Artenschutzfachbeitrag -EÜ Triftstraße- UVP-Portal

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Artenschutzfachbeitrag
                      -EÜ Triftstraße-

Bearbeitung:
DB Engineering & Consulting GmbH
Umwelt- & Geo-Services
I.TV-W-U Moritz Reize

Picassoplatz 1c, 50679 Köln
2. OKTOBER 2020
                                     Strecke 2500, Bahn-km 2,526

                                     EÜ Triftstraße

                                     Stadt: Krefeld
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Artenschutzrechtliche Betrachtung
 – EÜ Triftstraße -

Prüf- und Freigabezeichnung für die aktuell gültige Version

                     Erstellt                      Qualitätsgeprüft       Fachlich freigegeben
  Ort, Datum         Köln, 23.09.2020              Köln, den 01.10.2020   Düsseldorf,
                                                                          02.10.2020
  Name               Moritz Reize                  Veronica Zilz          Michael Baierl
                                2020.10.02
                                12:16:22 +02'00'

  Organisation    / Umweltplanungsingeni-          Umweltplanungsinge-    Projektleiter    Umwelt-
  Funktion           eur (I.TV-W-U)                nieurin (I.TV-MI-U)    planung (I.TV-W-U)

DB Engineering & Consulting GmbH
I.TV-W-U                                                                          Seite 2 von 32
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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung                                                                   5
1.1 Begründung der Baumaßnahme                                                 5

2 Rechtliche und methodische Grundlagen                                        5

3 ASP Stufe I                                                                  7
3.1 Abgrenzung des Untersuchungsraumes                                         7
3.2 BE-Flächen                                                                 9
3.2.1 BE-Flächen                                                              10
3.3 Ermittlung der planungsrelevanten Arten                                   13
3.3.1 Datengrundlage                                                          13
3.4 Planungsrelevante Arten                                                   13
3.4.1 Vorgehen                                                                14
3.4.2 Grundlage Messtischblatt 4605 - 4 des LANUV NRW                         14
3.5 Artengruppen-Betrachtung                                                  16
3.5.1 Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie                          16
3.5.2 Säugetiere                                                              16
3.5.3 Avifauna                                                                16
3.5.4 Reptilien                                                               17
3.5.5 Amphibien                                                               18
3.5.6 Libellen                                                                18
3.5.7 Käfer                                                                   19
3.5.8 Tagfalter und Nachtfalter                                               19
3.5.9 Sonstige Insekten                                                       19
3.5.10 Fische, Muscheln und Schnecken                                         20

4 Beschreibung der Baumaßnahme                                                20
4.1 Fotos des Eingriffsbereichs                                               22
4.2 Artenschutzrechtliche Bewertung des Bauvorhabens                          23
4.2.1 Baubedingte Wirkfaktoren                                                23
4.2.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren                                             24
4.2.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren                                           24

5 ASP Stufe II                                                                24
5.1 Beurteilung der projektbedingten Betroffenheit planungsrelevanter Arten i. S.
der Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG                                           24
5.1.1 Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen                              24
5.1.2 Fledermäuse                                                             24
5.1.3 Reptilien                                                               25
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5.1.4 Amphibien                         26
5.1.5 Insekten                          26
5.1.6 Avifauna                          26
5.2 Maßnahmen zum Artenschutz           28

6 Fazit                                 31

7 Quellen                               32

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   1 Einleitung

   1.1 Begründung der Baumaßnahme

Die Eisenbahnüberführung bei Bahn-km 2,526 der Strecke 2500 in Krefeld ist auf Grund ihres
schlechten Zustandes zu erneuern. Die DB Netz AG plant daher die Erneuerung des Bauwerkes
an gleicher Stelle.

Bei dem vorhandenen Bauwerk handelt es sich um eine einfeldrige, flachgegründete Stahltrog-
brücke, die im Jahr 1900 errichtet wurde. Die EÜ hat mit über 120 Jahren die vorgesehene Nut-
zungsdauer von 100 Jahren bereits deutlich überschritten. Das Bauwerk befindet sich in einem
sehr schlechten baulichen Zustand und wurde nach der letzten Regelbegutachtung mit der Zu-
standskategorie 4 bewertet. Es wurden u.a. folgende Schäden festgestellt:

         ▪   Partielle Undichtigkeiten
         ▪   Korrosion der stählernen Bauteile
         ▪   Defekte Entwässerung

In der artenschutzrechtlichen Betrachtung werden die Konflikte hinsichtlich der vorhandenen
Fauna untersucht.

   2 Rechtliche und methodische Grundlagen
Gemäß den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
   1. „wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
       verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
       beschädigen oder zu zerstören,
   2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten wäh-
       rend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
       erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
       Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
   3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Ar-
       ten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
   4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen
       aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören“.

Für nach § 14 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft gelten gemäß § 44 Abs. 5
BNatSchG die Verbote nach dem § 44 Abs. 1 BNatSchG nur eingeschränkt. So sind bei
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zulässigen Eingriffen die Verbotstatbestände lediglich für wild lebende Tier-und Pflanzenarten
des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie für die europäischen Vogelarten und sonstige in einer
Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausgeführten Verantwortungsarten zu be-
trachten.
Werden diese Arten durch ein Vorhaben betroffen, liegt gem. § 44 Abs. 5 ein Verstoß gegen

   1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beein-
       trächtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für
       Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei
       Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden
       werden kann,
   2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Be-
       schädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor,
       wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme,
       die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen
       vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funk-
       tion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist,
       beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
   3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von
       dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
       Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Ist im Zusammenhang mit der Erneuerung der EÜ von einem Verstoß gegen die Verbote gem. §
44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG auszugehen, muss für eine Projektzulassung die Ausnahme-
voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein.
Als für Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen einschlägige Ausnahmevoraussetzungen muss gem. §
45 Abs. 7 BNatSchG nachgewiesen werden, dass

   •   zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher so-
       zialer oder wirtschaftlicher Art, vorliegen,
   •   zumutbare Alternativen, die zu keinen oder geringeren Beeinträchtigungen der relevanten
       Arten führen, nicht gegeben sind und
   •   keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der Populationen einer Art
       sowie FFH-Anhang IV-Arten zu erwarten ist bzw. bei derzeitig schlechtem Erhaltungszu-
       stand eine Verbesserung nicht behindert wird. Soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richt-
       linie 92/43/EWG weiter gehende Anforderung erhält.

