Rahmen-Schutzkonzept für wieder gestattete Veranstaltungen in den Gemeinden der Evangelischen Landeskirche in Baden während der Corona-Pandemie

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Rahmen-Schutzkonzept für wieder gestattete Veranstaltungen
             in den Gemeinden der Evangelischen Landeskirche in Baden
                          während der Corona-Pandemie
(Stand: Juni 2021)

I. Vorbemerkungen
Nach der seit 07. Juni geltenden Neufassung der Corona Verordnung sind Gemeindeveranstaltun-
gen unter den Aspekten „kulturelle Veranstaltungen“ und „Vortrags- und Informationsveranstal-
tungen“ inzidenzabhängig wieder möglich.

Gemäß der neuen Corona-Verordnung gibt es 3 Öffnungsstufen:
Öffnungsstufe 1:
Beginnt nach Bekanntgabe des Gesundheitsamtes, wenn in einem Stadt- oder Landkreis an fünf
aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 unterschreitet.
Öffnungsstufe 2:
Beginnt nach Bekanntgabe des Gesundheitsamtes, wenn in einem Stadt- oder Landkreis, die Rege-
lungen für Öffnungsstufe 1 bereits Anwendung finden und die Sieben-Tage-Inzidenz an 14 aufei-
nander folgenden Tagen weiter sinkt.
Öffnungsstufe 3:
Beginnt nach Bekanntgabe des Gesundheitsamtes, wenn in einem Stadt- oder Landkreis, die Rege-
lungen für Öffnungsstufe 2 bereits Anwendung finden und die Sieben-Tage-Inzidenz an weiteren
14 aufeinander folgenden Tagen weiter sinkt.
Bei Unterschreiten des Schwellenwertes von unter 50 gelten zugleich alle Erleichterungen der Öff-
nungsstufe 3. Dies gilt solange, die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis nicht die
Marke von 50 überschreitet.
Bei allen Öffnungsstufen macht das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt,
dass die Voraussetzungen der jeweiligen Öffnungsstufen eingetreten sind, nachdem dies aufgrund
der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz jeweils erkennbar
wurde. In diesen Fällen treten die Rechtswirkungen jeweils am nächsten Tag nach der ortsüblichen
Bekanntmachung ein.

Für alle erlaubten Veranstaltungen gilt Inzidenzunabhängig:
- die Abstandsregelung (auch wenn ausschließlich geimpfte, genesene, getestete Personen anwe-
send sind)
- das Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes (bspw. FFP2)
- eine Höchstgrenze für Teilnehmende
- das jeweilige Schutzkonzept (Mindestanforderungen ergeben sich aus § 4 CoronaVO)

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- die Pflicht zur Datenerhebung
- ein Betretungs- und Teilnahmeverbot für Personen
        - die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,
        - die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen,
        - die weder eine medizinische Maske noch einen Atemschutz tragen,
        - weder einen Test-, einen Impf- noch einen Genesenennachweis vorlegen können. Dies gilt
        nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ebenso gilt dieser
        Punkt nicht bei Veranstaltungen im Freien, wenn die Inzidenz unter 35 liegt.

Da es nicht möglich ist, für jede Form der Gemeindearbeit ein eigenes Schutzkonzept vorzulegen,
formulieren wir hier mit diesem Rahmen-Schutzkonzept noch einmal Grundlinien, die die Verant-
wortlichen bei der Gestaltung kirchlichen Handelns während der Corona-Pandemie zu beachten
haben.
Dieses Rahmenschutzkonzept gilt nicht für Gottesdienste, Bestattungen, Gremiensitzungen und
Bildungsveranstaltungen!

II. Was zu bedenken ist
Wenn Sie darüber nachdenken, in Ihrer Gemeinde eine Zusammenkunft (Gruppen, Kreise, Ver-
anstaltungen etc.) durchzuführen, sollten Sie folgende Punkte prüfen, klären und bedenken:
a. Staatliches Recht
Vor der Durchführung einer Zusammenkunft ist die jeweils aktuelle Rechtslage zu prüfen und zu
beachten. Hierbei können sowohl Vorgaben des Landes Baden-Württemberg bestehen als auch
Vorgaben der Kommune, in deren Einzugsbereich die Veranstaltung durchgeführt wird. Die jeweils
aktuelle Version der Corona Verordnung ist im Internet abrufbar unter: https://www.baden-
wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-
baden-wuerttemberg/

