Auf den Punkt gebracht: Meldungen - Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen - Jahresausgabe - Deutsche ...
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Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen Auf den Punkt gebracht: Meldungen > Jahresausgabe > Grundlagen für das gemeinsame Meldeverfahren > Neues im Überblick s um ma 2021 su m m ar um
Meldungen – so machen Sie es richtig Die Kranken- und Pflegekassen, die Rentenversicherungsträger, die Unfallversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Arbeitgebern Informationen über die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Deshalb müssen alle Arbeitgeber entsprechende Meldungen erstatten. Die Daten dieser Meldungen dienen insbesondere auch dazu, die Ansprüche der Beschäftigten auf Leistungen ge- genüber den zuständigen Versicherungsträgern sicherzustellen. Grundlagen für das gemeinsame Meldeverfahren in der Sozial- versicherung im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversiche- rungsbeitrag sind die §§ 28a bis 28c SGB IV, die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsver- ordnung DEÜV) sowie die zu § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 5 SGB IV erlassenen Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Auf Grundlage des gemeinsamen Meldeverfahrens haben sich mittlerweile weitere elektronische Datenaustauschverfahren zwi- schen den Arbeitgebern und einzelnen Sozialversicherungsträ- gern etabliert. Hierzu gehören u. a. die elektronische Übermitt- lung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen (§ 107 SGB IV) sowie Arbeitsbescheinigungen für die Bundesagentur für Arbeit (§ 108 Abs. 1 SGB IV), elektronische Erstattungsanträge nach dem AAG und das Meldeverfahren mit den berufsstän- dischen Versorgungseinrichtungen. Da diese Verfahren nicht Bestandteil der Sozialversicherungsprüfung sind, werden sie in dieser Broschüre nur kurz umrissen. Diese Broschüre soll die entsprechenden Informationen vermit- teln, um die Durchführung des gemeinsamen Meldeverfahrens im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sicherzustellen. Wichtige Begriffe sind im laufenden Text mit blauer Schrift gekennzeichnet. Sie werden zum Teil am Rand mit dem gleichen oder einem ähnlichen Begriff wiederholt. In der Broschüre „Auf den Punkt gebracht: Prüfung von A – Z“ finden sich die am Rand heraus gestellten Begriffe in lexikalischer Ab- folge wieder – ergänzt um prüfungsrelevante Hinweise. 2 Meldungen 2021 · Meldungen – so machen Sie es richtig
Inhaltsverzeichnis Meldungen - so machen Sie es richtig 2 1 Neues im Überblick 6 1.1 Elektronische Mitgliedsbestätigungen der Krankenkassen 6 1.2 Elektronische Anforderung fehlender Jahresmeldungen 6 1.3 Steuerdaten für geringfügig Beschäftigte 6 1.4 Entfall der Kennzeichnung einer Mehrfachbeschäftigung 7 1.5 Erweiterung des Antrags- und Bescheinigungs- verfahrens A1 7 1.6 Haftung bei Verstößen gegen die Meldevorschriften 8 2 Automatisiertes Meldeverfahren 9 3 Maschinelle Ausfüllhilfen 14 3.1 Ausfüllhilfe „sv.net“ 14 3.1.1 Internetanwendung „sv.net/standard“ 14 3.1.2 PC-Anwendung „sv.net/comfort“ 15 4 Datenannahmestellen 17 5 Sozialversicherungsausweis 18 5.1 Antrag und Ausstellung 18 5.2 Form und Inhalt 19 5.2.1 Personenbezogene Daten 19 5.2.2 Zusätzliche Angaben 19 5.3 Einsichtnahme 20 6 Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV 21 6.1 Inhalte der Meldungen 21 6.1.1 Versicherungsnummer 21 6.1.2 Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes 22 6.1.3 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 23 6.1.4 Abgabegründe 23 6.1.5 Personengruppen 26 6.1.6 Beitragsgruppen 38 6.1.7 Angaben zur Tätigkeit 39 6.1.8 Statuskennzeichen 41 6.1.9 Kennzeichen Saisonarbeitnehmer 42 6.2 Meldungen für geringfügig Beschäftigte 42 6.2.1 Inhalte der Meldungen 43 6.3 Meldungen für Midijobs 45 6.3.1 Meldungen für Beschäftigungen im Übergangsbereich (ab 1. Juli 2019) 45 6.3.2 Meldungen für Beschäftigungen in der Gleitzone (bis 30. Juni 2019) 47 3 Meldungen 2021 · Inhaltsverzeichnis
6.4 Elektronische Mitgliedsbestätigungen der Krankenkassen 48 6.5 Elektronische Anforderung fehlender Jahresmeldungen 50 6.6 Bestandsprüfungen der Einzugsstellen 51 7 Sofortmeldungen52 7.1 Beurteilung der Sofortmeldepflicht 52 7.2 Meldezeitpunkt und Abgabegrund der Sofortmeldung 53 7.3 Inhalte der Sofortmeldung 53 7.4 Mitführungspflicht von Personaldokumenten 54 8 Jahresmeldungen zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldungen)55 8.1 Inhalte der UV-Jahresmeldungen 56 8.1.1 Abgabegrund 56 8.1.2 Meldezeitraum 56 8.1.3 Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers 56 8.1.4 UV-Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs 56 8.1.5 Gefahrtarifstelle 56 8.1.6 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfall- versicherung57 8.1.7 UV-Grund 57 8.2 Meldepflichtiger Personenkreis 58 8.2.1 Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV 58 8.2.2 Beschäftigte in Privathaushalten 58 8.2.3 Mitarbeiter in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 58 8.2.4 Meldungen von Arbeitgebern der öffentlichen Hand/ Unfallkasse58 8.2.5 Mitarbeiter von Unfallversicherungsträgern 59 8.2.6 Vorruhestandsgeldempfänger 59 8.2.7 Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit und in anderen flexiblen Arbeitszeitregelungen 59 8.2.8 Im Insolvenzverfahren freigestellte Arbeitnehmer 60 8.2.9 Beschäftigte, für die Versicherungsfreiheit in der Unfallversicherung gemäß SGB VII besteht 60 8.3 Meldungen mit einem UV-Entgelt 0 Euro 60 9 GKV-Monatsmeldung 61 10 Stornierung/Korrektur einer bereits abgegebenen Meldung 63 11 Meldefristen 64 12 Meldung von Beitragsnachweisen 74 13 Elektronischer Lohnnachweis zur Unfallversicherung 76 4 Meldungen 2021 · Inhaltsverzeichnis
