Wirtschaftshilfen im Messebau - UPDATE - Dipl. Finanzwirt (FH) Michael Valder, Steuerberater - IG Messewesen

 
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Wirtschaftshilfen im Messebau – UPDATE
Dipl. Finanzwirt (FH) Michael Valder, Steuerberater
Partner, GTK Ginster Theis Klein & Partner mbB
Geschäftsführer, GTK Consulting GmbH Unternehmensberatung
Überbrückungshilfe
        II
AKTUELLE ENTWICKLUNGEN
Änderung der FAQ am
5. Dezember 2020
ÜHII fällt unter sog. „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“
Folge: Unternehmen können Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten
Fixkosten in Höhe von bis zu 3 Millionen Euro beantragen.
Bei Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem
Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von unter 10 Millionen Euro, darf
der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des
Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die
beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt
sind) höchstens 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.
Ungedeckte Fixkosten in diesem Sinne sind alle Fixkosten, die im
beihilfefähigen Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag aus
Einnahmen noch aus anderen Quellen (z.B. andere Beihilfen) gedeckt
sind.
        13BeiAnträgen, die vor dem 5. Dezember 2020 gestellt wurden, waren die genauen beihilferechtlichen
        Vorgaben der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt.
Vereinfachung seit dem
2. Februar 2021
Den Unternehmen wird daher rückwirkend ein beihilferechtliches Wahlrecht eingeräumt, ob
sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ oder der
„Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ erhalten möchten.
Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies:
Im Rahmen der Schlussabrechnung kann angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf
Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährt werden soll. Voraussetzung hierfür ist,
dass die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen hierdurch
nicht überschritten wird (zu berücksichtigen: Überbrückungshilfe I, Novemberhilfe und/oder
Dezemberhilfe, KfW Schnellkredit und KfW Unternehmerkredit
Neue FAQs -
Beihilferegelungen
Weiterer Spielraum auch für KfW
 Bundesregelung                                          Kredite (Schnellkredit bis 25% des
                                                         Umsatzes 2019, max. 300.000 EUR bis

 Kleinbeihilfen                                          10 Beschäftige, 500.000 EUR bis 50
                                                         Beschäftigte, Zinssatz 3%)

Auf dieser Grundlage können sogenannte Kleinbeihilfen an Unternehmen
gewährt werden. Höchstbetrag: 800.000 EUR pro Unternehmen bzw.
Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts.
[Hinweis: Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 wird aktuell an die „5.
Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der
Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ der
Europäischen Kommission vom 28. Januar 2021 angepasst, die u.a. eine
Erhöhung der beihilferechtlichen Obergrenze für Kleinbeihilfen auf
1,8 Mio. EUR vorsieht. Die Bundesregierung notifiziert die Bundesregelung
Kleinbeihilfen 2020 entsprechend neu und wird nach erfolgter Genehmigung
Förderungen auf dieser neuen, deutlich erhöhten Grundlage ermöglichen.]
Weiterhin: Nach der allgemeinen De-minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen
innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 EUR gewährt werden.
In Summe beträgt der Förderrahmen damit 2.000.000 EUR. Antragstellungen für Anträge von über 1
Million Euro starten spätestens Mitte März (05.02.2021 Pressemitteilung BMWI)
Schadensausgleichs-
regelung
Weitere Beihilferechtliche Rahmenregelung:
ohne betragsmäßige Begrenzung
Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich
angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich
dessen Verlängerung)
Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt
werden.
November-
/Dezemberhilfe
AKTUELLE ENTWICKLUNGEN
Bisherige Umsatzdefinition

Bislang: Keine Anzahlungen im Gegensatz zur Überbrückungshilfe II !
Geänderte Umsatzdefinition

Unbedingt im Rahmen der Schlussabrechnung überprüfen! Nur im Dezember zugeflossene Anzahlungen
gelten als umsatzsteuerlicher Umsatz gem. § 13 Abs. 1 a) S. 2 UStG. Rechnungsstellung nicht ausreichend!
Überbrückungshilfe
       III
Überbrückungshilfe III
 Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.

 Förderzeitraum bis 30.06.2021

 Erweiterung des Zugangs für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent für
  die Monate November bzw. Dezember 2020 erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten.

 Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat auf 200.000 Euro

 Ausweitung der Antragsberechtigung (alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz) antragsberechtigt.

 Soloselbständige: alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten einmalige Betriebskostenpauschale i.H.v. 25 Prozent des Vergleichsumsatzes
  > „Neustarthilfe“ bis zu 5.000 Euro

 Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für
  Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro

 Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig

 Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 Prozent förderfähige Kosten

 Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind
  sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.

 Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche wollen wir unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von
  Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
Überbrückungshilfe III
        Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als
         30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Keine
         Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und
         Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
        Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis
         zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat (bisher vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 Euro)
        Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
        Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen wird es für alle antragsberechtigten
         Unternehmen geben, nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen.
         Sie sind bis zu einer Höhe von 100.000 Euro statt bislang vorgesehenen 50.000 Euro
         für einen Fördermonat möglich.
        Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
          Für Einzelhändler werden Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige
           Fixkosten anerkannt;
          Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso
           wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend
           gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ueberbrueckungshilfe-
lll.html Bislang keine FAQs veröffentlicht. Diese sollen zeitnah für weitere (Un-)Klarheit sorgen.
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