Amtsblatt der Stadt Leverkusen
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Amtsblatt der Stadt Leverkusen _____________________________________________________________________ 15. Jahrgang 27. Mai 2021 Nummer 36 Inhaltsverzeichnis Seite 101. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung vom 27. Mai 2021 zur regionalen Anpassung der CoronaSchVO an das Infektions- geschehen in der Stadt Leverkusen........................................................................ 233 102. Öffentliche Bekanntmachung des Nachtrages zur 8. Sitzung (19. TA) des Rates der Stadt Leverkusen am Montag, 31.05.2021, Rathaus, Friedrich-Ebert-Platz 1, 5. OG, Ratssaal, Beginn: 15:00 Uhr ............................. 237 ____________________________________________________________________ 101. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung vom 27. Mai 2021 zur regionalen Anpassung der CoronaSchVO an das Infektionsgeschehen in der Stadt Leverkusen ____________________________________________________________________ Auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1, 3 bis 6, 28b Abs. 5, 73 Abs. 1a Nummer 6 und 24 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infek- tionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 5 Abs. 4 Nr. 6, 21, 22 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfi- zierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 26. Mai 2021 erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Lever- kusen zur regionalen Anpassung der CoronaSchVO an das Infektionsgeschehen in der Stadt Leverkusen folgende A l l g e m e i n v e r f ü g u n g: 1. Maskenpflicht auf belebten Straßen und Plätzen sowie Märkten Eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne des § 5 Abs. 1 CoronaSchVO (Alltagsmaske) ist in den folgenden Bereichen stets zu tragen: a) Stadtteil Leverkusen-Wiesdorf: Fußgängerzone (Zentrum), Hauptstraße, b) Stadtteil Leverkusen-Opladen: Fußgängerzone, Kölner Straße sowie Düsseldor- fer Straße im Bereich von Berliner Platz (Kreisverkehr) bis zur Alt- stadtstraße/Gerichtsstraße, c) Stadtteil Leverkusen-Schlebusch: Fußgängerzone. Die vorgenannten Bereiche sind in den Anlagen 1 – 3 zu dieser Allgemeinverfügung jeweils farblich markiert. Die Anlagen 1 – 3 sind Bestandteil dieser Verfügung. Die ___________________________________________________________________ Herausgeber: Stadt Leverkusen, Der Oberbürgermeister Redaktion: Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke, Birgit Neuschäfer-Heß, Postfach 10 11 40, 51311 Leverkusen, 0214/406-8883, 0214/406-8879, amtsblatt@stadt.leverkusen.de Erscheint nach Bedarf mehrmals jährlich. Bezug: Kostenlos erhältlich während der Öffnungszeiten im Rathaus, Friedrich-Ebert-Platz 1, Fachbe- reich Bürgerbüro, 4. OG. Auslage auch in den Verwaltungsgebäuden Goetheplatz 1 - 4, Miselo- hestraße 4, Haus -Vorster Straße 8 und Elberfelder Haus, Hauptstr. 101. Abrufbar im Internet unter www.leverkusen.de, Versand: 0214/406-8883.
