Amtsblatt der Stadt Leverkusen
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Amtsblatt der Stadt Leverkusen _____________________________________________________________________ 15. Jahrgang 10. Mai 2021 Nummer 32 Inhaltsverzeichnis Seite 91. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung vom 10. Mai 2021 zur regionalen Anpassung der CoronaSchVO an das Infektions- geschehen in der Stadt Leverkusen........................................................................ 209 ____________________________________________________________________ 91. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung vom 10. Mai 2021 zur regionalen Anpassung der CoronaSchVO an das Infektionsgeschehen in der Stadt Leverkusen ____________________________________________________________________ Auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1 Satz1 und 2, 28a, 28b Abs. 5 des Gesetzes zur Ver- hütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektions- schutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 3 Abs. 2a Nr. 5, 16, 17 Abs. 1 S. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 23. April 2021 sowie § 3 Absatz1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rah- men einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen zur regionalen Anpassung der CoronaSchVO an das Infekti- onsgeschehen in der Stadt Leverkusen folgende A l l g e m e i n v e r f ü g u n g: 1. Maskenpflicht auf belebten Straßen und Plätzen sowie Märkten Eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO (medizini- sche Maske) ist in den folgenden Bereichen stets zu tragen: a) Stadtteil Leverkusen-Wiesdorf: Fußgängerzone (Zentrum), Hauptstraße; b) Stadtteil Leverkusen-Opladen: Fußgängerzone, Kölner Straße sowie Düssel- dorfer Straße im Bereich von Berliner Platz (Kreisverkehr) bis zur Alt- stadtstraße/Gerichtsstraße; c) Stadtteil Leverkusen-Schlebusch: Fußgängerzone. Die vorgenannten Bereiche sind in den Anlagen 1–3 zu dieser Allgemeinverfügung jeweils farblich markiert. Die Anlagen 1–3 sind Bestandteil dieser Verfügung. ___________________________________________________________________ Herausgeber: Stadt Leverkusen, Der Oberbürgermeister Redaktion: Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke, Birgit Neuschäfer-Heß, Postfach 10 11 40, 51311 Leverkusen, 0214/406-8883, 0214/406-8879, amtsblatt@stadt.leverkusen.de Erscheint nach Bedarf mehrmals jährlich. Bezug: Kostenlos erhältlich während der Öffnungszeiten im Rathaus, Friedrich-Ebert-Platz 1, Fachbe- reich Bürgerbüro, 4. OG. Auslage auch in den Verwaltungsgebäuden Goetheplatz 1 - 4, Miselo- hestraße 4, Haus -Vorster Straße 8 und Elberfelder Haus, Hauptstr. 101. Abrufbar im Internet unter www.leverkusen.de, Versand: 0214/406-8883.
Seite 210 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 32 10. Mai 2021 Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt werktags jeweils von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr. An den folgenden Markttagen gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase- Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 2 CoronaSchVO in den vorgenannten Bereichen bereits ab 08:00 Uhr: a) Stadtteil Leverkusen-Wiesdorf: Mittwoch und Samstag; b) Stadtteil Leverkusen-Opladen: Donnerstag und Samstag; c) Stadtteil Leverkusen-Schlebusch: Mittwoch, Donnerstag und Samstag. 2. Maskenpflicht auf belebten Spazierflächen Eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO (medizini- sche Maske) ist außerdem in den folgenden Bereichen stets zu tragen: a) Stadtteil Leverkusen-Hitdorf: Rheinstraße ab Hitdorfer Straße, Wiesenstraße, Unterstraße von der Wiesenstraße bis zur Autobahnunterführung, Fährstraße ab Kreuzung Wiesenstraße in Fahrtrichtung Rhein sowie alle Flächen zwischen den vorgenannten Straßen und Wegen und dem Rheinufer (Wiesen usw.). b) Stadtteil Leverkusen-Wiesdorf: alle Flächen zwischen dem Rheinufer, der Rheinallee, dem Westring und der Autobahn A59 sowie das Parkplatzgelände an der Dhünnstraße zwischen Rheinallee und Niederfeldstraße. Die vorgenannten Bereiche sind in den Anlagen 4–5 zur dieser Allgemeinverfügung jeweils farblich markiert. Die Anlagen 4–5 sind Bestandteil dieser Verfügung. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt freitags von 13:00 Uhr bis 21:00 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags von 10:00 Uhr bis 21:00 Uhr. 3. Maskenpflicht im Umfeld von Gebäuden Eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO (medizini- sche Maske) ist außerdem stets zu tragen: a) Im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindertagesstätten, Berufsschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen, sofern diese geöffnet sind, insbesondere im Umkreis von 150 Metern vor und hinter den Zugängen zu den vorgenannten Ein- richtungen, ausschließlich im öffentlichen Bereich. b) Im unmittelbaren Umfeld nachfolgender Verwaltungsgebäude der Stadtverwal- tung mit Publikumsverkehr: Haus-Vorster Str. 8, Miselohestr. 4, Goetheplatz 1-4, Bayer Erholungshaus, Nobelstr. 37. Dies gilt insbesondere auf Parkplätzen und im Umkreis von 150 Metern vor und hinter den Zugängen zu den vorgenan- nten Einrichtungen ausschließlich im öffentlichen Bereich. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt während der Betriebszeiten der jeweiligen Ein- richtungen, mindestens aber in der Zeit von montags bis freitags von 7:00 bis 17:00 Uhr. 4. Ausnahmen von der Maskenpflicht Die in den Ziffern 1-3 dieser Verfügung angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund- Nase-Bedeckung gilt nicht für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
10. Mai 2021 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 32 Seite 211 ben, Kräfte von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastro- phenschutz in Einsatzsituationen sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die weiteren persön- lichen und sachlichen Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 CoronaSchVO gelten entsprechend. Die Pflicht gilt ebenso nicht für Radfahrende oder sonstige Verkehrsteilnehmende, die Radwege oder gemeinsame Fuß-und Radwege zulässigerweise benutzen, so- lange die Nutzung aktiv stattfindet. Keine aktive Nutzung liegt bei Schieben des Fahr- rads o. ä. vor. Jogger, Walker usw. müssen während des aktiven Joggens (Walkens usw.) keine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Pausen, Auf- und Abwärmen sowie sonstige Vorbereitungen oder Erholungen zählen nicht zum aktiven Joggen (Walken usw.). 5. Maskenpflicht in gemeinsam genutzten Kfz Bei der gemeinsamen Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen aus verschie- denen Hausständen besteht für alle Personen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Abs. 1 CoronaSchVO, mithin auch für die fahrzeugführende Person. Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tra- gen. Kinder bis zum Schuleintrittsalter und Personen, die aus medizinischen Grün- den keine Maske tragen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Das Vor- liegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist. Ausgenommen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Abs. 1 CoronaSchVO ist der Innenbereich von Einsatzfahrzeugen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Ret- tungsdiensten und Katastrophenschutz. 6. Verbot von Essen, Trinken und Rauchen bei Maskenpflicht Soweit und solange nach den Ziffern 1-5 dieser Allgemeinverfügung das Tragen ei- ner Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend ist, ist ein Absetzen der Maske zur Auf- nahme von Speisen und Getränken nur dann zulässig, wenn es sich dabei um eine notwendige Aufnahme von Speisen und Getränken im Sinne des § 3 Abs. 6 CoronaSchVO handelt. Dies betrifft insbesondere die medizinisch indizierte Aufnah- me von Speisen und Getränken, z. B. aufgrund einer Diabetes-Erkrankung o. ä. Nicht notwendig ist die Aufnahme von Speisen und Getränken, die überwiegend Ge- nusszwecken dient. Gleiches gilt entsprechend für jegliche Form des Rauchens. 