WIRTSCHAFTSHILFEN & FÖRDERPROGRAMME - für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen

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Stand 15. Oktober 2021

WIRTSCHAFTSHILFEN &
FÖRDERPROGRAMME
für Kulturschaffende
und Kultureinrichtungen
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hat im Sommer 2020 in
enger Abstimmung mit Kulturverbänden und Kulturfonds das Rettungs- und Zukunfts-
programm NEUSTART KULTUR für Kunst, Kultur und Medien aufgelegt. Nachdem
Anfang des Jahres 2021 bereits ein großer Teil der Mittel in Höhe von einer Milliarde
Euro effektiv verplant war, hat die Bundesregierung im Februar 2021 eine weitere Mil-
liarde zur Verfügung gestellt. Damit werden rund 60 Teilprogramme fortgesetzt und
erweitert. Fünfzehn Programme kommen neu hinzu. Dabei liegt der Schwerpunkt der
Förderungen auf Hilfen für Künstlerinnen und Künstler sowie Stipendienprogrammen.
Die Mittel aus den NEUSTART KULTUR Hilfsprogrammen sind bis Ende 2022 ver-
wendbar und stehen damit Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen auch bei weiteren
Verschiebungen wirksam zur Verfügung.

Das Kulturamt hat grundsätzliche Informationen sowie Hinweise und Links zu finanzi-
ellen Hilfen und Förderprogrammen in einer Liste zusammengestellt, die jede(r) Kul-
turschaffende und jede Kultureinrichtung für sich prüfen sollte.

Frank Offert

Stellvertretender Leiter des Kulturamtes

Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Die Informationen dieser Internetseiten wurden sorgfältig recherchiert. Trotzdem kann
keine Haftung für die Richtigkeit der gemachten Angaben übernommen werden.
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ÜBERBÜCKUNGSHILFE III
FÖRDERMONAT E NO VEMBER 2020 BIS JUNI 2021
Zweck der Hilfe: Die Überbrückungshilfe III wird in Form einer Billigkeitsleistung als
freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz gewährt, wenn Unter-
nehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt im Zeit-
raum November 2020 bis Juni 2021 erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zah-
lungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz ge-
sichert werden.
Antragsberechtigt:
Unternehmen (als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit, die
wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag
31. Dezember 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenan-
zahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organi-
sationen und Vereinen). Gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Or-
ganisationen und Vereine ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließ-
lich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26
EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte
zählen.
Solo-Selbstständige und Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb, d.h. ihr Ge-
samteinkommen im Jahr 2019 wurde zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen oder
freiberuflichen Tätigkeit erzielt
Antragsvoraussetzung: Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Pro-
zent in jedem Monat im Zeitraum Juli bis Juni 2021, für den der Fixkostenzuschuss
beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019.
(Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Höhe der Hilfe: Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten anteilig o-
der sogar ganz erstattet. Erstattet wird ein Anteil in Höhe von
– bis zu 100 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
– bis zu 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
– bis zu 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
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Die Bemessung der konkreten Höhe der Überbrückungshilfe orientiert sich an der tat-
sächlichen Umsatzentwicklung in den Monaten November 2020 bis Juni 2021.
Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zu Fixkostenerstattung): Für Unternehmen, So-
loselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit
einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeit-
raums von November 2020 bis Juni 2021 werden folgende Aufschläge auf die Über-
brückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von

  mindestens 50 Prozent in drei Monaten,
 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von

  mindestens 50 Prozent in vier Monaten,
 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von

  mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.
Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden
nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde.
Förderfähigen Fixkosten sind z.B. Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abon-
nements etc. sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, ….
Verfahren: Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Die Antragstel-
lung wird ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt
durchgeführt (prüfender Dritter). Abschlagszahlungen werden bei Erstantragstellung
bis zum 30. Juni 2021 in Höhe von 50 % der beantragten Förderung gewährt.
Einzelheiten: „ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/“
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NEUSTARTHILFE FÜR SOLO-SELBSTSTÄNDIGE
FÖRDERMONAT E J ANUAR BIS JUNI 2021
Zweck der Hilfe Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschafts-
zweigen finanziell unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum Januar
bis Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fix-
kosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungs-
hilfe III nicht in Frage kommt.
Antragsberechtigt: Personen, die
      selbständig tätig sein, also freiberuflich arbeiten oder ein Gewerbe betreiben
      ihre Selbständigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. hieraus mindestens 51 Pro-
       zent ihrer Einkünfte beziehen,
      höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen und
      die Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch genommen haben
Antragsvoraussetzung Umsatzrückgang des Soloselbständigen während der sechs-
monatigen Laufzeit Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Re-
ferenzumsatz 2019. Da die Neustarthilfe Teil der Überbrückungshilfe III ist, schließt die
Inanspruchnahme der Neustarthilfe die gleichzeitige Fixkostenerstattung im Rahmen
der Überbrückungshilfe III aus und umgekehrt.
Höhe der Hilfe: Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen
Referenzumsatzes, d.h. die Hälfte des Jahresumsatzes 2019. Als Neustarthilfe aus-
gezahlt werden maximal 7 500 Euro. Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird die
Neustarthilfe zunächst als Vorschuss ausgezahlt. Erst nach Ablauf des Förderzeit-
raums, wird die Höhe der Neustarthilfe genau berechnet – und zwar auf Grundlage
des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021.
Verfahren: Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Natürliche
Personen (Soloselbständigen mit und ohne Personengesellschaften, kurz befristet Be-
schäftigte in den Darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte) können den
Antrag direkt unter direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (unter Nutzung
des ELSTER Zertifikats) oder durch einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater,
Rechtsanwälte, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) stel-
len.
Einzelheiten: „ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/“
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ÜBERBÜCKUNGSHILFE III PLUS
FÖRDERMONATE JULI BIS DEZEMBER 2021
Zweck der Hilfe: Die Überbrückungshilfe III PLUS wird in Form einer Billigkeitsleistung
als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz gewährt, wenn Un-
ternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt im
Zeitraum Juli bis Dezember 2021 erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlun-
gen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesi-
chert werden.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen, Soloselbständige und selbstän-
dige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen
Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit, die wirtschaftlich am
Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 30. Juni 2021
zumindest eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten (unabhängig von der Stunden-
anzahl) hatte.
Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem
Sinne für die Zwecke der Überbrückungshilfe III Plus als Unternehmen mit einer oder
einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupter-
werb ausgeübt wird.
Gemeinnützige Unternehmen, Organisationen und Vereine ohne Beschäftigte können
auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der
Übungsleiterpauschale oder der Ehrenamtspauschale erhalten) als Beschäftigte zäh-
len.
Abweichend davon sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Aus-
schlusskriterien):
 Öffentliche Unternehmen,

 Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.

Antragsvoraussetzung: Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Pro-
zent in einem Monat im Zeitraum Juli bis Dezember 2021, für den der Fixkostenzu-
schuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr
2019. (Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).
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Höhe der Hilfe: Die Überbrückungshilfe III Plus kann für bis zu sechs Monate (Juli
2021 bis Dezember 2021) beantragt werden. Mit der Überbrückungshilfe III PLUS wer-
den betriebliche Fixkosten anteilig oder sogar ganz erstattet. Erstattet wird ein Anteil
in Höhe von
– bis zu 100 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
– bis zu 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
– bis zu 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zu Fixkostenerstattung): Für Unternehmen, Solo-
selbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit ei-
nem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeit-
raums von Juli bis Dezember 2021 werden folgende Aufschläge auf die Überbrü-
ckungshilfe III PLUS im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von

  mindestens 50 Prozent in drei Monaten,
 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von

  mindestens 50 Prozent in vier Monaten,
 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von

  mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.
Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden
nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III
PLUS beantragt wurde.
Förderfähigen Fixkosten sind fortlaufende, im Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezem-
ber 2021 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht ein-
seitig veränderbare betriebliche Fixkosten.
Verfahren: Anträge können bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden. Die Antrag-
stellung wird ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt
durchgeführt (prüfender Dritter). Abschlagszahlungen werden bei Erstantragstellung
bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50 % der beantragten Förderung gewährt,
Einzelheiten: „ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/“
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NEUSTARTHILFE PLUS FÜR SOLO-SELBSTSTÄNDIGE
FÖRDERMONATE JULI BIS SEPTEMBER 2021 BZW.
OKTOBER BIS DEZEMBER 2021
Zweck der Hilfe Mit der Neustarthilfe PLUS werden Soloselbständige finanziell unter-
stützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum Juli bis September 2021/Ok-
tober bis Dezember 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe be-
triebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der
Überbrückungshilfe III PLUS daher nicht in Frage kommt.
Antragsberechtigt: Personen, die
    selbständig tätig sein, also freiberuflich arbeiten oder ein Gewerbe betreiben
    ihre Selbständigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. hieraus mindestens 51 Pro-
     zent ihrer Einkünfte beziehen,
    höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen und
    die Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch genommen haben
Antragsvoraussetzung Umsatzrückgang des Soloselbständigen während der drei-
monatigen Laufzeit Juli bis September 2021/Oktober bis Dezember 2021 im Vergleich
zu einem dreimonatigen Referenzumsatz 2019. Da die Neustarthilfe Teil der Überbrü-
ckungshilfe III PLUS ist, schließt die Inanspruchnahme der Neustarthilfe die gleichzei-
tige Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III aus und umgekehrt.
Höhe der Hilfe: Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines dreimonatigen
Referenzumsatzes. Als Neustarthilfe ausgezahlt werden maximal 4.500 Euro. Sind die
Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird die Neustarthilfe zunächst als Vorschuss ausge-
zahlt. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, wird die Höhe der Neustarthilfe genau
berechnet – und zwar auf Grundlage des endgültig realisierten Umsatzes der Monate
Juli bis September 2021 bzw. Oktober bis Dezember 2021.
Verfahren: Anträge können bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden. Natürliche
Personen (Soloselbständigen mit und ohne Personengesellschaften, kurz befristet Be-
schäftigte in den Darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte) können den
Antrag direkt unter direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (unter Nutzung
des ELSTER Zertifikats) oder durch einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater,
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) stellen.
Einzelheiten: „ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/“
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BILDENDE KUNST UND GALERIEN
NEUSTART FÜR BILDENDE KÜNSTLER*INNEN

