AMTS- UND MITTEI LUNGSBLATT - Begründet 1978 als Fischerstr. 110 - Robert ...
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ROBERT SCHUMANN HOCHSCHULE DÜSSELDORF AMTS- UND MITTEI LUNGSBLATT _______________________________________________________________________________________________________________________________ Begründet 1978 als Fischerstr. 110 Nr. 105 / 05.05.2021 Herausgeber: Der Rektor _______________________________________________________________________________________________________________________________ INHALTSÜBERSICHT Wahlordnung für die Wahlen zum Senat und den Fachbereichsräten sowie für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragen und der Gleichstellungskommission der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf (WahlO) in der Fassung vom 05.05.2021 1 Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 105, 05.05.2021
Wahlordnung für die Wahlen zum Senat und den Fachbereichsräten sowie für die Wahl der § 1 Wahlgrundsätze Gleichstellungsbeauftragen und der Gleich- (1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen der stellungskommission der Robert Schumann Mitglieder des Senats, der Fachbereichsräte und Hochschule Düsseldorf (WahlO) in der Fas- der Gleichstellungskommission sowie für die Wah- sung vom 05.05.2021 len der Rektorin bzw. des Rektors, der Prorekto- rinnen bzw. Prorektoren, der Dekaninnen bzw. Aufgrund §§ 2 Abs. 4 und 14 Abs. 1 des Gesetzes Dekane und der Prodekaninnen bzw. Prodekane über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein- sowie der Gleichstellungsbeauftragten. Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG (2) Die Wahlen zum Senat und den Fachbereichs- NRW) vom 13. März 2008 (GV.NRW S. 195) – räten sowie die Wahl der Gleichstellungskommis- zuletzt neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes sion werden in der Regel als verbundene Wahlen zur Änderung des Kunsthochschulgesetzes und gleichzeitig vorbereitet und durchgeführt. zur Änderung weiterer Vorschriften im Hochschul- (3) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Mitglie- bereich vom 25.03.2021 (GV.NRW S. 331) – hat dergruppen der Hochschullehrerinnen und -lehrer, die Robert Schumann Hochschule Düsseldorf fol- der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- gende Ordnung erlassen: ter, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung und der Studierenden im Senat, in den Fachbereichsräten sowie in der Gleichstel- lungskommission werden in unmittelbarer, freier, Inhaltsübersicht gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt. Die weibli- §1 Wahlgrundsätze chen Vertreterinnen der verschiedenen Mitglieder- §2 Wahlberechtigung, Wählbarkeit gruppen in der Gleichstellungskommission werden §3 Wahlvorstand von den weiblichen Mitgliedern der jeweiligen §4 Wahltermin Gruppe gewählt und die männlichen Vertreter der §5 Wahlausschreibung verschiedenen Mitgliedergruppen in der Gleich- §6 Wählerverzeichnis stellungskommission von den männlichen Mitglie- §7 Wahlvorschläge dern der jeweiligen Gruppe. §8 Stimmzettel (4) Näheres zur Zusammensetzung des Senats, §9 Stimmabgabe der Fachbereichsräte und der Gleichstellungs- § 10 Störungen der elektronischen Wahl kommission regelt die Grundordnung. § 11 Technische Anforderungen (5) Die Wahlen für die Gruppe der Hochschullehre- § 12 Auszählung der Stimmen rinnen und -lehrer sowie der Mitarbeiterinnen und § 13 Ermittlung der gewählten Bewerberinnen Mitarbeiter in Technik und Verwaltung erfolgen bzw. Bewerber, Feststellung des Wahler- nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Perso- gebnisses nenwahl). Die Gruppenvertreterinnen bzw. -ver- § 14 Bekanntmachung der Wahlergebnisse treter der akademischen Mitarbeiterinnen und Mit- § 15 Wahlprüfungsausschuss arbeiter sowie der Studierenden werden nach den § 16 Wahlanfechtung Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Liegt bei § 17 Wiederholungswahl, Nachwahl der Listenwahl nur ein gültiger Vorschlag vor, so § 18 Freibleibende Plätze, Mandatsnachfolge erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehr- und Nachrücken heitswahl. § 19 Wahl der Rektorin bzw. des Rektors, der (6) Nicht in Anspruch genommenen Sitze einer Prorektorinnen bzw. Prorektoren, der Deka- Gruppe oder Teilgruppe bleiben frei; die Regeln ninnen bzw. Dekane und der Gleichstel- über die Vertretung und das Nachrücken von Mit- lungsbeauftragten gliedern bleiben unberührt. § 20 Zusammentreten der Organe (7) Die Wahlen der Mitglieder des Senats, der § 21 Inkrafttreten Fachbereichsräte und der Gleichstellungs- kommission werden als internetbasierte Online- Wahl (elektronische Wahl) durchgeführt. 2 Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 105, 05.05.2021
§ 2 Wahlberechtigung, Wählbarkeit der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter. Der Wahl- (1) Wahlberechtigt und wählbar ist, wer zum Zeit- vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er- punkt des Ablaufs der Frist nach § 6 Abs. 2 im schienenen Mitglieder beschlussfähig und ent- Wählerverzeichnis der Robert Schumann Hoch- scheidet mit einfacher Mehrheit der Mitglieder. schule Düsseldorf eingetragen ist. Jedes Mitglied Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu der Hochschule kann sein aktives und passives führen. Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe ausüben. § 4 Wahltermin (2) Gehört ein Mitglied der Hochschule mehreren Die Wahl ist vor Beendigung der Amtsperioden Gruppen an, so hat es spätestens 14 Tage nach durchzuführen. der Wahlbekanntmachung nach § 5 gegenüber Der Beginn der Wahlfrist (Freigabe des Wahlpor- dem Wahlvorstand eine schriftliche Erklärung ab- tals) und das Ende der Wahlfrist (Schließung des zugeben, für welche der Gruppen es sein Wahl- Wahlportals) ist durch das Rektorat spätestens am recht ausüben will. Andernfalls ordnet der Wahl- 40. Tag vor dem ersten Wahltag im Benehmen mit vorstand das Mitglied für die Wahl einer Gruppe den Dekaninnen bzw. Dekanen, der bzw. dem zu, der es angehört. Die Erklärung ist für die Wahl Vorsitzenden des Allgemeinen Studierendenaus- unwiderruflich. schusses und der Gleichstellungsbeauftragten festzulegen. Die Wahlfrist soll mindestens 7 und § 3 Wahlvorstand höchstens 14 Tage betragen. (1) Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ver- § 5 Wahlausschreibung antwortlich. (1) Der Wahlvorstand schreibt die Wahlen spätes- (2) Für die Wahlen zum Senat, den Fachbereichs- tens am 30. Tag vor dem ersten Wahltag aus. Die räten und der Gleichstellungskommission wird vom hochschulöffentliche Bekanntgabe erfolgt elektro- Rektorat ein gemeinsamer Wahlvorstand bestellt. nisch. Ihm gehören an: (2) Die Bekanntmachung muss mindestens ent- 1. die Kanzlerin bzw. der Kanzler oder eine halten: von ihr bzw. ihm beauftragte Person; 1 Ort und Tag des Erlasses der Wahlaus- 2. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der schreibung; Gruppe der Hochschullehrerinnen und 2. die Bezeichnung der zu wählenden Gre- Hochschullehrer; mien bzw. die zu wählende Gleichstel- 3. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus der lungskommission und Gleichstellungsbe- Gruppe der akademischen Mitarbeiterin- auftragte; nen und Mitarbeiter; 3. einen Hinweis darauf, dass nur wählen 4. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus der kann, wer in das Wählerverzeichnis ein- Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitar- getragen ist; beiter in Technik und Verwaltung; 4. einen Hinweis auf Ort und Zeit der Ausle- 5. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus der gung des Wählerverzeichnisses; Gruppe der Studierenden. 