10 jähriges Jubiläum der Dr. Dimitrow & Co. Steuerberatungsgesellschaft mbH und 15. Mandantenseminar zum Jahresende - Dezember 2014
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10 – jähriges Jubiläum der Dr. Dimitrow & Co. Steuerberatungsgesellschaft mbH und 15. Mandantenseminar zum Jahresende 04. Dezember 2014
Themenübersicht Ø Steuerlicher Rückblick 2014 und Neuregelungen zum Jahresende Ø Schenken schwer gemacht: Geschenke an Geschäftspartner und Mitarbeiter im Korsett des Steuerrechts Ø Das steuerliche Reisekostenrecht ab 2014 - Gesetzgebung und Auslegung durch die Finanzverwaltung Ø Der gläserne Bankkunde und die Verschärfung des Steuerstrafrechts Ø Steuerrecht in Stichworten 2
I.1. Das Gesetz zur Anpassung des natio- nalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuer- lichen Vorschriften (Kroatien – AnpG) Vom Bundestag verabschiedet am 03.07.2014, Verkündung am 30.07.2014 4
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG Versicherungsleistung im Todesfall sind steuerbefreit Alte Rechtslage Verkauf Versicherungsnehmer Anlagefonds Neue Rechtslage (ab 01.01.2015) Gilt nur noch, wenn Ansprüche im Todesfall nicht entgeltlich erworben worden sind. 5
§ 33a Abs. 1 EStG Unterhalt (Miete, sonstiges) € 12.000 Kind 27 Jahre alt Eigene Einkünfte € 2.400 Unterhaltsberechtigte Studentin Eltern Abziehbar: Außergewöhnliche Belastung (ohne zumutbare Eigenbelastung) Höchstbetrag € 8.354 abzüglich eigene Einkünfte € 2.400 Gilt nur, wenn kein Kinderfreibetrag gewährt wird Freibetrag - € 624 - € 1.776 Gilt nur, wenn kein Kinderfreibetrag gewährt wird € 6.578 Neu: Identifikationsnummer des Unterhaltsberechtigten ist zwingend anzugeben. 6
§ 41a Abs. 2 S. 2 EStG Jährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung bei Lohnsteuer bis € 1.080 (statt bisher € 1.000) Begründung: Arbeitsentgelt € 450 pro Monat = pauschale Lohnsteuer € 90 x 12 Monate = € 1.080 7
§ 13b Abs. 5 UStG Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen § 13b uneingeschränkt anwendbar, weil Bauunternehmer A selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Maler Bauunternehmer A Betriebsimmobilie Bauunternehmer B Kunde C Einfamilienhaus Neu: Einführung einer Bescheinigung für Bauleistungen nur für Umsatzsteuerzwecke (nicht in Verbindung mit Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG) 8
Umkehr der Steuerschuldnerschaft gilt gleichermaßen auch für Gebäudereinigungsdienste § 13b Abs. 5 S. 7 EStG Gesetzliche Regelung zur Vereinfachung: Gehen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger zu Unrecht von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aus, ist dies nicht zu korrigieren, wenn die Beteiligten das Verfahren gemäß § 13b UStG ordnungsgemäß angewendet haben. 9
I.2. Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) Inkrafttreten am 01.01.2015 Höhe = € 8,50 brutto je Zeitstunde gilt zunächst bis 31.12.2016 (ab 01.01.2017 kann erstmals ein höherer Mindestlohn festgesetzt werden) 10
Das Mindestlohngesetz gilt für alle Arbeitnehmer auch für Probearbeitsverhältnisse auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte auch für berufsbezogene Vergütungssysteme gilt nicht für Einfühlungsarbeitsverhältnisse (Probearbeiten) für Praktika (ausbildungsbegleitend oder Berufsvorbereitungsmaßnahme) für Langzeitarbeitslose bis zu 6 Monaten für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren für Zeitungszusteller (Sonderregelung 75% des Mindestlohn 2015 bzw. 85% des Mindestlohns für 2016) 11