Der Bundesverband Bildende Künstlerinnen und Künstler e.V. und der Deutsche
Künstlerbund e.V. setzen gemeinsam das Hilfsprogramm "Digitaler Neustart für Bil-
dende Künstlerinnen und Künstler“ um. Das Programm zielt auf die berufliche Stär-
kung und Entwicklung bildender Künstlerinnen und Künstler, vor allem im Bereich Di-
gitalisierung, ab. Dazu gehören die Förderung einer entsprechenden berufsbezogenen
Fortbildung und Beratung, die Stärkung der Web-Präsenz bildender Künstlerinnen und
Künstler sowie ein qualifiziertes Mentoring. Weitere Schwerpunkte des Programms
sind die Förderung innovativer Kunstprojekte, die Brücken zwischen analoger und di-
gitaler Kunstproduktion schlagen, sowie die Förderung von Stipendien zur Entwicklung
digitaler Vermittlungsformate. Es werden vom Bundesverband Bildende Künstlerinnen
und Künstler e.V. erneut Projektzuschüsse (Modul C) und vom Deutschen Künstler-
bund Stipendien (Modul D) ausgeschrieben.
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BILDENDE KUNST UND GALERIEN
ZUSCHÜSSE FÜR INNOVATIVE KUNSTPROJEKTE – MOD. C
BUNDESVERBAND BILDENDER KÜNSTLER*INNEN
Fördergegenstand: Dieses Fördermodul dient der Weiterentwicklung künstlerischer
Praxis und Präsentation. Drei Aspekte sollen für Konzeptentwicklung und Umsetzung
maßgeblich sein:
1.   Das Kunstprojekt schafft eine Interaktion zwischen Analog und Digital. Dies kön-
     nen die künstlerischen Inhalte der entwickelten und/oder präsentierten Werke o-
     der auch die Präsentation selbst betreffen.
2.   Die Umsetzung schließt mit einer Präsentation und Vermittlung sowie öffentli-
     chen Rezeption des Werks / der Werke ab und regt so die öffentliche Auseinan-
     dersetzung mit den Inhalten der präsentierten Kunst an.
3.   Das Kunstprojekt kann auch innovative Formate erproben sowie zukunftsorien-
     tiert und damit nachhaltig vermitteln.
Förderberechtigt sind professionell arbeitende Bildende Künstler mit Wohnsitz in
Deutschland. Professionalität ist gegeben, wenn entweder
•    eine Ausbildung an einer deutschen Kunsthochschule oder einer vergleichbaren
     ausländischen Einrichtung (gemäß anabin-Liste) abgeschlossen wurde oder
•    eine mehrjährige professionelle künstlerische Praxis auf dem Gebiet der zeitge-
     nössischen Bildenden Kunst nachgewiesen werden kann oder
•    der Nachweis über eine Mitgliedschaft in einem Berufsverband für Bildende
     Künstler oder in der Künstlersozialkasse im Bereich Bildende Kunst vorliegt.
Art und Umfang, Höhe der Förderung: Fördermittel werden einmalig im Wege der
Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Regel als Festbetragsfinan-
zierung gewährt. Innovative Kunstprojekte werden mit einem Zuschuss bis zu 15.000
€ gefördert. Grundsätzlich förderfähig sind vorhabenbezogene Ausgaben (Honorare,
GEMA, Mietkosten, etc.), allgemeine Ausgaben wie z. B. für Planung, Organisation,
für Atelier- und/oder Ausstellungsräume, Verwaltung, Werbung, Akquise, Öffentlich-
keitsarbeit, Miet- und Leihgebühren, Reise-, Transport- und Unterbringungskosten
Verfahren: Förderanträge können ausschließlich online gestellt werden unter
www.bbk-bundesverband.de/projekte/neustart-kultur
Ausschreibung: 03.01.2022 – 20.02.2022
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Juryentscheidung: Ende April 2022
Das Kunstprojekt soll zwischen dem 23. Mai und dem 18. Dezember 2022 realisiert
und abgeschlossen sein.
Einzelheiten: www.bbk-bundesverband.de/projekte/

