ANSPRÜCHE AUF GESUNDHEITSLEISTUNGEN FÜR ASYLSUCHENDE IN DEUTSCHLAND

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2021-2
                                                                                                    Policy Paper

           ANSPRÜCHE AUF
           GESUNDHEITSLEISTUNGEN
           FÜR ASYLSUCHENDE IN
           DEUTSCHLAND
           RECHTSLAGE UND REFORMBEDARFE
           VON KATJA LINDNER

MIDEM ist ein Forschungszentrum der Technischen Universität Dresden, gefördert durch die Stiftung Mercator.
                          Es wird von Prof. Dr. Hans Vorländer, TU Dresden, geleitet.
Zitiervorschlag:
Lindner, Katja 2021: Ansprüche auf Gesundheitsleistungen für Asylsuchende in Deutschland. Rechtslage und Reform-
bedarfe, MIDEM-Policy Paper 02/21, Dresden.
INHALTSVERZEICHNIS

    ZUSAMMENFASSUNG                                                 4

1   DAS ASYLBEWERBERLEISTUNGSGESETZ UND WEITERE BUNDESGESETZLICHE   4
    VORGABEN

    1.1   DAS ASYLBEWERBERLEISTUNGSGESETZ                           4

    1.2   DIE ENTWICKLUNG DER GESETZESLAGE SEIT 1993                7

    1.3   PRAKTISCHE PROBLEME BEI DER ANWENDUNG DES ASYLBLG         9

    1.4   DAS PHYSISCHE EXISTENZMINIMUM                             11

    1.5   DIE MEDIZINISCHE ERSTUNTERSUCHUNG                         13

    1.6   SPRACHMITTLUNG                                            13

2   SUPRANATIONALE RECHTSVORGABEN BEI DER GESUNDHEITSVERSORGUNG     14
    VON ASYLSUCHENDEN

    2.1   DAS VÖLKERRECHT UND DAS MENSCHENRECHT AUF GESUNDHEIT      14

    2.2   DIE AUFNAHMERICHTLINIE DER EU VON 2013                    16

3   LEHREN AUS DER ‚FLÜCHTLINGSKRISE‘                               18

4   DIE GESUNDHEITLICHE SITUATION VON ASYLSUCHENDEN                 21

5   HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN                                           22

    LITERATURVERZEICHNIS                                            34

    AUTORIN                                                         35

    IMPRESSUM
ZUSAMMENFASSUNG                                                                                                                                                   Glossar                                                                    Zeitdauer des (eingeschränkten) Leistungsanspruchs
                                                                                                                                                                                                                                                 Die Beschränkung auf die Versorgung akuter Er­kran­kun­
    Bei der Aufnahme und Integration von Geflüchteten kommt der Frage nach körperlicher und psychischer Ge-                                                           AEG           Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften                    gen und Schmerzzustän­de (§ 4) und sonstiger Leistun-
    sundheit eine fundamentale Bedeutung zu. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmen-                                                         AEUV          Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union         gen im Einzelfall (§ 6) gilt in der Regel für die ersten 18
    bedingungen auf nationaler und supranationaler Ebene und deren Entwicklung. Darüber hinaus werden unter                                                           AsylbLG       Asylbewerberleistungsgesetz                                  Monate des Aufenthalts (§ 3 AsylbLG - Grundleistun-
    Einbeziehung von wissenschaftlichen Forschungsbefunden Handlungsempfehlungen abgeleitet.                                                                          AsylG         Asylgesetz                                                   gen). Jene Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen
                                                                                                                                                                      AufenthG      Aufenthaltsgesetz                                            nach dem AsylbLG, „die sich seit 18 Monaten ohne we-
    Asylsuchende und ihnen gleichgestellte Personen erhalten in den ersten 18 Monaten ihres Aufenthaltes in                                                           BAfF          Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen           sentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und
    Deutschland auf gesetzlicher Grundlage medizinische Leistungen im Falle akuter Erkrankungen und Schmerz-                                                                        Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer                      die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich
    zustände (§ 4 AsylbLG). Kosten für weitergehende Bedarfe können im Einzelfall und nach behördlichem Ermes-                                                        BAMF          Bundesamt für Migration und Flüchtlinge                      selbst beeinflusst haben“, (§ 2 AsylbLG – Leistungen in
    sen übernommen werden (§ 6 AsylbLG).                                                                                                                              BGB           Bürgerliches Gesetzbuch                                      besonderen Fällen) erhalten demgegenüber eine me-
                                                                                                                                                                      BVerfG        Bundesverfassungsgericht                                     dizinische Versorgung analog der Sozialhilfe (SGB XII)
    Die bestehenden Regelungen zur medizinischen Versorgung von Asylsuchenden bedürfen jedoch einer Über-                                                             CESCR         Committee on Economic, Social and Cultural Rights /          bzw. der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). So-
    arbeitung, da:                                                                                                                                                                  Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle        lange das Asylverfahren nicht abgeschlossen ist und
    • das Asylbewerberleistungsgesetz mit weiten Ermessensspielräumen und unklaren Rechtsbegriffen arbeitet,                                                                        Rechte der Vereinten Nationen                                die Personen nicht einer sozialversicherungspflichti-
    • chronische Erkrankungen im Gesetz kaum Berücksichtigung finden,                                                                                                 eGk           elektronische Gesundheitskarte                               gen Tätigkeit nachgehen, gilt für sie eine ‚Quasiversi-
    • der Ausschluss der Asylsuchenden aus der Regelversorgung aus gesundheitsökonomischer Sicht zu keiner                                                            EuGH          Europäischer Gerichtshof                                     cherung‘ bzw. ‚unechte Versicherung‘. Dabei erstattet
      Kostenersparnis führt,                                                                                                                                          EUV           Vertrag über die Europäische Union                           das Sozialamt die Kosten für Aufwendungen zur Kran-
    • Basiskriterien der Identifikation besonders Schutzbedürftiger und deren erweiterter Leistungsanspruch im                                                        GG            Grundgesetz                                                  kenbehandlung an die Krankenkassen. Die Betroffe-
      Bereich der medizinischen Versorgung nach der Aufnahmerichtlinie der EU (2013/33/EU) bisher in keiner                                                           GKV           Gesetzliche Krankenversicherung                              nen erhalten dann eine Krankenversicherungskarte.
      bundesdeutschen Rechtsnorm abgebildet sind,                                                                                                                     GRCh          Grundrechtecharta (der EU)
    • verfassungsrechtliche Zweifel an den gegenwärtigen rechtlichen Instrumenten zu Sanktionen im Bereich der                                                        IfSG          Infektionsschutzgesetz                                       Leistungsanspruch undokumentierter Migrantin-
      Gesundheitsleistungen für Asylsuchende bestehen, weil mit diesen Regelungen Fragen des menschenwürdi-                                                           PatRechteG Patientenrechtegesetz                                           nen und Migranten
      gen Existenzminimums berührt werden,                                                                                                                            SGB           Sozialgesetzbuch                                             Einen Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG
    • da bislang keine verbindlichen Regelungen bezüglich der Übernahme von Sprachmittlerkosten bei der medi-                                                         UMF           Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge                       (zumindest nach § 4 AsylbLG) haben auch ‚undoku-
      zinischen Versorgung getroffen worden sind.                                                                                                                     UN            Vereinte Nationen                                            mentierte‘ Personen bzw. Personen ohne einen lega-
                                                                                                                                                                      UN-BRK        Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen           len bzw. regulären Aufenthaltsstatus außerhalb eines
                                                                                                                                                                      WHO           Weltgesundheitsorganisation                                  Asylverfahrens (§ 1 Absatz 1 AsylbLG). Sie gelten als
1 DAS ASYLBEWERBERLEISTUNGSGESETZ UND                                             Leistungsumfang                                                                                                                                                vollziehbar Ausreisepflichtige. Der sogenannte ‚No-
WEITERE BUNDESGESETZLICHE VORGABEN                                                Bei der Beschreibung der gesetzlichen Leistungs-                                                                                                               thelferparagraph‘ (§ 6a AsylbLG) ermöglicht die „Er-
                                                                                  ansprüche ist zwischen akuten und chronischen Er-                               geschlossen (Frerichs 2014a: 5), sofern sie nicht mit                          stattung von Aufwendungen anderer“ im medizinischen
1.1 DAS ASYLBEWERBERLEISTUNGSGESETZ                                               krankungen zu unterscheiden.                                                    akuten Krankheitszuständen oder Schmerzen einher-                              Eilfall für Kliniken. Dabei geht es um die Behandlung
                                                                                                                                                                  gehen.6 Auf Basis von behördlichen Ermessensspiel-                             „akuter, lebensbedrohlicher klinischer Zustände“ und de-
Anspruchsberechtigte                                                              „Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzu-                              räumen sind weitergehende Behandlungen bei Per-                                ren Kostenerstattung. In diesem Zusammenhang be-
In Deutschland regelt das Asylbewerberleistungsge-                                stände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztli-                         sonen mit besonderen Bedarfen, unter anderem bei                               steht ein verlängerter Geheimnisschutz für stationäre
setz, welche medizinischen Leistungen Asylsuchende                                che Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arz-                           chronischen Erkrankungen, vorgesehen (Eichenhofer                              Behandlungen von Menschen ohne einen regulären
in Anspruch nehmen können.1 Es definiert den Um-                                  nei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung,                           2013: 169f.):                                                                  Aufenthaltsstatus. Das heißt, dass im Zuge der Koste-
fang an medizinischen Leistungen, die Asylsuchende                                zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder                                                                                                          nerstattungsverfahren für die Behandlungen seitens
und ihnen gleichgestellte Ausländerinnen und Aus-                                 Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewäh-                            „Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt wer-                          der Sozialämter keine Meldungen über die Identität
länder erhalten (§§ 4, 6 AsylbLG).2 Bezieherinnen und                             ren.“ (§ 4 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG)                                             den, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensun-                        der Personen an die Ausländerbehörde erfolgen dür-
Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleis-                                                                                                                terhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung                          fen. Die ärztliche Schweigepflicht wirkt dann bis in
tungsgesetz sind nicht regulär krankenversichert.3                                Anspruchsberechtigte erhalten demnach bei „aku­ten                              besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur                            die zuständige Behörde hinein (Mylius 2016; Diakonie
Die Kosten für ihre Versorgung werden durch den                                   Er­kran­kun­gen und Schmerzzustän­den“5 sowie im Zu-                            Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungs-                            Deutschland 2019).
Bund, die Bundesländer bzw. die Kommunen getra-                                   sammenhang mit Schwangerschaft und Geburt medi-                                 pflicht erforderlich sind.“ (§ 6 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG).
gen. Dazu gehören neben Asylbewerberinnen und                                     zinische oder zahnmedizinische Versorgung, Arznei-                                                                                                             Leistungsbeschränkungen bei Sanktionierung
Asylbewerbern auch Geduldete, Ausreisepflichtige so-                              und Verbandsmittel und diesbezüglich sonstige not-                              Diese Leistungen müssen gesondert beantragt wer-                               Der Anspruch auf (medizinische) Leistungen nach AsylbLG
wie mehrere Personengruppen mit vorübergehender                                   wendige Leistungen. Auch empfohlene Schutzimp-                                  den. Die Entscheidung darüber fällt häufig nichtärzt-                          erlischt teilweise oder nahezu vollständig, wenn Asyl-
Aufenthaltserlaubnis aufgrund von humanitären oder                                fungen und Vorsorgemaßnahmen werden gewährt                                     liches Personal (Lindner 2015a; Kaltenborn 2015;                               bewerberinnen und Asylbewerber ihren Mitwirkungs-
anderen Gründen sowie Familienangehörige (Perso-                                  (§ 4 Absatz 3 AsylbLG). Eine Kostenerstattung für                               Rixen 2015). Leistungsansprüche nach §§ 4 und 6                                pflichten bei Behörden nicht nachkommen oder wenn
nenkreise § 1 AsylbLG).4 Wie bei allen existenzsichern-                           Zahnersatz ist nur im Falle einer medizinisch begrün-                           AsylbLG müssen in der Regel durch einen vom Sozial-                            sie (nach Ablehnung) vollziehbar ausreisepflichtig sind
den Leistungen erfolgt eine Bedürftigkeitsprüfung                                 deten Unaufschiebbarkeit möglich. Nach § 4 AsylbLG                              amt ausgestellten Behandlungsschein nachgewiesen                               und für sie bereits eine Schutzbewilligung durch einen
(§ 7 AsylbLG).                                                                    ist die Versorgung chronischer Erkrankungen aus-                                werden.7                                                                       anderen EU-Staat vorliegt (§ 1a AsylbLG).8 Hierbei fallen
                                                                                                                                                                                                                                                 insbesondere die Leistungen nach § 6 AsylbLG weg. In

