Basisdokumente Stand 1. Januar 2019 - Obwaldner Kantonalbank

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Basisdokumente
Stand 1. Januar 2019

1    Allgemeine Geschäftsbedingungen                         Die Bank weist darauf hin, dass namentlich bei Zah-
                                                             lungsverkehrs-, Wertschriften- und anderen Transaktio-
     (AGB)                                                   nen sowie bei der Benützung von E-Mail und E-Banking
                                                             Kundendaten ins Ausland gelangen und damit nicht
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen           mehr dem Schutz des schweizerischen Rechts unter-
(AGB) dienen einer klaren Regelung der vertraglichen         stellt sind. Ausländische Gesetze und behördliche An-
Beziehungen zwischen den Kunden und der Obwaldner            ordnungen können zum Beispiel die Weitergabe dieser
Kantonalbank (nachfolgend Bank genannt). Zusammen            Daten an Behörden oder andere Dritte verlangen. Dies
mit dem Basisvertrag und den weiteren Bedingungen            kann im Zusammenhang mit SWIFT (Society for World-
bilden sie die Basisdokumente der Bank.                      wide Interbank Financial Telecommunication) auch Da-
                                                             ten von inländischen Transaktionen in Schweizer Fran-
1.1     Verfügungsberechtigung                               ken betreffen.
Die der Bank schriftlich bekannt gegebene Unterschrif-
tenregelung gilt ihr gegenüber bis zu einem an sie ge-       Gestützt auf die Bestimmungen zur Bekämpfung der
richteten schriftlichen Widerruf, ungeachtet anders lau-     Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie
tender Handelsregistereinträge und Veröffentlichungen.       aufgrund von anderen gesetzlichen Grundlagen können
                                                             Informationen über den Auftraggeber, insbesondere
1.2    Unterschriften- bzw. Legitimationsprüfung             Name, Adresse und Kontonummer beziehungsweise
Die Bank prüft die Unterschriften der Kunden und deren       Identifizierungsnummer an beteiligte Banken und Sys-
Vertreter (gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte) mit der   tembetreiber bekannt gegeben werden. Bei den erwähn-
banküblichen Sorgfalt. Den aus dem Nichterkennen von         ten Banken und Systembetreibern handelt es sich vor
Legitimationsmängeln und Fälschungen entstehenden            allem um Korrespondenzbanken der Bank sowie um
Schaden trägt der Kunde, sofern die Bank kein schwe-         Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen (zum Beispiel
res Verschulden trifft.                                      in der Schweiz die SIX Interbank Clearing AG) oder um
                                                             SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Tele-
1.3    Fehlende Handlungsfähigkeit                           communication). Zudem ist es möglich, dass die an der
Der Kunde trägt den der Bank allenfalls entstehenden         Transaktion Beteiligten die Daten ihrerseits zum Beispiel
Schaden, der aus fehlender Handlungsfähigkeit seiner         zur Verarbeitung von Datensicherung an beauftragte
Person oder seines Vertreters entsteht, es sei denn, die     Dritte in weitere Länder übermitteln. Ferner erhält auch
fehlende Handlungsfähigkeit sei im Amtsblatt des Kan-        der Begünstigte im In- und Ausland die Angaben über
tons Obwalden publiziert worden und bezüglich derjeni-       den Auftraggeber.
gen des Vertreters sei der Bank schriftlich Mitteilung
gemacht worden. Die Haftung der Bank für einen allfälli-     Daten, deren Offenlegung im Rahmen von Transaktio-
gen Schaden des Kunden ist in jedem Fall ausge-              nen und Dienstleistungen erforderlich sein kann, vari-
schlossen.                                                   ieren von Fall zu Fall und können insbesondere umfas-
                                                             sen:
1.4    Kundeninformationen/-daten                                 a) Informationen über den Kunden, Bevollmächtig-
Die Bank ist nach Massgabe der gesetzlichen Bestim-                   ten und wirtschaftlich Berechtigten und weitere
mungen berechtigt, die für die Geschäftsbeziehung                     Beteiligte (z.B. Name, Sitz, Wohnsitz, Adresse,
erforderlichen Meldungen an Dritte zu erstatten oder                  Nationalität dieser Personen),
Auskünfte über den Kunden bei Dritten einzuholen. Der             b) Informationen über die betroffene Transaktio-
Kunde nimmt zur Kenntnis und willigt ein, dass im Zah-                nen bzw. Dienstleistungen (z.B. Zweck, wirt-
lungsverkehr Kundendaten wie Name, Kontonummer                        schaftlicher Hintergrund und andere Hinter-
und Adresse des Auftraggebers weitergegeben werden.                   grundinformationen über die Transaktionen und
                                                                      Dienstleistungen), sowie
Die Bank weist den Kunden ausdrücklich darauf hin,                c) Informationen über die Geschäftsbeziehung
dass der Schutzbereich des Bankkundengeheimnisses                     des Kunden zur Bank (z.B. Umfang, Status,
auf das schweizerische Territorium begrenzt ist. Alle ins             Zweck, historische Daten, weitere im Rahmen
Ausland gelangenden Daten geniessen somit keinen                      dieser Geschäftsbeziehung ausgeführte Trans-
Schutz nach schweizerischem Recht mehr.                               aktionen.
Für  weitere    Informationen    dazu    wird   auf           Die Bank ist berechtigt, ihre Zins- und Kommissionsan-
www.swissbanking.org oder www.finma.ch verwiesen.             sätze, Gebühren, Spesen und weiteren Vergütungen
                                                              jederzeit, namentlich bei geänderten Geld- und Kapital-
1.5      Datenschutz/Telefonaufzeichnungen                    marktverhältnissen, abzuändern bzw. bei neuen Pro-
Der Kunde nimmt zur Kenntnis und willigt ein, dass die        dukten jederzeit einzuführen und dem Kunden hiervon
Bank seine Kundendaten (Name, Adresse, Geburts-               durch Zustellung, Veröffentlichung auf der Website der
datum etc.), Vertragsdaten (Geschäftseröffnungsdaten,         Bank (www.owkb.ch), durch Anschlag in den Bankräu-
Vertragsbeginn, Vertragsdauer etc.) und Marketingdaten        men oder auf andere geeignete Weise (z.B. Newsletter)
(Bedürfnisse, Wünsche etc.) bearbeitet. Auskunfts- und        Kenntnis zu geben. Ab Datum der Bekanntgabe sind die
Berichtigungsgesuche nach Datenschutzgesetz sind              geänderten Ansätze ohne Weiteres verbindlich. Die
schriftlich an die Bank zu richten.                           Bank kann negative Zinsen verlangen.

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Auf-         Liegen vom Kunden verschiedene Aufträge vor, deren
zeichnungen von Telefongesprächen mit ihm erfolgen,           Gesamtbetrag sein verfügbares Guthaben oder den ihm
wenn dies der Branchenusanz (z.B. Börsenaufträge) und         gewährten Kredit übersteigt, so ist die Bank berechtigt,
den technischen Notwendigkeiten (z.B. Alarmorganisati-        ohne Rücksicht auf Datum oder zeitlichen Eingang nach
on) entspricht oder der Qualitätssicherung dient.             eigenem Ermessen zu bestimmen, welche Aufträge
                                                              ganz, teilweise oder gar nicht auszuführen sind.
1.6    Outsourcing
Die Bank ist befugt, verschiedene Dienstleistungen (z.B.      Die Bank ist zur Verrechnung einer NKK (Nichtkündi-
Informatik, Zahlungsverkehr, Kartengeschäft, Wertschrif-      gungskommission) berechtigt, wenn die Rückzugsbe-
tenberatung und -verwaltung, Compliance-Funktionen,           dingungen einer Kontoart nicht eingehalten werden.
Datenaufbewahrung, interne Revision) an ausgewählte
Geschäftspartner zu übertragen (Outsourcing), wobei           Bei eingehenden Zahlungen zugunsten eines Kunden,
das Bankkundengeheimnis bezüglich der Kundendaten             der bei der Bank mehrere Schuldpositionen hat, ist die
gegenüber Dritten vollumfänglich gewahrt bleibt.              Bank berechtigt, zu bestimmen, auf welche Schuldposi-
                                                              tionen die Zahlungen anzurechnen sind.
1.7     Mitteilungen der Bank
Mitteilungen der Bank gelten als erfolgt, wenn sie an die     1.11 Fremdwährungen
letzte vom Kunden bekannt gegebene Adresse oder               Über Guthaben in Fremdwährung kann der Kunde durch
gemäss seinen letzten Weisungen abgesandt worden              Verkauf, Barbezüge, Checkziehungen, Checkbezüge
sind. Banklagernd zu haltende Post gilt als zugestellt am     und Überweisungen verfügen; auf andere Art nur mit
Datum, das sie trägt.                                         Zustimmung der Bank.

