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Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen Auf den Punkt gebracht: Meldungen > Jahresausgabe > Grundlagen für das gemeinsame Meldeverfahren > Neues im Überblick summa 2018 su m m aru m
Meldungen – so machen Sie es richtig Die Kranken- und Pflegekassen, die Rentenversicherungsträger, die Unfallversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Arbeitgebern Informationen über die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Deshalb müssen alle Arbeitgeber entsprechende Meldungen erstatten. Die Daten dieser Meldungen dienen insbesondere auch dazu, die Ansprüche der Beschäftigten auf Leistungen ge- genüber den zuständigen Versicherungsträgern sicherzustellen. Grundlagen für das gemeinsame Meldeverfahren in der Sozial- versicherung im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversiche- rungsbeitrag sind die §§ 28a bis 28c SGB IV, die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsver- ordnung DEÜV) sowie die zu § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 5 SGB IV erlassenen Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Auf Grundlage des gemeinsamen Meldeverfahrens haben sich mittlerweile weitere elektronische Datenaustauschverfahren zwi- schen den Arbeitgebern und einzelnen Sozialversicherungsträ- gern etabliert. Hierzu gehören u. a. die elektronische Übermitt- lung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen (§ 107 SGB IV) sowie Arbeitsbescheinigungen für die Bundesagentur für Arbeit (§ 108 Abs. 1 SGB IV), elektronische Erstattungsanträge nach dem AAG und das Meldeverfahren mit den berufsständi- schen Versorgungseinrichtungen. Da diese Verfahren nicht Be- standteil der Sozialversicherungsprüfung sind, werden sie in dieser Broschüre nicht weiter dargestellt. Diese Broschüre soll die entsprechenden Informationen vermit- teln, um die Durchführung des gemeinsamen Meldeverfahrens im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sicherzustellen. Wichtige Begriffe sind im laufenden Text mit blauer Schrift gekennzeichnet. Sie werden zum Teil am Rand mit dem gleichen oder einem ähnlichen Begriff wiederholt. In der Broschüre „Auf den Punkt gebracht: Prüfung von A – Z“ finden sich die am Rand heraus gestellten Begriffe in lexikalischer Ab- folge wieder – ergänzt um prüfungsrelevante Hinweise. 2 Meldungen 2018 · Vorwort
Inhaltsverzeichnis Vorwort 2 1. Neues im Überblick 6 1.1 Kennzeichnung von Saisonarbeitnehmern 6 1.2 Änderungen bei sv.net 7 1.3 Gesonderte Absendernummer ab 1. Januar 2018 8 2. Automatisiertes Meldeverfahren 10 2.1 Voraussetzungen 10 2.2 Datensätze und Datenbausteine 14 2.2.1 DSKO – Datensatz Kommunikation 14 2.2.2 DSME – Datensatz Meldung 14 2.2.3 DSKK – Datensatz Krankenkassenmeldung 15 2.2.4 DSBD – Datensatz Betriebsdatenpflege 15 2.2.5 DSBE – Datensatz Beitragserhebung berufsständische Versorgungseinrichtung 16 2.3 Stornierung von Meldungen 16 3. Maschinelle Ausfüllhilfen 17 3.1 Ausfüllhilfe „sv.net“ 17 3.1.1 Internetanwendung „sv.net/standard“ 17 3.1.2 PC-Anwendung „sv.net/comfort“ 18 4. Datenannahmestellen 20 5. Sozialversicherungsausweis 21 5.1 Antrag und Ausstellung 21 5.2 Form und Inhalt 22 5.2.1 Personenbezogene Daten 22 5.2.2 Zusätzliche Angaben 22 5.3 Einsichtnahme 22 6. Mitführungspflicht von Personaldokumenten in bestimmten Wirtschaftsbereichen und Abgabe von Sofortmeldungen 24 7. Meldungen zur Sozialversicherung 25 7.1 Inhalte der Meldungen 25 7.1.1 Abgabegründe 25 7.1.2 Personengruppen 27 7.1.2.1 Nur in der Unfallversicherung versicherte Personen 36 7.1.3 Beitragsgruppen 37 7.1.4 Angaben zur Tätigkeit 38 7.1.5 Kennzeichen Saisonarbeitnehmer 40 7.2 Stornierung/Korrektur einer bereits abgegebenen Meldung 40 8. Meldungen für geringfügig Beschäftigte 41 8.1 Inhalte der Meldungen 41 3 Meldungen 2018 · Inhaltsverzeichnis
8.1.1 Abgabegründe 41 8.1.2 Personengruppen 42 8.1.3 Beitragsgruppen 42 9. Jahresmeldungen zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldungen) 44 9.1 Inhalte der UV-Jahresmeldungen 44 9.1.1 Abgabegrund 44 9.1.2 Meldezeitraum 44 9.1.3 Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers 45 9.1.4 UV-Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs 45 9.1.5 Gefahrtarifstelle 45 9.1.6 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung 45 9.1.7 UV-Grund 46 9.2 Meldepflichtiger Personenkreis 46 9.2.1 Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV 46 9.2.2 Beschäftigte in Privathaushalten 47 9.2.3 Mitarbeiter in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 47 9.2.4 Meldungen von Arbeitgebern der öffentlichen Hand/ Unfallkasse 47 9.2.5 Mitarbeiter von Unfallversicherungsträgern 47 9.2.6 Vorruhestandsgeldempfänger 48 9.2.7 Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit und in anderen flexiblen Arbeitszeitregelungen 48 9.2.8 Im Insolvenzverfahren freigestellte Arbeitnehmer 48 9.2.9 Beschäftigte, für die Versicherungsfreiheit in der Unfallversicherung gemäß SGB VII besteht 49 9.2.10 Meldungen mit einem UV-Entgelt 0 Euro 49 9.3 Stornierung/Korrektur bereits abgegebener Meldungen 49 9.3.1 Besonderheiten bei der Korrektur von vor dem 1. Januar 2016 abgegebenen Entgeltmeldungen mit DBUV 49 10. GKV-Monatsmeldung 51 11. Haushaltsscheckverfahren 52 11.1 Form und Inhalt 53 11.2 Verfahren 55 12. Meldungen in der Gleitzone 57 13. Meldefristen 59 13.1 Anmeldungen 59 13.2 Abmeldungen 59 13.3 An-/Abmeldungen 60 13.4 Jahresmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen 60 4 Meldungen 2018 · Inhaltsverzeichnis
13.5 Meldungen wegen Unterbrechung der Beschäftigung 61 13.6 Meldungen in Insolvenzfällen 62 13.7 Änderungsmeldungen 63 13.8 Sofortmeldung 63 13.9 Beispiele für Meldungen 64 Anhang 1: § 28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) 68 Anhang 2: Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) 72 Impressum 78 5 Meldungen 2018 · Inhaltsverzeichnis
