ABGELEHNT IM NIEMANDS- LAND - Vom Flughafenverfahren zum "New Pact on Migration and Asylum" - Warum Asylgrenzverfahren unfair und mangelhaft sind ...

 
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ABGELEHNT
 IM NIEMANDS-
 LAND
 Vom Flughafenverfahren zum
 »New Pact on Migration and Asylum« –
 Warum Asylgrenzverfahren unfair
 und mangelhaft sind

Mit Praxisberichten der
ehemaligen Verfahrensberaterin
Roxana Kolb und der
Rechtsanwältin Dr. Annabelle Voßberg
ABGELEHNT IM NIEMANDSLAND   2

Herausgeber:
Förderverein PRO ASYL e.V.
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Redaktion: Wiebke Judith
Mit Praxisberichten der ehemaligen Verfahrens-
beraterin Roxana Kolb und der
Rechtsanwältin Dr. Annabelle Voßberg

Titelfoto: © picture alliance | CHROMORANGE /
Karl-Heinz Spremberg

Veröffentlicht im Juni 2021
3

INHALT

         Die wichtigsten Aussagen der Studie                                4

         1. Einleitung                                                      6

         2. Das deutsche Flughafenverfahren                                 7

         3. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts:
            Grundrechtsschutz durch Verfahrensstandards                     13

         4. Arbeit in einer Zwangseinrichtung –
            Praxisbericht zur Verfahrensberatung am Frankfurt Flughafen     15

            4.1.   Behördlicher Umgang mit Besonderer Schutzbedürftigkeit   15
            4.2.   Beratung im Kontext des Flughafenverfahrens              16
            4.3.   Strukturelle Defizite des Schnellverfahrens              17
            4.4.   Fazit                                                    18

         5. Unter hohem Zeitdruck –
            Praxisbericht einer Anwältin aus Frankfurt am Main              19

            5.1. Die anwaltliche Arbeit im Asylrecht                        19
            5.2. Anwaltliche Vertretung im Flughafenverfahren               20
            5.3. Asylrechtskundiger Flughafennotdienst des
                 Frankfurter Anwaltsvereins                                 22
            5.4. Fazit                                                      23

         6. Zwischenfazit zum Flughafenverfahren                            24

         7. Der Vorschlag der EU-Kommission zu Grenzverfahren
            im Vergleich zum Flughafenverfahren                             25

         8. Fazit                                                           30
ABGELEHNT IM NIEMANDSLAND • DIE WICHTIGSTEN AUSSAGEN DER STUDIE                4

DIE WICHTIGSTEN AUSSAGEN
DER STUDIE

ZUM DEUTSCHEN FLUGHAFEN-                                     • Während des Verfahrens gelten Asylsuchende als nicht-
VERFAHREN                                                      eingereist. Dadurch werden sie abgeschottet, ihr primä-
                                                               rer Kontakt nach draußen ist am Frankfurter Flughafen
• In seiner Entscheidung über die Verfassungskonformität       der Kirchliche Flüchtlingsdienst.
  des Flughafenverfahrens hat das Bundesverfassungs­
  gericht 1996 die problematischen Umstände des Ver­         • Der Kirchliche Flüchtlingsdienst am Frankfurter Flug­
  fahrens, insbesondere der Abgeschottetheit der Betrof-       hafen übernimmt seinen Möglichkeiten nach de facto
  fenen und der sehr schnell stattfindenden Anhörung,          die Identifizierung besonders Schutzbedürftiger und
  anerkannt. Dies mache bestimmte Verfahrensstandards          organisiert in solchen Fällen anwaltliche Unterstützung
  notwendig, wie die Gelegenheit zur asylrechtskundigen        schon vor der Anhörung, die über den anwaltlichen Not-
  Beratung, um die Erfolgsaussichten einer Klage ein­          dienst sonst regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung
  schätzen zu können. Aus heutiger Sicht zeigen sich die       zur Verfügung steht. Eine systematische Identifizierung
  vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Standards         durch das Bundesamt findet in der Praxis nicht statt.
  als nicht effektiv genug, um die gravierenden Nachteile
  des Verfahrens auszugleichen.                              • In Frankfurt am Main stehen zwar rund 40 Rechts­
                                                               anwält*innen auf der Liste des Frankfurter Anwalts­
• Die Befragungen durch die Bundespolizei im Vorfeld           vereins, um beispielsweise im Jahr 2019 bei 175 Ab­
  des Flughafenverfahrens fließen regelmäßig in die Asyl-      lehnungen zu beraten. Trotzdem ist aufgrund des
  entscheidung ein. Insbesondere wenn es vermeintliche         eingeschränkten Rechtsschutzes und der Umstände
  Widersprüche zur Asylanhörung gibt, wird der Vortrag         des Mandats der Klageweg nur in den seltensten Fällen
  oft als unglaubwürdig bewertet. Wenn es Hinweise auf         erfolgreich. Die Übernahme von Mandaten im Rahmen
  eine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach        des anwaltlichen Notdienstes ist sehr zeitintensiv und
  der Dublin-Verordnung gibt, dann führt das Bundes-           ist bei Einbeziehung der Rechts­anwält*in nach erfolg-
  amt keine eigene Anhörung durch sondern entscheidet          ter Ablehnung – was die Regel darstellt – kaum noch
  nach Aktenlage.                                              erfolgsversprechend.

• Das deutsche Flughafenverfahren hat sehr enge Fristen      • Entgegen verbreiteter Annahme ist für die Betroffenen
  und muss innerhalb von 19 Tagen abgeschlossen sein.          der Aufenthalt am Flughafen generell nicht kurz, son-
  Der hohe Zeitdruck und die Notwendigkeit, im Flug­           dern kann sich nach Ablehnung des Asylantrags noch
  hafenverfahren den Fall als »offensichtlich unbegründet«     über Monate erstrecken. Trotz des Abkommens über
  abzulehnen, um so die Einreise verweigern zu können,         die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) ver-
  führen zu einer deutlich höheren »o.u.«-Ab­leh­nungs-        zögert sich in der Praxis der Rücktransport z.B. wegen
  ­­quote, einer mangelnden Aufklärung der Fluchtgründe        Abspracheproblemen zwischen Bundespolizei und
  und Fehlentscheidungen. Besonders ungeeignet ist ein         Fluggesellschaft. Der lange Freiheitsentzug am Flug­
  solches Schnellverfahren für traumatisierte Menschen,        hafen wirkt sich stark und oft (re)traumatisierend auf die
  Minderjährige und ältere Menschen sowie andere vulne-        Betroffenen aus, unter denen regelmäßig auch Familien
  rable Schutzsuchende.                                        mit Kindern sind.
ABGELEHNT IM NIEMANDSLAND • DIE WICHTIGSTEN AUSSAGEN DER STUDIE            5