14 eldungen zur Betriebsdatenpflege M 78 15 Meldungen an Berufsständische Versorgungseinrichtungen 79 16 A1-Bescheinigung bei grenzüberschreitender Tätigkeit 81 17 Bescheinigungsverfahren für die Berechnung von Entgeltersatzleistungen (EEL-Verfahren) 83 17.1 Bescheinigungen an Sozialversicherungsträger 83 17.2 Mitteilungen der Sozialversicherungsträger 83 18 Weitere elektronische Bescheinigungsverfahren 85 18.1 Bescheinigungsverfahren zur Rentenversicherung (rvBEA) 85 18.2 Bescheinigungsverfahren zur Bundesagentur für Arbeit (BEA) 85 19 Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungs- ausgleichsgesetz (AAG-Verfahren) 87 20 Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) 89 21 Haushaltsscheckverfahren90 21.1 Haushaltsscheck 91 21.2 Halbjahresscheck 92 21.3 Änderungsscheck 94 22 Informationsportal 95 Impressum96 5 Meldungen 2021 · Inhaltsverzeichnis
1 Neues im Überblick 1.1 Elektronische Mitgliedsbestätigungen der Krankenkassen Bisher war der Beschäftigte verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse in Papier- form vorzulegen, welche dann zu den Entgeltunterlagen zu nehmen war. Seit 1. Januar 2021 ist es nach § 175 Abs. 3 SGB V ausreichend, wenn dem Arbeitgeber die notwendi- gen Informationen mitgeteilt werden. Als Reaktion auf die vom Arbeitgeber darauffolgend erstellte Anmeldung im elektronischen Meldeverfahren hat die Krankenkasse das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft zurückzu- melden. Weitere Ausführungen sind dem Abschnitt Elektro- nische Mitgliedsbestätigungen der Krankenkassen zu ent- nehmen. 1.2 Elektronische Anforderung fehlender Jahresmeldungen Arbeitgeber haben die Jahresmeldungen nach § 10 Abs. 1 DEÜV spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres ab- zugeben. Die Krankenkassen überwachen den vollständigen Eingang. Aus unterschiedlichen Gründen kommen Arbeit- geber dieser Meldeverpflichtung nicht immer nach, sodass Krankenkassen mit einem Papierschreiben an die Abgabe der Jahresmeldungen erinnern müssen. Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und Erhöhung der Verfahrens- sicherheit haben die Krankenkassen nach § 10 Abs. 3 DEÜV seit 1. Januar 2021 die Möglichkeit, fehlende Jahres- meldungen für abgelaufene Kalenderjahre in elektronischer Form anzufordern. 1.3 Steuerdaten für geringfügig Beschäftigte Die Minijob-Zentrale ist für die Erhebung und Einziehung der einheitlichen Pauschsteuer aus geringfügigen Beschäfti- gungen zuständig und damit zugleich zuständige Einzugs- stelle für Sozialversicherungsbeiträge und Steuerbehörde. Um die Finanzverwaltung bei der Überprüfung der weiter- geleiteten Steuereinnahmen zu unterstützen, werden die Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe f SGB IV um die Angabe der Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifika- tionsnummer nach § 139b Abgabenordnung (Steuer-ID) des 6 Meldungen 2021 · Neues im Überblick
Beschäftigten und die Art der Besteuerung ergänzt. Die er- weiterte Meldepflicht gilt ab 1. Januar 2021, wird jedoch erst zum 1. Januar 2022 umgesetzt. Zu beachten ist, dass die zusätzlichen Angaben bei Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31. Dezember 2021 andauern, auch in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 anzugeben sind. Darüber hinaus werden der Minijob-Zentrale künftig zum Zwecke des Einzugs und der Vollstreckung der einheitlichen Pauschalsteuer Daten aus Gewerbeanzeigen übermittelt. 1.4 Entfall der Kennzeichnung einer Mehrfachbeschäftigung Eine Mehrfachbeschäftigung ist nach § 5 Abs. 9 DEÜV zu melden. Da diese besondere Kennzeichnung im Bereich der Sozialversicherung mittlerweile entbehrlich ist, wird die Verpflichtung in der DEÜV zum 1. Januar 2022 gestrichen. In der Praxis ist das Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“ bereits seit 1. Januar 2021 nicht mehr anzugeben. 1.5 E rweiterung des Antrags- und Bescheinigungs- verfahrens A1 Das für Arbeitgeber verpflichtende elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV soll entscheidend dazu beitragen, dass frühzeitig für alle Ver- fahrensbeteiligten Rechtssicherheit hinsichtlich des für den Beschäftigten anwendbaren Rechts besteht. Daher wurde das bereits bestehende Verfahren zum 1. Januar 2021 um folgende Personenkreise erweitert: > Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 883/2004), > Personen, die ihre Beschäftigung gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausüben (Artikel 11 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004), > beschäftigte Mitglieder des Flug- und Kabinenpersonals mit Heimatbasis in Deutschland (Artikel 11 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004), 7 Meldungen 2021 · Neues im Überblick
> gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigte Personen (Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a) oder b) Ziffer i) VO (EG) Nr. 883/2004). Die bisherige Verpflichtung des Arbeitgebers, die elektro- nisch erhaltene A1-Bescheinigung auszudrucken und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, führte insbesondere in zeit- kritischen Fällen zu Problemen. Daher erfolgte zum 1. Januar 2021 zusätzlich eine gesetzliche Änderung in dem Sinne, dass der Arbeitgeber die Bescheinigung dem Arbeitnehmer unverzüglich zugänglich zu machen hat. Weitere Ausführungen sind dem Abschnitt A1-Bescheini- gung bei grenzüberschreitender Tätigkeit zu entnehmen. 1.6 Haftung bei Verstößen gegen die Meldevorschriften Beauftragt ein Arbeitgeber einen Dritten mit der Entgelt- abrechnung und der Wahrnehmung der Meldepflichten nach dem SGB IV, haftet der Arbeitgeber weiterhin in vol- lem Umfang für die Erfüllung dieser Pflichten. Dies stellte der Gesetzgeber zum 1. Juli 2020 im § 28a Abs. 1a Satz 3 SGB IV klar. 8 Meldungen 2021 · Neues im Überblick
