Anforderungen an eine Reform der Ausbildung in der Heilerziehungspflege
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I N F O P O S T Berufspolitik Stand: März 2021 Anforderungen an eine Reform der Ausbildung in der Heilerziehungspflege Diskussionspapier Die Auszubildenden von heute sind die Fachkräfte von morgen. ver.di hält es für unerlässlich, diesen strukturellen Mängeln Die Ausbildungen in den sozialen Berufen sind daher attraktiv zu zu begegnen und die Ausbildung zur/zum Heilerziehungs- gestalten. Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen der Aus- pfleger*in bundesweit einheitlich zu regeln. Dazu gehören gestaltung und Inhalte der Ausbildungen, Schulgeldzahlungen, insbesondere Vorgaben zur Formulierung der Ausbildungsziele, kein gesetzlich verankerter Anspruch auf eine angemessene Aus- zur Qualität der theoretischen und praktischen Ausbildung, zur bildungsvergütung und fehlende Standards der Ausbildungsquali- Qualifikation der Lehrenden und zur Finanzierung der Ausbildung. tät (wie z. B. Vorgaben zur Praxisanleitung oder zur Qualifikation Die Schutzbestimmungen, die für Auszubildende in den von Lehrkräften): Dies sind Herausforderungen, denen begegnet dualen Berufen nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) gelten, müssen werden muss, um die Ausbildungen zukunftsfähig zu gestalten. ebenfalls für die zukünftigen Heilerziehungspfleger*innen gelten. Dafür müssen die Ausbildungen an veränderte Anforderungen Auch zukünftige Heilerziehungspfleger*innen benötigen in ihrer angepasst und die Ausbildungsbedingungen verbessert werden. Ausbildung: Die Heilerziehungspflege ist ein relativ junger Ausbildungs- • gesetzlich verankerte Kostenfreiheit der Ausbildung beruf, der dazu qualifiziert, Menschen mit physischen, psychischen • gesetzlich verankerten Anspruch auf eine angemessene und kognitiven Behinderungen zu begleiten, beraten, unter- Ausbildungsvergütung stützen, fördern und zu pflegen. Heilerziehungspfleger*innen • einen Ausbildungsvertrag mit dem Träger der praktischen unterstützen Menschen mit Behinderung darin, ein möglichst Ausbildung selbstständiges Leben zu führen und gesellschaftliche Teilha- • das Recht auf Mitbestimmung im Ausbildungsbetrieb be zu realisieren. Eine Besonderheit besteht darin, dass der • bundesweit einheitlich festgeschriebene Qualitätsstandards Beruf pädagogisches und pflegerisches Arbeiten miteinander • berufspädagogisch qualifizierte Praxisanleiter*innen verbindet. Allerdings steht die pädagogische Arbeit mit den • bundesweit einheitliche, sozialpartnerschaftlich erarbeitete Klient*innen im Vordergrund, weshalb die Heilerziehungspfle- Rahmenlehrpläne und Ausbildungsrahmenpläne ge auch der Gruppe der pädagogischen Berufe zuzuordnen ist. Heilerziehungspfleger*innen arbeiten in der Regel in Einrichtun- Dieser Forderungskatalog bildet einen international geschätzten gen und Diensten der Behindertenhilfe (Wohnbereich, Werkstät- Standard für die duale Ausbildung in Deutschland ab, doch gelten ten, Förderschulen etc.), aber z. B. auch in der Sozialpsychiatrie diese durch das BBiG gesicherten Qualitätsstandards bisher nicht oder in Rehabilitationskliniken. in allen Branchen. Wir halten es für unerlässlich, den Blick auf den Die Ausbildung zur/zum staatlich anerkannten Heilerzieh- grundsätzlichen Veränderungsbedarf in der Struktur des BBiG zu ungspfleger*in ist (vollzeit-) schulisch durch die Bundesländer lenken und nicht nur Reformen innerhalb des BBiG zu thematisie- organisiert und weist daher im Vergleich zu dual organisierten ren. Das BBiG muss zukunftsfähig weiterentwickelt und notwen- Ausbildungen strukturelle Unterschiede auf, die sich nachteilig dige Verschränkungen zu anderen Regelungsbereichen bzw. noch für die Auszubildenden auswirken. Dies führt zu einem Wettbe- zu schaffenden Regelungsbereichen gestaltet werden. werbsnachteil der sozialen Berufe auf dem Ausbildungsmarkt und folglich auch hinsichtlich der Gewinnung und Haltung zukünftiger Fachkräfte für das Arbeitsfeld. Letzteres wird nur gelingen, wenn die Attraktivität der Ausbildung nachhaltig steigt. Dies geschieht unter anderem durch die hier angestrebte gesetzlich verankerte Kostenfreiheit der Ausbildung und den Anspruch auf eine ange- messene Ausbildungsvergütung. 1