1. Neues im Überblick 1.1 Kennzeichnung von Saisonarbeitnehmern Zum 1. August 2013 wurde mit § 188 Abs. 4 SGB V in der Krankenversicherung eine obligatorische Anschlussver sicherung im Status einer freiwilligen Mitgliedschaft ein geführt. Hiermit wird sichergestellt, dass für Arbeitnehmer, die aus der Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Kranken kasse insbesondere aufgrund der Beendigung des Beschäfti gungsverhältnisses ausscheiden, kraft Gesetzes ein weiterer ununterbrochener Krankenversicherungsschutz gewährleis tet wird. Der Versicherte kann unter bestimmten Voraus setzungen den Austritt erklären. Die Krankenkassen sind verpflichtet, über die verschiedenen Austrittsmöglichkeiten aufzuklären und zu prüfen, ob die obligatorische Anschluss versicherung Anwendung findet. Die Prüfung der obligatorischen Anschlussversicherung gestaltet sich insbesondere für den Personenkreis der aus ländischen Saisonarbeitnehmer als schwierig. Oftmals scheitert die Kontaktaufnahme zum Mitglied und es bleibt unklar, ob der Arbeitnehmer Deutschland und somit den Geltungsbereich des Gesetzes nach dem Ende der Beschäf tigung wieder verlassen hat. Betroffen sind in erster Linie Saisonarbeitnehmer in der Landwirtschaft, aber auch bei spielsweise in der Tourismusbranche. Daher hat der Arbeitgeber nach § 188 Abs. 4 Satz 6 SGB V für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2018 mit einer Kenn zeichnung in der Anmeldung (Abgabegründe 10 und 40) mitzuteilen, dass der Beschäftigte als Saisonarbeitnehmer tätig ist. Nicht erforderlich ist die Angabe bei geringfügig Beschäftigten sowie bei Beschäftigten, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (Perso nengruppen 109, 110, 190). Saisonarbeitnehmer ist, wer vorübergehend für eine ver sicherungspflichtige auf bis zu acht Monate befristete Be schäftigung nach Deutschland gekommen ist, um einen jah reszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden, erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken. Aus der 6 Meldungen 2018 · Neues im Überblick
Kennzeichnungspflicht ergibt sich für den Arbeitgeber je doch nicht die Verpflichtung festzustellen bzw. zu prognos tizieren, ob der Arbeitnehmer allein für die Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist und unmittelbar nach die ser Beschäftigung wieder in sein Heimatland zurückkehrt oder nach der Beschäftigung in Deutschland verbleibt. Durch die Angabe im Meldeverfahren, dass es sich bei dem Beschäftigten um einen Saisonarbeitnehmer handelt, wird davon ausgegangen, dass der Beschäftigte Deutschland nach dem Ende der Beschäftigung wieder verlässt und so mit die Voraussetzungen für eine obligatorische Anschluss versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gegeben sind. Weitergehende Ermittlungen sind hier durch entbehrlich. 1.2 Änderungen bei sv.net Zum 1. Januar 2018 wird sv.net/classic durch die gleicher maßen PCbasierte Anwendung sv.net/comfort ersetzt, die wie bisher im Internet auf www.itsg.de kostenlos zum Download angeboten wird. Sv.net/classic kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr genutzt werden. Im Zuge der Einführung von sv.net/comfort wird sowohl für sv.net/comfort als auch für die onlinebasierte Anwendung sv.net/standard künftig zwischen kostenlosen NormalBe nutzerAccounts und kostenpflichtigen PremiumBenutzer Accounts unterschieden. Der kostenlose NormalBenutzerAccount bietet eine ein geschränkte Nutzung. So können lediglich bis zu 100 Mel dungen in einem Kalenderjahr von einem Anwender für eine Betriebsnummer abgegeben werden. Sofern über 100 Meldungen pro Jahr, Meldungen für mehr als eine Be triebsnummer oder Meldungen durch mehr als eine Person abgegeben werden sollen, ist die Freischaltung der kosten pflichtigen PremiumNutzung in sv.net notwendig. Die Lauf zeit der Premiummitgliedschaft beträgt drei Jahre und ver längert sich automatisch um weitere drei Jahre, wenn der Zugang nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die Kosten für die dreijährige Mitgliedschaft belaufen sich derzeit auf insge 7 Meldungen 2018 · Neues im Überblick
samt 60 Euro zzgl. MwSt., für die Verlängerung 36 Euro zzgl. MwSt. Die Freischaltung der PremiumNutzung erfordert ein Legitimationsverfahren. Hierfür ist die schriftliche Vertrags annahme, ein BetriebsnummernNachweises sowie einer Kopie eines Reisepasses, Führerscheins oder Personal ausweises notwendig und ggf. eine Vollmacht. Darüber hinaus ändert sich zum 1. Januar 2018 die Benut zeranmeldung in sv.net. Bislang melden sich Arbeitgeber als Anwender mit Betriebsnummer, Benutzername und Kennwort an. Nach der Umstellung ist eine Anmeldung nur noch mit der Emailadresse und dem Kennwort möglich. 1.3 Gesonderte Absendernummer ab 1. Januar 2018 Arbeitgeber haben für die Teilnahme an den Meldeverfah ren zur Sozialversicherung eine Betriebsnummer für jeden seiner Beschäftigungsbetriebe zu beantragen und zu nut zen. Der Beschäftigungsbetrieb ist dabei eine nach der Ge meindegrenze und der wirtschaftlichen Betätigung abge grenzte Einheit, in der Beschäftigte für einen Arbeitgeber tätig sind. Die Betriebsnummer dient seit langer Zeit als zentrales Identifikationsmerkmal der Arbeitgeber. Nicht nur Meldun gen und Beitragsnachweise der Arbeitgeber werden anhand der Betriebsnummer zugeordnet, auch wird sie zunehmend für die Zustellung von maschinellen Rückmeldungen der Sozialversicherungsträger an den Arbeitgeber gebraucht. So bestehen derzeit Meldedialoge u. a. im Rahmen der GKV Monatsmeldung, bei der VersicherungsnummernAbfrage, der elektronischen Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen (EELVerfahren) und der elektroni sche Erstattungsanträge nach dem AAG (AAGVerfahren), in denen auf Meldungen der Arbeitgeber Antwortmeldun gen der Sozialversicherungsträger mit für die Abrechnung notwendigen Werten folgen. Die Rückmeldung erfolgt dabei im Regelfall an die durch den Arbeitgeber bzw. Steuerberater genutzte Betriebs 8 Meldungen 2018 · Neues im Überblick
nummer und wird im Entgeltabrechnungsprogramm ver arbeitet. Wird hingegen mit einer Betriebsnummer aus zwei unterschiedlichen Entgeltabrechnungsprogrammen gemel det – um zum Beispiel leitende Angestellte von den übrigen Beschäftigten zu trennen – fehlt es an einem Unterschei dungsmerkmal, sodass Rückmeldungen unter Umständen im falschen Entgeltabrechnungsprogramm eingehen. Zur Unterscheidung der Meldungen ist ab 1. Januar 2018 stets zusätzlich zur Betriebsnummer eine gesonderte Ab sendernummer nach § 18n SGB IV anzugeben. Im Regelfall entspricht diese gem. § 18n Abs. 1 SGB IV der Betriebs nummer und bedeutet somit keinen Mehraufwand für den Arbeitgeber. Einzig in dem dargestellten Sonderfall, wenn die meldende Stelle Meldungen für eine Betriebsnummer aus mehr als einem Entgeltabrechnungsprogramm erstat ten möchte, sind auf Antrag des Arbeitgebers durch das Trustcenter der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) gesonderte Ab sendernummern nach § 18n Abs. 2 SGB IV zu vergeben, für welche ein weiteres Zertifikat erworben werden muss. Diese gesonderte Absendernummer ist ein achtstelliger alphanumerischer Wert und beginnt mit einem A gefolgt von sieben Ziffern. Bei Fragen zur Umsetzung dieses nicht ganz einfachen Sachverhaltes wird Sie selbstverständlich auch der Anbieter Ihres Entgeltabrechnungsprogrammes unterstützen. 9 Meldungen 2018 · Neues im Überblick