1   Siehe: Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der Neufassung vom 05.08.1997, zuletzt geändert am 21.12.2020.
2   Bei der Einführung des Gesetzes 1993 handelte es sich um die §§ 3 und 5. Im weiteren Text wird der Einfachheit halber häufig nur der Begriff „Asylsuchende“
    oder „Leistungsberechtigte“ verwendet. Wenn explizit andere Anspruchsberechtigte (z. B. Geduldete) gemeint sind, wird dies kenntlich gemacht.                 6   § 6 AsylbLG beinhaltet nicht nur Ansprüche auf besondere medizinische Leistungen, sondern auch anderweitige Bedarfe im Einzelfall (z. B. Sicherung des
3   Ende 2018 lebten 411.211 Personen mit Leistungen nach dem AsylbLG in Deutschland. 162.202 dieser Personen wiesen eine Aufenthaltsdauer von 24 und                 Lebensunterhaltes, besondere Bedürfnisse von Kindern, verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten) (Frerichs 2014b: 6).
    mehr Monaten auf (Statistisches Bundesamt 2019).                                                                                                              7   Ausnahmen finden sich in den Bundesländern und Kommunen, in denen elektronische Gesundheitskarten für Asylsuchende von Anfang an eingeführt
4   Siehe: Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und Aufenthaltsgesetz (AufenthG).                                                                                    wurden (mehr dazu: Wächter-Raquet 2016 a, b; Gesundheit für Geflüchtete 2019).
5   Akut meint hier eine „plötzlich auftretende, schnell und heftig verlaufende Erkrankung“ (Frerichs 2014a: 12, nach Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch).        8   Zu weiteren Gründen siehe: § 1a AsylbLG, 3. Änderungsgesetz zum AsylbLG, 15.08.2019.