I N F O P O S T Berufspolitik ver.di plädiert dafür, das Berufsbildungsgesetz nicht nur zu mo- nicht aus. 60 % der Befragten müssen zudem ein Schulgeld dernisieren, sondern zu einem »Berufsqualifizierungsgesetz« entrichten und weitere Kosten (z. B. Fachbücher) selbst tragen. weiterzuentwickeln, das alle beruflichen Aus- und geregelten Die befragten Auszubildenden beklagen großen Stress und zu Fortbildungen einbezieht. Dabei sollen die Spezifika der bestehen- kurze Erholungsphasen. Die fehlende Verzahnung und Abstim- den Bildungsgänge erhalten bleiben. mung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbil- Gleichzeitig greifen wir mit unserem Vorschlag auch den dung führt zu einer großen Belastung für die Auszubildenden. Die Beschluss des DGB-Bundeskongresses 2018 (B010) auf, nach dem Vor- und Nachbereitung des Unterrichts ist in den Dienstplänen alle Ausbildungsberufe im BBiG zu verankern sind. ver.di strebt ein oftmals nicht berücksichtigt, die Auszubildenden arbeiten bis zu Berufsqualifizierungsgesetz an, welches: 12 Tagen am Stück, Arbeitseinsätze und Schultage gehen oft naht- • in einem allgemeinen Teil die Schutzbestimmungen für die los ineinander über. Hinzu kommt, dass die Fehlzeitenregelung Auszubildenden – Ausbildungsvertrag, Ausbildungsvergütung, einen hohen Druck auf die Auszubildenden ausübt. Dass Auszubil- Mitbestimmung, Urlaub, etc. – sowie Qualitätsstandards (z. B. dende krank zur Ausbildung kommen, ist keine Seltenheit. Eignung der Praxisanleiter*innen, Prüfungen) enthält, die für ver.di greift die Ergebnisse der Befragung im vorliegenden alle Bildungsgänge verbindlich sind Diskussionspapier auf. Klar ist: Die Auszubildenden wünschen sich • in einem zweiten Teil die Bildungsgänge in ihrer Unterschied- bundesweit einheitliche Standards, eine kostenfreie Ausbildung, lichkeit regelt den gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Ausbildungs- • in einem dritten Teil die Anpassungsqualifizierung, Aufstiegsfort- vergütung und eine hohe Ausbildungsqualität. bildungen und die Durchlässigkeit in die Hochschulbildung ordnet Zu den Befragungsergebnissen: https://t1p.de/azubis-fordern • weitere Teile müssen sich auf die Überwachung der Ausbil- dung und die Berufsbildungsforschung beziehen; die gesamte Berufsbildung der sozialen Berufe ist sozialpartnerschaftlich zu Gestaltungselemente einer bundes- organisieren einheitlichen Ausbildung zur/zum Heilerziehungspfleger*in In absehbarer Zeit ist nicht zu erwarten, dass das BBiG in dem Maße reformiert wird, wie es nötig wäre, um die o. g. Kriterien In Analogie zum bestehenden BBiG soll die Ausbildung in der zu erfüllen und so ein Dach für alle Ausbildungsberufe bilden Heilerziehungspflege künftig dual gestaltet werden. Ausbil- zu können. Deshalb müssen Zwischenschritte auf dem Weg zu dungsträger ist der Betrieb und somit auch für die Ausbildung einem bundeseinheitlichen Berufsqualifizierungsgesetz bedacht verantwortlich. Zur Ausbildung gehören Phasen in der beruflichen werden. Für die Heilerziehungspflege ist ein solcher Zwischen- Schule (theoretischer und praktischer Unterricht) und in einem schritt ein bundeseinheitliches Ausbildungsgesetz für den Beruf Ausbildungsbetrieb (praktische Ausbildung). Der theoretische und Heilerziehungspfleger*in, in dem zum einen ein bundesein- praktische Unterricht sowie die praktische Ausbildung sind qua- heit-licher Rahmen für die Ausbildung geregelt wird und zum litativ gleichbedeutend und gut miteinander zu verzahnen. Der anderen die oben beschriebenen zentralen Elemente und praktische Anteil der Ausbildung überwiegt. Dazu ist mit einem Schutzparagraphen des Berufsbildungsgesetzes aufgenommen Ausbildungsbetrieb/-einrichtung als Träger der praktischen Aus- werden. Von besonderer Bedeutung für ver.di als Vertreterin der bildung ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen. Dieser Heilerziehungspfleger*innen ist, dass ein solches Ausbildungs- Ausbildungsvertrag schützt die Auszubildenden und ermöglicht gesetz in der Ausgestaltung und in der Realisierung von den Tarifbindung und betriebliche Mitbestimmung. Sozialpartnern gemeinsam verantwortet wird. Der Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung muss für die gesamte Dauer der