AMTSBLATT DER EVANGELISCHEN KIRCHE IN MITTELDEUTSCHLAND - Kirchenrecht EKM Mobil

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Nr. 7 – Erfurt, den 8. Juli 2021 – 13. Jahrgang – Seite 149 – ISSN 2190-9865                         12190

AMTSBLATT
DER EVANGELISCHEN KIRCHE
IN MITTELDEUTSCHLAND

Inhalt

A. GESETZE, BESCHLÜSSE, VERORDNUNGEN, VERFÜGUNGEN
   Geschäftsordnung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (GO.LKA)
     vom 31. Mai 2021                                                                                  150
   Beschluss zur Änderung der Ordnung der Notenbibliothek im Zentrum für Kirchenmusik
     der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 25. Mai 2021                                    155
   Arbeitsrechtsregelungen der Arbeitsrechtlichen Kommission Mitteldeutscher Kirchen                   155
   Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 1/21 vom 19. April 2021                                         156
   Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 2/21 vom 19. April 2021                                         156
   Arbeitsrechtsregelung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes
     Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.                                                  156
   Kollektenplan für 2022                                                                              157

B. PERSONALNACHRICHTEN160

C. STELLENAUSSCHREIBUNGEN161

D. BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN
   Veränderungen, Aufhebungen und Errichtungen von Stellen für Pfarrerinnen, Pfarrer und ordinierte
      Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Rahmen der landeskirchlichen Festlegungen          170
   Gebührenordnung der Notenbibliothek des Zentrums für Kirchenmusik vom 30. April 2021                171
   Ergebnis der Wahl der Dienstnehmervertreter in die Arbeitsrechtliche Kommission für den Bereich
      des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.                         172
   Bekanntgabe und Außergeltungsetzung von Kirchensiegeln                                              172
Seite 150                                                                               Amtsblatt Nr. 7 – 8. Juli 2021

A. GESETZE, BESCHLÜSSE,                                           10. die Finanzplanung,
                                                                   11. Angelegenheiten der Aus-, Fort- und Weiterbildung
    VERORDNUNGEN, VERFÜGUNGEN                                          und der Personalentwicklung,
                                                                   12. Stellenbesetzungen nach Maßgabe kirchengesetzlicher
                                                                       Regelungen, soweit nicht die Landessynode oder der
 Geschäftsordnung des Landeskirchenamtes                               Landeskirchenrat zuständig ist.
der Evangelischen Kiche in Mitteldeutschland
                (GO.LKA)                                                                     §3
                                                                     Verhältnis zu den anderen kirchenleitenden Organen
                                                                                  und zum Bischofskonvent
                  Vom 31. Mai 2021
                                                                (1) Das Landeskirchenamt wirkt in der Leitung und Verwal-
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund Artikel 64    tung der Landeskirche mit der Landessynode und dem Landes-
Absatz 4 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mittel-     kirchenrat in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger
deutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom              Verantwortung zusammen (Artikel 54 Absatz 1 KVerfEKM).
5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert durch Kirchenge-   In Grundsatzfragen von Theologie und Verkündigung wirkt es
setz vom 17. April 2021 (ABl. S. 98), für das Landeskirchen-    mit dem Bischofskonvent zusammen (Artikel 67 KVerfEKM).
amt mit Zustimmung des Landeskirchenrates die folgende          (2) Bei Zweifeln über die Zuständigkeit in Angelegenheiten der
Geschäftsordnung beschlossen:                                   Landeskirche wird zunächst das Landeskirchenamt tätig; der Lan-
                                                                deskirchenrat entscheidet abschließend über die Zuständigkeit.
                      Abschnitt 1:                              (3) Das Landeskirchenamt berichtet dem Landeskirchenrat
                   Grundbestimmungen                            laufend über seine Tätigkeit. Es erstattet der Landessynode
                                                                jährlich einen Bericht.
                             §1                                 (4) Das Landeskirchenamt unterstützt die Landessynode und
                   Sitz und Rechtsstellung                      den Landeskirchenrat durch die Bereitstellung einer jeweiligen
                                                                Geschäftsstelle.
(1) Das Landeskirchenamt hat seinen Sitz in Erfurt. Eine
Dienststelle befindet sich in Magdeburg.                                                Abschnitt 2:
(2) Das Landeskirchenamt berät und entscheidet durch das                         Kollegium und Ausschüsse
Kollegium oder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung für das
Kollegium in seinen Dezernaten, Arbeits- und Projektgruppen                             1. Kollegium
und Ausschüssen.
(3) Das Kollegium des Landeskirchenamtes ist Leitungsorgan                                  §4
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.                                        Zusammensetzung

                           §2                                   (1) Dem Kollegium gehören an
                         Aufgaben                                   1. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Dezernen-
                                                                        tinnen und Dezernenten des Landeskirchenamtes,
(1) Das Landeskirchenamt führt die laufenden Geschäfte der          2. die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof.
Landeskirche. Es ist zuständig für alle Angelegenheiten der     (2) Die Präsidentin bzw. der Präsident und mindestens eine
Verwaltung der Landeskirche, soweit die Zuständigkeit nicht     Dezernentin oder ein Dezernent müssen die Befähigung zum
anderen Stellen übertragen ist. Es kann Verwaltungsanordnun-    Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
gen erlassen.
(2) Zu den Aufgaben des Landeskirchenamtes gehören insbe-                                   §5
sondere                                                                                   Aufgaben
    1. die Wahrung und Fortentwicklung der kirchlichen
        Ordnung,                                                (1) Das Kollegium entscheidet selbst in allen Angelegen-
    2. die Vorbereitung und Umsetzung von Konzeptionen          heiten von grundsätzlicher Bedeutung. Es kann Grundsätze
        für die kirchliche Arbeit,                              und Richtlinien für die Arbeit der Ausschüsse, Arbeits- und
    3. die rechtliche Vertretung der Landeskirche,              Projektgruppen und Dezernate aufstellen sowie in Einzelfällen
    4. die Vorbereitung und Umsetzung von Beschlüssen der       Weisungen erteilen.
        Landessynode und des Landeskirchenrates,                (2) Das Kollegium entscheidet insbesondere über
    5. Entscheidungen in dienstrechtlichen Angelegenheiten          1. Entwürfe von Kirchengesetzen und Rechtsverordnun-
        der Pfarrerinnen und Pfarrer und Kirchenbeamtinnen              gen sowie andere Vorlagen an den Landeskirchenrat
        und Kirchenbeamten nach Maßgabe kirchengesetzli-                und an die Landessynode,
        cher Regelungen,                                            2. den Erlass von Verwaltungsanordnungen, insbeson-
    6. die Beratung und Unterstützung der Kirchengemein-                dere Richtlinien und Ausführungsbestimmungen zu
        den und Kirchenkreise bei der Erfüllung der diesen              Rechtsverordnungen,
        obliegenden Aufgaben,                                       3. den Erlass von Allgemeinverfügungen, Rundverfügun-
    7. die Aufsicht über die Kirchengemeinden und Kir-                  gen und Handreichungen von besonderer Bedeutung,
        chenkreise sowie über die Dienste, Einrichtungen und        4. den Abschluss von Verträgen von besonderer Bedeu-
        Werke der Landeskirche nach Maßgabe der kirchli-                tung, soweit nicht die Zuständigkeit des Landeskir-
        chen Ordnung,                                                   chenrates gegeben ist,
    8. die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer         5. Entwürfe für den Haushaltsplan der Landeskirche
        und weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf der           sowie für Beschlüsse über die Erhebung von Kirchen-
        Ebene der Landeskirche,                                         steuern, Umlagen, Kirchgeld und sonstigen Abgaben
    9. die Personal- und Stellenplanung sowie der Personal-             zur Vorlage an den Landeskirchenrat und an die
        einsatz,                                                        Landessynode,
Amtsblatt Nr. 7 – 8. Juli 2021                                                                                    Seite 151

