AGB mit Zertifizierungsvereinbarung - afp-da.de
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Agentur für Präqualifizierung GmbH Carl-Mannich-Straße 26 AGB 65760 Eschborn mit Telefon: 06196/ 928-802 Telefax: 06196/ 928-803 Zertifizierungsvereinbarung Mail: info@afp-da.de Stand: 21.07.2021 AGB mit Zertifizierungsvereinbarung Stand: 21.07.2021 17_AGB-ZV_R2.7_210721 Seite 1 von 11
Agentur für Präqualifizierung GmbH Carl-Mannich-Straße 26 AGB 65760 Eschborn mit Telefon: 06196/ 928-802 Telefax: 06196/ 928-803 Zertifizierungsvereinbarung Mail: info@afp-da.de Stand: 21.07.2021 1. Geltungsbereich 2.2 Vertragsabschluss Mit Einreichung des Antrags bei der Auf der Grundlage der Regelungen des GKV- Präqualifizierungsstelle ist das Antragsverfahren Spitzenverbandes, der DIN EN ISO/IEC 17065:2013 eröffnet. Das Antragsformular muss bei und den Anforderungen an Zertifizierungsstellen, Antragsstellung der aktuell gültigen Version der die Leistungserbringer gemäß § 126 Abs. 1a SGB V AfP entsprechen. zertifizieren (Anforderungen der Deutschen Akkreditierungsstelle – DAkkS) gelten für alle Folgende Angaben müssen zur Zertifizierungsprozesse, die von der AfP direkt oder Antragsbewertung/Antragsannahme durch den im vertraglich geregelten Auftrag Dritter Antragsteller an die AfP übermittelt werden: durchgeführt werden, die Zertifizierungs- Firmenname, Inhaber/Geschäftsführer, Straße, vereinbarung und AGB der AfP in der jeweiligen Hausnummer, PLZ, Ort, E-Mail, Telefon, Antragsart, Versorgungsbereich/e, Zustimmung zu den AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen (enthält auch die Zertifizierungsvereinbarung) und Fassung. Alle Zertifizierungsverfahren der AfP, die die Unterschrift des Antragsstellers mit einem Zertifikat oder einer Antragsablehnung abschließen, unterliegen dieser Ordnung. Folgende Angaben können erbracht oder nach Sie gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Antragsannahme nachgereicht werden: der Agentur für Präqualifizierung GmbH (im Fachliche Leiter, Nachweise /Eigenerklärungen, Folgenden: AfP) und ihren Auftraggebern SEPA-Basis-Lastschriftmandat und weitere Angaben (nachfolgend Leistungserbringer, bzw. LE). des Leistungserbringers Abweichende Geschäftsbedingungen des Leistungserbringers werden von der AfP nicht Kann die Zertifizierungsleistung erbracht werden, anerkannt, es sei denn, dieses wird von der AfP erhält der Leistungserbringer eine schriftlich bestätigt. Antragsannahme, bzw. bei einem Antrag zur Aus einem Schweigen der AfP kann nicht auf eine Datenübernahme einer aktuell gültigen Zustimmung zu den abweichenden PQ/Zertifizierung einer fremden PQ-Stelle, eine Geschäftsbedingungen des Leistungserbringers Bestätigung der Integration seiner Daten in das geschlossen werden. System und das Überwachungskonzept der AfP per Fax und Mail, damit gilt der Vertrag als geschlossen. 2. Vertragsgegenstand Somit entsteht eine Entgeltpflicht des Leistungserbringers für die beantragte Zertifizierung und alle erforderlichen Verfahren 2.1 Vertragspartner des (wie z.B. Überwachungsaudits/ Antragstellers/Leistungserbringers Konformitätsprüfungen), die innerhalb der Laufzeit Zertifizierungsstelle zur Aufrechterhaltung der Präqualifizierung Agentur für Präqualifizierung GmbH durchgeführt werden müssen. Carl-Mannich-Straße 26, 65760 Eschborn Nach Antragsannahme kann keine entgeltfreie Vertreten durch den Geschäftsführer: Änderung oder Stornierung des Verfahrens Herrn Diethard Grundl vorgenommen werden. Registergericht: Amtsgericht Frankfurt a.M., Der Antrag des Leistungserbringers kann durch die Registernummer: Abt. B, HR Nr.: 89343, Zertifizierungsstelle abgelehnt werden, wenn die St.Nr.: 043 239 25011 angestrebte Zertifizierung nicht im Geltungs- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bereich der AfP liegt, die Pflichtangaben nicht zur gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: Verfügung stehen oder ein Insolvenzverfahren DE 274410493 eröffnet wurde. Die AfP behält sich vor, im Einzelfall einen Antrag auch durch andere Gründe Inhaltliche Verantwortlichkeit trägt der innerhalb der Antragsbewertung abzulehnen. Geschäftsführer der AfP 17_AGB-ZV_R2.7_210721 Seite 2 von 11