ZUM VERGLEICH MIT DEM                                          Während in Deutschland das Flughafenverfahren mit
»NEW PACT ON MIGRATION AND ASYLUM«                             wenigen Hunderten Fällen pro Jahr weniger als 0,5 %
                                                               der Asylverfahren darstellt, sind es in Griechenland mit
• Das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene           über 21.000 Fällen im Jahr 2020 schon die Hälfte aller
  Screening ist letztlich eine Befragung durch den Grenz­      Asylanträge, die in Grenzverfahren geprüft werden.
  schutz, wie sie auch dem Flughafenverfahren vorge­           Die meisten See- und Landgrenzen sind im Gegensatz
  schaltet ist. Wie beim Flughafenverfahren sind damit         zu Flughäfen fernab großer Städte, womit es nicht die
  Probleme durch die Weitergabe von Aussagen an die            gleiche Infrastruktur von Fachanwält*innen gibt. Auf
  Asylbehörde zu erwarten, weil vermeintliche Wider­           viel weniger spezialisierte Rechtsanwält*innen würde
  sprüche zwischen den polizeilichen Befragungen und           also eine viel größere – und nicht zu bewältigende –
  der asylbehördlichen Anhörung entstehen. Die Erst­           Zahl von Asylverfahren kommen.
  befragung durch den Grenzschutz kann so ausschlag­
  gebend für die Schutz­gewährung werden. Zwei Ge­-          • Mit einer Vereinfachung von Abschiebungen durch die
  biete mit grundverschiedenen Arbeitsbereichen und            Fiktion der Nicht-Einreise an Außengrenzen, die keine
  Prämissen – Grenzschutz vs. Schutz von Menschen vor          Flughäfen sind, ist nicht zu rechnen. Auch an Flughäfen
  Ver­folgung – werden durch das Screening vermischt.          ist trotz des ICAO-Abkommens eine Rückführung oft
                                                               nicht einfach, wodurch die Betroffenen Wochen oder
• Verschärfend kommt hinzu: Der »New Pact« sieht vor,          Monate am Flughafen inhaftiert werden.
  dass die Anforderungen an einen »sicheren Drittstaat«
  stark gesenkt werden sollen. So würden vermehrt Asyl­      • Die vorgeschlagene Asylverfahrensverordnung würde
  anträge als unzulässig – ohne eine inhaltliche Entschei­     durch ihre direkte Anwendbarkeit auch das deutsche
  dung über die Fluchtgründe – abgelehnt werden und            Flughafenverfahren stark verändern, indem dies bis zu
  Schutzbedürftige in nicht-europäische Drittstaaten           zwölf Wochen (einschließlich Rechtsschutz) dauern
  abgeschoben werden. Schon die bloße Durchreise               könnte und nicht mit einer Ablehnung als »offensichtlich
  durch einen Staat soll genügen, damit dieser als »siche­     unbegründet« zu Ende gehen müsste. Direkt anschlie­
  rer Drittstaat« in Frage kommt. Durch die Reiseweg­          ßen würde sich ein ebenso bis zu zwölf Wochen dauern­
  befragung im Screening würden bereits Hinweise auf           des Abschiebungsgrenzverfahren. Mit Blick auf die Ent­
  solche vermeintlich »sicheren Drittstaaten« gesammelt        scheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1996 ist
  werden.                                                      es mehr als fraglich, ob diese Neuregelung in Deutsch­
                                                               land verfassungskonform wäre.
• Während dem Screening, dem Asylgrenzverfahren und
  dem Abschiebungsgrenzverfahren soll wie beim Flug­         • Aufgrund der in der Studie beschriebenen systemischen
  hafenverfahren eine Fiktion der Nicht-Einreise gelten.       Probleme von Grenzverfahren sind diese mit den Grund­
  Damit ergeben sich ähnlich kritische Umstände, insbe­        sätzen eines fairen und rechtsstaatlichen Asylverfah-
  sondere das Abgeschottetsein der Asylsuchenden, die          rens nicht zu vereinbaren. Der Europäische Gesetzgeber
  das Bundesverfassungsgericht beim Flughafenverfahren         sollte deswegen bei einer Reform des Gemeinsamen
  veranlasst hatte, besonders hohe Verfahrensstandards         Europäischen Asylsystems die Regeln zu Grenzverfahren
  wie die asylrechtskundige Beratung zu verlangen.             grundsätzlich streichen und auf das Screening verzich­
  Das Modell der asylrechtskundigen Beratung mit dem           ten.
  Anwaltsnotdienst beim Frankfurter Flughafen kann aber
  nicht auf andere Außengrenzen übertragen werden.
1. EINLEITUNG   6

1. EINLEITUNG

Seit 2015 wird in der Europäischen Union immer wieder in-                         Solchen Aussagen liegt ein grundsätzliches Missverständ-
tensiv über die Flüchtlingspolitik diskutiert. Einer der zent-                    nis zum einen über die tatsächliche Ausgestaltung des
ralen Aspekte der Debatte ist dabei stets, wie künftig mit                        Flughafenverfahrens und den dort auftretenden Proble-
Asylsuchenden an den Außengrenzen umgegangen wer-                                 men und zum anderen bezüglich einer möglichen Über-
den soll. Viele Mitgliedstaaten, die nicht selbst eine europä-                    tragbarkeit auf andere Außengrenzen zugrunde. Diese
ische See- oder Landgrenze haben, wollen dabei vor allem                          Studie hat deswegen zum Ziel, das deutsche Flughafen­
eins: dass ein möglichst großer Anteil von Asylsuchenden                          verfahren zu erklären und – was bislang in der Diskussion
ihr Verfahren bereits an den EU-Außengrenzen durchläuft.                          zu wenig Berücksichtigung findet – die tatsächliche Praxis
                                                                                  und deren Probleme darzustellen. Der Fokus der Studie
Auf diesen Grundgedanken wird schon seit 2015 mit der                             liegt dabei auf der Rechtsberatung und der Rechtsvertre-
Einführung der Hot Spots in Griechenland und Italien                              tung während des Flughafenverfahrens. Gute Rechtsbera-
gesetzt. Durch den EU-Türkei Deal, im Zuge dessen Asyl­                           tung und –vertretung sind ein entscheidender und uner-
suchende die griechischen Inseln nicht mehr verlassen                             lässlicher Baustein für faire Asylverfahren, werden aber in
durften, um auf den Inseln ihr Asylverfahren zu durch-                            der Diskussion über die Machbarkeit fairer Asylverfahren
laufen und (in Theorie) in die Türkei als »sicheren Drittstaat«                   für tausende Asylsuchende an den Außengrenzen oft ver-
zurück geschickt zu werden, verschärfte sich dieser Ansatz                        nachlässigt.
zusätzlich. Die überfüllten Lager auf den griechischen
Inseln mit ihren katastrophalen humanitären Bedingungen                           PRO ASYL hat deswegen zwei Expertinnen, Roxana Kolb als
und insbesondere das im September 2020 abgebrannte                                ehemalige Verfahrensberaterin am Frankfurter Flughafen
Lager Moria wurden zum Sinnbild einer gescheiterten und                           und Dr. Annabelle Voßberg als Rechtsanwältin in Frankfurt
unmenschlichen europäischen Flüchtlingspolitik.                                   am Main, gebeten, ihre jeweiligen Erfahrungen für diesen
                                                                                  Bericht aufzuschreiben.
Trotz dieses eklatanten Scheiterns der Hot Spots wird
weiterhin an der Idee festgehalten und wie ein Mantra                             Die Studie beginnt mit einer Einführung in den Ablauf
wiederholt, dass auch faire Verfahren und bessere Unter-                          des deutschen Flughafenverfahrens und einer Erläuterung
bringung an den Außengrenzen möglich seien. Nach dem                              der Standards, die das Bundesverfassungsgericht für das
Brand von Moria haben die Europäische Kommission und                              Schnellverfahren aufgestellt hat. Im Anschluss zeigen die
Griechenland die europäische Unterstützung für den Bau                            Praxisberichte, wie problematisch schon beim Flughafen-
von »Multi-Purpose Reception and Identification Centres«                          verfahren ein Schnellverfahren an einer Außengrenze unter
auf Lesbos, Chios, Samos, Kos und Leros vereinbart. 1                             vergleichsweise vorteilhaften Umständen – geringe Zahl
                                                                                  der Betroffenen im Vergleich zu anderen Außengrenzen,
Auch in ihrem Vorschlag für eine Weiterführung des                                Nähe zu Großstädten mit entsprechender »Infrastruktur«
2016 gestarteten Reformprozesses des Gemeinsamen                                  an Rechtsanwält*innen – ist. Im anschließenden Vergleich
Europäischen Asylsystems, dem »New Pact on Migration                              der aktuellen Regelungen des Flughafenverfahrens und der
and Asylum«, der – kurz nach dem Brand von Moria – am                             Vorschläge im »New Pact« werden die Ähnlichkeiten deut-
23. September 2020 der Öffentlichkeit vorgestellt wurde,                          lich, aber es wird auch auf entscheidende Unterschiede –
setzt die Kommission auf Grenzverfahren. Dem Negativ­                             wie die Dauer des Verfahrens – aufmerksam gemacht. Zu-
beispiel der Asylverfahren auf den griechischen Inseln wer-                       dem darf nicht vergessen werden, dass neue europäische
den in der Diskussion häufig vermeintliche Positivbeispiele                       Verordnungen auch das deutsche Asylrecht ändern würden
wie das deutsche Flughafenverfahren entgegen gehalten.                            und das deutsche Flughafenverfahren durch die neuen
Dort seien die Verfahren doch fair und rechtsstaatlich,                           Vorschriften zu Grenzverfahren ersetzt werden würde.
warum soll das dann nicht auch an anderen Außengrenzen
möglich sein?

