Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Absicherungsplan - Gebundene Vorsorge (Säule 3a) Freie Vorsorge (Säule 3b) Ausgabe August 2019
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Absicherungsplan Gebundene Vorsorge (Säule 3a) Freie Vorsorge (Säule 3b) Ausgabe August 2019 einfach. klar. helvetia. Ihre Schweizer Versicherung.
Vorwort Inhaltsübersicht Sehr geehrte Kundin, Kundeninformation 3 sehr geehrter Kunde Allgemeine Versicherungsbedingungen 6 Wir freuen uns, dass Sie sich für einen Helvetia Absicherungsplan entschieden haben. 1 Grundlagen der Versicherung 6 Es ist uns wichtig, dass Sie vollumfänglich von den Eigenschaften 2 Todesfallversicherungen 6 Ihrer neuen Vorsorgelösung profitieren können. Die AVB sind als Nachschlagewerk konzipiert und enthalten nebst einer Inhaltsüber- 3 Zusätzliches Kapital im Todesfall infolge Unfall 8 sicht auch ein Stichwortverzeichnis. 4 Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit 9 Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 5 Überschussbeteiligung 11 Freundliche Grüsse Helvetia Versicherungen 6 Prämien und Finanzierung 11 7 Begünstigung 12 8 Verpfändung, Abtretung und Verrechnung 12 9 Vertragliche Beziehungen 13 10 Einschränkungen der Leistungen 14 11 Beginn und Ende des Vertrages 14 12 Pflichten und Obliegenheiten 15 13 Daten und Datenschutz 15 14 Schlussbestimmungen 16 Stichwortverzeichnis 18 2 / 19 | Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel 2 / 19 | Helvetia Absicherungsplan – Ausgabe August 2019
Kundeninformation 1 Grundlagen Ist die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit mitversichert, so sind Sie bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der verein- In der vorliegenden Kundeninformation finden Sie Angaben über Ih- barten Wartefrist von der Prämienzahlung befreit. Die Höhe der ren Versicherer sowie eine Übersicht über die wesentlichen Inhalte Prämienbefreiung hängt vom Grad der Erwerbsunfähigkeit ab. des Versicherungsvertrages (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG). 5 Örtlicher Geltungsbereich Detaillierte Informationen finden Sie im Anschluss in den Allgemei- nen Versicherungsbedingungen (AVB). Die Versicherung gilt grundsätzlich auf der ganzen Welt. Grundlagen Ihres Versicherungsvertrages bilden unter anderem Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz in ein Land ausser- Ihr Antrag inkl. sämtlicher Beilagen, wie z.B. der Gesundheitsfra- halb der Schweiz, erlischt ein allfällig mitversichertes Kapital bei gebogen, der ärztliche Befund (sofern von uns verlangt), die AVB, Tod infolge Unfall. Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit können wir allfällige Besondere Versicherungsbedingungen (BVB), Ihre Police ebenfalls ausschliessen. und die Kundeninformation. Im Übrigen findet das Versicherungs- vertragsgesetz (VVG) Anwendung. 6 Einschränkung des Versicherungsschutzes Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir aus Gründen der besseren Verständlichkeit und Lesbarkeit darauf verzichten, weibliche und Namentlich in folgenden Fällen ist der Versicherungsschutz einge- männliche Formen beziehungsweise Einzahl und Mehrzahl zu un- schränkt: terscheiden. a) wenn wir dies schriftlich mit Ihnen vereinbart haben; b) bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung, d.h. wenn Sie bzw. die versicherte Person bei Vertragsabschluss eine 2 Ihr Versicherer erhebliche Gefahrentatsache verschwiegen oder unrichtig mit- geteilt bzw. die Nachmeldung unterlassen haben. Trifft dies zu, Ihr Versicherer und Vertragspartner ist kündigen wir den Versicherungsvertrag bzw. es besteht keine Leistungspflicht und bereits bezahlte Leistungen können zurück- Helvetia Schweizerische gefordert werden; Lebensversicherungsgesellschaft AG c) wenn bei Raucher-/Nichtrauchertarifen die (Wieder-)Aufnahme St. Alban-Anlage 26 des Rauchens nicht gemeldet oder die Aufgabe des Rauchens CH-4052 Basel zu Unrecht deklariert wird; Schweiz d) bei Selbsttötung der versicherten Person in den ersten drei Handelsregisternummer: CHE-100.912.410 Versicherungsjahren; («unser Hauptsitz») e) wenn Sie, die versicherte Person, die begünstigte Person oder der Anspruchsberechtigte den Todesfall oder die Erwerbsunfä- Wir sind bei der Schweizerischen Finanzmarktaufsicht FINMA als higkeit der versicherten Person absichtlich herbeigeführt haben; Lebensversicherungsgesellschaft zugelassen und werden von der f) wenn Sie, die versicherte Person, die begünstigte Person oder FINMA beaufsichtigt. der Anspruchsberechtigte Tatsachen, welche unsere Leistungs- pflicht ausschliessen oder mindern würden, absichtlich unrichtig mitteilen oder verschweigen oder den in den AVB aufgeführten 3 Versicherte Risiken Obliegenheiten bei der Anmeldung eines Versicherungsfalles nicht nachkommen; Versichert ist das Risiko Tod. Zusätzlich können Sie versichern: g) wenn wir nach einem Wohnsitzwechsel der versicherten Person in ein Land ausserhalb der Schweiz Versicherungsleistungen a) Zusätzliches Kapital im Todesfall infolge Unfall; ausgeschlossen haben (z.B. zusätzliches Kapital im Todesfall b) Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit. infolge Unfall, Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit); h) bei Krieg und Unruhen; Das Rauchen stellt eine wesentliche Erhöhung des versicherten i) Ist ein zusätzliches Kapital im Todesfall infolge Unfall mitversi- Risikos dar. Helvetia unterscheidet deshalb bei den Todesfallversi- chert, bestehen weitere Deckungsausschlüsse (Art. 3.3 AVB). cherungen zwischen Raucher- und Nichtrauchertarif. Die Prämien für die Versicherung von Rauchern sind gegenüber denjenigen von Wir verzichten auf unser Recht, die Versicherungsleistung bei grob- Nichtrauchern erhöht. Bei (Wieder-)Aufnahme des Rauchens be- fahrlässiger Herbeiführung des versicherten Ereignisses zu kürzen. steht eine Meldepflicht und bei Aufgabe ein Melderecht. 4 Leistungen Im Todesfall überweisen wir das garantierte Kapital und die Über- schüsse. Ist der Unfalltod mitversichert, bezahlen wir im Todesfall infolge Unfall zusätzlich das Unfalltodkapital. 3 / 19 | Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel 3 / 19 | Helvetia Absicherungsplan – Ausgabe August 2019
