Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Arbeitgeber
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Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Arbeitgeber 1. Was ist Entgeltumwandlung? von tariflichem Entgelt ermöglicht. Im Be- reich der kath. Kirche und der Caritas kann Entgeltumwandlung ist eine Vereinbarung die Entgeltumwandlung seit 2002 durch- zwischen Ihnen und Ihrem/Ihrer Beschäf- geführt werden. tigten, dass ein Teil seiner/ihrer Bruttobe- züge in eine betriebliche Altersversorgung Bei über- oder außertariflichen Bestand- umgewandelt wird. Dieser Teil der Bezüge teilen der Vergütung ist eine Entgeltum- ist in der Regel steuer- und sozialabgaben- wandlung, unabhängig von der Regelung frei. im Tarifvertrag, immer möglich. Nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat eine/ein Beschäftigte/r einen gesetz- 2. Wer kann eine Entgeltumwandlung lichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. beantragen? Allerdings können tarifliche Entgeltan- sprüche nur dann Gegenstand einer Ent- Arbeitnehmer/innen und zu ihrer Berufs- geltumwandlung sein, wenn dies durch ei- ausbildung Beschäftigte haben einen An- nen Tarifvertrag unmittelbar geregelt oder spruch auf Entgeltumwandlung. Dies gilt über eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag auch für geringfügig Beschäftigte oder Be- zugelassen ist. Durch den Tarifvertrag zur schäftigte mit einem Entgelt in der Gleit- Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/- zone (Achtung: Durch Entgeltumwandlung innen im kommunalen öffentlichen Dienst kann eine/ein Beschäftigte/r in die Gleitzo- (TV-EUmw/VKA) vom 18.02.2003 wurde ne oder in die geringfügige Beschäftigung den Beschäftigten des kommunalen öf- rutschen). Der Anspruch auf Entgeltum- fentlichen Dienstes der Anspruch eröffnet, wandlung richtet sich gegen den Arbeitge- künftige Entgeltansprüche in Höhe von bis ber. Für Beamte besteht kein Anspruch auf zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in Entgeltumwandlung. der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) zum Zwecke der betrieblichen Altersver- Auch Beschäftigte, die in einem berufsstän- sorgung umzuwandeln. Dieser Tarifvertrag dischen Versorgungswerk versichert sind ist eine Ergänzung zu den bestehenden (z. B. Ärzte oder Rechtsanwälte), haben als tarifvertraglichen Regelungen zur betrieb- Arbeitnehmer/in einen Anspruch aus den lichen Altersversorgung (ATV/ATV-K). Für Tarifverträgen zur Entgeltumwandlung im den Länderbereich gibt es einen entspre- öffentlichen Dienst. Da die Steuerfreiheit chenden Tarifvertrag zur Entgeltumwand- der Entgeltumwandlungsbeiträge nach § 3 lung für die Beschäftigten der Länder (TV- Nr. 63 EStG keine Pflichtversicherung in der EntgeltU-L) vom 12.10.2006. Seit 01.08.2011 gesetzlichen Rentenversicherung voraus- gibt es einen einheitlichen Tarifvertrag für setzt, können diese Beschäftigtengruppen die Beschäftigten des Bundes und der Län- ebenfalls steuer- und sozialversicherungs- der (TV-EntgeltU-B/L). Mit diesem Tarifver- frei Arbeitsentgelt umwandeln. Angestell- trag wurde dann auch schließlich den Be- te, denen auf arbeitsrechtlicher Basis eine schäftigten des Bundes die Umwandlung beamtenrechtliche Versorgung zugesagt © BVK Zusatzversorgung, Stand 01/2020 AG-Info V24 1
wurde (z. B. dienstordnungsmäßig Ange- 6. In welcher Höhe kann Entgelt stellte) und die aus diesem Grund nicht umgewandelt werden? in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, können ebenfalls Es besteht die Möglichkeit, bis zu max. Entgelt umwandeln. 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) – also im Jahr 3. Was ist das Besondere an einer 2020 bis max. 6.624 € jährlich – steuerfrei Entgeltumwandlung? umzuwandeln. Anderweitige tarifvertrag- liche Grenzen sind zu beachten. Beiträge, Der besondere Vorteil liegt darin, dass die nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 das für die Altersvorsorge aufgewendete geltenden Fassung (§ 40b EStG alter Fas- Entgelt in der Regel steuer- und sozialver- sung) beim Versicherten pauschal besteu- sicherungsfrei ist (siehe hierzu auch die ert werden, werden auf das steuerfreie Beispiele in der Anlage). Die Steuerfreiheit Volumen von 8 % angerechnet und schmä- ergibt sich aus § 3 Nr. 63 EStG, die Sozialab- lern damit dieses steuerfreie Volumen. Das gabenfreiheit aus der Sozialversicherungs- umgewandelte Entgelt ist bis zu 4 % der entgeltverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Beitragsbemessungsgrenze der Renten- versicherung auch sozialversicherungsfrei 4. Was ist Entgelt? (2020: bis max. 3.312 €). Entgelt ist jede Gegenleistung