10 jähriges Jubiläum der Dr. Dimitrow & Co. Steuerberatungsgesellschaft mbH und 15. Mandantenseminar zum Jahresende - Dezember 2014

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10 jähriges Jubiläum der Dr. Dimitrow & Co. Steuerberatungsgesellschaft mbH und 15. Mandantenseminar zum Jahresende - Dezember 2014
10 – jähriges Jubiläum der

       Dr. Dimitrow & Co.
Steuerberatungsgesellschaft mbH

 und 15. Mandantenseminar zum
          Jahresende

        04. Dezember 2014
10 jähriges Jubiläum der Dr. Dimitrow & Co. Steuerberatungsgesellschaft mbH und 15. Mandantenseminar zum Jahresende - Dezember 2014
Themenübersicht

Ø   Steuerlicher Rückblick 2014 und Neuregelungen zum Jahresende

Ø   Schenken schwer gemacht: Geschenke an Geschäftspartner und Mitarbeiter im Korsett
     des Steuerrechts

Ø   Das steuerliche Reisekostenrecht ab 2014 - Gesetzgebung und Auslegung durch die
     Finanzverwaltung

Ø   Der gläserne Bankkunde und die Verschärfung des Steuerstrafrechts

Ø   Steuerrecht in Stichworten

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10 jähriges Jubiläum der Dr. Dimitrow & Co. Steuerberatungsgesellschaft mbH und 15. Mandantenseminar zum Jahresende - Dezember 2014
I.

Steuerlicher Rückblick 2014 und
Neuregelungen zum Jahresende

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10 jähriges Jubiläum der Dr. Dimitrow & Co. Steuerberatungsgesellschaft mbH und 15. Mandantenseminar zum Jahresende - Dezember 2014
I.1. Das Gesetz zur Anpassung des natio-
nalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens
zur EU und zur Änderung weiterer steuer-
lichen Vorschriften (Kroatien – AnpG)

  Vom Bundestag verabschiedet am 03.07.2014, Verkündung am 30.07.2014

                                                                        4
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§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG

Versicherungsleistung im Todesfall sind steuerbefreit

Alte Rechtslage

                                                Verkauf

  Versicherungsnehmer
                                                                                     Anlagefonds

Neue Rechtslage (ab 01.01.2015)

Gilt nur noch, wenn Ansprüche im Todesfall nicht entgeltlich erworben worden sind.

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§ 33a Abs. 1 EStG

                            Unterhalt (Miete, sonstiges) € 12.000

                                                                                                  Kind 27 Jahre alt

                                                                                               Eigene Einkünfte € 2.400
                           Unterhaltsberechtigte Studentin
          Eltern

 Abziehbar: Außergewöhnliche Belastung (ohne zumutbare Eigenbelastung) Höchstbetrag                    € 8.354
                                                        abzüglich eigene Einkünfte    € 2.400
 Gilt nur, wenn kein Kinderfreibetrag gewährt wird      Freibetrag                   - € 624          - € 1.776
 Gilt nur, wenn kein Kinderfreibetrag gewährt wird                                                     € 6.578

Neu: Identifikationsnummer des Unterhaltsberechtigten ist zwingend anzugeben.

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§ 41a Abs. 2 S. 2 EStG

 Jährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung bei Lohnsteuer bis € 1.080 (statt bisher € 1.000)

Begründung:                 Arbeitsentgelt € 450 pro Monat = pauschale Lohnsteuer € 90 x 12 Monate = € 1.080

                                                                                                               7
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§ 13b Abs. 5 UStG Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

  § 13b uneingeschränkt anwendbar, weil Bauunternehmer A selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.

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   Bauunternehmer A
                                    Betriebsimmobilie

                                                                                             Bauunternehmer B

      Kunde C                                                              Einfamilienhaus

Neu: Einführung einer Bescheinigung für Bauleistungen nur für Umsatzsteuerzwecke
     (nicht in Verbindung mit Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG)
                                                                                                                8
10 jähriges Jubiläum der Dr. Dimitrow & Co. Steuerberatungsgesellschaft mbH und 15. Mandantenseminar zum Jahresende - Dezember 2014
Umkehr der Steuerschuldnerschaft gilt gleichermaßen auch für Gebäudereinigungsdienste

§ 13b Abs. 5 S. 7 EStG Gesetzliche Regelung zur Vereinfachung:

Gehen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger zu Unrecht von der Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers aus, ist dies nicht zu korrigieren, wenn die Beteiligten das Verfahren gemäß § 13b UStG
ordnungsgemäß angewendet haben.