Agentur für Präqualifizierung GmbH Carl-Mannich-Straße 26 AGB 65760 Eschborn mit Telefon: 06196/ 928-802 Telefax: 06196/ 928-803 Zertifizierungsvereinbarung Mail: info@afp-da.de Stand: 21.07.2021 Der Kunde wird im Falle einer Antragsablehnung eine Präqualifizierung des/r VB/s/e nicht mit Angabe des Ablehnungsgrunds per Fax und möglich. Mail informiert, es entsteht keine Entgeltpflicht. Gemäß § 126 Abs. 1 a S.5 SGB V sind Präqualifizierungszertifikate auf höchstens 5 Jahre Gemäß 2.4 der AGB bedarf es der zu befristen, die Gültigkeit kann nicht verlängert Mitwirkungspflicht des LE, zu einer werden. Mit Ablauf der Gültigkeit der PQ, endet fristgerechten und vollständigen auch die Vertragsdauer. Datenzusendung. Eine fehler-, lückenhafte oder unterlassene Datenübermittlung 2.3 Leistungsumfang führt zur Ablehnung des Die Konformität mit den aktuellen Anforderungen Zertifizierungsverfahrens, bzw. zur des GKV-Spitzenverbandes ist innerhalb der Einschränkung, Entzug oder Aussetzung gesetzten Frist durch den Leistungserbringer des Zertifikates. nachzuweisen, um die einzelnen Phasen der Zertifizierung, bzw. den Abschluss der Die Mitarbeiter der AfP prüfen, ob alle Verfahrensprüfung zu ermöglichen. erforderlichen Nachweise vollumfänglich geliefert wurden und den Anforderungen Die AfP prüft die Antrags-/Auditunterlagen des der GKV Empfehlungen/ Kriterienkatalog Leistungserbringers auf Konformität. Die Prüfung entsprechen. erfolgt auf der Grundlage der Regelungen des GKV- Aus Gründen des Datenschutzes und der Spitzenverbandes, der DIN EN ISO/IEC 17065:2013 Vertraulichkeit sind bei Rückfragen zu und den Anforderungen der DAkkS an laufenden Verfahren stets Zertifizierungsstellen, die Leistungserbringer Aktenkennzeichen, IK-Nummer und gemäß § 126 Abs. 1a SGB V zertifizieren. Postleitzahl zu übermitteln. Die Zertifizierung besteht aus: Anfragen zu einem laufenden Zertifizierungsverfahren sind schriftlich an Antragsbewertung: die AfP zu richten. Telefonische Bewertung der zur Verfügung gestellten Anfragen/Auskünfte werden nicht Angaben, um sicherzustellen, dass die dokumentiert, sind somit nicht Informationen über den verbindlich. Leistungserbringer und den/die Rückantworten innerhalb der Evaluation beantragten Versorgungsbereich/e (Erst-PQ, Re-PQ und Änderungsantrag ausreichend für die Durchführung des sowie Überwachungsaudit) Zertifizierungsprozesses sind, Insolvenz- freiheit besteht/nicht besteht, den AGB Wird festgestellt, dass die Nachweise nicht zugestimmt wurde und alle und/oder nicht konform mit den Pflichtangaben vorliegen, sowie seitens Anforderungen eingereicht wurden, erhält der AfP alle notwendigen Ressourcen und der LE eine Aufstellung der fehlenden Mittel zur Durchführung der und/oder unzureichenden Nachweise. Präqualifizierung zur Verfügung stehen. Diese Unterlagen können innerhalb einer vorgegebenen Frist (siehe 2.6) vorgelegt Evaluierung: werden. Die Prüfung der nachgereichten Die Evaluierung umfasst eine Unterlagen/Nachweise erfolgt nach Dokumentenprüfung, bei der Beantragung Fristablauf. von Scope 1,2,4 erfolgt neben der Ab der 3. Rückantwort wird der Dokumentenprüfung regelmäßig eine Mehraufwand gemäß Entgelttabelle Betriebsbegehung. Bei allen Scopes kann berechnet. bei Unstimmigkeiten der Dokumente oder auf Hinweis eine anlassbezogene Verletzt der LE seine Mitwirkungspflicht, Begehung durchgeführt werden. Der LE zum Beispiel durch vollumfänglich muss der anlassbezogenen Begehung unterlassene Datenübermittlung, führt zustimmen. Erfolgt keine Zustimmung ist dies zur Ablehnung/Entzug der Zertifizierung. 17_AGB-ZV_R2.7_210721 Seite 3 von 11
Agentur für Präqualifizierung GmbH Carl-Mannich-Straße 26 AGB 65760 Eschborn mit Telefon: 06196/ 928-802 Telefax: 06196/ 928-803 Zertifizierungsvereinbarung Mail: info@afp-da.de Stand: 21.07.2021 Fristverlängerung Überwachungsaudit: Innerhalb des Verfahrens/Ausgangsfrist Die Zertifizierungsstelle führt, gemäß der Norm kann formlos schriftlich eine und den ergänzenden Regeln der DAkkS, innerhalb Fristverlängerung (siehe 2.6) beantragt der Gültigkeitsdauer des Zertifikates von 5 Jahren werden. Es ist zu beachteten, dass die turnusmäßig zwei Überwachungen (nach ca. 20 Prüfung der nachzureichenden und ca. 40 Monaten) zur Aufrechterhaltung der Unterlagen/Nachweise durch die AfP stets Präqualifizierung durch, um die Konformität der nach Fristablauf erfolgt und eine bestehenden Präqualifizierung mit den aktuellen Fristverlängerung die Zertifizierung Anforderungen des GKV-Spitzenverbandes, der DIN verzögert. EN ISO/IEC 17065:2013 und der Deutschen Akkreditierungsstelle – DAkkS zu gewährleisten. • Zertifizierungsbewertung: Darüber hinaus können anlassbezogene In der Bewertung wird überprüft, ob alle Überwachungsaudits, nach Bedarf mit Begehung, Schritte des Evaluierungsprozesses und durch die Zertifizierungsstelle veranlasst werden. Fristen eingehalten wurden, durch Stichproben wird das Ergebnis der