Basisdokumente Stand 1. Januar 2019 - Obwaldner Kantonalbank
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Basisdokumente Stand 1. Januar 2019 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Bank weist darauf hin, dass namentlich bei Zah- lungsverkehrs-, Wertschriften- und anderen Transaktio- (AGB) nen sowie bei der Benützung von E-Mail und E-Banking Kundendaten ins Ausland gelangen und damit nicht Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen mehr dem Schutz des schweizerischen Rechts unter- (AGB) dienen einer klaren Regelung der vertraglichen stellt sind. Ausländische Gesetze und behördliche An- Beziehungen zwischen den Kunden und der Obwaldner ordnungen können zum Beispiel die Weitergabe dieser Kantonalbank (nachfolgend Bank genannt). Zusammen Daten an Behörden oder andere Dritte verlangen. Dies mit dem Basisvertrag und den weiteren Bedingungen kann im Zusammenhang mit SWIFT (Society for World- bilden sie die Basisdokumente der Bank. wide Interbank Financial Telecommunication) auch Da- ten von inländischen Transaktionen in Schweizer Fran- 1.1 Verfügungsberechtigung ken betreffen. Die der Bank schriftlich bekannt gegebene Unterschrif- tenregelung gilt ihr gegenüber bis zu einem an sie ge- Gestützt auf die Bestimmungen zur Bekämpfung der richteten schriftlichen Widerruf, ungeachtet anders lau- Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie tender Handelsregistereinträge und Veröffentlichungen. aufgrund von anderen gesetzlichen Grundlagen können Informationen über den Auftraggeber, insbesondere 1.2 Unterschriften- bzw. Legitimationsprüfung Name, Adresse und Kontonummer beziehungsweise Die Bank prüft die Unterschriften der Kunden und deren Identifizierungsnummer an beteiligte Banken und Sys- Vertreter (gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte) mit der tembetreiber bekannt gegeben werden. Bei den erwähn- banküblichen Sorgfalt. Den aus dem Nichterkennen von ten Banken und Systembetreibern handelt es sich vor Legitimationsmängeln und Fälschungen entstehenden allem um Korrespondenzbanken der Bank sowie um Schaden trägt der Kunde, sofern die Bank kein schwe- Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen (zum Beispiel res Verschulden trifft. in der Schweiz die SIX Interbank Clearing AG) oder um SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Tele- 1.3 Fehlende Handlungsfähigkeit communication). Zudem ist es möglich, dass die an der Der Kunde trägt den der Bank allenfalls entstehenden Transaktion Beteiligten die Daten ihrerseits zum Beispiel Schaden, der aus fehlender Handlungsfähigkeit seiner zur Verarbeitung von Datensicherung an beauftragte Person oder seines Vertreters entsteht, es sei denn, die Dritte in weitere Länder übermitteln. Ferner erhält auch fehlende Handlungsfähigkeit sei im Amtsblatt des Kan- der Begünstigte im In- und Ausland die Angaben über tons Obwalden publiziert worden und bezüglich derjeni- den Auftraggeber. gen des Vertreters sei der Bank schriftlich Mitteilung gemacht worden. Die Haftung der Bank für einen allfälli- Daten, deren Offenlegung im Rahmen von Transaktio- gen Schaden des Kunden ist in jedem Fall ausge- nen und Dienstleistungen erforderlich sein kann, vari- schlossen. ieren von Fall zu Fall und können insbesondere umfas- sen: 1.4 Kundeninformationen/-daten a) Informationen über den Kunden, Bevollmächtig- Die Bank ist nach Massgabe der gesetzlichen Bestim- ten und wirtschaftlich Berechtigten und weitere mungen berechtigt, die für die Geschäftsbeziehung Beteiligte (z.B. Name, Sitz, Wohnsitz, Adresse, erforderlichen Meldungen an Dritte zu erstatten oder Nationalität dieser Personen), Auskünfte über den Kunden bei Dritten einzuholen. Der b) Informationen über die betroffene Transaktio- Kunde nimmt zur Kenntnis und willigt ein, dass im Zah- nen bzw. Dienstleistungen (z.B. Zweck, wirt- lungsverkehr Kundendaten wie Name, Kontonummer schaftlicher Hintergrund und andere Hinter- und Adresse des Auftraggebers weitergegeben werden. grundinformationen über die Transaktionen und Dienstleistungen), sowie Die Bank weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, c) Informationen über die Geschäftsbeziehung dass der Schutzbereich des Bankkundengeheimnisses des Kunden zur Bank (z.B. Umfang, Status, auf das schweizerische Territorium begrenzt ist. Alle ins Zweck, historische Daten, weitere im Rahmen Ausland gelangenden Daten geniessen somit keinen dieser Geschäftsbeziehung ausgeführte Trans- Schutz nach schweizerischem Recht mehr. aktionen.
Für weitere Informationen dazu wird auf Die Bank ist berechtigt, ihre Zins- und Kommissionsan- www.swissbanking.org oder www.finma.ch verwiesen. sätze, Gebühren, Spesen und weiteren Vergütungen jederzeit, namentlich bei geänderten Geld- und Kapital- 1.5 Datenschutz/Telefonaufzeichnungen marktverhältnissen, abzuändern bzw. bei neuen Pro- Der Kunde nimmt zur Kenntnis und willigt ein, dass die dukten jederzeit einzuführen und dem Kunden hiervon Bank seine Kundendaten (Name, Adresse, Geburts- durch Zustellung, Veröffentlichung auf der Website der datum etc.), Vertragsdaten (Geschäftseröffnungsdaten, Bank (www.owkb.ch), durch Anschlag in den Bankräu- Vertragsbeginn, Vertragsdauer etc.) und Marketingdaten men oder auf andere geeignete Weise (z.B. Newsletter) (Bedürfnisse, Wünsche etc.) bearbeitet. Auskunfts- und Kenntnis zu geben. Ab Datum der Bekanntgabe sind die Berichtigungsgesuche nach Datenschutzgesetz sind geänderten Ansätze ohne Weiteres verbindlich. Die schriftlich an die Bank zu richten. Bank kann negative Zinsen verlangen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Auf- Liegen vom Kunden verschiedene Aufträge vor, deren zeichnungen von Telefongesprächen mit ihm erfolgen, Gesamtbetrag sein verfügbares Guthaben oder den ihm wenn dies der Branchenusanz (z.B. Börsenaufträge) und gewährten Kredit übersteigt, so ist die Bank berechtigt, den technischen Notwendigkeiten (z.B. Alarmorganisati- ohne Rücksicht auf Datum oder zeitlichen Eingang nach on) entspricht oder der Qualitätssicherung dient. eigenem Ermessen zu bestimmen, welche Aufträge ganz, teilweise oder gar nicht auszuführen sind. 1.6 Outsourcing Die Bank ist befugt, verschiedene Dienstleistungen (z.B. Die Bank ist zur Verrechnung einer NKK (Nichtkündi- Informatik, Zahlungsverkehr, Kartengeschäft, Wertschrif- gungskommission) berechtigt, wenn die Rückzugsbe- tenberatung und -verwaltung, Compliance-Funktionen, dingungen einer Kontoart nicht eingehalten werden. Datenaufbewahrung, interne Revision) an ausgewählte Geschäftspartner zu übertragen (Outsourcing), wobei Bei eingehenden Zahlungen zugunsten eines Kunden, das Bankkundengeheimnis bezüglich der Kundendaten der bei der Bank mehrere Schuldpositionen hat, ist die gegenüber Dritten vollumfänglich gewahrt bleibt. Bank berechtigt, zu bestimmen, auf welche