b. Spezielle Schutzkonzepte und Fachthemen
Prüfen Sie für die geplante Zusammenkunft, ob für das entsprechende Format spezielle Regelun-
gen staatlichen und kommunalen Rechts gelten und ob für das geplante Format spezielle Schutz-
konzepte bereits erarbeitet sind, die besondere Anforderungen aufnehmen. Informationen hierzu
können Ihnen die für das jeweilige Thema im Evangelischen Oberkirchenrat zuständigen Fachab-
teilungen geben. Ausführlich Informationen finden Sie auf der EKiBa Homepage https://www.e-
kiba.de/html/content/zentrale_hinweise_fuer_kirchliche_arbeit_in_der_coron.html

c. Raumgröße
Wesentlicher Teil des Rahmenschutzkonzeptes ist die Einhaltung von Abstandsregelungen bei der
Veranstaltungsdurchführung. Je nach der Zahl der Teilnehmenden müssen entsprechende Räum-
lichkeiten vorhanden sein, um die Veranstaltung durchzuführen. Die Anstandsregelungen gelten
auch im Freien.

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d. Höchstgrenzen Teilnehmende
Gemeindeveranstaltungen sind ab Öffnungsstufe 1 grundsätzlich wieder möglich. Es gelten neben
den inzidenzunabhängigen Regelungen folgenden Einschränkungen:

Öffnungsstufe 1:
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind noch nicht gestattet
- Im Freien sind Veranstaltungen bis maximal 100 Personen gestattet.

Öffnungsstufe 2:
- Veranstaltungen in geschlossen Räumen sind bis maximal 100 Personen gestattet
- Im Freien sind Veranstaltungen bis maximal 250 Personen gestattet.

Öffnungsstufe 3:
- Veranstaltungen in geschlossen Räumen sind bis maximal 250 Personen gestattet
- Im Freien sind Veranstaltungen bis maximal 500 Personen gestattet.

e. Teilnahmeverbot
Personen, die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen
oder die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen oder die weder eine
medizinische Maske noch einen Atemschutz tragen, dürfen laut Corona-Verordnung an Veranstal-
tungen nicht teilnehmen. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Vorschrift obliegt den Teil-
nehmenden. Die Gemeinde hat vor der Veranstaltung auf diesen Punkt hinzuweisen.
f. Einlasskontrolle
Alle Teilnehmenden müssen entweder geimpft, genesen oder getestet sein. Dies ist durch die Vor-
lage eines entsprechenden Dokumentes von den Teilnehmenden nachzuweisen. Der Veranstalter
ist darum verpflichtet eine „Einlasskontrolle“ durchzuführen. Eine Handreichung zum Thema „Ein-
lasskontrolle“ finden Sie weiter unten. Ein Test kann auch vor Ort durchgeführt werden. Wie das
funktioniert wird ebenfalls weiter unten erläutert. Liegt die Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder
Landkreis unter 35 entfällt dieser Punkt für Veranstaltungen im Freien.
g. Datenerhebung
Werden zu dem Angebot Teilnehmende erwartet, die nicht namentlich bekannt sind, bzw. deren
Kontaktdaten nicht bekannt sind, ist eine Datenerhebung zur Nachverfolgung möglicher Infekti-
onsketten zwingend vorgeschrieben; die entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorgaben sind
zu beachten.

h. Verantwortliche
Bei den Veranstaltungen ist eine verantwortliche Person zu benennen, die über das Schutzkon-
zept und seine Umsetzung bzw. über besondere Vorkommnisse Auskunft geben kann. Die Verant-
wortung für die Einhaltung der Vorgaben liegt beim Rechtsträger, also in der Regel beim Ältesten-
kreis oder Kirchengemeinderat.

i. Besondere Bestimmungen zum Arbeitsschutz
Für Mitarbeitende der Veranstaltung (bspw. Verpflegung, Technik, etc.) gelten besondere Bestim-
mungen des Arbeitsschutzes. Diese sind in § 9 der CoronaVO nachzulesen.