1 Das Memorandum of Understanding zwischen der Europäischen Kommis-                 Purpose Reception and Identification Centres« insgesamt siehe Europe
  sion sowie weiteren europäischen Institutionen und Griechenland vom               Must Act, No More Camps. Monthly Update 02/2021, abrufbar unter:
  02.12.2020 kann hier abgerufen werden: https://bit.ly/3tpgELi; zu den »Multi-     https://bit.ly/3wLuIRg.
2. DAS DEUTSCHE FLUGHAFENVERFAHREN                         7

2. DAS DEUTSCHE
FLUGHAFENVERFAHREN

Das Flughafenverfahren wurde 1993 im Rahmen des soge-                               Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt,
nannten Asylkompromisses, mit dem das Grundrecht auf                                BAMF) findet also vor der Einreise statt. Die Asylsuchenden
Asyl nahezu abgeschafft wurde, in das deutsche Asylrecht                            werden in der Zeit des Verfahrens im Transitbereich des
eingeführt. 2 Von diesem Schnellverfahren, das in § 18a                             Flughafens untergebracht und dürfen den Gebäudekom-
Asylgesetz (AsylG) normiert ist, sind grundsätzlich Perso-                          plex nicht verlassen.
nen betroffen,
                                                                                    Für die Behörden liegt – zumindest in der Theorie – der
a) die an einem deutschen Flughafen eine EU-Außen­                                  Vorteil eines solchen Verfahrens vor der Einreise darin,
   grenze überschreiten und einreisen wollen und                                    dass die Betroffenen aufgrund des Abkommens über die
                                                                                    Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) auch ohne
b) die aus einem als sicher geltenden Herkunftsland 3
                                                                                    Reisedokumente zurückgeführt werden können, da die
   stammen oder keinen gültigen Pass oder Passersatz
                                                                                    Fluggesellschaften verpflichtet sind, die nicht-eingereiste
   mit sich führen und
                                                                                    Person an den Ort des Abflugs – also nicht zwingend in
c) bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen.                                         den Herkunftsstaat – oder in ein Land, in das die Person ein-
                                                                                    reisen darf, zurückzubefördern. 4
Obwohl sich die Betroffenen auf deutschem Staatsgebiet
befinden, wird rechtlich die Fiktion aufrechterhalten, sie                          Das Flughafenverfahren ist als Schnellverfahren konzipiert
seien noch nicht nach Deutschland eingereist (§ 13 Abs. 2                           und hat einen gesetzlich vorgegebenen straffen Zeitplan.
S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)). Das Asylverfahren beim                          Bei Nichteinhaltung muss die Einreise gewährt werden.

  Befragung                     Antrag­                 Ablehnung als               Klage beim                   VG-                  Abschiebung
    bei der                     stellung                »offensichtlich            Verwaltungs-             Entscheidung
 Bundes­polizei               + Anhörung                unbegründet«                  gericht
                              beim BAMF                   + Einreise­
                                                        verweigerung

  (nicht offiziel-           (unverzüglich)                  (2 Tage)                 (3 Tage              (nach 14 Tagen
    ler Teil des                                                                   für Eilantrag)              Recht
   Verfahrens)                                                                                              auf Einreise)

                        Ablauf des Flughafenverfahrens nach §18a Asylgesetz

2 Die Darstellung des Flughafenverfahrens basiert maßgeblich auf der                   beschäftigt sich zudem folgende Studie anhand von 32 Fällen mit dem Flug-
  Studie von Dominik Bender, auf die für weitere Beschreibungen verwiesen              hafenverfahren: Ines Welge, Hastig, unfair, mangelhaft. Untersuchung zum
  wird. Dominik Bender, Das Asylverfahren an deutschen Flughäfen: Völker-              Flughafenasylverfahren gem. § 18a AsylVfG, Studie im Auftrag von PRO ASYL,
  rechtswidrige »Push-Backs« oder Modell für ein Asyl-Schnellverfahren auf             2009, abrufbar unter: https://bit.ly/3pazMMn.
  hoher See?, National Report im Rahmen des EPIM-Projektes: »Access to               3 Dies sind laut Anlage II zu §29a AsylG Albanien, Bosnien und Herzegowina,
  Protection: a Human Right«, Stiftung PRO ASYL, 2014, abrufbar unter:                 Ghana, Kosovo, Mazedonien (heute Nordmazedonien), Montenegro, Senegal
  https://bit.ly/3fW3DFE. Des Weiteren gibt es einen Bericht des Europäischen          und Serbien.
  Flüchtlingsrates ECRE zum deutschen Flughafenverfahren. ECRE, Airport              4 Annex 9 zum ICAO-Abkommen, Rn. 5.11 und 5.12. Der Annex 9 ist abrufbar
  procedures in Germany. Gaps in quality and compliance with guarantees,               unter: https://bit.ly/2RzHzqA.
  2019, abrufbar unter: https://bit.ly/39KoOa3. Sehr ausführlich und detailliert
2. DAS DEUTSCHE FLUGHAFENVERFAHREN                           8

BEFRAGUNG DURCH DIE                                                               Grenzschutzbehörde, die dann auf der Grundlage des
GRENZBEHÖRDE                                                                      § 15 AufenthG über die Zurückweisung des Betroffenen
                                                                                  entscheidet. Im Rahmen dieser Entscheidung hat die Bun-
Vor der Durchführung des Flughafenverfahrens liegt für die                        despolizei dann auch zwingend und von Amts wegen
Betroffenen immer erst der Kontakt mit der Grenzbehörde,                          mögliche nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5
der Bundespolizei. Die Bundespolizei und ihre Mitarbeiten-                        und 7 AufenthG zu beachten (vgl. § 15 Abs. 4 AufenthG).
den haben in Bezug auf die Betroffenen, die die Einreise­
bedingungen nicht erfüllen, mehrere Aufgaben. So haben                            BESONDERHEITEN DES ASYL-
sie z.B.                                                                          SCHNELLVERFAHRENS
• die Aufklärung der genauen Reisemodalitäten zu
  betreiben, um Rückführungswege festzustellen,                                   Wird dem Bundesamt von der Bundespolizei angezeigt,
                                                                                  dass ein Asylbegehren geäußert wurde, und will das
• die Vernehmung der Betroffenen als Beschuldigte                                 Bundesamt den genannten Vorteil aus dem Verfahren vor
  wegen des Verdachts von strafrechtlichen Verstößen                              der Einreise ziehen, müssen über die bereits genannten
  durchzuführen,                                                                  Voraussetzungen (Einreise über einen Flughafen, kein
• durch eine Befragung festzustellen, ob die Betroffenen                          gültiger Pass oder »sicherer Herkunftsstaat«, Asylbegehren)
  Schutz vor Gefahren in ihrem Herkunftsland begehren.                            hinaus weitere Voraussetzungen vorliegen, damit das
                                                                                  Asylver­fahren tatsächlich als Schnellverfahren im Transit­
Im Rahmen dieser Aufgabenerledigung (»grenz­be­hörd-                              bereich stattfinden darf:
liche Befragungen«) entstehen eine Reihe von Protokollen
                                                                                  • Der betreffende deutsche Flughafen muss über eine
und Niederschriften (z.B. die »Pass-Ticket-Befragung«, die
                                                                                    entsprechende Unterbringungsmöglichkeit auf dem
»Niederschrift zum Ein­reisebegehren«, die Beschuldigten-
                                                                                    Flughafengelände verfügen (§ 18 a Abs. 1 S. 1 a. E.
vernehmung über die im Raum stehenden Straftaten). Wird
                                                                                    AsylG),
das Vorliegen eines Asylbegehrens bejaht, werden diese
Protokolle und Niederschriften auch an die für die Durch-                         • es darf nicht aufgrund von Umständen des Einzelfalls zu
führung des Asylverfahrens zuständige Behörde, das BAMF,                            einer Einreise der betroffenen Person gekommen sein, 5
weitergeleitet.

Wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass nach der Dublin-III-
Verordnung (Verordnung Nr. 604/2013) ein anderer Mit-                               Einzelfall Sahar M.
gliedstaat für das Asylverfahren zuständig ist, dann wird                           Im Sahar M.* lebt zusammen mit ihrer Mutter und
spätestens seit 2019 die Einreise gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2                           ihren Brüdern in Teheran, Iran. Wie sie später dem
AsylG verweigert und das Übernahmeverfahren mit dem                                 BAMF berichtet, verliebt sie sich in einen verheirate-
betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt. Vor 2019 war                               ten Mann. Als ihre Brüder davon erfahren, schlagen
diese Praxis in Frankfurt nicht geläufig, Dublin-Verfahren                          sie Sahar zusammen. Sie zwingen sie, auf ihr Erbe zu
wurden im Inland geführt. Stimmt der Mitgliedstaat zu, so                           verzichten und drohen ihr, sie zu töten.
wird der Asylantrag als unzulässig abgelehnt. Die Bundes-
polizei führt die Befragung durch und das zuständige                                Daraufhin flieht sie mit ihrem Partner im März 2020
Dublin-Referat des BAMF in Bayreuth entscheidet basie-                              nach Deutschland und landet am Frankfurter Flug­
rend auf dieser Befragung, ohne eine eigene Anhörung                                hafen. Während ihr Partner aufgrund von Herz­pro­
durchzuführen. Art. 5 Abs. 5 Dublin-III-Verordnung schreibt                         blemen einreisen darf, muss sie unter dem Eindruck
allerdings ein persönliches Gespräch durch eine für die                             der Trennung ins Flughafenverfahren. Dort wird ihr
Anhörung qualifizierte Person vor. Denn bei der Dublin-                             Asyl­verfahren trotz der Schilderung der geschlechts-
Anhörung kann es um wichtige Fragen wie systemische                                 spezifischen Verfolgung als »offensichtlich unbegrün-
Mängel im anderen Mitgliedstaat oder die Familieneinheit                            det« abgelehnt. Auch ihr Eilantrag wird abgelehnt.
gehen. Entsprechend ist das hierfür qualifizierte Personal                          Auf Druck von PRO ASYL wird der eigens geplante
das des BAMF und nicht das der Bundespolizei.                                       Abschiebeflieger während der Corona-Pandemie
                                                                                    abgesagt und sie darf einreisen.
Wird vom Betroffenen kein Asylgesuch geäußert oder
werden seine Äußerungen nicht als Asylgesuch gewertet,                              Fall veröffentlicht unter https://bit.ly/3f8UV6l
werden auch keine Unterlagen an das Bundesamt weiter-                               * Zum Schutz der Person wird ein Pseudonym verwendet.
geleitet und es bleibt bei der alleinigen Kompetenz der

