AMTLICHE - Universität Münster

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AMTLICHE
                BEKANNTMACHUNGEN
Jahrgang 2021          Ausgegeben zu Münster am 30. November 2021                  Nr. 46

                                     Inhalt                                        Seite

Erste Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für das Fach Biologie zur Rah-      4004
menordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an Haupt-, Real-, Se-
kundar- und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 24. Juni 2019 vom 29. Oktober
2021
Erste Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für das Fach Biologie zur Rah-      4009
menordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an Gymnasien und Ge-
samtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wil-
helms-Universität Münster vom 24. Juni 2019 vom 29. Oktober 2021

Erste Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für das Fach Biologie zur Rah-      4014
menordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an Berufskollegs mit
dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität
Münster vom 24. Juni 2019 vom 29. Oktober 2021
Dritte Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang        4019
Informatik an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 10. Juni 2014 vom
08.November 2021

Statut für den Exzellenzcluster 2060 „Religion und Politik. Dynamiken von Tradi-   4071
tion und Innovation“ der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 06.
Februar 2018 vom 19.11.2021

              Herausgegeben vom
Rektor der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
         Schlossplatz 2, 48149 Münster
                AB Uni 2021/46
http://www.uni-muenster.de/Rektorat/abuni/index.html
4004

                       Erste Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung
                                      für das Fach Biologie
               zur Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt
                     an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem
                      Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen
                                  Wilhelms-Universität Münster
                                        vom 24. Juni 2019

                                       vom 29. Oktober 2021

Aufgrund von § 1 Absatz 1 Satz 3 der Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an
Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der
Westfälischen Wilhelms-Universität vom 6. Juni 2011 (AB Uni 2011/13, S. 909 ff.), zuletzt geändert durch
die Achte Änderungsordnung vom 2. Februar 2018 (AB Uni 2018/4, S. 216 f.), hat die Westfälische
Wilhelms-Universität folgende Ordnung erlassen:

                                             Artikel 1
Die Prüfungsordnung für das Fach Biologie zur Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das
Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 24. Juni 2019 (AB Uni 17/2019, S. 1006 ff.) wird wie folgt
geändert:

1. § 3 Absatz 5 erhält die folgende neue Fassung:

(5) Nach Ablauf des Anmeldezeitraums nach Absatz 3 ist der Rücktritt von einer angemeldeten Studien-
    oder Prüfungsleistung nur möglich bei triftigen und unverzüglich, d.h. dem Prüfungsamt am selben,
    spätestens am nächsten Werktag bekannt gemachten Gründen, zum Beispiel Erkrankung der
    Kandidatin/des Kandidaten, sofern diese innerhalb von drei Werktagen schriftlich glaubhaft gemacht
    werden können. Bei Krankheit der/des Studierenden ist ein Ärztliches Attest vorzulegen. Die Gründe
    sind aktenkundig zu machen. Erkennt der die Dekanin/der Dekan/das Dekanat die Gründe nicht an,
    wird der/dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Erhält die/der Studierende innerhalb von vier
    Wochen nach Anzeige und Glaubhaftmachung keine Mitteilung, gelten die Gründe als anerkannt. Ist
    der Rücktritt wirksam, gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen. Im Übrigen gelten die
    Bestimmungen der Rahmenordnung.

2.§ 4 Absatz 2 erhält die folgende neue Fassung:

(2) Das Thema für eine Masterarbeit im Fach Biologie wird erst ausgegeben, wenn im Fach Biologie
    Module im Gesamtumfang von mind. 16 LP erfolgreich absolviert wurden.

3.§ 10 Absatz 3, 4 und 5 erhalten die folgende neue Fassung:
4005

(3)       Die Anmeldung zu den Wiederholungsterminen zum Bestehen der Modulabschlussprüfung gem.
          Absatz 1 erfolgt elektronisch im elektronischen Prüfungsanmeldesystem der WWU; verbindliche
          Fristen und Termine werden auf der Homepage des Fachbereichs bekanntgegeben.
          Wiederholungstermine sind den Studierenden vorbehalten, die am regulären Termin mit triftigem
          Grund gefehlt haben oder die Prüfungsleistung an diesem Termin nicht bestanden haben.

(4)       Die Wiederholung einer bestandenen Modulabschlussprüfung zum Zweck der Notenverbesserung
          ist ausgeschlossen.

(5)       Studierende können die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Wiederholungsversuche zum Bestehen
          der Modulabschlussprüfung über einen formlosen Antrag an die/den Dekan/in ausschlagen um
          das Modul gleich als Ganzes nach Absatz 2 wiederholen zu können. In diesem Fall werden die
          ausgeschlagenen Prüfungsversuche und damit auch das jeweilige Modul mit „nicht ausreichend“
          bewertet.

4. Das Modul 1 „Biologiedidaktik II“ erhält die folgende neue Fassung:

      Unterrichtsfach       Biologie

      Studiengang           Master of Education für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und
                            Gesamtschulen
      Modul                 Biologiedidaktik II

      Modulnummer           1

      1     Basisdaten
      Fachsemester der
                                   1. Semester
      Studierenden
      Leistungspunkte (LP)/
      Workload (h) insgesamt       8 LP / 240 h

      Dauer des Moduls             1 Semester

      Status des Moduls            Pflicht

      2     Profil
      Zielsetzung des Moduls / Einbindung in das Curriculum
      Das Modul knüpft an die Inhalte der Module Biologiedidaktik I a und I b des Bachelorstudiums an und
      vertieft diese. Kompetenzen zur Planung, Durchführung und Evaluation von Biologieunterricht in der
      Sekundarstufe I werden erweitert, insbesondere in Hinblick auf fächerübergreifende und
      gesellschaftlich relevante Aspekte.
4006

