ALLGEMEINE INFORMATIONEN - MERKBLATT - AgrarMarkt Austria
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K-Ö MERKBLATT ALLGEMEINE INFORMATIONEN STAND Februar 2021 Direktzahlungen 2021 Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr. 01537/0 Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem nach ÖNORM ISO/IEC 27001 REG Nr. 35/0 Zertifiziertes IT Service-Managementsystem nach ISO/IEC 20000-1 REG Nr. 45/0 Zertifiziertes Umweltmanagement-System nach EMAS REG Nr. AT-000680 und ÖNORM EN ISO 14001 REG Nr. 02982/0
EDITORIAL SEHR GEEHRTE BÄUERINNEN UND BAUERN! Das vorliegende Merk- Die Direktzahlungen sind in die „Einzelmaß- blatt informiert Sie über nahmen“ Basisprämie, Greening-Zahlung, die fachlichen Voraus- Zahlung für Junglandwirte, Kleinerzeugerre- setzungen und Rah- gelung und Gekoppelte Stützung unterteilt. menbedingungen zu Direktzahlungen werden gewährt, wenn ein den Direktzahlungen für Mehrfachantrag Flächen fristgerecht bis das Antragsjahr 2021. Montag, den 17.05.2021 eingereicht wird, die beihilfefähige Fläche des Betriebs min- Direktzahlungen sind ein Kernelement der destens 1,5 Hektar beträgt, Zahlungsan- EU-Agrarförderung. Mit diesem Instrument sprüche zur Verfügung stehen und die Min- wird die Einkommens- und Risikoabsiche- destvorgaben zur Flächenbewirtschaftung rung landwirtschaftlicher Betriebe in Form eingehalten werden. einer von der Produktion unabhängigen Zahlung unterstützt. Die Auswirkungen der Das Merkblatt wird von der AMA nicht ver- zum Teil erheblichen Schwankungen der sendet, sondern nur im Internet über Agrarpreise werden damit abgefedert. Im www.ama.at zur Verfügung gestellt. Jahr 2021 sollte eigentlich die neue GAP- Weitere wichtige Informationen und aktuelle Förderperiode 2021-2027 beginnen, aber es Formblätter zu den Direktzahlungen finden wird in den Jahren 2021 und 2022 eine Sie auf unserer Homepage unter Übergangsregelung geben, so dass die www.ama.at sowie unter www.eama.at bzw. neue GAP erst im Jahr 2023 starten wird. auf der Homepage des Bundesministeriums Die neuen finanziellen Obergrenzen der EU für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Ausmaß von EUR 677 Mio. treten aber unter www.bmlrt.gv.at. schon im Antragsjahr 2021 in Kraft. Das sind rund 2% weniger als in den Vorjahren. Nehmen Sie auch das Beratungs- und Informations- angebot der Bezirksbauernkammer oder des Bezirks- Der Vorstandsvorsitzende referates in Anspruch. Für Fragen stehen Ihnen selbstverständlich auch unsere Mitarbeiter unter der Hotlinenummer 050 3151 99 gerne zur Verfügung. Diese wird für einen bestimmten Zeitraum aktiviert, Dipl.-Ing. Griesmayr um rascher Auskunft erteilen zu können. Merkblatt Allgemeine Informationen 2021 Seite 2 von 13 www.eama.at | www.ama.at
INHALT 1. ALLGEMEINES .................................................................................................................................................. 4 ANTRAGSTELLUNG IM MEHRFACHANTRAG FLÄCHEN (MFA) .......................................................... 5 Fördervoraussetzungen ............................................................................................................................. 5 Beihilfefähige Flächen ............................................................................................................................... 5 2. KLEINERZEUGERREGELUNG ......................................................................................................................... 7 Allgemeines ............................................................................................................................................... 7 Prämiengewährung .................................................................................................................................... 