Anlagereglement Vita Classic - Sammelstiftung Vita, Zürich

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Anlagereglement
Vita Classic

Sammelstiftung Vita, Zürich
Inhaltsverzeichnis

Anlagereglement                   3    24. Abgabe von Vermögensvorteilen
                                       (Art. 48k BVV2)                 6
Grundsätze und allgemeine
Richtlinien                       3    25. Offenlegung (Art. 48l BVV2)        6
                                       26. ASIP-Charta                        6
1. Zweck                          3
                                       27. Organisation der
2. Anlagegrundsätze               3
                                       Anlagekommission                       6
3. Grundlagen                     3
                                       28. Inkrafttreten                      6
4. Anlagestrategie                3
                                       Anhang I: Anlagestrategie             8
5. Nachhaltigkeit                 3
Anlagerichtlinien                 3
6. Anlageformen                   3
7. Anlagestil                     3
8. Anlagekategorien               3
9. Ausleihe von Wertschriften
(Securities Lending)              4
10. Erweiterung der
Anlagemöglichkeiten               4
Aufgaben
und Kompetenzregelung             4
11. Führungsorganisation          4
12. Weitere Organe und Dritte     5
Wertschwankungsreserve            5
13. Grundsatz                     5
14. Ziel-Wertschwankungsreserve
und Berechnungsmethoden         5
Kontrolle und Reporting           5
15. Depotführung / Global Custody 5
16. Wertschriftenbuchhaltung      5
17. Bewertung der Anlagen         5
18. Reporting                     5
Loyalität in der
Vermögensverwaltung               5
19. Unterstellte Personen         5
20. Anforderungen an die
Geschäftsführung und
Vermögensverwaltung
(Art. 48f BVV2)                   5
21. Vermeidung von
Interessenskonflikten
(Art. 48h BVV2)                   5
22. Rechtsgeschäfte mit
Nahestehenden (Art. 48i BVV2)     5
23. Eigengeschäfte (Art. 48j BVV2) 6

                                                                         Sammelstiftung Vita | Anlagereglement | 1. Januar 2022 | Seite 2 von 7
Anlagereglement