5 Wenn der oder die Betroffene die Grenze nur überschreitet, um etwa – und          Zurückweisung die nicht-eingereiste Person zu einem bestimmten vorüber-
  sei es auch stationär – in einem Krankenhaus behandelt (vgl. § 18a Abs. 1         gehenden Zweck – zum Beispiel zur Passbeschaffung zur Botschaft – pas-
  Satz 1 AsylG) oder dem Haftrichter vorgeführt (vgl. § 18a Abs. 6 Nr. 4 AsylG)     sieren lässt, solange sie die Kontrolle über den Aufenthalt der Person behält
  zu werden, liegt nach dem Gesetz keine Einreise vor. Das gleiche gilt, wenn       (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
  die Bundespolizei zur Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung der
2. DAS DEUTSCHE FLUGHAFENVERFAHREN                        9

• es muss die Möglichkeit zur unverzüglichen Stellung
  eines förmlichen Antrags auf internationalen Schutz bei                   Einzelfall Ayla S.
  der entsprechenden Außenstelle des Bundesamtes
  bestehen (§ 18a Abs. 1 S. 3 AsylG) und                                    Im Frühjahr 2021 landet Ayla S.* am Frankfurter Flug­
                                                                            hafen. Bei ihrer Anhörung berichtet die afghanische
• es muss möglich sein, dass die persönliche Anhörung                       Frau, dass sie in Kabul von Verwandten wegen ihrer
  der asylsuchenden Person durch das Bundesamt unver-                       Arbeit für eine christliche Organisation bedroht wur-
  züglich stattfindet (§ 18a Abs. 1 S. 4 AsylG).                            de. Ihr Antrag wird als »offensichtlich unbegründet«
                                                                            ab­gelehnt, da ihr Vortrag widersprüchlich, unglaub-
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, wird das Asyl-                    haft und »asyltaktisch« sei – mit dem Vorbringen ihrer
verfahren – zunächst bis zur Anhörung – in einem beson-                     Arbeit für eine christliche Organisation und einer sich
ders gestalteten Schnellverfahren durchgeführt. Ein beson-                  daraus ergebenden Bedrohung wird sich im Bescheid
deres Merkmal dieses Verfahrens ist, den Betroffenen von                    kaum auseinander gesetzt.
Gesetzes wegen erst nach erfolgter Anhörung »Gelegen-
heit zu geben [ist], mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl                   Das kritisiert auch das Verwaltungsgericht, das in
Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst                     einer seltenen Entscheidung dem Eilantrag stattgibt.
vorher anwaltlichen Beistands versichert« (§ 18a Abs. 1 S. 5                Es bedürfte einer umfangreichen Sachaufklärung,
AsylVfG). Die meisten Asylbewerber*innen kommen ange-                       so der Richter, ein Offensichtlichkeitsurteil sei jeden-
sichts der Verfahrensausgestaltung vor ihrer Anhörung                       falls nicht möglich. Ayla S. darf daraufhin einreisen.
nicht mit einem Anwalt/einer Anwältin in Kontakt, sondern
– im Fall des Frankfurter Flughafens – lediglich mit dem                    * Zum Schutz der Person wird ein Pseudonym verwendet.
kirchlichen Flüchtlingsdienst, der eine Verfahrensberatung
anbietet. Diese zwei Aspekte werden in den Praxisberich-
ten näher erläutert.
                                                                          Wie die Tabelle zur zahlenmäßigen Entwicklung des Flug-
ENTSCHEIDUNG IM FLUGHAFEN­                                                hafenverfahrens (siehe Seite 12) zeigt, ist die Ablehnungs-
VERFAHREN NUR ALS »OFFENSICHTLICH                                         quote als »offensichtlich unbegründet« in den letzten Jah-
                                                                          ren stark gestiegen. Lag die Quote von »o.u.«-Ablehnungen
UNBEGRÜNDET«
                                                                          in den Jahren vor 2015 bei unter 10 %, stieg sie ab dann
Nach der Anhörung muss das Bundesamt entscheiden,                         kontinuierlich von 11,9 % im Jahr 2015 auf 26,3 % im Jahr
ob es innerhalb von zwei Tagen nach Stellung des Antrages                 2016, auf 32,5 % im Jahr 2017, auf 41,5 % im Jahr 2018, auf
auf internationalen Schutz (verfahrenstechnisch fallen An-                49 % im Jahr 2019 und lag bei 46,2 % im Jahr 2020. 7
tragstellung und Anhörung zusammen) den Antrag als
»offensichtlich unbegründet« ablehnen kann (§ 18a Abs. 6                  Zudem ist auffällig, dass es im Flughafenverfahren im Ver-
Nr. 2 AsylG). Wenn die Voraussetzungen für eine Ablehnung                 gleich zum regulären Asylverfahren deutlich häufiger zur
als »offensichtlich unbegründet« nicht vorliegen, endet                   Ablehnung als »offensichtlich unbegründet« kommt. An­
das Asylschnellverfahren an dieser Stelle und läuft für die               träge iranischer Asylsuchender wurden 2020 im Flug­hafen­
Betroffenen, die einreisen dürfen, als reguläres Asylverfah-              verfahren nach Anhörung in 67 % der Fälle (konkret: 12 von
ren weiter. Zur Bekanntgabe der Entscheidung des Bundes­                  18) als »offensichtlich unbegründet« abgelehnt, im Jahr
amtes kommt es in diesen Fällen regelmäßig auch erst                      2019 in 58 % der Fälle (konkret: 60 von 104). Beim regulären
viele Wochen oder Monate nach erfolgter Einreise. Fälle,                  Asylverfahren im Inland lag die »o.u.«-Ablehnungs­quote
in denen die Entscheidungsfindung tiefergehende tatsäch-                  2020 dagegen nur bei 3,7 % und im Jahr 2019 bei 2,8 %.
licher und rechtlicher Feststellungen und Würdigungen                     Beim Herkunftsland Irak ist die Lage ähnlich. Im Jahr
bedarf, sollen folglich in Deutschland und nicht im Grenz-                2020 kam es in 67 % der Fälle nach Anhörung (konkret:
verfahren bearbeitet werden. Nur in eindeutigen Sach­                     8 von 12) zur Ablehnung als »offensichtlich unbegründet«,
verhaltskonstellationen, bei denen sich die offensichtliche               im Jahr 2019 in sogar 88 % der Fälle nach Anhörung (kon-
Unbegründetheit aufdrängt, soll sich also an das beschleu-                kret: 15 von 17). Im normalen Inlandsverfahren lag die
nigte Anhörungsverfahren eine Ablehnung als »offensicht-                  »o.u.«-Ablehnungsquote beim Herkunftsland Irak im Jahr
lich unbegründet« und die Verweigerung der Einreise                       2020 bei 3,7 % und in 2019 bei 3,4 %. 8
anschließen. 6

6 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93, Rn. 162.            8 Die Berechnungen dieser bereinigten Schutzquote beruhen auf Statistiken
7 BAMF, Das Bundesamt in Zahlen 2020 – Modul Asyl, 26.02.2021, abrufbar     zum Flughafenverfahren und generell zum Asylverfahren, die regelmäßig
  unter: https://bit.ly/2TwceFT, S. 45.                                     von PRO ASYL beim BAMF abgefragt und hier veröffentlicht werden: https://
		                                                                          bit.ly/3gjVDhA.
2. DAS DEUTSCHE FLUGHAFENVERFAHREN               10