1.8    Übermittlungsfehler                                    Die Gutschriften und Belastungen von Fremdwährungs-
Den aus der Benutzung von Post, Telefon, Telefax, E-          beträgen erfolgen in Schweizer Franken, und zwar zum
Mail, E-Banking, Mobile-Banking, Internet, anderen            Kurs jenes Tages, an welchem der Betrag gutge-
Übermittlungsarten oder Transportanstalten, namentlich        schrieben beziehungsweise belastet wird, es sei denn,
aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstüm-         der Kunde habe rechtzeitig gegenteilige Anweisungen
melungen, Unregelmässigkeiten oder Doppelausferti-            gegeben oder sei Inhaber eines Kontos in der entspre-
gungen entstehenden Schaden trägt der Kunde, sofern           chenden Fremdwährung. Wenn der Kunde nur Konten in
die Bank kein schweres Verschulden trifft.                    Fremdwährungen besitzt, kann die Bank die Beträge
                                                              nach freiem Ermessen in einer dieser Währungen gut-
1.9     Mangelhafte Ausführung von Aufträgen                  schreiben bzw. belasten.
Wenn infolge Nichtausführung oder mangelhafter Aus-
führung von Aufträgen – Handelsaufträge für Geschäfte         1.12 Wechsel, Checks und andere Papiere
betreffend Wertschriften, Optionen, Futures, Devisen          Die Bank ist berechtigt, diskontierte oder gutgeschriebe-
ausgenommen – Schaden entsteht, so haftet die Bank            ne Wechsel, Checks und andere Papiere zurückzubelas-
lediglich für den Zinsausfall, es sei denn, sie sei im Ein-   ten, wenn sie nicht bezahlt werden. Trotzdem verbleiben
zelfall auf die drohende Gefahr eines darüber hin-            ihr die wechselrechtlichen, checkrechtlichen oder ande-
ausgehenden Schadens schriftlich und unverzüglich             ren Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages der
nach Kenntnis durch den Kunden hingewiesen worden.            Wechsel, Checks und anderer Papiere mit Nebenforde-
                                                              rungen gegen jeden aus dem Papier Verpflichteten bis
1.10 Kontoverkehr/Gebühren/Zinsen                             zur Begleichung eines vorhandenen Schuldsaldos.
Der Rechnungsabschluss mit Gutschrift bzw. Belastung
der vereinbarten oder üblichen Zinsen, Kommissionen,          Sofern die Bank kein schweres Verschulden trifft, hat der
Spesen und Steuern erfolgt gemäss separater Verein-           Kunde die Folgen des Abhandenkommens, des Miss-
barung oder bei deren Fehlen nach Wahl der Bank, in           brauches oder der Fälschung von Checks oder Bestell-
der Regel vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich.        formularen zu tragen, und zwar auch dann, wenn der
                                                              Bank ein Verlust angezeigt worden ist. Der Kunde trägt
                                                              auch die Folgen einer fehlenden oder missverständlich
                                                              eingetragenen Währungsbezeichnung.
1.13   Pfand-, Verrechnungsrecht und privates Ver-         Leistung zu (z.B. Entschädigung für Beratungs- und
       wertungsrecht                                       Betriebsaufwand, Bündelung der Nachfrage, Abdeckung
Die Bank hat während der Dauer der Bankbeziehung an        von Delkredere-Risiken etc.).
allen Vermögenswerten, die sie jeweils für Rechnung
des Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt,       Der Kunde verzichtet auf die Rechenschaftsablegung
ein Pfandrecht und bezüglich aller bestehenden, zukünf-    durch die Bank sowie auf die Erstattung aller der von
tigen oder möglichen Forderungen ein Verrechnungs-         Dritten an die Bank geleisteten Vergütungen.
recht für alle ihr aus der Bankverbindung jeweils beste-
henden Ansprüche, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit        1.18 Vorbehalt besonderer Bedingungen
oder Währung. Dies gilt auch für Kredite und Darlehen      Für besondere Geschäftsarten gelten neben diesen
mit speziellen oder ohne Sicherheiten. Die Bank ist nach   Allgemeinen Geschäftsbedingungen die von der Bank
ihrer Wahl zur zwangsrechtlichen oder privaten Verwer-     erlassenen Sonderbedingungen, so insbesondere z.B.
tung (freihändigem Verkauf, freiwilliger Versteigerung,    für elektronische Dienstleistungen, Karten, Depots,
Selbsteintritt) der Pfänder berechtigt, sobald der Kunde   Schrankfächer und Kredite. Sollten sich die besonderen
mit seiner Leistung in Verzug ist. Sie kann den Kunden     Bedingungen und die Allgemeinen Geschäftsbedingun-
unter Aufrechterhaltung des Pfandrechtes auch auf          gen widersprechen, so gehen die besonderen Bedin-
Pfändung beziehungsweise Konkurs betreiben.                gungen vor.
                                                           Im Übrigen gelten für Börsengeschäfte die Platzusan-
Bestehen besondere Anforderungen für die Verpfändung       zen, für Dokumentargeschäfte die von der internationa-
von Vermögenswerten, so hat der Kunde diese zu erfül-      len Handelskammer aufgestellten einheitlichen Richtli-
len.                                                       nien und Gebräuche und für das Inkasso und Diskont-
                                                           geschäft die von der Schweizerischen Bankiervereini-
1.14 Reklamationen der Kunden                              gung aufgestellten Allgemeinen Bedingungen.
Reklamationen des Kunden wegen Ausführung oder
Nichtausführung von Aufträgen jeder Art oder Beanstan-     1.19 Einlagensicherung
dungen von Mitteilungen, insbesondere Konto-, Depot-       Die Obwaldner Kantonalbank ist, wie jede Bank und
oder Vermögensauszüge, sind sofort nach Empfang der        jeder Effektenhändler in der Schweiz, verpflichtet, die
diesbezüglichen Anzeige anzubringen, spätestens aber       Vereinbarung über die Einlagensicherung der Schweizer
innert der von der Bank angesetzten Frist, andernfalls     Banken und Effektenhändler zu unterzeichnen und ist
die Ausführung bzw. Nichtausführung sowie die entspre-     somit Mitglied der esisuisse. Die Kundeneinlagen bei
chenden Auszüge und Mitteilungen als genehmigt gel-        schweizerischen Geschäftsstellen der Bank sind bis zu
ten. Die Bank kann vom Kunden jederzeit eine unter-        100‘000 Franken pro Kunde (und Bank) gesichert. Als
zeichnete Richtigbefundsanzeige verlangen.                 Einlagen gelten auch Kassenobligationen, die im Namen
                                                           des Einlegers bei der ausgebenden Bank hinterlegt sind.
Unterbleibt eine zu erwartende Anzeige der Bank, so hat    Unter www.esisuisse.ch sind alle relevanten Informatio-
die Reklamation zu erfolgen, sobald die Anzeige dem        nen zum System der Einlagensicherung zu finden.
Kunden im üblichen Geschäftsablauf und gewöhnlichen
Postlauf hätte zugehen müssen. Bei späteren Reklama-       Vorbehalten bleibt die Staatsgarantie des Kantons Ob-
tionen trägt der Kunde den Schaden, ausser es trifft ihn   walden.
kein Verschulden.
                                                           1.20 Änderungen der Basisdokumente
1.15 Kündigung der Geschäftsbeziehungen                    Die Bank behält sich jederzeitige Änderungen des In-
Die Bank ist berechtigt, bestehende Geschäftsbeziehun-     halts der Basisdokumente vor. Die Änderungen werden
gen (Verträge), insbesondere zugesagte oder benützte       dem Kunden bekannt gegeben und gelten ohne Wider-
Kredite, jederzeit und nach freiem Ermessen mit soforti-   spruch innert Monatsfrist als genehmigt. Die jeweils
ger Wirkung zu kündigen, wobei allfällige Forderungen      aktuellen Basisdokumente sind auf www.owkb.ch abruf-
sofort zur Rückzahlung fällig werden. Auf die Forderun-    bar, liegen in den Bankräumen auf oder können bei der
gen samt Zinsen sind ab Fälligkeit die banküblichen        Bank jederzeit kostenlos bezogen werden.
