Anlagereglement Vita Classic - Sammelstiftung Vita, Zürich
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Anlagereglement Vita Classic Sammelstiftung Vita, Zürich
Inhaltsverzeichnis Anlagereglement 3 24. Abgabe von Vermögensvorteilen (Art. 48k BVV2) 6 Grundsätze und allgemeine Richtlinien 3 25. Offenlegung (Art. 48l BVV2) 6 26. ASIP-Charta 6 1. Zweck 3 27. Organisation der 2. Anlagegrundsätze 3 Anlagekommission 6 3. Grundlagen 3 28. Inkrafttreten 6 4. Anlagestrategie 3 Anhang I: Anlagestrategie 8 5. Nachhaltigkeit 3 Anlagerichtlinien 3 6. Anlageformen 3 7. Anlagestil 3 8. Anlagekategorien 3 9. Ausleihe von Wertschriften (Securities Lending) 4 10. Erweiterung der Anlagemöglichkeiten 4 Aufgaben und Kompetenzregelung 4 11. Führungsorganisation 4 12. Weitere Organe und Dritte 5 Wertschwankungsreserve 5 13. Grundsatz 5 14. Ziel-Wertschwankungsreserve und Berechnungsmethoden 5 Kontrolle und Reporting 5 15. Depotführung / Global Custody 5 16. Wertschriftenbuchhaltung 5 17. Bewertung der Anlagen 5 18. Reporting 5 Loyalität in der Vermögensverwaltung 5 19. Unterstellte Personen 5 20. Anforderungen an die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung (Art. 48f BVV2) 5 21. Vermeidung von Interessenskonflikten (Art. 48h BVV2) 5 22. Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden (Art. 48i BVV2) 5 23. Eigengeschäfte (Art. 48j BVV2) 6 Sammelstiftung Vita | Anlagereglement | 1. Januar 2022 | Seite 2 von 7
Anlagereglement und die erwarteten langfristigen Ren- Gestützt auf Art. 4 der Stiftungsurkunde Sie analysiert ihr Portfolio laufend und dite- und Risikoeigenschaften der ver- erlässt der Stiftungsrat folgendes Anla- setzt sich Ziele, die messbar sind. Sämt- schiedenen Anlagekategorien berück- gereglement: liche Nachhaltigkeitsbestrebungen wer- sichtigt. Es wird eine marktkonforme den laufend kontrolliert und rappor- Gesamtrendite angestrebt, die sich an tiert. Grundsätze und allgemeine der Sollrendite der Stiftung orientiert und die es erlaubt, angemessene Reser- Die Stiftung sucht die Zusammenarbeit Richtlinien ven und Rückstellungen zu bilden. mit verschiedenen Nachhaltigkeitsorga- nisationen und Experten und pflegt mit 1. Zweck Die Risikofähigkeit der Stiftung sowie ihnen einen aktiven Erfahrungsaus- Das vorliegende Anlagereglement legt die anzustrebende Zielrendite mit ent- tausch. Zudem hat die Stiftung die die Grundsätze, Anlagerichtlinien, Auf- sprechendem Sicherheitsniveau werden «Prinzipien für Verantwortliches Inves- gaben und Kompetenzen fest, die bei aufgrund einer Asset-Liability-Manage- tieren» der Vereinten Nationen (UNPRI) der Bewirtschaftung des Vermögens ment-Studie festgelegt. unterzeichnet. der Sammelstiftung Vita (nachfolgend Das Fremdwährungsrisiko soll zu einem Stiftung genannt) zu beachten sind. grossen Teil abgesichert werden. Die Anlagerichtlinien aggregierte nicht abgesicherte Fremd- 2. Anlagegrundsätze währungsquote ist in Anhang I festge- halten. 