AMTSBLATT DER EVANGELISCHEN KIRCHE IN MITTELDEUTSCHLAND - Kirchenrecht EKM Mobil
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Nr. 7 – Erfurt, den 8. Juli 2021 – 13. Jahrgang – Seite 149 – ISSN 2190-9865 12190 AMTSBLATT DER EVANGELISCHEN KIRCHE IN MITTELDEUTSCHLAND Inhalt A. GESETZE, BESCHLÜSSE, VERORDNUNGEN, VERFÜGUNGEN Geschäftsordnung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (GO.LKA) vom 31. Mai 2021 150 Beschluss zur Änderung der Ordnung der Notenbibliothek im Zentrum für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 25. Mai 2021 155 Arbeitsrechtsregelungen der Arbeitsrechtlichen Kommission Mitteldeutscher Kirchen 155 Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 1/21 vom 19. April 2021 156 Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 2/21 vom 19. April 2021 156 Arbeitsrechtsregelung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. 156 Kollektenplan für 2022 157 B. PERSONALNACHRICHTEN160 C. STELLENAUSSCHREIBUNGEN161 D. BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN Veränderungen, Aufhebungen und Errichtungen von Stellen für Pfarrerinnen, Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Rahmen der landeskirchlichen Festlegungen 170 Gebührenordnung der Notenbibliothek des Zentrums für Kirchenmusik vom 30. April 2021 171 Ergebnis der Wahl der Dienstnehmervertreter in die Arbeitsrechtliche Kommission für den Bereich des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. 172 Bekanntgabe und Außergeltungsetzung von Kirchensiegeln 172
Seite 150 Amtsblatt Nr. 7 – 8. Juli 2021 A. GESETZE, BESCHLÜSSE, 10. die Finanzplanung, 11. Angelegenheiten der Aus-, Fort- und Weiterbildung VERORDNUNGEN, VERFÜGUNGEN und der Personalentwicklung, 12. Stellenbesetzungen nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelungen, soweit nicht die Landessynode oder der Geschäftsordnung des Landeskirchenamtes Landeskirchenrat zuständig ist. der Evangelischen Kiche in Mitteldeutschland (GO.LKA) §3 Verhältnis zu den anderen kirchenleitenden Organen und zum Bischofskonvent Vom 31. Mai 2021 (1) Das Landeskirchenamt wirkt in der Leitung und Verwal- Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund Artikel 64 tung der Landeskirche mit der Landessynode und dem Landes- Absatz 4 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mittel- kirchenrat in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger deutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom Verantwortung zusammen (Artikel 54 Absatz 1 KVerfEKM). 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert durch Kirchenge- In Grundsatzfragen von Theologie und Verkündigung wirkt es setz vom 17. April 2021 (ABl. S. 98), für das Landeskirchen- mit dem Bischofskonvent zusammen (Artikel 67 KVerfEKM). amt mit Zustimmung des Landeskirchenrates die folgende (2) Bei Zweifeln über die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Geschäftsordnung beschlossen: Landeskirche wird zunächst das Landeskirchenamt tätig; der Lan- deskirchenrat entscheidet abschließend über die Zuständigkeit. Abschnitt 1: (3) Das Landeskirchenamt berichtet dem Landeskirchenrat Grundbestimmungen laufend über seine Tätigkeit. Es erstattet der Landessynode jährlich einen Bericht. §1 (4) Das Landeskirchenamt unterstützt die Landessynode und Sitz und Rechtsstellung den Landeskirchenrat durch die Bereitstellung einer jeweiligen Geschäftsstelle. (1) Das Landeskirchenamt hat seinen Sitz in Erfurt. Eine Dienststelle befindet sich in Magdeburg. Abschnitt 2: (2) Das Landeskirchenamt berät und entscheidet durch das Kollegium und Ausschüsse Kollegium oder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung für das Kollegium in seinen Dezernaten, Arbeits- und Projektgruppen 1. Kollegium und Ausschüssen. (3) Das Kollegium des Landeskirchenamtes ist Leitungsorgan §4 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Zusammensetzung §2 (1) Dem Kollegium gehören an Aufgaben 1. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Dezernen- tinnen und Dezernenten des Landeskirchenamtes, (1) Das Landeskirchenamt führt die laufenden Geschäfte der 2. die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof. Landeskirche. Es ist zuständig für alle Angelegenheiten der (2) Die Präsidentin bzw. der Präsident und mindestens eine Verwaltung der Landeskirche, soweit die Zuständigkeit nicht Dezernentin oder ein Dezernent müssen die Befähigung zum anderen Stellen übertragen ist. Es kann Verwaltungsanordnun- Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. gen erlassen. (2) Zu den Aufgaben des Landeskirchenamtes gehören insbe- §5 sondere Aufgaben 1. die Wahrung und Fortentwicklung der kirchlichen Ordnung, (1) Das Kollegium entscheidet selbst in allen Angelegen- 2. die Vorbereitung und Umsetzung von Konzeptionen heiten von grundsätzlicher Bedeutung. Es kann Grundsätze für die kirchliche Arbeit, und Richtlinien für die Arbeit der Ausschüsse, Arbeits- und 3. die rechtliche Vertretung der Landeskirche, Projektgruppen und Dezernate aufstellen sowie in Einzelfällen 4. die Vorbereitung und Umsetzung von Beschlüssen der Weisungen erteilen. Landessynode und des Landeskirchenrates, (2) Das Kollegium entscheidet insbesondere über 5. Entscheidungen in dienstrechtlichen Angelegenheiten 1. Entwürfe von Kirchengesetzen und Rechtsverordnun- der Pfarrerinnen und Pfarrer und Kirchenbeamtinnen gen sowie andere Vorlagen an den Landeskirchenrat und Kirchenbeamten nach Maßgabe kirchengesetzli- und an die Landessynode, cher Regelungen, 2. den Erlass von Verwaltungsanordnungen, insbeson- 6. die Beratung und Unterstützung der Kirchengemein- dere Richtlinien und Ausführungsbestimmungen zu den und Kirchenkreise bei der Erfüllung der diesen Rechtsverordnungen, obliegenden Aufgaben, 3. den Erlass von Allgemeinverfügungen, Rundverfügun- 7. die Aufsicht über die Kirchengemeinden und Kir- gen und Handreichungen von besonderer Bedeutung, chenkreise sowie über die Dienste, Einrichtungen und 4. den Abschluss von Verträgen von besonderer Bedeu- Werke der Landeskirche nach Maßgabe der kirchli- tung, soweit nicht die Zuständigkeit des Landeskir- chen Ordnung, chenrates gegeben ist, 8. die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer 5. Entwürfe für den Haushaltsplan der Landeskirche und weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf der sowie für Beschlüsse über die Erhebung von Kirchen- Ebene der Landeskirche, steuern, Umlagen, Kirchgeld und sonstigen Abgaben 9. die Personal- und Stellenplanung sowie der Personal- zur Vorlage an den Landeskirchenrat und an die einsatz, Landessynode,