Ausbildung bestehen. Die Attrak- tivität der Ausbildung in der Heilerziehungspflege wird so deutlich Befragung von Auszubildenden in der gesteigert und es wird ein wesentlicher Beitrag zur Fachkräfte- Heilerziehungspflege sicherung geleistet. Der Betrieb als Ausbildungsträger hat sicher- zustellen, dass die praktische Ausbildung quantitativ und qualitativ Ende 2019 hat ver.di fast 900 angehende Heilerzieh- in dem erforderlichen Maße durchgeführt wird und der Lern- ungspfleger*innen zu ihren Ausbildungsbedingungen befragt. prozess tatsächlich im Vordergrund steht. Die Auszubildenden Die Ergebnisse der Befragung bestätigen, dass die Ausbildung sind nicht auf die jeweiligen Fachkräfte-Schlüssel anzurechnen. attraktiver werden muss, um zukunftsfähig zu bleiben. Jede*r Zudem soll die Ausbildung einstufig gestaltet sein, d. h. fünfte Befragte gibt an, dass die praktische Ausbildung nicht in diesem Modell entfallen Zugangsvoraussetzungen. Ebenso vergütet wird. Doch auch die Auszubildenden, die eine Vergütung wird die Ausbildung – wie auch im BBiG vorgesehen – nicht an erhalten, können damit in den seltensten Fällen ihren Lebensun- terhalt bestreiten, da oftmals nur eine Aufwandsentschädigung von 100 € bezahlt wird. Die meisten Befragten verfügen über rund 800 € im Monat. Doch auch dieser Betrag reicht zum Leben 2 gesundheit-soziales.verdi.de
I N F O P O S T Berufspolitik einen bestimmten allgemeinbildenden Schulabschluss geknüpft, dadurch Einfluss auf die Rahmenbedingungen (Schutzrechte, Ver- sondern ein Auswahlverfahren im Betrieb prüft die Voraussetzun- gütung etc.) genommen werden und der prekären Situation vieler gen der/des Bewerber*in für das Berufsfeld. Auszubildender Abhilfe geschaffen werden, weil sie z. B. keine Im Gegensatz zu den im BBiG geregelten Erstausbildungen, unbezahlten Praktika mehr absolvieren müssen. Allerdings sollten muss der Heilerziehungspfleger*innenberuf qualitativ weiterhin einschlägige Vorerfahrungen im Arbeitsfeld (wie z. B. ein Freiwilli- auf dem DQR Niveau 6 verankert werden. gendienst, eine einschlägige Berufsausbildung) angerechnet und so die Ausbildung verkürzt werden können. Wir schlagen des Weiteren vor, die Voraussetzung eines Ausbildungsvertrag mindestens mittleren Schulabschlusses aufzuheben. Die Fest- stellung der Eignung für die Ausbildung und die Erwartung, Zentrale Voraussetzung für die Ausbildung ist der diese mit Erfolg abzuschließen ist nicht an ein formales Kriterium Ausbildungsvertrag, der analog zum BBiG auszu- geknüpft, sondern an die Erwartung des Ausbildenden, dass die/ gestalten ist. Vertragspartner sind die Auszubildenden und die der Ausbildungsplatzbewerber*in die Ausbildung erfolgreich ab- Ausbildenden (Träger der praktischen Ausbildung). schließt. Diese Praxis wird auch in BBiG Berufen angewandt und In den Ausbildungsvertrag müssen mindestens folgende hat einen inklusiven Charakter, da auch Personen mit Defiziten im Inhalte schriftlich aufgenommen werden: formalen Lernen eine Chance im anwendungsbezogenen Lernen • Bezeichnung des Ausbildungsberufes innerhalb der dualen Ausbildung bekommen. Schlechte Schulno- • Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung ten oder ein geringerer formaler Bildungsabschluss müssen nicht (Ausbildungsplan) mit der Befähigung für ein späteres Berufsfeld einhergehen. • Beginn und Dauer der Berufsausbildung Um auch leistungsschwächeren Schulabsolvent*innen Chan- • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte cen auf eine Ausbildung und einen erfolgreichen Abschluss • die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit einzuräumen, sollen die bewährten Förderinstrumente der dualen • die Dauer der Probezeit Berufsausbildung für junge Menschen mit niedrigerer Einstiegs- • die Zahlung und Höhe der Vergütung qualifikation, wie z. B. die Assistierte Ausbildung, auch für die • die Dauer des Urlaubs Heilerziehungspfleger*innenausbildung zum Einsatz kommen. • Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann • einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarif- Ausbildungsberufsbild/Ausbildungsziele – verträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Beschreibung von Kompetenzen Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind • die Form des