7 Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung ................................................................................................... 8 3. BESCHWERDE ONLINE ................................................................................................................................... 8 4. SONSTIGES ....................................................................................................................................................... 9 Aufbewahrungspflicht ................................................................................................................................ 9 Zutritts- und Prüfungsrechte ...................................................................................................................... 9 Prämienkürzungen ..................................................................................................................................... 9 Haushaltsdisziplin ...................................................................................................................................... 9 Prämienrückzahlung ................................................................................................................................ 10 Auszahlungsfrist ...................................................................................................................................... 10 Rechtsgrundlagen .................................................................................................................................... 10 Merkblatt Allgemeine Informationen 2021 Seite 3 von 13 www.eama.at | www.ama.at
1. ALLGEMEINES Die Direktzahlungen sind in folgende Maßnahmen unterteilt: Basisprämie Die Gewährung der Basisprämie erfolgt auf Zahlung für Junglandwirte der Grundlage von einzelbetrieblich verfüg- Junglandwirte erhalten für max. 5 aufei- baren Zahlungsansprüchen (ZA) und im ma- nanderfolgende Jahre ab der erstmali- ximalen Ausmaß der im Antragsjahr ermittel- gen Antragstellung eine zusätzliche ten beihilfefähigen Fläche. Zahlung („Top-Up“). Greening - Zahlung Gekoppelte Stützung Voraussetzung für die Gewährung dieser Eine gekoppelte Stützung wird für Rin- Zahlung ist die Einhaltung bestimmter Aufla- der, Schafe und Ziegen gewährt, wenn gen zur Verbesserung und zum Erhalt der diese auf Almen aufgetrieben werden. Umweltleistung auf allen beihilfefähigen Hektarflächen. Kleinerzeugerregelung Die Greening-Zahlung wird zusätzlich zur Den teilnehmenden Betriebsinhabern Basisprämie maximal im Ausmaß der ge- kann ein jährlicher Direktzahlungsbetrag nutzten Zahlungsansprüche je ha beihilfefä- von maximal EUR 1.250 gewährt wer- higer Fläche gewährt. den. Die Prämienhöhe beträgt zirka 45% der Ba- sisprämie. Ergänzend zu diesem Merkblatt stehen unter www.ama.at für das Antragsjahr 2021 folgende weitere Merkblätter betreffend die Direktzahlungen zur Verfügung: - Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve/ Zahlung für Junglandwirte/ Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände - Gekoppelte Stützung - Greening - Hanf - Übertragung von ZA Merkblatt Allgemeine Informationen 2021 Seite 4 von 13 www.eama.at | www.ama.at