   6. die Überschreitung von Haushaltsansätzen in Fällen         (2) Referatsleiterinnen, Referatsleiter, Referentinnen und
       besonderer Bedeutung und außerplanmäßige Ausga-           Referenten sowie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
       ben zur Vorlage an den Haushalts- und Finanzaus-          nehmen teil, soweit das erforderlich ist. Sie haben das Recht,
       schuss der Landessynode beziehungsweise an den            in Abstimmung mit der zuständigen Dezernentin bzw. dem
       Landeskirchenrat (Artikel 87 Absatz 4 KVerfEKM),          zuständigen Dezernenten Vorlagen aus ihrem Zuständigkeits-
   7. den Erlass von Ordnungen für die Einrichtungen und         bereich im Kollegium selbst zu vertreten und einzubringen.
       Werke der Landeskirche,                                   (3) Die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
   8. Erklärungen zu Gesetzgebungsvorhaben der Evan-             nach Absatz 2 ist in der Einladung zur Sitzung (Tagesordnung)
       gelischen Kirche in Deutschland, der Vereinigten          zu vermerken.
       Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und          (4) Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe und die
       der Union evangelischer Kirchen unbeschadet der           Leiterin bzw. der Leiter des Diakonischen Werkes Evangeli-
       Beteiligung des Landeskirchenrates nach Artikel 83        scher Kirchen in Mitteldeutschland e. V. werden in der Regel
       Absatz 1 KVerfEKM,                                        einmal monatlich zur gemeinsamen Beratung mit dem Kolle-
   9. die Bestätigung der Beschlüsse der Personalkommis-         gium eingeladen.
       sion (§ 17 Absatz 5),
   10. die Bestellung von Pfarrerinnen und Pfarrern und                                       §9
       anderen Mitarbeitenden mit landeskirchlichen Pfarr-                               Tagesordnung
       stellen,
   11. die Einstellung von Kirchenbeamtinnen und Kirchen-        (1) Die Sitzungen des Kollegiums werden nach einer Tages-
       beamten im höheren Dienst oder von Angestellten           ordnung durchgeführt, die in der Regel enthält:
       vergleichbarer Vergütungsgruppen als Referatsleiterin         1. Berichte über die Ausführung von Kollegiumsbe-
       bzw. Referatsleiter oder Referentin bzw. Referenten               schlüssen und Informationen über wichtige Vorgänge,
       im Einvernehmen mit den zuständigen Dezernentin-                  Termine und Vorhaben,
       nen und Dezernenten,                                          2. Angelegenheiten, die einer Beratung oder Entschei-
   12. dienstrechtliche Maßnahmen als Folge von Dienst-                  dung des Kollegiums bedürfen,
       pflichtverletzungen und die Einleitung von Diszipli-          3. Angelegenheiten der Personalkommission (§ 17
       nar- und Lehrbeanstandungsverfahren, soweit diese                 Absatz 5).
       nicht Mitglieder des Landeskirchenrates betreffen,        (2) Anmeldungen zur Tagesordnung sollen bis spätestens eine
   13. die Entsendung ständiger Vertreterinnen und Vertreter     Woche vor der Sitzung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten
       der Landeskirche in kirchliche und nicht-kirchliche       zugehen und einen Hinweis auf den letztmöglichen Zeitpunkt
       Organe, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Lei-       der Beratung enthalten.
       tungsorgane gegeben ist,                                  (3) Die Präsidentin bzw. der Präsident legt die vorläufige
   14. die Neubildung oder Veränderung von Kirchenkrei-          Tagesordnung fest und stellt sie spätestens zwei Werktage vor
       sen zur Vorlage an den Landeskirchenrat (Artikel 34       der Sitzung den Mitgliedern des Kollegiums, den Regional-
       Absatz 3 KVerfEKM),                                       bischöfinnen und Regionalbischöfen sowie den Referatslei-
   15. Anträge an den Landeskirchenrat über die Errichtung,      terinnen und Referatsleitern zu. Die Tagesordnung nennt den
       Aufhebung und Veränderung von Kreiskirchenämtern          Verhandlungsgegenstand, das federführende und die beteilig-
       (§ 2 Absatz 4 Kreiskirchenamtsgesetz),                    ten Dezernate. Sie soll auch Angaben über den Zeitbedarf je
   16. den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung          Tagesordnungspunkt enthalten.
       des Landeskirchenamtes vorbehaltlich der Zustim-          (4) Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung
       mung des Landeskirchenrates (Artikel 64 Absatz 4          beschlossen.
       Satz 1 KVerfEKM).
                                                                                            § 10
                            §6                                                        Beschlussvorlagen
                           Vorsitz
                                                                 (1) Für jeden Tagesordnungspunkt ist, sofern sich nicht aus
Die Präsidentin bzw. der Präsident führt in den Sitzungen des    der Natur der Sache etwas anderes ergibt oder die Präsidentin
Kollegiums den Vorsitz und wird hierin von der Stellvertrete-    bzw. der Präsident etwas anderes anordnet, eine Vorlage zu
rin bzw. dem Stellvertreter vertreten.                           erstellen und mit der Tagesordnung zu versenden.
                                                                 (2) Die Vorlage soll in gestraffter Form den Sachverhalt dar-
                             §7                                  stellen, einen Lösungsvorschlag enthalten und ihn begründen.
                    Termine der Sitzungen                        Die Vorlage soll insbesondere enthalten
                                                                      1. die Namen der federführenden und der beteiligten
(1) Das Kollegium tritt in der Regel zweimal im Monat zu ei-              Dezernentinnen und Dezernenten sowie Referatsleite-
ner ordentlichen Sitzung zusammen. Die Präsidentin bzw. der               rinnen und Referatsleiter,
Präsident bestimmt die Termine der Sitzungen im Benehmen              2. einen Beschlussvorschlag für das Kollegium (gegebe-
mit den Mitgliedern.                                                      nenfalls mit Alternativen),
(2) Jedes Mitglied kann unter Bezeichnung des Verhandlungs-           3. die Begründung des Vorschlags,
gegenstandes verlangen, dass eine außerordentliche Sitzung            4. einen Hinweis auf die finanziellen Auswirkungen des
stattfindet.                                                              Vorschlags, auf die Inanspruchnahme von Perso-
                                                                          nal- und Sachmitteln sowie auf die voraussichtliche
                            §8                                            Laufzeit,
                 Teilnahme an den Sitzungen                           5. einen Hinweis, welche anderen Organe oder Dienst-
                                                                          stellen beteiligt wurden oder zu beteiligen sind,
(1) Die Mitglieder des Kollegiums sind zur Teilnahme an den           6. einen Hinweis, welche Organisationseinheiten (§ 25
Sitzungen verpflichtet. Sie werden im Falle ihrer Verhinderung            Absatz 1) für die Umsetzung des Beschlusses zustän-
durch die nach § 19 Absatz 5 bestimmten Stellvertreterinnen               dig sind.
und Stellvertreter vertreten.
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                             § 11                                   Sitzung sowie die Namen der Teilnehmerinnen und Teilneh-
                          Beschlüsse                                mer, den Wortlaut der Beschlüsse und das Stimmenverhältnis
                                                                    enthalten. Sie soll den Gang der Verhandlungen, soweit er für
(1) Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens die           das Verständnis der Beschlussfassung wichtig ist, wiederge-
Hälfte der Mitglieder, darunter die Präsidentin bzw. der Präsi-     ben. Die Niederschrift ist von der bzw. dem Vorsitzenden und
dent oder ihre bzw. seine Stellvertretung nach § 23, bzw. deren     von der Protokollantin bzw. dem Protokollanten zu unter-
Stellvertreterinnen und Stellvertreter anwesend ist.                schreiben und soll spätestens mit der Einladung zur nachfol-
(2) Die Dezernentinnen und Dezernenten werden durch ihre            genden Sitzung versandt werden.
Stellvertreterinnen und Stellvertreter (§ 19 Absatz 5) vertreten.   (2) Jedes Mitglied hat das Recht, zu einzelnen Beschlüssen
Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof wird durch ihre          persönliche Erklärungen in die Niederschrift aufnehmen zu
bzw. seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der sich ge-   lassen.
mäß Artikel 71 KVerfEKM ergebenden Reihenfolge vertreten.           (3) Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens in
Für die Dauer der Stellvertretung haben die Stellvertreterin-       der nächstfolgenden Sitzung zu erheben. Über Einwendungen
nen und Stellvertreter alle Rechte eines Mitglieds, soweit im       entscheidet das Kollegium. Es stellt die genehmigte Nieder-
Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist.                        schrift fest.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei           (4) Die Mitglieder des Kollegiums sowie die Referatsleite-
Stimmengleichheit kann das Kollegium beschließen, den               rinnen und Referatsleiter erhalten die Niederschrift. Sie geben
Tagesordnungspunkt noch einmal aufzurufen. Bei erneuter             ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die für ihre Aufgaben-
Abstimmung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der Prä-           erfüllung notwendigen Informationen über die Beschlüsse des
sidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag.                        Kollegiums weiter. Die jeweiligen Organisationseinheiten
(4) Auf Verlangen von mindestens einem Mitglied wird                (§ 25 Absatz 1) erhalten unverzüglich nach der Genehmi-
geheim abgestimmt.                                                  gung der Niederschrift Auszüge zu den in ihre Zuständigkeit
(5) Ist jemand von einem Verhandlungsgegenstand persönlich          fallenden Tagesordnungspunkten. Die Dezernentinnen und
betroffen, nimmt sie bzw. er an der Beratung und Abstimmung         Dezernenten sowie die Referatsleiterinnen und Referatsleiter
nicht teil.                                                         sind verantwortlich für die Erledigung von Aufträgen und
(6) Die Mitglieder des Kollegiums sind verpflichtet, die            Beschlüssen in ihrem Bereich. Die Niederschrift wird den
Entscheidungen des Kollegiums nach außen loyal zu vertreten,        stimmberechtigten und den beratenden Mitgliedern des Lan-
auch wenn sie in der Abstimmung anders votiert haben. Jedes         deskirchenrates zur Kenntnis gegeben.
Mitglied des Kollegiums ist berechtigt, seine vom Beschluss         (5) Niederschriften über geschlossene Sitzungen erhalten
des Kollegiums abweichende Meinung zur Niederschrift zu             abweichend von Absatz 4 nur die Mitglieder. Die Übergabe er-
geben (§ 14 Absatz 2).                                              folgt in einem geschlossenen Umschlag oder durch besonders
(7) Gegen Beschlüsse des Kollegiums kann die Landesbi-              gesicherte elektronische Übermittlung. Der Umschlag enthält
schöfin bzw. der Landesbischof Einspruch erheben (Artikel 70        den Namen der Empfängerin bzw. des Empfängers mit dem
Absatz 1 KVerfEKM).                                                 Zusatz „persönlich/vertraulich“. Sind für die Umsetzung des
                                                                    Beschlusses aus einer geschlossenen Sitzung weitere Perso-
                             § 12                                   nen zuständig, erhalten diese die Niederschrift auf die gleiche
              Nichtöffentlichkeit, Vertraulichkeit                  Weise.

