AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
aktuell FR EITAG, 02. OKTOB ER 2020 N R. 40 A MTS B L AT T D E R STA DT L AU F E N B U R G ( B A D E N ) Das Buch „Madame kam aus Amerika“ ist ab dem 07.10.2020 für 22,00 € in der Tourismus- und Kulturabteilung Lau- fenburg (Baden) sowie im Buch&Café am Andelsbach (Renata Vogt) erhältlich Die Autorin Petra Gabriel hat sich auf die Spuren der Mary Elizabeth Codman be- geben, die 1921 zur Ehrenbürgerin von Laufenburg ernannt wurde. Die Hinterlas- senschaften der kunstliebenden Amerika- nerin prägen die Stadt bis heute. Gabriel hat in ihrer Recherche so manch überra- schende Entdeckung über die Mäzenin zu Tage gebracht. Seien Sie gespannt!
2 | FREITAG, 02. OKTOBER 2020 Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG WICHTIGE TELEFONNUMMERN & BEREITSCHAFTSDIENSTE STADTVERWALTUNG Zentrale: NOTRUF Laufenburg Gewerbegebiet Ost, Steinmatt 4a Telefon 0 77 63 / 8 06 - 0 Notruf Polizei 110 Mo-Fr 13 – 17 Uhr und Sa 9-14 Uhr Telefax 0 77 63 / 8 06 - 199 Polizeiposten Lfbg 9288-0 Murg Mo-Fr 13 – 17 Uhr und Sa 9-14 Uhr Bitte Durchwahl nutzen! Notruf Feuerwehr 112 Sofern Sie keinen Anschluss bekommen wäh- Giftnotruf Freiburg (0761)19240 len Sie bitte die Zentrale unter 806-0 Email: stadt@laufenburg-baden.de Ärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117 KINDERGARTEN Zahnärztlicher Notdienst 0180322255530 Rappenstein, Codmanstr. 9 8827 www.laufenburg.de Unfallrettungsdienst 112 Kinderkrippe Löwenburg, Krankenhaus Waldshut 07751 85-0 Sprechzeiten: Codmanstr. 11 9295580 Frauen- und Kinderschutzhaus Termine nach Vereinbarung Binzgen, Ledergasse 1 7928 Kreis Waldshut 07751 910843 Tourismus- und Kulturabteilung: Luttingen, Seilerweg 1 5834 od. 07751-3553 Montag bis Freitag 8-12 Uhr Rhina, Schulstr. 5 7285 Tierschutzverein 07741 684033 Donnerstag 14-17 Uhr Tierärztliche Gemeinschaftspraxis Rotzel, Rotzler Str. 55 5976 Bücherei: Andelsbachstr. 20 5189 Hochsal, St. Mechthild 919037 Montag 10-11.30 Uhr Donnerstag 15-19 Uhr Schulkindergarten, Schulstr. 2 20601 ALLGEMEINES BÜRGERMEISTER – Sekretariat -701 Technisches Hilfswerk (THW) 704590 SCHULEN Ulrich Krieger -700 Störung Erdgas Hans-Thoma-Schule (Grund-, Werkreal-, und Badenova AG & Co. KG 0800 2767767 Realschule) Rappensteinstr. 14 93980 HAUPTAMT – Sekretariat -101 Störung Stromversorung Hebelschule Rhina (Grundschule) Amtsleiterin Fr. Walenciak -100 ED Netze GmbH 07623 921818 Schulstr. 7 7803 Sozialamt, Rentenwesen -110 Störung Wasserversorgung Hebelschule Luttingen (Grundschule) Personalamt -120 Stadtwerke Laufenburg 806555 Schloßbergstr. 3, 7109 Kindergartenverwaltung -130 Telefonseelsorge Liegenschaften -150 ökum. Einrichtung 0800 1110111 Tourismus-/Kulturabteilung -140/-141/-142 Alkohol- & Drogenberatung 07751 910151 SONSTIGE ANSCHLÜSSE Stadtbücherei -601 Tierkörperbeseitigung 07774 93390 Zentrales Klärwerk Rhina 4897 Sorgentelefon für Erwachsene 08001110222 Gartenstrandbad 929750 ORDNUNGSAMT – Sekretariat -210 Pflegestützpunkt Revierförster Manuel Nägele 07753 9798291 Amtsleiterin Frau Bögle -200 Landkreis Waldshut 07751 864256 Albtalstraße 39 B, Mobil: 0172 6219849 Einwohnermeldeamt / 79774 Albbruck Passamt / Gewerbe -210/-220 AMBULANTE PFLEGEDIENSTE Mail: manuel.naegele@landkreis-waldshut.de Bußgelder -210 Sozialstation 0151-11321200 Pfarrbüros Standesamt -230 Heilig Geist e.V. od 7869 Kath. SE Laufenburg-Albbruck 7866 Pflegedienst Henschke 7622 KÄMMEREI – Sekretariat -301 Evangelische Kirchengemeinde 7841 Caritas Sozialdienst Beratung für Amtsleiterin Fr. Tröndle -300 Menschen in Konfliktsituationen 7869 Mehrzweckhallen Steuern und Abgaben -311 Dorfhelferinnenstation Rappensteinhalle 9398-16 Stadtkasse – Kassenverwalter -320 Reg. Einsatzleitung, Frau Gunkel 07741 966053 Möslehalle Luttingen 4800 Stadtkasse – Buchhaltung -321/-322 Örtl. Einsatzleitung, Herr Stadelberger 806110 Freiwillige Feuerwehr donum vitae Schwangerschafts- Feuerwehrhaus St. Florian Straße 1 BAUAMT – Sekretariat -401 beratungsstelle 07751-898237 (nicht ständig besetzt) 80 29 673 Amtsleiter Hr. Indlekofer -400 Hospizdienst Hochrhein e.V. 07751 802333 Telefax 80 29 674 Bestattungswesen -401 Diak. Werk, Schwangeren- u. Konfliktberatung, Notruf Feuerwehr u. Rettungsdienst 112 Hochbau/Gebäudeunterhaltung -420 Bauverwaltung, Beiträge -410/-411 Ehe- u. Lebensberatung 07761 5535890 Feuerwehrkommandant, Tiefbau -421 Markus Rebholz 70 49 40 RECYCLING Ansprechpartner zu den Gelben Säcken über die Abteilungskommandant Nord, STADTWERKE Firma REMONDIS Süd GmbH, Matthias Kreuser 929 19 39 Verbrauchsabrechnung 79787 Lauchringen, Tel. 07741/63 726 Abteilungskommandant Süd, (Strom, Wasser) -331/-332 79689 Maulburg, Tel. 07622/666 83-0 Luigi Serravalle 804 97 04 Kaufmännische Verwaltung -330 - Telefax -399 TECHNISCHE BETRIEBE Apothekendienste vom Betriebsleitung -500 03. bis 11. Oktober 2020 Verwaltung -501 - Telefax -599 Samstag, den 03.10.2020 Donnerstag, den 08.10.2020 ORTSCHAFTSVERTRETUNG Fridolins-Apotheke Bad Säckingen Apotheke am Markt Schopfheim Luttingen Gemeinschaftshaus Scheffelstr. 2, Tel.: 07761/57657 Tel.: 07622/67570 Ortsvorsteherin Michaela Kaiser Sprechzeiten: Sonntag, den 04.10.2020 Freitag, den 09.10.2020 dienstags 18.30-19.30 Uhr 802124 Apotheke am Wehrahof Bergsee-Apotheke Bad Säckingen Tel.: 07762/7089746 Tel.: 07761/7486 Rotzel Bürgerhaus Rotzler Str. 30 Ortsvorsteher Manfred Ebner Sprechzeiten: dienstags 18-19 Uhr 7736 Montag, den 05.10.2020 Samstag, den 10.10.2020 Adler-Apotheke Brennet Zeisersche Apotheke Laufenburg Tel.: 07761/8979 Tel.: 07763/7724 Dienstag, den 06.10.2020 Sonntag, den 11.10.2020 Redaktionsschluss Schwarzwald-Apotheke Murg Fridolins-Apotheke Bad Säckingen Tel.: 07763/6777 Tel.: 07761/57657 Ausgabe 41/2020 Montag, 05.10.2020, 11 Uhr Mittwoch, den 07.10.2020 Park-Apotheke Bad Säckingen - Änderungen vorbehalten, Tel.: 07761/8966 Angaben ohne Gewähr-
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG FREITAG, 02. OKTOBER 2020 | 3 Corona-Pandemie Bürgermeister Ulrich Krieger zur aktuellen Lage Stand 29.09.2020, 14.00 Uhr Liebe Einwohnerinnen und Einwohner, in den vergangenen Wochen hatte Laufenburg keine positiv auf Covid-19 getestete Personen mehr. Die Hoffnung, dass das Virus nicht mehr zurückkehrt, hat sich zwischenzeitlich je- doch leider zerschlagen. Das Gesundheitsamt informierte die Stadt am frühen Samstagabend (26.09.2020), dass ein Kind positiv auf das Corona-Virus getestet wurde, welches auch den Kinder- garten Rappenstein besucht. Gemeinsam haben Kindergarten und Stadtverwaltung in Abstimmung mit dem Ge- sundheitsamt am vergangenen Wochenende alles Erforderliche getan, um eine Aus- breitung des Virus zu verhindern. Die Kinder der betroffenen Gruppe wurden inkl. des Betreuungspersonals in Quarantäne gesetzt, die Eltern der übrigen Gruppen wurden vom Kindergarten entsprechend informiert. Ebenso wurden weitere enge Kontakte er- mittelt, um mögliche Infektionsketten zu