Methodisch-inhaltliche Grundlagen der Artenschutzrechtlichen Prüfung ist das „Methodenhand-
buch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen-Bestandserfassung und Monitoring“, das
vom MKULNV NRW 2017 herausgegeben worden ist.
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Die Artenschutzprüfung lässt sich in drei Stufen unterteilen:

Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Anhand vorliegender Daten, vorliegender Un-
tersuchungen und Literatur wird geprüft, welche planungsrelevanten Arten im Untersuchungs-
raum vorkommen oder aufgrund der Habitat- und Biotopausstattung zu erwarten sind. Vor dem
Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren, hier vorran-
gig baubedingte, einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für
die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.

Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
In Stufe II wird geprüft, bei welchen Arten welche Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Grund-
lage einer angemessenen Beurteilung des Sachverhaltes sind i.d.R. die Ergebnisse faunistischer
Untersuchungen. Aufbauend auf möglicherweise festgestellten Beeinträchtigungen werden Ver-
meidungsmaßnahmen und Maßnahmen des Risikomanagements entwickelt. Unter Berücksich-
tigung dieser Maßnahmen wird abschließend eine Prognose vorgenommen und geprüft, ob, und
wenn ja, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen artenschutzrechtliche Verbote ver-
stoßen wird. Die Ergebnisse dieser Stufe werden Art für Art in das Prüfprotokoll eingetragen.

Stufe III: Ausnahmeverfahren
Falls Stufe II aufzeigt, dass bei vorkommenden Arten gegen artenschutzrechtliche Verbote ver-
stoßen wird, wird in Stufe III geprüft, ob eine Ausnahme von den Verboten möglich ist. Dazu sind
die möglichen Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungs-
zustand) darzustellen. Zur Sicherstellung des Erhaltungszustandes sind ggfls. spezielle „Kom-
pensatorische Maßnahmen“ festzulegen.

   3 ASP Stufe I

   3.1 Abgrenzung des Untersuchungsraumes

Die Stadt Krefeld befindet sich am Niederrhein, nordwestlich von der Landeshauptstadt Düssel-
dorf und umfasst eine Gesamtfläche von ca. 137,77 km².

   Der Untersuchungsraum befindet sich in Krefeld-Nord der Stadt Krefeld im Stadtteil Oppum.
   Für die Untersuchungen wurde ein Bereich von teilweise bis zu ca. 180 m um die EÜ gewählt,
   welcher die BE-Flächen und die naheliegenden Bereiche an den BE-Flächen umfasst (Abb.
   1).
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  Abb. 1: Verortung EÜ Triftstraße und Untersuchungsraum (Google Maps)

  Das Gebiet ist dem Naturraum „Mittlere Niederrheinebene“ zugeordnet. Der Landschaftsraum
  ist der „Linksrheinische Niederterassenkorridor“.

  Der Landschaftsraum ist ein ca. 8 km breiter und 36 km langer Korridor, der von Duisburg-
  Bergheim im Norden bis zur Dormagener Rheinaue im Süden reicht. Naturnahe Bereiche zwi-
  schen den Großstädten sind aufgrund ihres hohen Wertes für Flora und Fauna als FFH-Ge-
  biete ausgewiesen.

  Im Umkreis der EÜ befinden sich Grünflächen, Kleingartenanlagen, Wohnbebauungen, ein
  Kindergarten und Dienstleistungsunternehmen. Eine weitere EÜ, die EÜ Kuhleshütte befindet
  sich in unmittelbarer Nähe zu der EÜ Triftstraße. Ca. 190 m nördlich von der EÜ liegt das
  Landschaftsschutzgebiet „LSG Oppumer Feld“ (LSG- 4605-010), sowie der Biotopverbund
  „Parkanlagen im Stadtgebiet Krefeld“ (VB- D- 4605- 011), welche von der Baumaßnahme nicht
  betroffen sind. Eine geplante BE-Fläche befindet sich ca. 100 m südöstlich von dem LSG/Bio-
  topverbund.

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    3.2 BE-Flächen

   Die BE-Flächen befinden sich laut des Landschaftsplanes und des Bebauungsplanes der
   Stadt Krefeld auf teilweise öffentlichen Straßen, auf dem Bahngelände und auf einer Fläche,
   die im B-Plan als „Umgrenzung von Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern“
   ausgewiesen wurde (Flurstück 568).

                                                       1

Abb. 2: BE-Flächen und entsprechend geplante Zuwegungen (KIB, Stand 08/20)

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    3.2.1 BE-Flächen

Abb. 3: BE-Fläche, teilweise auf einem Parkplatz

Die nördlich liegende BE-Fläche verläuft parallel zum Gleis 2 der Strecke 2520 und wird durch
eine Baumreihe zur Werkstättenstraße begrenzt.

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Abb. 4: BE-Fläche an der Triftstraße mit Platanen

Die Grünfläche an der Triftstraße ist, aufgrund des dortigen Baumbestandes (Platanen), nur be-
grenzt als BE-Fläche nutzbar. Die Stadt Krefeld sagt einer Nutzung der Fläche, unter Einhal-
tung von Schutzmaßnahmen des Baumbestandes (u. a. die Herstellung von Schutzzäunen un-
ter Berücksichtigung der Wurzelfläche), zu.

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Abb. 5: BE-Fläche am Bolzplatz (Flurstück 412) und Zufahrt über Griesbacher Straße

Die Stadt Krefeld stimmt einer Nutzung der Fläche und ihrer Zufahrt unter Einhaltung von
Schutzmaßnahmen des Baumbestands und der Grünflächen zu.
Vor Ort wurde eine ungefähre Breite der Zufahrt von 5m bei einem freien Lichtraumprofil von
ca. 4-5m festgestellt.