7 Prämien b) Ihre Kündigung im Fall der Verletzung unserer Informations- pflichten nach Art. 3 VVG; Sie finanzieren Ihre Versicherung mit periodischen Prämien. c) Ihre Kündigung, falls die Prämien für ein Jahr bezahlt worden sind; Die geschuldete Prämie ergibt sich aus Ihrem Versicherungsantrag, d) Unsere Kündigung im Fall einer vorvertraglichen Anzeigepflicht- und wird in der Police bestätigt. verletzung; e) Unsere Kündigung im Fall einer betrügerischen Leistungsanmel- Bei unterjähriger Zahlungsart kommt ein Zuschlag hinzu. dung. Die bei Vertragsabschluss vereinbarte Prämie ist während der gan- Die Kündigungsmöglichkeit für die gebundene Vorsorge (Säule 3a) zen Vertragsdauer garantiert. ist rechtlich eingeschränkt. Weitere Informationen zur vorzeitigen Beendigung finden Sie unter Art. 2.5 AVB. In der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) ist die Prämie nach oben durch die vom Bundesrat festgesetzten Grenzbeträge limitiert. 11 Überschussermittlung und -beteiligung Wann Ihre Prämien zur Zahlung fällig werden, können Sie Ihrem Antrag bzw. Ihrer Police entnehmen. Können Sie Ihre Prämie trotz Entstehung von Überschüssen Mahnung nicht fristgerecht bezahlen, wird Ihre Versicherung in eine prämienfreie Versicherung mit entsprechend reduzierter Leistung Um die garantierten Versicherungsleistungen über die gesamte umgewandelt, sofern sie einen Umwandlungswert aufweist (vgl. Art. Versicherungsdauer hinweg sicherzustellen, haben wir die Prämien 2.6 AVB). Andernfalls erlischt sie. insbesondere bezüglich der Risikoverläufe vorsichtig kalkuliert. Ist der Risikoverlauf besser und sind unsere Kosten tiefer als im Rah- men der Prämienberechnung angenommen, entstehen Überschüs- 8 Weitere Pflichten se. Regelmässige Überschüsse sind die Folge der vorsichtigen Prämienkalkulation. a) Anzeigepflicht, d.h. die Pflicht, die Antragsfragen richtig und vollständig zu beantworten; Modalitäten und Grundsätze b) Sofortige Nachmeldepflicht, wenn gegenüber den Erklärungen im Antrag Änderungen eintreten, bevor die Versicherung definitiv Die Überschüsse werden am Ende des Geschäftsjahres dem Über- zustande gekommen ist; schussfonds zugewiesen. Der Überschussfonds dient dem Aus- c) Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Eintritts des versicherten gleich der Überschussbeteiligung an unsere Kunden, so dass wir Ereignisses; jährliche Schwankungen bis zu einem bestimmten Punkt auffangen, d) Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Leistungsanspruches um unseren Kunden eine möglichst kontinuierliche Überschuss- (z.B. durch Einreichen von Belegen, durch ärztliche Untersu- beteiligung gewähren zu können. Wir setzen jährlich den Anteil chungen und durch Meldung jeglicher Änderung Ihres Zustands fest, den wir dem Überschussfonds entnehmen und unseren Kun- bei Erwerbsunfähigkeit); den zuteilen. Dies kann je nach Stand des Überschussfonds mehr e) Schadenminderungspflicht im Leistungsfall (z.B. Befolgen der oder weniger sein, als wir im gleichen Geschäftsjahr erwirtschaftet ärztlichen Anweisungen und Empfehlungen, Wahrnehmung zu- haben. Die individuelle Höhe der Überschusszuweisung für den mutbarer beruflicher Massnahmen); einzelnen Vertrag hängt von den versicherten Leistungen und den f) Pflicht, eine Adressänderung mitzuteilen. dabei verwendeten Berechungsgrundlagen ab. Anspruch, Beginn und Ende der Überschussbeteiligung 9 Beginn und Ende der Versicherung Anspruch auf Überschussbeteiligung geben nur Versicherungsteile, Der Versicherungsschutz beginnt nach Annahme Ihres Versiche- welche durch periodische Prämien finanziert werden. Die Über- rungsantrages, frühestens jedoch an dem Tag, der in Ihrer Police schussbeteiligung beginnt mit dem ersten Versicherungsjahr und als Versicherungsbeginn bezeichnet ist. Ihr Versicherungsschutz endet per Ablauf der Prämienzahlungsdauer. endet an dem in Ihrer Police festgelegten Termin. Verwendung der jährlich zugeteilten Überschussbeteiligung Sollte unsere Annahme oder Ablehnung Ihres Antrages erst nach dem von Ihnen gewünschten Versicherungsbeginn stattfinden, ge- In der freien Vorsorge (Säule 3b) werden die Überschussanteile währen wir ab diesem Datum eine betraglich limitierte provisorische von den Prämien abgezogen. In der gebundenen Vorsorge (Säu- Deckung während maximal 90 Tagen, frühestens jedoch ab Eintref- le 3a) bestehen folgende Möglichkeiten für die Verwendung Ihrer fen Ihres unterzeichneten Antrages. jährlichen Überschüsse: a) verzinsliche Ansammlung: Die Überschussanteile werden Ihrem 10 Vorzeitige Beendigung der Versicherung Überschusskonto gutgeschrieben und verzinst. b) Prämienverrechnung: Die Überschussanteile werden von den In folgenden Fällen wird die Versicherung vorzeitig beendet: Prämien abgezogen. a) Ableben der versicherten Person bzw. der versicherten Perso- nen; 4 / 19 | Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel 4 / 19 | Helvetia Absicherungsplan – Ausgabe August 2019
12 Kündigung 16 Begriffe Sie können Ihre Versicherung frühestens auf Ende des ersten Versi- Versicherungsnehmer (Vorsorgenehmer) ist die Person, die mit cherungsjahres kündigen. Mit der Kündigung erlischt Ihre Versiche- uns einen Versicherungsvertrag abschliesst bzw. beantragt, einen rung, oder sie wird in eine prämienfreie Versicherung mit Reduktion Versicherungsvertrag abzuschliessen. In den Vertragsdokumen- der versicherten Leistung umgewandelt, sofern sie einen Umwand- ten wird der Versicherungsnehmer auch als «Sie» bezeichnet. Als lungswert aufweist. Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Versicherte Person ist die Person, deren Leben versichert ist. 13 Umwandlung Begünstigter ist jede von Ihnen bezeichnete Person, welche die Wenn Sie die Prämien mindestens für die in Art. 2.6 AVB definierte Versicherungsleistung erhalten soll. Begünstigter kann jede natürli- Minimaldauer bezahlt haben, können Sie Ihre Versicherung in eine che oder juristische Person sein. prämienfreie Versicherung umwandeln lassen. Sie bleiben dann mit reduzierter Deckung versichert. Die Umwandlungswerte Ihrer Anspruchsberechtigter ist jede Person, die Anspruch auf die Ver- Versicherung sind in Ihrem Antrag dokumentiert. sicherungsleistung hat. Police ist die Urkunde, in welcher der Umfang des Versicherungs- 14 Daten und Datenschutz schutzes festgehalten ist. Wir bearbeiten Ihre Daten unter Beachtung des schweizerischen Nettodeckungskapital ist die technische Rückstellung, welche un- Datenschutzgesetzes (DSG). Mit Unterzeichnung des Versiche- ter Berücksichtigung der noch zu bezahlenden Prämienteile zur rungsantrages ermächtigen Sie uns somit auch zur Datenbearbei- Erbringung der versicherten Leistung dient. Bei einer reinen Ri- tung im Rahmen der sich im Antrag befindlichen Einwilligungsklau- sikoversicherung mit periodischer Prämie bildet sich das Netto- seln. deckungskapital durch die Nivellierung der Prämie über die ganze Prämienzahldauer. Datenbearbeitung bedeutet jeder Umgang mit Personendaten. Ihre Daten werden unter Beachtung der einschlägigen Gesetze elektro- Technischer Zins ist der Zinssatz, mit dem das Nettodeckungska- nisch oder physisch geführt und archiviert. Sie sind gegen unbe- pital verzinst wird. rechtigte Einsichtnahme sowie Veränderungen geschützt. Versicherungsjahr ist der Zeitraum eines Jahres, ausgehend vom Falls erforderlich werden Daten an involvierte Dritte, insbesondere Versicherungsbeginn. an Vor-, Mit- und Rückversicherer im In- und Ausland weitergeleitet. Im Leistungsfall können Ihre Daten auch an andere Leistungsträger Versicherungsmonat ist ein Zwölftel des Versicherungsjahres. (z.B. IV, Suva) oder an Gutachter (z.B. an Ärzte) zur Stellungnahme weitergegeben werden. Sie und die versicherte Person haben Recht auf Auskunft sowie un- ter bestimmten Voraussetzungen Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer gespeicherten oder im Dossier abgelegten Daten. 