Wird die Konformität der Zertifizierung im Evaluation verifiziert. Überwachungsaudit festgestellt, erhält der LE eine • Zertifizierungsentscheidung: Bestätigung zur Aufrechterhaltung der Grundlage für die Erteilung einer Zertifizierung. Wird die Konformität nicht Zertifizierung ist die Dokumentation der festgestellt, wird die Zertifizierung eingeschränkt, Antragsbewertung, der Evaluierung und ausgesetzt oder zurückgezogen. der Zertifizierungsbewertung. Das Verfahren wird im Zertifizierungsprogramm Liegen fristgerecht alle erforderlichen der AfP beschrieben und auf Anfrage bereitgestellt. Nachweise komplett und konform mit den Anforderungen vor, wird die Zertifizierung Anerkennen von Zertifizierungen anderer mit Datum der Zertifizierungs- akkreditierter PQ-Stellen entscheidung bestätigt. Eine Rückdatierung der Zertifizierung/ Auf der Internetseite der AfP www.afp-da.de steht Konformitätsbestätigung ist unzulässig. LE ein Antrag auf Datenübernahme der aktuell Der Leistungserbringer erhält nach gültigen Zertifizierung einer anderen akkreditierten erfolgreicher Zertifizierung ein Zertifikat. PQ-Stelle zur Verfügung. Dieser kann bei Bedarf Zertifikate können entzogen, eingeschränkt oder ausgedruckt, unterschrieben und zusammen mit ausgesetzt werden. dem Zertifikat eingereicht werden. Die Kündigungskonditionen der bisherigen PQ-Stelle Sollten bei Fristablauf die erforderlichen sind zu berücksichtigen. Nachweise für einzelne Versorgungsbereiche (VB) nicht vorliegen oder nicht konform der Die in den Empfehlungen nach § 126 SGB V Anforderungen gemäß GKV-Empfehlungen sein, genannten Anforderungen sind bei der werden diese VB nicht in der Zertifizierung Datenübernahme einer aktuell gültigen berücksichtigt und ausschließlich die Präqualifizierung nicht nachzuweisen. verbleibenden VB präqualifiziert. Die Daten der aktuell gültigen Präqualifizierung Liegen nach Ablauf der Frist nicht alle werden bei einer Datenübernahme ohne jedwede grundlegenden Nachweise vor (siehe GKV- Änderung in das System der AfP übernommen, Vorgaben) oder bestehen Nonkonformitäten, so somit in das Überwachungskonzept integriert und wird der Antrag auf Präqualifizierung abgelehnt. einer Überwachung zugeführt. Die Ablehnungsgründe werden schriftlich (§ 158 BGB/aufschiebende Wirkung, gemäß FAQ mitgeteilt. der DAkkS vom 30.01.2020) Das Verfahren wird im Gegen eine Zertifizierungstätigkeit, z.B. die Zertifizierungsprogramm der AfP beschrieben und Entscheidung, kann Einspruch eingelegt werden. auf Anfrage bereitgestellt. Das Verfahren wird im Zertifizierungsprogramm Das Verfahren wird im Zertifizierungsprogramm der AfP beschrieben und auf Anfrage bereitgestellt. der AfP beschrieben und auf Anfrage bereitgestellt. 17_AGB-ZV_R2.7_210721 Seite 4 von 11
Agentur für Präqualifizierung GmbH Carl-Mannich-Straße 26 AGB 65760 Eschborn mit Telefon: 06196/ 928-802 Telefax: 06196/ 928-803 Zertifizierungsvereinbarung Mail: info@afp-da.de Stand: 21.07.2021 2.4 Rechte und Pflichten Die Richtigkeit und Aktualität der im Antragsformular angegebenen Kontaktdaten, sind Der Antragsteller (Kunde) muss gem. der DIN EN im laufenden Zertifizierungsverfahren und für den ISO/IEC 17065:2013, 4.1.2, stets die kompletten Zeitraum der Zertifizierung durch den Zertifizierungsanforderungen des Leistungserbringer sicherzustellen. Änderungen Zertifizierungsprogramms und der müssen unverzüglich mitgeteilt werden, um die Zertifizierungsvereinbarung der Zustellung wichtiger Informationen innerhalb des Zertifizierungsstelle erfüllen, einschließlich der Verfahrens und der Zertifizierung sicherzustellen. Umsetzung entsprechender Änderungen, wenn Der Leistungserbringer gewährt den diese durch die AfP mitgeteilt werden. Begehungspartnern der AfP, Mitarbeitern oder Er muss dafür Sorge tragen und die Beauftragten der Akkreditierungsstelle Zugang zu entsprechenden Vorkehrungen treffen, dass allen notwendigen Bereichen und Dokumenten sämtliche Anforderungen des und trifft alle nötigen Vorkehrungen dafür. Zertifizierungsprogramms und der Der Leistungserbringer muss alle notwendigen Zertifizierungsvereinbarung innerhalb der Laufzeit Vorkehrungen für eine Untersuchung von erfüllt werden, auch in Bezug auf die Verwendung Beschwerden treffen. Er muss Aufzeichnungen von Konformitätszeichen oder Informationen, die aller Beschwerden aufbewahren, die ihm in Bezug sich auf die Zertifizierung beziehen. auf die Einhaltung der Zertifizierungs- Der Leistungserbringer stimmt einer Überprüfung anforderungen bekannt gemacht wurden und der Antragsunterlagen, ggf. einer