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j. Verpflegung bei Zusammenkünften
Soll bei Zusammenkünften eine Verpflegung gestellt werden, gilt neben den allgemeinen Hygiene-
regeln im Umgang mit Lebensmitteln folgendes:
    • Die Ausgabe von Lebensmitteln soll in Einzelportionen erfolgen, also möglichst kontaktlos.
    • Regelung bei Buffets: wie in der Gastronomie sind Buffets möglich, wenn eine Person mit
        Mund-Nasen-Schutz und in geeigneter Weise, etwa durch Benutzung von Vorlagebesteck
        o.ä. das Essen ausgibt, oder aber wenn es einzeln entnehmbare Nahrungsmittel wie Bre-
        zeln, Obst gibt und die Teller/Körbchen weit genug voneinander wegstehen.
    • Denkbar ist bei größeren Gruppen ein Ein-Wege-System, dass die Abstandsregel unter-
        stützt.
    • Das Teilen von Essen und Getränken oder die gemeinsame Nutzung von Geschirr (Milch-
        kännchen!) ist nicht erlaubt.
    • Abstandsregelungen an den Tischen sind zu beachten.

III. Rahmen-Schutzkonzept für Veranstaltungen in Gemeinden
Die entscheidenden sechs Parameter des Schutzes sind:

   •   der Abstand,
   •   die räumlichen Bedingungen,
   •   der Mund-Nase-Schutz,
   •   die Hygienevorschriften,
   •   die Nachverfolgung der Infektionsketten,
   •   die verantwortliche Person,
   •   die Einlasskontrolle.
Das heißt konkret:
   1. Bei der Planung und Vorbereitung von Veranstaltungen bzw. Gruppen und Kreisen sind die
      Zielgruppen sowie die Dauer der Veranstaltung in den Blick zu nehmen.
   2. In der Regel ist ein Abstand von 1,5 m einzuhalten.
   3. Daraus ergibt sich für jeden Raum eine Höchstzahl von Teilnehmenden; für die spezifische
      Anwendung ist die Größe und Höhe des Raumes und die Form der Nutzung zu berücksichti-
      gen. Auch im Freien sind entsprechende Regelungen zu treffen.
   4. Alle 30 Minuten ist der Raum gut zu durchlüften.
   5. Vor Beginn von Veranstaltungen wird auf die Hygienevorschriften und Schutzkonzepte
      hingewiesen.
   6. Die Teilnehmenden sind auf die Möglichkeit des Händewaschens aufmerksam zu machen.
      Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie nicht wiederverwendbaren Papierhandtü-
      chern sind vorzuhalten. Alternativ kann ein Handdesinfektionsmittel bereitgestellt werden.
   7. Die Türen und alle Gegenstände und Flächen, die in Kontakt zu Personen kommen, werden
      vor und nach jeder Veranstaltung gründlich gereinigt; ebenso die sanitären Anlagen.
   8. Bei Veranstaltungen in geschlossen Räumen ist durchgängig eine medizinische oder eine
      FFP2 Maske zu tragen. Im Freien kann darauf verzichtet werden, wenn der Mindestabstand
      von 1, 5 Metern gewährleistet ist.
   9. Eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, Ab-
      standsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, sowie
      einen Hinweis auf gründliches Händewaschen in den Sanitäranlagen ist zu gewährleisten.

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10. Bei kirchenmusikalischen Angeboten informieren Sie sich bitte unter dem Stichwort „Kir-
       chenmusik“ https://www.ekiba.de/html/content/zentrale_hinweise_fuer_kirchliche_ar-
       beit_in_der_coron.html

IV. Anmerkungen zum allgemeinen Schutzkonzept für Zusammenkünfte

Sitzabstand
Im Veranstaltungsraum muss ein Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten werden. Die maxi-
male Gruppengröße richtet sich somit nach der jeweiligen Raumgröße. Sollte in der jeweiligen Ge-
meinde kein entsprechend großer Sitzungsraum vorhanden sein, wäre auf andere Räumlichkeiten
(Vereinsheime, kommunale Räumlichkeiten, Hallen etc.) auszuweichen.

Raumlüftung
Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausge-
tauscht wird. Mehrmals während der Veranstaltung (alle 30 Minuten für 5 Minuten) soll eine
Querlüftung bzw. Stoßlüftung bei vollständig geöffneten Fenstern, ggf. auch Türen über mehrere
Minuten vorgenommen werden.
Räume mit lufttechnischen Anlagen, die die Luft nur umwälzen, aber nicht von außen zuführen,
sind für Veranstaltungen nicht geeignet.

