AMTLICHE - Universität Münster
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AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Jahrgang 2021 Ausgegeben zu Münster am 30. November 2021 Nr. 46 Inhalt Seite Erste Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für das Fach Biologie zur Rah- 4004 menordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an Haupt-, Real-, Se- kundar- und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 24. Juni 2019 vom 29. Oktober 2021 Erste Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für das Fach Biologie zur Rah- 4009 menordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an Gymnasien und Ge- samtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wil- helms-Universität Münster vom 24. Juni 2019 vom 29. Oktober 2021 Erste Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für das Fach Biologie zur Rah- 4014 menordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an Berufskollegs mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 24. Juni 2019 vom 29. Oktober 2021 Dritte Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang 4019 Informatik an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 10. Juni 2014 vom 08.November 2021 Statut für den Exzellenzcluster 2060 „Religion und Politik. Dynamiken von Tradi- 4071 tion und Innovation“ der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 06. Februar 2018 vom 19.11.2021 Herausgegeben vom Rektor der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster Schlossplatz 2, 48149 Münster AB Uni 2021/46 http://www.uni-muenster.de/Rektorat/abuni/index.html
4004 Erste Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für das Fach Biologie zur Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 24. Juni 2019 vom 29. Oktober 2021 Aufgrund von § 1 Absatz 1 Satz 3 der Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 6. Juni 2011 (AB Uni 2011/13, S. 909 ff.), zuletzt geändert durch die Achte Änderungsordnung vom 2. Februar 2018 (AB Uni 2018/4, S. 216 f.), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Ordnung erlassen: Artikel 1 Die Prüfungsordnung für das Fach Biologie zur Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 24. Juni 2019 (AB Uni 17/2019, S. 1006 ff.) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 5 erhält die folgende neue Fassung: (5) Nach Ablauf des Anmeldezeitraums nach Absatz 3 ist der Rücktritt von einer angemeldeten Studien- oder Prüfungsleistung nur möglich bei triftigen und unverzüglich, d.h. dem Prüfungsamt am selben, spätestens am nächsten Werktag bekannt gemachten Gründen, zum Beispiel Erkrankung der Kandidatin/des Kandidaten, sofern diese innerhalb von drei Werktagen schriftlich glaubhaft gemacht werden können. Bei Krankheit der/des Studierenden ist ein Ärztliches Attest vorzulegen. Die Gründe sind aktenkundig zu machen. Erkennt der die Dekanin/der Dekan/das Dekanat die Gründe nicht an, wird der/dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Erhält die/der Studierende innerhalb von vier Wochen nach Anzeige und Glaubhaftmachung keine Mitteilung, gelten die Gründe als anerkannt. Ist der Rücktritt wirksam, gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Rahmenordnung. 2.§ 4 Absatz 2 erhält die folgende neue Fassung: (2) Das Thema für eine Masterarbeit im Fach Biologie wird erst ausgegeben, wenn im Fach Biologie Module im Gesamtumfang von mind. 16 LP erfolgreich absolviert wurden. 3.§ 10 Absatz 3, 4 und 5 erhalten die folgende neue Fassung:
4005 (3) Die Anmeldung zu den Wiederholungsterminen zum Bestehen der Modulabschlussprüfung gem. Absatz 1 erfolgt elektronisch im elektronischen Prüfungsanmeldesystem der WWU; verbindliche Fristen und Termine werden auf der Homepage des Fachbereichs bekanntgegeben. Wiederholungstermine sind den Studierenden vorbehalten, die am regulären Termin mit triftigem Grund gefehlt haben oder die Prüfungsleistung an diesem Termin nicht bestanden haben. (4) Die Wiederholung einer bestandenen Modulabschlussprüfung zum Zweck der Notenverbesserung ist ausgeschlossen. (5) Studierende können die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Wiederholungsversuche zum Bestehen der Modulabschlussprüfung über einen formlosen Antrag an die/den Dekan/in ausschlagen um das Modul gleich als Ganzes nach Absatz 2 wiederholen zu können. In diesem Fall werden die ausgeschlagenen Prüfungsversuche und damit auch das jeweilige Modul mit „nicht ausreichend“ bewertet. 4. Das Modul 1 „Biologiedidaktik II“ erhält die folgende neue Fassung: Unterrichtsfach Biologie Studiengang Master of Education für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen Modul Biologiedidaktik II Modulnummer 1 1 Basisdaten Fachsemester der 1. Semester Studierenden Leistungspunkte (LP)/ Workload (h) insgesamt 8 LP / 240 h Dauer des Moduls 1 Semester Status des Moduls Pflicht 2 Profil Zielsetzung des Moduls / Einbindung in das Curriculum Das Modul knüpft an die Inhalte der Module Biologiedidaktik I a und I b des Bachelorstudiums an und vertieft diese. Kompetenzen zur Planung, Durchführung und Evaluation von Biologieunterricht in der Sekundarstufe I werden erweitert, insbesondere in Hinblick auf fächerübergreifende und gesellschaftlich relevante Aspekte.