Lehrinhalte des Moduls
Das Modul dient der Vertiefung von theoriegeleitetem biologiedidaktischem Wissen und der
Entwicklung weiterführender analytischer und gestalterischer Kompetenzen zur Planung,
Durchführung und Evaluation von Biologieunterricht in der Schule und an außerschulischen
Lernorten. Die Sensibilisierung für die Heterogenität der Lerngruppen und ein angemessener Umgang
mit Heterogenität im Biologieunterricht sind dabei von besonderer Bedeutung. Dabei wird die
Vorbereitung auf einen diversitätssensiblen Biologieunterricht (als Teil fachdidaktischer
Professionalität) als Reflexionsfolie aller Modulinhalte - im Sinne einer Querschnittsaufgabe -
aufgegriffen. Im Modul werden fachwissenschaftlich und gesellschaftlich relevante Fragestellungen
des Biologieunterrichts der Sekundarstufe I thematisiert. Fachgemäße Erkenntnis- und Arbeitsweisen
sowie fächerübergreifende Themen des Biologieunterrichts wie Sexualpädagogik und
Gesundheitserziehung werden erarbeitet. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Fähigkeit,
fachwissenschaftliche und bildungswissenschaftliche Theorien und Konzeptionen auf die
Biologiedidaktik zu beziehen. Für einen diversitätssensiblen Biologieunterricht wichtige
Heterogenitätsdimensionen (z.B. Ethnizität, Sexuelle Identität) werden thematisiert, und den
Studierenden wird vermittelt, wie die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler in den
Heterogenitätsdimensionen Einstellungen, Interessen und kognitive Leistungsdispositionen
angemessen berücksichtigt werden können.
Lernergebnisse (Wissen und Kompetenzen) des Moduls
In dem Modul erwerben die Studierenden die Kompetenz fachdidaktische Forschung zu rezipieren
und an Forschungsvorhaben mitzuwirken. Darüber hinaus erwerben die Studierenden die Kompetenz,
fachwissenschaftliche und bildungswissenschaftliche Theorien und Konzeptionen in einen
Zusammenhang mit fachlichem Lehren und Lernen zu stellen sowie fachwissenschaftliche und
bildungswissenschaftliche Erkenntnisse unter fachdidaktischer Perspektive auf ausgewählte
schulische Vermittlungsfelder zu beziehen. Im Vordergrund steht zudem die Kompetenz, fachliche
Lernumgebungen adressatengerecht und mehrperspektivisch zu gestalten, insbesondere in Hinblick
auf heterogene Lerngruppen. Hierbei stehen die unter "Lehrinhalte des Moduls" beschriebenen
Heterogenitätsdimensionen Ethnizität, Sexuelle Identität, Einstellungen, Interesse und kognitive
Leistungsdispositionen im Vordergrund. Die Bedeutung fachspezifischer Erkenntnis- und
Arbeitsweisen soll eingeschätzt werden und es sollen begründete Planungsentscheidungen getroffen
werden, wie diese adäquat im Biologieunterricht behandelt werden können. Gefördert wird zudem die
Kompetenz, die Ergebnisse empirischer Bildungsforschung und fachdidaktischer Forschung bei der
eigenen Planung von Biologieunterricht zu berücksichtigen.

3         Struktureller Aufbau
Komponenten des Moduls
                                                               Workload
                                                    Sta
Nr.   Typ     Lehrveranstaltung                           LP   Präsenzzeit/
                                                    -                             Selbststudium
                                                               SWS
                                                    tus
1     V       Biologiedidaktik II                   P     2    30 h / 2 SWS       30 h
2     V       Humanbiologie                         P     2    30 h / 2 SWS       30 h
3     Ü       Übung Humanbiologie im Unterricht     P     2    30 h / 2 SWS       30 h
4     Ü       Übung Spezielle Themen des            P     2
                                                               30 h / 2 SWS       30 h
              Biologieunterrichts I

Wahlmöglichkeiten
                                 keine
innerhalb des Moduls

4     Prüfungskonzeption
4007

Prüfungsleistung(en)
MAP/MP/M Art                                                  Dauer/        Anbindung   Noten-
TP                                                                     Um   an LV Nr.   punkte
                                                              -fang
             Klausur; für Studierende, die mit unverzüglich   ca. 90 min.               200
             bekannt gemachtem, triftigem Grund nicht         oder ca. 90
MAP          teilnehmen konnten, kann die Prüferin/der        min.
             Prüfer als Prüfungsform auch eine 60-            softwarege-
             minütige mündliche Prüfung wählen.               stützte
                                                              Klausur
Studienleistung(en)
                                                              Dauer/Um-     Anbindung
Art
                                                              fang          an LV Nr.
                                                              20-40min.     3
Referat oder eine schriftliche Ausarbeitung, die eine
                                                              bzw. ca. 5
eigenständige Durchdringung der Inhalte dokumentieren
                                                              Seiten
                                                              jeweils ca.   4
Testate zu Übungsbeginn
                                                              10 Minuten
Gewichtung der Modulnote
für                          50%
die Fachnote

5     Voraussetzungen

Modulbezogene
                         keine
Teilnahmevoraussetzungen
                         Die Leistungspunkte für das Modul werden angerechnet, wenn das
Vergabe von
                         Modul insgesamt erfolgreich abgeschlossen wurde, d.h. mindestens
Leistungspunkten
                         100 Notenpunkte erreicht und die vorgesehenen Studienleistungen
                         erbracht wurden.
                         In den Lehrveranstaltungen Nr. 3 und 4 besteht Anwesenheitspflicht.
                         Diese ist nur dann erfüllt, wenn an mindestens 90% der Veranstaltungen
                         teilgenommen wurde und für eventuelle Fehltermine unverzüglich
Regelungen               triftige Gründe bekannt gemacht wurden. (Begründung: Die Kenntnisse
zur                      aus den praktischen Übungen können nicht im Rahmen eines
Anwesenheit              Selbststudiums erworben werden; die Interaktion innerhalb der
                         Lerngruppen         ist      wesentlich    für    den      Lernerfolg).
                         Vorbesprechungstermine sind anwesenheitspflichtiger Teil der
                         Veranstaltung. Werden die Regeln für die Anwesenheitspflicht nicht
                         erfüllt, besteht kein Prüfungsanspruch.

6     Angebot des Moduls
Turnus / Taktung           jedes Semester
Modulbeauftragte/r         PD Dr. Gesine Hellberg-Rode
Anbietende Lehreinheit(en) Fachbereich Biologie

7     Mobilität / Anerkennung
Verwendbarkeit in anderen
                             keine
Studiengängen
Modultitel englisch          Biology education II
4008

                                LV Nr. 1: Biology education II
  Englische Übersetzung der     LV Nr. 2: Human biology
  Modulkomponenten              LV Nr. 3: Human biology in the classroom
                                LV Nr. 4: Selected topics of biology education I

  8     LZV-Vorgaben
  Fachdidaktik (LP)             LV Nr. 1: 2 LP, LV Nr. 2: 2 LP, LV Nr.   Modul gesamt: 8 LP
                                3: 2
                                LP, LV Nr. 4: 2 LP
  Inklusion (LP)                LV Nr. 1: 1 LP, LV Nr. 4: 1 LP           Modul gesamt: 2 LP

  9     Sonstiges
                                --

                                                Artikel 2
                                              Inkrafttreten
(1)   Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen
      Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) in Kraft.

(2)   Diese Ordnung findet Anwendung für alle Studierenden, die gemäß der „Prüfungsordnung für das
      Fach Biologie zur Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an Haupt-, Real-,
      Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen
      Wilhelms-Universität Münster vom 24. Juni 2019“ immatrikuliert sind.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie der
Westfälischen Wilhelms-Universität vom 06.10.2021. Die vorstehende Ordnung wird hiermit verkündet.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW) eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei den
   1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
   2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet,
   3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die
       verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder
   4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses
       nicht hingewiesen worden.