für erbrach- 7. Gibt es einen Mindestbeitrag bei te Arbeit, also insbesondere die laufende der Entgeltumwandlung? monatliche Vergütung oder die Jahress- onderzahlung. Auch vermögenswirksame Ja, er beträgt im Jahr 2020: 238,88 €. Leistungen (vwL) können für eine Entgelt- umwandlung genutzt werden, es sei denn, 8. Kann der/die Beschäftigte alleine es gibt entgegenstehende tarifvertragliche den Höchstbetrag ausschöpfen? Regelungen. Eine Entgeltumwandlung ist nur bei künftigen Entgeltansprüchen mög- Nein. Der Arbeitgeber zahlt neben der Umla- lich, der/die Beschäftigte darf also seine/ ge (3,75 %) einen Zusatzbeitrag in Höhe von ihre arbeitsvertragliche Arbeitsleistung 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Ent- noch nicht erbracht haben. Beschäftigte, gelts an die BVK Zusatzversorgung. Dieser die z. B. die Jahressonderzahlung, die im ist steuer- und sozialabgabenfrei. Damit November gezahlt wird, umwandeln wol- verringert sich der von dem/der Beschäf- len, müssen dies bis spätestens Oktober tigten für Entgeltumwandlung nutzbare mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Teil des Gesamtbetrages um die Höhe des Zusatzbeitrags. Allerdings erhöht sich die 5. Ist eine Entgeltumwandlung aus Beitragsbemessungsgrenze in der gesetz- jedem Beschäftigungsverhältnis lichen Rentenversicherung jährlich, womit möglich? sich regelmäßig ein höherer Grenzbetrag ergibt. Steuerfrei umgewandelt werden können nur Entgelte aus einem ersten Beschäfti- Beispiel: gungsverhältnis. Dies betrifft also alle Be- Ein Beschäftigter verdient 3.000 € brutto schäftigungen, für die die Lohnsteuer nach monatlich. Beim Beschäftigten werden kei- den Steuerklassen I bis V und nicht nach ne Beiträge nach § 40b EStG a. F. pauschal Steuerklasse VI erhoben wird. © BVK Zusatzversorgung, Stand 01/2020 AG-Info V24 2
versteuert. Der Arbeitgeber führt monat- rungsfrei stellt, verringert sich der sozial- lich 4 % des zusatzversorgungspflichtigen abgabenfreie Gesamtbeitrag von 3.312 € Entgelts (also 120 €) als Zusatzbeitrag an um 1.728 € (12 x 144 = 1.728), also auf 1.584€. die Zusatzversorgung ab. Zusatzbeitrag Der steuerfreie Betrag von 6.624 € verrin- steuer- und sozialabgabenfrei stellt, ver- gert sich um 1.728 € (12 x 144 = 1.728), also ringert sich der sozialabgabenfreie Betrag auf 4.896 €. Der Beschäftigte kann damit von 3.312 € um 1.440 € (12 x 120 = 1.440), noch einen Beitrag von max. 1.584 € im Jahr also auf 1.872 €. Der steuerfreie Betrag von sozialabgabenfrei und von max. 4.896€ 6.624 € verringert sich um 1.440 € (12 x 120 steuerfrei umwandeln. = 1.440), also auf 5.184 €. Der Beschäftigte kann damit noch einen Beitrag von max. Generell gilt der Grundsatz, dass eine steu- 1.872 € sozialabgabenfrei und von max. erliche Förderung zunächst auf die Beiträ- 5.184 € steuerfrei umwandeln. ge des Arbeitgebers angewendet wird und dann auf umgewandelte Entgeltbestand- Generell gilt der Grundsatz, dass eine steu- teile des/der Beschäftigten. erliche Förderung zunächst auf die Beiträ- ge des Arbeitgebers angewendet wird und 9. Was ist, wenn die steuer- und dann auf umgewandelte Entgeltbestand- sozialabgabenfreien Grenzen teile des/der Beschäftigten. überschritten werden? Bei Mitgliedschaft im Abrechnungsver- Da der sozialabgabenfreie Beitrag derzeit band II: auf max. 3.312 € und der steuerfreie Beitrag auf max. 6.624 € begrenzt sind, sind Bei- Der Arbeitgeber zahlt einen Pflichtbeitrag träge, die diese Grenzen übersteigen, steu- in Höhe von 4,8 % des zusatzversorgungs- er- bzw. sozialversicherungspflichtig. pflichtigen Entgelts an die BVK Zusatzver- sorgung, der steuer- und sozialabgabenfrei Beispiel: ist. Ein Beschäftigter verdient 3.000 € mo- Damit verringert sich der von dem/der Be- natlich und möchte pro Monat 250 € (also schäftigten für Entgeltumwandlung nutz- 3.000 € im Jahr) umwandeln. Beim Be- bare Teil des Gesamtbetrages um die Höhe schäftigten werden keine Beiträge nach des Pflichtbeitrags. Allerdings erhöht sich § 40b EStG a. F. pauschal versteuert. Der Ar- die Beitragsbemessungsgrenze in der ge- beitgeber führt monatlich 4 % des zusatz- setzlichen Rentenversicherung jährlich, versorgungspflichtigen Entgelts steuerfrei womit sich regelmäßig ein höherer Grenz- als Zusatzbeitrag an die BVK Zusatzversor- betrag ergibt. gung ab, der sozialabgabenfreie Betrag für die Entgeltumwandlung des Beschäftigten Beispiel: verringert sich also auf 1.872€ (siehe Bei- Ein Beschäftigter verdient 3.000 € brutto spiel weiter oben). Damit sind 1.128€ für im Monat. Beim Beschäftigten werden kei- den Beschäftigten sozialversicherungs- ne Beiträge nach § 40b EStG a. F. pauschal pflichtig. Da die steuerfreie Obergrenze versteuert. Der Arbeitgeber führt monat- von 6.624 € durch Zusatzbeitrag und Ent- lich 4,8 % des zusatzversorgungspflichti- geltumwandlung nicht überschritten wird, gen Entgelts (also 144 €) als Pflichtbeitrag ist der Beitrag zur Entgeltumwandlung an die BVK Zusatzversorgung ab. Da er den aber vollständig steuerfrei. Pflichtbeitrag steuer- und sozialversiche- © BVK Zusatzversorgung, Stand 01/2020 AG-Info V24 3
