AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)

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AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)
aktuell
                                             FR EITAG, 02. OKTOB ER 2020  N R. 40

 A MTS B L AT T D E R STA DT L AU F E N B U R G ( B A D E N )

Das Buch „Madame kam aus Amerika“
ist ab dem 07.10.2020 für 22,00 € in der
Tourismus- und Kulturabteilung Lau-
fenburg (Baden) sowie im Buch&Café
am Andelsbach (Renata Vogt) erhältlich
Die Autorin Petra Gabriel hat sich auf die
Spuren der Mary Elizabeth Codman be-
geben, die 1921 zur Ehrenbürgerin von
Laufenburg ernannt wurde. Die Hinterlas-
senschaften der kunstliebenden Amerika-
nerin prägen die Stadt bis heute. Gabriel
hat in ihrer Recherche so manch überra-
schende Entdeckung über die Mäzenin zu
Tage gebracht. Seien Sie gespannt!
AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)
2 | FREITAG, 02. OKTOBER 2020                                                                                        Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG

                                                                                                                                     
                                                             WICHTIGE TELEFONNUMMERN
                                                                & BEREITSCHAFTSDIENSTE
STADTVERWALTUNG
Zentrale:                                           NOTRUF                                               Laufenburg Gewerbegebiet Ost, Steinmatt 4a
Telefon                        0 77 63 / 8 06 - 0   Notruf Polizei                               110     Mo-Fr 13 – 17 Uhr und Sa 9-14 Uhr
Telefax                     0 77 63 / 8 06 - 199    Polizeiposten Lfbg                        9288-0     Murg Mo-Fr 13 – 17 Uhr und Sa 9-14 Uhr
Bitte Durchwahl nutzen!                             Notruf Feuerwehr                             112
Sofern Sie keinen Anschluss bekommen wäh-           Giftnotruf Freiburg                 (0761)19240
len Sie bitte die Zentrale unter 806-0
Email: stadt@laufenburg-baden.de
                                                    Ärztlicher Bereitschaftsdienst           116 117     KINDERGARTEN
                                                    Zahnärztlicher Notdienst         0180322255530       Rappenstein, Codmanstr. 9                  8827
www.laufenburg.de                                   Unfallrettungsdienst                         112
                                                                                                         Kinderkrippe Löwenburg,
                                                    Krankenhaus Waldshut                  07751 85-0
Sprechzeiten:                                                                                            Codmanstr. 11                          9295580
                                                    Frauen- und Kinderschutzhaus
Termine nach Vereinbarung                                                                                Binzgen, Ledergasse 1                     7928
                                                    Kreis Waldshut                       07751 910843
Tourismus- und Kulturabteilung:                                                                          Luttingen, Seilerweg 1                    5834
                                                                                        od. 07751-3553
Montag bis Freitag 8-12 Uhr                                                                              Rhina, Schulstr. 5                        7285
                                                    Tierschutzverein                     07741 684033
Donnerstag 14-17 Uhr
                                                    Tierärztliche Gemeinschaftspraxis                    Rotzel, Rotzler Str. 55                   5976
Bücherei:
                                                    Andelsbachstr. 20                            5189    Hochsal, St. Mechthild                  919037
Montag 10-11.30 Uhr
Donnerstag 15-19 Uhr                                                                                     Schulkindergarten, Schulstr. 2           20601
                                                    ALLGEMEINES
BÜRGERMEISTER – Sekretariat                 -701    Technisches Hilfswerk (THW)                704590    SCHULEN
Ulrich Krieger                              -700    Störung Erdgas                                       Hans-Thoma-Schule (Grund-, Werkreal-, und
                                                    Badenova AG & Co. KG                 0800 2767767    Realschule) Rappensteinstr. 14         93980
HAUPTAMT – Sekretariat                     -101     Störung Stromversorung                               Hebelschule Rhina (Grundschule)
Amtsleiterin Fr. Walenciak                 -100     ED Netze GmbH                        07623 921818    Schulstr. 7                             7803
Sozialamt, Rentenwesen                     -110     Störung Wasserversorgung                             Hebelschule Luttingen (Grundschule)
Personalamt                                -120     Stadtwerke Laufenburg                      806555    Schloßbergstr. 3,                       7109
Kindergartenverwaltung                     -130     Telefonseelsorge
Liegenschaften                             -150     ökum. Einrichtung                    0800 1110111
Tourismus-/Kulturabteilung       -140/-141/-142     Alkohol- & Drogenberatung            07751 910151
                                                                                                         SONSTIGE ANSCHLÜSSE
Stadtbücherei                              -601     Tierkörperbeseitigung                 07774 93390    Zentrales Klärwerk Rhina                    4897
                                                    Sorgentelefon für Erwachsene         08001110222     Gartenstrandbad                          929750
ORDNUNGSAMT – Sekretariat                   -210    Pflegestützpunkt                                     Revierförster Manuel Nägele      07753 9798291
Amtsleiterin Frau Bögle                     -200    Landkreis Waldshut                   07751 864256    Albtalstraße 39 B,          Mobil: 0172 6219849
Einwohnermeldeamt /                                                                                      79774 Albbruck
Passamt / Gewerbe                     -210/-220     AMBULANTE PFLEGEDIENSTE                              Mail: manuel.naegele@landkreis-waldshut.de
Bußgelder                                  -210     Sozialstation                      0151-11321200     Pfarrbüros
Standesamt                                 -230     Heilig Geist e.V.                        od 7869     Kath. SE Laufenburg-Albbruck               7866
                                                    Pflegedienst Henschke                       7622
KÄMMEREI – Sekretariat                     -301                                                          Evangelische Kirchengemeinde               7841
                                                    Caritas Sozialdienst Beratung für
Amtsleiterin Fr. Tröndle                   -300     Menschen in Konfliktsituationen             7869     Mehrzweckhallen
Steuern und Abgaben                        -311     Dorfhelferinnenstation                               Rappensteinhalle                        9398-16
Stadtkasse – Kassenverwalter               -320     Reg. Einsatzleitung, Frau Gunkel 07741 966053        Möslehalle Luttingen                        4800
Stadtkasse – Buchhaltung              -321/-322     Örtl. Einsatzleitung, Herr Stadelberger   806110     Freiwillige Feuerwehr
                                                    donum vitae Schwangerschafts-                        Feuerwehrhaus St. Florian Straße 1
BAUAMT – Sekretariat                       -401
                                                    beratungsstelle                     07751-898237     (nicht ständig besetzt)                80 29 673
Amtsleiter Hr. Indlekofer                  -400
                                                    Hospizdienst Hochrhein e.V.         07751 802333     Telefax                                80 29 674
Bestattungswesen                           -401
                                                    Diak. Werk, Schwangeren- u. Konfliktberatung,        Notruf Feuerwehr u. Rettungsdienst           112
Hochbau/Gebäudeunterhaltung                -420
Bauverwaltung, Beiträge               -410/-411     Ehe- u. Lebensberatung             07761 5535890
                                                                                                         Feuerwehrkommandant,
Tiefbau                                    -421                                                          Markus Rebholz                          70 49 40
                                                    RECYCLING
                                                    Ansprechpartner zu den Gelben Säcken über die        Abteilungskommandant Nord,
STADTWERKE                                          Firma REMONDIS Süd GmbH,                             Matthias Kreuser                       929 19 39
Verbrauchsabrechnung                                79787 Lauchringen, Tel. 07741/63 726                 Abteilungskommandant Süd,
(Strom, Wasser)                       -331/-332     79689 Maulburg, Tel. 07622/666 83-0                  Luigi Serravalle                       804 97 04
Kaufmännische Verwaltung                   -330
- Telefax                                  -399

TECHNISCHE BETRIEBE                                                                                       Apothekendienste vom
Betriebsleitung                             -500                                                          03. bis 11. Oktober 2020
Verwaltung                                  -501
- Telefax                                   -599
                                                     Samstag, den 03.10.2020                             Donnerstag, den 08.10.2020
ORTSCHAFTSVERTRETUNG                                 Fridolins-Apotheke Bad Säckingen                    Apotheke am Markt Schopfheim
Luttingen Gemeinschaftshaus Scheffelstr. 2,          Tel.: 07761/57657                                   Tel.: 07622/67570
Ortsvorsteherin Michaela Kaiser
Sprechzeiten:                                        Sonntag, den 04.10.2020                             Freitag, den 09.10.2020
dienstags 18.30-19.30 Uhr          802124            Apotheke am Wehrahof                                Bergsee-Apotheke Bad Säckingen
                                                     Tel.: 07762/7089746                                 Tel.: 07761/7486
Rotzel Bürgerhaus Rotzler Str. 30
Ortsvorsteher Manfred Ebner
Sprechzeiten: dienstags 18-19 Uhr          7736
                                                     Montag, den 05.10.2020                              Samstag, den 10.10.2020
                                                     Adler-Apotheke Brennet                              Zeisersche Apotheke Laufenburg
                                                     Tel.: 07761/8979                                    Tel.: 07763/7724

