Die cleveren Seiten für Familien - Familienleistungen im Land Vorarlberg
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Unterstützungen für Familien auf einen Blick Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen | Seite 49 Mutterschutz | Seite 9 Papamonat | Seite 9 Karenzzeit | Seite 10 Behörden und Dokumente | Seite 14 Wochengeld/Betriebshilfe | Seite 19 Familienbeihilfe | Seite 20 Kinderbetreuungsgeld | Seite 22 Zuschüsse in besonderen Lebenslagen: z.B. Familienzuschuss, Leistbare Kinderbetreuung, Freizeit: z.B. Familienpass, Ferienwochen, Mobilität, usw. Kinder lieben Lesen | Seite 55 Beratung und Elternbildung | Seite 72 Sicherheit zu Hause und unterwegs, Versicherungsschutz Betreuung: z.B. Eltern-Kind-Zentrum, Spielgruppe, Kindergarten Schwangerschaft Geburt 1. Lebensjahr 2. Lebensjahr 3. Lebensjahr Diese Auflistung bietet einen Überblick zu verschiedenen Familienleistungen. Weitere Angebote und Details finden Sie im Innenteil der Broschüre.
usw. | Seite 31 | Seite 80 | Seite 61 usw. | Seite 65 4. Lebensjahr 5. Lebensjahr 6. Lebensjahr 7. Lebensjahr
„Die cleveren Seiten für Familien“ Stand: Jänner 2021 Herausgeber: Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung Elementarpädagogik, Schule und Gesellschaft Fachbereich Jugend und Familie Konzeption, Recherche und Text: Brigitte Moosbrugger, www.b-moosbrugger.at Recherche: Elisabeth Hofacker Grafische Gestaltung: grafik caldonazzi, www.caldonazzi.at Fotos: Titelbild: Adobe Stock, Seite 5: Land Vorarlberg | Mathis, Seite 38, 48, 60, 64: Land Vorarlberg | Foto Serra Druck: Druckhaus Gössler, Dornbirn Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Die Daten beziehen sich auf gültige Beschlüsse per Ende 2020. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in dieser Publikation trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung und der Autorinnen ausgeschlossen ist. Rechtsausführungen stellen die unverbindliche Meinung der Autorinnen dar und können der Rechtsprechung der unabhängigen Gerichte keinesfalls vorgreifen. Rückmeldungen zu den Inhalten der „Cleveren Seiten“ bitte an: Amt der Vorarlberger Landesregierung Fachbereich Jugend und Familie familie@vorarlberg.at Wir bedanken uns bei allen Personen bzw. Institutionen, die uns bei der Recherche bzw. Textierung unterstützt und Informationen zur Verfügung gestellt haben. 4
Geschätzte Familien, liebe Mütter und Väter, weil starke Familien für eine positive gesellschaftliche Entwicklung von maßgebender Bedeutung sind, wird hierzulande auf eine moderne Familienpolitik gesetzt, die sich in erster Linie an den Bedürfnissen der Familien und unserer Kinder orientiert. Ohne die wertvollen Leistungen, die Vor- arlbergs Familien erbringen, wäre vieles von dem, was unsere Region auszeichnet, nicht in der bis- herigen Qualität aufrechtzuerhalten. Daher wird Kinder- und Familienfreundlichkeit in Vorarlberg bewusst als ganz wesentlicher Standortfaktor betrachtet. Für uns ist klar, dass unsere junge Generation nicht zu den Verlierern der Corona-Pandemie werden darf und wir sind weiterhin fest entschlossen, Vorarlberg bis 2035 zum chancenreichsten Lebens- raum für Kinder zu machen. Deshalb ist es unser klares Ziel, unsere Familien weiter konsequent in allen Lebensbereichen zu unterstützen. Dazu ist ein breiter Bogen an Maßnahmen gespannt – vom Familienzuschuss, über spezielle Angebote wie den Familienpass und Kinder lieben Lesen, die Landesprogramme familieplus und Vorarlberg lässt kein Kind zurück, bis hin zu Elternbildungs- maßnahmen und der Förderung von Familientreffpunkten. Die „Cleveren Seiten“, die in neuer Auflage erschienen sind, eröffnen einen aktuellen Überblick über die vielfältigen Familienleistungen des Landes Vorarlberg sowie des Bundes. Nehmen Sie das breit gefächerte Beratungs- und Serviceangebot in Anspruch! Mag. Markus Wallner Landeshauptmann 5
Arbeit/Recht Arbeitsrechtliche Situation 8 Mutterschutz 9 Freistellung für Väter „Papamonat“ 9 Karenzzeit 10 Elternteilzeit 12 Pflegefreistellung 13 Behörden und Dokumente 14 Leistungen Pensionsversicherung 17 Wiedereinstieg ins Berufsleben 18 Finanzen Wochengeld/Betriebshilfe 19 Familienbeihilfe 20 Kinderbetreuungsgeld 22 Zuverdienst Karenz und Kinderbetreuungsgeld 28 Familienzeitbonus 29 Familienleistungen für Nichtösterreicher bzw. Nichtösterreicherinnen 30 Familienzuschuss des Landes Vorarlberg 31 Leistbare Kinderbetreuung 34 Kinderbetreuungsbeihilfe 37 Pflegegeld für Kinder mit Behinderung 39 Unterhaltsvorschuss 39 Sozialhilfe (ab 1.4.2021) 40 Wohnen 42 Gebühren- und Beitragsbefreiung 43 Familienhärteausgleich 44 Steuervorteile für Familien 45 Gesundheit/Entwicklung Gesundheit 48 Schwangerschaft 49 Geburt 52 Entwicklung des Kindes 53 Notfälle 58 6
Sicherheit Zu Hause 61 Im Straßenverkehr 62 Versicherungsschutz 64 Betreuung/Treffpunkte/Unterstützung Betreuung 65 Treffpunkte 68 Unterstützung 69 Beratung/Elternbildung Elternbildung in Vorarlberg 72 Familien-, Ehe-, Partner- und Lebensberatungsstellen 74 Freizeit Frezeitgestaltung 80 Mobilität 82 Ferien 83 Stichwortverzeichnis Stichwortverzeichnis 85 Dieses Symbol steht in der gesamten Broschüre für „Weitere Informationen“. 7
Arbeitsrechtliche Situation Informationspflicht Gesundheit und Sicherheit Eine Schwangerschaft ist dem Arbeitgeber/der Werdende Mütter dürfen ab Meldung der Arbeitgeberin zu melden, sobald sie bekannt ist. Schwangerschaft nicht mit Arbeiten beschäf- Wenn es verlangt wird, muss ihm/ihr eine ärzt- tigt werden, die für sie oder für das Kind schäd- liche Bestätigung über den voraussichtlichen lich sind. Darunter fallen z.B. schweres Heben Geburtstermin vorgelegt werden. Für Schwan- und Tragen, Überstunden, Nachtarbeit oder gere gelten die gesetzlichen Mutterschutz Akkordarbeit. Der Arbeitgeber/die Arbeitgebe- bestimmungen, die von dem Arbeitgeber/der rin ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen zu Arbeitgeberin einzuhalten sind. ändern, wenn Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit der werdenden Mutter vorliegen. Schwangere, die selbständig erwerbstätig sind, Ändert sich dadurch die Art der Arbeit, verkürzt haben ihren Sozialversicherungsträger spätes- sich die Arbeitszeit oder besteht überhaupt tens drei Monate vor dem ärztlich berechneten keine Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung voraussichtlichen Geburtstermin zu