Titel: Anfechtung einer Prüfungsentscheidung Normenketten: Bayern.Recht
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VG München, Urteil v. 26.07.2016 – M 3 K 15.3766 Titel: Anfechtung einer Prüfungsentscheidung Normenketten: APO StPO Leitsätze: 1. Die Begründung einer Prüfungsentscheidung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Abschlussnote wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Bewertungsspielraums der Prüfer. Entscheidend für die Bestimmung der Anforderungen, die an Inhalt und Umfang einer Begründung zu stellen sind, ist es, dass es an deren Hand für den Prüfling und die Gerichte möglich sein muss, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben (wie BVerwG BeckRS 9998, 170298). (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Weder der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Grundrechtsschutz durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens noch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verbieten es, eine Bewertung der Prüfungsleistung mit entsprechender (neuer) Begründung durch die ursprünglichen Prüfer auch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens nachzuholen und auf diese Weise einen früheren Begründungsmangel zu korrigieren, vorausgesetzt, dass dadurch das Recht und die Chance der wirksamen nachträglichen Kontrolle der Bewertung der Prüfungsarbeit nicht verkürzt werden (wie BVerwG BeckRS 9998, 170298). (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Wird im Prüfungsverfahren eine Präsentation durchgeführt, obwohl zuvor alle Prüfer die Arbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet haben, kann dies nicht dazu führen, dass eine nicht ausreichende Arbeit zu einer ausreichenden Arbeit wird. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 4. Auch wenn nach § 19 Abs. 11 APO das Bewertungsverfahren durch die Hochschule acht Wochen nicht überschreiten darf, kann nach Ablauf dieser Zeit noch eine negative Bewertung einer Prüfungsleistung erfolgen. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 5. Eine Prüferbewertung und Prüfungsentscheidung kann gerichtlich nur daraufhin kontrolliert werden, ob die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden, mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbaren Erwägungen leiten lassen (wie BVerwG BeckRS 9998, 170298). (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bewertung Masterarbeit, Ergänzung der Begründung im Klageverfahren, Neubewertung, Prüfungsunterlagen, Prüfungsentscheidung, Prüfungsanfechtung, Präsentation Fundstelle: BeckRS 2016, 130287 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung ihrer Masterarbeit durch die Beklagte. 2 Die Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2013/2014 im Masterstudiengang Innenarchitektur bei der Beklagten. 3 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 stellte die Klägerin den Antrag zur Genehmigung des Themas der Masterarbeit – Sommer 2014 „Die erweiterbare Single-Küche Gestaltung einer wandelbaren Küche“. Dieser, später genehmigte, Antrag erläutert das Thema detailliert und legt auch den Leistungsumfang der Masterarbeit fest. 4 Mit Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass in der Sitzung der Prüfungskommission für den Masterstudiengang der Fakultät Innenarchitektur am 5. August 2014 die Bewertung der Masterarbeit der Klägerin mit dem Thema „Die erweiterbare Single-Küche“ mit „nicht ausreichend“ (5,0) festgestellt worden sei. Eine Wiederholung der Masterarbeit könne einmal mit einem neuen Thema erfolgen. 5 Dagegen erhob die Klägerin im November 2014 fristgerecht Widerspruch. Das Widerspruchsschreiben ist jedoch in der Akte nicht mehr enthalten. 6 Mit Email vom 26. Mai 2015 begründete die Klägerin ihren Widerspruch dergestalt, dass sie in einer Excel- Tabelle die ihr von den Prüfern in einem Gespräch am 5. November 2014 mitgeteilten Gründe für die Bewertung sowie die Mängel der Arbeit auflistete und unter Hinweis auf die entsprechenden Seitenzahlen in ihrer Arbeit ihr Gegenargument dem gegenüberstellte. 