4006 Lehrinhalte des Moduls Das Modul dient der Vertiefung von theoriegeleitetem biologiedidaktischem Wissen und der Entwicklung weiterführender analytischer und gestalterischer Kompetenzen zur Planung, Durchführung und Evaluation von Biologieunterricht in der Schule und an außerschulischen Lernorten. Die Sensibilisierung für die Heterogenität der Lerngruppen und ein angemessener Umgang mit Heterogenität im Biologieunterricht sind dabei von besonderer Bedeutung. Dabei wird die Vorbereitung auf einen diversitätssensiblen Biologieunterricht (als Teil fachdidaktischer Professionalität) als Reflexionsfolie aller Modulinhalte - im Sinne einer Querschnittsaufgabe - aufgegriffen. Im Modul werden fachwissenschaftlich und gesellschaftlich relevante Fragestellungen des Biologieunterrichts der Sekundarstufe I thematisiert. Fachgemäße Erkenntnis- und Arbeitsweisen sowie fächerübergreifende Themen des Biologieunterrichts wie Sexualpädagogik und Gesundheitserziehung werden erarbeitet. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Fähigkeit, fachwissenschaftliche und bildungswissenschaftliche Theorien und Konzeptionen auf die Biologiedidaktik zu beziehen. Für einen diversitätssensiblen Biologieunterricht wichtige Heterogenitätsdimensionen (z.B. Ethnizität, Sexuelle Identität) werden thematisiert, und den Studierenden wird vermittelt, wie die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler in den Heterogenitätsdimensionen Einstellungen, Interessen und kognitive Leistungsdispositionen angemessen berücksichtigt werden können. Lernergebnisse (Wissen und Kompetenzen) des Moduls In dem Modul erwerben die Studierenden die Kompetenz fachdidaktische Forschung zu rezipieren und an Forschungsvorhaben mitzuwirken. Darüber hinaus erwerben die Studierenden die Kompetenz, fachwissenschaftliche und bildungswissenschaftliche Theorien und Konzeptionen in einen Zusammenhang mit fachlichem Lehren und Lernen zu stellen sowie fachwissenschaftliche und bildungswissenschaftliche Erkenntnisse unter fachdidaktischer Perspektive auf ausgewählte schulische Vermittlungsfelder zu beziehen. Im Vordergrund steht zudem die Kompetenz, fachliche Lernumgebungen adressatengerecht und mehrperspektivisch zu gestalten, insbesondere in Hinblick auf heterogene Lerngruppen. Hierbei stehen die unter "Lehrinhalte des Moduls" beschriebenen Heterogenitätsdimensionen Ethnizität, Sexuelle Identität, Einstellungen, Interesse und kognitive Leistungsdispositionen im Vordergrund. Die Bedeutung fachspezifischer Erkenntnis- und Arbeitsweisen soll eingeschätzt werden und es sollen begründete Planungsentscheidungen getroffen werden, wie diese adäquat im Biologieunterricht behandelt werden können. Gefördert wird zudem die Kompetenz, die Ergebnisse empirischer Bildungsforschung und fachdidaktischer Forschung bei der eigenen Planung von Biologieunterricht zu berücksichtigen. 3 Struktureller Aufbau Komponenten des Moduls Workload Sta Nr. Typ Lehrveranstaltung LP Präsenzzeit/ - Selbststudium SWS tus 1 V Biologiedidaktik II P 2 30 h / 2 SWS 30 h 2 V Humanbiologie P 2 30 h / 2 SWS 30 h 3 Ü Übung Humanbiologie im Unterricht P 2 30 h / 2 SWS 30 h 4 Ü Übung Spezielle Themen des P 2 30 h / 2 SWS 30 h Biologieunterrichts I Wahlmöglichkeiten keine innerhalb des Moduls 4 Prüfungskonzeption
4007 Prüfungsleistung(en) MAP/MP/M Art Dauer/ Anbindung Noten- TP Um an LV Nr. punkte -fang Klausur; für Studierende, die mit unverzüglich ca. 90 min. 200 bekannt gemachtem, triftigem Grund nicht oder ca. 90 MAP teilnehmen konnten, kann die Prüferin/der min. Prüfer als Prüfungsform auch eine 60- softwarege- minütige mündliche Prüfung wählen. stützte Klausur Studienleistung(en) Dauer/Um- Anbindung Art fang an LV Nr. 20-40min. 3 Referat oder eine schriftliche Ausarbeitung, die eine bzw. ca. 5 eigenständige Durchdringung der Inhalte dokumentieren Seiten jeweils ca. 4 Testate zu Übungsbeginn 10 Minuten Gewichtung der Modulnote für 50% die Fachnote 5 Voraussetzungen Modulbezogene keine Teilnahmevoraussetzungen Die Leistungspunkte für das Modul werden angerechnet, wenn das Vergabe von Modul insgesamt erfolgreich abgeschlossen wurde, d.h. mindestens Leistungspunkten 100 Notenpunkte erreicht und die vorgesehenen Studienleistungen erbracht wurden. In den Lehrveranstaltungen Nr. 3 und 4 besteht Anwesenheitspflicht. Diese ist nur dann erfüllt, wenn an mindestens 90% der Veranstaltungen teilgenommen wurde und für eventuelle Fehltermine unverzüglich Regelungen triftige Gründe bekannt gemacht wurden. (Begründung: Die Kenntnisse zur aus den praktischen Übungen können nicht im Rahmen eines Anwesenheit Selbststudiums erworben werden; die Interaktion innerhalb der Lerngruppen ist wesentlich für den Lernerfolg). Vorbesprechungstermine sind anwesenheitspflichtiger Teil der Veranstaltung. Werden die Regeln für die Anwesenheitspflicht nicht erfüllt, besteht kein Prüfungsanspruch. 6 Angebot des Moduls Turnus / Taktung jedes Semester Modulbeauftragte/r PD Dr. Gesine Hellberg-Rode Anbietende Lehreinheit(en) Fachbereich Biologie 7 Mobilität / Anerkennung Verwendbarkeit in anderen keine Studiengängen Modultitel englisch Biology education II
4008 LV Nr. 1: Biology education II Englische Übersetzung der LV Nr. 2: Human biology Modulkomponenten LV Nr. 3: Human biology in the classroom LV Nr. 4: Selected topics of biology education I 8 LZV-Vorgaben Fachdidaktik (LP) LV Nr. 1: 2 LP, LV Nr. 2: 2 LP, LV Nr. Modul gesamt: 8 LP 3: 2 LP, LV Nr. 4: 2 LP Inklusion (LP) LV Nr. 1: 1 LP, LV Nr. 4: 1 LP Modul gesamt: 2 LP 9 Sonstiges -- Artikel 2 Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) in Kraft. (2) Diese Ordnung findet Anwendung für alle Studierenden, die gemäß der „Prüfungsordnung für das Fach Biologie zur Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 24. Juni 2019“ immatrikuliert sind. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 06.10.2021. Die vorstehende Ordnung wird hiermit verkündet. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW) eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei den 1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, 2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet, 3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder 4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Münster, den 29. Oktober 2021 Der Rektor Prof. Dr. Johannes W e s s e l s
4009 Erste Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für das Fach Biologie zur Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 24. Juni 2019 vom 29. Oktober 2021 Aufgrund von § 1 Absatz 1 Satz 3 der Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms- Universität vom 6. Juni 2011 (AB Uni 2011/13, S. 879 ff.), zuletzt geändert durch die Achte Änderungsordnung vom 2. Februar 2018 (AB Uni 2018/4, S. 213 ff.), hat die Westfälische Wilhelms- Universität folgende Ordnung erlassen: Artikel 1 Die Prüfungsordnung für das Fach Biologie zur Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 24. Juni 2019 (AB Uni 16/2019, S. 969 ff.) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 5 erhält die folgende neue Fassung: (5) Nach Ablauf des Anmeldezeitraums nach Absatz 3 ist der Rücktritt von einer angemeldeten Studien- oder Prüfungsleistung nur möglich bei triftigen und unverzüglich, d.h. dem Prüfungsamt am selben, spätestens am nächsten Werktag bekannt gemachten Gründen, zum Beispiel Erkrankung der Kandidatin/des Kandidaten, sofern diese innerhalb von drei Werktagen schriftlich glaubhaft gemacht werden können. Bei Krankheit der/des Studierenden ist ein Ärztliches Attest vorzulegen. Die Gründe sind aktenkundig zu machen. Erkennt der die Dekanin/der Dekan/das Dekanat die Gründe nicht an, wird der/dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Erhält die/der Studierende innerhalb von vier Wochen nach Anzeige und Glaubhaftmachung keine Mitteilung, gelten die Gründe als anerkannt. Ist der Rücktritt wirksam, gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Rahmenordnung. 2. § 10 Absatz 3, 4 und 5 erhalten die folgende neue Fassung: (3) Die Anmeldung zu den Wiederholungsterminen zum Bestehen der Modulabschlussprüfung gem. Absatz 1 erfolgt elektronisch im elektronischen Prüfungsanmeldesystem der WWU; verbindliche Fristen und Termine werden auf der Homepage des Fachbereichs bekanntgegeben. Wiederholungstermine sind den Studierenden vorbehalten, die am regulären Termin mit triftigem Grund gefehlt haben oder die Prüfungsleistung an diesem Termin nicht bestanden haben. (4) Die Wiederholung einer bestandenen Modulabschlussprüfung zum Zweck der Notenverbesserung ist ausgeschlossen.