Ausbildungsnachweises Bisher wird das Ausbildungsberufsbild gar nicht oder nur ansatzweise durch Ausbildungsziele beschrieben. Sinnvoll ist Damit wird ein großes Maß an Transparenz darüber hergestellt, die Ausformulierung des Ausbildungsberufsbilds, aus dem alle was die Auszubildenden in ihrer Ausbildung erwartet. durch die Ausbildung zu vermittelnden Kompetenzen ersichtlich und Richtschnur sowohl für die betriebliche Ausbildung als auch den theoretischen Unterricht sind. Insgesamt muss ein eindeutig Zugang zur Ausbildung abgrenzbares Berufsprofil erkennbar sein. Die Ausbildungsziele sollen entsprechend dem allgemein anerkannten Stand wissen- Die Aufnahme einer Ausbildung zur/zum Heilerzieh- schaftlicher und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse ungspfleger*in soll nicht an bestimmte Qualifikations- fachliche, soziale und methodische Kompetenzen beinhalten. vorrausetzungen gebunden sein. Dies bedeutet, dass die berufli- Maßgebend für die Formulierung der Ausbildungsziele sollen che Qualifikation als Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung nicht nicht nur die derzeitigen, sondern auch absehbare, künftige mehr vorgesehen ist. Stattdessen sollte die Ausbildung einstufig berufliche Anforderungsprofile sein, die sich, soweit möglich, gestaltet sein, ohne dass es dadurch zu einer Absenkung des DQR an den qualifikatorischen Erfordernissen des 21. Jahrhunderts Niveau 6 kommt. Die bisher benötigten beruflichen Vorerfahrun- orientieren. Ausbildungsberufsbilder sollen sowohl zur eigenen gen im Arbeitsfeld der Heilerziehungspflege sollten sinnvoll in die Profilschärfung der berufsspezifischen Kompetenzen beitragen als Ausbildung integriert werden. Die Dauer der Ausbildung verlän- auch die interprofessionelle Zusammenarbeit fördern. Die wäh- gert sich dementsprechend auf vier Jahre. Derzeit berücksichtigen rend der Ausbildung zu entwickelnden Kompetenzen sind dabei die Landesregelungen Vorerfahrungen, die nicht angeleitet sein am Ausbildungsberufsbild auszurichten (Ausbildungsziele). müssen, auf sehr unterschiedlichem Niveau. Von einer Integration in die Ausbildung ist zu erwarten, dass bundesweit eine höhere Qualität der Ausbildung gewährleistet werden kann. Zudem kann 3 gesundheit-soziales.verdi.de
I N F O P O S T Berufspolitik Mit der Beschreibung der Kompetenzen muss es Ziel sein, den Rahmenpläne Auszubildenden den Erwerb einer umfassenden beruflichen Hand- lungsfähigkeit zu ermöglichen, die sie befähigt, selbstständig, Ein verbindlicher bundeseinheitlicher Ausbildungs- eigenverantwortlich und in Kooperation mit anderen zu agieren. rahmenplan für die praktische Ausbildung und ein »Kompetenz bezeichnet im Deutschen Qualifikationsrahmen Rahmenlehrplan für die theoretische Ausbildung sind zu schaf- (DQR) die Fähigkeit und Bereitschaft des Einzelnen, Kenntnisse fen. Für die über 320 auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes und Fertigkeiten sowie persönliche, soziale und methodische geregelten Berufe ist das schon lange eine Selbstverständlichkeit. Fähigkeiten zu nutzen und sich durchdacht sowie individuell Dabei ist zu gewährleisten, dass Theorie und Praxis gut miteinan- und sozial verantwortlich zu verhalten. Kompetenz wird in die- der verzahnt werden. Wichtig ist, dass die Rahmenpläne durch sem Sinne als umfassende Handlungskompetenz verstanden.«1 Gremien auf Bundesebene unter paritätischer Beteiligung von Bei der Beschreibung von beruflichen Handlungskompetenzen Sachverständigen der Sozialpartner, die mit der Berufspraxis ver- kommt es darauf an, die Arbeitsprozesse abzubilden und die da- traut sind, entwickelt und regelmäßig evaluiert werden. für erforderlichen Kompetenzen zu beschreiben. Die sachgerechte Zuordnung der Heilerziehungspflege zum Kompetenzniveau 6 muss bestehen bleiben.2 Qualität der praktischen Ausbildung Die Ausbildung sollte deshalb fachliche und personale Kom- petenzen vermitteln, die die selbstständige und prozessorien- Die praktische Ausbildung erfolgt auf Grundlage tierte Begleitung und Beratung von Klient*innen ermöglicht. eines Ausbildungsplanes. Ein Ausbildungsplan ist für Die Fähigkeit des Wissenstransfers und die Selbstreflexion sollen eine zeitlich und sachlich gegliederte Ausbildung unerlässlich; gestärkt