2. Automatisiertes Meldeverfahren 2.1 Voraussetzungen Die Abgabe von Meldungen erfolgt durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemuntersuchten Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschineller Meldungen im automati- Ausfüllhilfen. Voraussetzung für die Erstattung der Meldun- sierten Verfahren gen im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell ge führten Entgeltunterlagen stammen und auf dieser Grund lage die Beiträge berechnet sowie die Meldungen automa tisiert ausgelöst werden. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden. Für die Beurteilung einer ordnungsmäßigen Abwicklung der Entgeltabrechnung sind die Regelungen des 4. Ab schnitts der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) maßge bend. Für die Berechnung der Beiträge gilt der 1. Abschnitt der BVV. Standards für die elektronische Übermittlung an die oder innerhalb der Sozialversicherung werden in den „Gemein samen Grundsätzen Technik“ der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nach § 95 SGB IV geregelt. Die Zulassung eines Entgeltabrechnungsprogramms zur Er stattung von Meldungen und Beitragsnachweisen im auto matisierten Verfahren ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese sind in den Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nach § 22 DEÜV definiert. Die Entgeltabrechnungsprogramme müssen im Wesent lichen folgende Voraussetzungen erfüllen: > Die Stammdaten werden bei der Datenerfassung, spätestens vor jeder monatlichen Abrechnung, maschi nell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft, wobei als fehlerhaft erkannte Daten protokol liert und nicht in die Entgeltunterlagen übernommen werden. 10 Meldungen 2018 · Automatisiertes Meldeverfahren
> Daten werden nur übermittelt, wenn dem Arbeitgeber die melderelevanten persönlichen Daten des Beschäftig ten vorliegen. > Die Fehlzeiten/SVUnterbrechungen werden maschinell verwaltet. > Die Sozialversicherungsbeiträge werden maschinell ermittelt. > Rückrechnungen und Beitragskorrekturen sind mindes tens bis zum April des Vorjahres programmgesteuert möglich. > Nach Korrekturen von Arbeitsentgelten oder abrech nungsrelevanten Stammdaten im Zeitrahmen der Rückrechnungstiefe und von MärzklauselFällen werden bereits abgerechnete Monate (auch Monate, in denen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt wurde) automatisch aufgerollt. > Alle melderelevanten Daten werden aus maschinell geführten Entgeltunterlagen entnommen. > Alle Meldetatbestände werden maschinell erkannt, alle Meldungen maschinell ausgelöst, vollständig erstattet und dokumentiert. > Vor Erstattung der Meldungen und Beitragsnachweise werden die darin enthaltenen Stamm und Abrech nungsdaten maschinell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. > Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises und der einzelnen UVJahresmeldungen, die aus demselben Entgeltabrechnungsprogramm/System erzeugt werden, werden auf Grundlage derselben Entgelte erstellt und gemeldet. > Als fehlerhaft erkannte Meldedaten werden protokol liert und nicht übermittelt. > Entgegengenommene Meldungen werden maschinell verarbeitet und dokumentiert. Diese Voraussetzungen werden im Rahmen einer System untersuchung geprüft. Für die erstmalige Zulassung eines Entgeltabrechnungsprogramms durch eine Systemprüfung mit anschließenden Pilotprüfungen muss sich der Software Hersteller an die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG), Seli 11 Meldungen 2018 · Automatisiertes Meldeverfahren
genstädter Grund 11, 63150 Heusenstamm, wenden. An schließend gewährleisten permanente Qualitätskontrollen die Umsetzung gesetzlicher Änderungen und Gremienbe schlüsse. Die oben angegebenen Gemeinsamen Grundsätze beschrei ben ein modulares Verfahren. Dabei werden zum einen immer zu erfüllende Mindestanforderungen an ein Entgelt abrechnungsprogramm definiert. Diesem Basismodul kön nen zum anderen verschiedene Module oder Qualitätsmerk male individuell hinzugefügt werden. Das Basismodul besteht aus folgenden Grundkomponenten: > Maschinelle Beitragsberechnung für laufendes Arbeits entgelt, > maschinelle Beitragsberechnung für Einmalzahlungen einschließlich der MärzklauselFälle, > Berücksichtigung von Vortragswerten für die Beitrags berechnung, > Gleitzonenregelung, > geringfügig Beschäftigte, > maschinelle Ermittlung der Sozialversicherungstage, > maschinelle Fehlzeitensteuerung, > maschinelle Rückrechnung mindestens bis zum April des Vorjahres, > maschinelle Aufrollung, > maschinelle Führung von Entgeltunterlagen, > maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldun gen und Beitragsnachweise, > maschineller Abgleich der Stammdaten mit der UV Stammdatendatei, > maschinelle Erstellung und Übermittlung des elektroni schen Lohnnachweises, > maschinelles Antragsverfahren nach dem Aufwen dungsausgleichsgesetz (AAG), > Umlagenberechnung nach dem AAG, > maschinelle Berechnung der Insolvenzgeldumlage, > maschinelle Annahme und Verarbeitung von Informa tionen der Krankenkassen zur anteiligen Berechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei einer Mehrfachbeschäftigung, 12 Meldungen 2018 · Automatisiertes Meldeverfahren