4010 (5) Studierende können die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Wiederholungsversuche zum Bestehen der Modulabschlussprüfung über einen formlosen Antrag an die/den Dekan/in ausschlagen um das Modul gleich als Ganzes nach Absatz 2 wiederholen zu können. In diesem Fall werden die ausgeschlagenen Prüfungsversuche und damit auch das jeweilige Modul mit „nicht ausreichend“ bewertet. 3. Das Modul 1 „Biologiedidaktik II“ erhält die folgende neue Fassung: Unterrichtsfach Biologie Studiengang Master of Education für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Modul Biologiedidaktik II Modulnummer 1 1 Basisdaten Fachsemester der 1. Semester Studierenden Leistungspunkte (LP)/ Workload (h) insgesamt 10 LP /300 h Dauer des Moduls 1 Semester Status des Moduls Pflicht 2 Profil Zielsetzung des Moduls / Einbindung in das Curriculum Das Modul knüpft an die Inhalte des Moduls Biologiedidaktik I des Bachelorstudiums an und vertieft diese. Kompetenzen zur Planung, Durchführung und Evaluation von Biologieunterricht in den Sekundarstufen I und II wer- den erweitert, insbesondere in Hinblick auf fächerübergreifende und gesellschaftlich relevante Aspekte. Lehrinhalte des Moduls Das Modul dient der Vertiefung von theoriegeleitetem biologiedidaktischem Wissen und der Entwicklung weiterführender analytischer und gestalterischer Kompetenzen zur Planung, Durchführung und Evaluation von Biologieunterricht in der Schule und an außerschulischen Lernorten. Die Sensibilisierung für die Heterogenität der Lerngruppen und ein angemessener Umgang mit Heterogenität im Biologieunterricht sind dabei von besonderer Bedeutung. Dabei wird die Vorbereitung auf einen diversitässensiblen Biologieunterricht (als Teil fachdidaktischer Professionalität) als Reflexionsfolie aller Modulinhalte - im Sinne einer Querschnittsaufgabe - aufgegriffen. Im Modul werden fachwissenschaftlich und gesellschaftlich relevante Fragestellungen des Biologieunterrichts der Sekundarstufen I und II thematisiert. Fachgemäße Erkenntnis und Arbeitsweisen sowie fächerübergreifende Themen des Biologieunterrichts wie Sexualpädagogik, Gesundheitserziehung und Bildung für Nachhaltige Entwicklung werden erarbeitet. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Fähigkeit, fachwissenschaftliche und bildungswissenschaftliche Theorien und Konzeptionen auf die Biologiedidaktik zu beziehen. Für einen diversitätssensiblen Biologieunterricht wichtige Heterogenitätsdimensionen (z.B. Ethnizität, Sexuelle Identität) werden thematisiert, und den
4011 Studierenden wird vermittelt, wie die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler in den Hetero- genitätsdimensionen Einstellungen, Interessen und kognitive Leistungsdispositionen angemessen berücksichtigt werden können. Lernergebnisse (Wissen und Kompetenzen) des Moduls In dem Modul erwerben die Studierenden die Kompetenz fachdidaktische Forschung zu rezipieren und an Forschungsvorhaben mitzuwirken. Darüber hinaus erwerben die Studierenden die Kompetenz, fachwissenschaftliche und bildungswissenschaftliche Theorien und Konzeptionen in einen Zusammenhang mit fachlichem Lehren und Lernen zu stellen sowie fachwissenschaftliche und bildungswissenschaftliche Erkenntnisse unter fachdidaktischer Perspektive auf ausgewählte schulische Vermittlungsfelder zu beziehen. Im Vordergrund steht zudem die Kompetenz, fachliche Lernumgebungen addressatengerecht und mehrperspektivisch zu gestalten, insbesondere in Hinblick auf heterogene Lerngruppen. Hierbei stehen die unter "Lehrinhalte des Moduls" beschriebenen Heterogenitätsdimensionen Ethnizität, Sexuelle Identität, Einstellungen, Interesse und kognitive Leistungsdispositionen im Vordergrund. Die Bedeutung fachspezifischer Erkenntnis- und Arbeitsweisen soll eingeschätzt werden und es sollen begründete Planungsentscheidungen getroffen werden, wie diese adäquat im Biologieunterricht behandelt werden können. Gefördert wird zudem die Kompetenz, die Ergebnisse empirischer Bildungsforschung und fachdidaktischer Forschung bei der eigenen Planung von Biologieunterricht zu berücksichtigen. 3 Struktureller Aufbau Komponenten des Moduls Workload Sta Nr. Typ Lehrveranstaltung LP Präsenzzeit/ - Selbststudium SWS tus 1 V Biologiedidaktik II P 2 30 h / 2 SWS 30 h 2 V Humanbiologie P 2 30 h / 2 SWS 30 h 3 Ü Übung Humanbiologie im Unterricht P 2 30 h / 2 SWS 30 h 4 Ü Übung Spezielle Themen des P 2 30 h / 2 SWS 30 h Biologieun- terrichts I 5 Ü Übung Spezielle Themen des P 2 45 h / 3 SWS 15 h Biologieun- terrichts II Wahlmöglichkeiten keine innerhalb des Moduls 4 Prüfungskonzeption Prüfungsleistung(en) MAP/MP/ Art Dauer/ Anbindung Noten- MTP Umfang an LV Nr. punkte Klausur; für Studierende, die mit unverzüglich ca. 90 min. 200 bekannt gemachtem, triftigem Grund nicht oder ca. 90 MAP teilnehmen konnten, kann die Prüferin/der min. Prüfer als Prüfungsform auch eine 60- softwareges minütige mündliche Prüfung wählen. tützte Klausur Studienleistung(en) Dauer/ Anbindung Art Umfang an LV Nr.