unterbinden. Dabei wurde deutlich, wie wichtig das erarbeitete Hygienekonzept ist. Nur deshalb ist es möglich, dass der Kindergarten Rappenstein und die nicht betroffenen Gruppen weiterhin geöffnet bleiben können und nicht schließen mussten. Um in einem Ernstfall den Kreis der Betroffenen möglichst klein zu halten und die- se auch schnell ermitteln zu können, kommt den jeweils erarbeiteten Hygienekon- zepten für die einzelnen öffentlichen Einrichtungen (z. B. in den Schulen, Kinder- gärten, Hallen) eine wichtige Bedeutung zu. Ich möchte Sie deshalb noch einmal eindringlich bitten, sich an diese Regeln zu halten. Nur so wird es möglich sein, das öffentliche Leben auch in Zeiten einer weltweiten Pandemie aufrechtzuerhal- ten und einen erneuten Lockdown zu verhindern. Oder um es mit anderen Worten zu sagen: So können wir alle dazu beitragen, dass in den kommenden Wochen die Kindergärten und Schulen geöffnet bleiben und Vereinssport und Musikproben in den öffentlichen Hallen möglich ist. Ebenso danke ich an dieser Stelle allen Beteiligten, die am vergangenen Wochenende dafür gesorgt haben, dass alle erforderlichen Maßnahmen sofort umgesetzt werden konnten. Dem erkrankten Kind wünsche ich eine schnelle Genesung und hoffe gleich- zeitig, dass es keine weiteren Infizierten gibt. Bleiben bzw. werden Sie gesund! Ihr Ulrich Krieger, Bürgermeister
4 | FREITAG, 02. OKTOBER 2020 Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG Stadt Laufenburg (Baden) NEU: Landkreis Waldshut Laufenburger Filztasche mit Druckknopf Verschluss Kindergartenordnung Die Filztasche mit Laufenburger Aufgrund der § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Logo ist ab sofort für 4,80 € in der (GemO) in Verbindung mit §§ 2,13 und 19 des Kommunalabga- Tourismus- und Kulturabteilung bengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat erhältlich. der Stadt Laufenburg(Baden) am 21.09.2020 folgende Satzung beschlossen: §1 Kindertageseinrichtungen der Stadt Laufenburg (Baden) (1) Die Stadt Laufenburg (Baden) betreibt Kindertageseinrich- tungen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KitaG) als öffentliche Einrichtungen. (2) Kindertageseinrichtungen (im Folgenden „Einrichtungen“ ge- A MT L I C H E nannt) im Sinne dieser Satzung sind Kindergärten und Kin- B E K A N N TM A C H U N G E N derkrippen. (3) Die Stadt Laufenburg (Baden) betreibt als Träger folgende Einrichtungen: Gemeinderat • Kindergarten Rappenstein • Kindergarten Luttingen Sehr geehrte Damen und Herren, • Kindergarten Rhina • Kindergarten Binzgen • Kindergarten Rotzel hiermit lade ich Sie zur nächsten Verhandlung des Gemeinderates • Kinderkrippe Löwenburg der Stadt Laufenburg (Baden) am (4) Die Einrichtungen bieten unterschiedliche Öffnungszeiten an. Die Betreuungszeiten für die einzelnen Einrichtungen werden Montag, 5. Oktober 2020, 18.00 Uhr vom Gemeinderat im Rahmen der Bedarfsplanung festgelegt. in die „Möslehalle“ in Laufenburg-Luttingen §2 mit nachstehender Tagesordnung ein: Aufgaben 1. Fragestunde für Bürgerinnen und Bürger (1) Die Einrichtungen haben die Aufgabe, die Erziehung der Kin- 2. Neubau Brücke Schreiebach Jahnstraße der in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Vorstellung des Entwurfs und Beschluss über das weitere die Bildungs- und Erziehungsangebote sollen sie die geistige, Vorgehen körperliche und seelische Entwicklung des Kindes fördern. 3. Einbringung der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe Stadt- (2) Um den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Einrichtungen werke und Abwasserbeseitigung für die Jahre 2021 und 2022 erfüllen zu können, orientieren sich die Mitarbeiter/Innen mit Vorstellung der Eckdaten an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissen- 4. Neuordnung der Umsatzsteuer der öffentlichen Hand schaftlichen Erkenntnissen der Kleinkinderpsychologie und (§2b UStG) –pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen Inanspruchnahme der Fristverlängerung zum 31.12.2022 Kindergartenarbeit. Der Orientierungsplan für Bildung und 5. Sanierung Hans-Thoma-Schule Neubau Erziehung in Kindergärten in Baden-Württemberg ist dabei 5.1 Vergabe Gerüstbauarbeiten Grundlage für die pädagogische Arbeit in den städtischen 5.2 Vergabe Metallbauarbeiten Einrichtungen. 6. Neuordnung des Gutachterausschusswesens im Landkreis (3) Die Erziehung in den Einrichtungen soll auf die durch die Her- Waldshut kunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, wel- Bildung eines Gemeinsamen Gutachterausschusses bei der tanschaulichen, religiösen und sprachlichen Gegebenheiten Großen Kreisstadt Waldshut-Tiengen/Stadt Bad Säckingen Rücksicht nehmen. und Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung 7. Beitritt der Stadt Laufenburg (Baden) zum Förderverein Hos- §3 piz für den Landkreis Waldshut e. V. Aufnahme 8. Beschlussfassung über die Annahme von Spenden (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kin- 9. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht-öffentlichen Sitzun- des in die Einrichtung. gen (2) In Kindergärten werden Kinder vom vollendeten dritten Le- 10. Mitteilungen und Bekanntmachungen der Stadtverwaltung bensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen. In begründe- 11. Verschiedenes ten Einzelfällen können Kinder auch bereits im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten aufgenommen werden, sofern ausrei- Mit freundlichen Grüßen chend Plätze zur Verfügung stehen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit auch jüngere Kinder ab zwei Jahren in alters- Ulrich Krieger gemischten Gruppen zu betreuen, soweit geeignete Betreu- Bürgermeister ungsplätze und das notwendige Fachpersonal zur Verfügung stehen. In Kinderkrippen werden Kinder vom vollendeten ersten Le- bensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres aufgenom- men. In begründeten Einzelfällen können Kinder auch über den 3. Geburtstag hinaus in der Kinderkrippe betreut werden. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt wur- IST IHRE HAUSNUMMER GUT den, sollen, soweit möglich, eine Grundschulförderklasse be- suchen. Um den Kindern den Übergang in das Schulleben ERKENNBAR? zu erleichtern, ist es empfehlenswert, mit der zuständigen Im Notfall kann diese entscheidend Grundschule zu kooperieren. für rasche Hilfe durch den Arzt oder (3) Bei der Vergabe von Plätzen für über 3-jährige Kinder in Ganztagesgruppen werden Kinder bevorzugt berücksichtigt, den Rettungsdienst sein! die bereits als unter 3-jährige eine städtische Einrichtung