> maschinelle Abfrage der Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung. Dem Basismodul können folgende Module oder Qualitäts merkmale individuell hinzugefügt werden: > Abrechnungsunabhängige Meldungen, > Sofortmeldungen, > Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, > Abrechnung für behinderte Menschen in Integrations projekten, > Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen, > Altersteilzeit, > Beitragsberechnung für Zukunftssicherungsleistungen, > flexible Arbeitszeitmodelle, > Kurzarbeitergeld, > SaisonKurzarbeitergeld, > Mehrfachabrechnungen innerhalb eines Abrechnungs monats, > unständig Beschäftigte, > maschinelles Meldeverfahren für berufsständische Versorgungseinrichtungen, > Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleis tungen und Mitteilungen über Vorerkrankungen, > maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldun gen und Übertragung der Beitragsnachweise für Zahlstellen, > elektronisch unterstützte Betriebsprüfung, > elektronische Arbeitsbescheinigungen der Bundesagen tur für Arbeit (BEAVerfahren), > Annahme und Verarbeitung von elektronischen Anfor derungen „Gesonderter Meldungen“ (vgl. § 194 SGB VI) durch die Rentenversicherungsträger, > maschinelles Antragsverfahren A1 sowie Annahme und Verarbeitung von maschinellen Rückmeldungen der ausstellenden Stellen (A1 Bescheinigung), > elektronische Entgeltbescheinigung für die Deutsche Rentenversicherung (rvBEA), > elektronische Beantragung einer gesonderten Absender nummer, > elektronische Beantragung einer Zahlstellennummer, 13 Meldungen 2018 · Automatisiertes Meldeverfahren
> Melde und Beitragsverfahren für Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung, > Melde und Beitragsverfahren für in der Seefahrt beschäftigte Personen, > zusätzliche Qualitätsmerkmale zur Verfahrenssicherheit entsprechend dem Pflichtenheft. Wurde ein Programm erfolgreich untersucht, zertifiziert die ITSG das zugelassene Entgeltabrechnungsprogramm und vergibt eine Identifikationsnummer. Diese sendet der Arbeitgeber jedes Mal mit, wenn er Daten an die Kranken kasse überträgt. 2.2 Datensätze und Datenbausteine Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Ein zugsstellen sowie berufsständischen Versorgungseinrich tungen werden folgende Datensätze verwendet: 2.2.1 DSKO – Datensatz Kommunikation Zur Identifikation der eingesetzten Software und zur Sicherstellung eines maschinellen Fehlermanagement verfahrens erstellt das vom Arbeitgeber eingesetzte systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramm bzw. die systemgeprüfte Ausfüllhilfe je Datenlieferung an die Daten annahmestelle einen KommunikationsDatensatz, der ins besondere die folgenden Daten enthält: > PRODID – ProduktIdentifikation des systemgeprüften Softwareproduktes (Programmbezeichnung) > MODID – ModifikationsIdentifikation des geprüften Softwareproduktes (Versionsnummer). Aufgrund seiner Verwendung in verschiedenen Meldever fahren wird der DSKO zentral in den Gemeinsamen Grund sätzen für Kommunikationsdaten nach § 28b Abs. 1 Nr. 4 SGB IV beschrieben. 2.2.2 DSME – Datensatz Meldung Der Datensatz DSME enthält die Daten für eine Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung, GKVMonatsmeldung, Sofortmeldung, Änderungsmeldung, 14 Meldungen 2018 · Automatisiertes Meldeverfahren
Vergabe und Rückmeldung einer Versicherungsnummer so wie die Daten zur Steuerung und Identifikation der Daten bausteine (DB): > DBME – Datenbaustein Meldesachverhalt > DBNA – Datenbaustein Name > DBGB – Datenbaustein Geburtsdaten > DBAN – Datenbaustein Anschrift > DBEU – Datenbaustein Europäische VSNR > DBUV – Datenbaustein Unfallversicherung > DBKS – Datenbaustein Knappschaft/See > DBSO – Datenbaustein Sofortmeldung > DBKV – Datenbaustein Krankenversicherung (GKV Monatsmeldung) 2.2.3 DSKK – Datensatz Krankenkassenmeldung Der Datensatz DSKK enthält die Daten zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine: > DBMM – Datenbaustein Meldesachverhalt GKVMonats meldung > DBBG – Datenbaustein Meldesachverhalt Beitragsbe messungsgrenze > DBNA – Datenbaustein Name Die Krankenkassen fordern bei Vorliegen einer versiche rungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung mit dem DSKK/ DBMM die Arbeitgeber auf, die GKVMonatsmeldung abzu geben. Die auf Grundlage der erhaltenen GKVMonatsmel dungen gewonnenen Informationen zur anteiligen Beitrags bemessungsgrenze übermitteln die Krankenkassen den Arbeitgebern mit dem DSKK/DBBG. 2.2.4 DSBD – Datensatz Betriebsdatenpflege Mit dem Datensatz DSBD teilen die Arbeitgeber dem Be triebsnummernService der Bundesagentur für Arbeit alle relevanten Änderungen der Betriebsdaten (z.B. Name oder Anschrift des Betriebes) mit. Darüber hinaus enthält der DSBD Daten zur Steuerung und Identifikation des Daten bausteins: > DBKA – Datenbaustein Abweichende Korrespondenz adresse. 15 Meldungen 2018 · Automatisiertes Meldeverfahren
2.2.5 DSBE – Datensatz Beitragserhebung berufsständische Versorgungseinrichtung Der Datensatz DSBE enthält Daten zur Beitragserhebung für eine berufsständische Versorgungseinrichtung sowie zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine: > DBMI – Datenbaustein Mitgliedsidentifikation > DBHB – Datenbaustein Höherversicherungsbeitrag 2.3 Stornierung von Meldungen Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen einschließ lich der UVJahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, sonstige Entgeltmeldungen und Sofortmeldungen sind zu stornieren, wenn sie > nicht zu erstatten waren, > bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder > unzutreffende Angaben enthielten. Dies gilt auch für Meldungen der Einzugsstellen (DSKK). Bei Stornierung einer bereits übermittelten Meldung durch den Arbeitgeber ist der Datensatz DSME grundsätzlich mit den ursprünglich übermittelten Daten zu übermitteln. Dabei sind im Datensatz DSME nur die Daten zur Steuerung im Feld „Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes“ zu aktuali sieren. Dem Datensatz DSME folgt der Datenbaustein DBME, DBKV oder DBSO mit dem Kennzeichen „Stornie rung einer bereits abgegebenen Meldung“. 16 Meldungen 2018 · Automatisiertes Meldeverfahren
3. Maschinelle Ausfüllhilfen Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungs programm einsetzen, müssen die Meldungen zur Sozialver sicherung mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhil fen an die Datenannahmestellen übermitteln. Arbeitgeber, die systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einset zen, können für einzelne Meldungen auch systemgeprüfte Ausfüllhilfen nutzen. Eine maschinelle Zuführung von Mel dedaten aus den Beständen der Arbeitgeber in die Ausfüll hilfen ist nicht zulässig. Nähere Auskünfte zu Ausfüllhilfen erteilen die Krankenkassen. 