BESCHLEUNIGTES UND EINGESCHRÄNK-                                der/die Betroffene überhaupt Rechtsbehelfe einlegt. Auch
TES RECHTSSCHUTZVERFAHREN                                       der/die Betroffene erhält mit der Aushändigung der Be-
                                                                scheide gleichzeitig eine Kopie der Akte (§ 36 Abs. 2 S. 1
Kommt es zu einer solchen Ablehnung als »offensichtlich         AsylG). Der Eilantrag kann, was als Erleichterung insbeson-
unbegründet« binnen zwei Tagen, so verweigert die Grenz-        dere für anwaltlich nicht vertretene Antragsteller*innen
behörde dem/der Asylbewerber*in die Einreise (§ 18a             gedacht ist, auch bei der Grenzbehörde gestellt werden
Abs. 3 S. 1 AsylG). In diesem Fall erhält der/die Antragstel­   (§ 18a Abs. 4 S. 2 AsylG).
ler*in zwei Bescheide ausgehändigt: den ablehnenden
Bescheid des Bundesamtes und die Verweigerung der               Bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag ist der
Einreise (Zurückweisungsentscheidung) durch die Grenz-          Vollzug der Einreiseverweigerung ausgesetzt (§ 18 a Abs. 4
behörde. Will eine abgelehnte Person gegen die Entschei-        S. 7 AsylG).
dung vorgehen, dann folgt ein beschleunigtes Rechts­
schutzverfahren. Dieses ist u.a. dadurch gekennzeichnet,        Im deutschen Asylprozessrecht gibt es für Personen, die
dass eine sehr kurze, lediglich dreitägige Frist für den Eil-   als »offensichtlich unbegründet« abgelehnt wurden, starke
rechtsschutz gegen die Behördenentscheidungen besteht           Nachteile, und diese gelten damit auch durchgängig für die
(§ 18 a Abs. 4 S. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des         im Flughafen abgelehnten Personen. Dem Antrag darf das
Bundesverfassungsgerichts ist, ohne dass hierfür besonde-       Verwaltungsgericht nur stattgeben, wenn hinsichtlich der
re Gründe vorliegen oder geltend gemacht werden müs-            Ablehnung von Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG), der Flüchtlings­
sen, auf Antrag eine Nachfrist von vier Tagen zur Begrün-       eigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und dem subsidiären
dung des Eilantrages einzuräumen. 9                             Schutz (§ 60 Abs. 2 AufenthG) als »offensichtlich unbegrün-
                                                                det«, »ernstliche Zweifel« bestehen (so vorgesehen in Art.
Wenn innerhalb von vierzehn Tagen noch nicht über den           16a Abs. 4 GG, umgesetzt in § 18a Abs. 4 S. 6 i.V.m § 36 Abs.
Eilantrag entschieden wurde, tritt kraft Gesetzes der Einrei-   4 S. 1 AsylG). Lediglich in Bezug auf die nationalen Abschie-
seanspruch ein (§ 18a Abs. 6 Nr. 3 AsylG).                      bungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gilt kein
                                                                besonderer, sondern der allgemeine Prüfungsmaßstab.
Um mit diesem Zeitdruck umzugehen, gibt es verschiedene
Maßnahmen, die den Ablauf erleichtern sollen. So erhält         Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts soll ohne er­
das zuständige Verwaltungsgericht von der Grenzbehörde          neute Anhörung der betroffenen Person nach Aktenlage,
zeitgleich mit der Zustellung der Bescheide an den/die          also im schriftlichen Verfahren, ergehen (§ 18a Abs. 4 S. 5
Antragsteller*in die Behördenakten und Durchschriften           AsylG). Die richterliche Amtsermittlungspflicht ist zudem
(§ 18 a Abs. 3 S. 3 AsylG), und zwar unabhängig davon, ob       eingeschränkt (§ 18a Abs. 4 S. 6 i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 2 AsylG);
                                                                das Gericht muss nur Tatsachen und Beweismittel berück-
                                                                sichtigen, die von den Beteiligten angegeben worden oder
   Einzelfall Lucien F.                                         die gerichtsbekannt oder offenkundig sind. Nach Maßgabe
                                                                des § 18a Abs. 4 S. 6 i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 3 AsylG kann das
   Im Herbst 2018 kommt Lucien F.* in desolatem                 Gericht verspätetes Vorbringen unberücksichtigt lassen,
   Gesundheitszustand am Flughafen Frankfurt am                 wenn andernfalls die Entscheidung verzögert werden
   Main an. Er berichtet von Folterungen am Rücken,             würde (sog. Präklusion).
   Fingern und Geschlechtsteil während einer In­
   haftierung in der DR Kongo. In der Anhörung zeigt            Wie die Statistik zeigt, versucht zwar eine große Mehrheit
   er seine Wunden und beschreibt detailliert, wie es           der im Flughafenverfahren Abgelehnten sich per Eilantrag
   dazu gekommen ist. Eine medizinische Begut­achtung           gegen ihre Ablehnung und die Einreiseverweigerung zu
   der Folterspuren wird vom BAMF nicht in Auftrag              wehren, doch wird nur einem sehr geringen Anteil der An-
   gegeben – stattdessen wird der Antrag wegen ver-             träge stattgegeben – die überwiegende Mehrheit wird
   meintlich falscher oder konstruierter Angaben als            abgelehnt (siehe Tabelle auf Seite 12).
   »offensichtlich unbegründet« abgelehnt.

   Auch das Eilverfahren am Verwaltungsgericht Frank-
   furt hat keinen Erfolg. Lucien F. wird abgeschoben.

   Fall veröffentlicht unter: https://bit.ly/3fEUj8G

   * Zum Schutz der Person wird ein Pseudonym verwendet.

 9 BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93, Rn. 158.
2. DAS DEUTSCHE FLUGHAFENVERFAHREN                           11

LETZTE CHANCE BEIM BUNDES­VER­                                                polizei und Fluggesellschaft gibt oder zeitnah kein freier
FASSUNGSGERICHT NICHT ERREICHBAR                                              Platz zum Rückflug zur Verfügung steht. Da der Festset-
                                                                              zung der im Asylverfahren abgelehnten Person im Transit-
Die gerichtliche Entscheidung über den Eilantrag auf Ge-                      bereich ein freiheitsentziehender Charakter zukommt,
stattung der Einreise ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Dies ist                 sehen § 15 Abs. 5 und 6 AufenthG vor, dass diese, sobald die
keine spezifische Besonderheit des Flughafenverfahrens,                       Zurückweisungsentscheidung ergangen ist oder spätes-
sondern ganz allgemein ein Charakteristikum des deut-                         tens nach 30 Tagen am Flughafen (gerechnet ab der An-
schen Asylprozessrechtes.                                                     kunft im Transit), einer richterlichen Anordnung bedarf
                                                                              (sog. Zurückweisungs- bzw. sog. Transithaft). 11 Wird diese
Es bleibt nach einer ablehnenden verwaltungsgerichtli-                        An­ordnung vom zuständigen Amtsgericht verweigert oder
chen Eilentscheidung allenfalls der Weg, im Rahmen einer                      eine einmal ausgesprochene Anordnung nicht weiter ver-
Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht                           längert, ist der betroffenen Person die Einreise zu gewähren
(BVerfG) um Eilrechtsschutz zu ersuchen oder sich an den                      – und zwar unabhängig von dem Ausgang des Eilverfah-
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)                            rens (§ 18 a Abs. 6 Nr. 4 AsylG). 12
zu wenden. Was die Möglichkeit eines Eilrechtsschutzer­
suchens ans BVerfG angeht, so sind dessen Erfolgschancen
allerdings von vornherein gering, wie das Gericht selbst
zum Ausdruck bringt:                                                             Einzelfall Eugène T.
   »[D]em BVerfG [bleibt] bis zum Abflug des Ausländers                          Im März 2020 landet Eugène T.* am Frankfurter
   meist nicht die Zeit, sei es über die Verfassungsbeschwerde                   Flug­hafen und ersucht um Schutz. Er gibt an, aus
   selbst, sei es über den Antrag nach § 32 BVerfGG [einstweili-                 dem Kongo und erst 16 Jahre alt zu sein. Hierfür hat
   ge Anordnung, Anm. d. Red.] zu entscheiden.« 10                               er auch urkundliche Beweise und spricht die Amts-
                                                                                 sprachen des Kongo. Die Einreise versuchte er aber
Die faktische Unerreichbarkeit des BVerfG zeigt sich auch                        mit einem gefälschten angolanischen Pass, laut
an den Zahlen. So wurde in den letzten Jahren vom Bun-                           dem er volljährig ist.
desamt keine einzige Verfassungsbeschwerde verzeichnet
(siehe Tabelle auf Seite 12).                                                    Das BAMF führt ihn als volljährig, aber auch als
                                                                                 Kongolese – ein klarer Widerspruch laut den Doku-
HAFT AM FLUGHAFEN BIS                                                            menten – und lehnt ihn als »offensichtlich unbegrün-
ZUR ABSCHIEBUNG                                                                  det« ab. Für die Abschiebung werden entsprechend
                                                                                 dem ICAO-Abkommen sowohl sein Herkunftsland
Rechnet man die o.g. Fristen zusammen, so kommt man                              DR Kongo als auch als Abflugort Angola in Betracht
zu dem Ergebnis, dass eine asylsuchende Person, deren                            gezogen.
Antrag auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren
als »offensichtlich unbegründet« abgelehnt wird und deren                        Rund einen Monat sitzt der – aller Voraussicht nach –
Eilantrag scheitert, nach spätestens 19 Tagen (2+3+14) –                         Minderjährige allein in der Hafteinrichtung am Frank-
jedenfalls rechtlich gesehen – abgeschoben werden könn-                          furt Flughafen, bis rechtliche Schritte gegen die Haft
te.                                                                              Erfolg haben und er doch einreisen darf.