                                                                                                       9
10 jähriges Jubiläum der Dr. Dimitrow & Co. Steuerberatungsgesellschaft mbH und 15. Mandantenseminar zum Jahresende - Dezember 2014
I.2. Gesetz zur Regelung eines allgemeinen
Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG)

            Inkrafttreten am 01.01.2015

Höhe = € 8,50 brutto je Zeitstunde

gilt zunächst bis 31.12.2016

(ab 01.01.2017 kann erstmals ein höherer Mindestlohn festgesetzt werden)

                                                                           10
Das Mindestlohngesetz

gilt

             für alle Arbeitnehmer
             auch für Probearbeitsverhältnisse
             auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte
             auch für berufsbezogene Vergütungssysteme

gilt nicht

             für Einfühlungsarbeitsverhältnisse (Probearbeiten)
             für Praktika (ausbildungsbegleitend oder Berufsvorbereitungsmaßnahme)
             für Langzeitarbeitslose bis zu 6 Monaten
             für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
             für Zeitungszusteller (Sonderregelung 75% des Mindestlohn 2015 bzw. 85% des Mindestlohns für 2016)

                                                                                                                  11
Bestandteile des Mindestlohn sind nicht

        Trinkgelder
        Zulagen und Zuschläge für den Ausgleich von besonderen Leistungen (Schichtzulage, Gefahrenzulage,
        Akkordprämien etc.)

Bestandteile des Mindestlohn können sein

        fest vereinbarte Urlaubs- und Weihnachtsgelder
        Sachbezüge, sofern sie nicht den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommen übersteigen

        Beispiel:     170 Std. / pro Monat = Bruttoeinkommen                  € 1.445,00
                      = Nettoeinkommen Alleinstehende                         € 1.061,25
                      = pfändbar                                              €   10,47
                      Maximaler Sachbezug                                     €   10,47*

        * Quelle Berndt / DStR 2014 S. 1881
                                                                                                            12
Problematisch § 13 MiLoG, Verschuldensunabhängige Auftraggeberhaftung!

  Auftraggeber                                 Subunternehmer   Nachunternehmer   Arbeitnehmer

                 Werk- oder Dienstvertrag

                 zugleich

                 Bürgschaft für Zahlung des
                 Mindestlohnes (Verzicht auf
                 Einrede der Vorausklage)

                                                                                    13
Zuständigkeit für die Prüfung der Einhaltung des MiLoG:

        Zollverwaltung
        Rentenversicherungsträger

Verstöße können bis zu € 500.000 Geldbuße nach sich ziehen.

                                                              14
II.

Schenken schwer gemacht: Ge-
schenke an Geschäftspartner und
Mitarbeiter im Korsett des Steuer-
rechts
 Zur Regelung des § 37b Abs. 1 EStG

 Ausgangspunkt zunächst:    § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG
                            Geschenke an Dritte, die nicht Arbeitnehmer sind,
                            dürfen nur als Betriebsausgabe abgezogen werden,
                            wenn sie € 35 nicht übersteigen.

                                                                            15
Fallbeispiel 1

                                 1 Flasche Wein, Wert € 25 am 24.12.
                     a)

Pharmavertreter      b)
                                                                                            Arzt
                                 1 Kiste Wein, Wert € 250 am 24.12.

Lösung:      zu a)        Betriebsausgabenabzug ./. € 25
             zu b)        Keine Betriebsausgabe + € 250
                          Achtung: in beiden Fällen gilt § 37 b EStG
             d.h.         entweder der Arzt versteuert den Wert des Geschenkes als Betriebseinnahme oder
                          der Pharmavertreter beantragt pauschale Besteuerung (30 v.H.), die er wie
                          Lohnsteuer an sein Finanzamt abführt.