Amtsblatt Nr. 7 – 8. Juli 2021 Seite 151 6. die Überschreitung von Haushaltsansätzen in Fällen (2) Referatsleiterinnen, Referatsleiter, Referentinnen und besonderer Bedeutung und außerplanmäßige Ausga- Referenten sowie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ben zur Vorlage an den Haushalts- und Finanzaus- nehmen teil, soweit das erforderlich ist. Sie haben das Recht, schuss der Landessynode beziehungsweise an den in Abstimmung mit der zuständigen Dezernentin bzw. dem Landeskirchenrat (Artikel 87 Absatz 4 KVerfEKM), zuständigen Dezernenten Vorlagen aus ihrem Zuständigkeits- 7. den Erlass von Ordnungen für die Einrichtungen und bereich im Kollegium selbst zu vertreten und einzubringen. Werke der Landeskirche, (3) Die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 8. Erklärungen zu Gesetzgebungsvorhaben der Evan- nach Absatz 2 ist in der Einladung zur Sitzung (Tagesordnung) gelischen Kirche in Deutschland, der Vereinigten zu vermerken. Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und (4) Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe und die der Union evangelischer Kirchen unbeschadet der Leiterin bzw. der Leiter des Diakonischen Werkes Evangeli- Beteiligung des Landeskirchenrates nach Artikel 83 scher Kirchen in Mitteldeutschland e. V. werden in der Regel Absatz 1 KVerfEKM, einmal monatlich zur gemeinsamen Beratung mit dem Kolle- 9. die Bestätigung der Beschlüsse der Personalkommis- gium eingeladen. sion (§ 17 Absatz 5), 10. die Bestellung von Pfarrerinnen und Pfarrern und §9 anderen Mitarbeitenden mit landeskirchlichen Pfarr- Tagesordnung stellen, 11. die Einstellung von Kirchenbeamtinnen und Kirchen- (1) Die Sitzungen des Kollegiums werden nach einer Tages- beamten im höheren Dienst oder von Angestellten ordnung durchgeführt, die in der Regel enthält: vergleichbarer Vergütungsgruppen als Referatsleiterin 1. Berichte über die Ausführung von Kollegiumsbe- bzw. Referatsleiter oder Referentin bzw. Referenten schlüssen und Informationen über wichtige Vorgänge, im Einvernehmen mit den zuständigen Dezernentin- Termine und Vorhaben, nen und Dezernenten, 2. Angelegenheiten, die einer Beratung oder Entschei- 12. dienstrechtliche Maßnahmen als Folge von Dienst- dung des Kollegiums bedürfen, pflichtverletzungen und die Einleitung von Diszipli- 3. Angelegenheiten der Personalkommission (§ 17 nar- und Lehrbeanstandungsverfahren, soweit diese Absatz 5). nicht Mitglieder des Landeskirchenrates betreffen, (2) Anmeldungen zur Tagesordnung sollen bis spätestens eine 13. die Entsendung ständiger Vertreterinnen und Vertreter Woche vor der Sitzung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Landeskirche in kirchliche und nicht-kirchliche zugehen und einen Hinweis auf den letztmöglichen Zeitpunkt Organe, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Lei- der Beratung enthalten. tungsorgane gegeben ist, (3) Die Präsidentin bzw. der Präsident legt die vorläufige 14. die Neubildung oder Veränderung von Kirchenkrei- Tagesordnung fest und stellt sie spätestens zwei Werktage vor sen zur Vorlage an den Landeskirchenrat (Artikel 34 der Sitzung den Mitgliedern des Kollegiums, den Regional- Absatz 3 KVerfEKM), bischöfinnen und Regionalbischöfen sowie den Referatslei- 15. Anträge an den Landeskirchenrat über die Errichtung, terinnen und Referatsleitern zu. Die Tagesordnung nennt den Aufhebung und Veränderung von Kreiskirchenämtern Verhandlungsgegenstand, das federführende und die beteilig- (§ 2 Absatz 4 Kreiskirchenamtsgesetz), ten Dezernate. Sie soll auch Angaben über den Zeitbedarf je 16. den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung Tagesordnungspunkt enthalten. des Landeskirchenamtes vorbehaltlich der Zustim- (4) Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung mung des Landeskirchenrates (Artikel 64 Absatz 4 beschlossen. Satz 1 KVerfEKM). § 10 §6 Beschlussvorlagen Vorsitz (1) Für jeden Tagesordnungspunkt ist, sofern sich nicht aus Die Präsidentin bzw. der Präsident führt in den Sitzungen des der Natur der Sache etwas anderes ergibt oder die Präsidentin Kollegiums den Vorsitz und wird hierin von der Stellvertrete- bzw. der Präsident etwas anderes anordnet, eine Vorlage zu rin bzw. dem Stellvertreter vertreten. erstellen und mit der Tagesordnung zu versenden. (2) Die Vorlage soll in gestraffter Form den Sachverhalt dar- §7 stellen, einen Lösungsvorschlag enthalten und ihn begründen. Termine der Sitzungen Die Vorlage soll insbesondere enthalten 1. die Namen der federführenden und der beteiligten (1) Das Kollegium tritt in der Regel zweimal im Monat zu ei- Dezernentinnen und Dezernenten sowie Referatsleite- ner ordentlichen Sitzung zusammen. Die Präsidentin bzw. der rinnen und Referatsleiter, Präsident bestimmt die Termine der Sitzungen im Benehmen 2. einen Beschlussvorschlag für das Kollegium (gegebe- mit den Mitgliedern. nenfalls mit Alternativen), (2) Jedes Mitglied kann unter Bezeichnung des Verhandlungs- 3. die Begründung des Vorschlags, gegenstandes verlangen, dass eine außerordentliche Sitzung 4. einen Hinweis auf die finanziellen Auswirkungen des stattfindet. Vorschlags, auf die Inanspruchnahme von Perso- nal- und Sachmitteln sowie auf die voraussichtliche §8 Laufzeit, Teilnahme an den Sitzungen 5. einen Hinweis, welche anderen Organe oder Dienst- stellen beteiligt wurden oder zu beteiligen sind, (1) Die Mitglieder des Kollegiums sind zur Teilnahme an den 6. einen Hinweis, welche Organisationseinheiten (§ 25 Sitzungen verpflichtet. Sie werden im Falle ihrer Verhinderung Absatz 1) für die Umsetzung des Beschlusses zustän- durch die nach § 19 Absatz 5 bestimmten Stellvertreterinnen dig sind. und Stellvertreter vertreten.