ANTRAGSTELLUNG IM MEHRFACHANTRAG FLÄCHEN (MFA) Die Beantragung der Direktzahlungen erfolgt ÖPUL Maßnahme „Biologische Wirtschafts- im MFA durch das Kreuz bei “Direktzahlun- weise“ teilnehmen, müssen dieses Kreuz gen (DZ)”. Dadurch werden folgende Maß- setzen. nahmen beantragt: Ausstieg aus der Kleinerzeugerre- Basisprämie gelung Greening-Zahlung Bis zum Ende der Einreichfrist des jeweili- Gekoppelte Stützung (falls zutreffend) gen Antragjahres (z.B. 17.05.2021) kann im Folgende Maßnahmen können im Zuge des Rahmen der MFA-Antragstellung MFA zusätzlich beantragt werden: aus der Kleinerzeugerregelung ausgestie- gen werden. Dazu muss im MFA Flächen Zahlung für Junglandwirte unter „MFA Angaben“ das Kreuz bei „Aus- „opting out“ (Ausstieg): Durch Set- stieg aus der Kleinerzeugerregelung“ ge- zen dieses Kreuzes kann auf die Gewährung setzt werden. der gekoppelten Stützung für Schafe und Ziegen verzichtet werden. Biobetrieb gem. Art. 29 der VO (EG) Nr. 834/2007: Bio-Betriebe, die nicht an der FÖRDERVORAUSSETZUNGEN Direktzahlungen werden gewährt, wenn Zahlungsansprüche (ZA) zur Verfü- von einem Betriebsinhaber ein Mehr- gung stehen und fachantrag Flächen fristgerecht eingereicht die Mindestvorgaben zur Flächenbe- wurde, (Fristen siehe Seite 11) wirtschaftung sowie die CC- inkl. GLÖZ- die beihilfefähige Fläche des Betriebs Bestimmungen eingehalten werden. mindestens 1,5 Hektar beträgt, BEIHILFEFÄHIGE FLÄCHEN Beihilfefähige Flächen sind Flächen mit fol- genden Nutzungsarten: Sonstige Flächen (z.B. Sonstige Grünland- Ackerflächen – A flächen oder Sonstige Ackerflächen) bzw. Grünlandflächen – G Flächen mit der Nutzungsart NF (sonstige Spezialkulturflächen (z.B. Obst) - S Nutzfläche), GA (geschützter Anbau) und Weingartenflächen – WI und WT FO (Forst, ausgenommen Erstaufforstung) Gemeinschaftsweiden – D und Flächen mit dem Code GI (Grundinan- Almen – L spruchnahme) sind nicht beihilfefähig. Merkblatt Allgemeine Informationen 2021 Seite 5 von 13 www.eama.at | www.ama.at
Beihilfefähige Flächen müssen für die Nut- Bei einer Herausnahme aus der landwirt- zung von ZA dem Betriebsinhaber zum schaftlichen Nutzung (z.B. Hausbau) ist Stichtag 9. Juni des jeweiligen Antragsjah- die betroffene Fläche aus dem MFA zu res zur Verfügung stehen. streichen (Korrektur zum MFA). Die Beihilfefähigkeit muss jederzeit wäh- Detailliertere Informationen dazu entneh- rend des Kalenderjahres gegeben sein, men Sie bitte dem Merkblatt „Nicht- land- ausgenommen im Falle einer kurzfristigen wirtschaftliche Nutzung von beihilfefähi- nicht-landwirtschaftlichen Nutzung. gen Flächen“. Eine kurzfristige nicht-landwirtschaftliche Nutzung einer beihilfefähigen Fläche darf Mindestvorgaben zur Flächenbewirt- längstens 14 Tage dauern und ist der AMA schaftung: vorab mittels aufgelegten Formblatts zu Landwirtschaftliche Flächen müssen über melden. die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen. Sie sind durch jähr- Wird eine Fläche während eines Kalender- lich, bei Bergmähdern spätestens jedes jahres (vor – bzw. nach der Ernte) nicht zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaß- mehr landwirtschaftlich genutzt oder kön- nahmen unter Hintanhaltung einer Verbu- nen die Mindestvorgaben zur Flächenbe- schung, Verwaldung oder Verödung in ei- wirtschaftung nicht eingehalten werden, nem zufriedenstellenden agronomischen dann sind diese Flächen nicht beihilfefähig. Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund Dementsprechend sind diese Flächen mit von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder der Schlagnutzungsart „Sonstige…flächen“ im Rahmen sonstiger vertraglicher Pro- oder dem Code „GI“ zu deklarieren. gramme oder projektorientierter Vereinba- rungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist. ! Hinweis: Beginnend mit dem Antragsjahr 2021 wurde mit Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 die finanzielle Obergrenze reduziert. Alle Direktzahlungen werden aus diesem Grund um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt. Der Wert der Zahlungsan- sprüche wird voraussichtlich EUR 199 je ZA betragen. Merkblatt Allgemeine Informationen 2021 Seite 6 von 13 www.eama.at | www.ama.at