Nicht selten gestaltet sich trotz des ICAO-Abkommens der                         Mehr zum Fall unter: https://bit.ly/3oCwf9q
Vollzug der Einreiseverweigerung nicht so einfach bzw. ver-
zögert sich der Rücktransport durch die Fluggesellschaft,                        * Zum Schutz der Person wird ein Pseudonym verwendet.
weil es z.B. Probleme in der Absprache zwischen Bundes­

10 BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93, Rn. 171.                      nen sowohl der EGMR als auch der EuGH, siehe Übersicht bei Huber/Mantel
11 Der Aufenthalt im Transitbereich während des Flughafenverfahrens wurde       AufenthG/Vogt/Nestler, 3. Aufl. 2021, AsylG § 18a Rn. 22-24. ECRE spricht in
   vom BVerfG in seiner Entscheidung nicht als freiheitsentziehende Maßnah-     seiner Studie zum deutschen Flughafenverfahren von de facto Inhaftierung,
   me gewertet (Rn. 136). Anders bewerteten dies in ähnlichen Konstellatio-     Fn. 2, S. 6.
2. DAS DEUTSCHE FLUGHAFENVERFAHREN                     12

TABELLE: ZAHLEN ZUR UMSETZUNG DES FLUGHAFENVERFAHRENS IN DEUTSCHLAND12

 Jahr und Stand-                      Akten-            Einreise ge-       o.u.-Entschei-        Eilanträge          Entscheidungen            Verfassungs-
 orte des Flughafen-                 anlagen            stattet nach          dungen             bei Gericht            bei Gericht            beschwerde
 verfahrens                                            § 18 a Abs. 6                                                  (stattgegeben/
                                                       Ziffer 1 AsylG                                                   abgelehnt)

 2012
 (Berlin, Düsseldorf,                  787                   774                 59                   48                     3/42                      0
 Frankfurt, München)

 2013
 (Berlin, Düsseldorf,                  972                   899                 48                   43                     1/39                      0
 Frankfurt, München)

 2014
 (Berlin, Düsseldorf,                  643                   539                 56                   45                     3/42                      0
 Frankfurt, München)

 2015
 (Berlin, Frankfurt,                   627                   549                 74                   72                    2/63                       0
 München)

 2016
 (Berlin, Düsseldorf,                   274                  191                 68                   59                    2/50                       0
 Frankfurt, Hamburg,
 München)

 2017
 (Berlin, Frankfurt,                   444                   264                 127                 119                    5/105                      0
 Hamburg, München)

 2018
 (Berlin, Düsseldorf,                  601                   347                 246                 209                   21/195                      0
 Frankfurt, Hamburg,
 München)

 2019
 (Berlin, Frankfurt,                   489                   240                 231                 212                   15/195                      0
 Hamburg, München)

 2020
 (Berlin, Frankfurt,                   145                    78                 67                   58                     6/55                      0
 Hamburg, München)

12 Die Zahlen stammen aus Das Bundesamt in Zahlen 2020 (Fn. 7), S. 45. An-             Flughafenverfahren durchgeführt werden, werden in den Anfragen zur
   gaben zu den Verfassungsbeschwerden stammen aus den von PRO ASYL                    ergänzenden Asylstatistik, die von der Fraktion DIE LINKE im Bundestag
   angefragten Flughafenstatistiken (Fn. 8). Die konkreten Flughäfen, an denen         jährlich abgefragt werden, genannt.
3. DAS URTEIL DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS             13

3. DAS URTEIL DES BUNDESVERFASSUNGS-
   GERICHTS: GRUNDRECHTSSCHUTZ
   DURCH VERFAHRENSSTANDARDS
Drei Jahre nach der Einführung des Flughafenverfahrens                          Sowohl bei der Wahl des Zeitpunkts der Anhörung, auf
entschied das BVerfG über dessen Verfassungskonformi-                           deren Grundlage das Bundesamt über den Antrag ent-
tät. 13 Zwar bejahte das BVerfG diese grundsätzlich, es for-                    scheidet, als auch bei der erforderlichen Vorbereitung der
mulierte in der Entscheidung aber auch eine Reihe von Ver-                      Antragstellenden auf die Anhörung und bei deren Durch-
fahrensanforderungen und -standards, deren Einhaltung                           führung ist die physische und psychische Verfassung der
sichergestellt und ständig überwacht werden müsse, damit                        Betroffenen zu beachten. Auf den körperlichen und seeli-
das Flughafenverfahren tatsächlich (und weiterhin) als ver-                     schen Zustand der Antragstellenden, die vielleicht eine lan-
fassungsgemäß bezeichnet werden kann. Die Anforderun-                           ge Flucht hinter sich haben oder die aus anderen Gründen
gen und Standards, die das BVerfG statuiert, sind allesamt                      Zeichen von Ermüdung und Erschöpfung erkennen lassen,
Ausfluss des Gedankens vom »Grundrechtsschutz durch                             ist angemessen Rücksicht zu nehmen (Rn. 149).
Verfahren«, den das Gericht so formuliert:
                                                                                Die Anhörung durch das Bundesamt soll erst dann durch-
   »Verfahren, die [ ] die Geltendmachung einer grund-                          geführt werden, wenn die antragstellende Person sich
   rechtlichen Gewährleistung regeln, müssen von Ver­-                          über ihre Bedeutung für das von ihr geltend gemachte
   fassungs wegen sachgerecht, geeignet und zumut-                              Schutzbegehren klar ist und sie die erforderlichen Angaben
   bar sein. [ ] Aus den materiellen Grundrechten lassen                        machen kann. Die asylsuchende Person soll in einer ihrer
   sich hierfür [ ] elementare, rechtsstaatlich unver­                          Person gemäßen Art und Weise jedenfalls zu Beginn der
   zichtbare Ver­fahrensanforderungen ableiten [ ].«                            Anhörung darüber ins Bild gesetzt werden, worauf es nun
   (Rn. 138)                                                                    für sie und für die Entscheidung über das Schutzersuchen
                                                                                ankommt (Rn. 150).
Unter diesem Leitgedanken zählt das Gericht dann eine
Reihe von Leitlinien für das »Verwaltungsverfahren« bzw.                        GARANTIEN ANGESICHTS DER
»verfassungsrechtliche Mindestanforderungen« auf.                               BESONDEREN UMSTÄNDE DES FLUG­
                                                                                HAFENVERFAHRENS
GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN
AN EIN ASYLVERFAHREN                                                            Angesichts der besonderen Umstände des Flughafenver-
                                                                                fahrens hält das BVerfG aber noch weitere Anforderungen
Im dem Urteil stellt das BVerfG mehrere Standards fest,                         an das Verfahren fest. So betont das BVerfG das Erfordernis,
die grundsätzlich bei Asylverfahren notwendig sind. So                          die Unterbringung auf dem Flughafengelände so zu gestal-
müssen hinreichend geschultes und sachkundiges Personal                         ten, dass nicht nur die Anforderungen an eine menschen-
sowie zuverlässige Sprachmittler*innen eingesetzt und                           würdige Behandlung gewahrt bleiben, sondern dass auch
generell Rahmenbedingungen geschaffen werden, unter                             möglichen nachteiligen Auswirkungen der Unterbrin-
denen tragfähige Entscheidungsgrundlagen erzielt und                            gungssituation auf das Asylverfahren und sein Ergebnis
unter denen Asylantragsteller*innen vollständige und                            entgegengewirkt werden kann (Rn. 153).
wahrheitsgetreue Angaben machen können. Vor allem
betont das BVerfG das Erfordernis einer verständnisvollen                       Zudem muss bei der Prüfung der Angaben zum Asylbegeh-
und aufgeschlossenen Atmosphäre während der asylrecht-                          ren die besondere Situation, unter der die Angaben zustan-
lichen Anhörung. Irritationen, die dazu führen, dass keine                      de gekommen sind, angemessen berücksichtigt werden.
hinreichend zuverlässigen Aussagen in der Anhörung ge-                          Konkret führt das Gericht aus:
macht werden können, sind zu vermeiden. Außerdem muss
besondere Rücksicht auf vulnerable Personen genommen                               »Es kommt hinzu, daß Asylbewerber, die alsbald nach
werden und die eingesetzten Bundesamtsmitarbeitenden                              ihrer Ankunft angehört werden, etwaige physische und
entsprechend geschult werden (Rn. 144 ff.).                                       psychische Auswirkungen einer Verfolgung und