Seite 234 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 36 27. Mai 2021 Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske gilt werktags jeweils von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr. An den folgenden Markttagen gilt die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske in den vorgenannten Bereichen bereits ab 08:00 Uhr: a) Stadtteil Leverkusen-Wiesdorf: Mittwoch und Samstag, b) Stadtteil Leverkusen-Opladen: Donnerstag und Samstag, c) Stadtteil Leverkusen-Schlebusch: Mittwoch, Donnerstag und Samstag. 2. Maskenpflicht auf belebten Spazierflächen Eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne des § 5 Abs. 1 CoronaSchVO (Alltagsmaske) ist außerdem in den folgenden Bereichen stets zu tragen: a) Stadtteil Leverkusen-Hitdorf: Rheinstraße ab Hitdorfer Straße, Wiesenstraße, Un- terstraße von der Wiesenstraße bis zur Autobahnunterführung, Fährstraße ab Kreuzung Wiesenstraße in Fahrtrichtung Rhein sowie alle Flächen zwischen den vorgenannten Straßen und Wegen und dem Rheinufer (Wiesen usw.). b) Stadtteil Leverkusen-Wiesdorf: alle Flächen zwischen dem Rheinufer, der Rhein- allee, dem Westring und der Autobahn A 59 sowie das Parkplatzgelände an der Dhünnstraße zwischen Rheinallee und Niederfeldstraße. Die vorgenannten Bereiche sind in den Anlagen 4 – 5 zur dieser Allgemeinverfügung jeweils farblich markiert. Die Anlagen 4 – 5 sind Bestandteil dieser Verfügung. Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske gilt freitags von 13:00 Uhr bis 21:00 Uhr so- wie samstags, sonntags und feiertags von 10:00 Uhr bis 21:00 Uhr. 3. Maskenpflicht im Umfeld von Gebäuden Eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne des § 5 Abs. 1 CoronaSchVO (Alltagsmaske) ist außerdem stets zu tragen: a) im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindertagesstätten, Berufsschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen, sofern diese geöffnet sind, insbesondere im Umkreis von 150 Metern vor und hinter den Zugängen zu den vorgenannten Ein- richtungen, ausschließlich im öffentlichen Bereich. b) im unmittelbaren Umfeld nachfolgender Verwaltungsgebäude der Stadtverwal- tung mit Publikumsverkehr: Rathaus, Hauptstraße 101, Haus-Vorster Str. 8, Miselohestr. 4, Goetheplatz 1-4, Bayer Erholungshaus, Nobelstr. 37. Dies gilt insbesondere auf Parkplätzen und im Umkreis von 150 Metern vor und hinter den Zugängen zu den vorgenannten Einrichtungen ausschließlich im öffentlichen Bereich. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt während der Betriebszeiten der jeweiligen Einrichtungen, mindestens aber in der Zeit von mon- tags bis freitags von 7:00 bis 17:00 Uhr. 4. Ausnahmen von der Maskenpflicht Die in den Ziffern 1 - 3 dieser Verfügung angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt in den in § 5 Abs. 6 CoronaSchVO genannten Fällen nicht. Die Pflicht gilt ebenso nicht für Radfahrende oder sonstige Verkehrsteilneh- mende, die Radwege oder gemeinsame Fuß-und Radwege zulässigerweise benut- zen, solange die Nutzung aktiv stattfindet. Keine aktive Nutzung liegt bei Schieben des Fahrrads o .ä. vor. Joggende, Walkende usw. müssen während des aktiven Jog- gens (Walkens usw.) keine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Pausen, Auf- und Ab- wärmen sowie sonstige Vorbereitungen oder Erholungen zählen nicht zum aktiven