2 Automatisiertes Meldeverfahren Die Abgabe von Meldungen erfolgt ausschließlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen (§ 95b SGB IV). Voraus- Meldungen im automa- setzung für die Erstattung der Meldungen im automati- tisierten Verfahren sierten Verfahren ist insbesondere, dass die Beitrags- berechnung, die Meldungen und die Beitragsnachweise automatisiert ausgelöst, erstellt und übermittelt werden. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände müs- sen maschinell erkannt werden. Für die Beurteilung einer ordnungsmäßigen Abwicklung der Entgeltabrechnung sind die Regelungen des 4. Ab- schnitts der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) maßge- bend. Für die Berechnung der Beiträge gilt der 1. Abschnitt der BVV. Standards für die elektronische Übermittlung an die oder innerhalb der Sozialversicherung werden in den „Gemein- samen Grundsätzen Technik“ der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nach § 95 SGB IV geregelt. Die Zulassung eines Entgeltabrechnungsprogramms zur Erstattung von Meldungen und Beitragsnachweisen im automatisierten Verfahren nach § 95b SGB IV ist an be- stimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese sind in den Ge- meinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der So- zialversicherung nach § 22 DEÜV definiert. Die Entgeltabrechnungsprogramme müssen im Wesentli- chen folgende Voraussetzungen erfüllen: > Die Stammdaten werden bei der Datenerfassung, spätestens vor jeder monatlichen Abrechnung, maschi- nell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft, wobei als fehlerhaft erkannte Daten protokol- liert und nicht in die Entgeltunterlagen übernommen werden. 9 Meldungen 2021 · Automatisiertes Meldeverfahren
> Daten werden nur übermittelt, wenn dem Arbeitgeber die melderelevanten persönlichen Daten des Beschäftig- ten vorliegen. > Die Fehlzeiten/SV-Unterbrechungen werden maschinell verwaltet. > Die Sozialversicherungsbeiträge werden maschinell ermittelt. > Rückrechnungen und Beitragskorrekturen sind mindes- tens bis zum April des Vorjahres programmgesteuert möglich. > Nach Korrekturen von Arbeitsentgelten oder abrech- nungsrelevanten Stammdaten im Zeitrahmen der Rückrechnungstiefe und von Märzklausel-Fällen werden bereits abgerechnete Monate (auch Monate, in denen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt wurde) automatisch aufgerollt. > Alle melderelevanten Daten werden aus maschinell geführten Entgeltunterlagen entnommen. > Alle Meldetatbestände werden maschinell erkannt, alle Meldungen maschinell ausgelöst, vollständig erstattet und dokumentiert. > Vor Erstattung der Meldungen und Beitragsnachweise werden die darin enthaltenen Stamm- und Abrech- nungsdaten maschinell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. > Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises und der einzelnen UV-Jahresmeldungen, die aus demselben Entgeltabrechnungsprogramm/System erzeugt werden, werden auf Grundlage derselben Entgelte erstellt und gemeldet. > Als fehlerhaft erkannte Meldedaten werden protokol- liert und nicht übermittelt. > Entgegengenommene Meldungen werden maschinell verarbeitet und dokumentiert. Diese Voraussetzungen werden im Rahmen einer Systemun- tersuchung geprüft. Für die erstmalige Zulassung eines Entgeltabrechnungsprogramms durch eine Systemprüfung mit anschließenden Pilotprüfungen muss sich der Software- Hersteller an die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG), Seligen- 10 Meldungen 2021 · Automatisiertes Meldeverfahren
städter Grund 11, 63150 Heusenstamm, www.itsg.de, wenden. Anschließend gewährleisten permanente Quali- tätskontrollen die Umsetzung gesetzlicher Änderungen und Gremienbeschlüsse. Die oben angegebenen Gemeinsamen Grundsätze beschrei- ben ein modulares Verfahren. Dabei werden zum einen im- mer zu erfüllende Mindestanforderungen an ein Entgeltab- rechnungsprogramm definiert. Diesem Basismodul können zum anderen verschiedene Module oder Qualitätsmerkmale individuell hinzugefügt werden. Das Basismodul besteht aus folgenden Grundkomponenten: > Maschinelle Beitragsberechnung für laufendes Arbeits- entgelt, > maschinelle Beitragsberechnung für Einmalzahlungen einschließlich der Märzklausel-Fälle, > Berücksichtigung von Vortragswerten für die Beitrags- berechnung, > Gleitzonenregelung, > geringfügig Beschäftigte, > maschinelle Ermittlung der Sozialversicherungstage, > maschinelle Fehlzeitensteuerung, > maschinelle Rückrechnung mindestens bis zum April des Vorjahres, > maschinelle Aufrollung, > maschinelle Führung von Entgeltunterlagen, > maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldun- gen und Beitragsnachweise, > maschineller Abgleich der Stammdaten mit der UV- Stammdatendatei, > maschinelle Erstellung und Übermittlung des elektro- nischen Lohnnachweises, > maschinelles Antragsverfahren nach dem Aufwen- dungsausgleichsgesetz (AAG), > maschinelle Umlagenberechnung nach dem AAG, > maschinelle Berechnung der Insolvenzgeldumlage, 11 Meldungen 2021 · Automatisiertes Meldeverfahren
