Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Die Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG (UVGZ) für das Personal
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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Die Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG (UVGZ) für das Personal Ausgabe 07.2006 8001020 – 10.09 WGR 040 D
Inhaltsübersicht Ihre Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG D Verhalten im Schadenfall . . . . . . . . . . . 7 im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 D 1 Pflichten des Kunden . . . . . . . . . . . . . . 7 A Geltung der Versicherung . . . . . . . . . . . 5 E Übertritt in die Einzelversicherung . . . . . . 8 A 1 Inhalt des Vertrags . . . . . . . . . . . . . . .5 E 1 Anspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 A 2 Versicherte Personen . . . . . . . . . . . . . . 5 E 2 Informationspflicht . . . . . . . . . . . . . . .8 A 3 Örtliche Geltung . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 E 3 Versicherbare Leistungen . . . . . . . . . . . . 8 A 4 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung . . . 5 F Verschiedene Bestimmungen . . . . . . . . . 8 B Versichertes Ereignis . . . . . . . . . . . . . 5 F 1 Beginn und Ende des Vertrags . . . . . . . . . 8 B 1 Gegenstand der Versicherung . . . . . . . . . . 5 F 2 Kündigung im Schadenfall . . . . . . . . . . . . 8 B 2 Ausschluss und Kürzung von Versicherungs- F 3 Prämienzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 F 4 Prämienabrechnung . . . . . . . . . . . . . . . 8 F 5 Änderung des Prämientarifs . . . . . . . . . . . 9 C Versicherte Leistungen . . . . . . . . . . . . . 6 F 6 Gefahrerhöhung und -verminderung . . . . . . 9 C 1 Pflegeleistungen und Kostenvergütungen . . . . 6 F 7 Überschussbeteiligung . . . . . . . . . . . . . 9 C 2 Versicherter Verdienst . . . . . . . . . . . . . . 6 F 8 Gerichtsstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 C 3 Taggeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 F 9 Rechtsanwendung . . . . . . . . . . . . . . .9 C 4 Invalidenrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 C 5 Hinterlassenenrente . . . . . . . . . . . . . . . 7 C 6 Auskauf von Renten Anpassung der Renten an die Teuerung . . . . . 7 C 7 Überbrückungskapital bei Invalidität . . . . . . 7 C 8 Überbrückungskapital im Todesfall . . . . . . . 7 Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf die weibliche Personenbezeichnung verzichtet. 2
Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG im Überblick Gerne orientieren wir Sie über den wesentlichen Inhalt unseres Versicherungsangebots. Wer ist Versicherungs- AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, (im Folgenden «AXA»), träger? eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur und Tochtergesellschaft der AXA Gruppe. Wer ist versichert? Versichert werden die auf Offerte/Antrag und Police aufgeführten Personen bzw. Personen- kategorien. Nicht versichert sind Personen, die über 70 Jahre alt sind. Was ist versichert? Versichert sind Unfälle und Berufskrankheiten (AVB B1). Was ist nicht versichert? Nicht versichert sind Unfälle infolge Krieg, Fahren im angetrunkenen Zustand und bei Teil- nahme an Verbrechen (AVB B2). Welche Leistungen – Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (AVB C1) können versichert – Taggelder (AVB C3) werden? – Invalidenrente (AVB C4) – Hinterlassenenrenten (AVB C5) – Überbrückungskapital bei Invalidität (AVB C7) – Überbrückungskapital im Todesfall (AVB C8) – Grobfahrlässigkeit gemäss Offerte/Police Die versicherten Leistungen sind in Offerte/Antrag und Police aufgeführt. Wie ist ein Übertritt in Personen, die aus dem versicherten Betrieb ausscheiden, können ohne Gesundheitsprüfung die Einzelversicherung in die Einzelversicherung übertreten. geregelt? Das