AMTS- UND MITTEI LUNGSBLATT - Begründet 1978 als Fischerstr. 110 - Robert ...

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AMTS- UND MITTEI LUNGSBLATT - Begründet 1978 als Fischerstr. 110 - Robert ...
ROBERT SCHUMANN HOCHSCHULE DÜSSELDORF

AMTS- UND MITTEI LUNGSBLATT
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Begründet 1978 als Fischerstr. 110                     Nr. 105 / 05.05.2021                            Herausgeber: Der Rektor
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                                                 INHALTSÜBERSICHT

                Wahlordnung für die Wahlen zum Senat und den Fachbereichsräten sowie
             für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragen und der Gleichstellungskommission
         der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf (WahlO) in der Fassung vom 05.05.2021

                                                                                                                                  1
Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 105, 05.05.2021
AMTS- UND MITTEI LUNGSBLATT - Begründet 1978 als Fischerstr. 110 - Robert ...
Wahlordnung für die Wahlen zum Senat und
den Fachbereichsräten sowie für die Wahl der                        § 1 Wahlgrundsätze
Gleichstellungsbeauftragen und der Gleich-          (1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen der
stellungskommission der Robert Schumann             Mitglieder des Senats, der Fachbereichsräte und
Hochschule Düsseldorf (WahlO) in der Fas-           der Gleichstellungskommission sowie für die Wah-
sung vom 05.05.2021                                 len der Rektorin bzw. des Rektors, der Prorekto-
                                                    rinnen bzw. Prorektoren, der Dekaninnen bzw.
Aufgrund §§ 2 Abs. 4 und 14 Abs. 1 des Gesetzes     Dekane und der Prodekaninnen bzw. Prodekane
über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-     sowie der Gleichstellungsbeauftragten.
Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG           (2) Die Wahlen zum Senat und den Fachbereichs-
NRW) vom 13. März 2008 (GV.NRW S. 195) –            räten sowie die Wahl der Gleichstellungskommis-
zuletzt neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes    sion werden in der Regel als verbundene Wahlen
zur Änderung des Kunsthochschulgesetzes und         gleichzeitig vorbereitet und durchgeführt.
zur Änderung weiterer Vorschriften im Hochschul-    (3) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Mitglie-
bereich vom 25.03.2021 (GV.NRW S. 331) – hat        dergruppen der Hochschullehrerinnen und -lehrer,
die Robert Schumann Hochschule Düsseldorf fol-      der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
gende Ordnung erlassen:                             ter, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik
                                                    und Verwaltung und der Studierenden im Senat, in
                                                    den Fachbereichsräten sowie in der Gleichstel-
                                                    lungskommission werden in unmittelbarer, freier,
Inhaltsübersicht
                                                    gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen
                                                    Mitgliedergruppen getrennt gewählt. Die weibli-
§1     Wahlgrundsätze
                                                    chen Vertreterinnen der verschiedenen Mitglieder-
§2     Wahlberechtigung, Wählbarkeit
                                                    gruppen in der Gleichstellungskommission werden
§3     Wahlvorstand
                                                    von den weiblichen Mitgliedern der jeweiligen
§4     Wahltermin
                                                    Gruppe gewählt und die männlichen Vertreter der
§5     Wahlausschreibung
                                                    verschiedenen Mitgliedergruppen in der Gleich-
§6     Wählerverzeichnis
                                                    stellungskommission von den männlichen Mitglie-
§7     Wahlvorschläge
                                                    dern der jeweiligen Gruppe.
§8     Stimmzettel
                                                    (4) Näheres zur Zusammensetzung des Senats,
§9     Stimmabgabe
                                                    der Fachbereichsräte und der Gleichstellungs-
§ 10   Störungen der elektronischen Wahl
                                                    kommission regelt die Grundordnung.
§ 11   Technische Anforderungen
                                                    (5) Die Wahlen für die Gruppe der Hochschullehre-
§ 12   Auszählung der Stimmen
                                                    rinnen und -lehrer sowie der Mitarbeiterinnen und
§ 13   Ermittlung der gewählten Bewerberinnen
                                                    Mitarbeiter in Technik und Verwaltung erfolgen
       bzw. Bewerber, Feststellung des Wahler-
                                                    nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Perso-
       gebnisses
                                                    nenwahl). Die Gruppenvertreterinnen bzw. -ver-
§ 14   Bekanntmachung der Wahlergebnisse
                                                    treter der akademischen Mitarbeiterinnen und Mit-
§ 15   Wahlprüfungsausschuss
                                                    arbeiter sowie der Studierenden werden nach den
§ 16   Wahlanfechtung
                                                    Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Liegt bei
§ 17   Wiederholungswahl, Nachwahl
                                                    der Listenwahl nur ein gültiger Vorschlag vor, so
§ 18   Freibleibende Plätze, Mandatsnachfolge
                                                    erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehr-
       und Nachrücken
                                                    heitswahl.