Bestandteile des Mindestlohn sind nicht Trinkgelder Zulagen und Zuschläge für den Ausgleich von besonderen Leistungen (Schichtzulage, Gefahrenzulage, Akkordprämien etc.) Bestandteile des Mindestlohn können sein fest vereinbarte Urlaubs- und Weihnachtsgelder Sachbezüge, sofern sie nicht den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommen übersteigen Beispiel: 170 Std. / pro Monat = Bruttoeinkommen € 1.445,00 = Nettoeinkommen Alleinstehende € 1.061,25 = pfändbar € 10,47 Maximaler Sachbezug € 10,47* * Quelle Berndt / DStR 2014 S. 1881 12
Problematisch § 13 MiLoG, Verschuldensunabhängige Auftraggeberhaftung! Auftraggeber Subunternehmer Nachunternehmer Arbeitnehmer Werk- oder Dienstvertrag zugleich Bürgschaft für Zahlung des Mindestlohnes (Verzicht auf Einrede der Vorausklage) 13
Zuständigkeit für die Prüfung der Einhaltung des MiLoG: Zollverwaltung Rentenversicherungsträger Verstöße können bis zu € 500.000 Geldbuße nach sich ziehen. 14
II. Schenken schwer gemacht: Ge- schenke an Geschäftspartner und Mitarbeiter im Korsett des Steuer- rechts Zur Regelung des § 37b Abs. 1 EStG Ausgangspunkt zunächst: § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG Geschenke an Dritte, die nicht Arbeitnehmer sind, dürfen nur als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn sie € 35 nicht übersteigen. 15
Fallbeispiel 1 1 Flasche Wein, Wert € 25 am 24.12. a) Pharmavertreter b) Arzt 1 Kiste Wein, Wert € 250 am 24.12. Lösung: zu a) Betriebsausgabenabzug ./. € 25 zu b) Keine Betriebsausgabe + € 250 Achtung: in beiden Fällen gilt § 37 b EStG d.h. entweder der Arzt versteuert den Wert des Geschenkes als Betriebseinnahme oder der Pharmavertreter beantragt pauschale Besteuerung (30 v.H.), die er wie Lohnsteuer an sein Finanzamt abführt. 16
Fallbeispiel 1 Problem: Steuerliche Abzugsmöglichkeit der pauschalen Steuer ist umstritten. Auffassung der Finanzverwaltung Betriebsausgabenabzug nur bei Geschenken bis maximal € 35 17
Fallbeispiel 2 1 Flasche Wein, Wert € 40 anlässlich Geburtstag Pharmavertreter Arzt … aus Billigkeitsgründen soll die Befreiung von § 37b EStG gelten, wenn die Zuwendung wie an Arbeitnehmer i.S.v. R 19.6 LStR 2013 anlässlich eines persönlichen Anlasses € 40 nicht übersteigt. Aber: Kein Betriebsausgabenabzug, weil über € 35! 18
Fallbeispiel 3 Parfüm, Wert € 38 Pharmavertreter Sekretärin a)anlässlich Geburtstag b)anlässlich 24.12. In beiden Fällen steuerbefreit, weil a) besonderer persönlicher Anlass bis maximal € 40 b) Sachbezug bis maximal € 44 Betriebsausgabenabzug ist nicht ausgeschlossen, weil § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht für Geschenke an Arbeitnehmer gilt 19
Höhe der pauschalen Einkommensteuer 30 % + 5,5 % Solidaritätszuschlag + ggf. Kirchensteuer Bemessungsgrundlage = Aufwand + Umsatzsteuer Verfahren Wahlrecht ist für alle Zuwendungen innerhalb eines Jahres einheitlich auszuüben unterschiedliche Verfahrensweise nur bei Arbeitnehmern und Nicht – Arbeitnehmern möglich Zeitpunkt: spätestens bei der Meldung zur letzten Lohnsteueranmeldung für das laufende Wirtschaftsjahr 20
III. Das steuerliche Reisekostenrecht ab 2014 – Gesetzgebung und Aus- legung durch die Finanzverwaltung Neues BMF – Schreiben vom 24.10.2014 ersetzt das BMF – Schreiben vom 30.09.2013 21
Zentrale Regel des Reisekostenrechts ab 2014 Ø Begriff der „Ersten Tätigkeitsstätte“ Ø „Tätigkeitsstätte ist eine von der Wohnung getrennte standfeste Einrichtung“ Ø „Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist außerhalb seiner Wohnung immer auswärts tätig“ 22
Rechtsfolgen der „Ersten Tätigkeitsstätte“: à Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und „Erster Tätigkeitsstätte“ liegt „Erste Tätigkeitsstätte“ nicht vor: à Reisekosten = Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwendungen Übernachtungskosten 23