7 Dazu nahmen der Erst- und der Zweitprüfer mit Schreiben vom 1. bzw. 2. Juni 2015 Stellung. Nach Entscheidung des Prüfungsausschusses (Protokoll vom 3. Juni 2016) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2015 zurück. 8 Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28. August 2015, eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, die Bewertung der Abschlussarbeit „Die erweiterbare Single-Küche“ der Klägerin (Masterstudiengang Innenarchitektur Sommersemester 2014) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Abschlussarbeit neu zu bewerten. 9 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, es existierten keine Prüfungsunterlagen. Die Klägerin habe am 20. Juli 2014 ihre Arbeit präsentiert, zu diesem Termin seien offensichtlich keine Prüfungsunterlagen angefertigt worden. Eine schriftliche Begründung der Benotung „ungenügend“ durch den Erst- und Zweitprüfer fehle zum Zeitpunkt der Präsentation und der Bekanntgabe der Benotung (16. Oktober 2014). 10
In der Stellungnahme des Erstprüfers vom 2. Juni 2015 zum Widerspruch der Klägerin würden die Mängel der Arbeit der Klägerin nicht genannt und nicht ausgeführt, welche Sachverhalte zur angeblichen Unstimmigkeit des Konzepts geführt hätten. 11 Auf die Liste der Klägerin mit ihren substantiierten Gegenargumenten gehe der Erstprüfer in seiner Stellungnahme nicht ein. Ebenso wenig tue dies der Zweitprüfer in seiner Stellungnahme. 12 Die Klägerin habe die Arbeitshaltung des Erstprüfers offen kritisiert. In der Folgezeit habe sich dieser destruktiv verhalten. Er habe an der Arbeit der Klägerin immer etwas auszusetzen gehabt, ohne dass die Kritik konstruktiv gewesen sei. Die ständigen negativen Äußerungen hätten die Klägerin in Zeitverzug gebracht. 13 Der Erstprüfer sei gegenüber der Klägerin befangen. 14 Die fehlende Prüfungsbewertung könne auch nicht in Form des Nachschiebens von Gründen geheilt werden, da es überhaupt an einer Begründung fehle. Mit der fehlenden Bewertung werde der Klägerin die Möglichkeit genommen, effektiv gegen die Bewertung vorzugehen. Die Bedeutung der Bewertung erfordere Schriftform. 15 Gemäß § 19 Abs. 10 der Allgemeinen Prüfungsordnung könne eine persönliche Präsentation durch die Studierenden vorgesehen werden, wenn die Bewertung der Abschlussarbeit mindestens „ausreichend“ ergebe. Wenn die Arbeit der Klägerin von den beiden Prüfern als „ungenügend“ bewertet worden sei, erschließe sich nicht, warum eine Präsentation stattgefunden habe. 16 Gemäß § 19 Abs. 11 der Allgemeinen Prüfungsordnung dürfe das Bewertungsverfahren durch die Hochschule acht Wochen nicht überschreiten. Diese Frist habe Auswirkungen auf die mögliche Nachholung von Begründungs- und Bewertungsmängeln. Eine Heilung jenseits dieser Frist sei nicht möglich. Auf die in dieser Vorschrift festgelegte Ermessensbindung müsse sich die Beklagte verweisen lassen. 17 Die Note sei nicht begründet worden. Der Hinweis auf das Gespräch mit den Prüfern im November 2014 sei unbehelflich, da Art. 12 und 19 GG die schriftliche Begründung erforderten. Diese schriftliche Begründung könne auch nicht in den Stellungnahmen der Prüfer im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gesehen werden. Zudem erreichten diese Begründungen, insbesondere die des Erstprüfers, nicht die Qualität, um sie im Sinne der Rechtsprechung anerkennen zu können. 18 Im Weiteren setzt sich die Klägerin mit einzelnen Kritikpunkten des Zweitprüfers auseinander und legt dar, warum diese aus ihrer Sicht unzutreffend seien. 19 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 20 Es seien keine Prüfungsunterlagen ausgesondert/vernichtet worden. 21 Die Begründung der Bewertung sei schon ausführlich mündlich Anfang November 2014 erfolgt, spätestens jedoch im Widerspruchsverfahren. Eine fehlende oder unvollständige Begründung könne nachgeholt oder