§ 19   Wahl der Rektorin bzw. des Rektors, der
                                                    (6) Nicht in Anspruch genommenen Sitze einer
       Prorektorinnen bzw. Prorektoren, der Deka-
                                                    Gruppe oder Teilgruppe bleiben frei; die Regeln
       ninnen bzw. Dekane und der Gleichstel-
                                                    über die Vertretung und das Nachrücken von Mit-
       lungsbeauftragten
                                                    gliedern bleiben unberührt.
§ 20   Zusammentreten der Organe
                                                    (7) Die Wahlen der Mitglieder des Senats, der
§ 21   Inkrafttreten
                                                    Fachbereichsräte      und     der   Gleichstellungs-
                                                    kommission werden als internetbasierte Online-
                                                    Wahl (elektronische Wahl) durchgeführt.

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§ 2 Wahlberechtigung, Wählbarkeit                der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter. Der Wahl-
(1) Wahlberechtigt und wählbar ist, wer zum Zeit-       vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er-
punkt des Ablaufs der Frist nach § 6 Abs. 2 im          schienenen Mitglieder beschlussfähig und ent-
Wählerverzeichnis der Robert Schumann Hoch-             scheidet mit einfacher Mehrheit der Mitglieder.
schule Düsseldorf eingetragen ist. Jedes Mitglied       Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu
der Hochschule kann sein aktives und passives           führen.
Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe
ausüben.                                                                  § 4 Wahltermin
(2) Gehört ein Mitglied der Hochschule mehreren         Die Wahl ist vor Beendigung der Amtsperioden
Gruppen an, so hat es spätestens 14 Tage nach           durchzuführen.
der Wahlbekanntmachung nach § 5 gegenüber               Der Beginn der Wahlfrist (Freigabe des Wahlpor-
dem Wahlvorstand eine schriftliche Erklärung ab-        tals) und das Ende der Wahlfrist (Schließung des
zugeben, für welche der Gruppen es sein Wahl-           Wahlportals) ist durch das Rektorat spätestens am
recht ausüben will. Andernfalls ordnet der Wahl-        40. Tag vor dem ersten Wahltag im Benehmen mit
vorstand das Mitglied für die Wahl einer Gruppe         den Dekaninnen bzw. Dekanen, der bzw. dem
zu, der es angehört. Die Erklärung ist für die Wahl     Vorsitzenden des Allgemeinen Studierendenaus-
unwiderruflich.                                         schusses und der Gleichstellungsbeauftragten
                                                        festzulegen. Die Wahlfrist soll mindestens 7 und
                  § 3 Wahlvorstand                      höchstens 14 Tage betragen.
(1) Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße
Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ver-                       § 5 Wahlausschreibung
antwortlich.                                            (1) Der Wahlvorstand schreibt die Wahlen spätes-
(2) Für die Wahlen zum Senat, den Fachbereichs-         tens am 30. Tag vor dem ersten Wahltag aus. Die
räten und der Gleichstellungskommission wird vom        hochschulöffentliche Bekanntgabe erfolgt elektro-
Rektorat ein gemeinsamer Wahlvorstand bestellt.         nisch.