Übertrittsrecht gilt für die bisher versicherten Pflegeleistungen und Kostenvergütungen. Personen, die in der Schweiz wohnen und noch nicht 70 Jahre alt sind, können davon Ge- brauch machen (AVB E1, E3). Wie berechnet sich die Die Prämie ergibt sich aus den in der Offerte/Antrag und Police ersichtlichen Prämiensätzen. Prämie? Wird eine Vorausprämie vereinbart, so werden Ende des Jahres die effektiven Lohnsummen erfragt, die definitive Prämie ermittelt und eine allfällige Differenz zur Vorausprämie rückver- gütet bzw. in Rechnung gestellt. Die Vorausprämie für das Folgejahr wird entsprechend ange- passt. Erhöht sich der Prämientarif, darf die AXA die Prämiensätze anpassen. Sie informiert dazu den Versicherungsnehmer 25 Tage vor der Fälligkeit der neuen Prämie. Der Versicherungsnehmer hat daraufhin das Recht, den Vertrag zu kündigen. Welche Pflichten hat der Der Versicherungsnehmer muss: Versicherungsnehmer? – die Prämie fristgerecht bezahlen (AVB F3); – die Versicherten über Deckung und Übertrittsrecht informieren (AVB E2); – die Löhne deklarieren (ausser bei vereinbarter Pauschalprämie) (AVB F4.1); – der AXA allfällige Unfälle sofort melden (AVB D1); – die AXA über wesentliche Gefahrerhöhungen informieren (AVB F6) (z. B. Architekturbüro beginnt, Bauarbeiten selbst auszuführen). Wie lange läuft der Der Vertrag läuft in der Regel 3 Jahre. Danach verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr, Vertrag? wenn nicht ein Vertragspartner spätestens 3 Monate zuvor eine Kündigung erhalten hat. Eine Kündigung ist durch beide Parteien auch während eines versicherten Schadenfalls mög- lich – ohne Einfluss auf den laufenden Fall. 3
Wie wird der Versiche- Der Versicherungsnehmer erhält nach 3 Jahren eine vertragliche Überschussbeteiligung, so- rungsnehmer am guten fern Verlauf beteiligt? – Pflegeleistungen oder Taggelder versichert sind; – der Schadenverlauf gut ist. Die Überschussbeteiligung berechnet sich nach folgender Formel: = (Jahresprämien x Prämienanteil – Schadenaufwand) x Überschussanteil. Prämienanteil und Überschussanteil finden sich in Offerte/Antrag und Police. Welche Daten werden wie Im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Vertragsdurchführung erhält die AXA Kenntnis von der AXA verwendet? von folgenden Daten: – Kundendaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität, Zahlungsverbin- dungsdaten usw.), gespeichert in elektronischen Kundendateien; – Antragsdaten (Angaben zum versicherten Risiko, Antworten auf die Antragsfragen, Sachver- ständigenberichte, Angaben des Vorversicherers über den bisherigen Schadenverlauf usw.), abgelegt in den Policendossiers; – Vertragsdaten (Vertragsdauer, versicherte Risiken und Leistungen usw.), gespeichert in Ver- tragsverwaltungssystemen wie physische Policendossiers und elektronische Risikodaten- banken; – Zahlungsdaten (Datum der Prämieneingänge, Ausstände, Mahnungen, Guthaben usw.), ge- speichert in Inkassodatenbanken; – allfällige Schadendaten (Schadenmeldungen, Abklärungsberichte, Rechnungsbelege usw.), gespeichert in physischen Schadendossiers und elektronischen Schadenapplikationssys- temen. Diese Daten werden benötigt, um das Risiko zu prüfen und einzuschätzen, den Vertrag zu ver- walten, die Prämien zeitgerecht einzufordern und im Leistungsfalle die Schäden korrekt abzu- wickeln. Die Daten sind mindestens während 10 Jahren nach Vertragsauflösung, Schaden- daten mindestens während 10 Jahren nach Erledigung des Schadenfalls aufzubewahren. Falls erforderlich, werden die Daten an involvierte Dritte, namentlich andere beteiligte Versi- cherer, Pfandgläubiger, Behörden, Anwälte und externe Sachverständige weitergeleitet. Eine Datenweitergabe kann auch zum Zwecke der Aufdeckung oder Verhinderung eines Versiche- rungsmissbrauchs erfolgen. Die in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein operierenden Gesellschaften der AXA Gruppe gewähren einander zwecks administrativer Vereinfachung und zu Marketing- zwecken (um unseren Kunden ein optimales Produkte- und Dienstleistungsangebot zu unter- breiten) Einblick in die Stammdaten (zwecks Identifizierung der Kunden) und die Vertrags- grunddaten (ohne Antrags- und Schadendaten) sowie in die erstellten Kundenprofile. Wichtig! Weitergehende Informationen finden Sie in der Offerte/Antrag respektive in der Police und in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). 4
