Die cleveren Seiten für Familien - Familienleistungen im Land Vorarlberg

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Die cleveren Seiten für Familien - Familienleistungen im Land Vorarlberg
Die cleveren Seiten
für Familien
Familienleistungen im Land Vorarlberg
Die cleveren Seiten für Familien - Familienleistungen im Land Vorarlberg
Unterstützungen für Familien
                                     auf einen Blick

        Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen | Seite 49

                   Mutterschutz | Seite 9

                            Papamonat | Seite 9

                                    Karenzzeit | Seite 10

                             Behörden und Dokumente | Seite 14

                   Wochengeld/Betriebshilfe | Seite 19

                            Familienbeihilfe | Seite 20

                            Kinderbetreuungsgeld | Seite 22

         Zuschüsse in besonderen Lebenslagen: z.B. Familienzuschuss, Leistbare Kinderbetreuung,

                            Freizeit: z.B. Familienpass, Ferienwochen, Mobilität, usw.

                            Kinder lieben Lesen | Seite 55

         Beratung und Elternbildung | Seite 72

                            Sicherheit zu Hause und unterwegs, Versicherungsschutz

                            Betreuung: z.B. Eltern-Kind-Zentrum, Spielgruppe, Kindergarten

Schwangerschaft        Geburt           1. Lebensjahr        2. Lebensjahr      3. Lebensjahr

                                     Diese Auflistung bietet einen Überblick
                                     zu verschiedenen Familienleistungen.
                                     Weitere Angebote und Details finden
                                     Sie im Innenteil der Broschüre.
Die cleveren Seiten für Familien - Familienleistungen im Land Vorarlberg
usw. | Seite 31

| Seite 80

| Seite 61

usw. | Seite 65

 4. Lebensjahr    5. Lebensjahr   6. Lebensjahr   7. Lebensjahr
Die cleveren Seiten für Familien - Familienleistungen im Land Vorarlberg
„Die cleveren Seiten für Familien“
Stand: Jänner 2021

Herausgeber:
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Abteilung Elementarpädagogik, Schule und Gesellschaft
Fachbereich Jugend und Familie

Konzeption, Recherche und Text:
Brigitte Moosbrugger, www.b-moosbrugger.at
Recherche: Elisabeth Hofacker
Grafische Gestaltung: grafik caldonazzi, www.caldonazzi.at
Fotos: Titelbild: Adobe Stock, Seite 5: Land Vorarlberg | Mathis,
Seite 38, 48, 60, 64: Land Vorarlberg | Foto Serra
Druck: Druckhaus Gössler, Dornbirn

Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Daten beziehen sich auf gültige Beschlüsse
per Ende 2020.

Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in dieser
Publikation trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr
erfolgen und eine Haftung des Amtes der Vorarlberger
Landesregierung und der Autorinnen ausgeschlossen ist.
Rechtsausführungen stellen die unverbindliche Meinung
der Autorinnen dar und können der Rechtsprechung der
unabhängigen Gerichte keinesfalls vorgreifen.

Rückmeldungen zu den Inhalten der
„Cleveren Seiten“ bitte an:
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Fachbereich Jugend und Familie
familie@vorarlberg.at

Wir bedanken uns bei allen Personen bzw. Institutionen,
die uns bei der Recherche bzw. Textierung unterstützt
und Informationen zur Verfügung gestellt haben.

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Die cleveren Seiten für Familien - Familienleistungen im Land Vorarlberg
Geschätzte Familien,
liebe Mütter und Väter,

weil starke Familien für eine positive gesellschaftliche Entwicklung von maßgebender Bedeutung
sind, wird hierzulande auf eine moderne Familienpolitik gesetzt, die sich in erster Linie an den
Bedürfnissen der Familien und unserer Kinder orientiert. Ohne die wertvollen Leistungen, die Vor-
arlbergs Familien erbringen, wäre vieles von dem, was unsere Region auszeichnet, nicht in der bis-
herigen Qualität aufrechtzuerhalten. Daher wird Kinder- und Familienfreundlichkeit in Vorarlberg
bewusst als ganz wesentlicher Standortfaktor betrachtet.

Für uns ist klar, dass unsere junge Generation nicht zu den Verlierern der Corona-Pandemie werden
darf und wir sind weiterhin fest entschlossen, Vorarlberg bis 2035 zum chancenreichsten Lebens-
raum für Kinder zu machen. Deshalb ist es unser klares Ziel, unsere Familien weiter konsequent
in allen Lebensbereichen zu unterstützen. Dazu ist ein breiter Bogen an Maßnahmen gespannt
– vom Familienzuschuss, über spezielle Angebote wie den Familienpass und Kinder lieben Lesen,
die Landesprogramme familieplus und Vorarlberg lässt kein Kind zurück, bis hin zu Elternbildungs-
maßnahmen und der Förderung von Familientreffpunkten.

Die „Cleveren Seiten“, die in neuer Auflage erschienen sind, eröffnen einen aktuellen Überblick
über die vielfältigen Familienleistungen des Landes Vorarlberg sowie des Bundes. Nehmen Sie das
breit gefächerte Beratungs- und Serviceangebot in Anspruch!

Mag. Markus Wallner
Landeshauptmann

                                                5
Arbeit/Recht
Arbeitsrechtliche Situation                                             8
Mutterschutz                                                            9
Freistellung für Väter „Papamonat“                                      9
Karenzzeit                                                             10
Elternteilzeit                                                         12
Pflegefreistellung                                                     13
Behörden und Dokumente                                                 14
Leistungen Pensionsversicherung                                        17
Wiedereinstieg ins Berufsleben                                         18

Finanzen
Wochengeld/Betriebshilfe                                               19
Familienbeihilfe                                                       20
Kinderbetreuungsgeld                                                   22
Zuverdienst Karenz und Kinderbetreuungsgeld                            28
Familienzeitbonus                                                      29
Familienleistungen für Nichtösterreicher bzw. Nichtösterreicherinnen   30
Familienzuschuss des Landes Vorarlberg                                 31
Leistbare Kinderbetreuung                                              34
Kinderbetreuungsbeihilfe                                               37
Pflegegeld für Kinder mit Behinderung                                  39
Unterhaltsvorschuss                                                    39
Sozialhilfe (ab 1.4.2021)                                              40
Wohnen                                                                 42
Gebühren- und Beitragsbefreiung                                        43
Familienhärteausgleich                                                 44
Steuervorteile für Familien                                            45

Gesundheit/Entwicklung
Gesundheit                                                             48
Schwangerschaft                                                        49
Geburt                                                                 52
Entwicklung des Kindes                                                 53
Notfälle                                                               58

                                               6
Sicherheit
Zu Hause                                                                     61
Im Straßenverkehr                                                            62
Versicherungsschutz                                                          64

Betreuung/Treffpunkte/Unterstützung
Betreuung                                                                    65
Treffpunkte                                                                  68
Unterstützung                                                                69

Beratung/Elternbildung
Elternbildung in Vorarlberg                                                  72
Familien-, Ehe-, Partner- und Lebensberatungsstellen                         74

Freizeit
Frezeitgestaltung                                                            80
Mobilität                                                                    82
Ferien                                                                       83

Stichwortverzeichnis
Stichwortverzeichnis                                                         85

Dieses Symbol steht in der gesamten Broschüre für „Weitere Informationen“.

                                               7
Arbeitsrechtliche Situation
Informationspflicht                                     Gesundheit und Sicherheit
Eine Schwangerschaft ist dem Arbeitgeber/der            Werdende Mütter dürfen ab Meldung der
Arbeit­geberin zu melden, sobald sie bekannt ist.       Schwangerschaft nicht mit Arbeiten beschäf-
Wenn es verlangt wird, muss ihm/ihr eine ärzt-          tigt werden, die für sie oder für das Kind schäd-
liche Bestätigung über den voraussichtlichen            lich sind. Darunter fallen z.B. schweres Heben
Geburtstermin vorgelegt werden. Für Schwan-             und Tragen, Überstunden, Nachtarbeit oder
gere gelten die gesetzlichen Mutterschutz­              Akkordarbeit. Der Arbeitgeber/die Arbeitgebe-
be­stim­mungen, die von dem Arbeitgeber/­der            rin ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen zu
Arbeit­geberin einzuhalten sind.                        ändern, wenn Gefahren für die Gesundheit oder
                                                        Sicher­heit der werdenden Mutter vorliegen.
Schwangere, die selbständig erwerbstätig sind,          Ändert sich dadurch die Art der Arbeit, verkürzt
haben ihren Sozialversicherungsträger spätes-           sich die Arbeitszeit oder besteht überhaupt
tens drei Monate vor dem ärztlich berechneten           keine Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung
voraussichtlichen Geburtstermin zu informieren.         im Betrieb, hat die Arbeitnehmerin Anspruch
Bei der Wirtschaftskammer Vorarlberg erhalten           auf ein Entgelt. Das Entgelt ist so hoch wie der
Selbständige eine kostenlose persönliche Erst-          Durchschnittsverdienst in den letzten 13 Wo-
beratung.                                               chen vor der Änderung.