Münster, den 29. Oktober 2021                                 Der Rektor

                                                     Prof. Dr. Johannes W e s s e l s
4009

           Erste Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für das Fach Biologie
              zur Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt
         an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“
                     an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
                                      vom 24. Juni 2019

                                       vom 29. Oktober 2021

Aufgrund von § 1 Absatz 1 Satz 3 der Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an
Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-
Universität vom 6. Juni 2011 (AB Uni 2011/13, S. 879 ff.), zuletzt geändert durch die Achte
Änderungsordnung vom 2. Februar 2018 (AB Uni 2018/4, S. 213 ff.), hat die Westfälische Wilhelms-
Universität folgende Ordnung erlassen:

                                              Artikel 1
Die Prüfungsordnung für das Fach Biologie zur Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster vom 24. Juni 2019 (AB Uni 16/2019, S. 969 ff.) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 5 erhält die folgende neue Fassung:

(5) Nach Ablauf des Anmeldezeitraums nach Absatz 3 ist der Rücktritt von einer angemeldeten Studien-
    oder Prüfungsleistung nur möglich bei triftigen und unverzüglich, d.h. dem Prüfungsamt am selben,
    spätestens am nächsten Werktag bekannt gemachten Gründen, zum Beispiel Erkrankung der
    Kandidatin/des Kandidaten, sofern diese innerhalb von drei Werktagen schriftlich glaubhaft gemacht
    werden können. Bei Krankheit der/des Studierenden ist ein Ärztliches Attest vorzulegen. Die Gründe
    sind aktenkundig zu machen. Erkennt der die Dekanin/der Dekan/das Dekanat die Gründe nicht an,
    wird der/dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Erhält die/der Studierende innerhalb von vier
    Wochen nach Anzeige und Glaubhaftmachung keine Mitteilung, gelten die Gründe als anerkannt. Ist
    der Rücktritt wirksam, gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen. Im Übrigen gelten die
    Bestimmungen der Rahmenordnung.

2. § 10 Absatz 3, 4 und 5 erhalten die folgende neue Fassung:

(3)   Die Anmeldung zu den Wiederholungsterminen zum Bestehen der Modulabschlussprüfung gem.
      Absatz 1 erfolgt elektronisch im elektronischen Prüfungsanmeldesystem der WWU; verbindliche
      Fristen und Termine werden auf der Homepage des Fachbereichs bekanntgegeben.
      Wiederholungstermine sind den Studierenden vorbehalten, die am regulären Termin mit triftigem
      Grund gefehlt haben oder die Prüfungsleistung an diesem Termin nicht bestanden haben.

(4)   Die Wiederholung einer bestandenen Modulabschlussprüfung zum Zweck der Notenverbesserung
      ist ausgeschlossen.
4010

(5)   Studierende können die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Wiederholungsversuche zum Bestehen
      der Modulabschlussprüfung über einen formlosen Antrag an die/den Dekan/in ausschlagen um das
      Modul gleich als Ganzes nach Absatz 2 wiederholen zu können. In diesem Fall werden die
      ausgeschlagenen Prüfungsversuche und damit auch das jeweilige Modul mit „nicht ausreichend“
      bewertet.

3. Das Modul 1 „Biologiedidaktik II“ erhält die folgende neue Fassung:

 Unterrichtsfach       Biologie

 Studiengang           Master of Education für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

 Modul                 Biologiedidaktik II

 Modulnummer           1

  1      Basisdaten
  Fachsemester der
                                  1. Semester
  Studierenden
  Leistungspunkte (LP)/
  Workload (h) insgesamt          10 LP /300 h

  Dauer des Moduls                1 Semester

  Status des Moduls               Pflicht

  2      Profil
  Zielsetzung des Moduls / Einbindung in das Curriculum
  Das Modul knüpft an die Inhalte des Moduls Biologiedidaktik I des Bachelorstudiums an und vertieft
  diese. Kompetenzen zur Planung, Durchführung und Evaluation von Biologieunterricht in den
  Sekundarstufen I und II wer- den erweitert, insbesondere in Hinblick auf fächerübergreifende und
  gesellschaftlich relevante Aspekte.
  Lehrinhalte des Moduls
  Das Modul dient der Vertiefung von theoriegeleitetem biologiedidaktischem Wissen und der
  Entwicklung weiterführender analytischer und gestalterischer Kompetenzen zur Planung, Durchführung
  und Evaluation von Biologieunterricht in der Schule und an außerschulischen Lernorten. Die
  Sensibilisierung für die Heterogenität der Lerngruppen und ein angemessener Umgang mit
  Heterogenität im Biologieunterricht sind dabei von besonderer Bedeutung. Dabei wird die Vorbereitung
  auf einen diversitässensiblen Biologieunterricht (als Teil fachdidaktischer Professionalität) als
  Reflexionsfolie aller Modulinhalte - im Sinne einer Querschnittsaufgabe - aufgegriffen. Im Modul werden
  fachwissenschaftlich und gesellschaftlich relevante Fragestellungen des Biologieunterrichts der
  Sekundarstufen I und II thematisiert. Fachgemäße Erkenntnis und Arbeitsweisen sowie
  fächerübergreifende Themen des Biologieunterrichts wie Sexualpädagogik, Gesundheitserziehung und
  Bildung für Nachhaltige Entwicklung werden erarbeitet. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der
  Fähigkeit, fachwissenschaftliche und bildungswissenschaftliche Theorien und Konzeptionen auf die
  Biologiedidaktik zu beziehen. Für einen diversitätssensiblen Biologieunterricht wichtige
  Heterogenitätsdimensionen (z.B. Ethnizität, Sexuelle Identität) werden thematisiert, und den
4011

Studierenden wird vermittelt, wie die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler in den Hetero-
genitätsdimensionen Einstellungen, Interessen und kognitive Leistungsdispositionen angemessen
berücksichtigt werden können.

Lernergebnisse (Wissen und Kompetenzen) des Moduls
In dem Modul erwerben die Studierenden die Kompetenz fachdidaktische Forschung zu rezipieren und
an Forschungsvorhaben mitzuwirken. Darüber hinaus erwerben die Studierenden die Kompetenz,
fachwissenschaftliche und bildungswissenschaftliche Theorien und Konzeptionen in einen
Zusammenhang mit fachlichem Lehren und Lernen zu stellen sowie fachwissenschaftliche und
bildungswissenschaftliche Erkenntnisse unter fachdidaktischer Perspektive auf ausgewählte
schulische Vermittlungsfelder zu beziehen. Im Vordergrund steht zudem die Kompetenz, fachliche
Lernumgebungen addressatengerecht und mehrperspektivisch zu gestalten, insbesondere in Hinblick
auf heterogene Lerngruppen. Hierbei stehen die unter "Lehrinhalte des Moduls" beschriebenen
Heterogenitätsdimensionen Ethnizität, Sexuelle Identität, Einstellungen, Interesse und kognitive
Leistungsdispositionen im Vordergrund. Die Bedeutung fachspezifischer Erkenntnis- und
Arbeitsweisen soll eingeschätzt werden und es sollen begründete Planungsentscheidungen getroffen
werden, wie diese adäquat im Biologieunterricht behandelt werden können. Gefördert wird zudem die
Kompetenz, die Ergebnisse empirischer Bildungsforschung und fachdidaktischer Forschung bei der
eigenen Planung von Biologieunterricht zu berücksichtigen.