Verzugszinsen geschuldet. Vorbehalten bleiben anders-
lautende schriftliche Abmachungen.                         1.21    Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichts-
                                                                   stand und Spezialdomizil
1.16 Gleichstellung der Samstage mit Feiertagen            Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Bank un-
Im Geschäftsverkehr mit der Bank werden die Samstage       terstehen schweizerischem materiellem Recht (unter
einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt.       Ausschluss von Staatsverträgen).
                                                           Die Ungültigkeit, Widerrechtlichkeit oder fehlende
1.17 Vergütungen                                           Durchsetzbarkeit einzelner oder mehrerer Bestimmun-
Die Bank kann von Dritten Vergütungen wie Provisions-,     gen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
Vertriebs-, Marketingentschädigungen oder ähnliche         nicht.
Vergütungen erhalten, welche sie einzubehalten befugt      Erfüllungsort sowie ausschliesslicher Gerichtsstand für
ist. Diese Vergütungen werden mit Dritten in speziellen    rechtliche Streitigkeiten ist Sarnen, soweit keine zwin-
Verträgen – unabhängig von der jeweiligen Geschäfts-       genden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung
beziehung (Vertrag) der Bank zum Kunden – geregelt         gelangen. Sarnen ist für den Kunden mit Wohnsitz oder
und stehen ausschliesslich der Bank für deren erbrachte    Sitz im Ausland zudem der Betreibungsort (Spezialdo-
mizil gemäss Art. 50 Abs. 2 SchKG). Die Bank hat in-       Zugang zu den jeweiligen Dienstleistungen erhält, wer
dessen auch das Recht, den Kunden beim zuständigen         sich mit den in den entsprechenden besonderen Bedin-
Gericht seines Wohnsitzes oder an jedem anderen zu-        gungen festgelegten Legitimationsmitteln legitimiert.
ständigen Gericht zu belangen.
                                                           Via E-Mail übermittelte Aufträge, Mitteilungen und der-
                                                           gleichen sind für die Bank unverbindlich, sofern nichts
2    Allgemeine Bedingungen für die                        anderes vereinbart ist.
     Benützung von Karten und persön-                      3.1.3 Sorgfaltspflicht des Benutzers
     lichen Codes                                          Der Benutzer hat alle von ihm eingegebenen Daten auf
                                                           Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. Die
Für die Benützung der verschiedenen Karten der Bank        Verantwortung für die vom Benutzer gesendeten Daten
und des entsprechenden persönlichen Codes wird auf         bleibt bis zu deren Übernahme durch das System der
die Bedingungen für die Benutzung der jeweiligen Kar-      Bank beim Kunden.
ten verwiesen.                                             Der Benutzer ist verpflichtet, die Sicherheitsrisiken, die
                                                           aus der Benutzung des jeweiligen Mediums (z.B. Inter-
                                                           net, Smartphone etc.) entstehen, durch den Einsatz
3    Bedingungen für elektronische                         geeigneter, jeweils dem aktuellen Stand der Technik
                                                           entsprechender Schutzmassnahmen (insbesondere
     Dienstleistungen                                      Anti-Viren- und Firewall-Programme) zu minimieren.
                                                           Zudem hat der Benutzer die erforderlichen Updates (z.B.
3.1    Allgemeines                                         an den Anti-Viren- und Firewall-Programmen) vorzu-
Die von der Bank angebotenen elektronischen Dienst-        nehmen.
leistungen sind im Prospekt oder auf den Internetseiten
der Bank (www.owkb.ch) umschrieben. Die Bank behält        3.1.4 Reklamation des Benutzers
sich jederzeit Änderungen der Dienstleistungen vor. Die    Hat der Benutzer der Bank auf elektronischem Weg
Bank behält sich zudem das Recht vor, für ihre E-          einen Auftrag (z.B. Zahlungs-, Börsenauftrag etc.) erteilt
Banking-Dienstleistungen jederzeit Gebühren einzufüh-      und ist nach Auftragserteilung für den Benutzer feststell-
ren bzw. bestehende Gebühren zu ändern. Die Bank ist       bar, dass der Auftrag von der Bank nicht oder nur teil-
ermächtigt, allfällige Gebühren einem Konto zu belasten.   weise auftragsgemäss ausgeführt werden kann, ist der
                                                           Benutzer verpflichtet, bei der Bank umgehend eine ent-
3.1.1 Geltungsbereich                                      sprechende Reklamation anzubringen.
Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für sämtliche
gegenwärtigen und künftigen elektronischen Dienstleis-     3.1.5 Ausschluss von Gewährleistung und Haftung
tungen (nachfolgend „Dienstleistungen“), sofern in den     Die Bank kann weder einen unbeschränkten Zugang zu
besonderen Bedingungen für die jeweiligen Dienstleis-      den jeweiligen Dienstleistungen noch eine unbeschränk-
tungen nichts anderes vereinbart wird.                     te Benützung der jeweiligen Dienstleistungen gewähr-
                                                           leisten. Ebenso wenig kann die Bank eine unbeschränk-
Für die einzelnen Dienstleistungen gelten zudem die        te Betriebsbereitschaft des Internets gewährleisten. Die
jeweiligen besonderen Bedingungen sowie die entspre-       Bank kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die
chenden Bestimmungen auf den allenfalls bestehenden        von ihr auf Wunsch des Benutzers via E-Mail, Push-
Internetseiten.                                            nachricht, SMS etc. übermittelten Informationen beim
Im Falle von Widersprüchen zwischen Bestimmungen           Benutzer überhaupt bzw. innert nützlicher Frist eintref-
dieser Allgemeinen Bedingungen, den besonderen Be-         fen.
dingungen der jeweiligen Dienstleistungen sowie den
allenfalls bestehenden Internetseiten kommt nachste-       Die Bank übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit
hende Reihenfolge zur Anwendung: 1. Besondere Be-          und Vollständigkeit der von ihr im Rahmen der jeweiligen
dingungen, 2. Allgemeine Bedingungen, 3. Bedingungen       Dienstleistungen übermittelten Daten, Informationen,
der allfälligen Internetseiten.                            Mitteilungen etc. (nachfolgend „Daten“). Insbesondere
                                                           gelten die Angaben über Konten und Depots (Salden,
3.1.2 Zugang zu den Dienstleistungen                       Auszüge, Transaktionen etc.) sowie allgemein zugängli-
Der technische Zugang des Kunden/Bevollmächtigten          che Informationen wie die Börsen- oder Devisenkurse
(nachfolgend „Benutzer“) zu den Dienstleistungen erfolgt   als vorläufig und unverbindlich, soweit nichts anderes
mittels vom Benutzer selbst gewählten Providers (wie       vereinbart ist. Die in den Dienstleistungen enthaltenen
Internet, Telekommunikation etc.) und spezieller, vom      Daten stellen keine verbindlichen Offerten dar, es sei
Benutzer bei Dritten bezogener Software, eines vom         denn, diese seien ausdrücklich als verbindliche Offerten
Benutzer bei Dritten erworbenen Smartphone und/oder        gekennzeichnet.
eines anderen Endgeräts des Benutzers, welches min-        Die Bank schliesst die Haftung aus:
destens die auf der entsprechenden, jeweils aktuellen           − Für nicht bzw. nicht fristgerecht ausgeführte
Internetseite der Bank oder an anderer Stelle angeführ-             Aufträge und daraus entstehende Schäden.
ten Anforderungen erfüllt.                                      − Für Schäden, die durch ihre Hilfspersonen in
                                                                    Ausübung ihrer Verrichtung verursacht werden.
Bei leichtem Verschulden übernimmt die Bank grund-           3.1.7 Bankgeheimnis
sätzlich keine Haftung.                                           a) Allgemein
                                                             Vgl. Ziff. 1.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Bank übernimmt keine Haftung für Schäden, die                 b) Internet/Smartphone etc.
dem Kunden aus mangelnder Handlungsfähigkeit seiner          Der Benutzer nimmt in Kauf, dass die Daten über ein
Person oder seiner Bevollmächtigten entstehen. Ebenso        offenes, jedermann zugängliches Netz transportiert
wenig übernimmt sie eine Haftung für indirekte Schäden       werden. Dabei können die Daten unkontrolliert grenz-
und Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, Ansprüche          überschreitend übermittelt werden, auch wenn sich
Dritter oder Schäden, die aus der Nichterfüllung vertrag-    Sender und Empfänger in der Schweiz befinden. Ebenso
licher Verpflichtungen des Kunden entstehen.                 nimmt der Benutzer in Kauf, dass Informationen der
                                                             Bank, welche sich der Benutzer separat via E-Mail,
Die Bank übernimmt keine Haftung für das Endgerät des        Pushnachricht, SMS etc. übermitteln lässt, in der Regel
Benutzers (z.B. Computer, Smartphone etc.), den tech-        unverschlüsselt erfolgen, weshalb das Bankgeheimnis
nischen Zugang zu den jeweiligen Dienstleistungen            nicht gewahrt ist. Selbst bei verschlüsselter Übermittlung
sowie für die dafür notwendige Software. Ebenso wenig        bleiben Absender und Empfänger jeweils unverschlüs-
übernimmt die Bank eine Haftung für allfällige Mängel        selt. Der Rückschluss auf eine bestehende Bankbezie-
bei allenfalls von ihr z.B. per Datenträger, Download etc.   hung kann deshalb für Dritte möglich sein.
gelieferter oder empfohlener Software.