10. Gilt die steuerfreie Obergrenze 12. Verringert sich durch die Entgelt- auch, wenn eine Entgeltumwand- umwandlung die gesetzl. Rente? lung nicht für ein volles Jahr vorliegt? Ja, das ist dann der Fall, wenn das Ent- gelt unter der Beitragsbemessungsgrenze Ja, die Höchstbeträge des § 3 Nr. 63 EStG (2020: 6.900 € monatlich) liegt. Durch die sind Jahresbeträge. Der Jahresbetrag kann Entgeltumwandlung verringert sich das in vollem Umfang in Anspruch genommen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversiche- werden, auch wenn das Beschäftigungs- rung – damit verringern sich auch die Bei- verhältnis nicht während des ganzen Jah- träge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, res besteht oder nicht für das ganze Jahr Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die- Beiträge gezahlt werden. se Verringerung ist allerdings nicht sehr groß. Derzeit vermindert sich die gesetzli- Beispiel: che Monatsrente um ca. 0,82 € pro fehlen- de 1.000 € Entgelt im Jahr. Ein Mitarbeiter ist ab 1. Mai beschäftigt und will Entgelt umwandeln. Es können 13. Kann die Entgeltumwandlung also in den verbleibenden acht Monaten Auswirkungen auf die Kranken steuerfrei 828€ (= ein Achtel von 6.624€) versicherung oder ein Elterngeld pro Monat umgewandelt werden. haben? Bei einem Arbeitgeberwechsel während Die Entgeltumwandlung verringert das so- des Jahres können die Höchstbeträge er- zialversicherungspflichtige Entgelt. Bei Be- neut voll in Anspruch genommen werden, stehen einer privaten Krankenversicherung auch wenn der/die Beschäftigte sie im vo- kann der/die Beschäftigte unter die Grenze rangegangenen Beschäftigungsverhältnis der Krankenversicherungspflicht rutschen bereits ausgeschöpft hatte. und damit eine Pflicht zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung entste- 11. Verringert sich durch die Entgelt- hen. Außerdem reduziert eine Entgeltum- umwandlung das zusatzversor- wandlung auch die Bemessungsgrundlage gungspflichtige Entgelt? für das Krankengeld. Durch eine Entgeltumwandlung erfolgt Eine Entgeltumwandlung kann ein späte- keine Verringerung des zusatzversorgungs- res Elterngeld mindern, da die steuerfreien pflichtigen Entgelts. Das zusatzversor- Beiträge zur Entgeltumwandlung bei der gungspflichtige Entgelt ist die Grundlage Ermittlung des für das Elterngeld maßgeb- für die Höhe der arbeitgeberfinanzierten lichen Einkommens unberücksichtigt blei- Betriebsrente bei der Zusatzversorgung. ben. Generell gilt: Bemessungsgrundlage für 14. Was muss bei Altersteilzeit zukünftige Erhöhungen des Arbeitsent- beachtet werden? gelts oder anderer Arbeitgeberleistungen (betriebliche Altersvorsorge, Jahressonder- Durch die Entgeltumwandlung vermin- zahlung usw.) bleibt das bisherige Arbeits- dert sich grundsätzlich das sozialversiche- entgelt (also das Entgelt, das sich ohne rungspflichtige Arbeitsentgelt und damit Entgeltumwandlung ergeben würde; sog. in aller Regel auch die Bemessungsgrund- Schattengehalt). © BVK Zusatzversorgung, Stand 01/2020 AG-Info V24 4
lage für die Aufstockungsleistungen. Ob Zeitpunkt vereinbart worden sind, müs- aber auch tatsächlich Einbußen bei den sen Zuschüsse erst ab dem 01.01.2022 ge- Aufstockungsleistungen entstehen, kann zahlt werden. Die Regelung des § 1a Abs. nur anhand der Umstände des Einzelfalles 1a BetrAVG ist allerdings tarifdispositiv (z. B. Abhängigkeit von Steuerklasse) beur- (§ 19 BetrAVG). Damit können Tarifvertrags- teilt werden. Auch ist die Rentabilität einer parteien abweichende Vereinbarungen kurz vor oder während der Altersteilzeit treffen. Auch werden bereits bestehende abgeschlossenen PlusPunktRente wegen Tarifverträge zur Entgeltumwandlung der kurzen Laufzeit bis zum Rentenbeginn nicht tangiert, und zwar auch dann nicht, genau unter die Lupe zu nehmen. Besteht wenn dort kein oder nur ein geringerer als bereits bei Eintritt in die Altersteilzeit eine der in § 1a Abs. 1a BetrAVG vorgegebene Entgeltumwandlung, kann diese beden- Zuschuss vorgesehen ist. Der verpflichten- kenlos fortgeführt werden. de Arbeitgeber-Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG wird durch den Tarifvertrag zur 15. Was passiert mit den