nachgebessert werden. Dies könne bis zur letzten Tatsacheninstanz geschehen. Eine Würdigung aller von der Klägerin monierten Punkte sei dabei nicht notwendig. Es genüge, wenn der Klägerin die wesentlichen Mängel erläutert würden. Die Ausführungen seien auch nicht präkludiert. 22 Dass die Präsentation im Fall der Klägerin durchgeführt worden sei, habe auf einem Versehen beruht. Dieses Versehen habe aber nicht zur Folge, dass aus einer „nicht ausreichenden“ Arbeit eine „ausreichende“ Arbeit werde. 23 Der Erstprüfer sei nicht befangen gewesen, vielmehr habe er die Klägerin in mannigfacher Weise unterstützt. Als Betreuer habe der Erstprüfer auf Mängel schon während der Bearbeitung hinweisen müssen. Eine Änderung des Konzepts sei aber für die Klägerin offenbar nicht mehr in Frage gekommen. 24 Von einer mangelnden Hilfestellung für die Klägerin könne nicht die Rede sein. Wenn sich aufgrund der präsentierten Ideen kein passendes Konzept erkennen lasse, könne dies nicht den Prüfern angelastet werden. Die Erarbeitung von Lösungen im Rahmen der Masterarbeit liege eindeutig im Verantwortungsbereich der Klägerin. 25 Die Prüfer hätten bereits im Widerspruchsverfahren zur Widerspruchsbegründung Stellung genommen und die Einwendungen der Klägerin gewürdigt. Schon in der Begründung des Widerspruchsbescheids seien die wesentlichen Schwächen der Arbeit, u.a. hinsichtlich Konzeption, Konstruktion und Ergonomie aufgeführt worden. 26 Allein schon diese gravierenden Mängel genügten, um die Note „nicht ausreichend“ zu vergeben, ohne dass es weiterer Erläuterungen bedürfe. 27 Im Folgenden stellt die Beklagte die Mängel der Arbeit der Klägerin nochmals konkretisiert und präzisiert dar. Dazu seien von Erst- und Zweitprüfer nochmals umfangreiche Stellungnahmen eingeholt worden, in denen diese auch detailliert auf Einwendungen der Klägerin eingingen. 28 Die Prüfer hätten der Bewertung weder sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt (insbesondere sei der Erstprüfer nicht befangen gewesen) noch seien sie von falschen Tatsachen ausgegangen, so dass die maßgeblichen Prüfungsentscheidungen rechtmäßig seien. 29 Die Streitsache wurde am 26. Juli 2016 mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 30 Die zulässige Klage ist unbegründet. 31 Die Bewertung der Abschlussarbeit der Klägerin durch die Beklagte in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 32
Die streitgegenständliche Bewertung der Abschlussarbeit der Klägerin mit 5,0 „nicht ausreichend“ ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung ihrer Abschlussarbeit. 33 Gemäß § 8 Abs. 1 der Studien-und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Innenarchitektur der Beklagten vom 9. Dezember 2011 in der Fassung der Änderungssatzung vom 8. August 2013 (im Folgenden StPO) soll der Studierende in der Masterarbeit seine Fähigkeit nachweisen, die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer selbständig angefertigten, anwendungsorientiert- wissenschaftlichen Arbeit auf komplexe Aufgabenstellungen anzuwenden. 34 Die Masterarbeit wird von zwei Prüfern begutachtet und benotet (§ 8 Abs. 4 Satz 1 StPO). Nachdem beide Prüfer die Abschlussarbeit der Klägerin mit der Note 5,0 bewertet haben, hat die Klägerin diese nicht bestanden. 35 Die von der Klägerin erhobenen Einwände führen nicht zum Erfolg. 36 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist deren Abschlussarbeit ordnungsgemäß bewertet und die Bewertung auch schriftlich begründet worden. Dass die schriftliche Bewertungsbegründung nicht zum Zeitpunkt der Präsentation der Arbeit und der Bekanntgabe der Benotung am 16. Oktober 2014 vorlag, ist unschädlich. Die Abschlussarbeit wurde spätestens im Widerspruchsverfahren von beiden Prüfern schriftlich begründet. Durch den Erstprüfer ist dies mit seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2015, durch den Zweitprüfer mit dessen Stellungnahme vom 3. Juni 2015 erfolgt. Hinsichtlich des Umfangs der Begründung ist davon auszugehen, dass eine Begründung ihrem Inhalt nach so beschaffen sein muss, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Abschlussnote wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Bewertungsspielraums der Prüfer. Entscheidend für die Bestimmung der Anforderungen, die an Inhalt und Umfang einer Begründung zu stellen sind, ist es, dass es an deren Hand für den Prüfling und die Gerichte möglich sein muss, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Es