Arbeitslos, aber lebensversichert - neue Regeln ab 2005 (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)
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Arbeitslos, aber lebensversichert – neue Regeln ab 2005
(Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor 2005 bestand das finanzielle Netz bei Arbeitslosigkeit aus dem Ar-
beitslosengeld, der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe). Ab 2005 besteht
es nach dem Motto „Fördern und Fordern“ nur noch aus dem Arbeitslo-
sengeld I und dem Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld.
Im Folgenden sind die wichtigsten Regelungen zusammengestellt, um
den hohen Informationsbedarf angemessen bedienen zu können.
Bei allem Respekt vor der verständlichen Angst der betroffenen Lebens- Hohe Hürden für
versicherungskunden, die über viele Jahre angesparte Altersversorgung Leistungsanspruch
vorzeitig aufbrauchen zu müssen, darf nicht übersehen werden, dass die
steuerfinanzierte Hilfe durch Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld der Höhe
nach vom bisherigen Einkommen und Lebensstandard losgelöst ist und
bereits an anderen Hürden scheitern kann.
Macht der Aufbau einer privaten Altersvorsorge bei drohender Ar-
beitslosigkeit noch Sinn? Wir meinen ja! Denn ...
i.d.R. besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld (bis zu 18 Monate lang)
zu Lebensversicherungen kann ein Verwertungsausschluss vereinbart Verwertungsaus-
werden schluss
nicht jede Lebens- oder Rentenversicherung ist verwertbar
Lebensversicherungsbeiträge können u.U. die Bedürftigkeit erhöhen
mit den neuen Regelungen kommt der zügigen Rückführung ins Er-
werbsleben noch größere Bedeutung zu und die Leistungsdauer wird
sich verkürzen.
Inhalt
1. Arbeitslosengeld I
2. Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld
3. Voraussetzungen für einen Anspruch auf ALG II
4. Hilfebedürftigkeit (Einkommen und Vermögen)
5. Vermögensfreibeträge
6. Hinweise und Gestaltungsmöglichkeiten
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paul.keller@swisslife.de1. Arbeitslosengeld I
Das Arbeitslosengeld I ist eine beitragsfinanzierte Versicherungsleis- Keine Vermögens-
tung und beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit anrechnung bei
Kind(ern) 67 Prozent. Die Anspruchsdauer beträgt die Hälfte der Dauer ALG I
des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, längstens 12
Monate und nach vollendetem 55. Lebensjahr längstens 18 Monate.
Eigenes Vermögen und das Einkommen bzw. Vermögen des Partners
spielen keine Rolle.
2. Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld
Das Arbeitslosengeld II (ALG II) ist eine steuerfinanzierte Fürsorgeleis-
tung an erwerbsfähige Bedürftige, das Sozialgeld das Pendant für nicht
erwerbsfähige Angehörige. Beide Leistungen werden also von allen Steu-
erzahlern „erbracht“.
ALG II kann an und für sich unbegrenzt beansprucht werden, die Bewilli-
gung erfolgt jedoch grundsätzlich für jeweils 6 Monate. Die Höhe der Leis-
tung hängt im Wesentlichen von der Bedürftigkeit und Zahl der Haus-
haltsmitglieder ab. Dabei werden Einkünfte und Vermögen aller Haus-
haltsmitglieder berücksichtigt.