15 Beschwerden Im Falle einer Beschwerde können Sie sich an unseren Kunden- dienst am Hauptsitz in Basel (Tel. 058 280 10 00) wenden. Ihr Anliegen werden wir gerne prüfen. Sollten Sie weiterhin einen Grund zur Beschwerde sehen, haben Sie die Möglichkeit, sich an den Ombudsman der Privatversiche- rung und der Suva, Postfach 181, 8024 Zürich, Tel. 044 211 30 90, Email: help@versicherungsombudsman.ch oder an die FINMA zu wenden. Die Beschreitung des Rechtsweges bleibt hiervon unberührt. 5 / 19 | Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel 5 / 19 | Helvetia Absicherungsplan – Ausgabe August 2019
Allgemeine Versicherungsbedingungen 1 Grundlagen der Versicherung 2 Todesfallversicherungen 1.1 Ihr Versicherer 2.1 Versicherungsbausteine Ihr Versicherer und Vertragspartner ist die: a) Todesfallversicherung mit gleichbleibender Versicherungssum- me, finanziert mit Jahresprämie; Helvetia Schweizerische b) Todesfallversicherung mit gleichmässig sinkender Versiche- Lebensversicherungsgesellschaft AG rungssumme, finanziert mit Jahresprämie. St. Alban-Anlage 26 CH-4052 Basel 2.2 Todesfallleistung Schweiz Handelsregisternummer: CHE-100.912.410 Stirbt die versicherte Person vor dem Vertragsende, zahlen wir («unser Hauptsitz») das Kapital im Todesfall gemäss Police und das angesammelte Überschussguthaben. Wir sind bei der Schweizerischen Finanzmarktaufsicht FINMA als Lebensversicherungsgesellschaft zugelassen und werden von der Sind für die Todesfallleistung zwei Personen versichert, zahlen wir FINMA beaufsichtigt. im Todesfall der zuerst versterbenden versicherten Person vor dem Vertragsende das Kapital im Todesfall gemäss Police. In den Vertragsdokumenten werden auch die Begriffe «Wir» oder «Helvetia» verwendet. Bei gleichzeitigem Ableben beider versicherten Personen wird das versicherte Kapital nur einmal ausbezahlt. 1.2 Vertragsgrundlagen 2.3 Raucher- / Nichtrauchertarif Grundlagen Ihres Versicherungsvertrages bilden unter anderem Ihr Antrag inklusive sämtlicher Beilagen, wie z.B. der Gesundheitsfra- 2.3.1 Definition Raucher- / Nichtrauchertarif gebogen, der ärztliche Befund (sofern von uns verlangt), die AVB, allfällige Besondere Versicherungsbedingungen (BVB), Ihre Police Bei den Todesfallversicherungen sind die Prämien für die Versi- und die Kundeninformation. cherung von Rauchern gegenüber denjenigen von Nichtrauchern erhöht. Im Übrigen findet insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Anwendung. Als Raucher gilt, wer in den jeweils vergangenen 12 Monaten Ziga- retten geraucht oder mehr als zwei Zigarren, Pfeifen oder sonstige Raucherwaren (ausgenommen Zigaretten) pro Monat konsumiert hat. E-Zigaretten werden im Rahmen dieser Bedingungen den sons- tigen Raucherwaren gleichgestellt. Bei einer Falschdeklaration der Rauchgewohnheiten kommt Art. 2.3.4 AVB zur Anwendung. Alle übrigen Personen gelten als Nichtraucher. Sind für die Todesfallleistung zwei Personen versichert, erfolgt eine Mischrechnung aus Raucher- und Nichtrauchertarif, sofern eine der versicherten Personen Raucher ist und die andere nicht. 2.3.2 Meldepflicht bei (Wieder-)Aufnahme des Rauchens bzw. Änderung des Rauchverhaltens Wird eine als Nichtraucher versicherte Person Raucher, müssen Sie uns dies unverzüglich schriftlich melden. Die Todesfallversicherun- gen werden dann auf Rauchertarife umgestellt. Dementsprechend werden die versicherten Todesfallleistungen (bei unveränderten Prämie) reduziert. Bei Reduktion der versicherten Todesfallleistungen werden gege- benenfalls auch die zusätzlich mitversicherten Todesfallleistungen infolge Unfall reduziert. Die Prämie wird entsprechend angepasst. Im Übrigen wird die Versicherung unverändert weitergeführt. Sollten wir anderweitig Kenntnis davon erlangen, dass eine als Nichtraucher versicherte Person Raucher wurde, passen wir den Vertrag ebenfalls wie oben beschrieben an. 6 / 19 | Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel 6 / 19 | Helvetia Absicherungsplan – Ausgabe August 2019
2.3.3 Melderecht 2.5 Kündigung der Todesfallversicherung Wird eine als Raucher versicherte Person Nichtraucher im Sin- Sie können Ihre Versicherung unter Beilage der Police frühestens ne dieser Bedingungen, können Sie uns dies schriftlich melden. auf Ende des ersten Versicherungsjahres kündigen, sofern die Prä- Die Todesfallversicherungen werden dann in eine für Nichtraucher mien für mindestens ein Jahr bezahlt sind. Ihre Kündigung wird auf umgestellt und bei prämienpflichtigen Versicherungen werden die das Ende des laufenden Versicherungsmonats wirksam, sofern Sie Prämien ab dem Jahresstichtag, der dem Eingang der Mitteilung keinen späteren Zeitpunkt angeben. folgt, entsprechend angepasst. Mit der Kündigung erlischt Ihre Versicherung, oder sie wird in eine 2.3.4 Einschränkung des Versicherungsschutzes prämienfreie Versicherung mit Reduktion der versicherten Leistung umgewandelt, sofern sie einen Umwandlungswert aufweist. In teilweiser Abänderung von Art. 2.2 AVB gilt: Wird uns die (Wieder-)Aufnahme des Rauchens, die Erhöhung des Sofern Ihre Versicherung keinen Umwandlungswert aufweist, er- Konsums an Zigarren, Pfeifen oder anderer Raucherwaren als Zi- statten wir Ihnen bei der Kündigung das allfällige angesammelte garetten nicht gemeldet oder wird die Aufgabe des Rauchens bzw. Überschussguthaben unter Verrechnung der ausstehenden Prämi- die nachhaltige Reduktion des Konsums anderer Raucherwaren als en. In der Säule 3a überwiesen wir eine allfällige Gutschrift auf Zigaretten zu Unrecht deklariert und wurde durch das Rauchverhal- ein anderes Vorsorgekonto der Säule 3a. Die Vorbezugs- und Bar- ten der versicherten Person Eintritt und Umfang des Leistungsfalles auszahlungsgründe gemäss der Verordnung des Bundesrates vom beeinflusst, wird die Versicherungsleistung der Todesfallversiche- 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für rungen im Todesfall auf diejenige Leistungshöhe reduziert, die bei Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) bleiben vorbehal- Nachkalkulation des Vertrages bei gleicher Prämie unter Anwen- ten. dung des Rauchertarifs resultiert. 