muss daraus zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich- fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht (vgl. BVerwG, U. v. 09.12.1992 - 6 C 3/92 – juris). Gemessen daran ist die Begründung des Erstprüfers sehr knapp gehalten, so dass die detaillierte Begründung der Stellungnahme nur schwer zu entnehmen ist. Jedoch hat der Erstprüfer seine handschriftlichen Bewertungsanmerkungen auch in der schriftlichen Arbeit überall hinterlassen und diese Bewertung auch auf der letzten Seite noch einmal zusammengefasst. Daraus sind die wesentlichen Kritikpunkte ersichtlich. 37 Darüber hinaus hat die Beklagte im Klageverfahren mit der Stellungnahme vom 10. Februar 2016 nochmals die detaillierten Auseinandersetzungen der beiden Prüfer mit den einzelnen Einwänden der Klägerin vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass sich die Prüfer letztlich mit allen Einwänden der Klägerin zu der Prüfungsbewertung befasst und dazu Stellung genommen haben. Entgegen der Meinung der Klägerin ist dies auch noch rechtzeitig erfolgt. 38 Weder der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Grundrechtsschutz durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens noch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verbieten es, eine Bewertung der Prüfungsleistung mit entsprechender (neuer) Begründung durch die ursprünglichen Prüfer auch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens nachzuholen und auf diese Weise einen früheren Begründungsmangel zu
korrigieren, vorausgesetzt, dass dadurch das Recht und die Chance der wirksamen nachträglichen Kontrolle der Bewertung der Prüfungsarbeit nicht verkürzt werden (BVerwG, aaO). 39 Somit liegen ausreichende schriftliche Bewertungsbegründungen von beiden Prüfern vor. 40 Der Einwand der Klägerin, dass gemäß § 19 Abs. 10 der Allgemeinen Prüfungsordnung der Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Fassung der 3. Änderung vom 3. Dezember 2012 (im Folgenden: APO) bei Abschlussarbeiten eine persönliche Präsentation durch die Studierenden mit mündlichen Erläuterungen nur dann vorgesehen werden kann, wenn die Bewertung der Abschlussarbeit (ohne Präsentation) mindestens „ausreichend“ ergibt, ist grundsätzlich richtig. Dies vermag jedoch nicht der Klägerin zum Erfolg zu verhelfen. 41 Letztendlich kann dahingestellt bleiben, ob es auf einem Versehen beruht hat, dass im Falle der Klägerin die Präsentation durchgeführt worden ist, wie die Beklagte in ihrer schriftlichen Stellungnahme vorgetragen hat, oder ob entgegen dem Wortlaut von § 19 Abs. 10 APO die Präsentation dann Teil der Masterarbeit ist, wenn wie hier nach dem Anforderungsprofil die Anfertigung von Modellen als Teil der Masterarbeit zwingend vorgesehen ist, wie der Erstprüfer in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat. Dass die Präsentation durchgeführt wurde, obwohl beide Prüfer die Arbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet haben, kann im Ergebnis nicht dazu führen, dass eine nicht ausreichende Arbeit zu einer ausreichenden Arbeit wird, nur weil eine Präsentation durchgeführt wird. 42 Auch die Berufung der Klägerin auf § 19 Abs. 11 APO, wonach das Bewertungsverfahren durch die Hochschule acht Wochen nicht überschreiten darf, führt nicht zum Erfolg. Diese Vorschrift stellt offensichtlich lediglich eine Ordnungsvorschrift für die Prüfer dar, die Bewertung in angemessener Zeit durchzuführen. Dass eine (negative) Bewertung nach Ablauf dieser Zeit nicht mehr vorgenommen werden dürfe, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Wie oben bereits dargestellt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bewertungsbegründung noch im Klageverfahren ergänzt werden; dies kann nicht durch Satzungsvorschrift außer Kraft gesetzt werden. Außerdem würde ein solches Verständnis des § 19 Abs. 11 APO dazu führen, dass der Klage wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 11 APO stattgegeben werden müsste, jedoch nur zur Neuverbescheidung verpflichtet werden könnte, mit der Folge, dass die dann korrekt begründete Entscheidung nach Abschluss des Rechtsstreits, also Jahre später ergehen würde, während es Ziel dieser Vorschrift war, von möglichst allen Prüfern zeitnahe Entscheidungen zu bekommen. 