Arbeitslos, aber lebensversichert - neue Regeln ab 2005 (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)
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Arbeitslos, aber lebensversichert – neue Regeln ab 2005 (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) Sehr geehrte Damen und Herren, vor 2005 bestand das finanzielle Netz bei Arbeitslosigkeit aus dem Ar- beitslosengeld, der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe). Ab 2005 besteht es nach dem Motto „Fördern und Fordern“ nur noch aus dem Arbeitslo- sengeld I und dem Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld. Im Folgenden sind die wichtigsten Regelungen zusammengestellt, um den hohen Informationsbedarf angemessen bedienen zu können. Bei allem Respekt vor der verständlichen Angst der betroffenen Lebens- Hohe Hürden für versicherungskunden, die über viele Jahre angesparte Altersversorgung Leistungsanspruch vorzeitig aufbrauchen zu müssen, darf nicht übersehen werden, dass die steuerfinanzierte Hilfe durch Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld der Höhe nach vom bisherigen Einkommen und Lebensstandard losgelöst ist und bereits an anderen Hürden scheitern kann. Macht der Aufbau einer privaten Altersvorsorge bei drohender Ar- beitslosigkeit noch Sinn? Wir meinen ja! Denn ... i.d.R. besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld (bis zu 18 Monate lang) zu Lebensversicherungen kann ein Verwertungsausschluss vereinbart Verwertungsaus- werden schluss nicht jede Lebens- oder Rentenversicherung ist verwertbar Lebensversicherungsbeiträge können u.U. die Bedürftigkeit erhöhen mit den neuen Regelungen kommt der zügigen Rückführung ins Er- werbsleben noch größere Bedeutung zu und die Leistungsdauer wird sich verkürzen. Inhalt 1. Arbeitslosengeld I 2. Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld 3. Voraussetzungen für einen Anspruch auf ALG II 4. Hilfebedürftigkeit (Einkommen und Vermögen) 5. Vermögensfreibeträge 6. Hinweise und Gestaltungsmöglichkeiten Seite 1 von 8 Swiss Life Produktmanagement – Privatkunden Paul Keller paul.keller@swisslife.de
1. Arbeitslosengeld I Das Arbeitslosengeld I ist eine beitragsfinanzierte Versicherungsleis- Keine Vermögens- tung und beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit anrechnung bei Kind(ern) 67 Prozent. Die Anspruchsdauer beträgt die Hälfte der Dauer ALG I des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, längstens 12 Monate und nach vollendetem 55. Lebensjahr längstens 18 Monate. Eigenes Vermögen und das Einkommen bzw. Vermögen des Partners spielen keine Rolle. 2. Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld Das Arbeitslosengeld II (ALG II) ist eine steuerfinanzierte Fürsorgeleis- tung an erwerbsfähige Bedürftige, das Sozialgeld das Pendant für nicht erwerbsfähige Angehörige. Beide Leistungen werden also von allen Steu- erzahlern „erbracht“. ALG II kann an und für sich unbegrenzt beansprucht werden, die Bewilli- gung erfolgt jedoch grundsätzlich für jeweils 6 Monate. Die Höhe der Leis- tung hängt im Wesentlichen von der Bedürftigkeit und Zahl der Haus- haltsmitglieder ab. Dabei werden Einkünfte und Vermögen aller Haus- haltsmitglieder berücksichtigt. Die Regelleistung beträgt z.B. für West Ost Regelleistung Alleinstehende oder Alleinerziehende 345 Euro 331 Euro Bedarfsgemeinschaft mit 2 Erwachsenen 622 Euro 596 Euro zuzüglich angemessene Miet- und Heizkosten 3. Voraussetzungen für einen Anspruch auf ALG II Um eine Leistung erhalten zu können, muss die Person einen Antrag stellen hilfebedürftig sein (siehe Abschnitt 4) erwerbsfähig sein (mindestens drei Stunden unter den üblichen Bedin- gungen des allg. Arbeitsmarktes täglich erwerbstätig sein können) Darüber hinaus wird vom Erwerbsfähigen gefordert, eigenverantwortlich dazu beizutragen, dass der Unterhalt der Bedarfs- Eigenverantwortung gemeinschaft (Haushalt) unabhängig vom ALG II und Sozialgeld aus und Mitwirkungs- eigenen Mitteln und Kräften bestritten werden kann pflichten in Verantwortung und