5. einen Hinweis auf die Möglichkeit, Ein- Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin bzw. spruch gegen das Wählerverzeichnis ein- ein Stellvertreter bestellt. Die Mitwirkung als Wahl- zulegen; vorstand zu den Pflichten der Hochschulmitglieder 6. die Anzahl der zu wählenden Mitglieder je gemäß § 11 Abs. 1 KunstHG. Der Wahlvorstand Mitgliedergruppe; wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte eine 7. den Ort und die Frist für die Einreichung Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden (Wahlleiterin der Wahlvorschläge mit dem Hinweis auf bzw. Wahlleiter) und ihre bzw. seinen Stellvertre- die dabei gemäß dieser Wahlordnung er- terin bzw. Stellvertreter. Die Stellvertreterin bzw. forderlichen Angaben; der Stellvertreter kann auch aus den stellvertre- 8. den Ort der Bekanntgabe der Wahlvor- tenden Mitgliedern des Wahlvorstandes gewählt schläge; werden. 9. Beginn und Ende der Wahlfrist; (3) Die Rektorin bzw. der Rektor lädt zur konstitu- 10. eine verständliche Erläuterung der Schrit- ierenden Sitzung des Wahlvorstands und teilt den te der Wahlhandlung sowie der Ergeb- Wahltermin mit. Die Leitung der nachfolgenden nisermittlung im elektronischen Wahlsys- Sitzungen einschließlich der Einladungen obliegt tem; 3 Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 105, 05.05.2021
11. einen Hinweis, dass die Stimmabgabe nur Die hochschulöffentliche Bekanntgabe der Wahl- auf elektronischem Weg erfolgt; vorschläge erfolgt elektro¬nisch spätestens 5 Ta- 12. den Ort, an dem das Wahlergebnis be- ge vor der Stimmabgabe. kannt gegeben wird. (3) Jeder Wahlvorschlag muss Namen und Vor- namen der vorgeschlagenen Kandidatin bzw. des § 6 Wählerverzeichnis vorgeschlagenen Kandidaten nennen und eindeu- (1) Der Wahlvorstand erstellt das Wählerverzeich- tig erkennen lassen, für welche Wahl und für wel- nis und stellt dessen Richtigkeit und Verbindlich- che Mitgliedergruppe der Vorschlag gelten soll. keit fest. Für die Wahlen des Senats sowie der Jeder Wahlvorschlag ist von mindestens einem, Gleichstellungskommission erfolgt eine Trennung für die Gruppe der Studierenden im Senat von des Wählerverzeichnisses nach Mitgliedergruppen, mindestens fünf wahlberechtigten Mitgliedern der für die Wahlen der Fachbereichsräte nach Mitglie- jeweiligen Gruppe zu unterzeichnen. Hinter der dergruppen und Fachbereichszugehörigkeit. Es Unterschrift ist der Name der Unterzeichnerin bzw. enthält die jeweils Wahlberechtigten in alphabeti- des Unterzeichners in Druckschrift zu wiederholen. scher Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen Jede bzw. jeder Wahlberechtigte darf nur einen und laufender Nummer. Bei Namensgleichheit wird Wahlvorschlag unterstützen. Unterstützt eine das Geburtsdatum ergänzt. Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter zwei (2) Das Wählerverzeichnis ist spätestens 20 Tage oder mehrere Wahlvorschläge, wird diese Unter- vor der Stimmabgabe bis zum Ablauf der Frist für stützung vom Wahlvorstand in allen Wahlvorschlä- die Einreichung der Wahlvorschläge an dem dafür gen gestrichen; der Wahlvorschlag bleibt in die- vorgesehenen Ort zusammen mit der Wahlord- sem Fall gültig, wenn er ohne die gestrichenen nung auszulegen. Personen die ausreichende Anzahl von Unter- (3) Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann inner- zeichnern erhält. halb von 7 Tagen nach der Offenlegung der Wahl- (4) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat kann auch leiterin bzw. beim Wahlleiter Einspruch gegen die den Wahlvorschlag mit unterzeichnen, in dem sie Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen. bzw. er selbst benannt wird. Eine Kandidatin bzw. Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand ein Kandidat darf nicht in mehrere Wahlvorschläge spätestens bis zum 10. Tag vor dem ersten Wahl- aufgenommen werden. Bei Mehrfachnennungen tag. Offensichtliche Unrichtigkeiten im Wählerver- behält nur der zuerst eingereichte Wahlvorschlag zeichnis können von der Wahlleiterin bzw. vom seine Gültigkeit. Die weiteren Vorschläge werden Wahlleiter berichtigt werden. vom Wahlvorstand als fehlerhaft zugewiesen. (5) Dem Wahlvorschlag ist die unwiderrufliche § 7 Wahlvorschläge Erklärung der Kandidatin bzw. des Kandidaten (1) In den Wahlvorschlägen werden die Kandida- beizufügen, dass sie bzw. er mit einer Aufstellung tinnen bzw. Kandidaten für die Wahl benannt. als Kandidatin bzw. Kandidat einverstanden ist. Gewählt werden kann nur, wer in einem