bereits Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/ gezahlten Beiträgen, wenn das -innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TVEUmw/VKA) vom 18.02.2003 Beschäftigungsverhältnis been- verdrängt, der keinen Arbeitgeberzuschuss det wird? vorsieht. Daher ist ab 1. Januar 2019 inner- halb des Geltungsbereichs des TV-Eumw/ Aus den bereits gezahlten Beiträgen wird VKA kein zusätzlicher Arbeitgeberzuschuss eine sofort unverfallbare Anwartschaft er- zu zahlen. Beruht die durchgeführte Ent- worben. Die daraus zu zahlende Altersren- geltumwandlung ausschließlich auf indi- te können Sie unabhängig vom Rentenfall vidualvertraglicher Vereinbarung zwischen in der gesetzlichen Rentenversicherung ab Arbeitgeber und Beschäftigtem, ist im dem vollendeten 62. Lebensjahr jederzeit Grundsatz klar: Wird die Entgeltumwand- beantragen. lung ab dem 1. Januar 2019 vereinbart, gilt die Pflicht zur Gewährung des Arbeitgeber- 16. Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse zuschusses sofort. Wurde die Entgeltum- bei der Entgeltumwandlung? wandlungsvereinbarung vor dem 1. Januar 2019 geschlossen, setzt die Zuschusspflicht Der durch das Betriebsrentenstärkungs- erst zum 1. Januar 2022 ein. gesetz eingeführte § 1a Abs. 1a BetrAVG bestimmt, dass Arbeitgeber im Rahmen Teilweise zahlen Arbeitgeber außerhalb einer Entgeltumwandlung 15 % des umge- des öffentlichen Dienstes schon seit Jah- wandelten Entgelts zusätzlich als Arbeit- ren Zuschüsse. Im Bereich der katholischen geberzuschuss an einen Pensionsfonds, Kirche und der Caritas wird aktuell z. B. ein eine Pensionskasse oder eine Direktversi- Zuschuss in Höhe von 15 % des umgewan- cherung weiterleiten müssen, soweit sie delten Entgelts durch den Arbeitgeber ge- durch die Entgeltumwandlung Sozialver- zahlt, soweit er durch die Entgeltumwand- sicherungsbeiträge einsparen. Die Rege- lung Sozialversicherungsbeiträge einspart. lung des § 1a Abs. 1a ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Sie gilt allerdings zunächst für individual- und kollektivrechtliche Ent- geltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 01.01.2019 abgeschlossen werden. Für Entgeltumwandlungen, die vor diesem © BVK Zusatzversorgung, Stand 01/2020 AG-Info V24 5
17. Kann eine PlusPunktRente als Beitragsfreistellung wegen Elternzeit (vgl. Entgeltumwandlung später auf § 112 VVG) und einer Fortführung unmit- telbar nach Ende der Elternzeit. einen Riester-Vertrag umgestellt werden? Eine spätere Altersrente wird aufgrund der bis zum Rentenbeginn erworbenen Ver- Die PlusPunktRente kann sowohl als Ent- sorgungspunkte ermittelt. Sofern der/die geltumwandlung als auch als Riester-Ver- Beschäftigte eine Erwerbsminderungsren- trag abgeschlossen werden, da die BVK te beantragt, wird das bis zum Beginn der Zusatzversorgung beide Vertragsvarianten Rente angesammelte Kapital verrentet (es anbietet. Der Wechsel von einer Entgelt- gibt keine Zurechnungszeiten bei der Plus- umwandlung zu einem Riester-Vertrag PunktRente). (und umgekehrt) ist jederzeit möglich, in- dem der früher abgeschlossene Vertrag beitragsfrei gestellt und ein neuer akti-ver 19. Was geschieht, wenn die Beitrags- Vertrag abgeschlossen wird. Zudem kön- höhe verändert werden soll? nen im Rahmen der PlusPunktRente so- wohl die Entgeltumwandlung als auch die Der Beitrag zur PlusPunktRente mit Ent- Riester-Rente nebeneinander abgeschlos- geltumwandlung kann bis zu einer Höhe sen und damit beide Förderwege genutzt von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze werden. Wir erstellen gerne eine Berech- (BBG) in der allgemeinen Rentenversi- nung für Ihre Beschäftigten, welche Ver- cherung (2020: 6.624 €) im Kalenderjahr tragsvariante im Einzelfall die höhere För- frei bestimmt werden. Beitragszahlungen derquote aufweist. über diesen jährlichen Grenzbetrag hin- aus bedürfen der Genehmigung der BVK Zusatzversorgung. Wenn die Beitragshö- 18. Wie lange muss die Versicherung he verändert werden soll, kann dies in der fortgeführt werden? Regel ohne Absprache mit uns erfolgen. Der Arbeitgeber überweist einfach zum Es gibt keine Mindestlaufzeiten. Der/die nächstmöglichen Zeitpunkt den erhöhten Beschäftigte kann jederzeit – unter Ein- oder verminderten Beitrag mit dem ihm haltung einer möglicherweise vom Arbeit- bekannten Verwendungszweck. Sofern geber vorgegebenen Bindungsfrist – die eine schriftliche Bestätigung für den ge- Zahlungen einstellen und die Versicherung änderten Beitrag gewünscht wird, erstel- durch den Arbeitgeber (er ist Versiche- len wir gerne einen Nachtrag zum Versi- rungsnehmer) beitragsfrei stellen lassen. cherungsschein. Soll die