         4                                                                                                                                                                                                                                                                                                       5
besonderen Härtefällen sind gegebenenfalls Ausnah-                             Abbildung 1 gibt eine Übersicht über den Personenkreis                   Medipoints am Anfang                                                                  1.2 DIE ENTWICKLUNG DER GESETZESLAGE
men vorgesehen. Dazu zählen vor allem verschiedene                             und den Leistungsumfang der medizinischen Versorgung                     Die in Abbildung 1 dargestellten Leistungsansprüche                                   SEIT 1993
Gruppen besonders schutzbedürftiger Asylsuchender                              für Asylsuchende und ihnen gleich gestellte Ausländer-                   bestehen unabhängig von der Unterbringungsart. Bei
nach der Aufnahmerichtlinie von 2013. Jedoch beinhaltet                        innen und Ausländer. Eine weitergehende Versorgung,                      einem Aufenthalt in (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen und                                  AsylbLG zur ‚Migrationshemmung‘
das AsylbLG generell keine klaren Regelungen zu den Ge-                        die dem allgemeinen Sozialhilfeniveau entspricht, sieht                  Ankerzentren sind die Bundesländer die direkten Kos-                                  Die Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes im
sundheitsleistungen der ‚besonders Schutzbedürftigen‘.                         das Gesetz für Asylsuchende mit einer Aufenthaltsdauer                   tenträger.11 Der praktische Zugang zur Versorgung ge-                                 Jahr 1993 fiel in eine Zeit erhöhter internationaler Migra-
                                                                               von weniger als 18 Monaten bei Schwangerschaft und                       schieht dort in der Regel zunächst über sogenannte                                    tionsbewegungen. Insbesondere in Deutschland waren
Übernahme von Sprachmittlerkosten über AsylbLG                                 Geburt sowie bei unbegleiteten minderjährigen Asylsu-                    Medipoints. Hierbei handelt es sich um medizinische                                   die Zahlen von Asylsuchenden gestiegen. Mit dem Ge-
Die Übernahme von Kosten für Dolmetscherinnen und                              chenden vor.                                                             Anlaufstellen in großen Aufnahmeeinrichtungen und                                     setz des Bundestages, dem die Mehrheit der CDU/CSU,
Dolmetscher im Rahmen der medizinischen Versorgung                                                                                                      Ankerzentren, die je nach Größe in unterschiedlichem                                  FDP und SPD-Abgeordneten zugestimmt hatten, erfolg-
ist im AsylbLG zwar nicht explizit vorgesehen. Sie kann                        Die Anspruchsberechtigten nach dem AsylbLG mit einer                     Umfang mit pflegerischem Personal besetzt sind und in                                 te eine Ausgliederung der medizinischen Versorgung
aber über den § 4 Abs. 1 („…sowie sonstiger zur Gene-                          Aufenthaltsdauer von unter 18 Monaten sind von der Zu-                   denen auch regelmäßige ärztliche Sprechstunden abge-                                  von Asylsuchenden aus dem Sozialhilfegesetz. Damit
sung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten                         zahlungspflicht für Medikamente und sonstige Hilfs- und                  halten werden. Für die Behandlung in den Aufnahmeein-                                 wurden Sozialleistungen einschließlich der Gesund-
oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen“) oder                         Heilmittel befreit.10 Asylsuchende mit einer Aufenthalts-                richtungen ist kein Behandlungsschein notwendig. Bei                                  heitsversorgung eingeschränkt und sogar unterhalb des
über den Ermessenspielraum des § 6 Abs. 1 (z. B. „ver-                         dauer von über 18 Monaten erhalten Gesundheitsleis-                      Bedarf werden die Patientinnen und Patienten weiter ins                               Sozialhilfeniveaus bemessen. Dies sollte einerseits eine
waltungsrechtliche Mitwirkungspflicht“) erfolgen. Asylsu-                      tungen analog der GKV bzw. Sozialhilfe und müssen die                    Gesundheitssystem überwiesen.                                                         migrationshemmende Wirkung entfalten, andererseits
chende mit einer Aufenthaltsdauer von über 18 Monaten                          regulären Zuzahlungen leisten. Asylbewerberinnen und                                                                                                           der Bevölkerung vermitteln, dass Asylsuchende – auch
und einer Versorgung analog der GKV haben demge-                               Asylbewerber haben eine freie Arztwahl. Die Sozialämter                  Im Notfall immer Behandlungspflicht                                                   hinsichtlich gesundheitsbezogener Leistungen – keine
genüber in der Regel keine Möglichkeiten der Kosten-                           können jedoch im Rahmen des behördlichen Sicherstel-                     Nach der Zuweisung der Asylsuchenden sind die Land-                                   gleichberechtigten ‚Anspruchskonkurrenten‘ im Wohl-
erstattung für Sprachmittlung.9 Sprachmittlung gehört                          lungsauftrages Einschränkungen vornehmen (§ 4 Abs. 3                     kreise bzw. Kommunen Träger der Kosten, die jedoch                                    fahrtsstaat sind. Das Gesetz sollte damit unterschied-
grundsätzlich nicht zum Katalog der GKV.                                       Satz 1 AsylbLG; Frerichs 2014a: 3).                                      in unterschiedlichem Umfang von den Bundesländern                                     liche Versorgungsniveaus markieren und auch den
                                                                                                                                                        erstattet werden. Vor der Inanspruchnahme medizini-                                   Staatshaushalt entlasten (Bommes 1996; Eichenhofer
                                                                                                                                                        scher Leistungen muss der Anspruch durch einen Be-                                    2013; Hillmann 2017).
    Abb. 1: Gesetzlich Anspruchsberechtigte nach § 1 Absatz 1 AsylbLG und Leistungsansprüche nach dem Asylbewer-                                        handlungsschein (der von den zuständigen Behörden
    berleistungsgesetz bei einem Aufenthalt unter 18 Monaten (Stand: August 2020)                                                                       ausgestellt wird) bzw. durch spezielle elektronische Ge-                              Leistungseinschränkungen wegen nur „kurzfristi-
                                                                                                                                                        sundheitskarten (regional variierend) nachgewiesen wer-                               gen“ Aufenthalts
    Anspruchsberechtigte                                                                                                                                den. Grundsätzlich besteht aber im Notfall immer eine                                 Der Gesetzgeber zielte also auf eine Absenkung der
    • Asylsuchende, die Asyl beantragt haben (Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG)                                                                    Pflicht zur medizinischen Behandlung. Die Bewilligung                                 (medizinischen) Leistungen ab und begründete dies
    • Personen, die ein Asylgesuch geäußert haben                                                                                                       und das Kostenerstattungsverfahren erfolgen dann im                                   mit der „nur kurzen Aufenthaltsdauer“ (Deutscher Bun-
    • ausländische Personen im Flughafenverfahren (§ 18a AsylG)                                                                                         Nachgang. Außerhalb eines Notfalls kann die Versorgung                                destag 1993a: 5; siehe auch Eichenhofer 2013: 170f.).
    • Geduldete nach § 60 a AufenthG                                                                                                                    ohne vorliegenden Behandlungsschein des Sozialamtes                                   Daneben wurde für die Bewilligung von medizinischen
    • Ausreisepflichtige                                                                                                                                oder ohne Gesundheitskarte verweigert werden.                                         Leistungen das Kriterium der ‚Aufschiebbarkeit‘ einge-
    • Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, § 24 AufenthG, § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG                                                                                                                                führt. Medizinische Behandlungen, die voraussichtlich
      (Humanitäre Gründe), § 25 Abs. 5 AufenthG (sofern die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung                                            Grundsätzlich tragen die Bundesländer und teilweise die                               vor Abschluss des Asylverfahrens nicht abgeschlossen
      noch nicht 18 Monate zurückliegt), Folgeantrag nach § 71 AsylG oder Zweitantrag nach § 71a AsylG gestellt                                         Kommunen die mit der Umsetzung des AsylbLG verbun-                                    werden können, sollten aus dem Leistungsanspruch
    • Familienangehörige der genannten Personengruppen                                                                                                  denen Kosten. Seit 2016 werden sie hierbei vom Bund                                   ausgenommen werden. Eine Berücksichtigung chroni-
    • eingeschränkt: vollziehbar Ausreisepflichtige (§ 50 AufenthG)                                                                                     mit einer Pauschale von 670 Euro im Monat pro Person                                  scher Erkrankungen war ebenfalls nicht ausdrücklich
                                                                                                                                                        im Asylverfahren (nicht für Geduldete) unterstützt (Gath-                             vorgesehen. Welche Behandlung konkret durchgeführt
    AsylbLG § 4, akute Erkrankungen und Schmerzzustände                                                                                                 mann 2015).12                                                                         werden sollte, sei jedoch im Einzelfall unter medizi-
    • ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Arznei- und Verbandsmittel                                                                                                                                                        nischen Gesichtspunkten zu entscheiden (Deutscher
    • Schutzimpfungen nach den entsprechenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und Vorsor-                                                                                                                                     Bundestag 1993a: 9).
      geuntersuchungen (analog GKV)
    • ärztliche und pflegerische Hilfe bei Schwangerschaft und Geburt, Wöchnerinnen                                                                                                                                                           Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2012
    • Zahnersatz nur, wenn unaufschiebbar                                                                                                                                                                                                     Zwischen 1993 und 2015 gab es keine Veränderun-
    • gegebenenfalls Dolmetscherleistungen                                                                                                                                                                                                    gen in Bezug auf die Leistungen nach dem AsylbLG.
                                                                                                                                                                                                                                              Am 18.07.2012 urteilte das Bundesverfassungsgericht
    AsylbLG § 6, sonstige Leistungen/besondere Bedarfe                                                                                                                                                                                        (BVerfG) jedoch in seinen Leitsätzen Folgendes:
    • Leistungen im Einzelfall, nach Ermessen der Behörden (außer bei besonders schutzbedürftigen Personen im
      Asylverfahren hier kein Ermessen)
    • Behandlung bestimmter chronischer Erkrankungen
    • gegebenenfalls Dolmetscherleistungen, Psychotherapie, Transportkosten zum Arzt, Anschlussheilbehand-
      lungen, häusliche Krankenpflege, ambulante/ stationäre Pflegeleistungen (ohne Pflegegeld), Eingliederungs-
      hilfe für Menschen mit Behinderungen (Frerichs 2014a, b; Classen 2017)

                                                                                                                                                        11 Die Dauer des Aufenthalts in Aufnahmeeinrichtungen und Ankerzentren der Bundesländer variiert zwischen einigen Wochen und bis zu 18 Monaten. Grund-
    Quelle: Gesetzestexte sowie Frerichs 2014a, 2014 b; Classen 2017; Hillmann 2017); eigene Darstellung.                                                  lage dafür ist der Absatz 1 Satz 1 § 47 AsylG:
                                                                                                                                                           “Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den
                                                                                                                                                           Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu
                                                                                                                                                           18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs
                                                                                                                                                           Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.“
9   Als eine in der Praxis seltene Ausnahme wäre hier aber eine Ermessensentscheidung über 73 SGB XII möglich.                                          12 Auf die Finanzierungsfragen von Gesundheitsleistungen in den Bundesländern, relevante föderalismusbedingte Variationen der Umsetzung der medizini-
10 Bei der Bemessung der Bedarfe zur Sicherung des Existenzminimums bei Asylsuchenden wurden Ausgaben für den Bereich Gesundheitspflege nicht berück-      schen Versorgung nach dem AsylbLG und die Einführung elektronischer Gesundheitskarten für Asylsuchende in einzelnen Bundesländern kann jedoch im
   sichtigt (Deutscher Bundestag 2019: 3).                                                                                                                 Rahmen dieser Publikation nicht eingegangen werden. Diesen Themen wird sich eine spätere Publikation widmen.