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG FREITAG, 02. OKTOBER 2020 | 5 ganztags besucht haben. §5 (4) Je nach Bedarf können im Rahmen der Ganztagesbetreu- Ausschluss/Widerruf der Zulassung ung einzelne Wochentage gebucht werden (mindestens zwei (1) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus Tage). Eine Kombination der tageweisen Ganztagsbetreuung wichtigem Grund beenden. ist nur in Verbindung mit einer durchgängigen VÖ-Betreu- (2) Wichtige Gründe sind insbesondere, ung möglich. Eine Inanspruchnahme der Ganztagsbetreuung • die Nichtbezahlung des nach § 8 zu entrichtenden Eltern- im Kindergarten ist erst mit Vollendung des 3. Lebensjahres beitrages für zwei aufeinander folgende Monate, trotz Mah- möglich. nung durch den Träger (5) Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, • wenn ein Kind länger als vier Wochen (ohne Angabe von können in die Einrichtung nur dann aufgenommen werden, Gründen) unentschuldigt fehlt wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmen- • die wiederholte Nichtbeachtung der in der Kindergarten- bedingungen Rechnung getragen werden kann und dadurch ordnung aufgeführten Elternpflichten. die Belange der übrigen Kinder nicht wesentlich beeinträch- • wenn ein Kind sich nicht in die Ordnung der Betreuung tigt werden. Stellt sich in der Eingewöhnungszeit oder zu einfügt und Verhaltensauffälligkeiten aufweist, die den Rah- einem späteren Zeitpunkt aus oben genannten Gründen ein men und die Möglichkeiten der pädagogischen Betreuung erhöhter Betreuungsbedarf heraus, entscheidet die Leitung übersteigen und durch sein Verhalten sich oder andere er- der Einrichtung im Einvernehmen mit dem Träger ob und heblich gefährdet. unter welchen Voraussetzungen das Kind in der Einrichtung (3) In diesen Fällen wird das Benutzungsverhältnis mit Vierwo- verbleiben kann. Sofern das Kind bereits an Integrations- chenfrist schriftlich zum Monatsende aufgehoben. maßnahmen teilnimmt bzw. eine körperliche, seelische oder (4) Bei Wegzug eines Kindes aus dem Stadtgebiet Laufenburg geistige Behinderung bereits bekannt ist, teilen dies die Er- (Baden) kann der Träger den Betreuungsvertrag kündigen. ziehungsberechtigten bei der Anmeldung der Einrichtungs- Aus pädagogischen Gründen kann der Verbleib in der Ein- leitung mit. richtung bis maximal zum Ende des jeweiligen Kindergarten- (6) Über die Aufnahme eines Kindes in die Einrichtung entschei- jahres (31. August) ermöglicht werden. det im Rahmen dieser Aufnahmebestimmungen die Einrich- tungsleitung, in Zweifelsfällen in Absprache mit dem Träger. §6 (7) In die Einrichtungen können nur solche Kinder aufgenommen Besuch der Einrichtungen werden, für die eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, - Öffnungszeiten - aus der sich ergibt, dass gegen den Besuch der Einrichtung (1) Das Kindergartenjahr beginnt nach den Sommerferien (01. keine medizinischen Bedenken bestehen. September) und endet am 31. August des folgenden Jahres. Es wird empfohlen, von der nach § 26 des fünften Sozialge- (2) Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung setzbuches (SGB V) vorgesehenen kostenlosen Vorsorgeun- regelmäßig besucht werden. tersuchung für Kinder von den Versicherten Gebrauch zu ma- (3) Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die chen. Maßgeblich für die Aufnahme ist, je nach Lebensalter Gruppen- oder Einrichtungsleitung zu benachrichtigen. des Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme, die letzte ärztliche (4) Die Einrichtungen sind regelmäßig (Montag bis Freitag), mit Untersuchung. Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien und der zusätz- als zwölf Monate vor Aufnahme in die Einrichtung zurücklie- lichen Schließzeiten (§ 7 Abs. 2 - 4) geöffnet. gen. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben nach Anhörung des (8) Die Aufnahme des Kindes erfolgt, wenn folgende Unterlagen Elternbeirates dem Träger vorbehalten. vorliegen: (5) Die Kinder dürfen wegen der Aufsichtspflicht nicht vor der • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung Öffnung in der Einrichtung eintreffen. Die jeweiligen Bring- • Nachweis über Impfungen (insbesondere gesetzlich vorge- und Abholzeiten sind zu beachten und einzuhalten. schriebene Impfungen) und Impfberatung (6) Zum Frühstück sollen den Kindern keine Süßigkeiten mitge- • Vollständig ausgefüllte Formulare des Aufnahmeheftes geben werden. • Erklärung des / der Erziehungsberechtigten • Verpflichtende Erklärung zur Übernahme der festgesetzten §7 monatlichen Benutzungsgebühr und in Einrichtungen mit Ferien und Schließung der Einrichtungen Verpflegungsangebot der Verpflegungspauschale. aus besonderem Anlass (1) Die Ferienzeiten und Schließungstage werden vom Einrich- §4 tungsträger jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig Kündigung/Abmeldung bekanntgegeben. (1) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kin- (2) Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem An- des durch einen Sorgeberechtigten oder durch Widerruf der lass (z.B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) Zulassung (§ 5) des Kindes durch die Stadt Laufenburg (Ba- geschlossen bleiben, werden die Eltern bzw. Sorgeberechtig- den). ten hiervon so früh wie möglich unterrichtet. (2) Die Abmeldung muss schriftlich an die Stadt Laufenburg (3) Der Träger der Einrichtungen ist bemüht, eine über die Dauer (Baden) erfolgen und ist nur mit Vierwochenfrist auf das Mo- von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung natsende möglich. Kinder die eingeschult werden, scheiden oder einer Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die zum Ende des Monats August aus. Eine Abmeldung ist in die- Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender sen Fällen nicht erforderlich. Der Einrichtungsträger ist vom Krankheiten geschlossen werden muss. Schuleintritt jedoch rechtzeitig zu informieren. (4) Die erzieherisch tätigen Mitarbeiter/innen sind zur beruflichen (3) In Kinderkrippen endet das Benutzungsverhältnis mit der Fortbildung angehalten. Kann bei Fortbildungsveranstaltun- Vollendung des 3. Lebensjahres. gen keine Vertretung geregelt werden, wird die Einrichtung, (4) Falls ein Betreuungsplatz in der Kinderkrippe vor der geplan- bzw. einzelne Gruppen ausnahmsweise geschlossen. ten Aufnahme des Kindes doch nicht benötigt wird, ist eine Auch an besonderen Veranstaltungen oder Festen in der Ge- schriftliche Kündigung durch den Sorgeberechtigten erfor- meinde kann die Einrichtung ganz- oder halbtags geschlossen derlich. bleiben. Ebenso können ein Fachkräftemangel oder betriebli- Die Kündigung ist gegenüber dem Träger der Einrichtung un- che Mängel Anlass für zusätzliche Schließungstage einzelner ter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten vor dem geplan- Gruppen oder der gesamten Einrichtungen sein. Die Eltern ten Aufnahmetermin des Kindes schriftlich einzureichen. werden über Zeitpunkt und Dauer frühzeitig informiert. Bei nicht fristgerechter Kündigung wird eine Verwaltungsge- Im Sinne einer umfangreichen Betreuung wird sich der Trä- bühr (s. Gebührensatzung) erhoben. ger bemühen, die Zahl der Schließtage möglichst gering zu (5) Die Stadt Laufenburg (Baden) kann in begründeten Einzelfäl- halten. len von den Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 Ausnahmen zulassen.
