Einzig‑ artigkeit respektiert.
20 Nähe, Distanz und Körperkontakt Institutionelles Schutzkonzept Gestaltung von Nähe und Distanz 1. Alle am Schulleben Beteiligten gehen achtsam und verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um. Die Intimsphäre und die persönlichen Grenzen des Gegen‑ Angemessenheit übers sowie die eigenen Grenzen werden respektiert. 2. Einzelgespräche, Übungseinheiten, Einzelunterricht von Körperkontakt usw. erfordern in besonderer Weise die Beachtung der spezifischen Sensibilitätsmomente dieser Situationen. 3. 8. Grenzen werden klar benannt und ggfs. begründet. Alle am Schulleben Beteiligten bemühen sich, jede Form 4. persönlicher Grenzverletzung bewusst wahrzunehmen. Spiele, Methoden, Übungen und Aktionen werden so Es sind angemessene Maßnahmen zu deren Verhinderung gestaltet, dass gegenüber Schüler/innen keine Grenzen zu treffen. überschritten werden. 9. 5. Körperkontakt oder körperliche Berührungen sind in der Äußern Schüler/innen selbst empfundene Grenzüber- Arbeit mit Menschen nicht auszuschließen. Allerdings schreitungen, sind diese ernst zu nehmen und ohne haben sie immer altersgerecht und dem jeweiligen Kommentierung zu respektieren. Kontext angemessen zu sein. Der Wille des Kindes oder 6. Jugendlichen ist zu respektieren. Grenzverletzungen müssen thematisiert werden. 10. 7. Sollte ein/e Schüler/in aufgrund einer besonderen Die äußere Erscheinung und Kleidung aller am Schul‑ Situation (z.B. Verletzung, Heimweh, Trauer) körperlichen leben Beteiligten ist der Schule als einem Ort des Kontakt suchen, ist dem Wohl des Kindes/des Jugend‑ Lernens und Arbeitens angemessen, sodass sich Schüler/ lichen gemäß und unter verantwortlicher Grenzwahrung innen und Mitarbeitende nicht gestört fühlen. zu handeln. Das Zulassen von körperlicher Nähe in Hinweise auf nicht angemessene Bekleidung sind diesem Sinne ist mit dem Kind/Jugendlichen zu thema‑ gewünscht und werden toleriert. tisieren und transparent zu machen.
Medien und soziale Netzwerke Institutionelles Schutzkonzept 21 Umgang mit Medien und sozialen Netzwerken 11. 17. Die Mitarbeitenden und sonstigen an der Schule Beschäf Bezugspersonen und sonstige Verantwortliche der tigten (z.B. Praktikanten, Referendare) nutzen soziale Schüler/innen sind verpflichtet, bei der Nutzung Medien (z.B. Facebook, Instagram, etc.) nicht zu privaten jedweder Medien wie Handy, Kamera, Internetforen Kontakten mit Schüler/innen. Dienstlicher Kontakt mit durch Schüler/innen auf eine gewaltfreie und grenz‑ Schüler/innen über soziale Medien ist untersagt. verletzungsfreie Nutzung zu achten. Sobald Anhalts- 12. punkte für Zuwiderhandlungen oder Missbräuche Alle Lehrer/innen, die digital mit ihren Schüler/innen vorliegen, sind sie verpflichtet, gegen jede Form kommunizieren wollen, sorgen für eine klar definierte von bspw. Diskriminierung, gewalttätigem oder sexis dienstliche digitale Erreichbarkeit. Sie geben einen tischem Verhalten und Mobbing Stellung zu beziehen deutlich definierten Rahmen und feste Zeitfenster für und aktiv einzuschreiten. die Kontaktaufnahme an. 18. 13. Bei Schulfahrten, Ausflügen und Exkursionen wird im Die Kommunikation über andere als von der Schule Vorfeld die Nutzung von mobilen Geräten verbindlich bereitgestellte Plattformen ist für dienstliche Zwecke und in Absprache mit allen Beteiligten geklärt. nur zulässig, wenn sie über einen klar umgrenzten 19. Zeitraum genutzt werden und Anlass und Zeitraum im Alle am Schulleben Beteiligten tragen Verantwortung Klassenbuch bzw. im Kursheft dokumentiert wird. dafür, dass Medien und soziale Netzwerke im schulischen Die geltenden Altersbeschränkungen sind zu beachten. Alltag nicht missbräuchlich verwendet werden. 14. Mit der eigenen Darstellung im Internet muss sensibel und amtsangemessen 5 umgegangen werden. 15. Medien aller Art mit (kinder-)pornographischen, gewalt- 5 verherrlichenden, diskriminierenden, rassistischen oder Vgl. Dienstordnung für Lehrerinnen und rechtsradikalen Inhalten sind verboten. Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter 16. an den katholischen Ersatzschulen in der Trägerschaft des Erzbistums Köln Allgemeine Persönlichkeitsrechte sind gemäß der geltenden Bestimmungen zu beachten.