A Geltung der Versicherung A1 A3 Inhalt des Vertrags Örtliche Geltung 1 Der Vertrag beinhaltet die Unfallversicherung in Ergän- Es gelten die Bestimmungen des UVG. zung zum UVG (Bundesgesetz über die Unfallversi- cherung vom 20.3.1981). A4 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung 2 Die versicherten Leistungsarten sind in der Police auf- geführt. 1 Es gelten die Bestimmungen des UVG, vorbehaltlich Abs. 2 bis 4. 3 Diese Vertragsbedingungen basieren auf den Bestim- mungen des UVG. Bei den nachfolgenden Verweisen 2 Unfälle, die sich nach dem vollendeten 70. Altersjahr auf das UVG sind sowohl die Bestimmungen unter ereignen, sind nicht versichert. dem jeweils gleichlautenden Titel des Gesetzes als auch die ergänzenden Bestimmungen der dazugehö- 3 Der Versicherungsschutz erlischt bei Beendigung des renden Verordnungen anwendbar. Arbeitsverhältnisses mit dem Versicherungsnehmer. Anstelle der Abredeversicherung garantiert die AXA A2 das Übertrittsrecht in ihre Einzelversicherung gemäss Versicherte Personen nachstehenden Artikeln E 1 bis E 3. Versichert sind die in der Police aufgeführten Perso- 4 Ruht die UVG-Versicherung, weil der Versicherte der nen bzw. Personenkategorien, für die eine Versiche- Militärversicherung untersteht, gelten die versicherten rung gemäss UVG besteht. Leistungen im Rahmen der nachfolgenden Bestim- mungen in Ergänzung zum MVG, sofern der Versicher- te gemäss UVG für Nichtberufsunfälle versichert ist. B Versichertes Ereignis B1 – im ausländischen Militärdienst; Gegenstand der Versicherung – bei Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terror- akten und bandenmässigen Verbrechen. 1 Die Versicherungsleistungen werden bei Unfällen und Berufskrankheiten gewährt, die während der Vertrags- 2 Bei Unfällen, die grobfahrlässig herbeigeführt worden dauer verursacht werden. sind, verzichtet die AXA auf das ihr zustehende Kür- zungsrecht. 2 Der gesamte Leistungsanspruch aus allen bei der AXA bestehenden kollektiven Unfallversicherungen gemäss 3 Leistungen für Unfälle, die sich in Ausübung eines Ver- schweizerischem Bundesgesetz über den Versiche- gehens oder Verbrechens ereignen, werden im Aus- rungsvertrag (VVG) ist pro Person und Ereignis auf CHF mass des UVG gekürzt. Darunter fallen auch Unfälle 7 Millionen begrenzt. infolge Alkohol- oder Drogenkonsum beim Lenken von Motorfahrzeugen. Leistungen aus dieser Versicherung 3 Im übrigen gelten die Bestimmungen des UVG. an Hinterlassene kürzt die AXA nicht. B2 4 Im übrigen gelten die Bestimmungen des UVG. Ausschluss und Kürzung von Versicherungsleistungen 1 Von der Versicherung ausgeschlossen sind Unfälle: – Infolge kriegerischer Vorfälle. Wird der Versicherte im Ausland von ihrem Ausbruch überrascht, erlischt der Versicherungsschutz jedoch erst 14 Tage nach deren erstmaligem Auftreten; 5