Die Sitzungen des Kollegiums sind nicht öffentlich und, soweit                                 § 15
sie nicht durch das Protokoll wiedergegeben werden, vertraulich.               Umlaufverfahren und Eilentscheidungen
Insbesondere sind Mitteilungen über das Abstimmungsverhalten
einzelner Teilnehmerinnen und Teilnehmer unzulässig. Das Glei-      (1) Beschlüsse können auch durch Unterzeichnung im Um-
che gilt für Äußerungen einzelner Teilnehmerinnen und Teilneh-      laufverfahren oder in anderer Weise durch schriftliche oder auf
mer, soweit sie nicht durch das Protokoll wiedergegeben werden.     elektronische Wege erklärte Zustimmung zustande kommen,
                                                                    wenn die Entscheidung nicht bis zur nächsten Sitzung aufge-
                             § 13                                   schoben werden kann und kein Mitglied der Beschlussfassung
                     Geschlossene Sitzung                           auf diesem Wege widerspricht.
                                                                    (2) Der Beschlussvorschlag muss allen Mitgliedern mit der
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, Tagesordnungspunkte zur           Bitte um Abgabe des Votums innerhalb einer Frist von mindes-
geschlossenen Sitzung anzumelden, wenn die Beratung der             tens drei Tagen vorgelegen haben.
Angelegenheit eine besondere Vertraulichkeit erfordert. Die         (3) Das Verfahren ist abgeschlossen, wenn alle Voten vor-
betreffenden Tagesordnungspunkte werden in der Tagesord-            liegen oder die gesetzte Frist abgelaufen ist und die bzw. der
nung als „geschlossene Sitzung“ ohne Angabe des zu verhan-          Vorsitzende das Ergebnis festgestellt hat.
delnden Sachverhalts bezeichnet.                                    (4) Bei der nächsten Sitzung des Kollegiums sind die in die-
(2) Der Antrag auf Verhandlung in geschlossener Sitzung             sem Verfahren zustande gekommenen Beschlüsse zur Kenntnis
kann auch noch während der Sitzung gestellt werden. Die             zu geben.
Präsidentin bzw. der Präsident kann jederzeit Tagesordnungs-
punkte in die geschlossene Sitzung verweisen.                               2. Ausschüsse, Arbeits- und Projektgruppen
(3) An geschlossenen Sitzungen nehmen nur die Mitglieder
des Kollegiums teil. Das Kollegium kann ausnahmsweise die                                        § 16
Mitberatung weiterer Personen zulassen, wenn dies aus sachli-                                Allgemeines
chen Gründen erforderlich ist.
                                                                    (1) Das Kollegium kann für bestimmte Angelegenheiten
                             § 14                                   vorberatende und beschließende Ausschüsse, Arbeits- und
                     Sitzungsniederschrift                          Projektgruppen bilden, in die auch Personen berufen werden
                                                                    können, die dem Kollegium nicht angehören.
(1) Über jede Sitzung des Kollegiums ist eine Niederschrift         (2) Die Ausschüsse, Arbeits- und Projektgruppen haben die
anzufertigen. Die Niederschrift muss den Ort und den Tag der        Aufgabe,
Amtsblatt Nr. 7 – 8. Juli 2021                                                                                           Seite 153