Beitragszahlung Die bis dahin erworbene Anwartschaft auf vorübergehend ausgesetzt werden (z. B. Rentenleistungen bleibt erhalten. Später wegen Krankheit des Beschäftigten), kann können Sie den Vertrag wieder aktivieren dies ebenfalls ohne Absprache mit uns er- und die Zahlung von Beiträgen wieder auf- folgen, sofern der Zeitraum der Beitrags- nehmen, wenn noch ein Beschäftigungs- aussetzung kleiner als ein Kalenderjahr verhältnis bei dem Arbeitgeber besteht. ist. Beitragsänderungen sind grundsätzlich Unter Umständen gelten für die wieder ak- kostenfrei. tivierte Versicherung die Bedingungen ei- nes neuen Tarifes, falls zwischenzeitlich ein neuer Tarif eingeführt wurde. Ein Anspruch auf Fortführung nach den Bedingungen des früheren Tarifes besteht nur bei einer © BVK Zusatzversorgung, Stand 01/2020 AG-Info V24 6
20. Kann der/die Beschäftigte die evtl. mit Riester-Förderung) abzuschließen Versicherung bei Ende des und selbst die Beiträge einzuzahlen, um Versorgungslücken zu vermeiden. Wurde Beschäftigungsverhältnisses die Entgeltumwandlung wegen einer El- fortführen? ternzeit beitragsfrei gestellt, so hat die/ der Beschäftigte (wegen § 112 VVG) einen Er kann die PlusPunktRente auch nach dem Anspruch darauf, die Entgeltumwandlung Ende des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar nach der Elternzeit mit den (z. B. bei einem Wechsel zu einem Arbeit- Bedingungen des früheren Tarifs fortzu- geber, der nicht Mitglied einer Zusatzver- führen, auch wenn zwischenzeitlich ein Ta- sorgungskasse ist) mit eigenen, versteu- rifwechsel stattgefunden hat. erten Beiträgen fortführen, wenn er dies innerhalb von drei Monaten nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei der BVK 22. Wie ist eine aus der Entgeltum- Zusatzversorgung beantragt. In diesem wandlung enstandene Renten- Fall schließen wir einen neuen Vertrag mit leistung zu versteuern? dem/der Beschäftigten, der/die dann die Beiträge selbst an uns überweisen muss. Dies hängt von der Versteuerung der Al- Eine Fortführung als PlusPunktRente mit tersvorsorgebeiträge ab: Entgeltumwandlung ist nicht möglich, dafür ist aber evtl. eine Riester-Förderung • Waren die Beiträge steuerfrei (Regelfall), möglich. Wenn der/die Beschäftigte keine werden die Leistungen im Rentenfall voll Beiträge mehr zahlen möchte, wird die Ver- besteuert. sicherung beitragsfrei gestellt. Bei einem Wechsel zu einem Arbeitgeber, der Mit- • Wurden die Beiträge pauschal oder indi- glied der BVK Zusatzversorgung ist, kann viduell versteuert, erfolgt im Rentenfall mit diesem in der Regel die Fortführung nur eine Besteuerung des Ertragsanteils. der PlusPunktRente mit Entgeltumwand- lung vereinbart werden. 23. Gilt für die Rentenleistungen die Beitragspflicht zur Krankenver- 21. Was geschieht, wenn das Beschäf- sicherung der Rentner (und Pfle- tigungsverhältnis fortbesteht, geversicherung)? aber kein Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber gezahlt wird? Eine Entgeltumwandlung wird immer im Rahmen der betrieblichen Altersversor- Bei Fortbestehen des Beschäftigungsver- gung durchgeführt. Leistungen der be- hältnisses ohne Entgeltzahlung (z. B. El- trieblichen Altersversorgung unterliegen ternzeit, Bezug von Krankengeld, Beurlau- als Versorgungsbezüge grundsätzlich der bung ohne Bezüge) kann kein Entgelt mehr Krankenversicherungspflicht der Rentner umgewandelt werden. Die PlusPunktRente (und Pflegeversicherung). Ab 2020 fallen als Entgeltumwandlung wird dann durch bei Betriebsrenten bis zu einem Freibetrag Mitteilung des Versicherungsnehmers (Ar- von 159,25 € keine Beiträge zur Kranken- beitgeber) beitragsfrei gestellt. Der/die Be- versicherung mehr an, wenn eine Pflicht- schäftigte hat aber die Möglichkeit, neben versicherung in der gesetzlichen Kran- der beitragsfreien Entgeltumwandlung kenversicherung der Rentner besteht. Die eine weitere PlusPunktRente (ohne die Beitragspflicht der Rentenleistungen be- Förderung der Entgeltumwandlung, aber steht auch dann, wenn die PlusPunktRente © BVK Zusatzversorgung, Stand 01/2020 AG-Info V24 7