Kündigungs- und Entlassungsschutz                       Broschüre „Mutterschutz“ der
Dieser gilt ab Beginn der Schwangerschaft und           Arbeiterkammer Vorarlberg
dauert bis volle vier Monate nach der Entbin-           AK-Büro für Familien und Frauenfragen
dung bzw. vier Wochen nach Ende der Karenz              T +43 50 258 2600
oder der Elternteilzeit.                                familie.frau@ak-vorarlberg.at
                                                        www.ak-vorarlberg.at (Service bzw. Beratung)
Hinweis: Während der Probezeit besteht kein             Wirtschaftskammer Vorarlberg
Kündigungsschutz. In bestimmten Fällen kann             Sozialpolitische Abteilung
jedoch die Kündigung nach den Bestimmun-                T +43 5522 305 325
gen des Gleichbehandlungsgesetzes bekämpft              SVS – Sozialversicherung der Selbständigen
werden.                                                 T +43 50 808
                                                        www.svs.at (Kinder und Familie)
                                                        Bundesministerium für Arbeit, Familie und
                                                        Jugend (Arbeitsrecht)
                                                        www.bmafj.gv.at
                                                        www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at
                                                        www.oesterreich.gv.at (Familie und Partner-
                                                        schaft)

                                                    8
Arbeit/Recht
Mutterschutz
Beginn                                                   Dauer
Der Mutterschutz (auch Schutzfrist genannt)              Die Schutzfrist dauert bis zu acht Wochen – bei
beginnt acht Wochen vor dem ärztlich berech­             Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiser-
ne­ten, voraussichtlichen Geburtstermin. Ab die­         schnittgeburten bis zu zwölf Wochen nach der
sem Zeitpunkt besteht für unselbstän­dig erwerb­         Geburt.
stätige Mütter absolutes Be­schäf­ti­gungs­verbot.
                                                         Während der Schutzfrist besteht in der Regel
Die Schutzfrist kann schon früher beginnen,              An­spruch auf Wochengeld bzw. Betriebshilfe
wenn aufgrund des Gesundheitszustandes                   (siehe auch Seite 19).
der Mutter oder des ungeborenen Kindes eine
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von             Hinweis: Der Arbeitgeber/Die Arbeitgeberin
Mutter und Kind besteht. Dafür genügt in der             muss vier Wochen bevor der Mutterschutz an-
Regel die Bescheinigung des Beschäftigungs-              getreten wird, informiert werden.
verbotes durch einen Facharzt bzw. eine Fach-
ärztin für Gynäkologie.

Freistellung für Väter „Papamonat“
Unselbständig erwerbstätige Väter haben einen            vor dem errechneten Geburtstermin) und endet
rechtlichen Anspruch auf eine einmonatige                vier Wochen nach dem Ende der Freistellung.
Frei­stellung im Zeitraum ab der Geburt des Kin-
des bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes              Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen
der Mutter. Voraussetzung ist ein gemeinsamer            kann während des „Papamonates“ der Fami-
Haushalt mit dem Kind. Der voraussichtliche              lienzeitbonus bezogen werden (siehe auch
Beginn der Freistellung muss bei dem/der Ar-             Seite 29 – Beratung AK Vorarlberg).
beitgebenden spätestens drei Monate vor dem
­er­rechneten Geburtstermin angekündigt werden.
                                                         Bundesministerium für Arbeit, Familie und
Die Geburt muss unverzüglich dem Arbeit-                 Jugend (Familie und Partnerschaft)
geber/der Arbeitgeberin gemeldet werden. Bis             www.bmafj.gv.at
spätestens eine Woche nach der Geburt ist der            Broschüre „Was Väter wissen sollten“
tatsächliche Antrittszeitpunkt für den „Papa­            der Arbeiterkammer Vorarlberg
monat“ bekanntzugeben.                                   AK – Büro für Familien und Frauenfragen
                                                         T +43 50 258 2600
Der Vater hat in dieser Zeit einen Kündigungs-           familie.frau@ak-vorarlberg.at
und Entlassungsschutz. Dieser beginnt mit der            www.ak-vorarlberg.at (Service bzw. Beratung)
Ankündigung (frühestens jedoch vier Monate               www.oesterreich.gv.at (Papamonat)

                                                     9
Karenzzeit
Elternkarenz                                           Geteilte Karenz
Elternkarenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch        Die Karenz kann zwischen den Eltern bis zu
auf Dienstfreistellung bei gleichzeiti­gem Ent-        zweimal geteilt werden. Ein Karenzteil muss
fall des Entgelts. Die Karenz beginnt nach dem         mindestens zwei Monate dauern. Der karen-
Mutter­ schutz und dauert mindestens zwei              zierte Elternteil muss dabei mit dem Kind im
Mo­­nate und längstens bis zum 2. Ge­burts­tag         gemein­samen Haushalt leben.
des Kindes. Karenz kann entweder von einem
oder von beiden Elternteilen abwechselnd in            Beim erstmaligen Wechsel können die Eltern
Anspruch genommen werden (siehe „Geteilte              gleich­zeitig einen Monat Karenz nehmen. Da-
Karenz“). Die Karenz muss dem Arbeitgeber/             durch verkürzt sich die Gesamtdauer der Karenz­
der Arbeitgeberin schriftlich bekannt gegeben          um einen Monat.
werden. Der Kün­    digungs- und Entlassungs-
schutz gilt bis zu vier Wochen nach dem Ende           Die gewünschte Karenzdauer ist dem Arbeit-
der Karenz.                                            geber/der Arbeitgeberin am besten schriftlich
                                                       bekannt zu geben. Dabei gibt es unterschied-
Anspruch auf Elternkarenz haben Arbeit­neh­mer/        liche Meldefristen zu beachten:
Arbeitnehmerinnen, Heimarbeitende, Beamte/             – Nimmt die Mutter zuerst die Karenz in An-
Beamtinnen, Vertragsbedienstete und Lehrlinge.            spruch: Meldung spätestens am letzten Tag
                                                          der Schutzfrist (Mutterschutz).
Die Zeiten der Elternkarenz werden für An-             – Nimmt der Vater zuerst die Karenz in An-
sprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit           spruch: Meldung spätestens acht Wochen
richten (z.B. Jubiläen, Gehaltsvorrückungen im            nach der Geburt.
Gehaltssystem) für jedes Kind im vollen Umfang         – Nimmt ein Elternteil zu einem späteren Zeit-
berücksichtigt.                                           punkt Karenz in Anspruch: Meldung spätestens­
                                                          drei Monate vor Ende der Karenz des Part­ners.
Kein Anspruch auf Elternkarenz haben Perso-
nen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen,
z.B. weil sie selbständig arbeiten, studieren          Aufgeschobene Karenz
oder arbeitslos sind. Auch für freie Dienstneh-        Beide Elternteile haben die Möglichkeit, jeweils
mer und Dienstnehmerinnen ist keine Karenz             drei Monate ihrer Karenz aufzuschieben, bis das
vorgesehen. Unabhängig davon besteht jedoch            Kind sieben Jahre alt ist. Der Antritt der aufge-
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.                     schobenen Karenz muss mit dem Arbeitgeber/
                                                       der Arbeitgeberin vereinbart werden.
Hinweis: Die Dauer der Karenz und des Kinder­
betreuungsgeldbezugs müssen nicht überein-
stimmen. Das Kinderbetreuungsgeld muss bei             Verhinderungskarenz
der zuständigen Krankenkasse beantragt wer-            Der zweite Elternteil kann eine Verhinderungs­
den (siehe Seite 22).                                  karenz in Anspruch nehmen, wenn der in Karenz
                                                       befindliche Elternteil das Kind auf Grund un-
                                                       vor­hersehbarer oder unabwendbarer Ereignisse