Hygiene im Sanitärbereich
In allen Toilettenräumen müssen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereit-
gestellt und regelmäßig aufgefüllt werden. Entsprechende Auffangbehälter für Einmalhandtücher
sind vorzuhalten. Am Eingang sollte durch einen gut sichtbaren Aushang darauf hingewiesen wer-
den, dass sich in den Toilettenräumen stets nur die Zahl von Personen aufhalten soll, die in Abhän-
gigkeit von der Größe des Sanitärbereichs den nötigen Abstand erlaubt. Die Reinigung der Sanitär-
anlagen vor der Sitzung ist obligatorisch.

Veranstaltungsumfeld
Auch vor und nach Veranstaltungen, sowie in ggf. stattfindenden Pausen muss gewährleistet sein,
dass der vorgegebene Abstand eingehalten wird. Auch beim Gehen in den Fluren muss der Min-
destabstand eingehalten werden. Bei vielen Teilnehmenden kann je nach räumlichen Gegebenhei-
ten ein Konzept zur Wegeführung (einschließlich Abstandsmarkierungen, Einbahn-Zugänge, Hin-
weisschilder etc.) erforderlich sein. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass das Gebäude nach
der Sitzung zügig verlassen werden sollte.

Händewaschen
Für die Händehygiene genügt eine Händewachsen über 20-30 Sekunden mit hautschonender Flüs-
sigseife. Näheres: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Infektionsschutz_Händewa-
schen

Handdesinfektion
Eine Handdesinfektion ist nur erforderlich und sinnvoll, wenn ein gründliches Händewaschen nicht
möglich ist. Näheres: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Infektionsschutz_Desinfekti-
onsmittel.

Mund-Nasen-Bedeckung
Es sind entweder medizinische Masken oder Atemschutz (bspw. FFP2) zu tragen.

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Krankheitszeichen
Typische Krankheitszeichen sind z. B. Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Verlust Ge-
schmacks-/Geruchssinn, Halsschmerzen, Halskratzen.

V. Einlasskontrolle und Testkonzept

Einlasskontrolle
Jeder Veranstalter ist verpflichtet, vor dem Zutritt der Teilnehmenden zu kontrollieren, ob diese
„geimpft“, „genesen“ oder „getestet“ sind. Liegt die Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis
unter 35 entfällt diese Pflicht für Veranstaltungen im Freien. Es besteht keine Verpflichtung, die
Nachweise für jeden Teilnehmenden zu dokumentieren. Das Erfordernis der Kontaktdatenerfas-
sung (Name, Anschrift und ggf. Telefonnummer) bleibt für die Veranstaltungen inzidenzunabhän-
gig verpflichtend.

Das Sozialministerium Baden-Württemberg empfiehlt allerdings auf freiwilliger Basis zu erfassen,
welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Zugangskontrollen zu welchem Zeitpunkt jeweils
durchgeführt haben. Im Falle von nachträglichen Beanstandungen kann so besser nachgewiesen
werden, dass die Zugangskontrolle korrekt erfolgte und die Zugangsberechtigung durch Sichtung
der entsprechenden Nachweise geprüft wurde.

Eine grafische Übersicht zu den Einlassvoraussetzungen finden Sie hier.

Geimpfte müssen ihren Impfausweis oder ein ähnliches Dokument vorweisen, aus dem hervor-
geht, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Vollständig bedeutet: Es muss
auch die zweite Dosis verabreicht worden sein, wenn für einen Impfstoff zwei Dosen vorgesehen
sind. Erlaubt ist als Nachweis nur ein in der EU zugelassener Impfstoff. Diese sind derzeit:

 Unternehmen                           Handelsname                                  Anzahl Dosen
                                       (steht auf dem Impfetikett im Ausweis)
 BioNTech Manufacturing GmbH           Comirnaty                                    2
 Moderna Biotech Spain, S.L.           COVID-19 Vaccine Moderna                     2
 AstraZeneca AB, Schweden              Vaxzevria (COVID-19 Vaccine AstraZeneca)     2
 Janssen-Cilag International NV        COVID-19 Vaccine Janssen                     1

Genesene müssen ein positives PCR-Testergebnis vorweisen, das mindestens 28 Tage und höchs-
tens sechs Monate alt ist. Nach dem Ablauf von sechs Monaten verfällt jedoch ihr Status als Gene-
sener, das heißt, sie brauchen ab diesem Zeitpunkt wieder ein negatives Schnelltestergebnis oder
eine Impfung.