         6                                                                                                                                                                                                                                                                                                          7
„1. Die Höhe der Geldleistungen nach § 3 des Asylbewer-                             Reduktion der Wartezeit auf Regelversorgung von                           schieden und wurden zum Vorbild für einige Flächenlän-                           falscher Anreize, nach Deutschland zu kommen.23 Dieser
berleistungsgesetzes ist evident unzureichend, weil sie                             48 auf 15 Monate                                                          der wie Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Bran-                           Position zufolge bestünde bei elektronischen Gesund-
seit 1993 nicht verändert worden ist.                                               Nach dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 kam es zu                       denburg oder Thüringen (Wächter-Raquet 2016; Medizi-                             heitskarten für Asylsuchende beispielsweise die Gefahr,
                                                                                    einer Reform des AsylbLG. Die novellierte Fassung des                     nische Flüchtlingshilfe Göttingen e. V. 2020). Unterstützt                       dass zu viele Leistungen verordnet würden und überhöh-
2. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaats-                             Gesetzes trat am 01.03.2015 in Kraft und hatte u. a. eine                 wird dieses Anliegen auch vom Nationalen Normenkon-                              te Kosten für das Wohlfahrtssystem entstünden. Dem
prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht                             Erhöhung der Geldleistungen zur Folge.15 Der Leistungs-                   trollrat (2017: 5).19                                                            ‚Menschenrechte-Diskurs‘ nahestehende Akteure aus
auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenz-                                 anspruch blieb aber weiterhin unter dem ALG-II- und                                                                                                        den Parteien Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke so-
minimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG be-                              Sozialhilfeniveau. Im Bereich der Gesundheitsleistungen                   Im August 2019 wurde die reduzierte Wartefrist für Asylsu-                       wie Menschenrechtsakteure wie ‚Ärzte der Welt‘ oder ‚Pro
gründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst                               wurde die Zeitdauer für einen reduzierten Leistungsan-                    chende auf einen Zugang zu Analogleistungen des SGB V                            Asyl‘ forderten hingegen eine Abmilderung oder Abschaf-
sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die                             spruch nach dem AsylbLG jedoch von 48 auf 15 Monate                       wiederum auf 18 Monate erhöht.20 Am Umfang der re-                               fung der Leistungsbeschränkungen nach dem AsylbLG.
Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschli-                              stark reduziert: Asylsuchende und ihnen gleichgestellte                   duzierten medizinischen Versorgung hat sich seit der                             Das Gesetz und seine Umsetzung hätten demzufolge die
cher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am                                  Ausländerinnen und Ausländer erhielten dadurch deut-                      erstmaligen Einführung des Gesetzes 1993 nichts grund-                           anvisierte migrationshemmende Wirkung nicht entfaltet.
gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das                          lich früher Zugang zu Analogleistungen nach SGB V. Am                     legend geändert.                                                                 Stattdessen habe es zahlreiche Unsicherheiten für ver-
Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staats-                                Leistungsumfang der medizinischen Versorgung änder-                                                                                                        schiedene Akteure in der Versorgung mit sich gebracht,
angehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland                             te sich aber nichts. Das Gericht hatte dem Gesetzgeber                    Grundkonflikt zwischen „ordnungspolitisch-rest-                                  Behandlungsverzögerungen erzeugt sowie ärztliche
aufhalten, gleichermaßen zu.                                                        zwar Grenzen in Bezug auf das Existenzminimum ver-                        riktiven“ und „wohlfahrtsstaatlich-sozialliberalen“                              Expertise infrage gestellt. Grundsätzlich sei das Gesetz
                                                                                    deutlicht, jedoch auch Ermessensspielräume aufgezeigt.                    Positionen                                                                       inkompatibel mit dem Menschenrecht auf Gesundheit.
3. Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des men-                                Legitimierbar seien diese mit dem nur vorübergehen-                       Diese rechtliche Sonderbehandlung der Asylsuchenden                              Zwischen diesen beiden Seiten finden sich wiederum
schenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten                                   den Aufenthalt. Demnach kann erst ab einer Dauer von                      stand von Anfang an in der Kritik, vor allem aus men-                            Positionen, die eine grundsätzliche Beibehaltung des re-
bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf                               ca. zwei Jahren von einem nicht nur vorübergehenden                       schenrechtlicher und ärztlicher Perspektive. So hoben                            duzierten Umfangs an Gesundheitsleistungen befürwor-
er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder                               Aufenthalt ausgegangen werden (Frerichs 2014a: 8).                        Bündnis 90/Die Grünen die Unteilbarkeit der Menschen-                            ten, gleichzeitig aber auf die (gestiegenen) praktischen
Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus                                                                                                          würde und die von Deutschland ratifizierten internatio-                          Herausforderungen der Versorgung auf kommunaler
differenzieren. Eine Differenzierung ist nur möglich, so-                           Optionale Einführung der elektronischen Gesund-                           nalen Menschenrechtsabkommen sowie eine mögliche                                 Ebene hinweisen („Kosten-Nutzen-Diskurs“; Klotz 2019:
fern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen                                 heitskarte für Asylsuchende                                               Verfassungswidrigkeit hervor.21 Sie wiesen auf eine gro-                         133). Diesen Positionen pflichteten verschiedene Akteu-
von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und                                Mit der Asylgesetzgebung von 2015 ergab sich jedoch                       ße Anzahl nicht akuter, aber die Lebensqualität stark re-                        re von SPD sowie Bündnis 90/Die Grünen bei. Demnach
dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Ver-                            noch eine weitere wichtige Entwicklung. Im Frühjahr                       duzierender Erkrankungen sowie auf Konflikte, die sich                           solle mithilfe einer elektronischen Gesundheitskarte für
fahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser                               2015 führte die Bundesregierung an, dass die Ausle-                       aus dem Gesetz für die Ärzteschaft ergeben, hin. Auch                            Asylsuchende von Anfang an der administrative Zugang
Gruppe belegt werden kann.13                                                        gung des AsylbLG und dessen Anwendung in Bezug auf                        von Seiten der Ärzteschaft gab es Widerspruch (Bun-                              zu den Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG verein-
                                                                                    Gesundheitsleistungen in der Zuständigkeit der Bundes-                    desärztekammer 2014; Deutscher Bundestag 1993b:                                  facht werden (Klotz 2019: 132ff.).
Hervorzuheben ist die Feststellung des BVerfG, wo-                                  länder liegt (Deutscher Bundestag 2015b). Zuvor hatte                     13598; Klinkhammer/Korzilius 2014; Flüchtlingsrat Ber-
nach migrationspolitische Erwägungen nicht zu einem                                 bereits im Oktober 2014 die Hansestadt Hamburg einen                      lin et al. ohne Jahr). Mit der Verabschiedung des AsylbLG                        1.3 PRAKTISCHE PROBLEME BEI DER ANWEN-
Unterlaufen des Existenzminimums führen dürfen.                                     Antrag in den Bundesrat eingebracht, um die adminis-                      1993 wurde der Grundkonflikt zwischen den beiden                                 DUNG DES ASYLBLG
Demnach legitimiert die Motivation, Migrationsanrei-                                trativen Barrieren der medizinischen Versorgung von                       Positionen (‚ordnungspolitisch-restriktiv‚ versus ‚wohl-
ze zu vermeiden – etwa über eine eingeschränkte Ge-                                 Asylsuchenden mittels elektronischer Gesundheitskar-                      fahrtsstaatlich-sozialliberal‚) auf die Bundesländer über-                       Der Text des AsylbLG – insbesondere der Teil zur me-
sundheitsversorgung – keine präventive Absenkung                                    ten bundesweit zu vereinfachen.16 Dabei ging es auch                      tragen (Schammann 2015: 169ff.).                                                 dizinischen Versorgung – ist im Gegensatz zu anderen
des Leistungsanspruches. So stellte das BVerfG unter                                um eine Reduktion von Handlungsunsicherheiten durch                                                                                                        Sozialgesetzen nur wenig strukturiert, detailliert und
kritischer Bezugnahme auf die Begründung der Be-                                    die Ermessensspielräume des AsylbLG und eine admi-                        Ab 2015 traten die seit (mindestens) 1993 grundsätzlich                          konkret (Hillmann 2017: 86).24 Durch begriffliche Unbe-
schlussempfehlung zum AsylbLG von 1993 fest:                                        nistrative Entlastung der Länder und Kommunen (vgl.                       bestehenden Konfliktlinien in Bezug auf die medizinische                         stimmtheiten und Ermessensspielräume ergeben sich
                                                                                    Burmester 2015). Wahrscheinlich auch vor dem Hinter-                      Versorgung von Asylsuchenden vor dem Hintergrund der                             bei der Umsetzung der medizinischen Versorgung nach
„Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asyl-                           grund der gestiegenen administrativen Herausforde-                        Debatte um die Einführung der elektronischen Gesund-                             dem AsylbLG deshalb zahlreiche praktische Probleme.25
bewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize                              rungen des verstärkten Flüchtlingszuzugs und des zu-                      heitskarten erneut zu Tage.22 Die Befürworterinnen und                           Rixen spricht in diesem Zusammenhang von einer struk-
für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen                               nehmenden Handlungsdrucks eröffnete die Bundesre-                         Befürworter der bestehenden gesetzlichen Regelungen,                             turellen Normunbestimmtheit (2015: 1640, 1643).
Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden,                             gierung den Bundesländern im Herbst 2015 schließlich                      die der Einführung der elektronischen Gesundheitskarten
können von vornherein kein Absenken des Leistungsstan-                              die Möglichkeit, Rahmenverträge mit Krankenkassen                         ablehnend gegenüber standen (vor allem Vertreterinnen
dards unter das physische und soziokulturelle Existenzmi-                           zur Versorgung von Asylsuchenden (orientiert an § 264                     und Vertreter der CDU/CSU), befürchteten bei Leistungs-
nimum rechtfertigen (vgl. Beschlussempfehlung und Be-                               SGB) einzuführen.17 Damit sollte die Einführung elektro-                  erweiterungen oder bei einer Vereinfachung des Zugangs
richt des Ausschusses für Familie und Senioren  vom 24. Mai 1993, BTDrucks 12/5008, S. 13 f.). Die                          Anfang an in allen Bundesländern vereinfacht werden.
in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrati-                          Dabei handelte es sich nicht um eine verpflichtende Re-
onspolitisch nicht zu relativieren.“ 14                                             gelung.18 Die Hansestädte Bremen (2005) und Hamburg                       19 Dieser Abbau bürokratischer Hürden wird seit langem von der Ärzteschaft gefordert (Bundesärztekammer 2013).
                                                                                    (2012) hatten sich bereits früher für die Einführung ent-                 20 Wie bereits in den vorherigen Gesetzesfassungen machte der Gesetzgeber auch aktuell keine Angaben dazu, wie es zu dem Wert von 18 Monaten (vorher
                                                                                                                                                                 12, 16, 48, 15 Monate) als Dauer des nur „vorübergehenden“ Aufenthalts kommt. Es ist zu vermuten, dass die 15 (bzw. jetzt 18) Monate durchschnittliche
                                                                                                                                                                 Asylverfahrenszeiträume inklusive der Vorbereitung von Abschiebemaßnahmen repräsentieren (Rixen 2016: 137ff.).
                                                                                                                                                              21 Eine Abgeordnete der PDS/Linke Liste kritisierte in der abschließenden Lesung, dass mit dem geplanten Gesetz die medizinische Versorgung
                                                                                                                                                                 gesundheitsgefährdend unterboten würde (Deutscher Bundestag 1993b: 13597).
13 BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 -, Leitsätze.                                                                             22 Eine genauere Analyse der verschiedenen Positionen nahm Klotz anhand parlamentarischer Drucksachen vor (2019: 132ff.). Im Folgenden wird sich auf diese
                                                                                                                                                                 Ausführungen bezogen.
14 BVerfG 18.07.2012, 1 BVL 10/10, 2 BVL 2/11, Rd. 95.
                                                                                                                                                              23 Dies gilt für die Bundesebene (siehe: Klotz 2019) sowie einzelne Bundesländer, wie zum Beispiel Sachsen, wo sich der damalige Ministerpräsident Tillich von
15 Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10.12.2014. In: Bundesgesetzblatt. Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59.      der CDU (dpa 2015c) sowie der CDU-Abgeordnete und Sächsische Ausländerbeauftragte Mackenroth gegen ‚falsche Anreize‘ aussprachen (siehe: Freie Presse
16 Zu den Details und zu den Erfahrungen in der Hansestadt Hamburg siehe: Burmester 2015.                                                                        2015).
17 Siehe auch: Bundesregierung 2015, S. 5.                                                                                                                    24 Die Ausführungen in diesem Kapitel folgen maßgeblich der Argumentation von Hillmann (2017).
18 Zur entsprechenden Bundesrahmenempfehlung und der Problematik des föderalismusbedingten ‚Flickenteppichs‘ siehe: GKV-Spitzenverband 2015; siehe            25 Auf die Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen und Ermessensspielräumen bzw. die „Ambiguität“ des AsylbLG weist auch Schammann hin (2015: 169).
   auch: Beerheide 2015.                                                                                                                                         Thematisiert wurden die Normunbestimmtheit und auch fehlende Interpretationsleitlinien auch von den Vereinten Nationen (2018: 9).