43 Anzeichen einer Befangenheit des Erstprüfers gegenüber der Klägerin sind nicht erkennbar. Wie die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung erklärte, hat sie die Beschwerde über das Arbeitsverhalten des Erstprüfers bereits vor der Anfertigung der Masterarbeit erhoben. Danach hat sie sich jedoch den Erstprüfer als Betreuer ihrer Arbeit selbst ausgesucht und während der gesamten Bearbeitung ihrer Masterarbeit nie den Einwand der Befangenheit des Erstprüfers vorgebracht, sondern erst nach Vorliegen des Bewertungsergebnisses. Nachdem der Vorwurf der Befangenheit eines Prüfers einen Verfahrensmangel darstellt, der unverzüglich nach Kenntnis zu rügen ist, erfolgte die Rüge der Klägerin unabhängig von der Frage, ob eine Befangenheit vorhanden war, auch zu spät. 44 Eine Befangenheit des Erstprüfers ist auch nicht in einer mangelhaften Betreuung der Arbeit der Klägerin oder in „destruktivem Verhalten“ bei der Betreuung zu erkennen. 45 Die einschlägige Prüfungsordnung enthält keinerlei inhaltliche oder zeitliche Vorgaben hinsichtlich der Betreuung einer Masterarbeit. § 19 Abs. 1 Satz 1 APO stellt lediglich fest, dass die Abschlussarbeit zeigen
soll, dass die Studierenden in der Lage sind, ein Problem aus ihrem Studiengang selbständig auf wissenschaftlicher und/oder künstlerischer Grundlage zu bearbeiten. Die Bearbeitung der Abschlussarbeit hat selbständig zu erfolgen (§ 19 Abs. 2 Satz 1 APO). Die Themenstellung der Masterarbeit wird gemeinsam von Studierenden und dem oder den betreuenden Professoren festgelegt und muss von der Prüfungskommission genehmigt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Frist zur Bearbeitung der Masterarbeit beträgt sechs Monate im Vollzeitstudium (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StPO). Die Erforderlichkeit bzw. der Umfang einer Betreuung der Diplomarbeit ist damit weder in der einschlägigen Prüfungs- noch in der Studienordnung normiert. 46 Die Anforderungen an eine (ordnungsgemäße) Betreuung sind vorrangig an dem Zweck der maßgeblichen Prüfungsleistung, hier der Masterarbeit, zu orientieren (vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 12. Januar 2010, Az. 3 A 450/08). Die Prüfungsordnung trifft für die Masterarbeit keinerlei Regelungen hinsichtlich einer Betreuung. Folglich besteht ein dahingehender Anspruch allenfalls in dem Umfang, in dem eine Betreuung bei der Beklagten in der Praxis stattfindet. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Betreuer insbesondere auf konzeptionelle Mängel schon während der Bearbeitung hinweisen muss, es jedoch nicht seine Aufgabe sein kann, neue Konzeptionen zu entwickeln. 47 Ebenso zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren zum Zeitpunkt des ersten Besprechungstermins mit dem Erstprüfer die Arbeit schon in großen Teilen schriftlich fertiggestellt gewesen sei und eine Änderung des vom Betreuer bemängelten Konzepts für die Klägerin anscheinend nicht mehr in Frage gekommen sei. 48 Betreuungsmängel sind somit nicht erkennbar. 49 Die Bewertung der Arbeit der Klägerin wurde auch ausreichend und nachvollziehbar von beiden Prüfern begründet. Dies erfolgte spätestens im Klageverfahren in der Stellungnahme vom 10.Februar 2016, die, wie sich aus den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftstücken ergibt, auf den detaillierten Stellungnahmen der beiden Prüfer beruht. Die wesentlichen Gründe hat der Erstprüfer auch nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung erläutert. 50 Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen und jedenfalls teilweise auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden fachlichen Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit auch grundsätzlich nicht mit Hilfe von Sachverständigen vom Gericht ersetzt werden. Eine uneingeschränkte Ersetzung der Prüferbewertung durch das Gericht würde zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen. Deshalb verbleibt den Prüfern bei ihren Wertungen ein Entscheidungsspielraum, durch den die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 84, 34/51 ff.; BVerwG 91, 262/265; 92, 132/137). 51 Diese Grundsätze gelten insbesondere bei der Festsetzung der Note einer Prüfungsleistung. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil gerade insoweit von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der