nach Beendigung des Beschäftigungs- BVK Zusatzversorgung können monatlich verhältnisses oder bei Bestehen eines Be- gleichbleibende Beträge sowie jährliche schäftigungsverhältnisses ohne Entgelt Einmalzahlungen und einmalige Einmal- mit eigenen Beiträgen fortgeführt wurde. zahlungen umgewandelt werden. 24. Was muss getan werden, um eine 25. Welche Vorteile bietet die Entgeltumwandlung bei der BVK Entgeltumwandlung für die/den Zusatzversorgung durchzufüh- Beschäftigte/n? ren? Die BVK Zusatzversorgung führt die Ent- Der/die Beschäftigte muss vor der Durch- geltumwandlung im Rahmen der Plus- führung der Entgeltumwandlung eine PunktRente als Ergänzung zur vom Arbeit- Modellberechnung zur PlusPunktRente geber finanzierten Betriebsrente durch. mit Entgeltumwandlung durchführen. Der/die Beschäftigte erhält damit seine/ Mit der Modellberechnung erhält er/ ihre späteren Leistungen aus Betriebsren- sie vor Vertragsschluss die notwendigen te und PlusPunktRente aus einer Hand. Vertragsinformationen (Allgemeine Ver- Arbeitgeber und Beschäftigte/r haben sicherungsbedingungen, Produkt- und den gleichen Ansprechpartner. Es entste- Vertragsinformationen, usw.) sowie das hen weder für Sie als Arbeitgeber noch für Antragsformular. Auf dem Antragsfor- Ihre Beschäftigten Abschluss- oder Provisi- mular findet sich in der Regel auch die onskosten. Außerdem gibt es bei der BVK Möglichkeit, auf das Kündigungsrecht zu Zusatzversorgung keine Aktionäre, an die verzichten und den Vertrag so „Hartz IV- Gewinne ausgeschüttet werden müssen. sicher“ zu machen, sowie eine/n Lebens- Die Beiträge kommen also unmittelbar gefährtin/Lebensgefährten als bezugsbe- den Versicherten zugute. Wir verwenden rechtigt einzutragen. keine gezillmerten Tarife, es bestehen hier also keine Risiken für die Arbeitgeber. Un- Der/die Beschäftigte muss mit Ihnen als sere Verwaltungskosten bewegen sich auf Arbeitgeber die Durchführung der Entgelt- einem sehr niedrigen Niveau. Als Pensi- umwandlung vereinbaren. Beachten Sie, onskasse können wir im Rahmen unserer dass diese arbeitsrechtliche Vereinbarung PlusPunktRente alle Förderwege anbieten: der Schriftform bedarf (ein Muster für eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG, pau- solche Vereinbarung finden Sie auf unserer schale Versteuerung nach § 40 b EStG (für Internetseite www.pluspunktrente.de im Altzusagen) und auch Riester-Förderung. Menüpunkt „Arbeitgeber – Formulare“). Anschließend können Sie den/die Beschäf- tigte(n) bei uns zur Entgeltumwandlung anmelden. Weitere Formalitäten sind nicht notwendig. Zum Zeitpunkt der Anmeldung muss das Beschäftigungsverhältnis bei Ih- nen (als Mitglied unserer Kasse) noch be- stehen. Bei der Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer des Versicherungsverhältnisses, der/die Be- schäftigte ist der/die Versicherte. Bei der © BVK Zusatzversorgung, Stand 01/2020 AG-Info V24 8
Regelungen im Rahmen der Entgeltumwandlung: § 3 Nr. 63 EStG: Beiträge sind bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) – also im Jahr 2020 bis max 6.624 € jährlich (552 € monatlich) – steuerfrei. Beiträge, die beim Versicherten nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung (§ 40b EStG a. F.) pauschal besteuert werden, werden auf das steuerfreie Volumen des § 3 Nr. 63 EStG an- gerechnet und schmälern dieses. Der steuerfreie Betrag wird vorrangig auf Beiträge des Arbeitgebers angewendet, der verblei-bende Betrag steht für die Entgeltumwandlung zur Verfügung. Beiträge sind bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) – also im Jahr 2020 bis max. 3.312 € jährlich (276 € monatlich) sozialabgabenfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV). § 40 b EStG alte Fassung: Bis max. 1.752 € (146 € monatlich) ist eine pauschale Versteuerung (mit rund 22 %, inkl. pau- schale Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag) von Beiträgen bei Altzusagen (bis 31.12.2004) möglich. Eine Altzusage kann z. B. beim Zusatzbeitrag oder Pflichtbeitrag, bei einer Ent- geltumwandlung oder einer alten Direktversicherung vorliegen. Wurde für einen Arbeit- nehmer vor 01.01.2018 mind. ein Beitrag tatsächlich und rechtmäßig nach § 40 b EStG a. F. wegen einer Altzusage versteuert, bestehen für den Arbeitnehmer lebenslang die Voraus- setzungen für eine weitere Anwendung des 40 b EStG a. F. • Der seit 01.01.2005 geltende § 40 b EStG neuer Fassung ist für Beiträge zur PlusPunkt- Rente nicht anwendbar, da die Beiträge hier in ein kapitalgedecktes System fließen. • Die Umlagen zur Finanzierung der Betriebsrente werden immer nach § 40 b neuer Fassung (soweit nicht nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei) versteuert. • § 40 b EStG alter Fassung und § 40 b EStG neuer Fassung sind unabhängige Rechts- grundlagen und können daher mit ihrer Obergrenze für die pauschale Versteuerung jeweils nebeneinander angewendet werden (z. B. § 40 b EStG neuer Fassung für Umla- gezahlungen und § 40 b EStG alter Fassung für Beiträge bei einer Altzusage). © BVK Zusatzversorgung, Stand 01/2020 AG-Info V24 9