Ihm gehören an:                                         (2) Die Bekanntmachung muss mindestens ent-
     1. die Kanzlerin bzw. der Kanzler oder eine        halten:
         von ihr bzw. ihm beauftragte Person;               1   Ort und Tag des Erlasses der Wahlaus-
     2. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der                 schreibung;
         Gruppe der Hochschullehrerinnen und                2. die Bezeichnung der zu wählenden Gre-
         Hochschullehrer;                                       mien bzw. die zu wählende Gleichstel-
     3. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus der             lungskommission und Gleichstellungsbe-
         Gruppe der akademischen Mitarbeiterin-                 auftragte;
         nen und Mitarbeiter;                               3. einen Hinweis darauf, dass nur wählen
     4. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus der             kann, wer in das Wählerverzeichnis ein-
         Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitar-                 getragen ist;
         beiter in Technik und Verwaltung;                  4. einen Hinweis auf Ort und Zeit der Ausle-
     5. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus der             gung des Wählerverzeichnisses;
         Gruppe der Studierenden.                           5. einen Hinweis auf die Möglichkeit, Ein-
Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin bzw.              spruch gegen das Wählerverzeichnis ein-
ein Stellvertreter bestellt. Die Mitwirkung als Wahl-           zulegen;
vorstand zu den Pflichten der Hochschulmitglieder           6. die Anzahl der zu wählenden Mitglieder je
gemäß § 11 Abs. 1 KunstHG. Der Wahlvorstand                     Mitgliedergruppe;
wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte eine        7. den Ort und die Frist für die Einreichung
Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden (Wahlleiterin               der Wahlvorschläge mit dem Hinweis auf
bzw. Wahlleiter) und ihre bzw. seinen Stellvertre-              die dabei gemäß dieser Wahlordnung er-
terin bzw. Stellvertreter. Die Stellvertreterin bzw.            forderlichen Angaben;
der Stellvertreter kann auch aus den stellvertre-           8. den Ort der Bekanntgabe der Wahlvor-
tenden Mitgliedern des Wahlvorstandes gewählt                   schläge;
werden.                                                     9. Beginn und Ende der Wahlfrist;
(3) Die Rektorin bzw. der Rektor lädt zur konstitu-         10. eine verständliche Erläuterung der Schrit-
ierenden Sitzung des Wahlvorstands und teilt den                te der Wahlhandlung sowie der Ergeb-
Wahltermin mit. Die Leitung der nachfolgenden                   nisermittlung im elektronischen Wahlsys-
Sitzungen einschließlich der Einladungen obliegt                tem;
                                                                                                        3
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11. einen Hinweis, dass die Stimmabgabe nur        Die hochschulöffentliche Bekanntgabe der Wahl-
        auf elektronischem Weg erfolgt;                vorschläge erfolgt elektro¬nisch spätestens 5 Ta-
    12. den Ort, an dem das Wahlergebnis be-           ge vor der Stimmabgabe.
        kannt gegeben wird.                            (3) Jeder Wahlvorschlag muss Namen und Vor-
                                                       namen der vorgeschlagenen Kandidatin bzw. des
              § 6 Wählerverzeichnis                    vorgeschlagenen Kandidaten nennen und eindeu-
(1) Der Wahlvorstand erstellt das Wählerverzeich-      tig erkennen lassen, für welche Wahl und für wel-
nis und stellt dessen Richtigkeit und Verbindlich-     che Mitgliedergruppe der Vorschlag gelten soll.
keit fest. Für die Wahlen des Senats sowie der         Jeder Wahlvorschlag ist von mindestens einem,
Gleichstellungskommission erfolgt eine Trennung        für die Gruppe der Studierenden im Senat von
des Wählerverzeichnisses nach Mitgliedergruppen,       mindestens fünf wahlberechtigten Mitgliedern der
für die Wahlen der Fachbereichsräte nach Mitglie-      jeweiligen Gruppe zu unterzeichnen. Hinter der
dergruppen und Fachbereichszugehörigkeit. Es           Unterschrift ist der Name der Unterzeichnerin bzw.
enthält die jeweils Wahlberechtigten in alphabeti-     des Unterzeichners in Druckschrift zu wiederholen.
scher Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen          Jede bzw. jeder Wahlberechtigte darf nur einen
und laufender Nummer. Bei Namensgleichheit wird        Wahlvorschlag unterstützen. Unterstützt eine
das Geburtsdatum ergänzt.                              Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter zwei
(2) Das Wählerverzeichnis ist spätestens 20 Tage       oder mehrere Wahlvorschläge, wird diese Unter-
vor der Stimmabgabe bis zum Ablauf der Frist für       stützung vom Wahlvorstand in allen Wahlvorschlä-
die Einreichung der Wahlvorschläge an dem dafür        gen gestrichen; der Wahlvorschlag bleibt in die-
vorgesehenen Ort zusammen mit der Wahlord-             sem Fall gültig, wenn er ohne die gestrichenen
nung auszulegen.                                       Personen die ausreichende Anzahl von Unter-
(3) Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann inner-        zeichnern erhält.
halb von 7 Tagen nach der Offenlegung der Wahl-        (4) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat kann auch
leiterin bzw. beim Wahlleiter Einspruch gegen die      den Wahlvorschlag mit unterzeichnen, in dem sie
Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.         bzw. er selbst benannt wird. Eine Kandidatin bzw.
Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand        ein Kandidat darf nicht in mehrere Wahlvorschläge
spätestens bis zum 10. Tag vor dem ersten Wahl-        aufgenommen werden. Bei Mehrfachnennungen
tag. Offensichtliche Unrichtigkeiten im Wählerver-     behält nur der zuerst eingereichte Wahlvorschlag
zeichnis können von der Wahlleiterin bzw. vom          seine Gültigkeit. Die weiteren Vorschläge werden
Wahlleiter berichtigt werden.                          vom Wahlvorstand als fehlerhaft zugewiesen.