Prüfungsordnung (und für die Festlegung der Bestehensgrenze) ein Bewertungsspielraum zu. Prüfungsnoten können nicht isoliert gesehen werden, sondern sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und fachlichen Vorstellungen der Prüfer bestimmt wird. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, insoweit eigene Bewertungskriterien aufzustellen (vgl. BVerfGE 84, 34/51 f.). 52 Andererseits hat der Prüfling Anspruch auf eine so weit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verlangen bei berufsbezogenen Prüfungen eine gerichtliche Kontrolle, die für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen ist (vgl. BVerfGE 60, 253/269; 84, 34/53). Eine Prüferbewertung und Prüfungsentscheidung ist daher gerichtlich daraufhin zu kontrollieren, ob die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden, mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbaren Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwGE 91, 262/266; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 114 RdNr. 30 ff.). Insbesondere muss das Gericht in diesem Rahmen Einwänden gegen die der Bewertung der Prüfer zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen nachgehen. Bei berufsbezogenen Prüfungen hat das Bundesverfassungsgericht unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch des Prüflings auf effektiven Rechtsschutz durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens hergeleitet. Der Prüfling muss die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen, um derart ein Überdenken dieser Bewertungen unter Berücksichtigung seiner Einwände zu erreichen (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 48). Auch in einem derartigen Rechtsstreit gelten aber die allgemeinen Verfahrensgrundsätze über die Obliegenheit der Beteiligten, die in ihre Sphäre fallenden, entscheidungserheblichen und gegebenenfalls beweisbedürftigen Tatsachen möglichst umfassend vorzutragen (vgl. Kopp, § 86 VwGO RdNr. 11). Speziell für das sog. Überdenkungsverfahren hat deshalb das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings, dass die Prüfer ihre Bewertung seiner schriftlichen (wie mündlichen) Prüfungsleistungen begründen, hänge davon ab, wie er ihn spezifiziert, insbesondere sein Verlangen nach (mündlicher oder) schriftlicher Angabe der Gründe rechtzeitig und sachlich vertretbar darlegt; lediglich pauschale Kritik an der Notengebung ist nicht geeignet, aus dem allgemeinen Informationsrecht des Prüflings einen konkreten Begründungsanspruch entstehen zu lassen (zuletzt BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, DVBl 1996, S. 436 ff.). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass lediglich pauschale Behauptungen, eine Arbeit sei zu schlecht bewertet und müsse neu benotet werden, nicht genügen. 53 Nach diesen Grundsätzen ist die Bewertung der von der Klägerin in der Masterarbeit erbrachten Prüfungsleistungen rechtlich nicht zu beanstanden. 54 Aufgabenstellung, Leistungsumfang und Ziel der Bearbeitung der Masterarbeit ergeben sich neben den allgemeinen Regelungen der Prüfungsordnungen auch aus der am 17. Dezember 2013 im Antrag zur Genehmigung des Themas der Masterarbeit von der Klägerin und den beiden Prüfern unterzeichneten Vereinbarung mit detaillierter Beschreibung. 55 Der Haupteinwand der Prüfer, die Arbeit führe nicht zu einem schlüssigen Konzept, wurde von diesen verständlich und nachvollziehbar erläutert. 56 Nachvollziehbar wird insoweit vorgetragen, es gehe bei der Konzeption einer Masterarbeit in Innenarchitektur nicht darum, irgendwelche Möbel zu entwerfen, die verwertbar sind, sondern es soll entsprechend der Themenvorgabe eine Verbesserung gegenüber den gegenwärtigen Lösungen erarbeitet werden.