informieren. im Betrieb, hat die Arbeitnehmerin Anspruch Bei der Wirtschaftskammer Vorarlberg erhalten auf ein Entgelt. Das Entgelt ist so hoch wie der Selbständige eine kostenlose persönliche Erst- Durchschnittsverdienst in den letzten 13 Wo- beratung. chen vor der Änderung. Kündigungs- und Entlassungsschutz Broschüre „Mutterschutz“ der Dieser gilt ab Beginn der Schwangerschaft und Arbeiterkammer Vorarlberg dauert bis volle vier Monate nach der Entbin- AK-Büro für Familien und Frauenfragen dung bzw. vier Wochen nach Ende der Karenz T +43 50 258 2600 oder der Elternteilzeit. familie.frau@ak-vorarlberg.at www.ak-vorarlberg.at (Service bzw. Beratung) Hinweis: Während der Probezeit besteht kein Wirtschaftskammer Vorarlberg Kündigungsschutz. In bestimmten Fällen kann Sozialpolitische Abteilung jedoch die Kündigung nach den Bestimmun- T +43 5522 305 325 gen des Gleichbehandlungsgesetzes bekämpft SVS – Sozialversicherung der Selbständigen werden. T +43 50 808 www.svs.at (Kinder und Familie) Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend (Arbeitsrecht) www.bmafj.gv.at www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at www.oesterreich.gv.at (Familie und Partner- schaft) 8
Arbeit/Recht Mutterschutz Beginn Dauer Der Mutterschutz (auch Schutzfrist genannt) Die Schutzfrist dauert bis zu acht Wochen – bei beginnt acht Wochen vor dem ärztlich berech Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiser- neten, voraussichtlichen Geburtstermin. Ab die schnittgeburten bis zu zwölf Wochen nach der sem Zeitpunkt besteht für unselbständig erwerb Geburt. stätige Mütter absolutes Beschäftigungsverbot. Während der Schutzfrist besteht in der Regel Die Schutzfrist kann schon früher beginnen, Anspruch auf Wochengeld bzw. Betriebshilfe wenn aufgrund des Gesundheitszustandes (siehe auch Seite 19). der Mutter oder des ungeborenen Kindes eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Hinweis: Der Arbeitgeber/Die Arbeitgeberin Mutter und Kind besteht. Dafür genügt in der muss vier Wochen bevor der Mutterschutz an- Regel die Bescheinigung des Beschäftigungs- getreten wird, informiert werden. verbotes durch einen Facharzt bzw. eine Fach- ärztin für Gynäkologie. Freistellung für Väter „Papamonat“ Unselbständig erwerbstätige Väter haben einen vor dem errechneten Geburtstermin) und endet rechtlichen Anspruch auf eine einmonatige vier Wochen nach dem Ende der Freistellung. Freistellung im Zeitraum ab der Geburt des Kin- des bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen der Mutter. Voraussetzung ist ein gemeinsamer kann während des „Papamonates“ der Fami- Haushalt mit dem Kind. Der voraussichtliche lienzeitbonus bezogen werden (siehe auch Beginn der Freistellung muss bei dem/der Ar- Seite 29 – Beratung AK Vorarlberg). beitgebenden spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin angekündigt werden. Bundesministerium für Arbeit, Familie und Die Geburt muss unverzüglich dem Arbeit- Jugend (Familie und Partnerschaft) geber/der Arbeitgeberin gemeldet werden. Bis www.bmafj.gv.at spätestens eine Woche nach der Geburt ist der Broschüre „Was Väter wissen sollten“ tatsächliche Antrittszeitpunkt für den „Papa der Arbeiterkammer Vorarlberg monat“ bekanntzugeben. AK – Büro für Familien und Frauenfragen T +43 50 258 2600 Der Vater hat in dieser Zeit einen Kündigungs- familie.frau@ak-vorarlberg.at und Entlassungsschutz. Dieser beginnt mit der www.ak-vorarlberg.at (Service bzw. Beratung) Ankündigung (frühestens jedoch vier Monate www.oesterreich.gv.at (Papamonat) 9
Karenzzeit Elternkarenz Geteilte Karenz Elternkarenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch Die Karenz kann zwischen den Eltern bis zu auf Dienstfreistellung bei gleichzeitigem Ent- zweimal geteilt werden. Ein Karenzteil muss fall des Entgelts. Die Karenz beginnt nach dem mindestens zwei Monate dauern. Der karen- Mutter schutz und dauert mindestens zwei zierte Elternteil muss dabei mit dem Kind im Monate und längstens bis zum 2. Geburtstag gemeinsamen Haushalt leben. des Kindes. Karenz kann entweder von einem oder von beiden Elternteilen abwechselnd in Beim erstmaligen Wechsel können die Eltern Anspruch genommen werden (siehe „Geteilte gleichzeitig einen Monat Karenz nehmen. Da- Karenz“). Die Karenz muss dem Arbeitgeber/ durch verkürzt sich die Gesamtdauer der Karenz der Arbeitgeberin schriftlich bekannt gegeben um einen Monat. werden. Der Kün digungs- und Entlassungs- schutz gilt bis zu vier Wochen nach dem Ende Die gewünschte Karenzdauer ist dem Arbeit- der Karenz. geber/der Arbeitgeberin am besten schriftlich bekannt zu geben. Dabei gibt es unterschied- Anspruch auf Elternkarenz haben Arbeitnehmer/ liche Meldefristen zu beachten: Arbeitnehmerinnen, Heimarbeitende, Beamte/ – Nimmt die Mutter zuerst die Karenz in An- Beamtinnen, Vertragsbedienstete und Lehrlinge. spruch: Meldung spätestens am letzten Tag der Schutzfrist (Mutterschutz). Die Zeiten der Elternkarenz werden für An- – Nimmt der Vater zuerst die Karenz in An- sprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit spruch: Meldung spätestens acht Wochen richten (z.B. Jubiläen, Gehaltsvorrückungen im nach der Geburt. Gehaltssystem) für jedes Kind im vollen Umfang – Nimmt ein Elternteil zu einem späteren Zeit- berücksichtigt. punkt Karenz in Anspruch: Meldung spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Partners. Kein Anspruch auf Elternkarenz haben Perso- nen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, z.B. weil sie selbständig arbeiten, studieren Aufgeschobene Karenz oder arbeitslos sind. Auch für freie Dienstneh- Beide Elternteile haben die Möglichkeit, jeweils mer und Dienstnehmerinnen ist keine Karenz drei Monate ihrer Karenz aufzuschieben, bis das vorgesehen. Unabhängig davon besteht jedoch Kind sieben Jahre alt ist. Der Antritt der aufge- Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. schobenen Karenz muss mit dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin vereinbart werden. Hinweis: Die Dauer der Karenz und des Kinder betreuungsgeldbezugs müssen nicht überein- stimmen. Das Kinderbetreuungsgeld muss bei Verhinderungskarenz der zuständigen Krankenkasse beantragt wer- Der zweite Elternteil kann eine Verhinderungs den (siehe Seite 22). karenz in Anspruch nehmen, wenn der in Karenz befindliche Elternteil das Kind auf Grund un- vorhersehbarer oder unabwendbarer Ereignisse 10
