Amtsblatt der Stadt Leverkusen

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Amtsblatt der Stadt Leverkusen
Amtsblatt der
Stadt Leverkusen
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14. Jahrgang             29. Dezember 2020                 Nummer 73

Inhaltsverzeichnis                                                                                      Seite

276. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Stadt
     Leverkusen zum Zweck der Verhütung und der Bekämpfung der
     weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 29.12.2020,
     hier: Aufhebung der Allgemeinverfügung zur Verpflichtung einer Mund-
     Nase-Bedeckung und Verbot der Verwendung von Pyrotechnik in
     bestimmten Bereichen des Stadtgebiets vom 23.12.2020 .................................. 559
277. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Stadt
     Leverkusen zum Zweck der Verhütung und der Bekämpfung der
     weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 29.12. 2020,
     hier: Verbot des Mitführens und der Verwendung von Pyrotechnik in
     bestimmten Bereichen des Stadtgebiets ................................................................ 560
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276. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Stadt Lever-
     kusen zum Zweck der Verhütung und der Bekämpfung der weiteren Aus-
     breitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 29.12.2020, hier: Aufhebung
     der Allgemeinverfügung zur Verpflichtung einer Mund-Nase-Bedeckung
     und Verbot der Verwendung von Pyrotechnik in bestimmten Bereichen
     des Stadtgebiets vom 23.12.2020
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Auf Grundlage der §§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 28a des Gesetzes zur Verhütung
und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz
– IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 3 Abs. 2 Nr. 8, 10 Abs. 5, 16 der Ver-
ordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. November 2020 in der ab dem
16. Dezember 2020 gültigen Fassung sowie § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Rege-
lung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von
nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach
dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW)
vom 14. April 2020 erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen zur regiona-
len Anpassung der CoronaSchVO an das Infektionsgeschehen in der Stadt Lever-
kusen folgende

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Herausgeber: Stadt Leverkusen, Der Oberbürgermeister
Redaktion:   Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke, Birgit Neuschäfer-Heß, Postfach 10 11 40,
             51311 Leverkusen,  0214/406-8883,  0214/406-8879,  amtsblatt@stadt.leverkusen.de
             Erscheint nach Bedarf mehrmals jährlich.
Bezug:       Kostenlos erhältlich während der Öffnungszeiten im Rathaus, Friedrich-Ebert-Platz 1, Fachbe-
             reich Bürgerbüro, 4. OG. Auslage auch in den Verwaltungsgebäuden Goetheplatz 1 - 4, Miselo-
             hestraße 4, Haus -Vorster Straße 8 und Elberfelder Haus, Hauptstr. 101.
             Abrufbar im Internet unter www.leverkusen.de, Versand:  0214/406-8883.
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Seite 560               Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 73           29. Dezember 2020

                          A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

1) Hiermit wird die Allgemeinverfügung der Stadt Leverkusen zum Zweck der Ver-
   hütung und der Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-
   CoV-2 vom 23.12.2020 mit der Verpflichtung einer Mund-Nase-Bedeckung und
   dem Verbot der Verwendung von Pyrotechnik in bestimmten Bereichen des
   Stadtgebiets, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 72 vom
   23.12.2020, aufgehoben.

2) Diese Allgemeinverfügung gilt ab sofort.

3) Es wird darauf hingewiesen, dass die Allgemeinverfügung zur Verpflichtung zum
   Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung an bestimmten Orten in Leverkusen vom
   11.12.2020, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 68 vom
   11.12.2020, in der geänderten Fassung, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt
   Leverkusen Nr. 69 vom 17.12.2020, weiterhin Bestand hat.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln schriftlich einzu-
reichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument
muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifi-
zierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von
der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg ge-
mäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bear-
beitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer
Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektroni-
schen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017
(BGBl. I S. 3803).

Leverkusen, 29. Dezember 2020
gez. Richrath
Oberbürgermeister
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277. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Stadt Lever-
     kusen zum Zweck der Verhütung und der Bekämpfung der weiteren Aus-
     breitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 29.12. 2020, hier: Verbot des
     Mitführens und der Verwendung von Pyrotechnik in bestimmten Berei-
     chen des Stadtgebiets
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Auf Grundlage der §§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 28a des Gesetzes zur Verhütung
und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz
– IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 3 Abs. 2 Nr. 8, 10 Abs. 5, 16 der Ver-
ordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. November 2020 in der ab dem
16. Dezember 2020 gültigen Fassung sowie § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Rege-
lung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von
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29. Dezember 2020           Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 73               Seite 561

nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach
dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW)
vom 14. April 2020 erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen zur regiona-
len Anpassung der CoronaSchVO an das Infektionsgeschehen in der Stadt Lever-
kusen folgende

                          A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

1) Von Donnerstag, den 31. Dezember 2020, 17:00 Uhr bis Freitag, den 01. Januar
   2021, 06:00 Uhr wird das Mitführen und die Verwendung von Pyrotechnik gem.
   § 10 Abs. 5 CoronaSchVO auf den in der Anlage 1 im Einzelnen aufgeführten und
   hellgrau hervorgehobenen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen untersagt.