                                             und die erwarteten langfristigen Ren-
Gestützt auf Art. 4 der Stiftungsurkunde                                                        Sie analysiert ihr Portfolio laufend und
                                             dite- und Risikoeigenschaften der ver-
erlässt der Stiftungsrat folgendes Anla-                                                        setzt sich Ziele, die messbar sind. Sämt-
                                             schiedenen Anlagekategorien berück-
gereglement:                                                                                    liche Nachhaltigkeitsbestrebungen wer-
                                             sichtigt. Es wird eine marktkonforme
                                                                                                den laufend kontrolliert und rappor-
                                             Gesamtrendite angestrebt, die sich an
                                                                                                tiert.
Grundsätze und allgemeine                    der Sollrendite der Stiftung orientiert
                                             und die es erlaubt, angemessene Reser-             Die Stiftung sucht die Zusammenarbeit
Richtlinien                                  ven und Rückstellungen zu bilden.                  mit verschiedenen Nachhaltigkeitsorga-
                                                                                                nisationen und Experten und pflegt mit
1. Zweck                                     Die Risikofähigkeit der Stiftung sowie             ihnen einen aktiven Erfahrungsaus-
Das vorliegende Anlagereglement legt         die anzustrebende Zielrendite mit ent-             tausch. Zudem hat die Stiftung die
die Grundsätze, Anlagerichtlinien, Auf-      sprechendem Sicherheitsniveau werden               «Prinzipien für Verantwortliches Inves-
gaben und Kompetenzen fest, die bei          aufgrund einer Asset-Liability-Manage-             tieren» der Vereinten Nationen (UNPRI)
der Bewirtschaftung des Vermögens            ment-Studie festgelegt.                            unterzeichnet.
der Sammelstiftung Vita (nachfolgend         Das Fremdwährungsrisiko soll zu einem
Stiftung genannt) zu beachten sind.          grossen Teil abgesichert werden. Die               Anlagerichtlinien
                                             aggregierte nicht abgesicherte Fremd-
2. Anlagegrundsätze                          währungsquote ist in Anhang I festge-
                                             halten.                                            6. Anlageformen
Die Bewirtschaftung des Vermögens er-
                                                                                                Die Stiftung kann mittels direkter und
folgt mit treuhänderischer Sorgfalt und
                                             Für jede Anlagekategorie wird ein nach-            kollektiver Anlagen investieren.
ausschliesslich im Interesse der Destina-
täre der Stiftung. Die Stiftung stellt bei   vollziehbarer und üblicher Marktindex
der Anlage des Vermögens sicher, dass        als Benchmark (Vergleichsgrösse) fest-
                                                                                                7. Anlagestil
der Vorsorgezweck erfüllt ist und dass       gelegt.
                                                                                                Die Stiftung kann in aktiv oder passiv
die Stiftung jederzeit ihren reglementa-                                                        verwaltete Anlagen investieren.
rischen Leistungsverpflichtungen nach-       Die Anlagestrategie wird jährlich über-
kommen kann. Sie diversifiziert ihre An-     prüft und wenn nötig angepasst.
                                             Die aktuelle Anlagestrategie ist in An-            8. Anlagekategorien
lagen und ihr Anlagerisiko über ver-
                                             hang I festgehalten.                               Die Stiftung kann in folgende Anlageka-
schiedene Anlagekategorien, Regionen
                                                                                                tegorien investieren:
und Wirtschaftszweige. Das finanzielle
Gleichgewicht der Stiftung soll dadurch      5. Nachhaltigkeit                                  Liquide Mittel
nachhaltig gesichert und gestärkt wer-       Die Stiftung fokussiert auf die langfristi-        Als liquide Mittel gelten Kontogutha-
den.                                         gen finanziellen Interessen ihrer Versi-           ben, Festgelder, Obligationen mit einer
                                             cherten und stellt ihre Leistungen si-             kurzen Laufzeit oder sonstige Geld-
Als verantwortungsbewusste Anlegerin         cher. Die Stiftung handelt dabei als ak-           marktinstrumente.
berücksichtigt die Stiftung dabei Um-        tive und verantwortungsbewusste Anle-
                                                                                                Obligationen (inkl. Wandel- und Opti-
welt-, Sozial- und Governance-Kriterien      gerin und berücksichtigt explizit ökologi-
                                                                                                onsanleihen)
(ESG-Kriterien).                             sche (E), soziale (S) und Corporate-
                                                                                                Obligationenanlagen können nament-
                                             Governance-Aspekte (G) bei der Umset-
                                                                                                lich in Obligationen von folgenden Emit-
3. Grundlagen                                zung der Anlagestrategie und im Risiko-
                                                                                                tenten erfolgen: Staaten, Kantone, Ge-
Die Vermögensanlage richtet sich nach        management der Stiftung.
                                                                                                meinden, Provinzen, Emittenten staat-
den gesetzlichen Bestimmungen des            Die Stiftung engagiert sich als aktive An-         lich garantierter Anleihen, Unterneh-
BVG und der BVV2.                            legerin und nimmt ihre Stimmrechte bei             men, Darlehensgeber («private debt»).
Für die Verhaltensregeln sämtlicher an       direkten und indirekten Aktienanlagen              Anlagen in Obligationen können in der
der Bewirtschaftung und Verwaltung           sofern möglich sowohl in der Schweiz               Schweiz und im Ausland getätigt wer-
des Vermögens beteiligten Personen           als auch im Ausland systematisch wahr.             den.
sind das Gesetz (BVG), die Verordnung        Der Stiftungsrat beschliesst das detail-
                                                                                                Aktien
(BVV 2) und das Governance-Reglement         lierte Vorgehen, vor allem bei Kollektiv-
massgebend.                                                                                     Aktienanlagen können in Unternehmen
                                             anlagen, und die zu verfolgende Stimm-
                                                                                                getätigt werden, welche in der Schweiz
                                             rechtspolitik.
                                                                                                oder im Ausland an einer Börse kotiert
4. Anlagestrategie                           Die Stiftung investiert einen Teil des             sind.
Bei der Festlegung der Anlagestrategie       Vermögens wirkungsorientiert in Um-
werden die Risikofähigkeit der Stiftung      welt, Gesellschaft und Infrastruktur.