Verpflichtung gegenüber dem Steuerzahler mit den knapp bemessenen Leistungen des ALG II in vernünftiger Weise hauszuhalten aus eigener Verantwortung heraus die Arbeitslosigkeit zu beenden und eine Erwerbsarbeit zu suchen eine angebotene zumutbare Arbeit auf dem allg. Arbeitsmarkt anzu- nehmen oder an Wiedereingliederungsmaßnahmen aktiv mitzuwirken eine angebotene gemeinnützige Arbeit gegen eine Entschädigungs- leistung anzunehmen Für Verstöße sind harte Sanktionen vorgesehen: schrittweise Absenkung Sanktionen der Leistungen in 10 oder 30 Prozentschritten bis hin zum Wegfall. Seite 2 von 8 Swiss Life Produktmanagement – Privatkunden Paul Keller paul.keller@swisslife.de
4. Hilfebedürftigkeit Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigenen Kräften und Mitteln nicht oder nicht ausreichend sichern kann. Einkommen und Vermögen aller Mitglieder werden dabei berücksichtigt. 4.1 Einkommensanrechnung Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldeswert; Art Jede Einnahme in und Herkunft der Einnahme sind unerheblich. Zum Einkommen gehören Geld oder Geldes- z.B. Einnahmen aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit, Un- wert terhaltsleistungen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Wohngeld, Kapital- und Zinserträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Erwerbsminde- rungs-/BU-Renten, private Leibrenten, in bestimmten Fällen auch das Kin- dergeld. Nicht als Einkommen zählen z.B. die Grundrente nach dem Bun- desversorgungsgesetz oder vergleichbare Renten/Beihilfen/Entschädigun- gen, Erziehungsgeld, Blindengeld, Leistungen der Pflegeversicherung. Wessen Einkommen ist zu berücksichtigen? Einkommen des Hilfebedürftigen Auch das Einkom- Einkommen des Ehepartners oder eheähnlichen Lebenspartners men des Partners Einkommen von Verwandten und Verschwägerten im selben Haushalt, soweit von deren Einkommensverhältnissen erwartet werden kann, dass sie den Bedürftigen unterstützen Wie wird Einkommen ab Oktober 2005 angerechnet? Bruttoeinkommen (z.B. Partner) 1.800 Euro – Steuern (z.B. Steuerklasse 3) – 13 Euro – Beiträge zur Sozialversicherung – 388 Euro Versicherungsbei- – Grundfreibetrag (100 Euro)1 bzw. träge mindern das – Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen privaten anzurechnende Versicherungen1 (z.B. Kfz-Haftpflichtversicherung) – 74 Euro Einkommen – sonstige angemessene Versicherungsbeiträge1 – 30 Euro – Mindesteigenbeitrag zu einem Riestervertrag1 – 30 Euro – Werbungskosten1 – 35 Euro – Freibetrag bei Erwerbstätigkeit2 – bis 800 Euro Brutto: 20% des Bruttoeinkommens über 100 Euro – 140 Euro – übersteigender Teil bis 1.200 Euro Brutto: 10% des Bruttoeinkommens (wenn minderjähriges Kind – 40 Euro vorhanden, dann bis 1.500 Euro) = anzurechnendes Einkommen = 1.050 Euro Bei einem Paar mit einem Regelbedarf von 622 Euro + 458 Euro für Miete und Heizkosten (Gesamtbedarf 1.080 Euro) würden 1.050 Euro darauf 1 bei Erwerbstätigen werden für diese Positionen zusammen 100 Euro monatlich angesetzt (Grundfreibetrag), falls keine höheren Beiträge nachgewiesen werden und das monatliche Einkommen 400 Euro übersteigt. 2 Das vereinfachte Verfahren ist für alle Leistungsbescheide ab 1. Oktober anzuwen- 3 den; es verbessert die Hinzuverdienstmöglichkeiten im unteren Einkommensbereich. Bei arbeitnehmerfinanzierten Anwartschaften kommt es laut Bundesagentur auf die konkrete Vertragsgestaltung und den gewählten Durchführungsweg an. Seite 3 von 8 Swiss Life Produktmanagement – Privatkunden Paul Keller paul.keller@swisslife.de