4012 20-40 min. 3 Referat oder eine schriftliche Ausarbeitung, die eine bzw. ca. 5 eigenständige Durchdringung der Inhalte dokumentieren Seiten jeweils ca. 10 4 Testate zu Übungsbeginn min. 20-40 min. 5 Referat oder eine schriftliche Ausarbeitung, die eine bzw. ca. 5 eigenständige Durchdringung der Inhalte dokumentieren Seiten Gewichtung der Modulnote für 40% die Fachnote 5 Voraussetzungen Modulbezogene keine Teilnahmevo- raussetzungen Die Leistungspunkte für das Modul werden angerechnet, wenn das Modul Vergabe von insgesamt erfolgreich abgeschlossen wurde, d.h. mindestens 100 Leistungspunkten Notenpunkte erreicht und die vorgesehenen Studienleistungen erbracht wurden. Regelungen In den Lehrveranstaltungen Nr. 3 bis 5 besteht Anwesenheitspflicht. zur Diese ist nur dann erfüllt, wenn an mindestens 90% der Veranstaltungen Anwesenheit teilgenommen wurde und für eventuelle Fehltermine unverzüglich triftige Gründe bekannt gemacht wurden. (Begründung: Die Kenntnisse aus den praktischen Übungen können nicht im Rahmen eines Selbststudiums erworben werden; die Interaktion innerhalb der Lerngruppen ist wesentlich für den Lernerfolg). Vorbesprechungstermine sind anwesenheitspflichtiger Teil der Veranstaltung. Werden die Regeln für die Anwesenheitspflicht nicht erfüllt, besteht kein Prüfungsanspruch. 6 Angebot des Moduls Turnus / Taktung jedes Semester Modulbeauftragte/r Prof. Dr. Marcus Hammann Anbietende Lehreinheit(en) Fachbereich Biologie 7 Mobilität / Anerkennung Verwendbarkeit in anderen Master of Education für das Lehramt an Berufskollegs Studiengängen Modultitel englisch Biology education II LV Nr. 1: Biology education II Englische Übersetzung der LV Nr. 2: Human biology Modulkomponenten LV Nr. 3: Human biology in the classroom LV Nr. 4: Selected topics of biology education I LV Nr. 5: Selected topics of biology education I 8 LZV-Vorgaben Fachdidaktik (LP) LV Nr. 1: 2 LP, LV Nr. 2: 2 LP, LV Nr. Modul gesamt: 10 LP 3: 2 LP, LV Nr. 4: 2 LP, LV Nr. 5: 2 LP Inklusion (LP) LV Nr. 1: 1 LP, LV Nr. 4: 1 LP Modul gesamt: 2 LP
4013 9 Sonstiges - Artikel 2 Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) in Kraft. (2) Diese Ordnung findet Anwendung für alle Studierenden, die gemäß der „Prüfungsordnung für das Fach Biologie zur Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster vom 24. Juni 2019“ immatrikuliert sind. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 06.10.2021. Die vorstehende Ordnung wird hiermit verkündet. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW) eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, 2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet, 3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder 4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Münster, den 29. Oktober 2021 Der Rektor Prof. Dr. Johannes W e s s e l s
4014 Erste Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für das Fach Biologie zur Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an Berufskollegs mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 24. Juni 2019 vom 29. Oktober 2021 Aufgrund § 1 Satz 3 der Rahmenordnung für die Prüfung im Studium für das Lehramt an Berufskollegs mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und an der FH Münster vom 7. September 2011 (AB Uni 28/2011, S. 2115 ff.), zuletzt geändert durch die Sechste Änderungsordnung vom 28. Februar 2020 (AB Uni 05/2020, S. 313 ff.), hat die Westfälische Wilhelms- Universität folgende Ordnung erlassen: Artikel 1 Die Prüfungsordnung für das Fach Biologie zur Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an Berufskollegs mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster vom 24. Juni 2019 (AB Uni 16/2019, S. 948 ff.) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 5 erhält die folgende neue Fassung: (5) Nach Ablauf des Anmeldezeitraums nach Absatz 3 ist der Rücktritt von einer angemeldeten Studien- oder Prüfungsleistung nur möglich bei triftigen und unverzüglich, d.h. dem Prüfungsamt am selben, spätestens am nächsten Werktag bekannt gemachten Gründen, zum Beispiel Erkrankung der Kandidatin/des Kandidaten, sofern diese innerhalb von drei Werktagen schriftlich glaubhaft gemacht werden können. Bei Krankheit der/des Studierenden ist ein Ärztliches Attest vorzulegen. Die Gründe sind aktenkundig zu machen. Erkennt der die Dekanin/der Dekan/das Dekanat die Gründe nicht an, wird der/dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Erhält die/der Studierende innerhalb von vier Wochen nach Anzeige und Glaubhaftmachung keine Mitteilung, gelten die Gründe als anerkannt. Ist der Rücktritt wirksam, gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Rahmenordnung. 2. § 10 Absatz 3, 4 und 5 erhalten die folgende neue Fassung: (3) Die Anmeldung zu den Wiederholungsterminen zum Bestehen der Modulabschlussprüfung gemäß Absatz 1 erfolgt elektronisch im elektronischen Prüfungsanmeldesystem der WWU; verbindliche Fristen und Termine werden auf der Homepage des Fachbereichs bekanntgegeben. Wiederholungstermine sind den Studierenden vorbehalten, die am regulären Termin mit triftigem Grund gefehlt haben oder die Prüfungsleistung an diesem Termin nicht bestanden haben. (4) Die Wiederholung einer bestandenen Modulabschlussprüfung zum Zweck der Notenverbesserung ist ausgeschlossen.