    1. die ihnen vom Kollegium allgemein oder im Einzelfall                                    § 19
        zugewiesenen Angelegenheiten zu beraten und zu                            Dezernentinnen und Dezernenten
        entscheiden,
    2. vom Kollegium zu treffende Entscheidungen vorzu-           (1) Die Dezernentinnen und Dezernenten sind verantwortlich
        bereiten,                                                 für die Koordination und die sachgemäße Erledigung der Dienst-
    3. in Angelegenheiten, die nach § 5 Absatz 2 dem Kol-         aufgaben in ihrem Dezernat im Rahmen der durch das Kolle-
        legium vorbehalten sind, zu entscheiden, wenn nach        gium getroffenen Entscheidungen und allgemeinen Richtlinien.
        Beratung im Kollegium die abschließende Entschei-         (2) Im Rahmen ihres Geschäftsbereichs können sie Verfügun-
        dung dem Ausschuss zugewiesen worden ist.                 gen des Landeskirchenamtes (Verwaltungsvorschriften und
(3) Bestehen Zweifel darüber, ob eine von dem Ausschuss           Allgemeinverfügungen)1 erlassen, soweit nicht die Zuständig-
oder der Arbeits- bzw. Projektgruppe behandelte Sache der         keit des Kollegiums gegeben ist. Die nach dem Geschäftsvertei-
Entscheidung des Kollegiums vorbehalten ist, so ist sie dem       lungsplan zuständigen juristischen Referate sind einzubeziehen.
Kollegium vorzulegen.                                             (3) Die Dezernentinnen und Dezernenten tragen im Kolle-
                                                                  gium die Angelegenheiten des Dezernats vor und bringen die
                            § 17                                  sich aus der Arbeit des Dezernats ergebenden besonderen Ge-
                     Personalkommission                           sichtspunkte in die Beratungen ein. Sie vertreten das Dezernat
                                                                  gegenüber den anderen Organen und Einrichtungen der EKM.
(1) Zur Bearbeitung der Aufgaben gemäß Artikel 67 Absatz 2        Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wirken die zuständi-
der Verfassung besteht als ständiger Ausschuss eine Personal-     gen Referatsleiterinnen und Referatsleiter im Rahmen ihres
kommission.                                                       Aufgabenbereichs im erforderlichen Umfang mit.
(2) Der Personalkommission gehören an                             (4) Die Dezernentinnen und Dezernenten führen die Dienst-
    1. die Mitglieder des Bischofskonventes,                      und Fachaufsicht über alle in ihrem Dezernat tätigen Mitarbei-
    2. die Personaldezernentin bzw. der Personaldezernent,        ter sowie im Rahmen der kirchlichen Ordnung über die dem
    3. die Referatsleiterin bzw. der Referatsleiter für Perso-    Dezernat zugeordneten Einrichtungen und Werke.
         naleinsatz und Personalentwicklung und                   (5) Das Kollegium bestellt für jede Dezernentin bzw. jeden
    4. die Referatsleiterin bzw. der Referatsleiter für Dienst-   Dezernenten auf deren bzw. dessen Vorschlag aus dem Kreis
         recht.                                                   der dem jeweiligen Dezernat zugehörigen Referatsleiterinnen
Die weiteren Mitglieder des Kollegiums, die Referatsleiterin      und Referatsleiter eine Stellvertreterin bzw. einen Stellver-
bzw. der Referatsleiter für Ausbildung und Hochschulwesen         treter. Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter vertritt die
sowie die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte sind zur bera-      Dezernentin bzw. den Dezernenten bei einer Verhinderung
tenden Teilnahme berechtigt. Bei Bedarf können auch andere        und nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 3 und § 8 Absatz 1. Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beratend hinzugezogen            Vertretung der Präsidentin bestimmt sich nach § 23 Absatz 1.
werden. Den Vorsitz führt die Personaldezernentin bzw. der
Personaldezernent.                                                                              § 20
(3) Die Sitzungen der Personalkommission finden in der Re-            Referatsleiterinnen und Referatsleiter, Referentinnen und
gel einmal im Monat vor den Sitzungen des Kollegiums statt.                                  Referenten
Die Personalkommission berät und entscheidet auf der Grund-
lage von Vorlagen, die vorab mit den zuständigen Dezernaten       (1) Die Referatsleiterinnen und Referatsleiter bearbeiten
und Referaten abzustimmen sind und den Mitgliedern der            die ihnen durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen
Personalkommission in der Regel spätestens zwei Werktage          Aufgaben im Rahmen der von der Dezernentin bzw. dem De-
vor dem Sitzungstermin zugeleitet werden sollen.                  zernenten gesetzten Richtlinien und vereinbarten Ziele eigen-
(4) Die Personalkommission ist beschlussfähig, wenn mehr          verantwortlich und selbständig. Ihnen obliegt die Entwicklung
als die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens zwei           und Umsetzung von Konzeptionen für ihren Aufgabenbereich
Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe anwesend sind.          auf der Grundlage der strategischen Vorgaben des Dezernats.
Die Personaldezernentin bzw. der Personaldezernent und die        (2) Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs können sie Verwal-
Referatsleiterin bzw. der Referatsleiter für Dienstrecht können   tungsvorschriften erlassen, soweit nicht die Zuständigkeit des
sich durch ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter vertre-    Kollegiums oder der Dezernentin bzw. des Dezernenten gegeben
ten lassen. Ist die Stelle einer Regionalbischöfin bzw. eines     ist, und in Rundschreiben2 oder auf andere Weise allgemeine In-
Regionalbischofs vakant, kann die Superintendentin bzw. der       formationen an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise sowie die
Superintendent, die bzw. der die Stellvertretung innehat, bera-   Werke und Einrichtungen geben; § 19 Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
tend hinzugezogen werden. Beschlüsse werden mit einfacher         sprechend. Verwaltungsvorschriften bedürfen der Mitzeichnung
Mehrheit gefasst; Enthaltungen werden dabei nicht gezählt.        der zuständigen Dezernentin bzw. des zuständigen Dezernenten.
(5) Die Beschlüsse der Personalkommission bedürfen zu ihrer       (3) Unbeschadet der Regelung des § 19 Absatz 4 üben die
Wirksamkeit der Bestätigung durch das Kollegium.                  Referatsleiterinnen und Referatsleiter die Dienst- und Fach-
                                                                  aufsicht über die ihnen zugeordneten Mitarbeiterinnen und
                       Abschnitt 3:                               Mitarbeiter aus.
            Gliederung des Landeskirchenamtes
                                                                  1
                                                                      Verwaltungsvorschriften sind verbindliche Regelungen über
                           § 18                                       einzelne Verwaltungsvorgänge, die dazu dienen, eine einheitliche
              Dezernate, Referate, Sachgebiete                        Ausübung der Verwaltung in den Körperschaften und Einrich-
                                                                      tungen der EKM zu gewährleisten. Allgemeinverfügungen sind
                                                                      Verwaltungsakte, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen
Das Landeskirchenamt ist in Dezernate, Referate und Sachge-
                                                                      bestimmten oder bestimmbaren Personen- beziehungsweise Emp-
biete gegliedert, deren Aufgaben und Zuständigkeiten durch            fängerkreis richten oder die Eigenschaft einer kirchlich-öffentli-
den Geschäftsverteilungsplan bestimmt sind. Den Dezernaten            chen Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betreffen.
sind auch die rechtlich unselbständigen Dienste, Einrichtungen    2
                                                                      Rundschreiben und andere allgemeine Informationen dürfen keine
und Werke der EKM sowie die Stabsstellen des Landeskir-               eigenständigen verbindlichen Regelungen enthalten, sondern
chenamtes zugeordnet.                                                 lediglich bereits erlassene verbindliche Regelungen und andere
                                                                      Informationen nachrichtlich weitergeben.
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(4) Die Referate eines Dezernats arbeiten bei der Erfüllung       Landeskirchenamtes zugeordneten rechtlich unselbständigen
ihrer Aufgaben zusammen. Unbeschadet der Verpflichtung zur        Dienste, Einrichtungen und Werke die zuständige Dezernen-
selbständigen und zügigen Erledigung der Angelegenheiten in       tin bzw. der zuständige Dezernent im Einvernehmen mit der
ihrem Dezernat haben die Referate für die Mitwirkung der ent-     Präsidentin bzw. dem Präsidenten.
sprechenden anderen Arbeitsbereiche zu sorgen. Insbesondere       (4) Die Präsidentin bzw. der Präsident ist über alle Vor-
bei Entscheidungen von rechtlicher und finanzieller Bedeu-        gänge, die für das Landeskirchenamt von Bedeutung sind, zu
tung sind die für Recht und Finanzen zuständigen Referate         unterrichten. Sie bzw. er kann sich über alle Arbeitsvorgänge
und Dezernate zu beteiligen.                                      unterrichten lassen und sich die Mitwirkung bei der abschlie-
(5) Referentinnen und Referenten ist in einem Referat ein         ßenden Bearbeitung vorbehalten.
abgegrenzter Aufgabenbereich zur eigenverantwortlichen und        (5) Der Referatsleiterin bzw. dem Referatsleiter für Perso-
eigenständigen Wahrnehmung übertragen. Absatz 1 Satz 1 gilt       nal und Innere Dienste obliegt die Erledigung der laufenden
für sie entsprechend.                                             Geschäfte des Landeskirchenamtes in Personal- und Organi-
                                                                  sationsfragen. Sie bzw. er handelt in enger Abstimmung mit
                             § 21                                 der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und hält diese über alle
         Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter             wichtigen Geschäftsvorgänge auf dem Laufenden. Sie bzw. er
                                                                  ist insbesondere zuständig für
Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter nehmen ihre               1. die allgemeine Dienstaufsicht über die Mitarbeite-
Aufgaben nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplanes in                    rinnen und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes mit
gegenseitiger Zusammenarbeit wahr und arbeiten im Rahmen                   Ausnahme der Mitglieder des Kollegiums und der
der von der zuständigen Referatsleiterin bzw. dem zuständigen              Referatsleiterinnen und Referatsleiter sowie deren
Referatsleiter gesetzten Richtlinien und vereinbarten Ziele                Personalentwicklung, soweit nicht das Referat für Per-
selbständig. Sie sind für die ordnungsgemäße und zügige Erle-              sonaleinsatz und Personalentwicklung zuständig ist,
digung der Geschäftsvorgänge im Sachgebiet verantwortlich.             2. Personalverwaltung, Personalplanung und Perso-
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihres Sachgebietes                   naleinsatz für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sind sie weisungsberechtigt.                                               einschließlich der Verwaltung der Stellenpläne (mit
                                                                           Stellenbeschreibung und Stellenbewertung) und der
                      Abschnitt 4:                                         Geschäftsverteilungspläne,
     Leitung und Vertretung des Landeskirchenamtes                     3. die Einstellung von Angestellten und – in Abstim-
                                                                           mung mit dem Dienstrechtsreferat – von Kirchen-
                             § 22                                          beamtinnen und Kirchenbeamten, soweit nicht die
              Die Präsidentin bzw. der Präsident                           Zuständigkeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten
                                                                           gegeben ist, im Einvernehmen mit der zuständigen
(1) Das Landeskirchenamt wird von der Präsidentin bzw.                     Dezernentin bzw. dem zuständigen Dezernenten,
dem Präsidenten geleitet. Darüber hinaus hat sie bzw. er die           4. die Höherstufung von Angestellten und – in Abstim-
leitende Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche des                  mung mit dem Dienstrechtsreferat – die Beförderung
Landeskirchenamtes, insbesondere in dezernatsübergreifenden                von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, soweit
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Zu ihrer                    nicht die Zuständigkeit der Präsidentin bzw. des Präsi-
bzw. seiner Unterstützung in der Wahrnehmung dieser Aufga-                 denten gegeben ist.
ben sind ihr bzw. ihm Referate und Stabsstellen zugeordnet.       Kann in den Fällen von Satz 3 Nummer 3 kein Einvernehmen
(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident ist verantwortlich für     hergestellt werden, entscheidet das Kollegium.
den ordnungsgemäßen und effektiven Ablauf der Geschäfte im
Landeskirchenamt. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung                                      § 23
handelt sie bzw. er in enger Abstimmung mit der Stellvertre-         Die Stellvertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten
tung nach § 23. Sie bzw. er ist insbesondere zuständig für
     1. die Aufsicht über den gesamten äußeren Geschäftsablauf,   (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident wird von der Stellver-
     2. die Bereitstellung der für den äußeren Geschäftsablauf    treterin bzw. dem Stellvertreter vertreten.
         erforderlichen Einrichtungen,                            (2) Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter wird aus der
     3. den Erlass allgemeiner Regelungen zur Ausführung          Mitte der Dezernentinnen und Dezernenten auf Vorschlag des
         bestimmter Dienstgeschäfte (Geschäftsanweisungen),       Kollegiums vom Landeskirchenrat berufen.
     4. die allgemeine Dienstaufsicht über die Dezernentin-
         nen und Dezernenten sowie alle Mitarbeiterinnen und                                  § 24
         Mitarbeiter des Landeskirchenamtes,                                   Vertretung des Landeskirchenamtes
     5. den Personaleinsatz im Rahmen des Geschäftsvertei-
         lungsplanes,                                             (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt das Landes-
     6. die Genehmigung von gerichtlichen oder außerge-           kirchenamt nach außen. Im Rahmen ihres Geschäftsbereiches
         richtlichen Vergleichen, die die Zahlung einer Abfin-    sind auch die Dezernentinnen und Dezernenten des Landeskir-
         dung oder die Gewährung einer höheren Besoldung          chenamtes befugt, das Landeskirchenamt nach außen, insbe-
         oder Vergütung beinhalten, in Abstimmung mit dem         sondere gegenüber staatlichen Stellen und der Öffentlichkeit
         Finanzdezernat.                                          sowie im Rechtsverkehr zu vertreten; sie sind insoweit auch
Kann in den Fällen von Satz 3 Nummer 6 kein Einvernehmen          zeichnungsbefugt. Die Bindung an interne Beschlüsse und
hergestellt werden, entscheidet das Kollegium.                    Zustimmungserfordernisse bleibt jeweils unberührt.
(3) In sonstigen personalrechtlichen Fragen ist die Präsi-        (2) Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Dezernen-
dentin bzw. der Präsident zuständig für die Beförderung von       tinnen und Dezernenten können Referatsleiterinnen und
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in öffentlich-rechtlichen       Referatsleitern sowie anderen Mitarbeiterinnen und Mitar-
Dienstverhältnissen im höheren Dienst oder die Höhergrup-         beitern des Landeskirchenamtes im Rahmen ihres jeweiligen
pierung von Angestellten vergleichbarer Vergütungsgruppen.        Aufgabenbereichs rechtsgeschäftliche Vollmacht für einzelne
Abweichend von Satz 1 trifft die Entscheidungen für die           oder eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte als Einzel-
aufgrund des Geschäftsverteilungsplanes den Dezernaten des        vollmacht oder Spezialvollmacht erteilen. Die Erteilung von
Amtsblatt Nr. 7 – 8. Juli 2021                                                                                       Seite 155