Seite 152 Amtsblatt Nr. 7 – 8. Juli 2021 § 11 Sitzung sowie die Namen der Teilnehmerinnen und Teilneh- Beschlüsse mer, den Wortlaut der Beschlüsse und das Stimmenverhältnis enthalten. Sie soll den Gang der Verhandlungen, soweit er für (1) Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens die das Verständnis der Beschlussfassung wichtig ist, wiederge- Hälfte der Mitglieder, darunter die Präsidentin bzw. der Präsi- ben. Die Niederschrift ist von der bzw. dem Vorsitzenden und dent oder ihre bzw. seine Stellvertretung nach § 23, bzw. deren von der Protokollantin bzw. dem Protokollanten zu unter- Stellvertreterinnen und Stellvertreter anwesend ist. schreiben und soll spätestens mit der Einladung zur nachfol- (2) Die Dezernentinnen und Dezernenten werden durch ihre genden Sitzung versandt werden. Stellvertreterinnen und Stellvertreter (§ 19 Absatz 5) vertreten. (2) Jedes Mitglied hat das Recht, zu einzelnen Beschlüssen Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof wird durch ihre persönliche Erklärungen in die Niederschrift aufnehmen zu bzw. seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der sich ge- lassen. mäß Artikel 71 KVerfEKM ergebenden Reihenfolge vertreten. (3) Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens in Für die Dauer der Stellvertretung haben die Stellvertreterin- der nächstfolgenden Sitzung zu erheben. Über Einwendungen nen und Stellvertreter alle Rechte eines Mitglieds, soweit im entscheidet das Kollegium. Es stellt die genehmigte Nieder- Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist. schrift fest. (3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei (4) Die Mitglieder des Kollegiums sowie die Referatsleite- Stimmengleichheit kann das Kollegium beschließen, den rinnen und Referatsleiter erhalten die Niederschrift. Sie geben Tagesordnungspunkt noch einmal aufzurufen. Bei erneuter ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die für ihre Aufgaben- Abstimmung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der Prä- erfüllung notwendigen Informationen über die Beschlüsse des sidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag. Kollegiums weiter. Die jeweiligen Organisationseinheiten (4) Auf Verlangen von mindestens einem Mitglied wird (§ 25 Absatz 1) erhalten unverzüglich nach der Genehmi- geheim abgestimmt. gung der Niederschrift Auszüge zu den in ihre Zuständigkeit (5) Ist jemand von einem Verhandlungsgegenstand persönlich fallenden Tagesordnungspunkten. Die Dezernentinnen und betroffen, nimmt sie bzw. er an der Beratung und Abstimmung Dezernenten sowie die Referatsleiterinnen und Referatsleiter nicht teil. sind verantwortlich für die Erledigung von Aufträgen und (6) Die Mitglieder des Kollegiums sind verpflichtet, die Beschlüssen in ihrem Bereich. Die Niederschrift wird den Entscheidungen des Kollegiums nach außen loyal zu vertreten, stimmberechtigten und den beratenden Mitgliedern des Lan- auch wenn sie in der Abstimmung anders votiert haben. Jedes deskirchenrates zur Kenntnis gegeben. Mitglied des Kollegiums ist berechtigt, seine vom Beschluss (5) Niederschriften über geschlossene Sitzungen erhalten des Kollegiums abweichende Meinung zur Niederschrift zu abweichend von Absatz 4 nur die Mitglieder. Die Übergabe er- geben (§ 14 Absatz 2). folgt in einem geschlossenen Umschlag oder durch besonders (7) Gegen Beschlüsse des Kollegiums kann die Landesbi- gesicherte elektronische Übermittlung. Der Umschlag enthält schöfin bzw. der Landesbischof Einspruch erheben (Artikel 70 den Namen der Empfängerin bzw. des Empfängers mit dem Absatz 1 KVerfEKM). Zusatz „persönlich/vertraulich“. Sind für die Umsetzung des Beschlusses aus einer geschlossenen Sitzung weitere Perso- § 12 nen zuständig, erhalten diese die Niederschrift auf die gleiche Nichtöffentlichkeit, Vertraulichkeit Weise. Die Sitzungen des Kollegiums sind nicht öffentlich und, soweit § 15 sie nicht durch das Protokoll wiedergegeben werden, vertraulich. Umlaufverfahren und Eilentscheidungen Insbesondere sind Mitteilungen über das Abstimmungsverhalten einzelner Teilnehmerinnen und Teilnehmer unzulässig. Das Glei- (1) Beschlüsse können auch durch Unterzeichnung im Um- che gilt für Äußerungen einzelner Teilnehmerinnen und Teilneh- laufverfahren oder in anderer Weise durch schriftliche oder auf mer, soweit sie nicht durch das Protokoll wiedergegeben werden. elektronische Wege erklärte Zustimmung zustande kommen, wenn die Entscheidung nicht bis zur nächsten Sitzung aufge- § 13 schoben werden kann und kein Mitglied der Beschlussfassung Geschlossene Sitzung auf diesem Wege widerspricht. (2) Der Beschlussvorschlag muss allen Mitgliedern mit der (1) Jedes Mitglied hat das Recht, Tagesordnungspunkte zur Bitte um Abgabe des Votums innerhalb einer Frist von mindes- geschlossenen Sitzung anzumelden, wenn die Beratung der tens drei Tagen vorgelegen haben. Angelegenheit eine besondere Vertraulichkeit erfordert. Die (3) Das Verfahren ist abgeschlossen, wenn alle Voten vor- betreffenden Tagesordnungspunkte werden in der Tagesord- liegen oder die gesetzte Frist abgelaufen ist und die bzw. der nung als „geschlossene Sitzung“ ohne Angabe des zu verhan- Vorsitzende das Ergebnis festgestellt hat. delnden Sachverhalts bezeichnet. (4) Bei der nächsten Sitzung des Kollegiums sind die in die- (2) Der Antrag auf Verhandlung in geschlossener Sitzung sem Verfahren zustande gekommenen Beschlüsse zur Kenntnis kann auch noch während der Sitzung gestellt werden. Die zu geben. Präsidentin bzw. der Präsident kann jederzeit Tagesordnungs- punkte in die geschlossene Sitzung verweisen. 2. Ausschüsse, Arbeits- und Projektgruppen (3) An geschlossenen Sitzungen nehmen nur die Mitglieder des Kollegiums teil. Das Kollegium kann ausnahmsweise die § 16 Mitberatung weiterer Personen zulassen, wenn dies aus sachli- Allgemeines chen Gründen erforderlich ist. (1) Das Kollegium kann für bestimmte Angelegenheiten § 14 vorberatende und beschließende Ausschüsse, Arbeits- und Sitzungsniederschrift Projektgruppen bilden, in die auch Personen berufen werden können, die dem Kollegium nicht angehören. (1) Über jede Sitzung des Kollegiums ist eine Niederschrift (2) Die Ausschüsse, Arbeits- und Projektgruppen haben die anzufertigen. Die Niederschrift muss den Ort und den Tag der Aufgabe,