Nachreichung diese Aufzeichnungen auf Anfrage der AfP zur von Unterlagen, ggf. einer Begehung der Verfügung stellen. Betriebsstätte des Leistungserbringers (abhängig Zudem muss er geeignete Maßnahmen ergreifen in vom beantragten Versorgungsbereich), der Bezug auf solche Beschwerden sowie jegliche Ausstellung des Zertifikates für die Mängel, die die Einhaltung der Anforderungen an Präqualifizierung und einer Überwachung der die Zertifizierung beeinflussen. Die ergriffenen Präqualifizierung nach ca. 20 Monaten und ca. 40 Maßnahmen sind zu dokumentieren. Monaten nach dem Datum des Gültigkeitsbeginns Der Leistungserbringer ist verpflichtet, alle ihm zu. zugänglich gemachten Informationen über die AfP Der Leistungserbringer verpflichtet sich, im und deren Unterauftragnehmern vertraulich zu erforderlichen Umfang mitzuwirken. behandeln. Insbesondere sind eine fristgerechte und Die AfP verpflichtet sich, alle ihr zugänglich vollständige Zusendung der erforderlichen gemachten Informationen über das laufende Daten/Unterlagen, die zeitnahe Übermittlung Zertifizierungsverfahren vertraulich zu behandeln. relevanter Auskünfte und eine gebotene Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Unterstützung zu gewähren, um eine fristgerechte personenbezogener Daten unterliegt den jeweils Bearbeitung des Verfahrens zu ermöglichen. geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Er hat alle notwendigen Vorkehrungen für die Durchführung der Evaluierung und Überwachung, einschließlich der Berücksichtigung der Prüfung der Dokumentation und Aufzeichnungen, des Zugangs zu der entsprechenden Ausstattung, den Standort(en), den Bereichen, dem Personal und den Unterauftragnehmern zu treffen. Alle eingereichten Unterlagen werden nach dem Zertifizierungsverfahren digital archiviert und im Anschluss vernichtet. Eingereichte Unterlagen werden nicht zurückgesendet, daher sollten Leistungserbringer nur Kopien einreichen. 17_AGB-ZV_R2.7_210721 Seite 5 von 11
Agentur für Präqualifizierung GmbH Carl-Mannich-Straße 26 AGB 65760 Eschborn mit Telefon: 06196/ 928-802 Telefax: 06196/ 928-803 Zertifizierungsvereinbarung Mail: info@afp-da.de Stand: 21.07.2021 Der Leistungserbringer hat gem. der Norm DIN EN Das Nutzungsrecht aller Zertifikate und Symbole ISO/IEC 17065:2013, 4.1.2, eine Mitteilungspflicht besteht nur für den Zeitraum einer gültigen gegenüber der Zertifizierungsstelle bzgl. aller Zertifizierung. Der Antragsteller trifft alle Veränderungen, die seine Fähigkeiten, die Vorkehrungen bei Aussetzung, Entzug oder Zertifizierungsanforderungen zu erfüllen, Beendigung der Zertifizierung die Verwendung beinträchtigen könnte. Hierzu steht auf unserer aller Werbematerialien, die jeglichen Bezug auf die Website ein Änderungsantrag zur Verfügung. Zertifizierung enthalten, einzustellen und die vom Zertifizierungsprogramm geforderten, sowie alle Eine Änderung der aktuell gültigen PQ, verändert anderen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. nicht deren Laufzeit. Bei Bezugnahme auf die Zertifizierung in Neue Nachweise über die Erfüllung der Kommunikationsmedien, wie z.B. Dokumenten, Anforderungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V Broschüren oder Werbematerialien, sind die sind nur hinsichtlich der geänderten Verhältnisse Anforderungen der Zertifizierungsstelle, wie im erforderlich, sofern die Bestätigung/Zertifikat über Zertifizierungsprogramm festgelegt, zu erfüllen. die Ausgangspräqualifizierung noch gültig ist. Stellt der Kunde anderen die Zertifizierungsdokumente zur Verfügung, so Maßgebliche Änderungen sind: müssen die Dokumente in ihrer Gesamtheit bzw. so, wie im Zertifizierungsprogramm festgelegt, Erstantrag: vervielfältigt werden. • Wechsel des Inhabers (nur bei Einzelunternehmen), sofern der bisherige Leistungserbringer keinen Die AfP behält sich vor, eine missbräuchliche Änderungsantrag gestellt hat oder eine 5 - jährige Verwendung auf dem Rechtsweg zu verfolgen. Laufzeit gewünscht wird. Der Leistungserbringer informiert die Entgeltpflichtiger Änderungsantrag: Zertifizierungsstelle umgehend, wenn er feststellt, • Wechsel des Inhabers dass Dritte sein Zertifikat missbräuchlich (Personen- und Kapitalgesellschaft, Vereine, verwenden. Stiftungen) • bei einem Rechtsformwechsel Die AfP ist seit dem 11.02.2019 nach DIN EN • bei Umfirmierung ISO/IEC 17065:2013 durch die DAkkS akkreditiert. • Wechsel des fachlichen Leiters bzw. der für die Die Akkreditierung gilt nur für den in der Leistungserbringung verantwortliche Person Urkundenanlage D-ZE-20988-01-00 aufgeführten • Standortwechsel des Unternehmens oder von Teilen Akkreditierungsumfang, Zertifizierungen von des Unternehmens, soweit dort die Dienstleistungen in den Bereichen Hilfsmittelversorgung erfolgt Präqualifizierung von Leistungserbringern gemäß und/oder • maßgebliche räumliche Änderungen, die die § 126 SGB V für Scope 1, Scope 2, Scope 4 und Eignungskriterien gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V Scope 6. berühren und/oder Die Präqualifizierung des Leitungserbringers ist • Erweiterung des Hilfsmittelspektrums, soweit die abhängig von der Akkreditierung der Ausgangspräqualifizierung dieses nicht umfasst Präqualifizierungsstelle. Die Aussetzung oder und/oder Zurückziehung (Erlöschen bzw. Widerruf) der • Auflösung des Unternehmens oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Firmenvermögen Akkreditierung führt zur Ungültigkeit des bzw. eines vergleichbaren Verfahrens oder wenn Präqualifizierungszertifikats. sich das Unternehmen in Liquidation befindet. Für den Transfer eines Zertifikats von einer Der Leistungserbringer trifft alle notwendigen abgebenden Präqualifizierungsstelle Vorkehrungen die Zertifizierung nicht in einer an eine annehmende Präqualifizierungsstelle gilt Weise zu verwenden, die die Zertifizierungsstelle in (in Anlehnung an IAF MD2): Misskredit bringen könnte, sowie keinerlei Nur gültige akkreditierte Zertifizierungen werden Äußerungen über ihre Zertifizierung zu treffen, die transferiert. Zertifikate, bei denen bekannt ist, dass die Zertifizierungsstelle als irreführend oder diese ausgesetzt wurden, werden für den Transfer unberechtigt betrachten könnte. nicht akzeptiert. In Fällen, in denen eine Zertifizierung von einer Zertifizierungsstelle erteilt 17_AGB-ZV_R2.7_210721 Seite 6 von 11
Agentur für Präqualifizierung GmbH Carl-Mannich-Straße 26 AGB 65760 Eschborn mit Telefon: 06196/ 928-802 Telefax: 06196/ 928-803 Zertifizierungsvereinbarung Mail: info@afp-da.de Stand: 21.07.2021 wurde, die ihre Arbeit eingestellt hat oder deren Re-Präqualifizierung Akkreditierung abgelaufen ist, ausgesetzt oder Der Antrag auf Re- Präqualifizierung muss zurückgezogen wurde, ist die Übertragung spätestens 3 Monate vor Ablauf vorliegen. innerhalb von 6 Monaten oder nach Ablauf der Bestandskunden der AfP werden rechtzeitig vor Zertifizierung, je nachdem, welcher Zeitpunkt Ablauf des Zertifikates durch die AfP informiert. früher liegt, beendet bzw. abgeschlossen. In Ggf. erforderliche Anforderung von fehlenden diesem Fall unterrichtet die annehmende und/oder unzureichenden Nachweisen durch die Zertifizierungsstelle die Akkreditierungsstelle, AfP oder eine Fristverlängerung durch den unter deren Akkreditierung sie die Zertifizierung Leistungserbringer sind bei den Fristen beabsichtigt, vor der Übernahme. /Einreichung des Antrags mit einzukalkulieren. Wird der Antrag nicht rechtzeitig eingereicht, droht Die Zertifizierungsstelle ist zu Änderungen der eine Versorgungslücke. allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb der Vertragslaufzeit berechtigt. Sie wird diese Die in den aktuellen Empfehlungen des GKV-SV Änderungen nur aus triftigen Gründen genannten Anforderungen sind bei einer RE- durchführen. Hierunter fallen eine veränderte Präqualifizierung gemäß § 126 SGB V erneut Rechtsprechung oder Gesetzesänderungen, bei vollumfänglich nachzuweisen. Änderungen der Kriterien/Empfehlungen/ Anforderungen des GKV-Spitzenverbandes oder Eigenerklärungen von Leistungserbringern über die der Deutschen Akkreditierungsstelle und/oder bei weitere Gültigkeit von im Rahmen der aktuell unvorhersehbaren und erforderlichen Änderungen gültigen Präqualifizierung vorgelegten der unternehmerischen Verhältnisse und Dokumenten sind nicht zulässig. Die Foto- Verfahrensabläufe sowie sonstigen gleichwertigen dokumentation muss die aktuelle Gründen. Betriebsausstattung zeigen. Alle Vertragspartner werden über die Website der 2.6 Fristen AfP über aktuelle Änderungen informiert. Erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist kein Die Zertifizierungsstelle und der Leistungserbringer begründeter Widerspruch durch den stellen sicher, die Fristen des Zertifizierungs- Vertragspartner, werden die neuen AGB in das programms und Vorschriften des GKV- Vertragsverhältnis einbezogen und die Änderung Spitzenverbandes einzuhalten und die Bearbeitung gilt als akzeptiert. Eine Vertragsfortführung gemäß des Antrags nicht schuldhaft zu verzögern. Bedingungen vor der Änderung ist nicht möglich. 