Aktionspapier des Blockchain Bundesverband e.V - zur Blockchain-Strategie der Bundesregierung vom 18.09.2019
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Aktionspapier des Blockchain Bundesverband e.V. zur Blockchain-Strategie der Bundesregierung vom 18.09.2019
Vorwort An die Bundesregierung, Im November 2019 richtete der Blockchain Bundesverband e.V. (Bundesblock) einen Paperthon aus, um gemeinsam mit seinen Arbeitsgruppen und Vertretern der Bundesregierung konstruktiv politische Forderungen und Kommentare auf die Blockchain Strategie der Bundesregierung zu entwerfen. Das offene Papier entwickelte sich nach dem Brainstorm-Event zu einem gehalt- vollen Forderungskatalog und Empfehlungsleitplan für die Bundesregierung, entwickelt im Dialog zwischen Industrie, Wissenschaft und Politik. Hierbei haben sich besonders dringliche Bereiche (wie der Finanzsektor, das Feld der digitalen Identitäten und verschiedene Rechtsgebiete) herauskristal- lisiert, in denen ein viel schnelleres Handeln des Gesetzgebers erforderlich ist, als bisher von der Regierung angenommen. Es besteht die konkrete Gefahr, dass Deutschland sonst im internationalen Vergleich abgehängt wird und damit die Chance verpasst, den digitalen Wandel proaktiv mitzugestalten. Die sektorübergreifend agierenden Mitglieder und UnterstützerInnen des Bun- desblock bringen in diesem Papier in kondensierter Form erfahrungsbasiertes Wissen in die Politik und möchten eine konstruktive und schnelle Umsetzung der Blockchain-Strategie durch die Bundesregierung fördern als auch anmah- nen. Der Dialog muss intensiver, die Angst vor Veränderung abgelegt werden. Seien Sie dabei, wenn es darum geht, die Zukunft der Anwendungsbereiche der Blockchain Technologie in die richtigen Wege zu leiten. Der Blockchain Bundesverband e.V. 2
Danksagung Wir bedanken uns bei allen AutorInnen und RatgeberInnen, in alphabeti- scher Reihenfolge: Adam, Katarina; Adamski, Irene; Akpolat, Onur; Banz, Manuel; Bansemer, Tim; Bartling, Sönke; Becker, Sebastian; Beutel, Theodor; Büch, Markus; Danninger, Nadja; Derksen, Jantine; Ducree, Jens; Dupre, Ange; Etzrodt, Martin; Ferstl, Vero- nika; Friebe, Michael; Glatz, Florian; Graf, Konstantin; Hartmann, Carolin; Hart- mannsgruber, Philipp; Hansen, Patrick; Holst, Eric; Hildebrandt, Sven; Jedelsky, Achim; Kaut, Elena; Kertscher, Marleen; Klein, Philipp; Knobloch, Ralf; Köhler, Ja- kob; Koller, Stefan; Kottler, Frank; Kudra, André; Kühn, Paula; Kutty, Anil; Langniß, Ole; Liban, Samater; Matzke, Robin; Menapace, Tim; Menzer, Christoph; Meyer auf der Heide, Corvin; Mienert, Biyan; Müller, Harald; Müller, Thomas; Naegele, Oliver; Öhm, Tony; Olszok, Marcus; Otto, Thomas; Pilling, Robin; Pohl, Fabian; Pompeÿ, Clemens ; Reichart, Peter; Rohm, Holger; Roschkowski, Gregor; Schildt, Moritz; Schroen, Oliver Christian; Sesterhenn, Georg; Siedler, Nina; Stumpf, Mo- ritz; Sunyaev, Ali; Tröndle, Fabio; von Hauff, Matthias; von Jan, Stefanie; von Weiz- säcker, Franz; Wagner, Kai; Zeller, Matthias; Zulfacar, Daud 3
Inhaltsverzeichnis Executive Summary.....................................................................5 Datenschutz................................................................................................. ................6 Energie.....................................................................................................................................7 Smart Meter und dessen Schnittstellen für DLT offenhalten.....................................................7 Identitätsmanagement von Erzeugern und Lasten unterstützen.............................................7 Open-Source Software & Hardware fördern, fordern und zertifizieren..................................8 Peer-2-Peer Stromhandel ermöglichen...........................................................................................8 Digitales Herkunftsnachweisregister einführen............................................................................9 Innovationsbilanzkreise als Weiterentwicklung von Reallaboren............................................9 Finanzwesen........................................................................................................................10 Elektronische Wertpapiere................................................................................................................10 Rechtssicherheit für Handelsplattformen und Verwahrer von Security-Token....................10 Geldwäsche und Anlegerschutz........................................................................................................11 Digitales Euro-basiertes Zahlungssystem.....................................................................................11 Steuern.......................................................................................................................12 Gesellschaftsrecht..................................................................................................13 Zivilrecht allgemein................................................................................................14 