Amtsblatt Nr. 7 – 8. Juli 2021 Seite 153 1. die ihnen vom Kollegium allgemein oder im Einzelfall § 19 zugewiesenen Angelegenheiten zu beraten und zu Dezernentinnen und Dezernenten entscheiden, 2. vom Kollegium zu treffende Entscheidungen vorzu- (1) Die Dezernentinnen und Dezernenten sind verantwortlich bereiten, für die Koordination und die sachgemäße Erledigung der Dienst- 3. in Angelegenheiten, die nach § 5 Absatz 2 dem Kol- aufgaben in ihrem Dezernat im Rahmen der durch das Kolle- legium vorbehalten sind, zu entscheiden, wenn nach gium getroffenen Entscheidungen und allgemeinen Richtlinien. Beratung im Kollegium die abschließende Entschei- (2) Im Rahmen ihres Geschäftsbereichs können sie Verfügun- dung dem Ausschuss zugewiesen worden ist. gen des Landeskirchenamtes (Verwaltungsvorschriften und (3) Bestehen Zweifel darüber, ob eine von dem Ausschuss Allgemeinverfügungen)1 erlassen, soweit nicht die Zuständig- oder der Arbeits- bzw. Projektgruppe behandelte Sache der keit des Kollegiums gegeben ist. Die nach dem Geschäftsvertei- Entscheidung des Kollegiums vorbehalten ist, so ist sie dem lungsplan zuständigen juristischen Referate sind einzubeziehen. Kollegium vorzulegen. (3) Die Dezernentinnen und Dezernenten tragen im Kolle- gium die Angelegenheiten des Dezernats vor und bringen die § 17 sich aus der Arbeit des Dezernats ergebenden besonderen Ge- Personalkommission sichtspunkte in die Beratungen ein. Sie vertreten das Dezernat gegenüber den anderen Organen und Einrichtungen der EKM. (1) Zur Bearbeitung der Aufgaben gemäß Artikel 67 Absatz 2 Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wirken die zuständi- der Verfassung besteht als ständiger Ausschuss eine Personal- gen Referatsleiterinnen und Referatsleiter im Rahmen ihres kommission. Aufgabenbereichs im erforderlichen Umfang mit. (2) Der Personalkommission gehören an (4) Die Dezernentinnen und Dezernenten führen die Dienst- 1. die Mitglieder des Bischofskonventes, und Fachaufsicht über alle in ihrem Dezernat tätigen Mitarbei- 2. die Personaldezernentin bzw. der Personaldezernent, ter sowie im Rahmen der kirchlichen Ordnung über die dem 3. die Referatsleiterin bzw. der Referatsleiter für Perso- Dezernat zugeordneten Einrichtungen und Werke. naleinsatz und Personalentwicklung und (5) Das Kollegium bestellt für jede Dezernentin bzw. jeden 4. die Referatsleiterin bzw. der Referatsleiter für Dienst- Dezernenten auf deren bzw. dessen Vorschlag aus dem Kreis recht. der dem jeweiligen Dezernat zugehörigen Referatsleiterinnen Die weiteren Mitglieder des Kollegiums, die Referatsleiterin und Referatsleiter eine Stellvertreterin bzw. einen Stellver- bzw. der Referatsleiter für Ausbildung und Hochschulwesen treter. Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter vertritt die sowie die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte sind zur bera- Dezernentin bzw. den Dezernenten bei einer Verhinderung tenden Teilnahme berechtigt. Bei Bedarf können auch andere und nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 3 und § 8 Absatz 1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beratend hinzugezogen Vertretung der Präsidentin bestimmt sich nach § 23 Absatz 1. werden. Den Vorsitz führt die Personaldezernentin bzw. der Personaldezernent. § 20 (3) Die Sitzungen der Personalkommission finden in der Re- Referatsleiterinnen und Referatsleiter, Referentinnen und gel einmal im Monat vor den Sitzungen des Kollegiums statt. Referenten Die Personalkommission berät und entscheidet auf der Grund- lage von Vorlagen, die vorab mit den zuständigen Dezernaten (1) Die Referatsleiterinnen und Referatsleiter bearbeiten und Referaten abzustimmen sind und den Mitgliedern der die ihnen durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Personalkommission in der Regel spätestens zwei Werktage Aufgaben im Rahmen der von der Dezernentin bzw. dem De- vor dem Sitzungstermin zugeleitet werden sollen. zernenten gesetzten Richtlinien und vereinbarten Ziele eigen- (4) Die Personalkommission ist beschlussfähig, wenn mehr verantwortlich und selbständig. Ihnen obliegt die Entwicklung als die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens zwei und Umsetzung von Konzeptionen für ihren Aufgabenbereich Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe anwesend sind. auf der Grundlage der strategischen Vorgaben des Dezernats. Die Personaldezernentin bzw. der Personaldezernent und die (2) Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs können sie Verwal- Referatsleiterin bzw. der Referatsleiter für Dienstrecht können tungsvorschriften erlassen, soweit nicht die Zuständigkeit des sich durch ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter vertre- Kollegiums oder der Dezernentin bzw. des Dezernenten gegeben ten lassen. Ist die Stelle einer Regionalbischöfin bzw. eines ist, und in Rundschreiben2 oder auf andere Weise allgemeine In- Regionalbischofs vakant, kann die Superintendentin bzw. der formationen an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise sowie die Superintendent, die bzw. der die Stellvertretung innehat, bera- Werke und Einrichtungen geben; § 19 Absatz 2 Satz 2 gilt ent- tend hinzugezogen werden. Beschlüsse werden mit einfacher sprechend. Verwaltungsvorschriften bedürfen der Mitzeichnung Mehrheit gefasst; Enthaltungen werden dabei nicht gezählt. der zuständigen Dezernentin bzw. des zuständigen Dezernenten. (5) Die Beschlüsse der Personalkommission bedürfen zu ihrer (3) Unbeschadet der Regelung des § 19 Absatz 4 üben die Wirksamkeit der Bestätigung durch das Kollegium. Referatsleiterinnen und Referatsleiter die Dienst- und Fach- aufsicht über die ihnen zugeordneten Mitarbeiterinnen und Abschnitt 3: Mitarbeiter aus. Gliederung des Landeskirchenamtes 1 Verwaltungsvorschriften sind verbindliche Regelungen über § 18 einzelne Verwaltungsvorgänge, die dazu dienen, eine einheitliche Dezernate, Referate, Sachgebiete Ausübung der Verwaltung in den Körperschaften und Einrich- tungen der EKM zu gewährleisten. Allgemeinverfügungen sind Verwaltungsakte, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen Das Landeskirchenamt ist in Dezernate, Referate und Sachge- bestimmten oder bestimmbaren Personen- beziehungsweise Emp- biete gegliedert, deren Aufgaben und Zuständigkeiten durch fängerkreis richten oder die Eigenschaft einer kirchlich-öffentli- den Geschäftsverteilungsplan bestimmt sind. Den Dezernaten chen Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betreffen. sind auch die rechtlich unselbständigen Dienste, Einrichtungen 2 Rundschreiben und andere allgemeine Informationen dürfen keine und Werke der EKM sowie die Stabsstellen des Landeskir- eigenständigen verbindlichen Regelungen enthalten, sondern chenamtes zugeordnet. lediglich bereits erlassene verbindliche Regelungen und andere Informationen nachrichtlich weitergeben.