6. Anlageformen Die Bewirtschaftung des Vermögens er- Die Stiftung kann mittels direkter und folgt mit treuhänderischer Sorgfalt und Für jede Anlagekategorie wird ein nach- kollektiver Anlagen investieren. ausschliesslich im Interesse der Destina- täre der Stiftung. Die Stiftung stellt bei vollziehbarer und üblicher Marktindex der Anlage des Vermögens sicher, dass als Benchmark (Vergleichsgrösse) fest- 7. Anlagestil der Vorsorgezweck erfüllt ist und dass gelegt. Die Stiftung kann in aktiv oder passiv die Stiftung jederzeit ihren reglementa- verwaltete Anlagen investieren. rischen Leistungsverpflichtungen nach- Die Anlagestrategie wird jährlich über- kommen kann. Sie diversifiziert ihre An- prüft und wenn nötig angepasst. Die aktuelle Anlagestrategie ist in An- 8. Anlagekategorien lagen und ihr Anlagerisiko über ver- hang I festgehalten. Die Stiftung kann in folgende Anlageka- schiedene Anlagekategorien, Regionen tegorien investieren: und Wirtschaftszweige. Das finanzielle Gleichgewicht der Stiftung soll dadurch 5. Nachhaltigkeit Liquide Mittel nachhaltig gesichert und gestärkt wer- Die Stiftung fokussiert auf die langfristi- Als liquide Mittel gelten Kontogutha- den. gen finanziellen Interessen ihrer Versi- ben, Festgelder, Obligationen mit einer cherten und stellt ihre Leistungen si- kurzen Laufzeit oder sonstige Geld- Als verantwortungsbewusste Anlegerin cher. Die Stiftung handelt dabei als ak- marktinstrumente. berücksichtigt die Stiftung dabei Um- tive und verantwortungsbewusste Anle- Obligationen (inkl. Wandel- und Opti- welt-, Sozial- und Governance-Kriterien gerin und berücksichtigt explizit ökologi- onsanleihen) (ESG-Kriterien). sche (E), soziale (S) und Corporate- Obligationenanlagen können nament- Governance-Aspekte (G) bei der Umset- lich in Obligationen von folgenden Emit- 3. Grundlagen zung der Anlagestrategie und im Risiko- tenten erfolgen: Staaten, Kantone, Ge- Die Vermögensanlage richtet sich nach management der Stiftung. meinden, Provinzen, Emittenten staat- den gesetzlichen Bestimmungen des Die Stiftung engagiert sich als aktive An- lich garantierter Anleihen, Unterneh- BVG und der BVV2. legerin und nimmt ihre Stimmrechte bei men, Darlehensgeber («private debt»). Für die Verhaltensregeln sämtlicher an direkten und indirekten Aktienanlagen Anlagen in Obligationen können in der der Bewirtschaftung und Verwaltung sofern möglich sowohl in der Schweiz Schweiz und im Ausland getätigt wer- des Vermögens beteiligten Personen als auch im Ausland systematisch wahr. den. sind das Gesetz (BVG), die Verordnung Der Stiftungsrat beschliesst das detail- Aktien (BVV 2) und das Governance-Reglement lierte Vorgehen, vor allem bei Kollektiv- massgebend. Aktienanlagen können in Unternehmen anlagen, und die zu verfolgende Stimm- getätigt werden, welche in der Schweiz rechtspolitik. oder im Ausland an einer Börse kotiert 4. Anlagestrategie Die Stiftung investiert einen Teil des sind. Bei der Festlegung der Anlagestrategie Vermögens wirkungsorientiert in Um- werden die Risikofähigkeit der Stiftung welt, Gesellschaft und Infrastruktur. Sammelstiftung Vita | Anlagereglement | 1. Januar 2022 | Seite 3 von 7