2.5 Laufzeit der Zertifizierung Es gelten folgende Fristenregelungen: Gemäß § 126 Abs. 1 a S.5 SGB V sind 2.6.1 Fristenregelung für VB ohne Begehung Präqualifizierungszertifikate auf höchstens 5 Jahre Erstantrag/Re-Präqualifizierung zu befristen. 1. Innerhalb von 10 AT nach Antragsbewertung erhält der LE eine Innerhalb der Laufzeit werden zwei Antragsannahme per E-Mail und/oder Überwachungen/Konformitätsprüfungen zur Fax. Aufrechterhaltung der Präqualifizierung, 2. Innerhalb von 20 AT nach der durchgeführt. Diese Verfahren verändern nicht die Antragsannahme erhält der LE eine Laufzeit der PQ. Rückmeldung per Mail und/oder Fax. Zertifikate können entzogen, eingeschränkt oder a. Die Evaluierung wird ausgesetzt werden. Das Verfahren wird im abgeschlossen, wenn alle Zertifizierungsprogramm der AfP beschrieben. erforderlichen Nachweise vollumfänglich geliefert wurden Der Leistungserbringer verpflichtet sich, nach und den Anforderungen Ablauf der Gültigkeit oder bei Entzug der PQ keine entsprechen. Symbole und Zertifikate mehr zu verwenden. 17_AGB-ZV_R2.7_210721 Seite 7 von 11
Agentur für Präqualifizierung GmbH Carl-Mannich-Straße 26 AGB 65760 Eschborn mit Telefon: 06196/ 928-802 Telefax: 06196/ 928-803 Zertifizierungsvereinbarung Mail: info@afp-da.de Stand: 21.07.2021 b. Werden Abweichungen b. Werden Abweichungen festgestellt, wird dies dem LE festgestellt, wird dies dem LE schriftlich mitgeteilt. Mit jeder schriftlich mitgeteilt. Mit jeder Rückantwort erhält der LE eine Rückantwort erhält der LE eine Frist von 2 Wochen zum Frist von 2 Wochen zum Korrigieren der erforderlichen Korrigieren der erforderlichen Nachweise (siehe 2.3). Nachweise (siehe 2.3). 3. Innerhalb des Verfahrens/ 5. Innerhalb des Verfahrens/ Einreichfrist kann formlos schriftlich Einreichfrist kann formlos schriftlich eine Fristverlängerung beantragt und eine Fristverlängerung beantragt und so die Frist zum Nachreichen der so die Frist zum Nachreichen der erforderlichen Unterlagen um erforderlichen Unterlagen um maximal 8 Wochen verlängert maximal 8 Wochen verlängert werden. Der gewünschte werden. Der gewünschte Zeitraum/Länge der Fristverlängerung Zeitraum/Länge der Fristverlängerung ist durch den LE anzugeben. Wird kein ist durch den LE anzugeben. Wird kein Zeitraum vorgegeben, erfolgt eine Zeitraum vorgegeben, erfolgt eine Fristverlängerung von max. 8 Fristverlängerung von max. 8 Wochen. Liegt eine angemessene und Wochen. Liegt eine angemessene und triftige Begründung (Notsituation) triftige Begründung (Notsituation) vor, ist ggf. eine längere Frist möglich. vor, ist ggf. eine längere Frist möglich. 4. Innerhalb von 8 Wochen nach der 6. Werden VB mit und ohne Begehung Feststellung der Konformität erfolgen beantragt, so kann nach schriftlichem die Zertifizierung sowie das Zusenden Antrag ein Zertifikat für die VB ohne des Zertifikates. Begehung ausgestellt werden. VB mit Begehung können später mittels eines 2.6.2 Fristenregelung für VB mit Begehung Änderungsantrags hinzugefügt Erstantrag/ Re-Präqualifizierung werden. 1. Innerhalb von 10 AT nach 7. Innerhalb von 8 Wochen nach der Antragsbewertung erhält der LE eine Feststellung der Konformität erfolgen Antragsannahme per E-Mail und/oder die Zertifizierung sowie das Zusenden Fax. des Zertifikates. 2. Innerhalb von 4 Wochen nach der Beauftragung durch den LE wird 2.6.3 Fristenregelung Änderungsantrag zwischen dem Begeher und dem LE 1. Innerhalb von 10 AT nach ein Termin zur Betriebsbegehung Antragsbewertung erhält der LE eine vereinbart. Antragsannahme per E-Mail und/oder 3. Das Protokoll der externen Fax. Evaluierung (Betriebsbegehung) geht 2. Innerhalb von 20 AT nach der innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Antragsannahme erhält der LE eine der Begehung bei der AfP ein. Rückmeldung per Mail und/oder Fax. 4. Innerhalb von 20 AT nach der a. Die Evaluierung wird Antragsannahme erhält der LE eine abgeschlossen, wenn alle Rückmeldung per Mail und/oder Fax. erforderlichen Nachweise a. Die Evaluierung wird vollumfänglich geliefert wurden abgeschlossen, wenn alle und den Anforderungen erforderlichen Nachweise entsprechen. vollumfänglich geliefert wurden und den Anforderungen entsprechen. 17_AGB-ZV_R2.7_210721 Seite 8 von 11