6 | FREITAG, 02. OKTOBER 2020 Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG §8 § 11 Einrichtungsgebühren / Elternbeitrag Aufsicht (1) Für den Besuch der Einrichtung erhebt der Einrichtungsträ- (1) Während der Öffnungszeiten der Einrichtungen sind grund- ger von den Sorgeberechtigten eine Benutzungsgebühr. sätzlich die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/Innen für die dort (2) Die Gebühren für den Besuch der Einrichtung werden nach anwesenden Kinder verantwortlich. Kinder, die sich vor oder Maßgabe der geltenden Gebührensatzung über die Erhe- nach den Betreuungszeiten auf dem Einrichtungsgrundstück bung von Benutzungsgebühren für die Städtischen Kinderta- befinden, unterstehen nicht der Aufsichtspflicht des Einrich- geseinrichtungen erhoben und sind von Beginn des Monats tungspersonals. an zu entrichten, in dem das Kind in die Einrichtung aufge- (2) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernah- nommen wurde. me des Kindes in den Räumen der Einrichtung und endet mit Aus Vereinfachungsgründen ist die Erteilung einer schrift- dem Eintreffen der/des Erziehungsberechtigten oder deren lichen Einzugsermächtigung an den Träger bei Anmeldung beauftragten Person. Wer beauftragte Person ist, muss durch des Kindes sinnvoll. Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren den/die Erziehungsberechtigte/n ausdrücklich erklärt wer- von der Stadt Laufenburg (Baden) eingezogen. den. (3) Die Höhe der Elternbeiträge wird nach Anhörung des Eltern- (3) Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Heimweg sind beirats durch den Gemeinderat festgesetzt. allein die Erziehungsberechtigten verantwortlich. (4) Eine Änderung der Benutzungsgebühren bleibt vorbehalten. (4) Ein Kind darf den Heimweg von der Einrichtung ohne Beglei- (5) Die aktuelle Gebührenordnung kann in den Einrichtungen tung eines Erwachsenen nur dann antreten, wenn das Kind und auf der Homepage der Stadt Laufenburg (Baden) einge- hierzu in der Lage ist und der Einrichtungsleitung eine schrift- sehen werden. liche Erklärung übergeben wurde, in der das pädagogische Personal sowie der Träger von jeglichen Haftungs- und Re- §9 gressansprüchen freigestellt wird. Die Aufsichtspflicht endet Versicherung in diesem Fall, sobald das Kind das Einrichtungsgrundstück (1) Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a des Siebten Sozialge- verlässt. setzbuches (SGB VII) gesetzlich gegen Unfall versichert: (5) Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Feste, Ausflüge) • auf dem direktem Weg zur und von der Einrichtung, sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern • während des Aufenthaltes in der Einrichtung, vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der • während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb Aufsicht getroffen wurde. des Geländes der Einrichtung (Spaziergang, Feste und der- gleichen) § 12 (2) Alle Unfälle, die auf dem Weg zum oder von der Einrichtung Elternbeirat/Zusammenarbeit mit Eltern eintreten, müssen der Einrichtungsleitung unverzüglich ge- In jeder Einrichtung wird ein Elternbeirat gebildet. Der Elternbeirat meldet werden. wird jährlich nach Beginn des Kindergartenjahres von den Erzie- (3) Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung hungsberechtigten der in der Einrichtung betreuten Kinder ge- der Garderobe und anderen persönlichen Gegenständen des wählt. Eltern sind zum Wohle des Kindes zur vertrauensvollen Zu- Kindes (z.B. Spielsachen) wird keine Haftung übernommen. sammenarbeit mit der Einrichtung verpflichtet. Im Einzelnen gelten Es wird daher empfohlen, diese Gegenstände mit dem Na- die Richtlinien des Arbeits- und Sozialministeriums Baden-Würt- men des Kindes zu kennzeichnen. temberg über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 (4) Für im Bereich der Einrichtung abgestellte bewegliche Sa- des Kindertagesbetreuungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. chen (Fahrräder, Roller, Kinderwagen etc.) wird keine Haf- tung übernommen. § 13 (5) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Verbindlichkeit Umständen die Erziehungsberechtigten. Es wird daher emp- Diese Kindergartenordnung wird den Eltern/Erziehungsberechtig- fohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. ten bei der Anmeldung ausgehändigt und durch Unterschrift auf dem Anmeldebogen als verbindlich anerkannt. § 10 Regelung in Krankheitsfällen § 14 (1) Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Datenschutz Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber oder Parasi- Zur Aufnahme der Kinder in eine Kindertageseinrichtung ist die tenbefall (Kopfläuse, Krätzmilben, etc.) sind die Kinder bis Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen zur vollständigen Genesung zu Hause zu behalten. Dies gilt Daten erforderlich. Eine entsprechende Erklärung ist im Aufnah- nicht bei leichten und für andere Kinder ungefährlichen Er- meheft enthalten und durch Unterschrift anzuerkennen. krankungen (z.B. leichte Erkältungskrankheiten) sowie bei chronischen Erkrankungen, die dem Besuch der Einrichtung § 15 nicht entgegenstehen (z.B. Allergien). Im Zweifelsfall ist die Inkrafttreten Einrichtungsleitung berechtigt, das Kind bis zur ärztlichen Untersuchung und Klärung der Erkrankung vorläufig nach Die Kindergartenordnung tritt zum 01.09.2020 in Kraft. Gleichzeitig Hause zu schicken bzw. eine ärztliche Unbedenklichkeitsbe- tritt die Kindergartenordnung vom 1.11.2015 außer Kraft. scheinigung zu verlangen. (2) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehöri- Für etwaige Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschrif- gen an einer Krankheit mit Ansteckungsrisiko für andere Kin- ten der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder der (z.B. Coronavirus/Covid-19, Diphtherie, Masern, Röteln, aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps/Ziegenpeter, nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankung, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten) muss gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sach- die Einrichtungsleitung sofort informiert werden, spätestens verhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies an dem der Erkrankung folgenden Werktag. Das gleiche gilt gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, bei Befall von Kopfläusen. Bei Verdacht oder Ausbruch einer die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt dieser Krankheiten ist der Besuch der Einrichtung ausge- worden sind. schlossen. (3) Bevor ein Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit, Laufenburg(Baden), den 21.09.2020 auch in der Familie, die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Der Gemeinderat (4) Trifft das Gesundheitsamt zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Anordnungen, sind diesen Folge zu leisten. Ulrich Krieger -Bürgermeister-