                                                     Dienstag, den 06.10.2020                            Sonntag, den 11.10.2020
        Redaktionsschluss                            Schwarzwald-Apotheke Murg                           Fridolins-Apotheke Bad Säckingen
                                                     Tel.: 07763/6777                                    Tel.: 07761/57657
           Ausgabe 41/2020
       Montag, 05.10.2020, 11 Uhr                    Mittwoch, den 07.10.2020
                                                     Park-Apotheke Bad Säckingen                                  - Änderungen vorbehalten,
                                                     Tel.: 07761/8966                                               Angaben ohne Gewähr-
AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG                                      FREITAG, 02. OKTOBER 2020 | 3

  Corona-Pandemie
  Bürgermeister Ulrich Krieger
  zur aktuellen Lage
  Stand 29.09.2020, 14.00 Uhr

  Liebe Einwohnerinnen und Einwohner,

  in den vergangenen Wochen hatte Laufenburg keine positiv
  auf Covid-19 getestete Personen mehr. Die Hoffnung, dass
  das Virus nicht mehr zurückkehrt, hat sich zwischenzeitlich je-
  doch leider zerschlagen.

  Das Gesundheitsamt informierte die Stadt am frühen Samstagabend (26.09.2020),
  dass ein Kind positiv auf das Corona-Virus getestet wurde, welches auch den Kinder-
  garten Rappenstein besucht.

  Gemeinsam haben Kindergarten und Stadtverwaltung in Abstimmung mit dem Ge-
  sundheitsamt am vergangenen Wochenende alles Erforderliche getan, um eine Aus-
  breitung des Virus zu verhindern. Die Kinder der betroffenen Gruppe wurden inkl. des
  Betreuungspersonals in Quarantäne gesetzt, die Eltern der übrigen Gruppen wurden
  vom Kindergarten entsprechend informiert. Ebenso wurden weitere enge Kontakte er-
  mittelt, um mögliche Infektionsketten zu unterbinden. Dabei wurde deutlich, wie wichtig
  das erarbeitete Hygienekonzept ist. Nur deshalb ist es möglich, dass der Kindergarten
  Rappenstein und die nicht betroffenen Gruppen weiterhin geöffnet bleiben können und
  nicht schließen mussten.

  Um in einem Ernstfall den Kreis der Betroffenen möglichst klein zu halten und die-
  se auch schnell ermitteln zu können, kommt den jeweils erarbeiteten Hygienekon-
  zepten für die einzelnen öffentlichen Einrichtungen (z. B. in den Schulen, Kinder-
  gärten, Hallen) eine wichtige Bedeutung zu. Ich möchte Sie deshalb noch einmal
  eindringlich bitten, sich an diese Regeln zu halten. Nur so wird es möglich sein,
  das öffentliche Leben auch in Zeiten einer weltweiten Pandemie aufrechtzuerhal-
  ten und einen erneuten Lockdown zu verhindern. Oder um es mit anderen Worten
  zu sagen: So können wir alle dazu beitragen, dass in den kommenden Wochen die
  Kindergärten und Schulen geöffnet bleiben und Vereinssport und Musikproben in
  den öffentlichen Hallen möglich ist.

  Ebenso danke ich an dieser Stelle allen Beteiligten, die am vergangenen Wochenende
  dafür gesorgt haben, dass alle erforderlichen Maßnahmen sofort umgesetzt werden
  konnten. Dem erkrankten Kind wünsche ich eine schnelle Genesung und hoffe gleich-
  zeitig, dass es keine weiteren Infizierten gibt.

  Bleiben bzw. werden Sie gesund!

  Ihr Ulrich Krieger, Bürgermeister
AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)
4 | FREITAG, 02. OKTOBER 2020                                                                       Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG

                                                                  Stadt Laufenburg (Baden)
 NEU:                                                             Landkreis Waldshut
 Laufenburger Filztasche
 mit Druckknopf Verschluss                                                      Kindergartenordnung
 Die Filztasche mit Laufenburger                                  Aufgrund der § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
 Logo ist ab sofort für 4,80 € in der                             (GemO) in Verbindung mit §§ 2,13 und 19 des Kommunalabga-
 Tourismus- und Kulturabteilung                                   bengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat
 erhältlich.                                                      der Stadt Laufenburg(Baden) am 21.09.2020 folgende Satzung
                                                                  beschlossen:

                                                                                                  §1
                                                                     Kindertageseinrichtungen der Stadt Laufenburg (Baden)
                                                                  (1) Die Stadt Laufenburg (Baden) betreibt Kindertageseinrich-
                                                                       tungen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KitaG)
                                                                       als öffentliche Einrichtungen.
                                                                  (2) Kindertageseinrichtungen (im Folgenden „Einrichtungen“ ge-
                 A MT L I C H E                                        nannt) im Sinne dieser Satzung sind Kindergärten und Kin-
        B E K A N N TM A C H U N G E N                                 derkrippen.
                                                                  (3) Die Stadt Laufenburg (Baden) betreibt als Träger folgende
                                                                       Einrichtungen:
                     Gemeinderat                                       • Kindergarten Rappenstein
                                                                       • Kindergarten Luttingen
Sehr geehrte Damen und Herren,                                         • Kindergarten Rhina
                                                                       • Kindergarten Binzgen
                                                                       • Kindergarten Rotzel
hiermit lade ich Sie zur nächsten Verhandlung des Gemeinderates        • Kinderkrippe Löwenburg
der Stadt Laufenburg (Baden) am                                   (4) Die Einrichtungen bieten unterschiedliche Öffnungszeiten an.
                                                                       Die Betreuungszeiten für die einzelnen Einrichtungen werden
Montag, 5. Oktober 2020, 18.00 Uhr                                     vom Gemeinderat im Rahmen der Bedarfsplanung festgelegt.
in die „Möslehalle“ in Laufenburg-Luttingen
                                                                                                   §2
mit nachstehender Tagesordnung ein:                                                            Aufgaben
1. Fragestunde für Bürgerinnen und Bürger                         (1)   Die Einrichtungen haben die Aufgabe, die Erziehung der Kin-
2. Neubau Brücke Schreiebach Jahnstraße                                 der in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch
     Vorstellung des Entwurfs und Beschluss über das weitere            die Bildungs- und Erziehungsangebote sollen sie die geistige,
     Vorgehen                                                           körperliche und seelische Entwicklung des Kindes fördern.
3. Einbringung der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe Stadt-      (2)   Um den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Einrichtungen
     werke und Abwasserbeseitigung für die Jahre 2021 und 2022          erfüllen zu können, orientieren sich die Mitarbeiter/Innen
     mit Vorstellung der Eckdaten                                       an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissen-
4. Neuordnung der Umsatzsteuer der öffentlichen Hand                    schaftlichen Erkenntnissen der Kleinkinderpsychologie und
     (§2b UStG)                                                         –pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen
     Inanspruchnahme der Fristverlängerung zum 31.12.2022               Kindergartenarbeit. Der Orientierungsplan für Bildung und
5. Sanierung Hans-Thoma-Schule Neubau                                   Erziehung in Kindergärten in Baden-Württemberg ist dabei
     5.1 Vergabe Gerüstbauarbeiten                                      Grundlage für die pädagogische Arbeit in den städtischen
     5.2 Vergabe Metallbauarbeiten                                      Einrichtungen.
6. Neuordnung des Gutachterausschusswesens im Landkreis           (3)   Die Erziehung in den Einrichtungen soll auf die durch die Her-
     Waldshut                                                           kunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, wel-
     Bildung eines Gemeinsamen Gutachterausschusses bei der             tanschaulichen, religiösen und sprachlichen Gegebenheiten
     Großen Kreisstadt Waldshut-Tiengen/Stadt Bad Säckingen             Rücksicht nehmen.
     und Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
7. Beitritt der Stadt Laufenburg (Baden) zum Förderverein Hos-                                     §3
     piz für den Landkreis Waldshut e. V.                                                       Aufnahme
8. Beschlussfassung über die Annahme von Spenden                  (1)   Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kin-
9. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht-öffentlichen Sitzun-           des in die Einrichtung.
     gen                                                          (2)   In Kindergärten werden Kinder vom vollendeten dritten Le-
10. Mitteilungen und Bekanntmachungen der Stadtverwaltung               bensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen. In begründe-
11. Verschiedenes                                                       ten Einzelfällen können Kinder auch bereits im Alter von 2
                                                                        Jahren und 9 Monaten aufgenommen werden, sofern ausrei-
Mit freundlichen Grüßen                                                 chend Plätze zur Verfügung stehen. Darüber hinaus besteht
                                                                        die Möglichkeit auch jüngere Kinder ab zwei Jahren in alters-
Ulrich Krieger                                                          gemischten Gruppen zu betreuen, soweit geeignete Betreu-
Bürgermeister                                                           ungsplätze und das notwendige Fachpersonal zur Verfügung
                                                                        stehen.
                                                                        In Kinderkrippen werden Kinder vom vollendeten ersten Le-
                                                                        bensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres aufgenom-
                                                                        men. In begründeten Einzelfällen können Kinder auch über
                                                                        den 3. Geburtstag hinaus in der Kinderkrippe betreut werden.
                                                                        Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt wur-
  IST IHRE HAUSNUMMER GUT                                               den, sollen, soweit möglich, eine Grundschulförderklasse be-
                                                                        suchen. Um den Kindern den Übergang in das Schulleben
  ERKENNBAR?                                                            zu erleichtern, ist es empfehlenswert, mit der zuständigen
  Im Notfall kann diese entscheidend                                    Grundschule zu kooperieren.
  für rasche Hilfe durch den Arzt oder                            (3)   Bei der Vergabe von Plätzen für über 3-jährige Kinder in
                                                                        Ganztagesgruppen werden Kinder bevorzugt berücksichtigt,
  den Rettungsdienst sein!                                              die bereits als unter 3-jährige eine städtische Einrichtung
AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG                                                                     FREITAG, 02. OKTOBER 2020 | 5