Arbeit/Recht nicht mehr betreuen kann. Das können z.B. Tod, Familienhospizkarenz kann auch für die leib- Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, Ver- lichen Kinder des Ehepartners oder Lebens- büßung einer Freiheitsstrafe, schwere Erkran- gefährten gewährt werden. Ein gemeinsamer kung oder Wegfall des gemeinsamen Haushaltes Haushalt ist in diesem Fall nicht erforderlich. mit dem Kind sein. Der Kündigungs- und Entlas- Die Dauer ist auf längstens sechs Monate be- sungsschutz beginnt mit der Mitteilung an den schränkt. Arbeitgeber/die Arbeitgeberin und endet vier Wochen nach Ende der Verhinderungskarenz. Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend Karenz bei Adoptions- und Pflegekindern Familienservice: T +43 800 240 262 Adoptiveltern und Pflegeeltern, die ein Kind mit familienservice@bka.gv.at der Absicht, es zu adoptieren, in unentgeltliche www.bmafj.gv.at Pflege nehmen, haben auch einen Anspruch www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at auf Karenz. Dauer und Ausmaß der Karenz sind Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, jedoch von verschiedenen Faktoren wie dem Pflege und Konsumentenschutz Alter des Kindes oder dem Start der Betreuung www.sozialministerium.at abhängig. Hier ist eine Rechtsberatung not- Broschüren-Hotline: T +43 1 71100 86 25 25 wendig, z.B. bei der Arbeiterkammer oder dem (Mo bis Fr: 9.00 – 12.00 Uhr) FrauenInformationszentrum femail. broschuerenservice@sozialministerium.at AK – Büro für Familien und Frauenfragen T +43 50 258 2600 Familienhospizkarenz familie.frau@ak-vorarlberg.at Die Familienhospizkarenz kann bis zu neun Mo- www.ak-vorarlberg.at (Service und Beratung) nate von Erwerbstätigen in Anspruch genom- Broschüren „Karenz“ und „Pflegende Ange- men werden, die ein schwersterkranktes Kind hörige“ der Arbeiterkammer Vorarlberg im gemeinsamen Haushalt betreuen. Es kann femail FrauenInformationszentrum Vorarlberg zwischen einer Freistellung, einer Herabsetzung T +43 5522 31002, info@femail.at, www.femail.at oder Änderung der Lage der Arbeitszeit gewählt werden. Die Meldung an den Arbeitgeber/die Ar- beitgeberin muss schriftlich erfolgen. Während Abfertigungsanspruch bei Beendigung der Familienhospizkarenz besteht Kündigungs- des Arbeitsverhältnisses und Entlassungsschutz. Unter bestimmten Vor- Abfertigung neu aussetzungen besteht in dieser Zeit ein Anspruch Diese gilt für Arbeitsverhältnisse, die ab dem auf Pflegekarenzgeld, das in der Höhe dem Ar- 1.1.2003 abgeschlossen wurden. beitslosengeld entspricht. In dieser Zeit besteht Die Abfertigungsbeiträge werden auch während auch eine Kranken- und Pensionsversicherung. der Zeit des Mutterschutzes (von dem Arbeit In besonderen Fällen ist ein finanzieller Zu- geber/der Arbeitgeberin) und des Bezuges von schuss aus dem Familienhospizkarenz-Härte Kinderbetreuungsgeld (vom Familienlasten- ausgleich möglich. ausgleichsfonds) in die jeweilige betriebliche 11
Vorsorgekasse einbezahlt. Wird das Arbeitsver - jener Elternteil, der Karenz in Anspruch hältnis beendet, gibt es bei Vorliegen bestimm- nimmt und den Austritt spätestens drei bzw. ter Voraussetzungen verschiedene Mög lich bei kürzerer Karenzzeit zwei Monate vor dem keiten, über die Abfertigung zu verfügen: z.B. Ablauf der Karenz bekannt gibt. Auszahlung der Abfertigung, wenn mindestens drei Jahre lang in eine betriebliche Vorsorge kasse einbezahlt wurde. Broschüren „Abfertigung neu“, „Karenz“ und „Wenn ein Baby kommt“ der Arbeiterkammer Abfertigung alt Vorarlberg Diese gilt für Arbeitsverhältnisse, die vor dem AK-Büro für Familien- und Frauenfragen 1.3.2003 abgeschlossen wurden. T +43 50 258 2600 Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Abfer- familie.frau@ak-vorarlberg.at tigung, jedoch höchstens drei Monatsentgelte www.ak-vorarlberg.at (Service bzw. Beratung) (sofern das Arbeitsverhältnis mindestens fünf www.oesterreich.gv.at Jahre gedauert hat) haben - Arbeitnehmerinnen, die ihren Austritt inner- halb der Schutzfrist erklären bzw. Elternteilzeit Mütter und Väter haben einen gesetzlichen An- Eine Elternteilzeit kann frühestens nach Ab- spruch auf Teilzeitarbeit bis zum vollendeten lauf der Schutzfrist beginnen. Die wöchentliche 7. Lebensjahr des Kindes, wenn Normalarbeitszeit muss um mindestens 20% – seit drei Jahren ein ununterbrochenes Be reduziert werden, darf jedoch zwölf Stunden schäftigungsverhältnis besteht und nicht unterschreiten. – im Betrieb regelmäßig mehr als 20 Arbeit- nehmende beschäftigt sind. Eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung kann sowohl von den Arbeitnehmenden als auch von Fehlen diese Voraussetzungen, kann eine Eltern- den Arbeitgebenden nur jeweils einmal verlangt teilzeit mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin werden. vereinbart werden. Eine vereinbarte Elternteil- zeit ist längstens bis zum 4. Geburtstag des Kin- Die Elternteilzeit dauert mindestens zwei Mo- des möglich. nate und ist nur möglich, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder ein Sorge- recht (Obsorgeberechtigung) besteht. Die Eltern 12
Arbeit/Recht können die Elternteilzeit gleichzeitig ausüben. Hinweis: Im Rahmen der Elternteilzeit ist Ist ein Elternteil in Karenz, hat der andere kei- es auch möglich, die Arbeitszeit nicht zu nen Anspruch auf Elternteilzeit. reduzieren, sondern lediglich die Lage zu ver- ändern (z.B. anstelle 8.00 – 16.00 Uhr, neu Die Meldung an den Arbeitgebenden/die Ar- 9.00 – 17.00 Uhr). beitgebende hat schriftlich zu erfolgen und es sind – wie bei der Karenz – die Meldefristen zu beachten. Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend (Arbeitsrecht) Ein für beide Elternteile geltender, besonde- www.bmafj.gv.at rer Kündigungs- und Entlassungsschutz be- www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at steht bis längstens vier Wochen nach dem Broschüren „Wenn ein Baby kommt“ und 4. Geburtstag des Kindes. Darüber hinaus be- „Elternteilzeit“ der Arbeiterkammer Vorarlberg steht bis zum vollendeten 7. Lebensjahr des www.ak-vorarlberg.at (Service bzw. Beratung) Kindes ein Motivkündigungsschutz. Pflegefreistellung Anspruch auf eine Woche „Pflegeurlaub“ pro Pflegefreistellung nützen. Das Recht auf eine Arbeitsjahr (bezahlte Pflegefreistellung) ha- einwöchige Pfle ge freistellung besteht auch, ben Arbeitnehmende, wenn ihr Kind erkrankt wenn Kinder (bis zehn Jahre) ins Krankenhaus oder die Betreuungs per son des Kindes aus begleitet werden. schwerwiegenden Gründen (z.B. Tod, Kranken- hausaufenthalt usw.) ausfällt. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn das Kind nicht im Bundesministerium für Arbeit, Familie und gemeinsamen Haushalt lebt. Die Pflegezeit Jugend (Arbeitsrecht) kann tage- oder stundenweise in Anspruch www.bmafj.gv.at genommen werden. Eine zusätzliche Pflege- www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at freistellungswoche gibt es, wenn das Kind Broschüre „Pflegefreistellung“ der das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Arbeiterkammer Vorarlberg Auch Partner/Partnerinnen, die nicht leibli- www.ak-vorarlberg.at (Service bzw. Beratung) cher Elternteil sind, jedoch im gemeinsamen www.oesterreich.gv.at (Familie und Partner- Haushalt mit dem Kind leben, können die schaft/Kinderbetreuung) 13