Immobilien die kollektiven Kapitalanlagen (KKV- – Entscheid über das Eingehen eines Immobilienanlagen können im Rahmen FINMA)) gelten analog. Vermögensverwaltungsvertrages und von kollektiven Anlagen bei Immobilien- Depotbankvertrages gesellschaften, -anlagefonds oder -anla- – Bestimmung des Zielwertes der Wert- 10. Erweiterung der Anlage- gestiftungen erfolgen. Direkte Investiti- schwankungsreserve möglichkeiten onen in Immobilien bedürfen der aus- – Regelung und Ausübung der Aktien- Eine Erweiterung der Anlagemöglichkei- drücklichen Zustimmung des Stiftungs- stimmrechte (vgl. Art. 1.8 vorste- ten im Sinne von Art. 50 BVV 2 ist zuläs- rates. hend) sig. Der Stiftungsrat hat sicherzustellen, Hypotheken und Darlehen dass die Anforderungen betreffend Füh- Anlagekommission Die Stiftung kann in Hypotheken und rungsverantwortung (Art. 49a BVV 2) Die Anlagekommission nimmt die ihm Darlehen investieren. Die direkte und Sicherheit (Art. 50 BVV 2) auch im im vorliegenden Anlagereglement zuge- Vergabe von Darlehen erfordert die vor- Falle der Erweiterung der Anlagemög- wiesenen Kompetenzen wahr. Unter gängige Zustimmung des Stiftungsrates. lichkeiten erfüllt sind. Die Einhaltung anderem hat die Anlagekommission fol- der notwendigen Bedingungen gemäss gende Aufgaben: Alternative Anlagen Artikel 50 Absatz 1 – 3 BVV 2 wird im – Erarbeiten eines Vorschlages zur An- Die Stiftung investiert in verschiedene Anhang der Jahresrechnung schlüssig lagestrategie inklusive strategischer Formen von alternativen Anlagen, unter dargelegt. Bandbreiten anderem Hedge Funds und Private – Überwachung und Steuerung der An- Equity. Alternative Anlagen mit Nach- Der Stiftungsrat stellt sicher, dass die Ei- lagen innerhalb der Anlagestrategie schusspflicht sind nicht erlaubt. genschaften einer Anlage, insbesondere – Entscheid über die Implementierung einer alternativen Anlage, und ihre Derivative Finanzinstrumente der Anlagestrategie bzw. der detail- möglichen Auswirkungen auf die finan- Der Einsatz von derivativen Finanzin- lierten Anlagestrategie zielle Situation der Stiftung vollumfäng- strumenten ist, unter Einhaltung der – Implementierung taktischer Sichtwei- lich untersucht wurden. Bestimmungen von Art. 56a BVV2 so- sen innerhalb der strategischen Band- wie FinfraG und FinfraV, zulässig. Die breiten Derivate dürfen keine Hebelwirkung auf Aufgaben und Kompetenz- – Erarbeitung von Grundlagen für neue das Gesamtvermögen haben. Die Fach- Anlagekategorien empfehlungen des BSV sind zu berück- regelung – Festlegung des Reportings sichtigen. Die Stiftung wird unter Fin- – Festlegung der für die Performance- fraG als «kleine finanzielle Gegenpartei» 11. Führungsorganisation beurteilung relevanten Benchmarks klassifiziert. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben – Erstellung des Anlagereglements und kann der Stiftungsrat verschiedene Gre- des Investment-Policy-Statements Fremdwährungen mien bilden. – Entscheid über externe Dienstleister, Die Stiftung investiert aus Gründen der beispielsweise Vermögensverwalter Diversifikation international, was ein Die Führungsorganisation im Bereich und Depotbank Fremdwährungsexposure mit sich der Vermögensanlage umfasst folgende – Entscheid über Mandatsrichtlinien für bringt. Ein Grossteil dieses Fremdwäh- Ebenen: Vermögensverwalter rungsrisikos soll abgesichert werden. – Stiftungsrat – Anlagekommission Geschäftsführung der Stiftung Die Absicherung des Fremdwährungs- – Geschäftsführung Im Rahmen der Vermögensanlagen risikos findet mittels Derivaten statt. kommen der Geschäftsführung fol- Temporäre Netto-Short-Positionen in Stiftungsrat