3.1 Ausfüllhilfe „sv.net“ Eine mögliche Ausfüllhilfe, die von den gesetzlichen Kran kenkassen kostenlos angeboten wird, ist die Ausfüllhilfe sv.net. Das Kürzel sv.net steht hierbei für „Sozialversiche rung im Internet“. Damit werden Anwendungen zur ein fachen und gesicherten Kommunikation zwischen Arbeit gebern und den gesetzlichen Krankenkassen über das Internet angeboten. Die Anwendung sv.net ist kein Ersatz für klassische Entgeltabrechnungsprogramme, da weder Entgelte noch Sozialversicherungs und Steueranteile er rechnet werden. Um sv.net kostenlos nutzen zu können, ist die Registrierung als Benutzer unter Angabe von Betriebsdaten (Betriebs nummer, Firmenname und Adresse, EMail Adresse, Pass wort) notwendig. Sofern über 100 Meldungen pro Jahr, Meldungen für mehr als eine Betriebsnummer oder Mel dungen durch mehr als eine Person abgegeben werden sol len, ist die Freischaltung der kostenpflichtigen Premium Nutzung in sv.net notwendig. Es bestehen folgende Alternativen: 3.1.1 Internetanwendung „sv.net/standard“ Unter der Internetadresse https://standard.gkvnetag.de/ svnet/ kann beispielsweise auf das Produkt sv.net/standard zurückgegriffen werden, das online eine maschinelle Aus füllhilfe für die Erstellung von Meldungen zur Sozialver sicherung zur Verfügung stellt. Zur Nutzung benötigt der 17 Meldungen 2018 · Maschinelle Ausfüllhilfen
Arbeitgeber einen aktuellen Internetbrowser. Mit der Inter netanwendung können Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise durch Eingabe der Daten entspre chend der früheren Vordrucksystematik sicher erstellt und an die Krankenkassen übermittelt werden. Umfangreiche Plausibilitätsprüfungen werden bei Eingabe der Meldedaten durchgeführt. 3.1.2 PC-Anwendung „sv.net/comfort“ Über die gesetzlichen Krankenkassen wird das Programm sv.net/comfort als eigenständige PCAnwendung zur lokalen Installation zum Download (www.itsg.de) angeboten, das über die Möglichkeiten von sv.net/standard hinaus einen erweiterten Funktionsumfang bietet. Bei dieser Variante können alle für die Meldungen zur Sozialversicherung so wie für die Erstellung von Beitragsnachweisen relevanten Adress und Beschäftigungsdaten gespeichert und elektro nisch verwaltet werden; die Daten werden jeweils automa tisch in die zu fertigenden Meldungen übernommen. Die erstellten Meldungen werden in einem Postkorb zwischen gespeichert und später hieraus per EMail an die zuständi ge Krankenkasse übermittelt. Ein Internetanschluss ist da her zwingend erforderlich. Nachfolgend ist die Eingabemaske bzw. die Ansicht der Meldung zur Sozialversicherung in sv.net dargestellt. Hin sichtlich der möglichen Eingaben und Verschlüsselungen einschließlich Erläuterungen siehe Abschnitt 7. 18 Meldungen 2018 · Maschinelle Ausfüllhilfen
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4. Datenannahmestellen Die Datenannahmestellen der Krankenkassen übernehmen die von den Arbeitgebern übermittelten Meldungen und lei ten diese an die Krankenkassen weiter. Die Krankenkassen geben auf Anfrage Auskunft über die Namen und Adressen der zuständigen Datenannahmestellen. Annahmestelle für die Meldungen der geringfügig Beschäf tigten ist die MinijobZentrale der Deutschen Rentenver sicherung KnappschaftBahnSee. Die MinijobZentrale ist dann nicht mehr zuständig, wenn infolge der Zusammen rechnung mehrerer Beschäftigungen keine geringfügige Be schäftigung mehr vorliegt. Der Datenservice für berufsständische Versorgungseinrich tungen übernimmt die von den Arbeitgebern übermittelten Meldungen und leitet diese an die zuständigen berufsstän dischen Versorgungseinrichtungen weiter. Annahmestelle für die Sofortmeldung ist die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV). Mitteilungen über Änderungen der Betriebsdaten (DSBD) können an eine frei wählbare Datenannahmestelle der Ein zugsstellen übermittelt werden. 20 Meldungen 2018 · Datenannahmestellen
5. Sozialversicherungsausweis Unverzichtbares Merkmal für das Meldeverfahren ist die Sozialversicherungs- Versicherungsnummer. Sie ist dem Sozialversicherungs- ausweis ausweis (SVAusweis), der Bestandteil eines anlassbezoge nen Anschreibens ist, zu entnehmen. 5.1 Antrag und Ausstellung Jeder Arbeitnehmer – also auch jeder geringfügig Beschäf tigte – erhält einen SVAusweis, der von der DSRV ausge stellt wird. Dies geschieht grundsätzlich von Amts wegen bei der Vergabe der Versicherungsnummer, insbesondere bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung. Da rüber hinaus wird ein neuer SVAusweis auf Antrag ausge stellt, wenn der bisherige SVAusweis zerstört, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist oder von Amts wegen bei Änderung des Namens oder der Versicherungs nummer. Die Anträge auf Ausstellung eines SVAusweises werden in der Regel von der zuständigen Krankenkasse oder vom Rentenversicherungsträger angenommen. Für Arbeitneh mer, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, nimmt eine Krankenkasse den Antrag entgegen, die im Fall einer Krankenversicherung kraft Gesetzes wählbar wäre. Für die Antragstellung wird Handlungsfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung vorausgesetzt – der Antragsteller muss also das 15. Lebensjahr vollendet haben. Ist der SV Ausweis unbrauchbar geworden, so muss er an die zustän dige Krankenkasse oder den zuständigen Rentenversiche rungsträger zurückgegeben werden. Zurückgegebene SVAusweise werden vernichtet. 21 Meldungen 2018 · Sozialversicherungsausweis
5.2 Form und Inhalt Der SVAusweis ist Bestandteil eines Anschreibens auf grund einer der genannten Anlässe. Die Gestaltung des SV Ausweises legt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden. Das derzeit gültige Muster ist auf Seite 21 abgedruckt. 5.2.1 Personenbezogene Daten Als personenbezogene Daten des Arbeitnehmers enthält der SVAusweis ausschließlich > die Versicherungsnummer, > den Familiennamen, ggf. den Geburtsnamen, > den Vornamen. Zusätzlich sind die Angaben verschlüsselt in maschinen lesbarer Form als QR Code aufgebracht. Die aufgeführten Daten reichen zum automatischen Abruf der Meldedaten und der Informationen über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II und III sowie über erteilte Arbeitserlaub nisse aus. Zusätzliche personenbezogene Daten dürfen nicht in den SVAusweis aufgenommen werden. 5.2.2 Zusätzliche Angaben Neben diesen personenbezogenen Daten enthält der SV Ausweis zusätzliche, nicht personenbezogene Angaben. Es handelt sich um > den Aufdruck „Sozialversicherungsausweis“, > den Aufdruck „Deutsche Rentenversicherung“, > das Ausstellungsdatum. 5.3 Einsichtnahme Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn einer Beschäftigung den SVAusweis des Arbeitnehmers zur Einsichtnahme vor legen zu lassen. Es empfiehlt sich, dass der Arbeitgeber die Einsichtnahme in den SVAusweis dokumentiert und einen Nachweis (Fotokopie) zu den Entgeltunterlagen nimmt. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber die Aufbewahrung des SVAusweises für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeit 22 Meldungen 2018 · Sozialversicherungsausweis
