Amtsblatt der Stadt Leverkusen

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Amtsblatt der Stadt Leverkusen
Amtsblatt der
Stadt Leverkusen
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15. Jahrgang               10. Mai 2021                    Nummer 32

Inhaltsverzeichnis                                                                                       Seite

91. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung vom 10. Mai 2021
    zur regionalen Anpassung der CoronaSchVO an das Infektions-
    geschehen in der Stadt Leverkusen........................................................................ 209
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91. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung vom 10. Mai 2021
    zur regionalen Anpassung der CoronaSchVO an das Infektionsgeschehen
    in der Stadt Leverkusen
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Auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1 Satz1 und 2, 28a, 28b Abs. 5 des Gesetzes zur Ver-
hütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektions-
schutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 3 Abs. 2a Nr. 5, 16, 17
Abs. 1 S. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 23. April 2021 sowie
§ 3 Absatz1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rah-
men einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur
Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz-
und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 erlässt der Oberbürgermeister
der Stadt Leverkusen zur regionalen Anpassung der CoronaSchVO an das Infekti-
onsgeschehen in der Stadt Leverkusen folgende

                                   A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

1. Maskenpflicht auf belebten Straßen und Plätzen sowie Märkten

Eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO (medizini-
sche Maske) ist in den folgenden Bereichen stets zu tragen:

    a) Stadtteil Leverkusen-Wiesdorf: Fußgängerzone (Zentrum), Hauptstraße;
    b) Stadtteil Leverkusen-Opladen: Fußgängerzone, Kölner Straße sowie Düssel-
       dorfer Straße im Bereich von Berliner Platz (Kreisverkehr) bis zur Alt-
       stadtstraße/Gerichtsstraße;
    c) Stadtteil Leverkusen-Schlebusch: Fußgängerzone.

Die vorgenannten Bereiche sind in den Anlagen 1–3 zu dieser Allgemeinverfügung
jeweils farblich markiert. Die Anlagen 1–3 sind Bestandteil dieser Verfügung.
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Herausgeber: Stadt Leverkusen, Der Oberbürgermeister
Redaktion:   Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke, Birgit Neuschäfer-Heß, Postfach 10 11 40,
             51311 Leverkusen,  0214/406-8883,  0214/406-8879,  amtsblatt@stadt.leverkusen.de
             Erscheint nach Bedarf mehrmals jährlich.
Bezug:       Kostenlos erhältlich während der Öffnungszeiten im Rathaus, Friedrich-Ebert-Platz 1, Fachbe-
             reich Bürgerbüro, 4. OG. Auslage auch in den Verwaltungsgebäuden Goetheplatz 1 - 4, Miselo-
             hestraße 4, Haus -Vorster Straße 8 und Elberfelder Haus, Hauptstr. 101.
             Abrufbar im Internet unter www.leverkusen.de, Versand:  0214/406-8883.
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Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt werktags jeweils von 10:00
Uhr bis 19:00 Uhr.

An den folgenden Markttagen gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-
Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 2 CoronaSchVO in den vorgenannten Bereichen
bereits ab 08:00 Uhr:

   a) Stadtteil Leverkusen-Wiesdorf: Mittwoch und Samstag;
   b) Stadtteil Leverkusen-Opladen: Donnerstag und Samstag;
   c) Stadtteil Leverkusen-Schlebusch: Mittwoch, Donnerstag und Samstag.

2. Maskenpflicht auf belebten Spazierflächen

Eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO (medizini-
sche Maske) ist außerdem in den folgenden Bereichen stets zu tragen:

   a) Stadtteil Leverkusen-Hitdorf: Rheinstraße ab Hitdorfer Straße, Wiesenstraße,
      Unterstraße von der Wiesenstraße bis zur Autobahnunterführung, Fährstraße
      ab Kreuzung Wiesenstraße in Fahrtrichtung Rhein sowie alle Flächen
      zwischen den vorgenannten Straßen und Wegen und dem Rheinufer (Wiesen
      usw.).
   b) Stadtteil Leverkusen-Wiesdorf: alle Flächen zwischen dem Rheinufer, der
      Rheinallee, dem Westring und der Autobahn A59 sowie das Parkplatzgelände
      an der Dhünnstraße zwischen Rheinallee und Niederfeldstraße.

Die vorgenannten Bereiche sind in den Anlagen 4–5 zur dieser Allgemeinverfügung
jeweils farblich markiert. Die Anlagen 4–5 sind Bestandteil dieser Verfügung.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt freitags von 13:00 Uhr bis
21:00 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags von 10:00 Uhr bis 21:00 Uhr.