BILDENDE KUNST UND GALERIEN
STIPENDIEN FÜR DIGITALE VERMITTLUNGSFORMATE –
MODUL D
DEUTSCHER KÜNSTLERBUND
Fördergegenstand: Das Stipendium ist für Bildende Künstlerinnen und Künstler be-
stimmt, um innovative Vorhaben im Bereich zeitgenössischer, digitaler und medienba-
sierter Kunst zu entwickeln. Das fünfmonatige Stipendium in Höhe von 6.000 € soll
Künstlern die Möglichkeit geben, durch die Entwicklung und Realisierung digitaler Pro-
jekte oder durch die Erkundung des Digitalen innerhalb zeitgenössischer künstleri-
scher Praktiken neue Wege zu gehen. Es soll ebenso die Erschließung, Entwicklung,
Fortführung und/oder Veröffentlichung und Vermittlung eigener digitaler Formate, The-
matiken und Techniken ermöglichen.
Reflektiert werden können dabei:
•     das Verhältnis von Gegenwartskunst, künstlerischer Forschung und digitaler
      Technologien
•     das Selbstverständnis digitaler und sozialer Medien und ihr Verhältnis zum ge-
      sellschaftlichen und politischen Raum
•     Fragen digitaler Teilhabe
•     das Verhältnis von künstlerischer Freiheit, Utopie und Digitalität
Förderberechtigt sind professionell arbeitende Bildende Künstlerinnen und Künstler
mit Wohnsitz in Deutschland. Professionalität ist gegeben, wenn entweder
•    eine Ausbildung an einer deutschen Kunsthochschule oder einer vergleichbaren
     ausländischen Einrichtung (gemäß anabin-Liste) abgeschlossen wurde oder
•    eine mehrjährige professionelle künstlerische Praxis auf dem Gebiet der zeitge-
     nössischen Bildenden Kunst nachgewiesen werden kann oder
•    der Nachweis über eine Mitgliedschaft in einem Berufsverband für Bildende
     Künstlerinnen und Künstler oder in der Künstlersozialkasse im Bereich Bildende
     Kunst vorliegt.
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Art und Umfang, Höhe der Förderung: Fördermittel werden einmalig im Wege der
Projektförderung als Vollfinanzierung durch privatrechtlichen Zuwendungsvertrag ge-
währt. Das Stipendium im Rahmen des Moduls D wird in Höhe von 6.000 Euro verge-
ben. Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt in drei Raten innerhalb des Förderzeit-
raumes.
Verfahren: Voraussetzung für die Teilnahme an der Juryauswahl ist die fristgerechte
Einreichung eines vollständigen Online-Antrages auf dem Internet-Portal > kuenstler-
bund.de/neustart. Die Dritte Ausschreibung für Stipendien im Modul D wird es voraus-
sichtlich Ende 2021 geben.
Einzelheiten: www.kuenstlerbund.de/
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BILDENDE KUNST UND GALERIEN
KICKSTARTER-ZUSCHUSS FÜR ABSOLVE NTEN VON
KUNSTHOCHSCHULEN
STIFTUNG KUNSTFONDS
Das Programm richtet sich an Absolventinnen und Absolventen von Kunsthochschu-
len. Mit einer Anschubfinanzierung soll ihr Start als freischaffende bildende Künstlerin-
nen und Künstler unterstützt werden.
Förderziel Das „Sonderförderprogramm für Absolvent*innen“ will den Sprung in die
Freiberuflichkeit als bildende Künstler:in mit einem Kickstarter-Zuschuss erleichtern.
Fördergegenstand: Die Fördermittel dienen als Anschubfinanzierung für alle Ausga-
ben, die den Start in eine erfolgreiche professionelle Tätigkeit als freischaffende:r bil-
dende:r Künstler:in fördern. Kosten für die materielle und digitale Ausstattung, die für
Recherche, Konzeption oder Realisierung künstlerischer Ideen erforderlich ist, sind
ebenso möglich wie Ausgaben, um die eigene Kunst bekannt zu machen und Netz-
werke zu erschließen sowie für Vermarktungsstrategien in digitaler wie analoger Form.
Förderberechtigt Gefördert werden können Absolvent*innen staatlicher deutscher
Kunsthochschulen*, die in den Jahren 2019, 2020 oder 2021 einen der folgenden Ab-
schlüsse im Bereich der freien bildenden Kunst erfolgreich bestanden haben:
    Akademiebrief/künstlerischer Abschluss
    Master oder Diplom
    Meisterschüler
Die geförderten bildenden Künstler*innen müssen exmatrikuliert sein sowie ihren
Hauptwohnsitz dauerhaft und seit mindestens 1.1.2019 in Deutschland haben.
Art und Umfang, Höhe der Förderung: Die Fördermittel werden in der Regel als nicht
rückzahlbarer einmaliger Zuschuss bewilligt. Die Fördersumme beträgt 7.000 €. Die
Fördersumme wird für einen Zeitraum von fünf Monaten in zwei Raten ausbezahlt. Die
erste Rate in Höhe von 6.000 € wird zu Beginn der Förderung, die Restrate in Höhe
von 1.000 Euro wird nach Vorlage des abschließenden Sachberichts überwiesen.
Verfahren: Die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren laufen direkt über die je-
weiligen Kunsthochschulen
Einzelheiten: www.kunstfonds.de/neustart-kultur/
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LITERATUR
NEUSTART LITERATUR
DEUTSCHER LITERATURFONDS
Unter dem Titel "Neustart Literatur" hat der Deutsche Literaturfonds Sonderpro-
gramme aufgelegt. Die einzelnen Module der Fördermaßnahmen richten sich an Ak-
teurinnen und Akteure der deutschen Kultur- und Literaturlandschaft. Bis zu 16 Millio-
nen Euro stehen für die Maßnahmen zur Verfügung. Gefördert werden literarische Ver-
anstaltungen mit Autorinnen und Autoren sowie digitale Projekte der Literaturvermitt-
lung für Kinder und Jugendliche. Zwei weitere Module unterstützen Bühnenschriftstel-
lerinnen und -schriftsteller. Einzelheiten zu Förderschwerpunkten, Fördervorausset-
zungen sowie aktuelle Antragsfristen finden Sie auf der Webseite des Deutschen Lite-
raturfonds:
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LITERATUR
VG WORT - STIPENDIENPROGRAMM
Ziele der Förderung: Ein Stipendium in Höhe von insgesamt EUR 5.000,- pro Person
für eine Stipendiendauer von vier Monaten soll Autorinnen und Autoren dabei unter-
stützen, ihre kulturell bedeutende Arbeit trotz der Einschränkungen durch die Corona-
Pandemie fortzusetzen. Gleichzeitig soll dadurch ermöglicht werden, dass Autorinnen
und Autoren, soweit sie neue Werke schaffen, zusätzliche Urheberrechte erwerben.
Es soll sie in diesem Zusammenhang auch befähigen, auf die mit der Pandemie ein-