Untervollmachten durch die nach Satz 1 Bevollmächtigten             Beschluss zur Änderung der Ordnung der
ist nur in dringenden Fällen und nur unter der Voraussetzung
zulässig, dass die zuständige Dezernentin bzw. der zuständige
                                                                  Notenbibliothek im Zentrum für Kirchenmusik
Dezernent der Erteilung von Untervollmachten für dringende        der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Fälle allgemein zugestimmt hat. Untervollmachten dürfen nur
als Einzelvollmacht erteilt werden.                                                  Vom 25. Mai 2021
(3) Referatsleiterinnen und Referatsleiter und andere Mitar-
beiterinnen und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes treten         Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von
in Abstimmung mit der zuständigen Dezernentin bzw. dem            Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangeli-
zuständigen Dezernenten nach außen, insbesondere gegenüber        schen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM -
staatlichen Stellen und der Öffentlichkeit, auf.                  KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert
                                                                  am 17. April 2021 (ABl. S. 98), folgende Änderung beschlossen:
                       Abschnitt 5:
            Arbeitsweise und Geschäftsabläufe                                                Artikel 1

                            § 25                                  Die Ordnung der Notenbibliothek im Zentrum für Kirchen-
               Grundsätze der Zusammenarbeit                      musik der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom
                                                                  13. Mai 2013 (ABl. S. 194), geändert am 26. August 2019
(1) Die Leitungen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter        (ABl. S. 222), wird wie folgt geändert:
der Dezernate, Referate und Sachgebiete (Organisationsein-
heiten) sind zur kollegialen Zusammenarbeit verpflichtet. Sie     1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
unterrichten sich rechtzeitig über für den jeweiligen Aufgaben-      „Eigentümerin der Noten, Bücher und Instrumente ist die
bereich wichtige sowie über bereichsübergreifende Vorgänge,          Evangelische Kirche in Mitteldeutschland.”
Vorhaben und Projekte und weisen auf die Notwendigkeit von        2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden hinter dem Wort „Eintra-
Beteiligungen hin.                                                   gungen“ die Wörter „in die Noten“ eingefügt.
(2) In den Organisationseinheiten des Landeskirchenamtes          3. § 3 wird wie folgt geändert:
werden regelmäßig Dienstbesprechungen durchgeführt.                  a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Referatslei-             „Instrumente werden nicht versendet und müssen
terinnen und Referatsleiter zur Information und Beratung in              abgeholt werden. Für auftretende Schäden während der
Grundsatzfragen zu Referatsleiterkonferenzen einladen. Die               Ausleihe haftet der Entleiher, soweit sie nicht durch die
Dezernentinnen und Dezernenten nehmen an den Referatslei-                Versicherung der Landeskirche abgedeckt sind.“
terkonferenzen teil.                                                 b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

                            § 26                                                             Artikel 2
                 Erlass weiterer Regelungen
                                                                  Diese Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(1) Das Kollegium erlässt zur näheren Regelung des Dienst-
betriebs des Landeskirchenamtes eine Verwaltungsdienstord-
nung und einen Geschäftsverteilungsplan.                          Erfurt, den 25. Mai 2021
                                                                  (5812-03)
(2) Der Erlass allgemeiner Regelungen zur Ausführung
bestimmter Dienstgeschäfte (Geschäftsanweisungen, § 22            Landeskirchenamt			Stefan Große
Absatz 2 Satz 3 Nummer 3) obliegt der Präsidentin bzw. dem        der Evangelischen Kirche		 Oberkirchenrat
Präsidenten.                                                      in Mitteldeutschland

                      Abschnitt 6:
          Übergangs- und Schlussbestimmungen
                                                                  Arbeitsrechtsregelungen der Arbeitsrechtlichen
                               § 27
                           Inkrafttreten                              Kommission Mitteldeutscher Kirchen

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.        Die Arbeitsrechtliche Kommission Mitteldeutscher Kirchen hat
(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Landeskir-        gemäß § 2 Absatz 2 der Gesetzesvertretenden Verordnung über
chenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland           das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der privat-
vom 23. Oktober 2009 (ABl. S. 310) außer Kraft.                   rechtlich beschäftigten Mitarbeitenden sowie der Auszubilden-
                                                                  den für den Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutsch-
                                                                  land und der Evangelischen Landeskirche Anhalts (ARRG.MK)
Erfurt, den 31. Mai 2021                                          vom 11. Dezember 2020 (ABl. EKM S. 43) folgende Arbeits-
(1151)                                                            rechtsregelungen beschlossen, die hiermit veröffentlicht werden.