Definition der „Ersten Tätigkeitsstätte“ Grundsatz: Ein Arbeitnehmer kann nur eine „Erste Tätigkeitsstätte“ haben. Neu: Vorrang der arbeitsvertraglichen Regelung. Ø Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte muss auf Dauer angelegt sein (Prognose). Ø Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen muss die Dauer mehr als 48 Monate betragen. 24
Fallbeispiel: Arbeitgeber Arbeitnehmer Handwerksbetrieb Wechselnde Baustellen Sofern arbeitsvertraglich der Arbeitsort a) festgelegt ist und sich daraus Pflichten des Arbeitnehmers (z. Bsp. Abgabe der Stundenzettel etc.) knüpfen, ist a) erste Tätigkeitsstätte, auch wenn diese nicht arbeitstäglich aufgesucht wird. 25
Wenn keine Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte erfolgt ist, gelten folgende quantitative Kriterien: Ø typischerweise arbeitstäglicher Einsatz Ø je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit Fallbeispiel: Der Arbeitnehmer arbeitet im häuslichen Arbeitszimmer und 1 Tag pro Woche in der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Folge: Keine erste Tätigkeitsstätte 26
Unveränderte Entfernungspauschale Wohnung „Erste Tätigkeitsstätte“ Unabhängig vom Beförderungsmittel Euro 0,30 pro Entfernungskilometer 27
Ø Begriff der Reisekosten – Kosten im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit Ø Arten – Fahrtkosten – Verpflegungsmehraufwendungen – Übernachtungskosten – Reisenebenkosten 28
Fahrtkosten zu anderen Tätigkeitsstätten (auch anderen Betriebsstätten) sind Reisekosten tatsächliche Kosten oder pauschal Euro 0,30 x gefahrene km (Pkw) Euro 0,13 Motorrad / Motorroller Euro 0,08 Moped / Mofa Euro 0,05 Fahrrad 29
Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nur pauschal zulässig Abwesenheit von der Wohnung 2013 2014 24 Stunden 24 Euro 24 Euro > 14 Stunden < 24 12 Euro 12 Euro Stunden > 8 Stunden ≤ 14 6 Euro 12 Euro Stunden An- und Abreisetag ohne Prüfung je 12 Euro 3-stufige Staffelung 2-stufige Staffelung Abwesenheitstage ohne Übernachtung von mehr als 8 Stunden = € 12 30 Abwesenheitszeiten können zusammengerechnet werden
Auswärtstätigkeiten im Ausland Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist wie bei der doppelten Haus- haltsführung auf drei Monate beschränkt. Neu: Wenn Auswärtstätigkeit mindestens vier Wochen unterbrochen wird, beginnt die Dreimonatsfrist erneut. 31
Folgen des geänderten Reisekostenrechts auch für selbständige Tätigkeit Volkshochschule B Fallbeispiel (laut BMF) 3 Tage pro Woche 15 km Dozent 2 Tage pro Woche 10 km Volkshochschule C Vorbereitung häusliches Arbeitszimmer - Häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte in diesem Sinne. Für Reisekostenrecht ist § 12 AO (feste Geschäfts- einrichtung mit eigenen Verkaufsräumen) nicht erforderlich. - Qualitative Merkmale liegen für B und C gleichermaßen vor - Es darf C gewählt werden (Entfernungspauschale) - B = Reisekosten 32
IV. Der gläserne Bankkunde und die Verschärfung des Steuerstrafrechts Unterzeichnung der multilateralen Vereinbarung über den automatischen Informations- austausch in Steuersachen am 29.10.2014 von der OECD aktualisierter neuer Standard zum automatischen steuerlichen Austausch von Informationen zu Finanzkonten BMF „Das Bankgeheimnis in seiner bisherigen Form gehört insoweit der Vergangenheit an!“ 33
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Meldepflicht Banken, Verwahrstellen, Makler, Versicherungsgesellschaften Meldepflichtig sind Sachverhalte von im Ausland ansässigen Kunden Bei natürlichen Personen Konten von hohem Wert > 1,0 Mio US $ a) Konten von geringerem Wert < 1,0 Mio US $ b) Bei a) elektronische Abfrage und Datenschutz bezüglich steuerlicher Ansässigkeit zwingend b) übliche Belegprüfung im eigenen Haus bezüglich Ansässigkeit ist ausreichend 35