                                                             3.1.8 Sicherheit
Die Dienstleistungen werden über ein offenes, jeder-              a) Allgemein
mann zugängliches Netz (z.B. Internet, Telefonnetz etc.)     Aufgrund der eingesetzten Verschlüsselungen ist es
erbracht. Die Bank übernimmt keine Haftung für Schä-         grundsätzlich keinem Unberechtigten möglich, die ver-
den, die aus der Benützung des offenen Netzes entste-        traulichen Kundendaten einzusehen. Dennoch kann
hen. Insbesondere haftet die Bank nicht für Schäden, die     auch bei allen dem aktuellen Stand der Technik entspre-
dem Kunden als Folge von Übermittlungsfehlern, techni-       chenden Sicherheitsvorkehrungen sowohl auf Bank- wie
schen Mängeln, Störungen, Unterbrüchen und Verzöge-          auf Kundenseite eine absolute Sicherheit nicht gewähr-
rungen (insbesondere in der Verarbeitung), rechtswidri-      leistet werden. Das Endgerät (Computer, Smartphone
gen Eingriffen in Einrichtungen von Netzwerk- und/oder       etc.) und/oder das Netzwerk des Benutzers sind Teil des
Telekommunikationsbetreibern, Überlastung der Einrich-       Systems. Diese befinden sich jedoch ausserhalb der
tungen von Netzwerk- und/oder Telekommunikationsbe-          Kontrolle der Bank und können zu einer Schwachstelle
treibern, mutwilliger Verstopfung der elektronischen         des Systems werden.
Zugänge durch Dritte, Störungen, Unterbrüchen oder                b) Weitere Risiken
anderen Unzulänglichkeiten seitens der Netzwerk-             Der Kunde nimmt die nachstehenden Risiken in Kauf
und/oder Telekommunikationsbetreiber entstehen.              und verpflichtet sich, die auf den Internetseiten der je-
                                                             weiligen Dienstleistungen angebrachten oder in anderer
Die Bank behält sich bei Feststellung von Sicherheitsri-     Form dem Benutzer zur Verfügung gestellten Sicher-
siken zudem jederzeit vor, die jeweiligen Dienstleistun-     heitsinformationen zur Kenntnis zu nehmen und allen-
gen bis zu deren Behebung zu unterbrechen. Ebenso ist        falls empfohlene Sicherheitsmassnahmen innert nützli-
die Bank berechtigt, die jeweiligen Dienstleistungen für     cher Frist zu treffen:
Wartungsarbeiten zu unterbrechen. Für aus diesen                  − Ungenügende Systemkenntnisse und man-
Unterbrüchen oder einer Sperre gemäss Ziff. 3.1.6 allfäl-              gelnde Sicherheitsvorkehrungen können einen
lig entstehenden Schaden übernimmt die Bank keine                      unberechtigten Zugriff erleichtern (z.B. ungenü-
Haftung.                                                               gend geschützte Speicherung von Daten auf
                                                                       der Festplatte). Es besteht die dauernde Ge-
3.1.6 Sperre                                                           fahr, dass sich Computerviren auf dem Compu-
Der Kunde kann seinen oder den Zugang seiner Bevoll-                   ter ausbreiten, wenn Kontakt mit der Aussen-
mächtigten zu den jeweiligen Dienstleistungen der Bank                 welt besteht, sei es über Computernetze (z.B.
sperren lassen. Die Sperre kann nur während den übli-                  Internet) oder Datenträger. Der Einsatz von An-
chen Geschäftszeiten der Bank verlangt werden.                         ti-Viren- und Firewall-Programmen kann das
                                                                       Risiko vermindern und wird dem Benutzer emp-
Die Sperre oder Unterbrechung kann nur mit schriftli-                  fohlen. Es obliegt dem Benutzer, sich über die
chem oder telefonischem Antrag des Kunden an die                       erforderlichen, jeweils dem aktuellen Stand der
Bank und unter der Voraussetzung der eindeutigen                       Technik entsprechenden Sicherheitsvorkehrun-
Identifikation des Benutzers wieder aufgehoben werden.                 gen genau zu informieren.
                                                                  − Es ist wichtig, dass der Benutzer nur mit Soft-
Die Bank ist berechtigt, den Zugang des Kunden                         ware aus vertrauenswürdiger Quelle arbeitet.
und/oder eines oder aller Bevollmächtigten zu einzelnen           − Die Erstellung einer Verkehrscharakteristik
oder allen Dienstleistungen jederzeit, ohne Angabe von                 durch Internet Provider kann niemand aus-
Gründen und ohne vorherige Kündigung zu sperren.                       schliessen, d.h. der Provider hat die Möglich-
                                                                       keit, nachvollziehen zu können, wann der Be-
                                                                       nutzer mit wem in Kontakt getreten ist.
−    Es ist möglich, dass sich ein Dritter während     erwähnten Verträge oder Geschäftsbedingungen der
           der Nutzung des Netzes, z.B. des Internets,       Bank vor.
           unbemerkt Zugang zum Endgerät des Benut-
           zers verschafft.                                  3.2.3 Legitimationsmittel (Selbstlegitimation)
      −    Lässt sich der Benutzer Informationen der Bank    Zugang zu den E-Banking-Dienstleistungen erhält, wer
           separat via E-Mail, Pushnachricht, SMS etc.       sich bei der Benützung durch Eingabe der für diese
           übermitteln, so erfolgen diese in der Regel un-   Dienstleistungen gültigen Legitimationsmittel legitimiert
           verschlüsselt.                                    hat. Die Bank stellt dem Kunden/Bevollmächtigten
                                                             (nachstehend „Benutzer“) die entsprechenden Legitima-
3.1.9 Ausländische Gesetze/Import- und Exportbe-             tionsmittel zur Verfügung.
         schränkungen
Der Benutzer nimmt zur Kenntnis, dass er mit der Be-         Der Versand der Legitimationsmittel erfolgt an die der
nützung der Dienstleistungen aus dem Ausland unter           Bank bekannte Zustelladresse des Kunden bzw. des
Umständen Regeln des ausländischen Rechts verletzen          Bevollmächtigten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und ist
kann. Es ist Sache des Benutzers, sich darüber zu in-        damit einverstanden, dass die Bank nicht kontrollieren
formieren. Die Bank lehnt diesbezüglich jede Haftung         kann, wer die Legitimationsmittel entgegennimmt und
ab.                                                          benützt. Insbesondere bei juristischen Personen
                                                             und/oder der Zustellung an eine Geschäftsadresse ist es
Sollte der Benutzer die Dienstleistungen vom Ausland         allein Sache des Kunden, die Entgegennahme der Legi-
aus benutzen, nimmt er insbesondere in Kauf, dass es         timationsmittel sowie deren Verwendung zu überwa-
Import- und Exportbeschränkungen für die Verschlüsse-        chen.
lungsalgorithmen geben kann, gegen die er gegebenen-
falls verstösst.                                             Als Legitimationsmittel gelten dabei
                                                                  a) die dem Benutzer von der Bank zugestellte
3.1.10 Kündigung                                                       Vertragsnummer (1. Identifikationsmerkmal);
Die Kündigung der Teilnahme an den jeweiligen Dienst-             b) sein persönliches, selbst wählbares Passwort
leistungen der Bank kann seitens des Kunden und sei-                   (2. Identifikationsmerkmal) und
tens der Bank jederzeit erfolgen. Die Kündigung ist               c) ein von der Bank zur Verfügung gestelltes oder
schriftlich an die jeweils andere Partei zu richten. Die               schriftlich akzeptiertes Identifikationsmerkmal
Bank bleibt trotz Kündigung berechtigt, sämtliche noch                 (3. Identifikationsmerkmal).
vor Erhalt der Kündigung ausgelösten Transaktionen
rechtsverbindlich für den Benutzer zu verarbeiten. Im        Die Bank behält sich die Einführung anderer Legitimati-
Übrigen kann die Bank den Zugang ohne Kündigung              onsmethoden vor.
sperren, wenn die elektronischen Dienstleistungen wäh-
rend einer Dauer von mindestens 6 Monaten nicht be-          Wer sich so legitimiert, gilt der Bank gegenüber als Be-
nützt worden sind.                                           rechtigter zur Benützung der entsprechenden Dienst-
                                                             leistungen. Die Bank darf ihn daher im Rahmen und
3.2       Besondere Bedingungen für das E-Banking            Umfang der vom Benutzer bezogenen Dienstleistungen
          und Mobile Banking                                 ohne weitere Überprüfung seiner Berechtigung z.B.