Das Landeskirchenamt		                     Brigitte Andrae
der Evangelischen Kirche		                 Präsidentin            Erfurt, den 9. Juni 2021
in Mitteldeutschland                                              (4702-10)

                                                                  Das Landeskirchenamt          i.A. Christian Vollbrecht
                                                                  der Evangelischen Kirche      Kirchenrechtsrat
                                                                  in Mitteldeutschland
Seite 156                                                                                    Amtsblatt Nr. 7 – 8. Juli 2021

   Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 1/21                        Es wird nach Nr. 2 eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut hinzu-
                                                                   gefügt.
                Vom 22. Februar 2021                                                          „Nr. 3
                                                                   Zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung kann durch
Aufgrund des § 2 Absatz 2 der Gesetzesvertretenden Verordnung      Dienstvereinbarung über die Tabellenvergütung hinaus die
über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der pri-   Gewährung von IT-Zulagen geregelt werden. In einer solchen
vatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden sowie der Auszubilden-   Dienstvereinbarung sind die Höhe und die Voraussetzung für
den für den Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutsch-     die Gewährung der IT-Zulage genau festzulegen. Die Zula-
land und der Evangelischen Landeskirche Anhalts (ARRG.MK)          gengewährung unterliegt im Einzelfall der eingeschränkten
vom 11. Dezember 2020 (ABl. S. 43) hat die Arbeitsrechtliche       Mitbestimmung.“
Kommission Mitteldeutscher Kirchen (ARK.MK) am 22. Februar
2021 die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:                                               §2
                                                                                              Inkrafttreten
                         §1
       Übernahme der Arbeitsrechtsregelungen der                   Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 1. Mai 2021 in Kraft.
       ARK EKD-Ost in den Bereich der ARK.MK

(1) Die von der ARK EKD-Ost beschlossenen und am                   Erfurt, den 19. April 2021
1. Januar 2021 geltenden Arbeitsrechtsregelungen werden
vollumfänglich für den Geltungsbereich der Gesetzesvertreten-      Arbeitsrechtliche Kommission               Christian Vollbrecht
den Verordnung über das Verfahren zur Regelung der Arbeits-        Mitteldeutscher Kirchen		                  (Vorsitzender)
verhältnisse der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden
sowie der Auszubildenden für den Bereich der Evangelischen
Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskir-
che Anhalts übernommen.
(2) Die von der ARK EKD-Ost beschlossenen und am 1. Ja-
                                                                    Arbeitsrechtsregelung der Arbeitsrechtlichen
nuar 2021 geltenden Arbeitsrechtsregelungen finden unverän-            Kommission des Diakonischen Werkes
dert im Bereich der Zuständigkeit der ARK.MK Anwendung,            Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.
bis durch die Arbeitsrechtliche Kommission Mitteldeutscher
Kirchen eine anderslautende Regelung beschlossen wird.             Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes
(3) Die Arbeitsrechtliche Kommission Mitteldeutscher Kir-          Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. hat gemäß
chen führt in ihren Beschlüssen die Setzung der Arbeitsrechts-     § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes DW.EKM
regelungen der Arbeitsrechtlichen Kommission EKD-Ost im            (ARRG-DW.EKM) in der Fassung der Bekanntmachung vom
Sinne rechtlicher Nachfolge fort.                                  7. Mai 2015, geändert am 30. November 2019 (ABl. 2020
                                                                   S. 11), in ihrer Sitzung am 25. Mai 2021 Änderungen der Ar-
                             §2                                    beitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evange-
                        Inkrafttreten                              lischen Kirche in Deutschland (AVR) beschlossen, die hiermit
                                                                   veröffentlicht werden.
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 22. Februar 2021 in Kraft.

                                                                   Erfurt, den 1. Juni 2021
Erfurt, den 22. Februar 2021			                                    (4704-02-2020)

Arbeitsrechtliche Kommission            Christian Vollbrecht       Das Landeskirchenamt		                     i. A. Thomas Brucksch
Mitteldeutscher Kirchen		               (Vorsitzender)             der Evangelischen Kirche		                 Kirchenrechtsrat
                                                                   in Mitteldeutschland

   Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 2/21
                                                                    Arbeitsrechtsregelung der Arbeitsrechtlichen
                  Vom 19. April 2021                                Kommission des Diakonischen Werkes Evan-
                                                                    gelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.
Aufgrund des § 2 Absatz 2 der Gesetzesvertretenden Verord-
nung über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse                  Arbeitsrechtsregelung 01/2021
der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden sowie der
Auszubildenden für den Bereich der Evangelischen Kirche in
Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche An-                              Vom 25. Mai 2021
halts vom 11. Dezember 2020 (ABl. S. 43) hat die Arbeitsrecht-
liche Kommission Mitteldeutscher Kirchen (ARK.MK) am                           Änderung der AVR-Diakonie
19. April 2021 die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
                                                                                   Mitteldeutschland
                            §1
                                                                   Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes
           Zulagen für Mitarbeiter im IT-Bereich
                                                                   Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. hat gemäß
                                                                   § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes DW.EKM
§ 45 KAVO EKD-Ost wird wie folgt geändert:
                                                                   (ARRG-DW.EKM) in der Fassung der Bekanntmachung vom
                                                                   7. Mai 2015 (ABl. S. 149), geändert durch Kirchengesetz vom
Amtsblatt Nr. 7 – 8. Juli 2021                                                                                    Seite 157

30. November 2019 (ABl. 2020 S. 11), in ihrer Sitzung am        Pflegefachmann sowie die Schülerinnen/Schüler in der Kran-
25. Mai 2021 folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:        kenpflegehilfe und in der Altenpflegehilfe sowie für die Prakti-
                                                                kantinnen/Praktikanten erhöhen sich zum 1. Januar 2022 um
Die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der      1,9 v. H. Die Anlage 10a AVR in der Fassung für die Diakonie
Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der Fassung        Mitteldeutschland wird entsprechend angepasst.
Diakonie Mitteldeutschland – Stand: Juni 2020 – werden wie
folgt geändert:                                                          C. Geltungsdauer und Selbstverpflichtung

A. Erhöhung der Entgelte und sonstigen Entgeltbestandteile      Die Arbeitsrechtliche Kommission verpflichtet sich, für den
                                                                Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022
       1. § 15, Anlage 2 und 5, Anhang 1 Anlage 8a –            keine weiteren Erhöhungen der Entgelte sowie der Ausbil-
                  Erhöhung Grundentgelte                        dungsentgelte gemäß der vorstehenden Abschnitte A) und B)
                                                                sowie der Zulage gemäß § 9c Absatz 7 AVR zu beschließen.
a) Die Grundentgelte der Arbeitsvertragsrichtlinien in der
Fassung für die Diakonie Mitteldeutschland werden für alle                             D. Inkrafttreten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum 1. Januar 2022 um 1,9
v. H. erhöht und die Anlage 2 sowie Anlage 5 werden entspre-    Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung zum 1. Januar
chend angepasst.                                                2022 in Kraft.
b) Die Grundentgelte für Ärztinnen und Ärzte werden zum
1. Januar 2022 um 1,9 v. H. erhöht und der Anhang 1 und 2
zur Anlage 8a wird entsprechend angepasst.                      Halle, den 25. Mai 2021

