Amtsblatt der Stadt Leverkusen

Die Seite wird erstellt Damian Wunderlich
 
WEITER LESEN
Amtsblatt der Stadt Leverkusen
Amtsblatt der
Stadt Leverkusen
_____________________________________________________________________
15. Jahrgang               26. April 2021                  Nummer 30

Inhaltsverzeichnis                                                                                  Seite

82. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung vom 26. April
    2021 zur regionalen Anpassung der CoronaSchVO an das
    Infektionsgeschehen in der Stadt Leverkusen mit Aufhebung der
    Allgemeinverfügung zur Ordnung der Verfahren zur Durchführung von
    Corona-Tests auf dem Gebiet der Stadt Leverkusen vom 24. März 2021 ....... 191
____________________________________________________________________

82. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung vom 26. April 2021
    zur regionalen Anpassung der CoronaSchVO an das Infektionsgeschehen
    in der Stadt Leverkusen mit Aufhebung der Allgemeinverfügung zur Ord-
    nung der Verfahren zur Durchführung von Corona-Tests auf dem Gebiet
    der Stadt Leverkusen vom 24. März 2021
____________________________________________________________________

Auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a, 28b Abs. 5 des Gesetzes zur
Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektions-
schutzgesetz –IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 3 Abs. 2a Nr. 5, 16, 17
Abs. 1 S. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 23. April 2021 sowie
§ 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rah-
men einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur
Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz-
und Befugnisgesetz -IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 erlässt der Oberbürgermeister
der Stadt Leverkusen zur regionalen Anpassung der CoronaSchVO an das Infekti-
onsgeschehen in der Stadt Leverkusen folgende

                                 A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

1) Eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO (medizi-
nische Maske) ist in den folgenden Bereichen stets zu tragen:

    a) Stadtteil Leverkusen-Wiesdorf: Fußgängerzone (Zentrum), Hauptstraße,
    b) Stadtteil Leverkusen-Opladen: Fußgängerzone, Kölner Straße sowie Düssel-
       dorfer Straße im Bereich von Berliner Platz (Kreisverkehr) bis zur Alt-
       stadtstraße/Gerichtsstraße,
    c) Stadtteil Leverkusen-Schlebusch: Fußgängerzone.

___________________________________________________________________
Herausgeber: Stadt Leverkusen, Der Oberbürgermeister
Redaktion:   Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke, Birgit Neuschäfer-Heß, Postfach 10 11 40,
             51311 Leverkusen,  0214/406-8883,  0214/406-8879,  amtsblatt@stadt.leverkusen.de
             Erscheint nach Bedarf mehrmals jährlich.
Bezug:       Kostenlos erhältlich während der Öffnungszeiten im Rathaus, Friedrich-Ebert-Platz 1, Fachbe-
             reich Bürgerbüro, 4. OG. Auslage auch in den Verwaltungsgebäuden Goetheplatz 1 - 4, Miselo-
             hestraße 4, Haus-Vorster Straße 8 und Elberfelder Haus, Hauptstr. 101.
             Abrufbar im Internet unter www.leverkusen.de, Versand:  0214/406-8883.
Amtsblatt der Stadt Leverkusen
Seite 192               Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 30               26. April 2021

Die vorgenannten Bereiche sind in den Anlagen 1 - 3 zu dieser Allgemeinverfügung
jeweils farblich markiert. Die Anlagen 1 - 3 sind Bestandteil dieser Verfügung. Die
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt werktags jeweils von 10:00 Uhr
bis 19:00 Uhr.

An den folgenden Markttagen gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-
Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 2 CoronaSchVO in den vorgenannten Bereichen
bereits ab 08:00 Uhr:

   a) Stadtteil Leverkusen-Wiesdorf: Mittwoch und Samstag,
   b) Stadtteil Leverkusen-Opladen: Donnerstag und Samstag,
   c) Stadtteil Leverkusen-Schlebusch: Mittwoch, Donnerstag und Samstag.

2) Eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO (medizi-
nische Maske) ist außerdem in den folgenden Bereichen stets zu tragen:

   a) Stadtteil Leverkusen-Hitdorf: Rheinstraße ab Hitdorfer Straße, Wiesenstraße,
      Unterstraße von der Wiesenstraße bis zur Autobahnunterführung, Fährstraße
      ab Kreuzung Wiesenstraße in Fahrtrichtung Rhein sowie alle Flächen
      zwischen den vorgenannten Straßen und Wegen und dem Rheinufer (Wiesen
      usw.).
   b) Stadtteil Leverkusen-Wiesdorf: alle Flächen zwischen dem Rheinufer, der
      Rheinallee, dem Westring und der Autobahn A 59 sowie das Parkplatzgelände
      an der Dhünnstraße zwischen Rheinallee und Niederfeldstraße.

Die vorgenannten Bereiche sind in den Anlagen 4 - 5 zur dieser Allgemeinverfügung
jeweils farblich markiert. Die Anlagen 4 - 5 sind Bestandteil dieser Verfügung. Die
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt freitags von 13:00 Uhr bis
21:00 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags von 10:00 Uhr bis 21:00 Uhr.

3) Eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO (medizi-
nische Maske) ist außerdem stets zu tragen:

   a) im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindertagesstätten, Berufsschulen und
      ähnlichen Bildungseinrichtungen, sofern diese geöffnet sind, insbesondere im
      Umkreis von 150 Metern vor und hinter den Zugängen zu den vorgenannten
      Einrichtungen, ausschließlich im öffentlichen Bereich.
   b) im unmittelbaren Umfeld nachfolgender Verwaltungsgebäude der Stadtverwal-
      tung mit Publikumsverkehr: Haus-Vorster Str. 8, Miselohestr. 4, Goetheplatz 1-
      4, Bayer Erholungshaus, Nobelstr. 37. Dies gilt insbesondere auf Parkplätzen
      und im Umkreis von 150 Metern vor und hinter den Zugängen zu den vorgen-
      annten Einrichtungen ausschließlich im öffentlichen Bereich. Die Pflicht zum
      Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt während der Betriebszeiten der
      jeweiligen Einrichtungen, mindestens aber in der Zeit von montags bis freitags
      von 7:00 bis 17:00 Uhr.

4) Die in den Ziffern 1 - 3 angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-
Bedeckung gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizini-
schen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die medizinischen
Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist,
nachzuweisen. Die weiteren persönlichen und sachlichen Ausnahmen nach § 3
Abs. 2 S. 2, Abs. 4 CoronaSchVO gelten entsprechend.
Amtsblatt der Stadt Leverkusen
26. April 2021              Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 30               Seite 193

Die Pflicht gilt ebenso nicht für Radfahrende oder sonstige Verkehrsteilnehmende,
die Radwege oder gemeinsame Fuß- und Radwege zulässigerweise benutzen, so-
lange die Nutzung aktiv stattfindet. Keine aktive Nutzung liegt bei Schieben des Fahr-
rads o. ä. vor. Jogger, Walker usw. müssen während des aktiven Joggens (Walkens
usw.) keine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Pausen, Auf- und Abwärmen sowie
sonstige Vorbereitungen oder Erholungen zählen nicht zum aktiven Joggen (Walken
usw.).

5) Bei der gemeinsamen Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen aus ver-
schiedenen Hausständen besteht für alle Personen die Verpflichtung zum Tragen
einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Abs. 1 CoronaSchVO, mithin auch für
die fahrzeugführende Person. Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform
keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tra-
gen. Kinder bis zum Schuleintrittsalter und Personen, die aus medizinischen Grün-
den keine Maske tragen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Das Vor-
liegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen,
welches auf Verlangen vorzuzeigen ist. Ausgenommen von der Verpflichtung zum
Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Abs. 1 CoronaSchVO ist der
Innenbereich von Einsatzfahrzeugen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Ret-
tungsdiensten und Katastrophenschutz.

6) Soweit und solange nach den Ziffern 1 - 5 dieser Allgemeinverfügung das Tragen
einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend ist, ist ein Absetzen der Maske zur Auf-
nahme von Speisen und Getränken nur dann zulässig, wenn es sich dabei um eine
notwendige Aufnahme von Speisen und Getränken im Sinne des § 3 Abs. 6
CoronaSchVO handelt. Dies betrifft insbesondere die medizinisch indizierte Aufnah-
me von Speisen und Getränken, z. B. aufgrund einer Diabetes-Erkrankung o.ä. Nicht
notwendig ist die Aufnahme von Speisen und Getränken, die überwiegend Genuss-
zwecken dient. Gleiches gilt entsprechend für jegliche Form des Rauchens.