7. Testvorlagepflicht bei Behördenbesuchen, Ausnahmen für Geimpfte und Genesene Termine und/oder Vorsprachen in städtischen Dienstgebäuden dürfen nur in An- spruch genommen werden, wenn für die Besucherin oder den Besucher der Nach- weis eines maximal 24 Stunden alten negativen Coronatests nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO vorliegt. Ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Die Vorsprache in begründeten Notfällen, welche vor Ort glaubhaft zu machen sind, ist ausnahmsweise auch ohne Vorlage eines Tests möglich. Dies gilt nicht für Genesene und Geimpfte im Sinne der CoViD-19-Schutz- maßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV). Genesene und Geimpfte sind
Seite 212 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 32 10. Mai 2021 zur Vorlage eines geeigneten Nachweises im Sinne der SchAusnahmV über die Ge- nesung bzw. Impfung verpflichtet, welcher auf Verlangen vorzuzeigen ist. 8. Verweilverbote, zusätzliche Maskenpflicht Für folgende Bereiche gilt ein Verweilverbot: a) Stöckenbergsee im Umkreis von 50m ab der Uferkante, dort gilt außerdem eine Maskenpflicht entsprechend Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung. b) Wacht am Rhein, dort die befestigte Fläche zwischen Rheinallee, Rheinufer und Grünfläche des Neulandparks. c) Skaterpark bei der nbso. Zulässig bleibt die dortige Sportausübung nach Maßgabe der CoronaSchVO; jegliches Verweilen darüber hinaus ist untersagt. d) Rheinufer Leverkusen-Hitdorf mit Ausnahme der Fährstraße. Die vorgenannten Bereiche sind in den Anlagen 6–9 zur dieser Allgemeinverfügung jeweils farblich markiert. Diese Anlagen sind Bestandteil dieser Verfügung. Die Verweilverbote gelten freitags von 13:00 Uhr bis 21:00 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags von 10:00 Uhr bis 21:00 Uhr. 9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Allgemeinverfügung tritt am 11. Mai 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 14. Mai 2021 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung tritt die Allgemeinverfügung vom 26.04.2021, bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 30, lfd. Nr. 82, außer Kraft. 10. Verstöße Verstöße gegen die Anordnungen zu den Ziffern 1-8 dieser Allgemeinverfügung stel- len Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 und 24 IfSG i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 CoronaSchVO dar und werden entsprechend geahndet. Begründung Zu den Ziffern 1) – 3) Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung an bestimmten Orten in Leverkusen beruht auf § 3 Abs. 2a Nr. 5 CoronaSchVO. Der räumliche Geltungsbe- reich wurde auf der Grundlage des üblichen Personenaufkommens sowie der Erfah- rungen des Kommunalen Ordnungsdienstes aus der Überwachung der bisherigen Vorgaben zum Abstandsgebot und zur Maskenpflicht festgelegt. Die Beobachtungen haben gezeigt, dass an den genannten Orten der Mindestabstand von 1,5 Metern oftmals nicht eingehalten wurde oder werden konnte. Das liegt vornehmlich an der Zahl und Dichte der dort gleichzeitig anwesenden Personen, insbesondere zu den Geschäftszeiten oder bei schönem Wetter. Bei den unter Ziffer 1 festgelegten Bereichen, handelt es sich um Einkaufsstraßen mit einer Vielzahl von Geschäften des Einzelhandels, auf denen ein verstärktes Per- sonenaufkommen festzustellen ist. Auch wenn gegenwärtig Einzelhandelsgeschäfte entweder geschlossen bleiben oder nur schrittweise öffnen dürfen, ist die Anordnung der Maskenpflicht in den genannten Bereichen weiterhin verhältnismäßig. Die in den