hergehende rasante Digitalisierung aller Arbeitsbereiche zu reagieren und sich dem
veränderten Umfeld kreativen Schaffens anzupassen.
Gegenstand der Förderung:
    Veröffentlichungsprojekte
    Rechercheprojekte für künftige Veröffentlichungen
    Entwicklungs- und Veröffentlichungsprojekte in Online-Formaten, interaktiven
     Projekten, Online-Kooperationen
Antragsberechtigt Freiberufliche, professionell tätige sowie arbeitnehmerähnliche
Autorinnen und Autoren nach § 12a TVG gefördert, die Wahrnehmungsberechtigte der
Berufsgruppe 1 und – mit Einschränkungen – der Berufsgruppe 2 der VG WORT sind.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Autorinnen und Autoren, die einen Wahrneh-
mungsvertrag mit der VG WORT abgeschlossen haben; ausnahmsweise kann ein An-
trag auf Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags bis zum Ende der Ausschreibungs-
phase gestellt werden. Ausnahmsweise antragsberechtigt sind ferner Autorinnen und
Autoren, die einer ausländischen Verwertungsgesellschaft angehören, mit der die VG
WORT eine Repräsentationsvereinbarung abgeschlossen hat und die ihren Haupt-
wohnsitz in Deutschland haben.
Art und Umfang der Förderung: Das Stipendienprogramm umfasst Stipendien in
Höhe von EUR 5.000,- pro Person für eine Stipendiendauer von vier Monaten. Die
Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen, wobei die erste Tranche EUR 4.500,- umfasst.
Die zweite Tranche in Höhe von EUR 500,- wird nach Eingang des Sachberichts am
Ende der Stipendienzeit ausgezahlt.
Verfahren: Anträge können ab dem 27.08.2021 um 10:00 Uhr über das Antragsportal
der VG WORT unter https://neustart2021.vgwort.de gestellt werden..
Einzelheiten: www. neustart-kultur.vgwort.de/start/stipendienprogramm-2021/
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MUSIK
IMPULS FÜR AMATEURMUSIK IM LÄNDLICHEN RAUM
BUNDESMUSIKVERBAND CHOR & ORCHESTER
Förderziel: Die Förderung soll den Musizierenden Impulse und Motivationshilfen zur
nachhaltigen Stärkung und erhöhter Sichtbarkeit für den zeitnahen Neustart ermögli-
chen. Die Ensembles sollen zur schnellen Wiederaufnahme der Proben- und Konzert-
tätigkeit befähigt werden und Unterstützung bei durch die Pandemie beschleunigten
Transformationsprozessen in den Bereichen (Wieder-) Gewinnung von Mitgliedern
und Digitalität erhalten.
Gegenstand der Förderung: Im Online-Antrag werden Sie gebeten Ihr Projekt in ei-
nes oder in mehrere der folgenden drei Module einzuordnen. Die Einordnung in die
Module spielt für die Bewertung Ihres Antrags durch die Jury keine Rolle. Diese Mo-
dule sollen Ihnen lediglich Anregungen für Ihre Projektgestaltung bieten.
    Modul A: Kreativer Neustart, z.B. durch Gemeinschaftskonzerte oder innovative
     Proben- und Aufführungsformen
    Modul B: Mitgliedergewinnung, z.B. durch neue Formen der Ansprache oder Pro-
     jekte mit breiter Teilhabe und Diversität
    Modul C: Strukturstärkung, z.B. durch Weiterbildungen*, Organisationsentwick-
     lung, digitales Arbeiten
Antragsberechtigt: Amateurmusikensembles aus dt. Kommunen von max. 20.000
Einwohner*innen mit regelmäßiger Aktivität in den letzten Jahren. Pro Ensemble kann
nur ein Antrag gestellt werden.
Art und Umfang der Förderung: 2.500 € bis 15.000 €
Verfahren: Antragsstellung 26. Juli bis 15. Oktober 2021
            Projektzeitraum: 01. Januar 2022 bis 15. Oktober 2022
Aktuell ist keine Antragsstellung für eine NEUSTART-Projektförderung möglich! ++
Anfang 2022 gibt es erneut die Möglichkeit, sich bei der geplanten 2. Förderrunde mit
einem Projekt-Antrag zu bewerben
Einzelheiten: https: http://bundesmusikverband.de/impuls
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MUSIK
KÜNSTLERFÖRDERUNG
INITIATIVE MUSIK
55 Projektrunde
In der anhaltend schwierigen Lage bietet das Programm besondere Konditionen, um
die Musikschaffenden verstärkt zu unterstützen.
Förderziel: Das Programm dient der Förderung der Popularmusik in Deutschland. Es
verfolgt das Ziel der Nachwuchsförderung, der Verbreitung deutscher Musik im Aus-
land sowie der Integrationsförderung von Personen mit Migrationshintergrund.
Fördergegenstand: Mögliche Fördergegenstände sind Komposition und Konzeption,
Produktion und Aufnahme, Tonträgerherstellung, Videos und Contentproduktion, Pro-
motion und Marketing, Tour sowie Proben für Studioproduktion und Konzerte.
Förderberechtigt sind Musiker, Interpreten, Künstlerensembles zusammen mit einem
oder mehreren Unternehmen der Musikwirtschaft (z.B. Künstlermanagement, Künst-
leragenturen, Musikproduzenten Musikverlage).
Art und Umfang, Höhe der Förderung: Die Förderung erfolgt im Wege einer Fehl-
bedarfsfinanzierung. Die Förderung beträgt max. 75% der jeweiligen Gesamtkosten
pro Projekt. Gefördert werden Werkkreation, Vorproduktion und Probenzeiten, Promo-
tion- und Marketingmaßnahmen, Konzertauftritte, die Teilnahme an internationalen
Musikwettbewerben oder Musikmessen/Showcases… jeweils einschließlich der Per-
sonalkosten. Die mögliche Fördersumme pro Projekt beträgt mindestens 7.500 Euro
bis maximal 30.000 Euro.
Verfahren: Anträge können ab Anfang Oktober ausschließlich online über das Antrag-
sportal der Initiative Musik gestellt werden, Abgabeschluss ist der 20. Oktober 2021.
Der Förderantrag sowie nach Bewilligung auch der Fördervertrag sind im Original so-
wie in digitaler Form bei der Geschäftsstelle der Initiative Musik einzureichen.
Einzelheiten: https://www.initiative-musik.de/foerderprogramme/kuenstler/
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PROJEKTFÖR DERUNG
MUSIKFONDS e.V.
Zweck der Förderung: Künstler*innen, Musiker*innen, Komponist*innen, Bands oder
Ensembles aller Größen sowie Institutionen, die im Bereich der aktuellen Musik tätig
sind und die durch die Corona Pandemie in der Ausübung ihres Berufes eingeschränkt
sind, sollen in der Umsetzung oder Entwicklung eines künstlerischen Vorhabens
gefördert werden. Der Musikfonds fördert avantgardistische Musik aller Sparten wie
u.a. Neue Musik und zeitgenössische Moderne; Jazz und improvisierte Musik; freie