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG FREITAG, 02. OKTOBER 2020 | 7 Stadt Laufenburg (Baden) (3) Die Benutzungsgebühr und die Verpflegungsgebühr sind in Landkreis Waldshut voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind vor dem 15. des jeweiligen Monats eintritt. Beim Eintritt ab dem 15. des jewei- Satzung der Stadt Laufenburg (Baden) über die ligen Monats sind 50 % der Gebühren zu entrichten. (4) Eine Änderung des Betreuungsumfangs ist mind. vier Wo- Erhebung von Betreuungs- und Verpflegungsgebüh- chen vor der geplanten Inanspruchnahme schriftlich anzu- ren in den Städtischen Kindertageseinrichtungen melden und nur zu Beginn eines Monats möglich. (Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen) (5) Bei Abmeldung eines Kindes ist die Gebühr bis zum Ende des Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Monats zu entrichten, in dem das Kind abgemeldet wurde. in Verbindung mit §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengeset- Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des zes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Lau- Kindergartenjahres (31. August) von Amts wegen abgemel- fenburg (Baden) am 21.9.2020 folgende Gebührensatzung be- det. Für Kinder, die in eine schulische Einrichtung abgehen, schlossen: ist die Benutzungsgebühr und Verpflegungsgebühr bis zum 31. Juli in voller Höhe zu bezahlen. §1 (6) Die Benutzungsgebühren sind auch für die Zeit der Ferien Zweckbestimmung, Gemeinnützigkeit der Einrichtung und für Zeiten, in denen die Einrichtung aus (1) Die Stadt Laufenburg (Baden) betreibt und unterhält nach §§ besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten. Dies gilt 22, 24 Sozialgesetzbuch (SGB) sowie § 1 Kindertagesbetreu- auch für Zeiten, in denen das Kind krank ist oder die Einrich- ungsgesetz (KiTaG) Kindertageseinrichtungen als öffentliche tung aus sonstigen Gründen nicht besucht hat. Einrichtungen, die in erster Linie den in Laufenburg (Baden) wohnenden Kindern zur Verfügung stehen. Zur teilweisen De- § 4a (nur gültig für Kinderkrippen) ckung des entstehenden Aufwands werden für deren Benut- Abmeldung vor Beginn des Benutzungsverhältnisses zung Gebühren nach dieser Satzung erhoben. (1) Falls ein zugesagter Betreuungsplatz vor der geplanten Auf- (2) Zweck dieser Einrichtungen ist die Erziehung, Bildung und nahme des Kindes doch nicht benötigt wird, ist eine schriftli- Betreuung der Kinder im Vorschulbereich. che Kündigung durch die Sorgeberechtigten erforderlich. (3) Für die Nutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (2) Die Kündigung ist gegenüber der Stadt Laufenburg (Baden) gelten die Kindergartenordnung und das Anmeldeheft der unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten vor dem ge- Stadt Laufenburg (Baden). planten Aufnahmetermin des Kindes schriftlich einzureichen. (3) Bei nicht fristgerechter Kündigung werden 50 % der Monats- §2 gebühr nach § 5 Absatz 8 Nr. 1 Modell 2 (Einkindfamilie) er- Gebührenpflicht hoben. In begründeten Einzelfällen kann der Träger Ausnah- (1) Die Stadt Laufenburg (Baden) erhebt für die Inanspruchnah- men zulassen. me eines Betreuungsplatzes in den Kindertageseinrichtungen §5 Benutzungsgebühren sowie in den Kindertageseinrichtungen Höhe der Benutzungsgebühr mit Verpflegungsangebot eine Verpflegungsgebühr nach (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der vereinbarten Maßgabe dieser öffentlich-rechtlichen Satzung. Die Teilnah- Betreuungsform und wird entsprechend dem württember- me des Kindes an der Verpflegung ist in der Kinderkrippe an gischen Modell gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die jedem Betreuungstag und im Kindergarten an den Ganztags- gemeinsam mit dem Kind, für welches die Gebühr entrichtet betreuungstagen verpflichtend. wird, in einem Haushalt nicht nur vorübergehend leben und (2) Die Benutzungsgebühr wird je Kind, das einen Betreuungs- noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. platz belegt, erhoben und abhängig von Art und Umfang des (2) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder Betreuungsangebotes bemessen. gemäß Abs. 1, so ist die Änderung der Stadt Laufenburg (3) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, für den das (Baden) innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten des Kind von der Kindertageseinrichtung abgemeldet oder die Ereignisses schriftlich anzuzeigen und auf Verlangen nach- Zulassung widerrufen wird. zuweisen. Die Gebühren werden für den Kalendermonat neu (4) Beim verpflichtenden Verpflegungsangebot endet die Gebüh- festgesetzt, welcher auf den Kalendermonat folgt, in dem die renpflicht für die Verpflegungskosten mit Ablauf des Monats, Änderung eingetreten ist. für den das Kind von der Kindertageseinrichtung abgemeldet (3) Für Änderungen, die nicht fristgerecht angezeigt werden, gilt: oder die Zulassung widerrufen wird. • eine Gebührenrückerstattung wird nach Eingang der An- (5) Während der Schließtage entfallen die Gebührenpflichten zeige für maximal sechs Monate rückwirkend gewährt. nicht. • im Falle einer Nacherhebung gilt Absatz 2 Satz 2 (4) Die Benutzungsgebühr für die Kinderkrippe ist auch weiter- §3 hin in voller Höhe zu entrichten, falls das Kind über das 3. Gebührenschuldner Lebensjahr hinaus die Kinderkrippe besucht. Ausnahmen (1) Gebührenschuldner sind hiervon sind nur dann möglich, wenn der Träger selbst das a) die sorgeberechtigten Personen, in deren Haushalt das Verschulden an einem rechtzeitigen Übergang in einen ande- Kind lebt, das den Betreuungsplatz und ggf. das Verpfle- ren städtischen Kindergarten trägt. gungsangebot in Anspruch nimmt. Als sorgeberechtigte (5) Der Umstand, dass während der Eingewöhnungsphase gera- Personen im Sinn dieser Satzung gelten auch Pflegeel- de auch von Kleinstkindern ggf. nicht die vollen Betreuungs- tern. zeiten in Anspruch genommen werden sollen bzw. können, b) wer die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes oder führt nicht zu einer Reduzierung der Gebühren. ein Verpflegungsangebot beantragt hat. (6) Nimmt ein Kind in einer Kindergartengruppe eine Betreuung (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. ab 2 Jahren und 9 Monaten in Anspruch, wird für die Betreu- ung die doppelte Gebühr je nach gewähltem Modell erhoben. §4 Ab dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das 3. Entstehung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren Lebensjahr vollendet wurde, fällt die einfache Gebühr an. (1) Unabhängig von Schließzeiten sind die Benutzungsgebühr (7) Für ein unter dreijähriges Kind, das eine altersgemischte und die Verpflegungsgebühr für 11 Monate zu entrichten. Der Gruppe im Kindergarten besucht, reduziert sich ab dem 1. Monat August ist beitragsfrei. Die Festsetzung der Gebühren des Monats, der auf den Monat folgt in dem das Kind 2 Jahre erfolgt durch Bescheid. und 9 Monate wird, die Gebühr auf den doppelten Beitrag der (2) Die Benutzungsgebühr und Verpflegungsgebühr entstehen jeweils gebuchten Betreuungszeit. von Beginn des Monats an, in dem das Kind in die Einrichtung (8) Höhe der Gebührensätze je Betreuungsplatz pro Monat: aufgenommen wird. Modell 1: Halbtagsbetreuung (HAT) Sie werden jeweils für einen Kalendermonat erhoben und Modell 1b: Regelbetreuung (RG) sind zu Beginn des Kalendermonats fällig. Modell 2: Verlängerte Öffnungszeit (VÖ) Modell 3: Ganztagsbetreuung (GT)