57 Es ist nachvollziehbar begründet, dass die von der Klägerin entworfenen Würfel kein brauchbares Konzept darstellen. Die Würfel sind zu schwer, um flexibel transportiert zu werden. Wenn man mehrere übereinanderstellt, um überhaupt Stauraum zu gewinnen und um die Küche nach der Vorgabe der Aufgabenstellung auch erweiterbar zu machen, sind die Würfel nicht verankert, was statische Probleme aufwirft. 58 Das Konzept der Klägerin nutzt die Höhe des Raumes nicht aus, obwohl die Klägerin von kleinen Zuschnitten von Single-Wohnungen ausgeht. Sie hat beispielsweise in ihrem Konzept nicht vorgesehen, dass Boxen als Hängeschränke angebracht werden können. Dies führt dazu, dass man sich immer bücken muss, weil der Stauraum in den Boxen am Boden liegt. 59 Es geht bei dem erwarteten Konzept nicht um eine Campingküche oder ein Provisorium während eines Umzugs bis zum Einbau der richtigen Küche, sondern die von der Klägerin entworfene Küche sollte nach dem Konzept der Arbeit die einzige in einer Single-Wohnung zur Verfügung stehende Küche sein. Aus diesem Grund muss sie auch in der Wohnung bestehende Anschlüsse einbeziehen. Die Lösung der Klägerin geht aber nicht darauf ein, dass sich Elektrogeräte und Wasser benötigende Einrichtungen an Anschlüssen orientieren müssen. Die Boxen sehen keine Aussparungen in der Rückwand vor, durch die Leitungen geführt werden könnten. 60 Die Spülbox sieht als Lösung vor, dass eine Pumpe Frischwasser hinaufpumpt und das Abwasser in einem Eimer aufgefangen wird. Soweit die Klägerin einwendet, dies sei nicht Teil des Konzepts, sondern nur Spielerei, halten die Prüfer dem zu Recht entgegen, dass diese Lösung bei der Beschreibung der Spülbox gerade so beschrieben ist. 61 Auch ist der Einwand der Prüfer nachvollziehbar, dass die Stühle ergonomisch fehlkonstruiert sind, da diese nicht mit Lehnen in einem 90-Grad-Winkel konstruiert werden dürfen. Diesem Kritikpunkt kann die Klägerin auch nicht wirksam damit begegnen, sie habe in der Kürze der für die Anfertigung der Modelle zur Verfügung stehenden Zeit keine andere Konstruktion mehr planen können, da dieser Mangel ja bereits bei der Planung, quasi konzeptimmanent, vorliegt und kein Problem der Modellerstellung darstellt. 62 Ebenso verständlich ist der Kritikpunkt, dass aufgrund von fehlenden Griffmulden bzw. entsprechenden Aussparungen der Transport der schweren Boxen sich äußerst schwierig gestaltet. Soweit die Klägerin demgegenüber einwendet, ihr sei es zeitlich nicht möglich gewesen, Boxen mit Griffmulden herzustellen, muss ihr entgegengehalten werden, dass die Modelle einen wesentlichen Bestandteil der Arbeit darstellen. 63 Auch weitere Kritikpunkte, dass oftmals ein Zusammenhang zwischen Recherche und Konzept nicht erkennbar ist, wurden nachvollziehbar begründet. 64 Dadurch, dass die Prüfer einige gravierende, auch konzeptionelle Mängel der Arbeit der Klägerin schlüssig und nachvollziehbar dargelegt haben, ist auch die Bewertung der Arbeit insgesamt mit „nicht ausreichend“ verständlich. 65 Aus den dargestellten Gründen war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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