2. KLEINERZEUGERREGELUNG ALLGEMEINES Kleinerzeuger sind Betriebsinhaber, die im (siehe Merkblatt Direktzahlungen 2015 Antragsjahr 2015 in die Kleinerzeugerrege- Punkt 5.1) und seitdem nicht aus dieser lung einbezogen wurden ausgestiegen sind. PRÄMIENGEWÄHRUNG Der tatsächliche Auszahlungsbetrag dieser Beispiel Betriebsinhaber ist auf höchstens Betriebsinhaber mit 4 ha Fläche und Almauftrieb (5 Kühe) befindet sich in Kleinerzeugerregelung. EUR 1.250 Direktzahlungen begrenzt. Für 2021 errechnen sich mehr als EUR 1.250 Di- rektzahlungen. Die Zahlung wird mit EUR 1.250 begrenzt. Beantragte Maßnahmen Betrag in EUR Basisprämie = 4 ZA * EUR 199 796,00 Greening-Zahlung = 4 ha *EUR 89 356,00 Gekoppelte Stützung = 5 RGVE * EUR 62 310,00 Summe 1462,00 Auszahlung 1.250,00 ! Hinweis: Die Kleinerzeugereigenschaft wird einer Person zugeordnet. Erweitert ein Kleiner- zeuger seinen Betrieb oder übernimmt einen anderen Betrieb, ist ohne Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung (siehe Punkt 2.3.) der Direktzahlungsbetrag weiter- hin auf EUR 1.250 begrenzt. Achtung: ! Betriebsinhaber, die im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge (mittels Bewirt- schafterwechsel) einen Betrieb von einem Bewirtschafter übernehmen, der Klei- nerzeuger war, nehmen automatisch selbst an der Kleinerzeugerregelung teil. Falls dies nicht gewünscht ist, muss rechtzeitig der Ausstieg aus der Kleinerzeugerrege- lung bekannt gegeben werden (siehe Punkt 2.3.). Merkblatt Allgemeine Informationen 2021 Seite 7 von 13 www.eama.at | www.ama.at
AUSSTIEG AUS DER KLEINERZEUGERREGELUNG Betriebsinhaber, die 2015 in die Kleinerzeu- aus der Kleinerzeugerregelung ist ein Wie- gerregelung einbezogen wurden, (automa- dereinstieg in den Folgejahren nicht mehr tisch oder durch Beantragung im MFA möglich. 2015) können durch das Setzen des Kreu- zes „Ausstieg aus der Kleinerzeugerre- gelung“ im MFA aus der Kleinerzeugerre- gelung aussteigen. Nach einem Ausstieg 3. BESCHWERDE ONLINE Mittels Bescheid wird über die gewährten Im Rahmen der Beschwerde bzgl. Sanktions- Zahlungen und die Beurteilung allfälliger An- freistellung kann eine Erklärung gemäß § 8i träge abgesprochen. MOG oder ein Nachweis gemäß § 9 der Hori- Nach Bescheidversand können etwaige Kor- zontalen GAP-Verordnung eingereicht wer- rekturen bzw. Nachreichungen nur im Rah- den. Dies ist nur im Falle einer bestehenden men der Beschwerde, innerhalb von 4 Wo- Sanktion (siehe Bescheid) zweckdienlich. chen nach Bescheiderhalt, erfolgen. Beschwerden und Vorlageanträge gegen Wurde bereits eine Beschwerde eingereicht AMA Bescheide können auch online unter und von der AMA mit Beschwerdevorent- www.eama.at im Register „Eingaben“, selbst- scheidung darüber entschieden, kann ein tätig oder mit Unterstützung durch die Land- Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das wirtschaftskammer, eingereicht werden. BVwG gestellt werden (Vorlageantrag). Wird kein Vorlageantrag gestellt, erwächst der je- Das System bietet die Möglichkeit, ergän- weils aktuellste Bescheid in Rechtskraft. zende Dokumente gemeinsam mit der Be- Die Frist für den Vorlageantrag beträgt 2 schwerde an die AMA zu übermitteln. Ent- Wochen. sprechende System-Rückmeldungen und Meldebestätigungen machen es für den Be- schwerdeführer einfach handhabbar und nachvollziehbar. Merkblatt Allgemeine Informationen 2021 Seite 8 von 13 www.eama.at | www.ama.at