und methodische, soziale, interkulturelle und kommu- dieser ist für die gesamte Dauer der Ausbildung auszuhändigen. nikative Kompetenzen vermittelt werden. Die interprofessionelle Wenigstens alle Einsatzgebiete müssen in der vorhergesehenen Arbeit mit anderen Berufsgruppen soll gefördert werden. Ein Reihenfolge und Dauer aus dem Ausbildungsplan hervorgehen. professionelles, ethisch fundiertes Verständnis und ein berufliches Ein Muster eines Ausbildungsplans ist der Ausbildungs- und Prü- Selbstverständnis sollen während der Ausbildung entwickelt und fungsverordnung als Anlage anzufügen. gestärkt werden. Für eine qualitativ hochwertige praktische Ausbildung ist Die Festlegung des für notwendig erachteten Können und eine gute Praxisanleitung wesentlich. Es ist daher wichtig, dass Wissens liegt bislang bei den Kultusministerien und (Fach-)Schu- die Praxisanleitung nachhaltig gestärkt und eine bundeseinheitli- len ohne die Beteiligung der Träger bzw. der Arbeitgeber und che Mindestvorgabe zum Umfang der Praxisanleitung verankert ohne die Beteiligung der Gewerkschaften als Vertreterinnen der wird. ver.di hält hier als Mindestvorgabe 20 Prozent der prak- Arbeitnehmer*innen und ihrer beruflichen Interessen. Notwendig tischen Ausbildungszeit für angemessen. Klarzustellen ist, dass ist jedoch die gemeinsame Verständigung von Ministerien und sich diese Mindestvorgabe auf die geplante und strukturierte Sozialpartnern über erforderliche Kompetenzen und die Aneig- Praxisanleitung bezieht, die auf der Grundlage des vereinbarten nung dieser, um sicherzustellen, dass die Ausbildung zur/zum Ausbildungsplans stattfindet. Ebenso wichtig ist es, dass prakti- Heilerziehungspfleger*in nicht beliebig zur Disposition steht. Ein sche Anleitungssituationen auch im alltäglichen Ablauf erfolgen Ausbildungs- und Prüfungssystem, welches die Aneignung der können. Daher muss die praktische Ausbildung der Auszubilden- geforderten Kompetenzen ermöglicht, transparent gestaltet ist den unter ständiger Anleitung und Aufsicht einer angemessenen und verlässlich vergleichbare Lernergebnisse der Absolvent*innen Zahl qualifizierten Fachpersonals erfolgen. Durch die Einrichtung gewährleistet, muss entwickelt und realisiert werden. Fort- und ist zu gewährleisten, dass Praxisanleiter*innen dienstplanmäßig Weiterbildungen sind ebenfalls sozialpartnerschaftlich zu entwi- entsprechend eingeplant werden und die erforderliche Zeit zur ckeln, um Aufstiege und Karrieren strukturiert zu ermöglichen. Verfügung steht. Um eine nachhaltige Stärkung der Praxisanlei- Bislang sind diese eher zufällig und stark biografisch geprägt. tung zu erreichen, spricht sich ver.di für die Vorgabe einer berufs- Dies gilt es aufzuheben und den Beschäftigten Karriere- und pädagogischen Zusatzqualifikation aus, die einen Umfang von Weiterentwicklungsmöglichkeiten zu ermöglichen. mind. 720 Stunden vorsieht. Auszubildende sind Lernende, die durchgehend in der prakti- schen Arbeit durch ihre/ihren Praxisanleiter*in begleitet werden. 1 vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung 2019: Deutscher Qualifika- tionsrahmen. Glossar, abrufbar unter: https://www.dqr.de/content/2325.php (Zugriff: 10.02.2021). 2 vgl. BAG HEP (2018): Qualifikationsprofil Heilerziehungspflege, abrufbar unter: https://bag-hep.de/images/downloads/2018-KOMQUAP.pdf (Zugriff: 10.02.2021). 4 gesundheit-soziales.verdi.de
I N F O P O S T Berufspolitik Betriebliche Mitbestimmung sicherstellen Prüfung Die Mitbestimmung ist ein zentrales Element Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung wird die einer demokratischen Gesellschaft. Betriebliche Anerkennung als staatlich anerkannte*r Heilerzieh- Mitbestimmungsrechte sind daher bereits in der Ausbildung ungspfleger*in ausgesprochen. Durch die Prüfung wird nachgewie- umfassend zu gewährleisten. Betriebsräte, Mitarbeitervertretun- sen, dass die Absolvent*innen in ihren beruflichen Kompetenzen gen, Personalräte und Jugend- und Auszubildendenvertretungen (Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten) das DQR Niveau 6 erreichen. müssen mitreden und mitentscheiden können, wenn es um Die Durchführung der Prüfungen soll – analog zum BBiG – Fragen der Ausbildungsbedingungen geht. So ist es bereits in gemeinsam