8 | FREITAG, 02. OKTOBER 2020 Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG Die jeweiligen Öffnungszeiten der Einrichtungen sind unter Modell 3 (GT) ohne Mittagessen www.laufenburg.de/leben-wohnen/kindergaerten ersichtlich. 1. Kinderkrippe ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis Kind/er pro 1.09.2020 – 31.07.2021 zur Vollendung des 3. Lebensjahres Haushalt Modell 2 (VÖ) ohne Mittagessen Betreuungstage/Woche Kind/er pro Haushalt 1.09.2020 - 31.07.2021 Fünf Vier Drei Zwei Tage Tage Tage Tage 1 Kind 419 € 1 Kind 277 € 269 € 256 € 231 € 2 Kinder 318 € 2 Kinder 211 € 200 € 197 € 176 € 3 und mehr Kinder 210 € 3 Kinder 139 € 137 € 130 € 117 € 4 und mehr Kinder 97 € 95 € 89 € 81 € Modell 3 (GT) ohne Mittagessen Wohngeldbezieher haben bei Vorlage eines aktuellen Wohn- Kind/er pro 1.09.2020 – 31.07.2021 geldbescheides Anspruch auf eine 40%ige Minderung des Haushalt jeweils zutreffenden Gebührensatzes. Betreuungstage/Woche (9) Kinderkrippe: Fünf Vier Drei Zwei Die monatliche Verpflegungspauschale in der Kinderkrippe Tage Tage Tage Tage beträgt 57,00 €/ Monat unabhängig von der gebuchten Be- treuungszeit. 1 Kind 619 € 611 € 575 € 529 € 2 Kinder 470 € 462 € 438 € 402 € Kindergarten: Die monatliche Verpflegungspauschale in den Kindergärten 3 Kinder 310 € 306 € 288 € 264 € mit Verpflegungsangebot beträgt: 2. Kindergarten ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis zur Vollendung 2 Jahre 9 Monat Ganztagsbe - Pauschale Pauschale treuung pro Monat pro zusätzlichem Modell 1 (HAT) und 1b (RG) Anzahl der VÖ-Tag/Monat gebuchten Tage Kind/er pro Haushalt 1.09.2020 – 31.07.2021 2 GT-Tage 30,00 € 11,40 € 1 Kind 281 € 3 GT-Tage 46,00 € 2 Kinder 214 € 4 GT-Tage 60,00 € 3 Kinder 141 € 5 GT-Tage 71,00 € 4 und mehr Kinder 98 € §6 Modell 2 (VÖ) Widerruf der Zulassung/Ausschluss Kommt der Gebührenschuldner mit der Entrichtung der festge- Kind/er pro Haushalt 1.09.2020 – 31.07.2021 setzten Gebühren für einen Zeitraum von mehr als zwei Monate in Verzug und entrichtet er die geschuldeten Gebühren trotz einer 1 Kind 351 € ausgesprochenen Aufforderung nicht, kann die Zulassung des Kin- 2 Kinder 267 € des zum Besuch der Einrichtung widerrufen werden. 3 Kinder 176 € §7 4 und mehr Kinder 123 € Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die 3. Kindergarten ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis Städtischen Kindergärten (Kindergarten-Gebührensatzung) vom Schuleintritt: 1. Januar 2020 außer Kraft. Modell 1 (HAT) und 1b (RG) Laufenburg (Baden), den 21.09.2020 Kind/er pro Haushalt 1.09.2020 – 31.07.2021 Ulrich Krieger Der Gemeinderat 1 Kind 132 € Bürgermeister 2 Kinder 100 € Hinweis: 3 Kinder 66 € Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf- 4 und mehr Kinder 46 € grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb Modell 2 (VÖ) eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Kind/er pro Haushalt 1.09.2020 – 31.07.2021 Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi- 1 Kind 169 € gung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2 Kinder 128 € der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Ge- setzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist 3 Kinder 85 € die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein 4 und mehr Kinder 59 € Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG FREITAG, 02. OKTOBER 2020 | 9 Vermieter von Gewerberäumlichkeiten KO M M U N A L E S aufgepasst! Immer wieder erhält die Stadt Anfragen von Gewerbetreiben- den, die Räume zur Miete bzw. zum Kauf suchen. Aus diesem Gesichtsschilde und transparente Masken Grunde informieren wir direkt auf der städtischen Homepage ersetzen keine Mund-Nasen-Bedeckung über derartige freie Räumlichkeiten). https://www.laufenburg.de/stadt-handel/wirtschaft-handel/ Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass Gesichtsschilde gewerbeflaechen-u-immobilien/private-gewerbeimmobili- aus dünnem transparentem Plastik – sogenannte Faceshields – en/?L=0 eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Corona-Vorschrif- Sofern Sie ten nicht ersetzen. • Eigentümer freier Gewerberäume sind, Das gleiche gilt für transparente Masken, die in letzter Zeit • diese Gewerberäume vermieten/verkaufen möchten häufiger in der Gastronomie oder im Einzelhandel zu sehen • und kostenlos dafür werben wollen, sind. so wenden Sie sich bitte an den Bereich Liegenschaften/Wirt- Leider herrscht hier Verwirrung, weil diese Hilfsmittel in ande- schaftsförderung der Stadtverwaltung. Gerne nehmen wir Ihr ren Bundesländern als Ersatz für eine Mund-Nasen-Bedeckung Objekt - egal ob Büro, Lager, Produktions- oder Verkaufsfläche zugelassen sind. Die Landes- - in die Auflistung auf unserer Homepage auf. regierung in Baden-Württem- berg vertritt jedoch eine an- Informationen und Anmeldung bei: dere Auffassung. Stadtverwaltung Laufenburg (Baden), Gesichtsschilde sind lediglich Bereich Liegenschaften/Wirtschaftsförderung, eine Art „Spuckschutz“ oder Frau Schlachter, Telefon: 07763-806-150, E-Mail: Schutzbrille. Sie eignen sich irena.schlachter@laufenburg-baden.de, Zimmer 19 im Rathaus. als zusätzliche Komponente der persönlichen Schutzaus- rüstung für Tätigkeiten, bei denen es spritzt. Beim allei- nigen Einsatz eines Gesichts- schildes oder einer trans- parenten Maske fehlt eine Filterwirkung der Ausatemluft, Waldtage 2020 wie sie bei einer Maske aus Im Sportheim Rotzel sind von den Kindern die an den Stoff gegeben ist. Insofern ist Waldtagen teilgenommen haben, einige Kleidungsstücke etc. ein Gesichtsschild als unge- vergessen worden. eignet anzusehen. Falls Sie ein Kleidungsstück vermissen, dann wenden Sie sich