22 Sprache, Wortwahl und Verhalten Institutionelles Schutzkonzept Sprache und Wortwahl 20. Ein höflicher Umgang miteinander fördert ein gutes Klima, dafür treten alle am Schulleben Beteiligten ein. 21. Verhalten auf Tagesaktionen, Alle an der Schule Tätigen beziehen gegen diskriminie- rendes, gewalttätiges, sexistisches und rassistisches Verhalten aktiv Stellung und schreiten ein. Im Unter- richt wird eine abwertende, sexistische, gewaltverherr- lichende oder diskriminierende Sprache konsequent Freizeiten geahndet. 22. Die Mitarbeitenden werden von den Schüler/innen und Reisen mit „Sie“ angesprochen. 23. Die Schüler/innen werden ausschließlich mit vollem 28. Namen angesprochen, Kosenamen und/oder Vernied Bei Fahrten und Veranstaltungen mit Übernachtung lichungen, die eine unangemessene persönliche Nähe nimmt in der Regel mindestens eine Begleitperson des herstellen, sind zu unterlassen. gleichen Geschlechts teil. 24. 29. In keiner Form von Interaktion und Kommunikation Bei Übernachtungen im Rahmen von Ausflügen, Fahrten wird sexualisierte Sprache verwendet. Ebenso werden oder Ferienfreizeiten übernachten Schüler/innen und keine abfälligen Bemerkungen oder Bloßstellungen Begleiter/innen in der Regel in getrennten Räumen. geduldet, auch nicht unter den Schüler/innen. 30. 25. Kinder und Jugendliche übernachten nicht in Privat Alle am Schulleben Beteiligten begegnen einander wohnungen von Mitarbeitenden. mit Wertschätzung und Respekt. 31. 26. In Schlaf-, Sanitär- oder ähnlichen Räumen ist der Sollte es in besonderen Ausnahmesituationen zu Aufenthalt einer Bezugsperson mit einer einzelnen unangemessenen Ausdrucksweisen kommen (Schüler, Schülerin oder einem einzelnen Schüler zu vermeiden. Eltern, Lehrer), ist immer eine angemessene Form der Vor dem Betreten dieser Räume wird angeklopft und Entschuldigung und Aufarbeitung zwischen den Betei eine angemessene Zeitspanne gewartet, bevor der ligten notwendig. Raum betreten wird. 27. 32. Auch in Abwesenheit herrscht eine respektvolle Mitarbeitende und Begleitpersonen duschen von den Kommunikation über die Nicht-Anwesenden. Schüler/innen getrennt.