27. Mai 2021 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 36 Seite 235 Joggen (Walken usw.). Auf die weitergehenden Ausnahmen des § 5 Abs. 7 CoronaSchVO wird hingewiesen. 5. Verbot von Essen, Trinken und Rauchen bei Maskenpflicht Soweit und solange nach den Ziffern 1 - 3 dieser Allgemeinverfügung das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend ist, ist ein Absetzen der Maske zur Auf- nahme von Speisen und Getränken nur dann zulässig, wenn es sich dabei um eine notwendige Aufnahme von Speisen und Getränken im Sinne des § 5 Abs. 7 Nr. 3 CoronaSchVO handelt. Dies betrifft insbesondere die medizinisch indizierte Aufnah- me von Speisen und Getränken, z. B. aufgrund einer Diabetes-Erkrankung o. ä. Nicht notwendig ist die Aufnahme von Speisen und Getränken, die überwiegend Ge- nusszwecken dient. Gleiches gilt entsprechend für jegliche Form des Rauchens. 6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Allgemeinverfügung tritt am 28. Mai 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 24. Juni 2021 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung tritt die Allgemeinverfügung vom 10.05.2021, bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 32, lfd. Nr. 91, außer Kraft. 7. Verstöße Verstöße gegen die Anordnungen zu den Ziffern 1 - 5 dieser Allgemeinverfügung stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 und 24 IfSG i.V.m. § 23 CoronaSchVO dar und werden entsprechend geahndet. Begründung Zu den Ziffern 1) – 3) Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung an bestimmten Orten in Leverkusen beruht auf § 5 Abs. 4 Nr. 6 CoronaSchVO. Der räumliche Geltungsbe- reich wurde auf der Grundlage des üblichen Personenaufkommens sowie der Erfah- rungen des Kommunalen Ordnungsdienstes aus der Überwachung der bisherigen Vorgaben zum Abstandsgebot und zur Maskenpflicht festgelegt. Die Beobachtungen haben gezeigt, dass an den genannten Orten der Mindestabstand von 1,5 Metern oftmals nicht eingehalten wurde oder werden konnte. Das liegt vornehmlich an der Zahl und Dichte der dort gleichzeitig anwesenden Personen, insbesondere zu den Geschäftszeiten oder bei schönem Wetter. Bei den unter Ziffer 1 festgelegten Bereichen, handelt es sich um Einkaufsstraßen mit einer Vielzahl von Geschäften des Einzelhandels, auf denen ein verstärktes Per- sonenaufkommen festzustellen ist. Da gegenwärtig Einzelhandelsgeschäfte wieder öffnen dürfen, ist die Anordnung der Maskenpflicht in den genannten Bereichen ver- hältnismäßig. Die in den Bereichen angesiedelten Apotheken, Drogerien, Bäckerei- en, Lebensmittelgeschäfte haben ohnehin geöffnet. Die unter Ziffer 1 festgelegten Bereiche eignen sich aufgrund ihrer (teilweisen) Aus- gestaltung als Fußgängerzonen, neben Grünflächen, Waldgebieten etc., außerdem im Besonderen für einen Spaziergang. In diesem Zusammenhang ist zu berücksich- tigen, dass in den genannten Bereichen typischerweise fußläufiger Ziel- und Quell- verkehr stattfindet, der – im Unterschied zum fließenden Verkehr – dadurch gekenn- zeichnet ist, dass er wegen der unterschiedlichsten Motivation nicht durch einheitli- che oder für ein Ausweichen unter zu Fuß Gehenden vorhersehbaren Bewegungs- richtungen gekennzeichnet ist.
Seite 236 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 36 27. Mai 2021 Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit orientiert sich die Anordnung an den üblichen Geschäftszeiten. Es ist nicht zu erwarten, dass die genannten Aktivitäten in den frü- hen Morgen- oder späten Abendstunden stattfinden. Daher wird es nur zu den ge- nannten Zeiten schwierig sein, das Abstandsgebot einzuhalten. Beobachtungen haben gezeigt, dass an Markttagen ein erhöhtes Personenaufkom- men bereits ab Öffnung der Märkte einsetzt. Aufgrund der räumlichen Nähe des Marktgeschehens zu den bereits festgelegten Bereichen war festzustellen, dass Be- sucher des Marktes die festgelegten Bereiche als Zu- und Abwege nutzen, so dass bereits vor 10:00 Uhr der gebotene Mindestabstand oft nicht eingehalten wurde bzw. eingehalten werden konnte. Die zeitliche Erweiterung der Verpflichtung, eine Mund- Nase-Bedeckung zu tragen, ist daher zur Verringerung des Infektionsgeschehens erforderlich. Im Bereich des Rheinufers haben die Beobachtungen der Polizei und des Kommuna- len Ordnungsdienstes gezeigt, dass diese Bereiche insbesondere bei schönem Wet- ter von einer Vielzahl von Menschen frequentiert werden und dabei Mindestabstände oft nicht eingehalten werden oder eingehalten werden können. Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zu den Tageszeiten, an denen ein Aufenthalt im Freien zu dieser Jahreszeit üblich ist, ist daher geboten. Zu Ziffer 4) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt für Radfahrende und ähnliche Verkehrsteilnehmende, da diese zwangsläufig größere Abstände zueinander einhalten müssen und sich flüchtiger begegnen, als zu Fuß Gehende. Eine Ausnahme besteht auch für Joggende, Walkende usw. während des aktiven Sports, bei dem das Tragen einer Maske als medizinisch bedenklich und damit nicht mehr zumutbar angesehen wird. Nicht dazu zählen jedoch das Auf- und Abwärmen, „Auslaufen“, Erholungs- oder sonstige Pausen. Zu Ziffer 5) Beobachtungen haben gezeigt, dass das Gebot zum Tragen einer Mund-Nase- Bedeckung leerliefe, wenn – insbesondere bei schönem Wetter – jedermann das Tragen einer solchen Bedeckung mit der stetigen Aufnahme von Getränken und Speisen verhindern könnte. Es ist zwar nachvollziehbar, dass z. B. das Spazieren- gehen mit einem Eis oder Getränk in hohem Maße Freizeit- und Erholungscharakter hat. Dies muss jedoch dann hintenanstehen, wenn die Gefahr einer Infektion durch das zu hohe Aufkommen von Menschen – wie in den genannten Gebieten üblich – den Erholungswert überwiegt. Daher ist der Verzehr von Speisen und Getränken zum Genuss in den benannten Bereichen untersagt. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Aufnahme von Speisen oder Getränken notwendig ist, etwa aus medizini- schen Gründen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln schriftlich einzu- reichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifi-
27. Mai 2021 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 36 Seite 237 zieren elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg ge- mäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bear- beitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektroni- schen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Leverkusen, 27. Mai 2021 gez. Richrath Oberbürgermeister ____________________________________________________________________ 102. Öffentliche Bekanntmachung des Nachtrages zur 8. Sitzung (19. TA) des Rates der Stadt Leverkusen am Montag, 31.05.2021, Rathaus, Friedrich- Ebert-Platz 1, 5. OG, Ratssaal, Beginn: 15:00 Uhr ____________________________________________________________________ Tagesordnung Die Tagesordnung wird wie folgt geändert: Öffentliche Sitzung Nummer Der Tagesordnungspunkt 5 Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Lever- 2021/0700 kusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen - Antrag der Fraktionen CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Gruppe DIE LINKE vom 20.04.2021 wird von der Tagesordnung abgesetzt, da er von den Antragstellern für erledigt er- klärt wurde. Die Tagesordnungspunkte 10 Audiovisuelle Übertragung von Sitzungen der Fachausschüsse 2021/0639 und der Bezirksvertretungen - Antrag der Klimaliste Leverkusen vom 07.04.2021 - m. Stn. v. 06.05.2021 13 Eingliederung des Fachbereichs Stadtgrün in das Dezernat III 2021/0641 - Antrag der Klimaliste Leverkusen vom 07.04.2021 werden von der Tagesordnung abgesetzt, da sie auf Bitte des Antragstellers für den laufenden Sitzungsturnus vorgesehen werden. Der Tagesordnungspunkt 25.6 Grundschulneubauten als PPP-Projekte 2021/0475 - Antrag der CDU-Fraktion vom 23.02.2021 wird von der Tagesordnung abgesetzt, da er vom Antragsteller für erledigt erklärt wurde.