Seite 154 Amtsblatt Nr. 7 – 8. Juli 2021 (4) Die Referate eines Dezernats arbeiten bei der Erfüllung Landeskirchenamtes zugeordneten rechtlich unselbständigen ihrer Aufgaben zusammen. Unbeschadet der Verpflichtung zur Dienste, Einrichtungen und Werke die zuständige Dezernen- selbständigen und zügigen Erledigung der Angelegenheiten in tin bzw. der zuständige Dezernent im Einvernehmen mit der ihrem Dezernat haben die Referate für die Mitwirkung der ent- Präsidentin bzw. dem Präsidenten. sprechenden anderen Arbeitsbereiche zu sorgen. Insbesondere (4) Die Präsidentin bzw. der Präsident ist über alle Vor- bei Entscheidungen von rechtlicher und finanzieller Bedeu- gänge, die für das Landeskirchenamt von Bedeutung sind, zu tung sind die für Recht und Finanzen zuständigen Referate unterrichten. Sie bzw. er kann sich über alle Arbeitsvorgänge und Dezernate zu beteiligen. unterrichten lassen und sich die Mitwirkung bei der abschlie- (5) Referentinnen und Referenten ist in einem Referat ein ßenden Bearbeitung vorbehalten. abgegrenzter Aufgabenbereich zur eigenverantwortlichen und (5) Der Referatsleiterin bzw. dem Referatsleiter für Perso- eigenständigen Wahrnehmung übertragen. Absatz 1 Satz 1 gilt nal und Innere Dienste obliegt die Erledigung der laufenden für sie entsprechend. Geschäfte des Landeskirchenamtes in Personal- und Organi- sationsfragen. Sie bzw. er handelt in enger Abstimmung mit § 21 der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und hält diese über alle Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter wichtigen Geschäftsvorgänge auf dem Laufenden. Sie bzw. er ist insbesondere zuständig für Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter nehmen ihre 1. die allgemeine Dienstaufsicht über die Mitarbeite- Aufgaben nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplanes in rinnen und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes mit gegenseitiger Zusammenarbeit wahr und arbeiten im Rahmen Ausnahme der Mitglieder des Kollegiums und der der von der zuständigen Referatsleiterin bzw. dem zuständigen Referatsleiterinnen und Referatsleiter sowie deren Referatsleiter gesetzten Richtlinien und vereinbarten Ziele Personalentwicklung, soweit nicht das Referat für Per- selbständig. Sie sind für die ordnungsgemäße und zügige Erle- sonaleinsatz und Personalentwicklung zuständig ist, digung der Geschäftsvorgänge im Sachgebiet verantwortlich. 2. Personalverwaltung, Personalplanung und Perso- Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihres Sachgebietes naleinsatz für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind sie weisungsberechtigt. einschließlich der Verwaltung der Stellenpläne (mit Stellenbeschreibung und Stellenbewertung) und der Abschnitt 4: Geschäftsverteilungspläne, Leitung und Vertretung des Landeskirchenamtes 3. die Einstellung von Angestellten und – in Abstim- mung mit dem Dienstrechtsreferat – von Kirchen- § 22 beamtinnen und Kirchenbeamten, soweit nicht die Die Präsidentin bzw. der Präsident Zuständigkeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten gegeben ist, im Einvernehmen mit der zuständigen (1) Das Landeskirchenamt wird von der Präsidentin bzw. Dezernentin bzw. dem zuständigen Dezernenten, dem Präsidenten geleitet. Darüber hinaus hat sie bzw. er die 4. die Höherstufung von Angestellten und – in Abstim- leitende Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche des mung mit dem Dienstrechtsreferat – die Beförderung Landeskirchenamtes, insbesondere in dezernatsübergreifenden von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, soweit Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Zu ihrer nicht die Zuständigkeit der Präsidentin bzw. des Präsi- bzw. seiner Unterstützung in der Wahrnehmung dieser Aufga- denten gegeben ist. ben sind ihr bzw. ihm Referate und Stabsstellen zugeordnet. Kann in den Fällen von Satz 3 Nummer 3 kein Einvernehmen (2) Die Präsidentin bzw. der Präsident ist verantwortlich für hergestellt werden, entscheidet das Kollegium. den ordnungsgemäßen und effektiven Ablauf der Geschäfte im Landeskirchenamt. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung § 23 handelt sie bzw. er in enger Abstimmung mit der Stellvertre- Die Stellvertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten tung nach § 23. Sie bzw. er ist insbesondere zuständig für 1. die Aufsicht über den gesamten äußeren Geschäftsablauf, (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident wird von der Stellver- 2. die Bereitstellung der für den äußeren Geschäftsablauf treterin bzw. dem Stellvertreter vertreten. erforderlichen Einrichtungen, (2) Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter wird aus der 3. den Erlass allgemeiner Regelungen zur Ausführung Mitte der Dezernentinnen und Dezernenten auf Vorschlag des bestimmter Dienstgeschäfte (Geschäftsanweisungen), Kollegiums vom Landeskirchenrat berufen. 4. die allgemeine Dienstaufsicht über die Dezernentin- nen und Dezernenten sowie alle Mitarbeiterinnen und § 24 Mitarbeiter des Landeskirchenamtes, Vertretung des Landeskirchenamtes 5. den Personaleinsatz im Rahmen des Geschäftsvertei- lungsplanes, (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt das Landes- 6. die Genehmigung von gerichtlichen oder außerge- kirchenamt nach außen. Im Rahmen ihres Geschäftsbereiches richtlichen Vergleichen, die die Zahlung einer Abfin- sind auch die Dezernentinnen und Dezernenten des Landeskir- dung oder die Gewährung einer höheren Besoldung chenamtes befugt, das Landeskirchenamt nach außen, insbe- oder Vergütung beinhalten, in Abstimmung mit dem sondere gegenüber staatlichen Stellen und der Öffentlichkeit Finanzdezernat. sowie im Rechtsverkehr zu vertreten; sie sind insoweit auch Kann in den Fällen von Satz 3 Nummer 6 kein Einvernehmen zeichnungsbefugt. Die Bindung an interne Beschlüsse und hergestellt werden, entscheidet das Kollegium. Zustimmungserfordernisse bleibt jeweils unberührt. (3) In sonstigen personalrechtlichen Fragen ist die Präsi- (2) Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Dezernen- dentin bzw. der Präsident zuständig für die Beförderung von tinnen und Dezernenten können Referatsleiterinnen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in öffentlich-rechtlichen Referatsleitern sowie anderen Mitarbeiterinnen und Mitar- Dienstverhältnissen im höheren Dienst oder die Höhergrup- beitern des Landeskirchenamtes im Rahmen ihres jeweiligen pierung von Angestellten vergleichbarer Vergütungsgruppen. Aufgabenbereichs rechtsgeschäftliche Vollmacht für einzelne Abweichend von Satz 1 trifft die Entscheidungen für die oder eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte als Einzel- aufgrund des Geschäftsverteilungsplanes den Dezernaten des vollmacht oder Spezialvollmacht erteilen. Die Erteilung von
Amtsblatt Nr. 7 – 8. Juli 2021 Seite 155 Untervollmachten durch die nach Satz 1 Bevollmächtigten Beschluss zur Änderung der Ordnung der ist nur in dringenden Fällen und nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die zuständige Dezernentin bzw. der zuständige Notenbibliothek im Zentrum für Kirchenmusik Dezernent der Erteilung von Untervollmachten für dringende der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Fälle allgemein zugestimmt hat. Untervollmachten dürfen nur als Einzelvollmacht erteilt werden. Vom 25. Mai 2021 (3) Referatsleiterinnen und Referatsleiter und andere Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes treten Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von in Abstimmung mit der zuständigen Dezernentin bzw. dem Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangeli- zuständigen Dezernenten nach außen, insbesondere gegenüber schen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM - staatlichen Stellen und der Öffentlichkeit, auf. KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert am 17. April 2021 (ABl. S. 98), folgende Änderung