4. SONSTIGES AUFBEWAHRUNGSPFLICHT Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verblei- sonstige für die Berechnung und Fest- benden Unterlagen vier Jahre vom Ende des setzung von Zahlungsansprüchen sowie die Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, Gewährung der Direktzahlungen maßgebli- mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unterneh- chen Belege mers aufzubewahren, soweit nicht nach ande- die beim prämienbegünstigten Be- ren Vorschriften längere Aufbewahrungs- triebsinhaber verbleibenden Antrags- und pflichten bestehen. Bewilligungsunterlagen, Dies gilt für Unterlagen, die Bestandsverzeichnisse und die als Nachweis für das Vorliegen ei- alle für die Prämiengewährung erheb- nes Härtefalls oder außergewöhnlichen Um- lichen sonstigen Belege. stands angeführt werden oder ZUTRITTS- UND PRÜFUNGSRECHTE Den Organen und Beauftragten des Bundes- Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buch- ministeriums für Landwirtschaft, Regionen haltung, das Bestandsverzeichnis und alle und Tourismus, der AMA und den Organen Unterlagen, die sie für ihre Prüfung als erfor- der EU ist das Betreten der Geschäfts- und derlich erachten, Einsicht zu nehmen. Betriebsräume sowie der Betriebsflächen zu gestatten. PRÄMIENKÜRZUNGEN Verstöße gegen die geltenden Rechtsvorschriften können zu Prämienkürzungen führen. HAUSHALTSDISZIPLIN Die Kürzung wird nur für Beträge über Die Haushaltsdisziplin gewährleistet die Ein- EUR 2.000 angewandt und ist im jeweiligen haltung der von der Europäischen Kommis- Bescheid "Direktzahlungen" dargestellt. sion festgesetzten finanziellen Obergrenzen. Aus diesem Grund werden die Direktzahlun- Werden die finanziellen Obergrenzen einge- gen jährlich um einen bestimmten Prozent- halten, kommt es zu einer nachträglichen satz zur Abdeckung der Krisenreserve ge- Auszahlung der im Rahmen der Haushaltsdis- kürzt. ziplin einbehaltenen Beträge. Merkblatt Allgemeine Informationen 2021 Seite 9 von 13 www.eama.at | www.ama.at
Die nachträgliche Auszahlung erfolgt im da- im Jahr nach erfolgtem Einbehalt der Haus- rauffolgenden Haushaltsjahr (HHJ) mittels ei- haltsdisziplin Anspruch auf einen Direktzah- genem Bescheid für jene Betriebsinhaber, die lungsbetrag von mehr als EUR 2.000 haben. PRÄMIENRÜCKZAHLUNG Bei zu Unrecht ausbezahlten Prämien können Bescheide abgeändert bzw. aufgehoben und die Prämien mit Zinsen zurückgefordert werden. AUSZAHLUNGSFRIST Die Auszahlung der Direktzahlungen 2021 wird nach Abschluss der vorgeschriebenen Kontrollen bis spätestens 30.06.2022 erfolgen. RECHTSGRUNDLAGEN Als Rechtsgrundlagen gelten insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die dazu erlassenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte, das Markt- ordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) sowie die aufgrund des MOG 2007 erlassenen nationalen Verordnungen (Direktzahlungs-Verordnung 2015, Horizontale GAP-Verordnung). Dieses Merkblatt dient als Information und enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Die Aus- führungen basieren auf den zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses bestehenden Rechts- grundlagen. Änderungen werden auf unserer Homepage www.ama.at aktuell gehalten. Zur besseren Lesbarkeit wurde im vorliegenden Merkblatt die männliche Wortform gewählt. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes beziehen sich diese Formulierungen selbstverständlich auf Personen jeden Geschlechts. Ebenso erstreckt sich der Begriff Ehe gleichermaßen auf einge- tragene Partnerschaften. Merkblatt Allgemeine Informationen 2021 Seite 10 von 13 www.eama.at | www.ama.at