         8                                                                                                                                                                                                                                                                                                       9
Unbestimmte Rechtsbegriffe bei der Bemessung von                                Unklarheiten in Bezug auf chronische Erkrankungen                               Hoher Prüfungs- und Entscheidungsaufwand                                             1.4 DAS PHYSISCHE EXISTENZMINIMUM
Leistungsansprüchen                                                             Inwiefern chronische Erkrankungen nach dem AsylbLG                              Das Fehlen bundesgesetzlicher Vorgaben zur Interpre-
Eine erste große Schwierigkeit hinsichtlich der Auslegung                       behandelt werden können, ist juristisch umstritten: Auf                         tation der genannten unbestimmten Begriffe bei gleich-                               Grundlegung in der Verfassung und der Rechtspre-
des AsylbLG besteht in der Interpretation dessen, was                           der einen Seite finden sich Positionen, wonach die Be-                          zeitig hoher Handlungsunsicherheit auf Seiten von                                    chung des Bundesverfassungsgerichts
‚erforderlich‘ ist, denn die Begriffe der „erforderlichen Be-                   handlung chronischer Erkrankungen grundsätzlich als                             Leistungserbringern, Leistungsberechtigten aber auch                                 Mit Blick auf die vorangegangenen Darlegungen stellt
handlung“ und der „erforderlichen Leistungen“ (§ 4 Ab-                          „unerlässlich“ anzusehen ist, da sie in der Regel auch ei-                      Leistungsträgern ging insbesondere seit 2015 und der                                 sich im Folgenden die Frage, ob die medizinischen Leis-
satz 1 Satz 1 AsylbLG) sind in hohem Maß unbestimmt.                            ner regelmäßigen – akuten – Behandlung bedürfen, um                             Zunahme der Asylsuchendenzahlen mit erheblichen He-                                  tungsansprüche nach dem AsylbLG mit einem verfas-
Bezogen auf „akute Erkrankungen und Schmerzzustände“                            sich nicht zu verschlimmern (Classen 2017: 176). Da also                        rausforderungen einher. Denn bei der Auslegung des                                   sungsrechtlich gesicherten Gebot des menschenwür-
(§ 4 AsylbLG) erscheint zwar einerseits klar zu sein, dass                      viele – aber nicht alle – chronische Erkrankungen unbe-                         § 6 AsylbLG muss zum Beispiel jeweils im Einzelfall ge-                              digen Existenzminimums in Einklang stehen. Ein expli-
Maßnahmen zu deren Beseitigung und zur Wiederher-                               handelt zu akuten werden, ist immer anzunehmen, dass                            prüft werden: die bisherige und geplante Aufenthalts-                                zit-wortwörtliches Grundrecht auf Gesundheit sieht das
stellung der Gesundheit „erforderlich“ und deswegen be-                         in diesen konkreten Fällen chronischer Erkrankungen § 6                         dauer, der Schweregrad der Erkrankung, die Dauer der                                 Grundgesetz nicht vor. Artikel 2 Absatz 2 GG beschreibt
reitzustellen sind. Andererseits lässt sich argumentieren,                      AsylbLG anzuwenden ist (Hillmann 2017: 91; siehe auch                           begehrten Behandlung, der Ausschluss von gleichwerti-                                aber ein „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“.
dass „erforderliche Leistungen“ auch dann bereitgestellt                        Kapitel 2.1). Frerichs betont, dass der § 6 Abs. 1 Satz 1                       gen, kostengünstigeren Behandlungsalternativen sowie                                 Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 20 GG garantieren des
werden müssen, wenn keine akute Erkrankung vorliegt,                            AsylbLG entsprechend der Rechtsprechung und der Li-                             drohende Gesundheitsfolgen einer Leistungsablehnung,                                 Weiteren das Recht auf ein menschenwürdiges Existenz-
denn das Vorliegen von Schmerzzuständen beschränkt                              teratur „nach Sinn und Zweck des Gesetzes und wegen der                         das Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit                                   minimum (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli
sich nicht auf akute Erkrankungen. Zur Genesung von                             Begriffe ‚unerlässlich‘ und ‚geboten‘ einzelfallbezogen und                     (Frerichs 2014b: 17 ff., 30). Noch komplizierter wird es                             2012 - 1 BvL 10/10 - Leitsätze, siehe Kapitel 2.2)
Schmerzzuständen kann auch eine Behandlung einer                                restriktiv auszulegen“ ist (Frerichs 2014b: 11). Gleichzeitig                   in Fällen, in denen Asylsuchende wegen einer fehlenden
chronischen Erkrankung „erforderlich“ sein.                                     verweist er auch auf eine mögliche Anwendbarkeit des                            Mitwirkung nach § 1a AsylbLG sanktioniert werden sol-                                Mittlerweile liegen mindestens drei Entscheidungen des
                                                                                § 4 AsylbLG bei chronischen Erkrankungen, sofern „die                           len und deshalb möglicherweise Ermessensleistungen                                   Bundesverfassungsgerichtes vor, die von Relevanz für die
Auch ‚unerlässlich‘ ist ein in hohem Maße unbestimmter                          Behandlung der akuten Erkrankung oder der Schmerzzu-                            nach § 6 entzogen werden können. In der Konsequenz                                   Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzmini-
Begriff. Es handelt sich bei § 6 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG, der                   stände untrennbar eine Therapie des Grundleidens vor-                           ist die Anwendung des § 6 AsylbLG in der Praxis mit ei-                              mums auch bei Asylsuchenden sind34: das Hartz-IV-Urteil
den Begriff ‚unerlässlich‘ beinhaltet, um „das Korrektiv zur                    aussetzt“ (2014: 13). Vor allem im Falle psychiatrischer                        nem hohen bürokratischen und zeitlichen Aufwand ver-                                 zum Existenzminimum von 201035, die bereits genann-
restriktiven Regelung des § 4 AsylbLG“ und gleichzeitig um                      chronischer Erkrankungen werden Behandlungen im                                 bunden.                                                                              te entsprechende ‚Analogentscheidung‘ zum AsylbLG
eine „reine Ermessensnorm“ (Hillmann 2017: 90f.). Leistun-                      Rahmen des AsylbLG gelegentlich nur im Falle akuter                                                                                                                  im Jahre 201236 sowie der Hartz-IV-Beschluss von 201437
gen, die über § 4 AsylbLG nicht gewährt werden können,                          lebensbedrohlicher Zuspitzungen gewährt (Hillmann                               Reformbedarf hinsichtlich der Unbestimmtheit des                                     (Hillmann 2017: 99). 2019 kam eine Entscheidung zu
aber für die Sicherung der Gesundheit „unerlässlich“ sind,                      2017: 93f.). Obwohl der tatsächliche Interpretations-                           AsylbLG                                                                              Sanktionen im Rahmen von Hartz-IV-Leistungen38 hinzu,
sind über § 6 AsylbLG bereitzustellen. Aber wo genau ist                        spielraum der erläuterten vagen Rechtsbegriffe des                              Es zeigt sich ein gesetzgeberischer Änderungsbedarf im                               deren Auswirkungen auf die Sanktionspraxis im Bereich