                                                                                Sammelstiftung Vita | Anlagereglement | 1. Januar 2022 | Seite 3 von 7
Immobilien                                  die kollektiven Kapitalanlagen (KKV-                – Entscheid über das Eingehen eines
Immobilienanlagen können im Rahmen          FINMA)) gelten analog.                                Vermögensverwaltungsvertrages und
von kollektiven Anlagen bei Immobilien-                                                           Depotbankvertrages
gesellschaften, -anlagefonds oder -anla-                                                        – Bestimmung des Zielwertes der Wert-
                                            10. Erweiterung der Anlage-
gestiftungen erfolgen. Direkte Investiti-                                                         schwankungsreserve
                                            möglichkeiten
onen in Immobilien bedürfen der aus-                                                            – Regelung und Ausübung der Aktien-
                                            Eine Erweiterung der Anlagemöglichkei-
drücklichen Zustimmung des Stiftungs-                                                             stimmrechte (vgl. Art. 1.8 vorste-
                                            ten im Sinne von Art. 50 BVV 2 ist zuläs-
rates.                                                                                            hend)
                                            sig. Der Stiftungsrat hat sicherzustellen,
Hypotheken und Darlehen                     dass die Anforderungen betreffend Füh-              Anlagekommission
Die Stiftung kann in Hypotheken und         rungsverantwortung (Art. 49a BVV 2)                 Die Anlagekommission nimmt die ihm
Darlehen investieren. Die direkte           und Sicherheit (Art. 50 BVV 2) auch im              im vorliegenden Anlagereglement zuge-
Vergabe von Darlehen erfordert die vor-     Falle der Erweiterung der Anlagemög-                wiesenen Kompetenzen wahr. Unter
gängige Zustimmung des Stiftungsrates.      lichkeiten erfüllt sind. Die Einhaltung             anderem hat die Anlagekommission fol-
                                            der notwendigen Bedingungen gemäss                  gende Aufgaben:
Alternative Anlagen
                                            Artikel 50 Absatz 1 – 3 BVV 2 wird im               – Erarbeiten eines Vorschlages zur An-
Die Stiftung investiert in verschiedene
                                            Anhang der Jahresrechnung schlüssig                   lagestrategie inklusive strategischer
Formen von alternativen Anlagen, unter
                                            dargelegt.                                            Bandbreiten
anderem Hedge Funds und Private
                                                                                                – Überwachung und Steuerung der An-
Equity. Alternative Anlagen mit Nach-       Der Stiftungsrat stellt sicher, dass die Ei-
                                                                                                  lagen innerhalb der Anlagestrategie
schusspflicht sind nicht erlaubt.           genschaften einer Anlage, insbesondere
                                                                                                – Entscheid über die Implementierung
                                            einer alternativen Anlage, und ihre
Derivative Finanzinstrumente                                                                      der Anlagestrategie bzw. der detail-
                                            möglichen Auswirkungen auf die finan-
Der Einsatz von derivativen Finanzin-                                                             lierten Anlagestrategie
                                            zielle Situation der Stiftung vollumfäng-
strumenten ist, unter Einhaltung der                                                            – Implementierung taktischer Sichtwei-
                                            lich untersucht wurden.
Bestimmungen von Art. 56a BVV2 so-                                                                sen innerhalb der strategischen Band-
wie FinfraG und FinfraV, zulässig. Die                                                            breiten
Derivate dürfen keine Hebelwirkung auf      Aufgaben und Kompetenz-                             – Erarbeitung von Grundlagen für neue
das Gesamtvermögen haben. Die Fach-                                                               Anlagekategorien