Behörden und Dokumente Geburtsanzeige Geburtsmeldung Die Geburt eines Kindes muss dem zuständi- Die Geburt des Kindes ist dem Arbeitgeber/der gen Standesamt angezeigt werden. Dies erfolgt Arbeitgeberin zu melden. Die zuständige Kran- durch die Verwaltung des Krankenhauses, in kenkasse wird vom Standesamt über die Geburt dem das Kind geboren wurde. Bei einer Haus- informiert, eine e-card für das Kind wird zu- geburt hat die Geburtsanzeige durch die Heb- gesendet. Kaiserschnittgeburten sind mittels amme oder die Eltern innerhalb einer Woche einer ärztlichen Bestätigung der Krankenkasse nach der Geburt zu erfolgen. zu melden, da sie wie Frühgeburten und Mehr- lingsgeburten zu einer Schutzfristverlängerung führen. Geburtsurkunde Je nach Lebenssituation und Staatsbürger- schaft der Mutter benötigt das Standesamt beim zuständigen Sozialversicherungsträger für die Ausstellung der Geburtsurkunde unter- in den Kapiteln „Karenzzeit“ ab Seite 10 und schiedliche Dokumente und Unterlagen. Es wird „Wochengeld/Betriebshilfe“ ab Seite 19. empfohlen, sich nach der Geburt des Kindes diesbezüglich mit dem Standesamt in Verbin- dung zu setzen. Wohnsitzanmeldung Die Anmeldung des Kindes bei der Wohnsitz- Hinweise: Überlegen Sie sich rechtzeitig den gemeinde erfolgt durch das Standesamt im Vor- und Familiennamen des Kindes. Das öster- Zuge der Eintragung der Geburt ins amtliche reichische Namensrecht bietet auch Wahlmög- Register. lichkeiten beim Familiennamen für das Neuge- borene (z.B. Doppelnamen). Viele Gemeinden bringen ihre Anerkennung und Wertschätzung über die Geburt eines Kindes in Bei unverheirateten Paaren können im Zuge der Form eines „Begrüßungspaketes“ mit Informa- Beurkundung der Geburt auch die Anerkennung tionen, Hilfen, Entlastungen, materiellen oder der Vaterschaft und die Abgabe der Obsorge- finanziellen Zuwendungen usw. zum Ausdruck. erklärung am Standesamt erledigt werden. Hinweis für ausländische Staatsangehörige: Beantragen Sie sofort nach der Geburt einen Standesamt Aufenthaltstitel bzw. eine Anmeldebescheini- www.oesterreich.gv.at gung für Ihr Kind (siehe auch Seite 30). (Familie und Partnerschaft) 14
Arbeit/Recht Vaterschaftsanerkennung Weitere Informationen zu den Themen Ob- Die Mutter eines unehelichen Kindes hat für sorge, Vaterschaft, Unterhalt, Besuchsrecht, die Vaterschaftsanerkennung zu sorgen. Diese Kinderrecht u.v.m: ist z.B. Voraussetzung für den Unterhalt oder das gesetzliche Erbrecht des Kindes. Wohnsitzgemeinde Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander Standesamt des Geburtsortes verheiratet, kann der leibliche Vater durch eine Bezirkshauptmannschaften, Kinder- und persönliche Erklärung die Vaterschaft anerken- Jugendhilfe nen. Erfolgt dies auf dem Standesamt im Zuge Broschüre „Eltern & Kinder“ der Ausstellung der Geburtsurkunde des Kindes, des Fachbereiches Kinder- und Jugendhilfe so kann der Vater gleich mit eingetragen werden. Amt der Vorarlberger Landesregierung T +43 5574 511 24105 Folgende Originaldokumente sind vom Vater Broschüre „Gleiches Recht für beide“ mitzubringen: Geburtsurkunde, Staatsbürger- des Funktionsbereiches für Frauen schaftsnachweis, Reisepass, Nachweis über und Gleichstellung akademische Grade, Wohnsitzbestätigung bei Amt der Vorarlberger Landesregierung Hauptwohnsitz im Ausland, ev. Übersetzungen T +43 5574 511 22190 von fremdsprachigen Dokumenten. Broschüre „Die ersten Wege nach der Geburt“ der Arbeiterkammer Vorarlberg Kosten: Die freiwillige Anerkennung der Vater- www.ak-vorarlberg.at (Service bzw. Beratung) schaft ist gebührenfrei. www.oesterreich.gv.at (Familie und Partnerschaft) www.familienberatung.at femail FrauenInformationszentrum Vorarlberg Obsorge (Sorgerecht) T +43 5522 31002 Unter dem Begriff „Obsorge“ versteht man die info@femail.at rechtliche Verantwortung der Eltern für ihre www.femail.at minderjährigen Kinder. Sie umfasst die Pflege und Erziehung der Kinder, die Vermögensver- waltung und die gesetzliche Vertretung. Bei Staatsbürgerschaftsnachweis unehelichen Kindern ist die Mutter allein mit Der Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes der Obsorge betraut. Die Eltern können jedoch wird zur Ausstellung eines Reisepasses oder beim Standesamt im Zuge der Beurkundung der Personalausweises benötigt. Er ist bei der Wohn- Geburt das gemeinsame Sorgerecht bestimmen sitzgemeinde bzw. beim Wohnsitzstandesamt (Obsorgeerklärung). Dazu müssen sie persönlich auf Antrag erhältlich. und gleichzeitig anwesend sein. Erforderliche Dokumente: Geburtsurkunde des Kosten: Die Abgabe der Obsorgeerklärung ist Kindes, Lichtbildausweis der antragstellenden innerhalb der ersten zwei Jahre ab Geburt des Person. Kindes gebührenfrei (danach: € 17,50). 15