Wahlvor- (6) Wenn sich aus dem Wahlvorschlag nichts an- schlag benannt ist. deres ergibt, gilt der in der Reihenfolge zuerst (2) Die Wahlvorschläge sind bis zum 10. Tag vor genannte Unterzeichner dem Wahlvorstand ge- dem 1. Wahltag bis 15.00 Uhr bei der Wahlleiterin genüber als zur Entgegennahme von Erklärungen bzw. beim Wahlleiter oder einer von ihr bzw. ihm berechtigt (Vertrauensfrau bzw. Vertrauensmann). bestimmten Stelle schriftlich einzureichen. Sie Wird kein Kennwort angegeben, so gilt der Name werden bis zu dem Tag nach Ablauf der Frist auf des zuerst angegebenen Kandidaten als Kenn- ihre Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit über- wort. Bei Listenwahl bestimmt die Reihenfolge der prüft. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Vor- angegebenen Kandidaten die Rangfolge. schlägen setzt der Wahlvorstand eine Nachfrist (7) Gegen Zurückweisungen von Listen durch den von bis zu einer Woche, mindestens aber drei Wahlvorstand ist der Widerspruch zulässig. Wider- Werktagen (Samstag ausgenommen). Diese gilt spruchsberechtigt ist der Vertrauensmann. Der auch, wenn alle Wahlvorschläge für eine Gruppe Widerspruch muss binnen 2 Werktagen (Samstag oder ein Gremium nicht ausreichen, um alle zur ausgenommen) nach Zurückweisung bei der Verfügung stehenden Sitze zu besetzen. Der Wahlleiterin bzw. beim Wahlleiter eingehen. Der Wahlvorstand teilt dies der Vertrauensfrau bzw. Wahlvorstand entscheidet hierüber unverzüglich. dem Vertrauensmann (vgl. Abs. 6) mit. Nach Ab- Kann der Wahlvorstand nicht rechtzeitig zusam- lauf der Nachfrist werden nur die bis dahin gültigen mentreten, entscheidet die Wahlleiterin bzw. der und vollständigen Wahlvorschläge berücksichtigt. Wahlleiter oder ihre bzw. sein/e Stellvertreterin 4 Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 105, 05.05.2021
bzw. Stellvertreter alleine. der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elekt- ronischen Bestätigung durch die Wählerin bzw. § 8 Stimmzettel den Wähler zu ermöglichen. Die Übermittlung (1) Die elektronischen Stimmzettel werden auf- muss für die Wählerin bzw. den Wähler am Bild- grund der vom Wahlvorstand als gültig festgestell- schirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die ten Wahlvorschläge im elektronischen Wahlsystem erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen. erstellt. Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag für (3) Bei der Stimmeingabe darf es durch das ver- eine Wahl einer Mitgliedergruppe vor, oder ist wendete elektronische Wahlsystem zu keiner Personenwahl vorgesehen, so werden Stimmzettel Speicherung der Stimmen der Wählerin bzw. des Personenwahl erstellt. Bei mehreren gültigen Wählers in dem von ihr bzw. ihm hierzu verwende- Wahlvorschlägen werden Stimmzettel Listenwahl ten Endgerät kommen. Es muss gewährleistet erstellt. sein, dass unbemerkte Veränderungen der (2) Die Stimmzettel Personenwahl enthalten die Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Kandidatinnen bzw. Kandidaten in alphabetischer Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Reihenfolge mit dem Vermerk, dass jede bzw. Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausge- jeder Wahlberechtigte höchstens so viele Stimmen blendet werden. Das verwendete elektronische hat, wie Mitglieder zu wählen sind und dass für Wahlsystem darf einen Ausdruck des elektroni- eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten höchstens schen Stimmzettels, der Markierungen der abge- eine Stimme abgegeben werden darf. gebenen Stimmen oder der endgültigen Stimmab- (3) Die Stimmzettel Listenwahl enthalten die Kan- gabe nicht zulassen. Die Speicherung der didatinnen bzw. Kandidaten in der Rangfolge des abgesandten Stimmen muss anonymisiert und so Wahlvorschlags mit dem Hinweis, dass jede bzw. erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme hat und nicht nachvollzogen werden kann. Die Anmeldung dass die Kandidatinnen bzw. Kandidaten in der am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der angegebenen