Schuldposi- tionen die Zahlungen anzurechnen sind. 1.7 Mitteilungen der Bank Mitteilungen der Bank gelten als erfolgt, wenn sie an die 1.11 Fremdwährungen letzte vom Kunden bekannt gegebene Adresse oder Über Guthaben in Fremdwährung kann der Kunde durch gemäss seinen letzten Weisungen abgesandt worden Verkauf, Barbezüge, Checkziehungen, Checkbezüge sind. Banklagernd zu haltende Post gilt als zugestellt am und Überweisungen verfügen; auf andere Art nur mit Datum, das sie trägt. Zustimmung der Bank. 1.8 Übermittlungsfehler Die Gutschriften und Belastungen von Fremdwährungs- Den aus der Benutzung von Post, Telefon, Telefax, E- beträgen erfolgen in Schweizer Franken, und zwar zum Mail, E-Banking, Mobile-Banking, Internet, anderen Kurs jenes Tages, an welchem der Betrag gutge- Übermittlungsarten oder Transportanstalten, namentlich schrieben beziehungsweise belastet wird, es sei denn, aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstüm- der Kunde habe rechtzeitig gegenteilige Anweisungen melungen, Unregelmässigkeiten oder Doppelausferti- gegeben oder sei Inhaber eines Kontos in der entspre- gungen entstehenden Schaden trägt der Kunde, sofern chenden Fremdwährung. Wenn der Kunde nur Konten in die Bank kein schweres Verschulden trifft. Fremdwährungen besitzt, kann die Bank die Beträge nach freiem Ermessen in einer dieser Währungen gut- 1.9 Mangelhafte Ausführung von Aufträgen schreiben bzw. belasten. Wenn infolge Nichtausführung oder mangelhafter Aus- führung von Aufträgen – Handelsaufträge für Geschäfte 1.12 Wechsel, Checks und andere Papiere betreffend Wertschriften, Optionen, Futures, Devisen Die Bank ist berechtigt, diskontierte oder gutgeschriebe- ausgenommen – Schaden entsteht, so haftet die Bank ne Wechsel, Checks und andere Papiere zurückzubelas- lediglich für den Zinsausfall, es sei denn, sie sei im Ein- ten, wenn sie nicht bezahlt werden. Trotzdem verbleiben zelfall auf die drohende Gefahr eines darüber hin- ihr die wechselrechtlichen, checkrechtlichen oder ande- ausgehenden Schadens schriftlich und unverzüglich ren Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages der nach Kenntnis durch den Kunden hingewiesen worden. Wechsel, Checks und anderer Papiere mit Nebenforde- rungen gegen jeden aus dem Papier Verpflichteten bis 1.10 Kontoverkehr/Gebühren/Zinsen zur Begleichung eines vorhandenen Schuldsaldos. Der Rechnungsabschluss mit Gutschrift bzw. Belastung der vereinbarten oder üblichen Zinsen, Kommissionen, Sofern die Bank kein schweres Verschulden trifft, hat der Spesen und Steuern erfolgt gemäss separater Verein- Kunde die Folgen des Abhandenkommens, des Miss- barung oder bei deren Fehlen nach Wahl der Bank, in brauches oder der Fälschung von Checks oder Bestell- der Regel vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. formularen zu tragen, und zwar auch dann, wenn der Bank ein Verlust angezeigt worden ist. Der Kunde trägt auch die Folgen einer fehlenden oder missverständlich eingetragenen Währungsbezeichnung.
1.13 Pfand-, Verrechnungsrecht und privates Ver- Leistung zu (z.B. Entschädigung für Beratungs- und wertungsrecht Betriebsaufwand, Bündelung der Nachfrage, Abdeckung Die Bank hat während der Dauer der Bankbeziehung an von Delkredere-Risiken etc.). allen Vermögenswerten, die sie jeweils für Rechnung des Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, Der Kunde verzichtet auf die Rechenschaftsablegung ein Pfandrecht und bezüglich aller bestehenden, zukünf- durch die Bank sowie auf die Erstattung aller der von tigen oder möglichen Forderungen ein Verrechnungs- Dritten an die Bank geleisteten Vergütungen. recht für alle ihr aus der Bankverbindung jeweils beste- henden Ansprüche, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit 1.18 Vorbehalt besonderer Bedingungen oder Währung. Dies gilt auch für Kredite und Darlehen Für besondere Geschäftsarten gelten neben diesen mit speziellen oder ohne Sicherheiten. Die Bank ist nach Allgemeinen Geschäftsbedingungen die von der Bank ihrer Wahl zur zwangsrechtlichen oder privaten Verwer- erlassenen Sonderbedingungen, so insbesondere z.B. tung (freihändigem Verkauf, freiwilliger Versteigerung, für elektronische Dienstleistungen, Karten, Depots, Selbsteintritt) der Pfänder berechtigt, sobald der Kunde Schrankfächer und Kredite. Sollten sich die besonderen mit seiner Leistung in Verzug ist. Sie kann den Kunden Bedingungen und die Allgemeinen Geschäftsbedingun- unter Aufrechterhaltung des Pfandrechtes auch auf gen widersprechen, so gehen die besonderen Bedin- Pfändung beziehungsweise Konkurs betreiben. gungen vor. Im Übrigen gelten für Börsengeschäfte die Platzusan- Bestehen besondere Anforderungen für die Verpfändung zen, für Dokumentargeschäfte die von der internationa- von Vermögenswerten, so hat der Kunde diese zu erfül- len Handelskammer aufgestellten einheitlichen Richtli- len. nien und Gebräuche und für das Inkasso und Diskont- geschäft die von der Schweizerischen Bankiervereini- 1.14 Reklamationen der Kunden gung aufgestellten Allgemeinen Bedingungen. Reklamationen des Kunden wegen Ausführung oder Nichtausführung von Aufträgen jeder Art oder Beanstan- 1.19 Einlagensicherung dungen von Mitteilungen, insbesondere Konto-, Depot- Die Obwaldner Kantonalbank ist, wie jede Bank und oder Vermögensauszüge, sind sofort nach Empfang der jeder Effektenhändler in der Schweiz, verpflichtet, die diesbezüglichen Anzeige anzubringen, spätestens aber Vereinbarung über die Einlagensicherung der Schweizer innert der von der Bank angesetzten Frist, andernfalls Banken und Effektenhändler zu unterzeichnen und ist die Ausführung bzw. Nichtausführung sowie die entspre- somit Mitglied der esisuisse. Die Kundeneinlagen bei chenden Auszüge und Mitteilungen als genehmigt gel- schweizerischen Geschäftsstellen der Bank sind bis zu ten. Die Bank kann vom Kunden jederzeit eine unter- 100‘000 Franken pro Kunde (und Bank) gesichert. Als zeichnete Richtigbefundsanzeige verlangen. Einlagen gelten auch Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der ausgebenden Bank hinterlegt sind. Unterbleibt eine zu erwartende Anzeige der Bank, so hat Unter www.esisuisse.ch sind alle relevanten Informatio- die Reklamation zu erfolgen, sobald die Anzeige dem nen zum System der Einlagensicherung zu finden. Kunden im üblichen Geschäftsablauf und gewöhnlichen Postlauf hätte zugehen müssen. Bei späteren Reklama- Vorbehalten bleibt die Staatsgarantie des Kantons Ob- tionen trägt der Kunde den Schaden, ausser es trifft ihn walden. kein Verschulden. 