3         Struktureller Aufbau
Komponenten des Moduls
                                                                     Workload
                                                    Sta
Nr.   Typ     Lehrveranstaltung                               LP     Präsenzzeit/
                                                    -                                 Selbststudium
                                                                     SWS
                                                    tus
1     V       Biologiedidaktik II                   P         2      30 h / 2 SWS     30 h
2     V       Humanbiologie                         P         2      30 h / 2 SWS     30 h
3     Ü       Übung Humanbiologie im Unterricht     P         2      30 h / 2 SWS     30 h
4     Ü       Übung Spezielle Themen des            P         2
                                                                     30 h / 2 SWS     30 h
              Biologieun- terrichts I
5     Ü       Übung Spezielle Themen des            P         2
                                                                     45 h / 3 SWS     15 h
              Biologieun- terrichts II

Wahlmöglichkeiten
                                 keine
innerhalb des Moduls

4     Prüfungskonzeption
Prüfungsleistung(en)
MAP/MP/      Art                                                  Dauer/      Anbindung      Noten-
MTP                                                               Umfang      an LV Nr.      punkte
             Klausur; für Studierende, die mit unverzüglich       ca. 90 min.                200
             bekannt gemachtem, triftigem Grund nicht             oder ca. 90
MAP          teilnehmen konnten, kann die Prüferin/der            min.
             Prüfer als Prüfungsform auch eine 60-                softwareges
             minütige mündliche Prüfung wählen.                   tützte
                                                                  Klausur
Studienleistung(en)
                                                                  Dauer/       Anbindung
Art
                                                                  Umfang       an LV Nr.
4012

                                                              20-40 min.     3
Referat oder eine schriftliche Ausarbeitung, die eine
                                                              bzw. ca. 5
eigenständige Durchdringung der Inhalte dokumentieren
                                                              Seiten
                                                              jeweils ca. 10 4
Testate zu Übungsbeginn                                       min.
                                                              20-40 min.     5
Referat oder eine schriftliche Ausarbeitung, die eine
                                                              bzw. ca. 5
eigenständige Durchdringung der Inhalte dokumentieren
                                                              Seiten
Gewichtung der Modulnote
für                         40%
die Fachnote

5    Voraussetzungen

Modulbezogene
                            keine
Teilnahmevo-
raussetzungen
                            Die Leistungspunkte für das Modul werden angerechnet, wenn das Modul
Vergabe von
                            insgesamt erfolgreich abgeschlossen wurde, d.h. mindestens 100
Leistungspunkten
                            Notenpunkte erreicht und die vorgesehenen Studienleistungen erbracht
                            wurden.
Regelungen                  In den Lehrveranstaltungen Nr. 3 bis 5 besteht Anwesenheitspflicht.
zur                         Diese ist nur dann erfüllt, wenn an mindestens 90% der Veranstaltungen
Anwesenheit                 teilgenommen wurde und für eventuelle Fehltermine unverzüglich triftige
                            Gründe bekannt gemacht wurden. (Begründung: Die Kenntnisse aus den
                            praktischen Übungen können nicht im Rahmen eines Selbststudiums
                            erworben werden; die Interaktion innerhalb der Lerngruppen ist
                            wesentlich für den Lernerfolg). Vorbesprechungstermine sind
                            anwesenheitspflichtiger Teil der Veranstaltung. Werden die Regeln für die
                            Anwesenheitspflicht nicht erfüllt, besteht kein Prüfungsanspruch.

6    Angebot des Moduls
Turnus / Taktung           jedes Semester
Modulbeauftragte/r         Prof. Dr. Marcus Hammann
Anbietende Lehreinheit(en) Fachbereich Biologie

7    Mobilität / Anerkennung
Verwendbarkeit in anderen
                            Master of Education für das Lehramt an Berufskollegs
Studiengängen
Modultitel englisch         Biology education II
                            LV Nr. 1: Biology education II
Englische Übersetzung der   LV Nr. 2: Human biology
Modulkomponenten            LV Nr. 3: Human biology in the classroom
                            LV Nr. 4: Selected topics of biology education I
                            LV Nr. 5: Selected topics of biology education I

8    LZV-Vorgaben
Fachdidaktik (LP)           LV Nr. 1: 2 LP, LV Nr. 2: 2 LP, LV Nr.   Modul gesamt: 10 LP
                            3: 2
                            LP, LV Nr. 4: 2 LP, LV Nr. 5: 2 LP
Inklusion (LP)              LV Nr. 1: 1 LP, LV Nr. 4: 1 LP           Modul gesamt: 2 LP
4013

      9     Sonstiges
                                   -

                                                 Artikel 2
                                                Inkrafttreten

(1)       Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen
          Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) in Kraft.

(2)       Diese Ordnung findet Anwendung für alle Studierenden, die gemäß der „Prüfungsordnung für das
          Fach Biologie zur Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an Gymnasien
          und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-
          Universität Münster vom 24. Juni 2019“ immatrikuliert sind.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie der
Westfälischen Wilhelms-Universität vom 06.10.2021. Die vorstehende Ordnung wird hiermit verkündet.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW) eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

      1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
      2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet,
      3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die
         verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder
      4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses
         nicht hingewiesen worden.

Münster, den 29. Oktober 2021                                                 Der Rektor

                                                                Prof. Dr. Johannes W e s s e l s
4014

               Erste Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für das Fach Biologie
        zur Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an Berufskollegs mit
             dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität
                                               Münster
                                        vom 24. Juni 2019

                                         vom 29. Oktober 2021

Aufgrund § 1 Satz 3 der Rahmenordnung für die Prüfung im Studium für das Lehramt an Berufskollegs mit
dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und an der FH
Münster vom 7. September 2011 (AB Uni 28/2011, S. 2115 ff.), zuletzt geändert durch die Sechste
Änderungsordnung vom 28. Februar 2020 (AB Uni 05/2020, S. 313 ff.), hat die Westfälische Wilhelms-
Universität folgende Ordnung erlassen:

                                               Artikel 1
Die Prüfungsordnung für das Fach Biologie zur Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das
Lehramt an Berufskollegs mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-
Universität Münster vom 24. Juni 2019 (AB Uni 16/2019, S. 948 ff.) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 5 erhält die folgende neue Fassung:

(5)   Nach Ablauf des Anmeldezeitraums nach Absatz 3 ist der Rücktritt von einer angemeldeten Studien-
      oder Prüfungsleistung nur möglich bei triftigen und unverzüglich, d.h. dem Prüfungsamt am selben,
      spätestens am nächsten Werktag bekannt gemachten Gründen, zum Beispiel Erkrankung der
      Kandidatin/des Kandidaten, sofern diese innerhalb von drei Werktagen schriftlich glaubhaft gemacht
      werden können. Bei Krankheit der/des Studierenden ist ein Ärztliches Attest vorzulegen. Die Gründe
      sind aktenkundig zu machen. Erkennt der die Dekanin/der Dekan/das Dekanat die Gründe nicht an,
      wird der/dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Erhält die/der Studierende innerhalb von vier
      Wochen nach Anzeige und Glaubhaftmachung keine Mitteilung, gelten die Gründe als anerkannt. Ist
      der Rücktritt wirksam, gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen. Im Übrigen gelten die
      Bestimmungen der Rahmenordnung.

2. § 10 Absatz 3, 4 und 5 erhalten die folgende neue Fassung:

(3)   Die Anmeldung zu den Wiederholungsterminen zum Bestehen der Modulabschlussprüfung gemäß
      Absatz 1 erfolgt elektronisch im elektronischen Prüfungsanmeldesystem der WWU; verbindliche
      Fristen und Termine werden auf der Homepage des Fachbereichs bekanntgegeben.
      Wiederholungstermine sind den Studierenden vorbehalten, die am regulären Termin mit triftigem
      Grund gefehlt haben oder die Prüfungsleistung an diesem Termin nicht bestanden haben.