      ganztags besucht haben.                                                                           §5
(4)   Je nach Bedarf können im Rahmen der Ganztagesbetreu-                            Ausschluss/Widerruf der Zulassung
      ung einzelne Wochentage gebucht werden (mindestens zwei         (1)   Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus
      Tage). Eine Kombination der tageweisen Ganztagsbetreuung              wichtigem Grund beenden.
      ist nur in Verbindung mit einer durchgängigen VÖ-Betreu-        (2)   Wichtige Gründe sind insbesondere,
      ung möglich. Eine Inanspruchnahme der Ganztagsbetreuung               • die Nichtbezahlung des nach § 8 zu entrichtenden Eltern-
      im Kindergarten ist erst mit Vollendung des 3. Lebensjahres              beitrages für zwei aufeinander folgende Monate, trotz Mah-
      möglich.                                                                 nung durch den Träger
(5)   Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind,         • wenn ein Kind länger als vier Wochen (ohne Angabe von
      können in die Einrichtung nur dann aufgenommen werden,                   Gründen) unentschuldigt fehlt
      wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmen-              • die wiederholte Nichtbeachtung der in der Kindergarten-
      bedingungen Rechnung getragen werden kann und dadurch                    ordnung aufgeführten Elternpflichten.
      die Belange der übrigen Kinder nicht wesentlich beeinträch-           • wenn ein Kind sich nicht in die Ordnung der Betreuung
      tigt werden. Stellt sich in der Eingewöhnungszeit oder zu                einfügt und Verhaltensauffälligkeiten aufweist, die den Rah-
      einem späteren Zeitpunkt aus oben genannten Gründen ein                  men und die Möglichkeiten der pädagogischen Betreuung
      erhöhter Betreuungsbedarf heraus, entscheidet die Leitung                übersteigen und durch sein Verhalten sich oder andere er-
      der Einrichtung im Einvernehmen mit dem Träger ob und                    heblich gefährdet.
      unter welchen Voraussetzungen das Kind in der Einrichtung       (3)   In diesen Fällen wird das Benutzungsverhältnis mit Vierwo-
      verbleiben kann. Sofern das Kind bereits an Integrations-             chenfrist schriftlich zum Monatsende aufgehoben.
      maßnahmen teilnimmt bzw. eine körperliche, seelische oder       (4)   Bei Wegzug eines Kindes aus dem Stadtgebiet Laufenburg
      geistige Behinderung bereits bekannt ist, teilen dies die Er-         (Baden) kann der Träger den Betreuungsvertrag kündigen.
      ziehungsberechtigten bei der Anmeldung der Einrichtungs-              Aus pädagogischen Gründen kann der Verbleib in der Ein-
      leitung mit.                                                          richtung bis maximal zum Ende des jeweiligen Kindergarten-
(6)   Über die Aufnahme eines Kindes in die Einrichtung entschei-           jahres (31. August) ermöglicht werden.
      det im Rahmen dieser Aufnahmebestimmungen die Einrich-
      tungsleitung, in Zweifelsfällen in Absprache mit dem Träger.                                     §6
(7)   In die Einrichtungen können nur solche Kinder aufgenommen                           Besuch der Einrichtungen
      werden, für die eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird,                             - Öffnungszeiten -
      aus der sich ergibt, dass gegen den Besuch der Einrichtung      (1)   Das Kindergartenjahr beginnt nach den Sommerferien (01.
      keine medizinischen Bedenken bestehen.                                September) und endet am 31. August des folgenden Jahres.
      Es wird empfohlen, von der nach § 26 des fünften Sozialge-      (2)   Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung
      setzbuches (SGB V) vorgesehenen kostenlosen Vorsorgeun-               regelmäßig besucht werden.
      tersuchung für Kinder von den Versicherten Gebrauch zu ma-      (3)   Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die
      chen. Maßgeblich für die Aufnahme ist, je nach Lebensalter            Gruppen- oder Einrichtungsleitung zu benachrichtigen.
      des Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme, die letzte ärztliche     (4)   Die Einrichtungen sind regelmäßig (Montag bis Freitag), mit
      Untersuchung. Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger            Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien und der zusätz-
      als zwölf Monate vor Aufnahme in die Einrichtung zurücklie-           lichen Schließzeiten (§ 7 Abs. 2 - 4) geöffnet.
      gen.                                                                  Änderungen der Öffnungszeiten bleiben nach Anhörung des
(8)   Die Aufnahme des Kindes erfolgt, wenn folgende Unterlagen             Elternbeirates dem Träger vorbehalten.
      vorliegen:                                                      (5)   Die Kinder dürfen wegen der Aufsichtspflicht nicht vor der
      • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung                       Öffnung in der Einrichtung eintreffen. Die jeweiligen Bring-
      • Nachweis über Impfungen (insbesondere gesetzlich vorge-             und Abholzeiten sind zu beachten und einzuhalten.
         schriebene Impfungen) und Impfberatung                       (6)   Zum Frühstück sollen den Kindern keine Süßigkeiten mitge-
      • Vollständig ausgefüllte Formulare des Aufnahmeheftes                geben werden.
      • Erklärung des / der Erziehungsberechtigten
      • Verpflichtende Erklärung zur Übernahme der festgesetzten                                       §7
         monatlichen Benutzungsgebühr und in Einrichtungen mit                     Ferien und Schließung der Einrichtungen
         Verpflegungsangebot der Verpflegungspauschale.                                    aus besonderem Anlass
                                                                      (1)   Die Ferienzeiten und Schließungstage werden vom Einrich-
                                  §4                                        tungsträger jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig
                       Kündigung/Abmeldung                                  bekanntgegeben.
(1)   Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kin-         (2)   Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem An-
      des durch einen Sorgeberechtigten oder durch Widerruf der             lass (z.B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung)
      Zulassung (§ 5) des Kindes durch die Stadt Laufenburg (Ba-            geschlossen bleiben, werden die Eltern bzw. Sorgeberechtig-
      den).                                                                 ten hiervon so früh wie möglich unterrichtet.
(2)   Die Abmeldung muss schriftlich an die Stadt Laufenburg          (3)   Der Träger der Einrichtungen ist bemüht, eine über die Dauer
      (Baden) erfolgen und ist nur mit Vierwochenfrist auf das Mo-          von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung
      natsende möglich. Kinder die eingeschult werden, scheiden             oder einer Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die
      zum Ende des Monats August aus. Eine Abmeldung ist in die-            Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender
      sen Fällen nicht erforderlich. Der Einrichtungsträger ist vom         Krankheiten geschlossen werden muss.
      Schuleintritt jedoch rechtzeitig zu informieren.                (4)   Die erzieherisch tätigen Mitarbeiter/innen sind zur beruflichen
(3)   In Kinderkrippen endet das Benutzungsverhältnis mit der               Fortbildung angehalten. Kann bei Fortbildungsveranstaltun-
      Vollendung des 3. Lebensjahres.                                       gen keine Vertretung geregelt werden, wird die Einrichtung,
(4)   Falls ein Betreuungsplatz in der Kinderkrippe vor der geplan-         bzw. einzelne Gruppen ausnahmsweise geschlossen.
      ten Aufnahme des Kindes doch nicht benötigt wird, ist eine            Auch an besonderen Veranstaltungen oder Festen in der Ge-
      schriftliche Kündigung durch den Sorgeberechtigten erfor-             meinde kann die Einrichtung ganz- oder halbtags geschlossen
      derlich.                                                              bleiben. Ebenso können ein Fachkräftemangel oder betriebli-
      Die Kündigung ist gegenüber dem Träger der Einrichtung un-            che Mängel Anlass für zusätzliche Schließungstage einzelner
      ter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten vor dem geplan-           Gruppen oder der gesamten Einrichtungen sein. Die Eltern
      ten Aufnahmetermin des Kindes schriftlich einzureichen.               werden über Zeitpunkt und Dauer frühzeitig informiert.
      Bei nicht fristgerechter Kündigung wird eine Verwaltungsge-           Im Sinne einer umfangreichen Betreuung wird sich der Trä-
      bühr (s. Gebührensatzung) erhoben.                                    ger bemühen, die Zahl der Schließtage möglichst gering zu
(5)   Die Stadt Laufenburg (Baden) kann in begründeten Einzelfäl-           halten.
      len von den Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 Ausnahmen
      zulassen.
AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)
6 | FREITAG, 02. OKTOBER 2020                                                                             Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG

                                §8                                                                      § 11
               Einrichtungsgebühren / Elternbeitrag                                                   Aufsicht
(1)   Für den Besuch der Einrichtung erhebt der Einrichtungsträ-       (1)   Während der Öffnungszeiten der Einrichtungen sind grund-
      ger von den Sorgeberechtigten eine Benutzungsgebühr.                   sätzlich die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/Innen für die dort
(2)   Die Gebühren für den Besuch der Einrichtung werden nach                anwesenden Kinder verantwortlich. Kinder, die sich vor oder
      Maßgabe der geltenden Gebührensatzung über die Erhe-                   nach den Betreuungszeiten auf dem Einrichtungsgrundstück
      bung von Benutzungsgebühren für die Städtischen Kinderta-              befinden, unterstehen nicht der Aufsichtspflicht des Einrich-
      geseinrichtungen erhoben und sind von Beginn des Monats                tungspersonals.
      an zu entrichten, in dem das Kind in die Einrichtung aufge-      (2)   Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernah-
      nommen wurde.                                                          me des Kindes in den Räumen der Einrichtung und endet mit
      Aus Vereinfachungsgründen ist die Erteilung einer schrift-             dem Eintreffen der/des Erziehungsberechtigten oder deren
      lichen Einzugsermächtigung an den Träger bei Anmeldung                 beauftragten Person. Wer beauftragte Person ist, muss durch
      des Kindes sinnvoll. Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren          den/die Erziehungsberechtigte/n ausdrücklich erklärt wer-
      von der Stadt Laufenburg (Baden) eingezogen.                           den.
(3)   Die Höhe der Elternbeiträge wird nach Anhörung des Eltern-       (3)   Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Heimweg sind
      beirats durch den Gemeinderat festgesetzt.                             allein die Erziehungsberechtigten verantwortlich.
(4)   Eine Änderung der Benutzungsgebühren bleibt vorbehalten.         (4)   Ein Kind darf den Heimweg von der Einrichtung ohne Beglei-
(5)   Die aktuelle Gebührenordnung kann in den Einrichtungen                 tung eines Erwachsenen nur dann antreten, wenn das Kind
      und auf der Homepage der Stadt Laufenburg (Baden) einge-               hierzu in der Lage ist und der Einrichtungsleitung eine schrift-
      sehen werden.                                                          liche Erklärung übergeben wurde, in der das pädagogische
                                                                             Personal sowie der Träger von jeglichen Haftungs- und Re-
                                  §9                                         gressansprüchen freigestellt wird. Die Aufsichtspflicht endet
                            Versicherung                                     in diesem Fall, sobald das Kind das Einrichtungsgrundstück
(1)   Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a des Siebten Sozialge-           verlässt.
      setzbuches (SGB VII) gesetzlich gegen Unfall versichert:         (5)   Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Feste, Ausflüge)
      • auf dem direktem Weg zur und von der Einrichtung,                    sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern
      • während des Aufenthaltes in der Einrichtung,                         vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der
      • während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb              Aufsicht getroffen wurde.
        des Geländes der Einrichtung (Spaziergang, Feste und der-
        gleichen)                                                                                      § 12
(2)   Alle Unfälle, die auf dem Weg zum oder von der Einrichtung                    Elternbeirat/Zusammenarbeit mit Eltern
      eintreten, müssen der Einrichtungsleitung unverzüglich ge-       In jeder Einrichtung wird ein Elternbeirat gebildet. Der Elternbeirat
      meldet werden.                                                   wird jährlich nach Beginn des Kindergartenjahres von den Erzie-
(3)   Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung           hungsberechtigten der in der Einrichtung betreuten Kinder ge-
      der Garderobe und anderen persönlichen Gegenständen des          wählt. Eltern sind zum Wohle des Kindes zur vertrauensvollen Zu-
      Kindes (z.B. Spielsachen) wird keine Haftung übernommen.         sammenarbeit mit der Einrichtung verpflichtet. Im Einzelnen gelten
      Es wird daher empfohlen, diese Gegenstände mit dem Na-           die Richtlinien des Arbeits- und Sozialministeriums Baden-Würt-
      men des Kindes zu kennzeichnen.                                  temberg über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5
(4)   Für im Bereich der Einrichtung abgestellte bewegliche Sa-        des Kindertagesbetreuungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
      chen (Fahrräder, Roller, Kinderwagen etc.) wird keine Haf-
      tung übernommen.                                                                             § 13
(5)   Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter                            Verbindlichkeit
      Umständen die Erziehungsberechtigten. Es wird daher emp-         Diese Kindergartenordnung wird den Eltern/Erziehungsberechtig-
      fohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.      ten bei der Anmeldung ausgehändigt und durch Unterschrift auf
                                                                       dem Anmeldebogen als verbindlich anerkannt.
                                § 10
                   Regelung in Krankheitsfällen                                                      § 14
(1)   Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen,                                  Datenschutz
      Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber oder Parasi-         Zur Aufnahme der Kinder in eine Kindertageseinrichtung ist die
      tenbefall (Kopfläuse, Krätzmilben, etc.) sind die Kinder bis     Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen
      zur vollständigen Genesung zu Hause zu behalten. Dies gilt       Daten erforderlich. Eine entsprechende Erklärung ist im Aufnah-
      nicht bei leichten und für andere Kinder ungefährlichen Er-      meheft enthalten und durch Unterschrift anzuerkennen.
      krankungen (z.B. leichte Erkältungskrankheiten) sowie bei
      chronischen Erkrankungen, die dem Besuch der Einrichtung                                         § 15
      nicht entgegenstehen (z.B. Allergien). Im Zweifelsfall ist die                               Inkrafttreten
      Einrichtungsleitung berechtigt, das Kind bis zur ärztlichen
      Untersuchung und Klärung der Erkrankung vorläufig nach           Die Kindergartenordnung tritt zum 01.09.2020 in Kraft. Gleichzeitig
      Hause zu schicken bzw. eine ärztliche Unbedenklichkeitsbe-       tritt die Kindergartenordnung vom 1.11.2015 außer Kraft.
      scheinigung zu verlangen.
(2)   Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehöri-          Für etwaige Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschrif-
      gen an einer Krankheit mit Ansteckungsrisiko für andere Kin-     ten der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder
      der (z.B. Coronavirus/Covid-19, Diphtherie, Masern, Röteln,      aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird
      Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps/Ziegenpeter,           nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
      Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankung,         innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung
      Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten) muss        gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sach-
      die Einrichtungsleitung sofort informiert werden, spätestens     verhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies
      an dem der Erkrankung folgenden Werktag. Das gleiche gilt        gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung,
      bei Befall von Kopfläusen. Bei Verdacht oder Ausbruch einer      die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
      dieser Krankheiten ist der Besuch der Einrichtung ausge-         worden sind.
      schlossen.
(3)   Bevor ein Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit,      Laufenburg(Baden), den 21.09.2020
      auch in der Familie, die Einrichtung wieder besucht, ist eine
      ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.             Der Gemeinderat
(4)   Trifft das Gesundheitsamt zur Bekämpfung übertragbarer
      Krankheiten Anordnungen, sind diesen Folge zu leisten.           Ulrich Krieger
                                                                       -Bürgermeister-
AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG                                                                    FREITAG, 02. OKTOBER 2020 | 7