Verhaltensregeln müssen erprobt und mit Leben gefüllt werden, dies ist im Alltag nicht immer leicht. Wir alle sollten uns die Zeit nehmen mitein‑ ander zu reden und uns mutig gegen- seitig auf die vereinbarten Regeln aufmerksam machen. Der Verhaltenskodex zur Prävention von sexualisierter Gewalt wird allen Mitarbeitenden sowie allen Kindern und Jugendlichen und deren Eltern schriftlich ausgehändigt. Alle Mitarbei- tende, alle Schüler/innen sowie Eltern unterzeichnen den Verhaltenskodex. Die Ausführungen dieses Verhaltens- kodexes haben für die Beschäftigten des Erzbistums Köln den Charakter dienstlicher Weisungen und für die Schüler/innen bzw. Eltern den Charak- Verhalten ter einer Hausordnung. Verstöße können die entsprechenden arbeits- im Sportunterricht und schulvertragsrechtlichen Konse- quenzen auslösen. 33. Schüler/innen und Mitarbeitende tragen im Sport‑ unterricht angemessene und funktionelle Kleidung, die auf jede körperliche Provokation verzichtet. 34. Hilfestellung im Sportunterricht wird grundsätzlich mit den Schülern/innen besprochen, dabei werden Sinn und Art der Hilfestellung eindeutig geklärt. Sollen Mitschüler/innen Hilfestellung geben, so ist auch ihnen Sinn, Art und Vorgehensweise deutlich zu machen. In einer akuten Gefährdungslage wird der Situation angemessen reagiert. 35. Das Betreten der Umkleidekabine im Sport- oder Schwimmunterricht durch die Lehrkraft ist (außer bei begründeter Sorge) zu vermeiden. 36. Die Lehrkraft klopft vor Eintreten in die Umkleide‑ kabine an und wartet eine angemessene Zeitspanne. 37. Die Fachkonferenz Sport nimmt den Themenbereich Prävention als ständigen TOP in ihre Sitzungen auf. In einem Zeitabstand von 5 Jahren bildet sie sich regelmäßig in Abstimmung mit der Schulleitung zur Thematik Nähe und Distanz im Sportunterricht fort.
M U T U N D S T Ä R K E
Maßnahmen zur Stärkung von Minderjährigen Institutionelles Schutzkonzept 25 Maßnahmen zur Stärkung von Minderjährigen Pädagogische Prävention in der Schule verfolgt zwei Ziele: Neben dem Schutz von Schülerinnen und Schülern durch eine präventive Erziehungshaltung im (Schul-)Alltag geht es auch um Schutz durch Wissen, nämlich Aufklärung über sexuelle Gewalt. Angesichts der Tatsache, dass sehr viele Mädchen und Jungen von sexualisierter Gewalt bedroht und betroffen sind, ist es wichtig, dass sie schon frühzeitig (d.h. schon ab der Grundschule) altersangemessene Informationen darüber erhalten, um sich besser schützen zu können bzw. Hilfe zu bekommen. Nur ein Kind, das weiß, was sexueller Missbrauch ist, kann übergriffiges Verhalten richtig einschätzen und sich entsprechend verhalten. Nur ein Jugendlicher, der über Täterstrategien in den digitalen Medien Bescheid weiß, hat die Chance, sie rechtzeitig zu bemerken. Deshalb bahnen Präventionsangebote immer auch den Weg zur Intervention, um Betroffenen Hilfe zu geben und ihnen einen Weg aufzuzeigen, sich Unterstützung zu holen.