empfehlungen des BSV sind zu berück-        regelung                                            – Festlegung des Reportings
sichtigen. Die Stiftung wird unter Fin-                                                         – Festlegung der für die Performance-
fraG als «kleine finanzielle Gegenpartei»   11. Führungsorganisation                              beurteilung relevanten Benchmarks
klassifiziert.                              Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben                     – Erstellung des Anlagereglements und
                                            kann der Stiftungsrat verschiedene Gre-               des Investment-Policy-Statements
Fremdwährungen
                                            mien bilden.                                        – Entscheid über externe Dienstleister,
Die Stiftung investiert aus Gründen der
                                                                                                  beispielsweise Vermögensverwalter
Diversifikation international, was ein      Die Führungsorganisation im Bereich                   und Depotbank
Fremdwährungsexposure mit sich              der Vermögensanlage umfasst folgende                – Entscheid über Mandatsrichtlinien für
bringt. Ein Grossteil dieses Fremdwäh-      Ebenen:                                               Vermögensverwalter
rungsrisikos soll abgesichert werden.       – Stiftungsrat
                                            – Anlagekommission                                  Geschäftsführung der Stiftung
Die Absicherung des Fremdwährungs-
                                            – Geschäftsführung                                  Im Rahmen der Vermögensanlagen
risikos findet mittels Derivaten statt.
                                                                                                kommen der Geschäftsführung fol-
Temporäre Netto-Short-Positionen in         Stiftungsrat                                        gende Aufgaben, Verantwortungen und
Fremdwährungen aufgrund von Kursbe-         Der Stiftungsrat hat im Rahmen seiner               Kompetenzen zu:
wegungen (passiv) sind zulässig, werden     Gesamtverantwortung die folgenden                   – Überwachung der Vermögensanlagen
jedoch regelmässig durch Rebalancing        nicht delegierbaren Aufgaben, Verant-                 und Unterstützung des Stiftungsrates
bereinigt.                                  wortungen und Kompetenzen:                            und der Anlagekommission in ihrer
                                            – Festlegung der Grundsätze und Ziele                 Tätigkeit
                                               der Vermögensanlage                              – Erarbeiten der Entscheidungsgrundla-
9. Ausleihe von Wertschriften               – Verabschiedung der Anlagestrategie                  gen für den Stiftungsrat und die Anla-
(Securities Lending)                           mit den dazugehörigen strategischen                gekommission
Die Ausleihe von Wertschriften gegen           Bandbreiten (vgl. Anhang I)                      – Verantwortung für die Liquiditätspla-
eine Gebühr (Securities Lending) ist zu-    – Beschluss über eine Erweiterung der                 nung und -kontrolle
lässig. Dabei sind die jeweiligen Anfor-       Anlagemöglichkeiten gemäss Art. 50               – Durchführung des Rebalancings
derungen bezüglich der Bonität des Ver-        Abs. 4 BVV2                                      – Verantwortung für die Führung der
tragspartners und der Art bzw. Qualität     – Verabschiedung des vorliegenden An-                 Wertschriftenbuchhaltung
der Sicherstellung genau zu definieren         lagereglements                                   – Auswahl von externen Dienstleistern,
und zu dokumentieren. Die Vorschriften      – Festlegung der Anlageorganisation                   beispielsweise Vermögensverwalter
der Fondsgesetzgebung (Art. 55 Abs. 1          und der Anlageprozesse                             und Depotbank
lit. a Kollektivanlagengesetz (KAG),        – Ernennung des externen Investment-                – Information der Destinatäre der Stif-
Art. 76 Kollektivanlagenverord-                Controllers                                        tung über die Entwicklung der Ver-
nung (KKV), Art. 21 ff. Verordnung der
                                                                                                  mögensanlagen
FINMA vom 21. Dezember 2006 über