10. Mai 2021 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 32 Seite 213 Bereichen angesiedelten Apotheken, Drogerien, Bäckereien und Lebensmittelge- schäfte haben weiterhin geöffnet. Ferner bietet ein Teil der Einzelhandelsgeschäfte ein sogenanntes „Click and Collect“ an, bei welchem Waren vorbestellt werden und dann vor Ort abgeholt werden können bzw. im Rahmen von „Click and Meet“ können Geschäfte mit vorheriger Terminvereinbarung aufgesucht werden. Aufgrund der im- mer weiter zurückgehenden Alternativen im Bereich der Freizeitaktivitäten wird der Prozentsatz der Bevölkerung, die im öffentlichen Raum spazieren gehen, weiter an- steigen. Diese Tendenz ließ sich bereits in den letzten Monaten der Pandemie be- obachten. Die unter Ziffer 1 festgelegten Bereiche eignen sich aufgrund ihrer (teil- weisen) Ausgestaltung als Fußgängerzonen, neben Grünflächen, Waldgebieten etc. im Besonderen für einen Spaziergang. In diesem Zusammenhang ist zu berücksich- tigen, dass in den genannten Bereichen typischerweise fußläufiger Ziel- und Quell- verkehr stattfindet, der - im Unterschied zum fließenden Verkehr - dadurch gekenn- zeichnet ist, dass er wegen der unterschiedlichen Motivation nicht durch einheitliche - oder für ein Ausweichen unter zu Fuß Gehenden vorhersehbare - Bewegungsrich- tungen gekennzeichnet ist. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit orientiert sich die Anordnung an den üblichen Geschäftszeiten. Es ist nicht zu erwarten, dass die genannten Aktivitäten in den frü- hen Morgen- oder späten Abendstunden stattfinden. Daher wird es nur zu den ge- nannten Zeiten erschwert sein, das Abstandsgebot einzuhalten. Beobachtungen ha- ben gezeigt, dass an Markttagen ein erhöhtes Personenaufkommen bereits ab Öff- nung der Märkte einsetzt. Aufgrund der räumlichen Nähe des Marktgeschehens zu den bereits festgelegten Bereichen war festzustellen, dass Besucherinnen und Be- sucher des Marktes die festgelegten Bereiche als Zu- und Abwege nutzen, sodass bereits vor 10:00 Uhr der gebotene Mindestabstand oft nicht eingehalten wurde bzw. eingehalten werden konnte. Die zeitliche Erweiterung der Verpflichtung, eine Mund- Nase-Bedeckung zu tragen, ist daher zur Verringerung des Infektionsgeschehens erforderlich. Im Bereich des Rheinufers haben die Beobachtungen der Polizei und des Kommuna- len Ordnungsdienstes gezeigt, dass diese Bereiche insbesondere bei schönem Wet- ter von einer Vielzahl von Menschen frequentiert werden und dabei Mindestabstände oft nicht eingehalten werden oder eingehalten werden können. Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zu den Tageszeiten, an denen ein Aufenthalt im Freien zu dieser Jahreszeit üblich ist, ist daher geboten. Zu Ziffer 4) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt für Radfahrende und ähnliche Verkehrsteilnehmende, da diese zwangsläufig größere Abstände zueinander einhalten müssen und sich flüchtiger begegnen, als zu Fuß Gehende. Eine Ausnahme besteht auch für Joggerinnen und Jogger, Walkerinnen und Walker, usw. während des aktiven Sports, bei dem das Tragen einer Maske als medizinisch bedenklich und damit nicht mehr zumutbar angesehen wird. Nicht dazu zählen jedoch das Auf-und Abwärmen, „Auslaufen“, Erholungs- oder sonstige Pau- sen. Zu Ziffer 5) Für alle Mitfahrende in oder auf Kraftfahrzeugen besteht, wenn diese nicht sämtlich dem Hausstand der Fahrerin bzw. des Fahrers angehören, eine Verpflichtung zum Tragen medizinischer Masken. Damit wird ein Vorschlag aus dem Bund-Länder-
Seite 214 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 32 10. Mai 2021 Beschluss vom 22. März 2021 umgesetzt. Die Schutzmaßnahmen sind mit dem Mi- nisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW abgestimmt und im Hin- blick auf die Verhältnismäßigkeit geeignet, erforderlich und angemessen. Bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtun- gen schreibt § 3 Abs. 1a CoronaSchVO verpflichtend das Tragen einer Atemschutz- maske, d. h. Masken des Standards FFP2 oder höher, vor, da in engen geschlosse- nen Räumen eine besonders erhöhte Gefahr der Ansteckung durch infektiöses Aero- sol besteht. Diese Gefahr besteht allgemein bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen, insbesondere bei Fahrgemeinschaften. Aus diesem Grund wird die vorgenannte Regelung - mit der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf medizinische Masken beschränkten An- wendung - auch