(4)   Die Wiederholung einer bestandenen Modulabschlussprüfung zum Zweck der Notenverbesserung
      ist ausgeschlossen.
4015

(5)   Studierende können die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Wiederholungsversuche zum Bestehen
      der Modulabschlussprüfung über einen formlosen Antrag an die/den Dekan/in ausschlagen um das
      Modul gleich als Ganzes nach Absatz 2 wiederholen zu können. In diesem Fall werden die
      ausgeschlagenen Prüfungsversuche und damit auch das jeweilige Modul mit „nicht ausreichend“
      bewertet.

3. Das Modul 1 „Biologiedidaktik II“ erhält die folgende neue Fassung:

 Unterrichtsfach       Biologie

 Studiengang           Master of Education für das Lehramt an Berufskollegs

 Modul                 Biologiedidaktik II

 Modulnummer           1

 1       Basisdaten
 Fachsemester der
                                  1. Semester
 Studierenden
 Leistungspunkte (LP)/
 Workload (h) insgesamt           10 LP /300 h

 Dauer des Moduls                 1 Semester

 Status des Moduls                Pflicht

 2       Profil
 Zielsetzung des Moduls / Einbindung in das Curriculum
 Das Modul knüpft an die Inhalte des Moduls Biologiedidaktik I des Bachelorstudiums an und vertieft
 diese. Kompetenzen zur Planung, Durchführung und Evaluation von Biologieunterricht in den
 Sekundarstufen I und II werden erweitert, insbesondere in Hinblick auf fächerübergreifende und
 gesellschaftlich relevante Aspekte.
 Lehrinhalte des Moduls
 Das Modul dient der Vertiefung von theoriegeleitetem biologiedidaktischem Wissen und der Entwicklung
 weiterführender analytischer und gestalterischer Kompetenzen zur Planung, Durchführung und
 Evaluation von Biologieunterricht in der Schule und an außerschulischen Lernorten. Die Sensibilisierung
 für die Heterogenität der Lerngruppen und ein angemessener Umgang mit Heterogenität im
 Biologieunterricht sind dabei von besonderer Bedeutung. Dabei wird die Vorbereitung auf einen
 diversitässensiblen Biologieunterricht (als Teil fachdidaktischer Professionalität) als Reflexionsfolie
 aller Modulinhalte - im Sinne einer Querschnittsaufgabe - aufgegriffen. Im Modul werden
 fachwissenschaftlich und gesellschaftlich relevante Fragestellungen des Biologieunterrichts der
 Sekundarstufen I und II thematisiert. Fachgemäße Erkenntnis- und Arbeitsweisen sowie
 fächerübergreifende Themen des Biologieunterrichts wie Sexualpädagogik, Gesundheitserziehung und
 Bildung für Nachhaltige Entwicklung werden erarbeitet. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der
 Fähigkeit, fachwissenschaftliche und bildungswissenschaftliche Theorien und Konzeptionen auf die
 Biologiedidaktik zu beziehen. Für einen diversitätssensiblen Biologieunterricht wichtige
 Heterogenitätsdimensionen (z.B. Ethnizität, Sexuelle Identität) werden thematisiert, und den
 Studierenden wird vermittelt, wie die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler in den
4016

 Heterogenitätsdimensionen Einstellungen,            Interessen     und    kognitive     Leistungsdispositionen
 angemessen berücksichtigt werden können.

 Lernergebnisse (Wissen und Kompetenzen) des Moduls
In dem Modul erwerben die Studierenden die Kompetenz fachdidaktische Forschung zu rezipieren und
an Forschungsvorhaben mitzuwirken. Darüber hinaus erwerben die Studierenden die Kompetenz,
fachwissenschaftliche und bildungswissenschaftliche Theorien und Konzeptionen in einen
Zusammenhang mit fachlichem Lehren und Lernen zu stellen sowie fachwissenschaftliche und
bildungswissenschaftliche Erkenntnisse unter fachdidaktischer Perspektive auf ausgewählte schulische
Vermittlungsfelder zu beziehen. Im Vordergrund steht zudem die Kompetenz, fachliche Lernumgebungen
adressatengerecht und mehrperspektivisch zu gestalten, insbesondere in Hinblick auf heterogene
Lerngruppen. Hierbei stehen die unter "Lehrinhalte des Moduls" beschriebenen Heterogenitätsdimensionen
Ethnizität, Sexuelle Identität, Einstellungen, Interesse und kognitive Leistungsdispositionen im Vordergrund. Die
Bedeutung fachspezifischer Erkenntnis- und Arbeitsweisen soll eingeschätzt werden und es sollen
begründete Planungsentscheidungen getroffen werden, wie diese adäquat im Biologieunterricht
behandelt werden können. Gefördert wird zudem die Kompetenz, die Ergebnisse empirischer
Bildungsforschung und fachdidaktischer Forschung bei der eigenen Planung von Biologieunterricht zu
berücksichtigen.

 3           Struktureller Aufbau
 Komponenten des Moduls
                                                                           Workload
                                                           Sta
 Nr.     Typ     Lehrveranstaltung                                 LP      Präsenzzeit/
                                                           tus                                 Selbststudium
                                                                           SWS
 1       V       Biologiedidaktik II                       P       2       30 h / 2 SWS        30 h
 2       V       Humanbiologie                             P       2       30 h / 2 SWS        30 h
 3       Ü       Übung Humanbiologie im Unterricht         P       2       30 h / 2 SWS        30 h
 4       Ü       Übung Spezielle Themen des                P       2
                                                                           30 h / 2 SWS        30 h
                 Biologieunterrichts I
 5       Ü       Übung Spezielle Themen des                P       2
                                                                           45 h / 3 SWS        15 h
                 Biologieunterrichts II

 Wahlmöglichkeiten innerhalb
                             keine
 des Moduls

 4       Prüfungskonzeption
 Prüfungsleistung(en)
 MAP/MP/       Art                                                     Dauer/        Anbindung        Noten-
 MTP                                                                   Umfang        an LV Nr.        punkte
               Klausur; für Studierende, die mit unverzüglich          ca. 90 min.                    200
               bekannt gemachtem, triftigem Grund nicht                oder ca. 90
 MAP           teilnehmen konnten, kann die Prüferin/der               min.    soft-
               Prüfer als Prüfungsform auch eine 60-                   waregestütz
               minütige mündliche Prüfung wählen.                      te Klausur
 Studienleistung(en)
                                                                       Dauer/          Anbindung
 Art
                                                                       Umfang          an LV Nr.
                                                                       20-40 min.      3
 Referat oder eine schriftliche Ausarbeitung, die eine
                                                                       bzw. ca. 5
 eigenständige Durchdringung der Inhalte dokumentieren
                                                                       Seiten
4017

                                                               jeweils ca. 10 4
Testate zu Übungsbeginn                                        min.
                                                               20-40 min.     5
Referat oder eine schriftliche Ausarbeitung, die eine
                                                               bzw. ca. 5
eigenständige Durchdringung der Inhalte dokumentieren          Seiten
Gewichtung der Modulnote
                             40%
für die Fachnote