                                                             Abfragen tätigen bzw. verfügen lassen oder von ihm
3.2.1 Geltungsbereich                                        Aufträge und rechtsverbindliche Mitteilungen entgegen-
Die besonderen Bedingungen für E-Banking ergänzen            nehmen; dies gilt auch, wenn es sich bei dieser Person
und/oder ändern die Bedingungen für elektronische            nicht um den tatsächlich Berechtigten handelt. Die Bank
Dienstleistungen und gelten für die E-Banking- und           hat indessen das Recht, jederzeit und ohne Angabe von
Mobile Banking Dienstleistungen (nachfolgend „E-             Gründen die Ausführung von Dienstleistungen abzu-
Banking-Dienstleistungen“).                                  lehnen und darauf zu bestehen, dass sich der Benutzer
                                                             in anderer Form (z.B. durch Unterschrift oder durch
3.2.2 Leistungsangebot                                       persönliche Vorsprache) legitimiert.
Die jeweils von der Bank angebotenen E-Banking-
Dienstleistungen sind auf den entsprechenden Internet-       Der Kunde anerkennt vorbehaltlos sämtliche Geschäfte,
seiten der Bank umschrieben.                                 welche im Rahmen der E-Banking-Dienstleistungen
                                                             unter Verwendung seiner Legitimationsmittel oder derje-
Die Bank behält sich jederzeitige Änderungen des Leis-       nigen des/der Bevollmächtigten getätigt werden. Des-
tungsangebotes vor.                                          gleichen gelten sämtliche Instruktionen, Aufträge und
                                                             Mitteilungen, welche die Bank auf diesem Weg errei-
Der in diesen Bedingungen geregelte Datenaustausch           chen, als vom Kunden verfasst und autorisiert.
bezieht sich auf Bankgeschäfte etc., die ihre Grundlage
in separaten Verträgen oder Geschäftsbedingungen             Die Bank behält sich vor, vom Benutzer, der ein Legiti-
(z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Depotregle-           mationsverfahren mit der Option Transaktionsbestäti-
ment der Bank etc.) haben. Im Anwendungsbereich der          gung gewählt hat (z.B. CrontoSign Swiss), eine Überprü-
E-Banking-Dienstleistungen gehen die vorliegenden            fung des Auftrags durch Bestätigung der Transaktion
Bestimmungen allfälligen abweichenden Regeln der             gemäss Ziff. 3.2.4 zu verlangen. Erfolgt in diesen Fällen
                                                             seitens des Benutzers keine Transaktionsbestätigung,
so gilt der Auftrag als vom Benutzer nicht erteilt, weshalb   3.2.5 Börsenaufträge
dieser von der Bank nicht zu bearbeiten ist.                  Börsenaufträge können nicht rund um die Uhr ausge-
                                                              führt werden. Ihre Verarbeitung hängt denn auch unter
Die Bank trifft gewissenhafte und umfassende Vorkeh-          anderem von technischen Voraussetzungen, den Ge-
rungen, um die Sicherheit der personenbezogenen Da-           schäftszeiten/-tagen der Bank, den Handelszeiten/-tagen
ten zu gewährleisten. Aufgrund der bei der Bank einge-        des entsprechenden Börsenplatzes und den Arbeitszei-
setzten Verschlüsselung ist es grundsätzlich keinem           ten/der Feiertagsregelung der betroffenen Verarbei-
Unberechtigten möglich, vertrauliche Kundendaten ein-         tungsstelle ab.
zusehen. Dennoch kann auch bei allen dem neusten
Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsvorkeh-           Erteilt der Benutzer Börsenaufträge, verpflichtet er sich,
rungen, sowohl auf Bank- wie auch auf Kundenseite,            sich an die entsprechenden einschlägigen Normen, die
keine absolute Sicherheit gewährleistet werden.               das jeweilige Geschäft und den jeweiligen Börsenplatz
                                                              regeln, zu halten. Zudem nimmt der Benutzer zur Kennt-
3.2.4 Sorgfaltspflichten des Benutzers                        nis, dass bezüglich sämtlicher Wertschriftentransaktio-
Der Benutzer ist jeweils verpflichtet, das erste ihm von      nen keine persönliche Beratung durch die Bank vorge-
der Bank mitgeteilte Passwort unverzüglich nach Erhalt        nommen wird. Der Benutzer bestätigt, dass er mit den
und später regelmässig zu ändern. Das Passwort darf           Gepflogenheiten und Usanzen des Börsengeschäftes
nicht aus leicht ermittelbaren Kombinationen (wie Tele-       vertraut ist, insbesondere die Strukturen und Risiken der
fonnummer, Geburtsdatum, Autokennzeichen etc.) be-            einzelnen Geschäftsarten kennt.
stehen.
                                                              Die Bank ist berechtigt, Börsenaufträge des Benutzers
Der Benutzer ist verpflichtet, das 2. und 3. Identifikati-    zurückzuweisen oder zu stornieren, sofern diese mit den
onsmerkmal besonders sorgfältig und voneinander ge-           einschlägigen Normen, die das jeweilige Geschäft und
trennt aufzubewahren. Der Benutzer ist sodann ver-            den jeweiligen Börsenplatz regeln, nicht im Einklang
pflichtet, sowohl das 2. als auch das 3. Identifikations-     stehen.
merkmal geheim zu halten und gegen missbräuchliche
Verwendung durch Unbefugte zu schützen. Insbesonde-           Der Benutzer verpflichtet sich, die jeweils gültige Bro-
re dürfen weder das 2. noch das 3. Identifikationsmerk-       schüre „Besondere Risiken im Effektenhandel“ sowie die
mal ungeschützt auf dem Endgerät des Benutzers (z.B.          in den Dienstleistungen des E-Bankings enthaltenen
Computer oder Smartphone) abgelegt oder sonst wo              Risikoinformationen zu konsultieren.
aufgezeichnet werden. Ebenso wenig dürfen das 2. bzw.
das 3. Identifikationsmerkmal Dritten ausgehändigt oder       3.2.6 Datenschutz
sonst wie zugänglich gemacht werden.                          Beansprucht der Kunde eine auf SMS basierte Dienst-
                                                              leistung (z.B. im Rahmen des Legitimationsverfahrens
Der Kunde trägt sämtliche Folgen, die sich aus der –          SMS-Code oder von Alertfunktionen) nimmt er zur
auch missbräuchlichen – Verwendung seiner oder der            Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass die
Legitimationsmittel seiner Bevollmächtigten ergeben.          Bank die vom Benutzer ausgewählte Telefonnummer
                                                              und die an ihn zu übertragenden Daten an die für den
Besteht Anlass zur Befürchtung, dass unberechtigte            SMS-Versand notwendigen und in der Schweiz domizili-
Drittpersonen Kenntnis eines/mehrerer Legitimationsmit-       erten Telekommunikationsunternehmen weiterleitet.
tel/s des Benutzers gewonnen haben, so hat der Benut-
zer das entsprechende Legitimationsmittel unverzüglich        3.3    Besondere Bedingungen für die elektronische
zu wechseln bzw. zu ändern. Ist dies nicht möglich, hat              Zustellung von Bankbelegen via E-Banking
der Benutzer den Zugang zu den entsprechenden
Dienstleistungen unverzüglich sperren zu lassen bzw.          3.3.1 Geltungsbereich
durch dreimalige Eingabe eines falschen Passwortes            Die besonderen Bedingungen für die elektronische Zu-
oder eines falschen Sicherheitscodes selber zu sperren.       stellung von Bankbelegen via E-Banking (nachstehend
                                                              „elektronische Bankbelege“ genannt) der Bank ergänzen
Wird im Rahmen eines Legitimationsverfahrens mit der          und/oder ändern die Bedingungen für elektronische
Option Transaktionsbestätigung von der Bank eine ent-         Dienstleistungen (Allgemeine Bedingungen und Beson-
sprechende Bestätigung verlangt, ist der Benutzer ver-        dere Bedingungen für das E-Banking und Mobile Ban-
pflichtet, die ihm von der Bank übermittelten Daten (z.B.     king) und gelten für die elektronische Zustellung von
auf sein Smartphone) mit dem Originalbeleg zu verglei-        Bankbelegen via E-Banking und Mobile Banking.
chen und auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Sind nach
Ansicht des Benutzers die von der Bank übermittelten          3.3.2 Leistungsangebot
Daten korrekt, muss der Benutzer, sofern er den ent-          Das Leistungsangebot der via E-Banking elektronisch
sprechenden Auftrag zu erteilen wünscht, diesen Auftrag       zur Verfügung stehenden Bankbelege ist auf den ent-
bestätigen (z.B. mittels Eingabe des von der Bank             sprechenden Internetseiten der Bank umschrieben.