26 Schulische Umsetzung Institutionelles Schutzkonzept Konsequenzen für die schulische Informierende und sensibilisierende Elternarbeit Umsetzung Dem Konzept der Erziehungsgemeinschaft zwischen Schule und Elternhaus Rechnung tragend, findet die Thematik ebenfalls in der Im Schulprogramm einer jeden Erzbischöflichen Schule Elternarbeit der Schule Berücksichtigung. finden die vorbeugenden Maßnahmen zur Stärkung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in besonderer Weise Berücksichtigung. Verbindliche Präventionsprojekte Individuelle Maßnahmen In allen Klassen der Grundschulen sowie in den Jahrgangsstufen 5 der weiterführenden Schulen Jede Schule stellt individuell geeignete Maßnah- des Erzbistums Köln findet ein verbindliches men in einem Präventionscurriculum zusammen, Präventionsprojekt statt (z.B. in Kooperation die zur Stärkung der Schüler/innen im Umgang mit Zartbitter e.V.). mit dem Thema sexualisierte Gewalt dienen. Diese sogenannte Primärprävention kann von Vergabe von Broschüren, über thematische Podiumsdiskussionen bis hin zu Projektangeboten Sicherer Umgang mit digitalen Medien in unterschiedlichen Jahrgangsstufen reichen. Die zunehmende Digitalisierung der Lebens- und Bildungswelten erfordert es, Schutzkonzepte Curriculare Anbindung auch auf virtuelle Räume zu übertragen. Die Schulen verankern Projekte zur Prävention von sexualisierter Gewalt in ihrem Schulprogramm. Ebenso wird der Themenbereich in den jewei- Altersangemessene Projektangebote werden ligen fachlichen Bezügen in den schulinternen verbindlich eingerichtet (z.B. in Kooperation Curricula verbindlich verankert. mit Innocence in Danger).
N R A T I O K O O P E
Beratungs- und Beschwerdewege Institutionelles Schutzkonzept 29 Beratungs- und Beschwerdewege Wesentliche Prinzipien der schulischen Arbeit sind Transparenz und Partizipation. Dies bedeutet, dass die in der Schule gelten- den Regelungen und Vereinbarungen allen Mitgliedern der Schul‑ gemeinschaft bekannt bzw. zugänglich sind und dass diese die Möglichkeit haben, an der Erarbeitung bzw. Weiterentwicklung schulischer Konzepte und Regeln aktiv mitzuarbeiten bzw. hierüber mitzubestimmen. Die Mitarbeitenden der Erzbischöflichen Schulen verpflichten sich zu einer Haltung, die grundsätzlich von Wertschätzung und Respekt, von Verlässlichkeit und Verantwortung sowie dem Willen zur konstruktiven Konfliktlösung geprägt ist. Dabei geht es stets darum, die Beziehung zwischen den Menschen zu stärken, die Bedürfnisse und Sichtweisen der Partner innerhalb der Schule ernst zu nehmen und Probleme bzw. Konflikte so weit wie möglich zu klären. Im Sinne eines partner- schaftlichen Miteinanders in der Schule wird diese Haltung natürlich auch von den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern erwartet.
30 Beratungs- und Beschwerdewege Institutionelles Schutzkonzept Beratungswege Jede Schule informiert sich an ihrem Standort über die örtlichen Beratungsstellen und Hilfsangebote und kooperiert mit ihnen verbindlich. Eine besondere Funktion haben hierbei die Beratungslehrer sowie die Präventionsfachkräfte. Ansprechpartner des Jugend‑ amtes, Kinderschutzfachkräfte sowie die Ansprechpart‑ ner des Erzbistums bei Fällen sexueller Gewalt müssen bekannt sein und werden im Bedarfsfall zu Rate gezogen. Beschwerdewege Trotz aller Bemühungen um Transparenz, Kommunika‑ tion, Mitbestimmung und Verlässlichkeit kommt es im Alltag einer Schule immer wieder zu Konflikten, Miss‑ verständnissen und Meinungsverschiedenheiten. Beschwerden sind ein Zeichen von Mut und Vertrauen. Der Umgang mit Beschwerden bedarf einer sachlichen und angemessenen Strategie, deren Stärke auch in der Verbindlichkeit liegt. Die Einhaltung eines festgelegten Instanzenweges trägt zur Problemlösung und gleichzei- tigen Entlastung aller Beteiligten bei.