                                                       (5) Dem Wahlvorschlag ist die unwiderrufliche
               § 7 Wahlvorschläge                      Erklärung der Kandidatin bzw. des Kandidaten
(1) In den Wahlvorschlägen werden die Kandida-         beizufügen, dass sie bzw. er mit einer Aufstellung
tinnen bzw. Kandidaten für die Wahl benannt.           als Kandidatin bzw. Kandidat einverstanden ist.
Gewählt werden kann nur, wer in einem Wahlvor-         (6) Wenn sich aus dem Wahlvorschlag nichts an-
schlag benannt ist.                                    deres ergibt, gilt der in der Reihenfolge zuerst
(2) Die Wahlvorschläge sind bis zum 10. Tag vor        genannte Unterzeichner dem Wahlvorstand ge-
dem 1. Wahltag bis 15.00 Uhr bei der Wahlleiterin      genüber als zur Entgegennahme von Erklärungen
bzw. beim Wahlleiter oder einer von ihr bzw. ihm       berechtigt (Vertrauensfrau bzw. Vertrauensmann).
bestimmten Stelle schriftlich einzureichen. Sie        Wird kein Kennwort angegeben, so gilt der Name
werden bis zu dem Tag nach Ablauf der Frist auf        des zuerst angegebenen Kandidaten als Kenn-
ihre Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit über-       wort. Bei Listenwahl bestimmt die Reihenfolge der
prüft. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Vor-      angegebenen Kandidaten die Rangfolge.
schlägen setzt der Wahlvorstand eine Nachfrist         (7) Gegen Zurückweisungen von Listen durch den
von bis zu einer Woche, mindestens aber drei           Wahlvorstand ist der Widerspruch zulässig. Wider-
Werktagen (Samstag ausgenommen). Diese gilt            spruchsberechtigt ist der Vertrauensmann. Der
auch, wenn alle Wahlvorschläge für eine Gruppe         Widerspruch muss binnen 2 Werktagen (Samstag
oder ein Gremium nicht ausreichen, um alle zur         ausgenommen) nach Zurückweisung bei der
Verfügung stehenden Sitze zu besetzen. Der             Wahlleiterin bzw. beim Wahlleiter eingehen. Der
Wahlvorstand teilt dies der Vertrauensfrau bzw.        Wahlvorstand entscheidet hierüber unverzüglich.
dem Vertrauensmann (vgl. Abs. 6) mit. Nach Ab-         Kann der Wahlvorstand nicht rechtzeitig zusam-
lauf der Nachfrist werden nur die bis dahin gültigen   mentreten, entscheidet die Wahlleiterin bzw. der
und vollständigen Wahlvorschläge berücksichtigt.       Wahlleiter oder ihre bzw. sein/e Stellvertreterin
                                                                                                       4
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bzw. Stellvertreter alleine.                         der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elekt-
                                                     ronischen Bestätigung durch die Wählerin bzw.
                  § 8 Stimmzettel                    den Wähler zu ermöglichen. Die Übermittlung
(1) Die elektronischen Stimmzettel werden auf-       muss für die Wählerin bzw. den Wähler am Bild-
grund der vom Wahlvorstand als gültig festgestell-   schirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die
ten Wahlvorschläge im elektronischen Wahlsystem      erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.
erstellt. Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag für   (3) Bei der Stimmeingabe darf es durch das ver-
eine Wahl einer Mitgliedergruppe vor, oder ist       wendete elektronische Wahlsystem zu keiner
Personenwahl vorgesehen, so werden Stimmzettel       Speicherung der Stimmen der Wählerin bzw. des
Personenwahl erstellt. Bei mehreren gültigen         Wählers in dem von ihr bzw. ihm hierzu verwende-
Wahlvorschlägen werden Stimmzettel Listenwahl        ten Endgerät kommen. Es muss gewährleistet
erstellt.                                            sein, dass unbemerkte Veränderungen der
(2) Die Stimmzettel Personenwahl enthalten die       Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind.