übermittelten Cronto-Codes). Sind nach Ansicht des
Benutzers die von der Bank übermittelten Daten nicht          Der Kunde beauftragt die Bank, ihm die Belege seiner
korrekt, ist der Benutzer verpflichtet, die Transaktion       Bankgeschäfte elektronisch zuzustellen. In diesem Fall
abzubrechen.                                                  ist die Bank berechtigt, dem Kunden per sofort die ent-
                                                              sprechenden Bankbelege elektronisch via E-Banking
zuzustellen. Die Bank behält sich jederzeit Änderungen       Verfügung gestellt wird und nach Ablauf dieser Frist
des Leistungsangebotes vor.                                  elektronisch nicht mehr verfügbar ist.

Die in diesen Bedingungen geregelte elektronische            3.3.7 Deaktivierung
Zustellung von Bankbelegen bezieht sich auf Bankge-          Der Kunde kann die Bank jederzeit beauftragen, die
schäfte etc., die ihre Grundlage in separaten Verträgen      Belege seiner Bankgeschäfte ausschliesslich wieder in
oder Geschäftsbedingungen (z.B. Allgemeine Ge-               Papierform zuzustellen. Bei bestimmten Produkten kann
schäftsbedingungen, etc.) haben. Im Anwendungsbe-            dies einen Produktewechsel zur Folge haben. Der Kun-
reich der elektronischen Zustellung von Bankbelegen via      de nimmt zur Kenntnis, dass die von der Bank bereits
E-Banking gehen die vorliegenden Bestimmungen allfäl-        zur Verfügung gestellten elektronischen Bankbelege als
ligen abweichenden Regeln der erwähnten Verträge             zugestellt gelten.
oder Geschäftsbedingungen der Bank vor.
                                                             3.3.8 Konditionen/Preise
3.3.3 Erfüllungsort und Zugang des Bankbeleges               Die Bestellung zusätzlicher Bankbelege in Papierform
Als Erfüllungsort für die elektronische Zustellung von       oder elektronischer Form ist kostenpflichtig. Die Preise
Bankbelegen gilt der elektronische Briefkasten des Be-       für diese von der Bank zu erbringenden Leistungen
nutzers innerhalb des E-Bankings. Die Bank ist jedoch        richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Ände-
berechtigt, die Bankbelege ohne Grundangabe jederzeit        rungen bzw. Anpassungen dieser Preise werden dem
nur bzw. auch in Papierform zuzustellen.                     Kunden in geeigneter Form mitgeteilt.

Die elektronischen Bankbelege gelten als an dem Tag          3.4    Bedingungen für die Dienstleistung eBill via
ordnungsgemäss zugestellt, an dem diese via E-Banking               E-Banking
zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Zugang des
einzelnen Bankbeleges beginnen die jeweiligen Fristen,       3.4.1 Einleitung
so insbesondere die Reklamationsfrist zu laufen.             eBill ist eine Dienstleistung der SIX Paynet AG, welche
                                                             dem Kunden den Empfang von elektronischen Rech-
3.3.4 Reklamation des Kunden                                 nungen (eBill-Rechnungen) ermöglicht. Diese Rechnun-
Der Kunde verpflichtet sich, Beanstandungen elektroni-       gen kann der Benutzer via E-Banking im eBill-Portal
scher Bankbelege sofort nach Zugang des jeweiligen           einsehen, begleichen oder ablehnen.
Bankbeleges, spätestens aber innert 30 Tagen seit
dessen Zugang anzubringen. Andernfalls gelten die
entsprechenden elektronischen Bankbelege ohne Weite-         3.4.2 Elektronische Rechnungen
res als genehmigt. Diese ausdrückliche oder stillschwei-          a) Zur Nutzung der Funktion eBill muss der Kunde
gende Genehmigung schliesst die Anerkennung und                      über das OKB E-Banking beim eBill-System
Neuerung aller in ihnen enthaltenen Posten sowie allfäl-             angemeldet sein. Der Kunde stimmt mit der
liger Vorbehalte in sich.                                            Anmeldung zu, in einem Verzeichnis geführt zu
                                                                     werden, welches auch für die am eBill-System
Sofern der Saldo auf dem elektronischen Bankbeleg zu                 teilnehmenden Rechnungssteller einsehbar
Lasten des Kontoinhabers lautet, gilt dieser von ihm als             (Look-up-Funktion) ist. Mit der Look-up-
Schuld gegenüber der Bank anerkannt, auch wenn das                   Funktion können teilnehmende Rechnungs-
Kontoverhältnis fortgesetzt wird. Unterbleibt die elektro-           steller nach dem Kunden aktiv suchen und ihm
nische Zustellung eines zu erwartenden elektronischen                eBill-Rechnungen zustellen.
Bankbeleges, so hat die Reklamation so zu erfolgen, wie           b) Der Benutzer bestimmt, von welchen Rech-
wenn der elektronische Bankbeleg dem Kunden im                       nungsstellern er via SIX Paynet AG elektroni-
üblichen elektronischen Geschäftsablauf zugestellt wor-              sche Rechnungen empfangen will. Zu diesem
den wäre. Bei verspäteter Reklamation trägt der Kunde                Zweck meldet er sich bei den gewünschten
den hieraus entstehenden Schaden.                                    Rechnungsstellern direkt an. Die detaillierten
                                                                     Rechnungsinformationen (z.B. die Auflistung
3.3.5 Mitteilungs- und Rechenschaftspflichten                        einzelner Telefonate, einzelne Kreditkartenbe-
Der Kunde anerkennt ausdrücklich, dass die Bank durch                züge etc.) werden vom jeweiligen Rechnungs-
die elektronische Zustellung der Bankbelege insbeson-                steller zur Verfügung gestellt. Beim Zugriff auf
dere ihre Mitteilungs- und Rechenschaftspflichten erfüllt.           die Rechnungsdetails der Rechnungssteller
                                                                     verlässt der Teilnehmer den geschützten Be-
3.3.6 Aufzeichnung und Aufbewahrung von Bank-                        reich des E-Bankings, allfällige Rückschlüsse
        belegen                                                      auf bestehende Bankverbindungen des Teil-
Der Kunde ist im Rahmen allfälliger gesetzlicher Vor-                nehmers können systembedingt nicht ausge-
schriften insbesondere für den Inhalt, die Aufzeichnung              schlossen werden.
und Aufbewahrung der elektronischen Bankbelege                    c) Die Bank prüft weder die geschäftliche Grund-
selbst verantwortlich.                                               lage noch die inhaltliche Richtigkeit der elektro-
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der einzelne elekt-               nischen Rechnungen.
ronische Bankbeleg dem Benutzer in seinem elektroni-
schen Briefkasten innerhalb des E-Bankings jeweils
während mindestens 90 Tagen seit dessen Zugang zur
d)   Allfällige Beanstandungen sowie Meinungsver-       dieser Zahlungsaufträge müssen über das E-Banking
         schiedenheiten diesbezüglich sind vom Benut-       erfolgen.
         zer direkt und ausschliesslich mit dem betref-
         fenden Rechnungssteller zu regeln. Die Bank        3.4.6 Weiterleitung von Daten an die SIX Paynet AG
         nimmt keine Einsicht in die detaillierten Rech-    Der Benutzer nimmt zur Kenntnis und ist damit einver-
         nungsinformationen.                                standen, dass die Bank die für die Abwicklung notwen-
    e)   Der Benutzer akzeptiert, dass dem jeweiligen       digen Benutzerdaten an die SIX Paynet AG weiterleitet.