Kosten: Die Erstausstellung innerhalb der ers- Benötigte Dokumente für den Reisepass- ten zwei Jahre ab Geburt des Kindes ist gebüh- bzw. Personalausweis-Antrag: renfrei (danach: € 23,00). Passbild, amtlicher Lichtbildausweis der antrag stellenden Person, GeburtsurkundeundStaats bürgerschaftsnachweis des Kindes. Reisepass Für Reisen ins Ausland braucht jedes Kind einen Hinweis: Bei der Antragstellung muss das Kind eigenen Ausweis. Der Erziehungsberechtigte zur Identitätsfeststellung mitgebracht wer- kann den Antrag auf Ausstellung beim Ge den.Sobald das Kind fähig ist, den Vor- und meindeamt oder bei der Bezirkshauptmann- Familiennamen zu schreiben, muss es eine ei- schaft stellen. gene Unterschrift leisten. Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr werden auf dem Reisepass-Chip Die Gültigkeitsdauer von Reisepässen ist ab- neben den personenbezogenen Daten und dem hängig vom Alter: Gültigkeit: Lichtbild auch die Fingerabdrücke erfasst. Kinder bis 2 Jahre: 2 Jahre Kinder bis 12 Jahre: 5 Jahre Antragsstellung Kinder ab 12 Jahren: 10 Jahre Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses/ Personalausweises kann innerhalb Österreichs Kosten: unabhängig vom Wohnsitz bei jeder Passbe- für Kinder kostenlos bei hörde gestellt werden. In Vorarlberg ist das bis 2 Jahre: Erstausstellung beim jeweiligen Kundenservice der vier Bezirks- Reisepass 5 Jahre gültig: € 30,00 hauptmannschaften möglich. Auch die meisten Reisepass 10 Jahre gültig: € 75,90 Gemeinden nehmen Anträge entgegen und lei- ten sie an die Passbehörde weiter. Personalausweis Der Personalausweis in Scheckkartenformat ist Wohnsitzgemeinde für die EU-Staaten und EWR-Länder gültig. Bezirkshauptmannschaft www.oesterreich.gv.at (Dokumente und Recht) Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist dieselbe wie beim Reisepass. Kosten: für Kinder kostenlos bei bis 2 Jahre: Erstausstellung Kinder bis 16 Jahre: € 26,30 Kinder ab 16 Jahren: € 61,50 16
Arbeit/Recht Leistungen Pensionsversicherung Kindererziehungszeiten im Pensionskonto P ensionskonto des Elternteils, der sich haupt- Die Versicherungszeiten (Beitragszeiten) in der sächlich der Kindererziehung widmet, übertra- Pensionsversicherung können auch über die gen lassen. Kindererziehungszeiten erworben werden. Kin- dererziehungszeiten können pro Kind grund- Der Antrag auf Übertragung muss bis zur Voll- sätzlich nur jener Person angerechnet werden, endung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kin- die das Kind tatsächlich und überwiegend be- des schriftlich bei jenem Versicherungsträger treut hat. Als Kinder gelten eheliche und un- gestellt werden, bei dem der erwerbstätige eheliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Elternteil pensionsversichert ist. Die Verein- unentgeltlich in Pflege genommene Kinder. barung über das freiwillige Pensionssplitting bedarf der Schriftform und kann weder auf- Als Zeiten der Kindererziehung werden ma- gehoben noch abgeändert werden, sobald die ximal die ersten 48 Monate (bei Mehrlings- Übertragung durchgeführt und der Bescheid geburten 60 Monate) nach der Geburt eines darüber zugestellt wurde. Kindes berücksichtigt. Erfolgt in diesem Zeit- raum die Geburt eines weiteren Kindes, endet die Kindererziehungszeit des ersten Kindes mit Kostenlose Selbstversicherung Beginn der Kindererziehungszeit des folgenden bei Pflege eines behinderten Kindes Kindes. Wenn Väter und Mütter in ihrem Haushalt ein behindertes Kind so umfassend betreuen Für die Berechnung der Pensionsbeiträge aus müssen, dass sie nicht gleichzeitig erwerbs- Kindererziehungszeiten wird derzeit eine mo- tätig sein können, besteht die Möglichkeit einer natliche Beitragsgrundlage von € 1.986,04 kostenlosen Selbstversicherung sowohl in der herangezogen. Liegt während der Kindererzie- Pensions- als auch in der Krankenversicherung. hungszeit auch eine Erwerbstätigkeit vor, wer- den die jeweiligen Beitragsgrundlagen bis ma- Die Versicherungsbeiträge werden längstens bis ximal zur Höchstbeitragsgrundlage addiert. zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes großteils aus dem Familienlastenausgleichs- Hinweis: Insgesamt sind für den Bezug einer fonds bezahlt. Pension 15 Versicherungsjahre (davon sieben aus einer Erwerbstätigkeit) notwendig. beim zuständigen Sozialversicherungsträger beim zuständigen Pensionsversicherungsträger Pensionssplitting www.oesterreich.gv.at (Arbeit und Pension) Eltern können für die Jahre der Kindererzie- www.neuespensionskonto.at hung ein freiwilliges Pensionssplitting verein- www.femail.at baren. Der Elternteil, der überwiegend erwerbs- www.sozialministerium.at (Pflege Angehörige) tätig ist, kann für die ersten sieben Jahre ab Broschüre „Frauen und Pensionskonto“ dem Kalenderjahr der Geburt des Kindes bis zu der Arbeiterkammer Vorarlberg 50% seiner Pensionskonto-Gutschrift auf das www.ak-vorarlberg.at (Service bzw. Beratung) 17
Wiedereinstieg ins Berufsleben Wenn Eltern nach der Geburt eines Kindes er streckt sich von der arbeits- und sozial wieder ins Berufsleben einsteigen, gibt es viel rechtlichen Beratung durch die Experten und frühzeitig zu überlegen: Wann dies geschehen Ex pertin nen der Arbeiterkammer über Wege soll, in welcher Form (Vollzeit, Teilzeit), ob im und Möglichkeiten finanzieller Unterstützung ursprünglichen Beruf oder nach einer Aus- und bis hin zur sozialpädagogischen und berufs- Weiterbildungsphase in einem anderen Beruf. kundlichen Be treuung durch die Fachfrauen von abz*austria. Zusätzlich hilft das Team der Es besteht die Möglichkeit, bereits wäh- AK von „Wieweiter“ bei Bildungsfragen, Zu- rend der Karenzzeit wieder geringfügig bzw. kunftsplanung, Kleinkindbetreuung, Unterstüt- bis längs tens 13 Wochen im Kalenderjahr zungsmöglichkeiten u.Ä. über der Geringfügigkeitsgrenze (monatlich € 475,86) zu arbeiten. Wird in dieser Zeit Kin femail FrauenInformationszentrum Vorarlberg der betreu ungsgeld bezogen, muss – um die femail bietet sowohl Einzelberatungen in der Geldleistung in voller Höhe nicht zu verlieren – Orientierungsphase vor dem Wiedereinstieg als zusätzlich auch auf die Zuverdienstgrenzen auch Workshops für Wiedereinsteigerinnen. Ein geachtet werden (siehe Seite 28). Schwerpunkt der Beratungsangebote liegt bei der Bildungs- und Berufsberatung für Frauen Umfassende Beratung und Begleitung beim mit Migrationshintergrund, bei Bedarf auch in Wiedereinstieg bieten folgende Einrichtungen: der jeweiligen Muttersprache. AMS – Arbeitsmarktservice Die regionalen Geschäftsstellen des AMS bie- AMS-Serviceline, T +43 5574 691 ten persönliche Beratungsgespräche sowie www.ams.at/wiedereinstieg monatliche Informationsveranstaltungen zum Broschüre „KarenzAktiv“ der Wiedereinstieg. Diese können auch ohne AMS- Arbeiterkammer Vorarlberg Vormerkung besucht werden. Informationen zu AK – Büro für Familien und Frauenfragen Ort und Terminen im jeweiligen Bezirk gibt es T +43 50 258 2600 bei der AMS-Serviceline. Spezielle Angebote familie.frau@ak-vorarlberg.at nur für Frauen gibt es in den Bereichen Berufs www.ak-vorarlberg.at oder orientierung, Laufbahnberatung und bei Bedarf T +43 50 258 4150 auch Deutschqualifizierung. wieweiter@ak-vorarlberg.at www.wieweiter.at Arbeiterkammer Vorarlberg abz*austria, T +43 699 166 703 25 Die Arbeiterkammer Vorarlberg bietet in Zu karenzaktiv@abzaustria.at sammenarbeit mit abz*austria (Verein zur För www.abzaustria.at rung von Arbeit, Bildung und Zukunft für femail FrauenInformationszentrum Vorarlberg de Frauen) den Service „KarenzAktiv – Manage T +43 5522 31002 ment für Karenz und Wiedereinstieg“ an. info@femail.at Das vom Land Vorarlberg geförderte Angebot www.femail.at 18