Die Regelleistung beträgt z.B. für West Ost Regelleistung
Alleinstehende oder Alleinerziehende 345 Euro 331 Euro
Bedarfsgemeinschaft mit 2 Erwachsenen 622 Euro 596 Euro
zuzüglich angemessene Miet- und Heizkosten
3. Voraussetzungen für einen Anspruch auf ALG II
Um eine Leistung erhalten zu können, muss die Person
einen Antrag stellen
hilfebedürftig sein (siehe Abschnitt 4)
erwerbsfähig sein (mindestens drei Stunden unter den üblichen Bedin-
gungen des allg. Arbeitsmarktes täglich erwerbstätig sein können)
Darüber hinaus wird vom Erwerbsfähigen gefordert,
eigenverantwortlich dazu beizutragen, dass der Unterhalt der Bedarfs- Eigenverantwortung
gemeinschaft (Haushalt) unabhängig vom ALG II und Sozialgeld aus und Mitwirkungs-
eigenen Mitteln und Kräften bestritten werden kann pflichten
in Verantwortung und Verpflichtung gegenüber dem Steuerzahler mit
den knapp bemessenen Leistungen des ALG II in vernünftiger Weise
hauszuhalten
aus eigener Verantwortung heraus die Arbeitslosigkeit zu beenden und
eine Erwerbsarbeit zu suchen
eine angebotene zumutbare Arbeit auf dem allg. Arbeitsmarkt anzu-
nehmen oder an Wiedereingliederungsmaßnahmen aktiv mitzuwirken
eine angebotene gemeinnützige Arbeit gegen eine Entschädigungs-
leistung anzunehmen
Für Verstöße sind harte Sanktionen vorgesehen: schrittweise Absenkung Sanktionen
der Leistungen in 10 oder 30 Prozentschritten bis hin zum Wegfall.
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paul.keller@swisslife.de4. Hilfebedürftigkeit
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der
mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigenen
Kräften und Mitteln nicht oder nicht ausreichend sichern kann. Einkommen
und Vermögen aller Mitglieder werden dabei berücksichtigt.
4.1 Einkommensanrechnung
Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldeswert; Art Jede Einnahme in
und Herkunft der Einnahme sind unerheblich. Zum Einkommen gehören Geld oder Geldes-
z.B. Einnahmen aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit, Un- wert
terhaltsleistungen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Wohngeld, Kapital- und
Zinserträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Erwerbsminde-
rungs-/BU-Renten, private Leibrenten, in bestimmten Fällen auch das Kin-
dergeld. Nicht als Einkommen zählen z.B. die Grundrente nach dem Bun-
desversorgungsgesetz oder vergleichbare Renten/Beihilfen/Entschädigun-
gen, Erziehungsgeld, Blindengeld, Leistungen der Pflegeversicherung.
Wessen Einkommen ist zu berücksichtigen?
Einkommen des Hilfebedürftigen Auch das Einkom-
Einkommen des Ehepartners oder eheähnlichen Lebenspartners men des Partners
Einkommen von Verwandten und Verschwägerten im selben Haushalt,
soweit von deren Einkommensverhältnissen erwartet werden kann,
dass sie den Bedürftigen unterstützen
Wie wird Einkommen ab Oktober 2005 angerechnet?
Bruttoeinkommen (z.B. Partner) 1.800 Euro
– Steuern (z.B. Steuerklasse 3) – 13 Euro
– Beiträge zur Sozialversicherung – 388 Euro Versicherungsbei-
– Grundfreibetrag (100 Euro)1 bzw. träge mindern das
– Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen privaten anzurechnende
Versicherungen1 (z.B. Kfz-Haftpflichtversicherung) – 74 Euro Einkommen
– sonstige angemessene Versicherungsbeiträge1 – 30 Euro
– Mindesteigenbeitrag zu einem Riestervertrag1 – 30 Euro
– Werbungskosten1 – 35 Euro
– Freibetrag bei Erwerbstätigkeit2
– bis 800 Euro Brutto: 20%
des Bruttoeinkommens über 100 Euro – 140 Euro
– übersteigender Teil bis 1.200 Euro Brutto: 10%
des Bruttoeinkommens (wenn minderjähriges Kind – 40 Euro
vorhanden, dann bis 1.500 Euro)
= anzurechnendes Einkommen = 1.050 Euro
Bei einem Paar mit einem Regelbedarf von 622 Euro + 458 Euro für Miete
und Heizkosten (Gesamtbedarf 1.080 Euro) würden 1.050 Euro darauf
1
bei Erwerbstätigen werden für diese Positionen zusammen 100 Euro monatlich
angesetzt (Grundfreibetrag), falls keine höheren Beiträge nachgewiesen werden und
das monatliche Einkommen 400 Euro übersteigt.