7) Termine und/oder Vorsprachen in städtischen Dienstgebäuden dürfen nur in An-
spruch genommen werden, wenn für die Besucherin oder den Besucher der Nach-
weis eines maximal 24 Stunden alten negativen Corona-Tests nach § 4 Absatz 4
CoronaSchVO vorliegt; ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt.

8) Diese Allgemeinverfügung tritt am 27. April 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des
15. Mai 2021 außer Kraft.

9) Verstöße gegen die Anordnungen zu den Ziffern 1 - 6 dieser Allgemeinverfügung
stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 und 24 IfSG i.V.m. §18 Abs. 2
Nr. 2 CoronaSchVO dar und werden entsprechend geahndet.

10) Die Allgemeinverfügung zur Ordnung der Verfahren zur Durchführung von
Corona-Tests auf dem Gebiet der Stadt Leverkusen vom 24. März 2021, bekannt-
gemacht im Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 19 vom 24. März 2021, lfd. Nr. 56,
wird aufgehoben.

Begründung

Zu den Ziffern 1) – 3)
Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung an bestimmten Orten in
Leverkusen beruht auf § 3 Abs. 2a Nr. 5 CoronaSchVO. Der räumliche Geltungsbe-
reich wurde auf der Grundlage des üblichen Personenaufkommens sowie der Erfah-
Amtsblatt der Stadt Leverkusen
Seite 194               Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 30                26. April 2021

rungen des Kommunalen Ordnungsdienstes aus der Überwachung der bisherigen
Vorgaben zum Abstandsgebot und zur Maskenpflicht festgelegt. Die Beobachtungen
haben gezeigt, dass an den genannten Orten der Mindestabstand von 1,5 Metern
oftmals nicht eingehalten wurde oder werden konnte. Das liegt vornehmlich an der
Zahl und Dichte der dort gleichzeitig anwesenden Personen, insbesondere zu den
Geschäftszeiten oder bei schönem Wetter.

Bei den unter Ziffer 1 festgelegten Bereichen handelt es sich um Einkaufsstraßen mit
einer Vielzahl von Geschäften des Einzelhandels, auf denen ein verstärktes Perso-
nenaufkommen festzustellen ist. Auch wenn gegenwärtig Einzelhandelsgeschäfte
entweder geschlossen bleiben oder nur schrittweise öffnen dürfen, ist die Anordnung
der Maskenpflicht in den genannten Bereichen weiterhin verhältnismäßig. Die in den
Bereichen angesiedelten Apotheken, Drogerien, Bäckereien, Lebensmittelgeschäfte
haben weiterhin geöffnet. Ferner bietet ein Teil der Einzelhandelsgeschäfte ein so-
genanntes „Click and Collect“ an, bei welchem Waren vorbestellt werden und dann
vor Ort abgeholt werden können bzw. im Rahmen von „Click and Meet“ können Ge-
schäfte mit vorheriger Terminvereinbarung aufgesucht werden. Aufgrund der immer
weiter zurückgehenden Alternativen im Bereich der Freizeitaktivitäten wird der Pro-
zentsatz der Bevölkerung, die im öffentlichen Raum spazieren gehen, weiter anstei-
gen. Diese Tendenz ließ sich bereits in den letzten Monaten der Pandemie beobach-
ten.

Die unter Ziffer 1 festgelegten Bereiche eignen sich aufgrund ihrer (teilweisen) Aus-
gestaltung als Fußgängerzonen, neben Grünflächen, Waldgebieten etc., im Beson-
deren für einen Spaziergang. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass
in den genannten Bereichen typischerweise fußläufiger Ziel- und Quellverkehr statt-
findet, der - im Unterschied zum fließenden Verkehr - dadurch gekennzeichnet ist,
dass er wegen der unterschiedlichsten Motivation nicht durch einheitliche oder für ein
Ausweichen unter zu Fuß Gehenden vorhersehbaren Bewegungsrichtungen ge-
kennzeichnet ist.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit orientiert sich die Anordnung an den üblichen
Geschäftszeiten. Es ist nicht zu erwarten, dass die genannten Aktivitäten in den frü-
hen Morgen- oder späten Abendstunden stattfinden. Daher wird es nur zu den ge-
nannten Zeiten schwierig sein, dass Abstandsgebot einzuhalten.