3. Maskenpflicht im Umfeld von Gebäuden

Eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO (medizini-
sche Maske) ist außerdem stets zu tragen:

a) Im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindertagesstätten, Berufsschulen und
   ähnlichen Bildungseinrichtungen, sofern diese geöffnet sind, insbesondere im
   Umkreis von 150 Metern vor und hinter den Zugängen zu den vorgenannten Ein-
   richtungen, ausschließlich im öffentlichen Bereich.
b) Im unmittelbaren Umfeld nachfolgender Verwaltungsgebäude der Stadtverwal-
   tung mit Publikumsverkehr: Haus-Vorster Str. 8, Miselohestr. 4, Goetheplatz
   1-4, Bayer Erholungshaus, Nobelstr. 37. Dies gilt insbesondere auf Parkplätzen
   und im Umkreis von 150 Metern vor und hinter den Zugängen zu den vorgenan-
   nten Einrichtungen ausschließlich im öffentlichen Bereich. Die Pflicht zum Tragen
   einer Mund-Nase-Bedeckung gilt während der Betriebszeiten der jeweiligen Ein-
   richtungen, mindestens aber in der Zeit von montags bis freitags von 7:00 bis
   17:00 Uhr.

4. Ausnahmen von der Maskenpflicht

Die in den Ziffern 1-3 dieser Verfügung angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-
Nase-Bedeckung gilt nicht für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
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ben, Kräfte von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastro-
phenschutz in Einsatzsituationen sowie Personen, die aus medizinischen Gründen
keine Maske tragen können. Die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches
Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die weiteren persön-
lichen und sachlichen Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 CoronaSchVO gelten
entsprechend.

Die Pflicht gilt ebenso nicht für Radfahrende oder sonstige Verkehrsteilnehmende,
die Radwege oder gemeinsame Fuß-und Radwege zulässigerweise benutzen, so-
lange die Nutzung aktiv stattfindet. Keine aktive Nutzung liegt bei Schieben des Fahr-
rads o. ä. vor. Jogger, Walker usw. müssen während des aktiven Joggens (Walkens
usw.) keine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Pausen, Auf- und Abwärmen sowie
sonstige Vorbereitungen oder Erholungen zählen nicht zum aktiven Joggen (Walken
usw.).

5. Maskenpflicht in gemeinsam genutzten Kfz

Bei der gemeinsamen Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen aus verschie-
denen Hausständen besteht für alle Personen die Verpflichtung zum Tragen einer
medizinischen Maske im Sinne des § 3 Abs. 1 CoronaSchVO, mithin auch für die
fahrzeugführende Person. Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform
keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tra-
gen. Kinder bis zum Schuleintrittsalter und Personen, die aus medizinischen Grün-
den keine Maske tragen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Das Vor-
liegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen,
welches auf Verlangen vorzuzeigen ist. Ausgenommen von der Verpflichtung zum
Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Abs. 1 CoronaSchVO ist der
Innenbereich von Einsatzfahrzeugen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Ret-
tungsdiensten und Katastrophenschutz.

6. Verbot von Essen, Trinken und Rauchen bei Maskenpflicht

Soweit und solange nach den Ziffern 1-5 dieser Allgemeinverfügung das Tragen ei-
ner Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend ist, ist ein Absetzen der Maske zur Auf-
nahme von Speisen und Getränken nur dann zulässig, wenn es sich dabei um eine
notwendige Aufnahme von Speisen und Getränken im Sinne des § 3 Abs. 6
CoronaSchVO handelt. Dies betrifft insbesondere die medizinisch indizierte Aufnah-
me von Speisen und Getränken, z. B. aufgrund einer Diabetes-Erkrankung o. ä.
Nicht notwendig ist die Aufnahme von Speisen und Getränken, die überwiegend Ge-
nusszwecken dient. Gleiches gilt entsprechend für jegliche Form des Rauchens.

7. Testvorlagepflicht bei Behördenbesuchen, Ausnahmen für Geimpfte und
Genesene

Termine und/oder Vorsprachen in städtischen Dienstgebäuden dürfen nur in An-
spruch genommen werden, wenn für die Besucherin oder den Besucher der Nach-
weis eines maximal 24 Stunden alten negativen Coronatests nach § 4 Absatz 4
CoronaSchVO vorliegt. Ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6.
Lebensjahres. Die Vorsprache in begründeten Notfällen, welche vor Ort glaubhaft zu
machen sind, ist ausnahmsweise auch ohne Vorlage eines Tests möglich.