   Übersichtspläne zum Verbot von Pyrotechnik sowie eine Auflistung der betroffe-
   nen Straßen sind getrennt nach den einzelnen Stadtteilen der Anlage 1 dieser
   Allgemeinverfügung zu entnehmen. Ein Gesamtverzeichnis der betroffenen Stra-
   ßen im Stadtgebiet ist der Anlage 2 zu entnehmen.

   Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verfügung.

2) Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. Dezember 2020 um 0:00 Uhr in Kraft und
   tritt mit Ablauf des 01. Januar 2021 außer Kraft.

3) Verstöße gegen die Anordnungen zu Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung stellen
   Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 und 24 IfSG i. V. m. § 18 Abs. 2
   Nr. 2 und Nr. 19a CoronaSchVO dar und werden entsprechend geahndet.

Begründung:
Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung sind die §§ 28 Absatz 1 Satz 1
und 2, 28a IfSG i. V. m. § 10 Abs. 5 CoronaSchVO.

Mit Blick auf die derzeitige Infektionswelle durch das Coronavirus (SARS-CoV-2) in
Deutschland wird durch das Robert-Koch-Institut eine Gefährdungslage in Bezug auf
die Verbreitung des Virus angenommen. Um das Gesundheitswesen nicht zu über-
lasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber
auch sonstige Krankheitsfälle bereitzuhalten ist es notwendig, den Eintritt von weite-
ren SARS-CoV-2- Infektionen zu verhindern oder – soweit dies nicht möglich ist –
zumindest zu verzögern.

Erwiesenermaßen sind Zusammenkünfte von größeren Personengruppen Hauptver-
ursacher für steigende Infektionen. Deswegen ist es erforderlich, weitere kontaktre-
duzierende Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und
Infektionsketten zu unterbrechen.

Dementsprechend sind gem. § 10 Abs. 5 CoronaSchVO zum Jahreswechsel
2020/2021 öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie jede Verwendung von Pyro-
technik auf von den zuständigen Behörden näher zu bestimmenden publikumsträch-
tigen Plätzen und Straßen untersagt. Der Bestimmung dieser Bereiche dient die ge-
genständliche Allgemeinverfügung.

Die üblichen Feierlichkeiten zum Jahreswechsel bringen es mit sich, dass zahlreiche
Personen die gekennzeichneten Bereiche aufsuchen und dort auf öffentlichen Ver-
kehrsflächen pyrotechnische Gegenstände verwenden. Dabei kommt es erfahrungs-
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Seite 562                Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 73            29. Dezember 2020

gemäß zu Menschenansammlungen und selbst Unbekannte stoßen miteinander an
und feiern gemeinsam den Jahreswechsel. Das Abbrennen von Pyrotechnik stellt im
Allgemeinen eine Attraktion dar, die sowohl Personen, die Pyrotechnik abbrennen
wollen, als auch Schaulustige anzieht. Dies gilt es aufgrund des derzeitigen Pande-
miegeschehens zu vermeiden. Ferner bringt die Verwendung von Pyrotechnik in
Menschenansammlungen ein erhöhtes Risiko der unsachgemäßen Verwendung mit
sich. Dadurch entstehende Verletzungen, die eine medizinische Behandlung im
Krankenhaus nach sich ziehen, sind aufgrund der derzeit bestehenden hohen Belas-
tung der Kliniken und des Klinikpersonals durch die Behandlung von Covid 19 Pati-
enten zu vermeiden.

Der Zeitraum des Mitführungs- und Verwendungsverbotes wurde aufgrund der poli-
zeilichen Erfahrungen der vergangenen Jahre bestimmt:

Im Laufe der späten Abendstunden steigt die Zahl der Personen an, die sich im Gel-
tungsbereich des Verbots auf öffentlichen Flächen aufhalten und den Jahreswechsel
auf der Straße feiern möchten. Diese verbleiben dort in großer Zahl bis etwa 01:00
Uhr. In der Folgezeit sinken die Besucherzahlen zwar, es verbleiben aber immer
noch viele Menschen bis in die frühen Morgenstunden auf den Straßen und Plätzen
– teilweise abhängig von der Wetterlage. Diese Personen waren in vergangenen
Jahren zu einem großen Anteil erheblich alkoholisiert.

Räumlich wurde der Geltungsbereich auf der Grundlage der Berichte von Polizei und
Feuerwehr aus den vergangenen Jahren bestimmt.

Bei den in den Anlagen gekennzeichneten Bereichen handelt es sich um Örtlichkei-
ten, wo sich traditionell viele Personen in der Silvesternacht versammeln, um ge-
meinsam den Jahreswechsel zu feiern und Pyrotechnik abzubrennen.