1.20 Änderungen der Basisdokumente 1.15 Kündigung der Geschäftsbeziehungen Die Bank behält sich jederzeitige Änderungen des In- Die Bank ist berechtigt, bestehende Geschäftsbeziehun- halts der Basisdokumente vor. Die Änderungen werden gen (Verträge), insbesondere zugesagte oder benützte dem Kunden bekannt gegeben und gelten ohne Wider- Kredite, jederzeit und nach freiem Ermessen mit soforti- spruch innert Monatsfrist als genehmigt. Die jeweils ger Wirkung zu kündigen, wobei allfällige Forderungen aktuellen Basisdokumente sind auf www.owkb.ch abruf- sofort zur Rückzahlung fällig werden. Auf die Forderun- bar, liegen in den Bankräumen auf oder können bei der gen samt Zinsen sind ab Fälligkeit die banküblichen Bank jederzeit kostenlos bezogen werden. Verzugszinsen geschuldet. Vorbehalten bleiben anders- lautende schriftliche Abmachungen. 1.21 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichts- stand und Spezialdomizil 1.16 Gleichstellung der Samstage mit Feiertagen Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Bank un- Im Geschäftsverkehr mit der Bank werden die Samstage terstehen schweizerischem materiellem Recht (unter einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt. Ausschluss von Staatsverträgen). Die Ungültigkeit, Widerrechtlichkeit oder fehlende 1.17 Vergütungen Durchsetzbarkeit einzelner oder mehrerer Bestimmun- Die Bank kann von Dritten Vergütungen wie Provisions-, gen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen Vertriebs-, Marketingentschädigungen oder ähnliche nicht. Vergütungen erhalten, welche sie einzubehalten befugt Erfüllungsort sowie ausschliesslicher Gerichtsstand für ist. Diese Vergütungen werden mit Dritten in speziellen rechtliche Streitigkeiten ist Sarnen, soweit keine zwin- Verträgen – unabhängig von der jeweiligen Geschäfts- genden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung beziehung (Vertrag) der Bank zum Kunden – geregelt gelangen. Sarnen ist für den Kunden mit Wohnsitz oder und stehen ausschliesslich der Bank für deren erbrachte Sitz im Ausland zudem der Betreibungsort (Spezialdo-
mizil gemäss Art. 50 Abs. 2 SchKG). Die Bank hat in- Zugang zu den jeweiligen Dienstleistungen erhält, wer dessen auch das Recht, den Kunden beim zuständigen sich mit den in den entsprechenden besonderen Bedin- Gericht seines Wohnsitzes oder an jedem anderen zu- gungen festgelegten Legitimationsmitteln legitimiert. ständigen Gericht zu belangen. Via E-Mail übermittelte Aufträge, Mitteilungen und der- gleichen sind für die Bank unverbindlich, sofern nichts 2 Allgemeine Bedingungen für die anderes vereinbart ist. Benützung von Karten und persön- 3.1.3 Sorgfaltspflicht des Benutzers lichen Codes Der Benutzer hat alle von ihm eingegebenen Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Für die Benützung der verschiedenen Karten der Bank Verantwortung für die vom Benutzer gesendeten Daten und des entsprechenden persönlichen Codes wird auf bleibt bis zu deren Übernahme durch das System der die Bedingungen für die Benutzung der jeweiligen Kar- Bank beim Kunden. ten verwiesen. Der Benutzer ist verpflichtet, die Sicherheitsrisiken, die aus der Benutzung des jeweiligen Mediums (z.B. Inter- net, Smartphone etc.) entstehen, durch den Einsatz 3 Bedingungen für elektronische geeigneter, jeweils dem aktuellen Stand der Technik entsprechender Schutzmassnahmen (insbesondere Dienstleistungen Anti-Viren- und Firewall-Programme) zu minimieren. Zudem hat der Benutzer die erforderlichen Updates (z.B. 3.1 Allgemeines an den Anti-Viren- und Firewall-Programmen) vorzu- Die von der Bank angebotenen elektronischen Dienst- nehmen. leistungen sind im Prospekt oder auf den Internetseiten der Bank (www.owkb.ch) umschrieben. Die Bank behält 3.1.4 Reklamation des Benutzers sich jederzeit Änderungen der Dienstleistungen vor. Die Hat der Benutzer der Bank auf elektronischem Weg Bank behält sich zudem das Recht vor, für ihre E- einen Auftrag (z.B. Zahlungs-, Börsenauftrag etc.) erteilt Banking-Dienstleistungen jederzeit Gebühren einzufüh- und ist nach Auftragserteilung für den Benutzer feststell- ren bzw. bestehende Gebühren zu ändern. Die Bank ist bar, dass der Auftrag von der Bank nicht oder nur teil- ermächtigt, allfällige Gebühren einem Konto zu belasten. weise auftragsgemäss ausgeführt werden kann, ist der Benutzer verpflichtet, bei der Bank umgehend eine ent- 3.1.1 Geltungsbereich sprechende Reklamation anzubringen. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und künftigen elektronischen Dienstleis- 3.1.5 Ausschluss von Gewährleistung und Haftung tungen (nachfolgend „Dienstleistungen“), sofern in den Die Bank kann weder einen unbeschränkten Zugang zu besonderen Bedingungen für die jeweiligen Dienstleis- den jeweiligen Dienstleistungen noch eine unbeschränk- tungen nichts anderes vereinbart wird. te Benützung der jeweiligen Dienstleistungen gewähr- leisten. Ebenso wenig kann die Bank eine unbeschränk- Für die einzelnen Dienstleistungen gelten zudem die te Betriebsbereitschaft des Internets gewährleisten. Die jeweiligen besonderen Bedingungen sowie die entspre- Bank kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die chenden Bestimmungen auf den allenfalls bestehenden von ihr auf Wunsch des Benutzers via E-Mail, Push- Internetseiten. nachricht, SMS etc. übermittelten Informationen beim Im Falle von Widersprüchen zwischen Bestimmungen Benutzer überhaupt bzw. innert nützlicher Frist eintref- dieser Allgemeinen Bedingungen, den besonderen Be- fen. dingungen der jeweiligen Dienstleistungen sowie den allenfalls bestehenden Internetseiten kommt nachste- Die Bank übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit hende Reihenfolge zur Anwendung: 1. Besondere Be- und Vollständigkeit der von ihr im Rahmen der jeweiligen dingungen, 2. Allgemeine Bedingungen, 3. Bedingungen Dienstleistungen übermittelten Daten, Informationen, der allfälligen Internetseiten. Mitteilungen etc. (nachfolgend „Daten“). Insbesondere gelten die Angaben über Konten und Depots (Salden, 3.1.2 Zugang zu den Dienstleistungen Auszüge, Transaktionen etc.) sowie allgemein zugängli- Der technische Zugang des Kunden/Bevollmächtigten che Informationen wie die Börsen- oder Devisenkurse (nachfolgend „Benutzer“) zu den Dienstleistungen erfolgt als vorläufig und unverbindlich, soweit nichts anderes mittels vom Benutzer selbst gewählten Providers (wie vereinbart ist. Die in den Dienstleistungen enthaltenen Internet, Telekommunikation etc.) und spezieller, vom Daten stellen keine verbindlichen Offerten dar, es sei Benutzer bei Dritten bezogener Software, eines vom denn, diese seien ausdrücklich als verbindliche Offerten Benutzer bei Dritten erworbenen Smartphone und/oder gekennzeichnet. eines anderen Endgeräts des Benutzers, welches min- Die Bank schliesst die Haftung aus: destens die auf der entsprechenden, jeweils aktuellen − Für nicht bzw. nicht fristgerecht ausgeführte Internetseite der Bank oder an anderer Stelle angeführ- Aufträge und daraus entstehende Schäden. ten Anforderungen erfüllt. − Für Schäden, die durch ihre Hilfspersonen in Ausübung ihrer Verrichtung verursacht werden.