Dies gilt nicht für Genesene und Geimpfte im Sinne der CoViD-19-Schutz-
maßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV). Genesene und Geimpfte sind
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zur Vorlage eines geeigneten Nachweises im Sinne der SchAusnahmV über die Ge-
nesung bzw. Impfung verpflichtet, welcher auf Verlangen vorzuzeigen ist.

8. Verweilverbote, zusätzliche Maskenpflicht

Für folgende Bereiche gilt ein Verweilverbot:

   a) Stöckenbergsee im Umkreis von 50m ab der Uferkante, dort gilt außerdem
      eine Maskenpflicht entsprechend Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung.
   b) Wacht am Rhein, dort die befestigte Fläche zwischen Rheinallee, Rheinufer
      und Grünfläche des Neulandparks.
   c) Skaterpark bei der nbso. Zulässig bleibt die dortige Sportausübung nach
      Maßgabe der CoronaSchVO; jegliches Verweilen darüber hinaus ist untersagt.
   d) Rheinufer Leverkusen-Hitdorf mit Ausnahme der Fährstraße.

Die vorgenannten Bereiche sind in den Anlagen 6–9 zur dieser Allgemeinverfügung
jeweils farblich markiert. Diese Anlagen sind Bestandteil dieser Verfügung.

Die Verweilverbote gelten freitags von 13:00 Uhr bis 21:00 Uhr sowie samstags,
sonntags und feiertags von 10:00 Uhr bis 21:00 Uhr.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am 11. Mai 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des
14. Mai 2021 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung tritt die
Allgemeinverfügung vom 26.04.2021, bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 30, lfd.
Nr. 82, außer Kraft.

10. Verstöße

Verstöße gegen die Anordnungen zu den Ziffern 1-8 dieser Allgemeinverfügung stel-
len Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 und 24 IfSG i. V. m. § 18 Abs. 2
Nr. 2 CoronaSchVO dar und werden entsprechend geahndet.

Begründung

Zu den Ziffern 1) – 3)

Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung an bestimmten Orten in
Leverkusen beruht auf § 3 Abs. 2a Nr. 5 CoronaSchVO. Der räumliche Geltungsbe-
reich wurde auf der Grundlage des üblichen Personenaufkommens sowie der Erfah-
rungen des Kommunalen Ordnungsdienstes aus der Überwachung der bisherigen
Vorgaben zum Abstandsgebot und zur Maskenpflicht festgelegt. Die Beobachtungen
haben gezeigt, dass an den genannten Orten der Mindestabstand von 1,5 Metern
oftmals nicht eingehalten wurde oder werden konnte. Das liegt vornehmlich an der
Zahl und Dichte der dort gleichzeitig anwesenden Personen, insbesondere zu den
Geschäftszeiten oder bei schönem Wetter.