Stadt Laufenburg (Baden)                                             (3)   Die Benutzungsgebühr und die Verpflegungsgebühr sind in
Landkreis Waldshut                                                         voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind vor dem 15. des
                                                                           jeweiligen Monats eintritt. Beim Eintritt ab dem 15. des jewei-
  Satzung der Stadt Laufenburg (Baden) über die                            ligen Monats sind 50 % der Gebühren zu entrichten.
                                                                     (4)   Eine Änderung des Betreuungsumfangs ist mind. vier Wo-
Erhebung von Betreuungs- und Verpflegungsgebüh-                            chen vor der geplanten Inanspruchnahme schriftlich anzu-
 ren in den Städtischen Kindertageseinrichtungen                           melden und nur zu Beginn eines Monats möglich.
       (Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen)                (5)   Bei Abmeldung eines Kindes ist die Gebühr bis zum Ende des
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg                 Monats zu entrichten, in dem das Kind abgemeldet wurde.
in Verbindung mit §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengeset-                Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des
zes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Lau-               Kindergartenjahres (31. August) von Amts wegen abgemel-
fenburg (Baden) am 21.9.2020 folgende Gebührensatzung be-                  det. Für Kinder, die in eine schulische Einrichtung abgehen,
schlossen:                                                                 ist die Benutzungsgebühr und Verpflegungsgebühr bis zum
                                                                           31. Juli in voller Höhe zu bezahlen.
                                 §1                                  (6)   Die Benutzungsgebühren sind auch für die Zeit der Ferien
              Zweckbestimmung, Gemeinnützigkeit                            der Einrichtung und für Zeiten, in denen die Einrichtung aus
(1)   Die Stadt Laufenburg (Baden) betreibt und unterhält nach §§          besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten. Dies gilt
      22, 24 Sozialgesetzbuch (SGB) sowie § 1 Kindertagesbetreu-           auch für Zeiten, in denen das Kind krank ist oder die Einrich-
      ungsgesetz (KiTaG) Kindertageseinrichtungen als öffentliche          tung aus sonstigen Gründen nicht besucht hat.
      Einrichtungen, die in erster Linie den in Laufenburg (Baden)
      wohnenden Kindern zur Verfügung stehen. Zur teilweisen De-                    § 4a (nur gültig für Kinderkrippen)
      ckung des entstehenden Aufwands werden für deren Benut-            Abmeldung vor Beginn des Benutzungsverhältnisses
      zung Gebühren nach dieser Satzung erhoben.                     (1) Falls ein zugesagter Betreuungsplatz vor der geplanten Auf-
(2)   Zweck dieser Einrichtungen ist die Erziehung, Bildung und          nahme des Kindes doch nicht benötigt wird, ist eine schriftli-
      Betreuung der Kinder im Vorschulbereich.                           che Kündigung durch die Sorgeberechtigten erforderlich.
(3)   Für die Nutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen       (2) Die Kündigung ist gegenüber der Stadt Laufenburg (Baden)
      gelten die Kindergartenordnung und das Anmeldeheft der             unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten vor dem ge-
      Stadt Laufenburg (Baden).                                          planten Aufnahmetermin des Kindes schriftlich einzureichen.
                                                                     (3) Bei nicht fristgerechter Kündigung werden 50 % der Monats-
                                  §2                                     gebühr nach § 5 Absatz 8 Nr. 1 Modell 2 (Einkindfamilie) er-
                          Gebührenpflicht                                hoben. In begründeten Einzelfällen kann der Träger Ausnah-
(1)   Die Stadt Laufenburg (Baden) erhebt für die Inanspruchnah-         men zulassen.
      me eines Betreuungsplatzes in den Kindertageseinrichtungen                                      §5
      Benutzungsgebühren sowie in den Kindertageseinrichtungen                          Höhe der Benutzungsgebühr
      mit Verpflegungsangebot eine Verpflegungsgebühr nach           (1)   Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der vereinbarten
      Maßgabe dieser öffentlich-rechtlichen Satzung. Die Teilnah-          Betreuungsform und wird entsprechend dem württember-
      me des Kindes an der Verpflegung ist in der Kinderkrippe an          gischen Modell gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die
      jedem Betreuungstag und im Kindergarten an den Ganztags-             gemeinsam mit dem Kind, für welches die Gebühr entrichtet
      betreuungstagen verpflichtend.                                       wird, in einem Haushalt nicht nur vorübergehend leben und
(2)   Die Benutzungsgebühr wird je Kind, das einen Betreuungs-             noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
      platz belegt, erhoben und abhängig von Art und Umfang des      (2)   Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder
      Betreuungsangebotes bemessen.                                        gemäß Abs. 1, so ist die Änderung der Stadt Laufenburg
(3)   Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, für den das         (Baden) innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten des
      Kind von der Kindertageseinrichtung abgemeldet oder die              Ereignisses schriftlich anzuzeigen und auf Verlangen nach-
      Zulassung widerrufen wird.                                           zuweisen. Die Gebühren werden für den Kalendermonat neu
(4)   Beim verpflichtenden Verpflegungsangebot endet die Gebüh-            festgesetzt, welcher auf den Kalendermonat folgt, in dem die
      renpflicht für die Verpflegungskosten mit Ablauf des Monats,         Änderung eingetreten ist.
      für den das Kind von der Kindertageseinrichtung abgemeldet     (3)   Für Änderungen, die nicht fristgerecht angezeigt werden, gilt:
      oder die Zulassung widerrufen wird.                                  • eine Gebührenrückerstattung wird nach Eingang der An-
(5)   Während der Schließtage entfallen die Gebührenpflichten                zeige für maximal sechs Monate rückwirkend gewährt.
      nicht.                                                               • im Falle einer Nacherhebung gilt Absatz 2 Satz 2
                                                                     (4)   Die Benutzungsgebühr für die Kinderkrippe ist auch weiter-
                               §3                                          hin in voller Höhe zu entrichten, falls das Kind über das 3.
                       Gebührenschuldner                                   Lebensjahr hinaus die Kinderkrippe besucht. Ausnahmen
(1)   Gebührenschuldner sind                                               hiervon sind nur dann möglich, wenn der Träger selbst das
      a) die sorgeberechtigten Personen, in deren Haushalt das             Verschulden an einem rechtzeitigen Übergang in einen ande-
         Kind lebt, das den Betreuungsplatz und ggf. das Verpfle-          ren städtischen Kindergarten trägt.
         gungsangebot in Anspruch nimmt. Als sorgeberechtigte        (5)   Der Umstand, dass während der Eingewöhnungsphase gera-
         Personen im Sinn dieser Satzung gelten auch Pflegeel-             de auch von Kleinstkindern ggf. nicht die vollen Betreuungs-
         tern.                                                             zeiten in Anspruch genommen werden sollen bzw. können,
      b) wer die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes oder              führt nicht zu einer Reduzierung der Gebühren.
         ein Verpflegungsangebot beantragt hat.                      (6)   Nimmt ein Kind in einer Kindergartengruppe eine Betreuung
(2)   Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.                ab 2 Jahren und 9 Monaten in Anspruch, wird für die Betreu-
                                                                           ung die doppelte Gebühr je nach gewähltem Modell erhoben.
                                §4                                         Ab dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das 3.
      Entstehung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren                     Lebensjahr vollendet wurde, fällt die einfache Gebühr an.
(1)   Unabhängig von Schließzeiten sind die Benutzungsgebühr         (7)   Für ein unter dreijähriges Kind, das eine altersgemischte
      und die Verpflegungsgebühr für 11 Monate zu entrichten. Der          Gruppe im Kindergarten besucht, reduziert sich ab dem 1.
      Monat August ist beitragsfrei. Die Festsetzung der Gebühren          des Monats, der auf den Monat folgt in dem das Kind 2 Jahre
      erfolgt durch Bescheid.                                              und 9 Monate wird, die Gebühr auf den doppelten Beitrag der
(2)   Die Benutzungsgebühr und Verpflegungsgebühr entstehen                jeweils gebuchten Betreuungszeit.
      von Beginn des Monats an, in dem das Kind in die Einrichtung   (8)   Höhe der Gebührensätze je Betreuungsplatz pro Monat:
      aufgenommen wird.                                                    Modell 1:      Halbtagsbetreuung (HAT)
      Sie werden jeweils für einen Kalendermonat erhoben und               Modell 1b: Regelbetreuung (RG)
      sind zu Beginn des Kalendermonats fällig.                            Modell 2:      Verlängerte Öffnungszeit (VÖ)
                                                                           Modell 3:      Ganztagsbetreuung (GT)
AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)
8 | FREITAG, 02. OKTOBER 2020                                                                        Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG

   Die jeweiligen Öffnungszeiten der Einrichtungen sind unter          Modell 3 (GT) ohne Mittagessen
   www.laufenburg.de/leben-wohnen/kindergaerten ersichtlich.
   1. Kinderkrippe ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis
                                                                        Kind/er       pro            1.09.2020 – 31.07.2021
      zur Vollendung des 3. Lebensjahres
                                                                        Haushalt
      Modell 2 (VÖ) ohne Mittagessen
                                                                                                  Betreuungstage/Woche
    Kind/er pro Haushalt        1.09.2020 - 31.07.2021                                       Fünf        Vier      Drei       Zwei
                                                                                             Tage        Tage      Tage       Tage
    1 Kind                               419 €
                                                                        1 Kind               277 €      269 €     256 €    231 €
    2 Kinder                             318 €
                                                                        2 Kinder             211 €      200 €     197 €    176 €
    3 und mehr Kinder                    210 €
                                                                        3 Kinder             139 €      137 €     130 €    117 €
                                                                        4 und mehr Kinder     97 €       95 €      89 €       81 €
   Modell 3 (GT) ohne Mittagessen
                                                                       Wohngeldbezieher haben bei Vorlage eines aktuellen Wohn-
    Kind/er pro             1.09.2020 – 31.07.2021                     geldbescheides Anspruch auf eine 40%ige Minderung des
    Haushalt                                                           jeweils zutreffenden Gebührensatzes.
                            Betreuungstage/Woche                 (9)   Kinderkrippe:
                    Fünf          Vier       Drei        Zwei          Die monatliche Verpflegungspauschale in der Kinderkrippe
                    Tage          Tage       Tage        Tage          beträgt 57,00 €/ Monat unabhängig von der gebuchten Be-
                                                                       treuungszeit.
    1 Kind          619 €        611 €       575 €       529 €
    2 Kinder        470 €        462 €       438 €       402 €         Kindergarten:
                                                                       Die monatliche Verpflegungspauschale in den Kindergärten
    3 Kinder        310 €        306 €       288 €       264 €
                                                                       mit Verpflegungsangebot beträgt:
   2. Kindergarten ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis
      zur Vollendung 2 Jahre 9 Monat                                    Ganztagsbe - Pauschale                  Pauschale
                                                                        treuung      pro Monat                  pro zusätzlichem
   Modell 1 (HAT) und 1b (RG)                                           Anzahl  der                             VÖ-Tag/Monat
                                                                        gebuchten
                                                                        Tage
    Kind/er pro Haushalt        1.09.2020 – 31.07.2021
                                                                        2 GT-Tage             30,00 €                11,40 €
    1 Kind                               281 €
                                                                        3 GT-Tage             46,00 €
    2 Kinder                             214 €
                                                                        4 GT-Tage             60,00 €
    3 Kinder                             141 €
                                                                        5 GT-Tage             71,00 €
    4 und mehr Kinder                    98 €
                                                                                                 §6
   Modell 2 (VÖ)
                                                                              Widerruf der Zulassung/Ausschluss
                                                                 Kommt der Gebührenschuldner mit der Entrichtung der festge-
    Kind/er pro Haushalt        1.09.2020 – 31.07.2021           setzten Gebühren für einen Zeitraum von mehr als zwei Monate
                                                                 in Verzug und entrichtet er die geschuldeten Gebühren trotz einer
    1 Kind                               351 €
                                                                 ausgesprochenen Aufforderung nicht, kann die Zulassung des Kin-
    2 Kinder                             267 €                   des zum Besuch der Einrichtung widerrufen werden.
    3 Kinder                             176 €
                                                                                                §7
    4 und mehr Kinder                    123 €                                             Inkrafttreten
                                                                 Die Satzung tritt am 1. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt
                                                                 die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die
   3. Kindergarten ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis         Städtischen Kindergärten (Kindergarten-Gebührensatzung) vom
      Schuleintritt:                                             1. Januar 2020 außer Kraft.

   Modell 1 (HAT) und 1b (RG)                                    Laufenburg (Baden), den 21.09.2020

    Kind/er pro Haushalt        1.09.2020 – 31.07.2021           Ulrich Krieger                         Der Gemeinderat
    1 Kind                               132 €                   Bürgermeister
    2 Kinder                             100 €
                                                                 Hinweis:
    3 Kinder                              66 €                   Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften
                                                                 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf-
    4 und mehr Kinder                     46 €
                                                                 grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach
                                                                 § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb
   Modell 2 (VÖ)
                                                                 eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber
                                                                 der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die
    Kind/er pro Haushalt        1.09.2020 – 31.07.2021           Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
                                                                 die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi-
    1 Kind                               169 €
                                                                 gung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
    2 Kinder                             128 €                   der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Ge-
                                                                 setzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist
    3 Kinder                              85 €
                                                                 die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein
    4 und mehr Kinder                     59 €                   Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG                                                                  FREITAG, 02. OKTOBER 2020 | 9

                                                                     Vermieter von Gewerberäumlichkeiten
                   KO M M U N A L E S                                aufgepasst!
                                                                     Immer wieder erhält die Stadt Anfragen von Gewerbetreiben-
                                                                     den, die Räume zur Miete bzw. zum Kauf suchen. Aus diesem
 Gesichtsschilde und transparente Masken                             Grunde informieren wir direkt auf der städtischen Homepage
 ersetzen keine Mund-Nasen-Bedeckung                                 über derartige freie Räumlichkeiten).
                                                                     https://www.laufenburg.de/stadt-handel/wirtschaft-handel/
 Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass Gesichtsschilde           gewerbeflaechen-u-immobilien/private-gewerbeimmobili-
 aus dünnem transparentem Plastik – sogenannte Faceshields –         en/?L=0
 eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Corona-Vorschrif-            Sofern Sie
 ten nicht ersetzen.                                                 • Eigentümer freier Gewerberäume sind,
 Das gleiche gilt für transparente Masken, die in letzter Zeit       • diese Gewerberäume vermieten/verkaufen möchten
 häufiger in der Gastronomie oder im Einzelhandel zu sehen           • und kostenlos dafür werben wollen,
 sind.                                                               so wenden Sie sich bitte an den Bereich Liegenschaften/Wirt-
 Leider herrscht hier Verwirrung, weil diese Hilfsmittel in ande-    schaftsförderung der Stadtverwaltung. Gerne nehmen wir Ihr
 ren Bundesländern als Ersatz für eine Mund-Nasen-Bedeckung          Objekt - egal ob Büro, Lager, Produktions- oder Verkaufsfläche
                                  zugelassen sind. Die Landes-       - in die Auflistung auf unserer Homepage auf.
                                  regierung in Baden-Württem-
                                  berg vertritt jedoch eine an-      Informationen und Anmeldung bei:
                                  dere Auffassung.                   Stadtverwaltung Laufenburg (Baden),
                                  Gesichtsschilde sind lediglich     Bereich Liegenschaften/Wirtschaftsförderung,
                                  eine Art „Spuckschutz“ oder        Frau Schlachter, Telefon: 07763-806-150, E-Mail:
                                  Schutzbrille. Sie eignen sich      irena.schlachter@laufenburg-baden.de, Zimmer 19 im Rathaus.
                                  als zusätzliche Komponente
                                  der persönlichen Schutzaus-
                                  rüstung für Tätigkeiten, bei
                                  denen es spritzt. Beim allei-
                                  nigen Einsatz eines Gesichts-
                                  schildes oder einer trans-
                                  parenten Maske fehlt eine
                                  Filterwirkung der Ausatemluft,     Waldtage 2020
                                  wie sie bei einer Maske aus        Im Sportheim Rotzel sind von den Kindern die an den
                                  Stoff gegeben ist. Insofern ist    Waldtagen teilgenommen haben, einige Kleidungsstücke etc.
                                  ein Gesichtsschild als unge-       vergessen worden.
                                  eignet anzusehen.                  Falls Sie ein Kleidungsstück vermissen, dann wenden Sie sich
                                                                     bitte an Klara Schlachter (07763 7124 oder 0175 4287721).
                                                                     Sie können diese dann im Sportheim Rotzel abholen.
                                                                     Vielen Dank.