Agentur für Präqualifizierung GmbH Carl-Mannich-Straße 26 AGB 65760 Eschborn mit Telefon: 06196/ 928-802 Telefax: 06196/ 928-803 Zertifizierungsvereinbarung Mail: info@afp-da.de Stand: 21.07.2021 b. Werden Abweichungen Nachreichen der erforderlichen festgestellt, wird dies dem LE Unterlagen um jeweils maximal 8 schriftlich mitgeteilt. Mit jeder Wochen verlängert werden. Der Rückantwort erhält der LE eine gewünschte Zeitraum/Länge der Frist von 2 Wochen zum Fristverlängerung ist durch den LE Korrigieren der erforderlichen anzugeben. Wird kein Zeitraum Nachweise (siehe 2.3). vorgegeben, erfolgt eine 3. Innerhalb des Verfahrens/ Fristverlängerung von max. 8 Einreichfrist kann formlos schriftlich Wochen. Liegt eine angemessene und eine Fristverlängerung beantragt und triftige Begründung (Notsituation) so die Frist zum Nachreichen der vor, ist ggf. eine längere Frist möglich. erforderlichen Unterlagen um 6. Nach Feststellung der Konformität maximal 8 Wochen verlängert wird die Aufrechterhaltung der werden. Der gewünschte Zertifizierung innerhalb von maximal Zeitraum/Länge der Fristverlängerung 8 Wochen bescheinigt. ist durch den LE anzugeben. Wird kein Zeitraum vorgegeben, erfolgt eine 2.7 Kündigung/Übertragung Fristverlängerung von max. 8 Der Leistungserbringer kann die Vereinbarung Wochen. Liegt eine angemessene und innerhalb von sechs Wochen nach triftige Begründung (Notsituation) Feststellungsdatum der letzten Konformität, wie vor, ist ggf. eine längere Frist möglich. z.B. einem Überwachungsaudit oder 4. Innerhalb von 8 Wochen nach der Änderungsantrag, mit einer Frist von vier Wochen Feststellung der Konformität erfolgen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich die Zertifizierung sowie das Zusenden kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. des Zertifikates. Alle Bedingungen für eine Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder Zurückziehen der 2.6.4 Fristenregelung Überwachungsaudit Zertifizierung durch die AfP können dem 1. Der LE wird durch die AfP schriftlich Zertifizierungsprogramm entnommen werden. per Mail und/oder Fax über das anstehende Überwachungsaudit Der Vertragspartner kann die Übertragung seines informiert. aktuell gültigen Vertrags auf einen anderen 2. Die angeforderten Unterlagen Vertragspartner beantragen. müssen innerhalb von 4 Wochen bei der AfP eingereicht werden. 3. Nach Ablauf der Einreichfrist des Überwachungsauditformulars wird die Evaluierung innerhalb von 20 AT abgeschlossen, wenn alle erforderlichen Nachweise vollumfänglich geliefert wurden und den Anforderungen entsprechen. 4. Werden Abweichungen festgestellt, wird dies dem LE schriftlich mitgeteilt. Mit jeder Rückantwort erhält der LE eine Frist von 2 Wochen, zum Korrigieren der erforderlichen Nachweise (siehe 2.3). 5. Im Überwachungsaudit kann innerhalb des Verfahrens/ Einreichfrist bis zu dreimal formlos schriftlich eine Fristverlängerung beantragt und so die Frist zum 17_AGB-ZV_R2.7_210721 Seite 9 von 11
Agentur für Präqualifizierung GmbH Carl-Mannich-Straße 26 AGB 65760 Eschborn mit Telefon: 06196/ 928-802 Telefax: 06196/ 928-803 Zertifizierungsvereinbarung Mail: info@afp-da.de Stand: 21.07.2021 3 Beschwerden und Einsprüche 4 Zahlungsbedingungen / Entgelt / Eigentumsvorbehalt Die Beschwerdestelle der AfP befasst sich sowohl mit Beschwerden als auch Einsprüchen. Mit der Antragsannahme entsteht eine Als Beschwerde gilt eine Unzufriedenheits- Entgeltpflicht des Leistungserbringers für die bekundung (z.B. bzgl. Auditoren, Verfahren, beantragte Zertifizierung und alle erforderlichen Zertifizierungsstelle, o.ä.), ein Einspruch richtet Verfahren (wie z.B. Überwachungsaudits/ sich gegen Zertifizierungstätigkeiten. Konformitätsprüfungen), die innerhalb der Laufzeit Beschwerdestelle der AfP: zur Aufrechterhaltung der Präqualifizierung Agentur für Präqualifizierung durchgeführt werden müssen. Carl-Mannich-Straße 26 Überwachungsaudits sind Bestandteil des 65760 Eschborn Zertifizierungsverfahrens und mit Anforderung Telefon: 06196/ 928-802 entgeltpflichtig. Fax: 06196/ 928-803 Nach der Antragsannahme kann keine entgeltfreie E-Mail: beschwerdestelle@afp-da.de Änderung oder Stornierung des Verfahrens Frist zur Einreichung eines Einspruchs: Innerhalb vorgenommen werden. eines Monats ab Zustellung der Entscheidung. Unsere Rechnungen sind unverzüglich nach Erhalt Einsprüche und Beschwerden müssen schriftlich ohne Abzug zahlbar. Auf Wunsch können sie per erfolgen. Ein Einspruch muss begründet sein, ein Bankeinzug beglichen werden. nicht begründeter Einspruch kann zurückgewiesen werden. Bei jedem Einspruch ist das Aktenzeichen Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils der PQ-Bestätigung und/oder die IK-Nummer und gesetzlich gültigen MwSt., inkl. Versandkosten. die vollständige Anschrift des Einspruchsführers Berechnungsgrundlage der Kosten aller Leistungen anzugeben. der AfP, ist die aktuelle Entgelttabelle der AfP in Die AfP bestätigt dem Einspruchsführer den