Bei leichtem Verschulden übernimmt die Bank grund- 3.1.7 Bankgeheimnis sätzlich keine Haftung. a) Allgemein Vgl. Ziff. 1.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Bank übernimmt keine Haftung für Schäden, die b) Internet/Smartphone etc. dem Kunden aus mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Der Benutzer nimmt in Kauf, dass die Daten über ein Person oder seiner Bevollmächtigten entstehen. Ebenso offenes, jedermann zugängliches Netz transportiert wenig übernimmt sie eine Haftung für indirekte Schäden werden. Dabei können die Daten unkontrolliert grenz- und Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, Ansprüche überschreitend übermittelt werden, auch wenn sich Dritter oder Schäden, die aus der Nichterfüllung vertrag- Sender und Empfänger in der Schweiz befinden. Ebenso licher Verpflichtungen des Kunden entstehen. nimmt der Benutzer in Kauf, dass Informationen der Bank, welche sich der Benutzer separat via E-Mail, Die Bank übernimmt keine Haftung für das Endgerät des Pushnachricht, SMS etc. übermitteln lässt, in der Regel Benutzers (z.B. Computer, Smartphone etc.), den tech- unverschlüsselt erfolgen, weshalb das Bankgeheimnis nischen Zugang zu den jeweiligen Dienstleistungen nicht gewahrt ist. Selbst bei verschlüsselter Übermittlung sowie für die dafür notwendige Software. Ebenso wenig bleiben Absender und Empfänger jeweils unverschlüs- übernimmt die Bank eine Haftung für allfällige Mängel selt. Der Rückschluss auf eine bestehende Bankbezie- bei allenfalls von ihr z.B. per Datenträger, Download etc. hung kann deshalb für Dritte möglich sein. gelieferter oder empfohlener Software. 3.1.8 Sicherheit Die Dienstleistungen werden über ein offenes, jeder- a) Allgemein mann zugängliches Netz (z.B. Internet, Telefonnetz etc.) Aufgrund der eingesetzten Verschlüsselungen ist es erbracht. Die Bank übernimmt keine Haftung für Schä- grundsätzlich keinem Unberechtigten möglich, die ver- den, die aus der Benützung des offenen Netzes entste- traulichen Kundendaten einzusehen. Dennoch kann hen. Insbesondere haftet die Bank nicht für Schäden, die auch bei allen dem aktuellen Stand der Technik entspre- dem Kunden als Folge von Übermittlungsfehlern, techni- chenden Sicherheitsvorkehrungen sowohl auf Bank- wie schen Mängeln, Störungen, Unterbrüchen und Verzöge- auf Kundenseite eine absolute Sicherheit nicht gewähr- rungen (insbesondere in der Verarbeitung), rechtswidri- leistet werden. Das Endgerät (Computer, Smartphone gen Eingriffen in Einrichtungen von Netzwerk- und/oder etc.) und/oder das Netzwerk des Benutzers sind Teil des Telekommunikationsbetreibern, Überlastung der Einrich- Systems. Diese befinden sich jedoch ausserhalb der tungen von Netzwerk- und/oder Telekommunikationsbe- Kontrolle der Bank und können zu einer Schwachstelle treibern, mutwilliger Verstopfung der elektronischen des Systems werden. Zugänge durch Dritte, Störungen, Unterbrüchen oder b) Weitere Risiken anderen Unzulänglichkeiten seitens der Netzwerk- Der Kunde nimmt die nachstehenden Risiken in Kauf und/oder Telekommunikationsbetreiber entstehen. und verpflichtet sich, die auf den Internetseiten der je- weiligen Dienstleistungen angebrachten oder in anderer Die Bank behält sich bei Feststellung von Sicherheitsri- Form dem Benutzer zur Verfügung gestellten Sicher- siken zudem jederzeit vor, die jeweiligen Dienstleistun- heitsinformationen zur Kenntnis zu nehmen und allen- gen bis zu deren Behebung zu unterbrechen. Ebenso ist falls empfohlene Sicherheitsmassnahmen innert nützli- die Bank berechtigt, die jeweiligen Dienstleistungen für cher Frist zu treffen: Wartungsarbeiten zu unterbrechen. Für aus diesen − Ungenügende Systemkenntnisse und man- Unterbrüchen oder einer Sperre gemäss Ziff. 3.1.6 allfäl- gelnde Sicherheitsvorkehrungen können einen lig entstehenden Schaden übernimmt die Bank keine unberechtigten Zugriff erleichtern (z.B. ungenü- Haftung. gend geschützte Speicherung von Daten auf der Festplatte). Es besteht die dauernde Ge- 3.1.6 Sperre fahr, dass sich Computerviren auf dem Compu- Der Kunde kann seinen oder den Zugang seiner Bevoll- ter ausbreiten, wenn Kontakt mit der Aussen- mächtigten zu den jeweiligen Dienstleistungen der Bank welt besteht, sei es über Computernetze (z.B. sperren lassen. Die Sperre kann nur während den übli- Internet) oder Datenträger. Der Einsatz von An- chen Geschäftszeiten der Bank verlangt werden. ti-Viren- und Firewall-Programmen kann das Risiko vermindern und wird dem Benutzer emp- Die Sperre oder Unterbrechung kann nur mit schriftli- fohlen. Es obliegt dem Benutzer, sich über die chem oder telefonischem Antrag des Kunden an die erforderlichen, jeweils dem aktuellen Stand der Bank und unter der Voraussetzung der eindeutigen Technik entsprechenden Sicherheitsvorkehrun- Identifikation des Benutzers wieder aufgehoben werden. gen genau zu informieren. − Es ist wichtig, dass der Benutzer nur mit Soft- Die Bank ist berechtigt, den Zugang des Kunden ware aus vertrauenswürdiger Quelle arbeitet. und/oder eines oder aller Bevollmächtigten zu einzelnen − Die Erstellung einer Verkehrscharakteristik oder allen Dienstleistungen jederzeit, ohne Angabe von durch Internet Provider kann niemand aus- Gründen und ohne vorherige Kündigung zu sperren. schliessen, d.h. der Provider hat die Möglich- keit, nachvollziehen zu können, wann der Be- nutzer mit wem in Kontakt getreten ist.
− Es ist möglich, dass sich ein Dritter während erwähnten Verträge oder Geschäftsbedingungen der der Nutzung des Netzes, z.B. des Internets, Bank vor. unbemerkt Zugang zum Endgerät des Benut- zers verschafft. 3.2.3 Legitimationsmittel (Selbstlegitimation) − Lässt sich der Benutzer Informationen der Bank Zugang zu den E-Banking-Dienstleistungen erhält, wer separat via E-Mail, Pushnachricht, SMS etc. sich bei der Benützung durch Eingabe der für diese übermitteln, so erfolgen diese in der Regel un- Dienstleistungen gültigen Legitimationsmittel legitimiert verschlüsselt. hat. Die Bank stellt dem Kunden/Bevollmächtigten (nachstehend „Benutzer“) die entsprechenden Legitima- 3.1.9 Ausländische Gesetze/Import- und Exportbe- tionsmittel zur Verfügung. schränkungen Der Benutzer nimmt zur Kenntnis, dass er mit der Be- Der Versand der Legitimationsmittel erfolgt an die der nützung der Dienstleistungen aus dem Ausland unter Bank bekannte Zustelladresse des Kunden bzw. des Umständen Regeln des ausländischen Rechts verletzen Bevollmächtigten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und ist kann. Es ist Sache des Benutzers, sich darüber zu in- damit einverstanden, dass die Bank nicht kontrollieren formieren. Die Bank lehnt diesbezüglich jede Haftung kann, wer die Legitimationsmittel entgegennimmt und ab. benützt. Insbesondere bei juristischen Personen und/oder der Zustellung an eine Geschäftsadresse ist es Sollte der Benutzer die Dienstleistungen vom Ausland allein Sache des Kunden, die Entgegennahme der Legi- aus benutzen, nimmt er insbesondere in Kauf, dass es timationsmittel sowie deren Verwendung zu überwa- Import- und Exportbeschränkungen für die Verschlüsse- chen. lungsalgorithmen geben kann, gegen die er gegebenen- falls verstösst. Als Legitimationsmittel gelten dabei a) die dem Benutzer von der Bank zugestellte 3.1.10 Kündigung Vertragsnummer (1. Identifikationsmerkmal); Die Kündigung der Teilnahme an den jeweiligen Dienst- b) sein persönliches, selbst wählbares Passwort leistungen der Bank kann seitens des Kunden und sei- (2. Identifikationsmerkmal) und tens der Bank jederzeit erfolgen. Die Kündigung ist c) ein von der Bank zur Verfügung gestelltes oder schriftlich an die jeweils andere Partei zu richten. Die schriftlich akzeptiertes