Rangfolge berücksichtigt werden. Stimme sowie persönliche Informationen und IP- Adressen der Wahlberechtigten dürfen nicht proto- § 9 Stimmabgabe kolliert werden. (1) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter versendet (4) Die Stimmabgabe in elektronischer Form ist die Wahlbenachrichtigung elektronisch an die während der von der Wahlleitung festgelegten Wahlberechtigten. Diese besteht aus einer Be- Wahlfrist auch in einem dafür zur Verfügung ge- nachrichtigung der Wahl mit Angabe des Wahlzeit- stellten Wahlraum möglich. raums sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und Nutzung des Wahlportals. Das Wahlpor- § 10 Störungen der elektronischen Wahl tal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufruf (1) Ist die elektronische Stimmabgabe während eines elektronischen Stimmzettels. der Wahlfrist aus Gründen, die die Robert Schu- (2) Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer mann Hochschule Düsseldorf zu vertreten hat, Form. Die Authentifizierung der Wahlberechtigten nicht möglich, kann die Wahlleitung die Wahlfrist erfolgt über das in der Wahlbenachrichtigung an- verlängern. Die Verlängerung muss hoch- gegebene Zugangssystem zum Wahlportal. Der schulöffentlich bekannt gegeben werden. elektronische Stimmzettel ist entsprechend den in (2) Die Wahlleitung hat in begründeten Einzel- der Wahlbenachrichtigung und im Wahlportal ent- fällen, insbesondere bei Manipulationen oder Ma- haltenen Anleitungen elektronisch auszufüllen und nipulationsversuchen sowie technischen oder abzusenden. Die Wählerin bzw. der Wähler muss mechanischen Störungen, wenn hierdurch eine versichern, dass sie den elektronischen Stimmzet- ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht tel persönlich gekennzeichnet hat. Durch das ver- gewährleistet ist, die elektronische Wahl zu unter- wendete elektronische Wahlsystem ist sicherzu- brechen oder abzubrechen. Werden während der stellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach elektronischen Wahl Störungen bekannt, die ohne ausgeübt werden kann. Die Speicherung der ab- Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder gesandten Stimmen muss anonymisiert und so Löschens der bereits abgegebenen Stimmen be- erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs hoben werden können und ist eine mögliche nicht nachvollzogen werden kann. Die Wahlbe- Stimmmanipulation ausgeschlossen, kann die rechtigten müssen bis zur endgültigen Stimmab- Wahlleitung solche Störungen beheben oder be- gabe die Möglichkeit haben, ihre Eingabe zu korri- heben lassen und die Wahl fortsetzen; anderen- gieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden falls ist die Wahl entsprechend Satz 1 ohne Aus- 5 Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 105, 05.05.2021
zählung der Stimmen zu stoppen. Im Falle des dass bei der Registrierung der Stimmabgabe im Abbruchs der Wahl entscheidet die Wahlleitung Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der über das weitere Verfahren; die Regelungen über Stimmabgabe möglich ist. die Nach- und Wiederholungswahl gelten entspre- (6) Die Wahlberechtigten sind über geeignete chend. Bei sonstigen Störungen entscheidet die Sicherungsmaßnahmen zu informieren, mit denen Wahlleitung nach sachgemäßem Ermessen, wie der für die Wahlhandlung genutzte Computer ge- auf die Störung zu reagieren ist. Ermessensleitend gen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der sind dabei das Ausmaß der Beeinträchtigung der Technik geschützt wird. relevanten Wahlgrundsätze. § 12 Auszählung der Stimmen § 11 Technische Anforderungen (1) Nach Schließung des Wahlportals (Beendigung (1) Elektronische Wahlen dürfen nur dann durch- der elektronischen Wahl) wird die elektronische geführt werden, wenn das verwendete elektroni- Wahlurne durch das Online-Wahlsystem ausge- sche Wahlsystem aktuellen technischen Stan- zählt. dards, insbesondere den Sicherheitsanfor- (2) Über das Ergebnis der Wahlen ist eine Nieder- derungen für Online-Wahlprodukte des