Digitale Zertifikate und Register........................................................................15 Wettbewerbs- und Kartellrecht..........................................................................15 Digitale Identität.....................................................................................................16 Mobilität und Logistik...........................................................................................16 Urheber- und Medienrecht...................................................................................17 Cybersecurity...........................................................................................................17 Standardisierung....................................................................................................18 Öffentliche Verwaltung.........................................................................................18 Bildung.......................................................................................................................19 Forschung.................................................................................................................20 4
Executive Summary Eine Übersicht über die Kernforderungen unserer Arbeitsgruppen. 5
Datenschutz » Die Datenschutzbehörden müs- » Es bedarf einer Klarstellung, dass sen sich dringend dahingend all- blockchain-basierte Dienste als gemeinverbindlich äußern, dass auch die diesen zugrundeliegen- “gehashte” Daten dann nicht den Netzwerke weder als Verant- mehr als personenbezogene wortlicher (Data Controller) noch Daten anzusehen sind, wenn be- als als Auftragsverarbeiter (Data stimmte Anforderungen bspw. Processor) eingestuft werden, an die enthaltene Entropie er- zumindest in öffentlichen Block- füllt sind. Ohne diese Klarstel- chain-Netzwerken. Dezentralen lung können insbesondere große Datenbanksystemen ist wesens- deutsche Hersteller und Zuliefe- immanent, dass die Datenverwal- rer aber auch heimische Startups tung und die Datenverarbeitung viele Blockchain-Anwendungen gerade nicht an einzelner Stelle ihren Kunden nicht rechtssicher stattfindet, wie es Web-2.0-An- zur Verfügung stellen. Ein Groß- wendungen entspricht. Es gilt teil von Pilotprojekten und Appli- Regelungen zu etablieren, die die kationen werden deshalb zur Zeit Besonderheiten der verteilten/ in Deutschland nicht gestartet. nicht-hierarchischen Netzwerke und Peer to Peer (P2P)-Technolo- » Innerhalb einer blockchain-kon- gien beachten. formen Auslegungen der DSGVO muss die unterschiedliche Go- » Die heutigen Datenschutzregelun- vernance von Blockchain-Netz- gen sind um spezifische Vorschrif- werken berücksichtigt werden. ten betreffend dezentrale Netz- Es gilt zwischen öffentlichen und werkstrukturen zu ergänzen bzw. geschlossenen (privaten) Netz- es sind bestehende Regelungen werk-Systemen dogmatisch zu un- entsprechend zu modifizieren. terscheiden. Grundlegend muss Insbesondere herrscht Unklar- Beachtung finden, dass öffentli- heit darüber, ob in der DSGVO ge- che Blockchain-Netzwerke inte- nannte Ausnahmen für das Recht graler Teil einer die Privatsphäre auf Löschung und Berichtigung in schützenden Dateninfrastruktur DLT- und Blockchain-Netzwerke sind. Die Blockchain-Technologie angewendet werden können. fördert die Daten-Autonomie, in dem eine Datenkonzentration in einer Hand verhindert wird. Anmerkung: Persönlichkeitsrechte und hier insbesondere das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung sind unverhandelbare Rechte des Einzelnen und jeder Mensch muss zu jeder Zeit allein über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten entscheiden können. Insofern sollte niemand seine Datenhoheit an bestimmte Personen oder Unter- nehmen verlieren. Diese Rechte wurden und werden in vielen Bereichen nicht beachtet. Mit der Idee von dezentralen Netzwerkstrukturen wird dem entgegengetreten, da hier- durch - und dies bereits technisch - eine Datenkonzentration verhindert. Die Intention jener Infrastruktur ist es, eine zensurresistente Neutralität zu erschaffen, die von vornhe- rein eine Abhängigkeit von Datensammlern und vor allem Datenverarbeitern verhindert. Diesen Kernaspekt berücksichtigt die Blockchain-Strategie der Bundesregierung nicht, wenn aus Sicht der Bundesregierung kein Änderungsbedarf bei der DSGVO im Kontext der Blockchain-Technologie gesehen wird (Punkt 3a S.13). Diese Sicht blendet zudem aus, dass diese Technologie einen ganz wesentlichen Baustein der Datensouveränität des Ein- zelnen darstellt. Die Verwendung eines dezentralen Datenbanksystems ist Inanspruch- nahme der informellen Selbstbestimmung. Insofern sind dezentrale Systeme nicht der Adressat von datenschutzrechtlichen Pflichten, da so eine zentrale Verantwortlichkeit wieder eingeführt wird. 6