C Versicherte Leistungen C1 C3 Pflegeleistungen und Kostenvergütungen Taggeld 1 Die AXA bezahlt die in der Police aufgeführten Pflege- 1 Ist der Versicherte nach ärztlicher Feststellung arbeits- leistungen und Kostenvergütungen, die nicht gemäss unfähig, bezahlt die AXA bei voller Arbeitsunfähigkeit UVG oder IVG (Bundesgesetz über die Invalidenversi- das in der Police aufgeführte Taggeld. Ab AHV-Ren- cherung) versichert sind. tenalter besteht ein Leistungsanspruch nur noch so lange, bis die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht des 2 Im Rahmen der versicherten Leistungen gelten folgen- Arbeitgebers abgegolten ist, maximal jedoch noch für de Bedingungen: 180 Tage für alle laufenden und künftigen Versiche- a) Medizinische Massnahmen sowie Aufenthalte in rungsfälle zusammen. Das Taggeld wird jedoch längs- Heil- und Kuranstalten müssen durch eine gemäss tens bis zum vollendeten 70. Altersjahr ausgerichtet. UVG bezeichnete Medizinalperson durchgeführt oder angeordnet werden. 2 Hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen von staatlichen oder betrieblichen Versicherungen, ergänzt b) Die notwendige Erstbehandlung im Ausland ist ge- die AXA diesen Leistungsanspruch im Rahmen ihrer deckt, wenn der Versicherte dort verunfallt. Die eigenen Leistungspflicht bis zur Höhe des versicher- AXA kann auf ihre Kosten eine Rückführung des ten Verdienstes. Versicherten verlangen. Steht der Rentenanspruch einer staatlichen oder be- c) Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine trieblichen Versicherung noch nicht fest, erbringt die Körperfunktion ersetzen, sind grundsätzlich mit- AXA das versicherte Taggeld im Sinne einer Vorleis- versichert; für Brillen, Hörapparate und Zahnpro- tung. Die Vorleistung ist von der Bedingung abhängig, thesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine dass uns der Versicherte die schriftliche Zustimmung behandlungsbedürftige Körperschädigung vor- zur direkten Verrechnung mit den vorerwähnten Versi- liegt. cherern erteilt. d) Medizinisch notwendige Reisen und Transporte, notwendige Rettungs- und Bergungsaktionen 3 Im übrigen gelten die Bestimmungen des UVG; die sowie Leichentransporte; im Hinblick auf eine Ret- AXA verzichtet jedoch auf einen Abzug für Unterhalts- tung oder Bergung des Versicherten unternomme- kosten bei Aufenthalt in einer Heilanstalt. ne Suchaktionen sind auf CHF 20 000.– begrenzt. e) Die AXA vergütet den gemäss UVG vorgenomme- 4 Bei Rückfällen und Spätfolgen früherer Unfälle, die nen Abzug bei Aufenthalt in einer Heilanstalt. nicht versichert waren oder für die aus der damaligen Versicherung keine Leistungspflicht mehr besteht, be- 3 Im übrigen gelten die Bestimmungen des UVG. zahlt die AXA – bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten die vom C2 Versicherungsnehmer auszurichtende Lohnfort- Versicherter Verdienst zahlungspflicht im Sinne von Obligationenrecht Art. 324a; 1 Der als Grundlage für die Leistungsbemessung mass- – beim Tod des Versicherten den vom Versicherungs- gebende Verdienst ist in der Police aufgeführt. nehmer an die Hinterlassenen auszurichtenden Als UVG-Lohn (UVGL) gilt dabei der versicherte Ver- Lohnnachgenuss im Sinne von OR 338 Abs. 2 OR, dienst gemäss UVG. Der Überschusslohn (UEL) ist der sofern eine Hinterlassenenrente oder ein Überbrü- das UVG-Maximum übersteigende Teil des Lohns, so- ckungskapital im Todesfall versichert war. weit er mit diesem zusammen pro Person und Jahr Eine vom Versicherungsnehmer eingegangene Ver- CHF 250 000.– nicht übersteigt. Der massgebende pflichtung, den Lohn über die gesetzliche Regelung AHV-Lohn (AHVL) ist die Summe von UVGL und UEL, hinausgehende Dauer auszurichten, ergibt keinen höchstens jedoch pro Person und Jahr CHF 250 000.–. Leistungsanspruch. 2 Für die Bemessung der Kapitalleistungen gelten die C4 gleichen Bestimmungen wie für die Rentenberech- Invalidenrente nung im UVG. 1 Die AXA bezahlt bei Vollinvalidität die in der Police auf- 3 War der Versicherte vor dem Unfall gleichzeitig bei geführte Invalidenrente. Der Anspruch auf die Invali- mehr als einem Arbeitgeber tätig, ist nur der beim Ver- denrente erlischt spätestens am ersten Tag des sicherungsnehmer erzielte Verdienst massgebend. Monats, welcher dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters folgt. 4 Wird für Personen, die in der Police namentlich aufge- führt sind, der Jahreslohn mit der AXA im voraus fest 2 Im übrigen gelten die Bestimmungen des UVG; dieje- vereinbart, gilt dieser. Allfällige Leistungen Dritter wer- nigen über die Komplementärrente gelangen jedoch den angerechnet. In diesem Sinne gilt das daraus re- nicht zur Anwendung. sultierende Taggeld ebenfalls als Schadensversiche- rung. 5 Im übrigen gelten die Bestimmungen des UVG. 6