Identifikationsmerkmal Bank bleibt trotz Kündigung berechtigt, sämtliche noch (3. Identifikationsmerkmal). vor Erhalt der Kündigung ausgelösten Transaktionen rechtsverbindlich für den Benutzer zu verarbeiten. Im Die Bank behält sich die Einführung anderer Legitimati- Übrigen kann die Bank den Zugang ohne Kündigung onsmethoden vor. sperren, wenn die elektronischen Dienstleistungen wäh- rend einer Dauer von mindestens 6 Monaten nicht be- Wer sich so legitimiert, gilt der Bank gegenüber als Be- nützt worden sind. rechtigter zur Benützung der entsprechenden Dienst- leistungen. Die Bank darf ihn daher im Rahmen und 3.2 Besondere Bedingungen für das E-Banking Umfang der vom Benutzer bezogenen Dienstleistungen und Mobile Banking ohne weitere Überprüfung seiner Berechtigung z.B. Abfragen tätigen bzw. verfügen lassen oder von ihm 3.2.1 Geltungsbereich Aufträge und rechtsverbindliche Mitteilungen entgegen- Die besonderen Bedingungen für E-Banking ergänzen nehmen; dies gilt auch, wenn es sich bei dieser Person und/oder ändern die Bedingungen für elektronische nicht um den tatsächlich Berechtigten handelt. Die Bank Dienstleistungen und gelten für die E-Banking- und hat indessen das Recht, jederzeit und ohne Angabe von Mobile Banking Dienstleistungen (nachfolgend „E- Gründen die Ausführung von Dienstleistungen abzu- Banking-Dienstleistungen“). lehnen und darauf zu bestehen, dass sich der Benutzer in anderer Form (z.B. durch Unterschrift oder durch 3.2.2 Leistungsangebot persönliche Vorsprache) legitimiert. Die jeweils von der Bank angebotenen E-Banking- Dienstleistungen sind auf den entsprechenden Internet- Der Kunde anerkennt vorbehaltlos sämtliche Geschäfte, seiten der Bank umschrieben. welche im Rahmen der E-Banking-Dienstleistungen unter Verwendung seiner Legitimationsmittel oder derje- Die Bank behält sich jederzeitige Änderungen des Leis- nigen des/der Bevollmächtigten getätigt werden. Des- tungsangebotes vor. gleichen gelten sämtliche Instruktionen, Aufträge und Mitteilungen, welche die Bank auf diesem Weg errei- Der in diesen Bedingungen geregelte Datenaustausch chen, als vom Kunden verfasst und autorisiert. bezieht sich auf Bankgeschäfte etc., die ihre Grundlage in separaten Verträgen oder Geschäftsbedingungen Die Bank behält sich vor, vom Benutzer, der ein Legiti- (z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Depotregle- mationsverfahren mit der Option Transaktionsbestäti- ment der Bank etc.) haben. Im Anwendungsbereich der gung gewählt hat (z.B. CrontoSign Swiss), eine Überprü- E-Banking-Dienstleistungen gehen die vorliegenden fung des Auftrags durch Bestätigung der Transaktion Bestimmungen allfälligen abweichenden Regeln der gemäss Ziff. 3.2.4 zu verlangen. Erfolgt in diesen Fällen seitens des Benutzers keine Transaktionsbestätigung,
so gilt der Auftrag als vom Benutzer nicht erteilt, weshalb 3.2.5 Börsenaufträge dieser von der Bank nicht zu bearbeiten ist. Börsenaufträge können nicht rund um die Uhr ausge- führt werden. Ihre Verarbeitung hängt denn auch unter Die Bank trifft gewissenhafte und umfassende Vorkeh- anderem von technischen Voraussetzungen, den Ge- rungen, um die Sicherheit der personenbezogenen Da- schäftszeiten/-tagen der Bank, den Handelszeiten/-tagen ten zu gewährleisten. Aufgrund der bei der Bank einge- des entsprechenden Börsenplatzes und den Arbeitszei- setzten Verschlüsselung ist es grundsätzlich keinem ten/der Feiertagsregelung der betroffenen Verarbei- Unberechtigten möglich, vertrauliche Kundendaten ein- tungsstelle ab. zusehen. Dennoch kann auch bei allen dem neusten Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsvorkeh- Erteilt der Benutzer Börsenaufträge, verpflichtet er sich, rungen, sowohl auf Bank- wie auch auf Kundenseite, sich an die entsprechenden einschlägigen Normen, die keine absolute Sicherheit gewährleistet werden. das jeweilige Geschäft und den jeweiligen Börsenplatz regeln, zu halten. Zudem nimmt der Benutzer zur Kennt- 3.2.4 Sorgfaltspflichten des Benutzers nis, dass bezüglich sämtlicher Wertschriftentransaktio- Der Benutzer ist jeweils verpflichtet, das erste ihm von nen keine persönliche Beratung durch die Bank vorge- der Bank mitgeteilte Passwort unverzüglich nach Erhalt nommen wird. Der Benutzer bestätigt, dass er mit den und später regelmässig zu ändern. Das Passwort darf Gepflogenheiten und Usanzen des Börsengeschäftes nicht aus leicht ermittelbaren Kombinationen (wie Tele- vertraut ist, insbesondere die Strukturen und Risiken der fonnummer, Geburtsdatum, Autokennzeichen etc.) be- einzelnen Geschäftsarten kennt. stehen. Die Bank ist berechtigt, Börsenaufträge des Benutzers Der Benutzer ist verpflichtet, das 2. und 3. Identifikati- zurückzuweisen oder zu stornieren, sofern diese mit den onsmerkmal besonders sorgfältig und voneinander ge- einschlägigen Normen, die das jeweilige Geschäft und trennt aufzubewahren. Der Benutzer ist sodann ver- den jeweiligen Börsenplatz regeln, nicht im Einklang pflichtet, sowohl das 2. als auch das 3. Identifikations- stehen. merkmal geheim zu halten und gegen missbräuchliche Verwendung durch Unbefugte zu schützen. Insbesonde- Der Benutzer verpflichtet sich, die jeweils gültige Bro- re dürfen weder das 2. noch das 3. Identifikationsmerk- schüre „Besondere Risiken im Effektenhandel“ sowie die mal ungeschützt auf dem Endgerät des Benutzers (z.B. in den Dienstleistungen des E-Bankings enthaltenen Computer oder Smartphone) abgelegt oder sonst wo Risikoinformationen zu konsultieren. aufgezeichnet werden. Ebenso wenig dürfen das 2. bzw. das 3. Identifikationsmerkmal Dritten ausgehändigt oder 3.2.6 Datenschutz sonst wie zugänglich gemacht werden. Beansprucht der Kunde eine auf SMS basierte Dienst- leistung (z.B. im Rahmen des Legitimationsverfahrens Der Kunde trägt sämtliche Folgen, die sich aus der – SMS-Code oder von Alertfunktionen) nimmt er zur auch missbräuchlichen – Verwendung seiner oder der Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass die Legitimationsmittel seiner Bevollmächtigten ergeben. Bank die vom Benutzer ausgewählte Telefonnummer und die an ihn zu übertragenden Daten an die für den Besteht Anlass zur Befürchtung, dass unberechtigte SMS-Versand notwendigen und in der Schweiz domizili- Drittpersonen Kenntnis eines/mehrerer Legitimationsmit- erten Telekommunikationsunternehmen weiterleitet. tel/s des Benutzers gewonnen haben, so hat der Benut- zer das entsprechende Legitimationsmittel unverzüglich 3.3 Besondere Bedingungen für die elektronische zu wechseln bzw. zu ändern. Ist dies nicht möglich, hat Zustellung von Bankbelegen via E-Banking der Benutzer den Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen unverzüglich sperren zu lassen bzw. 3.3.1 Geltungsbereich durch dreimalige Eingabe eines falschen Passwortes Die besonderen Bedingungen für die elektronische Zu- oder eines falschen Sicherheitscodes selber zu sperren. stellung von Bankbelegen via E-Banking (nachstehend „elektronische Bankbelege“ genannt) der Bank ergänzen Wird im Rahmen eines Legitimationsverfahrens mit der und/oder ändern die Bedingungen für elektronische Option Transaktionsbestätigung von der Bank eine ent- Dienstleistungen (Allgemeine Bedingungen und Beson- sprechende Bestätigung verlangt, ist der Benutzer ver- dere Bedingungen für das E-Banking und Mobile Ban- pflichtet, die ihm von der Bank übermittelten Daten (z.B. king) und gelten für die elektronische Zustellung von auf sein Smartphone) mit dem Originalbeleg zu verglei- Bankbelegen via E-Banking und Mobile Banking. chen und auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Sind nach Ansicht des Benutzers die von der Bank übermittelten 3.3.2 Leistungsangebot Daten korrekt, muss der Benutzer, sofern er den ent- Das Leistungsangebot der via E-Banking elektronisch sprechenden Auftrag zu erteilen wünscht, diesen Auftrag zur Verfügung stehenden Bankbelege ist auf den ent- bestätigen (z.B. mittels Eingabe des von der Bank sprechenden Internetseiten der Bank umschrieben. übermittelten Cronto-Codes). Sind nach Ansicht des Benutzers die von der Bank übermittelten Daten nicht Der Kunde beauftragt die Bank, ihm die Belege seiner korrekt, ist der Benutzer verpflichtet, die Transaktion Bankgeschäfte elektronisch zuzustellen. In diesem Fall abzubrechen. ist die Bank berechtigt, dem Kunden per sofort die ent- sprechenden Bankbelege elektronisch via E-Banking