der Unterschied zwischen „erforderlich“ und „unerläss-                          AsylbLG groß ist, orientieren sich die Verwaltung und                           Hinblick auf die §§ 4 und 6 des AsylbLG. Denn derart gro-                            des Asylbewerberleistungsgesetzes derzeit noch nicht
lich“? 26 Kann die Behandlung einer chronischen Erkran-                         Sozialgerichte in der Regel an der gesetzgeberischen In-                        ße Ermessensspielräume stellen Herausforderungen für                                 abschließend beurteilt werden können.
kung unerlässlich aber gleichzeitig nicht erforderlich sein?                    tention der Leistungsabsenkung im Vergleich zum Bun-                            die das Gesetz ausführenden Bundesländer und Kom-
Im Zusammenhang mit dem AsylbLG wurde kein Katalog                              dessozialhilfegesetz (Hillmann 2017: 89f.).                                     munen sowie für die einzelnen Sachbearbeiterinnen und                                Notwendige Gesundheitsleistungen als Bestandteil
dessen herausgegeben, was mit „unerlässlich“ gemeint ist.                                                                                                       Sachbearbeiter in den Sozial- und Gesundheitsämtern                                  des physischen Existenzminimums
                                                                                Verlagerung der Entscheidungsverantwortung auf                                  dar. Der hohe Prüf- und Entscheidungsaufwand ergibt                                  Am 9. Februar 2010 entschied das Bundesverfassungs-
Unterscheidung zwischen akuten und chronischen                                  Gerichte, Bundesländer und Kommunen                                             sich nicht nur aus dem AsylbLG und anderen relevanten                                gericht, dass jeder Hilfebedürftige ein Recht auf ein men-
Erkrankungen schwierig                                                          Durch diese relativ große Normunbestimmtheit des                                Normen, sondern auch aus den Krankheitshäufigkeiten                                  schenwürdiges Existenzminimum hat, dass die materiel-
Gleichzeitig ist die dem AsylbLG immanente Unterschei-                          AsylbLG wird die Gesetzesinterpretation in einem überaus                        bei Asylsuchenden sowie bei einem Rechtskreiswech-                                   len Voraussetzungen für seine physische Existenz und
dung zwischen akuten und chronischen Erkrankungen                               weiten Umfang auf die Gerichte sowie grundsätzlich auf die                      sel.32 Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass                                für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen,
in der Praxis nicht immer einfach (Frerichs 2014a: 12f.;                        Länder und Kommunen verlagert.28 Dabei variiert die An-                         die Entscheidungen über medizinische Leistungen auf                                  kulturellen und politischen Leben zu sichern sind (BVerfG
Hillmann 2017: 87ff.). Im Gegensatz zur Begrifflichkeit                         wendung des AsylbLG durch Gerichte von Bundesland zu                            Basis so unklarer Rechtsbegriffe nicht immer von me-                                 09. Februar 2010).39 Auch in dem viel beachteten Ur-
des AsylbLG werden solche Grenzen in der Humanmedi-                             Bundesland und innerhalb von Bundesländern erheblich                            dizinisch sachkundigen Behördenmitarbeiterinnen und                                  teil zum AsylbLG im Jahre 201240 entschied das BVerfG,
zin mit einem ganzen Fächer an Krankheitszustandsbe-                            (Hillmann 2017: 92ff.). So wurden zum Beispiel Behandlun-                       -mitarbeitern erfolgen.33 (Kaltenborn 2015: 165; Rixen                               dass Artikel 1 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Sozial-
schreibungen definiert und als fließend angenommen                              gen schwerer psychischer Erkrankungen in manchen Fäl-                           2015; Lindner 2015a; Eichenhofer 2013: 174)                                          staatsprinzip (Artikel 20 Absatz 1 GG) ein Grundrecht auf
(Hillmann 2017: 88). Chronische Erkrankungen (bzw. Dia-                         len gewährt, in anderen wiederum abgelehnt.29 2004 lehnte                                                                                                            Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzmini-
gnosebereiche), die medizinisch zwingend einer Behand-                          das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in                                                                                                                 mums vorsieht. Dies umfasst dem Gericht zufolge auch
lung bedürfen, sind zum Beispiel Asthma, Hypertonie,                            einem Fall trotz Nierenversagens eine Nierentransplantati-                                                                                                           die physische Existenz des Menschen. Zwar stellte das Ge-
Diabetes mellitus, Depression, Koronare Herzkrankheit,                          on unter Verweis auf die Möglichkeit der Dialyse ab.30 Das                                                                                                           richt keinen konkreten Bezug zu Gesundheitsleistungen
Nierenschwäche, Posttraumatische Belastungsstörung,                             Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. verweigerte 1997 eine
Tumore.27 Eine hinreichende Bestimmbarkeit des Begriffs                         dringende Lebertransplantation.31 Derartige Fälle machen                        32 Damit ist der, mit einer Änderung des Aufenthaltsstatus (zum Beispiel nach Abschluss des Asylverfahrens) verbundene, veränderte Rechtsanspruch auf
der ‚akuten Erkrankung‘ ist durch Verwaltungen und Ge-                          deutlich, dass ein gesetzgeberischer Normierungsbedarf                             Sozialleistungen gemeint.
richte kaum möglich (Hillmann 2017: 88).                                        besteht (Eichenhofer 2013; Classen 2016; Hillmann 2017).                        33 Selbst wenn in einigen Fällen eine amtsärztliche Stellungnahme eingeholt wird, kann auch dieser Entscheidungsweg als kritisch betrachtet werden, da
                                                                                                                                                                   Amtsärztinnen und -ärzte in der Regel Fachleute für ein konkretes Gebiet der Humanmedizin sind und nicht für alle Fälle ausreichend Expertise besitzen.
                                                                                                                                                                   Gelegentlich werden die Spielräume sogar rechtswidrig restriktiv auslegt, wie Zusatzvermerke auf Behandlungsscheinen und Leistungseinschränkungen
                                                                                                                                                                   belegen (Classen 2016).
                                                                                                                                                                34 Detaillierte Erörterung siehe: Hillmann (2017: 93).
26 Auch die Landesministerien in Deutschland interpretieren diese Begriffe anscheinend sehr unterschiedlich. Die Autorin hat im Jahr 2020 bei den zuständigen   35 BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -.
   Landesministerien nachgefragt, wie die aktuellen Erstattungsverfahren von Gesundheits- und medizinisch relevanten Sprachmittlerkosten nach dem               36 BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 -.
   AsylbLG gestaltet sind. Demnach werden Sprachmittlerkosten in Ausnahmefällen erstattet und zwar in manchen Bundesländern auf Basis des § 4 AsylbLG
   („erforderlich“) und in anderen über den § 6 AsylbLG („unerlässlich“, und „erforderliche behördliche Mitwirkungspflicht“).                                   37 BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -.