                                                                                Sammelstiftung Vita | Anlagereglement | 1. Januar 2022 | Seite 4 von 7
– Teilnahme an den Sitzungen der Anla-       Die Ziel-WSR wird nach dem Konzept                Loyalität in der Vermögens-
  gekommission                               «Value at Risk», basierend auf der Nor-
                                             malverteilung, ermittelt, welches die Ri-         verwaltung
                                             siken ganzheitlich betrachtet und somit
12. Weitere Organe und Dritte
                                             den Diversifikationseffekt des Portfolios
Vermögensverwalter                                                                             19. Unterstellte Personen
                                             berücksichtigt.
Die Vermögensverwalter sind verant-                                                            Als unterstellte Personen gelten alle, die
                                             Die Ziel-WSR wird anhand der vom Stif-
wortlich für das Portfoliomanagement                                                           mit der Anlage und Verwaltung von
                                             tungsrat verabschiedeten Anlagestrate-
einzelner Anlagekategorien oder -unter-                                                        Vorsorgevermögen betraut sind. Im
                                             gie definiert. Für die Berechnung wer-
kategorien im Rahmen von Vermögens-                                                            Sinne des vorliegenden Anlageregle-
                                             den folgende Parameter vorgegeben:
verwaltungsverträgen. Mit der Vermö-                                                           ments sind darunter zu verstehen:
                                             – Zeithorizont: 1 Jahr
gensverwaltung dürfen nur Personen                                                             – Von der Stiftung mandatierte Vermö-
                                             Angestrebtes Sicherheitsniveau: 95%
und Institutionen betraut werden, die                                                            gensverwalter (natürliche und juristi-
die Anforderungen nach Art. 48f resp.                                                            sche Personen)
48g BVV 2 erfüllen.                          Kontrolle und Reporting                           – Die Mitglieder der Anlagekommission
                                                                                               – Die Mitglieder des Stiftungsrates
Werden für die Vermögensanlage Ver-
                                                                                               – Die Geschäftsführung
mögensverwalter eingesetzt, sind mit
                                             15. Depotführung / Global Custody                 – Weitere mit der Anlagetätigkeit be-
jedem einzelnen die Anlagerichtlinien
                                             Die Depotstelle für alle Wertschriften              traute Dritte
schriftlich zu vereinbaren.
                                             muss in der Schweiz liegen. Die interne
Investment-Controller                        Organisation des Mandatsträgers resp.
                                                                                               20. Anforderungen an die Geschäfts-
Der Investment-Controller unterstützt        des Global Custodian muss Gewähr bie-
                                                                                               führung und Vermögensverwaltung
die Anlagekommission bzw. den Stif-          ten für die Einhaltung der Loyalitätsvor-
                                                                                               (Art. 48f BVV2)
tungsrat bei der Einhaltung von inter-       schriften (vgl. Art. 19 ff.).
                                                                                               Die unterstellten Personen im Sinne von
nen sowie externen Regulierungen und
                                                                                               Art. 19 können nur natürliche oder juris-
erarbeitet Verbesserungsvorschläge.
                                             16. Wertschriftenbuchhaltung                      tische Personen sein, welche für diese
Revisionsstelle                              Die Wertschriftenbuchhaltung ist ord-             Aufgabe befähigt und so organisiert
Die Revisionsstelle prüft jährlich die ge-   nungsgemäss nach den Grundsätzen                  sind, dass sie den Anforderungen nach
samte Anlagetätigkeit der Stiftung. Sie      von Swiss GAAP FER 26 zu führen. Mit              Art. 51b Abs. 1 BVG genügen sowie die
überwacht ausserdem die Einhaltung           dieser Aufgabe kann ein unabhängiger              Vorschriften nach Art. 48g – 48l BVV2
der Loyalitätsvorschriften in der Vermö-     Dritter beauftragt werden.                        erfüllen. Dabei sind die Konkretisierun-
gensverwaltung.                                                                                gen der Vorschriften in Art. 21 – 26 zu
                                                                                               beachten. Zudem gelten die entspre-
                                             17. Bewertung der Anlagen
                                                                                               chenden Bestimmungen im Organisati-
Wertschwankungsreserve                       Die Bewertung der Anlagen erfolgt zu
                                                                                               onsreglement.
                                             aktuellen Werten (im Wesentlichen zu
                                             Marktwerten). Im Übrigen gelten die
13. Grundsatz                                Bestimmungen der Fachempfehlungen                 21. Vermeidung von Interessenskon-
Die Stiftung bildet, basierend auf Art.      gemäss Swiss GAAP FER 26 («true and               flikten (Art. 48h BVV2)
65b BVG und Art. 48e BVV2, eine Wert-        fair view»).                                      Mit der Vermögensverwaltung betraute
schwankungsreserve (WSR). Durch die                                                            externe Personen oder wirtschaftlich
                                             Die Bewertung von Direktanlagen in Im-
WSR sollen die den Vermögensanlagen                                                            Berechtigte von mit diesen Aufgaben
                                             mobilien wird unter Berücksichtigung
zugrunde liegenden marktspezifischen                                                           betrauten Unternehmen dürfen nicht
                                             der gesetzlichen Bewertungsvorschrif-
Risiken (innerhalb eines gewissen Zeit-                                                        im Stiftungsrat vertreten sein. Vermö-
                                             ten mittels einer anerkannten Methode
horizontes) aufgefangen werden. Die                                                            gensverwaltungsverträge müssen spä-
                                             vorgenommen.
Ziel-WSR wird gemäss Swiss GAAP FER                                                            testens fünf Jahre nach Abschluss ohne
26 anhand finanzökonomischer Überle-         Alle anderen Anlagen, für welche kein             Nachteile für die Stiftung aufgelöst wer-
gungen und aktueller Begebenheiten           Kurswert (Marktwert) verfügbar ist,               den können.
(z.B. Kapitalmarktentwicklung, Alloka-       werden zum Net Asset Value (z.B. Pri-
tion der Vermögensanlage, Anlagestra-        vate Equity) oder zum Nominalwert ab-             Für die Offenlegung von Interessen-ver-
tegie, Struktur und Entwicklung des          züglich allfällig erforderlicher Wertbe-          bindungen sind die Art. 19 – 23 des
Vorsorgekapitals und der technischen         richtigungen (z.B. Hypotheken) bewer-             Governance Reglements anwendbar.
Rückstellungen, angestrebtes Rendite-        tet.
ziel und Sicherheitsniveau) berechnet.
                                                                                               22. Rechtsgeschäfte mit Nahestehen-
Dabei wird der Grundsatz der Stetigkeit
                                             18. Reporting                                     den (Art. 48i BVV2)
berücksichtigt.
                                             Die Anlagekommission ist verantwort-              Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
                                             lich für eine regelmässige stufenge-              sind zulässig, wenn sie den finanziellen
14. Ziel-Wertschwankungsreserve und          rechte, schriftliche Berichterstattung            Interessen aller Versicherten dienen.
Berechnungsmethoden                          über die Anlagen an den Stiftungsrat.
Die Ziel-WSR beträgt 12% der Summe                                                             Für die Auftragsvergabe sowie Konditio-
aus Vorsorgekapital und technischen                                                            nen und Offenlegung sind die Art. 16 –
Rückstellungen.