Wochengeld/Betriebshilfe Finanzen Berufstätige Frauen haben in der Regel wäh- Der Antrag auf Wochengeld ist zusammen mit rend der Zeit des Mutterschutzes Anspruch auf einer Arbeits- und Entgeltbestätigung des Ar- finanzielle Unterstützung. beitgebers/der Arbeitgeberin bei der zuständi gen Sozialversicherung zu stellen. Wochengeld Das Wochengeld ersetzt das Einkommen von Broschüre „Mutterschutz“ der unselbständig erwerbstätigen Frauen wäh- Arbeiterkammer Vorarlberg rend der gesetzlichen Schutzfrist vor und nach AK-Büro für Familien und Frauenfragen der Geburt eines Kindes (siehe Seite 9 „Mutter- T +43 50 258 2600 schutz/Schutzfrist“). familie.frau@ak-vorarlberg.at www.ak-vorarlberg.at (Service bzw. Beratung) Anspruch auf Wochengeld hat, wer www.oesterreich.gv.at (Schwangerschaft und – in einem aufrechten Arbeitsverhältnis steht, Geburt) – zu Beginn der Schutzfrist Arbeitslosengeld oder eine sonstige Leistung aus der Arbeits- losenversicherung bezieht, Betriebshilfe – Kinderbetreuungsgeld bezieht und schon Selbständige und Bäuerinnen erhalten, sofern aufgrund der letzten Geburt (also für jenes sie die dafür vorgesehenen Richtlinien erfül- Kind, für das man bereits Kinder be treu len, während der Schutzfrist eine Betriebshil- ungsgeld erhält) Wochengeld erhalten hat, fe in Form einer Ersatzarbeitskraft oder einer – als freie Dienstnehmerin voll versichert ist. Geldleistung (Wochengeld) in Höhe von derzeit € 56,87 täglich. Bei Fragen zur Betriebshilfe mit Das Wochengeld wird nach dem Netto ein Ersatzarbeitskraft unterstützt die Wirtschafts- kommen der letzten drei vollen Kalendermonate kammer, Anträge auf Wochengeld nimmt die vor Beginn des Mutterschutzes berechnet. Die SVS entgegen. Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachts- geld) werden mit einem Prozentsatz berück sichtigt. Bezieherinnen von Leistungen aus der SVS – Sozialversicherung der Selbständigen Arbeitslosenversicherung erhalten in der Regel T +43 50 808 ein Wochengeld in Höhe von 180% des letzten www.svs.at (Kinder und Familie) Leistungsbezuges. Wirtschaftskammer Vorarlberg Sozialpolitische Abteilung Geringfügig Beschäftigte, die sich in der Pensi- T +43 5522 305 325 ons- und Krankenversicherung selbst versichert www.wko.at haben, erhalten Wochengeld in fixer Höhe von derzeit € 9,78 täglich. 19
Familienbeihilfe Anspruch auf Familienbeihilfe Bezugsdauer Alle österreichischen Staatsangehörigen ha- Die Familienbeihilfe wird generell bis zur Voll- ben unabhängig von der Höhe ihres Einkom- endung des 18. Lebensjahres des Kindes (Voll- mens Anspruch auf Familien beihilfe, wenn jährigkeit) gewährt. sich der Mittelpunkt ihres Lebensinteresses in Österreich befindet (ständiger Aufenthalt) und Für volljährige Kinder in Berufsausbildung das Kind mit ihnen im gemeinsamen Haushalt wird die Familienbeihilfe bis zum vollendeten lebt, sich also ständig in Österreich aufhält. Auf 24. Lebensjahr, in folgenden Ausnahmefällen Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sogar bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ge- ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt. währt: Als Eltern im Sinne des Gesetzes gelten auch - abgeleisteter Präsenz-/Zivildienst Groß-, Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern. - Geburt eines Kindes - erhebliche Behinderung Für nichtösterreichische Staatsangehörige - Absolvierung einer freiwilligen Hilfstätigkeit gilt zusätzlich, dass der Elternteil und das Kind bei einem gemeinnützigen Träger der freien sich rechtmäßig nach §§ 8 und 9 des Nieder- Wohlfahrtspflege im Inland bzw. bei einer lassungs- und Aufenthaltsgesetzes in Öster- behördlich anerkannten Einrichtung im In- reich aufhalten bzw. bestimmte asylrechtliche und Ausland Voraussetzungen erfüllen müssen. - Studium von mindestens zehn Semestern bei Einhaltung der Mindeststudienzeit (wenn Bei grenzüberschreitenden Fällen innerhalb das Studium in dem Kalenderjahr begonnen der EU/des EWR und der Schweiz bestehen wurde, in dem das Kind das 19. Lebensjahr europarechtliche Sonderregelungen zum Bezug vollendet hat) von Familienleistungen. Hier gilt als wesent- liche Voraussetzung die Erwerbstätigkeit eines Für volljährige Kinder, die erwerbsunfähig sind, Elternteiles in Österreich. gibt es keine Altersgrenze bei der Gewährung der Familienbeihilfe. Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Hinweis: Ab dem Kalenderjahr, in dem das Anspruch auf Familienbeihilfe. Es besteht Kind sein 20. Lebensjahr vollendet, darf es ein allenfalls Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. eigenes zu versteuerndes Gesamteinkommen von max. € 15.000,00 pro Kalenderjahr erzielen Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: ohne den Anspruch auf Familienbeihilfe in vol- – während der Zeit des Präsenz- oder Zivil- ler Höhe zu verlieren. dienstes, – für ein Kind, dem Unterhalt von seinem (früheren) Ehegatten zu leisten ist. 20