Energie Smart Meter und dessen Schnittstellen für DLT offenhalten: » Für Smart Meter sind zertifizierte » Die vom Gesetzgeber gesetzten und v.a. standardisierte HAN/CLS technischen und regulatorischen Schnittstellen für Prozessauto- Anforderung an das Smart Me- matisierungen vorzuhalten. Dies ter einschließlich des Gateways ist aktuell nicht der Fall und muss muss technologieneutral formu- gesetzlich vorgeschrieben und liert werden, sodass DLT und an- gemeinsam mit Marktakteuren dere Technologien mit dem Smart durchgesetzt werden. Meter leistungsfähig gekoppelt werden können. » Normung von Anwendungsfällen (TAFs)soll, soweit überhaupt not- wendig, in die Hände der Selbst- organisation der Wirtschaft auch unter Berücksichtigung neuer Ak- teure wie neue Energieanbieter, Start-Ups und Vertreter der digi- talen Wirtschaft gelegt werden. Anmerkung: Smart Meter und DLT stellen eine ideale Kombination dar: Während die Smart Meter vertrauenswürdige und manipulationssichere Daten zum Verbrauch und ggf. der Erzeugung generieren, können mit DLT diese Daten manipulationssicher und trans- parent gespeichert und verarbeitet werden. Identitätsmanagement von Erzeugern und Lasten unterstützen: » Ermöglichung und Pilotierung ei- » Blockchain-basierte automati- ner blockchain-basierten Verbin- sierte (Teil)-Anmeldung von An- dung der Smart-Meter-Gateways lagen im MaStR; automatisierte (SMGW) mit dem Anlagenregister, Ummelden von Anlagen, digitale mit dem Ziel eine sichere und je- Herkunftsnachweise verpflich- derzeit elektronisch überprüfba- tend für alle Erzeuger, effizien- re Authentifizierung von Anlagen tere Marktkommunikation und und Geräten zu ermöglichen ein modernes, effizientes Bilanz- kreismanagement. Anmerkung: Um möglichst viele Marktteilnehmer zu erreichen, muss das Teilen und Veri- fizieren von Daten günstiger werden. Ein direkter Zugang zum Strommarkt wie auch der rasche Wechsel zwischen Märkten ist heute für Millionen dezentraler Energieerzeugungs- anlagen und Lasten technisch entweder gar nicht möglich oder mit sehr hohen Transakti- onskosten verbunden. Diese Hürden müssen gezielt analysiert und entfernt werden. Eine blockchain-basierte digitale Infrastruktur ist geeignet und notwendig um die automati- sierte, digitale Authentifizierung der einzelnen stromerzeugenden und -verbrauchenden Anlagen und Speicher möglich zu machen. 7
Energie Open-Source Software & Hardware fördern, fordern und zerti- fizieren Wir empfehlen der Bundesregierung, » offene Hardware und Soft- » eine Open Data Plattform für ware-Plattformen zu fördern, auf Stromerzeuger ausschreiben und deren Basis unterschiedliche Her- Energieerzeuger dazu verpflich- steller Geräte und Anwendungen ten, kontinuierlich aktuelle Werte entwickeln können; über die Stromerzeugung zu ver- öffentlichen. Anmerkung: Offene Hardware und Software-Plattformen sollten als Bausteine eines dezentralen Energiesystems durch öffentliche Mittel finanziert und unter Open Source copyleft Lizenzen veröffentlicht werden, sodass auch darauf aufbauende Innovationen unmittelbar allen zur Verfügung stehen. Peer-2-Peer Stromhandel ermöglichen: » Die Rolle des Prosumenten im » Die bürokratischen und steuer- Energierecht zu verankern und lichen Hürden für Privathaushal- als eigenständigen Marktakteur te abzubauen, damit möglichst einzuordnen. breite Teile der Bevölkerung von den neuen Marktmöglichkeiten » Die Vorgaben des Clean Energy profitieren. Package der Europäischen Union insbesondere zu sogenannten Energiegemeinschaften und zum Peer-to-Peer Handel möglichst umgehend in nationales Recht umzuwandeln. Anmerkung: Strom wird zunehmend dezentral von Millionen sogenannter Prosumenten mit Solaranlagen und anderen erneuerbaren Energien erzeugt. Der Prosument agiert hin- ter dem Zähler und damit faktisch außerhalb des gegenwärtigen energiewirtschaftlichen Systems. Ihm ist der direkte Vertrieb von überschüssigem Strom an Nachbarn oder ande- ren Dritten im Rahmen eines sogenannten Peer-to-Peer Handels verwehrt. 8
Energie Digitales Herkunftsnachweisregister einführen » Das Umweltbundesamt sollte ein » Die Bundesregierung muss auf Pilotvorhaben zur Erstellung ei- europäischer Ebene auf eine Di- nes Herkunftsnachweisregisters gitalisierung von (handelbaren) auf der Basis der DLT kurzfristig Herkunftsnachweisen - bevorzugt initiieren. mit DLT - drängen, umso unnötige Marktbarrieren gerade für kleine » Das Umweltbundesamt sollte Erzeuger von grünem Strom zu Möglichkeiten des automatisier- beseitigen. ten Herkunftsnachweises durch die Kombination von zertifizier- ten Smart Meter und DLT prüfen. Hierbei bieten sich insbesondere die neuen, in der manuellen Ab- wicklung sehr komplexen Regio- nalnachweise an. Anmerkung: Die Digitalisierung des Herkunftsnachweisregisters ermöglicht die Absen- kung von Transaktionskosten. Das sind insbesondere Fixkosten, die gerade kleine Anbie- ter und Erzeuger überproportional belasten. Innovationsbilanzkreise als Weiterentwicklung von Reallaboren » Wir fordern einerseits den ver- » Mit SINTEG verbunden ist die so- einfachten Zugang zu derartigen genannte SINTEG-Verordnung Reallaboren für Startups, welche mit sog. Experimentierklauseln heute in diesen Gremien kaum zur Erprobung neuer Verfahren vertreten sind aufgrund des be- und Technologien für die Zukunft hördlichen Aufwands. Anderer- unserer Energieversorgung. Die- seits