2.6 Umwandlung in prämienfreie Versicherung 2.4 Ausbaugarantie in der freien Vorsorge (Säule 3b) 2.6.1 Anrecht auf den Umwandlungswert Sie können mit vereinfachter Gesundheitsprüfung und gegen ent- sprechende Prämienanpassung die Erhöhung der versicherten Leis- Ein Anspruch auf eine prämienfreie Versicherung besteht, sofern tungen verlangen. die Prämien für mindestens drei Versicherungsjahre bezahlt worden sind. Bei der Umwandlung erlöschen die versicherte Prämienbefrei- 2.4.1 Voraussetzungen ung und die zusätzliche Unfalltodversicherung. Der Anspruch auf Ausbaugarantie besteht, wenn: Die umgewandelte Versicherung entspricht in ihrer Art der Versiche- rung vor der Umwandlung. Versicherungen mit sinkenden Leistun- a) die Versicherung ohne Prämienzuschlag oder Leistungsvorbe- gen werden jedoch in prämienfreie Versicherungen mit konstanter halt angenommen worden ist; Summe umgewandelt. b) die versicherte Person seit dem Versicherungsbeginn vollstän- dig erwerbsfähig ist und gegenwärtig keine gesundheitlichen 2.6.2 Berechnung des Umwandlungswertes Störungen oder Gebrechen hat; c) die Versicherung nicht prämienfrei ist. Der Umwandlungswert wird aufgrund der Sterbetafeln von Helvetia EKM/EKF 2019 R/NR und eines technischen Zinsfusses von 0.25% 2.4.2 Zeitpunkt berechnet. Die Ausbaugarantie besteht bis zum vollendeten 50. Lebensjahr der Die Sterbetafeln 2019 von Helvetia beruhen auf den statistischen versicherten Person. Sie kann jeweils innerhalb von sechs Monaten Auswertungen der Jahre 2011 bis 2015 des Schweizerischen Versi- nach Ablauf von fünf Versicherungsjahren geltend gemacht werden. cherungsverbandes (SVV). 2.4.3 Umfang Der Umwandlungswert entspricht derjenigen Versicherungssumme, die entsteht, wenn das Nettodeckungskapital der Versicherungsteile Bereits versicherte Todesfallleistungen können um maximal auf den Todesfall abzüglich der nicht amortisierten Abschlusskos- CHF 60’000.– erhöht werden. Die während der gesamten Versi- ten, mindestens jedoch 2⁄3 des Nettodeckungskapitals, als Netto- cherungsdauer erfolgten Erhöhungen der versicherten Todesfall- einlage verwendet wird. Die ausstehenden Prämien werden dabei leistungen dürfen pro versicherte Person für alle Policen zusammen verrechnet. CHF 300’000.– nicht übersteigen. 2.6.3 Minimaler Umwandlungswert in der Säule 3b Der Gesamtbetrag der versicherten Unfalltodleistungen darf pro ver- sicherte Person für alle Helvetia Policen zusammen CHF 500’000.– Weist die Versicherung nach der Umwandlung ein Deckungskapi- nicht übersteigen. tal von weniger als CHF 1’000.– auf, unterbreiten wir Ihnen eine Offerte für die Auflösung des Vertrags unter Rückerstattung des Die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit gilt für die entspre- Deckungskapitals der prämienfreien Versicherung. chend erhöhte Prämie. 7 / 19 | Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel 7 / 19 | Helvetia Absicherungsplan – Ausgabe August 2019
3 Zusätzliches Kapital im Todesfall infolge Von der Zusatzversicherung ausgeschlossen sind: Unfall a) Unfälle, die sich vor Beginn der zusätzlichen Unfalltoddeckung Die folgenden Bedingungen finden auf Ihren Versicherungsvertrag ereignet haben sowie Unfallfolgen, die auf ein Ereignis vor Be- nur Anwendung, wenn die Unfalltod-Zusatzversicherung gemäss ginn der Unfalltoddeckung zurückzuführen sind; Police versichert ist. b) Unfälle infolge kriegerischer Ereignisse oder der Teilnahme der versicherten Person an bürgerlichen Unruhen; 3.1 Versicherte Leistung c) Unfälle infolge eines von der versicherten Person begangenen oder versuchten Verbrechens; Der Anspruch auf das zusätzliche Todesfallkapital entsteht, wenn d) Gesundheitsschädigungen durch Einwirkung ionisierender die versicherte Person unmittelbar oder innerhalb von zwei Jahren Strahlen und Schäden aus Nuklearenergie, ausser wenn diese an den Folgen eines Unfalls, der sich während der Laufzeit dieser wegen eines versicherten Unfalles ärztlich verordnet wurden; Zusatzversicherung ereignete, verstirbt. e) Unfälle bei Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen/-booten irgendwelcher Art sowie bei Trainingsfahrten; 3.2 Definition Unfall f) Unfälle bei der Benützung von Luftfahrzeugen als Militärpilot, sonstiges militärisches Besatzungsmitglied sowie Unfälle bei Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung militärischen Fallschirmabsprüngen. eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder 3.4 Kündigung psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Sie können die Unfalltod-Zusatzversicherung unter Beilage der Als Unfall gilt auch: Police frühestens auf Ende des ersten Versicherungsjahres aus- schliessen, sofern die Prämien für mindestens ein Jahr bezahlt sind. a) Gesundheitsschädigung durch unfreiwilliges Einatmen von plötz- Ihre Kündigung wird auf das Ende des laufenden Versicherungsmo- lich ausströmenden Gasen oder Dämpfen; nats wirksam, sofern Sie keinen späteren Zeitpunkt angeben. Beim b) Vergiftung oder Verletzung durch unabsichtliches Einnehmen Ausschluss wird die Prämie entsprechend angepasst. von giftigen oder ätzenden Stoffen; c) Unfreiwilliges Ertrinken, Erfrieren oder Hitzschlag; d) Vom Willen des Versicherten unabhängige Verbrennungen, Ver- brühungen, Einwirkungen von Blitzschlag oder elektrischem Strom. 3.3 Ausschlüsse Nicht als Unfälle gelten: a) Selbsttötung oder Gesundheitsschädigungen am eigenen Kör- per, welche die versicherte Person absichtlich oder im Zustand voller oder teilweiser Urteilsunfähigkeit herbeigeführt hat; b) Folgen nach absichtlicher Einnahme oder Injektion von Medika- menten, Drogen und chemischer Produkte; c) Folgen medizinischer Massnahmen, ausser wenn diese wegen eines versicherten Unfalls notwendig waren. 8 / 19 | Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel 8 / 19 | Helvetia Absicherungsplan – Ausgabe August 2019