2
Das vereinfachte Verfahren ist für alle Leistungsbescheide ab 1. Oktober anzuwen-
3
den; es verbessert die Hinzuverdienstmöglichkeiten im unteren Einkommensbereich.
Bei arbeitnehmerfinanzierten Anwartschaften kommt es laut Bundesagentur auf die
konkrete Vertragsgestaltung und den gewählten Durchführungsweg an.
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paul.keller@swisslife.deangerechnet, so dass nur 30 Euro geleistet werden; vorausgesetzt, es ist
kein Vermögen anzurechnen.
Am 30. August 2002 hatte
Vor 2005 galten Beiträge zu privaten Versicherungen bis das Sozialgericht Berlin
entschieden, dass Aufwen-
3 Prozent des Einkommens als angemessen. Im Fragebogen dungen für private Versiche-
werden die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen abge- rungen in voller Höhe ab-
fragt (Gebäude, Kfz-Haftpflicht usw.) und darauf hingewiesen, setzbar sind, sofern sie an-
dass für nicht gesetzlich vorgeschriebene private Versicherungen gemessen sind
(auch zu Verträgen der Basisversorgung) ein monatlich pauscha- (Az: S 58 AL 2103/02).
ler Betrag abgesetzt wird. Berufungsverfahren LSG
Berlin (Az. L 10 AL 79/02).
4.2 Zu berücksichtigendes Vermögen
Bei der Bedürftigkeitsprüfung sind alle verwertbaren Vermögensgegen-
stände einzubeziehen, die nicht zum Kreis des geschützten Vermögens
gehören.
Wessen Vermögen ist zu berück- unberücksichtigt bleibt das
sichtigen? Vermögen …
Vermögen des Hilfebedürftigen des getrennt lebenden Partners Vermögen des Kin-
Vermögen des Ehepartners oder der Kinder des Bedürftigen des bleibt i.d.R. un-
eheähnlichen Lebenspartners der Eltern erwachsener Bedürf- berücksichtigt
Vermögen von Verwandten und tiger
Verschwägerten im selben Schwiegereltern, Schwieger-
Haushalt, soweit von deren Ein- töchter, Schwiegersöhne
kommensverhältnissen erwartet Großeltern
werden kann, dass sie den Be- Enkelkinder
dürftigen unterstützen Geschwistern
Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person,
egal ob im Inland oder Ausland vorhanden, z.B.
Bargeld
Guthaben auf Konten und Depots (z.B. Wertpapiere, Aktien, Fondsan-
teile, Bausparguthaben, Festgelder)
Guthaben bei Versicherungen (Lebens- und Rentenversicherungen mit
beliebigem Schlussalter, Beitragsdepots)
Altersvorsorgeansprüche (Kapitalversicherungen) ohne Verwertungs-
ausschluss
Altersvorsorgeansprüche (Kapitalversicherungen) mit Verwertungs- Ausschluss gemäß
ausschluss, soweit sie den Freibetrag von 200 Euro je Lebensjahr § 165 Abs. 3 VVG
übersteigen möglich
Sonstige Forderungen (z.B. ausgeliehener Geldbetrag, gewährte Dar-
lehen)
Bewegliches Vermögen (z.B. Münzsammlung, Wohnwagen, Motor-
boot, Segelboot)
Haus- und Grundeigentum sowie sonstige dingliche Rechte an
Grundstücken
Die Vermögensteile werden mit ihren Verkehrswerten zum Zeitpunkt der
Beantragung des Arbeitslosengeldes II bzw. deren Verlängerung ange-
setzt, Lebensversicherungen mit dem Rückkaufswert.