27 Siehe: Robert-Koch-Institut 2020.                                                                                                                            38 BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. (1-225).

28 Siehe auch: Deutscher Bundestag 2015b; Deutscher Bundestag 2019.                                                                                             39 BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, Leitsätze.

29 Dabei hätte dem Gericht in einem der letzteren Fälle (Ende 2015) die Aufnahmerichtlinie bekannt sein müssen.                                                 40 BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 -, Leitsatz 2.

30 Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (AZ: I O 5/04); Hillmann 2017.
31 VG Frankfurt/ M 8 G 638/97, nach Classen 2016: 12.

         10                                                                                                                                                                                                                                                                                                   11
her, doch ist davon auszugehen, dass auch notwendige                                 reduzieren kann, wenn er nachweist, dass diese Perso-                        te im November 201946, dass bei Sanktionen gegenüber                                dafür die kommunalen Gesundheitsämter. Im Detail ob-
Gesundheitsleistungen zum physischen Existenzmini-                                   nengruppe tatsächlich und signifikant weniger Bedarfe                        Asylsuchenden eine Verhältnismäßigkeit und die in der                               liegen die Umsetzung und Entscheidung über den Um-
mum gehören:                                                                         hat als einheimische Bezieherinnen und Bezieher exis-                        Grundrechtecharta verankerte Menschenwürde zu ge-                                   fang der Erstuntersuchungen den einzelnen Bundeslän-
                                                                                     tenzsichernder Leistungen. Dazu braucht es ein transpa-                      währleisten ist. Ein vollständiger Entzug von existenzsi-                           dern. Die dabei bestehenden Differenzen erschweren
„Unter dem physischen E. ist die Summe der Aufwendungen                              rentes Verfahren zur Beurteilung der Bedarfe von Asyl-                       chernden Leistungen darf laut EuGH nicht erfolgen. Die                              eine Vergleichbarkeit von Daten.
zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz zu verstehen,                          suchenden (Frerichs 2014a: 6).43                                             Sanktionierung medizinischer Leistungen (insbesondere
also die existenziell notwendigen Ausgaben für Nahrung,                                                                                                           bei besonders Schutzbedürftigen) steht zudem in Kon-                                Lücken bei Dokumentation und Datenübermittlung
Kleidung, Unterkunft und Heizung sowie Hygiene und Ge-                               Nachweis, dass Asylsuchende geringere medizini-                              flikt mit der Aufnahmerichtlinie.                                                   Insbesondere im Jahre 2015 kam es aufgrund der gro-
sundheit.“ (Müller Franken 2019)                                                     sche Bedarfe als Einheimische haben, wurde vom                                                                                                                   ßen Anzahl an Asylsuchenden zu lückenhaften Untersu-
                                                                                     Gesetzgeber bislang nicht erbracht                                           Mehrere Gerichte haben sich mittlerweile bei Entschei-                              chungen. Asylsuchende wurden nach Ankunft in einem
Weites Verständnis des medizinischen Existenzmini-                                   Dass erkrankte Geflüchtete grundsätzlich weniger me-                         dungen zu Gesundheitsleistungen für Geflüchtete auf                                 Bundesland sofort in weitere Sammelunterkünfte ver-
mums im SGB                                                                          dizinische Bedarfe haben sollen als Einheimische bzw.,                       das Urteil des BVerfG von 2012 bezogen. Zum einen ent-                              teilt, ohne dass zunächst die vorgeschriebene Erstunter-
Eine genaue Bemessung des medizinischen Existenz-                                    gesetzlich Versicherte und dass die Bedarfe vom Aufent-                      schied das Landessozialgericht Hessen, dass die Kosten                              suchung stattgefunden hatte. Diese wurde dann jedoch
minimums ist bisher kaum möglich (Neumann 2006; Ei-                                  haltsstatus einer Person abhängig sein sollen, ist für ver-                  für eine antivirale Hepatitis C-Therapie übernommen                                 in der Regel später nachgeholt.50 Im Zusammenhang mit
chenhofer 2013: 172f.; Hillmann 2017: 98ff.; Kaltenborn                              schiedene Akteure jedoch nicht nachvollziehbar (Bun-                         werden müssen.47 In einem anderen Fall ist ein nahezu                               der Erstuntersuchung sind Fragen der Dokumentations-
2015: 162f.; Grube/Wahrendorf/Flint SGB XII § 48 Rn. 50-                             desärztekammer 2013; Eichenhofer 2013: 174; Hillmann                         gehörloser Kläger mit einem Cochlea-Implantat zu ver-                               kontinuität und Datenübermittlung an Kommunen und
53). Ein erster Anhaltspunkt für eine Orientierung wäre                              2017: 99). Versorgungsmedizinische Daten deuten sogar                        sorgen.48 Dass sich das Bundesverfassungsgericht selbst                             behandelnde Ärztinnen und Ärzte von Bedeutung. Nicht
die Sozialgesetzgebung und Rechtsprechung im Bereich                                 teilweise auf erhöhte Bedarfe bei Asylsuchenden hin.                         bisher noch nicht konkret mit den Gesundheitsleistungen                             immer, vor allem nicht im Sommer 2015, erfolgte eine
Sozialhilfe und ALG 2. Die medizinische Versorgung von                               Eine Einschränkung von Leistungen ist möglich (siehe                         der Asylsuchenden beschäftigt hat, könnte daran liegen,                             adäquate Übermittlung von Versorgungsbedarfen zur
Hartz-IV-Beziehenden sowie Sozialhilfeempfangenden                                   ‚kurze Aufenthaltsdauer‘), widerspricht aber gegebenen-                      dass die Betroffenengruppe überdurchschnittliche Zu-                                Weiterbehandlung, was die Versorgung erschwerte und
orientiert sich grundsätzlich am Leistungsumfang von                                 falls dem Artikel 3 GG, wenn sie ohne Nachweis der Min-                      gangshürden – hinsichtlich Systemkenntnissen, Sprache,                              kostenerhöhende Mehrfachuntersuchungen zur Folge
gesetzlich Krankenversicherten. Die Leistungen der Ge-                               derbedarfe bzw. ohne ein transparentes Verfahren er-                         finanzieller Mittel – zu derartigen Klageverfahren hat.                             hatte (Bozorgmehr et al. 2016b: 552).51
setzlichen Krankenversicherung dürfen gemäß § 12 Abs.                                folgt. Die notwendige nachvollziehbare Bemessung der
1 SGB V ‚das Maß des Notwendigen‘ nicht überschreiten                                medizinisch relevanten Bedarfe von Asylsuchenden er-                         1.5 DIE MEDIZINISCHE ERSTUNTERSUCHUNG                                               1.6 SPRACHMITTLUNG
(Neumann 2006). Insofern kann von einem relativ wei-                                 folgte bisher nicht (siehe Urteile des BVerfG 2010, 2012;
ten Verständnis des medizinischen Existenzminimums                                   Kaltenborn 2015; Rixen 2015).                                                Fokus übertragbare Erkrankungen                                                     Verstehen als Behandlungsbasis
im SGB ausgegangen werden.                                                                                                                                        Zur Beschreibung des gesetzlichen Rahmens der Ge-                                   Ärztinnen und Ärzte müssen bei einer Behandlung
                                                                                     Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Streichung me-                           sundheitsversorgung von Asylsuchenden gehört auch                                   grundsätzlich sicher sein, dass sie von den Patientinnen
Existenzminimum muss willkürfrei und nachvoll-                                       dizinischer Leistungen als Form der Sanktionierung                           die medizinische Erstuntersuchung nach § 62 Absatz 1                                und Patienten verstanden werden. Sind sie das nicht,
ziehbar bemessen werden                                                              Grundsätzlich kann der Gesetzgeber existenzsichernde                         Asylgesetz (AsylG). Allerdings handelt es sich hierbei um                           müssen sie die Maßnahme verweigern, sonst wäre dies