Beispiel zur Entgeltumwandlung: Ein Beschäftigter verdient 3.000 € monatlich im Jahr 2020 Der Arbeitgeber zahlt - Zusatzbeitrag in Höhe von (4 % x 3.000 €) 120 € monatlich Damit sind monatlich vom Arbeitgeber bereits ausgeschöpft: - 120 € steuer- und sozialabgabenfrei Dieser Beschäftigte will ab 01.01.2020 monatlich 250 € (3.000 € jährlich) in eine Entgelt- umwandlung investieren. Der sozialabgabenfreie Betrag von 276 € monatlich ist bereits in 276 € Höhe von 120 € durch den Arbeitgeber verbraucht. - 120 € ____ Damit sind 156 € sozialabgabenfrei und 156 € es sind 94 € Beitrag in der Sozialversicherung zu verbeitragen. Der steuerfreie Betrag von 552 € monatlich ist bereits in 552 € Höhe von 120 € durch den Arbeitgeber verbraucht. - 120 € _____ Damit sind noch max. 432 € steuerfrei 432 € und der Beitrag von 250 € ist damit komplett steuerfrei. Falls bei dem Beschäftigten Beiträge nach § 40 b EStG alter Fassung pauschal versteuert werden (monatlich max. 146 €), sind die pauschal versteuerten Beiträge auf das steuer- freie Volumen nach § 3 Nr. 63 EStG anzurechnen. Beispiel: Ein Beschäftigter verdient 3.000 € monatlich im Jahr 2020. Bei ihm werden Beiträge von 1.752 € pauschal nach § 40b EStG a. F. versteuert. Er möchte eine Entgeltumwandlung abschließen. Steuerfreier Höchstbetrag § 3 Nr. 63 EStG 6.624 € - tatsächlich pauschal besteuerte Beiträge - 1.752 € Verbleibendes steuerfreies Volumen 4.872€ - 1.440 € Zusatzbeitrag (4 %) des Arbeitgebers (vorrangig abzuziehen) - 1.440 € Verbleibendes steuerfreies Volumen Entgeltumwandlung 3.432 € © BVK Zusatzversorgung, Stand 01/2020 AG-Info V24 10
Anlage: Restbeträge für Entgeltumwandlung (Abrechnungsverband I) In der Übersicht finden Sie den vom Arbeitgeber nicht ausgeschöpften steuerfreien Rest- betrag für die Entgeltumwandlung in EURO. Der Restbetrag steht für die Entgeltumwand- lung des/der Beschäftigten steuerfrei zur Verfügung. Dabei wurde berücksichtigt, dass vom steuerfreien Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG (2020: 6.624€ ) vorab der Zusatzbei- trag (von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Einkommens) an die BVK Zusatzversorgung abgezogen wird. Dies ist in der Tabelle bereits eingearbeitet. Beiträge, die nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung (§ 40b EStG a. F.) beim Beschäftigten pauschal be- steuert werden, würden auf das steuerfreie Volumen des § 3 Nr. 63 EStG vorher angerech- net werden und würden dieses schmälern. Beiträge sind im Jahr 2020 bis max. 3.312 € jährlich sozialabgabenfrei. Beachten Sie bitte auch, dass die Höchstbeträge von der jeweils gültigen Beitragsbemes- sungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) abhängig sind. Der Übersicht konnte die Beitragsbemessungsgrenze 2020 zugrunde gelegt werden, die Beitragsbemes- sungsgrenzen der folgenden Jahre sind noch nicht bekannt. Durch die jährlich steigende Beitragsbemessungsgrenze werden sich auch die Restbeträge erhöhen. Zusatzbeitrag an die ZVK - 4,00 % 2020 steuer- und sozialabgabenfrei - max. 3.312 € zusätzlich steuerfrei - max. 3.312 € Jahreseinkommen steuerfreier sozialabgabenfreier Restbetrag Restbetrag 20.000,00 5.824,00 2.512,00 25.000,00 5.624,00 2.312,00 30.000,00 5.424,00 2.112,00 35.000,00 5.224,00 1.912,00 40.000,00 5.024,00 1.712,00 45.000,00 4.824,00 1.512,00 50.000,00 4.624,00 1.312,00 55.000,00 4.424,00 1.112,00 60.000,00 4.224,00 912,00 65.000,00 4.024,00 712,00 70.000,00 3.824,00 512,00 © BVK Zusatzversorgung, Stand 01/2020 AG-Info V24 11
Anlage: Restbeträge für Entgeltumwandlung (Abrechnungsverband II) In der Übersicht finden Sie den vom Arbeitgeber nicht ausgeschöpften steuerfreien Rest- betrag für die Entgeltumwandlung in EURO. Der Restbetrag steht für die Entgeltumwand- lung des/der Beschäftigten steuerfrei zur Verfügung. Dabei wurde berücksichtigt, dass vom steuerfreien Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG (2020: 6.624 €) vorab der Pflichtbei- trag (von 4,8 % des zusatzversorgungspflichtigen Einkommens) an die BVK Zusatzversor- gung abgezogen wird. Dies ist in der Tabelle bereits eingearbeitet. Beiträge, die nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung (§ 40b EStG a. F.) beim Beschäftigten pauschal besteuert werden, würden auf das steuerfreie Volumen des § 3 Nr. 63 EStG vorher angerechnet werden und würden dieses schmälern. Beiträge sind im Jahr 2020 bis max. 3.312 € jährlich sozialabgabenfrei. Beachten Sie bitte auch, dass die Höchstbeträge von der jeweils gültigen Beitragsbemes- sungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) abhängig sind. Der Übersicht konnte die Beitragsbemessungsgrenze 2020 zugrunde gelegt werden, die Beitragsbemes- sungsgrenzen der folgenden Jahre sind noch nicht bekannt. Durch die jährlich steigende Beitragsbemessungsgrenze werden sich auch die Restbeträge erhöhen. Pflichtbeitrag an die ZVK - 4,80 % 2020 steuer- und sozialabgabenfrei - max. 3.312 € zusätzlich steuerfrei - max. 3.312 € Jahreseinkommen steuerfreier sozialabgabenfreier Restbetrag Restbetrag 20.000,00 5.664,00 2.352,00 25.000,00 5.424,00 2.112,00 30.000,00 5.184,00 1.872,00 35.000,00 4.944,00 1.632,00 40.000,00 4.704,00 1.392,00 45.000,00 4.464,00 1.152,00 50.000,00 4.224,00 912,00 55.000,00 3.984,00 672,00 60.000,00 3.744,00 432,00 65.000,00 3.504,00 192,00 70.000,00 3.264,00 0,00 © BVK Zusatzversorgung, Stand 01/2020 AG-Info V24 12