auf andere Fahrzeuge erweitert, zumal in Privatfahrzeugen in der Regel ein engerer Kontakt und ein geringeres Raumvolumen bestehen. Die Aus- nahmevorschriften der § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Abs. 4 CoronaSchVO werden be- rücksichtigt. Von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske ist die fahrzeug- führende Person nicht ausgenommen. Die Pflicht steht im Einklang mit § 23 Abs. 4 StVO, wonach die kraftfahrzeugführende Person ihr Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass sie nicht mehr erkennbar ist. Das Tragen einer medizinischen Maske alleine stellt keine unzulässige Vermummung dar. Bei einer sachgemäßen Verwendung einer Maske ist regelmäßig zwar die Nasen- und Mundpartie verdeckt, aber Augen und Stirn sowie weitere persönliche Merkmale der fahrzeugführenden Person sind weiterhin zu erkennen. Die vorstehende Rechtsauffassung zu § 23 Abs. 4 StVO wird gleichermaßen von dem MAGS NRW sowie den Ministerien für Verkehr und des Innern NRW vertreten. Zu Ziffer 6) Beobachtungen haben gezeigt, dass das Gebot zum Tragen einer Mund-Nase- Bedeckung leerliefe, wenn – insbesondere bei schönem Wetter – jedermann das Tragen einer solchen Bedeckung mit der stetigen Aufnahme von Getränken und Speisen verhindern könnte. Es ist zwar nachvollziehbar, dass z. B. das Spazieren- gehen mit einem Eis oder Getränk in hohem Maße Freizeit- und Erholungscharakter hat. Dies muss jedoch dann hintenanstehen, wenn die Gefahr einer Infektion durch das zu hohe Aufkommen von Menschen - wie in den genannten Gebieten üblich - den Erholungswert überwiegt. Daher ist der Verzehr von Speisen und Getränken zum Genuss in den benannten Bereichen untersagt. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Aufnahme von Speisen oder Getränken notwendig ist, etwa aus medizini- schen Gründen. Zu Ziffer 7) Die Regelung zur Vorlage von negativen Coronaselbsttests oder -schnelltest vor der Inanspruchnahme von Terminen oder Vorsprachen bei der Stadt Leverkusen wird auch auf das Hausrecht der Stadt Leverkusen gestützt. Trotz der zunehmenden Digi- talisierung der Stadtverwaltung lassen sich persönliche Vorsprachen und Bespre- chungstermine durch die Bürgerinnen und Bürger nicht gänzlich vermeiden. Trotz Maskenpflicht besteht allein schon aufgrund der räumlichen Nähe zwischen den städtischen Bediensteten und den Besuchenden sowie aufgrund der notwendigen Besprechungsdauer bereits eine erhöhte Infektionsgefahr. Auch in den Aufzügen und auf den Fluren kommt es zu engen Kontakten und unbeabsichtigten Begegnungen, die das Infektionsrisiko weiter erhöhen. In Hinblick auf die bereits geschilderte Dy- namik im Infektionsgeschehen in Leverkusen ist es deshalb geboten, als zusätzliche Schutzmaßnahme eine Testpflicht für den Publikumsverkehr anzuordnen.
10. Mai 2021 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 32 Seite 215 Eine Ausnahme gilt für Genesene und Geimpfte bei Vorlage eines geeigneten Nachweises. Als Nachweis kommt insbesondere in Betracht die entsprechende Ord- nungsverfügung des Gesundheitsamtes, ein Laborbefund, eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder der Impfausweis. Zu Ziffer 8) Ordnungsamt und Kommunaler Ordnungsdienst (KOD) haben insbesondere am 09.05.2021 die in dieser Ziffer genannten Orte auf die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutz- und Hygieneregeln kontrolliert und dabei massive, vorsätzliche Verstöße gegen die allgemein gültigen Regeln festgestellt. Es ist daher fest davon auszugehen, dass sich dieses Verhalten bei schönem Wetter in derselben Art und Weise fortsetzen wird. Dies ist angesichts der derzeitigen Inzidenz in Leverkusen (254,7 am 10.05.2021), die weit über dem Bundes- sowie Landesdurchschnitt liegt, nicht hinnehmbar. Tröpfchen dominieren die Übertragung des Virus im Nahfeld, so dass sich hier auch angesichts des Umstandes, dass diese Orte an der freien Luft liegen, ein hohes Infektionspotential ergibt, wenn Menschen massiv gegen die all- gemeingültigen