4015 (5) Studierende können die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Wiederholungsversuche zum Bestehen der Modulabschlussprüfung über einen formlosen Antrag an die/den Dekan/in ausschlagen um das Modul gleich als Ganzes nach Absatz 2 wiederholen zu können. In diesem Fall werden die ausgeschlagenen Prüfungsversuche und damit auch das jeweilige Modul mit „nicht ausreichend“ bewertet. 3. Das Modul 1 „Biologiedidaktik II“ erhält die folgende neue Fassung: Unterrichtsfach Biologie Studiengang Master of Education für das Lehramt an Berufskollegs Modul Biologiedidaktik II Modulnummer 1 1 Basisdaten Fachsemester der 1. Semester Studierenden Leistungspunkte (LP)/ Workload (h) insgesamt 10 LP /300 h Dauer des Moduls 1 Semester Status des Moduls Pflicht 2 Profil Zielsetzung des Moduls / Einbindung in das Curriculum Das Modul knüpft an die Inhalte des Moduls Biologiedidaktik I des Bachelorstudiums an und vertieft diese. Kompetenzen zur Planung, Durchführung und Evaluation von Biologieunterricht in den Sekundarstufen I und II werden erweitert, insbesondere in Hinblick auf fächerübergreifende und gesellschaftlich relevante Aspekte. Lehrinhalte des Moduls Das Modul dient der Vertiefung von theoriegeleitetem biologiedidaktischem Wissen und der Entwicklung weiterführender analytischer und gestalterischer Kompetenzen zur Planung, Durchführung und Evaluation von Biologieunterricht in der Schule und an außerschulischen Lernorten. Die Sensibilisierung für die Heterogenität der Lerngruppen und ein angemessener Umgang mit Heterogenität im Biologieunterricht sind dabei von besonderer Bedeutung. Dabei wird die Vorbereitung auf einen diversitässensiblen Biologieunterricht (als Teil fachdidaktischer Professionalität) als Reflexionsfolie aller Modulinhalte - im Sinne einer Querschnittsaufgabe - aufgegriffen. Im Modul werden fachwissenschaftlich und gesellschaftlich relevante Fragestellungen des Biologieunterrichts der Sekundarstufen I und II thematisiert. Fachgemäße Erkenntnis- und Arbeitsweisen sowie fächerübergreifende Themen des Biologieunterrichts wie Sexualpädagogik, Gesundheitserziehung und Bildung für Nachhaltige Entwicklung werden erarbeitet. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Fähigkeit, fachwissenschaftliche und bildungswissenschaftliche Theorien und Konzeptionen auf die Biologiedidaktik zu beziehen. Für einen diversitätssensiblen Biologieunterricht wichtige Heterogenitätsdimensionen (z.B. Ethnizität, Sexuelle Identität) werden thematisiert, und den Studierenden wird vermittelt, wie die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler in den
4016 Heterogenitätsdimensionen Einstellungen, Interessen und kognitive Leistungsdispositionen angemessen berücksichtigt werden können. Lernergebnisse (Wissen und Kompetenzen) des Moduls In dem Modul erwerben die Studierenden die Kompetenz fachdidaktische Forschung zu rezipieren und an Forschungsvorhaben mitzuwirken. Darüber hinaus erwerben die Studierenden die Kompetenz, fachwissenschaftliche und bildungswissenschaftliche Theorien und Konzeptionen in einen Zusammenhang mit fachlichem Lehren und Lernen zu stellen sowie fachwissenschaftliche und bildungswissenschaftliche Erkenntnisse unter fachdidaktischer Perspektive auf ausgewählte schulische Vermittlungsfelder zu beziehen. Im Vordergrund steht zudem die Kompetenz, fachliche Lernumgebungen adressatengerecht und mehrperspektivisch zu gestalten, insbesondere in Hinblick auf heterogene Lerngruppen. Hierbei stehen die unter "Lehrinhalte des Moduls" beschriebenen Heterogenitätsdimensionen Ethnizität, Sexuelle Identität, Einstellungen, Interesse und kognitive Leistungsdispositionen im Vordergrund. Die Bedeutung fachspezifischer Erkenntnis- und Arbeitsweisen soll eingeschätzt werden und es sollen begründete Planungsentscheidungen getroffen werden, wie diese adäquat im Biologieunterricht behandelt werden können. Gefördert wird zudem die Kompetenz, die Ergebnisse empirischer Bildungsforschung und fachdidaktischer Forschung bei der eigenen Planung von Biologieunterricht zu berücksichtigen. 3 Struktureller Aufbau Komponenten des Moduls Workload Sta Nr. Typ Lehrveranstaltung LP Präsenzzeit/ tus Selbststudium SWS 1 V Biologiedidaktik II P 2 30 h / 2 SWS 30 h 2 V Humanbiologie P 2 30 h / 2 SWS 30 h 3 Ü Übung Humanbiologie im Unterricht P 2 30 h / 2 SWS 30 h 4 Ü Übung Spezielle Themen des P 2 30 h / 2 SWS 30 h Biologieunterrichts I 5 Ü Übung Spezielle Themen des P 2 45 h / 3 SWS 15 h Biologieunterrichts II Wahlmöglichkeiten innerhalb keine des Moduls 4 Prüfungskonzeption Prüfungsleistung(en) MAP/MP/ Art Dauer/ Anbindung Noten- MTP Umfang an LV Nr. punkte Klausur; für Studierende, die mit unverzüglich ca. 90 min. 200 bekannt gemachtem, triftigem Grund nicht oder ca. 90 MAP teilnehmen konnten, kann die Prüferin/der min. soft- Prüfer als Prüfungsform auch eine 60- waregestütz minütige mündliche Prüfung wählen. te Klausur Studienleistung(en) Dauer/ Anbindung Art Umfang an LV Nr. 20-40 min. 3 Referat oder eine schriftliche Ausarbeitung, die eine bzw. ca. 5 eigenständige Durchdringung der Inhalte dokumentieren Seiten
4017 jeweils ca. 10 4 Testate zu Übungsbeginn min. 20-40 min. 5 Referat oder eine schriftliche Ausarbeitung, die eine bzw. ca. 5 eigenständige Durchdringung der Inhalte dokumentieren Seiten Gewichtung der Modulnote 40% für die Fachnote 5 Voraussetzungen Modulbezogene keine Teilnahmevoraussetzungen Die Leistungspunkte für das Modul werden angerechnet, wenn das Modul Vergabe von insgesamt erfolgreich abgeschlossen wurde, d.h. mindestens 100 Leistungspunkten Notenpunkte erreicht und die vorgesehenen Studienleistungen erbracht wurden. In den Lehrveranstaltungen Nr. 3 bis 5 besteht Anwesenheitspflicht. Regelungen zur Diese ist nur dann erfüllt, wenn an mindestens 90% der Veranstaltungen Anwesenheit teilgenommen wurde und für eventuelle Fehltermine unverzüglich triftige Gründe bekannt gemacht wurden. (Begründung: Die Kenntnisse aus den praktischen Übungen können nicht im Rahmen eines Selbststudiums erworben werden; die Interaktion innerhalb der Lerngruppen ist wesentlich für den Lernerfolg). Vorbesprechungstermine sind anwesenheitspflichtiger Teil der Veranstaltung. Werden die Regeln für die Anwesenheitspflicht nicht erfüllt, besteht kein Prüfungsanspruch. 6 Angebot des Moduls Turnus / Taktung jedes Semester Modulbeauftragte/r Prof. Dr. Marcus Hammann Anbietende Lehreinheit(en) Fachbereich Biologie 7 Mobilität / Anerkennung Verwendbarkeit in anderen Master of Education für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Studiengängen Modultitel englisch Biology education II LV Nr. 1: Biology education II Englische Übersetzung der LV Nr. 2: Human biology Modulkomponenten LV Nr. 3: Human biology in the classroom LV Nr. 4: Selected topics of biology education I LV Nr. 5: Selected topics of biology education I 8 LZV-Vorgaben Fachdidaktik (LP) LV Nr. 1: 2 LP, LV Nr. 2: 2 LP, LV Nr. Modul gesamt: 10 LP 3: 2 LP, LV Nr. 4: 2 LP, LV Nr. 5: 2 LP Inklusion (LP) LV Nr. 1: 1 LP, LV Nr. 4: 1 LP Modul gesamt: 2 LP 9 Sonstiges -