         Rechnungssteller Informationen über die Ab-        Die Benutzerdaten werden ausschliesslich zur Abwick-
         lehnung einer Rechnung (inkl. Widerruf der Ab-     lung der Dienstleistung eBill weitergegeben.
         lehnung) über die SIX Paynet AG weitergeleitet
         werden.
    f)   Der Benutzer erhält die Möglichkeit, sich direkt   3.4.7 Konditionen/Preise
         von SIX Paynet AG via E-Mail über den Ein-              a) Die Preise für die von der Bank zu erbringen-
         gang einer neuen Rechnung informieren zu                   den Leistungen richten sich nach der jeweils
         lassen. Diese Information erfolgt systembedingt            gültigen Preisliste. Änderungen bzw. Anpas-
         über ungeschützte Netze und geniesst somit                 sungen dieser Preise werden dem Kunden in
         keinen Vertraulichkeitsschutz.                             geeigneter Form mitgeteilt.
                                                                 b) Zusätzliche Dienstleistungen, die der Benutzer
3.4.3 Zahlungen                                                     selbst von SIX Paynet AG bezieht, werden di-
     a) Die vom Benutzer zur Zahlung freigegebenen                  rekt von dieser in Rechnung gestellt.
        Rechnungen sind als Zahlungsaufträge im E-
        Banking unter "Pendent" ersichtlich und können      3.4.8 Beizug von Dritten
        durch den Benutzer bis zum Zeitpunkt der Aus-            a) Die Bank behält sich das Recht vor, die Erfül-
        führung geändert oder gelöscht werden.                      lung ihrer aus diesem Vertrag entstehenden
     b) Die Ausführung der Zahlung kann von der Bank                Verpflichtungen jederzeit vollumfänglich oder
        nach freiem Ermessen verweigert werden, falls               auch teilweise auf Dritte zu übertragen, ohne
        beispielsweise die Deckung fehlt bzw. der                   den Benutzer darüber benachrichtigen zu müs-
        Rahmen einer gesprochenen Kreditlimite über-                sen. Die Bank verpflichtet sich in diesem Fall,
        schritten wird.                                             die notwendigen Sicherheitsmassnahmen –
                                                                    insbesondere im Zusammenhang mit dem
3.4.4 Aufzeichnung und Aufbewahrung von Daten                       Bankgeheimnis und Datenschutz – zu ergrei-
     a) Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen                    fen.
        Vorschriften insbesondere für den Inhalt, die            b) Sollte der Kunde Dritte beiziehen oder
        Aufzeichnung und Aufbewahrung der elektroni-                Drittsoftware-Applikationen einsetzen, so macht
        schen Rechnungen und der detaillierten Rech-                er dies auf eigenes Risiko. In diesem Zusam-
        nungsinformationen selbst verantwortlich (ins-              menhang ist jegliche Haftung der Bank ausge-
        besondere Art. 957 ff. OR und Art. 53/59 des                schlossen.
        Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer etc.).
        Die Bank empfiehlt, sämtliche Rechnungen ab-        3.4.9 Haftung
        zuspeichern resp. auszudrucken. Buchfüh-            Die Bank lehnt die Haftung bei Schäden aus Übermitt-
        rungspflichtigen Teilnehmern wird empfohlen,        lungsfehlern, technischen Mängeln, Störungen, Be-
        vor der Nutzung der eBill-Dienstleistung mit ih-    triebsausfällen oder rechtswidrigen Eingriffen in Über-
        rer Revisionsstelle Kontakt aufzunehmen, um         mittlungsnetze, EDV-Systeme/Computer des Kunden
        die Konformität mit der „Verordnung über die        oder der SIX Paynet AG ab. Aus wartungstechnischen
        Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbü-           Gründen übernimmt die Bank keine Gewähr für einen
        cher“ abzusprechen.                                 jederzeit störungsfreien, ununterbrochenen Zugang zu
     b) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die detail-      eBill.
        lierten Rechnungsinformationen während min-
        destens 90 Tagen beim Rechnungssteller ab-          3.4.10 Inkrafttreten und Dauer
        rufbar und nach Ablauf dieser Frist nicht mehr      Diese Bedingungen treten mit deren Annahme durch
        verfügbar sind. Er nimmt zur Kenntnis, dass         den Benutzer und der Zuteilung der „eBill-Nummer“ in
        weder die SIX Paynet AG noch die Bank die           Kraft und sind auf unbestimmte Dauer gültig.
        detaillierten Rechnungsinformationen archivie-
        ren.

3.4.5 Deaktivierung
Benutzer können die Dienstleistung eBill jederzeit deak-
tivieren. Die Kündigung der Dienstleistung eBill kann
ferner schriftlich erfolgen. Der Benutzer nimmt zur
Kenntnis, dass bereits freigegebene elektronische
Rechnungen im E-Banking dennoch pendent bleiben
und ausgeführt werden. Ein Widerruf oder Änderungen
4    Depotbestimmungen                                      Der Kunde haftet gegenüber der Bank für alle sichtbaren
                                                            oder versteckten Mängel, unbesehen des Zeitpunktes
4.1   Depotwerte                                            der Entdeckung und im Rahmen der Börsenusanzen für
Die Bank übernimmt zur Verwahrung (Depotvertrag):           die Regularität und Lieferbarkeit der von ihm eingeliefer-
    a) Wertpapiere aller Art, insbesondere auch Glo-        ten Depotwerte. Für nicht kotierte Wertschriften gelten
                                                            die nationalen bzw. internationalen Usanzen des Effek-
        balurkunden
    b) Bucheffekten                                         tenhandels.
    c) Edelmetalle und Münzen
    d) Geld- und Kapitalmarktanlagen sowie andere           Die Einlieferung gilt als definitiv erfolgt, sobald sie von
                                                            der Verwahrungsstelle verbucht und bestätigt worden ist.
        nicht verbriefte Rechte (Wertrechte)
    e) Dokumente und Wertgegenstände, sofern sie            Für die übrigen Depoteingänge, welche keine physische
        zur Aufbewahrung geeignet sind                      Einlieferung darstellen, gelten die Eingangsanzeigen
Die Bank kann ohne Angabe von Gründen die Entge-            oder Abrechnungen als Einlieferungsbestätigungen.
gennahme von Depotwerten ablehnen.
                                                            4.6     Art und Ort der Aufbewahrung
4.2     Vergütung                                           Die Bank ist berechtigt, die Depotwerte in eigenem oder
Der Kunde schuldet der Bank für die Aufbewahrung,           im Namen des Kunden, in beiden Fällen aber auf Rech-
                                                            nung und Gefahr des Kunden bei einer Verwahrungs-
Verbuchung und Verwaltung der Depotwerte sowie für
                                                            stelle ihrer Wahl im In- oder Ausland aufbewahren bzw.
übrige depotwertbezogene Aufwendungen eine Vergü-
tung gemäss geltender Preisliste. Die Bank kann die         verbuchen zu lassen. Der Kunde ist somit ausdrücklich
Preisliste jederzeit anpassen, rechtsverbindlich neu        damit einverstanden, dass seine Depotwerte im Ausland
                                                            drittverwahrt werden können.
festlegen und gemäss Ziff. 1.10 der AGB dem Kunden
bekannt geben.
                                                            Die Bank und die Drittverwahrungsstellen sind ermäch-
4.3    Mehrzahl von Kunden                                  tigt, Depotwerte gesammelt zu verwahren, einem ande-
Wird der Depotvertrag von mehreren Kunden mit der           ren zur Verwahrung zu übergeben oder bei einer Sam-
                                                            meldepotzentrale verwahren zu lassen. Vorbehalten
Bank eingegangen, so können sie je einzeln über die
Depotwerte verfügen, sofern nichts anderes schriftlich      bleiben Depotwerte, die wegen ihrer Natur oder aus
vereinbart ist.                                             anderen Gründen getrennt aufbewahrt werden müssen.
Für Forderungen der Bank aus dem Depotvertrag haften
                                                            Dem Kunden steht bei Sammelverwahrung ein Miteigen-
die Kunden solidarisch.