geber vereinbaren. Diese Regelung soll den Arbeitgeber vor Beitragsnachforderungen schützen, die dadurch entstehen können, dass der geringfügig Beschäftigte weitere Beschäf tigungen aufnimmt. Der Arbeitnehmer hat seinen SVAusweis bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen, damit dieser seinen Pflichten nachkommen kann. Sofern der Arbeitneh mer dazu bei Beschäftigungsbeginn nicht in der Lage ist, muss er die Vorlage des Ausweises unverzüglich nachholen. 23 Meldungen 2018 · Sozialversicherungsausweis
6. Mitführungspflicht von Personaldokumenten in bestimmten Wirtschaftsbereichen und Abgabe von Sofortmeldungen In folgenden Wirtschaftsbereichen muss der Personalaus weis, der Pass, der Passersatz oder der Ausweisersatz mit geführt werden: > Baugewerbe, > Gaststätten und Beherbergungsgewerbe, > Personenbeförderungsgewerbe, > Speditions, Transport und damit verbundenen Logistikgewerbe, > Schaustellergewerbe, > Unternehmen der Forstwirtschaft, > Gebäudereinigungsgewerbe, > Unternehmen, die sich am Auf und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, > Fleischwirtschaft, > Prostitutionsgewerbe. Von der Mitführungspflicht werden alle Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen erfasst. Das bedeutet, dass alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden dieser Unternehmen das Dokument bei der Ausübung ihrer Be schäftigung mitführen und auf Verlangen den in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden (z. B. der Zollverwaltung) vorlegen müssen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob sie im Innen oder Außen dienst beschäftigt werden. Gleichzeitig mit der Mitführungs pflicht von Personaldokumenten gilt für die betroffenen Wirtschaftsbereiche eine Sofortmeldepflicht. Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme hat der Arbeitgeber den Beschäf tigten mittels des Datenbausteins DBSO bei der DSRV zu melden. Weitere Ausführungen zur Abgabe der Sofort meldungen sind im Internet unter www.deutsche rentenversicherung.de (> Infos für Experten > Arbeitgeber und Steuerberater > Meldeverfahren nach der DEÜV > So fortmeldung) sowie im gemeinsamen Rundschreiben „Mel deverfahren zur Sozialversicherung“ zu finden. 24 Meldungen 2018 · Mitführungspflicht von Personaldokumenten
7. Meldungen zur Sozialversicherung 7.1 Inhalte der Meldungen Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die aus amtlichen Unterlagen zu entnehmen und stets anzugeben sind, sind insbesondere die Versicherungsnummer und die Betriebsnummer wichtig. Diese werden für die maschinelle Zuordnung der Meldedaten benötigt. Nutzt der Arbeitgeber seine Betriebsnummer in mehreren Entgeltabrechnungs programmen, ist zum Zweck einer korrekten Adressierung von Rückmeldungen an den Arbeitgeber (z. B. Prüfergebnis GKVMonatsmeldung) zusätzlich eine gesonderte Absender nummer nach § 18n Abs. 2 SGB IV anzugeben. Diese wird auf Antrag des Arbeitgebers durch die ITSG vergeben. Des Weiteren sind unter anderem die zutreffenden Schlüssel zahlen zum Abgabegrund, zur Personengruppe, zur Bei tragsgruppe und zur Art der Tätigkeit anzugeben. Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Inhalt der Mel dung in Textform mitzuteilen. Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter. 7.1.1 Abgabegründe Die Arbeitgeber müssen für jeden in der Kranken, Pflege, Renten, Arbeitslosen oder Unfallversicherung kraft Geset zes versicherten Beschäftigten und für jeden versicherungs frei geringfügig Beschäftigten u. a. bei > bei Aufnahme, Beendigung, Unterbrechung und Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses, > bei Änderungen im Versicherungsverhältnis, > bei Änderung persönlicher Verhältnisse und > nach Ablauf des Kalenderjahrs Meldetatbestände eine Meldung erstatten. Die verschiedenen Meldetatbe stände sind in § 28a Abs. 1 und 2 SGB IV abschließend auf geführt. Jedem Meldetatbestand ist ein bestimmter Abgabegrund zugeordnet. Die Abgabegründe in den Meldungen sind ent sprechend dem jeweiligen Meldetatbestand laut Tabelle zweistellig numerisch zu verschlüsseln. 25 Meldungen 2018 · Meldungen zur Sozialversicherung
Es ist stets der auf den zu meldenden Sachverhalt zutref fende Abgabegrund anzugeben. Treffen für einen meldepflichtigen Sachverhalt innerhalb der Meldegruppe „Anmeldungen“ (Schlüsselzahlen 10 bis 13) bzw. der Meldegruppe „Abmeldungen“ (Schlüssel zahlen 30 bis 36) mehrere Abgabegründe zu, ist stets der Abgabegrund mit der niedrigsten Schlüsselzahl anzu geben. Anmeldungen 10 Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung 11 Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel 12 Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel 13 – Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis – Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Streik von länger als einem Monat nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV – Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel ohne Krankenkassen- wechsel – Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) – Anmeldung wegen Änderung des Personengruppenschlüssels ohne Beitragsgruppenwechsel 20 Sofortmeldung wegen Aufnahme einer Beschäftigung Abmeldungen 30 Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung 31 Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel 32 Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel 33 Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis 34 Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozial- versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV 35 Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat 36 Abmeldung wegen – Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) – Währungsumstellung während eines Kalenderjahres 40 Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung 49 Abmeldung wegen Tod 26 Meldungen 2018 · Meldungen zur Sozialversicherung