gende Aufgaben, Verantwortungen und Fremdwährungen aufgrund von Kursbe- Der Stiftungsrat hat im Rahmen seiner Kompetenzen zu: wegungen (passiv) sind zulässig, werden Gesamtverantwortung die folgenden – Überwachung der Vermögensanlagen jedoch regelmässig durch Rebalancing nicht delegierbaren Aufgaben, Verant- und Unterstützung des Stiftungsrates bereinigt. wortungen und Kompetenzen: und der Anlagekommission in ihrer – Festlegung der Grundsätze und Ziele Tätigkeit der Vermögensanlage – Erarbeiten der Entscheidungsgrundla- 9. Ausleihe von Wertschriften – Verabschiedung der Anlagestrategie gen für den Stiftungsrat und die Anla- (Securities Lending) mit den dazugehörigen strategischen gekommission Die Ausleihe von Wertschriften gegen Bandbreiten (vgl. Anhang I) – Verantwortung für die Liquiditätspla- eine Gebühr (Securities Lending) ist zu- – Beschluss über eine Erweiterung der nung und -kontrolle lässig. Dabei sind die jeweiligen Anfor- Anlagemöglichkeiten gemäss Art. 50 – Durchführung des Rebalancings derungen bezüglich der Bonität des Ver- Abs. 4 BVV2 – Verantwortung für die Führung der tragspartners und der Art bzw. Qualität – Verabschiedung des vorliegenden An- Wertschriftenbuchhaltung der Sicherstellung genau zu definieren lagereglements – Auswahl von externen Dienstleistern, und zu dokumentieren. Die Vorschriften – Festlegung der Anlageorganisation beispielsweise Vermögensverwalter der Fondsgesetzgebung (Art. 55 Abs. 1 und der Anlageprozesse und Depotbank lit. a Kollektivanlagengesetz (KAG), – Ernennung des externen Investment- – Information der Destinatäre der Stif- Art. 76 Kollektivanlagenverord- Controllers tung über die Entwicklung der Ver- nung (KKV), Art. 21 ff. Verordnung der mögensanlagen FINMA vom 21. Dezember 2006 über Sammelstiftung Vita | Anlagereglement | 1. Januar 2022 | Seite 4 von 7
– Teilnahme an den Sitzungen der Anla- Die Ziel-WSR wird nach dem Konzept Loyalität in der Vermögens- gekommission «Value at Risk», basierend auf der Nor- malverteilung, ermittelt, welches die Ri- verwaltung siken ganzheitlich betrachtet und somit 12. Weitere Organe und Dritte den Diversifikationseffekt des Portfolios Vermögensverwalter 19. Unterstellte Personen berücksichtigt. Die Vermögensverwalter sind verant- Als unterstellte Personen gelten alle, die Die Ziel-WSR wird anhand der vom Stif- wortlich für das Portfoliomanagement mit der Anlage und Verwaltung von tungsrat verabschiedeten Anlagestrate- einzelner Anlagekategorien oder -unter- Vorsorgevermögen betraut sind. Im gie definiert. Für die Berechnung wer- kategorien im Rahmen von Vermögens- Sinne des vorliegenden Anlageregle- den folgende Parameter vorgegeben: verwaltungsverträgen. Mit der Vermö- ments sind darunter zu verstehen: – Zeithorizont: 1 Jahr gensverwaltung dürfen nur Personen – Von der Stiftung mandatierte Vermö- Angestrebtes Sicherheitsniveau: 95% und Institutionen betraut werden, die gensverwalter (natürliche und juristi- die Anforderungen nach Art. 48f resp. sche Personen) 48g BVV 2 erfüllen. Kontrolle und Reporting – Die Mitglieder der Anlagekommission – Die Mitglieder des Stiftungsrates Werden für die Vermögensanlage Ver- – Die Geschäftsführung mögensverwalter eingesetzt, sind mit 15. Depotführung / Global Custody – Weitere mit der Anlagetätigkeit be- jedem einzelnen die Anlagerichtlinien Die Depotstelle für alle Wertschriften traute Dritte schriftlich zu vereinbaren. muss in der Schweiz liegen. Die interne Investment-Controller Organisation des Mandatsträgers resp. 20. Anforderungen an die Geschäfts- Der Investment-Controller unterstützt des Global Custodian muss Gewähr bie- führung und Vermögensverwaltung die Anlagekommission bzw. den Stif- ten für die Einhaltung der Loyalitätsvor- (Art. 48f BVV2) tungsrat bei der Einhaltung von inter- schriften (vgl. Art. 19 ff.). Die unterstellten Personen im Sinne von nen sowie externen Regulierungen und Art. 19 können nur natürliche oder juris- erarbeitet Verbesserungsvorschläge. 16. Wertschriftenbuchhaltung tische Personen sein, welche für diese Revisionsstelle Die Wertschriftenbuchhaltung ist ord- Aufgabe befähigt und so organisiert Die Revisionsstelle prüft jährlich die ge- nungsgemäss nach den Grundsätzen sind, dass sie den Anforderungen nach samte Anlagetätigkeit der Stiftung. Sie von Swiss GAAP FER 26 zu führen. Mit Art. 51b Abs. 1 BVG genügen sowie die überwacht ausserdem die Einhaltung dieser Aufgabe kann ein unabhängiger Vorschriften nach Art. 48g – 48l BVV2 der Loyalitätsvorschriften in der Vermö- Dritter beauftragt werden. erfüllen. Dabei sind die Konkretisierun- gensverwaltung. gen der Vorschriften in Art. 21 – 26 zu beachten. Zudem gelten die entspre- 17. Bewertung der Anlagen chenden Bestimmungen im Organisati- Wertschwankungsreserve Die Bewertung der Anlagen erfolgt zu onsreglement. aktuellen Werten (im Wesentlichen zu Marktwerten). Im Übrigen gelten die 13. Grundsatz Bestimmungen der Fachempfehlungen 21. Vermeidung von Interessenskon- Die Stiftung bildet, basierend auf Art. gemäss Swiss GAAP FER 26 («true and flikten (Art. 48h BVV2) 65b BVG und Art. 48e BVV2, eine Wert- fair view»). Mit der Vermögensverwaltung betraute schwankungsreserve (WSR). Durch die externe Personen oder wirtschaftlich Die Bewertung von Direktanlagen in Im- WSR sollen die den Vermögensanlagen Berechtigte von mit diesen Aufgaben mobilien wird unter Berücksichtigung zugrunde liegenden marktspezifischen betrauten Unternehmen dürfen nicht der gesetzlichen Bewertungsvorschrif- Risiken (innerhalb eines gewissen Zeit- im Stiftungsrat vertreten sein. Vermö- ten mittels einer anerkannten Methode horizontes) aufgefangen werden. Die gensverwaltungsverträge müssen spä- vorgenommen. Ziel-WSR wird gemäss Swiss GAAP FER testens fünf Jahre nach Abschluss ohne 26 anhand finanzökonomischer Überle- Alle anderen Anlagen, für welche kein Nachteile für die Stiftung aufgelöst wer- gungen und aktueller Begebenheiten Kurswert (Marktwert) verfügbar ist, den können. (z.B. Kapitalmarktentwicklung, Alloka- werden zum Net Asset Value (z.B. Pri- tion der Vermögensanlage, Anlagestra- vate Equity) oder zum Nominalwert ab- Für die Offenlegung von Interessen-ver- tegie, Struktur und Entwicklung des züglich allfällig erforderlicher Wertbe- bindungen sind die Art. 19 – 23 des Vorsorgekapitals und der technischen richtigungen (z.B. Hypotheken) bewer- Governance Reglements anwendbar. Rückstellungen, angestrebtes Rendite- tet. ziel und Sicherheitsniveau) berechnet. 