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paul.keller@swisslife.deUnberücksichtigt bleibt jedoch das Schonvermögen: Schonvermögen
Angemessener Hausrat
(alle Gegenstände, die zur Haushaltsführung und zum Wohnen not-
wendig oder zumindest üblich sind)
Angemessenes Kraftfahrzeug
für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfe-
bedürftigen (unangemessen sind Zweit- und Luxusfahrzeuge)
Selbst genutztes Hausgrundstück
von angemessener Größe oder entsprechende Eigentumswohnung
(für 1 Person 45 qm, für 2 Personen 60 qm, 3 Personen 75 qm usw.)
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen
Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrund- Unter § 231 SGB VI fallen nur
stücks von angemessener Größe zu Wohnzwe- spätestens 1968 befreite Angestellte
cken pflegebedürftiger oder behinderter Men- bis 1988 befreite Künstler
Personen, die am 31. Dezember 1991 befreit
schen bestimmt ist waren (u.a. Selbständige in den neuen Bun-
Für die Alterssicherung nachweislich bestimmte desländern ohne befreiende Lebensversiche-
Sachen und Rechte, wenn der Arbeitslose oder rung, bis 1961 befreite Handwerker)
sein Partner von der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder eines berufsständischen
gemäß § 231 und § 231a SGB VI (siehe Kasten Versorgungswerks
rechts) befreit ist befreite Selbständige mit einem Auftraggeber
bis zum 30. September 2001 befreite selb-
Guthaben in Riesterverträgen, soweit es nicht
ständige Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen
vorzeitig steuerschädlich verwendet wird (Gutha- und Hebammen
ben ohne Überzahlungen) bis zum 30. Juni 2002 befreite Seeleute auf
Sachen und Rechte, deren Verwertung fremdbeflaggten Seeschiffen
„offensichtlich unwirtschaftlich“ ist (mehr als
10 Prozent unter dem Substanzwert). Unter § 231a SGB VI sind genannt
D.h., eine Lebensversicherung ist grundsätzlich Selbständige, die am 31. Dezember 1991 in
nicht verwertbar, solange der Rückkaufswert den neuen Bundesländern aufgrund einer Le-
unter 90 Prozent der gezahlten Beiträge liegt. bensversicherung befreit waren
Hinweis: Manche Arbeitsagenturen fordern
bei risikobehafteten Anlagen (Aktien, Fonds) zu einer Verwertung durch Be-
leihung auf, wenn der Wert unter 90 Prozent der Beiträge liegt. Dies kann im
Grunde genommen auch auf fondsgebundene Versicherungen zutreffen, so-
fern eine Beleihung möglich ist.
Vermögensgegenstände, die für die Aufnahme oder Fortsetzung einer
Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (z.B.
notwendiges Betriebsvermögen)
Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet Verwertbarkeit
oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder
Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann.
Vorrangig ist die Verwertung des Vermögens durch Verkauf oder Belei-
hung. Der Gegenwert hierfür ist sofort zu berücksichtigen; d.h. es ist uner-
heblich, wann die Verwertung realisiert werden kann. Dass durch den Ver-
kauf künftige Wertsteigerungen entgehen können, bleibt unberücksichtigt.
Ist eine Verwertung durch Verkauf oder Beleihung nicht möglich, ist es
durch Vermietung oder Verpachtung zur Einkommenserzielung zu nutzen.
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paul.keller@swisslife.deVermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht frei verfügen kann, Finanzierungs-LV
sind nicht verwertbar, weil sie beispielsweise verpfändet sind und der
Inhaber die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann. Nicht ver-
wertbar sind demzufolge Tilgungs-Lebensversicherungen und Verträge,
die zu Sicherungszwecken abgetreten sind, solange die Abtretung besteht.