> maschinelle Annahme und Verarbeitung von Informati- onen der Krankenkassen zur anteiligen Berechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei einer Mehr- fachbeschäftigung, > maschinelle Abfrage der Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung, > Annahme und Verarbeitung von elektronischen Anfor- derungen „Gesonderter Meldungen“ (§ 194 SGB VI) durch die Rentenversicherungsträger, > elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1; ausgenommen hiervon sind die Verfahren für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen sowie für gewöhnlich in der Seefahrt beschäftigte Personen im Sinne von § 106 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB IV. Dem Basismodul können folgende Module oder Qualitäts- merkmale individuell als Zusatzmodule hinzugefügt wer- den: > Abrechnungsunabhängige Meldungen, > Sofortmeldungen, > Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, > Abrechnung für behinderte Menschen in Integrations- projekten, > Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen, > Altersteilzeit, > Beitragsberechnung für Zukunftssicherungsleistungen, > flexible Arbeitszeitmodelle, > Kurzarbeitergeld, > Saison-Kurzarbeitergeld, > Mehrfachabrechnungen innerhalb eines Abrechnungs- monats, > unständig Beschäftigte, > maschinelles Meldeverfahren für berufsständische Versorgungseinrichtungen, > Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleis- tungen und Mitteilungen über Vorerkrankungen (EEL-Verfahren), 12 Meldungen 2021 · Automatisiertes Meldeverfahren
> maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldun- gen und Übertragung der Beitragsnachweise für Zahlstellen, > elektronisch unterstützte Betriebsprüfung, > elektronische Arbeitsbescheinigungen der Bundes- agentur für Arbeit (BEA-Verfahren), > elektronische Entgeltbescheinigung für die Deutsche Rentenversicherung (rvBEA), > elektronische Beantragung einer gesonderten Absen- dernummer, > elektronische Beantragung einer Zahlstellennummer, > Melde- und Beitragsverfahren für Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung, > Melde- und Beitragsverfahren für in der Seefahrt beschäftigte Personen einschließlich des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 für gewöhn- lich in der Seefahrt beschäftigte Personen nach § 106 Abs. 3 SGB IV, > elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 SGB IV, > zusätzliche Qualitätsmerkmale zur Verfahrenssicherheit entsprechend dem Pflichtenheft. Wurde ein Programm erfolgreich untersucht, zertifiziert die ITSG das zugelassene Entgeltabrechnungsprogramm und vergibt eine Identifikationsnummer (PROD/MOD-ID). Diese sendet der Arbeitgeber jedes Mal mit, wenn er Daten an die Einzugsstelle (Krankenkasse) oder eine andere Datenan- nahmestelle überträgt. 13 Meldungen 2021 · Automatisiertes Meldeverfahren
3 Maschinelle Ausfüllhilfen Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungs- programm einsetzen, müssen die Meldungen zur Sozialver- sicherung mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhil- fen an die Datenannahmestellen übermitteln. Arbeitgeber, die systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einset- zen, können für einzelne Meldungen auch systemgeprüfte Ausfüllhilfen nutzen. Eine maschinelle Zuführung von Mel- dedaten aus den Beständen der Arbeitgeber in die Ausfüll- hilfen ist nicht zulässig. Nähere Auskünfte zu Ausfüllhilfen erteilen die Krankenkassen. 3.1 Ausfüllhilfe „sv.net“ Eine mögliche Ausfüllhilfe, die von den gesetzlichen Kran- kenkassen kostenlos angeboten wird, ist die Ausfüllhilfe sv.net. Das Kürzel sv.net steht hierbei für „Sozialversiche- rung im Internet“. Damit werden Anwendungen zur ein- fachen und gesicherten Kommunikation zwischen Arbeit- gebern und den gesetzlichen Krankenkassen über das Internet angeboten. Die Anwendung sv.net ist kein Ersatz für klassische Entgeltabrechnungsprogramme, da weder Entgelte noch Sozialversicherungs- und Steueranteile errechnet werden. Um sv.net kostenlos nutzen zu können, ist die Registrierung als Benutzer unter Angabe von Betriebsdaten (Betriebs- nummer, Firmenname und Adresse, E-Mail Adresse, Pass- wort) notwendig. Sofern über 100 Meldungen pro Jahr, Meldungen für mehr als eine Betriebsnummer oder Mel- dungen durch mehr als eine Person abgegeben werden sol- len, ist die Freischaltung der kostenpflichtigen Premium- Nutzung in sv.net notwendig. Es bestehen folgende Alternativen: 3.1.1 Internetanwendung „sv.net/standard“ Unter der Internetadresse https://standard.gkvnet-ag.de/ svnet/ kann beispielsweise auf das Produkt sv.net/standard zurückgegriffen werden, das online eine maschinelle Aus- füllhilfe für die Erstellung von Meldungen zur Sozialvers- 14 Meldungen 2021 · Maschinelle Ausfüllhilfen
icherung zur Verfügung stellt. Zur Nutzung benötigt der Arbeitgeber einen aktuellen Internetbrowser. Mit der Inter- netanwendung können Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise durch Eingabe der Daten entspre- chend der früheren Vordrucksystematik sicher erstellt und an die Krankenkassen übermittelt werden. Umfangreiche Plausibilitätsprüfungen werden bei Eingabe der Meldedaten durchgeführt. 3.1.2 PC-Anwendung „sv.net/comfort“ Unter www.itsg.de wird das Programm sv.net/comfort als eigenständige PC-Anwendung zur lokalen Installation zum Download angeboten, die über die Möglichkeiten von sv.net/standard hinaus einen erweiterten Funktionsumfang bietet. Bei dieser Variante können alle für die Meldungen zur Sozialversicherung sowie für die Erstellung von Bei- tragsnachweisen relevanten Adress- und Beschäftigungs- daten gespeichert und elektronisch verwaltet werden; die Daten werden jeweils automatisch in die zu fertigenden Meldungen übernommen. Die erstellten Meldungen werden in einem Postkorb zwischengespeichert und später hieraus per E-Mail an die zuständige Krankenkasse übermittelt. Ein Internetanschluss ist daher zwingend erforderlich. Nachfolgend ist die Eingabemaske bzw. die Ansicht der Meldung zur Sozialversicherung in sv.net dargestellt. Hin- sichtlich der möglichen Eingaben und Verschlüsselungen einschließlich Erläuterungen siehe Meldungen zur Sozial- versicherung nach der DEÜV. 15 Meldungen 2021 · Maschinelle Ausfüllhilfen