5      Voraussetzungen

Modulbezogene
                             keine
Teilnahmevoraussetzungen
                             Die Leistungspunkte für das Modul werden angerechnet, wenn das Modul
Vergabe von
                             insgesamt erfolgreich abgeschlossen wurde, d.h. mindestens 100
Leistungspunkten
                             Notenpunkte erreicht und die vorgesehenen Studienleistungen erbracht
                             wurden.
                             In den Lehrveranstaltungen Nr. 3 bis 5 besteht Anwesenheitspflicht.
Regelungen zur
                             Diese ist nur dann erfüllt, wenn an mindestens 90% der Veranstaltungen
Anwesenheit
                             teilgenommen wurde und für eventuelle Fehltermine unverzüglich triftige
                             Gründe bekannt gemacht wurden. (Begründung: Die Kenntnisse aus den
                             praktischen Übungen können nicht im Rahmen eines Selbststudiums
                             erworben werden; die Interaktion innerhalb der Lerngruppen ist
                             wesentlich für den Lernerfolg). Vorbesprechungstermine sind
                             anwesenheitspflichtiger Teil der Veranstaltung. Werden die Regeln für die
                             Anwesenheitspflicht nicht erfüllt, besteht kein Prüfungsanspruch.

6      Angebot des Moduls
Turnus / Taktung             jedes Semester
Modulbeauftragte/r           Prof. Dr. Marcus Hammann
Anbietende Lehreinheit(en)   Fachbereich Biologie

7      Mobilität / Anerkennung
Verwendbarkeit in anderen
                             Master of Education für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
Studiengängen
Modultitel englisch          Biology education II
                             LV Nr. 1: Biology education II
Englische Übersetzung der    LV Nr. 2: Human biology
Modulkomponenten             LV Nr. 3: Human biology in the classroom
                             LV Nr. 4: Selected topics of biology education I
                             LV Nr. 5: Selected topics of biology education I

8      LZV-Vorgaben
Fachdidaktik (LP)            LV Nr. 1: 2 LP, LV Nr. 2: 2 LP, LV Nr.   Modul gesamt: 10 LP
                             3: 2
                             LP, LV Nr. 4: 2 LP, LV Nr. 5: 2 LP
Inklusion (LP)               LV Nr. 1: 1 LP, LV Nr. 4: 1 LP           Modul gesamt: 2 LP

9      Sonstiges
                             -
4018

                                              Artikel 2
                                            Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen
    der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) in Kraft.

(2) Diese Ordnung findet Anwendung für alle Studierenden, die gemäß der „Prüfungsordnung für das Fach
    Biologie zur Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an Berufskollegs mit dem
    Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 24. Juni
    2019“ immatrikuliert sind.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie der Westfälischen
Wilhelms-Universität vom 06.10.2021. Die vorstehende Ordnung wird hiermit verkündet.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW) eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
   1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
   2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet,
   3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die
      verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder
   4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses
      nicht hingewiesen worden.

Münster, den 29. Oktober 2021                                      Der Rektor

                                                            Prof. Dr. Johannes W e s s e l s
4019
                                        Dritte Ordnung zur Änderung der
                                            Prüfungsordnung für den
                                        Bachelorstudiengang Informatik
                                   an der Westfälischen Wilhelms-Universität
                                                vom 10. Juni 2014

                                             vom 08.November 2021

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hoch-
schulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), hat die Westfälische Wilhelms-Universität
folgende Ordnung erlassen:

                                                      Artikel I
Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 10.
Juni 2014 (AB Uni 26/2014, S. 1657 ff.), zuletzt geändert durch die Zweite Änderungsordnung vom 28. Januar 2019
(AB Uni 2/2019, S. 109 ff.), wird wie folgt geändert:

1. Folgende Anpassung im Inhaltsverzeichnis wird vorgenommen:

        Im Inhaltsverzeichnis wird „§ 15 Nachteilsausgleich für Behinderte und chronisch Kranke“ ersetzt durch
        „§ 15 Nachteilsausgleich“

2. § 4 Absatz 3 erhält die folgende neue Fassung:

(3) Geschäftsstelle für das zuständige Organ ist das Prüfungsamt der Fachbereiche der Mathematisch-Naturwissen-
schaftlichen Fakultät.

3. § 5 erhält die folgende neue Fassung:

Die Zulassung zur Bachelorprüfung erfolgt mit der Einschreibung in den Bachelorstudiengang Informatik an der
Westfälischen Wilhelms-Universität. Sie steht unter dem Vorbehalt, dass die Einschreibung aufrecht erhalten bleibt.
Die Einschreibung in den Bachelorstudiengang Informatik an der Westfälischen Wilhelms-Universität ist zu verwei-
gern, wenn die Bewerberin/der Bewerber in einem Informatikstudiengang oder einem Studiengang mit erheblicher
inhaltlicher Nähe eine Hochschulprüfung oder Staatsprüfung auf einem zu Bachelorprüfungen vergleichbaren oder
niedrigeren Niveau endgültig nicht bestanden hat. Über das Zutreffen dieses Sachverhalts entscheidet die/der Prü-
fungsbeauftragte des Studiengangs.
4..      § 7 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

„(1) Das Bachelorstudium im Studiengang Informatik umfasst neben der Bachelorarbeit das Studium folgender Mo-
dule sowie eines Nebenfachs nach § 7a nach näherer Bestimmung durch die als Anhang beigefügten Modulbe-
schreibungen, die Teil dieser Prüfungsordnung sind:
 Pflichtmodule

        o   INF-B-101 (Informatik 1: Grundlagen der Programmierung, 12 LP)

        o   INF-B-102 (Informatik 2: Algorithmen und Datenstrukturen, 9 LP)

        o   INF-B-103 (Theoretische Grundlagen der Informatik, 12 LP)

        o   INF-B-104 (Softwareentwicklung, 6 LP)

        o   INF-B-105 (Softwarepraktikum, 9 LP)

        o   INF-B-106 (Rechnerstrukturen und Betriebssysteme, 15 LP)
4020
        o   INF-B-107 (Datenbanken, 7 LP)

        o   INF-B-110 (Projektseminar, 10 LP)

        o   INF-B-150 (Bachelor-Abschluss-Modul, 15 LP, inkl. Bachelorarbeit)

   Wahlpflichtmodule

        o   Wahlpflichtbereich Mathematische Grundlagen der Informatik

                Eines der beiden Module INF-B-140 bzw. INF-B-141 muss absolviert werden:
                 INF-B-140 (Mathematische Grundlagen der Informatik A, 20 LP),
                    darf nicht bei Wahl des Nebenfachs Mathematik absolviert werden.

                    INF-B-141 (Mathematische Grundlagen der Informatik B, 20 LP).

        o   Wahlpflichtbereich Praktische Informatik (6 LP)

                    Eines der Module INF-B-120, INF-B-121, INF-B-122, INF-B-123, INF-B-124, INF-B-125, INF-B-126.

        o   Wahlpflichtbereich Formale Methoden (6 LP)

                    Eines der Module INF-B-130, INF-B-131, INF-B-132, INF-B-133, INF-B-134, INF-B-135.