Impressum Informationen gemäß § 5 E-Commerce Gesetz und Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz Medieninhaber, Herausgeber, Vertrieb: Agrarmarkt Austria Redaktion: GBII/Abt4 – Referat 21 Dresdner Straße 70 1200 Wien UID-Nr.: ATU16305503 Telefon: +43 50 3151 - 99 Fax: +43 50 3151 - 2237 E-Mail: gap@ama.gv.at Vertretungsbefugt: Dipl.-Ing. Günter Griesmayr, Vorstandsvorsitzender und Vorstandsmitglied für den Geschäftsbereich II Dr. Richard Leutner, Vorstandsmitglied für den Geschäftsbereich I Die Agrarmarkt Austria ist eine gemäß § 2 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, eingerichtete juristische Person öffentlichen Rechts, deren Aufgaben im § 3 festgelegt sind. Sie unterliegt gemäß § 25 AMA-Gesetz der Aufsicht der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Verlagsrechte: Die hier veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten. Nachdruck und Auswertung der von der AGRARMARKT AUSTRIA erhobe- nen Daten sind mit Quellenangabe gestattet. Alle Angaben ohne Gewähr. Merkblatt Allgemeine Informationen 2021 Seite 11 von 13 www.eama.at | www.ama.at
Direktzahlungen 2021 im Überblick Alle Fristen beziehen sich auf das Eingangsdatum AMA Direktzahlungen Antragstellung Zeitraum und Ausmaß Basisprämie MFA bis 17.05.2021; österreichweit gleicher ZA Wert je Hek- Kreuz „Direktzahlungen“ unter MFA Anga- tar. ben Nachreichfrist bis 09.06.2021 – 1% Kür- zung je Arbeitstag Verspätung Greening-Zahlung MFA bis 17.05.2021; voraussichtlich 44,7% des Basisprämi- (siehe Merkblatt: Gree- Kreuz „Direktzahlungen“ unter MFA Anga- enwertes ning 2021) ben Nachreichfrist bis 09.06.2021 – 1% Kür- zung je Arbeitstag Verspätung Gekoppelte Stützung MFA bis 17.05.2021; EUR 62 je Kuh bzw. je RGVE Mutter- (siehe Merkblatt: Ge- Kreuz „Direktzahlungen“ unter MFA Anga- schafe und –Ziegen; koppelte Stützung ben; EUR 31 je sonstige RGVE (Rinder, 2021) „Opting out“ für Schafe und Ziegen möglich Schafe, Ziegen) Nachreichfrist des MFA bis 09.06.2021 Auftrieb der Tiere bis spätestens – 1% Kürzung je Arbeitstag Verspätung 15.07.2021 Einlangen der Almauftriebsliste bis 15.07.2021 Fristgerechte Almweidemeldung für Rinder Zahlung für Jungland- MFA bis 17.05.2021; „Top-Up“ für max. 40 ZA und max. 5 wirte Kreuz bei „Zahlung für Junglandwirte“ unter aufeinanderfolgende Jahre ab der erst- (siehe Merkblatt: Zuwei- MFA Angaben maligen Beantragung des Top-Ups. sung von Zahlungsan- Nachreichfrist bis 09.06.2021 – 1% Kür- zung je Arbeitstag Verspätung sprüchen aus der natio- nalen Reserve/Zahlung für Junglandwirte, Hö- here Gewalt und außer- gewöhnliche Umstände 2021) Ausstieg aus der Klei- MFA bis 17.05.2021; Kreuz “Ausstieg aus Nachreichfrist bis 09.06.2021 – 1% Kür- nerzeugerregelung der Kleinerzeugerregelung” unter MFA An- zung je Arbeitstag Verspätung gaben Merkblatt Allgemeine Informationen 2021 Seite 12 von 13 www.eama.at | www.ama.at
Mögliche Anträge Antragskriterien Antragsfrist Übertragung von Zah- Antragstellung durch übernehmenden Bewirt- Abgabe bis spätestens lungsansprüchen schafter 17.05.2021 (siehe Merkblatt: Übertra- Nachreichfrist bis 09.06.2021 – gung von Zahlungsansprü- 1% Kürzung je Arbeitstag Ver- chen für 2021) spätung für die zu übertragen- den ZA Zuteilung von ZA aus der Junglandwirt nationalen Reserve Frühester Bewirtschaftungsbeginn: 5 (siehe Merkblatt: Zuteilung Jahre vor der erstmaligen Beantragung der Ba- sisprämie Abgabe bis spätestens von Zahlungsansprüchen Im Jahr der ersten Antragstellung der 17.05.2021 aus der nationalen Re- Basisprämie nicht älter als 40 Jahre; serve/Zahlung für Jungland- Landwirtschaftliche Ausbildung Nachreichfrist bis 09.06.2021 – wirte, Höhere Gewalt und au- 3% Kürzung je Arbeitstag Ver- ßergewöhnliche Umstände Neuer Betriebsinhaber spätung für alle aus der nat. Reserve zugewiesenen ZA. 2021) Frühester Bewirtschaftungsbeginn: Junglandwirt 2019 Neuer Betriebsinha- Höhere Gewalt/ außergewöhnliche Umstände ber Für Betriebe, die 2015 beeinträchtigt Höhere Gewalt/ au- waren ßergewöhnliche Umstände bzw. erstzugewiesene Zahlungsansprü- che, die infolge Versäumung der Antragsfristen verfallen sind. Merkblatt Allgemeine Informationen 2021 Seite 13 von 13 www.eama.at | www.ama.at
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