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   3.3 Ermittlung der planungsrelevanten Arten

   3.3.1 Datengrundlage

Grundlagen der artenschutzrechtlichen Prüfung sind:
   -   Liste der planungsrelevanten Arten für den Quadrant 4 im Messtischblatt 4605 LANUV
       NRW
   -   Geländebegehung zur Ermittlung des Lebensraumpotentials der projektbedingt betroffe-
       nen Biotopstrukturen (18.05.2020; 23.06.2020; 21.07.2020)
   -   @ LINFOS-Landschaftsinformationssammlung (LANUV 2020)
   -   Geschütze Arten in NRW (MKULNV 2015)
   -   Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalen (GRÜNEBERG ET AL. 2016)
   -   Verbreitungskarten Reptilien und Amphibien NRW (ARBEITSKREIS AMPHIBIEN UND REPTI-
       LIEN NRW 2016)

   -   Telefonische Abfrage bei dem Entomologischen Verein Krefeld (Herr Dr. Sorg) am
       21.07.2020 & 23.07.2020.

   3.4 Planungsrelevante Arten

Im Vorfeld der faunistischen Erfassungsarbeiten erfolgte eine Potentialabschätzung der vorhan-
denen Habitatstrukturen, sowie Recherchen zu Verbreitungsdaten des Nordrhein-Westfälischen
Naturschutzinformationssystems des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
(LANUV).
Die unten aufgeführte Auswahl entspricht weitgehend den sog. „planungsrelevanten Arten“ in
NRW gemäß LANUV (MUNLV 2007). Aktuell und historisch vorkommende „planungsrelevante
Arten" in NRW werden im „Infosystem geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ aufgeführt. Maß-
geblich für die Einstufung in die Kategorie planungsrelevante Art ist dabei die Ampelbewertung
der planungsrelevanten Arten (Erhaltungszustand und Populationsgröße der Planungsrelevanten
Arten in NRW) des LANUV vom 12.10.2011.
Weitere Vogelarten werden einzelartbezogen betrachtet, sofern sie eine besondere Empfindlich-
keit gegenüber den Projektwirkungen aufweisen (z. B. besonders lärmempfindliche Arten). Alle
übrigen Vogelarten befinden sich in Nordrhein-Westfalen derzeit in einem günstigen Erhaltungs-
zustand. Sie werden daher in Gruppen zusammengefasst und pauschal beurteilt. Den Untersu-
chungsrahmen für diesen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag bilden die europäischen Vogelar-
ten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie (VSR) und die Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-
Habitatrichtlinie (FFH-RL).
Gemäß den Ergebnissen wurden folgende Arten, bzw. Artengruppen als prüfrelevant festgelegt:
   -   Europäische Vogelarten
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    -   Fledermäuse (Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Wasserfledermaus, Zwergfle-
        dermaus)
    -   Amphibien (Kleiner Wasserfrosch, Kammmolch)
    -   Schmetterlinge (Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling)

Der vom Eingriff betroffene Bereich ist potenziell Lebensraum europäischer Brutvögel, Fleder-
mäuse, Amphibien und von Schmetterlingen.

    3.4.1    Vorgehen

Das LANUV hat mit der Liste der planungsrelevanten Arten eine naturschutzfachlich begründete
Auswahl der zu betrachtenden geschützten Arten getroffen. Für das Plangebiet bedeutet dies,
dass anhand der Auswahl des Messtischblatt (MTB) 4605 Quadrant 4 ‚Krefeld‘ die Artgruppen-
Betrachtung für die potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten durchgeführt wird.

Bei der artenschutzrechtlichen Betrachtung wurden ausgehend von der Örtlichkeit und der vor-
herrschenden Biotoptypen vor allem Vögel, Fledermäuse, Reptilien und Amphibien betrachtet.
Unter Berücksichtigung der Bauzeitenregelung sind die Auswirkungen auf Vögel als gering anzu-
sehen, da im Umfeld der Baumaßnahme genügend Ausweichhabitate vorhanden sind und somit
die ökologische Funktion der betroffenen Ruhestätten in ihrem räumlichen Zusammenhang wei-
terhin erfüllt wird.

    3.4.2    Grundlage Messtischblatt 4605 - 4 des LANUV NRW

Das Messtischblatt (MTB) 4605 Quadrant 4 weist für das Plangebiet Vorkommen von vier Fle-
dermausarten, dreiunddreißig Vogelarten, zwei Amphibienarten sowie einem Schmetterling aus.

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Tabelle 1: Messtischblatt 4605-4

Quelle:LANUV.NRW https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/46054 (bear-
beitet)

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    3.5 Artengruppen-Betrachtung

    3.5.1   Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie

Im näheren Umfeld des Planungsraums kommen auf Basis von Verbreitungsdaten des Nord-
rhein-Westfälischen Naturschutzinformationssystems keine geschützten Pflanzenarten des An-
hangs IV der FFH-Richtlinie und deren Lebensräume vor. Bei Kartierungen wurde intensiv nach
dem großen Wiesenknopf (Sanguisorba officinalis) gesucht, da das Vorkommen des Dunklen
Wiesenknopf-Ameisenbläulings in dem LANUV Messtischblatt gelistet ist. Es konnte kein Nach-
weis erbracht werden.

    3.5.2   Säugetiere

Das Messtischblatt 4605-4 weist ein Vorkommen von vier Fledermausarten aus. Eine Betroffen-
heit kann aufgrund der Art und Weise der Baumaßnahme sowie der beanspruchten Biotoptypen
nicht ausgeschlossen werden.

Bei den Kartierungen wurden keine Höhlenbäume in dem Eingriffsbereich gefunden. Die Fugen
des Brückenbauwerks stellen keine adäquate Eignung für Fledermausquartiere dar.

Ein projektbedingtes Verletzungs-bzw. Tötungsrisiko für Fledermäuse wurde nach Rücksprache
am 21.07.2020 mit Frau Funke von der Unteren Naturschutzbehörde Krefeld als gering einge-
stuft.

Hinweise auf ein Vorkommen der Haselmaus fehlen. Freinester und entsprechende Fraßspuren
wurden nicht gefunden. Angaben im LANUV sind nicht bekannt.