SITZUNG - Vereinsvorstände treffen sich
- ABGESAGT
                                                                    Änderung der Corona-Verordnung
Aufgrund der aktuellen Situation liegen keine terminlichen
Überschneidungen im Jahr 2021 vor, sodass die vorgesehene           Mit der ab dem 30.09.2020 geltenden Fassung der Corona-Ver-
Sitzung zur Koordinierung des städtischen Veranstaltungs- und       ordnung hat die Landesregierung die Geltungsdauer verlängert
Sammelkalenders am 15.10.2020 in der Möslehalle abgesagt            und einige Regelungen verändert bzw. verschärft.
wird.                                                               Hier eine Schnellübersicht der Änderungen
                                                                    • Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird
                                                                      bis zum 30. November 2020 verlängert.
                                                                    • Die Maskenpflicht gilt nun auch für Kundinnen und Kunden
                                                                      in Gaststätten, Restaurants, Bars etc., wenn Sie sich nicht
                                                                      am Platz befinden – etwa auf dem Weg zum Tisch, zur Toilet-
                                                                      te oder zum Buffet.
IMPRESSUM                                                           • Die Maskenpflicht gilt nun auch in Freizeitparks und Vergnü-
Herausgeber: Stadtverwaltung Laufenburg                               gungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen.
                                                                    • Es gibt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bei Verstoß gegen
Verantwortlich für den amtlichen      Für den Anzeigenteil/Druck:     die Maskenpflicht.
und redaktionellen Teil:              Primo Verlag                  • Beim praktischen Fahr-, Boots- oder Flugunterricht sowie bei
Bürgermeister Ulrich Krieger oder     Anton Stähle GmbH & Co. KG      praktischen Prüfungen gilt nun ebenfalls eine Maskenpflicht.
der/die von ihm Beauftragte/n         Meßkircher Straße 45          • Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen
                                      78333 Stockach
Verantwortlich für die                Tel.: 07771/9317-11             kann, muss dies nun in der Regel durch eine ärztliche Be-
Fraktionsmitteilungen:                Fax: 07771/9317-40              scheinigung nachweisen.
Die jeweilige Fraktion bzw. die/der   anzeigen@primo-stockach.de    • Verantwortliche müssen Besucherinnen und Besucher sowie
Vorsitzende der jeweiligen Fraktion   www.primo-stockach.de           Kundinnen und Kunden ihrer Einrichtungen bzw. Geschäfte über
                                                                      die Maskenpflicht informieren.
Verantwortlich für die Kirchen-       Druck und Herstellung:        • Die Beschreibung der typischen Symptome einer COVID-19
und Vereinsmitteilungen:              Primo Verlag                    Erkrankung wird an die neuesten Erkenntnisse der Robert
Die jeweilige Kirche bzw. die/der     Anton Stähle GmbH & Co. KG
Vorsitzende des jeweiligen Vereins.   Meßkircher Straße 45
                                                                      Koch-Instituts angepasst.
Für die Veröffentlichung von Ver-     78333 Stockach                • Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden bleiben
eins- und anderen Mitteilungen wird   Tel.: 07771/9317-0              weiterhin untersagt.
keine Gewähr übernommen.              Fax: 07771/9317-40            • Die §§ 4 bis 8 CoronaVO gelten künftig auch für Boots- und Flug-
                                      info@primo-stockach.de          schulen (Hygieneanforderungen, Hygienekonzepte, Datenverar-
                                      www.primo-stockach.de           beitung, Zutritts- und Teilnahmeverbot sowie Arbeitsschutz).
AMTSBLATT DER STADT LAUFENBURG (BADEN)
10 | FREITAG, 02. OKTOBER 2020                                                                      Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG

• Die Beschränkungen für Veranstaltungen und Betriebsverbote        Wohngebiete in Murg werden die Totenbühlstraße sowie die Ham-
  werden unabhängig von der Laufzeit der Verordnung laufend im      merstraße für die Dauer der A 98 Sperrung ebenfalls gesperrt. Die
  Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen überprüft und ge-   betroffenen Anwohner werden gebeten dies zu beachten.
  gebenenfalls umgehend angepasst.                                  Die Sperrungen sind ab Samstag 03.10.2020 bis Sonntag
                                                                    04.10.2020 jeweils von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr vorgesehen.
Verstöße gegen die Regelungen der Corona-Verordnung können          Der Verkehr wird ab Murg auf der ausgeschilderten Umleitungs-
mit z.T. hohen Bußgeldern geahndet werden. Wir bitten daher drin-   strecke über Niederhof nach Laufenburg umgeleitet. Diese Umlei-
gend um Beachtung!                                                  tung gilt auch für den Verkehr aus Laufenburg kommend.
                                                                    Im Anschluss wird die A 98 ab Montag den 05. Oktober zwischen
Stadt Laufenburg (Baden)                                            den Anschlussstellen Hauenstein und Laufenburg für den Verkehr
                                                                    gesperrt. Es werden an diesem Streckenabschnitt ebenfalls die
                                                                    halbjährlichen Mäh- und Wartungsarbeiten durchgeführt.

Sperrung A 98 Murg - Laufenburg                                     Die Sperrung der Umfahrung Luttingen ist am Montag den
                                                                    05.10.2020 ab 8:00 Uhr bis Mittwoch 07.10.2020 18:00 Uhr vor-
Wegen Reinigungs- und Wartungsarbeiten an den Brücken- und          gesehen.
Tunnelbauwerken sowie den allgemeinen Mäharbeiten wird die          Der Verkehr wird für die Dauer der Sperrung über die L 154 Hau-
A 98 an 2 Tagen zwischen den Anschlussstellen Rothaus und           enstein – Luttingen – Laufenburg umgeleitet.
Laufenburg für den Verkehr tagsüber gesperrt. Aufgrund der Bau-     Das Landratsamt bittet alle von der Maßnahme betroffenen Bürger
arbeiten „Murg Mitte“ auf der Umleitungsstrecke werden die Ar-      um Verständnis für während der Sperrung auftretende Behinde-
beiten diesmalig am Wochenende am 03.10.2020 (Feiertag) und         rungen.
am 04.10.2020 (Sonntag) durchgeführt. Damit sollen in diesen ver-
kehrsschwachen Zeiten die Gemeinde Murg sowie die Umleitungs-
strecken vom Verkehr entlastet werden. Zum weiteren Schutz der

                Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen entlang von Straßen und Wegen

 Sie sind Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks an ei-         Bitte beachten Sie beim Rückschnitt folgende Mindest-Rege-
 ner öffentlichen Straße oder einem Weg?                            lungen:
 Dann sind Sie verpflichtet, Hecken, Bäume und Sträucher etc.,      • Über öffentlichen Verkehrsflächen muss ein Luftraum von
 die verkehrsbehindernd in den öffentlichen Verkehrsraum (Stra-       überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden.
 ßen, Wege aber auch Feldwege und Gehsteige) hineinragen, so          Bei Fahrbahnen ist ein Bereich bis zu einer Höhe 4,50 Me-
 zurückzuschneiden, dass die Verkehrsteilnehmer nicht beein-          tern, bei Geh- und Radwegen bis zu 2,50 Meter dauerhaft
 trächtigt werden. Wir weisen darauf hin, dass Sie für Schäden        frei zu halten.
 haften, die durch überhängenden Bewuchs verursacht werden.         • Bei Fahrbahnen ist zusätzlich ein seitlicher Sicherheits-
                                                                      raum von mindestens 0,75 Meter einzuhalten. Sofern ein
                                                                      Bordstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom
 Den Fußgängern wird durch einen wild wuchernden Bewuchs              Fahrbahnrand auf 0,50 Meter reduziert werden. Bei Rad-
 das Begehen von Gehwegen unnötig erschwert und andere Ver-           wegen beträgt der seitliche Sicherheitsabstand 0,25 Meter.
 kehrsteilnehmer werden gefährdet, da eine Sicht auf Verkehrs-      • Hecken entlang von Gehwegen und Fahrradwegen sind so
 zeichen, Straßen oder Kreuzungen nicht möglich ist. Auch die         zurückzuschneiden, dass die gesamte Breite dieser Wege
 Durchführung des Winterdienstes mit Räumfahrzeugen oder die          von Fußgängern und Fahrradfahrern genutzt werden kann.
 Zufahrt für Müllfahrzeuge wird beeinträchtigt.                     • Büsche und Bäume in der Nähe von Straßenlaternen sind
                                                                      so zu schneiden, dass der Lichtaustritt gewährleistet ist
                                                                      und keine Schäden an den Beleuchtungskörpern (zum Bei-
                                                                      spiel bei Sturm) entstehen können.
                                                                    • Gleichzeitig sind Bäume auf ihren Zustand, insbesonde-
                                                                      re auf Standsicherheit, zu untersuchen und dürres Geäst
                                                                      beziehungsweise dürre Bäume ganz zu entfernen. Jeder
                                                                      Baumeigentümer haftet für die Verkehrssicherheit seiner
                                                                      Bäume!
                                                                    • An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Sie
                                                                      Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen so niedrig
                                                                      halten, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfah-
                                                                      rer gewährleistet ist.
                                                                    • Sorgen Sie dafür, dass Verkehrszeichen, Ampeln oder
                                                                      Straßennamensschilder frei einzusehen sind.

                                                                    Durch regelmäßige Rückschnitte helfen Sie, die Verkehrssi-
                                                                    cherheit zu gewährleisten und schützen sich vor eventuellen
                                                                    Schadensersatzansprüchen. Das Lichtraumprofil ist ganzjäh-
                                                                    rig frei zu halten. Sollten Sie diesen Regelungen nicht nach-
                                                                    kommen, kann eine kostenpflichtige Beseitigungsanordnung
                                                                    erlassen werden.

                                                                    Nutzen Sie die vegetationsarme Zeit zwischen Oktober und
                                                                    Februar für einen großzügigen Rückschnitt!