   Pflichtmodul Allgemeine Studien (13 LP)

        o   Veranstaltungen im Umfang von 13 LP aus dem Veranstaltungsangebot „Allgemeine Studien“ der West-
            fälischen Wilhelms-Universität Münster oder weitere Veranstaltungen der WWU, die jeweils weder aus
            dem Angebot des Instituts für Informatik noch aus dem Angebot des für das Nebenfach/die Nebenfä-
            cher zuständigen Fachbereichs stammen. Über die Zulassung von Veranstaltungen des Zentrums für
            Informationsverarbeitung entscheidet die/der Prüfungsbeauftragte.“

5. § 10 Absatz 6 und 7 werden neu eingefügt:

(6) Eine Prüfungs- oder Studienleistung kann nach Maßgabe der Modulbeschreibungen auch durch eine Gruppen-
arbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungs- bzw. Studienleistung zu bewertende Beitrag der/des einzelnen Kan-
didatin/Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien, die eine
eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist.

(7) Die in Absatz 2 genannten Prüfungsarten können auch softwaregestützt in elektronischer Form oder in Form von
elektronischer Kommunikation durchgeführt und ausgewertet werden; die Festlegung wird von der Dozentin/dem
Dozenten rechtzeitig zu Beginn der Veranstaltung in geeigneter Weise bekannt gegeben. Sofern eine solche Prüfung
den Charakter eines Prüfungsgesprächs aufweist, finden die Regelungen zu mündlichen Prüfungsleistungen mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Festlegung nach Satz 1 nur mit schriftlichen Einverständnis der/des
betroffenen Studierenden sowie der beteiligten Prüferin/Prüfer/Prüferinnen bzw. Beisitzerin/Beisitzer erfolgen darf;
in den übrigen Fällen finden die Regelungen zu schriftlichen Prüfungsleistungen entsprechende Anwendung.

6. § 10a erhält die folgende neue Fassung:

                                                     § 10a
                                      Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Prüfungsleistungen können auch ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren (Single- und Multiple-Choice)
abgeprüft werden. Bei Prüfungen, die vollständig im Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt werden, sind jeweils allen
Prüflingen dieselben Prüfungsaufgaben zu stellen. Die Prüfungsaufgaben müssen auf die für das Modul erforderli-
chen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Bei der Aufstellung der Prü-
fungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Prüfungsaufgaben sind vor
4021
der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen der für das
Modul erforderlichen Kenntnisse, fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehler-
haft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Bei der Bewertung ist
von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben
darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken. Eine Prüfung, die vollständig im Antwort-Wahl-Verfahren ab-
gelegt wird, ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der gestellten Prüfungsaufgaben zutreffend
beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 10 Prozent
die durchschnittliche Prüfungsleistung aller an der betreffenden Prüfung teilnehmenden Prüflinge unterschreitet.

(2) Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungs-
fragen erreicht, so lautet die Note
         „sehr gut“, wenn er mindestens 75 Prozent,
         ,,gut“, wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
         „befriedigend“, wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
         „ausreichend“, wenn er keine oder weniger als 25 Prozent
der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat.

(3) Für Prüfungsleistungen, die nur teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, gelten die oben auf-
geführten Bedingungen analog. Die Gesamtnote wird aus dem gewogenen arithmetischen Mittel des im Antwort-
Wahl-Verfahren absolvierten Prüfungsteils und dem normal bewerteten Anteil gebildet, wobei Gewichtungsfaktoren
die jeweiligen Anteile an der Gesamtleistung in Prozent sind. § 17 Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 finden entsprechende
Anwendung.

7. § 12 Absatz 1 erhält die folgende neue Fassung:

(1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt in zweifacher Ausfertigung (maschinenschriftlich, gebunden
und paginiert) sowie zusätzlich zum Zweck der optionalen Plagiatskontrolle zweifach in digitaler, durchsuchbarer
Form im PDF Format auf CD/DVD einzureichen, wobei eine frist- und ordnungsgemäße Einreichung nur dann vorliegt,
wenn sowohl die schriftlichen Ausfertigungen als auch die digitale Form vor Ablauf der Bearbeitungsfrist beim Prü-
fungsamt eingereicht werden. Die Kandidatin/der Kandidat fügt der Arbeit eine schriftliche Erklärung über ihre/seine
Kenntnis von einer zum Zweck der Plagiatskontrolle vorzunehmenden Speicherung der Arbeit in einer Datenbank
sowie ihrem Abgleich mit anderen Texten zwecks Auffindung von Übereinstimmungen hinzu. Der Abgabezeitpunkt
ist aktenkundig zu machen. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß vorgelegt, gilt sie
gemäß § 21 Absatz 1 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

8. § 14 Absatz 1 und 6 erhalten die folgenden neuen Fassungen:

(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in dem gleichen Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich
des Grundgesetzes erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, es sei denn, dass hinsichtlich der zu erwer-
benden Kompetenzen wesentliche Unterschiede festgestellt werden; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht
statt. Dasselbe gilt für Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen der Westfälischen Wilhelms-
Universität oder anderer Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht worden sind.

(6) Auf Antrag können auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Qualifikationen auf der
Grundlage vorgelegter Unterlagen zu einem Umfang von bis zu der Hälfte der zu erbringenden Studien- und Prü-
fungsleistungen anerkannt werden, sofern diese den Studien- bzw. Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen,
nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind.
4022
9. § 15 erhält die folgende neue Fassung:

                                                        § 15
                                                 Nachteilsausgleich

(1) Macht ein Studierender/eine Studierende glaubhaft, dass sie/er wegen einer Behinderung oder einer chroni-
schen Erkrankung nicht in der Lage ist, Studien- oder Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen
Weise abzulegen, muss der/die Prüfungsbeauftragte auf Antrag der/des Studierenden unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Chancengleichheit bedarfsgerechte Abweichungen hinsichtlich deren Form und Dauer sowie der
Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen gestatten. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese Prüfungsordnung
bestimmte Teilnahmevoraussetzungen für Module oder darin zu erbringende Studien-/Prüfungsleistungen vorsieht.

(2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 ist auf Wunsch der/des Studierenden die/der Behindertenbeauftragte des
Fachbereichs zu beteiligen. Sollte in einem Fachbereich keine Konsultierung der/des Behindertenbeauftragten mög-
lich sein, so ist die/der Behindertenbeauftragte der Universität anzusprechen.

(3) Der Nachteilsausgleich gemäß Absatz 1 wird einzelfallbezogen gewährt; zur Glaubhaftmachung einer Behinde-
rung oder chronischen Erkrankung kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden. Hierzu zählen insbe-
sondere ärztliche Atteste oder, falls vorhanden, Behindertenausweise.

(4) Der Nachteilsausgleich gemäß Absatz 1 soll sich, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinde-
rungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Studien- und Prüfungsleistungen er-
strecken.

(5) Soweit eine Studentin auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nicht in der Lage ist, Studien- oder
Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Weise abzulegen, gelten die Absätze 1 bis 3 entspre-
chend.