Bundesam- schrift zu erstellen, in die folgende Angaben auf- tes für Sicherheit in der Informationstechnik ent- zunehmen sind: spricht. Das System muss die in den nachfolgen- - die Anzahl der Wahlberechtigten; den Absätzen aufgeführten technischen - die Anzahl der Wählerinnen bzw. Wähler; Spezifikationen besitzen. Die Erfüllung der techni- - die Anzahl der abgegebenen gültigen schen Anforderungen ist durch geeignete Unterla- Stimmen; gen nachzuweisen. - die Anzahl der abgegebenen ungültigen (2) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen Stimmen; elektronische Wahlurnen und elektronisches - die Anzahl der für jede Kandidatin bzw. je- Wahlverzeichnis auf verschiedener Serverhard- den Kandidaten abgegeben Stimmen ware geführt werden. (Personenwahl); (3) Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem - die Anzahl der für jede Liste abgegebene Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur Stimmen (Listenwahl); autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisier- - die gewählten Kandidatinnen bzw. Kandi- te Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der daten und die Rangfolge der nicht ge- Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimm- wählten Kandidatinnen bzw. Kandidaten; abgabe zugelassener Wähler, die Registrierung - die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehr- zweifelhafter Stimmen maßgeblichen facher Ausübung des Stimmrechts (Wahldaten). Gründe; Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu - Abweichungen zwischen diesen Zahlen gewährleisten, dass im Falle des Ausfalles oder und den Vermerken über die Stimmab- der Störung eines Servers oder eines Serverberei- gabe in den Wählerlisten der Wahl; ches keine Stimmen unwiederbringlich verloren - besondere Vorkommnisse. gehen können. (3) Ungültig sind Stimmen, die nicht gekennzeich- (4) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist net oder als ungültig markiert sind. so zu gestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Ent- (4) Die im Rahmen der Wahl erstellten Datensätze schlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Über- der elektronischen Wahlurne werden bis zum Ab- tragungswege zur Überprüfung der Stimmberech- lauf der Einspruchsfrist, im Falle einer Wahlprü- tigung der Wählerin bzw. des Wählers sowie zur fung bis zur rechtskräftigen Entscheidung gespei- Registrierung der Stimmabgabe im Wählerinnen- chert und anschließend vernichtet. und Wählerverzeichnis und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne müssen so ausgestal- § 13 Ermittlung der gewählten Bewerberinnen tet sein, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des bzw. Bewerber, Feststellung des Wahlergeb- Inhalts der Wahlentscheidung zur Wählerin bzw. nisses zum Wähler möglich ist. (1) Bei der Wahl nach den Grundsätzen der Ver- (5) Die Datenübermittlung muss verschlüsselt hältniswahl (Listenwahl) werden die auf die einzel- erfolgen, um eine unbemerkte Veränderung der nen Listen entfallenden Stimmen nebeneinander Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchst- 6 Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 105, 05.05.2021
zahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle zur - das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig Verfügung stehenden Sitze verteilt sind. Reicht die festgestellt wurde; Anzahl der Sitze bei der gleichen Höchstzahl nicht - gültige Stimmen für ungültig oder ungül- aus, so entscheidet das Los. Enthält eine Liste tige Stimmen für gültig erklärt wurden, de- weniger Bewerberinnen bzw. Bewerber, als ihr ren Zahl das Wahlergebnis verändern nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, würde oder könnte; fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vor- - Vorschriften der Wahlordnung verletzt schlagslisten in der Reihe der nächsten Höchst- wurden, wodurch das Ergebnis der Wahl zahlen zu. Innerhalb der Vorschlagslisten sind die beeinflusst sein könnte. Sitze auf die Bewerberinnen bzw. Bewerber in der (4) Weist der Wahlprüfungsausschuss die