Bei den unter Ziffer 1 festgelegten Bereichen, handelt es sich um Einkaufsstraßen
mit einer Vielzahl von Geschäften des Einzelhandels, auf denen ein verstärktes Per-
sonenaufkommen festzustellen ist. Auch wenn gegenwärtig Einzelhandelsgeschäfte
entweder geschlossen bleiben oder nur schrittweise öffnen dürfen, ist die Anordnung
der Maskenpflicht in den genannten Bereichen weiterhin verhältnismäßig. Die in den
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Bereichen angesiedelten Apotheken, Drogerien, Bäckereien und Lebensmittelge-
schäfte haben weiterhin geöffnet. Ferner bietet ein Teil der Einzelhandelsgeschäfte
ein sogenanntes „Click and Collect“ an, bei welchem Waren vorbestellt werden und
dann vor Ort abgeholt werden können bzw. im Rahmen von „Click and Meet“ können
Geschäfte mit vorheriger Terminvereinbarung aufgesucht werden. Aufgrund der im-
mer weiter zurückgehenden Alternativen im Bereich der Freizeitaktivitäten wird der
Prozentsatz der Bevölkerung, die im öffentlichen Raum spazieren gehen, weiter an-
steigen. Diese Tendenz ließ sich bereits in den letzten Monaten der Pandemie be-
obachten. Die unter Ziffer 1 festgelegten Bereiche eignen sich aufgrund ihrer (teil-
weisen) Ausgestaltung als Fußgängerzonen, neben Grünflächen, Waldgebieten etc.
im Besonderen für einen Spaziergang. In diesem Zusammenhang ist zu berücksich-
tigen, dass in den genannten Bereichen typischerweise fußläufiger Ziel- und Quell-
verkehr stattfindet, der - im Unterschied zum fließenden Verkehr - dadurch gekenn-
zeichnet ist, dass er wegen der unterschiedlichen Motivation nicht durch einheitliche -
oder für ein Ausweichen unter zu Fuß Gehenden vorhersehbare - Bewegungsrich-
tungen gekennzeichnet ist.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit orientiert sich die Anordnung an den üblichen
Geschäftszeiten. Es ist nicht zu erwarten, dass die genannten Aktivitäten in den frü-
hen Morgen- oder späten Abendstunden stattfinden. Daher wird es nur zu den ge-
nannten Zeiten erschwert sein, das Abstandsgebot einzuhalten. Beobachtungen ha-
ben gezeigt, dass an Markttagen ein erhöhtes Personenaufkommen bereits ab Öff-
nung der Märkte einsetzt. Aufgrund der räumlichen Nähe des Marktgeschehens zu
den bereits festgelegten Bereichen war festzustellen, dass Besucherinnen und Be-
sucher des Marktes die festgelegten Bereiche als Zu- und Abwege nutzen, sodass
bereits vor 10:00 Uhr der gebotene Mindestabstand oft nicht eingehalten wurde bzw.
eingehalten werden konnte. Die zeitliche Erweiterung der Verpflichtung, eine Mund-
Nase-Bedeckung zu tragen, ist daher zur Verringerung des Infektionsgeschehens
erforderlich.

Im Bereich des Rheinufers haben die Beobachtungen der Polizei und des Kommuna-
len Ordnungsdienstes gezeigt, dass diese Bereiche insbesondere bei schönem Wet-
ter von einer Vielzahl von Menschen frequentiert werden und dabei Mindestabstände
oft nicht eingehalten werden oder eingehalten werden können. Das Tragen einer
Mund-Nase-Bedeckung zu den Tageszeiten, an denen ein Aufenthalt im Freien zu
dieser Jahreszeit üblich ist, ist daher geboten.

Zu Ziffer 4)

Eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt
für Radfahrende und ähnliche Verkehrsteilnehmende, da diese zwangsläufig größere
Abstände zueinander einhalten müssen und sich flüchtiger begegnen, als zu Fuß
Gehende. Eine Ausnahme besteht auch für Joggerinnen und Jogger, Walkerinnen
und Walker, usw. während des aktiven Sports, bei dem das Tragen einer Maske als
medizinisch bedenklich und damit nicht mehr zumutbar angesehen wird. Nicht dazu
zählen jedoch das Auf-und Abwärmen, „Auslaufen“, Erholungs- oder sonstige Pau-
sen.

Zu Ziffer 5)

Für alle Mitfahrende in oder auf Kraftfahrzeugen besteht, wenn diese nicht sämtlich
dem Hausstand der Fahrerin bzw. des Fahrers angehören, eine Verpflichtung zum
Tragen medizinischer Masken. Damit wird ein Vorschlag aus dem Bund-Länder-
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Beschluss vom 22. März 2021 umgesetzt. Die Schutzmaßnahmen sind mit dem Mi-
nisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW abgestimmt und im Hin-
blick auf die Verhältnismäßigkeit geeignet, erforderlich und angemessen. Bei der
Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtun-
gen schreibt § 3 Abs. 1a CoronaSchVO verpflichtend das Tragen einer Atemschutz-
maske, d. h. Masken des Standards FFP2 oder höher, vor, da in engen geschlosse-
nen Räumen eine besonders erhöhte Gefahr der Ansteckung durch infektiöses Aero-
sol besteht. Diese Gefahr besteht allgemein bei der gemeinsamen Nutzung von
Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen, insbesondere bei
Fahrgemeinschaften. Aus diesem Grund wird die vorgenannte Regelung - mit der
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf medizinische Masken beschränkten An-
wendung - auch auf andere Fahrzeuge erweitert, zumal in Privatfahrzeugen in der
Regel ein engerer Kontakt und ein geringeres Raumvolumen bestehen. Die Aus-
nahmevorschriften der § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Abs. 4 CoronaSchVO werden be-
rücksichtigt. Von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske ist die fahrzeug-
führende Person nicht ausgenommen. Die Pflicht steht im Einklang mit § 23 Abs. 4
StVO, wonach die kraftfahrzeugführende Person ihr Gesicht nicht so verhüllen oder
verdecken darf, dass sie nicht mehr erkennbar ist. Das Tragen einer medizinischen
Maske alleine stellt keine unzulässige Vermummung dar. Bei einer sachgemäßen
Verwendung einer Maske ist regelmäßig zwar die Nasen- und Mundpartie verdeckt,
aber Augen und Stirn sowie weitere persönliche Merkmale der fahrzeugführenden
Person sind weiterhin zu erkennen. Die vorstehende Rechtsauffassung zu § 23 Abs.
4 StVO wird gleichermaßen von dem MAGS NRW sowie den Ministerien für Verkehr
und des Innern NRW vertreten.