                                                                                                           16
Fallbeispiel 1

Problem:         Steuerliche Abzugsmöglichkeit der pauschalen Steuer ist umstritten.
                 Auffassung der Finanzverwaltung            Betriebsausgabenabzug nur bei
                 Geschenken bis maximal € 35

                                                                                            17
Fallbeispiel 2

                                  1 Flasche Wein, Wert € 40 anlässlich Geburtstag
   Pharmavertreter

                                                                                                 Arzt

… aus Billigkeitsgründen soll die Befreiung von § 37b EStG gelten, wenn die Zuwendung wie an Arbeitnehmer i.S.v. R 19.6
   LStR 2013 anlässlich eines persönlichen Anlasses € 40 nicht übersteigt.

Aber: Kein Betriebsausgabenabzug, weil über € 35!

                                                                                                                  18
Fallbeispiel 3

                              Parfüm, Wert € 38
Pharmavertreter
                                                                                         Sekretärin
                              a)anlässlich Geburtstag
                              b)anlässlich 24.12.

          In beiden Fällen steuerbefreit, weil
           a) besonderer persönlicher Anlass bis maximal € 40
           b) Sachbezug bis maximal € 44

          Betriebsausgabenabzug ist nicht ausgeschlossen, weil § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht für Geschenke an
          Arbeitnehmer gilt

                                                                                                              19
Höhe der pauschalen Einkommensteuer

       30 % + 5,5 % Solidaritätszuschlag + ggf. Kirchensteuer
       Bemessungsgrundlage = Aufwand + Umsatzsteuer

       Verfahren
       Wahlrecht ist für alle Zuwendungen innerhalb eines Jahres einheitlich
       auszuüben
       unterschiedliche Verfahrensweise nur bei Arbeitnehmern und Nicht –
       Arbeitnehmern möglich
       Zeitpunkt: spätestens bei der Meldung zur letzten Lohnsteueranmeldung
       für das laufende Wirtschaftsjahr

                                                                               20
III.

Das steuerliche Reisekostenrecht
ab 2014 – Gesetzgebung und Aus-
legung durch die Finanzverwaltung

Neues BMF – Schreiben vom 24.10.2014 ersetzt das BMF – Schreiben vom 30.09.2013

                                                                        21
Zentrale Regel des Reisekostenrechts ab 2014

      Ø Begriff der „Ersten Tätigkeitsstätte“

      Ø „Tätigkeitsstätte ist eine von der Wohnung getrennte standfeste
         Einrichtung“

      Ø „Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist außerhalb
         seiner Wohnung immer auswärts tätig“

                                                                           22
Rechtsfolgen der „Ersten Tätigkeitsstätte“:

à Entfernungspauschale für Fahrten zwischen
    Wohnung und „Erster Tätigkeitsstätte“

liegt „Erste Tätigkeitsstätte“ nicht vor:

 à Reisekosten = Fahrtkosten
                  Verpflegungsmehraufwendungen
                  Übernachtungskosten

                                                 23
Definition der
              „Ersten Tätigkeitsstätte“
   Grundsatz:
   Ein Arbeitnehmer kann nur eine „Erste Tätigkeitsstätte“ haben.

   Neu:
   Vorrang der arbeitsvertraglichen Regelung.

Ø Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte muss auf Dauer angelegt
   sein (Prognose).

Ø Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen muss die Dauer mehr als 48 Monate betragen.

                                                                               24
Fallbeispiel:

         Arbeitgeber                                             Arbeitnehmer

      Handwerksbetrieb

                                                   Wechselnde Baustellen

Sofern arbeitsvertraglich der Arbeitsort a) festgelegt ist und sich
daraus Pflichten des Arbeitnehmers (z. Bsp. Abgabe der Stundenzettel etc.) knüpfen,
ist a) erste Tätigkeitsstätte, auch wenn diese nicht arbeitstäglich aufgesucht wird. 25
Wenn keine Zuordnung des Arbeitnehmers zu
einer Tätigkeitsstätte erfolgt ist, gelten folgende
quantitative Kriterien:

Ø typischerweise arbeitstäglicher Einsatz
Ø je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel der vereinbarten
    regelmäßigen Arbeitszeit

Fallbeispiel: Der Arbeitnehmer arbeitet im häuslichen Arbeitszimmer und 1 Tag pro Woche
            in der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.