An- Reihenfolge ihrer Benennung zu verteilen. fechtung als unbegründet zurück, so teilt er dies (2) Bei der Mehrheitswahl (Personenwahl), ist der anfechtenden Person mit Begründung mit. diejenige bzw. derjenige gewählt, die bzw. der die meisten Stimmen erhalten hat. Als Stellvertreterin- § 17 Wiederholungswahl, Nachwahl nen bzw. Stellvertreter sind in der Reihenfolge die (1) Ist eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig Bewerberinnen bzw. Bewerber gewählt, die nach erklärt worden, so ist sie nach Maßgabe der Ent- den gewählten Mitgliedern die meisten Stimmen scheidung unverzüglich zu wiederholen. erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet (2) Eine Wiederholungswahl bzw. Nachwahl findet das Los. nach denselben Vorschriften und wenn seit der ursprünglichen Wahl das Semester noch nicht § 14 Bekanntgabe der Wahlergebnisse abgelaufen ist, auf Grund desselben Wählerver- Die Wahlergebnisse sind von der Wahlleiterin bzw. zeichnisses wie für die ursprüngliche Wahl statt. vom Wahlleiter hochschulöffentlich elektronisch bekannt zu geben. Gesondert hiervon teilt die § 18 Freibleibende Plätze, Mandatsnachfolge Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter der Rektorin bzw. und Nachrücken dem Rektor die Wahlergebnisse mit. Die Rektorin (1) Ergibt das gültige Wahlergebnis, dass in einem bzw. der Rektor benachrichtigt die Gewählten. Gremium nicht alle Plätze einer jeweiligen Mitglie- dergruppe besetzt werden können, so bleiben § 15 Wahlprüfungsausschuss diese Plätze für die gesamte Amtszeit frei. Eine Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus den Mit- Nachwahl findet aus diesem Grund nicht statt. Die gliedern des Rektorats und je einer bzw. einem Möglichkeiten des Rektorats im Wege der Rechts- vom Senat gewählten Vertreterin bzw. Vertreter aufsicht Anordnungen bei Arbeitsunfähigkeit eines der Hochschullehrerinnen und -lehrer, der akade- Gremiums zu treffen, bleiben unberührt. mischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Mit- (2) Wenn bei einem Mitglied eines Gremiums bzw. arbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Ver- der Gleichstellungskommission waltung sowie der Studierenden. Sofern Angele- a) das Wahlmandat nach § 14 Abs. 2 genheiten der Gleichstellungsbeauftragten betrof- KunstHG ruht, fen sind, ist diese sowie die Gleichstellungskom- b) das Wahlmandat durch Ausscheiden aus mission hinzuzuziehen. der Hochschule, einem Gremium bzw. der Gleichstellungskommission oder durch § 16 Wahlanfechtung Wechsel in eine andere Gruppe erlischt, (1) Die Wahl ist mit der Bekanntmachung des c) im Fachbereichsrat das Wahlmandat ei- Wahlergebnisses unbeschadet eines Wahlprü- nes Mitglieds erlischt, weil dieses Mitglied fungsverfahrens gültig. nicht mehr dem Fachbereich als passiv (2) Die Gültigkeit einer Wahl kann innerhalb einer Wahlberechtigte bzw. Wahlberechtigter Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angehört, schriftlich beim Wahlvorstand angefochten wer- so rückt bei der Personenwahl diejenige Kandida- den. Der Wahlvorstand nimmt zu der Wahlan- tin bzw. derjenige Kandidat nach im Fall von a) fechtung Stellung und leitet diese an den Wahl- während des Ruhens des Wahlmandats und in prüfungsausschuss weiter. Der Wahlprüfungsaus- den Fällen von b) und c) für die gesamte restliche schuss entscheidet innerhalb von einer Woche, ob Amtsperiode des Gremiums bzw. der Gleichstel- die Anfechtung begründet ist. lungskommission, die bzw. der nach den gewähl- (3) Eine Wahlanfechtung ist begründet, wenn ten Mitgliedern die höchste Stimmenanzahl besitzt 7 Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 105, 05.05.2021