16 Meldungen 2021 · Maschinelle Ausfüllhilfen
4 Datenannahmestellen Die Datenannahmestelle, der für den jeweiligen Arbeitneh- mer zuständigen Krankenkasse übernimmt die von den Arbeitgebern übermittelten Meldungen und leitet diese an die Krankenkasse weiter. Die Krankenkassen geben auf Anfrage Auskunft über die Namen und Adressen der zu- ständigen Datenannahmestellen. Annahmestelle für die Meldungen der geringfügig Beschäf- tigten sowie den elektronischen Haushaltsscheck ist die Mi- nijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knapp- schaft-Bahn-See. Die Minijob-Zentrale ist dann nicht mehr zuständig, wenn infolge der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegt. Annahmestelle für UV-Jahresmeldungen ist die Daten- annahmestelle der Krankenkasse, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung für den Arbeitnehmer zuständig ist. Der Datenservice für berufsständische Versorgungseinrich- tungen übernimmt die von den Arbeitgebern übermittelten Meldungen und leitet diese an die zuständigen berufsstän- dischen Versorgungseinrichtungen weiter. Annahmestelle für die Sofortmeldung ist die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV). Annahmestelle für den elektronischen Lohnnachweis ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Mitteilungen über Änderungen der Betriebsdaten können an eine frei wählbare Datenannahmestelle der Einzugs- stellen übermittelt werden. 17 Meldungen 2021 · Datenannahmestellen
5 Sozialversicherungsausweis Unverzichtbares Merkmal für das Meldeverfahren ist die Sozialversicherungsaus- Versicherungsnummer. Sie ist dem Sozialversicherungs- weis ausweis (SV-Ausweis), der Bestandteil eines anlassbezoge- nen Anschreibens ist, zu entnehmen. 5.1 Antrag und Ausstellung Jeder Arbeitnehmer – also auch jeder geringfügig Beschäf- tigte – erhält einen SV-Ausweis, der von der DSRV ausge- stellt wird. Dies geschieht grundsätzlich von Amts wegen bei der Vergabe der Versicherungsnummer, insbesondere bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung. Darü- ber hinaus wird ein neuer SV-Ausweis auf Antrag ausge- stellt, wenn der bisherige SV-Ausweis zerstört, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist oder von Amts wegen bei Änderung des Namens oder der Versicherungs- nummer. Die Anträge auf Ausstellung eines SV-Ausweises werden in der Regel von der zuständigen Krankenkasse oder vom Rentenversicherungsträger angenommen. Für Arbeitneh- mer, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, nimmt eine Krankenkasse den Antrag entgegen, die im Fall einer Krankenversicherung kraft Gesetzes wählbar wäre. Darü- ber hinaus können für die Beantragung eines neuen SV- Ausweises die Online-Dienste der Deutschen Rentenversi- cherung genutzt werden. Für die Antragstellung wird Handlungsfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung vorausgesetzt – der Antragsteller muss also das 15. Lebensjahr vollendet haben. Ist der SV- 18 Meldungen 2021 · Sozialversicherungsausweis
Ausweis unbrauchbar geworden, so muss er an die zustän- dige Krankenkasse oder den zuständigen Rentenversiche- rungsträger zurückgegeben werden. Zurückgegebene SV-Ausweise werden vernichtet. 5.2 Form und Inhalt Der SV-Ausweis ist Bestandteil eines Anschreibens auf- grund einer der genannten Anlässe. Die Gestaltung des SV- Ausweises legt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden. Das derzeit gültige Muster ist auf der Seite 18 abgedruckt. 5.2.1 Personenbezogene Daten Als personenbezogene Daten des Arbeitnehmers enthält der SV-Ausweis ausschließlich > die Versicherungsnummer, > den Familiennamen, gegebenenfalls den Geburtsnamen, > den Vornamen. Zusätzlich sind die Angaben verschlüsselt in maschinen- lesbarer Form als QR Code aufgebracht. Die aufgeführten Daten reichen zum automatischen Abruf der Meldedaten und der Informationen über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II und III sowie über erteilte Arbeitserlaub- nisse aus. Zusätzliche personenbezogene Daten dürfen nicht in den SV-Ausweis aufgenommen werden. 5.2.2 Zusätzliche Angaben Neben diesen personenbezogenen Daten enthält der SV- Ausweis zusätzliche, nicht personenbezogene Angaben. Es handelt sich um > den Aufdruck „Sozialversicherungsausweis“, > den Aufdruck „Deutsche Rentenversicherung“, > das Ausstellungsdatum. 19 Meldungen 2021 · Sozialversicherungsausweis
5.3 Einsichtnahme Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn einer Beschäftigung den SV-Ausweis des Arbeitnehmers zur Einsichtnahme vor- legen zu lassen. Es empfiehlt sich, dass der Arbeitgeber die Einsichtnahme in den SV-Ausweis dokumentiert und einen Nachweis (Fotokopie) zu den Entgeltunterlagen nimmt. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber die Aufbewahrung des SV-Ausweises für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitge- ber vereinbaren. Diese Regelung soll den Arbeitgeber vor Beitragsnachforderungen schützen, die dadurch entstehen können, dass der geringfügig Beschäftigte weitere Beschäf- tigungen aufnimmt. Der Arbeitnehmer hat seinen SV-Ausweis bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen, damit dieser seinen Pflichten nachkommen kann. Sofern der Arbeitneh- mer dazu bei Beschäftigungsbeginn nicht in der Lage ist, muss er die Vorlage des Ausweises unverzüglich nachholen. 20 Meldungen 2021 · Sozialversicherungsausweis
