STMI AKTUELL - AUSGABE VOM 26. MÄRZ 2020

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STMI AKTUELL - AUSGABE VOM 26. MÄRZ 2020
StMI aktuell – Ausgabe vom 26. März 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

Stand heute 10:00 Uhr haben wir in Bayern 8.842 Corona-Infektionen (+ 1.534 im Vergleich
zum Vortag) und weitere 11 Corona-Tote zu verzeichnen, sodass sich deren Gesamtzahl auf
52 erhöht hat. Erstmals in der Reihe dieses Newsletters möchte ich Ihnen zur Infektionslage
auch über statistische Lichtblicke berichten, nämlich die Zahl der Genesenen. Aktuell sind
dies 439. Bei aller Zurückhaltung, die man dieser Zahl in puncto Genauigkeit entgegenbringen
muss, weil diese Kategorie – im Unterschied zu den Ansteckungsfällen – keiner infektions-
schutzrechtlichen Meldepflicht unterliegt und deshalb das Meldeverhalten unvollständig sein
dürfte, so bringt diese Kategorie doch den tröstlichen Umstand in Erinnerung, dass der aller-
größte Teil der Corona-Patienten nach etwa zwei Wochen genesen und nach Ansicht führen-
der Virologen für mindestens 10 Jahre gegen Corona immun ist.

Ebenfalls positiv ist, dass die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschrän-
kung sowie die Allgemeinverfügung zu den Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagun-
gen anlässlich der Corona-Pandemie bei den Menschen in Bayern nach wie vor sehr große
Akzeptanz finden. Die Polizei berichtet nur von vereinzelten Verstößen. Stand heute wurden
etwa 22.500 Kontrollen von Personen, Gaststätten und Gewerbebetrieben durchgeführt. Hier-
bei wurden 1.050 Verstöße festgestellt. 570 Ordnungswidrigkeiten wurden zur Anzeige ge-
bracht, weil im jeweiligen Einzelfall eine Belehrung oder eine Verwarnung ohne Verwarnungs-
geld nicht ausreichend waren, um den Verstoß angemessen zu ahnden bzw. den Betroffenen
zur Einsicht zu bringen.

Leider nehmen die Fälle zu, bei denen allem Anschein nach teils langjährig schwelende Nach-
barschaftsstreitigkeiten in der Corona-Thematik ihre Fortsetzung finden. Meist lautet der Vor-
wurf, der andere erhalte unerlaubten Besuch, verlasse ohne triftigen Grund die Wohnung oder
halte zu geringen Abstand. Natürlich entwickelt gerade im näheren persönlichen Umfeld die
Sozialkontrolle eine erhebliche Hebelwirkung für die Einhaltung von Vorschriften und Geset-
zen. Die Corona-Krise ist aber in ihrer Tragweite viel zu ernst und die polizeilichen Ressourcen
sind gerade in der aktuellen Situation viel zu wertvoll, als dass sie für die Pflege persönlicher
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Animositäten und Feindschaften missbraucht werden dürften. Gerade in dieser schwierigen
Zeit gilt umso mehr: Der Ton macht die Musik! Ich empfehle durchaus, Menschen, die z.B. den
Mindestabstand in der Warteschlange nicht einhalten, hierauf anzusprechen. Dies sollte aber
stets unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern, in freundlichem Ton und idealer-
weise mit einem Augenzwinkern geschehen.

Die systematischen Personenkontrollen an den Grenzen zu Österreich waren zunächst für
zehn Tage angeordnet und wären demnach heute ausgelaufen. Das Bundesinnenministerium
hat heute entschieden, die Kontrollen, die an sieben Grenzübergängen zu unseren südlichen
Nachbarn von der Bayerischen Grenzpolizei durchgeführt werden, bis auf Weiteres zu verlän-
gern. Die erforderliche Notifizierung bei der EU-Kommission wird der Bund umgehend vorneh-
men.

Ein jahreszeitlich und im wahrsten Sinne des Wortes naturbedingt immer mehr Bedeutung
gewinnendes Thema sind die Einreisemodalitäten für sog. Saisonarbeiter und Erntehelfer in
der Landwirtschaft und im Gartenbau. Dieser Personenkreis, der sich üblicherweise im Verlauf
eines Sommerhalbjahres bundesweit auf ca. 250.000 Arbeitskräfte beläuft und weit überwie-
gend aus osteuropäischen Staaten stammt, ist schon wegen dieser quantitativen Dimensionen
in die Überlegungen für eine wirksame Unterbrechung der Corona-Infektionsketten einzube-
ziehen. Deshalb hat das Bundesinnenministerium mit Wirkung zum 25. März 2020, 17:00 Uhr,
Folgendes verfügt:

„Allen Saisonarbeitern/Erntehelfern, die aus Drittstaaten, aus Großbritannien oder aus
EU-Staaten, die den Schengen-Besitzstand nicht voll anwenden (Anm.: das sind Bulgarien,
Kroatien und Rumänien) sowie aus Staaten, zu denen Deutschland Binnengrenzkontrollen vo-
rübergehend wiedereingeführt hat (Anm.: das sind aktuell Österreich, Frankreich, Luxemburg,
Dänemark und diesen gleichgestellt die Schweiz), nach Deutschland einreisen wollen, ist im
Rahmen der bestehenden Grenzkontrollen die Einreise zu verweigern.“

Die Maßnahme gilt bis auf Weiteres. An Stelle der extra einreisenden Erntehelfer sollen nun
verstärkt inländische Arbeitskräfte in der Landwirtschaft zum Einsatz kommen, deren Arbeit-
geber als Folge der Pandemie Kurzarbeit angemeldet haben. Des Weiteren ist daran gedacht,
für derlei Hilfstätigkeiten bereits in Deutschland befindliche Asylbewerber anzuwerben, soweit
sie im Rahmen ihrer aufenthaltsrechtlichen Duldung eine Beschäftigung ausüben dürfen.

Ausdrücklich hingewiesen sei auf einen weit verbreiteten Irrtum, wonach ausländische Pflege-
kräfte, die für eine befristete Zeit in Deutschland Aufgaben in der häuslichen Pflege überneh-
men, den Regelungen für Saisonarbeitskräfte unterfallen würden. Dies ist nicht der Fall, dieser
Personenkreis ist insoweit auch nicht von den jüngst angeordneten Einreiseverboten erfasst.

Die Tschechische Republik hat wegen der Corona-Krise bereits am 12. März 2020 für zu-
nächst 30 Tage den Ausnahmezustand verhängt. In der Folge werden insbesondere die Gren-
zen zu Deutschland und Österreich streng kontrolliert. Der regelmäßige Bahn-, Schiffs- und
Busverkehr von und nach Deutschland ist eingestellt. Im Zuge dieser Maßnahmen ist selbst
für EU-Ausländer die Einreise nach Tschechien grundsätzlich untersagt. Eng begrenzte Aus-
nahmen gibt es nur für Berufspendler. Entsprechend den Hinweisen der Deutschen Botschaft
Prag gilt für die wichtigsten Fallkonstellationen im Kern Folgendes:
• Pendler aus Deutschland oder Österreich, die die deutsch-tschechische oder österrei-
  chisch-tschechische Grenze in Richtung Tschechien zum Zwecke der Arbeitsausübung
  überschreiten:
  Dies ist nur in Abständen von mindestens 21 Tagen möglich, Pendlerbestätigung und Pend-
  lerausweis sind als Nachweise vorzulegen. Für einen weiteren Grenzübertritt (insbeson-
  dere nach einer Rückkehr nach Deutschland oder Österreich erneute Wiedereinreise nach
  Tschechien) muss nachgewiesen werden, dass zunächst eine zweiwöchige Quarantäne
  absolviert wurde. Eine Unterschreitung des Mindestaufenthaltszeitraums ist möglich, führt
  aber zur Verwirkung des Pendlerstatus und somit aktuell zum Ausreise- oder Einreisever-
  bot. Die Mitnahme von Familienangehörigen ist gestattet, soweit das Familienverhältnis
  durch die Vorlage einer Geburts- bzw. Heiratsurkunde belegt werden kann.

• Angehörige des Gesundheits- und Rettungswesens sowie der sozialen Dienste, die in
  Deutschland oder Österreich arbeiten, aber in Tschechien leben:
  Diese Personen dürfen bei Vorlage eines entsprechenden Beschäftigungsnachweises die
  Grenze auch weiterhin als Tagespendler überqueren.

• Pendler aus Tschechien, die die tschechisch-deutsche oder tschechisch-österreichische
  Grenze in Richtung Deutschland oder Österreich zum Zwecke der Arbeitsausübung über-
  schreiten:
  Dies ist nur in Abständen von mindestens 21 Tagen möglich, Pendlerbestätigung und Pend-
  lerausweis sind als Nachweise vorzulegen. Im Falle, dass der Arbeitsplatz in Deutschland
  mehr als 100 km von der deutsch-tschechischen Staatsgrenze entfernt liegt, muss der
  Grenzübertritt zwingend über bestimmte Grenzübergänge erfolgen. Im Übrigen gelten die
  oben beschriebenen Regelungen für Personen, die in der Gegenrichtung pendeln, entspre-
  chend.

Mit besten Grüßen und bleiben Sie besonnen

Ihr

Joachim Herrmann, MdL
Staatsminister
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