    3.5.3   Avifauna

Die vorhandene Gebüsch-, Strauch- und Gehölzvegetation entlang der Bahntrasse weist Brut-
und Niststätten von europäischen Vogelarten (ökologische Gilde der Heckenbrüter und Höhlen-
brüter) auf. Sowohl die vor Ort vorgefundenen Habitatstrukturen, als auch die bei der Gelände-
begehung festgestellten Arten zeigen auf, dass lediglich mit Vorkommen störungsunempfindli-
cher und hinsichtlich ihrer Lebensraumanforderungen wenig anspruchsvoller Arten wie z. B. Am-
sel, Blaumeise, Buchfink, Elster, Grünfink, Kohlmeise, Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke, Rin-
geltaube, Rotkelchen, Zaunkönig oder Zilpzalp zu rechnen ist.
Von den vorkommenden Vogelarten werden die sog. „planungsrelevanten Arten“ von NRW sowie
Arten mit besonderer Empfindlichkeit gegenüber dem Bauvorhaben einer einzelartbezogenen
Verbotstatbestandsprüfung unterzogen. Alle übrigen Vogelarten werden – soweit sinnvoll – in
Gilden zusammengefasst und pauschal beurteilt. Dies betrifft auch Durchzügler, Rastvögel oder

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Wintergäste, die keine Arten des Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie darstellen und gemäß
der Ampelbewertung (LANUV 2010) nur als Brutvögel planungsrelevant sind.
Für alle europäischen Vogelarten gilt, dass eine Bauzeitenregelung (Einhaltung von Bauzeiten-
vorgaben: Einhaltung der Rodungs-/ Rückschnittzeiten nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum
28. Februar gemäß § 39 BNatSchG) erforderlich ist, um artenschutzrechtliche Verbotstatbe-
stände sicher ausschließen zu können.
Zusammenfassend lässt sich bei Anwendung der Bauzeitenvorgabe für die europäischen Vogel-
arten mit günstigem Erhaltungszustand feststellen, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbe-
stände für diese Arten ausgeschlossen werden können.
Für die Arten mit ungünstigem bis unzureichendem Erhaltungszustandes, sind bei einer Betrof-
fenheit durch das Vorhaben ggf. weitere Maßnahmen der Vermeidung bzw. des Ausgleichs er-
forderlich, die über eine Bauzeitbeschränkung hinausgehen. Für solche Arten wird im Falle eines
Vorkommens eine einzelartbezogene Konfliktanalyse durchgeführt.

       3.5.4 Reptilien

Aufgrund der günstigen mikroklimatischen Bedingungen des Gleisrandbereichs, wird dieser häu-
fig von Reptilien besiedelt. Die offenen Ruderalstrukturen am Gleis (Instandhaltungsstreifen), so-
wie die kleinräumig gegliederten Lebensräume mit teils offenen oder beschatteten Elementen
und Totholzanhäufungen unmittelbar am Gleisrand, sind besonders für die Zauneidechse (La-
certa agilis) und die Mauereidechse (Podarcis muralis) geeignet. Die Zauneidechse kommt auf
Basis des Messtischblatts sowie der erfolgten Kartierungen nicht im Planungsraum vor. Es wurde
allerdings eine größere Mauereidechsenpopulation gefunden. Die folgende Karte zeigt die Fund-
orte von Mauereidechsen an zwei Begehungstagen. Der Termin am 23.06.2020 diente vornehm-
lich der Begutachtung von BE-Flächen weshalb nur ein Fund einer Mauereidechse verzeichnet
ist.

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Abb. 6: Fundpunkte der Mauereidechse

    3.5.5 Amphibien

Laut Messtischblatt 4605-Q4 des LANUV kommen der kleine Wasserfrosch (Rana lessonae) und
der Kammmolch (Triturus cristatus) im Untersuchungsraum vor. Im Eingriffsbereich des Brücken-
bauwerks fehlen Gewässer die als potenzielle Laichhabitate dienen. Auch die Landlebensräume
sind als suboptimal zu bewerten, da die BE-Flächen aus einem versiegelten Parkplatz, einer ge-
pflegten Rasenflur und einem Bolzplatz mit Rasenflur bestehen. Lediglich die Gehölzstreifen der
Bahnböschung sowie des Bolzplatzes könnten als potenzielle Winterhabitate in Frage kommen.
Die Störwirkung durch Instandhaltungspflege und Zugbetrieb wirken sich hier allerdings negativ
auf die Tiere aus, sodass diese Bereiche ebenfalls als suboptimal bewertet werden. Zudem wur-
den bei den Kartierungen geeignete Strukturen wie u.a. Steine und Totholz inspiziert, um die
potentiell vorkommenden Amphibien in ihren Tagesverstecken ausfindig zu machen. Bei den Be-
gehungen konnten jedoch keine Amphibien nachgewiesen werden.

    3.5.6 Libellen

Im Planungsraum gibt es keine Hinweise auf ein Vorkommen der im Anhang IV der FFH-Richtlinie
aufgeführten Libellenarten.

Beeinträchtigungen von Libellen des Anhang IV FFH-RL sind durch das Vorhaben nicht zu
erwarten.

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   3.5.7 Käfer

Streng geschützte Käferarten kommen nach LANUV innerhalb der vorgesehenen Eingriffs-
bereiche nicht vor. Die streckenbegleitende Baumstruktur lässt ein Vorkommen von Käfern
ausschließen.
Beeinträchtigungen von Käfern des Anhang IV FFH-RL sind durch das Vorhaben nicht zu
erwarten.

   3.5.8 Tagfalter und Nachtfalter

Im Wirkungsraum des geplanten Vorhabens sind keine im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufge-
führten Tag- bzw. Nachtfalterarten zu erwarten. Notwendige Grünlandbereiche mit Standorten
relevanter Raupenpflanzen sind nicht vorhanden.
Auch die Nachtkerze (Oenothera biennis) und der Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proser-
pina) konnten im Eingriffsbereich nicht nachgewiesen werden.
Beeinträchtigungen von Tag- und Nachtfaltern des Anhang IV FFH-RL sind durch das Vor-
haben nicht zu erwarten.

   3.5.9 Sonstige Insekten

Laut Messtischblatt 4605-Q4 des LANUV kommt der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phe-
ngaris nausithous) in dem Untersuchungsraum des Messtischblatts vor.
Die gezielte Suche hinsichtlich des Großen Wiesenknopfs (Sanguisorba officinalis) als Raupen-
futterpflanze, sowie nach dem Imago, war erfolglos. Eine Anfrage bei dem Krefelder Entomologen
Dr. Sorg bestätigte ebenfalls, dass in diesem Gebiet keine Funde des Dunklen Wiesenknopf-
Ameisenbläulings vermerkt sind.
Es wurden lediglich einige Hauhechel-Bläulinge (Polyommatus icarus) gefunden.