Anlage: Beispiele mit Abgaben-Ersparnis und Förderquote In den folgenden Beispielen haben wir für Sie anschaulich dargestellt, welche Ersparnis an Steuern und So- zialabgaben durch die Entgeltumwandlung in typischen Fallkonstellationen möglich ist. Wir sind dabei von einem umgewandelten Betrag von 1.200 € im Jahr ausgegangen. IIn der linken Spalte finden Sie die anfallenden Abgaben ohne Durchführung einer Entgeltumwandlung. Bei den Sozialabgaben haben wir immer den Arbeitnehmer-Anteil berücksichtigt (Krankenversicherung 7,85 % (inkl. durchschnittlich 0,55 % Zusatzbeitrag), Rentenversicherung 9,30 %, Arbeitslosenversicherung 1,20 %, Pflegeversicherung 1,525 % (+ 0,25 % bei Kinderlosen über 23). In der rechten Spalte sehen Sie die abzuführenden Abgaben nach der steuer- und sozialabgabenfreien Um- wandlung von 1.200 € Arbeitsentgelt. Als Ergebnis haben wir für Sie die Ersparnis an Steuern und Sozialabga- ben dargestellt. Außerdem haben wir auch die jeweilige Förderquote berechnet (Verhältnis von Ersparnis an Abgaben zu umgewandelten Entgelt). Beispiel 1: Angestellter, ledig, kein Kind 30.000 € Jahresbrutto, Steuerklasse I, 8 % Kirchensteuer 1.200 €/Jahr umgewandeltes Entgelt Brutto 30.000,00 € 28.800,00 € Lohnsteuer 3.413,00 € 3.136,00 € Kirchensteuer 273,04 € 250,88 € Solidaritätszuschlag 187,71 € 172,48 € Sozialabgaben 6.037,50 € 5.796,00 € Gesamt-Abzüge 9.911,25 € 9.355,36€ Ersparnis Förderquote: bei Entgeltumwandlung von 1.200,00 €: 555,89 € 46,32 % Beispiel 2: Angestellter, ledig, kein Kind 40.000 € Jahresbrutto, Steuerklasse I 1.200 €/Jahr umgewandeltes Entgelt Brutto 40.000,00 € 38.800,00 € Lohnsteuer 5.887,00 € 5.575,00 € Solidaritätszuschlag 323,78 € 306,62 € Sozialabgaben 8.050,00 € 7.808,50 € Gesamt-Abzüge 14.260,78 € 13.690,12 € Ersparnis Förderquote: bei Entgeltumwandlung von 1.200,00 €: 570,66 € 47,55 % © BVK Zusatzversorgung, Stand 01/2020 AG-Info V24 13
Beispiel 3: Angestellter, verheiratet, kein Kind 30.000 € Jahresbrutto, Steuerklasse III, 8 % Kirchensteuer 1.200 €/Jahr umgewandeltes Entgelt Brutto 30.000,00 € 28.800,00 € Lohnsteuer 804,00 € 602,00 € Kirchensteuer 64,32 € 48,16 € Solidaritätszuschlag 0,00 € 0,00 € Sozialabgaben 6.037,50 € 5.796,00 € Gesamt-Abzüge 6.905,82 € 6.446,16 € Ersparnis Förderquote: bei Entgeltumwandlung von 1.200,00 €: 459,66 € 38,30 % Beispiel 4: Angestellter, verheiratet, 1 Kind 40.000 € Jahresbrutto, Steuerklasse III, 8 % Kirchensteuer 1.200 €/Jahr umgewandeltes Entgelt Brutto 40.000,00 € 38.800,00 € Lohnsteuer 2.746,00 € 2.500,00 € Kirchensteuer 76,80 € 61,60 € Solidaritätszuschlag 0,00 € 0,00 € Sozialabgaben 7.950,00€ 7.711,50 € Gesamt-Abzüge 10.772,80 € 10.273,10 € Ersparnis Förderquote: bei Entgeltumwandlung von 1.200,00 €: 499,70 € 41,64 % Beispiel 5: Angestellter, teilzeitbeschäftigt, verheiratet, 1 Kind 20.000 € Jahresbrutto, Steuerklasse V, 8 % Kirchensteuer 1.200 €/Jahr umgewandeltes Entgelt Brutto 20.000,00 € 18.800,00 € Lohnsteuer 3.489,00 € 3.023,00 € Das Kind findet Kirchensteuer 279,12 € 241,84€ steuerlich keine Berücksichtigung. Solidaritätszuschlag 191,89 € 166,26 € Sozialabgaben 3.975,00 € 3.736,50 € Gesamt-Abzüge 7.935,01 € 7.167,60 € Ersparnis Förderquote: bei Entgeltumwandlung von 1.200,00 €: 767,41 € 63,95 % © BVK Zusatzversorgung, Stand 01/2020 AG-Info V24 14
Interessierte Beschäftigte können eine kostenlose und unverbindliche Modellberechnung zur PlusPunktRente bei uns anfordern oder auf unserer Internetseite www.pluspunktrente.de im Menüpunkt „Rentenrechner“ online rechnen. Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne. Sie erreichen unsere Hotline zur PlusPunktRente unter Telefon: 089 / 9235 – 7450 oder E-Mail: pluspunktrente@versorgungskammer.de Versicherte aus der Pfalz wenden sich bitte an Telefon: 06322 / 936 – 450 oder E-Mail: zvk@ppa-duew.de Wichtige Informationen und Formulare finden Sie auch unter www.pluspunktrente.de in den Rubriken „Arbeitgeber – Broschüren/Informationen bzw. Formulare“ © BVK Zusatzversorgung, Stand 01/2020 AG-Info V24 15
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