Das Verbot der Mitführung und der Verwendung von Pyrotechnik in den genannten
Bereichen ist erforderlich, um Menschenansammlungen, wie es sie in den vergange-
nen Jahren gab, zu vermeiden und so zum einen unkontrollierbare Infektionsketten
und zum anderen Verletzungen durch unsachgemäße Verwendung von Pyrotechnik
zu verhindern. Damit soll dem übergeordneten Ziel Rechnung getragen werden, die
medizinische Versorgung dauerhaft zu gewährleisten und einer Überlastung des Ge-
sundheitssystems entgegenzuwirken. Das verfügte Verbot ist daher geeignet, erfor-
derlich und verhältnismäßig, Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. In Anbetracht des
hohen Gutes der körperlichen Unversehrtheit und des dynamischen Pandemiege-
schehens ist es auch und insbesondere zur Jahreswende verhältnismäßig, das Feu-
erwerk im öffentlichen Raum zu begrenzen. Hierbei handelt es sich um einen gerin-
gen Eingriff, der zum Wohl der anderen Menschen hingenommen werden muss.

Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 28 Abs. 3 i. V. m.
§ 16 Abs. 8 IfSG); die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln schriftlich einzu-
reichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument
muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifi-
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29. Dezember 2020         Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 73             Seite 563

zierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von
der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg ge-
mäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bear-
beitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer
Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektroni-
schen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017
(BGBl. I S. 3803).

Leverkusen, 29. Dezember 2020
gez. Richrath
Oberbürgermeister
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Seite 564   Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 73   29. Dezember 2020
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zur Allgemeinverfügung der Stadt Leverkusen zum Zweck der Verhütung und der Bekämpfung der
weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 29.12.2020, hier: Verbot des Mitführens und
der Verwendung von Pyrotechnik in bestimmten Bereichen des Stadtgebiets
zur Allgemeinverfügung der Stadt Leverkusen zum Zweck der Verhütung und der
                        Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 29.12.2020,
                        hier: Verbot des Mitführens und der Verwendung von Pyrotechnik in bestimmten
                                   Straßenliste Böllerverbot .                     Bereichen des Stadtgebiets

 Stadtteil          Straße
Berg. Neukirchen Am Arenzberg 1-70 -             -
t--
Berg. Neukirchen Am Hofacker 4-31
Berg. Neukirchen Hüscheider Straße 1-43 --
Berg. Neukirchen Imbach la -61                       -
Berg. Neukirche�bacher Weg 85 -140                  --
Berg. Neukirchen     Wilhelm-Hastrich-Straße 1 -18
Berg. Neukirchen     Wuppertalstraße 4-115

                 --
Hitdorf            Fährstraße 1f
Hitdorf
--                 Rheinstraße 31            -----
Hitdorf            Rheinuferweg
Lützenkirchen      Im Dorf 2a -8 1                  --
Lützenkirchen      Kapellenstraße 1-3
Lützenkirchen      Lützenkirchener Straße 409a -42 7
Opladen            Am Abtshof                      -
Opladen            An St. Remigius 2 -32
Opladen            Bahnallee 2 -16
Opladen            Bahnhofstraße 1-26         -       �
Opladen            �irkenbergstraße 1-86
Opladen - -        Bruno-Wiefel-Platz
Opladen              Freiherr-vom-Stein-Straße 1-17
Opladen            Gerichtsstraße 2 -25
Opladen         -- Goetheplatz 1- 4
Opladen          -·Goethestraße 1-2 3
Opladen           -Herzogstraße 4-18
Opladen       - -  Humboldtstraße      1-67 -
Opladen            Im Hederichsfeld 2 -47
Opladen            Kämpchenstraße 17
Opladen            Kanalstraße 2 -2 0
Opladen            Kölner Straße 1-73
Opladen            Mittelstraße 30-33
Opladen            Opladener Platz 2 -10
Opladen            Peter-Neuenheuser-Straße 1- 18
Opladen               Schillerstraße 4-14
Opladen            Uhlandstraße 1-9                - -
Rheindorf          Elbestraße 17-25
Rheindorf          lnsterstraß·e 1-18- -
Rheindorf     - Königsberger Platz 1-3__Q__
Rheindorf          Memelstraße 4-25
Rheindorf            Pregelstraße 18'" 34     -- -
Rheindorf          Rheinuferweg
-
  Schlebusch       Am Blauen Berg la -9             -
  Schlebusch      Am Klösterchen 1-6
  Schlebusch       Am Scherfenbrand 1-3
- Schle·busch      An der Sanderschepp
  Schlebusch       An St. Andreas 1- 6
- Schlebusch
        -          Bergische Landstraße 2a -78
  Schlebusch       Dechant-Fein-Straße 5 -42
  Schlebusch       Gezelinallee 13-33
   Schlebusch      Gregor-Mendel-Straße 1� 19

                      ·A0"J..Ql �-- Übersicht Böller verbot   Seite 1
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