Die exakte Bestimmung des Existenzminimums im All-                                   Leistungen an eine Mitwirkungsbereitschaft des Leis-                         eine der eigentlichen Versorgung vorgelagerte und selek-                            ein unrechtmäßiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
gemeinen und des physischen Existenzminimums im                                      tungsempfängers knüpfen (Berlit 2013). Sanktionsins-                         tive Diagnostik. Der § 62 Absatz 1 AsylG in Verbindung                              der Person. Das deutsche Patientenrechtegesetz regelt
Speziellen kann nicht durch das Bundesverfassungsge-                                 trumente existieren im Bereich der Hartz-IV-Gesetzge-                        mit §§ 6, 7 und 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)                              unter anderem die Informations- und Aufklärungspflich-
richt erfolgen. Im Falle von Asylsuchenden gibt es jedoch                            bung ebenso wie im Bereich des AsylbLG. Im ersteren                          gibt vor, dass sich Asylsuchende nach ihrer Ankunft ei-                             ten gegenüber Patientinnen und Patienten und die Ein-
vor, dass der Leistungsumfang des Existenzminimums                                   Fall betreffen Sanktionen jedoch nicht die Gesundheits-                      ner medizinischen Erstuntersuchung unterziehen müs-                                 willigung und Prüfung der Einwilligungsfähigkeit in eine
anhand von „verlässlichen Zahlen“ und „schlüssigen Be-                               versorgung.44 Bei Asylsuchenden ist demgegenüber                             sen. Diese bundesgesetzlich verpflichtende medizini-                                ärztliche Behandlung (Bundesgesetzblatt 2013).
rechnungsverfahren“ willkürfrei und nachvollziehbar be-                              eine Sanktionierung von Leistungen nach § 6 AsylbLG                          sche Erstuntersuchung, inklusive einer Röntgenaufnah-
messen sein muss.41                                                                  vorgesehen.45 Dazu zählen auch Gesundheitsleistun-                           me der Atmungsorgane, steht in Zusammenhang mit                                     Verbale Kommunikation und Verständnis sind grund-
                                                                                     gen. Allerdings gibt es auch hier Ermessensspielräu-                         der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften der                                  legende Voraussetzungen für eine gelingende medizi-
Unter der genannten Voraussetzung gesteht das BVerfG                                 me. Ein bundesgesetzgeberischer Normierungsbedarf                            Erstaufnahme. Sie zielt auf die Identifizierung von über-                           nische Versorgung. Sie sind unabdingbar für die Um-
dem Gesetzgeber einen sozialpolitischen Ermessens-                                   besteht somit nicht nur zu Leistungsansprüchen bei                           tragbaren Krankheiten ab. Nichtübertragbare körperli-                               setzung des Patientenrechtegesetzes. Ärztinnen und
spielraum bei der Gewährung eines abweichenden Exis-                                 der Behandlung chronischer Erkrankungen, sondern                             che sowie psychische Erkrankungen werden dabei nicht                                Ärzte tragen deshalb ein hohes Haftungsrisiko. Zu ihrer
tenzminimums für Asylsuchende zu.42 Der Gesetzgeber                                  auch hinsichtlich der Entziehbarkeit von Leistungen bei                      systematisch erfasst49, können jedoch Basis für weite-                              Sicherheit sollten sie die Behandlungen auch doku-
kann Leistungen für Asylsuchende mit Verweis auf die                                 medizinisch notwendiger Dauerbehandlung (z. B. bei                           re Diagnostik und die Behandlung nach dem AsylbLG                                   mentieren und die Qualifikation von hinzugezogenen
kurze Aufenthaltsdauer einschränken. Behandlungen                                    Diabetes mellitus). Der Entzug einer notwendigen me-                         sein. Die Erstuntersuchung wird von Ärztinnen und Ärz-                              Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern prüfen. Details
von gesundheitlichen Problematiken, die ohne Risiko                                  dizinischen Leistung als Form der Sanktionierung für                         ten des öffentlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt.                              dazu stellte das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil
aufgeschoben werden können, fallen entsprechend                                      Asylsuchende lässt verfassungsrechtliche Zweifel auf-                        In der Regel beauftragen die zuständigen Bundesländer                               fest (Az.: 5 U 184/14) (Pflugmacher 2016).52
nicht unter das zu gewährende Existenzminimum (Ei-                                   kommen. Da der Leistungsanspruch bereits unterhalb
chenhofer 2013: 170f.; Frerichs 2014a; Hillmann 2017:                                des Sozialhilfeniveaus liegt, ist eine weitergehende Auf-
99f.). Daraus lässt sich schlussfolgern, dass der Gesetz-                            splittung des physischen Existenzminimums schwer zu                          46 EuGH Urteil vom 12. November 2019 – C-233/18, BeckRS 2019, 27379.
geber die medizinischen Leistungen bei Asylsuchenden                                 rechtfertigen. Auch der Europäische Gerichtshof urteil-                      47 Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 11. Juli 2018 (L 4 AY 9/18 B ER): „Wegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG sind die Tatbestandsmerkmale der Unerläss-
                                                                                                                                                                     lichkeit und der Sicherung der Gesundheit in § 6 Abs. 1 Satz 1 2. Var. AsylbLG weit auszulegen.“ Siehe auch: Beitrag bzw. Kommentar dazu von Kötter 2018.
                                                                                                                                                                  48 Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 9. Senat, Beschluss vom 28. August 2019 (L 9 AY 13/19 B ER). Weitere Urteile zu Gesundheitsleistungen nach
                                                                                                                                                                     dem AsylbLG, in denen Bezug auf die Verfassung genommen wurde: SG Dessau-Roßlau (17. Kammer), Beschluss vom 12. September 2018 - S 17 AY 22/18 ER;
                                                                                                                                                                     Rn. 30.
                                                                                                                                                                  49 Die Erstuntersuchung und Versorgung nach dem Bremer Modell (seit 1993) stellt eine Ausnahme dar. Hierbei werden in Kritik an der ansonsten üblichen
41 BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -; Leitsätze; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 -, Rn. 90.      engen seuchenorientierten Erstversorgung von Flüchtlingen ein weitergehender, die sozioökonomischen Faktoren berücksichtigender Untersuchungsansatz
42 BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 -, Rn. 47.                                                                                       und eine niedrigschwellige Behandlung in den Erstaufnahmeeinrichtungen verknüpft (Jung 2011).
43 BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 -, Leitsatz 3.                                                                                50 Dies bedeutete in der Anfangszeit in den Aufnahmeeinrichtungen ein potentiell erhöhtes Infektionsrisiko durch möglicherweise unentdeckte Erkrankungen.
44 Dies traf ausschließlich für Fälle von Vollsanktionen zu. Diese untersagte das BVerfG jedoch am 05.11.2019. (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 05.          51 Es folgen im Zusammenhang mit Änderungen der Zuständigkeit von Leistungsträgern häufig weitere Brüche in der Dokumentationsweitergabe, denn
   November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. (1-225).                                                                                                                        Statusverläufe gehen einher mit Zuständigkeitsverläufen. Zwischen den Akteuren ist die Kommunikation nicht immer ausreichend. So erfolgt die Information
                                                                                                                                                                     des BAMF an Sozialämter bezüglich des Ergebnisses des Asylverfahrens zeitverzögert.
45 Nach § 1a AsylbLG i.V.m. § 15 AsylG.
                                                                                                                                                                  52 Aus dem Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern resultieren zusätzliche Herausforderungen zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, auf
                                                                                                                                                                     die an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden kann.

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