                            Abb. 7: Hauhechel-Bläuling nahe den Gleisen

Beeinträchtigungen von weiteren Insekten des Anhang IV FFH-RL sind durch das Vorha-
ben nicht zu erwarten.

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   3.5.10 Fische, Muscheln und Schnecken

Muscheln und Schnecken aus dem Anhang IV FFH-RL sind für diesen Bereich nicht bekannt.
Auch für die landlebende Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior) fehlen die typischen
Feuchtwiesen als Lebensraum.
Beeinträchtigungen von Fischen, Muscheln oder Schnecken des Anhang IV FFH-RL sind
durch das Vorhaben nicht zu erwarten.

   4 Beschreibung der Baumaßnahme
Die Herstellung des Neubaus hat unter minimaler Betriebsbeeinflussung bzw. unter maximaler
Fahrwegverfügbarkeit zu erfolgen. Die Sperrpausendauer ist auf ein Minimum zu begrenzen. Vor-
handene Kabel und Leitungen im Baufeld sind während der Bauzeit zu sichern.

Durch die einzuhaltende Durchfahrtshöhe für die Straße und die dadurch minimal zur Verfügung
stehende Konstruktionshöhe kommen als Überbauform nur Stahltröge mit dickem Fahrbahnblech
in Frage. Auf Verlangen der Stadt Krefeld ist eine Aufweitung der lichten Weiten von 9,00 m auf
16,00 m geplant. Zur Minimierung der Immissionswerte des Neubaus werden die Dickblech-Über-
bauten als dröhnungsarme Konstruktionen nach Ril 804.9010 geplant.

Aufgrund des hohen bauzeitlichen Wasserpegels und der tief anstehenden gut tragfähigen
Kiessand- und Sandböden ist entweder ein Bodenaustausch oder eine Tiefgründung erforderlich.

Das Betriebsgleis der Evonik Industries AG besitzt einen Gleisbogenradius von 200 m. Um die
Herstellung des Neubaus unter Einsatz von Hilfsbrücken zu ermöglichen, ist eine Umtrassierung
des Gleises mit R ≥ 350 erforderlich. Die technische Machbarkeit dieser Umtrassierung wurde
seitens des Auftraggebers bestätigt.

Die EÜ Triftstraße wird während des Einsatzes der Hilfsbrücken mit einer Geschwindigkeit von
60 km/h befahren.

Die Herstellung des Bauwerks erfolgt mit einer Flachgründung auf einer Bodenverbesserung mit
Rüttelstopfsäulen.

Hierbei werden die Widerlager unter der Strecke 2500 in Endlage im Schutze von Hilfsbrücken
hergestellt, während die Widerlager der Evonikbahn seitlich vorgefertigt und in einer einwöchigen
Sperrung dieser Strecke in Endlage geschoben werden.

Sobald die gleisquerenden Verbauten zur Hilfsbrückenauflagerung für die Strecke 2500 herge-
stellt werden, wird in der nächsten Sperrpause die Hilfsbrücke einschließlich Aussteifungskon-
struktion eingebaut. Zuvor müssen auch bei dieser Variante die Bestandswiderlager abgebrochen
und die Bodenverbesserung unter diesem Gleis erfolgen, da der erforderliche Maschieneneinsatz
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unter den Hilfsbrücken auf Grund der eingeschränkten Höhe nicht möglich ist. Anschließend wer-
den die neuen Widerlager inkl. der Parallelflügelwände unter den Hilfsbrücken hergestellt.

Die neuen Widerlager des Evonik-Gleises werden zunächst seitlich vorgefertigt. Die Herstellflä-
che wird südlich des Bauwerks im Bereich der Straße Trift vorgesehen. In einer großen Sperr-
pause von ca. 1 Woche werden die Bestandsüberbauten in offener Baugrube abgebrochen und
der Boden mittels vermörtelten Kiessäulen verbessert. Nach der Aushärtung der Kiessäulen kön-
nen die vorgefertigten neuen Widerlager eingeschoben werden. Für die Reduzierung der erfor-
derlichen Sperrzeiten ist hier der Einsatz von schnellhärtenden Mörteln erforderlich. Anschlie-
ßend werden die Überbauten eingehoben und der Oberbau wieder hergestellt.

In dieser Variante entfällt die Umtrassierung der Evonikbahn, da für dieses Gleis keine Hilfsbrü-
cke erforderlich ist.

Auch bei dieser Variante müssen für die Herstellung der vorderen Sporn der neuen Widerlager-
gründung die im jetzigen Gehweg befindlichen Kabel geortet, gesichert oder eventuell im Vorfeld
verlegt werden.

Für den getrennten Abbruch und Fertigung der Widerlager der beiden Gleise sind entsprechende
Sicherungsmaßnahmen und ein Gleislängsverbau vorzusehen.

Für den Bauablauf sind 9 Bauphasen vorgesehen.

Nähere Erläuterungen zu der Bauweise können dem technischen Erläuterungsbericht entnom-
men werden.

Der Abbruch der EÜ in Kombination mit der Erschließung der umliegenden BE-Flächen stellt
einen flächendeckenden Eingriff dar.

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   4.1 Fotos des Eingriffsbereichs

 Abb. 8: BE-Fläche am Parkplatz mit Blick Abb. 9: EÜ Triftstraße mit der EÜ           Kuhles-
               Richtung Süden.                    hütte im Hintergrund.

Abb. 10: EÜ Triftstraße mit Blick Richtung Nor-   Abb. 11: Mauereidechse in der Ruderalsuk-
 den.                                                           zession der Gleise.

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   4.2 Artenschutzrechtliche Bewertung des Bauvorhabens

Der Wirkungsraum des Vorhabens begrenzt sich auf das Baufeld der EÜ Triftstraße sowie der
angrenzenden Baustelleneinrichtungsflächen. Der Wirkungsraum ist aufgrund des dort herr-
schenden Bahnverkehrs bereits vorbelastet. Die Abgrenzung erfolgte unter Beachtung der Art,
Intensität und räumlichen Reichweite der Wirkfaktoren sowie der vorherrschenden Vorbelastun-
gen.
Die potenziellen Wirkfaktoren der geplanten Baumaßnahme können grundsätzlich in

   -   baubedingte Wirkfaktoren
   -   anlagebedingte Wirkfaktoren
   -   betriebsbedingte Wirkfaktoren

unterschieden werden. Relevant sind allerdings für die Errichtung der EÜ Triftstraße lediglich
baubedingte Wirkfaktoren. Betriebs- und anlagebedingte Veränderungen sind nicht vorgesehen,
weshalb keine Wirkfaktoren dieser Art auftreten.