                                                  10
Arbeit/Recht
nicht mehr betreuen kann. Das können z.B. Tod,            Familienhospizkarenz kann auch für die leib-
Aufenthalt in einer Heil- und Pflege­anstalt, Ver-        lichen Kinder des Ehepartners oder Lebens-
büßung einer Freiheitsstrafe, schwere Erkran-             gefährten gewährt werden. Ein gemeinsamer
kung oder Wegfall des gemeinsamen Haushaltes              Haushalt ist in diesem Fall nicht erforderlich.
mit dem Kind sein. Der Kündigungs- und Entlas-            Die Dauer ist auf längstens sechs Monate be-
sungsschutz beginnt mit der Mitteilung an den             schränkt.
Arbeitgeber/die Arbeitgeberin und endet vier
Wochen nach Ende der Ver­hinderungskarenz.
                                                          Bundesministerium für Arbeit, Familie
                                                          und Jugend
Karenz bei Adoptions- und Pflegekindern                   Familienservice: T +43 800 240 262
Adoptiveltern und Pflegeeltern, die ein Kind mit          familienservice@bka.gv.at
der Absicht, es zu adoptieren, in unentgeltliche          www.bmafj.gv.at
Pflege nehmen, haben auch einen Anspruch                  www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at
auf Karenz. Dauer und Ausmaß der Karenz sind              Bundesministerium für Soziales, Gesundheit,
jedoch von verschiedenen Faktoren wie dem                 Pflege und Konsumentenschutz
Alter des Kindes oder dem Start der Betreuung             www.sozialministerium.at
abhängig. Hier ist eine Rechtsberatung not-               Broschüren-Hotline: T +43 1 71100 86 25 25
wendig, z.B. bei der Arbeiterkammer oder dem              (Mo bis Fr: 9.00 – 12.00 Uhr)
Frauen­Informationszentrum femail.                        broschuerenservice@sozialministerium.at
                                                          AK – Büro für Familien und Frauenfragen
                                                          T +43 50 258 2600
Familienhospizkarenz                                      familie.frau@ak-vorarlberg.at
Die Familienhospizkarenz kann bis zu neun Mo-             www.ak-vorarlberg.at (Service und Beratung)
nate von Erwerbstätigen in Anspruch genom-                Broschüren „Karenz“ und „Pflegende Ange-
men werden, die ein schwersterkranktes Kind               hörige“ der Arbeiterkammer Vorarlberg
im gemeinsamen Haushalt betreuen. Es kann                 femail FrauenInformationszentrum Vorarlberg
zwischen einer Freistellung, einer Herabsetzung           T +43 5522 31002, info@femail.at, www.femail.at
oder Änderung der Lage der Arbeitszeit gewählt
wer­den. Die Meldung an den Arbeitgeber/die Ar-
beitgeberin muss schriftlich erfolgen. Während            Abfertigungsanspruch bei Beendigung
der Familien­hospiz­karenz besteht Kündigungs-            des Arbeitsverhältnisses
und Ent­lassungs­schutz. Unter bestimmten Vor-            Abfertigung neu
aussetzungen besteht in dieser Zeit ein Anspruch          Diese gilt für Arbeitsverhältnisse, die ab dem
auf Pflegekarenzgeld, das in der Höhe dem Ar-             1.1.2003 abgeschlossen wurden.
beitslosengeld entspricht. In dieser Zeit besteht         Die Abfertigungsbeiträge werden auch wäh­rend
auch eine Kranken- und Pensionsversicherung.              der Zeit des Mutterschutzes (von dem Arbeit­
In besonderen Fällen ist ein finanzieller Zu-             geber/der Ar­beit­­geberin) und des Bezuges von
schuss aus dem Familienhospizkarenz-Härte­                Kin­der­­be­treuungsgeld (vom Familien­lasten-
ausgleich mög­lich.                                       aus­­­­gleichs­­fonds) in die jeweilige betrieb­liche

                                                     11
Vor­­­­sorge­­­­kasse ein­­bezahlt. Wird das Arbeits­­ver­        - jener Elternteil, der Karenz in Anspruch
hält­nis be­en­det, gibt es bei Vorliegen bestimm-                  nimmt und den Austritt spätestens drei bzw.
ter Voraussetzungen verschiedene Mög­              lich­            bei kürzerer Karenzzeit zwei Monate vor dem
kei­ten, über die Abfertigung zu ver­fü­gen: z.B.                   Ablauf der Karenz bekannt gibt.
Aus­zah­lung der Abfertigung, wenn min­des­tens
drei Jahre lang in eine betrieb­liche Vor­sorge­
kasse ein­be­zahlt wurde.                                         Broschüren „Abfertigung neu“, „Karenz“ und
                                                                  „Wenn ein Baby kommt“ der Arbeiterkammer
Abfertigung alt                                                   Vorarlberg
Diese gilt für Arbeitsverhältnisse, die vor dem                   AK-Büro für Familien- und Frauenfragen
1.3.2003 abgeschlossen wurden.                                    T +43 50 258 2600
Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Abfer-                   familie.frau@ak-vorarlberg.at
tigung, jedoch höchstens drei Mo­nats­ent­gelte                   www.ak-vorarlberg.at (Service bzw. Beratung)
(sofern das Arbeits­ver­hält­nis min­­des­tens fünf               www.oesterreich.gv.at
Jahre gedauert hat) haben
- Arbeitnehmerinnen, die ihren Austritt inner-
   halb der Schutzfrist erklären bzw.

Elternteilzeit
Mütter und Väter haben einen gesetzlichen An-                     Eine Elternteilzeit kann frühestens nach Ab-
spruch auf Teilzeitarbeit bis zum vollendeten                     lauf der Schutzfrist beginnen. Die wöchentliche
7. Lebensjahr des Kindes, wenn                                    Normalarbeitszeit muss um mindestens 20%
– seit drei Jahren ein ununterbrochenes Be­                       reduziert werden, darf jedoch zwölf Stunden
   schäf­­tigungsverhältnis besteht und                           nicht unterschreiten.
– im Betrieb regelmäßig mehr als 20 Arbeit-
   nehmende beschäftigt sind.                                     Eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung kann
                                                                  sowohl von den Arbeitnehmenden als auch von
Fehlen diese Voraussetzungen, kann eine Eltern­-                  den Arbeitgebenden nur jeweils einmal verlangt
teilzeit mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin                    werden.
vereinbart werden. Eine vereinbarte Elternteil-
zeit ist längstens bis zum 4. Geburtstag des Kin-                 Die Elternteilzeit dauert mindestens zwei Mo-
des möglich.                                                      nate und ist nur möglich, wenn das Kind im
                                                                  gemeinsamen Haushalt lebt oder ein Sorge-
                                                                  recht (Obsorgeberechtigung) besteht. Die Eltern

                                                             12
Arbeit/Recht
k­önnen die Elternteilzeit gleichzeitig ausüben.          Hinweis: Im Rahmen der Elternteilzeit ist
 Ist ein Elternteil in Karenz, hat der andere kei-        es auch möglich, die Arbeitszeit nicht zu
 nen Anspruch auf Elternteilzeit.                         reduzieren, sondern lediglich die Lage zu ver-
                                                          ändern (z.B. anstelle 8.00 – 16.00 Uhr, neu
Die Meldung an den Arbeitgebenden/die Ar-                 9.00 – 17.00 Uhr).
beitgebende hat schriftlich zu erfolgen und es
sind – wie bei der Karenz – die Meldefristen zu
­beachten.                                    Bundesministerium für Arbeit, Familie und
                                              Jugend (Arbeitsrecht)
Ein für beide Elternteile geltender, besonde- www.bmafj.gv.at
rer Kün­digungs- und Entlassungsschutz be- www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at
steht bis längstens vier Wochen nach dem­ Broschüren „Wenn ein Baby kommt“ und
4. Geburts­tag des Kindes. Darüber hinaus be- „Elternteilzeit“ der Arbeiterkammer Vorarlberg
steht bis zum vollendeten 7. Lebensjahr des www.ak-vorarlberg.at (Service bzw. Beratung)
Kindes ein Motivkündigungsschutz.