13 BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93. Im folgenden Abschnitt wer-
   den die zitierten Randnummern direkt im Text erwähnt und nicht extra als
   Fußnote genannt. Alle Rundnummern beziehen sich auf das genannte Urteil.
3. DAS URTEIL DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS              14

  Flucht möglicherweise noch nicht überwunden haben,             »Effektiver Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte
  und dies ihre Fähigkeit zu einer überzeugenden                 (Art. 19 IV GG) verlangt im Flughafenverfahren Vorkehrun-
  Schilderung ihres Fluchtgrundes beeinträchtigen                gen des Bundesamtes und der Grenzschutzbehörden,
  kann.« (Rn. 141, Herv. d. Red.)                                daß die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nicht
                                                                 durch die obwaltenden Umstände (insbesondere Ab­
Und weiter:                                                      geschlossensein des asylsuchenden Ausländers im
                                                                 Transit­bereich, besonders kurze Fristen, Sprachun-
  »Wird das Verfahren zur Prüfung des Asylantrags                kundigkeit) unzumutbar erschwert oder gar vereitelt
  gem. § 18a AsylVfG [heute AsylG, Anm. d. Red.] innerhalb       wird [ ]. Auch wenn es an einer ausdrücklichen gesetzlichen
  kürzester Zeit nach der Ankunft des Asylbewerbers auf          Bestimmung fehlt, ist deshalb durch organisatorische Maß-
  einem deutschen Flughafen im Transitbereich – noch vor         nahmen sicherzustellen, daß die ablehnenden Bescheide
  der Entscheidung über die Einreise [ ] – durchgeführt,         des Bundesamtes und der Grenzbehörde dem Antrag-
  so erlangen Sprachunkundigkeit, Fremdheit sowie                steller in geeigneter Weise eröffnet werden. Diese
  physische und psychische Beanspruchung des Asyl­               Maßnahmen müssen darauf gerichtet sein, daß der Asylbe-
  antragstellers durch die Reise und – möglicherweise –          werber den Inhalt der Bescheide verstehen und dabei ins­
  auch durch Verfolgung und Flucht ein besonderes                besondere erkennen kann, von welchem tatsächlichen
  Gewicht.« (Rn. 142, Herv. d. Red.)                             Vorbringen das Bundesamt ausgegangen ist und warum
                                                                 es seinen Antrag abgelehnt hat. Ferner muß er erkennen
Das BVerfG betont, dass Angaben, die von den Betroffenen         können, daß er dagegen gerichtlichen Rechtsschutz
gegenüber der Grenzbehörde/Bundespolizei gemacht wer-            erlangen kann, und welche Erfordernisse dafür unbe-
den, nur eingeschränkt verwertbar sind:                          dingt einzuhalten sind (vgl. auch Nr. 15 der Entschließung
                                                                 des Rates der Justiz- und Innenminister der Europäischen
  »Soweit der Asylsuchende schon bei der Grenzbe-                Union vom 20./21. 6. 1995 über Mindestgarantien für Asyl-
  hörde auch zu den Fluchtgründen angehört wird                  verfahren).« (Rn. 156, Herv. d. Red.)
  (§ 18a I 1 u. 2 AsylVfG) hat diese Aussage wesentlich
  geringeres Gewicht für die Beweiswürdigung. Das              Um dies sicherzustellen, hält das BVerfG eine kostenlose
  gilt insbesondere, wenn die Angaben, die der Antragsteller   asylrechtskundige Beratung für notwendig, allerdings erst
  vor den Entscheidern des Bundesamtes gemacht hat, mit        nach der Ablehnung des Asylantrages als »offensichtlich
  dem Inhalt seiner Erklärungen bei der Grenzbehörde ver­      unbegründet«:
  glichen und auf Widersprüche hin überprüft werden. Die
  Funktion der Grenzbehörde im Verfahren bringt es mit           »Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller muß [nach
  sich, daß ihre Beamten den Antragsteller ohne Rücksicht        der Ablehnung seines Asylantrages als ›offensichtlich un­
  auf seine physische und psychische Verfassung hören müs-       begründet‹] durch organisatorische Maßnahmen Gelegen-
  sen; überdies sind sie für die Anhörung zur Ermittlung         heit erhalten, – soweit erforderlich unter Einsatz eines
  eines asylrechtlich erheblichen Sachverhalts nicht             Sprachmittlers – kostenlos asylrechtskundige Beratung
  besonders geschult.« (Rn. 152, Herv. d. Red.)                  in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten
                                                                 einer etwaigen Beschreitung des Rechtsweges beur-
Das BVerfG hält auch eine den Besonderheiten des Ver­            teilen zu können. Diese Beratung kann durch jede dafür
fahrens angemessene Form der Bescheideröffnung für               geeignete, von den Entscheidungsträgern unabhängi-
notwendig:                                                       ge, im Flughafenbereich verfügbare und in Asylrechts­
                                                                 fragen kundige Person oder Stelle erfolgen.« (Rn.157, Herv.
                                                                 d. Red.)
4. ARBEIT IN EINER ZWANGSEINRICHTUNG – PRAXISBERICHT ZUR VERFAHRENSBERATUNG AM FRANKFURT FLUGHAFEN                          15

4. ARBEIT IN EINER
   ZWANGSEINRICHTUNG
      PRAXISBERICHT ZUR VERFAHRENSBERATUNG
      AM FRANKFURT FLUGHAFEN

Von Roxana Kolb                                                Abgeschottet von der
M.A. Psychosoziale Beratung und Recht                          Außenwelt wird hinter
                                                               verschlossenen Türen
Praxisberichte sind an Stellen notwendig, an denen In­         über das Leben von
formationen aus dem jeweiligen Kontext anders nicht zu         Menschen entschieden.
generieren sind. Das Flughafenverfahren nach §18a AsylG
stellt einen solchen Kontext dar. Abgeschottet von der
Außenwelt wird hinter verschlossenen Türen über das
Leben von Menschen entschieden. Da die davon Betroffe-         über werden immer wieder fragwürdige Prognosen über
nen selbst keine Aussagen über im Verfahren und in der         die Chancen im Asylverfahren abgegeben und es wird
Zwangseinrichtung vorhandene Vorkommnisse und Muster           darauf hingewirkt, Dokumente zu unterschreiben, um die
treffen können, verbleiben für den Standort Frankfurt am       Botschaft bereits während des noch laufenden Asylverfah-
Main nur wenige Personen, die sich zu den Geschehnissen        rens kontaktieren zu können. Dies ist aus zweierlei Gründen
in der Zwangseinrichtung äußern könnten. Mitarbeiter*in­       problematisch. Zum einen suggeriert es dem*der Betroffe-
nen des Landes Hessen als be­treuende Institution, des         nen, dass der Asylantrag abgelehnt wird, da die Kontaktauf-
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, der Bundes­         nahme zur Botschaft der Zurückweisung in den Herkunfts-
polizei sowie des Kirchlichen Flüchtlingsdienstes haben        staat dient und somit Ängste schürt. Darüber hinaus ist
als stetiges Personal Zugang zu den Asylsuchenden in der       dies eine Praxis, mit der Asylsuchende im Inland nicht kon-
Zwangseinrichtung, in welcher der überwiegende Anteil          frontiert sind.
aller Flughafenverfahren stattfindet. Dieser Praxisbericht
aus meiner Perspektive als ehemalige Asylverfahrens­           Hinzu kommt, dass ein großer Anteil an Asylsuchenden mit
beraterin des Kirchlichen Flüchtlingsdienstes zielt darauf     der (Bundes-)Polizei als Unifor­mierte aufgrund der bisheri-
ab, die Auswirkungen der rechtlichen Regelungen auf die        gen Erfah­rungen im Herkunftsstaat Angst verbinden. Nicht
Betroffenen für Außenstehende vorstellbar zu machen.           zuletzt repräsentieren sie oftmals für viele Traumatisierte
                                                               die das Trauma auslösenden Täter*innen.
4.1 BEHÖRDLICHER UMGANG MIT BESON-
    DERER SCHUTZBEDÜRFTIGKEIT                                  Damit einher geht eine mangelnde psychologische Ver­
                                                               sorgung in der betreuenden Einrichtung, für die das Land
Von behördlicher Seite gibt es keine systematischen Prüf-      Hessen zuständig ist. Selbstverletzendem oder fremd­
mechanismen, die vulnerable Antragstellende zuverlässig        gefährdendem Verhalten wird in der Regel mit einer Be­
identifizieren und die ihnen EU-rechtlich zustehenden          gleitung bzw. Verfolgung durch den Sicherheitsdienst
Verfahrensgarantien gewährleisten. Die Unterbringung           ent­gegengewirkt. Das bedeutet, dass eine labile Person
in einer geschlossenen Einrichtung sowie die mit einem         24 Stunden am Tag von einem*einer Mitarbeiter*in des
Schnellverfahren einhergehenden Anforderungen stehen           Sicherheitsdienstes verfolgt wird und bei offener Tür schla-
im Widerspruch zu Bedarfen von Menschen mit traumati-          fen muss. Eine geschlechterentsprechende Zuordnung
schen Erfahrungen. Vielmehr fördern sie die Entwicklung        erfolgt nur, wenn es der Dienstplan zulässt. Ein erheblicher
von Traumafolgestörungen und verstärken die Sympto­            Mangel an weiblichem Personal führt in der Praxis regel­
matik.                                                         mäßig dazu, dass Frauen von männlichen Sicherheitsmit­
                                                               arbeitern bewacht werden.
Die der Erstberatung vorgelagerten mehrfachen Befragun-
gen durch die Bundespolizei stellen eine Belastung für viele   Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge reagiert
Asylsuchende dar. Nach Ankunft müssen die Betroffenen          auf Besondere Schutzbedürftigkeit, indem es, sofern sich
direkt eine Befragung am Terminal durchlaufen, um an-          diese in der Anhörung herauskristallisiert, bei bestimmten
schließend in der Zwangseinrichtung weiter in der Regel        Kategorien, wie sexueller Gewalt oder Folter, Sonderan­
über Stunden hinweg befragt zu werden. Vielen Berichten        hörer*innen einschaltet. Den Erfahrungen vieler Opfer von
von Asylsuchenden zufolge wird in den Befragungen ein          sexueller Gewalt und Folter und einigen begleitenden
erheblicher Druck auf die Befragten ausübt. Ihnen gegen-       Rechtsbeiständen zufolge lassen die Sonderanhörer*innen
4. ARBEIT IN EINER ZWANGSEINRICHTUNG – PRAXISBERICHT ZUR VERFAHRENSBERATUNG AM FRANKFURT FLUGHAFEN                             16