   4.2.1   Baubedingte Wirkfaktoren

Im Zusammenhang mit der geplanten Baumaßnahme sind folgende baubedingte Wirkfaktoren
möglich:

   -   Flächeninanspruchnahme für Baustelleneinrichtungsflächen sowie Zuwegung zur Bau-
       stelle und dadurch eine mögliche Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten pla-
       nungsrelevanter Arten und eine etwaige, damit verbundene Verletzung oder Tötung von
       Tieren.
   -   Störung von Tieren durch den Baubetrieb (Lärm, Erschütterung, Luftverunreinigung und
       visuelle Beeinträchtigung).
   -   Bodenbewegungen im Bereich der Baumaßnahme und dadurch eine mögliche Schädi-
       gung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten und eine etwaige,
       damit verbundene, Verletzung oder Tötung von Tieren und ihrer Entwicklungsstadien.
   -   Gehölzrückschnitte bzw. Rodungsmaßnahmen und dadurch eine mögliche Schädigung
       von Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten und eine etwaige, damit
       verbundene, Verletzung oder Tötung von Tieren und ihrer Entwicklungsstadien.
   -   Nächtliche Bauarbeiten und damit verbunden nächtliche Baufeldbeleuchtung.

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   4.2.2     Anlagebedingte Wirkfaktoren

Es entstehen durch die Errichtung der EÜ keine anlagebedingten Wirkfaktoren.

   4.2.3     Betriebsbedingte Wirkfaktoren

Es entstehen durch die Errichtung der EÜ keine betriebsbedingten Wirkfaktoren.

   5 ASP Stufe II

   5.1 Beurteilung der projektbedingten Betroffenheit planungsrelevanter Arten i.
          S. der Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG

   5.1.1 Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen

Der artenschutzrechtlichen Konfliktanalyse sind die Minimierungs-, Schutz-, Vermeidungsmaß-
nahmen und, falls nötig, die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zugrunde zu legen. Die Er-
mittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 erfolgt unter Berücksichtigung dieser Vorkeh-
rungen.
In Bezug auf das Vorkommen von Vogelarten wird für die Fällung von Gehölzen eine Bauzeiten-
vorgabe gemäß § 39 des novellierten BNatSchG gegeben. Damit die Bautätigkeit in Bezug auf
den Naturhaushalt der Biotope so schonend wie möglich erfolgen kann, sind die unvermeidbaren
Fällungen ausschließlich in der Vegetationsruhe und außerhalb der Vogel-Brutzeiten (somit vom
01. Oktober bis zum 28. Februar) durchzuführen.

Die im Folgenden beschriebenen artbezogenen Vermeidungsmaßnahmen werden in Kapitel
5.2.1 ausführlich erläutert.

   5.1.2 Fledermäuse

Jagende Fledermäuse sind in jedem Fall fluchtfähig und somit in der Lage, aus Gefahrensituati-
onen zu flüchten. Für die Einrichtung der BE-Flächen und Freimachung des Baufeldes sind Ge-
hölzrückschnitte bzw. Fällungen vorgesehen.
Die BE-Flächen weisen keine geeigneten Quartierpotentiale für die verschiedenen Fledermaus-
arten auf. Es wurden keine Höhlenbäume festgestellt. Ebenso stellt die EÜ Triftstraße keine
Ruhe- oder Fortpflanzungsstätte dar. Eine Freigabe erfolgt durch die umweltfachliche Bauüber-
wachung vor Baubeginn. Unter Einhaltung von V5 ist mit keinen Auswirkungen zu rechnen. Die

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Errichtung der EÜ Triftstraße verstößt somit in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht gegen
das Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3. BNatSchG.
Anlagebedingt ist mit keinen Verstößen gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 zu rechnen.

Fazit: Ein projektbedingtes Verletzungs-bzw. Tötungsrisiko für Fledermäuse ist unter Be-
rücksichtigung der oben genannten Maßnahmen, sowie V3, V4 und V5 nicht zu erwarten.
Die Errichtung der EÜ Triftstraße verstößt somit in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG
nicht gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1.

   5.1.3 Reptilien

Um einen artenschutzrechtlichen Konflikt mit der Mauereidechse zu vermeiden, müssen Ver-
steckstrukturen (Totholz/Steinhaufen) vom Baufeld entfernt werden (V6). Dies muss zwischen
April und September geschehen. Im Anschluss muss eine Vergrämung der Tiere vom Baufeld
erfolgen (V7). Dazu muss eine Zwei-Stufen Vegrämungsmahd erfolgen. Im ersten Mahdgang
wird die Vegetation auf 25 cm getrimmt. Die Fläche liegt im Anschluss vier Tage brach. Anschlie-
ßend erfolgt eine zweite finale Mahd auf 5 cm. Die Fläche muss erneut für vier Tage brach liegen,
damit sich die Tiere dem Baufeld entziehen können. Für die Mahd sind Balkenmäher oder Frei-
schneider zu verwenden. Unmittelbar nach jedem Mahdgang ist das Schnittgut zu entfernen und
abzufahren. Ziel ist es, geeignete Habitatstrukturen, Deckungen sowie die Nahrungsgrundlage
der Tiere zu entziehen.
Sobald die Tiere von der Baufläche vergrämt wurden, müssen Reptilienschutzzäune nach den
Zaunfluchten in Abbildung 12 gesetzt werden (V8). Die Einzäunung der BE-Flächen ist nicht nö-
tig, da keine Tiere auf den BE-Flächen gefunden wurden und die Habitatstrukturen auf den BE-
Flächen nicht geeignet sind.
Ziel ist die Prävention der Einwanderung der Tiere ins Baufeld. Sollten sich dennoch Tiere im
Baufeld aufhalten, sind diese per Schlingenfang oder mittels Kescher schonend abzusammeln
und außerhalb des Baufeldes zu transportieren. Die Fläche muss von der umweltfachlichen Bau-
überwachung vor Baubeginn freigegeben werden. Unmittelbar nach Abschluss der Baumaß-
nahme ist die Fläche wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Fazit: Unter der Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen ist von einer Betrof-
fenheit i. S. der Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei den Reptilien weder bau-, betriebs-
noch anlagebedingt zu rechnen.