fordern wir die Weiterent- se Experimentierklauseln finden wicklung dieser Reallabore zu zu eingeschränkt Anwendung, da “Innovationsbilanzkreisen” als Vorgaben und Abwicklung zu res- ständige Einrichtung, in denen triktiv sind, um viele unterschied- neue Geschäftsmodelle einfacher liche Innovationen zu ermögli- ausprobiert werden können. chen. » Einrichtung eines Reallabor das eine Tokenökonomie mit Anknüp- fung an den Finanzsektor zulässt, um neue Finanzierungs- und Ge- schäftsmodelle für die Energie- wende basierend auf DLT und To- kenisierung erproben zu können. Anmerkung: Mit den Reallaboren hat die Bundesregierung ein Instrument geschaffen, um Feldtests in größerem Rahmen an neuen Technologien und mit neuen Geschäftsmo- delle in der Energiewirtschaft durchzuführen. Die fünf im Rahmen des 2017 gestarteten Programms „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ (SINTEG) können als solche Reallabore angesehen werden. 9
Finanzwesen Elektronische Wertpapiere » Schnellstmögliches Vorantreiben » Einführung eines Annex zur euro- der Dematerialisierung des Wert- päischen Prospektverordnung, papierrechts, bestenfalls zugleich der unionsweit einheitlich Min- auch für Aktien und elektronische destanforderungen für Wertpa- Investmentfondsanteile. pierprospekte über tokenisierte Wertpapiere definiert. » Keine Beschränkung der Emission elektronischer Wertpapiere auf » Keine Überregulierung - z.B. lizenzierte Finanzintermediäre; durch zwingend vorgeschriebene Aufrechterhaltung des Emitten- Smart Contract Audits, da sie kei- ten-Privilegs - sowie explizite Er- nen Mehrwert bringen. streckung des Emittentenprivilegs auf Verwahrung der emittierten Kryptowerte. Rechtssicherheit für Handelsplattformen und Verwahrer von Security-Token » Die Verwahrung von Security-To- » Das Umsetzungsgesetz zur Än- ken ist unzureichend geregelt und derungsrichtlinie der vierten verhindert die Etablierung einer EU-Geldwäscherichtlinie hat ei- nicht überregulierten Zweitmarkt- nige Regelungslücken im deut- infrastruktur für Security Token in schen Kapitalmarktrecht erzeugt, Deutschland. Die im Depotgesetz die umgehend adressiert werden formulierten Regelungen für die müssen. Die derzeitige Rechtsun- Verwahrung von Wertpapieren (§ 1 sicherheit verhindert den Markt- Abs. 2 DepotG) ist nicht eindeutig eintritt institutioneller Akteure auf Security-Token zugeschnitten. ebenso wie Startups. Es ist deshalb unklar ob Securi- ty-Token unter das Depotgesetz (§ » Stärkung des Direktvertriebs von 1 Abs. 1 DepotG) fallen oder nicht. Security Token, statt der markt- üblichen Intermediation von in- vestmentbezogenen Finanztrans- aktionen durch Mittelsmänner. 10
Finanzwesen Geldwäsche und Anlegerschutz » Anerkennung KI-basierter » Keine nationalen Alleingänge wie KYC-Verfahren durch die BaFin beim Kryptoverwahrgeschäft. Die und weitere staatliche Stellen im Standortnachteile für Deutsch- Wege der effektiven Gleichstel- land sind massiv. lung mit Video-Ident Verfahren. Dadurch werden Transaktionskos- » Klarstellung, dass im Bereich von ten bei gleichbleibendem Sicher- Kryptowährungen, Krypto-As- heitsniveau massiv gesenkt und sets usw. keine erhöhten Sorg- letztlich die Eintrittshürde in das faltspflichten, sondern vielmehr blockchain-basierte Finanzsys- vereinfachte Sorgfaltspflichten tem für potenziell Millionen bzw. gelten, da das Geldwäscherisiko Milliarden von Menschen redu- in der Untersuchung des Bundes- ziert (weltweit gibt es ca. 1,7 Mil- finanzministeriums nur als mit- liarden Menschen ohne Zugang tel-niedrig eingestuft wird. zum Banken- oder Finanzsystem), ohne Abstriche bei der Qualität » Neudenken von Anlegerschutz: der Identifizierung zu machen. Jeder Anleger sollte grundsätzlich die gleichen Chancen und Zugän- » Einheitliche europäische Geld- ge auf dem Kapitalmarkt haben. wäsche-Verordnung. Die Richtli- Es soll geprüft werden, ob man nie hat zu einem Flickenteppich Finanzprodukte für alle Anleger- unterschiedlicher Standards ge- klassen öffnen kann (oder muss), führt, der zu massiven Kosten für wenn professionelle Anleger ei- europäische Unternehmen führt. nen bestimmten Betrag investiert haben und sämtliche Dokumente der Emission öffentlich zur Ver- fügung gestellt werden. Ein Pro- spekt wäre dann nicht notwendig. Digitales Euro-basiertes Zahlungssystem » Einführung eines digitalen Euros » Förderung und Erforschung pri- durch die EZB und Bundesbank, vatautonomer Währungskonzep- mit dem Ziel eine universelle, di- te und langfristige Gleichstellung gitale, offene und kostenfreie Be- von privaten und staatlichen zahlinfrastruktur für digitale Eu- Zahlungsmitteln. Steuerliche Be- ro-Konten bereitzustellen günstigung bei der Nutzung pri- vatautonomer Währungen bei » Pilotierung eines digitalen Euro Bargeschäften des täglichen Le- Pilotprojekts, wo ein digitaler bens, indem beispielsweise keine Euro bpsw. als E-Geld von einer Einkommens- bzw. Kapitalertrag- Gemeinde, etwa Mittweida, aus- steuer auf die darin liegende Ge- gegeben wird winnrealisierung erhoben wird. 11