ihrer jeweils gültigen Form, diese wird gem. DIN EN Eingang des Einspruchs per Post und/oder Mail. ISO/IEC 17065, Abs. 4.6, auf der Internetseite der Das entsprechende Zertifizierungsverfahren wird AfP (www.afp-da.de) oder auf Anfrage von zwei unabhängigen Mitarbeitern der AfP bereitgestellt. überprüft und bewertet. Bei einem endgültig abgelehnten Das Ergebnis des Verfahrens wird innerhalb von 6 Zertifizierungsantrag oder Überwachungsaudit, Wochen (ab Posteingang des Einspruchs) schriftlich sowie bei Abbruch des Zertifizierungsverfahren, per Post und/oder Mail, im Besonderen immer an Überwachungsaudits oder der die Einspruch führende Person und wo immer Betriebsbegehungen durch den Leistungserbringer, möglich an die Beschwerde führende Person, trägt der Leistungserbringer die vollständige Höhe übermittelt. der Kosten gemäß der Entgelttabelle. Die Eigentumsrechte für die Genehmigungen, Bei unberechtigten Einsprüchen werden die Kosten Zertifikaten und Konformitätszeichen liegen bei der je nach Aufwand berechnet, diese übersteigen AfP. Die Lenkung dieser Genehmigungen, jedoch nicht die Höhe des Basistarifs des Erst- / Re- Zertifikate und Konformitätszeichen wird im Präqualifizierungsantrags (siehe Entgelttabelle der Zertifizierungsprogramm geregelt. Das AfP). Beschwerden und berechtigte Einsprüche Nutzungsrecht der Zertifikate besteht nur für den sind entgeltfrei. Zeitraum einer gültigen Zertifizierung. Die ergriffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren. Das Einspruchsverfahren entspricht den Regelungen der DIN EN ISO/IEC 17065 und wird im aktuellen Zertifizierungsprogramm der AfP beschrieben. 17_AGB-ZV_R2.7_210721 Seite 10 von 11
Agentur für Präqualifizierung GmbH Carl-Mannich-Straße 26 AGB 65760 Eschborn mit Telefon: 06196/ 928-802 Telefax: 06196/ 928-803 Zertifizierungsvereinbarung Mail: info@afp-da.de Stand: 21.07.2021 5 Gewährleistung und Haftung 6 Datenschutz Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Haftung der AfP auf Schadensersatz ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, Die AfP beachtet bei der Erhebung, nach Maßgabe den folgenden Bestimmungen Verarbeitung und Nutzung eingeschränkt: personenbezogener Daten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Die AfP haftet nicht im Falle einfacher Bestimmungen. Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern, Für Einzelheiten verweisen wir auf unsere Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, Datenschutzbestimmungen, die sie auf soweit es sich nicht um eine Verletzung unserer Website abrufen können: vertragswesentlicher Pflichten handelt. www.afp-da.de Vertragswesentlich sind Pflichten, die die AfP dem LE nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die 7 Begriffe und Abkürzungen ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig AfP Agentur für Präqualifizierung GmbH vertraut und vertrauen darf. AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher AT Arbeitstag (entspricht den Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, Kalendertagen von Montag bis Freitag, vorhersehbaren Schaden begrenzt, im Falle von bundeseinheitliche Feiertage sind Sachschäden und daraus resultierenden weiteren ausgenommen) Vermögensschäden jedoch höchstens auf die Deckungssumme Haftpflichtversicherung der AfP, DAkkS Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH die die AfP mindestens in branchenüblichen Umfang aufrecht erhält. DIN Deutsches Institut für Normung Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen EN Europäische Norm Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der AfP, soweit diese persönlich GKV-SV GKV-Spitzenverband haften. ISO Internationale Organisation für Soweit die AfP technische Auskünfte gibt oder Normung informiert und diese Auskünfte oder Informationen nicht zu dem von der AfP geschuldeten, vertraglich LE Leistungserbringer vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher PQ Präqualifizierung Haftung. Unberührt von den vorstehenden Bestimmungen VB Versorgungsbereich bleibt die Haftung der AfP für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, für zugesagte Eigenschaften oder Garantien, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit die AfP nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften auch ohne Verschulden haftet. Der Leistungserbringer bleibt uneingeschränkt haftbar für seine Produkte im zertifizierten Versorgungsbereich. Der Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. 17_AGB-ZV_R2.7_210721 Seite 11 von 11
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