Pflegefreistellung
Anspruch auf eine Woche „Pflegeurlaub“ pro                Pflegefreistellung nützen. Das Recht auf eine
Arbeitsjahr (bezahlte Pflegefreistellung) ha-             einwöchige Pfle­ ge­
                                                                             freistellung besteht auch,
ben Arbeitnehmen­de, wenn ihr Kind erkrankt               wenn Kinder (bis zehn Jahre) ins Krankenhaus
oder die Betreuungs­     per­
                            son des Kindes aus            begleitet werden.
schwerwiegenden Grün­den (z.B. Tod, Kranken-
hausaufenthalt usw.) aus­fällt. Dieser Anspruch
besteht auch dann, wenn das Kind nicht im                 Bundesministerium für Arbeit, Familie und
gemeinsamen Haushalt lebt. Die Pflegezeit                 Jugend (Arbeitsrecht)
kann tage- oder stundenweise in Anspruch                  www.bmafj.gv.at
genommen werden. Eine zusätzliche Pflege-                 www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at
freistellungswoche gibt es, wenn das Kind                 Broschüre „Pflegefreistellung“ der
das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.              Arbeiterkammer Vorarlberg
Auch Partner/Partnerinnen, die nicht leibli-              www.ak-vorarlberg.at (Service bzw. Beratung)
cher Eltern­­teil sind, jedoch im ­gemeinsamen            www.oesterreich.gv.at (Familie und Partner-
Haushalt mit dem Kind leben, können die                   schaft/Kinderbetreuung)

                                                     13
Behörden und Dokumente
Geburtsanzeige                                       Geburtsmeldung
Die Geburt eines Kindes muss dem zuständi-           Die Geburt des Kindes ist dem Arbeitgeber/der
gen Standesamt angezeigt werden. Dies erfolgt        Arbeitgeberin zu melden. Die zuständige Kran-
durch die Verwaltung des Krankenhauses, in           kenkasse wird vom Standesamt über die Geburt
dem das Kind geboren wurde. Bei einer Haus-          informiert, eine e-card für das Kind wird zu-
geburt hat die Geburtsanzeige durch die Heb-         gesendet. Kaiserschnittgeburten sind mittels
amme oder die Eltern innerhalb einer Woche           einer ärztlichen Bestätigung der Krankenkasse
nach der Geburt zu erfolgen.                         zu melden, da sie wie Frühgeburten und Mehr-
                                                     lingsgeburten zu einer Schutzfristverlängerung
                                                     führen.
Geburtsurkunde
Je nach Lebenssituation und Staatsbürger-
schaft der Mutter benötigt das Standesamt            beim zuständigen Sozialversicherungsträger
für die Ausstellung der Geburtsurkunde unter-        in den Kapiteln „Karenzzeit“ ab Seite 10 und
schiedliche Dokumente und Unterlagen. Es wird        „Wochengeld/Betriebshilfe“ ab Seite 19.
empfohlen, sich nach der Geburt des Kindes
diesbezüglich mit dem Standesamt in Verbin-
dung zu setzen.                                      Wohnsitzanmeldung
                                                     Die Anmeldung des Kindes bei der Wohnsitz-
Hinweise: Überlegen Sie sich rechtzeitig den         gemeinde erfolgt durch das Standesamt im
Vor- und Familiennamen des Kindes. Das öster-        Zuge der Eintragung der Geburt ins amtliche
reichische Namensrecht bietet auch Wahlmög-          Register.
lichkeiten beim Familiennamen für das Neuge-
borene (z.B. Doppelnamen).                           Viele Gemeinden bringen ihre Aner­kennung und
                                                     Wertschätzung über die Geburt eines Kindes in
Bei unverheirateten Paaren können im Zuge der        Form eines „Begrüßungspa­ke­tes“ mit Informa-
Beurkundung der Geburt auch die Anerkennung          tionen, Hilfen, Entlastungen, materiellen oder
der Vaterschaft und die Abgabe der Obsorge-          finanziellen Zuwendungen usw. zum Ausdruck.
erklärung am Standesamt erledigt werden.
                                                     Hinweis für ausländische Staatsangehörige:
                                                     Beantragen Sie sofort nach der Geburt einen
Standesamt                                           Aufenthaltstitel bzw. eine Anmeldebescheini-
www.oesterreich.gv.at                                gung für Ihr Kind (siehe auch Seite 30).
(Familie und Partnerschaft)

                                                14
Arbeit/Recht
Vaterschaftsanerkennung                                  Weitere Informationen zu den Themen Ob-
Die Mutter eines unehelichen Kindes hat für              sorge, Vaterschaft, Unterhalt, Besuchsrecht,
die Vaterschaftsanerkennung zu sorgen. Diese            ­Kinderrecht u.v.m:
ist z.B. Voraussetzung für den Unterhalt oder
das gesetzliche Erbrecht des Kindes.
                                                        Wohnsitzgemeinde
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander          Standesamt des Geburtsortes
verheiratet, kann der leibliche Vater durch eine        Bezirkshauptmannschaften, Kinder- und
persönliche Erklärung die Vaterschaft anerken-          Jugendhilfe
nen. Erfolgt dies auf dem Standesamt im Zuge            Broschüre „Eltern & Kinder“
der Ausstellung der Geburtsurkunde des Kindes,          des Fachbereiches Kinder- und Jugendhilfe
so kann der Vater gleich mit eingetragen werden.        Amt der Vorarlberger Landesregierung
                                                        T +43 5574 511 24105
Folgende Originaldokumente sind vom Vater               Broschüre „Gleiches Recht für beide“
mitzubringen: Geburtsurkunde, Staatsbürger-             des Funktionsbereiches für Frauen
schaftsnachweis, Reisepass, Nachweis über               und Gleichstellung
akademische Grade, Wohnsitzbestätigung bei              Amt der Vorarlberger Landesregierung
Hauptwohnsitz im Ausland, ev. Übersetzungen             T +43 5574 511 22190
von fremdsprachigen Dokumenten.                         Broschüre „Die ersten Wege nach der
                                                        Geburt“ der Arbeiterkammer Vorarlberg
Kosten: Die freiwillige Anerkennung der Vater-          www.ak-vorarlberg.at (Service bzw. Beratung)
schaft ist gebührenfrei.                                www.oesterreich.gv.at (Familie und Partnerschaft)
                                                        www.familienberatung.at
                                                        femail FrauenInformationszentrum Vorarlberg
Obsorge (Sorgerecht)                                    T +43 5522 31002
Unter dem Begriff „Obsorge“ versteht man die            info@femail.at
rechtliche Verantwortung der Eltern für ihre            www.femail.at
minderjährigen Kinder. Sie umfasst die Pflege
und Erziehung der Kinder, die Vermögensver-
waltung und die gesetzliche Vertretung. Bei             Staatsbürgerschaftsnachweis
unehelichen Kindern ist die Mutter allein mit           Der Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
der Obsorge betraut. Die Eltern können jedoch           wird zur Ausstellung eines Reisepasses oder
beim Standesamt im Zuge der Beurkundung der             ­Personalausweises benötigt. Er ist bei der Wohn-
Geburt das gemeinsame Sorgerecht bestimmen               sitzgemeinde bzw. beim Wohnsitzstandes­amt
(Obsorgeerklärung). Dazu müssen sie persönlich           auf Antrag erhältlich.
und gleichzeitig anwesend sein.
                                                        Erforderliche Dokumente: Geburtsurkunde des
Kosten: Die Abgabe der Obsorgeerklärung ist             Kindes, Lichtbildausweis der antragstellenden
innerhalb der ersten zwei Jahre ab Geburt des           Person.
Kindes gebührenfrei (danach: € 17,50).