Zu Ziffer 6)

Beobachtungen haben gezeigt, dass das Gebot zum Tragen einer Mund-Nase-
Bedeckung leerliefe, wenn – insbesondere bei schönem Wetter – jedermann das
Tragen einer solchen Bedeckung mit der stetigen Aufnahme von Getränken und
Speisen verhindern könnte. Es ist zwar nachvollziehbar, dass z. B. das Spazieren-
gehen mit einem Eis oder Getränk in hohem Maße Freizeit- und Erholungscharakter
hat. Dies muss jedoch dann hintenanstehen, wenn die Gefahr einer Infektion durch
das zu hohe Aufkommen von Menschen - wie in den genannten Gebieten üblich -
den Erholungswert überwiegt. Daher ist der Verzehr von Speisen und Getränken
zum Genuss in den benannten Bereichen untersagt. Ausnahmen gelten nur dann,
wenn die Aufnahme von Speisen oder Getränken notwendig ist, etwa aus medizini-
schen Gründen.

Zu Ziffer 7)

Die Regelung zur Vorlage von negativen Coronaselbsttests oder -schnelltest vor der
Inanspruchnahme von Terminen oder Vorsprachen bei der Stadt Leverkusen wird
auch auf das Hausrecht der Stadt Leverkusen gestützt. Trotz der zunehmenden Digi-
talisierung der Stadtverwaltung lassen sich persönliche Vorsprachen und Bespre-
chungstermine durch die Bürgerinnen und Bürger nicht gänzlich vermeiden. Trotz
Maskenpflicht besteht allein schon aufgrund der räumlichen Nähe zwischen den
städtischen Bediensteten und den Besuchenden sowie aufgrund der notwendigen
Besprechungsdauer bereits eine erhöhte Infektionsgefahr. Auch in den Aufzügen und
auf den Fluren kommt es zu engen Kontakten und unbeabsichtigten Begegnungen,
die das Infektionsrisiko weiter erhöhen. In Hinblick auf die bereits geschilderte Dy-
namik im Infektionsgeschehen in Leverkusen ist es deshalb geboten, als zusätzliche
Schutzmaßnahme eine Testpflicht für den Publikumsverkehr anzuordnen.
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Eine Ausnahme gilt für Genesene und Geimpfte bei Vorlage eines geeigneten
Nachweises. Als Nachweis kommt insbesondere in Betracht die entsprechende Ord-
nungsverfügung des Gesundheitsamtes, ein Laborbefund, eine Bescheinigung des
Gesundheitsamtes oder der Impfausweis.

Zu Ziffer 8)

Ordnungsamt und Kommunaler Ordnungsdienst (KOD) haben insbesondere am
09.05.2021 die in dieser Ziffer genannten Orte auf die Einhaltung der allgemeinen
Infektionsschutz- und Hygieneregeln kontrolliert und dabei massive, vorsätzliche
Verstöße gegen die allgemein gültigen Regeln festgestellt. Es ist daher fest davon
auszugehen, dass sich dieses Verhalten bei schönem Wetter in derselben Art und
Weise fortsetzen wird. Dies ist angesichts der derzeitigen Inzidenz in Leverkusen
(254,7 am 10.05.2021), die weit über dem Bundes- sowie Landesdurchschnitt liegt,
nicht hinnehmbar. Tröpfchen dominieren die Übertragung des Virus im Nahfeld,
so dass sich hier auch angesichts des Umstandes, dass diese Orte an der freien Luft
liegen, ein hohes Infektionspotential ergibt, wenn Menschen massiv gegen die all-
gemeingültigen Regeln verstoßen. Die ausgesprochenen Verbote sind daher not-
wendig geworden, um die Infektionszahlen in Leverkusen nicht noch weiter nach
oben zu treiben.