            Folge: Keine erste Tätigkeitsstätte

                                                                                 26
Unveränderte
                                         Entfernungspauschale

Wohnung                     „Erste Tätigkeitsstätte“

Unabhängig vom Beförderungsmittel Euro 0,30 pro Entfernungskilometer

                                                                       27
Ø Begriff der Reisekosten
    – Kosten im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten
       Auswärtstätigkeit

Ø Arten
    – Fahrtkosten
    – Verpflegungsmehraufwendungen
    – Übernachtungskosten
    – Reisenebenkosten

                                                                28
Fahrtkosten zu anderen Tätigkeitsstätten (auch anderen Betriebsstätten) sind Reisekosten

 tatsächliche Kosten                  oder                     pauschal Euro 0,30 x
                                                               gefahrene km (Pkw)

                                                           Euro 0,13 Motorrad / Motorroller
                                                           Euro 0,08 Moped / Mofa
                                                           Euro 0,05 Fahrrad

                                                                               29
Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen
          nur pauschal zulässig

Abwesenheit von der Wohnung         2013                      2014

24 Stunden                         24 Euro                   24 Euro

> 14 Stunden   < 24                12 Euro                   12 Euro
Stunden

> 8 Stunden    ≤ 14                 6 Euro                   12 Euro
Stunden
                                                     An- und Abreisetag ohne
                                                       Prüfung je 12 Euro
                              3-stufige Staffelung      2-stufige Staffelung

Abwesenheitstage ohne Übernachtung von mehr als 8 Stunden = € 12
                                                                          30
Abwesenheitszeiten können zusammengerechnet werden
Auswärtstätigkeiten im Ausland

Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist wie bei der doppelten Haus-
haltsführung auf drei Monate beschränkt.

Neu:
Wenn Auswärtstätigkeit mindestens vier Wochen unterbrochen wird, beginnt die
Dreimonatsfrist erneut.

                                                                           31
Folgen des geänderten Reisekostenrechts auch
            für selbständige Tätigkeit
                                                                     Volkshochschule B

   Fallbeispiel (laut BMF)
                                      3 Tage pro Woche 15 km
         Dozent

                                     2 Tage pro Woche 10 km

                                                                      Volkshochschule C
Vorbereitung häusliches Arbeitszimmer

                         -   Häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte in diesem
                             Sinne. Für Reisekostenrecht ist § 12 AO (feste Geschäfts-
                             einrichtung mit eigenen Verkaufsräumen) nicht erforderlich.
                         -   Qualitative Merkmale liegen für B und C gleichermaßen vor
                         -   Es darf C gewählt werden (Entfernungspauschale)
                         -   B = Reisekosten
                                                                                           32
IV.

  Der gläserne Bankkunde und die
  Verschärfung des Steuerstrafrechts
Unterzeichnung der multilateralen Vereinbarung über den automatischen Informations-
austausch in Steuersachen am 29.10.2014

         von der OECD aktualisierter neuer Standard zum automatischen steuerlichen
         Austausch von Informationen zu Finanzkonten

BMF „Das Bankgeheimnis in seiner bisherigen Form gehört insoweit der Vergangenheit an!“

                                                                              33
34
Meldepflicht       Banken, Verwahrstellen, Makler, Versicherungsgesellschaften

Meldepflichtig sind Sachverhalte von im Ausland ansässigen Kunden

Bei natürlichen Personen     Konten von hohem Wert > 1,0 Mio US $ a)
                             Konten von geringerem Wert < 1,0 Mio US $ b)

Bei       a) elektronische Abfrage und Datenschutz bezüglich steuerlicher Ansässigkeit
             zwingend
          b) übliche Belegprüfung im eigenen Haus bezüglich Ansässigkeit ist ausreichend

                                                                             35
36
Zur Verschärfung des Steuerstrafrechts

In Planung: „Zollkodex – Anpassungsgesetz“
(Verkündung voraussichtlich Ende Dezember 2014)

Instrument der Selbstanzeige bleibt bestehen, aber
    steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte Kapitalerträge im Ausland, soweit
    nicht automatischer Datenaustausch erfolgt
    genereller Berücksichtigungszeitraum von 10 Jahren
    Strafverfahrensverjährung wird nicht verlängert
    Achtung: korrigierte oder verspätet abgegebene USt – VA oder LSt – VA gelten als
    wirksame Teilselbstanzeige

                                                                              37
Wirksame Selbstanzeige liegt nur vor,

Wenn                          rechtzeitig erklärt
                              vollständig erklärt
                              Steuerschuld bezahlt
                   neu        Hinterziehungszinsen bezahlt

                              worden sind.