                                                   15
Kosten: Die Erstausstellung innerhalb der ers-         Benötigte Dokumente für den Reisepass-
ten zwei Jahre ab Geburt des Kindes ist gebüh-         bzw. Personalausweis-Antrag:
renfrei (danach: € 23,00).                             Passbild, amtlicher Lichtbildausweis der an­trag­
                                                       stel­lenden Person, Geburtsurkunde­und­Staats­
                                                       bürgerschaftsnachweis des Kin­des.­
Reisepass
Für Reisen ins Ausland braucht jedes Kind einen        Hinweis: Bei der Antragstellung muss das Kind
eigenen Ausweis. Der Erziehungsberechtigte             zur Identi­­tätsfeststellung mitgebracht wer-
kann den Antrag auf Ausstellung beim Ge­               den.­So­bald das Kind fähig ist, den Vor- und
mein­de­­­amt oder bei der Bezirkshauptmann-           Fami­lien­namen zu schreiben, muss es eine ei-
schaft stellen.                                        gene Unterschrift leisten. Ab dem vollendeten
                                                       12. Lebens­jahr wer­den auf dem Reisepass-Chip
Die Gültigkeitsdauer von Reisepässen ist ab-           neben den personenbezogenen Da­ten und dem
hängig vom Alter:             Gültigkeit:              Licht­bild auch die Finger­ab­drücke erfasst.
Kinder bis 2 Jahre: 		        2 Jahre
Kinder bis 12 Jahre: 		       5 Jahre                  Antragsstellung
Kinder ab 12 Jahren:          10 Jahre                 Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses/
                                                       Personalausweises kann innerhalb Österreichs
Kosten:                                                unabhängig vom Wohnsitz bei jeder Passbe-
für Kinder 		                  kostenlos bei           hörde gestellt werden. In Vorarlberg ist das
bis 2 Jahre:		                 Erstausstellung         beim jeweiligen Kundenservice der vier Bezirks-
Reisepass 5 Jahre gültig:      € 30,00                 hauptmannschaften möglich. Auch die meisten
Reisepass 10 Jahre gültig:     € 75,90                 Gemeinden nehmen Anträge entgegen und lei-
                                                       ten sie an die Passbehörde weiter.

Personalausweis
Der Personalausweis in Scheckkarten­for­mat ist        Wohnsitzgemeinde
für die EU-Staaten und EWR-Länder gültig.              Bezirkshauptmannschaft
                                                       www.oesterreich.gv.at (Dokumente und Recht)
Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist
dieselbe wie beim Reisepass.

Kosten:
für Kinder                     kostenlos bei
bis 2 Jahre:		                 Erstausstellung
Kinder bis 16 Jahre: 		        € 26,30
Kinder ab 16 Jahren:           € 61,50

                                                  16
Arbeit/Recht
Leistungen
Pensionsversicherung
Kindererziehungszeiten im Pensionskonto                P­ ensionskonto des Elternteils, der sich haupt-
Die Versicherungszeiten (Beitragszeiten) in der         sächlich der Kindererziehung widmet, übertra-
Pensionsversicherung können auch über die               gen lassen.
Kindererziehungszeiten erworben werden. Kin-
dererziehungszeiten können pro Kind grund-             Der Antrag auf Übertragung muss bis zur Voll-
sätzlich nur jener Person angerechnet werden,          endung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kin-
die das Kind tatsächlich und überwiegend be-           des schriftlich bei jenem Versicherungsträger
treut hat. Als Kinder gelten eheliche und un-          gestellt werden, bei dem der erwerbstätige
eheliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und        Elternteil pensionsversichert ist. Die Verein-
unentgeltlich in Pflege genommene Kinder.              barung über das freiwillige Pensionssplitting
                                                       bedarf der Schriftform und kann weder auf-
Als Zeiten der Kindererziehung werden ma-              gehoben noch abgeändert werden, sobald die
ximal die ersten 48 Monate (bei Mehrlings-             Übertragung durchgeführt und der Bescheid
geburten 60 Monate) nach der Geburt eines              darüber zugestellt wurde.
Kindes berücksichtigt. Erfolgt in diesem Zeit-
raum die Geburt eines weiteren Kindes, endet
die Kindererziehungszeit des ersten Kindes mit         Kostenlose Selbstversicherung
Beginn der Kindererziehungszeit des folgenden          bei Pflege eines behinderten Kindes
Kindes.                                                Wenn Väter und Mütter in ihrem Haushalt
                                                       ein behindertes Kind so umfassend betreuen
Für die Berechnung der Pensionsbeiträge aus            müssen, dass sie nicht gleichzeitig erwerbs-
Kindererziehungszeiten wird derzeit eine mo-           tätig sein können, besteht die Möglichkeit einer
natliche Beitragsgrundlage von € 1.986,04              kostenlosen Selbstversicherung sowohl in der
he­ran­gezogen. Liegt während der Kindererzie-         Pensions- als auch in der Krankenversicherung.
hungszeit auch eine Erwerbstätigkeit vor, wer-
den die jeweiligen Beitragsgrundlagen bis ma-          Die Versicherungsbeiträge werden längstens bis
ximal zur Höchstbeitragsgrundlage addiert.             zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes
                                                       großteils aus dem Familienlastenausgleichs-
Hinweis: Insgesamt sind für den Bezug einer            fonds bezahlt.
Pension 15 Versicherungsjahre (davon sieben
aus einer Erwerbstätigkeit) not­wen­dig.
                                                       beim zuständigen Sozialversicherungsträger
                                                       beim zuständigen Pensionsversicherungsträger
Pensionssplitting                                      www.oesterreich.gv.at (Arbeit und Pension)
Eltern können für die Jahre der Kindererzie-           www.neuespensionskonto.at
hung ein freiwilliges Pensionssplitting verein-        www.femail.at
baren. Der Elternteil, der überwiegend erwerbs-        www.sozialministerium.at (Pflege Angehörige)
tätig ist, kann für die ersten sieben Jahre ab         Broschüre „Frauen und Pensionskonto“
dem Kalenderjahr der Geburt des Kindes bis zu          der Arbeiterkammer Vorarlberg
50% seiner Pensionskonto-Gutschrift auf das            www.ak-vorarlberg.at (Service bzw. Beratung)

                                                  17
Wiedereinstieg
ins Berufsleben
Wenn Eltern nach der Geburt eines Kindes                  er­
                                                            streckt sich von der arbeits- und sozial­
wieder ins Berufsleben einsteigen, gibt es viel           rechtlich­­en Beratung durch die Experten und
frühzeitig zu überlegen: Wann dies geschehen              Ex­
                                                            per­tin­
                                                                   nen der Arbeiterkammer über Wege
soll, in welcher Form (Vollzeit, Teilzeit), ob im         und Möglichkei­­ten ­fi­­nan­­zieller Unterstützung
ursprünglichen Beruf oder nach einer Aus- und             bis hin zur so­­zial­pä­­da­­go­­gischen und berufs-
Weiterbildungsphase in einem anderen Beruf.               kundlichen Be­  treu­ung durch die Fachfrauen
                                                          von abz*austria. Zusätzlich hilft das Team der
 Es besteht die Möglichkeit, bereits wäh-                 AK von „Wieweiter“ bei Bildungsfragen, Zu-
rend der Karenzzeit wieder geringfügig bzw.               kunftsplanung, Kleinkindbetreuung, Unterstüt-
bis längs­  tens 13 Wochen im Kalenderjahr                zungsmöglichkeiten u.Ä.
über der Geringfügigkeitsgrenze (monatlich
€ 475,86) zu arbeiten. Wird in dieser Zeit Kin­           femail FrauenInformationszentrum Vorarlberg
 der­
    betreu­ ungsgeld bezogen, muss – um die               femail bietet sowohl Einzelberatungen in der
 Geld­leistung in voller Höhe nicht zu verlieren –        Orientierungsphase vor dem Wiedereinstieg als
zu­sätzlich auch auf die Zuverdienstgrenzen               auch Workshops für Wiedereinsteigerinnen. Ein
­geachtet werden (siehe Seite 28).                        Schwerpunkt der Beratungsangebote liegt bei
                                                          der Bildungs- und Berufsberatung für Frauen
Umfassende Beratung und Begleitung beim                   mit Migrationshintergrund, bei Bedarf auch in
Wiedereinstieg bieten folgende Einrichtungen:             der jeweiligen Muttersprache.