Regeln verstoßen. Die ausgesprochenen Verbote sind daher not- wendig geworden, um die Infektionszahlen in Leverkusen nicht noch weiter nach oben zu treiben. Durch das angeordnete Verbot des Verweilens ist es in den ausgewiesenen Berei- chen unzulässig, diese aufzusuchen und sich dann nicht weiter fortzubewegen, son- dern ersichtlich am Ort verbleiben zu wollen. Dieses Verbot dient dem Zweck, unkon- trollierte Ansammlungen von Personen zu verhindern. Indem es den Besucherinnen und Besuchern in diesen Bereichen nicht möglich ist zu verweilen, wird der Gefahr entgegengewirkt, dass sich mehr und mehr Menschen an besonders beliebten Stel- len einfinden und ansammeln. Das Verbot des Verweilens sorgt so für eine stetige Bewegung, sodass es zu einem gleichmäßigen Zu- und Abfluss von Menschen kommt. Gleichzeitig besteht weiterhin ein ungehinderter Zutritt zu den bezeichneten Bereichen. Das bereits durch die CoronaSchVO ausgesprochene Ansammlungsverbot und Ab- standsgebot (§ 2 CoronaSchVO) reicht in den ausgewiesenen Bereichen insoweit nicht aus. Da es den Besucherinnen und Besuchern gerade darum geht, sich an den ausgewiesenen Orten aufzuhalten und dort ihre Freizeit zu verbringen, sammeln sie sich dort an. In der Folge führen die hohe Zahl an Personen und die örtlichen Gege- benheiten schnell zu größeren Ansammlungen bzw. der Verschmelzung mehrerer kleiner Ansammlungen. Eine Durchsetzung des Abstandsgebotes durch Einsatzkräf- te der Ordnungsbehörde und der Polizei ist nur in Einzelfällen, nicht jedoch durch- gängig im gesamten ausgewiesenen Bereich möglich. Andere Maßnahmen, etwa zur Begrenzung der Besucherzahlen, erscheinen als weniger wirksam, da sie Ansamm- lungen an notwendige Kontrollstellen verlagern und dort zu neuem Konfliktpotenzial führen. Darüber hinaus wäre eine Begrenzung der Besucherzahlen eingriffsintensi- ver, da der freie Zugang zum Flanieren deutlich eingeschränkt würde. Zu Ziffer 9) Diese Allgemeinverfügung basiert auf der CoronaSchVO vom 23. April 2021 in der seit dem 10.05.2021 gültigen Fassung. Diese tritt zum Ablauf des 14.05.2021 außer Kraft, sodass - sofern sich keine wesentlichen Änderungen ergeben - diese Allge- meinverfügung auf Grundlage der sich anschließenden CoronaSchVO nahtlos ver-
Seite 216 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 32 10. Mai 2021 längert werden wird. In Erwartung dieser Umstände trifft diese Allgemeinverfügung auch Regelungen über den 14.05.2021 hinaus. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln schriftlich einzu- reichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifi- zieren elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg ge- mäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bear- beitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektroni- schen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Leverkusen, 10. Mai 2021 gez. Richrath Oberbürgermeister ____________________________________________________________________
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Allgemeinverfügung Maskenpflicht im Bereich Hitdorf Anlage 4 AV Maskenpflicht in Hitdorf Maßstab 1:15000 23.02.2021 Stadt Leverkusen
Allgemeinverfügung Maskenpflicht im Bereich Wiesdorf Anlage 5 AV Maskenpflicht in Wiesdorf Maßstab 1:10000 25.02.2021 Stadt Leverkusen
Anlage 6 Allgemeinverfügung Verweilverbot im Bereich des Stöckenbergsees AV Verweilverbot im Bereich des Stöckenbergsees Maßstab 1:5000 10.05.2021 Stadt Leverkusen
Anlage 7 Allgemeinverfügung Verweilverbot im Bereich Wiesdorf/Neulandpark AV Verweilverbot im Bereich Wiesdorf/Neulandpark Maßstab 1:2500 10.05.2021 Stadt Leverkusen
Anlage 8 Allgemeinverfügung Verweilverbot im Bereich des Skaterparks NBSO AV Verweilverbot im Bereich des Skaterparks NBSO Maßstab 1:2500 10.05.2021 Stadt Leverkusen
Anlage 9 Allgemeinverfügung Verweilverbot im Bereich Hitdorf AV Verweilverbot im Bereich Hitdorf Maßstab 1:12500 10.05.2021 Stadt Leverkusen
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