   Strafzuschlag gemäß § 398a AO ist abhängig vom Hinterziehungsvolumen und wird
   erhöht.

   € 25.000       € 100.000             10%
   € 100.001      € 999.999             15%
   ab € 1.000.000                       20%
                                                                        38
V.

Steuerrecht in Stichworten

                         39
Kampfhundliste Bayern

Grundsätzliche Kampfhundvermutung

-Pit-Bull
-Bandog
-American Staffordshire Terrier
-Staffordshire Bullterrier
-Tosa-Inu.

Grundsätzliche Kampfhundvermutung – jedoch widerlegbar
- Alano                      - Perrode Presa Canario (Dogo Canario)
- American Bulldog           - Fila Brasileiro
- Bullmastiff                - Mastiff
- Bullterrier                - Mastin Espanol
- Cane Corso                 - Mastino Napoletano
- Dog Argentino              - Perrode Presa Mallorquin
- Dogue de Bordeaux          - Rottweiler                             40
Aufkommen aus der Verzinsung von
Steuererstattungen und Steuerforderungen 2013

  Zinsen zur Einkommensteuer      383.549.618 Euro
  Zinsen zur Körperschaftsteuer   701.495.387 Euro
  Zinsen zur Umsatzsteuer         203.224.138 Euro
  Zinsen zur Vermögensteuer         – 560.572 Euro

                                                     41
Rentenbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa)

        Rentenbeginn   Besteuerungsanteil   Rentenbeginn   Besteuerungsanteil
          bis 2005            50%              2023               83%
          ab 2006             52%              2024               84%
           2007               54%              2025               85%
           2008               56%              2026               86%
           2009               58%              2027               87%
           2010               60%              2028               88%
            2011              62%              2029               89%
           2012               64%              2030               90%
           2013               66%              2031               91%
           2014               68%              2032               92%
           2015               70%              2033               93%
           2016               72%              2034               94%
           2017               74%              2035               95%
           2018               76%              2036               96%
           2019               78%              2037               97%
           2020               80%              2038               98%
           2021               81%              2039               99%
           2022               82%              2040              100%

                                                                                42
Rechenbeispiel mit Renteneintritt 2004

Jahresrente 2005                                                      15.000,00
steuerfreier Anteil                                                        50%
Jährlicher steuerfreier Rentenanteil                                   7.500,00

Jahresrente 2005                                                      15.000,00
Regelmäßige Rentenerhöhung                                             2.000,00
Jahresrente                                                           17.000,00
Jährlicher steuerfreier Rentenanteil                                   7.500,00
steuerpflichtiger Rentenanteil                                         9.500,00

Jahresrente 2005                                                      15.000,00
Mütterrente (1. vollständiges Mütterrentenjahr)                        2.000,00
Jahresrente                                                           17.000,00
steuerfreier Anteil                                                       50%
Jährlicher steuerfreier Rentenanteil                                   8.500,00
steuerpflichtiger Rentenanteil zuzüglich regelmäßige Rentenerhöhung    8.500,00

                                                                                  43
Erhöhung der Grunderwerbsteuer
               ab 01. August 2014

Hessen ab dem 01. August 2014             5,0% auf 6,0%

Saarland ab dem 01. Januar 2015           5,5% auf 6,5%

Nordrhein – Westfalen ab dem 01.01.2015   5,0% auf 6,5%

Brandenburg überlegt noch                 5,0% auf 6,5%

                                                     44
Erhöhung der Grunderwerbsteuer ab 01. August 2014

             Bundesland                Steuersatz
       Baden-Würtemberg                    5,0%
       Bayern                              3,5%
       Berlin                              6,0%
       Brandenburg                5,0%, ab 2015 ggf. 6,5%
       Bremen                              5,0%
       Hamburg                             4,5%
       Hessen                   5,0 %, ab 01.08.2014 6,0 %
       Mecklenburg-Vorpommern              5,0%
       Niedersachsen                       5,0%
       Nordrhein- Westfalen     5,0% , ab 01.01.2015 6,5 %
       Rheinland-Pfalz                     5,0%
       Saarland                 5,5% , ab 01.01.2015 6,5 %
       Sachsen                             3,5%
       Sachsen-Anhalt                      5,0%
       Schleswig-Holstein                  6,5%
       Thüringen                           5,0%              45
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien eine
erholsame Vorweihnachtszeit.

                                     46
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