Steuern » Im Privatbereich sollte die Be- » Grundsätzlich soll Rechts- und steuerung - wie auch bei der Planungssicherheit durch kla- handelsrechtlichen Gewinnreali- re und eindeutige Steuergesetze sierung (Realisationsprinzip) - an schaffen werden (Normenklar- der tatsächlichen Realisation von heit/-bestimmtheit). Die für die Wertzuwächsen anknüpfen (sog. Judikative unbeachtlichen Richt- Französischen Lösung). Dadurch linien der Exekutive schaffen le- wird sowohl die Besteuerung für diglich eine Scheinsicherheit auf Steuerpflichtige enorm verein- Abruf. facht und als auch das struktu- relle Vollzugsdefizit der Steuer- » Das zurzeit noch bestehende behörden gelöst. (Siehe auch strukturelle Vollzugsdefizit im re- Gesetzesvorschlag im Annex. gulären Veranlagungsverfahren soll beseitigt werden, und zwar mit Hilfe von praktikablen Veri- fikationsmöglichkeiten (Gleich- heitsgrundsatz der Besteuerung). Anmerkung: Aus steuerrechtlicher Sicht stellen sich im Wesentlichen zwei Kernprobleme: Zum einen ist die steuerliche Sonderbehandlung von digitalen Vermögenswerten zu ver- hindern, da sich eine solche unmittelbar innovationsfeindlich auswirkt und insbesondere zu Standortnachteilen führt. Zum zweiten sind bei Besteuerungsfragen respektive bei der steuerrechtlichen Einordnung die Besonderheiten von dezentralen Netzwerken, digitalen Vermögenswerten an sich und insbesondere die von Blockchain-Netzwerken verarbeite- ten elektronischen Daten (Token) zu berücksichtigen, da diese zumeist Teil von für Funk- tionalität, Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit bewahrende Prozessen sind. 12
Gesellschaftsrecht » Grundlegendes Update des » Einführung einer neuen Rechts- Rechts der Personengesellschaf- form, die als Rechtsträger von ei- ten und Körperschaften speziell gentümerlosen und demokratisch der GmbH im Bereich der hier organisierte Unternehmen ins- geltenden gesetzlichen Form- besondere Plattformen fungiert vorschriften insbesondere zum (häufig als Dezentrale Autonome Zweck der Erleichterung der Organisation (DAO) bezeichnet); Gründung, der internen Willens- vergleichbar mit einem Hybrid bildung und der Anteilsübertra- aus Stiftung und Genossenschaft. gung. » Einführung spezifischer Regelun- » Reaktivierung, spezifisches Up- gen zur Stärkung der Mitarbei- date und Umsetzung des im Jahr terbeteiligung an Kapitalgesell- 2013 erarbeiteten Konzeptes der schaften insbesondere in Form Kooperationsgesellschaft sowie von tokenisierten Mitarbeiterbe- dessen ausdrückliche Erweite- teiligungen auf Basis von virtuel- rung um die Anwendungsberei- len Anteilen oder von Anteilen an che Geistiges Eigentum, Infra- einer GbR, die ihrerseits Kapital- struktur, Industrie, Wissenschaft gesellschafterin ist. Ergänzende und Sozialunternehmen. Im Zuge einkommensteuerliche Förde- der damaligen Reform des Ge- rung. Damit kann die Rechtspo- nossenschaftsrechtes wurde sition von Angestellten in der regierungsseitig ein neuer Or- wachsenden Startup-Branche ganisationstyp in Form der Ko- gestärkt und Transaktionskosten operationsgesellschaft vorge- massiv gesenkt werden. Ebenfalls schlagen, jedoch im Verlauf des kann damit der Kapitalfluss, ins- Gesetzgebungsprozesses wegen besondere von Angel- und Früh- einer nicht festgestellten Nach- phaseninvestoren in junge Unter- frage verworfen. Insbesondere im nehmern vereinfacht und digital industriellen und unternehme- abgebildet und skaliert werden. rischen Bereich der Nutzung der Blockchain-Technologie besteht nachweislich ein spezifischer Be- darf für kooperationsfördernde Unternehmensstrukturen. Jedoch werden die gesetzlich zulässigen Rechtsformen den dortigen Ge- staltungsanforderungen nicht ge- recht. Anmerkung: Das heutige Organisationsrecht, das in seinen Grundstrukturen teilweise über 100 Jahre alt ist, beinhaltet große Defizite beim Einsatz von Informationstechnolo- gien. Daher können organisationsbezogene Kommunikations- und Transaktionsprozesse bereits nicht digital abgebildet und erst recht nicht mit Hilfe der Blockchain-Technolo- gie abgewickelt werden. Hierbei geht es nicht einmal um die mittlerweile von der Euro- päischen Union angestoßene Thematik der Online-Gründung von Kapitalgesellschaften, sondern es besteht seit geraumer Zeit rechtsformübergreifend Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der internen Kommunikation und Willensbildung (Stichwort virtu- elle Haupt- und Gesellschafterversammlungen). Von der Möglichkeit einer rein elektro- nischen Übertragung von Anteilen an Unternehmensträgern ist hier noch gar nicht die Rede. Diese Zustände sind zu beseitigen und technologieneutral zu kanalisieren. Hier- durch wird aus dem Einsatz der Blockchain-Technologie der Weg geebnet, welche in ganz verschiedenen Bereichen wie beispielsweise bei Mitarbeiterbeteiligungen Anwendung finden kann. 13