angerechnet, so dass nur 30 Euro geleistet werden; vorausgesetzt, es ist kein Vermögen anzurechnen. Am 30. August 2002 hatte Vor 2005 galten Beiträge zu privaten Versicherungen bis das Sozialgericht Berlin entschieden, dass Aufwen- 3 Prozent des Einkommens als angemessen. Im Fragebogen dungen für private Versiche- werden die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen abge- rungen in voller Höhe ab- fragt (Gebäude, Kfz-Haftpflicht usw.) und darauf hingewiesen, setzbar sind, sofern sie an- dass für nicht gesetzlich vorgeschriebene private Versicherungen gemessen sind (auch zu Verträgen der Basisversorgung) ein monatlich pauscha- (Az: S 58 AL 2103/02). ler Betrag abgesetzt wird. Berufungsverfahren LSG Berlin (Az. L 10 AL 79/02). 4.2 Zu berücksichtigendes Vermögen Bei der Bedürftigkeitsprüfung sind alle verwertbaren Vermögensgegen- stände einzubeziehen, die nicht zum Kreis des geschützten Vermögens gehören. Wessen Vermögen ist zu berück- unberücksichtigt bleibt das sichtigen? Vermögen … Vermögen des Hilfebedürftigen des getrennt lebenden Partners Vermögen des Kin- Vermögen des Ehepartners oder der Kinder des Bedürftigen des bleibt i.d.R. un- eheähnlichen Lebenspartners der Eltern erwachsener Bedürf- berücksichtigt Vermögen von Verwandten und tiger Verschwägerten im selben Schwiegereltern, Schwieger- Haushalt, soweit von deren Ein- töchter, Schwiegersöhne kommensverhältnissen erwartet Großeltern werden kann, dass sie den Be- Enkelkinder dürftigen unterstützen Geschwistern Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person, egal ob im Inland oder Ausland vorhanden, z.B. Bargeld Guthaben auf Konten und Depots (z.B. Wertpapiere, Aktien, Fondsan- teile, Bausparguthaben, Festgelder) Guthaben bei Versicherungen (Lebens- und Rentenversicherungen mit beliebigem Schlussalter, Beitragsdepots) Altersvorsorgeansprüche (Kapitalversicherungen) ohne Verwertungs- ausschluss Altersvorsorgeansprüche (Kapitalversicherungen) mit Verwertungs- Ausschluss gemäß ausschluss, soweit sie den Freibetrag von 200 Euro je Lebensjahr § 165 Abs. 3 VVG übersteigen möglich Sonstige Forderungen (z.B. ausgeliehener Geldbetrag, gewährte Dar- lehen) Bewegliches Vermögen (z.B. Münzsammlung, Wohnwagen, Motor- boot, Segelboot) Haus- und Grundeigentum sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken Die Vermögensteile werden mit ihren Verkehrswerten zum Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes II bzw. deren Verlängerung ange- setzt, Lebensversicherungen mit dem Rückkaufswert. Seite 4 von 8 Swiss Life Produktmanagement – Privatkunden Paul Keller paul.keller@swisslife.de
Unberücksichtigt bleibt jedoch das Schonvermögen: Schonvermögen Angemessener Hausrat (alle Gegenstände, die zur Haushaltsführung und zum Wohnen not- wendig oder zumindest üblich sind) Angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfe- bedürftigen (unangemessen sind Zweit- und Luxusfahrzeuge) Selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder entsprechende Eigentumswohnung (für 1 Person 45 qm, für 2 Personen 60 qm, 3 Personen 75 qm usw.) Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrund- Unter § 231 SGB VI fallen nur stücks von angemessener Größe zu Wohnzwe- spätestens 1968 befreite Angestellte cken pflegebedürftiger oder behinderter Men- bis 1988 befreite Künstler Personen, die am 31. Dezember 1991 befreit schen bestimmt ist waren (u.a. Selbständige in den neuen Bun- Für die Alterssicherung nachweislich bestimmte desländern ohne befreiende Lebensversiche- Sachen und Rechte, wenn der Arbeitslose oder rung, bis 1961 befreite Handwerker) sein Partner von der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder eines berufsständischen gemäß § 231 und § 231a SGB VI (siehe Kasten Versorgungswerks rechts) befreit ist befreite Selbständige mit einem Auftraggeber bis zum 30. September 2001 befreite selb- Guthaben in Riesterverträgen, soweit es nicht ständige Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen vorzeitig steuerschädlich verwendet wird (Gutha- und Hebammen ben ohne Überzahlungen) bis zum 30. Juni 2002 befreite Seeleute auf Sachen und Rechte, deren Verwertung fremdbeflaggten Seeschiffen „offensichtlich unwirtschaftlich“ ist (mehr als 10 Prozent unter dem Substanzwert). Unter § 231a SGB VI sind genannt D.h., eine Lebensversicherung ist grundsätzlich Selbständige, die am 31. Dezember 1991 in nicht verwertbar, solange der Rückkaufswert den neuen Bundesländern aufgrund einer Le- unter 90 Prozent der gezahlten Beiträge