Kandidatinnen bzw. Kandidaten in alphabetischer      Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach
Reihenfolge mit dem Vermerk, dass jede bzw.          Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausge-
jeder Wahlberechtigte höchstens so viele Stimmen     blendet werden. Das verwendete elektronische
hat, wie Mitglieder zu wählen sind und dass für      Wahlsystem darf einen Ausdruck des elektroni-
eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten höchstens      schen Stimmzettels, der Markierungen der abge-
eine Stimme abgegeben werden darf.                   gebenen Stimmen oder der endgültigen Stimmab-
(3) Die Stimmzettel Listenwahl enthalten die Kan-    gabe nicht zulassen. Die Speicherung der
didatinnen bzw. Kandidaten in der Rangfolge des      abgesandten Stimmen muss anonymisiert und so
Wahlvorschlags mit dem Hinweis, dass jede bzw.       erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs
jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme hat und        nicht nachvollzogen werden kann. Die Anmeldung
dass die Kandidatinnen bzw. Kandidaten in der        am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der
angegebenen Rangfolge berücksichtigt werden.         Stimme sowie persönliche Informationen und IP-
                                                     Adressen der Wahlberechtigten dürfen nicht proto-
                 § 9 Stimmabgabe                     kolliert werden.
(1) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter versendet   (4) Die Stimmabgabe in elektronischer Form ist
die Wahlbenachrichtigung elektronisch an die         während der von der Wahlleitung festgelegten
Wahlberechtigten. Diese besteht aus einer Be-        Wahlfrist auch in einem dafür zur Verfügung ge-
nachrichtigung der Wahl mit Angabe des Wahlzeit-     stellten Wahlraum möglich.
raums sowie Informationen zur Durchführung der
Wahl und Nutzung des Wahlportals. Das Wahlpor-            § 10 Störungen der elektronischen Wahl
tal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufruf        (1) Ist die elektronische Stimmabgabe während
eines elektronischen Stimmzettels.                   der Wahlfrist aus Gründen, die die Robert Schu-
(2) Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer        mann Hochschule Düsseldorf zu vertreten hat,
Form. Die Authentifizierung der Wahlberechtigten     nicht möglich, kann die Wahlleitung die Wahlfrist
erfolgt über das in der Wahlbenachrichtigung an-     verlängern. Die Verlängerung muss hoch-
gegebene Zugangssystem zum Wahlportal. Der           schulöffentlich bekannt gegeben werden.
elektronische Stimmzettel ist entsprechend den in    (2) Die Wahlleitung hat in begründeten Einzel-
der Wahlbenachrichtigung und im Wahlportal ent-      fällen, insbesondere bei Manipulationen oder Ma-
haltenen Anleitungen elektronisch auszufüllen und    nipulationsversuchen sowie technischen oder
abzusenden. Die Wählerin bzw. der Wähler muss        mechanischen Störungen, wenn hierdurch eine
versichern, dass sie den elektronischen Stimmzet-    ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht
tel persönlich gekennzeichnet hat. Durch das ver-    gewährleistet ist, die elektronische Wahl zu unter-
wendete elektronische Wahlsystem ist sicherzu-       brechen oder abzubrechen. Werden während der
stellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach          elektronischen Wahl Störungen bekannt, die ohne
ausgeübt werden kann. Die Speicherung der ab-        Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder
gesandten Stimmen muss anonymisiert und so           Löschens der bereits abgegebenen Stimmen be-
erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs     hoben werden können und ist eine mögliche
nicht nachvollzogen werden kann. Die Wahlbe-         Stimmmanipulation ausgeschlossen, kann die
rechtigten müssen bis zur endgültigen Stimmab-       Wahlleitung solche Störungen beheben oder be-
gabe die Möglichkeit haben, ihre Eingabe zu korri-   heben lassen und die Wahl fortsetzen; anderen-
gieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden       falls ist die Wahl entsprechend Satz 1 ohne Aus-
                                                                                                      5
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zählung der Stimmen zu stoppen. Im Falle des            dass bei der Registrierung der Stimmabgabe im
Abbruchs der Wahl entscheidet die Wahlleitung           Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der
über das weitere Verfahren; die Regelungen über         Stimmabgabe möglich ist.
die Nach- und Wiederholungswahl gelten entspre-         (6) Die Wahlberechtigten sind über geeignete
chend. Bei sonstigen Störungen entscheidet die          Sicherungsmaßnahmen zu informieren, mit denen
Wahlleitung nach sachgemäßem Ermessen, wie              der für die Wahlhandlung genutzte Computer ge-
auf die Störung zu reagieren ist. Ermessensleitend      gen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der
sind dabei das Ausmaß der Beeinträchtigung der          Technik geschützt wird.
relevanten Wahlgrundsätze.