Seite 238 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 36 27. Mai 2021 32 Revitalisierung Schlosspark Morsbroich 32.1 Fortführung des Projektes "Revitalisierung Schlosspark Mors- 2021/0657 broich" - Kostendeckelung - Antrag der FDP-Fraktion vom 14.04.2021 32.2 Änderungsantrag der Klimaliste Leverkusen vom 12.05.2021 zur 2021/0764 Vorlage Nr. 2021/0719 32.3 Planungsbeschluss für das Projekt „Revitalisierung Schlosspark 2021/0719 Morsbroich“ zur 2. Änderung des Landschaftsplans Leverkusen „Schlosspark Morsbroich“ 34 Stellplatzsatzung der Stadt Leverkusen 34.1 Änderung zum Entwurf der Stellplatzsatzung der Stadt Lever- 2021/0751 kusen - Bürgerantrag vom 19.05.2021 34.2 Ergänzungsantrag der Klimaliste Leverkusen vom 12.05.2021 2021/0765 zur Vorlage Nr. 2021/0577 34.3 Verwaltungsvorlage 2021/0577 Die Tagesordnungspunkte 41 Schottergärten 2021/0645 - Antrag der Klimaliste Leverkusen vom 07.04.2021 - m. erg. Anlage v. 27.04.2021 43 Nachhaltiger Bau von Kitas 2021/0581 - Antrag der Klimaliste Leverkusen vom 18.01.2021 (Eingang 23.02.2021) - m. Stn. v. 06.04.2021 46 Neubewertung von Grünflächen 2021/0640 - Antrag der Klimaliste Leverkusen vom 07.04.2021 werden von der Tagesordnung abgesetzt, da sie auf Bitte des Antragstellers für den laufenden Sitzungsturnus vorgesehen werden. 47 Information der Autobahn GmbH des Bundes (Autobahn GmbH) über den beabsichtigten Abriss des Gebäudes Alsenstraße 19 in Leverkusen-Wiesdorf 47.1 Abbruch des Gebäudes Alsenstraße 19 im Zuge des geplanten 2021/0722 Autobahnausbaus in Leverkusen - Antrag der Fraktionen CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN, BÜRGERLISTE, Opladen Plus und FDP sowie der Grup- pe DIE LINKE vom 06.05.2021 - m. Stn. v. 12.05.2021
27. Mai 2021 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 36 Seite 239 47.2 Ergänzungsantrag der Klimaliste Leverkusen vom 12.05.2021 2021/0766 zum Antrag Nr. 2021/0722 47.3 Verwaltungsvorlage 2021/0620 - m. erg. Beratungsunterlagen v. 12.04.2021 54 Verlängerung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers der WGL 54.1 Ergänzungsantrag der Klimaliste Leverkusen vom 12.05.2021 2021/0763 54.2 Antrag der Fraktion BÜRGERLISTE vom 23.04.2021 2021/0699 Der Tagesordnungspunkt 55 Fortsetzung der in der Pandemie erprobten Verwaltungsdienst- 2021/0642 leistungen - Antrag der Klimaliste Leverkusen vom 07.04.2021 wird von der Tagesordnung abgesetzt, da er auf Bitte des Antragstellers für den lau- fenden Sitzungsturnus vorgesehen wird. Nachtrags- und Tischvorlagen/-anträge 59 Leverkusener Parkhaus-Gesellschaft mbH (LPG): Durchführung 2021/0740 der Ausstellung "Lost Places" - Erteilung von Weisungen nach § 113 Abs. 1 GO NRW 60 Kostenanpassung Sanierung Turnhalle KGS Don-Bosco-Schule, 2021/0636/1 Quettinger Straße 90 Nichtöffentliche Sitzung Nummer Nachtrags- und Tischvorlagen/-anträge 4 Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung 2021/0743 Vergabe - Trägerschaft für die Durchführung der offenen Ganz- tagsschule (OGS) ab dem Schuljahr 2021/2022 an der Gemein- schaftsgrundschule (GGS) Heinrich-Lübke-Straße, Heinrich- Lübke-Straße 140, 51375 Leverkusen gem. § 9 Abs. 3 SchG NRW Leverkusen, 27. Mai 2021 gez. Richrath Oberbürgermeister ____________________________________________________________________
Seite 240 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 36 27. Mai 2021
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Allgemeinverfügung Maskenpflicht im Bereich Hitdorf Anlage 4 AV Maskenpflicht in Hitdorf Maßstab 1:15000 23.02.2021 Stadt Leverkusen
Allgemeinverfügung Maskenpflicht im Bereich Wiesdorf Anlage 5 AV Maskenpflicht in Wiesdorf Maßstab 1:10000 25.02.2021 Stadt Leverkusen
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