häufig die zu erwartende Empathie vermissen, sodass die         Beratung als Kompensation eines fehlenden
Asylsuchenden die Anhörung trotz des Einsatzes des*der          Feststellungsverfahrens
Sonderanhörer*in als problematisch bzw. unangemessen
erleben und ihre Fluchtgründe nicht in einer angemessen         Der Kirchliche Flüchtlingsdienst bietet allen Asylsuchenden
vertrauensvollen Atmosphäre vortragen können. Auch              eine Asylverfahrensberatung sowie Anhörungsvorberei-
eine fortgeschrittene Schwangerschaft schützt nach mei-         tung im Vorfeld der Anhörung beim Bundesamt für Migra­
ner Erfahrung nicht vor einer über Stunden andauernden          tion und Flüchtlinge an und begleitet sie nach einer Ableh-
Anhörung, in der Druck aufgebaut wird, indem bei Unwohl-        nung beratend durch das gesamte Verfahren. Im Rahmen
sein, Schmerzen oder zu hohem Stress die Wahl zwischen          der Anhörungsvorbereitung versuchen die Beratenden
einem Abbruch des Interviews oder der Fortsetzung unter-        bei den Asylsuchenden eine etwaige Besondere Schutzbe-
breitet wird. Ein Abbruch ohne anwaltliche Begleitung hat       dürftigkeit zu identifizieren. Sollte sich eine solche zeigen,
zur Folge, dass nur das bis zu diesem Zeitpunkt Geäußerte       besteht für die Berater*innen mittels eines von PRO ASYL
in die Entscheidung aufgenommen wird. Hieran zeigt sich         finanzierten Rechtshilfezuschusses die Möglichkeit, einen
beispielhaft, dass zum einen bestimmte Personengruppen          Rechtsbeistand einzuschalten, der*die zur Anhörung beim
von einem Schnellverfahren ausgenommen werden müs-              Bundesamt für Migration und Flüchtlinge begleitet. Der
sen, zum anderen eine anwaltliche Begleitung auf Grund          Auftrag zu entscheiden, wer direkt an Rechtsanwält*innen
der mit der Kürze des Verfahrens einhergehenden struktu-        vermittelt wird und wer nicht, ist zugleich problematisch
rellen Defizite angezeigt ist. Inwieweit eine Berücksichti-     wie auch notwendig.
gung psychotraumatologischer Faktoren erfolgt, die sich
auf die Fähigkeit zu Erzählen auswirkt, bleibt unklar.          Die Problematik dieses Auftrages ergibt sich aus verschie-
                                                                denen Faktoren, die miteinander verknüpft sind: Zunächst
4.2 BERATUNG IM KONTEXT DES                                     ist das Angebot, eine Asylverfahrensberatung sowie An­
    FLUGHAFENVERFAHRENS                                         hörungsvorbereitung in Anspruch zu nehmen, freiwillig.
                                                                Inwieweit Beratungen, die in Zwangseinrichtungen und aus
Desorientierung und erlebte Kriminalisierung                    persönlicher Notsituation heraus in Anspruch genommen
                                                                werden können, dem Begriff der Freiwilligkeit gerecht wer-
Eine große Zahl der An­kommenden ist aufgrund des               den, bleibt einer gesondert zu führenden Diskussion vor­
Reiseweges, der oftmals mehrere Tage und diverse Länder         behalten. Hierbei ist es nicht möglich, diesen Auftrag der
umfasst, orientie­rungslos, übermüdet und ängstlich. Sie        »Vorauswahl« gegenüber den Asylsuchenden im Vorfeld
folgen den Anweisungen von Schlepper*innen, die, um             oder während der Beratung transparent zu machen. Grund
ihre Identität zu schützen, Druck auf die Asylsuchenden         hierfür sind nur begrenzt zur Verfügung stehende Mittel.
ausüben. Anweisungen können hierbei darin bestehen,             Bei einer Offenlegung würden sich zwei Konsequenzen er-
sich nicht über den Reiseweg zu äußern, Identitätspapiere       geben: Zum einen würde der Kirchliche Flüchtlingsdienst
zu zerstören oder diese ihnen »auszuhändigen«. In der           von vielen Asylsuchenden als asylrechtliche Vorprüfungs­
Beratung, in der Asylsuchende oftmals äußerten, dass die        instanz wahrgenommen werden. Zum anderen ergäbe sich
Inanspruchnahme von Schlepper*innen nicht damit ein-            aus ethischer Perspektive ein Dilemma um nicht gleich­
hergehen sollte, die hiesige Polizei zu »verärgern«, wird die   mäßig verteilbare Ressourcen, die sich Menschen in Not­
Frage gestellt, welche legale Möglichkeit sie gehabt hätten,    situationen versuchen zu erkämpfen und deren Verteilung
um in Deutschland nach Asyl zu suchen. Eine auf die zum         unweigerlich willkürlich auf die Betroffenen wirken muss.
Fluchtzeitpunkt und die psychische Situation adäquate           Insofern muss von den Beratenden innerhalb einer einzi-
Möglichkeit bzw. Antwort vermochte ich in der Regel nicht       gen Erstberatung ein Vertrauensaufbau gelingen, der es
zu finden. Sich Schlepper*innen gegenüber zu widersetzen        zulässt, dass sich die Asylsuchenden öffnen, authentisch
steht im Widerspruch zu der gegebenen Abhängigkeit, aus         zeigen und von ihren Fluchtgründen berichten.
der sich dieses Geschäft nährt. Dass sie auf Grund der Art
der versuchten Einreise in einem Gebäude eingesperrt wer-       Doch auch die Inanspruchnahme des Beratungsangebotes
den, führt dazu, dass sich viele Betroffenen kriminalisiert     bedeutet nicht, dass Betroffene unweigerlich identifiziert
fühlen.                                                         werden können. Dies liegt zum einen daran, dass Asyl­
                                                                verfah­rens­berater*innen in der Regel für die Komplexität
                                                                traumatischer Erfahrungen und ihrer Auswirkungen keine
Eine große Zahl                                                 spezifische Qualifizierung haben, da sie keine Psycho­
der Ankommenden                                                 log*innen sind oder einer entsprechenden Profession
                                                                angehören. Zum anderen haben insbesondere Opfer von
ist orientierungslos,                                           Menschenhandel, Folter oder psychischer, physischer
übermüdet und                                                   und sexueller Gewalt, um nur einige Gruppen besonders
ängstlich.                                                      Schutzbedürftiger zu nennen, oft traumatische Erfahrun-
                                                                gen gemacht. Misstrauen, mangelnde Bindungs­fähigkeit
                                                                und die Intransparenz der Zuständigkeiten der am Verfah-
                                                                ren beteiligten Akteur*innen führen immer wieder dazu,
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