                2. Anlage 9 – Stundenentgelte                   Arbeitsrechtliche Kommission DW.EKM gez. Kucharicky
                                                                                                    stellv. Vorsitzender
Die Stundenentgelte zur Berechnung von Zeit- und Überstun-
denzuschlägen gemäß § 20a, Anlage 8 A. Absatz 8 Unterab-
satz 2 und Absatz 4, Anlage 8 B. Absatz 5 und Absatz 6 AVR
in der Fassung für die Diakonie Mitteldeutschland werden                        Kollektenplan für 2022
zum 1. Januar 2022 um 1,9 v. H erhöht und die Anlage 9
entsprechend angepasst.                                         Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutsch-
                                                                land hat am 18. April 2021 den gemäß Nr. 19.2 Vermögensver-
         3. § 14 Abs. 2 – Bestandteile des Entgeltes            waltungs- und Aufsichtsverordnung verbindlichen Kollekten-
                                                                plan für Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen im Kalender-
Die sonstigen Entgeltbestandteile nach § 14 Absatz 2 AVR        jahr 2022 beschlossen, der hiermit veröffentlicht wird.
für die Diakonie Mitteldeutschland werden entsprechend den
Entgelterhöhungen angepasst.
                                                                Erfurt, den 1. Juni 2021
                 4. § 19a – Kinderzuschlag                      (7541:02)

Die Kinderzuschläge nach § 19a Absatz 1 und Absatz 2 AVR        Das Landeskirchenamt		                  i. A. Torsten Bolduan
in der Fassung für die Diakonie Mitteldeutschland werden ent-   der Evangelischen Kirche		              Kirchenrat
sprechend der Entgelterhöhung zum 1. Januar 2022 angepasst.     in Mitteldeutschland

        5. § 20 – Wechselschicht- und Schichtzulage

Die Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit nach
§ 20 AVR in der Fassung für die Diakonie Mitteldeutschland
werden entsprechend der Entgelterhöhung zum 1. Januar 2022
angepasst.

                 6. § 20a i. V. m. Anlage 9 –
             Zeitzuschläge, Überstundenentgelte

Die Zeitzuschläge und Überstundenentgelte nach § 20a AVR
in der Fassung für die Diakonie Mitteldeutschland werden ent-
sprechend der Entgelterhöhung zum 1. Januar 2022 angepasst.

   7. Anlage 7a – Schmutz-, Gefahren-, Erschwerniszulage

Die Anlage 7a AVR in der Fassung für die Diakonie Mittel-
deutschland wird entsprechend der Entgelterhöhung zum
1. Januar 2022 angepasst.

     B. Anlage 10/I – 10/V, 10a – Ausbildungsentgelte

Die Ausbildungsentgelte für die Auszubildenden, die Aus-
zubildenden in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege,
Entbindungspflege, Auszubildende zur/zum Pflegefachfrau/
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      Datum       Tag               Empfänger                                    Zweck
Januar
1.    01.01.2022 Neujahrstag        Kirchenkreis
2.    02.01.2022 1. Sonntag nach    Verband Christlicher Pfadfinderinnen und     Evangelische Pfadfinderarbeit in
                 Weihnachten        Pfadfinder                                   Mitteldeutschland
3.    06.01.2022 Epiphanias         Kirchliche Stiftung für Kunst- und Kulturgut Eine Stiftung für alle Kirchengemeinden
                                    in der EKM
4.    09.01.2022 1. Sonntag nach    Kirchengemeinde
                 Epiphanias
5.    16.01.2022 2. Sonntag nach    Lothar-Kreyssig – Ökumenezentrum             Umweltarbeit in der EKM/Förderung von
                 Epiphanias         (LKÖZ)/LKÖZ                                  Bildung im Nahen und Mittleren Osten
                                                                                 (Schulfernsehen)
6.    23.01.2022 3. Sonntag nach    Gemeinschaftsverbände Thüringen und          Förderung der Arbeit von Ehrenamtlichen
                 Epiphanias         Sachsen-Anhalt
7.    30.01.2022 Letzter Sonntag    Evangelische Arbeitsgemeinschaft Familie     Familien wirksam unterstützen
                 nach Epiphanias    (eaf) Sachsen-Anhalt e. V. und Thüringen
Februar
8.    06.02.2022 4. Sonntag vor     EKD                                          Besondere gesamtkirchliche Aufgaben
                 der Passionszeit
9.    13.02.2022 Septuagesimae      Kirchengemeinde
10. 20.02.2022 Sexagesimae          Christival e. V.                             Christival 2022 in Erfurt
11. 27.02.2022 Esthomihi            Diakonie Mitteldeutschland                   Förderung der Inklusion von Menschen mit
                                                                                 Behinderung/Förderung von Projekten für
                                                                                 und mit psychisch erkranken Menschen
März
12. 06.03.2022 Invocavit            VELKD/EKD                                    Unterstützung der ökumenischen Arbeit der
                                                                                 VELKD/Ökumenische Auslandsarbeit
13. 13.03.2022 Reminiscere          Kirchlicher Fernunterricht (KFU)             Fachliche u. pädagogische
                                                                                 Weiterentwicklung des KFU
14. 20.03.2022 Okuli                Kirchengemeinde
15. 27.03.2022 Laetare              Evangelische Frauen in Mitteldeutschland     Frauen in Not/Härtefonds für schwangere
                                    (EFiM)/ Diakonie Mitteldeutschland           Frauen und Familien in Not
April
16. 03.04.2022 Judika               Kirchenkreis
17. 10.04.2022 Palmsonntag          Ev.-Luth. Diakonissenhaus-Stiftung –       Stärkung der Diakoninnen und Diakone im
                                    Brüder- und Schwesternschaft Johannes Falk Dienst am Nächsten
                                    Eisenach
18. 14.04.2022 Gründonnerstag       Evangelisches Schulwerk der EKM              Schulgeldsozialfonds
19. 15.04.2022 Karfreitag           Deutscher Evangelischer Kirchentag           Unterstützung der Kirchentagsarbeit
                                    (DEKT)
20. 17.04.2022 Ostersonntag         Telefonseelsorge in der EKM                  Ein offenes Ohr für Menschen in Not
21. 18.04.2022 Ostermontag          EKM – Baureferat                             Erhaltung von Orgeln in der EKM
22. 24.04.2022 Quasimodogeniti      Kirchengemeinde
Mai
23. 01.05.2022 Misericordias        EKM – Ökumenearbeit                          Ökumenische Arbeit in der EKM
               Domini
24. 08.05.2022 Jubilate             Kirchliche Stiftung KIBA                     Erhaltung von Kirchen
25. 15.05.2022 Kantate              Zentrum für Kirchenmusik                     Kirchenmusikalische Arbeit in der EKM
26. 22.05.2022 Rogate               EKM – Ökumenearbeit                          Partnerschaft Tansania
27. 26.05.2022 Christi              LKÖZ/Diakonie Mitteldeutschland              Partnerschaft mit osteuropäischen Kirchen/
               Himmelfahrt                                                       Hoffnung für Osteuropa
28. 29.05.2022 Exaudi               Kirchengemeinde
Amtsblatt Nr. 7 – 8. Juli 2021                                                                                      Seite 159