Musik und Echtzeitmusik; elektronische und elektroakustische Musik; experimentellen
HipHop, Pop und Rock; radikale Strömungen von DJing und Dance Music; Audio-In-
stallationen und Klangkunst.
Art der Förderung: Der Fonds fördert zeitlich befristete Projekte mit einer Auftrags-
summe von höher als 2.000 € bis maximal 50.000 €. Dauerförderungen (regelmäßige
oder institutionelle Förderungen) sind ausgeschlossen.
Antragsberechtigt: natürliche und juristische Personen, d.h. Künstler*innen, Musi-
ker*innen, Komponist*innen, Bands oder Ensembles aller Größen sowie Institutionen.
Der Musikfonds fördert vor allem die professionelle, freie Musikszene. Dies schließt
die Einbeziehung von Amateur*innen nicht aus; reine Amateurmusikprojekte sind je-
doch von der Antragstellung ausgeschlossen
Höhe der Förderung: Das Förderprogramm des Musikfonds fördert mit maximal
50.000 Euro. Förderfähig sind insbesondere: Künstlerische Honorare in angemesse-
ner Höhe, projektbezogene Personalkosten, Reise- und Übernachtungskosten nach
Maßgaben des Bundesreisekostengesetzes sowie Produktionskosten
Antragsfrist: Anträge für die nächste Förderrunde (FR 03-2021) können ab dem 01.
September 2021 bis zum 30. September 2021 eingereicht werden.
Antragsstellung: Die Antragstellung muss über das Online-Antragssystem unter
www.musikfonds.de erfolgen.
Einzelheiten: „www.musikfonds.de/foerderung“
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THEATER
Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhal-
tung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft“
DEUTSCHE THEATERTECHNISCHE GESELLSCHAFT
Förderziel: Mit dem Programm sollen Kultureinrichtungen bei ihrer Wiedereröffnung
und dem wiederaufgenommenen Betrieb unterstützt werden, insbesondere bei der
Umsetzung von investiven Schutzmaßnahmen anlässlich der Ausbreitung der COVID-
19-Pandemie sowie mit Blick auf zukunftsgerichtete Investitionen zur Stärkung der At-
traktivität der Kultureinrichtungen bei Wiedereröffnung und Weiterbetrieb.
Fördergegenstand: Gefördert werden investive Umbau-, Modernisierungs- und Aus-
stattungsmaßnahmen von Kultureinrichtungen (ortsfeste und kulturelle Träger mit de-
zentralen Aktivitäten) sowie im Rahmen von Festivals und anderen kulturellen Veran-
staltungen, die zur nachhaltigen Reduktion von Ansteckungsgefahren (insbesondere
mit dem SARS-CoV-2-Virus) in deren öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereichen er-
forderlich sind, sowie projektbezogene Personal- und Sachausgaben. Die Maßnah-
men müssen bis zum 31.12.2022 umgesetzt werden. Förderfähige Maßnahmen sind
z.B.
      Einbau von Schutzvorrichtungen (z.B. Schutzscheiben an Kassen, Garderoben,
       Proberäumen, Arbeitsplätzen usw.)
      Optimierung der Besuchersteuerung vor und in der Einrichtung. Dazu zählen bei-
       spielweise die Umstrukturierung von Einlasskontrollen und der Wegeführung
       bzw. Personenleitsysteme wie auch ggf. der Umbau, die Erweiterung oder der
       Ersatz von Ausstattungsgegenständen, z.B. fester Bestuhlungen und Bühnen
      Erstellung und Veröffentlichung von Hinweisen v.a. für Besucher vor und in der
       Einrichtung (z.B. Informationen, Aushänge, Beschilderungen und sonstige Visu-
       alisierungen
      Anschaffung von Technik und Ausstattung für Open-Air-Veranstaltungen und de-
       zentralen Einsatz, mobile Formate
      Maßnahmen zum Ausbau der eigenen IT-Infrastruktur (z.B. Telefon- und Video-
       konferenz-Technik; Laptops und sichere Internet-Lösungen für „Mobiles Arbei-
       ten“)
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    Technische und sonstige Ausstattung und Anwendungen einschließlich Pro-
     grammierung (z.B. bargeldlose Kassensysteme, Online-Ticketing-Systeme ggf.
     mit Termin-/Platzvergabe-Tool, Lautsprecher-Anlagen, digitale Präsentations-,
     Veranstaltungs- und Bühnentechnik, Audioguides, App-Techniken, marktunab-
     hängige Streamingdienste)
    Beschaffung von Reinigungs- und Infektionsschutzausstattung inkl. Bedarf an
     Desinfektionsmitteln, Einweg-Handschuhen und Mund-Nasen-Bedeckungen
    Modernisierung und Einbau von sanitären Einrichtungen
    Klima- bzw. Belüftungssysteme inkl. entsprechender Filteranlagen
    Pandemiebedingt notwendige Erweiterung oder Veränderung der Nutzflächen für
     Publikum, Künstler und Verwaltung/Organisation
Förderberechtigt sind Kultureinrichtungen (gemäß Nr. 1 der Fördergrundsätze) deren
Regelbetrieb nicht überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert wird.
Antragsberechtigt sind die Rechtsträger nachfolgender Kultureinrichtungen:
    Theater: künstlerische Produktionsorte, Festspielhäuser, auch Festivals
    Kleinkunstbühnen und Varieté-Theater
Art und Umfang, Höhe der Förderung: Die Förderung erfolgt im Wege einer Fehl-
bedarfsfinanzierung. Die Förderung beträgt max. 90 % der jeweiligen Gesamtkosten
pro Projekt.
Verfahren: Anträge können ab sofort gestellt werden.
Einzelheiten: https://www.neustartkultur.dthg.
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WEITERE KULTURVERANSTALTUNGEN
SONDERFONDS DES BUNDES FÜR KULTURVERANST AL-
TUNGEN
Der Sonderfonds unterstützt die Wiederaufnahme und die Planbarkeit von Kulturver-
anstaltungen mit zwei zentralen Bausteinen:
Einer Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die unter Beachtung
Corona-bedingter Hygienebestimmungen der Länder mit reduziertem Publikum statt-
finden. Diese Hilfe steht für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen ab dem 1. Juli
2021 und für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Personen ab dem 1. August 2021 zur
Verfügung. Die Registrierung von Veranstaltungen für die Wirtschaftlichkeitshilfe ist
ab dem 15.06.2021 möglich.
Der zweite Baustein ist eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen,
die für die Zeit ab dem 1. September 2021 geplant werden. Dies betrifft Konzerte und
Festivals mit über 2.000 Besuchern, die einen langen Planungsvorlauf benötigen