liegt. bensversicherung befreit waren Hinweis: Manche Arbeitsagenturen fordern bei risikobehafteten Anlagen (Aktien, Fonds) zu einer Verwertung durch Be- leihung auf, wenn der Wert unter 90 Prozent der Beiträge liegt. Dies kann im Grunde genommen auch auf fondsgebundene Versicherungen zutreffen, so- fern eine Beleihung möglich ist. Vermögensgegenstände, die für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (z.B. notwendiges Betriebsvermögen) Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet Verwertbarkeit oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Vorrangig ist die Verwertung des Vermögens durch Verkauf oder Belei- hung. Der Gegenwert hierfür ist sofort zu berücksichtigen; d.h. es ist uner- heblich, wann die Verwertung realisiert werden kann. Dass durch den Ver- kauf künftige Wertsteigerungen entgehen können, bleibt unberücksichtigt. Ist eine Verwertung durch Verkauf oder Beleihung nicht möglich, ist es durch Vermietung oder Verpachtung zur Einkommenserzielung zu nutzen. Seite 5 von 8 Swiss Life Produktmanagement – Privatkunden Paul Keller paul.keller@swisslife.de
Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht frei verfügen kann, Finanzierungs-LV sind nicht verwertbar, weil sie beispielsweise verpfändet sind und der Inhaber die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann. Nicht ver- wertbar sind demzufolge Tilgungs-Lebensversicherungen und Verträge, die zu Sicherungszwecken abgetreten sind, solange die Abtretung besteht. Verträge mit unwiderruflichem Bezugsrecht oder Abtretungen an Dritte sind grundsätzlich nicht dem Vermögen des Versicherungsnehmers zuzu- rechnen. Übertragungen in der Absicht, Bedürftigkeit herbeizuführen, wer- den durch Kürzung oder Wegfall des ALG-II-Anspruchs sanktioniert. Unter Umständen wird ein solcher Vertrag trotzdem angerechnet, weil ein zivil- rechtlicher Rückübertragungsanspruch nach § 528 BGB als Vermögen berücksichtigt wird oder ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II besteht. Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung Betriebliche Alters- sind unabhängig vom gewählten Durchführungsweg grundsätzlich als versorgung nach nicht verwertbares Vermögen zu qualifizieren³. Sie fallen auch nicht unter Ansicht des GDV den besonderen Altersvorsorgefreibetrag (siehe Abschnitt 5). nicht verwertbar Anwartschaften aus einer Basisversorgung sind ebenfalls nicht verwertbar. 5. Vermögensfreibeträge Vom Vermögen dürfen folgende Freibeträge abgesetzt werden: Altersabhängiger Grundfreibetrag 200 Euro43 mind. 4.100 Euro, je vollendetes Lebensjahr max. 13.000 Euro für den Hilfebedürftigen je Person und seinen Partner Altersabhängiger Altersvorsorge- 200 Euro mind. 4.100 Euro, freibetrag (Versicherungen mit Verwer- je vollendetes Lebensjahr max. 13.000 Euro tungsausschluss) für den Hilfebedürftigen je Person und seinen Partner Freibetrag für notwendige Anschaffun- 750 Euro gen/einmalige Bedarfe pro Kopf wird bei jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen berücksichtigt Beispiel für ein Ehepaar (beide 55 Jahre alt) Verwertbares Vermögen 26.000 Euro – Grundfreibetrag (2 x 55 x 200) – 22.000 Euro + Kapitalversicherungen mit 20.000 Euro Verwertungsausschluss – besonderer Freibetrag – 22.000 Euro = anzurechnendes Guthaben = 0 Euro Ö + 0 Euro – Freibetrag für einmalige Bedarfe – 1.500 Euro = anzurechnendes Vermögen = 2.500 Euro Das Arbeitslosengeld II würde demnach solange ruhen, bis der Betrag von 2.500 Euro peu à peu abgeschmolzen ist. Seite 6 von 8 Swiss Life Produktmanagement – Privatkunden Paul Keller paul.keller@swisslife.de