Verträge mit unwiderruflichem Bezugsrecht oder Abtretungen an Dritte
sind grundsätzlich nicht dem Vermögen des Versicherungsnehmers zuzu-
rechnen. Übertragungen in der Absicht, Bedürftigkeit herbeizuführen, wer-
den durch Kürzung oder Wegfall des ALG-II-Anspruchs sanktioniert. Unter
Umständen wird ein solcher Vertrag trotzdem angerechnet, weil ein zivil-
rechtlicher Rückübertragungsanspruch nach § 528 BGB als Vermögen
berücksichtigt wird oder ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II besteht.
Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung Betriebliche Alters-
sind unabhängig vom gewählten Durchführungsweg grundsätzlich als versorgung nach
nicht verwertbares Vermögen zu qualifizieren³. Sie fallen auch nicht unter Ansicht des GDV
den besonderen Altersvorsorgefreibetrag (siehe Abschnitt 5). nicht verwertbar
Anwartschaften aus einer Basisversorgung sind ebenfalls nicht verwertbar.
5. Vermögensfreibeträge
Vom Vermögen dürfen folgende Freibeträge abgesetzt werden:
Altersabhängiger Grundfreibetrag 200 Euro43 mind. 4.100 Euro,
je vollendetes Lebensjahr max. 13.000 Euro
für den Hilfebedürftigen je Person
und seinen Partner
Altersabhängiger Altersvorsorge- 200 Euro mind. 4.100 Euro,
freibetrag (Versicherungen mit Verwer- je vollendetes Lebensjahr max. 13.000 Euro
tungsausschluss) für den Hilfebedürftigen je Person
und seinen Partner
Freibetrag für notwendige Anschaffun- 750 Euro
gen/einmalige Bedarfe pro Kopf
wird bei jedem in der Bedarfsgemeinschaft
lebenden Hilfebedürftigen berücksichtigt
Beispiel für ein Ehepaar (beide 55 Jahre alt)
Verwertbares Vermögen 26.000 Euro
– Grundfreibetrag (2 x 55 x 200) – 22.000 Euro
+ Kapitalversicherungen mit 20.000 Euro
Verwertungsausschluss
– besonderer Freibetrag – 22.000 Euro
= anzurechnendes Guthaben = 0 Euro Ö + 0 Euro
– Freibetrag für einmalige Bedarfe – 1.500 Euro
= anzurechnendes Vermögen = 2.500 Euro
Das Arbeitslosengeld II würde demnach solange ruhen, bis der Betrag von
2.500 Euro peu à peu abgeschmolzen ist.
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paul.keller@swisslife.de6. Hinweise und Gestaltungsmöglichkeiten
Grundsätzlich sollte vor einem Eingriff in einen Versicherungsvertrag zu-
erst ausgelotet werden, ob überhaupt eine Chance besteht, als bedürftig
zu gelten.
Möglichkeiten einer Vermeidung der Vermögensanrechnung sind gege-
ben.
Vorrangig sollte versucht werden, Verbindlichkeiten durch sonstige
Guthaben außerhalb von Versicherungen zu tilgen, da Schulden nicht
vom verwertbaren Vermögen abgezogen werden dürfen.
Einsatz einer Lebensversicherung für Sicherungszwecke von Darlehen,
um z.B. eine Verbesserung der Konditionen zu erreichen5
Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bis zum Eintritt in Sanktionsfreier
den Ruhestand (mindestens bis zum vollendeten 60. Lebensjahr) Ausschluss der
Der Ausschluss wird im Leistungsbescheid erst berücksichtigt, wenn er vorzeitigen Verwer-
vereinbart ist. Wenn ein Verwertungsausschluss neu vereinbart wird, tung gemäß § 165
führt das zu einem neuen Bescheid, da eine wesentliche Änderung in Abs. 3 VVG
den Verhältnissen des Hilfesuchenden eingetreten ist.