Jahres-/Unterbrechungsmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen 50 Jahresmeldung 51 Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen 52 Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit 53 Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst 54 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung) 55 Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertgut- haben (Störfall) 56 Meldung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme bei Bezug von Entgeltersatzleistung während Altersteilzeitarbeit 57 Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI 58 GKV-Monatsmeldung Änderungsmeldungen 60 Änderung des Namens1 61 Änderung der Anschrift1 62 Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer des Beschäf- tigten (optional) 63 Änderung der Staatsangehörigkeit1 1 Separate Meldungen nicht erforderlich, Meldungen werden allerdings nicht abgewiesen. Meldungen in Insolvenzfällen 70 Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer 71 Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung 72 Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung UV-Meldungen 92 UV-Jahresmeldung 7.1.2 Personengruppen Es ist der in der nachfolgenden Tabelle angegebene Perso nengruppenschlüssel (PGR) anzugeben, der auf die zu mel dende Beschäftigung zutrifft. Grundsätzlich ist der Schlüssel 101 (bzw. bei Meldungen für die ehemalige SeeKrankenkasse – jetzt Knappschaft – der Schlüssel 140) zu verwenden. Hat das Beschäftigungsver hältnis besondere Merkmale, gelten die Schlüssel 102 ff. bzw. 141 ff. 27 Meldungen 2018 · Meldungen zur Sozialversicherung
Sofern gleichzeitig mehrere besondere Merkmale auftreten und demzufolge mehrere Schlüssel möglich sind, ist der jenige mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden. Die Schlüssel 109 und 110 haben jedoch immer Vorrang. Der Wechsel des Personengruppenschlüssels ist ein melde pflichtiger Tatbestand. Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel- Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 101 Sozialversiche- Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- rungspflichtig oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind, Beschäftigte sowie Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur ohne besondere Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu Merkmale zahlen sind, sofern sie nicht den nachfolgenden Personengruppen zugeordnet werden können. 102 Auszubildende Auszubildende sind Personen, die aufgrund ohne besondere eines Ausbildungsvertrags nach dem Berufsbil- Merkmale dungsgesetz eine betriebliche Berufsausbil- dung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Berufsausbildung ist die Ausbil- dung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbil- dungsrichtlinien für einen staatlich anerkann- ten Ausbildungsberuf. Darüber hinaus ist Berufsausbildung auch die Ausbildung für einen Beruf, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgesehene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist. Sind für die Ausbildung Ausbildungsverträge abgeschlos- sen und von der zuständigen Stelle oder der Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen worden, ist von einer Berufsausbildung auszugehen. Ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nicht abgeschlossen, kommt es auf die tatsächliche Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses und die Umstände des Einzelfalls an. Unbeachtlich für die Annahme einer Berufsausbildung ist, ob die Ausbildung abgeschlossen bzw. ein formeller Abschluss überhaupt vorgesehen ist. Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit PGR 105 zu melden. Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit dem PGR 121 zu melden. Dies gilt nicht für Auszubildende ohne Arbeits- entgelt. Auszubildende in einer außerbetrieb- lichen Einrichtung sind mit dem PGR 122 zu melden. Bei Meldungen für behinderte Men- schen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich tätig sind, ist der PGR 107 zu verwenden. 28 Meldungen 2018 · Meldungen zur Sozialversicherung
Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel- Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 103 Beschäftigte Beschäftigter in Altersteilzeit ist, wer das in Altersteilzeit 55. Lebensjahr vollendet hat, nach dem 14. Februar 1996 aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit bis zu einem Anspruch auf Altersrente erstrecken muss, seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert hat, versicherungspflichtig im Sinne des SGB III ist (Altersteilzeitarbeit) und inner- halb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalender- tage in einer versicherungspflichtigen Beschäf- tigung nach dem SGB III gestanden bzw. Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosen- geld II gehabt hat oder versicherungspflichtig nach § 26 Abs. 2 SGB III war. Außerdem muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im vorgeschriebenen Rah- men aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Renten- versicherung zahlen (§§ 2 und 3 AltTZG). Bei Beginn der Altersteilzeitarbeit seit dem 1. Juli 2004 muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags zahlen, der sich aus 80 % des Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf 90 % der Beitragsbemessungsgrenze, ergibt. 104 Hausgewerbe- Hausgewerbetreibender ist, wer in eigener treibende Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unter- nehmen oder öffentlich-rechtlichen Körper- schaften arbeitet, auch wenn er Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschafft oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig ist (§ 12 Abs. 1 SGB IV). 105 Praktikanten Praktikanten sind Personen, die eine in Stu- dien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebe- ne berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums verrichten. Praktikanten, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht über- steigt, sind mit der PGR 121 zu melden. Prakti- kanten, die ein vorgeschriebenes Zwischen- praktikum absolvieren, sind ausschließlich in der Unfallversicherung versicherungspflichtig und daher mit dem Personengruppenschlüs- sel 190 zu melden. 29 Meldungen 2018 · Meldungen zur Sozialversicherung
Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel- Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 106 Werkstudenten Werkstudenten sind Personen, die in der vorlesungsfreien Zeit und/oder der Vorlesungs- zeit eine Beschäftigung ausüben und darin in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenver- sicherung versicherungsfrei, jedoch in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. 107 Behinderte Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen in Menschen, die in anerkannten Werkstätten für anerkannten behinderte Menschen oder in nach § 143 Werkstätten oder SGB IX anerkannten Blindenwerkstätten tätig gleichartigen sind (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, § 5 Einrichtungen Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. Satz 1 SGB XI), und körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in An- stalten, Heimen oder gleichartigen Einrich- tungen tätig sind (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 8 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i. V. m. Satz 1 SGB XI). Die PGR 107 ist auch bei Meldungen für behinderte Menschen zu verwenden, die in einer anerkannten Werk- statt für behinderte Menschen im Eingangs- verfahren oder im Berufsbildungsbereich tätig sind. 108 Bezieher von Vorruhestandsgeldbezieher unterliegen dann Vorruhestands- der Kranken-, Pflege- und Rentenversiche- geld rungspflicht, wenn nach dem übereinstimmen- den Willen der Vertragspartner mit der Vor- ruhestandsvereinbarung das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt, d. h. die Parteien darüber einig sind, dass das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und kein neues Arbeitsverhältnis (bei einem anderen Arbeitgeber) aufgenommen wird. Im Übrigen wird für die Versicherungspflicht vorausgesetzt, dass das Vorruhestandsgeld bis zum frühest- möglichen Beginn der Altersrente oder ähn- licher Bezüge öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn keine dieser Leistungen beansprucht werden kann, bis zum Ablauf des Kalendermo- nats gewährt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet (§ 5 Abs. 3 SGB V, § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). 30 Meldungen 2018 · Meldungen zur Sozialversicherung
Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel- Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 109 Geringfügig Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt entlohnte vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigte Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nach § 8 Abs. 1 (bis 31. Dezember 2012 400 Euro) nicht über- Nr. 1 SGB IV steigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Der Personen- gruppenschlüssel ist unabhängig davon zu verwenden, ob in der Rentenversicherung Pflichtbeiträge oder ob bei einer entsprechen- den Befreiung von der Rentenversicherungs- pflicht Pauschalbeiträge gezahlt werden. Sofern durch die Zusammenrechnung von – mehreren geringfügig entlohnten Beschäf- tigungen bzw. – mehr als einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer versicherungspflich- tigen Beschäftigung Versicherungspflicht eintritt, ist grundsätzlich der PGR 101 zu verwenden. Beschäftigungen, die vor dem 1. Januar 2013 mit einem Arbeits- entgelt von 400,01 bis 450 Euro aufgenommen wurden, bleiben grundsätzlich versicherungs- pflichtig und sind (weiterhin) mit der PGR 101 zu melden. Wurde eine geringfügige Beschäf- tigung vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen, ist auch bei Verzicht auf die Rentenversiche- rungsfreiheit die PGR 109 zu verwenden. Für Auszubildende und Personen, die ein freiwil- liges soziales oder ökologisches Jahr bzw. einen Bundesfreiwilligendienst leisten, gelten die besonderen Vorschriften für geringfügig Beschäftigte nicht. 110 Kurzfristig Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn Beschäftigte die Beschäftigung innerhalb eines Kalender- nach § 8 Abs. 1 jahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeits- Nr. 2 SGB IV tage (vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeits- tage) nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmä- ßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). 31 Meldungen 2018 · Meldungen zur Sozialversicherung
Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel- Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 111 Personen in Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe Einrichtungen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden der Jugendhilfe, sollen (§ 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungs- SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, § 20 Abs. 1 werken oder Satz 2 Nr. 5 i. V. m. Satz 1 SGB XI), und Perso- ähnlichen Ein- nen, die in Berufsbildungswerken oder ähn- richtungen für lichen Einrichtungen für behinderte Menschen behinderte (§ 35 SGB IX) für eine Erwerbstätigkeit befähigt Menschen werden sollen (§ 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).Für Personen, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrich- tungen für behinderte Menschen (§ 35 SGB IX) für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, besteht Kranken- und Pflegeversiche- rungspflicht nur, wenn die Befähigung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch einen Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX erfolgt. In diesen Fällen ist der PGR 204 zu verwenden. Bedient sich der Rehabilitationsträger für die Durchführung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Einrichtung (Berufsbildungs- werk oder ähnliche Einrichtung für behinderte Menschen), erfolgt die Meldung durch den Träger der Einrichtung mit PGR 111. 112 Mitarbeitende Mitarbeitende Familienangehörige in der Familienange- Landwirtschaft sind Verwandte bis zum dritten hörige in der Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad Landwirtschaft sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten. Der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers gilt als mitarbeitender Fami- lienangehöriger (ohne Auszubildende). 113 Nebenerwerbs- Nebenerwerbslandwirte sind Personen, die ein landwirte landwirtschaftliches Unternehmen bewirt- schaften und daneben in einer abhängigen Dauerbeschäftigung (nicht saisonal) außerhalb der Landwirtschaft stehen. 114 Nebenerwerbs- Es handelt sich um landwirtschaftliche Unter- landwirte – nehmer, die entsprechend ihrem Erschei- saisonal nungsbild bei der LKK versichert sind und beschäftigt daneben eine befristete Beschäftigung aus- üben, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet. 116 Ausgleichsgeld- Es handelt sich um ehemalige landwirtschaft- empfänger nach liche Arbeitnehmer und rentenversicherungs- dem FELEG pflichtige mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft. 32 Meldungen 2018 · Meldungen zur Sozialversicherung
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