bitte an Klara Schlachter (07763 7124 oder 0175 4287721). Sie können diese dann im Sportheim Rotzel abholen. Vielen Dank. SITZUNG - Vereinsvorstände treffen sich - ABGESAGT Änderung der Corona-Verordnung Aufgrund der aktuellen Situation liegen keine terminlichen Überschneidungen im Jahr 2021 vor, sodass die vorgesehene Mit der ab dem 30.09.2020 geltenden Fassung der Corona-Ver- Sitzung zur Koordinierung des städtischen Veranstaltungs- und ordnung hat die Landesregierung die Geltungsdauer verlängert Sammelkalenders am 15.10.2020 in der Möslehalle abgesagt und einige Regelungen verändert bzw. verschärft. wird. Hier eine Schnellübersicht der Änderungen • Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird bis zum 30. November 2020 verlängert. • Die Maskenpflicht gilt nun auch für Kundinnen und Kunden in Gaststätten, Restaurants, Bars etc., wenn Sie sich nicht am Platz befinden – etwa auf dem Weg zum Tisch, zur Toilet- te oder zum Buffet. IMPRESSUM • Die Maskenpflicht gilt nun auch in Freizeitparks und Vergnü- Herausgeber: Stadtverwaltung Laufenburg gungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen. • Es gibt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bei Verstoß gegen Verantwortlich für den amtlichen Für den Anzeigenteil/Druck: die Maskenpflicht. und redaktionellen Teil: Primo Verlag • Beim praktischen Fahr-, Boots- oder Flugunterricht sowie bei Bürgermeister Ulrich Krieger oder Anton Stähle GmbH & Co. KG praktischen Prüfungen gilt nun ebenfalls eine Maskenpflicht. der/die von ihm Beauftragte/n Meßkircher Straße 45 • Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen 78333 Stockach Verantwortlich für die Tel.: 07771/9317-11 kann, muss dies nun in der Regel durch eine ärztliche Be- Fraktionsmitteilungen: Fax: 07771/9317-40 scheinigung nachweisen. Die jeweilige Fraktion bzw. die/der anzeigen@primo-stockach.de • Verantwortliche müssen Besucherinnen und Besucher sowie Vorsitzende der jeweiligen Fraktion www.primo-stockach.de Kundinnen und Kunden ihrer Einrichtungen bzw. Geschäfte über die Maskenpflicht informieren. Verantwortlich für die Kirchen- Druck und Herstellung: • Die Beschreibung der typischen Symptome einer COVID-19 und Vereinsmitteilungen: Primo Verlag Erkrankung wird an die neuesten Erkenntnisse der Robert Die jeweilige Kirche bzw. die/der Anton Stähle GmbH & Co. KG Vorsitzende des jeweiligen Vereins. Meßkircher Straße 45 Koch-Instituts angepasst. Für die Veröffentlichung von Ver- 78333 Stockach • Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden bleiben eins- und anderen Mitteilungen wird Tel.: 07771/9317-0 weiterhin untersagt. keine Gewähr übernommen. Fax: 07771/9317-40 • Die §§ 4 bis 8 CoronaVO gelten künftig auch für Boots- und Flug- info@primo-stockach.de schulen (Hygieneanforderungen, Hygienekonzepte, Datenverar- www.primo-stockach.de beitung, Zutritts- und Teilnahmeverbot sowie Arbeitsschutz).
10 | FREITAG, 02. OKTOBER 2020 Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG • Die Beschränkungen für Veranstaltungen und Betriebsverbote Wohngebiete in Murg werden die Totenbühlstraße sowie die Ham- werden unabhängig von der Laufzeit der Verordnung laufend im merstraße für die Dauer der A 98 Sperrung ebenfalls gesperrt. Die Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen überprüft und ge- betroffenen Anwohner werden gebeten dies zu beachten. gebenenfalls umgehend angepasst. Die Sperrungen sind ab Samstag 03.10.2020 bis Sonntag 04.10.2020 jeweils von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr vorgesehen. Verstöße gegen die Regelungen der Corona-Verordnung können Der Verkehr wird ab Murg auf der ausgeschilderten Umleitungs- mit z.T. hohen Bußgeldern geahndet werden. Wir bitten daher drin- strecke über Niederhof nach Laufenburg umgeleitet. Diese Umlei- gend um Beachtung! tung gilt auch für den Verkehr aus Laufenburg kommend. Im Anschluss wird die A 98 ab Montag den 05. Oktober zwischen Stadt Laufenburg (Baden) den Anschlussstellen Hauenstein und Laufenburg für den Verkehr gesperrt. Es werden an diesem Streckenabschnitt ebenfalls die halbjährlichen Mäh- und Wartungsarbeiten durchgeführt. Sperrung A 98 Murg - Laufenburg Die Sperrung der Umfahrung Luttingen ist am Montag den 05.10.2020 ab 8:00 Uhr bis Mittwoch 07.10.2020 18:00 Uhr vor- Wegen Reinigungs- und Wartungsarbeiten an den Brücken- und gesehen. Tunnelbauwerken sowie den allgemeinen Mäharbeiten wird die Der Verkehr wird für die Dauer der Sperrung über die L 154 Hau- A 98 an 2 Tagen zwischen den Anschlussstellen Rothaus und enstein – Luttingen – Laufenburg umgeleitet. Laufenburg für den Verkehr tagsüber gesperrt. Aufgrund der Bau- Das Landratsamt bittet alle von der Maßnahme betroffenen Bürger arbeiten „Murg Mitte“ auf der Umleitungsstrecke werden die Ar- um Verständnis für während der Sperrung auftretende Behinde- beiten diesmalig am Wochenende am 03.10.2020 (Feiertag) und rungen. am 04.10.2020 (Sonntag) durchgeführt. Damit sollen in diesen ver- kehrsschwachen Zeiten die Gemeinde Murg sowie die Umleitungs- strecken vom Verkehr entlastet werden. Zum weiteren Schutz der Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen entlang von Straßen und Wegen Sie sind Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks an ei- Bitte beachten Sie beim Rückschnitt folgende Mindest-Rege- ner öffentlichen Straße oder einem Weg? lungen: Dann sind Sie verpflichtet, Hecken, Bäume und Sträucher etc., • Über öffentlichen Verkehrsflächen muss ein Luftraum von die verkehrsbehindernd in den öffentlichen Verkehrsraum (Stra- überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. ßen, Wege aber auch Feldwege und Gehsteige) hineinragen, so Bei Fahrbahnen ist ein Bereich bis zu einer Höhe 4,50 Me- zurückzuschneiden, dass die Verkehrsteilnehmer nicht beein- tern, bei Geh- und Radwegen bis zu 2,50 Meter dauerhaft trächtigt werden. Wir weisen darauf hin, dass Sie für Schäden frei zu halten. haften, die durch überhängenden Bewuchs verursacht werden. • Bei Fahrbahnen ist zusätzlich ein seitlicher Sicherheits- raum von mindestens 0,75 Meter einzuhalten. Sofern ein Bordstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Den Fußgängern wird durch einen wild wuchernden Bewuchs Fahrbahnrand auf 0,50 Meter reduziert werden. Bei Rad- das Begehen von Gehwegen unnötig erschwert und andere Ver- wegen beträgt der seitliche Sicherheitsabstand 0,25 Meter. kehrsteilnehmer werden gefährdet, da eine Sicht auf Verkehrs- • Hecken entlang von Gehwegen und Fahrradwegen sind so zeichen, Straßen oder Kreuzungen nicht möglich ist. Auch die zurückzuschneiden, dass die gesamte Breite dieser Wege Durchführung des Winterdienstes