(Ersatzmitglied Personenwahl). (5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre bis zu Bei der Listenwahl rückt im Fall von a) diejenige zwei Stellvertreterinnen werden mit der Mehrheit Kandidatin bzw. derjenige Kandidat nach während der Stimmen der gewählten weiblichen Mitglieder des Ruhens des Wahlmandats und im Fall von b) der Gleichstellungskommission aus den ihr ange- und c) für die gesamte restliche Amtsperiode des hörenden gewählten weiblichen Mitgliedern ge- Gremiums bzw. der Gleichstellungskommission, wählt und vom Rektorat für eine Amtszeit von 2 die bzw. der in dem Wahlvorschlag (der Liste) des Jahren bestellt. Die Wahl findet in der konstituie- ausgeschiedenen Mitglieds den nächsten, bisher renden Sitzung der Gleichstellungskommission nicht berücksichtigten Platz eingenommen hat statt und wird von dem in der Kommission vertre- (Ersatzmitglied Listenwahl). Bei einer nicht genü- tenen Rektoratsmitglied geleitet. Zur Gleichstel- genden Zahl von Ersatzmitgliedern bleibt der Sitz lungsbeauftragten bzw. Stellvertreterin wählbar für den Rest der Amtszeit des Gremiums bzw. der sind gewählte weibliche Mitglieder der Gleichstel- Gleichstellungskommission frei. lungskommission, die über die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 KunstHG verfügen. § 19 Wahl der Rektorin bzw. des Rektors, der (6) Die Wahl der Rektorin bzw. des Rektors sowie Prorektorinnen bzw. Prorektoren, der Dekanin- der Prorektorinnen bzw. Prorektoren wird in Prä- nen bzw. Dekane und der Gleichstellungsbe- senz durchgeführt. Gleiches gilt für die Wahl der auftragten Dekaninnen bzw. Dekane sowie der Prodekanin- (1) Die Wahl der Rektorin bzw. des Rektors im nen bzw. Prodekane und der Gleichstellungsbe- Senat wird von der bisher amtierenden Rektorin auftragten. Sollte aufgrund äußerer Umstände eine bzw. vom bisher amtierenden Rektor durchgeführt, Wahl in Präsenz nicht durchführbar sein, kann das wenn sie bzw. er sich nicht zur Wiederwahl stellt. Rektorat entscheiden, dass die Wahl als Briefwahl Stellt sie bzw. er sich zur Wiederwahl, wird die durchgeführt wird. Wahl vom der bzw. dem lebensältesten hauptamt- lichen Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer des § 20 Zusammentreten der Organe Senats geleitet. Der Senat, die Fachbereichsräte und die Gleich- (2) Jedes Senatsmitglied kann einen Wahlvor- stellungskommission werden von ihren Vorsitzen- schlag abgeben. Ein Wahlvorschlag ist nur gültig, den unverzüglich zur konstituierenden Sitzung wenn die bzw. der Vorgeschlagene ihre bzw. seine einberufen. Zustimmung zur Wahl erteilt und sie bzw. er im Sinne der Vorschriften des KunstHG wählbar ist. § 21 Inkrafttreten Jede bzw. jeder Vorschlagsberechtigte kann nur Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Ver- einen Vorschlag abgeben. Die Wahlvorschläge öffentlichung im „Amts- und Mitteilungsblatt“ der sind bei der Wahlleiterin bzw. beim Wahlleiter Robert Schumann Hochschule Düsseldorf in Kraft. spätestens eine Woche vor der Senatssitzung, in Zugleich tritt die bisherige Wahlordnung in der der gewählt werden soll, abzugeben. Die Rektorin Fassung vom 29. Januar 2020 (Amts- und Mittei- bzw. der Rektor wird vom Senat mit der Mehrheit lungsblatt Nr. 79, 19.02.2020) außer Kraft. der Stimmen des Gremiums gewählt. (3) Vorschlagsberechtigt für die Wahl der Prorekto- Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Se- rinnen bzw. Prorektoren ist die Rektorin bzw. der nats der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf Rektor. Die Prorektorinnen bzw. Prorektoren wer- vom 5. Mai 2020. den vom Senat mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. (4) Dekanin bzw. Dekan und Prodekanin bzw. Düsseldorf, den 5. Mai 2021 Prodekan werden vom Fachbereichsrat mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums aus den ihm angehörenden hauptberuflichen Hochschullehre- Der Rektor rinnen bzw. Hochschullehrern gewählt. Dies ge- der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf schieht auf der konstituierenden Sitzung des Fachbereichsrats. Die Wahlen werden von der bzw. dem lebensältesten Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer des Fachbereichsrats geleitet. Wahlvorschläge und Wahlen können in einer Sit- zung des Fachbereichsrats erfolgen. Prof. Raimund Wippermann 8 Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 105, 05.05.2021
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