Beobachtungen haben gezeigt, dass an Markttagen ein erhöhtes Personenaufkom-
men bereits ab Öffnung der Märkte einsetzt. Aufgrund der räumlichen Nähe des
Marktgeschehens zu den bereits festgelegten Bereichen war festzustellen, dass Be-
sucher des Marktes die festgelegten Bereiche als Zu- und Abwege nutzen, so dass
bereits vor 10:00 Uhr der gebotene Mindestabstand oft nicht eingehalten wurde bzw.
eingehalten werden konnte. Die zeitliche Erweiterung der Verpflichtung, eine Mund-
Nase-Bedeckung zu tragen, ist daher zur Verringerung des Infektionsgeschehens
erforderlich.

Im Bereich des Rheinufers haben die Beobachtungen der Polizei und des Kommuna-
len Ordnungsdienstes gezeigt, dass diese Bereiche insbesondere bei schönem Wet-
ter von einer Vielzahl von Menschen frequentiert werden und dabei Mindestabstände
oft nicht eingehalten werden oder eingehalten werden können. Das Tragen einer
Mund-Nase-Bedeckung zu den Tageszeiten, an denen ein Aufenthalt im Freien zu
dieser Jahreszeit üblich ist, ist daher geboten.
26. April 2021              Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 30               Seite 195

Zu Ziffer 4)
Eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt
für Radfahrende und ähnliche Verkehrsteilnehmenden, da diese zwangsläufig größe-
re Abstände zueinander einhalten müssen und sich flüchtiger begegnen, als zu Fuß
Gehende. Eine Ausnahme besteht auch für Jogger, Walker usw. während des akti-
ven Sports, bei dem das Tragen einer Maske als medizinisch bedenklich und damit
nicht mehr zumutbar angesehen wird. Nicht dazu zählen jedoch das Auf- und Ab-
wärmen, „Auslaufen“, Erholungs- oder sonstige Pausen.

Zu Ziffer 5)
Für alle Mitfahrer in oder auf Kraftfahrzeugen besteht, wenn diese nicht sämtlich dem
Hausstand des Fahrers angehören, eine Verpflichtung zum Tragen medizinischer
Masken. Damit wird ein Vorschlag aus dem Bund-Länder-Beschluss vom 22. März
2021 umgesetzt. Die Schutzmaßnahmen sind mit dem MAGS NRW abgestimmt und
im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit geeignet, erforderlich und angemessen. Bei
der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrich-
tungen schreibt § 3 Abs. 1a CoronaSchVO verpflichtend das Tragen einer Atem-
schutzmaske, d.h. Masken des Standards FFP2 oder höher vor, da in engen ge-
schlossenen Räumen eine besonders erhöhte Gefahr der Ansteckung durch infektiö-
ses Aerosol besteht. Diese Gefahr besteht allgemein bei der gemeinsamen Nutzung
von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen, insbesondere bei
Fahrgemeinschaften. Aus diesem Grund wird die vorgenannte Regelung – mit der
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf medizinische Masken beschränkten An-
wendung - auch auf andere Fahrzeuge erweitert, zumal in Privatfahrzeugen in der
Regel ein engerer Kontakt und ein geringeres Raumvolumen bestehen. Die Aus-
nahmevorschriften der § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Abs. 4 CoronaSchVO werden be-
rücksichtigt. Von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske ist die fahrzeug-
führende Person nicht ausgenommen. Die Pflicht steht im Einklang mit § 23 Abs. 4
StVO, wonach die kraftfahrzeugführende Person ihr Gesicht nicht so verhüllen oder
verdecken darf, dass sie nicht mehr erkennbar ist. Das Tragen einer medizinischen
Maske alleine stellt keine unzulässige Vermummung dar. Bei einer sachgemäßen
Verwendung einer Maske ist regelmäßig zwar die Nasen- und Mundpartie verdeckt,
aber Augen und Stirn sowie weitere persönliche Merkmale der fahrzeugführenden
Person sind noch zu erkennen. Die vorstehende Rechtsauffassung zu § 23 Abs. 4
StVO wird gleichermaßen von dem MAGS NRW sowie den Ministerien für Verkehr
und des Innern NRW vertreten.