                                                                  § 12 Auszählung der Stimmen
         § 11 Technische Anforderungen                  (1) Nach Schließung des Wahlportals (Beendigung
(1) Elektronische Wahlen dürfen nur dann durch-         der elektronischen Wahl) wird die elektronische
geführt werden, wenn das verwendete elektroni-          Wahlurne durch das Online-Wahlsystem ausge-
sche Wahlsystem aktuellen technischen Stan-             zählt.
dards,     insbesondere     den     Sicherheitsanfor-   (2) Über das Ergebnis der Wahlen ist eine Nieder-
derungen für Online-Wahlprodukte des Bundesam-          schrift zu erstellen, in die folgende Angaben auf-
tes für Sicherheit in der Informationstechnik ent-      zunehmen sind:
spricht. Das System muss die in den nachfolgen-              -   die Anzahl der Wahlberechtigten;
den      Absätzen       aufgeführten    technischen          -   die Anzahl der Wählerinnen bzw. Wähler;
Spezifikationen besitzen. Die Erfüllung der techni-          -   die Anzahl der abgegebenen gültigen
schen Anforderungen ist durch geeignete Unterla-                 Stimmen;
gen nachzuweisen.                                            -   die Anzahl der abgegebenen ungültigen
(2) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen                      Stimmen;
elektronische Wahlurnen und elektronisches                   -   die Anzahl der für jede Kandidatin bzw. je-
Wahlverzeichnis auf verschiedener Serverhard-                    den Kandidaten abgegeben Stimmen
ware geführt werden.                                             (Personenwahl);
(3) Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem              -   die Anzahl der für jede Liste abgegebene
Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur                     Stimmen (Listenwahl);
autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisier-         -   die gewählten Kandidatinnen bzw. Kandi-
te Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der                daten und die Rangfolge der nicht ge-
Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimm-                    wählten Kandidatinnen bzw. Kandidaten;
abgabe zugelassener Wähler, die Registrierung                -   die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit
der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehr-                    zweifelhafter Stimmen maßgeblichen
facher Ausübung des Stimmrechts (Wahldaten).                     Gründe;
Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu               -   Abweichungen zwischen diesen Zahlen
gewährleisten, dass im Falle des Ausfalles oder                  und den Vermerken über die Stimmab-
der Störung eines Servers oder eines Serverberei-                gabe in den Wählerlisten der Wahl;
ches keine Stimmen unwiederbringlich verloren                -   besondere Vorkommnisse.
gehen können.                                           (3) Ungültig sind Stimmen, die nicht gekennzeich-
(4) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist         net oder als ungültig markiert sind.
so zu gestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Ent-        (4) Die im Rahmen der Wahl erstellten Datensätze
schlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Über-        der elektronischen Wahlurne werden bis zum Ab-
tragungswege zur Überprüfung der Stimmberech-           lauf der Einspruchsfrist, im Falle einer Wahlprü-
tigung der Wählerin bzw. des Wählers sowie zur          fung bis zur rechtskräftigen Entscheidung gespei-
Registrierung der Stimmabgabe im Wählerinnen-           chert und anschließend vernichtet.
und Wählerverzeichnis und die Stimmabgabe in
die elektronische Wahlurne müssen so ausgestal-          § 13 Ermittlung der gewählten Bewerberinnen
tet sein, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des          bzw. Bewerber, Feststellung des Wahlergeb-
Inhalts der Wahlentscheidung zur Wählerin bzw.                                 nisses
zum Wähler möglich ist.                                 (1) Bei der Wahl nach den Grundsätzen der Ver-
(5) Die Datenübermittlung muss verschlüsselt            hältniswahl (Listenwahl) werden die auf die einzel-
erfolgen, um eine unbemerkte Veränderung der            nen Listen entfallenden Stimmen nebeneinander
Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und        gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw.
Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten,        geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchst-
                                                                                                          6
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zahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle zur       -   das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig
Verfügung stehenden Sitze verteilt sind. Reicht die            festgestellt wurde;
Anzahl der Sitze bei der gleichen Höchstzahl nicht         -   gültige Stimmen für ungültig oder ungül-
aus, so entscheidet das Los. Enthält eine Liste                tige Stimmen für gültig erklärt wurden, de-
weniger Bewerberinnen bzw. Bewerber, als ihr                   ren Zahl das Wahlergebnis verändern
nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden,                   würde oder könnte;
fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vor-           -   Vorschriften der Wahlordnung verletzt
schlagslisten in der Reihe der nächsten Höchst-                wurden, wodurch das Ergebnis der Wahl
zahlen zu. Innerhalb der Vorschlagslisten sind die             beeinflusst sein könnte.