AMS – Arbeitsmarktservice
Die regionalen Geschäftsstellen des AMS bie-     AMS-Serviceline, T +43 5574 691
ten persönliche Beratungsgespräche sowie         www.ams.at/wiedereinstieg
mo­natliche Informationsveranstaltungen zum      Broschüre „KarenzAktiv“ der
Wiedereinstieg. Diese können auch ohne AMS-      Arbeiterkammer Vorarlberg
Vormerkung besucht werden. Informatio­nen zu     AK – Büro für Familien und Frauenfragen
Ort und Terminen im jeweiligen Bezirk gibt es    T +43 50 258 2600
bei der AMS-Serviceline. Spezielle Angebote      familie.frau@ak-vorarlberg.at
nur für Frauen gibt es in den Bereichen Berufs­  www.ak-vorarlberg.at oder
orientierung, Laufbahnberatung und bei Be­darf   T +43 50 258 4150
auch Deutschqualifizierung.                      wieweiter@ak-vorarlberg.at
                                                 www.wieweiter.at
Arbeiterkammer Vorarlberg                        abz*austria, T +43 699 166 703 25
Die Arbeiterkammer Vorarlberg bietet in Zu­ karenzaktiv@abzaustria.at
sam­men­arbeit mit abz*austria (Verein zur För­­ www.abzaustria.at
  rung von Arbeit, Bildung und Zukunft für femail FrauenInformationszentrum Vorarlberg
de­
Frau­­en) den Service „KarenzAktiv – Manage­ T +43 5522 31002
ment für Karenz und Wiedereinstieg“ an. info@femail.at
Das vom Land Vorarlberg geförderte Angebot­ www.femail.at

                                                     18
Wochengeld/Betriebshilfe

                                                                                                             Finanzen
Berufstätige Frauen haben in der Regel wäh-              Der Antrag auf Wochengeld ist zusammen mit
rend der Zeit des Mutterschutzes Anspruch auf            einer Arbeits- und Entgeltbestätigung des Ar-
finanzielle Unterstützung.                               beitgebers/der Arbeitgeberin bei der zuständi­
                                                         gen Sozial­­­versicherung zu stellen.

Wochengeld
Das Wochengeld ersetzt das Einkommen von                 Broschüre „Mutterschutz“ der
unselbständig erwerbstätigen Frauen wäh-                 Arbeiterkammer Vorarlberg
rend der gesetzlichen Schutzfrist vor und nach           AK-Büro für Familien und Frauenfragen
der Geburt eines Kindes (siehe Seite 9 „Mutter-­         T +43 50 258 2600
schutz/Schutzfrist“).                                    familie.frau@ak-vorarlberg.at
                                                         www.ak-vorarlberg.at (Service bzw. Beratung)
Anspruch auf Wochengeld hat, wer                         www.oesterreich.gv.at (Schwangerschaft und
– in einem aufrechten Arbeitsverhältnis steht,           Geburt)
– zu Beginn der Schutzfrist Arbeits­lo­sen­geld
  oder eine sonstige Leistung aus der Arbeits-
  losenversicherung bezieht,                             Betriebshilfe
– Kinderbetreuungsgeld bezieht und schon                 Selbständige und Bäuerinnen erhalten, sofern
  aufgrund der letzten Geburt (also für jenes            sie die dafür vorgesehenen Richtlinien erfül-
  Kind, für das man bereits Kinder­      be­
                                           treu­         len, während der Schutzfrist eine Betriebshil-
  ungsgeld erhält) Wochen­geld er­hal­­ten hat,          fe in Form einer Ersatzarbeitskraft oder einer
– als freie Dienstnehmerin voll versichert ist.          Geldleistung (Wochengeld) in Höhe von derzeit
                                                         € 56,87 täglich. Bei Fragen zur Betriebshilfe mit
Das Wochengeld wird nach dem Netto­        ein­          Ersatzarbeitskraft unterstützt die Wirtschafts-
kommen der letzten drei vollen Kalender­monate           kammer, Anträge auf Wochengeld nimmt die
vor Beginn des Mutter­schutzes be­­rechnet. Die          SVS entgegen.
Son­der­zahlungen (Urlaubs- und Weihnachts-
geld) werden mit einem Pro­zentsatz berück­
sichtigt. Bezieherinnen von Leistungen aus der           SVS – Sozialversicherung der Selbständigen
Arbeitslosenversicherung erhalten in der Regel           T +43 50 808
ein Wochengeld in Höhe von 180% des letzten              www.svs.at (Kinder und Familie)
Leistungsbezuges.                                        Wirtschaftskammer Vorarlberg
                                                         Sozialpolitische Abteilung
Gering­fügig Beschäftigte, die sich in der Pensi-        T +43 5522 305 325
ons- und Krankenversicherung selbst versichert           www.wko.at
haben, erhalten Wochengeld in fixer Höhe von
derzeit € 9,78 täglich.

                                                    19
Familienbeihilfe
Anspruch auf Familienbeihilfe                               Bezugsdauer
Alle österreichischen Staatsangehörigen ha-                 Die Familienbeihilfe wird generell bis zur Voll-
ben unabhängig von der Höhe ihres Einkom-                   endung des 18. Lebensjahres des Kindes (Voll-
mens Anspruch auf Familien­       beihilfe, wenn            jährigkeit) gewährt.
sich der Mittel­punkt ihres Lebensinteresses in
Öster­reich befindet (ständiger Aufenthalt) und             Für volljährige Kinder in Berufsausbildung
das Kind mit ihnen im gemeinsamen Haus­halt                 wird die Familienbeihilfe bis zum vollendeten
lebt, sich also ständig in Österreich aufhält. Auf          24. Lebens­jahr, in folgenden Ausnahmefällen
Grund aus­drück­­licher gesetzlicher Anordnung              so­gar bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ge-
ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt.               währt:
Als Eltern im Sinne des Gesetzes gelten auch                - abgeleisteter Präsenz-/Zivildienst
Groß-, Stief-, Adoptiv- und Pflege­eltern.                  - Geburt eines Kindes
                                                            - erhebliche Behinderung
Für nichtösterreichische Staatsangehörige                   - Absolvierung einer freiwilligen Hilfstätigkeit
gilt zusätzlich, dass der Elternteil und das Kind              bei einem gemeinnützigen Träger der freien
sich rechtmäßig nach §§ 8 und 9 des Nieder-                    Wohlfahrtspflege im Inland bzw. bei einer
lassungs- und Aufenthaltsgesetzes in Öster-                    behördlich anerkannten Einrichtung im In-
reich aufhalten bzw. bestimmte asylrechtliche                  und Ausland
Voraussetzungen erfüllen müssen.                            - Studium von mindestens zehn Semestern bei
                                                               Einhaltung der Mindeststudienzeit (wenn
Bei grenzüberschreitenden Fällen innerhalb                     das Studium in dem Kalenderjahr begonnen
der EU/des EWR und der Schweiz bestehen                        wurde, in dem das Kind das 19. Lebensjahr
europarechtliche Sonderregelungen zum Bezug                    vollendet hat)
von Familienleistungen. Hier gilt als wesent-
liche Voraussetzung die Erwerbstätigkeit eines              Für volljährige Kinder, die erwerbsunfähig sind,
­Elternteiles in Österreich.                                gibt es keine Altersgrenze bei der Gewährung
                                                            der Familienbeihilfe.
Personen, die Anspruch auf eine gleich­artige
ausländische Beihilfe haben, haben keinen                   Hinweis: Ab dem Kalenderjahr, in dem das
­An­­spruch auf Familien­beihilfe. Es besteht               Kind sein 20. Lebensjahr vollendet, darf es ein
 ­allen­­falls Anspruch auf eine Aus­gleichszahlung.        eigenes zu versteuerndes Gesamteinkommen
                                                            von max. € 15.000,00 pro Kalenderjahr erzielen
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:                 ohne den Anspruch auf Familienbeihilfe in vol-
– während der Zeit des Präsenz- oder Zivil-                 ler Höhe zu verlieren.
  dienstes,
– für ein Kind, dem Unterhalt von seinem
  ­(frü­heren) Ehegatten zu leisten ist.