4018 Artikel 2 Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) in Kraft. (2) Diese Ordnung findet Anwendung für alle Studierenden, die gemäß der „Prüfungsordnung für das Fach Biologie zur Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an Berufskollegs mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 24. Juni 2019“ immatrikuliert sind. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 06.10.2021. Die vorstehende Ordnung wird hiermit verkündet. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW) eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, 2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet, 3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder 4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Münster, den 29. Oktober 2021 Der Rektor Prof. Dr. Johannes W e s s e l s
4019 Dritte Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 10. Juni 2014 vom 08.November 2021 Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hoch- schulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geän- dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Ordnung erlassen: Artikel I Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 10. Juni 2014 (AB Uni 26/2014, S. 1657 ff.), zuletzt geändert durch die Zweite Änderungsordnung vom 28. Januar 2019 (AB Uni 2/2019, S. 109 ff.), wird wie folgt geändert: 1. Folgende Anpassung im Inhaltsverzeichnis wird vorgenommen: Im Inhaltsverzeichnis wird „§ 15 Nachteilsausgleich für Behinderte und chronisch Kranke“ ersetzt durch „§ 15 Nachteilsausgleich“ 2. § 4 Absatz 3 erhält die folgende neue Fassung: (3) Geschäftsstelle für das zuständige Organ ist das Prüfungsamt der Fachbereiche der Mathematisch-Naturwissen- schaftlichen Fakultät. 3. § 5 erhält die folgende neue Fassung: Die Zulassung zur Bachelorprüfung erfolgt mit der Einschreibung in den Bachelorstudiengang Informatik an der Westfälischen Wilhelms-Universität. Sie steht unter dem Vorbehalt, dass die Einschreibung aufrecht erhalten bleibt. Die Einschreibung in den Bachelorstudiengang Informatik an der Westfälischen Wilhelms-Universität ist zu verwei- gern, wenn die Bewerberin/der Bewerber in einem Informatikstudiengang oder einem Studiengang mit erheblicher inhaltlicher Nähe eine Hochschulprüfung oder Staatsprüfung auf einem zu Bachelorprüfungen vergleichbaren oder niedrigeren Niveau endgültig nicht bestanden hat. Über das Zutreffen dieses Sachverhalts entscheidet die/der Prü- fungsbeauftragte des Studiengangs. 4.. § 7 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: „(1) Das Bachelorstudium im Studiengang Informatik umfasst neben der Bachelorarbeit das Studium folgender Mo- dule sowie eines Nebenfachs nach § 7a nach näherer Bestimmung durch die als Anhang beigefügten Modulbe- schreibungen, die Teil dieser Prüfungsordnung sind: Pflichtmodule o INF-B-101 (Informatik 1: Grundlagen der Programmierung, 12 LP) o INF-B-102 (Informatik 2: Algorithmen und Datenstrukturen, 9 LP) o INF-B-103 (Theoretische Grundlagen der Informatik, 12 LP) o INF-B-104 (Softwareentwicklung, 6 LP) o INF-B-105 (Softwarepraktikum, 9 LP) o INF-B-106 (Rechnerstrukturen und Betriebssysteme, 15 LP)
4020 o INF-B-107 (Datenbanken, 7 LP) o INF-B-110 (Projektseminar, 10 LP) o INF-B-150 (Bachelor-Abschluss-Modul, 15 LP, inkl. Bachelorarbeit) Wahlpflichtmodule o Wahlpflichtbereich Mathematische Grundlagen der Informatik Eines der beiden Module INF-B-140 bzw. INF-B-141 muss absolviert werden: INF-B-140 (Mathematische Grundlagen der Informatik A, 20 LP), darf nicht bei Wahl des Nebenfachs Mathematik absolviert werden. INF-B-141 (Mathematische Grundlagen der Informatik B, 20 LP). o Wahlpflichtbereich Praktische Informatik (6 LP) Eines der Module INF-B-120, INF-B-121, INF-B-122, INF-B-123, INF-B-124, INF-B-125, INF-B-126. o Wahlpflichtbereich Formale Methoden (6 LP) Eines der Module INF-B-130, INF-B-131, INF-B-132, INF-B-133, INF-B-134, INF-B-135. Pflichtmodul Allgemeine Studien (13 LP) o Veranstaltungen im Umfang von 13 LP aus dem Veranstaltungsangebot „Allgemeine Studien“ der West- fälischen Wilhelms-Universität Münster oder weitere Veranstaltungen der WWU, die jeweils weder aus dem Angebot des Instituts für Informatik noch aus dem Angebot des für das Nebenfach/die Nebenfä- cher zuständigen Fachbereichs stammen. Über die Zulassung von Veranstaltungen des Zentrums für Informationsverarbeitung entscheidet die/der Prüfungsbeauftragte.“ 5. § 10 Absatz 6 und 7 werden neu eingefügt: (6) Eine Prüfungs- oder Studienleistung kann nach Maßgabe der Modulbeschreibungen auch durch eine Gruppen- arbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungs- bzw. Studienleistung zu bewertende Beitrag der/des einzelnen Kan- didatin/Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. (7) Die in Absatz 2 genannten Prüfungsarten können auch softwaregestützt in elektronischer Form oder in Form von elektronischer Kommunikation durchgeführt und ausgewertet werden; die Festlegung wird von der Dozentin/dem Dozenten rechtzeitig zu Beginn der Veranstaltung in geeigneter Weise bekannt gegeben. Sofern eine solche Prüfung den Charakter eines Prüfungsgesprächs aufweist, finden die Regelungen zu mündlichen Prüfungsleistungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Festlegung nach Satz 1 nur mit schriftlichen Einverständnis der/des betroffenen Studierenden sowie der beteiligten Prüferin/Prüfer/Prüferinnen bzw. Beisitzerin/Beisitzer erfolgen darf; in den übrigen Fällen finden die Regelungen zu schriftlichen Prüfungsleistungen entsprechende Anwendung. 6. § 10a erhält die folgende neue Fassung: § 10a Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren (1) Prüfungsleistungen können auch ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren (Single- und Multiple-Choice) abgeprüft werden. Bei Prüfungen, die vollständig im Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt werden, sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsaufgaben zu stellen. Die Prüfungsaufgaben müssen auf die für das Modul erforderli- chen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Bei der Aufstellung der Prü- fungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Prüfungsaufgaben sind vor