6. Hinweise und Gestaltungsmöglichkeiten Grundsätzlich sollte vor einem Eingriff in einen Versicherungsvertrag zu- erst ausgelotet werden, ob überhaupt eine Chance besteht, als bedürftig zu gelten. Möglichkeiten einer Vermeidung der Vermögensanrechnung sind gege- ben. Vorrangig sollte versucht werden, Verbindlichkeiten durch sonstige Guthaben außerhalb von Versicherungen zu tilgen, da Schulden nicht vom verwertbaren Vermögen abgezogen werden dürfen. Einsatz einer Lebensversicherung für Sicherungszwecke von Darlehen, um z.B. eine Verbesserung der Konditionen zu erreichen5 Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bis zum Eintritt in Sanktionsfreier den Ruhestand (mindestens bis zum vollendeten 60. Lebensjahr) Ausschluss der Der Ausschluss wird im Leistungsbescheid erst berücksichtigt, wenn er vorzeitigen Verwer- vereinbart ist. Wenn ein Verwertungsausschluss neu vereinbart wird, tung gemäß § 165 führt das zu einem neuen Bescheid, da eine wesentliche Änderung in Abs. 3 VVG den Verhältnissen des Hilfesuchenden eingetreten ist. Es ist ratsam, einen Verwertungsverzicht erst zu beantragen, nachdem im Vorfeld geklärt worden ist, dass er auch benötigt wird, da der Ver- wertungsverzicht nicht rückgängig gemacht werden kann! Umschichtung in Anlageformen, die vorschüssig mit Vertriebskosten belastet sind (Provision, Ausgabeaufschlag)5 Einmalbeitrag zugunsten nicht rückkaufsfähiger Rentenversicherungen (Tarif 800/890, Basisvorsorge/Schicht 1)5 Mit einer Umwandlung von Vermögen in eine sofort beginnende Rente kann ggf. eine Teilleistung erreicht werden (statt Ablehnung). Bei einer denkbaren Übertragung von Guthaben auf einen Basisvorsor- ge-Vertrag sollten Vor- und Nachteile abgewogen werden, da das Kapi- talwahlrecht verloren geht. Ins Leere geht in jedem Fall eine zeitnahe Übertragung der Versiche- VN-Wechsel ist kei- rungsnehmereigenschaft auf Dritte. Nach Übertragungen und Schen- ne Lösung! kungen in den letzten 10 Jahren wird in den Fragebögen ausdrücklich ge- fragt! Keinen Vorteil bringt die Übertragung von Guthaben auf einen Riesterver- trag. Dieses Kapital fällt nicht unter das Schonvermögen, da es sich nicht um gefördertes Vermögen handelt. 5 Wir empfehlen, dies im Einzelfall mit der Arbeitsagentur abzuklären. Seite 7 von 8 Swiss Life Produktmanagement – Privatkunden Paul Keller paul.keller@swisslife.de
Tilgungsaussetzungsversicherungen im Rahmen der Finanzierung ei- ner angemessenen selbst genutzten Immobilie sind nach unserer Ein- schätzung nicht verwertbar. Verträge können auch nachträglich zur Siche- rung und Tilgung eingesetzt werden. Zur Darlehenssicherung abgetretene Versicherungen sind ebenfalls nicht verwertbar. Rentenversicherungen im Rentenbezug werden als Einnahmen berück- sichtigt. Als Einkommen zählt der Nettobetrag der Rente (nach Steuern und evtl. KV-Beiträgen) und mindert die Bedürftigkeit. Gleiches gilt auch für laufende BU-Renten. Nicht rückkaufsfähige Rentenversicherungen (z.B. Tarife 800/890, 870) Nicht rückkaufsfä- zählen nicht zum verwertbaren Vermögen. Soweit der Versicherer die Aus- hige Verträge reichung eines Darlehens ablehnt, geht das Bundeswirtschaftsministerium davon aus, dass eine Verwertung durch Beleihung nicht möglich ist. Über Beitragsdepots kann nur bei Ende der Beitragszahlungspflicht ver- fügt werden. Da dies auch bei Kündigung oder Beitragsfreistellung eintritt, sind Beitragsdepots verwertbar. Eine Beitragsfreistellung dürfte immer zugemutet werden können, denn die bisher erreichte Altersversorgung wird dadurch nicht berührt. Ob das Vermögen nun in der Lebensversiche- rung oder im Beitragsdepot steckt, ist unbedeutend. Aktiendepots können ebenso beliehen werden wie festverzinsliche Papie- re, die vor Fälligkeit nicht kündbar sind (Finanzierungsschätze, Festgelder usw.). Forderungen (z.B. ausstehende Rechnungsbeträge) lassen sich z.B. an Inkassobüros abtreten und sind somit verwertbar. Betriebsvermögen des Partners braucht nicht verwertet zu werden, auch Betriebsvermögen wenn kein Betriebsgewinn erzielt wird, da ansonsten dadurch die Lebens- und Einkunftsgrundlage entzogen werden würde. Unter http://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de können Formulare und weitere Informationen abgerufen werden. Mit freundlichen Grüßen i.V. Wolfgang Hiemer i.A. Paul Keller Seite 8 von 8 Swiss Life Produktmanagement – Privatkunden Paul Keller paul.keller@swisslife.de
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