                                                       20
Finanzen
Höhe der Familienbeihilfe                                Antragsstellung und Auszahlung
Die Höhe der Familienbeihilfe ist abhängig vom           Bei einer Geburt im Inland muss kein Antrag
Alter und der Anzahl der Kinder.                         auf Familienbeihilfe gestellt werden. Das Fi-
                                                         nanzamt wird von sich aus aktiv und informiert
Die Familienbeihilfe beträgt monatlich für ein           die Betroffenen schriftlich über ihre Ansprüche.
Kind
von 0 bis 3 Jahren                  € 114,00             Die Familienbeihilfe wird monatlich aus-
ab 3 Jahren                         € 121,90             bezahlt. Für jedes Kind im schulpflichtigen
ab 10 Jahren                        € 141,50             Alter (zwischen sechs und 15 Jahren) gibt es
ab 19 Jahren                        € 165,10             im September ein zusätzliches Schulstartgeld
                                                         von € 100,00.
Bei mehr als einem Kind erhöht sich die mo-
natliche Familienbeihilfe um die Geschwister-            Eine Direktauszahlung der Familienbeihilfe an
staffelung. Diese beträgt                                volljährige Kinder ist möglich, wenn der an-
für 2 Kinder		                       € 14,20             spruchsberechtigte Elternteil zustimmt.
für 3 Kinder		                       € 52,20
für 4 Kinder		                       € 106,00            Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der
für 5 Kinder		                       € 160,00            Kinderabsetzbetrag ausbezahlt (siehe auch
für 6 Kinder		                       € 214,20            Seite 46).
für 7 und mehr Kinder              + € 52,00
				                                 je Kind             Hinweis: Die Höhe der Familienbeihilfe kann
Zusätzliche Familienbeihilfe für ein                     mit Hilfe des Familienbeihilferechners unter
erheblich behindertes Kind         + € 155,90            www.familienbeihilfenrechner.bmfj.gv.at
                                                         ermittelt werden.
Falls zu dieser zusätzlichen Familienbeihilfe
auch ein Pflegegeld für Kinder mit Behinderung
bezogen wird, wird das Pflegegeld um den Be-             Wohnsitzfinanzamt
trag von € 60,00 gekürzt.                                 T +43 50 233 233
                                                         www.oesterreich.gv.at (Familie und
Die Familienbeihilfenbeträge für Kinder, die sich        Partnerschaft)
ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU,           Bundesministerium für Arbeit, Familie und
dem EWR-Raum oder der Schweiz aufhalten,                 Jugend
werden indexiert, d.h. an das Preis­niveau des           Broschüre „FamilienGuide“ unter
jeweiligen Wohnortstaates angepasst.                     www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at
                                                         Arbeiterkammer Vorarlberg
                                                         T +43 50 258 2600
                                                         www.ak-vorarlberg.at

                                                    21
Kinderbetreuungsgeld
Diese finanzielle Leistung für Familien ist sehr         - bei getrennt lebenden Eltern: zusätzlich eine
flexibel gestaltet. Die gesetzlichen Bestimmun-            Obsorgeberechtigung (Sorgerecht) und den
gen und verschiedenen individuellen Möglich-               Bezug der Familienbeihilfe durch den an-
keiten sind sehr vielschichtig. Es gibt zwei ver-          tragstellenden Elternteil,
schiedene Systeme des Kinderbetreuungsgeldes             - Nichtösterreicher bzw. Nichösterreicherin-
(KBG).                                                     nen benötigen einen recht­    mä­ßigen Auf-
                                                           enthalt in Österreich (NAG-Kar­     te bzw.
Um eine wirklich passende und optimale Wahl                EU-Anmeldebescheinigung) bzw. müssen
im Hinblick auf die aktuelle familiäre und fi-             bestimmte asylrechtliche Vor­aus­­set­zungen
nanzielle Situation treffen zu können, ist                 erfüllen.
empfehlenswert, sich frühzeitig damit zu be-
schäftigen und eine Beratung in Anspruch zu              Der Anspruch auf das KBG besteht grundsätz-
nehmen – z.B. bei der Arbeiterkammer Vor-                lich ab der Geburt des Kindes und immer für
arlberg oder dem zuständigen Sozialversiche-             das jüngste Kind. Wird während des Bezuges ein
rungsträger.                                             weiteres Kind geboren, so endet spätestens mit
                                                         dieser Geburt der Anspruch für das ältere Kind.
Eine erste Entscheidungshilfe bietet auch der
Kin­der­be­­treuungsgeld-Online-Rechner unter            Besteht Anspruch auf Wochengeld (oder eine
www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at.                    andere gleichartige finanzielle Leistung wie
                                                         z.B. Betriebshilfe), dann ersetzt dieses für den
                                                         entsprechenden Zeitraum das Kinderbetreu-
Voraussetzungen                                          ungsgeld. Ist das Wochengeld geringer als das
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben alle             Kinderbetreuungsgeld, wird die Differenz aus-
Mütter/Väter, auch Adoptiv- und Pflegeeltern             bezahlt.
unter folgenden Voraussetzungen:
- Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für
  das Kind,                                              Antragstellung
- gemeinsamer Haushalt mit dem Kind (über-               Das Kinderbetreuungsgeld muss extra bean-
  einstimmende Hauptmeldeadresse),                       tragt werden. Der Antrag ist bei der zuständi-
- Durchführung der ersten zehn Mutter-­Kind-             gen Sozialversicherung zu stellen. Das ist jene,
  Pass-­Untersuchungen (siehe auch Seite 26              bei der Sie versichert sind bzw. zuletzt versi-
  und 49),                                               chert waren.
- Einhaltung der Zuverdienstgrenze,
- Mittelpunkt der Lebensinteressen des an-               Die Eltern können sich beim Bezug abwechseln.
  tragstellenden Elternteils und des Kindes in           Dazu müssen beide Elternteile einen eigenen
  Österreich,                                            Antrag stellen.

                                                    22
Finanzen
Zwei Systeme                                           Bei der Antragstellung müssen sich die Eltern
Es stehen zwei Systeme zur Auswahl: das Kin-           auf eine Bezugsdauer einigen. Eine Änderung
derbetreuungsgeld-Konto und das einkom-                ist nur einmal und unter bestimmten Be­
mensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Bei der            dingun­gen möglich. Diese muss spätestens am
Antragstellung entscheidet sich ein Elternteil         91. Tag vor Ablauf der ursprünglich gewählten
für eines der beiden Systeme. Diese Wahl ist           Anspruchsdauer erfolgen.
für den anderen Elternteil bindend. Eine Ände-
rung ist nur binnen 14 Tagen ab Antragstellung         Einkommensabhängiges
möglich.                                               Kinderbetreuungsgeld
                                                       Das einkommensabhängige Kinderbetreuungs-
Einen Überblick und Details zu den zwei Syste-         geld beträgt grundsätzlich 80% des Wochen-
men finden Sie in der Tabelle Seite 24 bis 25.         geldes (fiktives Wochengeld bei Vätern) und
                                                       max. € 66,00 täglich (ca. € 2.000,00 monatlich).
Kinderbetreuungsgeld-Konto
(flexibles Pauschalsystem)                             Das einkommensabhängige Kinderbetreuungs-
Kinderbetreuungsgeld erhalten Eltern unab-             geld gebührt für 365 Tage ab der Geburt des
hängig davon, ob sie vor der Geburt des Kindes         Kindes. Wenn sich die Elternteile beim Bezug
erwerbstätig waren.                                    abwechseln, wird es für maximal 426 Tage aus-
                                                       bezahlt. Neben den allgemeinen Voraussetzun-
Auf dem Kinderbetreuungsgeld-Konto stehen              gen (siehe Kapitelanfang) muss in den sechs
max. rund € 12.366,00 für ein Elternteil bzw.          Monaten vor der Geburt eine in Österreich
max. rund € 15.449,00 für beide Elternteile zur        kranken- und pensionsversicherungspflichti-
Ver­fügung. Das heißt, dass das KBG nur dann in        ge Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Dieser
voller Höhe ausgeschöpft werden kann, wenn             gleichgestellt sind unter bestimmten Voraus-
es von beiden Elternteilen bezogen wird. So            setzungen auch Zeiten des Wochengeldbezu-
kann ein Elternteil max. 80% der Bezugszeit            ges, der Karenz, die Gewährung einer Betriebs-
in Anspruch nehmen. Mindestens 20% stehen              hilfe oder von Wochengeld für Selbständige.
dem anderen Elternteil zu und können nicht
über­tragen werden.                                    Zusätzlich führt die zuständige Sozialversiche-
                                                       rung eine sogenannte „Günstigkeitsrechnung“
Die Bezugsdauer des KBG ist innerhalb eines            zum Vorteil der/des Antragstellenden durch
vor­­gegebenen Zeitrahmens frei wählbar. Die           (mit den Einkünften aus dem Kalenderjahr vor
Höhe des täglichen KBG richtet sich nach               der Geburt des Kindes). Der so ermittelte Tag-
der Wahl der Bezugsdauer, d.h. der auf dem             satz kann sich dadurch noch erhöhen, aber
KBG-Konto zur Verfügung stehende Betrag                nicht reduzieren.
wird auf die gewählten Tage verteilt.