4 Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit Der Ausschluss der Prämienbefreiung gilt auch für die im Zustand der Urteilsunfähigkeit oder verminderter Urteilsfähigkeit begangene Die folgenden Bestimmungen finden auf Ihre Versicherung nur versuchte Selbsttötung oder Selbstverletzung. Anwendung, wenn die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit versichert ist. 4.3 Definition der Erwerbsunfähigkeit 4.1 Versicherte Leistung Die versicherte Person gilt als erwerbsunfähig, wenn sie infolge medizinisch nachgewiesener Schädigung der körperlichen oder Wird die versicherte Person erwerbsunfähig, so gewähren wir die geistigen Gesundheit ihren Beruf, Aufgabenbereich oder eine ande- versicherte Prämienbefreiung. Die Prämienbefreiung setzt voraus, re zumutbare (Erwerbs-)Tätigkeit nicht mehr oder nur noch teilwei- dass die versicherte Person das 18. Altersjahr vollendet hat. se ausüben kann und dadurch eine Einkommenseinbusse erleidet. Zumutbar ist eine Tätigkeit, wenn sie den Fähigkeiten und der Le- 4.2 Umfang bensstellung der versicherten Person entspricht, auch wenn die dafür benötigten Kenntnisse erst durch eine Umschulung erworben 4.2.1 Dauer werden müssen. Die Prämienbefreiung besteht vom ersten Tag desjenigen Versiche- Während der Zeit der Umschulung bzw. der beruflichen Massnahme rungsmonats an, welcher dem Ende der vereinbarten Wartefrist werden Erwerbsunfähigkeitsleistungen nur erbracht, sofern diese folgt. Die Wartefrist beginnt mit dem Eintritt der zur Erwerbsunfä- für die Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung der Er- higkeit führenden ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit, frühestens werbsfähigkeit objektiv nötig, geeignet und angemessen sind. aber mit dem Tag, an dem sich die versicherte Person deswegen in ärztliche Behandlung begeben hat. Die Prämienbefreiung dauert 4.4 Grad der Erwerbsunfähigkeit so lange, bis die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit wiederer- langt, längstens aber bis zum vereinbarten Endtermin. 4.4.1 Einkommensvergleich Erfolgt ein Rückfall (erneute Erwerbsunfähigkeit wegen gleicher Ur- Bei Erwerbstätigen wird das Erwerbseinkommen, welches die ver- sache) innert sechs Monaten nach Ende einer Erwerbsunfähigkeit, sicherte Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt hat, mit für die wir die Prämienbefreiung gewährt haben, wird keine neue dem Erwerbseinkommen verglichen, welches sie nach Eintritt der Wartefrist angerechnet. Erwerbsunfähigkeit und nach Durchführung allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielt 4.2.2 Leistungshöhe oder erzielen könnte. Die Differenz, ausgedrückt in Prozenten des bisherigen Einkommens, ergibt den Grad der Erwerbsunfähigkeit. Bei einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25% und weniger als 70% richtet sich die Höhe der Prämienbefreiung nach dem Grad Für die Berechnung des Erwerbseinkommens bei Selbständiger- der Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 4.4 AVB). werbenden und bei Erwerbstätigen mit unregelmässigem Einkom- men (Arbeitnehmer auf Provisionsbasis, Temporärbeschäftigte, Ar- Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25% begründet keine Prä- beitnehmer mit saisonabhängigen Einkommen etc.) wird auf den mienbefreiung, bei einer solchen von mindestens 70% besteht volle Durchschnitt des AHV-pflichtigen Einkommens der dem Beginn der Prämienbefreiung. Erwerbsunfähigkeit vorangegangenen drei vollen Kalenderjahre abgestellt. Sind zwei Personen für die Prämienbefreiung versichert und werden beide erwerbsunfähig, so wird die Prämienbefreiung im Rahmen In allen anderen Fällen erfolgt die Berechnung des Erwerbseinkom- des höheren Erwerbsunfähigkeitsgrades gewährt. mens von Erwerbstätigen auf Basis des AHV-pflichtigen Einkom- mens im Kalenderjahr vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit. Ändert sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit, so wird die Prämi- enbefreiung entsprechend angepasst. Die Anpassung wirkt vom Bei Versicherten mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz wird auf ersten Tag des folgenden Versicherungsmonats an. Eine Änderung das Bruttoeinkommen abzüglich der obligatorischen Sozialversi- des Erwerbsunfähigkeitsgrades ist uns unverzüglich mitzuteilen. cherungsbeiträge abgestellt. Von uns zu viel erlassene Prämien sind nachzuzahlen. 4.4.2 Betätigungsvergleich 4.2.3 Ausschluss Gibt die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit nicht aus gesund- Keine Prämienbefreiung besteht, wenn die Erwerbsunfähigkeit zu- heitlichen Gründen auf oder war sie schon beim Abschluss der rückzuführen ist auf: Versicherung nicht erwerbstätig (nur in Säule 3b möglich), so wird die Unfähigkeit, sich im neuen Aufgabenbereich zu betätigen, der a) versuchte Selbsttötung; Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt. Die Aufgaben, welche die versi- b) absichtliche Selbstverletzung; cherte Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erfüllte, werden c) ein von der versicherten Person begangenes oder versuchtes mit denjenigen Aufgaben verglichen, welche ihr nach Eintritt der Verbrechen; Erwerbsunfähigkeit nach angemessener Behandlung und Einglie- d) die aktive Teilnahme an bürgerlichen Unruhen oder kriegeri- derung noch möglich und zumutbar sind. Ein solcher Betätigungs- schen Handlungen. vergleich ist auch bei Selbständigerwerbenden vorzunehmen, wenn 9 / 19 | Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel 9 / 19 | Helvetia Absicherungsplan – Ausgabe August 2019
der Erwerbsausfall nicht aufgrund eines Einkommensvergleiches Im Übrigen kann die Leistungspflicht von der Meldung im Rahmen ermittelt werden kann. der Früherfassung bei der Eidg. Invalidenversicherung abhängig gemacht werden. Bis zum Entscheid über den Leistungsanspruch 4.4.3 Einkommens- und Betätigungsvergleich sind die Prämien weiterhin zu entrichten. Ist die versicherte Person nur teilweise erwerbstätig, so stellen Der Anspruch auf die Leistungen fällt dahin, wenn binnen vier Wo- wir für die Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit einer- chen nach schriftlicher Aufforderung unter Hinweis auf die Säum- seits auf den Erwerbsausfall aus der teilzeitlichen Erwerbstätigkeit, nisfolgen: anderseits anteilsmässig auf die Einschränkung im übrigen nicht- a) der Versicherungsnehmer die verlangten Auskünfte, Belege und erwerbstätigen Tätigkeits- und Aufgabenbereich ab (sogenannte ärztlichen Bescheinigungen nicht schriftlich beibringt; gemischte Methode). b) die versicherte Person sich einer von uns angeordneten Unter- suchung nicht unterzieht; 4.5 Entscheide der Sozialversicherer c) der angefragte Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht nicht entbunden wird; Abklärungen und Entscheide der Eidgenössischen Invalidenversi- d) eine Verletzung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflich- cherung (IV) und der Unfallversicherung zum Invaliditätsgrad