Es ist ratsam, einen Verwertungsverzicht erst zu beantragen, nachdem
im Vorfeld geklärt worden ist, dass er auch benötigt wird, da der Ver-
wertungsverzicht nicht rückgängig gemacht werden kann!
Umschichtung in Anlageformen, die vorschüssig mit Vertriebskosten
belastet sind (Provision, Ausgabeaufschlag)5
Einmalbeitrag zugunsten nicht rückkaufsfähiger Rentenversicherungen
(Tarif 800/890, Basisvorsorge/Schicht 1)5
Mit einer Umwandlung von Vermögen in eine sofort beginnende Rente
kann ggf. eine Teilleistung erreicht werden (statt Ablehnung).
Bei einer denkbaren Übertragung von Guthaben auf einen Basisvorsor-
ge-Vertrag sollten Vor- und Nachteile abgewogen werden, da das Kapi-
talwahlrecht verloren geht.
Ins Leere geht in jedem Fall eine zeitnahe Übertragung der Versiche- VN-Wechsel ist kei-
rungsnehmereigenschaft auf Dritte. Nach Übertragungen und Schen- ne Lösung!
kungen in den letzten 10 Jahren wird in den Fragebögen ausdrücklich ge-
fragt!
Keinen Vorteil bringt die Übertragung von Guthaben auf einen Riesterver-
trag. Dieses Kapital fällt nicht unter das Schonvermögen, da es sich nicht
um gefördertes Vermögen handelt.
5
Wir empfehlen, dies im Einzelfall mit der Arbeitsagentur abzuklären.
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paul.keller@swisslife.deTilgungsaussetzungsversicherungen im Rahmen der Finanzierung ei-
ner angemessenen selbst genutzten Immobilie sind nach unserer Ein-
schätzung nicht verwertbar. Verträge können auch nachträglich zur Siche-
rung und Tilgung eingesetzt werden. Zur Darlehenssicherung abgetretene
Versicherungen sind ebenfalls nicht verwertbar.
Rentenversicherungen im Rentenbezug werden als Einnahmen berück-
sichtigt. Als Einkommen zählt der Nettobetrag der Rente (nach Steuern
und evtl. KV-Beiträgen) und mindert die Bedürftigkeit. Gleiches gilt auch
für laufende BU-Renten.
Nicht rückkaufsfähige Rentenversicherungen (z.B. Tarife 800/890, 870) Nicht rückkaufsfä-
zählen nicht zum verwertbaren Vermögen. Soweit der Versicherer die Aus- hige Verträge
reichung eines Darlehens ablehnt, geht das Bundeswirtschaftsministerium
davon aus, dass eine Verwertung durch Beleihung nicht möglich ist.
Über Beitragsdepots kann nur bei Ende der Beitragszahlungspflicht ver-
fügt werden. Da dies auch bei Kündigung oder Beitragsfreistellung eintritt,
sind Beitragsdepots verwertbar. Eine Beitragsfreistellung dürfte immer
zugemutet werden können, denn die bisher erreichte Altersversorgung
wird dadurch nicht berührt. Ob das Vermögen nun in der Lebensversiche-
rung oder im Beitragsdepot steckt, ist unbedeutend.
Aktiendepots können ebenso beliehen werden wie festverzinsliche Papie-
re, die vor Fälligkeit nicht kündbar sind (Finanzierungsschätze, Festgelder
usw.).
Forderungen (z.B. ausstehende Rechnungsbeträge) lassen sich z.B. an
Inkassobüros abtreten und sind somit verwertbar.
Betriebsvermögen des Partners braucht nicht verwertet zu werden, auch Betriebsvermögen
wenn kein Betriebsgewinn erzielt wird, da ansonsten dadurch die Lebens-
und Einkunftsgrundlage entzogen werden würde.
Unter http://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de können Formulare und
weitere Informationen abgerufen werden.
Mit freundlichen Grüßen
i.V. Wolfgang Hiemer i.A. Paul Keller
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