Durch das angeordnete Verbot des Verweilens ist es in den ausgewiesenen Berei-
chen unzulässig, diese aufzusuchen und sich dann nicht weiter fortzubewegen, son-
dern ersichtlich am Ort verbleiben zu wollen. Dieses Verbot dient dem Zweck, unkon-
trollierte Ansammlungen von Personen zu verhindern. Indem es den Besucherinnen
und Besuchern in diesen Bereichen nicht möglich ist zu verweilen, wird der Gefahr
entgegengewirkt, dass sich mehr und mehr Menschen an besonders beliebten Stel-
len einfinden und ansammeln. Das Verbot des Verweilens sorgt so für eine stetige
Bewegung, sodass es zu einem gleichmäßigen Zu- und Abfluss von Menschen
kommt. Gleichzeitig besteht weiterhin ein ungehinderter Zutritt zu den bezeichneten
Bereichen.

Das bereits durch die CoronaSchVO ausgesprochene Ansammlungsverbot und Ab-
standsgebot (§ 2 CoronaSchVO) reicht in den ausgewiesenen Bereichen insoweit
nicht aus. Da es den Besucherinnen und Besuchern gerade darum geht, sich an den
ausgewiesenen Orten aufzuhalten und dort ihre Freizeit zu verbringen, sammeln sie
sich dort an. In der Folge führen die hohe Zahl an Personen und die örtlichen Gege-
benheiten schnell zu größeren Ansammlungen bzw. der Verschmelzung mehrerer
kleiner Ansammlungen. Eine Durchsetzung des Abstandsgebotes durch Einsatzkräf-
te der Ordnungsbehörde und der Polizei ist nur in Einzelfällen, nicht jedoch durch-
gängig im gesamten ausgewiesenen Bereich möglich. Andere Maßnahmen, etwa zur
Begrenzung der Besucherzahlen, erscheinen als weniger wirksam, da sie Ansamm-
lungen an notwendige Kontrollstellen verlagern und dort zu neuem Konfliktpotenzial
führen. Darüber hinaus wäre eine Begrenzung der Besucherzahlen eingriffsintensi-
ver, da der freie Zugang zum Flanieren deutlich eingeschränkt würde.

Zu Ziffer 9)

Diese Allgemeinverfügung basiert auf der CoronaSchVO vom 23. April 2021 in der
seit dem 10.05.2021 gültigen Fassung. Diese tritt zum Ablauf des 14.05.2021 außer
Kraft, sodass - sofern sich keine wesentlichen Änderungen ergeben - diese Allge-
meinverfügung auf Grundlage der sich anschließenden CoronaSchVO nahtlos ver-
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längert werden wird. In Erwartung dieser Umstände trifft diese Allgemeinverfügung
auch Regelungen über den 14.05.2021 hinaus.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln schriftlich einzu-
reichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument
muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifi-
zieren elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von
der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg ge-
mäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bear-
beitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer
Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektroni-
schen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl.
I S. 3803).

Leverkusen, 10. Mai 2021
gez. Richrath
Oberbürgermeister
____________________________________________________________________
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Allgemeinverfügung Maskenpflicht im Bereich Hitdorf
                                                          Anlage 4

  AV Maskenpflicht in Hitdorf

Maßstab 1:15000             23.02.2021 Stadt Leverkusen
Allgemeinverfügung Maskenpflicht im Bereich Wiesdorf Anlage 5

 AV Maskenpflicht in Wiesdorf

Maßstab 1:10000            25.02.2021 Stadt Leverkusen
Anlage 6 Allgemeinverfügung Verweilverbot im Bereich des Stöckenbergsees

   AV Verweilverbot im Bereich des Stöckenbergsees

Maßstab 1:5000         10.05.2021 Stadt Leverkusen
Anlage 7 Allgemeinverfügung Verweilverbot im Bereich Wiesdorf/Neulandpark

  AV Verweilverbot im Bereich Wiesdorf/Neulandpark

Maßstab 1:2500         10.05.2021 Stadt Leverkusen
Anlage 8 Allgemeinverfügung Verweilverbot im Bereich des Skaterparks NBSO

  AV Verweilverbot im Bereich des Skaterparks NBSO

Maßstab 1:2500         10.05.2021 Stadt Leverkusen
Anlage 9 Allgemeinverfügung Verweilverbot im Bereich Hitdorf

             AV Verweilverbot im Bereich Hitdorf

Maßstab 1:12500           10.05.2021 Stadt Leverkusen
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