Wirtschaftlichkeitshilfe
Grundidee: Zentrales Element des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltun-
gen ist eine Wirtschaftlichkeitshilfe. Sie macht es Veranstaltern möglich, Konzerte,
Theateraufführungen, Kinovorstellungen oder andere Kulturveranstaltungen durchzu-
führen, obwohl wegen der Corona-Auflagen nur eine reduzierte Anzahl von Zuschau-
erinnen und Zuschauern teilnehmen kann. Ohne die Hilfe wären diese Veranstaltun-
gen unwirtschaftlich. Die Hilfe steht für Kulturveranstaltungen zur Verfügung, die im
Juli 2021 für bis zu 500 und ab August 2021 für bis zu 2.000 Besucherinnen und Be-
suchern geplant werden. Dabei sind die geltenden Corona-Schutzkonzepte und die
zugelassene Höchstzahl an Zuschauer*innen des Landes zu beachten.
Antragstellung: Ein Antrag auf Wirtschaftlichkeitshilfe kann nach Durchführung der
Kulturveranstaltung über die Landeskulturbehörde gestellt werden, in deren Bereich
die Veranstaltung stattfand. Vor der Veranstaltung muss die Veranstaltung registriert
werden. Dabei sind das Hygienekonzept oder ähnliche Dokumente einzureichen, die
geplante und erwartete Auslastung anzugeben sowie die maximale Kapazität des Ver-
anstaltungsorts. Es muss sich jeweils um Kulturveranstaltungen handeln.
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Ausfallabsicherung für kleinere Kulturveranstaltungen:
Die eigentliche Ausfallabsicherung ist für größere Kulturveranstaltungen vorgesehen.
Aber auch für Kulturveranstaltungen mit unter 2.000 Besucherinnen und Besuchern
wird es eine Ausfallabsicherung geben. Für den Fall, dass wegen der Verschärfung
der öffentlichen Pandemiebestimmungen eine Kulturveranstaltung, die für die Wirt-
schaftlichkeitshilfe registriert war, nicht stattfinden kann, erhalten die Veranstalter eine
Entschädigung. Diese beträgt 50 Prozent der nachgewiesenen, veranstaltungsbezo-
genen Kosten.
Höhe: Mit der Wirtschaftlichkeitshilfe werden Verluste der Veranstalter ausgeglichen.
Bei Pandemie-bedingter Verringerung der Zahl der Teilnehmenden um mindestens 20
Prozent bezuschusst die Wirtschaftlichkeitshilfe die Ticketeinnahmen aus bis zu 500
verkauften Tickets im Juli 2021 bzw. den ersten 1.000 verkauften Tickets ab August
2021 um bis zu 100 Prozent. Für jedes verkaufte Ticket erhalten die Veranstalter also
den gleichen Ticketpreis nochmals als Zuschuss. Bei besonders strengen Hygieneauf-
lagen und einer Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden auf unter 25 Prozent der
Maximalauslastung kann der Zuschuss aus dem Sonderfonds bis zur Höhe der dop-
pelten Ticketeinnahmen Tickets ansteigen.
Die Förderung durch die Wirtschaftlichkeitshilfe ist kostenbasiert und kann nicht höher
sein als die auftretende Finanzierungslücke zwischen den Kosten der Veranstaltung
und den erzielten Einnahmen. Die Wirtschaftlichkeitshilfe ist bei 100.000 Euro pro Kul-
turveranstaltung gedeckelt. Es ist eine gesonderte Regelung für Veranstaltungen vor-
gesehen, die regulär am selben Veranstaltungsort wiederholt werden - etwa für Film-
vorführungen im Kino.

Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen: ab 2.000 Personen
Ob im Frühjahr 2022 Konzerttourneen durchgeführt werden und im Sommer nächsten
Jahres Festivals stattfinden, entscheidet sich in den nächsten Monaten. Denn derar-
tige große Kulturveranstaltungen erfordern eine intensive Planung und Logistik. Sie
haben oft eine lange Vorlaufzeit und benötigen entsprechende Planungssicherheit.
Gleichzeitig ist das finanzielle Risiko einer Absage oder Verschiebung sehr hoch.
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Um Planungssicherheit zu geben und sicherzustellen, dass große Konzerte, Festivals
und Kulturveranstaltungen trotz der Corona-Pandemie wieder geplant werden, enthält
der Sonderfonds des Bundes als zweites Element eine Ausfallabsicherung für Kultur-
veranstaltungen. Mit ihrer Hilfe werden Ausfall- oder Verschiebungskosten bezu-
schusst, sollte eine geplante Veranstaltung pandemiebedingt nicht stattfinden können.
Die Ausfallabsicherung wirkt dabei ähnlich wie eine Versicherung. Derartige Versiche-
rungen sind im Veranstaltungsgewerbe üblich - derzeit werden sie jedoch für Pande-
mierisiken am Markt nicht angeboten.
Antragsberechtigung: Der Sonderfonds sichert größere Kulturveranstaltungen ab,
die unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen für mehr als 2.000 Be-
sucherinnen und Besucher ab dem 1. September 2021 geplant werden.
Höhe: Im Falle einer pandemiebedingten Absage, Teilabsage oder Reduzierung der
Teilnehmerzahl oder einer Verschiebung übernimmt der Ausfallfonds maximal 80 Pro-
zent der dadurch entstandenen Ausfallkosten. Die maximale Entschädigungssumme
beträgt 8 Millionen Euro pro Veranstaltung. Bei Teilabsagen oder Reduzierung der
Teilnehmerzahl werden die erzielten veranstaltungsbezogenen Einnahmen von den
Ausfallkosten abgezogen.
Förderfähige Kosten: Ähnlich wie bei der Überbrückungshilfe gibt es eine feste Liste
an förderfähigen Kosten. Dazu zählen zum Beispiel Betriebskosten, Kosten für Perso-
nal, Anmietung, Wareneinsätze, Künstlergagen, beauftragte Dienstleister etc. Es ist
den Vertragspartnern bekannt zu geben, dass eine Veranstaltung für eines der Module
des Sonderfonds registriert ist. Das soll Transparenz zwischen den Vertragspartnern
schaffen. Kosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie vor der An-
tragstellung angefallen sind.
Registrierung für die Ausfallabsicherung: Die Veranstalter registrieren die Kultur-
veranstaltung vor der geplanten Durchführung auf der IT-Plattform der Länder und le-
gen dabei auch eine Kostenkalkulation und ein geeignetes Hygienekonzept oder ähn-
liche Dokumente vor. Tritt der Schadensfall ein, kann die Förderung beantragt werden.
Die konkreten Verluste und entstandenen Kosten werden dabei von den Veranstalte-
rinnen und Veranstaltern nachgewiesen und von prüfenden Dritten bestätigt. Die Ver-
anstalterinnen und Veranstalter verpflichten sich zu einem kostenminimierenden Ver-
halten. Die Verwaltung und Abwicklung erfolgt durch die Länder.
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