C5 4 Bei nachträglicher Veränderung des Integritätsscha- Hinterlassenenrenten dens oder des Invaliditätsgrads aus demselben Ereig- nis werden nach erfolgter Auszahlung eines Invalidi- 1 Die AXA bezahlt im Todesfall die in der Police aufge- tätskapitals weder weitere Leistungen ausbezahlt führten Hinterlassenenrenten gemäss UVG. Der An- noch zuviel bezahlte Leistungen zurückgefordert. spruch auf die Witwen-/Witwerrente erlischt jedoch spätestens am ersten Tag des Monats, welcher dem C8 Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der anspruchs- Überbrückungskapital im Todesfall berechtigten Person folgt. 2 Der geschiedene Ehegatte hat keinen Anspruch auf 1 Die AXA bezahlt im Todesfall das in der Police aufge- eine Hinterlassenenrente, und die Bestimmungen über führte Überbrückungskapital. die Komplementärrente gelangen nicht zur Anwen- dung. 2 Die AXA bezahlt das Kapital zu gleichen Teilen an: – den Ehegatten des Versicherten; bei dessen Feh- C6 len: Auskauf von Renten – an den eingetragenen Partner gemäss Bundesge- Anpassung der Renten an die Teuerung setz über die eingetragene Partnerschaft gleichge- schlechtlicher Paare; bei dessen Fehlen: 1 Betreffend Auskauf von Renten gelten die Bestimmun- – die gemäss UVG rentenberechtigten Kinder; bei gen des UVG. deren Fehlen: – die für dieses Kapital vom Versicherten testamen- 2 Die Anpassung der Renten an die Teuerung erfolgt tarisch begünstigten natürlichen Personen; bei nach den Bestimmungen der obligatorischen Unfall- deren Fehlen: versicherung, ist aber begrenzt auf höchstens 10 % pro Jahr. – die Kinder des Versicherten, welche gemäss UVG nicht rentenberechtigt sind; bei deren Fehlen: C7 – die Eltern des Versicherten; bei deren Fehlen: Überbrückungskapital bei Invalidität – die Geschwister des Versicherten. Sind keine dieser Hinterlassenen vorhanden, bezahlt 1 Die AXA bezahlt bei Vollinvalidität das in der Police die AXA die Bestattungskosten von CHF 20 000.–, aufgeführte Überbrückungskapital. höchstens jedoch das versicherte Kapital. 2 Bezüglich Invaliditätsgrad und Teilinvalidität gelten die 3 Ein allfällig erbrachtes Invaliditätskapital wird an das Bestimmungen des UVG. Der Invaliditätsgrad ent- Todesfallkapital angerechnet. spricht jedoch mindestens dem Prozentsatz einer all- fälligen Integritätsentschädigung gemäss UVG. 3 Das Kapital wird bei Beginn der UVG-Rente, bezie- hungsweise mit der rechtskräftigen Festlegung einer Integritätsentschädigung fällig. D Verhalten im Schadenfall D1 3 Werden Verhaltenspflichten schuldhaft verletzt, und Pflichten des Kunden wird dadurch die Feststellung oder das Ausmass der Unfallfolgen beeinflusst, kann die AXA ihre Leistungen 1 Der Versicherungsnehmer hat der AXA unverzüglich kürzen. Eine Kürzung entfällt jedoch, wenn das ver- Mitteilung zu machen, sobald er erfährt, dass ein Ver- tragswidrige Verhalten auf die Feststellung und das sicherter einen Unfall erlitten hat. Ausmass der Unfallfolgen nachweisbar keinen Ein- fluss ausgeübt hat. 2 Bei einem Todesfall ist die AXA so zeitig zu benach- richtigen, dass sie vor der Bestattung auf ihre Kosten 4 Im übrigen gelten die Bestimmungen des UVG. eine Sektion veranlassen kann, sofern für den Tod noch andere Ursachen als der Unfall möglich sind. 7