Sitze auf die Bewerberinnen bzw. Bewerber in der       (4) Weist der Wahlprüfungsausschuss die An-
Reihenfolge ihrer Benennung zu verteilen.              fechtung als unbegründet zurück, so teilt er dies
(2) Bei der Mehrheitswahl (Personenwahl), ist          der anfechtenden Person mit Begründung mit.
diejenige bzw. derjenige gewählt, die bzw. der die
meisten Stimmen erhalten hat. Als Stellvertreterin-           § 17 Wiederholungswahl, Nachwahl
nen bzw. Stellvertreter sind in der Reihenfolge die    (1) Ist eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig
Bewerberinnen bzw. Bewerber gewählt, die nach          erklärt worden, so ist sie nach Maßgabe der Ent-
den gewählten Mitgliedern die meisten Stimmen          scheidung unverzüglich zu wiederholen.
erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet      (2) Eine Wiederholungswahl bzw. Nachwahl findet
das Los.                                               nach denselben Vorschriften und wenn seit der
                                                       ursprünglichen Wahl das Semester noch nicht
    § 14 Bekanntgabe der Wahlergebnisse                abgelaufen ist, auf Grund desselben Wählerver-
Die Wahlergebnisse sind von der Wahlleiterin bzw.      zeichnisses wie für die ursprüngliche Wahl statt.
vom Wahlleiter hochschulöffentlich elektronisch
bekannt zu geben. Gesondert hiervon teilt die            § 18 Freibleibende Plätze, Mandatsnachfolge
Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter der Rektorin bzw.                      und Nachrücken
dem Rektor die Wahlergebnisse mit. Die Rektorin        (1) Ergibt das gültige Wahlergebnis, dass in einem
bzw. der Rektor benachrichtigt die Gewählten.          Gremium nicht alle Plätze einer jeweiligen Mitglie-
                                                       dergruppe besetzt werden können, so bleiben
          § 15 Wahlprüfungsausschuss                   diese Plätze für die gesamte Amtszeit frei. Eine
Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus den Mit-         Nachwahl findet aus diesem Grund nicht statt. Die
gliedern des Rektorats und je einer bzw. einem         Möglichkeiten des Rektorats im Wege der Rechts-
vom Senat gewählten Vertreterin bzw. Vertreter         aufsicht Anordnungen bei Arbeitsunfähigkeit eines
der Hochschullehrerinnen und -lehrer, der akade-       Gremiums zu treffen, bleiben unberührt.
mischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Mit-     (2) Wenn bei einem Mitglied eines Gremiums bzw.
arbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Ver-      der Gleichstellungskommission
waltung sowie der Studierenden. Sofern Angele-             a) das Wahlmandat nach § 14 Abs. 2
genheiten der Gleichstellungsbeauftragten betrof-             KunstHG ruht,
fen sind, ist diese sowie die Gleichstellungskom-          b) das Wahlmandat durch Ausscheiden aus
mission hinzuzuziehen.                                        der Hochschule, einem Gremium bzw. der
                                                              Gleichstellungskommission oder durch
               § 16 Wahlanfechtung                            Wechsel in eine andere Gruppe erlischt,
(1) Die Wahl ist mit der Bekanntmachung des                c) im Fachbereichsrat das Wahlmandat ei-
Wahlergebnisses unbeschadet eines Wahlprü-                    nes Mitglieds erlischt, weil dieses Mitglied
fungsverfahrens gültig.                                       nicht mehr dem Fachbereich als passiv
(2) Die Gültigkeit einer Wahl kann innerhalb einer            Wahlberechtigte bzw. Wahlberechtigter
Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses                    angehört,
schriftlich beim Wahlvorstand angefochten wer-
                                                       so rückt bei der Personenwahl diejenige Kandida-
den. Der Wahlvorstand nimmt zu der Wahlan-
                                                       tin bzw. derjenige Kandidat nach im Fall von a)
fechtung Stellung und leitet diese an den Wahl-
                                                       während des Ruhens des Wahlmandats und in
prüfungsausschuss weiter. Der Wahlprüfungsaus-
                                                       den Fällen von b) und c) für die gesamte restliche
schuss entscheidet innerhalb von einer Woche, ob
                                                       Amtsperiode des Gremiums bzw. der Gleichstel-
die Anfechtung begründet ist.