von den Sozialpartnern verantwortet werden. Hierzu vielen Ausbildungsberufen verankert. sind Prüfungsausschüsse einzurichten, die paritätisch mit Arbeit- gebern und Arbeitnehmer*innen, ergänzt durch die Lehrer*innen der berufsbildenden Schulen, besetzt werden. Deren Aufgabe Qualifikation der Lehrkräfte ist es, Prüfungsaufgaben bereit zu stellen, Prüfungsleistungen zu ermitteln und zu bewerten und verbindlich über Prüfungsergeb- Die Qualifikation von Lehrenden soll sowohl eine nisse zu entscheiden. mindestens dreijährige Ausbildung im zu unterrich- tenden Beruf wie auch ein pädagogisches Hochschulstudium mit einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss umfassen. Finanzierung der Ausbildung Studiengänge für Lehrende in der Heilerziehungspflege sind so anzulegen, dass sie den wissenschaftlichen Erkenntnissen Die Ausbildung in den sozialen Berufen ist eine sowie der beruflichen Praxis Rechnung tragen und eine Vergleich- gesellschaftliche Aufgabe. Es ist überfällig, dass barkeit mit den im Berufsbildungssystem üblichen Standards die Kostenfreiheit der Ausbildung gewährleistet wird. Neben gewährleisten. Dies stellt eine fachliche und pädagogisch profes- der Schulgeldfreiheit sind auch die Ausbildungsmittel inkl. der sionelle Handlungskompetenz der Lehrenden sicher. Damit die Fachbücher für die gesamte Dauer der Ausbildung kostenlos zur Qualität der theoretischen Ausbildung gewährleistet ist, fordern Verfügung zu stellen. wir ein verbindliches Verhältnis von hauptberuflichen Lehrkräften Die finanzielle Verantwortung für die schulische Ausbildung zu Auszubildenden von 1:15. wird wie bisher von den Ländern übernommen (Personalkosten, Sachkosten und Praxisbegleitung). Sie stellen die nötige Infra- struktur zur Verfügung. Die Schulen der freien Träger werden Fehlzeitenregelung abschaffen durch die Länder ausfinanziert, so dass keine Schulgelder für Auszubildende und Träger der praktischen Ausbildung entstehen. Über 320 auf Grundlage des BBiG geregelten Ausbil- Für die Finanzierung der praktischen Ausbildung sind die dungsberufe kommen ohne eine starre, gesetzliche Betriebe zuständig. Die Ausbildungskosten der Betriebe (u. a. Fehlzeitenregelung aus. Entscheidend ist nicht die Anwesenheit Freistellung, Qualifizierung der Praxisanleiter*innen und Kosten gemessen in Stunden, sondern die Qualität der Ausbildung und der Ausbildungsvergütung) sind über einen Ausgleichsfonds zu das Bestehen der abschließenden Prüfung, da hierdurch Berufs- refinanzieren. An der Finanzierung des Ausgleichsfonds sind alle fähigkeit nachgewiesen wird. Einrichtungen – unabhängig davon, ob sie ausbilden oder nicht – Die Unterscheidung von Fehlzeiten in Theorie und Praxis führt zu beteiligen (Umlageverfahren). zu vermeidbaren Ungerechtigkeiten. Auch können weitere Fehl- zeiten durch die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Verpflichtun- gen oder tarifvertraglichen Freistellungsmöglichkeiten (Hochzeit, Gestaltung anschlussfähiger Aufstiegs- Beerdigung, etc.), die weder Krankheit noch Urlaub sind, entste- fortbildungen hen. Gravierend ist, dass auch gesetzliche Freistellungsansprüche unberücksichtigt bleiben. Dies gilt insbesondere für Freistellungs- Auch für den Beruf der Heilerziehungspflege und Entgeltfortzahlungsansprüche wegen Erkrankung eines sollten formale Wege der beruflichen Entwicklung bestehen. Kindes und für die Freistellung zur Pflege Angehöriger von bis zu So ist das Modell der Aufstiegsfortbildung für die Heilerzie- zehn Ausbildungstagen. Zu den Beschäftigten im Sinne dieses hungspfleger*innen auszubauen. Es können z. B. Aufstiegs- Gesetzes gehören auch Auszubildende. fortbildungen zur/zum Haus-/Wohngruppenleiter*in, zur/zum 5 gesundheit-soziales.verdi.de