                                                                               Sammelstiftung Vita | Anlagereglement | 1. Januar 2022 | Seite 5 von 7
18 des Governance Reglements an-            schriftlichen Vereinbarung festgehalte-           27. Organisation der Anlagekommis-
wendbar.                                    nen Entschädigungen keinerlei zusätzli-           sion
                                            che Vermögensvorteile (Retrozessio-
                                                                                              Die Organisation der Anlagekommission
                                            nen, Verkaufsprovisionen, Bestandes-
23. Eigengeschäfte (Art. 48j BVV2)                                                            ist im Organisationsreglement der Stif-
                                            pflegekommissionen oder Ähnliches)
Alle Personen und Institutionen, die mit                                                      tung geregelt.
                                            zugefallen sind bzw. dass diese der Stif-
dem Handel des Vermögens der Stif-
                                            tung vollständig abgeliefert wurden. Die
tung betraut sind, verpflichten sich zur
                                            Art. 6 – 9 des Governance Reglements              28. Inkrafttreten
Einhaltung der gesetzlichen Grundsätze
                                            sind anwendbar.
zur Integrität und Loyalität in der Ver-                                                      Das vorliegende Reglement tritt per 1.
mögensverwaltung.                                                                             Januar 2022 in Kraft. Es ersetzt das bis-
                                            25. Offenlegung (Art. 48l BVV2)                   herige Anlagereglement vom 1. Januar
Für die private Anlagetätigkeit sind die
                                            Für die Offenlegung sind die Art. 18 – 22         2021.
Art. 11 – 14 des Governance Regle-
                                            des Governance Reglements anwend-
ments anwendbar.                                                                              Es kann jederzeit durch den Stiftungsrat
                                            bar.
                                                                                              abgeändert werden.
24. Abgabe von Vermögensvorteilen
                                            26. ASIP-Charta
(Art. 48k BVV2)                                                                               Zürich, 16. November 2021
                                            Die unterstellten Personen im Sinne von
Die unterstellten Personen im Sinne von
                                            Art. 19 sind zur Einhaltung der ASIP-             Sammelstiftung Vita
Art. 19 haben jährlich schriftlich zu be-
                                            Charta verpflichtet. Gelten für einzelne
stätigen, dass ihnen aus ihrer Tätigkeit                                                      Der Stiftungsrat
                                            Vermögensverwalter im Sinne von
für die Stiftung ausserhalb der in der
                                            Art. 19 strengere Vorschriften, so sind
                                            diese anwendbar.