                                                       lungskommission, die bzw. der nach den gewähl-
(3) Eine Wahlanfechtung ist begründet, wenn
                                                       ten Mitgliedern die höchste Stimmenanzahl besitzt

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(Ersatzmitglied Personenwahl).                        (5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre bis zu
Bei der Listenwahl rückt im Fall von a) diejenige     zwei Stellvertreterinnen werden mit der Mehrheit
Kandidatin bzw. derjenige Kandidat nach während       der Stimmen der gewählten weiblichen Mitglieder
des Ruhens des Wahlmandats und im Fall von b)         der Gleichstellungskommission aus den ihr ange-
und c) für die gesamte restliche Amtsperiode des      hörenden gewählten weiblichen Mitgliedern ge-
Gremiums bzw. der Gleichstellungskommission,          wählt und vom Rektorat für eine Amtszeit von 2
die bzw. der in dem Wahlvorschlag (der Liste) des     Jahren bestellt. Die Wahl findet in der konstituie-
ausgeschiedenen Mitglieds den nächsten, bisher        renden Sitzung der Gleichstellungskommission
nicht berücksichtigten Platz eingenommen hat          statt und wird von dem in der Kommission vertre-
(Ersatzmitglied Listenwahl). Bei einer nicht genü-    tenen Rektoratsmitglied geleitet. Zur Gleichstel-
genden Zahl von Ersatzmitgliedern bleibt der Sitz     lungsbeauftragten bzw. Stellvertreterin wählbar
für den Rest der Amtszeit des Gremiums bzw. der       sind gewählte weibliche Mitglieder der Gleichstel-
Gleichstellungskommission frei.                       lungskommission, die über die Voraussetzungen
                                                      nach § 22 Abs. 2 KunstHG verfügen.
  § 19 Wahl der Rektorin bzw. des Rektors, der        (6) Die Wahl der Rektorin bzw. des Rektors sowie
 Prorektorinnen bzw. Prorektoren, der Dekanin-        der Prorektorinnen bzw. Prorektoren wird in Prä-
   nen bzw. Dekane und der Gleichstellungsbe-         senz durchgeführt. Gleiches gilt für die Wahl der
                    auftragten                        Dekaninnen bzw. Dekane sowie der Prodekanin-
(1) Die Wahl der Rektorin bzw. des Rektors im         nen bzw. Prodekane und der Gleichstellungsbe-
Senat wird von der bisher amtierenden Rektorin        auftragten. Sollte aufgrund äußerer Umstände eine
bzw. vom bisher amtierenden Rektor durchgeführt,      Wahl in Präsenz nicht durchführbar sein, kann das
wenn sie bzw. er sich nicht zur Wiederwahl stellt.    Rektorat entscheiden, dass die Wahl als Briefwahl
Stellt sie bzw. er sich zur Wiederwahl, wird die      durchgeführt wird.
Wahl vom der bzw. dem lebensältesten hauptamt-
lichen Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer des             § 20 Zusammentreten der Organe
Senats geleitet.                                      Der Senat, die Fachbereichsräte und die Gleich-
(2) Jedes Senatsmitglied kann einen Wahlvor-          stellungskommission werden von ihren Vorsitzen-
schlag abgeben. Ein Wahlvorschlag ist nur gültig,     den unverzüglich zur konstituierenden Sitzung
wenn die bzw. der Vorgeschlagene ihre bzw. seine      einberufen.
Zustimmung zur Wahl erteilt und sie bzw. er im
Sinne der Vorschriften des KunstHG wählbar ist.                        § 21 Inkrafttreten
Jede bzw. jeder Vorschlagsberechtigte kann nur        Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
einen Vorschlag abgeben. Die Wahlvorschläge           öffentlichung im „Amts- und Mitteilungsblatt“ der
sind bei der Wahlleiterin bzw. beim Wahlleiter        Robert Schumann Hochschule Düsseldorf in Kraft.
spätestens eine Woche vor der Senatssitzung, in       Zugleich tritt die bisherige Wahlordnung in der
der gewählt werden soll, abzugeben. Die Rektorin      Fassung vom 29. Januar 2020 (Amts- und Mittei-
bzw. der Rektor wird vom Senat mit der Mehrheit       lungsblatt Nr. 79, 19.02.2020) außer Kraft.
der Stimmen des Gremiums gewählt.
(3) Vorschlagsberechtigt für die Wahl der Prorekto-   Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Se-
rinnen bzw. Prorektoren ist die Rektorin bzw. der     nats der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf
Rektor. Die Prorektorinnen bzw. Prorektoren wer-      vom 5. Mai 2020.
den vom Senat mit der Mehrheit der Stimmen des
Gremiums gewählt.
(4) Dekanin bzw. Dekan und Prodekanin bzw.            Düsseldorf, den 5. Mai 2021
Prodekan werden vom Fachbereichsrat mit der
Mehrheit der Stimmen des Gremiums aus den ihm
angehörenden hauptberuflichen Hochschullehre-                           Der Rektor
rinnen bzw. Hochschullehrern gewählt. Dies ge-          der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf
schieht auf der konstituierenden Sitzung des
Fachbereichsrats. Die Wahlen werden von der
bzw. dem lebensältesten Hochschullehrerin bzw.
Hochschullehrer des Fachbereichsrats geleitet.
Wahlvorschläge und Wahlen können in einer Sit-
zung des Fachbereichsrats erfolgen.                              Prof. Raimund Wippermann
                                                                                                       8
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