I N F O P O S T Berufspolitik Praxisanleiter*in oder weitere Spezialisierungen vorgesehen und -durchführung einzubeziehen. Dies würde bedeuten, dass sich werden. Da die Heilerziehungspfleger*innenausbildung eine sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmervertretungen an Qualifikation vermittelt, die auf dem DQR Niveau 6 verortet wird, der Gestaltung der Ausbildung beteiligen. Bislang liegt die Verant- kämen für die Aufstiegsfortbildungen im Anschluss Fortbildun- wortung für die Qualität der Ausbildung und der Ausbildungska- gen auf dem DQR Niveau 7 in Frage. Nach dem DQR wären dies pazitäten ausschließlich bei den Kultusministerien und den Trägern Qualifikationen für eine Tätigkeit als Fach- und Führungskraft auf der Berufsfach- und Fachschulen. Dies lässt sich historisch begrün- dem Niveau eines Masterabschlusses. den. Die Beteiligung der Arbeitnehmer*innen an der Gestaltung Voraussetzung für eine Fortbildungsprüfung ist in der Regel und Durchführung der Ausbildung in den klassischen Männer- eine Ausbildung sowie einschlägige Berufserfahrung. Näheres berufen wurde spätestens durch die Einführung des BBiG im Jahr hierzu wird in den jeweiligen Fortbildungsordnungen geregelt. 1969 rechtlich abgesichert. Zu dieser Zeit wurden Frauen in der Eine Fortbildung im Anschluss an eine berufliche Erstausbildung Arbeitswelt nicht die gleichen Rechte wie Männern zugestanden. sowie entsprechender nachgewiesener einschlägiger Tätigkeit ist Bis 1977 erteilte der Ehemann seine Erlaubnis zum Arbeitsverhält- weder obligatorisch noch die Regel. nis der Ehefrau und unterschrieb ihren Arbeitsvertrag. Mitwirkung Während der Fortbildung bestehen keine formalen Regelun- von Frauen war nicht vorgesehen. Dies spiegelt sich bis heute in gen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten bezüglich dieser. der Ausbildung zur/zum Heilerziehungspfleger*in wider, die den Zum Teil werden Aufstiegsfortbildungen berufsbegleitend ohne Auszubildenden einen Status als Schüler*innen zuweist. Wissen des Arbeitgebers, zum Teil mit Wissen und teilweise auch Bisher liegt die Ausbildung zur/zum Heilerziehungspfleger*in mit finanzieller Unterstützung des Arbeitgebers durchgeführt. in Hoheit der Kultusministerien der Länder. Dies bewirkt ein- Ein Beschäftigungsverhältnis ist jedoch nicht Voraussetzung. Eine seitige Einflussnahmen auf die Ausbildung, die sich negativ auf Aufstiegsfortbildung kann auch während einem ruhenden Arbeits- die Heilerziehungspfleger*innen, ihre fachliche Arbeit und de- verhältnis oder ohne Beschäftigungsverhältnis absolviert werden. ren Bewertung auswirken (können). Gleichzeitig liegt auch die Eine Ausbildungsvergütung ist entsprechend bei Aufstiegs- Verantwortung über die Zulassung zum Arbeitsfeld (über die fortbildungen nicht vorgesehen. Eine finanzielle Unterstützung Fachkräftekataloge) im Kompetenzbereich der Länder. Auch hier bei Fortbildungen bietet das Aufstiegsfortbildungsförderungsge- nehmen die Länder – je nach Bedarf – Anpassungen vor, die zu setz (AFBG), auch als Aufstiegs-BAföG bezeichnet, das einerseits Abwertungen der Berufe führen. Sowohl die Ausbildung als auch Lehrgangs- und Prüfungsgebühren fördert und andererseits den der Zugang zum Arbeitsfeld hängt von den Landesministerien Unterhaltsbedarf während der Lernzeit finanziert. Die Förderung ab. Die Frauen und (relativ wenigen) Männer in den Sozial- und umfasst einen Zuschuss sowie einen zinsgünstigen Kredit. Wenn Erziehungsberufen sind durch das Zusammenspiel beider Kom- die Fortbildung erfolgreich absolviert wird, muss der Kredit nicht ponenten »Spielball« der Arbeitsmarkt- und Bildungspolitik. Da vollständig zurückgezahlt werden. Zudem gewähren verschiedene die bewährten sozialpartnerschaftlichen Regulierungsmechanis- Bundesländer Prämien für eine erfolgreich abgeschlossene Auf- men für die Heilerziehungspfleger*innenausbildung nicht gelten, stiegsfortbildung. kommt es bislang im Kontext der Ausbildung nicht zu den not- Es zeigt sich, dass das Konzept der Aufstiegsfortbildungen wendigen Aushandlungsprozessen zwischen Bildungsministerien, vielfältige Möglichkeiten vorsieht. Neben den vertikalen Ebenen Arbeitgebern und der Vertretung der Arbeitnehmer*innen. sind auch auf horizontaler Ebene verschiedene Qualifikationen in Sozialpartnerschaftliche Aushandlungsprozesse ermöglichen einer Systematik abbildbar, die damit sowohl Vielfalt wie Transpa- es, die gesamten zukünftigen Arbeitsfelder der Absolvent*innen, renz ermöglicht. Zukünftig soll es nach dem AFBG möglich sein, im die (Aus-) Bildungsprozesse an beiden Lernorten und die Perspek- Anschluss an die Heilerziehungspfleger*innenausbildung eine Auf- tive der Praktiker*innen selbst in den Blick zu nehmen. Dies sind stiegsfortbildung auf dem DQR Niveau 7 gefördert