6 M eldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV 6.1 Inhalte der Meldungen Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die aus amtlichen Unterlagen zu entnehmen und stets anzugeben sind, sind insbesondere die Versicherungsnummer und die Betriebsnummer wichtig. Diese werden für die maschinelle Zuordnung der Meldedaten benötigt. Nutzt der Arbeitgeber seine Betriebsnummer in mehreren Entgeltabrechnungs- programmen, ist zum Zweck einer korrekten Adressierung von Rückmeldungen an den Arbeitgeber (z. B. Prüfergebnis GKV-Monatsmeldung) zusätzlich eine gesonderte Absender- nummer nach § 18n Abs. 2 SGB IV anzugeben. Diese wird auf Antrag des Arbeitgebers durch die ITSG vergeben. Des Weiteren sind unter anderem die zutreffenden Schlüssel- zahlen zum Abgabegrund, zur Personengruppe, zur Bei- tragsgruppe und zur Art der Tätigkeit anzugeben. Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Inhalt der Mel- dung in Textform mitzuteilen. Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter. 6.1.1 Versicherungsnummer Die Versicherungsnummer wird von der DSRV vergeben und ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen. Sie ist ein aus Buchstaben und Ziffern bestehendes zwölfstelli- ges Kennzeichen zur Identifikation von Personen innerhalb der Sozialversicherung. Die Versicherungsnummer ändert sich grundsätzlich niemals; sie begleitet den Versicherten durch sein ganzes Leben. Ist bei der Anmeldung die Versicherungsnummer eines Arbeitnehmers nicht bekannt, kann der Arbeitgeber diese aus seinem Entgeltabrechnungsprogramm heraus maschi- nell bei der DSRV abfragen. Hierfür sind Angaben zum Namen, zur Anschrift und Geburtsangaben des Arbeitneh- mers zu machen. Die DSRV übermittelt dem Arbeitgeber unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungs- nummer, welche im Entgeltabrechnungsprogramm hinter- 21 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
legt wird. Soweit keine Versicherungsnummer ermittelt werden konnte, kann die Anmeldung ohne Versicherungs- nummer, jedoch mit den bereits aufgeführten Arbeit- nehmerangaben erfolgen. Auf Grundlage dieser Angaben ermittelt die Krankenkasse die Versicherungsnummer und teilt diese dem Arbeitgeber mit. Kann eine Versicherungs- nummer nicht ermittelt werden, wird diese erstmalig durch die DSRV vergeben und dem Arbeitnehmer mitgeteilt. Durch die Krankenkasse oder die Rentenversicherung an den Arbeitgeber zurückgemeldete oder schriftlich mit- geteilte Versicherungsnummern sind zwingend in das Entgeltabrechungsprogramm zu übernehmen und zu be- rücksichtigen. Sollten zeitgleich zwei unterschiedliche Ver- sicherungsnummern zurückgemeldet werden, ist eine Klä- rung mit der zuständigen Krankenkasse außerhalb des Entgeltabrechungsprogramms herbeizuführen. 6.1.2 Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes Die Vergabe einer Betriebsnummer für den Beschäftigungs- betrieb ist in § 18i SGB IV geregelt und erfolgt grundsätz- lich durch die Bundesagentur für Arbeit. Der Beschäfti- gungsbetrieb im Sinne des Meldeverfahrens ist eine nach Gemeindegrenze und Wirtschaftszweig abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte tätig sind und für den eine achtstellige Betriebsnummer als eindeutiges Identifikationsmerkmal vergeben wird. Die Antragstellung wird notwendig, sobald ein Arbeitgeber in seinem Beschäftigungsbetrieb erstmals Arbeitnehmer beschäftigt. Der Antrag ist elektronisch zu stellen; zu die- sem Zweck ist das elektronische Antragsformular auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit zu nutzen. Zur Beantragung sind folgende betriebliche Angaben erfor- derlich: > Anschrift des Beschäftigungsbetriebs, > die wirtschaftliche Betätigung sowie 22 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
> Ansprechpartnerdaten für Sozialversicherungsträger beim Arbeitgeber oder beauftragten Dritten. In der Regel erhält der Arbeitgeber die Betriebsnummer für seinen Beschäftigungsbetrieb online unmittelbar nach Ein- gabe aller erforderlichen Angaben; der Vergabebescheid mit den bei der Bundesagentur für Arbeit gespeicherten Be- triebsdaten wird postalisch zugestellt. Die im Bescheid be- stätigten Betriebsdaten sind vom Arbeitgeber nach Prüfung auf Richtigkeit in die Stammdaten des Entgeltabrechnungs- programs zu übernehmen. Für Privathaushalte, für die das Haushaltsscheckverfahren gilt, für knappschaftliche Beschäftigungsbetriebe und für Unternehmen der Seefahrt einschließlich Seefischerei ver- gibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebs- nummern. 6.1.3 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt In Entgeltmeldungen ist das in der Rentenversicherung bzw. – wenn keine Versicherungspflicht in der Rentenversi- cherung vorliegt – das in der Arbeitslosenversicherung bei- tragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro anzugeben. Liegt auch keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung vor, ist das in der Krankenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu melden. Das Arbeitsentgelt ist dabei in vollen Beträgen zu melden. Beträge nach dem Komma von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf den nächsten vollen Be- trag zu runden. 6.1.4 Abgabegründe Die Arbeitgeber müssen für jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- oder Unfallversicherung kraft Geset- zes versicherten Beschäftigten und für jeden versicherungs- frei geringfügig Beschäftigten u. a. bei > bei Aufnahme, Beendigung, Unterbrechung und Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses, 23 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