zuzustellen. Die Bank behält sich jederzeit Änderungen Verfügung gestellt wird und nach Ablauf dieser Frist des Leistungsangebotes vor. elektronisch nicht mehr verfügbar ist. Die in diesen Bedingungen geregelte elektronische 3.3.7 Deaktivierung Zustellung von Bankbelegen bezieht sich auf Bankge- Der Kunde kann die Bank jederzeit beauftragen, die schäfte etc., die ihre Grundlage in separaten Verträgen Belege seiner Bankgeschäfte ausschliesslich wieder in oder Geschäftsbedingungen (z.B. Allgemeine Ge- Papierform zuzustellen. Bei bestimmten Produkten kann schäftsbedingungen, etc.) haben. Im Anwendungsbe- dies einen Produktewechsel zur Folge haben. Der Kun- reich der elektronischen Zustellung von Bankbelegen via de nimmt zur Kenntnis, dass die von der Bank bereits E-Banking gehen die vorliegenden Bestimmungen allfäl- zur Verfügung gestellten elektronischen Bankbelege als ligen abweichenden Regeln der erwähnten Verträge zugestellt gelten. oder Geschäftsbedingungen der Bank vor. 3.3.8 Konditionen/Preise 3.3.3 Erfüllungsort und Zugang des Bankbeleges Die Bestellung zusätzlicher Bankbelege in Papierform Als Erfüllungsort für die elektronische Zustellung von oder elektronischer Form ist kostenpflichtig. Die Preise Bankbelegen gilt der elektronische Briefkasten des Be- für diese von der Bank zu erbringenden Leistungen nutzers innerhalb des E-Bankings. Die Bank ist jedoch richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Ände- berechtigt, die Bankbelege ohne Grundangabe jederzeit rungen bzw. Anpassungen dieser Preise werden dem nur bzw. auch in Papierform zuzustellen. Kunden in geeigneter Form mitgeteilt. Die elektronischen Bankbelege gelten als an dem Tag 3.4 Bedingungen für die Dienstleistung eBill via ordnungsgemäss zugestellt, an dem diese via E-Banking E-Banking zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Zugang des einzelnen Bankbeleges beginnen die jeweiligen Fristen, 3.4.1 Einleitung so insbesondere die Reklamationsfrist zu laufen. eBill ist eine Dienstleistung der SIX Paynet AG, welche dem Kunden den Empfang von elektronischen Rech- 3.3.4 Reklamation des Kunden nungen (eBill-Rechnungen) ermöglicht. Diese Rechnun- Der Kunde verpflichtet sich, Beanstandungen elektroni- gen kann der Benutzer via E-Banking im eBill-Portal scher Bankbelege sofort nach Zugang des jeweiligen einsehen, begleichen oder ablehnen. Bankbeleges, spätestens aber innert 30 Tagen seit dessen Zugang anzubringen. Andernfalls gelten die entsprechenden elektronischen Bankbelege ohne Weite- 3.4.2 Elektronische Rechnungen res als genehmigt. Diese ausdrückliche oder stillschwei- a) Zur Nutzung der Funktion eBill muss der Kunde gende Genehmigung schliesst die Anerkennung und über das OKB E-Banking beim eBill-System Neuerung aller in ihnen enthaltenen Posten sowie allfäl- angemeldet sein. Der Kunde stimmt mit der liger Vorbehalte in sich. Anmeldung zu, in einem Verzeichnis geführt zu werden, welches auch für die am eBill-System Sofern der Saldo auf dem elektronischen Bankbeleg zu teilnehmenden Rechnungssteller einsehbar Lasten des Kontoinhabers lautet, gilt dieser von ihm als (Look-up-Funktion) ist. Mit der Look-up- Schuld gegenüber der Bank anerkannt, auch wenn das Funktion können teilnehmende Rechnungs- Kontoverhältnis fortgesetzt wird. Unterbleibt die elektro- steller nach dem Kunden aktiv suchen und ihm nische Zustellung eines zu erwartenden elektronischen eBill-Rechnungen zustellen. Bankbeleges, so hat die Reklamation so zu erfolgen, wie b) Der Benutzer bestimmt, von welchen Rech- wenn der elektronische Bankbeleg dem Kunden im nungsstellern er via SIX Paynet AG elektroni- üblichen elektronischen Geschäftsablauf zugestellt wor- sche Rechnungen empfangen will. Zu diesem den wäre. Bei verspäteter Reklamation trägt der Kunde Zweck meldet er sich bei den gewünschten den hieraus entstehenden Schaden. Rechnungsstellern direkt an. Die detaillierten Rechnungsinformationen (z.B. die Auflistung 3.3.5 Mitteilungs- und Rechenschaftspflichten einzelner Telefonate, einzelne Kreditkartenbe- Der Kunde anerkennt ausdrücklich, dass die Bank durch züge etc.) werden vom jeweiligen Rechnungs- die elektronische Zustellung der Bankbelege insbeson- steller zur Verfügung gestellt. Beim Zugriff auf dere ihre Mitteilungs- und Rechenschaftspflichten erfüllt. die Rechnungsdetails der Rechnungssteller verlässt der Teilnehmer den geschützten Be- 3.3.6 Aufzeichnung und Aufbewahrung von Bank- reich des E-Bankings, allfällige Rückschlüsse belegen auf bestehende Bankverbindungen des Teil- Der Kunde ist im Rahmen allfälliger gesetzlicher Vor- nehmers können systembedingt nicht ausge- schriften insbesondere für den Inhalt, die Aufzeichnung schlossen werden. und Aufbewahrung der elektronischen Bankbelege c) Die Bank prüft weder die geschäftliche Grund- selbst verantwortlich. lage noch die inhaltliche Richtigkeit der elektro- Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der einzelne elekt- nischen Rechnungen. ronische Bankbeleg dem Benutzer in seinem elektroni- schen Briefkasten innerhalb des E-Bankings jeweils während mindestens 90 Tagen seit dessen Zugang zur
d) Allfällige Beanstandungen sowie Meinungsver- dieser Zahlungsaufträge müssen über das E-Banking schiedenheiten diesbezüglich sind vom Benut- erfolgen. zer direkt und ausschliesslich mit dem betref- fenden Rechnungssteller zu regeln. Die Bank 3.4.6 Weiterleitung von Daten an die SIX Paynet AG nimmt keine Einsicht in die detaillierten Rech- Der Benutzer nimmt zur Kenntnis und ist damit einver- nungsinformationen. standen, dass die Bank die für die Abwicklung notwen- e) Der Benutzer akzeptiert, dass dem jeweiligen digen Benutzerdaten an die SIX Paynet AG weiterleitet. Rechnungssteller Informationen über die Ab- Die Benutzerdaten werden ausschliesslich zur Abwick- lehnung einer Rechnung (inkl. Widerruf der Ab- lung der Dienstleistung eBill weitergegeben. lehnung) über die SIX Paynet AG weitergeleitet werden. f) Der Benutzer erhält die Möglichkeit, sich direkt 3.4.7 Konditionen/Preise von SIX Paynet AG via E-Mail über den Ein- a) Die Preise für die von der Bank zu erbringen- gang einer neuen Rechnung informieren zu den Leistungen richten sich nach der jeweils lassen. Diese Information erfolgt systembedingt gültigen Preisliste. Änderungen bzw. Anpas- über ungeschützte Netze und geniesst somit sungen dieser Preise werden dem Kunden in keinen Vertraulichkeitsschutz. geeigneter Form mitgeteilt. b) Zusätzliche Dienstleistungen, die der Benutzer 3.4.3 Zahlungen selbst von SIX Paynet AG bezieht, werden di- a) Die vom Benutzer zur Zahlung freigegebenen rekt von dieser in Rechnung gestellt. Rechnungen sind als Zahlungsaufträge im E- Banking unter "Pendent" ersichtlich und können 3.4.8 Beizug von Dritten durch den Benutzer bis zum Zeitpunkt der Aus- a) Die Bank behält sich das Recht vor, die Erfül- führung geändert oder gelöscht werden. lung ihrer aus diesem Vertrag entstehenden b) Die Ausführung der Zahlung kann von der Bank Verpflichtungen jederzeit vollumfänglich oder nach freiem Ermessen verweigert werden, falls auch teilweise auf Dritte zu übertragen, ohne beispielsweise die Deckung fehlt bzw. der den Benutzer darüber benachrichtigen zu müs- Rahmen einer gesprochenen Kreditlimite über- sen. Die Bank verpflichtet sich in diesem Fall, schritten wird. die notwendigen Sicherheitsmassnahmen – insbesondere im Zusammenhang mit dem 3.4.4 Aufzeichnung und Aufbewahrung von Daten Bankgeheimnis und Datenschutz – zu ergrei- a) Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen fen. Vorschriften insbesondere für den Inhalt, die b) Sollte der Kunde Dritte beiziehen oder Aufzeichnung und Aufbewahrung der elektroni- Drittsoftware-Applikationen einsetzen, so macht schen Rechnungen und der detaillierten Rech- er dies auf eigenes Risiko. In diesem Zusam- nungsinformationen selbst verantwortlich (ins- menhang ist jegliche Haftung der Bank ausge- besondere Art. 957 ff. OR und Art. 53/59 des schlossen. Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer etc.). Die Bank empfiehlt, sämtliche Rechnungen ab- 3.4.9 Haftung zuspeichern resp. auszudrucken. Buchfüh- Die Bank lehnt die Haftung bei Schäden aus Übermitt- rungspflichtigen Teilnehmern wird empfohlen, lungsfehlern, technischen Mängeln, Störungen, Be- vor der Nutzung der eBill-Dienstleistung mit ih- triebsausfällen oder rechtswidrigen Eingriffen in Über- rer Revisionsstelle Kontakt aufzunehmen, um mittlungsnetze, EDV-Systeme/Computer des Kunden die Konformität mit der „Verordnung über die oder der SIX Paynet AG ab. Aus wartungstechnischen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbü- Gründen übernimmt die Bank keine Gewähr für einen cher“ abzusprechen. jederzeit störungsfreien, ununterbrochenen Zugang zu b) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die detail- eBill. lierten Rechnungsinformationen während min- destens 90 Tagen beim Rechnungssteller ab- 3.4.10 Inkrafttreten und Dauer rufbar und nach Ablauf dieser Frist nicht mehr Diese Bedingungen treten mit deren Annahme durch verfügbar sind. Er nimmt zur Kenntnis, dass den Benutzer und der Zuteilung der „eBill-Nummer“ in weder die SIX Paynet AG noch die Bank die Kraft und sind auf unbestimmte Dauer gültig. detaillierten Rechnungsinformationen archivie- ren. 3.4.5 Deaktivierung Benutzer können die Dienstleistung eBill jederzeit deak- tivieren. Die Kündigung der Dienstleistung eBill kann ferner schriftlich erfolgen. Der Benutzer nimmt zur Kenntnis, dass bereits freigegebene elektronische Rechnungen im E-Banking dennoch pendent bleiben und ausgeführt werden. Ein Widerruf oder Änderungen
4 Depotbestimmungen Der Kunde haftet gegenüber der Bank für alle sichtbaren oder versteckten Mängel, unbesehen des Zeitpunktes 4.1 Depotwerte der Entdeckung und im Rahmen der Börsenusanzen für Die Bank übernimmt zur Verwahrung (Depotvertrag): die Regularität und Lieferbarkeit der von ihm eingeliefer- a) Wertpapiere aller Art, insbesondere auch Glo- ten Depotwerte. Für nicht kotierte Wertschriften gelten die nationalen bzw. internationalen Usanzen des Effek- balurkunden b) Bucheffekten tenhandels. c) Edelmetalle und Münzen d) Geld- und Kapitalmarktanlagen sowie andere Die Einlieferung gilt als definitiv erfolgt, sobald sie von der Verwahrungsstelle verbucht und bestätigt worden ist. nicht verbriefte Rechte (Wertrechte) e) Dokumente und Wertgegenstände, sofern sie Für die übrigen Depoteingänge, welche keine physische zur Aufbewahrung geeignet sind Einlieferung darstellen, gelten die Eingangsanzeigen Die Bank kann ohne Angabe von Gründen die Entge- oder Abrechnungen als Einlieferungsbestätigungen. gennahme von Depotwerten ablehnen. 4.6 Art und Ort der Aufbewahrung 4.2 Vergütung Die Bank ist berechtigt, die Depotwerte in eigenem oder Der Kunde schuldet der Bank für die Aufbewahrung, im Namen des Kunden, in beiden Fällen aber auf Rech- nung und Gefahr des Kunden bei einer Verwahrungs- Verbuchung und Verwaltung der Depotwerte sowie für stelle ihrer Wahl im In- oder Ausland aufbewahren bzw. übrige depotwertbezogene Aufwendungen eine Vergü- tung gemäss geltender Preisliste. Die Bank kann die verbuchen zu lassen. Der Kunde ist somit ausdrücklich Preisliste jederzeit anpassen, rechtsverbindlich neu damit einverstanden, dass seine Depotwerte im Ausland drittverwahrt werden können. festlegen und gemäss Ziff. 1.10 der AGB dem Kunden bekannt geben. Die Bank und die Drittverwahrungsstellen sind ermäch- 4.3 Mehrzahl von Kunden tigt, Depotwerte gesammelt zu verwahren, einem ande- Wird der Depotvertrag von mehreren Kunden mit der ren zur Verwahrung zu übergeben oder bei einer Sam- meldepotzentrale verwahren zu lassen. Vorbehalten Bank eingegangen, so können sie je einzeln über die Depotwerte verfügen, sofern nichts anderes schriftlich bleiben Depotwerte, die wegen ihrer Natur oder aus vereinbart ist. anderen Gründen getrennt aufbewahrt werden müssen. Für Forderungen der Bank aus dem Depotvertrag haften Dem Kunden steht bei Sammelverwahrung ein Miteigen- die Kunden solidarisch. tumsanteil im Verhältnis der von ihm deponierten Werte 4.4 Sorgfaltspflicht und Haftung zum jeweiligen Bestand des Sammeldepots zu, sofern Die Bank verwahrt, verbucht und verwaltet die Depot- das Sammeldepot in der Schweiz liegt. Der Kunde hat somit nach einer physischen Einlieferung bei einer spä- werte mit der geschäftsüblichen Sorgfalt. Dabei haftet die Bank nur, sofern sie ein schweres Verschulden trifft. teren physischen Wiederauslieferung keinen Anspruch, Bei Drittverwahrung haftet die Bank nur für gehörige den Depotwert mit der gleichen Zertifikatsnummer zu Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der direkt nachfol- erhalten. genden Drittverwahrungsstelle. Die Bank haftet aber nicht, wenn der Kunde die Verwahrung bei einer nicht Falls sammelverwahrte Depotwerte ausgelost werden, von der Bank empfohlenen Verwahrungsstelle verlangt verteilt die Bank die ausgelosten Werte unter die Kun- hat. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass Wertrechte den, wobei sie sich bei der Zweitauslosung einer Metho- de bedient, die allen Berechtigten eine gleichwertige im Ausland verwahrt werden können, unabhängig der Art der Aufsicht über die Verwahrungsstelle. Aussicht auf Berücksichtigung wie bei der Erstauslosung garantiert. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Bank zur Be- 4.7 Im Ausland verwahrte Depotwerte schaffung von weiteren Informationen durch Drittverwah- Bei Verwahrung im Ausland unterliegen die Depotwerte rer angehalten werden kann. Der Kunde erteilt der Bank auf Anfrage die verlangten Informationen. den Gesetzen und Usanzen am Ort der Verwahrung. Diese können vom schweizerischen Recht stark abwei- 4.5 Einlieferung chen, zum Beispiel hinsichtlich des Datenschutzes und des Bankkundengeheimnisses. So können ausländische Die Bank kann in- und ausländische Depotstellen beauf- tragen, für sie als Ein- und Auslieferungsstelle tätig zu Gesetze die Weitergabe von Daten an Behörden oder sein. Dritte verlangen. Insbesondere kann es zu Offenle- gungspflichten und zur Sperrung von Depotwerten Die Bank übergibt dem Kunden bei physischer Einliefe- kommen. Für einen solchen Fall berechtigt der Kunde rung von Depotwerten eine Empfangsbestätigung, wel- che unter dem Vorbehalt der Prüfung der eingelieferten die Bank, die betroffenen Depotwerte zu verkaufen. Depotwerte auf Richtigkeit, Vollzähligkeit und Lieferbar- Bei Drittverwahrung von Bucheffekten im Ausland hat keit steht. Bei Einlieferung im Ausland lieferbarer De- der Kunde zumindest Rechte entsprechend den Rech- ten, welche die Schweizer Verwahrungsstelle aus der potwerte bleiben die dortigen Usanzen vorbehalten. Drittverwahrung erhält.