Zivilrecht allgemein » Schaffung eines spezifischen Ei- » Entfernung von Formerforder- gentumregims für elektronische nissen aus allen relevanten Ge- Daten, welche das Sachenrecht setzen und Vorschriften, welche und Immaterialgüterrecht har- die Verwendung nativ-digitaler monisiert, um die wirtschaftli- Lösungen wie Blockchain zur Pro- chen Interessen von Nutzern und zessautomatisierung verhindern, Verarbeitern digitaler Daten aus- insb. Schriftformerfordernis. zugleichen sowie insbesondere Institute wie den Gutglaubens- » Anpassung der Zivilprozessord- schutz auf elektronische Daten nung, insb. Anerkennung von auszudehnen. Die wird insbeson- Blockchain-Einträgen als Urkun- dere bei blockchain-basierten denbeweis. Derartige Anpassun- Eigentumsregistern immer rele- gen korrelieren mit der Umset- vanter. Das BGB ist deshalb da- zung der eIDAS Verordnung in hingehend zu modifizieren. Deutschland. » Dezentrale Datenbankstrukturen als auch Computerprogramme sind unter bestimmten Voraus- setzungen als rechtsfähige Ver- mögensträger anzuerkennen, da- mit diesen elektronische Daten eigentumsrechtlich zugeordnet werden können. Anmerkung: Die eigentumsrechtliche Einordnung von elektronischen Daten ist unge- klärt. Nach wie vor ist der zivilrechtliche Sachbegriff untrennbar mit der Körperlichkeit verknüpft. Diese Situation ruft schon für den gesamten Bereich der Informationstechno- logie rechtliche und ökonomische Probleme hervor. Im Zusammenhang mit dem durch die Blockchain-Technologie ermöglichten Etablieren von “digitalen Originalen” verschärft sich diese Situation, da elektronische Daten einen digitalen Vermögenswert genuin dar- stellen können, diese jedoch keinen eigentumsrechtlichen Schutz genießen. Insofern ist es unabdingbar, dass für elektronische Daten ein klarer Rechtsrahmen gesetzt wird, der diese Themen kanalisiert. Insbesondere die Blockchain-Technologie ermöglicht es, technischen Systemen Daten - neutral - technischen Systemen zuzuordnen und hierdurch das Verfügen über diese Daten aus der Abhängigkeit des Menschen zu lösen. Mittels Code können so Transak- tionen determiniert und automatisiert werden (Smart Contracts). Dadurch entsteht ein Zustand, in dem elektronische Daten und auch deren Verwaltung und Verfügung allein einer technischen Infrastruktur bzw. einem Computerprogramm übertragen werden. Dies führt im Ergebnis zu Zensurresistenz und verhindert den Missbrauch. Erst dies würde es ermöglichen, dass beispielsweise ein Pkw automatisiert Bezahlvorgänge für seine Energieversorgung auslöst. Die im deutschen Recht anzutreffende Situation, dass Eigen- tumsrechte nur Rechtssubjekten insbesondere natürlichen und juristischen Personen zuerkannt werden, stellt einen ganz wesentlichen Hinderungsgrund für die Anwendung der Blockchain-Technologie dar. 14
Digitale Zertifikate und Register » Pilotierung und Einführung » Pilotierung und Einführung eines von Blockchain-Zertifikaten für blockchain-basierten Führer- Zeugnisse im Hochschulwesen. schein und Fahrzeugzulassungs- Ausweitung auf weitere Doku- und Halterregisters. mente und Prozesse im Verwal- tungswesen und der Wirtschaft. » Einführung blockchain-basierter Bereitstellung einer staatlichen, Register. Förderung von privaten, offenen, blockchain-basierten staatlichen und halbstaatlichen Beglaubigungsinfrastruktur für Akteuren, die derartige Register die Wirtschaft. heute schon entwickeln. Wettbewerbs- und Kartellrecht » Anpassung des Wettbewerbs- und » Gesetzliche Einführung einer Kartellrechts an die Besonderhei- neuen Maßnahme für Kartellbe- ten der Unternehmenskoopera- hörden, die in der Dezentralisie- tionen in Form von Innovations- rung der digitalen Plattform bzw. und Infrastrukturkonsortien. Infrastruktur eines Marktteil- nehmers besteht. Beispielsweise könnte das Facebook/Whatsapp Monopol statt zerschlagen zu werden, gezwungen werden sein Netzwerk zu dezentralisieren um damit die Datenhoheit an Nutzer zurückzugeben und diese an der Wertschöpfung des Netzwerks zu beteiligen. Anmerkung: Ein großer Teil deutscher Unternehmen arbeitet gemeinschaftlich an Block- chain-Projekten. Vom Charakter her handelt es sich überwiegend um Infrastruktur- projekte, die eine gemeinschaftliche Grundlage für Geschäftsmodelle konkurrierender Unternehmen betreffen. Diese Strukturen verzerren oder beeinflussen nicht den Wett- bewerb. Vielmehr handelt es sich um eine ressourcensparende bzw. ressourcenbündeln- de Zusammenarbeit von Unternehmen. Die derzeitige Rechtslage kennt diese von der Blockchain-Technologie ausgehende Kooperationsstrukturen nicht. Daher besteht eine hohe Rechtsunsicherheit. Viele Anwendungen können derzeit nicht umgesetzt werden. Letztlich verhindert diese Kooperationen das Entstehen von Technologiemonopolen. In diesem Sinne wird die Konsumentenwohlfahrt gesteigert, was gesetzlich berücksichtigt werden muss. 15