E Übertritt in die Einzelversicherung E1 E2 Anspruch Informationspflicht 1 In der Schweiz wohnhafte Versicherte haben das Der Versicherungsnehmer hat den ausscheidenden Recht, in die Einzelversicherung der AXA überzutre- Versicherten über das Übertrittsrecht und über die ten, wenn Frist für den Übertritt in die Einzelversicherung beim – sie aus dem Kreis der Versicherten ausscheiden; Austritt aus dem versicherten Betrieb zu informieren. Die AXA unterstützt den Versicherungsnehmer mit – der Vertrag erlischt; Merkblättern, um ihn vor Haftpflicht- und Rückgriffs- – oder sie als arbeitslos im Sinne von AVIG Artikel 10 ansprüchen zu schützen. gelten. E3 2 Der Versicherte hat das Übertrittsrecht innerhalb von Versicherbare Leistungen 3 Monaten geltend zu machen. Die AXA gewährt dem Übertretenden im Rahmen der 3 Kein Übertrittsrecht besteht, geltenden Bedingungen und Tarife der Einzelversiche- – bei Erlöschen dieses Vertrags und Weiterführung rung ohne Gesundheitsprüfung Versicherungsschutz desselben bei einem anderen Versicherer für den- für die bisher versicherten Pflegeleistungen und Kos- selben Personenkreis; tenvergütungen. Massgebend ist das Alter bei Über- – für Versicherte nach vollendetem 70. Altersjahr tritt in die Einzelversicherung. Allfällige Vorbehalte nach Ablauf einer dreimonatigen Frist. werden übernommen. F Verschiedene Bestimmungen F1 F3 Beginn und Ende des Vertrags Prämienzahlung 1 Beginn und Ende des Vertrags sind in der Police auf- 1 Die Prämie wird an dem Tag fällig, der auf der Prämi- geführt. enrechnung aufgeführt ist. 2 Der Vertrag ist für die in der Police aufgeführte Dauer 2 Bei Teilzahlung bleiben die noch nicht bezahlten Raten abgeschlossen. Er verlängert sich am Ende dieser einer Jahresprämie geschuldet. Die AXA erhebt für Dauer jeweils um 1 Jahr, wenn nicht ein Vertrags- jede Rate einen Zuschlag. partner spätestens 3 Monate vorher eine Kündigung erhalten hat. Ist der Vertrag für weniger als 1 Jahr ab- 3 Mahnverfahren und Deckungsunterbruch richten sich geschlossen, erlischt er an dem in der Police aufge- nach den Bestimmungen des schweizerischen Bun- führten Tag. desgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). F2 4 Im übrigen gelten die Bestimmungen des UVG. Kündigung im Schadenfall F4 1 Nach jedem Unfall, für den die AXA Leistungen er- Prämienabrechnung bringt, kann der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhal- 1 Wurde eine vorläufige Prämie (Vorausprämie) verein- ten hat, den Vertrag kündigen. Der Versicherungs- bart, wird die definitive Prämie aufgrund der vom Ver- schutz erlischt 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung sicherungsnehmer jährlich per Ende jedes Versiche- bei der AXA. rungsjahrs oder nach Auflösung des Vertrags zu liefernden Angaben berechnet. Hierfür erhält der Ver- sicherungsnehmer von der AXA jeweils ein Deklarati- 2 Die AXA hat nach jedem Leistungsfall das Recht, spä- onsformular. Sofern für in der Police namentlich auf- testens bei Auszahlung der letzten Teilentschädigung, geführte Personen im Voraus ein fester Jahreslohn den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall erlischt die vereinbart wurde, gilt dieser auch für die Prämienbe- Deckung mit Ablauf von 14 Tagen, nachdem die Kün- rechnung. digung der AXA beim Versicherungsnehmer eingetrof- fen ist. 8