Zu Ziffer 6)
Beobachtungen haben gezeigt, dass das Gebot zum Tragen einer Mund-Nase-
Bedeckung leerliefe, wenn – insbesondere bei schönem Wetter – jedermann das
Tragen einer solchen Bedeckung mit der stetigen Aufnahme von Getränken und
Speisen verhindern könnte. Es ist zwar nachvollziehbar, dass z. B. das Spazieren-
gehen mit einem Eis oder Getränk in hohem Maße Freizeit- und Erholungscharakter
hat. Dies muss jedoch dann hintenanstehen, wenn die Gefahr einer Infektion durch
das zu hohe Aufkommen von Menschen – wie in den genannten Gebieten üblich –
den Erholungswert überwiegt. Daher ist der Verzehr von Speisen und Getränken
zum Genuss in den benannten Bereichen untersagt. Ausnahmen gelten nur dann,
wenn die Aufnahme von Speisen oder Getränken notwendig ist, etwa aus medizini-
schen Gründen.

Zu Ziffer 7)
Die Regelung zur Vorlage von negativen Coronaselbsttests oder -schnelltest vor der
Inanspruchnahme von Terminen oder Vorsprachen bei der Stadt Leverkusen wird
Seite 196               Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 30               26. April 2021

auch auf das Hausrecht der Stadt Leverkusen gestützt. Trotz der zunehmenden Digi-
talisierung der Stadtverwaltung lassen sich persönliche Vorsprachen und Bespre-
chungstermine durch die Bürgerinnen und Bürger nicht gänzlich vermeiden. Trotz
Maskenpflicht besteht allein schon aufgrund der räumlichen Nähe zwischen den
städtischen Bediensteten und den Besuchenden sowie aufgrund der notwendigen
Besprechungsdauer bereits eine erhöhte Infektionsgefahr. Auch in den Aufzügen und
auf den Fluren kommt es zu engen Kontakten und unbeabsichtigten Begegnungen,
die das Infektionsrisiko weiter erhöhen. In Hinblick auf die bereits geschilderte Dy-
namik im Infektionsgeschehen in Leverkusen ist es deshalb geboten, als zusätzliche
Schutzmaßnahme eine Testpflicht für den Publikumsverkehr anzuordnen.

Zu Ziffer 10)
Die Allgemeinverfügung zur Ordnung der Verfahren zur Durchführung von Corona-
Tests auf dem Gebiet der Stadt Leverkusen vom 24. März 2021, bekanntgemacht im
Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 19 vom 24. März 2021, lfd. Nr. 56, wird aufgeho-
ben. Sie ist im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens summarisch überprüft und
im Rahmen dieser vorläufigen Prüfung als rechtswidrig erachtet worden. Da sich
darüber hinaus verlässliche Nachweise für einen im Sinne des Infektionsschutzes
positiven Effekt zwischenzeitlich nicht ergeben haben, wird die Allgemeinverfügung
insgesamt aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln schriftlich einzu-
reichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument
muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifi-
zieren elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von
der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg ge-
mäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bear-
beitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer
Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektroni-
schen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017
(BGBl. I S. 3803).

Leverkusen, 26. April 2021
gez. Richrath
Oberbürgermeister
____________________________________________________________________
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Allgemeinverfügung Maskenpflicht im Bereich Hitdorf
                                                          Anlage 4

  AV Maskenpflicht in Hitdorf

Maßstab 1:15000             23.02.2021 Stadt Leverkusen
Allgemeinverfügung Maskenpflicht im Bereich Wiesdorf Anlage 5

 AV Maskenpflicht in Wiesdorf

Maßstab 1:10000            25.02.2021 Stadt Leverkusen
Sie können auch lesen