Genesene Geimpfte gelten schon nach der ersten Impfung als vollständig geimpft. Als Nachweis
benötigen sie ein positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 Tage alt sein muss, aber auch äl-
ter als sechs Monate sein darf. Außerdem benötigen sie einen Impfausweis oder ein ähnliches Do-
kument, aus dem hervorgeht, dass sie vor mehr als zwei Wochen einmal geimpft wurden.

Getestete müssen ein negatives Schnelltest-Ergebnis vorweisen. Der Test darf nicht länger als 24
Stunden zurückliegen. Das Ergebnis muss von einer offiziellen Teststelle, Dienstleistungsbetrieben,
Arbeitgebern oder Schulen schriftlich oder digital bestätigt werden. Auch Bescheinigungen von
Selbsttests, die Veranstalter vor Ort unter Überwachung einer hierzu geeigneten Person ausstel-
len, sind zulässig (Siehe Punkt Testkonzept). Schnelltests, die von Teilnehmenden im privaten

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Umfeld ohne Überwachung des Veranstalters durchgeführt wurden, berechtigen nicht zum Zu-
gang. Neben dem bescheinigten Testergebnis ist ein amtliches Ausweisdokument mitzuführen.

Testkonzept
Veranstalter sind nicht verpflichtet, den Teilnehmenden Tests anzubieten. Falls er dies wünscht, ist
es ihm als nach der Corona-Verordnung im Rahmen seiner Veranstaltung erlaubt. Für die Durchfüh-
rung empfiehlt sich der „Beobachtete Selbsttest“ für den kein geschultes Personal und keine Schutzausrüs-
tung notwendig ist. Die Vorgaben der Hersteller und unten genannten Regeln sind dabei zu berück-
sichtigen und einzuhalten.

Das Testergebnis ist vom Veranstalter zu bescheinigen. Der Teilnehmende kann 24 h mit dieser Be-
scheinigung auch andere Einrichtungen als „getestet“ besuchen. Es besteht hier also eine sehr
hohe Sorgfaltsverpflichtung und Verantwortung der Veranstalter.
Eine Musterbescheinigung finden Sie hier.
Bei einem positiven Testergebnis muss der Veranstalter den positiv Getesteten unmittelbar abwei-
sen Anders als beim professionellen Schnelltest besteht aber keine Meldepflicht eines positiven Testergeb-
nisses an das Gesundheitsamt. Der positiv Getestet ist jedoch angehalten, das Ergebnis durch einen PCR-
Test zu prüfen. Außerdem muss er sich in Selbstisolation begeben.

Voraussetzungen für die Durchführung von Selbsttests:
- der zu verwendende Test ist für die Anwendung durch den medizinischen Laien zugelassen (be-
achten Sie die Hinweise des Herstellers zur Lagerung),
- eine geeignete Person überwacht die Testdurchführung und bescheinigt das Ergebnis,
         „Geeignete Personen“ sind vom Veranstalter in einer Einzelfallbetrachtung zu bestimmen;
         geeignet ist, wer zuverlässig und in der Lage ist:
                o die Gebrauchsanweisung des Tests zu lesen und zu verstehen;
                o die Testung zu überwachen;
                o dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten (Maskenpflicht FFP2 Standard);
                o dafür Sorge zu tragen, dass die zu testenden Personen von anderen Beschäftig-
                    ten/Kunden getrennt werden;
                o Das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen;
                o die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben aus-
                    zustellen.
- die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln werden eingehalten,
- die Maskenplicht (FFP2 Standard) wird beachtet,
- die zu testenden Teilnehmenden werden von den anderen anwesenden getrennt.

Um das Ansteckungsrisiko gering zu halten wird empfohlen, etwaige „Teststationen“ in den Au-
ßenbereich zu legen ( ggf. Parkplatz nutzen).

Die benutzten Tests können im verschlossenen Plastiksack im Restmüll entsorgt werden.

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