                                                                              Sammelstiftung Vita | Anlagereglement | 1. Januar 2022 | Seite 6 von 7
Anhang I: Anlagestrategie

Anlagestrategie per 1. Januar 2022
Die Anlagestrategie wird stufenweise aufgebaut. Dies gilt im Speziellen für die alternativen Anlagen.

                                                    Min.,           Strategisches Ge-               Max.,
                                                    in %               wicht, in %                  in %
      Liquidität                                     0,00                   1,00                     5,00
      Obligationen Schweiz                           8,00                 11,00                     14,00
      Obligationen Ausland                          15,00                 21,00                     27,00
      Aktien Schweiz                                 4,00                   6,00                     8,00
      Aktien Ausland                                22,00                 27,00                     32,00
      Immobilien Schweiz                             5,00                 10,00                     17,00
      Immobilien Ausland                             2,00                   5,00                     8,00
      Hypotheken                                     3,00                   7,00                    11,00
      Infrastruktur                                  0,00                   3,00                     8,00
      Private Debt                                   2,00                   6,00                    10,00
      Private Equity                                 0,00                   3,00                     5,00
      Hedge Funds                                    0,00                   0,00                     7,00

      Total                                                              100,00

Währungsexposure:

      CHF                                           78,00                 86,50                      95,00
      Fremdwährungen
                                                      5,00                13,50                      22,00
      (nach Absicherung)

                                                                               Sammelstiftung Vita | Anlagereglement | 1. Januar 2022 | Seite 8 von 7
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