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   5.1.4 Amphibien

Bau-, betriebs- und anlagebedingt ist mit keinen Verstößen gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG zu
rechnen.
Fazit: Von einer Betroffenheit i. S. der Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ist bei den Am-
phibien unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen (V4, V5) nicht auszugehen.

   5.1.5 Insekten

Während der Kartierungen am 18.05.2020; 23.06.2020 und 21.07.2020 konnte im Untersu-
chungsraum keine Nachtkerzen als Wirtspflanze des Nachtkerzenschwärmers (Proserpinus pro-
serpina), nachgewiesen werden. Weitere Wirtspflanzen u.a. Weidenröschen-Arten konnten eben-
falls nicht nachgewiesen werden.
Der Nachtkerzenschwärmer ist eine sehr mobile Art, die sehr sporadisch auftritt. Der Nachtfalter
ist daher in jedem Fall fluchtfähig, sodass ein Tötungsverbot i. S. von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
durch die Einrichtung der BE-Flächen sowie der Eisenbahnüberführung nicht zu erwarten ist.
Die Eiablage des Nachtkerzenschwärmers an Wirtspflanzen wie der Nachtkerze erfolgt je nach
Witterung zwischen Juni und August an der Blattunterseite der Nahrungspflanze. Für die Verpup-
pung graben sich die Raupen ein und überwintern in Erdhöhlen bis zum Frühsommer.
Der Randbereich der Gleise, in dem die Baumaßnahmen stattfinden, ist aus Arbeitssicherungs-
gründen bereits stark verdichtet, weshalb eine Überwinterung im Boden nicht erfolgen kann. Mit
einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 ist daher nicht zu rechnen.

Auch konnte bei den Begehungen weder der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris
nausithous), noch seine Wirtspflanze der Große Wiesenknopf (Sanguisorba officinalis), gefunden
werden. Nach Rücksprache mit dem Entomologischen Verein Krefeld ist kein Vorkommen des
Dunklen Wiesenknopf-Bläulings im Wirkungsbereich der Baumaßnahme bekannt.

Fazit: Es ist bau-, betriebs- und anlagebedingt mit keinem Verstoß i. S. von § 44 BNatSchG
zu rechnen.

   5.1.6 Avifauna

Die von der Baumaßnahme betroffenen bahnstreckenbegleitenden Gehölzbestände haben eine
potenzielle Funktion als Nistplatz für diverse Vogelarten. Die Habitateignung wird durch den be-
reits vorherrschenden Schienenverkehr und die damit verbundenen regelmäßigen Gehölzrück-
schnitte eingeschränkt. Sowohl die vor Ort vorgefundenen Habitatstrukturen, als auch die bei der
Geländebegehung festgestellten Arten zeigen auf, dass lediglich mit dem Vorkommen

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störungsunempfindlicher und hinsichtlich ihrer Lebensraumanforderungen wenig anspruchsvoller
Arten wie z. B. Amsel, Blaumeise, Buchfink, Elster, Grünfink, Kohlmeise, Heckenbraunelle,
Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkelchen, Zaunkönig oder Zilpzalp zu rechnen ist.
Angrenzend an den Eingriffsraum befinden sich genügend Ausweichquartiere, so dass die öko-
logische Funktion der betroffenen Ruhe- und Brutstätten in ihrem räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt werden und hier kein Ersatz geschaffen werden muss.

Das Messtischblatt 4605-Q4 listet die Bodenbrüter Rebhuhn, Kiebitz und Tafelente für den Pla-
nungsraum. Das Rebhuhn benötigt Steppen- und Heidelandschaften mit einem hohen Anteil an
Wildkräutern. Der Kiebitz kommt in weiträumigen Wiesen, Weiden und Äckern vor. Für die Tafel-
ente fehlen aquatische Lebensräume für die Eiablage. Insgesamt fehlen im Eingriffsbereich ge-
eignete Habitate für die o.g. Bodenbrüter.

Ein Vorkommen der oben genannten Bodenbrüter ist daher auszuschließen.

Für die Errichtung der BE-Flächen sind Rodungen sowie Rückschnitte der Vegetation vorgese-
hen.
Unter Einhaltung von V4 (Fällungen und Rodungen zwischen 01.10 und 28.02) ist mit einem
Verstoß gegen das Tötungs- oder Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr.1 nicht zu rechnen.
Durch die Errichtung der Baustelleneinrichtungsflächen und nächtlichen Bauarbeiten ist lediglich
mit kleinräumigen, kurzzeitigen, bauzeitlichen Revieranpassungen weniger Individuen von ein-
zelnen, landesweit häufigen und weit verbreitenden Arten, zu rechnen. Unter Einhaltung von V3
finden die notwendigen Rodungsmaßnahmen gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 zwischen dem 1. Oktober
und dem 28. Februar statt. Dadurch werden die Vögel beim Brüten und bei der Aufzucht der
Jungtiere nicht beeinträchtigt. Eine erhebliche Störung i. S. von § 44 Abs. 1. Nr. 2 BNatSchG
unter Berücksichtigung von § 44 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sowie Einhaltung der Vermeidungsmaß-
nahmen V4 und V5 ist bei allen Arten nicht zu erwarten.
Die für die zu errichtende Eisenbahnüberführung und die BE-Flächen notwendigen Gehölzrück-
schnitts- und Fällarbeiten finden außerhalb der Brutzeit zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar
statt. Außerhalb der Baufelder liegende Gehölzbestände und Höhlenbäume werden geschützt
(V4) und bleiben erhalten. Ein Verbot nach Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt daher nicht vor, weil
gemäß § 44 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt.
Anlagebedingt ist mit Verstößen gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 nicht zu rechnen, da die EÜ
Triftstraße nahezu 1:1 ersetzt wird.
Betriebsbedingt ist mit Verstößen gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1,2 und 3 nicht zu rechnen, da keine
betriebsbedingten Veränderungen vorgesehen sind.