2 Zur Überprüfung der Angaben kann die AXA alle mass- F7 geblichen Unterlagen (z. B. Lohnaufzeichnungen, Be- Überschussbeteiligung lege) des Betriebs einsehen und insbesondere eine Kopie der AHV-Deklaration einverlangen. Die AXA ist 1 Sofern in der Police aufgeführt, erhält der Ver- auch berechtigt, direkt bei der AHV Einsicht zu neh- sicherungsnehmer einen Anteil an einem allfälligen men. Überschuss aus seinem Vertrag. Der Anspruch auf Überschuss entsteht jeweils nach 3 vollen, aufeinan- 3 Nach- oder Rückprämien werden mit der Zustellung derfolgenden Versicherungsjahren mit Überschussbe- der Abrechnung fällig. rechtigung. Voraussetzung für die Überschussberech- tigung ist die Versicherung von Pflegeleistungen und 4 Die definitive Prämie des Vorjahrs gilt als neue Vor- Kostenvergütungen oder ein Taggeld für das ver- ausprämie für das der Abrechnung folgende Versiche- sicherte Personal. rungsjahr. 2 Ändert der für den Überschuss massgebende Anteil 5 Versäumt es der Versicherungsnehmer, der AXA in der innerhalb der Abrechnungsperiode, wird anteilsmäs- von ihr gesetzten Frist die für die Festsetzung der de- sig gewichtet. finitiven Prämie erforderlichen Angaben zu machen, setzt die AXA die Prämie durch Schätzung fest. Das 3 Die Abrechnung erfolgt frühestens 5 Monate nach Recht des Versicherungsnehmers, die geschätzte Prä- Ende der Abrechnungsperiode. Darüber hinaus ist Vo- mie zu beanstanden, ist begrenzt auf 30 Tage nach raussetzung, dass die auf die Periode entfallenden Eintreffen der Prämienabrechnung. Prämien bezahlt und die entsprechenden Unfälle erle- Trifft die Beanstandung nicht vor Ablauf der Frist bei digt sind. der AXA ein, gilt die geschätzte Prämie als akzep- tiert. 4 Von dem in der Police aufgeführten Anteil der bezahl- ten Prämien wird der Aufwand für die während der Abrechnungsperiode eingetretenen Schadenfälle ab- F5 gezogen; Renten werden zum Barwert berücksichtigt. Änderung des Prämientarifs Ergibt sich ein Überschuss, erhält der Versicherungs- nehmer den in der Police aufgeführten Anteil. Ein Ver- Ändert der Prämientarif, kann die AXA die Anpassung lust wird nicht auf die nächste Abrechnungsperiode des Vertrags vom folgenden Versicherungsjahr an ver- vorgetragen. langen. Zu diesem Zweck hat sie dem Versicherungs- nehmer die neuen Prämiensätze spätestens 25 Tage 5 Werden nach erfolgter Abrechnung Unfälle nachge- vor der Fälligkeit der Prämie bekannt zu geben. Ist der meldet oder weitere Zahlungen geleistet, die in die Versicherungsnehmer mit den neuen Prämiensätzen abgeschlossene Abrechnungsperiode fallen, wird eine nicht einverstanden, kann er auf Ende des Versiche- neue Abrechnung der Überschussbeteiligung erstellt. rungsjahrs kündigen. Die Kündigung muss spätestens Die AXA kann bereits ausbezahlte Überschussanteile am letzten Tag des Versicherungsjahrs bei der AXA zurückfordern. eintreffen. Stillschweigen gilt als Zustimmung. 6 Der Anspruch auf Überschussbeteiligung erlischt, F6 wenn der Vertrag vor Ende der Abrechnungsperiode Gefahrerhöhung und -verminderung aufgehoben wird. 1 Ändert sich während der Vertragsdauer eine im Antrag F8 mitgeteilte erhebliche Tatsache und wird dadurch eine Gerichtsstand wesentliche Gefahrerhöhung herbeigeführt, ist dies der AXA unverzüglich mitzuteilen. Wird die Mitteilung Klage gegen die AXA kann der Versicherungsnehmer unterlassen, ist die AXA für die Folgezeit nicht mehr an oder Anspruchsberechtigte an folgenden Orten erhe- den Vertrag gebunden. ben: 2 Bei Gefahrerhöhung kann die AXA für den Rest der – an seinem schweizerischen Wohnort; Vertragsdauer die entsprechende Prämienerhöhung – an seinem schweizerischen Arbeitsort; vornehmen oder den Vertrag innert 14 Tagen nach – in Winterthur. Empfang der Anzeige auf 2 Wochen kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungs- F9 nehmer zu, wenn über die Prämienerhöhung keine Ei- Rechtsanwendung nigung erzielt wird. In beiden Fällen hat die AXA An- spruch auf die tarifgemässe Prämienerhöhung vom In Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt das schwei- Zeitpunkt der Gefahrerhöhung an bis zum Erlöschen zerische Bundesgesetz über den Versicherungsver- des Vertrags. trag (VVG). 3 Bei Gefahrverminderung reduziert die AXA von der schriftlichen Mitteilung des Versicherungsnehmers an die Prämie entsprechend. 9
AXA Versicherungen AG
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