Finanzen Höhe der Familienbeihilfe Antragsstellung und Auszahlung Die Höhe der Familienbeihilfe ist abhängig vom Bei einer Geburt im Inland muss kein Antrag Alter und der Anzahl der Kinder. auf Familienbeihilfe gestellt werden. Das Fi- nanzamt wird von sich aus aktiv und informiert Die Familienbeihilfe beträgt monatlich für ein die Betroffenen schriftlich über ihre Ansprüche. Kind von 0 bis 3 Jahren € 114,00 Die Familienbeihilfe wird monatlich aus- ab 3 Jahren € 121,90 bezahlt. Für jedes Kind im schulpflichtigen ab 10 Jahren € 141,50 Alter (zwischen sechs und 15 Jahren) gibt es ab 19 Jahren € 165,10 im September ein zusätzliches Schulstartgeld von € 100,00. Bei mehr als einem Kind erhöht sich die mo- natliche Familienbeihilfe um die Geschwister- Eine Direktauszahlung der Familienbeihilfe an staffelung. Diese beträgt volljährige Kinder ist möglich, wenn der an- für 2 Kinder € 14,20 spruchsberechtigte Elternteil zustimmt. für 3 Kinder € 52,20 für 4 Kinder € 106,00 Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der für 5 Kinder € 160,00 Kinderabsetzbetrag ausbezahlt (siehe auch für 6 Kinder € 214,20 Seite 46). für 7 und mehr Kinder + € 52,00 je Kind Hinweis: Die Höhe der Familienbeihilfe kann Zusätzliche Familienbeihilfe für ein mit Hilfe des Familienbeihilferechners unter erheblich behindertes Kind + € 155,90 www.familienbeihilfenrechner.bmfj.gv.at ermittelt werden. Falls zu dieser zusätzlichen Familienbeihilfe auch ein Pflegegeld für Kinder mit Behinderung bezogen wird, wird das Pflegegeld um den Be- Wohnsitzfinanzamt trag von € 60,00 gekürzt. T +43 50 233 233 www.oesterreich.gv.at (Familie und Die Familienbeihilfenbeträge für Kinder, die sich Partnerschaft) ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU, Bundesministerium für Arbeit, Familie und dem EWR-Raum oder der Schweiz aufhalten, Jugend werden indexiert, d.h. an das Preisniveau des Broschüre „FamilienGuide“ unter jeweiligen Wohnortstaates angepasst. www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at Arbeiterkammer Vorarlberg T +43 50 258 2600 www.ak-vorarlberg.at 21
Kinderbetreuungsgeld Diese finanzielle Leistung für Familien ist sehr - bei getrennt lebenden Eltern: zusätzlich eine flexibel gestaltet. Die gesetzlichen Bestimmun- Obsorgeberechtigung (Sorgerecht) und den gen und verschiedenen individuellen Möglich- Bezug der Familienbeihilfe durch den an- keiten sind sehr vielschichtig. Es gibt zwei ver- tragstellenden Elternteil, schiedene Systeme des Kinderbetreuungsgeldes - Nichtösterreicher bzw. Nichösterreicherin- (KBG). nen benötigen einen recht mäßigen Auf- enthalt in Österreich (NAG-Kar te bzw. Um eine wirklich passende und optimale Wahl EU-Anmeldebescheinigung) bzw. müssen im Hinblick auf die aktuelle familiäre und fi- bestimmte asylrechtliche Voraussetzungen nanzielle Situation treffen zu können, ist erfüllen. empfehlenswert, sich frühzeitig damit zu be- schäftigen und eine Beratung in Anspruch zu Der Anspruch auf das KBG besteht grundsätz- nehmen – z.B. bei der Arbeiterkammer Vor- lich ab der Geburt des Kindes und immer für arlberg oder dem zuständigen Sozialversiche- das jüngste Kind. Wird während des Bezuges ein rungsträger. weiteres Kind geboren, so endet spätestens mit dieser Geburt der Anspruch für das ältere Kind. Eine erste Entscheidungshilfe bietet auch der Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner unter Besteht Anspruch auf Wochengeld (oder eine www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at. andere gleichartige finanzielle Leistung wie z.B. Betriebshilfe), dann ersetzt dieses für den entsprechenden Zeitraum das Kinderbetreu- Voraussetzungen ungsgeld. Ist das Wochengeld geringer als das Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben alle Kinderbetreuungsgeld, wird die Differenz aus- Mütter/Väter, auch Adoptiv- und Pflegeeltern bezahlt. unter folgenden Voraussetzungen: - Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind, Antragstellung - gemeinsamer Haushalt mit dem Kind (über- Das Kinderbetreuungsgeld muss extra bean- einstimmende Hauptmeldeadresse), tragt werden. Der Antrag ist bei der zuständi- - Durchführung der ersten zehn Mutter-Kind- gen Sozialversicherung zu stellen. Das ist jene, Pass-Untersuchungen (siehe auch Seite 26 bei der Sie versichert sind bzw. zuletzt versi- und 49), chert waren. - Einhaltung der Zuverdienstgrenze, - Mittelpunkt der Lebensinteressen des an- Die Eltern können sich beim Bezug abwechseln. tragstellenden Elternteils und des Kindes in Dazu müssen beide Elternteile einen eigenen Österreich, Antrag stellen. 22
Finanzen Zwei Systeme Bei der Antragstellung müssen sich die Eltern Es stehen zwei Systeme zur Auswahl: das Kin- auf eine Bezugsdauer einigen. Eine Änderung derbetreuungsgeld-Konto und das einkom- ist nur einmal und unter bestimmten Be mensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Bei der dingungen möglich. Diese muss spätestens am Antragstellung entscheidet sich ein Elternteil 91. Tag vor Ablauf der ursprünglich gewählten für eines der beiden Systeme. Diese Wahl ist Anspruchsdauer erfolgen. für den anderen Elternteil bindend. Eine Ände- rung ist nur binnen 14 Tagen ab Antragstellung Einkommensabhängiges möglich. Kinderbetreuungsgeld Das einkommensabhängige Kinderbetreuungs- Einen Überblick und Details zu den zwei Syste- geld beträgt grundsätzlich 80% des Wochen- men finden Sie in der Tabelle Seite 24 bis 25. geldes (fiktives Wochengeld bei Vätern) und max. € 66,00 täglich (ca. € 2.000,00 monatlich). Kinderbetreuungsgeld-Konto (flexibles Pauschalsystem) Das einkommensabhängige Kinderbetreuungs- Kinderbetreuungsgeld erhalten Eltern unab- geld gebührt für 365 Tage ab der Geburt des hängig davon, ob sie vor der Geburt des Kindes Kindes. Wenn sich die Elternteile beim Bezug erwerbstätig waren. abwechseln, wird es für maximal 426 Tage aus- bezahlt. Neben den allgemeinen Voraussetzun- Auf dem Kinderbetreuungsgeld-Konto stehen gen (siehe Kapitelanfang) muss in den sechs max. rund € 12.366,00 für ein Elternteil bzw. Monaten vor der Geburt eine in Österreich max. rund € 15.449,00 für beide Elternteile zur kranken- und pensionsversicherungspflichti- Verfügung. Das heißt, dass das KBG nur dann in ge Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Dieser voller Höhe ausgeschöpft werden kann, wenn gleichgestellt sind unter bestimmten Voraus- es von beiden Elternteilen bezogen wird. So setzungen auch Zeiten des Wochengeldbezu- kann ein Elternteil max. 80% der Bezugszeit ges, der Karenz, die Gewährung einer Betriebs- in Anspruch nehmen. Mindestens 20% stehen hilfe oder von Wochengeld für Selbständige. dem anderen Elternteil zu und können nicht übertragen werden. Zusätzlich führt die zuständige Sozialversiche- rung eine sogenannte „Günstigkeitsrechnung“ Die Bezugsdauer des KBG ist innerhalb eines zum Vorteil der/des Antragstellenden durch vorgegebenen Zeitrahmens frei wählbar. Die (mit den Einkünften aus dem Kalenderjahr vor Höhe des täglichen KBG richtet sich nach der Geburt des Kindes). Der so ermittelte Tag- der Wahl der Bezugsdauer, d.h. der auf dem satz kann sich dadurch noch erhöhen, aber KBG-Konto zur Verfügung stehende Betrag nicht reduzieren. wird auf die gewählten Tage verteilt. 23