                                                  23
Kinderbetreuungsgeld-                   Einkomensabhängiges
                                   Konto                                   Kinderbetreuungsgeld

     Höhe des                      € 14,53 bis € 33,88 pro Tag bzw.        80% vom Wochengeld bzw. einer anderen
     Kinderbetreuungsgeldes        € 436,00 bis ca. € 1.000,00 monatlich   gleichartigen finanziellen Leistung
     (je nach Wahl                                                         max. € 66,00 pro Tag bzw. ca. € 2.000,00
     der Bezugsdauer)                                                      monatlich

     maximale Bezugsdauer          365 bis 851 Tage                        365 Tage
     ein Elternteil                (ca. 12 bis 28 Monate)                  (ca. 12 Monate)
                                                                                                                      Kinderbetreuungsgeld-Systeme im Überblick

     ab Geburt des Kindes

24
     maximale Bezugsdauer          456 bis 1.063 Tage                      426 Tage
     beide Elternteile             (ca. 15 bis 35 Monate)                  (ca. 14 Monate)
     ab Geburt des Kindes

     Erwerbstätigkeit              nein                                    mind. die letzten 182 Kalendertage vor
     vor der Geburt notwendig?                                             Geburt/Mutterschutz (kranken- und pen-
                                                                           sionsversicherungspflichtige Tätigkeit)

     Mindestdauer                  61 Tage                                 61 Tage
     pro Block bei Bezugswechsel

     Gleichzeitiger Bezug          max. 31 Tage (beim 1. Wechsel),         max. 31 Tage (beim 1. Wechsel),
     beider Elternteile möglich?   die Anspruchsdauer reduziert sich um    die Anspruchsdauer reduziert sich um
                                   diese Tage                              diese Tage
Partnerschaftsbonus             ja – bei annähernd gleicher Bezugsdauer     ja – bei annähernd gleicher Bezugsdauer
                                     beider Elternteile                          beider Elternteile

     Zuverdienst                     60% der Einkünfte des relevanten            max. € 7.300,00
     pro Kalenderjahr sind           Kalenderjahres, mind. € 16.200,00           kein gleichzeitiger Bezug von Leistungen
     zulässig (siehe Seite 28)                                                   aus der Arbeitslosenversicherung zulässig

     Zuschlag bei Mehrlingen         zusätzlich 50% des gewählten                kein Zuschlag
     (Zwillinge, Drillinge usw.)     Tagesbetrages
     pro Kind

     Beihilfe zum KBG                max. 365 Tage (durchgehend)                 keine Beihilfe
                                     je € 6,06 pro Tag

     Bezugsverlängerung für          bis zu 91 Tagen über die gewählte (einem    keine Härtefallverlängerung
     Alleinerziehende im Härtefall   Elternteil zustehende) Bezugsdauer hinaus

25
     Weitere Details finden Sie auf Seite 26 und 27.

     Quelle: Broschüre „FamilienGuide“ – Leistungen für Familien in Österreich
     www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at (FamilienGuide)

     Infoline Kinderbetreuungsgeld:
     T +43 800 240 014
     (Mo bis Do: 9.00 – 15.00 Uhr)

                                                                                                                     Finanzen
Weitere Informationen                                   Partnerschaftsbonus
                                                        Wenn der KBG-Bezug zu annähernd gleichen
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen                         Teilen aufgeteilt ist (50:50 bis 60:40) und
Bei beiden Systemen sind fünf Untersuchun-              das KBG für mindestens 124 Tage je Eltern-
gen der werdenden Mutter und die ersten fünf            teil bezogen wird, gibt es einen einmaligen
Untersuchungen des Kindes Voraussetzung für             Partnerschaftsbonus in Höhe von € 500,00
den Bezug von KBG in voller Höhe. Bei der An-           je Elternteil. Dieser Bonus muss zu­sätzlich be-
tragstellung müssen fünf Schwangerschafts-              antragt werden.
untersuchungen und die erste Kindesuntersu-
chung nachgewiesen werden. Die restlichen               Zuschlag bei Mehrlingen
sind bis zum 15. Lebensmonat nachzuweisen,              (Zwillinge, Drillinge usw.)
ansonsten wird das KBG um € 1.300,00 je El-             Bei Mehrlingsgeburten gibt es für das jüngste
ternteil gekürzt. Beim einkommensabhängigen             Kind KBG in der Höhe des gewählten Tagesbe-
KBG wird der Tagessatz um € 16,50 ab dem                trages. Für jedes weitere Kind einer Mehrlings-
10. Lebensmonat gekürzt. Werden die Untersu-            geburt gibt es einen Zuschlag von je 50% des
chungen aus Gründen, die nicht bei den Eltern           Tagesbetrages. Dieser Zuschlag wird auch dann
liegen (z.B. Adoption), nicht oder nur teilweise        weiterbezahlt, wenn während des aufrechten
durchgeführt, kommt es zu keiner Kürzung.               KBG-Anspruches ein weiteres Kind auf die Welt
                                                        kommt.
Bezugswechsel in Blöcken
Die Eltern können sich beim Bezug des KBG               Beihilfe zum KBG
zwei Mal abwechseln (in Härtefällen öfter).             Eltern und Alleinerziehende mit geringem Ein-
Es können sich maximal drei Blöcke ergeben,             kommen können für Kinder eine Beihilfe zum
wobei ein Block mindestens 61 Tage dauern               KBG-Konto in Höhe von rund € 180,00 pro
muss (Mindestbezugsdauer). Beziehen beide               Monat beantragen. Die Beihilfe wird für ma-
Elternteile KBG, kann sich die höchstmögliche           ximal zwölf Kalendermonate ab Antragstellung
Bezugsdauer je nach gewählter Variante um 91            gewährt.
bis zu 212 Tagen verlängern.
                                                        Alleinerziehende dürfen in diesem Fall nicht
Gleichzeitiger Bezug                                    mehr als € 7.300,00 und der zweite Elternteil/
Die Eltern können für die Dauer von bis zu              Partner nicht mehr als € 16.200,00 im Kalen-
31 Tagen das KBG gleichzeitig beziehen. Das             derjahr verdienen. Werden diese Grenzen über-
gilt für beide Systeme und ist nur beim ersten          schritten, fordert die Sozialversicherung die
Bezugswechsel möglich. Die Gesamtanspruchs-             Beihilfe zurück.
dauer reduziert sich dann um diese Tage.

                                                   26
Finanzen
Verlängerter Bezug
In bestimmten Fällen kann der Bezug von KBG              Bundesministerium für Arbeit, Familie und
bis zu maximal 91 Tagen verlängert werden.               Jugend
Das ist dann möglich, wenn der Partner ver-              Familienservice: T +43 800 240262
stirbt, schwer erkrankt, im Gefängnis ist oder           familienservice@bka.gv.at
auch bei gerichtlich oder behördlich festge-             Broschüre „FamilienGuide“ unter
stellter häuslicher Gewalt. Alleinerziehende mit         www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at
einem geringen Einkommen und einem laufen-               Infoline Kinderbetreuungsgeld
den Unterhaltsverfahren erhalten ebenso das              T +43 800 240 014
verlängerte Kinderbetreuungsgeld.                        (Mo bis Do: 9.00 – 15.00 Uhr)
                                                         Zuständige Sozialversicherungsträger
Versicherungsleistungen                                  z.B. Österreichische Gesundheitskasse ÖGK
Eltern sind während des Bezuges von KBG                  Mutterschaft
bei ihrer bisherigen Sozial­ver­siche­rung weiter        T +43 50 766 19
krankenversichert. Mit Be­  zugs­ ende des KBG           mutterschaft-19@oegk.at
endet auch der Krankenversicherungsschutz.               Broschüren „Kinderbetreuungsgeld“ und
Ab die­sem Zeit­punkt gibt es die Möglichkeit            „Wenn ein Baby kommt“ der
einer Selbst­versicherung oder der Mitversiche-          Arbeiterkammer Vorarlberg
rung beim Ehe- bzw. Lebenspartner. Die kos-              www.ak-vorarlberg.at (Service bzw. Beratung)
tenlose Mitversicherung beim Lebenspartner
ist nur möglich, wenn seit mind. zehn Monaten
eine Hausgemeinschaft besteht, unentgeltlich
der Haushalt geführt wird und es ein gemein-
sames Kind gibt.

Für die Pensionsversicherung gilt die Zeit bis
zum vollendeten 4. Lebensjahr (beim Pensions-
splitting 7. Lebensjahr) des Kindes als spezielle
Versicherungszeit (siehe auch Seite 17).

                                                    27
Sie können auch lesen