                                                                    Stadt Laufenburg (Baden)
                                                                    Ordnungsamt
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG                                                                                 FREITAG, 02. OKTOBER 2020 | 11

 Öffentliche Ausschreibung der Stadt
 79725 Laufenburg
           Öffentliche(Baden)
                       Ausschreibung der Stadt
             79725 Laufenburg (Baden)
 Die Stadt Laufenburg     (Baden) schreibt innerhalb der IKZ-Albbruck auf der Grundlage der
             _________________________________________________________________________________________
 VOB folgende Bauarbeiten aus:                                                                                                     Öffentliche Ausschreibung der Stad
              Die Stadt Laufenburg (Baden) schreibt innerhalb der IKZ-Albbruck auf der Grundlage der VOB                           79725 Laufenburg (Baden)
              folgende Bauarbeiten aus:                                                                                            _______________________________________________
 Breitbandausbau der Ortsnetze Rotzel und Hochsal                                                                                  Die Stadt Laufenburg (Baden) schreibt innerhalb d
              Breitbandausbau der Ortsnetze Rotzel und Hochsal                                                                     folgende Bauarbeiten aus:
 Ausführungszeit:                      November 2020 bis Mai 2022                                                                  Breitbandausbau der Ortsnetze Rotzel und Ho
 Angebotsdaten:
            Ausführungszeit:        LOS 012020 bis Mai 2022
                                   November
 OT-Rotzel;                            8 Stk. Schachtbauwerke MoKo                                                                 Ausführungszeit:         November 2020 bis Mai 2022

              Angebotsdaten:           6.680
                                        LOS 01m Leitungsgräben
                                       15.950 m Rohrverbände                                                                       Angebotsdaten:             LOS 01
                OT-Rotzel;                   8 Stk. Schachtbauwerke MoKo
                                       2.600   m Rohreinzugstrecken
                                         6.680 m Leitungsgräben
                                                                                                                                     OT-Rotzel;                    8 Stk. Schachtbauwer
                                                                                                                                                               6.680 m Leitungsgräben
                                       75  St Hausanschlüsse
                                        15.950 m Rohrverbände                                                                                                 15.950 m Rohrverbände
                                         2.600 mm
                                       44.850     Rohreinzugstrecken
                                                     LWL-Kabel                                                                                                 2.600 m Rohreinzugstreck
                                            75 St Hausanschlüsse                                                                                                  75 St Hausanschlüsse
                                       40  m   Schutzrohre
                                        44.850 m LWL-Kabel
                                                               an Bauwerken                                                                                   44.850 m LWL-Kabel
                                                                                                                                                                  40 m Schutzrohre an Ba
                                           40 m Schutzrohre an Bauwerken
 OT-Hochsal;                           6 Stk. Schachtbauwerke MoKo
                                                                                                                                     OT-Hochsal;                   6 Stk. Schachtbauwer
                OT-Hochsal;            6.8006 Stk.
                                                 m Leitungsgräben
                                                       Schachtbauwerke MoKo                                                                                    6.800 m Leitungsgräben
                                       14.100
                                          6.800 mm      Rohrverbände
                                                    Leitungsgräben                                                                                            14.100 m Rohrverbände
                                                                                                                                                                  93 St Hausanschlüsse
                                        14.100
                                       93        m Rohrverbände
                                             St Hausanschlüsse                                                                                                47.200 m LWL-Kabel
                                              93 St Hausanschlüsse                                                                                               50 m Schutzrohre an Ba
                                       47.200
                                        47.200 mm       LWL-Kabel
                                                    LWL-Kabel
                                       50 m      Schutzrohre
                                              50 m  Schutzrohre anan     Bauwerken
                                                                      Bauwerken
                                                                                                                                   Vergabestelle:             Die Angebote sind zu richten a
 Vergabestelle:                        Die Angebote sind zu richten an die Gemeinde Albbruck                                                                  IKZ-Albbruck für die Gemeinde
                                                                                                                                                              Schulstraße 6, 79774 Albbruck
              Vergabestelle:           IKZ-Albbruck
                                        Die Angebote sind zu  für  dieanGemeinde
                                                                richten                Albbruck und die Stadt Laufenburg (Baden)
                                                                          die Gemeinde Albbruck                                                               T. 07753 / 9300 Zentrale
                                        IKZ-Albbruck für 6,die 79774
                                                               GemeindeAlbbruck
                                                                         Albbruck und die Stadt Laufenburg (Baden)                                            F. 07753 / 930203
                                       Schulstraße
                                        Schulstraße 6, 79774 Albbruck
                                       T.T. 07753     / 9300
                                            07753 / 9300 ZentraleZentrale
                                                                                                                                   Angebotseröffnung:         Mittwoch, 21. Oktober 2020
                                                                                                                                                              11.00 Uhr
                                       F.F. 07753
                                            07753 / 930203
                                                      / 930203                                                                                                1. OG, Zimmer 200
                                                                                                                                                              im Rathaus von Albbruck
 Angebotseröffnung:
           Angebotseröffnung:          Mittwoch,         21. Oktober
                                        Mittwoch, 21. Oktober    2020      2020
                                                                                                                                   Ausschreibende Stelle:
                                       11.00
                                        11.00 UhrUhr
                                        1. OG, Zimmer 200
                                       1.
                                        im OG,     Zimmer
                                             Rathaus            200
                                                      von Albbruck
                                       im Rathaus von Albbruck
              Ausschreibende Stelle:
 Ausschreibende Stelle:
                                                                                                                                                              Heppenschwand 16, 79862 Höchens
                                                                                                                                                              T. 07755 / 91091, F. 07755 / 91093

                                                                                                                                   M:\04_Breitbandausbau\B-IKZ Albbruck\000-IKZ Albbruck Allgeme
                                                                                                                                   Laufenburg\C_Inserate\200921 öffentl. Ausschreibungstext Gemei

                                      Heppenschwand                  16, 79862 Höchenschwand
                                       Heppenschwand 16, 79862 Höchenschwand
                                       T. 07755 / 91091, F. 07755 / 91093
                                      T. 07755 / 91091, F. 07755 / 91093
 Angebotsunterlagen:                  Können in 1-facher Ausfertigung gegen einen Kostenbeitrag von € 30,00 bei der Stadt- oder
                                      Gemeindeverwaltung
            M:\04_Breitbandausbau\B-IKZ                                   bezogen
                                        Albbruck\000-IKZ Albbruck Allgemein            werden. (GAEB-DA
                                                                            & PoP\09_Ausschreibungen\02                 83)
                                                                                                         Ortsnetz Albbruck-
            Laufenburg\C_Inserate\200921 öffentl. Ausschreibungstext Gemeinde Home-Page - Laufenburg.docx.doc
                                      (Bei Postzustellung beträgt der Kostenbeitrag € 35,00).
                                      Bitte gegen Verrechnungsscheck anfordern.
 Zuschlagsfrist:                      Die Zuschlagsfrist endet am 20. November 2020
 Sicherheiten:                        Vertragserfüllungsbürgschaft 5 %
                                      Gewährleistungsbürgschaft 3 %
 Vergabeprüfstelle:                   Landratsamt Waldshut / Kommunalaufsicht

 Die Angebote sind in verschlossenem Umschlag mit genauer Bezeichnung der Arbeiten bis zum Submissionstermin auf der
 Gemeindeverwaltung in Albbruck einzureichen.

 Albbruck und Laufenburg (Baden), den 26. September 2020

 Stefan Kaiser / Bürgermeister
 Ulrich Krieger / Bürgermeister

Pflegestützpunkt
                                                                                    Regeln für Ihren Bücherei-Besuch:
Pflegestützpunkt – Informationen und individuelle Beratung rund
um das Thema Pflege im Rathaus Laufenburg durch Frau Probst                         • Termine werden vorab telefonisch vergeben
Termin: Mittwoch, 14.10.2020 ab 09.00                                                 (07763/806-601).
Wir bitten um Terminvereinbarung unter Tel. 07751/864256 oder                       • Für Ihren Termin ist eine Dauer von max. 15 min vorgesehen.
E-Mail: michaela.probst@landkreis-waldshut.de                                         Bitte bleiben Sie nicht länger als nötig in der Bücherei.
                                                                                    • Gleichzeitig dürfen sich neben den Büchereimitarbeitern nur
                                                                                      vier weitere Personen in der Bücherei aufhalten. Bitte halten
                                                                                      Sie den erforderlichen Mindestabstand ein.
                                                                                    • Tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz und beachten Sie die
            Stadtbücherei Laufenburg                                                  aushängenden Hygieneregeln.
                                                                                    • Der Zugang über das Rathaus bleibt verschlossen.
                                                                                      Bitte benutzen Sie den Zugang über die Rheinterrasse.
 Öffnungszeiten:
 Montag          10.00 - 11.30 Uhr
 Donnerstag      15.00 - 19.00 Uhr
 bitte grau hinterlegen!
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