Digitale Identität » Erprobung von Digitalen Identi- » Änderung von Förderkriterien und täten auf Blockchain-Basis im öf- Beschaffungsregeln für den öf- fentlichen Sektor. fentlichen Dienst zur Sicherstel- lung von Interoperabilität. » Anerkennung von “abgeleiteten Digitalen Identitäten” der Privat- wirtschaft für Verwaltungsver- fahren bzw. bestimmte Rechtsge- schäfte. Anmerkung: Das mit Blockchain Technologie ermöglichte Identitätsmodell der Self-sove- reign Identity*1 (SSI) bietet einen enormen Mehrwert, da es die Ausstellung, Speicherung und Nutzung von digitalen Identitäts-Attributen und Nachweisen über ein modulares und interoperables Identitäts-Protokoll möglich macht. Mit Hilfe von SSI können Bürger so eine anbieterunabhängige Technologie nutzen, welche über Vetrauensniveaus hinweg eine hohe Sicherheit, Zuverlässigkeit und Benutzbarkeit bietet. Mobilität und Logistik » Förderung des Austauschs und » Einrichtung von Reallaboren für Wissenstransfers zwischen Unter- blockchain-gesteuerte Mobilität nehmen und Forschung im Mobi- & Logistik litäts-Sektor, Fokus auf Standar- disierung & normierte Messung » Förderung von Investitionen in Blockchain-Technologie in Mobili- tät und Logistik *1 https://www.bundesblock.de/wp-content/uploads/2019/01/ssi-paper.pdf 16
Urheber- und Medienrecht » Pilotierung und sodann europa- weiter Aufbau eines transparen- ten, öffentlichen Urheberrechts- registers für Film, Musik, Software und weitere urheberrechtlich ge- schützte, industriell verwertete geistige Schöpfungen. Anmerkung: Durch die Einführung der “Uploadfilter” in Artikel 17 der DSM Richtlinie ist ein öffentliches, transparentes Meldeverfahren als Alternative zu den de-facto Copyright-Re- gistern marktmächtiger Plattform unumgänglich geworden, so der eigene Wortlaut der Bundesregierung in der Stellungnahme zur DSM Richtlinie, vgl. Interinstitutionelles Dos- sier 2016/0280(COD). Nur durch ein öffentliches Register können kleine Marktteilnehmer die Compliance mit Artikel 17 gewährleisten. Ein Blockchain-basiertes Urheberrechtsregister ermöglicht darüber hinaus effizienteres Clearing von Rechten, transparentes Tracking und einfachere Monetarisierung von IP durch direkte Bezahlung zwischen Nutzern und Schöpfern, Abschaffung von Pauschalen und Steuern sowie die Abschaffung von Mittelsmännern. Im Prinzip kann die gesamte Wertschöpfungskette in der IP-Industrie auf nachhaltigere Modelle umgestellt werden. Insbesondere auch im Bezug auf Software ist ein öffentliches Register der einzige Weg den durch die UsedSoft-Entscheidung des EuGH im Jahr 2012 ermöglichten Zweitmarkt für Software-Lizenzen praktikabel zu machen. Nur so kann der von Bundes- und Ober- gerichten geforderte lückenlose Nachweis der Lizenzkette gewährleistet werden. Cybersecurity » Förderung offener, sicherer Stan- » Keine Exportkontrolle bzw. Zensur dards für Schnittstellenkommu- von Algorithmen die sicherheits- nikation in allen Industriezwei- relevant sind für dezentrale Tech- gen. nologien die Blockchain-Netz- werke und verwandte Systeme ermöglichen und antreiben 17
Standardisierung » Best Practices aus Reallaboren in » Finanzierung von DIN geführ- die Normung einbringen ten CEN- und ISO-Sekretariaten sicherstellen » Mitarbeit in der Normung sicher- stellen - national, europäisch, international Öffentliche Verwaltung » Förderung der neu gegründeten » Förderung und Vernetzung mit Genossenschaft govdigital zur der European Blockchain Ser- Etablierung einer Infrastruktur vices Infrastructure (EBSI). Hier für die öffentliche Verwaltung sollte insbesondere die deutsche (sog. Bundesblockchain), mit dem Blockchain Community stärker Ziel Verwaltungsvorgänge für einbezogen werden und deutsche Bürger transparenter, einfacher, Unternehmen gefördert werden, schneller und digital zugänglich um Technologiepartner für euro- zu gestalten. Dieses Leuchtturm- päische Blockchain-Projekte zu projekt für die öffentliche Ver- werden. waltung würde Deutschland die Möglichkeit geben, seine Kom- petenz in Sachen öffentlicher Verwaltung zu digitalisieren und weltweit zu exportieren. Anmerkung: Die Bundes-Blockchain ist die Blockchain Infrastruktur in öffentlicher Hand, auf der private Lösungen aufsetzen können. Die Bundes-Blockchain soll in den Kontext von europäischen Blockchain-Infrastruktur-Bestrebungen, wie der Europäischen Block- chain Services Infrastructure (EBSI), eingebettet werden und Vorhaben wie OpenX oder Gaia-X berücksichtigen bzw. nachhaltig verwirklichen. Sie vereint die Sicherung der Geschäftsvorfälle innerhalb der öffentlichen Verwaltung mit den für die freie Wirtschaft notwendigen öffentlichen Dienstleistungen (von Iden- titäts-Diensten bis zu Verwaltungsakten) in einem vertrauenswürdigen Umfeld für alle Beteiligten. Es soll somit möglich werden, die Blockchain-Technologie in einem sicheren Umfeld für Produkte und Aufgaben der Daseinsvorsorge zu nutzen. Mit einer Blockchain wie der Bundes-Blockchain ergeben sich vor allem Anwendungsfälle wie eine sichere, staatlich-souveräne digitale Identität, die heute nur in nicht staatlichen selbst-souveränen Systemen (bei denen der Bürger aber bei Verlust relativ verloren ist) oder in Privatwirtschaftlich organisierten Systemen gedacht wird. Die Digitale Identität dient dabei als Grundlage für eine Architektur der Verschlüsselung von Daten, die die Kontrolle, wer auf welche Daten zugreifen darf, in einer bisher nicht möglichen Weise erlaubt. 18