der ten vorliegt. versicherten Person können berücksichtigt werden, sind jedoch nicht bindend. Kein Nachteil erwächst, wenn die Verletzung einer der vorerwähn- ten Pflichten Folge eines unverschuldeten Hinderungsgrundes ist 4.6 Anmeldung des Versicherungsfalles und die Handlung nach Wegfall des Hindernisses sofort nachgeholt wird. Die Erwerbsunfähigkeit ist uns nach Ablauf der vereinbarten War- tefrist, spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Erwerbsun- 4.7 Kündigung fähigkeit, umgehend zu melden. Hierfür muss zwingend das ent- sprechende Anmeldeformular, welches Ihnen Helvetia bereitstellt, Sie können die versicherte Prämienbefreiung unter Beilage der eingereicht werden. Nach Erhalt der vollständig ausgefüllten und Police frühestens auf Ende des ersten Versicherungsjahres aus- unterzeichneten Erklärung holen wir aufgrund der darin enthaltenen schliessen, sofern die Prämien für mindestens ein Jahr bezahlt sind. Vollmacht bei den behandelnden Ärzten Berichte über Ursachen, Ihre Kündigung wird auf das Ende des laufenden Versicherungsmo- Verlauf und Dauer der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein, oder nats wirksam, sofern Sie keinen späteren Zeitpunkt angeben. Beim wir teilen bei Bedarf mit, welche Angaben und Unterlagen wir für Ausschluss wird die Prämie entsprechend angepasst. die Prüfung der Erwerbsunfähigkeit noch benötigen. Wir behalten uns vor, zur Festlegung bzw. Überprüfung des Er- werbsunfähigkeitsgrades weitere Abklärungen (z.B. Beizug von IV-Akten, Abklärungen durch Sachverständige etc.) vorzunehmen. Bei Bedarf können wir die versicherte Person durch von uns be- auftragte Ärzte untersuchen lassen. Der infolge des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit entstandene effektive Erwerbsausfall ist durch Sie zu beweisen. 10 / 19 | Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel 10 / 19 | Helvetia Absicherungsplan – Ausgabe August 2019
5 Überschussbeteiligung 6 Prämien und Finanzierung Ist der Risikoverlauf besser und sind unsere Kosten tiefer als in 6.1 Prämien der Prämienberechnung angenommen, entstehen Überschüsse. An diesen Überschüssen beteiligen wir Sie wie folgt. Die periodischen Prämien sind jährlich am Fälligkeitsdatum zu be- zahlen. Gegen Zuschlag und besondere Vereinbarung sind auch Die Überschussbeteiligung beginnt zu Beginn des ersten Versi- halb-, vierteljährliche oder monatliche Zahlungen möglich. Sie kön- cherungsjahres. Mit Ausnahme derjenigen Versicherungen, welche nen die periodischen Prämien auch über ein Prämienkonto bei uns prämienfrei umgewandelt wurden oder deren Prämienzahlungs- bezahlen. dauer abgelaufen ist, besteht bis Vertragsende Anspruch auf die Überschussbeteiligung. 6.2 Prämiengarantie Ihre Überschussanteile werden jährlich festgesetzt und, wie mit Ih- Die Höhe der bei Vertragsbeginn vereinbarten Prämien ist für die nen vereinbart, entweder mit den geschuldeten Prämien verrechnet gesamte Versicherungsdauer garantiert. oder verzinslich angesammelt. 6.3 Prämienzahlungsverzug Während der Prämienzahlungsdauer können Sie dieses Zuteilungs- system per Policenstichtag wechseln. Bezahlen Sie eine fällige Prämie nicht rechtzeitig, erhalten Sie eine Mahnung, mit der Sie unter Androhung der Säumnisfolgen Die Wahlfreiheit besteht jedoch nur für Versicherungen innerhalb aufgefordert werden, binnen 14 Tagen ab Versand der Mahnung der gebundenen Vorsorge (Säule 3a). In der freien Vorsorge (Säule die Zahlung zu leisten. 3b) werden die Überschussanteile immer mit den Prämien verrech- net. Zahlen Sie die fällige Prämie auch nicht innerhalb der Mahnfrist, erlöschen die betroffenen Versicherungsbausteine oder sie wer- Bei der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung oder dem den in prämienfreie Versicherungen umgewandelt, sofern sie einen Erlöschen des Vertrages wird der Überschussanteil des laufenden Umwandlungswert aufweisen. Versicherungsjahres anteilmässig bis zur Umwandlung bzw. bis zum Erlöschen der Versicherung gewährt. 6.4 Wiederinkraftsetzung Bei der verzinslichen Ansammlung wird der jährliche Überschussan- Durch Zahlung aller Ausstände innert sechs Monaten seit Fälligkeit teil zu Beginn des Versicherungsjahres vorschüssig gutgeschrie- der ersten unbezahlten Prämie können Sie Ihre in eine prämien- ben. freie umgewandelte oder erloschene Versicherung ohne Weiteres wieder in Kraft setzen lassen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Wir informieren Sie jährlich über die Ihnen zugeteilten Über- Wiederinkraftsetzung nur mit unserer Zustimmung und unter den schussanteile und den Saldo des verzinsten Überschussguthabens. von uns angegebenen Bedingungen möglich. In der Regel erfor- dert die Wiederinkraftsetzung eine erneute Gesundheitsprüfung Die angesammelten Überschüsse werden beim endgültigen Erlö- der versicherten Person. schen des Vertrages durch Tod, Ablauf, Kündigung oder Prämien- verzug ausbezahlt. Ausstehende Prämien werden bei der Auszah- 6.5 Policenwährung lung des Überschussguthabens verrechnet. Die Policenwährung ist Schweizer Franken und gilt für die gesamte Die Auszahlung der angesammelten Überschüsse in der Säule 3a Vertragslaufzeit. erfolgt gemäss BVV3. Eine Änderung des Überschusssystems ist nur nach vorgängiger Mitteilung an die Aufsichtsbehörde zulässig und darf sich nicht zu Ihren Ungunsten auswirken. 11 / 19 | Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel 11 / 19 | Helvetia Absicherungsplan – Ausgabe August 2019
7 Begünstigung 8 Verpfändung, Abtretung und Verrechnung 7.1 Freie Vorsorge (Säule 3b) 8.1 Allgemeine Bestimmungen Sie können für alle oder einen Teil der versicherten Leistungen Verpfändung und Abtretung der Versicherungsansprüche bedürfen Dritte als Begünstigte bezeichnen. Eine bestehende Begünstigung zu ihrer Gültigkeit kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Soll die Be- günstigung unwiderruflich sein, so müssen Sie in der Police auf den a) der schriftlichen Form; Widerruf unterschriftlich verzichten und die Police der begünstigten b) der Übergabe der Police an den Gläubiger; Person übergeben. c) der schriftlichen Verpfändungs- bzw. Abtretungsanzeige an uns. Besteht keine oder keine gültige Begünstigungsregelung, werden 8.2 Gebundene Vorsorge (Säule 3a) die Leistungen an Sie selbst, bei Ihrem Fehlen an Ihren Ehegatten oder Ihren eingetragenen Partner, bei dessen Fehlen an Ihre Kinder, Abtretung, Verpfändung und Verrechnung sind nichtig. bei deren Fehlen an Ihre Erben gezahlt. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind: Kann nicht eruiert werden, wer anspruchsberechtigt ist, sind wir a) die Verrechnung mit noch geschuldeten Prämien; berechtigt, mit schuldbefreiender Wirkung an den Policeninhaber b) die Verpfändung für Wohneigentum oder die Beteiligung an zu leisten. solchem zum Eigenbedarf (verheiratete oder eingetragene Vor- sorgenehmer bedürfen dazu der schriftlichen Zustimmung ihres 7.2 Gebundene Vorsorge (Säule 3a) Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin bzw. ihres einge- tragenen Partners); Für die Leistungen aus Ihrer Vorsorgeversicherung sind begünstigt: c) die Abtretung an den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner durch den ganzen oder teilwei- a) im Erlebensfall Sie selbst sen Rückkauf im Falle der Auflösung des Güterstandes anders b) im Todesfall folgende Personen in nachstehender Reihenfolge: als durch den Tod. 1. Ihr überlebender Ehegatte oder Ihre überlebende eingetra- gene Partnerin bzw. Ihr überlebender eingetragener Partner; 2. Ihre direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von Ihnen in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit Ihnen in den letzten fünf Jahren bis zu Ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; 3. Ihre Eltern; 4. Ihre Geschwister; 5. Ihre übrigen Erben. Sie können eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen. Sie haben das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Buch- stabe b Ziffern 3 - 5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen. 12 / 19 | Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel 12 / 19 | Helvetia Absicherungsplan – Ausgabe August 2019
9 Vertragliche Beziehungen 9.3 Betrügerische Leistungsanmeldung 9.1 Örtlicher Geltungsbereich Wenn Sie, die versicherte Person, der Begünstigte oder der An- spruchsberechtigte Tatsachen, welche unsere Leistungspflicht aus- Ihre Versicherung ist auf der ganzen Welt gültig mit folgenden schliessen oder mindern würden, absichtlich unrichtig mitteilen Einschränkungen: Verlegt die versicherte Person ihren gesetzli- oder verschweigen, haben wir das Recht, den Vertrag zu kündigen chen Wohnsitz in ein Land ausserhalb der Schweiz, erlöschen die und es besteht kein Anspruch auf Leistung. nachstehenden Deckungen grundsätzlich zum Zeitpunkt des Wohn- sitzwechsels: 9.4 Erfüllungsort a) Zusätzliches Kapital im Todesfall infolge Unfall; Erfüllungsort für unsere Leistung ist der schweizerische Wohnsitz b) Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit. oder Sitz des Anspruchsberechtigten. Hat der Anspruchsberech- tigte seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland ist Erfüllungsort unser Wohnsitzwechsel sind uns innert vier Wochen schriftlich mitzutei- Hauptsitz. len. Auf Ihren Antrag innerhalb dieser vier Wochen prüfen wir, unter welchen Voraussetzungen allenfalls eine Weiterführung der Prämi- Wir erbringen unsere Leistung ausschliesslich durch Überweisung enbefreiung möglich ist. Bei einem Deckungsausschluss wird die auf ein Bank- oder Postkonto, wobei wir die Überweisung ins Aus- Prämie entsprechend angepasst. land ohne Angabe von Gründen ablehnen können. Die Auszahlung erfolgt in der Policenwährung. 9.2 Leistungsanmeldung 9.5 Fälligkeit Im Todesfall Unsere Kapitalleistungen werden, spätestens vier Wochen nach- Der Tod der versicherten Person ist uns unter Angabe der Todesur- dem alle zur Anspruchsbegründung notwendigen Dokumente ein- sache unverzüglich mitzuteilen. gegangen sind, fällig. Folgende Belege müssen uns eingereicht werden: a) Police; b) Todesschein; c) Ärztliches Zeugnis über die Todesursache und die näheren Um- stände des Todes. Im Todesfall infolge Unfall Helvetia ist unverzüglich unter Angabe von Art, Ort und Zeitpunkt des Unfalles zu informieren, wenn die versicherte Person an den Folgen eines Unfalles gestorben ist. Bei Erwerbsunfähigkeit Bei Anmeldung des Versicherungsfalls finden Sie die entsprechen- den Regelungen unter Art. 4.6 AVB. Wir behalten uns vor, in allen Leistungsfällen weitere sachdienliche Auskünfte bei Ärzten, anderen Medizinalpersonen, Institutionen, Behörden oder anderen Stellen einzuholen. 13 / 19 | Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel 13 / 19 | Helvetia Absicherungsplan – Ausgabe August 2019
10 Einschränkungen der Leistungen 11 Beginn und Ende des Vertrages 10.1 Grobfahrlässigkeit 11.1 Beginn Wir verzichten auf unser Recht, die Versicherungsleistung bei grob- Nach Eingang Ihres Antrages informieren wir Sie so bald wie mög- fahrlässiger Herbeiführung des versicherten Ereignisses zu kürzen. lich, ob wir Ihren Versicherungsantrag annehmen. 10.2 Verjährung Die Versicherung kommt zustande, wenn wir Ihren Versicherungs- antrag annehmen. Die Versicherungsansprüche verjähren zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Zum Nachweis erhalten Sie Ihre Police. Ihre Versicherung beginnt unter den vorgenannten Voraussetzungen an dem in der Police 10.3 Selbsttötung angegebenen Datum. Stirbt die versicherte Person während der ersten drei Versiche- 11.2 Provisorischer Versicherungsschutz rungsjahre infolge Selbsttötung oder an den Folgen eines Selbsttö- tungsversuchs, besteht keine Deckung. Sollte unsere Annahme oder Ablehnung Ihres Antrages erst nach dem von Ihnen gewünschten Versicherungsbeginn stattfinden, ge- Selbsttötung liegt auch vor, wenn die versicherte Person im Zu- währen wir ab diesem Datum eine betraglich limitierte provisorische stand verminderter Urteilsfähigkeit oder völliger Urteilsunfähigkeit Deckung während maximal 90 Tagen, frühestens jedoch ab Eintref- gehandelt hat. fen Ihres unterzeichneten Antrages. Mit Wirksamkeit der Wiederinkraftsetzung einer prämienfreien oder Der provisorische Versicherungsschutz umfasst die beantragten erloschenen Versicherung bzw. bei einer nachträglichen Summen- Leistungen, jedoch höchstens CHF 300’000.– für alle auf das Leben erhöhung beginnt bezüglich der dadurch bewirkten Höherversiche- der gleichen versicherten Person eingereichten hängigen Versiche- rung mit der Ausstellung der neuen Police oder des Policennachtra- rungsanträge. ges eine neue Dreijahresfrist. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person voll erwerbsfähig Wurde eine Versicherung aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung ist und nicht in ärztlicher Behandlung steht. Für bereits bestehen- gemäss Art. 12.1 dieser Bestimmungen von uns gekündigt und de gesundheitliche Beeinträchtigungen und deren Folgen gilt der bieten wir die Möglichkeit einer Reaktivierung und Weiterführung provisorische Versicherungsschutz nicht. des Vertrages zu angepassten Bedingungen an, beginnt mit der Wiederinkraftsetzung bzw. mit der Ausstellung der neuen Police Der provisorische Versicherungsschutz endet mit der Annahme oder des Policennachtrages ebenfalls eine neue Dreijahresfrist. Ihres Antrages oder mit der Absendung der Ablehnungserklärung, spätestens jedoch nach 90 Tagen. Selbsttötung gilt zudem nicht als Unfall (Art. 3.3 AVB). 