Wird der Bank die Rückgabe oder der Transfer im Aus- Es ist somit insbesondere Sache des Kunden, seine land verwahrter Depotwerte bzw. der Verkaufserlöse Rechte aus den Depotwerten in Gerichts- oder Insol- durch die ausländische Gesetzgebung verunmöglicht venzverfahren geltend zu machen und sich hierfür die oder erschwert, ist die Bank nur verpflichtet, dem Kun- erforderlichen Informationen zu beschaffen. den am Ort der ausländischen Verwahrungsstelle oder einer Korrespondenzbank ihrer Wahl, falls nötig, einen Der Kunde ist insbesondere auch für die Erfüllung allfäl- anteilsmässigen Rückgabeanspruch bzw. einen Zah- liger Meldepflichten sowie der Pflicht zur Unterbreitung lungsanspruch zu übertragen, sofern ein solcher besteht eines Übernahmeangebotes gemäss Börsengesetz und übertragbar ist. selber verantwortlich. Die Bank ist jeweils nicht verpflich- tet, den Kunden auf diese Pflichten hinzuweisen. Die 4.8 Auszüge Bank ist berechtigt, Verwaltungshandlungen für Depot- Der Kunde erhält periodisch, in der Regel per Jahresen- werte, welche zu Meldepflichten der Bank führen, ganz de, einen Vermögensauszug. Der Kunde kann ausser- oder teilweise nicht auszuführen. dem jederzeit einen Vermögensauszug von der Bank Für Versicherungspolicen, Schuldbriefe und für vorwie- verlangen. Darin werden die Depotwerte aufgrund un- gend im Ausland gehandelte Depotwerte, die physisch verbindlicher, approximativer Kurse aus verfügbaren, bei der Bank verwahrt werden, führt die Bank grundsätz- branchenüblichen Informationsquellen bewertet. lich keine Verwaltungshandlungen aus. Beanstandungen von Vermögensauszügen sind sofort 4.12 Verwaltungshandlungen mit besonderem nach Empfang der diesbezüglichen Anzeige anzubrin- Auftrag gen, spätestens aber innert der von der Bank angesetz- Die Bank besorgt aufgrund eines separaten, rechtzeitig ten Frist, andernfalls die entsprechenden Auszüge als erfolgten Auftrags des Kunden insbesondere: genehmigt gelten. a) Den An- und Verkauf von in- und ausländi- Der Kunde verpflichtet sich, die Bank pro Vermö- schen Wertpapieren und Wertrechten zu den gensauszug gemäss deren Preisliste zu entschädigen. im Effektenverkehr geltenden Bedingungen. b) Konversionen. 4.9 Eintragung der Depotwerte c) Die Vermittlung von Einzahlungen auf nicht voll Die Bank ist ermächtigt, im Falle des Kaufs von Namen- einbezahlte Wertschriften. aktien einer schweizerischen Gesellschaft das Gesuch d) Die Ausübung von Bezugsrechten oder deren um Eintragung des Kunden als Aktionär ins Aktienbuch An- bzw. Verkauf. zu stellen. e) Die Erstellung von Verzeichnissen zu Steuer- zwecken. 4.10 Wertrechte Gehen die erforderlichen Weisungen des Kunden nicht Die Bank ist ermächtigt: oder nicht rechtzeitig ein, so ist die Bank berechtigt, a) Bestehende Wertpapiere in Wertrechte um- nicht aber verpflichtet, nach eigenem Ermessen zu han- wandeln zu lassen. deln. b) Dem Emittenten die erforderlichen Anweisun- gen zu erteilen und bei ihm die notwendigen 4.13 Vergütungen Auskünfte einzuholen. Die Bank offeriert ihren Kunden eine grosse Auswahl an c) Vom Emittenten Druck und Auslieferung von Finanzinstrumenten. Dazu schliesst sie mit Anbietern Wertpapieren zu verlangen. von Anlageprodukten Vertriebsvereinbarungen ab. Diese bestehen unabhängig vom Vertrag mit dem Kunden 4.11 Verwaltung (Depotinhaber). Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Die Bank ist hiermit beauftragt, für den Kunden folgende Bank von diesen Anbietern Vergütungen wie Marketing- übliche Verwaltungshandlungen zu besorgen: oder Vertriebsentschädigungen (umsatz- und bestan- a) Den Einzug oder die Verwertung fälliger Zin- desabhängige Vergütungen) sowie ähnliche Einnahmen sen, Dividenden, anderer Ausschüttungen so- auf dem Bestand des Depots erhält. Diese Vergütungen wie rückzahlbarer Depotwerte. stehen der Bank zu. b) Die Kontrolle über ausgeloste, gekündigte und vermisste Depotwerte nach den ihr zur Verfü- Erhält die Bank Vergütungen, welche sie basierend gung stehenden Unterlagen. auf Art. 400 des Schweizerischen Obligationenrech- c) Die Resteinzahlung auf nicht voll einbezahlten tes oder einer anderen Gesetzesvorschrift dem Kun- Wertschriften, sofern der Einzahlungszeitpunkt den abzuliefern hat, erklärt der Kunde, ausdrücklich bei deren Ausgabe bereits bestimmt war. auf diese zu verzichten. Er hat Kenntnis von den in d) Den Bezug neuer Couponbogen und den Um- der Preisliste enthaltenen Angaben und Bandbrei- tausch von Interimsscheinen gegen definitive ten. Allfällige Änderungen der in der Preisliste ent- Wertpapiere. haltenen Angaben und Bandbreiten haben keinen e) Den Verkauf von nicht ausgeübten Bezugs- Einfluss auf die Gültigkeit des Verzichts. rechten spätestens am letzten Tag des Han- dels.
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