Bildung » “Bildungsstrategie Blockchain” » Erstellung von Lehrmateriali- entwickeln, um Qualitätsstan- en für die entsprechenden Ziel- dards in Bildung und Ausbildung gruppen unter Zuhilfenahme der zu definieren und implementie- Community (Aufbereitung von ren. Lehrmaterialien für Lehrer:innen, Hochschullehrer:innen, Schü- » Verständnis für die Anwendungs- ler:innen, Studierende, als auch felder der Technik und der dahin- die Allgemeinbevölkerung) terstehenden Technologie we- cken durch Online-Bildungs- und » Wecken von Neugier durch Bil- Schulungsmaßnahmen; auch in dungsformate wie “Hackathon für der Ausbildung (sei es duale oder Nicht-Hacker” etc. akademische Ausbildung) » Workshop-Formate in Koopera- » Forschungsprojekte ermöglichen, tion zwischen Bundesregierung die die Sorgen und Vorbehalte und Bundesverband Blockchain der Endnutzer erfassen, um ge- erarbeiten und gezielt einsetzen zieltere Bildungsmaßnahmen zu (Prioritäten-Liste gemeinsam er- erstellen. arbeiten). » Forderung an die Community, ihre Ansätze in leicht verständlicher Form auszudrücken, um größeres Verständnis zu erzeugen. Anmerkung: Die Bundesregierung Deutschland will mit ihrem Strategiepapier die Wei- chen in Richtung Token-Ökonomie nicht nur stellen sondern das Ökosystem Blockchain in Deutschland stärken. Die Kenntnis über die Einsatzbereiche und damit einhergehende potentielle Größe und Bedeutung dieser Technologie sowie die Effekte für alle gesell- schaftlichen Aspekte wächst. Nur wer sich beispielsweise mit dem Begriff des Geldes auseinandersetzt, versteht das Potential der Technologie. Jedoch ist auch festzustellen, dass das Wissen um diese Technologie abseits der so genannten Community noch nicht ausgeprägt genug ist. Zudem bestehen bevölkerungsweit Defizite bei der Digital- und Medienkompetenz. Hier bedarf es der Abhilfe. Zwar führt auch das Strategiepapier der Bundesregierung unter Punkt 5 (von fünf Punkten) das Verbreiten von Informationen auf, aber bleibt auch mit den vorgeschlagenen Maßnahmen noch eher schwammig. Konkrete Ansätze sind für die Allgemeinbevölkerung nicht unbedingt ersichtlich. 19
Forschung » Pilotprojekte zur Fragestellung, » Eine rechtssichere Umgebung soll ob mit Hilfe der Blockchain-Tech- geschaffen werden um mit ge- nologie der Verwaltungsaufwand ringem administrativen Aufwand in der Forschungsmittelvergabe, und viel früher als bisher in revo- /-verteilung, -berichtswesen und lutionäre, neue Forschungsansät- -accounting reduzieren lässt, sol- ze und -ideen mittels Blockchain- len angestoßen werden. tokens und kryptoökonomischer Verfahren zu investieren. Dies führt zu neuen Anreizstrukturen, die insbesondere innovative For- schungsansätze fördern können. Anmerkung: Nach der aufwändigen Auswahl der zu fördernden Forschungsprojekte sind die Verwaltung von Forschungsmitteln mit einem hohen Aufwand für Forscher und Ver- waltung der Forschungseinrichtung und Projektträger verbunden. Es existieren zahlreiche Medienbrüche zwischen Konten, interner Verrechnung, Berichtswesen, Finanzführung, etc. Das aufwendige Berichtswesen soll durch die transparente und nachvollziehbare Speicherung von Berichten und Nachweisen auf einer Blockchain ersetzt werden. Da- durch wird der bürokratische Aufwand minimiert und die Mittelvergabe transparenter. Für ein Proof of Concept erscheint insbesondere die von der Max-Planck-Gesellschaft (Max-Planck-Digital-Library) initiierte globale Wissenschaftsblockchain bloxberg (blox- berg.org) als geschlossenes Modellprojekt geeignet, auf der beispielsweise die DFG oder das BMBF in ersten Schritten projektgebundene Forschungsmitteltoken verteilen kann. In sehr frühen Forschungsstadien einer neuen Idee oder eines neuen Ansatzes gibt es keine oder nur informelle Strukturen, um die entsprechenden “Anteile” an dieser neuen Idee oder Ansätze fest zu schreiben und/oder Investitionen zu ermöglichen. In den sehr frühen Phasen ist das Werteversprechen und die erzielbaren Kunden- und Marktvorteile oft unklar. Zu diesem Zeitpunkt steht der mit einer Investition verbundene Verwaltungs- aufwand (mögliche Prospektpflicht, Verträge, Anwälte) in keinem Verhältnis zu der In- vestitionshöhe. Die Blockchaintechnologie macht es möglich Tokens oder eine andere Blockchainrepräsentation für einen Forschungsansatz, Ideen und neue Konzepte zu er- zeugen und für diese dann mit sehr geringem Aufwand und Overhead Investitionsmög- lichkeiten zu schaffen. Forscher könnten positiv incentiviert werden, ihre Ideen und be- sonderen Ergebnisse früher zu veröffentlichen und zu verteilen und so einen Geldfluss zu erzeugen mit entsprechend positiven volkswirtschaftlichen Effekten. Wenn diese frühen Investitionen auf wissende Peers beschränkt bleiben und die Gesamtsumme unter ei- ner bestimmten Höhe bleibt (wenige 10.000 Euro), hält sich das Missbrauchspotential in Grenzen. Entsprechende kryptoökonomische Verfahren / Technologien (Token bonding curves, prediction markets, quadratic funding, u.a.) könnten neue Marktmechanismen erzeugen. Dies wird innovationsfördernde Anreize weit über die traditionellen Anreiz- und Wertestrukturen in der Wissenschaft und angewandeten Forschung hinaus erzeugen. 20
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