Kinderbetreuungsgeld- Einkomensabhängiges Konto Kinderbetreuungsgeld Höhe des € 14,53 bis € 33,88 pro Tag bzw. 80% vom Wochengeld bzw. einer anderen Kinderbetreuungsgeldes € 436,00 bis ca. € 1.000,00 monatlich gleichartigen finanziellen Leistung (je nach Wahl max. € 66,00 pro Tag bzw. ca. € 2.000,00 der Bezugsdauer) monatlich maximale Bezugsdauer 365 bis 851 Tage 365 Tage ein Elternteil (ca. 12 bis 28 Monate) (ca. 12 Monate) Kinderbetreuungsgeld-Systeme im Überblick ab Geburt des Kindes 24 maximale Bezugsdauer 456 bis 1.063 Tage 426 Tage beide Elternteile (ca. 15 bis 35 Monate) (ca. 14 Monate) ab Geburt des Kindes Erwerbstätigkeit nein mind. die letzten 182 Kalendertage vor vor der Geburt notwendig? Geburt/Mutterschutz (kranken- und pen- sionsversicherungspflichtige Tätigkeit) Mindestdauer 61 Tage 61 Tage pro Block bei Bezugswechsel Gleichzeitiger Bezug max. 31 Tage (beim 1. Wechsel), max. 31 Tage (beim 1. Wechsel), beider Elternteile möglich? die Anspruchsdauer reduziert sich um die Anspruchsdauer reduziert sich um diese Tage diese Tage
Partnerschaftsbonus ja – bei annähernd gleicher Bezugsdauer ja – bei annähernd gleicher Bezugsdauer beider Elternteile beider Elternteile Zuverdienst 60% der Einkünfte des relevanten max. € 7.300,00 pro Kalenderjahr sind Kalenderjahres, mind. € 16.200,00 kein gleichzeitiger Bezug von Leistungen zulässig (siehe Seite 28) aus der Arbeitslosenversicherung zulässig Zuschlag bei Mehrlingen zusätzlich 50% des gewählten kein Zuschlag (Zwillinge, Drillinge usw.) Tagesbetrages pro Kind Beihilfe zum KBG max. 365 Tage (durchgehend) keine Beihilfe je € 6,06 pro Tag Bezugsverlängerung für bis zu 91 Tagen über die gewählte (einem keine Härtefallverlängerung Alleinerziehende im Härtefall Elternteil zustehende) Bezugsdauer hinaus 25 Weitere Details finden Sie auf Seite 26 und 27. Quelle: Broschüre „FamilienGuide“ – Leistungen für Familien in Österreich www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at (FamilienGuide) Infoline Kinderbetreuungsgeld: T +43 800 240 014 (Mo bis Do: 9.00 – 15.00 Uhr) Finanzen
Weitere Informationen Partnerschaftsbonus Wenn der KBG-Bezug zu annähernd gleichen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen Teilen aufgeteilt ist (50:50 bis 60:40) und Bei beiden Systemen sind fünf Untersuchun- das KBG für mindestens 124 Tage je Eltern- gen der werdenden Mutter und die ersten fünf teil bezogen wird, gibt es einen einmaligen Untersuchungen des Kindes Voraussetzung für Partnerschaftsbonus in Höhe von € 500,00 den Bezug von KBG in voller Höhe. Bei der An- je Elternteil. Dieser Bonus muss zusätzlich be- tragstellung müssen fünf Schwangerschafts- antragt werden. untersuchungen und die erste Kindesuntersu- chung nachgewiesen werden. Die restlichen Zuschlag bei Mehrlingen sind bis zum 15. Lebensmonat nachzuweisen, (Zwillinge, Drillinge usw.) ansonsten wird das KBG um € 1.300,00 je El- Bei Mehrlingsgeburten gibt es für das jüngste ternteil gekürzt. Beim einkommensabhängigen Kind KBG in der Höhe des gewählten Tagesbe- KBG wird der Tagessatz um € 16,50 ab dem trages. Für jedes weitere Kind einer Mehrlings- 10. Lebensmonat gekürzt. Werden die Untersu- geburt gibt es einen Zuschlag von je 50% des chungen aus Gründen, die nicht bei den Eltern Tagesbetrages. Dieser Zuschlag wird auch dann liegen (z.B. Adoption), nicht oder nur teilweise weiterbezahlt, wenn während des aufrechten durchgeführt, kommt es zu keiner Kürzung. KBG-Anspruches ein weiteres Kind auf die Welt kommt. Bezugswechsel in Blöcken Die Eltern können sich beim Bezug des KBG Beihilfe zum KBG zwei Mal abwechseln (in Härtefällen öfter). Eltern und Alleinerziehende mit geringem Ein- Es können sich maximal drei Blöcke ergeben, kommen können für Kinder eine Beihilfe zum wobei ein Block mindestens 61 Tage dauern KBG-Konto in Höhe von rund € 180,00 pro muss (Mindestbezugsdauer). Beziehen beide Monat beantragen. Die Beihilfe wird für ma- Elternteile KBG, kann sich die höchstmögliche ximal zwölf Kalendermonate ab Antragstellung Bezugsdauer je nach gewählter Variante um 91 gewährt. bis zu 212 Tagen verlängern. Alleinerziehende dürfen in diesem Fall nicht Gleichzeitiger Bezug mehr als € 7.300,00 und der zweite Elternteil/ Die Eltern können für die Dauer von bis zu Partner nicht mehr als € 16.200,00 im Kalen- 31 Tagen das KBG gleichzeitig beziehen. Das derjahr verdienen. Werden diese Grenzen über- gilt für beide Systeme und ist nur beim ersten schritten, fordert die Sozialversicherung die Bezugswechsel möglich. Die Gesamtanspruchs- Beihilfe zurück. dauer reduziert sich dann um diese Tage. 26
Finanzen Verlängerter Bezug In bestimmten Fällen kann der Bezug von KBG Bundesministerium für Arbeit, Familie und bis zu maximal 91 Tagen verlängert werden. Jugend Das ist dann möglich, wenn der Partner ver- Familienservice: T +43 800 240262 stirbt, schwer erkrankt, im Gefängnis ist oder familienservice@bka.gv.at auch bei gerichtlich oder behördlich festge- Broschüre „FamilienGuide“ unter stellter häuslicher Gewalt. Alleinerziehende mit www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at einem geringen Einkommen und einem laufen- Infoline Kinderbetreuungsgeld den Unterhaltsverfahren erhalten ebenso das T +43 800 240 014 verlängerte Kinderbetreuungsgeld. (Mo bis Do: 9.00 – 15.00 Uhr) Zuständige Sozialversicherungsträger Versicherungsleistungen z.B. Österreichische Gesundheitskasse ÖGK Eltern sind während des Bezuges von KBG Mutterschaft bei ihrer bisherigen Sozialversicherung weiter T +43 50 766 19 krankenversichert. Mit Be zugs ende des KBG mutterschaft-19@oegk.at endet auch der Krankenversicherungsschutz. Broschüren „Kinderbetreuungsgeld“ und Ab diesem Zeitpunkt gibt es die Möglichkeit „Wenn ein Baby kommt“ der einer Selbstversicherung oder der Mitversiche- Arbeiterkammer Vorarlberg rung beim Ehe- bzw. Lebenspartner. Die kos- www.ak-vorarlberg.at (Service bzw. Beratung) tenlose Mitversicherung beim Lebenspartner ist nur möglich, wenn seit mind. zehn Monaten eine Hausgemeinschaft besteht, unentgeltlich der Haushalt geführt wird und es ein gemein- sames Kind gibt. Für die Pensionsversicherung gilt die Zeit bis zum vollendeten 4. Lebensjahr (beim Pensions- splitting 7. Lebensjahr) des Kindes als spezielle Versicherungszeit (siehe auch Seite 17). 27
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