22. Rechtsgeschäfte mit Nahestehen- Dabei wird der Grundsatz der Stetigkeit 18. Reporting den (Art. 48i BVV2) berücksichtigt. Die Anlagekommission ist verantwort- Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden lich für eine regelmässige stufenge- sind zulässig, wenn sie den finanziellen 14. Ziel-Wertschwankungsreserve und rechte, schriftliche Berichterstattung Interessen aller Versicherten dienen. Berechnungsmethoden über die Anlagen an den Stiftungsrat. Die Ziel-WSR beträgt 12% der Summe Für die Auftragsvergabe sowie Konditio- aus Vorsorgekapital und technischen nen und Offenlegung sind die Art. 16 – Rückstellungen. Sammelstiftung Vita | Anlagereglement | 1. Januar 2022 | Seite 5 von 7
18 des Governance Reglements an- schriftlichen Vereinbarung festgehalte- 27. Organisation der Anlagekommis- wendbar. nen Entschädigungen keinerlei zusätzli- sion che Vermögensvorteile (Retrozessio- Die Organisation der Anlagekommission nen, Verkaufsprovisionen, Bestandes- 23. Eigengeschäfte (Art. 48j BVV2) ist im Organisationsreglement der Stif- pflegekommissionen oder Ähnliches) Alle Personen und Institutionen, die mit tung geregelt. zugefallen sind bzw. dass diese der Stif- dem Handel des Vermögens der Stif- tung vollständig abgeliefert wurden. Die tung betraut sind, verpflichten sich zur Art. 6 – 9 des Governance Reglements 28. Inkrafttreten Einhaltung der gesetzlichen Grundsätze sind anwendbar. zur Integrität und Loyalität in der Ver- Das vorliegende Reglement tritt per 1. mögensverwaltung. Januar 2022 in Kraft. Es ersetzt das bis- 25. Offenlegung (Art. 48l BVV2) herige Anlagereglement vom 1. Januar Für die private Anlagetätigkeit sind die Für die Offenlegung sind die Art. 18 – 22 2021. Art. 11 – 14 des Governance Regle- des Governance Reglements anwend- ments anwendbar. Es kann jederzeit durch den Stiftungsrat bar. abgeändert werden. 24. Abgabe von Vermögensvorteilen 26. ASIP-Charta (Art. 48k BVV2) Zürich, 16. November 2021 Die unterstellten Personen im Sinne von Die unterstellten Personen im Sinne von Art. 19 sind zur Einhaltung der ASIP- Sammelstiftung Vita Art. 19 haben jährlich schriftlich zu be- Charta verpflichtet. Gelten für einzelne stätigen, dass ihnen aus ihrer Tätigkeit Der Stiftungsrat Vermögensverwalter im Sinne von für die Stiftung ausserhalb der in der Art. 19 strengere Vorschriften, so sind diese anwendbar. Sammelstiftung Vita | Anlagereglement | 1. Januar 2022 | Seite 6 von 7
Anhang I: Anlagestrategie Anlagestrategie per 1. Januar 2022 Die Anlagestrategie wird stufenweise aufgebaut. Dies gilt im Speziellen für die alternativen Anlagen. Min., Strategisches Ge- Max., in % wicht, in % in % Liquidität 0,00 1,00 5,00 Obligationen Schweiz 8,00 11,00 14,00 Obligationen Ausland 15,00 21,00 27,00 Aktien Schweiz 4,00 6,00 8,00 Aktien Ausland 22,00 27,00 32,00 Immobilien Schweiz 5,00 10,00 17,00 Immobilien Ausland 2,00 5,00 8,00 Hypotheken 3,00 7,00 11,00 Infrastruktur 0,00 3,00 8,00 Private Debt 2,00 6,00 10,00 Private Equity 0,00 3,00 5,00 Hedge Funds 0,00 0,00 7,00 Total 100,00 Währungsexposure: CHF 78,00 86,50 95,00 Fremdwährungen 5,00 13,50 22,00 (nach Absicherung) Sammelstiftung Vita | Anlagereglement | 1. Januar 2022 | Seite 8 von 7
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