11.3 Definitiver Versicherungsschutz 10.4 Vorsatz Der definitive Versicherungsschutz beginnt mit der Annahme Ihres Der Versicherungsschutz ist eingeschränkt, wenn Sie, die versicher- Antrages, frühestens jedoch zum beantragten Versicherungsbe- te Person, die begünstigte Person oder der Anspruchsberechtigte ginn. den Todesfall oder die Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt haben. 11.4 Widerrufsrecht 10.5 Sanktionen und Embargo Sie haben das Recht, Ihren Versicherungsantrag innerhalb von 14 Tagen seit der Unterzeichnung schriftlich zu widerrufen. Mit Helvetia bietet nur insoweit Versicherungsschutz und ist nur inso- der Absendung Ihres Widerrufs erlischt der Versicherungsschutz. weit für Versicherungsansprüche leistungspflichtig, als diese keiner Bereits geleistete Prämien erstatten wir Ihnen ohne Zins zurück. Sanktionsverletzung oder -beschränkung der UN-Resolutionen und keiner Verletzung von Handels- oder Wirtschaftssanktionen der 11.5 Kündigungsrecht gemäss Art. 3a VVG Schweiz, der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika entgegenstehen. Haben wir unsere Informationspflichten nach Art. 3 VVG verletzt, sind Sie berechtigt, den Versicherungsvertrag schriftlich zu kündi- gen. Die Kündigung wird mit Zugang bei uns wirksam. Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem Sie von der Pflichtverletzung und den Informationen nach Art. 3 VVG Kenntnis erhalten haben, jedoch unabhängig davon spätestens ein Jahr nach der Pflichtverletzung. 14 / 19 | Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel 14 / 19 | Helvetia Absicherungsplan – Ausgabe August 2019
12 Pflichten und Obliegenheiten 13 Daten und Datenschutz 12.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht 13.1 Allgemein Sie und die versicherte Person haben auf unser schriftliches Be- Wir bearbeiten Ihre Daten unter Beachtung des schweizerischen fragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblicher Tatsachen, Datenschutzgesetzes (DSG). Danach ist die Datenbearbeitung ins- soweit und so wie sie beim Vertragsabschluss bekannt sind oder besondere dann zulässig, wenn das DSG oder eine andere Rechts- bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen. vorschrift diese erlaubt oder wenn Sie darin eingewilligt haben. Mit Unterzeichnung des Versicherungsantrages ermächtigen Sie Treten gegenüber den Erklärungen im Versicherungsantrag Ände- uns somit auch zur Datenbearbeitung im Rahmen der im Antrag rungen ein, bevor die Versicherung definitiv zustande gekommen befindlichen Einwilligungsklauseln. ist, sind uns diese Änderungen sofort nachzumelden. 13.2 Datenbearbeitung Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf unseren Entschluss, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbar- Datenbearbeitung bedeutet jeder Umgang mit Personendaten. Ihre ten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. Daten werden unter Beachtung der einschlägigen Gesetze elektro- nisch oder physisch geführt und archiviert. Sie sind gegen unbe- Haben Sie oder die versicherte Person beim Abschluss oder bei rechtigte Einsichtnahme sowie Veränderungen geschützt. Wir be- der Wiederinkraftsetzung der Versicherung eine schriftlich gestellte arbeiten Ihre Daten soweit erforderlich für die Vertragsabschlüsse Frage unvollständig oder unrichtig beantwortet oder verschwiegen und die Vertrags- und Leistungsabwicklung sowie im Zusammen- bzw. die Nachmeldung unterlassen, so sind wir berechtigt, innert hang mit Produktoptimierungen und für interne Marketingzwecke. vier Wochen seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung den Vertrag Ihre Daten umfassen die uns von Ihnen direkt oder via Vermittler per sofort zu kündigen. mitgeteilten Daten sowie allenfalls öffentlich zugängliche Daten. So werden beispielsweise Ihre Angaben aus bestehenden Verträ- Wird der Vertrag durch unsere Kündigung aufgelöst, erlischt auch gen, Versicherungsantrag und Leistungsantrag bearbeitet (z.B. für die Leistungspflicht für bereits eingetretene Schäden, deren Ein- Risikoprüfung, Prämienberechnung, Vertragsverwaltung, Prämien- tritt oder Umfang durch die unvollständig oder falsch mitgeteilte inkasso oder Leistungsbearbeitung). Tatsache beeinflusst worden ist. Sind für solche Schäden bereits Leistungen erbracht worden, haben wir Anspruch auf deren Rück- 13.3 Datenaustausch erstattung. Falls erforderlich werden Daten an involvierte Dritte, insbesondere 12.2 Mitteilungen an Vor-, Mit- und Rückversicherer im In- und Ausland, weitergeleitet. Ein solcher Datenaustausch kann auch innerhalb der Unterneh- Sämtliche Erklärungen und Mitteilungen im Zusammenhang mit mensgruppe und mit Kooperationspartnern stattfinden. Haben Sie dem Versicherungsvertrag haben schriftlich zu erfolgen. Für uns beispielsweise eine Lebensversicherung beantragt, nehmen wir je bestimmte Mitteilungen sind gültig, wenn sie schriftlich an unserem nach Fall Rücksprache mit einem Arzt, Therapeuten, Spital oder an- Hauptsitz in Basel eintreffen. Erklärungen und Mitteilungen von uns, deren beteiligten Versicherern. Im Leistungsfall können Ihre Daten die mit Faksimileunterschrift bzw. ohne Unterschrift versehen sind, auch an andere Leistungsträger (z.B. IV, Suva) oder an Gutachter sind gültig, wenn es nach der Verkehrssitte üblich ist, dass solche (z.B. Ärzte) zur Stellungnahme weitergegeben werden. Erklärungen oder Mitteilungen ohne Originalunterschrift versehen sind. 13.4 Auskunfts- und Berichtigungsrecht Sie können uns eine dritte Person benennen, die ermächtigt ist, Sie und die versicherte Person haben Recht auf Auskunft sowie un- sämtliche unserer Erklärungen und Mitteilungen in Empfang zu ter bestimmten Voraussetzungen Recht auf Berichtigung, Sperrung nehmen (Zustellungsbevollmächtigter). Mit Zustellung an den Zu- oder Löschung Ihrer gespeicherten oder im Dossier abgelegten stellungsbevollmächtigten werden unsere Erklärungen und Mittei- Daten. lungen Ihnen gegenüber wirksam. Bitte melden Sie uns umgehend jede Adressänderung. Unsere Er- klärungen und Mitteilungen an Sie oder Ihre Rechtsnachfolger sind gültig, wenn sie an die letzte uns angegebene Korrespondenzadres- se versandt worden sind. 15 / 19 | Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel 15 / 19 | Helvetia Absicherungsplan – Ausgabe August 2019
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