                                                            tumsanteil im Verhältnis der von ihm deponierten Werte
4.4    Sorgfaltspflicht und Haftung                         zum jeweiligen Bestand des Sammeldepots zu, sofern
Die Bank verwahrt, verbucht und verwaltet die Depot-        das Sammeldepot in der Schweiz liegt. Der Kunde hat
                                                            somit nach einer physischen Einlieferung bei einer spä-
werte mit der geschäftsüblichen Sorgfalt. Dabei haftet
die Bank nur, sofern sie ein schweres Verschulden trifft.   teren physischen Wiederauslieferung keinen Anspruch,
Bei Drittverwahrung haftet die Bank nur für gehörige        den Depotwert mit der gleichen Zertifikatsnummer zu
Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der direkt nachfol-   erhalten.
genden Drittverwahrungsstelle. Die Bank haftet aber
nicht, wenn der Kunde die Verwahrung bei einer nicht        Falls sammelverwahrte Depotwerte ausgelost werden,
von der Bank empfohlenen Verwahrungsstelle verlangt         verteilt die Bank die ausgelosten Werte unter die Kun-
hat. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass Wertrechte      den, wobei sie sich bei der Zweitauslosung einer Metho-
                                                            de bedient, die allen Berechtigten eine gleichwertige
im Ausland verwahrt werden können, unabhängig der
Art der Aufsicht über die Verwahrungsstelle.                Aussicht auf Berücksichtigung wie bei der Erstauslosung
                                                            garantiert.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Bank zur Be-
                                                            4.7     Im Ausland verwahrte Depotwerte
schaffung von weiteren Informationen durch Drittverwah-
                                                            Bei Verwahrung im Ausland unterliegen die Depotwerte
rer angehalten werden kann. Der Kunde erteilt der Bank
auf Anfrage die verlangten Informationen.                   den Gesetzen und Usanzen am Ort der Verwahrung.
                                                            Diese können vom schweizerischen Recht stark abwei-
4.5     Einlieferung                                        chen, zum Beispiel hinsichtlich des Datenschutzes und
                                                            des Bankkundengeheimnisses. So können ausländische
Die Bank kann in- und ausländische Depotstellen beauf-
tragen, für sie als Ein- und Auslieferungsstelle tätig zu   Gesetze die Weitergabe von Daten an Behörden oder
sein.                                                       Dritte verlangen. Insbesondere kann es zu Offenle-
                                                            gungspflichten und zur Sperrung von Depotwerten
Die Bank übergibt dem Kunden bei physischer Einliefe-
                                                            kommen. Für einen solchen Fall berechtigt der Kunde
rung von Depotwerten eine Empfangsbestätigung, wel-
che unter dem Vorbehalt der Prüfung der eingelieferten      die Bank, die betroffenen Depotwerte zu verkaufen.
Depotwerte auf Richtigkeit, Vollzähligkeit und Lieferbar-   Bei Drittverwahrung von Bucheffekten im Ausland hat
keit steht. Bei Einlieferung im Ausland lieferbarer De-     der Kunde zumindest Rechte entsprechend den Rech-
                                                            ten, welche die Schweizer Verwahrungsstelle aus der
potwerte bleiben die dortigen Usanzen vorbehalten.
                                                            Drittverwahrung erhält.
Wird der Bank die Rückgabe oder der Transfer im Aus-       Es ist somit insbesondere Sache des Kunden, seine
land verwahrter Depotwerte bzw. der Verkaufserlöse         Rechte aus den Depotwerten in Gerichts- oder Insol-
durch die ausländische Gesetzgebung verunmöglicht          venzverfahren geltend zu machen und sich hierfür die
oder erschwert, ist die Bank nur verpflichtet, dem Kun-    erforderlichen Informationen zu beschaffen.
den am Ort der ausländischen Verwahrungsstelle oder
einer Korrespondenzbank ihrer Wahl, falls nötig, einen     Der Kunde ist insbesondere auch für die Erfüllung allfäl-
anteilsmässigen Rückgabeanspruch bzw. einen Zah-           liger Meldepflichten sowie der Pflicht zur Unterbreitung
lungsanspruch zu übertragen, sofern ein solcher besteht    eines Übernahmeangebotes gemäss Börsengesetz
und übertragbar ist.                                       selber verantwortlich. Die Bank ist jeweils nicht verpflich-
                                                           tet, den Kunden auf diese Pflichten hinzuweisen. Die
4.8    Auszüge                                             Bank ist berechtigt, Verwaltungshandlungen für Depot-
Der Kunde erhält periodisch, in der Regel per Jahresen-    werte, welche zu Meldepflichten der Bank führen, ganz
de, einen Vermögensauszug. Der Kunde kann ausser-          oder teilweise nicht auszuführen.
dem jederzeit einen Vermögensauszug von der Bank           Für Versicherungspolicen, Schuldbriefe und für vorwie-
verlangen. Darin werden die Depotwerte aufgrund un-        gend im Ausland gehandelte Depotwerte, die physisch
verbindlicher, approximativer Kurse aus verfügbaren,       bei der Bank verwahrt werden, führt die Bank grundsätz-
branchenüblichen Informationsquellen bewertet.             lich keine Verwaltungshandlungen aus.

Beanstandungen von Vermögensauszügen sind sofort           4.12    Verwaltungshandlungen mit besonderem
nach Empfang der diesbezüglichen Anzeige anzubrin-                 Auftrag
gen, spätestens aber innert der von der Bank angesetz-     Die Bank besorgt aufgrund eines separaten, rechtzeitig
ten Frist, andernfalls die entsprechenden Auszüge als      erfolgten Auftrags des Kunden insbesondere:
genehmigt gelten.                                               a) Den An- und Verkauf von in- und ausländi-
Der Kunde verpflichtet sich, die Bank pro Vermö-                    schen Wertpapieren und Wertrechten zu den
gensauszug gemäss deren Preisliste zu entschädigen.                 im Effektenverkehr geltenden Bedingungen.
                                                                b) Konversionen.
4.9     Eintragung der Depotwerte                               c) Die Vermittlung von Einzahlungen auf nicht voll
Die Bank ist ermächtigt, im Falle des Kaufs von Namen-              einbezahlte Wertschriften.
aktien einer schweizerischen Gesellschaft das Gesuch            d) Die Ausübung von Bezugsrechten oder deren
um Eintragung des Kunden als Aktionär ins Aktienbuch                An- bzw. Verkauf.
zu stellen.                                                     e) Die Erstellung von Verzeichnissen zu Steuer-
                                                                    zwecken.
4.10 Wertrechte                                            Gehen die erforderlichen Weisungen des Kunden nicht
Die Bank ist ermächtigt:                                   oder nicht rechtzeitig ein, so ist die Bank berechtigt,
    a) Bestehende Wertpapiere in Wertrechte um-            nicht aber verpflichtet, nach eigenem Ermessen zu han-
        wandeln zu lassen.                                 deln.
    b) Dem Emittenten die erforderlichen Anweisun-
        gen zu erteilen und bei ihm die notwendigen        4.13 Vergütungen
        Auskünfte einzuholen.                              Die Bank offeriert ihren Kunden eine grosse Auswahl an
    c) Vom Emittenten Druck und Auslieferung von           Finanzinstrumenten. Dazu schliesst sie mit Anbietern
        Wertpapieren zu verlangen.                         von Anlageprodukten Vertriebsvereinbarungen ab. Diese
                                                           bestehen unabhängig vom Vertrag mit dem Kunden
4.11 Verwaltung                                            (Depotinhaber). Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die
Die Bank ist hiermit beauftragt, für den Kunden folgende   Bank von diesen Anbietern Vergütungen wie Marketing-
übliche Verwaltungshandlungen zu besorgen:                 oder Vertriebsentschädigungen (umsatz- und bestan-
     a) Den Einzug oder die Verwertung fälliger Zin-       desabhängige Vergütungen) sowie ähnliche Einnahmen
         sen, Dividenden, anderer Ausschüttungen so-       auf dem Bestand des Depots erhält. Diese Vergütungen
         wie rückzahlbarer Depotwerte.                     stehen der Bank zu.
     b) Die Kontrolle über ausgeloste, gekündigte und
         vermisste Depotwerte nach den ihr zur Verfü-      Erhält die Bank Vergütungen, welche sie basierend
         gung stehenden Unterlagen.                        auf Art. 400 des Schweizerischen Obligationenrech-
     c) Die Resteinzahlung auf nicht voll einbezahlten     tes oder einer anderen Gesetzesvorschrift dem Kun-
         Wertschriften, sofern der Einzahlungszeitpunkt    den abzuliefern hat, erklärt der Kunde, ausdrücklich
         bei deren Ausgabe bereits bestimmt war.           auf diese zu verzichten. Er hat Kenntnis von den in
     d) Den Bezug neuer Couponbogen und den Um-            der Preisliste enthaltenen Angaben und Bandbrei-
         tausch von Interimsscheinen gegen definitive      ten. Allfällige Änderungen der in der Preisliste ent-
         Wertpapiere.                                      haltenen Angaben und Bandbreiten haben keinen
     e) Den Verkauf von nicht ausgeübten Bezugs-           Einfluss auf die Gültigkeit des Verzichts.
         rechten spätestens am letzten Tag des Han-
         dels.
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