beschlossen: Abschnitt 5: Arbeitsweise und Geschäftsabläufe Artikel 1 § 25 Die Ordnung der Notenbibliothek im Zentrum für Kirchen- Grundsätze der Zusammenarbeit musik der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 13. Mai 2013 (ABl. S. 194), geändert am 26. August 2019 (1) Die Leitungen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ABl. S. 222), wird wie folgt geändert: der Dezernate, Referate und Sachgebiete (Organisationsein- heiten) sind zur kollegialen Zusammenarbeit verpflichtet. Sie 1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: unterrichten sich rechtzeitig über für den jeweiligen Aufgaben- „Eigentümerin der Noten, Bücher und Instrumente ist die bereich wichtige sowie über bereichsübergreifende Vorgänge, Evangelische Kirche in Mitteldeutschland.” Vorhaben und Projekte und weisen auf die Notwendigkeit von 2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden hinter dem Wort „Eintra- Beteiligungen hin. gungen“ die Wörter „in die Noten“ eingefügt. (2) In den Organisationseinheiten des Landeskirchenamtes 3. § 3 wird wie folgt geändert: werden regelmäßig Dienstbesprechungen durchgeführt. a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: (3) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Referatslei- „Instrumente werden nicht versendet und müssen terinnen und Referatsleiter zur Information und Beratung in abgeholt werden. Für auftretende Schäden während der Grundsatzfragen zu Referatsleiterkonferenzen einladen. Die Ausleihe haftet der Entleiher, soweit sie nicht durch die Dezernentinnen und Dezernenten nehmen an den Referatslei- Versicherung der Landeskirche abgedeckt sind.“ terkonferenzen teil. b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. § 26 Artikel 2 Erlass weiterer Regelungen Diese Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. (1) Das Kollegium erlässt zur näheren Regelung des Dienst- betriebs des Landeskirchenamtes eine Verwaltungsdienstord- nung und einen Geschäftsverteilungsplan. Erfurt, den 25. Mai 2021 (5812-03) (2) Der Erlass allgemeiner Regelungen zur Ausführung bestimmter Dienstgeschäfte (Geschäftsanweisungen, § 22 Landeskirchenamt Stefan Große Absatz 2 Satz 3 Nummer 3) obliegt der Präsidentin bzw. dem der Evangelischen Kirche Oberkirchenrat Präsidenten. in Mitteldeutschland Abschnitt 6: Übergangs- und Schlussbestimmungen Arbeitsrechtsregelungen der Arbeitsrechtlichen § 27 Inkrafttreten Kommission Mitteldeutscher Kirchen (1) Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft. Die Arbeitsrechtliche Kommission Mitteldeutscher Kirchen hat (2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Landeskir- gemäß § 2 Absatz 2 der Gesetzesvertretenden Verordnung über chenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der privat- vom 23. Oktober 2009 (ABl. S. 310) außer Kraft. rechtlich beschäftigten Mitarbeitenden sowie der Auszubilden- den für den Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutsch- land und der Evangelischen Landeskirche Anhalts (ARRG.MK) Erfurt, den 31. Mai 2021 vom 11. Dezember 2020 (ABl. EKM S. 43) folgende Arbeits- (1151) rechtsregelungen beschlossen, die hiermit veröffentlicht werden. Das Landeskirchenamt Brigitte Andrae der Evangelischen Kirche Präsidentin Erfurt, den 9. Juni 2021 in Mitteldeutschland (4702-10) Das Landeskirchenamt i.A. Christian Vollbrecht der Evangelischen Kirche Kirchenrechtsrat in Mitteldeutschland
Seite 156 Amtsblatt Nr. 7 – 8. Juli 2021 Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 1/21 Es wird nach Nr. 2 eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut hinzu- gefügt. Vom 22. Februar 2021 „Nr. 3 Zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung kann durch Aufgrund des § 2 Absatz 2 der Gesetzesvertretenden Verordnung Dienstvereinbarung über die Tabellenvergütung hinaus die über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der pri- Gewährung von IT-Zulagen geregelt werden. In einer solchen vatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden sowie der Auszubilden- Dienstvereinbarung sind die Höhe und die Voraussetzung für den für den Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutsch- die Gewährung der IT-Zulage genau festzulegen. Die Zula- land und der Evangelischen Landeskirche Anhalts (ARRG.MK) gengewährung unterliegt im Einzelfall der eingeschränkten vom 11. Dezember 2020 (ABl. S. 43) hat die Arbeitsrechtliche Mitbestimmung.“ Kommission Mitteldeutscher Kirchen (ARK.MK) am 22. Februar 2021 die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen: §2 Inkrafttreten §1 Übernahme der Arbeitsrechtsregelungen der Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 1. Mai 2021 in Kraft. ARK EKD-Ost in den Bereich der ARK.MK (1) Die von der ARK EKD-Ost beschlossenen und am Erfurt, den 19. April 2021 1. Januar 2021 geltenden Arbeitsrechtsregelungen werden vollumfänglich für den Geltungsbereich der Gesetzesvertreten- Arbeitsrechtliche Kommission Christian Vollbrecht den Verordnung über das Verfahren zur Regelung der Arbeits- Mitteldeutscher Kirchen (Vorsitzender) verhältnisse der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden sowie der Auszubildenden für den Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskir- che Anhalts übernommen. (2) Die von der ARK EKD-Ost beschlossenen und am 1. Ja- Arbeitsrechtsregelung der Arbeitsrechtlichen nuar 2021 geltenden Arbeitsrechtsregelungen finden unverän- Kommission des Diakonischen Werkes dert im Bereich der Zuständigkeit der ARK.MK Anwendung, Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. bis durch die Arbeitsrechtliche Kommission Mitteldeutscher Kirchen eine anderslautende Regelung beschlossen wird. Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes (3) Die Arbeitsrechtliche Kommission Mitteldeutscher Kir- Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. hat gemäß chen führt in ihren Beschlüssen die Setzung der Arbeitsrechts- § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes DW.EKM regelungen der Arbeitsrechtlichen Kommission EKD-Ost im (ARRG-DW.EKM) in der Fassung der Bekanntmachung vom Sinne rechtlicher Nachfolge fort. 7. Mai 2015, geändert am 30. November 2019 (ABl. 2020 S. 11), in ihrer Sitzung am 25. Mai 2021 Änderungen der Ar- §2 beitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evange- Inkrafttreten lischen Kirche in Deutschland (AVR) beschlossen, die hiermit veröffentlicht werden. Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 22. Februar 2021 in Kraft. Erfurt, den 1. Juni 2021 Erfurt, den 22. Februar 2021 (4704-02-2020) Arbeitsrechtliche Kommission Christian Vollbrecht Das Landeskirchenamt i. A. Thomas Brucksch Mitteldeutscher Kirchen (Vorsitzender) der Evangelischen Kirche Kirchenrechtsrat in Mitteldeutschland Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 2/21 Arbeitsrechtsregelung der Arbeitsrechtlichen Vom 19. April 2021 Kommission des Diakonischen Werkes Evan- gelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. Aufgrund des § 2 Absatz 2 der Gesetzesvertretenden Verord- nung über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse Arbeitsrechtsregelung 01/2021 der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden sowie der Auszubildenden für den Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche An- Vom 25. Mai 2021 halts vom 11. Dezember 2020 (ABl. S. 43) hat die Arbeitsrecht- liche Kommission Mitteldeutscher Kirchen (ARK.MK) am Änderung der AVR-Diakonie 19. April 2021 die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen: Mitteldeutschland §1 Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Zulagen für Mitarbeiter im IT-Bereich Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. hat gemäß § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes DW.EKM § 45 KAVO EKD-Ost wird wie folgt geändert: (ARRG-DW.EKM) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 2015 (ABl. S. 149), geändert durch Kirchengesetz vom