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Zur Verschärfung des Steuerstrafrechts In Planung: „Zollkodex – Anpassungsgesetz“ (Verkündung voraussichtlich Ende Dezember 2014) Instrument der Selbstanzeige bleibt bestehen, aber steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte Kapitalerträge im Ausland, soweit nicht automatischer Datenaustausch erfolgt genereller Berücksichtigungszeitraum von 10 Jahren Strafverfahrensverjährung wird nicht verlängert Achtung: korrigierte oder verspätet abgegebene USt – VA oder LSt – VA gelten als wirksame Teilselbstanzeige 37
Wirksame Selbstanzeige liegt nur vor, Wenn rechtzeitig erklärt vollständig erklärt Steuerschuld bezahlt neu Hinterziehungszinsen bezahlt worden sind. Strafzuschlag gemäß § 398a AO ist abhängig vom Hinterziehungsvolumen und wird erhöht. € 25.000 € 100.000 10% € 100.001 € 999.999 15% ab € 1.000.000 20% 38
V. Steuerrecht in Stichworten 39
Kampfhundliste Bayern Grundsätzliche Kampfhundvermutung -Pit-Bull -Bandog -American Staffordshire Terrier -Staffordshire Bullterrier -Tosa-Inu. Grundsätzliche Kampfhundvermutung – jedoch widerlegbar - Alano - Perrode Presa Canario (Dogo Canario) - American Bulldog - Fila Brasileiro - Bullmastiff - Mastiff - Bullterrier - Mastin Espanol - Cane Corso - Mastino Napoletano - Dog Argentino - Perrode Presa Mallorquin - Dogue de Bordeaux - Rottweiler 40
Aufkommen aus der Verzinsung von Steuererstattungen und Steuerforderungen 2013 Zinsen zur Einkommensteuer 383.549.618 Euro Zinsen zur Körperschaftsteuer 701.495.387 Euro Zinsen zur Umsatzsteuer 203.224.138 Euro Zinsen zur Vermögensteuer – 560.572 Euro 41
Rentenbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Rentenbeginn Besteuerungsanteil Rentenbeginn Besteuerungsanteil bis 2005 50% 2023 83% ab 2006 52% 2024 84% 2007 54% 2025 85% 2008 56% 2026 86% 2009 58% 2027 87% 2010 60% 2028 88% 2011 62% 2029 89% 2012 64% 2030 90% 2013 66% 2031 91% 2014 68% 2032 92% 2015 70% 2033 93% 2016 72% 2034 94% 2017 74% 2035 95% 2018 76% 2036 96% 2019 78% 2037 97% 2020 80% 2038 98% 2021 81% 2039 99% 2022 82% 2040 100% 42
Rechenbeispiel mit Renteneintritt 2004 Jahresrente 2005 15.000,00 steuerfreier Anteil 50% Jährlicher steuerfreier Rentenanteil 7.500,00 Jahresrente 2005 15.000,00 Regelmäßige Rentenerhöhung 2.000,00 Jahresrente 17.000,00 Jährlicher steuerfreier Rentenanteil 7.500,00 steuerpflichtiger Rentenanteil 9.500,00 Jahresrente 2005 15.000,00 Mütterrente (1. vollständiges Mütterrentenjahr) 2.000,00 Jahresrente 17.000,00 steuerfreier Anteil 50% Jährlicher steuerfreier Rentenanteil 8.500,00 steuerpflichtiger Rentenanteil zuzüglich regelmäßige Rentenerhöhung 8.500,00 43
Erhöhung der Grunderwerbsteuer ab 01. August 2014 Hessen ab dem 01. August 2014 5,0% auf 6,0% Saarland ab dem 01. Januar 2015 5,5% auf 6,5% Nordrhein – Westfalen ab dem 01.01.2015 5,0% auf 6,5% Brandenburg überlegt noch 5,0% auf 6,5% 44
Erhöhung der Grunderwerbsteuer ab 01. August 2014 Bundesland Steuersatz Baden-Würtemberg 5,0% Bayern 3,5% Berlin 6,0% Brandenburg 5,0%, ab 2015 ggf. 6,5% Bremen 5,0% Hamburg 4,5% Hessen 5,0 %, ab 01.08.2014 6,0 % Mecklenburg-Vorpommern 5,0% Niedersachsen 5,0% Nordrhein- Westfalen 5,0% , ab 01.01.2015 6,5 % Rheinland-Pfalz 5,0% Saarland 5,5% , ab 01.01.2015 6,5 % Sachsen 3,5% Sachsen-Anhalt 5,0% Schleswig-Holstein 6,5% Thüringen 5,0% 45
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien eine erholsame Vorweihnachtszeit. 46
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