4021 der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen der für das Modul erforderlichen Kenntnisse, fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehler- haft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Bei der Bewertung ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken. Eine Prüfung, die vollständig im Antwort-Wahl-Verfahren ab- gelegt wird, ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der gestellten Prüfungsaufgaben zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 10 Prozent die durchschnittliche Prüfungsleistung aller an der betreffenden Prüfung teilnehmenden Prüflinge unterschreitet. (2) Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungs- fragen erreicht, so lautet die Note „sehr gut“, wenn er mindestens 75 Prozent, ,,gut“, wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent, „befriedigend“, wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent, „ausreichend“, wenn er keine oder weniger als 25 Prozent der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. (3) Für Prüfungsleistungen, die nur teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, gelten die oben auf- geführten Bedingungen analog. Die Gesamtnote wird aus dem gewogenen arithmetischen Mittel des im Antwort- Wahl-Verfahren absolvierten Prüfungsteils und dem normal bewerteten Anteil gebildet, wobei Gewichtungsfaktoren die jeweiligen Anteile an der Gesamtleistung in Prozent sind. § 17 Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 finden entsprechende Anwendung. 7. § 12 Absatz 1 erhält die folgende neue Fassung: (1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt in zweifacher Ausfertigung (maschinenschriftlich, gebunden und paginiert) sowie zusätzlich zum Zweck der optionalen Plagiatskontrolle zweifach in digitaler, durchsuchbarer Form im PDF Format auf CD/DVD einzureichen, wobei eine frist- und ordnungsgemäße Einreichung nur dann vorliegt, wenn sowohl die schriftlichen Ausfertigungen als auch die digitale Form vor Ablauf der Bearbeitungsfrist beim Prü- fungsamt eingereicht werden. Die Kandidatin/der Kandidat fügt der Arbeit eine schriftliche Erklärung über ihre/seine Kenntnis von einer zum Zweck der Plagiatskontrolle vorzunehmenden Speicherung der Arbeit in einer Datenbank sowie ihrem Abgleich mit anderen Texten zwecks Auffindung von Übereinstimmungen hinzu. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß vorgelegt, gilt sie gemäß § 21 Absatz 1 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 8. § 14 Absatz 1 und 6 erhalten die folgenden neuen Fassungen: (1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in dem gleichen Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, es sei denn, dass hinsichtlich der zu erwer- benden Kompetenzen wesentliche Unterschiede festgestellt werden; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt. Dasselbe gilt für Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen der Westfälischen Wilhelms- Universität oder anderer Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht worden sind. (6) Auf Antrag können auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen zu einem Umfang von bis zu der Hälfte der zu erbringenden Studien- und Prü- fungsleistungen anerkannt werden, sofern diese den Studien- bzw. Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind.
4022 9. § 15 erhält die folgende neue Fassung: § 15 Nachteilsausgleich (1) Macht ein Studierender/eine Studierende glaubhaft, dass sie/er wegen einer Behinderung oder einer chroni- schen Erkrankung nicht in der Lage ist, Studien- oder Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Weise abzulegen, muss der/die Prüfungsbeauftragte auf Antrag der/des Studierenden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit bedarfsgerechte Abweichungen hinsichtlich deren Form und Dauer sowie der Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen gestatten. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese Prüfungsordnung bestimmte Teilnahmevoraussetzungen für Module oder darin zu erbringende Studien-/Prüfungsleistungen vorsieht. (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 ist auf Wunsch der/des Studierenden die/der Behindertenbeauftragte des Fachbereichs zu beteiligen. Sollte in einem Fachbereich keine Konsultierung der/des Behindertenbeauftragten mög- lich sein, so ist die/der Behindertenbeauftragte der Universität anzusprechen. (3) Der Nachteilsausgleich gemäß Absatz 1 wird einzelfallbezogen gewährt; zur Glaubhaftmachung einer Behinde- rung oder chronischen Erkrankung kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden. Hierzu zählen insbe- sondere ärztliche Atteste oder, falls vorhanden, Behindertenausweise. (4) Der Nachteilsausgleich gemäß Absatz 1 soll sich, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinde- rungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Studien- und Prüfungsleistungen er- strecken. (5) Soweit eine Studentin auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nicht in der Lage ist, Studien- oder Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Weise abzulegen, gelten die Absätze 1 bis 3 entspre- chend. 10. § 20 erhält die folgende neue Fassung: § 20 Einsicht in die Studienakten Der/dem Studierenden wird auf Antrag nach Abschluss jeder Prüfungsleistung Einsicht in ihre/seine Arbeiten, die Gutachten der Prüferinnen/Prüfer und in die entsprechenden Protokolle gewährt. Das Anfertigen einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion im Rahmen der Akteneinsicht ist grundsätzlich zulässig. Der Antrag ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfungsleistung über das Prü- fungsamt bei der/dem Prüfungsbeauftragten zu stellen. Das Prüfungsamt bestimmt im Auftrag der/des Prüfungsbe- auftragten Ort und Zeit der Einsichtnahme. Gleiches gilt für die Bachelorarbeit. § 29 VwVfG NRW bleibt unberührt. 11. § 21 Absatz 1 erhält die folgende neue Fassung, der folgende Absatz 1a wird neu eingefügt: (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die/der Studierende ohne triftige Gründe nicht zu dem festgesetzten Termin zu ihr erscheint o-der wenn sie/er nach ihrem Beginn ohne triftige Gründe von ihr zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung bzw. die Bachelorarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungsfrist erbracht wird. Als triftiger Grund kommen insbesondere krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit und die Inanspruchnahme von Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder die Pflege oder Versorgung der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder einer/eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist, in Betracht.