Amtsblatt Nr. 7 – 8. Juli 2021 Seite 157 30. November 2019 (ABl. 2020 S. 11), in ihrer Sitzung am Pflegefachmann sowie die Schülerinnen/Schüler in der Kran- 25. Mai 2021 folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen: kenpflegehilfe und in der Altenpflegehilfe sowie für die Prakti- kantinnen/Praktikanten erhöhen sich zum 1. Januar 2022 um Die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der 1,9 v. H. Die Anlage 10a AVR in der Fassung für die Diakonie Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der Fassung Mitteldeutschland wird entsprechend angepasst. Diakonie Mitteldeutschland – Stand: Juni 2020 – werden wie folgt geändert: C. Geltungsdauer und Selbstverpflichtung A. Erhöhung der Entgelte und sonstigen Entgeltbestandteile Die Arbeitsrechtliche Kommission verpflichtet sich, für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 1. § 15, Anlage 2 und 5, Anhang 1 Anlage 8a – keine weiteren Erhöhungen der Entgelte sowie der Ausbil- Erhöhung Grundentgelte dungsentgelte gemäß der vorstehenden Abschnitte A) und B) sowie der Zulage gemäß § 9c Absatz 7 AVR zu beschließen. a) Die Grundentgelte der Arbeitsvertragsrichtlinien in der Fassung für die Diakonie Mitteldeutschland werden für alle D. Inkrafttreten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum 1. Januar 2022 um 1,9 v. H. erhöht und die Anlage 2 sowie Anlage 5 werden entspre- Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung zum 1. Januar chend angepasst. 2022 in Kraft. b) Die Grundentgelte für Ärztinnen und Ärzte werden zum 1. Januar 2022 um 1,9 v. H. erhöht und der Anhang 1 und 2 zur Anlage 8a wird entsprechend angepasst. Halle, den 25. Mai 2021 2. Anlage 9 – Stundenentgelte Arbeitsrechtliche Kommission DW.EKM gez. Kucharicky stellv. Vorsitzender Die Stundenentgelte zur Berechnung von Zeit- und Überstun- denzuschlägen gemäß § 20a, Anlage 8 A. Absatz 8 Unterab- satz 2 und Absatz 4, Anlage 8 B. Absatz 5 und Absatz 6 AVR in der Fassung für die Diakonie Mitteldeutschland werden Kollektenplan für 2022 zum 1. Januar 2022 um 1,9 v. H erhöht und die Anlage 9 entsprechend angepasst. Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutsch- land hat am 18. April 2021 den gemäß Nr. 19.2 Vermögensver- 3. § 14 Abs. 2 – Bestandteile des Entgeltes waltungs- und Aufsichtsverordnung verbindlichen Kollekten- plan für Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen im Kalender- Die sonstigen Entgeltbestandteile nach § 14 Absatz 2 AVR jahr 2022 beschlossen, der hiermit veröffentlicht wird. für die Diakonie Mitteldeutschland werden entsprechend den Entgelterhöhungen angepasst. Erfurt, den 1. Juni 2021 4. § 19a – Kinderzuschlag (7541:02) Die Kinderzuschläge nach § 19a Absatz 1 und Absatz 2 AVR Das Landeskirchenamt i. A. Torsten Bolduan in der Fassung für die Diakonie Mitteldeutschland werden ent- der Evangelischen Kirche Kirchenrat sprechend der Entgelterhöhung zum 1. Januar 2022 angepasst. in Mitteldeutschland 5. § 20 – Wechselschicht- und Schichtzulage Die Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit nach § 20 AVR in der Fassung für die Diakonie Mitteldeutschland werden entsprechend der Entgelterhöhung zum 1. Januar 2022 angepasst. 6. § 20a i. V. m. Anlage 9 – Zeitzuschläge, Überstundenentgelte Die Zeitzuschläge und Überstundenentgelte nach § 20a AVR in der Fassung für die Diakonie Mitteldeutschland werden ent- sprechend der Entgelterhöhung zum 1. Januar 2022 angepasst. 7. Anlage 7a – Schmutz-, Gefahren-, Erschwerniszulage Die Anlage 7a AVR in der Fassung für die Diakonie Mittel- deutschland wird entsprechend der Entgelterhöhung zum 1. Januar 2022 angepasst. B. Anlage 10/I – 10/V, 10a – Ausbildungsentgelte Die Ausbildungsentgelte für die Auszubildenden, die Aus- zubildenden in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege, Auszubildende zur/zum Pflegefachfrau/
Seite 158 Amtsblatt Nr. 7 – 8. Juli 2021 Datum Tag Empfänger Zweck Januar 1. 01.01.2022 Neujahrstag Kirchenkreis 2. 02.01.2022 1. Sonntag nach Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Evangelische Pfadfinderarbeit in Weihnachten Pfadfinder Mitteldeutschland 3. 06.01.2022 Epiphanias Kirchliche Stiftung für Kunst- und Kulturgut Eine Stiftung für alle Kirchengemeinden in der EKM 4. 09.01.2022 1. Sonntag nach Kirchengemeinde Epiphanias 5. 16.01.2022 2. Sonntag nach Lothar-Kreyssig – Ökumenezentrum Umweltarbeit in der EKM/Förderung von Epiphanias (LKÖZ)/LKÖZ Bildung im Nahen und Mittleren Osten (Schulfernsehen) 6. 23.01.2022 3. Sonntag nach Gemeinschaftsverbände Thüringen und Förderung der Arbeit von Ehrenamtlichen Epiphanias Sachsen-Anhalt 7. 30.01.2022 Letzter Sonntag Evangelische Arbeitsgemeinschaft Familie Familien wirksam unterstützen nach Epiphanias (eaf) Sachsen-Anhalt e. V. und Thüringen Februar 8. 06.02.2022 4. Sonntag vor EKD Besondere gesamtkirchliche Aufgaben der Passionszeit 9. 13.02.2022 Septuagesimae Kirchengemeinde 10. 20.02.2022 Sexagesimae Christival e. V. Christival 2022 in Erfurt 11. 27.02.2022 Esthomihi Diakonie Mitteldeutschland Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderung/Förderung von Projekten für und mit psychisch erkranken Menschen März 12. 06.03.2022 Invocavit VELKD/EKD Unterstützung der ökumenischen Arbeit der VELKD/Ökumenische Auslandsarbeit 13. 13.03.2022 Reminiscere Kirchlicher Fernunterricht (KFU) Fachliche u. pädagogische Weiterentwicklung des KFU 14. 20.03.2022 Okuli Kirchengemeinde 15. 27.03.2022 Laetare Evangelische Frauen in Mitteldeutschland Frauen in Not/Härtefonds für schwangere (EFiM)/ Diakonie Mitteldeutschland Frauen und Familien in Not April 16. 03.04.2022 Judika Kirchenkreis 17. 10.04.2022 Palmsonntag Ev.-Luth. Diakonissenhaus-Stiftung – Stärkung der Diakoninnen und Diakone im Brüder- und Schwesternschaft Johannes Falk Dienst am Nächsten Eisenach 18. 14.04.2022 Gründonnerstag Evangelisches Schulwerk der EKM Schulgeldsozialfonds 19. 15.04.2022 Karfreitag Deutscher Evangelischer Kirchentag Unterstützung der Kirchentagsarbeit (DEKT) 20. 17.04.2022 Ostersonntag Telefonseelsorge in der EKM Ein offenes Ohr für Menschen in Not 21. 18.04.2022 Ostermontag EKM – Baureferat Erhaltung von Orgeln in der EKM 22. 24.04.2022 Quasimodogeniti Kirchengemeinde Mai 23. 01.05.2022 Misericordias EKM – Ökumenearbeit Ökumenische Arbeit in der EKM Domini 24. 08.05.2022 Jubilate Kirchliche Stiftung KIBA Erhaltung von Kirchen 25. 15.05.2022 Kantate Zentrum für Kirchenmusik Kirchenmusikalische Arbeit in der EKM 26. 22.05.2022 Rogate EKM – Ökumenearbeit Partnerschaft Tansania 27. 26.05.2022 Christi LKÖZ/Diakonie Mitteldeutschland Partnerschaft mit osteuropäischen Kirchen/ Himmelfahrt Hoffnung für Osteuropa 28. 29.05.2022 Exaudi Kirchengemeinde