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Fazit: Eine Betroffenheit i. S. der Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ist bei keiner Vogelart
unter Berücksichtigung von V4 und V5 anzunehmen.

   5.2 Maßnahmen zum Artenschutz

Da nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass es aufgrund der Bodenarbeiten bauzeitlich zu
Beeinträchtigungen von planungsrelevanten Arten kommen kann, sind im Folgenden Maßnah-
men, mit denen das Risiko weiter minimiert wird, dargestellt. Die beauftragten Firmen sind zur
Einhaltung der Maßnahmen verpflichtet.

Vermeidungsmaßnahmen

V1: Kontrolle durch eine zertifizierte umweltfachliche Bauüberwachung

Zur Gewährleistung einer ökologisch sachgerechten Bauabwicklung, insbesondere zur Berück-
sichtigung des vorsorgenden Artenschutzes, wird eine umweltfachliche Bauüberwachung mit den
Schwerpunkten Naturschutz eingesetzt. Aufgabe der umweltfachlichen Bauüberwachung ist u.a.
die Überwachung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen.

V2: Reduzierung des Baufeldes sowie der BE-Flächen auf ein Mindestmaß

Um die Auswirkungen auf die Flora und Fauna möglichst gering zu halten ist die Größe des Bau-
feldes und der BE-Flächen auf das notwendige Minimum zu reduzieren.

V3: Einsatz insektenfreundlicher Lampen
Um zu verhindern, dass Insekten und Fledermäuse durch die Ausleuchtung der Baufelder in ihren
Aktivitäten gestört werden, ist die nächtliche Gleisfeldbeleuchtung auf das notwendige Mindest-
maß zu reduzieren. Nach der Richtlinie ASR A 3.4 kann aus Gründen der Arbeitssicherung wäh-
rend nächtlicher Bauarbeiten nicht auf die Gleisfeldbeleuchtung verzichtet werden. Es ist eine
warm-weiße insektenfreundliche LED-Lampe einzusetzen, die nach einer 2011 veröffentlichen
Studie, die in der Stadt Düsseldorf durchgeführt worden ist, von Insekten gemieden wird, wodurch
Fledermäuse nicht angelockt werden. Es ist ein geschlossener Leuchtkörper mit gerichteter Ab-
strahlung nach unten zu verwenden. Dadurch wird Streulicht vermieden.

V4: Gehölzrückschnitte und Fällungen zwischen 01.Oktober und 28.Februar
Zum Schutz der Brutvögel gemäß § 39 BNatSchG und der Fledermäuse sind Gehölzrückschnitte
und Fällungen auf ein Minimum zu reduzieren und zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar
durchzuführen.

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V5: Ausweisen von Bautabuzonen

An die BE-Flächen angrenzende Biotopstrukturen sind unter Aufsicht der umweltfachlichen Bau-
überwachung als Bautabuzone auszuweisen und mittels eines ortsfesten Zauns abzusperren.

V6: Entnahme von Versteckstrukturen

Im Eingriffsgebiet befinden sich Anhäufungen von Totholz, die in dem Zeitraum März-September
vor Baubeginn entnommen werden müssen.

V7: Vergrämung mittels Mahd

Die als Mauereidechsen ausgewiesenen Flächen (Abbildung 4., hierbei vor allem die Gleisinseln
sowie die Ruderalsukzession neben den Gleisen) müssen in 2 Stufen gemäht werden. Die erste
Mahd erfolgt auf einer Schnitthöhe von 25 cm. Die Fläche muss im Anschluss vier Tage brach
liegen. Anschließend erfolgt eine zweite finale Mahd auf 5 cm. Die Fläche muss erneut für vier
Tage brach liegen. Für die Mahd sind Balkenmäher oder Freischneider zu verwenden. Unmittel-
bar nach jedem Mahdgang ist das Schnittgut zu entfernen und abzufahren.

V8: Schutzzäune für Amphibien und Reptilien

Unmittelbar nach Beendigung von Maßnahme V7 sind Reptilienschutzzäune entlang der Bahn-
gleise aufzustellen (Abb. 6). Aufgrund der schwierigen Ortsverhältnisse (viele Böschungen, Zer-
stückelte Gleisinseln) sind die Verläufe der Reptilienschutzzäune im Laufe der Bauphase sinnvoll
anzupassen.

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Abb. 12: Verlauf der Reptilienschutzzäune

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   6 Fazit
Im Rahmen der Erneuerung der EÜ Triftstraße wurden potentielle artenschutzrechtliche Konflikte
für europäische Vogelarten, Fledermäuse und Reptilien ermittelt. Die ermittelten Konflikte bezie-
hen sich auf die Bauphase.

Während des Bauablaufs ist zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Hin-
blick auf europäische Vogelarten die Bauzeitenregelung im Zeitraum vom 01.10. – 28.02. gemäß
§ 39 BNatSchG einzuhalten.

Die Artenschutzprüfung hat gezeigt, dass das geplante Vorhaben – unter Beachtung und Umset-
zung der als verbindlich geltenden Sicherungs- und Minimierungsmaßnahmen für alle Arten des
Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie die europäischen Vogelarten unter den Gesichtspunkten der
artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 5 und § 45 Abs. 8
BNatSchG keine Verbotstatbestände auslöst.

Das geplante Vorhaben ist somit unter allen artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten als zulässig
zu bewerten.

Auflagen der Unteren Naturschutzbehörde Krefeld

Im Jahr 2021 sind noch weitere Kartierungen ab Mitte April bis in den Juni hinein durchzuführen,
um auch andere potentiell vorkommende Eidechsenarten nachzuweisen. Es sind neben Zaun-
und Mauereidechse auch Heuschrecken und Schmetterlinge zu betrachten, da unter beiden letz-
teren besonders im Bereich von Bahngleisen bzw. auf Brachflächen für Krefeld lokal bedeutsame
Arten vorgefunden wurden.

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   7 Quellen
Kiel, Ernst-Friedrich: Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, Einführung. MKULNV, 2015
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, NRW (LANUV)

Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist

Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes und des Landesforstgesetzes, des Landeswas-
sergesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen in
der Fassung vom 16. März 2010

Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsge-
setz – LNatSchG) NW in der Fassung der Bekanntmachung von 2017

Streckendaten GNRaiLNav

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, NRW (LANUV)

Entomologischer Verein Krefeld

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