        Datum    Tag               Empfänger                                      Zweck
 Juni
 29. 05.06.2022 Pfingstsonntag     Bund Evangelischer Jugend in                   Unterstützung von hilfsbedürftigen Kindern
                                   Mitteldeutschland (Bejm)                       und Jugendlichen im Freizeitbereich/
                                                                                  Kinder- und Jugendfreizeiten
 30. 06.06.2022 Pfingstmontag      Beratung für Betroffene rechter, rassistischer Hilfe in Not – für Betroffene rechter,
                                   und antisemitischer Gewalt in Thüringen        rassistischer und antisemitischer Gewalt in
                                   (ezra)                                          Thüringen
 31. 12.06.2022 Trinitatis         Kirchengemeinde
 32. 19.06.2022 1. Sonntag nach    Christlicher Verein Junger Menschen            Glauben wecken – Glauben leben
                Trinitatis         Thüringen e. V. (CVJM) und                     Jugendarbeit des CVJM in
                                   CVJM Sachsen-Anhalt e. V.                      Sachsen-Anhalt und Thüringen
 33. 24.06.2022 Johannistag        Kirchengemeinde
 34. 26.06.2022 2. Sonntag nach    Kirchenkreis
                Trinitatis
 Juli
 35. 03.07.2022 3. Sonntag nach    Diakonisches Werk der EKD
                Trinitatis
 36. 10.07.2022 4. Sonntag nach    Lothar-Kreyssig – Ökumenezentrum               Ökumenische Friedensarbeit/Friedensarbeit
                Trinitatis         (LKÖZ)/Diakonie Mitteldeutschland
 37. 17.07.2022 5. Sonntag nach    Kirchengemeinde
                Trinitatis
 38. 24.07.2022 6. Sonntag nach    Bund Evangelischer Jugend in Mittel-           Ehrenamtlichenschulungen, Jugendleitercard
                Trinitatis         deutschland (Bejm)                             u. Kinderleitercard in der EKM
 39. 31.07.2022 7. Sonntag nach    Gemeindedienst der EKM                         Gemeindeunterstützende Förderung von
                Trinitatis                                                        Kleinkunstveranstaltungen im ländlichen
                                                                                  Raum – Kulturnetzwerk der EKM
 August
 40. 07.08.2022 8. Sonntag nach    Lutherischer Weltbund Deutsches National-      Existenzen sichern, Menschenrechte stärken
                Trinitatis         komitee/Aktion Sühnezeichen                    - der Lutherische Weltbund hilft in
                                   Friedensdienste e. V.                          Myanmar/Dem Frieden Wurzeln geben
 41. 14.08.2022 9. Sonntag nach    Bund Evangelischer Jugend in                   Förderung von Kinder- und Jugendtagen
                Trinitatis         Mitteldeutschland (Bejm)                       und Projekten der Arbeit mit Kindern und
                                                                                  Jugendlichen in der EKM
 42. 21.08.2022 10. Sonntag nach   EKM – Ökumenearbeit                            Christlich jüdischer Dialog
                Trinitatis
 43. 28.08.2022 11. Sonntag nach   Kirchengemeinde
                Trinitatis
 September
 44. 04.09.2022 12. Sonntag nach   Landeskirchenamt der EKM/                      Fonds missionarische Projekte/Förderung
                Trinitatis         Gemeindedienst der EKM                         der ehrenamtlichen Mitarbeiter in der EKM
 45. 11.09.2022 13. Sonntag nach   Diakonie Mitteldeutschland                     Ehe- und Lebensberatung
                Trinitatis
 46. 18.09.2022 14. Sonntag nach   Kirchenkreis
                Trinitatis
 47. 25.09.2022 15. Sonntag nach   Kirchengemeinde
                Trinitatis
 Oktober
 48. 02.10.2022 16. Sonntag nach   Diakonie Mitteldeutschland                     Brot für die Welt - Erntedank 2022
                Trinitatis,
                Erntedankfest
 49. 09.10.2022 17. Sonntag nach   Posaunenwerk                                   Multiplikatoren für die missionarische
                Trinitatis                                                        Arbeit mit Bläsern ausbilden und stärken
 50. 16.10.2022 18. Sonntag nach   Kirchengemeinde
                Trinitatis
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      Datum        Tag                Empfänger                                     Zweck
 51. 23.10.2022 19. Sonntag nach      Diakonie Mitteldeutschland                    Seniorenarbeit
                Trinitatis
 52. 30.10.2022 20. Sonntag nach      Mitteldeutsches Bibelwerk/Mitteldeutsches     Arbeit mit Schulklassen und Lehrkräften/
                Trinitatis            Bibelwerk – Stiftung BibelLese                Initiativen zur Verbreitung und
                                                                                    Erschließung der Bibel
 53. 31.10.2022 Reformationstag       Gustav-Adolf-Werk (GAW)                       Arbeit des Gustav-Adolf-Werkes
 November
 54. 06.11.2022 Drittletzter Sonn-    Christlicher Verein Junger Menschen           Evangelische Männerarbeit der EKM
                tag des Kirchen-      Thüringen e. V. (CVJM)
                jahres
 55. 13.11.2022 Vorletzter            Diakonie Mitteldeutschland                    Familien gehören zusammen! Unterstützung
                Sonntag des                                                         des Familiennachzugs von Flüchtlingen
                Kirchenjahres
 56. 16.11.2022 Buß- und Bettag       Kirchenkreis
 57. 20.11.2022 Letzter Sonntag       Kirchengemeinde
                d. Kirchenjahres,
                Ewigkeitssonntag
 58. 27.11.2022 1. Advent             Diakonie Mitteldeutschland                    Arbeit der Bahnhofsmissionen in
                                                                                    Mitteldeutschland/Arbeit mit
                                                                                    wohnungslosen Menschen
 Dezember
 59. 04.12.2022 2. Advent             Kirchenkreis
 60. 11.12.2022 3. Advent             Diakonie Mitteldeutschland/Polizeiseelsorge   Suchthilfe/Polizeiseelsorge Bildungsprojekte
                                      Sachsen-Anhalt und Thüringen
 61. 18.12.2022 4. Advent             Hospiz- und Palliativverbände                 Förderung der hospizlichen Arbeit
                                      Sachsen-Anhalt und Thüringen
 62. 24.12.2022 Heiligabend           Diakonie Mitteldeutschland                    Brot für die Welt – Heiligabend 2022
 63. 25.12.2022 1. Weihnachtstag      Diakonie Mitteldeutschland/                   Katastrophenhilfe/Gesundheitsförderung in
                                      Ev.-Luth. Missionswerk Leipzig e. V.          Tansania und Papua- Neuguinea
 64. 26.12.2022 2. Weihnachtstag      Kirchengemeinde
 65. 31.12.2022 Altjahresabend,       Lothar-Kreyssig – Ökumenezentrum              Integration von Menschen mit Flucht- und
                Silvester             (LKÖZ)                                        Migrationsgeschichte

B. PERSONALNACHRICHTEN                                             •   Dr. Joachim Süss, reformatorische Bekenntnisschriften und
                                                                       mit Verweis auf die Theologische Erklärung von Barmen

Ordinationen:                                                      Entsendungsdienst/Probedienst:
Ordiniert wurden am Sonntag Kantate (2. Mai 2021) im               • Dr. Joachim Süss, 1. Februar 2021, Pfarrstelle Schloß-
Dom St. Mauritius und Katharina zu Magdeburg durch den                 vippach-Udestedt
Landesbischof der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
Friedrich Kramer,                                                  Berufungen:
                                                                   • Pfarrer Paul Frank Martin, 1. März 2021, Berufung in
als Pfarrer*innen:                                                     das Pfarrdienstverhältnis auf Zeit bis zum 28. Februar 2027
• Clara Flach, reformatorische Bekenntnisschriften                     und Übertragung der landeskirchlichen Pfarrstelle des Stu-
• Marie-Luise Gloger, lutherische Bekenntnisschriften                  dienleiters an der Evangelischen Akademie Sachsen-An-
• Samuel Hüfken, reformatorische Bekenntnisschriften und               halt e. V. bis zum 28. Februar 2027
     mit Verweis auf die Theologische Erklärung von Barmen         • Pfarrer Michael Markert, 1. März 2021, Berufung in das
• Manfred Kiel, lutherische Bekenntnisschriften                        Pfarrdienstverhältnis auf Zeit bis zum 28. Februar 2027
• Lisa Krille, lutherische Bekenntnisschriften                         und Übertragung der landeskirchlichen Pfarrstelle des
• Katrin Mang, lutherische Bekenntnisschriften und mit                 Rektors im kirchlichen Fernunterricht bis zum
     Verweis auf die Theologische Erklärung von Barmen                 28. Februar 2024
• Fabian Mederacke, lutherische Bekenntnisschriften und            • Pfarrer Georg Bucher, 1. April 2021, Berufung in das
     mit Verweis auf die Theologische Erklärung von Barmen             Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit und Übertragung der
• Michael Schütt, reformatorische Bekenntnisschriften und              II. Kreisschulpfarrstelle im Kirchenkreis Halle-Saalkreis
     mit Verweis auf die Theologische Erklärung von Barmen             bis zum 31. März 2024
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