10. § 20 erhält die folgende neue Fassung:

                                                          § 20
                                             Einsicht in die Studienakten

Der/dem Studierenden wird auf Antrag nach Abschluss jeder Prüfungsleistung Einsicht in ihre/seine Arbeiten, die
Gutachten der Prüferinnen/Prüfer und in die entsprechenden Protokolle gewährt. Das Anfertigen einer Kopie oder
einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion im Rahmen der Akteneinsicht ist grundsätzlich zulässig. Der Antrag
ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfungsleistung über das Prü-
fungsamt bei der/dem Prüfungsbeauftragten zu stellen. Das Prüfungsamt bestimmt im Auftrag der/des Prüfungsbe-
auftragten Ort und Zeit der Einsichtnahme. Gleiches gilt für die Bachelorarbeit. § 29 VwVfG NRW bleibt unberührt.

11. § 21 Absatz 1 erhält die folgende neue Fassung, der folgende Absatz 1a wird neu eingefügt:

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die/der Studierende ohne triftige
Gründe nicht zu dem festgesetzten Termin zu ihr erscheint o-der wenn sie/er nach ihrem Beginn ohne triftige Gründe
von ihr zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung bzw. die Bachelorarbeit nicht innerhalb
der vorgegebenen Bearbeitungsfrist erbracht wird. Als triftiger Grund kommen insbesondere krankheitsbedingte
Prüfungsunfähigkeit und die Inanspruchnahme von Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder die
Pflege oder Versorgung der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen
Lebenspartners oder einer/eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn diese oder
dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist, in Betracht.
4023
(1a) Sofern die Westfälische Wilhelms-Universität eine Studierende gemäß den Bestimmungen des Mutterschutz-
gesetzes nicht im Rahmen ihrer Ausbildung tätig werden lassen darf, ist die Durchführung von Prüfungen unzulässig.
4024
12.      Die im Anhang der Prüfungsordnung aufgeführten Modulbeschreibungen werden wie folgt geändert:
      a) Das Modul INF-B-120 „Einführung in die Computergraphik“ erhält folgende neue Fassung:

 Studiengang              Bachelor of Science Informatik

 Modul                    Einführung in die Computergraphik

 Modulnummer              INF-B-120

 1       Basisdaten

 Fachsemester der
                                  4 oder 6
 Studierenden
 Leistungspunkte (LP)             6

 Workload (h) insgesamt           180

 Dauer des Moduls                 1 Semester

 Status des Moduls (P/WP)         WP

 2       Profil

 Zielsetzung des Moduls/Einbindung in das Curriculum

 Dieses Modul ist Bestandteil des Wahlpflichtbereichs "Praktische Informatik". Es bietet den Studierenden die
 Möglichkeit einer fachlichen Vertiefung und ggfs. eines Einstiegs in Projektseminar und Bachelorarbeit in einem
 der am Institut vorhandenen Forschungsschwerpunkte der praktischen Informatik an.
 Lehrinhalte
 Dieses Modul vermittelt theoretische und praktische Grundlagen der Computergrafik, wobei effizientes und re-
 alistisches Rendern dreidimensionaler Szenen im Mittelpunkt steht. Es werden die folgenden Themen behan-
 delt: Geometrische Transformationen und Projektionen, Rastergrafik-Algorithmen, lokale und globale Beleuch-
 tung, Schattierung, Farbmodelle und Texturen. Von praktischer Seite wird in die Grafikprogrammierung mit O-
 penGL inklusive Shaderprogrammierung eingeführt.
 Lernergebnisse

 Die Teilnehmer beherrschen die grundlegenden Konzepte und Algorithmen der Computergraphik und können
 mit Hilfe von OpenGL einfache Graphikanwendungen erstellen.

 3        Aufbau
 Komponenten des Moduls
                                                                                      Workload (h)
            LV-           LV-                                    Status
 Nr.                                    Lehrveranstaltung                   Präsenzzeit          Selbst-
         Kategorie       Form                                    (P/WP)
                                                                              (h)/SWS         studium (h)
 1      Vorlesung     Vorlesung       Vorlesung              P            45 (3 SWS)      75
 2      Übung         Übung           Übungen                P            15 (1 SWS)      45

 Wahlmöglichkeiten
                                      keine
 innerhalb des Moduls
4025

4     Prüfungskonzeption

Prüfungsleistung(en)
                                                                                        ggf.
         MAP/                                                Dauer/                                Gewichtung
Nr.                               Art                                               Anbindung
         MTP                                                 Umfang                                Modulnote
                                                                                      an LV Nr.
1     MAP          Klausur                          90 – 120 Minuten                1 und 2       100%
Gewichtung der Modulnote für die
                                        6/158
Gesamtnote
Studienleistung(en)
                                                                                        ggf.
                                                             Dauer/
Nr.                         Art                                                     Anbindung
                                                             Umfang
                                                                                      an LV Nr.
      Erfolgreiches Bearbeiten von in der Regel     In der Regel müssen 40-         2
      wöchentlichen Übungsaufgaben in dem           50%     der    gestellten
      vom jeweiligen Dozenten geforderten Um-       Übungsaufgaben richtig
      fang. Das beinhaltet auch, dass die Präsen-   bearbeitet werden. Die
1     tation der Ergebnisse in den Übungen einge-   genaue Form der Studien-
      fordert werden kann. Dies und der gefor-      leistung wird zu Beginn
      derte Umfang wird rechtzeitig zu Beginn der   des Moduls in geeigneter
      Veranstaltung in geeigneter Weise bekannt     Form bekannt gegeben.
      gegeben.

5     Voraussetzungen

Modulbezogene
                                   keine
Teilnahmevoraussetzungen
                                   Die Leistungspunkte für das Modul werden vergeben, wenn das Modul insge-
Vergabe von                        samt erfolgreich abgeschlossen wurde, d. h. durch das Bestehen aller Prü-
Leistungspunkten                   fungsleistungen und Studienleistungen nachgewiesen wurde, dass die dem
                                   Modul zugeordneten Lernergebnisse erworben wurden.
Regelungen zur
                                   Es besteht keine Anwesenheitspflicht.
Anwesenheit

6     LP-Zuordnung
                                   LV Nr. 1                                1,5 LP
Teilnahme (= Präsenzzeit)
                                   LV Nr. 2                                0,5 LP
Prüfungsleistung/en                Nr. 1                                   2 LP
Studienleistung/en                 Nr. 1                                   2 LP
Summe LP                                                                   6 LP

7     Angebot des Moduls
Turnus/Taktung                     Nach Bedarf, im Sommersemester
Modulbeauftragte/r                 Prof. Dr. Lars Linsen
Anbietender Fachbereich            Fachbereich 10 - Mathematik und Informatik

8     Mobilität/Anerkennung
Verwendbarkeit                ZFB Informatik, B.Sc. Geoinformatik, B.Sc. Mathematik (Nf. Informatik), M.Sc. Ma-
in anderen Studiengängen      thematik (Nf. Informatik)
Modultitel englisch           Introduction to Computer Graphics
Englische Übersetzung der     LV Nr. 1                    Lecture
Modulkomponenten aus          LV Nr. 2                    Tutorial
Feld 3
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