4023 (1a) Sofern die Westfälische Wilhelms-Universität eine Studierende gemäß den Bestimmungen des Mutterschutz- gesetzes nicht im Rahmen ihrer Ausbildung tätig werden lassen darf, ist die Durchführung von Prüfungen unzulässig.
4024 12. Die im Anhang der Prüfungsordnung aufgeführten Modulbeschreibungen werden wie folgt geändert: a) Das Modul INF-B-120 „Einführung in die Computergraphik“ erhält folgende neue Fassung: Studiengang Bachelor of Science Informatik Modul Einführung in die Computergraphik Modulnummer INF-B-120 1 Basisdaten Fachsemester der 4 oder 6 Studierenden Leistungspunkte (LP) 6 Workload (h) insgesamt 180 Dauer des Moduls 1 Semester Status des Moduls (P/WP) WP 2 Profil Zielsetzung des Moduls/Einbindung in das Curriculum Dieses Modul ist Bestandteil des Wahlpflichtbereichs "Praktische Informatik". Es bietet den Studierenden die Möglichkeit einer fachlichen Vertiefung und ggfs. eines Einstiegs in Projektseminar und Bachelorarbeit in einem der am Institut vorhandenen Forschungsschwerpunkte der praktischen Informatik an. Lehrinhalte Dieses Modul vermittelt theoretische und praktische Grundlagen der Computergrafik, wobei effizientes und re- alistisches Rendern dreidimensionaler Szenen im Mittelpunkt steht. Es werden die folgenden Themen behan- delt: Geometrische Transformationen und Projektionen, Rastergrafik-Algorithmen, lokale und globale Beleuch- tung, Schattierung, Farbmodelle und Texturen. Von praktischer Seite wird in die Grafikprogrammierung mit O- penGL inklusive Shaderprogrammierung eingeführt. Lernergebnisse Die Teilnehmer beherrschen die grundlegenden Konzepte und Algorithmen der Computergraphik und können mit Hilfe von OpenGL einfache Graphikanwendungen erstellen. 3 Aufbau Komponenten des Moduls Workload (h) LV- LV- Status Nr. Lehrveranstaltung Präsenzzeit Selbst- Kategorie Form (P/WP) (h)/SWS studium (h) 1 Vorlesung Vorlesung Vorlesung P 45 (3 SWS) 75 2 Übung Übung Übungen P 15 (1 SWS) 45 Wahlmöglichkeiten keine innerhalb des Moduls
4025 4 Prüfungskonzeption Prüfungsleistung(en) ggf. MAP/ Dauer/ Gewichtung Nr. Art Anbindung MTP Umfang Modulnote an LV Nr. 1 MAP Klausur 90 – 120 Minuten 1 und 2 100% Gewichtung der Modulnote für die 6/158 Gesamtnote Studienleistung(en) ggf. Dauer/ Nr. Art Anbindung Umfang an LV Nr. Erfolgreiches Bearbeiten von in der Regel In der Regel müssen 40- 2 wöchentlichen Übungsaufgaben in dem 50% der gestellten vom jeweiligen Dozenten geforderten Um- Übungsaufgaben richtig fang. Das beinhaltet auch, dass die Präsen- bearbeitet werden. Die 1 tation der Ergebnisse in den Übungen einge- genaue Form der Studien- fordert werden kann. Dies und der gefor- leistung wird zu Beginn derte Umfang wird rechtzeitig zu Beginn der des Moduls in geeigneter Veranstaltung in geeigneter Weise bekannt Form bekannt gegeben. gegeben. 5 Voraussetzungen Modulbezogene keine Teilnahmevoraussetzungen Die Leistungspunkte für das Modul werden vergeben, wenn das Modul insge- Vergabe von samt erfolgreich abgeschlossen wurde, d. h. durch das Bestehen aller Prü- Leistungspunkten fungsleistungen und Studienleistungen nachgewiesen wurde, dass die dem Modul zugeordneten Lernergebnisse erworben wurden. Regelungen zur Es besteht keine Anwesenheitspflicht. Anwesenheit 6 LP-Zuordnung LV Nr. 1 1,5 LP Teilnahme (= Präsenzzeit) LV Nr. 2 0,5 LP Prüfungsleistung/en Nr. 1 2 LP Studienleistung/en Nr. 1 2 LP Summe LP 6 LP 7 Angebot des Moduls Turnus/Taktung Nach Bedarf, im Sommersemester Modulbeauftragte/r Prof. Dr. Lars Linsen Anbietender Fachbereich Fachbereich 10 - Mathematik und Informatik 8 Mobilität/Anerkennung Verwendbarkeit ZFB Informatik, B.Sc. Geoinformatik, B.Sc. Mathematik (Nf. Informatik), M.Sc. Ma- in anderen Studiengängen thematik (Nf. Informatik) Modultitel englisch Introduction to Computer Graphics Englische Übersetzung der LV Nr. 1 Lecture Modulkomponenten aus LV Nr. 2 Tutorial Feld 3
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