> bei Änderungen im Versicherungsverhältnis, > bei Änderung persönlicher Verhältnisse und > nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Meldung erstatten. Meldungen Die verschiedenen Meldetatbestände sind in § 28a Abs. 1 Meldetatbestände und 2 SGB IV i. V. m. §§ 6 bis 13 DEÜV abschließend auf- geführt. Jedem Meldetatbestand ist ein bestimmter Abgabegrund zugeordnet. Die Abgabegründe in den Meldungen sind ent- sprechend dem jeweiligen Meldetatbestand laut Tabelle zweistellig numerisch zu verschlüsseln. Es ist stets der auf den zu meldenden Sachverhalt zutref- fende Abgabegrund anzugeben. Treffen für einen meldepflichtigen Sachverhalt innerhalb der Meldegruppe „Anmeldungen“ (Schlüsselzahlen 10 bis 13) bzw. der Meldegruppe „Abmeldungen“ (Schlüsselzahlen 30 bis 36) mehrere Abgabegründe zu, ist stets der Abgabe- grund mit der niedrigsten Schlüsselzahl anzugeben. Anmeldungen 10 Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung 11 Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel 12 Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel 13 – Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis – Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Streik von länger als einem Monat nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV – Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel ohne Krankenkassen- wechsel – Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) – Anmeldung wegen Änderung des Personengruppenschlüs- sels ohne Beitragsgruppenwechsel 20 Sofortmeldung wegen Aufnahme einer Beschäftigung 24 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
Abmeldungen 30 Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung 31 Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel 32 Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel 33 Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis 34 Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozialver- sicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV 35 Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat 36 Abmeldung wegen – Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) – Währungsumstellung während eines Kalenderjahres 40 Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäfti- gung 49 Abmeldung wegen Tod Jahres-/Unterbrechungsmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen 50 Jahresmeldung 51 Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen 52 Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit 53 Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst 54 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermel- dung) 55 Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) 56 Meldung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme bei Bezug von Entgeltersatzleistung während Altersteilzeitarbeit 57 Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI 58 GKV-Monatsmeldung Änderungsmeldungen 60 Änderung des Namens1 61 Änderung der Anschrift1 62 Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer des Beschäftigten (optional) 63 Änderung der Staatsangehörigkeit1 1 Separate Meldungen nicht erforderlich, Meldungen werden allerdings nicht abgewiesen. 25 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
Meldungen in Insolvenzfällen 70 Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer 71 Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung 72 Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung UV-Meldungen 92 UV-Jahresmeldung 6.1.4.1 Abgabegrund 57 – Gesonderte Meldung Um einen nahtlosen Übergang vom Erwerbsleben in den Altersrentenbezug zu erreichen oder im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die bis zum Eheende erworbenen Rentenanwartschaften für das Familiengericht zeitnah ermitteln zu können, hat der Arbeitgeber nach § 194 Abs. 1 SGB VI auf Anforderung der Rentenversicherung Entgelte gesondert mit dem Abgabegrund 57 ausschließlich elektro- nisch zu melden. Gesonderte Entgeltmeldungen sind für bereits abgelaufene, aber noch nicht gemeldete Zeiträume im laufenden Kalenderjahr zu erstatten, wenn dies der Ver- sicherte oder das Familiengericht beantragt. Die Anforderung der Gesonderten Meldung durch die Ren- tenversicherung erfolgt auf elektronischem Wege. Eine hier- für bisher erforderliche Registrierung zum Verfahren bei der DSRV wird ab 1. Juli 2021 nicht mehr notwendig sein. Alle Informationen zum Anforderungsverfahren erhalten Sie auf der Internetseite der DSRV und in den „Grundsätzen für die elektronische Anforderung von Bescheinigungen nach § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (gesonderte Meldung)“. 6.1.5 Personengruppen Es ist der in der nachfolgenden Tabelle angegebene Perso- nengruppenschlüssel (PGR) anzugeben, der auf die zu mel- dende Beschäftigung zutrifft. Grundsätzlich ist der Schlüssel 101 (bzw. bei Meldungen für die ehemalige See-Krankenkasse – jetzt Knappschaft – der Schlüssel 140) zu verwenden. Hat das Beschäftigungsver- hältnis besondere Merkmale, gelten die Schlüssel 102 ff. bzw. 141 ff. 26 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