Schulische Umsetzung Institutionelles Schutzkonzept 31 Konsequenzen Information über Verfahrenswege für die schulische Die Verfahrenswege bei Vermutungen oder Verdacht Umsetzung in Fällen von sexuell grenzverletzendem Verhalten oder sexualisierter Gewalt sind mit der Dienstanwei- sung vom 01.02.2018 veröffentlicht worden (siehe Anhang). Über diese Verfahrenswege informiert die Schulleitung in jeder Schuljahresbeginnkonferenz. Jede Erzbischöfliche Schule verfügt über ein Konzept zum Beschwerdemanagement, das auf der Schulhomepage veröffentlicht wird. Prävention im schulischen Alltag Der Träger gewährleistet die Implementierung des Themas Prävention im schulischen Alltag. So wird an Erzbischöflichen Schulen der Themenbereich Prävention mindestens einmal jährlich in der Lehrerkonferenz verankert. Weiterhin wird das Thema mindestens einmal jährlich in der Schulkon- ferenz angesprochen, an der die Präventionsfach- kraft anlässlich teilnimmt. Überprüfung alle 5 Jahre Eine Überprüfung des Institutionellen Schutz- konzeptes findet im Bedarfsfall, spätestens alle 5 Jahre statt.
T R A N S P A R E N Z
Qualitätsmanagement Institutionelles Schutzkonzept 33 Qualitätsmanagement Der Träger gewährleistet die Implementierung des Themas Prävention im schulischen Alltag. So wird an Erzbischöflichen Schulen der Themenbereich Prävention mindestens einmal jährlich in der Lehrerkon- ferenz verankert. Weiterhin wird das Thema mindestens einmal jährlich in der Schulkonferenz angesprochen, an der die Präventionsfachkraft anlässlich teilnimmt. Eine Überprüfung des Institutionellen Schutzkonzeptes findet im Bedarfsfall, spätestens alle 5 Jahre statt.
34 Prävention und Aufarbeitung Institutionelles Schutzkonzept Präventions- fachkraft An jeder Erzbischöflichen Schule sind in der Regel eine Lehrerin und ein Lehrer als Präventionsfachkraft benannt, an die sich mögliche Opfer wenden können. Die Aufgaben der Präventionsfachkraft umfassen folgende Tätigkeiten: – Beratung und Unterstützung des Schulträgers bei der Implementierung und Umsetzung der Präventionsmaß- nahmen – Nachhaltige Schulische Ansprechperson für Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige bei allen Fragen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt Aufarbeitung – Kontaktperson für die Präventionsbeauftragte der Erzdiözese Sexualisierte Gewalt durch Lehrkräfte oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellt für eine Schule Unterstützung bei der Verankerung von eine schwerwiegende Krise dar, die nur durch eine Präventionsmaßnahmen innerhalb der Schule: transparente und konsequente Bearbeitung für das – System und die Menschen überwunden werden kann. Risikoanalyse als erster Schritt für die Implementierung institutioneller Maßnahmen zur Prävention von sexuali- Sexualisierte Gewalt und Missbrauch sind nicht auf das sierter Gewalt Täter-Opfer-Geschehen reduzierbar. Das gesamte System – Schule mit allen Beteiligten ist betroffen. Auch diese Mitarbeit am Institutionellen Schutzkonzept der Schule Belastungen sind zu bewältigen – durch sensible und zur Prävention (gemäß § 3 PrävO) fachkundige Begleitung, die durch die Stabstelle Inter- – vention im Erzbistum Köln sachkundig gewährleistet ist. Beratung bei Planung, Organisation und Durchführung von Präventionsprojekten Im Interventionsfall erfolgt eine nachhaltige und enge – Begleitung in Abstimmung zwischen der Schule, der Vernetzung mit externen Fach- und Beratungsorganisati- Stabsstelle Intervention und der Schulabteilung im onen und -personen Erzbistum Köln. Lotsenfunktion im Interventionsfall: Eine handlungssichere, an dem respektvollen, wert‑ – schätzenden Miteinander orientierte Bearbeitung von Information über Verfahrenswege im Erzbistum Köln lt. Beschwerden, ein klar kommuniziertes Regelwerk und Verfahrensordnung Missbrauch ein Beschwerdemanagement, das auf Verstöße konse‑ – quent reagiert, sind gleichzeitig auch die wirkungs‑ Umgang mit Verdachtsmeldungen im sozialen Nahfeld vollste Prävention von sexualisierter Gewalt: Die Präventionsfachkraft nimmt an einer mehrtägigen Klare Strukturen und Verantwortlichkeiten erschweren Qualifizierungsmaßnahme teil, die von der Koordinations- es potentiellen Tätern, Grenzen zu verschieben und das stelle Prävention im Erzbistum Köln durchgeführt wird. Umfeld zu manipulieren.