zu bekommen. insbesondere: • die Anforderungen des Arbeitsmarktes in Bezug auf Qualität und Quantität der Ausbildung und Ausbildungskapazitäten Mitwirkung der Sozialpartner • Employability des Ausbildungsabschlusses • Definition eines klaren Berufsbildes mit entsprechenden Analog zu den Berufen der dualen Berufsausbildung Tätigkeiten und deren tarifliche Bewertung sind an der Planung und Vorbereitung neuer oder zu • die notwendigen Ressourcen (z. B. Bildungsinfrastruktur) modernisierender Berufe alle an der beruflichen Bildung Beteilig- • Entwicklungsperspektiven für die Absolvent*innen der ten einzubeziehen. So sind an der Ausgestaltung der Heilerzieh- Ausbildung ungspfleger*innenausbildung und eventueller Fortbildungen die • Zukunftsfähigkeit des Berufes Sachverständigen der Arbeitnehmer*innen und der Arbeitgeber, Vertreter*innen der Ministerien und die Projektleiter*innen des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) zu beteiligen. Zudem sind die Sozialpartner in paritätische Gremien zur Prüfungsgestaltung 6 gesundheit-soziales.verdi.de
I N F O P O S T Berufspolitik Die sozialpartnerschaftliche Gestaltung der Ausbildung wird dafür sorgen, den Beruf der/des Heilerziehungspfleger*in nachhaltig aufzuwerten. V.i.S.d.P.: Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di • Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Sylvia Bühler; Bearbeitung: Hanna Stellwag und Dr. Sarah Bormann • Paula-Thiede-Ufer 10 • 10179 Berlin Die Organisation der Ausbildung analog zum BBiG und die Einbeziehung der Sozialpartner in die Gestaltung und Umsetzung der Ausbildungsberufe bedeutet daher endlich den Abschied von Benachteiligungen, wie sie historisch begründet für »typische« Frauenberufe immer noch vorhanden sind. Gleichzeitig ermög- licht es, die Berufe bedarfsgerecht und im Sinne der Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen weiterzuentwickeln. Gesellschaftliche Entwicklungen, wie z. B. Inklusionsziele, lassen sich gemeinsam beobachten und erforderliche pädagogische Innovationen zeit- nah in die Curricula einbauen, wenn die strukturelle Verbindung zwischen der Praxis der Sozialen Arbeit und der Praxis der Berufs- fach- und Fachschulen gewährleistet ist. Die Sozialpartner, mit ihrem Wissen über betriebliche Anforderungen, können hier zu einer bedarfsgerechten Entwicklung der Berufe beitragen. Berufsbildungsforschung Ein weiterer notwendiger Schritt ist es, eine erste Bestandsaufnahme zu den Entwicklungstendenzen in den Sozial- und Erziehungsberufen zu erhalten und in eine Dauer- beobachtung zu überführen. Dafür sind diese Berufe umfassend in den Berufsbildungsbericht aufzunehmen. Ebenso bedeutend ist eine Berufsbildungsforschung, die sys- tematisch die Entwicklungsprozesse und die sich verändernden Anforderungen in der Praxis in den Blick nimmt. Hier könnten Erkenntnisse generiert werden, die die Weiterentwicklung dieser Berufsausbildungen unterstützen würden. Dafür sind die Sozial- und Erziehungsberufe in die Regelförderung des BIBB einzubeziehen – unter Beteiligung der Sozialpartner. Derzeit unterliegen diese Berufe keiner systematischen Beobachtung durch eine staatliche oder unabhängige wissenschaftliche Instanz. Weder die Qualität noch die Quantität der Ausbildungen können so ausreichend statistisch erfasst und durch begleitende Maßnahmen politisch beeinflusst werden. Auf Bundesebene gibt es beispielsweise für die neuen Pfle- geausbildungen Schritte in die richtige Richtung, indem das BIBB mit dem Pflegeberufegesetz gewisse Zuständigkeiten in der Forschung und Begleitung der Arbeit der neu eingerichteten Fachkommission erhalten hat. Notwendig wäre jedoch die konsequente Anpassung an die bewährten Standards im dualen System. Für die dualen Aus- bildungen untersucht das BIBB systemisch Fachkräftequalifikationen und Kompetenzen für die digitalisierte Arbeit von morgen. Vor einer möglichen Neuordnung der Berufe werden systematisch Bedarfe er- hoben. Das ist auch für die Heilerziehungspflege erforderlich. Hier- für ist das BIBB weiter zu stärken – personell wie finanziell, um die erweiterten Aufgaben übernehmen zu können. £ behindertenhilfe.verdi.de £ ausbildung.verdi.de 7 gesundheit-soziales.verdi.de
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