Amtsblatt Nr. 7 – 8. Juli 2021 Seite 159 Datum Tag Empfänger Zweck Juni 29. 05.06.2022 Pfingstsonntag Bund Evangelischer Jugend in Unterstützung von hilfsbedürftigen Kindern Mitteldeutschland (Bejm) und Jugendlichen im Freizeitbereich/ Kinder- und Jugendfreizeiten 30. 06.06.2022 Pfingstmontag Beratung für Betroffene rechter, rassistischer Hilfe in Not – für Betroffene rechter, und antisemitischer Gewalt in Thüringen rassistischer und antisemitischer Gewalt in (ezra) Thüringen 31. 12.06.2022 Trinitatis Kirchengemeinde 32. 19.06.2022 1. Sonntag nach Christlicher Verein Junger Menschen Glauben wecken – Glauben leben Trinitatis Thüringen e. V. (CVJM) und Jugendarbeit des CVJM in CVJM Sachsen-Anhalt e. V. Sachsen-Anhalt und Thüringen 33. 24.06.2022 Johannistag Kirchengemeinde 34. 26.06.2022 2. Sonntag nach Kirchenkreis Trinitatis Juli 35. 03.07.2022 3. Sonntag nach Diakonisches Werk der EKD Trinitatis 36. 10.07.2022 4. Sonntag nach Lothar-Kreyssig – Ökumenezentrum Ökumenische Friedensarbeit/Friedensarbeit Trinitatis (LKÖZ)/Diakonie Mitteldeutschland 37. 17.07.2022 5. Sonntag nach Kirchengemeinde Trinitatis 38. 24.07.2022 6. Sonntag nach Bund Evangelischer Jugend in Mittel- Ehrenamtlichenschulungen, Jugendleitercard Trinitatis deutschland (Bejm) u. Kinderleitercard in der EKM 39. 31.07.2022 7. Sonntag nach Gemeindedienst der EKM Gemeindeunterstützende Förderung von Trinitatis Kleinkunstveranstaltungen im ländlichen Raum – Kulturnetzwerk der EKM August 40. 07.08.2022 8. Sonntag nach Lutherischer Weltbund Deutsches National- Existenzen sichern, Menschenrechte stärken Trinitatis komitee/Aktion Sühnezeichen - der Lutherische Weltbund hilft in Friedensdienste e. V. Myanmar/Dem Frieden Wurzeln geben 41. 14.08.2022 9. Sonntag nach Bund Evangelischer Jugend in Förderung von Kinder- und Jugendtagen Trinitatis Mitteldeutschland (Bejm) und Projekten der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der EKM 42. 21.08.2022 10. Sonntag nach EKM – Ökumenearbeit Christlich jüdischer Dialog Trinitatis 43. 28.08.2022 11. Sonntag nach Kirchengemeinde Trinitatis September 44. 04.09.2022 12. Sonntag nach Landeskirchenamt der EKM/ Fonds missionarische Projekte/Förderung Trinitatis Gemeindedienst der EKM der ehrenamtlichen Mitarbeiter in der EKM 45. 11.09.2022 13. Sonntag nach Diakonie Mitteldeutschland Ehe- und Lebensberatung Trinitatis 46. 18.09.2022 14. Sonntag nach Kirchenkreis Trinitatis 47. 25.09.2022 15. Sonntag nach Kirchengemeinde Trinitatis Oktober 48. 02.10.2022 16. Sonntag nach Diakonie Mitteldeutschland Brot für die Welt - Erntedank 2022 Trinitatis, Erntedankfest 49. 09.10.2022 17. Sonntag nach Posaunenwerk Multiplikatoren für die missionarische Trinitatis Arbeit mit Bläsern ausbilden und stärken 50. 16.10.2022 18. Sonntag nach Kirchengemeinde Trinitatis
Seite 160 Amtsblatt Nr. 7 – 8. Juli 2021 Datum Tag Empfänger Zweck 51. 23.10.2022 19. Sonntag nach Diakonie Mitteldeutschland Seniorenarbeit Trinitatis 52. 30.10.2022 20. Sonntag nach Mitteldeutsches Bibelwerk/Mitteldeutsches Arbeit mit Schulklassen und Lehrkräften/ Trinitatis Bibelwerk – Stiftung BibelLese Initiativen zur Verbreitung und Erschließung der Bibel 53. 31.10.2022 Reformationstag Gustav-Adolf-Werk (GAW) Arbeit des Gustav-Adolf-Werkes November 54. 06.11.2022 Drittletzter Sonn- Christlicher Verein Junger Menschen Evangelische Männerarbeit der EKM tag des Kirchen- Thüringen e. V. (CVJM) jahres 55. 13.11.2022 Vorletzter Diakonie Mitteldeutschland Familien gehören zusammen! Unterstützung Sonntag des des Familiennachzugs von Flüchtlingen Kirchenjahres 56. 16.11.2022 Buß- und Bettag Kirchenkreis 57. 20.11.2022 Letzter Sonntag Kirchengemeinde d. Kirchenjahres, Ewigkeitssonntag 58. 27.11.2022 1. Advent Diakonie Mitteldeutschland Arbeit der Bahnhofsmissionen in Mitteldeutschland/Arbeit mit wohnungslosen Menschen Dezember 59. 04.12.2022 2. Advent Kirchenkreis 60. 11.12.2022 3. Advent Diakonie Mitteldeutschland/Polizeiseelsorge Suchthilfe/Polizeiseelsorge Bildungsprojekte Sachsen-Anhalt und Thüringen 61. 18.12.2022 4. Advent Hospiz- und Palliativverbände Förderung der hospizlichen Arbeit Sachsen-Anhalt und Thüringen 62. 24.12.2022 Heiligabend Diakonie Mitteldeutschland Brot für die Welt – Heiligabend 2022 63. 25.12.2022 1. Weihnachtstag Diakonie Mitteldeutschland/ Katastrophenhilfe/Gesundheitsförderung in Ev.-Luth. Missionswerk Leipzig e. V. Tansania und Papua- Neuguinea 64. 26.12.2022 2. Weihnachtstag Kirchengemeinde 65. 31.12.2022 Altjahresabend, Lothar-Kreyssig – Ökumenezentrum Integration von Menschen mit Flucht- und Silvester (LKÖZ) Migrationsgeschichte B. PERSONALNACHRICHTEN • Dr. Joachim Süss, reformatorische Bekenntnisschriften und mit Verweis auf die Theologische Erklärung von Barmen Ordinationen: Entsendungsdienst/Probedienst: Ordiniert wurden am Sonntag Kantate (2. Mai 2021) im • Dr. Joachim Süss, 1. Februar 2021, Pfarrstelle Schloß- Dom St. Mauritius und Katharina zu Magdeburg durch den vippach-Udestedt Landesbischof der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, Friedrich Kramer, Berufungen: • Pfarrer Paul Frank Martin, 1. März 2021, Berufung in als Pfarrer*innen: das Pfarrdienstverhältnis auf Zeit bis zum 28. Februar 2027 • Clara Flach, reformatorische Bekenntnisschriften und Übertragung der landeskirchlichen Pfarrstelle des Stu- • Marie-Luise Gloger, lutherische Bekenntnisschriften dienleiters an der Evangelischen Akademie Sachsen-An- • Samuel Hüfken, reformatorische Bekenntnisschriften und halt e. V. bis zum 28. Februar 2027 mit Verweis auf die Theologische Erklärung von Barmen • Pfarrer Michael Markert, 1. März 2021, Berufung in das • Manfred Kiel, lutherische Bekenntnisschriften Pfarrdienstverhältnis auf Zeit bis zum 28. Februar 2027 • Lisa Krille, lutherische Bekenntnisschriften und Übertragung der landeskirchlichen Pfarrstelle des • Katrin Mang, lutherische Bekenntnisschriften und mit Rektors im kirchlichen Fernunterricht bis zum Verweis auf die Theologische Erklärung von Barmen 28. Februar 2024 • Fabian Mederacke, lutherische Bekenntnisschriften und • Pfarrer Georg Bucher, 1. April 2021, Berufung in das mit Verweis auf die Theologische Erklärung von Barmen Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit und Übertragung der • Michael Schütt, reformatorische Bekenntnisschriften und II. Kreisschulpfarrstelle im Kirchenkreis Halle-Saalkreis mit Verweis auf die Theologische Erklärung von Barmen bis zum 31. März 2024
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