Sexuelle Übergriffe Institutionelles Schutzkonzept 035
H A N D E L N
Anhang — Verhaltensleitlinien Institutionelles Schutzkonzept 37 Anhang Verhalten bei Fällen sexuellen Missbrauchs in der Schule Gemäß der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfsbedürf- tiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäf- tigte im kirchlichen Dienst der Deutschen Bischofskon- ferenz vom 18.11.2019 sind alle im Dienst des Erzbistums Köln Stehenden verpflichtet, einen konkreten Fall des Verdachts oder des erwiesenen sexuellen Missbrauchs an den hierfür Beauftragte/n des Erzbistums weiter zuleiten. Diese Bestimmungen sind auch für die Erz- bischöflichen Schulen maßgebend. Jeder an einer Erz- bischöflichen Schule Tätige meldet einen solchen Fall auf dem Dienstweg über die Schulleitung. Eine Konkretisierung der o.g. Bestimmungen mit ent sprechenden Verfahrensregelungen trifft die nachfolgende Dienstanweisung. Ziel ist es, bei Verdacht von sexualisierter Gewalt gegenüber einem Schutzbefohlenen durch Lehrkräfte oder anderen Mitarbeitenden an Erzbischöflichen Schulen entschieden vorzugehen und die Begleitung und den Schutz des Opfers sicherzustellen. Alle an den Schulen Tätigen verpflichten sich, dieses Ziel durch das Unterzeichnen eines Verhaltenskodex und einer Selbstauskunftserklärung zu erreichen.
38 Anhang — Dienstanweisung Institutionelles Schutzkonzept Dienstanweisung 1. Die Meldung einer Verdachtsäußerung (auch vager Verdacht) hat gegenüber der Schulleitung von jedem an der Schule Tätigen zu erfolgen, unabhängig von seiner Funktion oder hierarchischen Einordnung in den schulischen Betrieb. 5. 2. In Abstimmung mit dem Schulträger gibt die Interventi- Bei einem Verdacht von sexualisierter Gewalt an onsbeauftragte der Schulleitung eine geeignete Sprach einem Schutzbefohlenen durch einen an der Schule regelung für die unmittelbare Information der Erzie- Tätigen wendet sich die Schulleitung unmittelbar an hungsberechtigten und informiert in Absprache mit der die Erzbischöflichen Ansprechpersonen. Dies erfolgt Schulleitung und den beauftragten Ansprechpersonen in einem telefonischen Erstkontakt, der ggfs. auch frühzeitig andere im Verfahren wichtige Personen und beratenden Charakter haben kann. Sodann erfolgt Instanzen, Jugendamt etc. ggfs. die offizielle Meldung unter Verwendung der 6. beigefügten Dokumentationsvorlage. Darüber hinaus benennt jede Schulleitung in der Regel 2a. eine Lehrerin und einen Lehrer als Präventionsfachkraft, Sollte sich der Verdacht gegen die Schulleitung richten, an die sich mögliche Opfer wenden können. Das schließt so kann sich jeder an der Schule Tätige direkt an die nicht aus, dass die Vorgenannten sich alternativ direkt Erzbischöflichen Ansprechpersonen wenden. an eine Lehrkraft ihres Vertrauens wenden können. 