mit Räumfahrzeugen oder die von Fußgängern und Fahrradfahrern genutzt werden kann. Zufahrt für Müllfahrzeuge wird beeinträchtigt. • Büsche und Bäume in der Nähe von Straßenlaternen sind so zu schneiden, dass der Lichtaustritt gewährleistet ist und keine Schäden an den Beleuchtungskörpern (zum Bei- spiel bei Sturm) entstehen können. • Gleichzeitig sind Bäume auf ihren Zustand, insbesonde- re auf Standsicherheit, zu untersuchen und dürres Geäst beziehungsweise dürre Bäume ganz zu entfernen. Jeder Baumeigentümer haftet für die Verkehrssicherheit seiner Bäume! • An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Sie Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen so niedrig halten, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfah- rer gewährleistet ist. • Sorgen Sie dafür, dass Verkehrszeichen, Ampeln oder Straßennamensschilder frei einzusehen sind. Durch regelmäßige Rückschnitte helfen Sie, die Verkehrssi- cherheit zu gewährleisten und schützen sich vor eventuellen Schadensersatzansprüchen. Das Lichtraumprofil ist ganzjäh- rig frei zu halten. Sollten Sie diesen Regelungen nicht nach- kommen, kann eine kostenpflichtige Beseitigungsanordnung erlassen werden. Nutzen Sie die vegetationsarme Zeit zwischen Oktober und Februar für einen großzügigen Rückschnitt! Stadt Laufenburg (Baden) Ordnungsamt
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG FREITAG, 02. OKTOBER 2020 | 11 Öffentliche Ausschreibung der Stadt 79725 Laufenburg Öffentliche(Baden) Ausschreibung der Stadt 79725 Laufenburg (Baden) Die Stadt Laufenburg (Baden) schreibt innerhalb der IKZ-Albbruck auf der Grundlage der _________________________________________________________________________________________ VOB folgende Bauarbeiten aus: Öffentliche Ausschreibung der Stad Die Stadt Laufenburg (Baden) schreibt innerhalb der IKZ-Albbruck auf der Grundlage der VOB 79725 Laufenburg (Baden) folgende Bauarbeiten aus: _______________________________________________ Breitbandausbau der Ortsnetze Rotzel und Hochsal Die Stadt Laufenburg (Baden) schreibt innerhalb d Breitbandausbau der Ortsnetze Rotzel und Hochsal folgende Bauarbeiten aus: Ausführungszeit: November 2020 bis Mai 2022 Breitbandausbau der Ortsnetze Rotzel und Ho Angebotsdaten: Ausführungszeit: LOS 012020 bis Mai 2022 November OT-Rotzel; 8 Stk. Schachtbauwerke MoKo Ausführungszeit: November 2020 bis Mai 2022 Angebotsdaten: 6.680 LOS 01m Leitungsgräben 15.950 m Rohrverbände Angebotsdaten: LOS 01 OT-Rotzel; 8 Stk. Schachtbauwerke MoKo 2.600 m Rohreinzugstrecken 6.680 m Leitungsgräben OT-Rotzel; 8 Stk. Schachtbauwer 6.680 m Leitungsgräben 75 St Hausanschlüsse 15.950 m Rohrverbände 15.950 m Rohrverbände 2.600 mm 44.850 Rohreinzugstrecken LWL-Kabel 2.600 m Rohreinzugstreck 75 St Hausanschlüsse 75 St Hausanschlüsse 40 m Schutzrohre 44.850 m LWL-Kabel an Bauwerken 44.850 m LWL-Kabel 40 m Schutzrohre an Ba 40 m Schutzrohre an Bauwerken OT-Hochsal; 6 Stk. Schachtbauwerke MoKo OT-Hochsal; 6 Stk. Schachtbauwer OT-Hochsal; 6.8006 Stk. m Leitungsgräben Schachtbauwerke MoKo 6.800 m Leitungsgräben 14.100 6.800 mm Rohrverbände Leitungsgräben 14.100 m Rohrverbände 93 St Hausanschlüsse 14.100 93 m Rohrverbände St Hausanschlüsse 47.200 m LWL-Kabel 93 St Hausanschlüsse 50 m Schutzrohre an Ba 47.200 47.200 mm LWL-Kabel LWL-Kabel 50 m Schutzrohre 50 m Schutzrohre anan Bauwerken Bauwerken Vergabestelle: Die Angebote sind zu richten a Vergabestelle: Die Angebote sind zu richten an die Gemeinde Albbruck IKZ-Albbruck für die Gemeinde Schulstraße 6, 79774 Albbruck Vergabestelle: IKZ-Albbruck Die Angebote sind zu für dieanGemeinde richten Albbruck und die Stadt Laufenburg (Baden) die Gemeinde Albbruck T. 07753 / 9300 Zentrale IKZ-Albbruck für 6,die 79774 GemeindeAlbbruck Albbruck und die Stadt Laufenburg (Baden) F. 07753 / 930203 Schulstraße Schulstraße 6, 79774 Albbruck T.T. 07753 / 9300 07753 / 9300 ZentraleZentrale Angebotseröffnung: Mittwoch, 21. Oktober 2020 11.00 Uhr F.F. 07753 07753 / 930203 / 930203 1. OG, Zimmer 200 im Rathaus von Albbruck Angebotseröffnung: Angebotseröffnung: Mittwoch, 21. Oktober Mittwoch, 21. Oktober 2020 2020 Ausschreibende Stelle: 11.00 11.00 UhrUhr 1. OG, Zimmer 200 1. im OG, Zimmer Rathaus 200 von Albbruck im Rathaus von Albbruck Ausschreibende Stelle: Ausschreibende Stelle: Heppenschwand 16, 79862 Höchens T. 07755 / 91091, F. 07755 / 91093 M:\04_Breitbandausbau\B-IKZ Albbruck\000-IKZ Albbruck Allgeme Laufenburg\C_Inserate\200921 öffentl. Ausschreibungstext Gemei Heppenschwand 16, 79862 Höchenschwand Heppenschwand 16, 79862 Höchenschwand T. 07755 / 91091, F. 07755 / 91093 T. 07755 / 91091, F. 07755 / 91093 Angebotsunterlagen: Können in 1-facher Ausfertigung gegen einen Kostenbeitrag von € 30,00 bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung M:\04_Breitbandausbau\B-IKZ bezogen Albbruck\000-IKZ Albbruck Allgemein werden. (GAEB-DA & PoP\09_Ausschreibungen\02 83) Ortsnetz Albbruck- Laufenburg\C_Inserate\200921 öffentl. Ausschreibungstext Gemeinde Home-Page - Laufenburg.docx.doc (Bei Postzustellung beträgt der Kostenbeitrag € 35,00). Bitte gegen Verrechnungsscheck anfordern. Zuschlagsfrist: Die Zuschlagsfrist endet am 20. November 2020 Sicherheiten: Vertragserfüllungsbürgschaft 5 % Gewährleistungsbürgschaft 3 % Vergabeprüfstelle: Landratsamt Waldshut / Kommunalaufsicht Die Angebote sind in verschlossenem Umschlag mit genauer Bezeichnung der Arbeiten bis zum Submissionstermin auf der Gemeindeverwaltung in Albbruck einzureichen. Albbruck und Laufenburg (Baden), den 26. September 2020 Stefan Kaiser / Bürgermeister Ulrich Krieger / Bürgermeister Pflegestützpunkt Regeln für Ihren Bücherei-Besuch: Pflegestützpunkt – Informationen und individuelle Beratung rund um das Thema Pflege im Rathaus Laufenburg durch Frau Probst • Termine werden vorab telefonisch vergeben Termin: Mittwoch, 14.10.2020 ab 09.00 (07763/806-601). Wir bitten um Terminvereinbarung unter Tel. 07751/864256 oder • Für Ihren Termin ist eine Dauer von max. 15 min vorgesehen. E-Mail: michaela.probst@landkreis-waldshut.de Bitte bleiben Sie nicht länger als nötig in der Bücherei. • Gleichzeitig dürfen sich neben den Büchereimitarbeitern nur vier weitere Personen in der Bücherei aufhalten. Bitte halten Sie den erforderlichen Mindestabstand ein. • Tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz und beachten Sie die Stadtbücherei Laufenburg aushängenden Hygieneregeln. • Der Zugang über das Rathaus bleibt verschlossen. Bitte benutzen Sie den Zugang über die Rheinterrasse. Öffnungszeiten: Montag 10.00 - 11.30 Uhr Donnerstag 15.00 - 19.00 Uhr bitte grau hinterlegen!
Sie können auch lesen