2b. Diese Lehrkräfte informieren sodann die Schulleitung. Anonyme Verdachtsäußerungen können straf- und 7. arbeitsrechtlich nicht verfolgt werden. Die Namen des Der Schutz der Schutzbefohlenen muss jederzeit im Betroffenen und Anzeigenden werden im Laufe des Verfahren gewährleistet sein. Deren Begleitung während Verfahrens ggf. offenbart. Hierbei wird dem Schutz des des Verfahrens wird durch die Erzbischöflichen Ansprech- Opfers und Anzeigenden hohes Gewicht beigemessen. personen und die Koordinationsstelle Intervention im 3. Erzbischöflichen Generalvikariat sichergestellt. Die Erzbischöflichen Ansprechpersonen geben die 8. Informationen nach einer ersten Vorprüfung an die Sollte sich die Meldung eines Vorfalls sexualisierter Interventionsbeauftragte weiter, die als vom Gewalt als unbegründet erweisen, wird ein entsprechendes Generalvikar dazu Beauftragte die weitere Bearbeitung Rehabilitationskonzept für den zu Unrecht Verdächtigten entsprechend der Ordnung für sexuellen Missbrauch in erstellt. Die Erstellung dieses Konzepts erfolgt durch die der jeweils geltenden Fassung übernimmt und den jeweilige Schulleitung in Kooperation mit der Interventi- Generalvikar sowie die Leiterin der Hauptabteilung onsstelle sowie dem Schulträger. Schule/Hochschule informiert. Das mögliche Opfer 9. oder die sich bei der Schulleitung meldende Person Die Weitergabe von Informationen an Medien obliegt ist darauf hinzuweisen, dass er/sie sich auch selbst an allein dem Generalvikar. Die Schulen selbst nehmen in einen der Erzbischöflichen Ansprechpersonen wenden und gegenüber der Öffentlichkeit (Presse, Funk und kann. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Fernsehen) keine Stellung zu Vorwürfen/Vorgängen von Möglichkeit besteht, Anzeige bei der Staatsanwalt‑ sexualisierter Gewalt, sondern verweisen an die Presse- schaft oder einer Polizeidienststelle zu erstatten. stelle des Erzbistums. 4. 10. In Abstimmung mit der Interventionsbeauftragten und Die Dienstanweisung tritt zum 01.02.2018 in Kraft durch Aufforderung des Schulträgers trägt die Schule und gilt in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Sie hebt zur Aufklärung des Sachverhalts bei, hat aber keinen die Dienstanweisung „Verhalten bei Fällen sexuellen eigenständigen Aufklärungsauftrag. Missbrauchs“ vom 25.10.2010 auf.
Verfahrensablauf Verhalten bei Fällen sexualisierter Gewalt in der Schule Hinweise, Wissen oder Verdacht auf sexualisierte Gewalt und Grenzverletzung an Schülerinnen und Schülern innerhalb der Schule Ablauf entsprechend der Leitlinien der Dienstanweisung vom 01.02.2018 (vgl. Seite 38) Beratung mit der Präventionsfachkraft Information der Schulleitung Dokumentation/Meldebogen Schulleitung informiert schnellstmöglich eine der beauftragten Ansprechpersonen Beauftragte Ansprechpersonen Entgegennahme sämtlicher Fallmeldungen und Beratungsanfragen Begleitung von Betroffenen Frau Dropmann, Telefon: 01525 2825 703 Herr Dr. Hein, Telefon: 01520 1642 394 Interventionsbeauftragte Abstimmung und Koordination unverzügliche gegenseitige des weiteren Information aller Beteiligten Vorgehens
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