Sofern gleichzeitig mehrere besondere Merkmale auftreten und demzufolge mehrere Schlüssel möglich sind, ist derje- nige mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden. Die Schlüssel 109 und 110 haben jedoch immer Vorrang. Der Wechsel des Personengruppenschlüssels ist ein melde- pflichtiger Tatbestand. Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel- Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 101 Sozialversiche- Beschäftigte, die kranken-, pflege-, rungspflichtigrenten- oder arbeitslosenversicherungs- Beschäftigte pflichtig sind, sowie Beschäftigte, für die ohne besonde- Beitragsanteile zur Renten- oder re Merkmale Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nachfolgenden Personengruppen zugeordnet werden können. 102 Auszubildende Auszubildende sind Personen, die ohne besonde- aufgrund eines Ausbildungsvertrags nach re Merkmale dem Berufsbildungsgesetz eine betrieb- liche Berufsausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Berufsausbildung ist die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbil- dungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Darüber hinaus ist Berufsausbildung auch die Ausbildung für einen Beruf, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgese- hene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist. Sind für die Ausbildung Ausbildungsverträge abgeschlossen und von der zuständigen Stelle oder der Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen worden, ist von einer Berufsausbildung auszugehen. Ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nicht abgeschlossen, kommt es auf die tatsächliche Gestaltung des Ausbildungs- verhältnisses und die Umstände des Einzelfalls an. Unbeachtlich für die Annahme einer Berufsausbildung ist, ob die Ausbildung abgeschlossen bzw. ein 27 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel- Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 102 formeller Abschluss überhaupt vorgese- hen ist. Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit PGR 105 zu melden. Auszubildende, deren Arbeits- entgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit dem PGR 121 zu melden. Dies gilt nicht für Auszubildende ohne Arbeitsentgelt. Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung sind mit dem PGR 122 zu melden. Bei Meldun- gen für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich tätig sind, ist der PGR 107 zu verwenden. 103 Beschäftigte Beschäftigter in Altersteilzeit ist, wer das in Altersteilzeit 55. Lebensjahr vollendet hat, nach dem 14. Februar 1996 aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit bis zu einem Anspruch auf Altersrente erstrecken muss, seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert hat, versicherungspflichtig im Sinne des SGB III ist (Altersteilzeitarbeit) und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindes- tens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden bzw. Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeits- losengeld II gehabt hat oder versiche- rungspflichtig nach § 26 Abs. 2 SGB III war. Außerdem muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im vorgeschriebenen Rahmen aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversi- cherung zahlen (§§ 2 und 3 AltTZG). Bei Beginn der Altersteilzeitarbeit seit dem 1. Juli 2004 muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 % des Regelarbeits- entgelts aufstocken und für den 28 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel- Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 103 Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags zahlen, der sich aus 80 % des Regelarbeitsent- gelts, begrenzt auf 90 % der Beitrags- bemessungsgrenze, ergibt 104 Hausgewerbe- Hausgewerbetreibender ist, wer in treibende eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeitet, auch wenn er Roh- oder Hilfs- stoffe selbst beschafft oder vorüber- gehend für eigene Rechnung tätig ist (§ 12 Abs. 1 SGB IV). 105 Praktikanten Praktikanten sind Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversi- cherungspflichtigen Vor- oder Nachprak- tikums verrichten. Praktikanten, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit der PGR 121 zu melden. Praktikanten, die ein vorge- schriebenes Zwischenpraktikum absolvieren, sind ausschließlich in der Unfallversicherung versicherungspflichtig und daher mit dem Personengruppen- schlüssel 190 zu melden. 106 Werkstudenten Werkstudenten sind Personen, die in der vorlesungsfreien Zeit und/oder der Vorlesungszeit eine Beschäftigung ausüben und darin in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, jedoch in der Renten- versicherung versicherungspflichtig sind. 107 Behinderte Körperlich, geistig oder seelisch Menschen in behinderte Menschen, die in anerkannten anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Werkstätten oder in nach § 143 SGB IX anerkannten oder gleichar- Blindenwerkstätten tätig sind (§ 1 Satz 1 tigen Einrich- Nr. 2 Buchst. a SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 7 tungen SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. Satz 1 SGB XI), und körperlich, geistig 29 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel- Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 107 oder seelisch behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 8 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i. V. m. Satz 1 SGB XI). Die PGR 107 ist auch bei Meldungen für behinderte Menschen zu verwenden, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangsverfahren oder im Berufsbil- dungsbereich tätig sind. 108 Bezieher von Vorruhestandsgeldbezieher unterliegen Vorruhe- dann der Kranken-, Pflege- und standsgeld Rentenversicherungspflicht, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner mit der Vorruhestands- vereinbarung das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt, d. h. die Parteien darüber einig sind, dass das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und kein neues Arbeitsverhältnis (bei einem anderen Arbeitgeber) aufgenommen wird. Im Übrigen wird für die Versicherungspflicht vorausgesetzt, dass das Vorruhestandsgeld bis zum frühestmöglichen Beginn der Altersrente oder ähnlicher Bezüge öffentlich-recht- licher Art oder, wenn keine dieser Leistungen beansprucht werden kann, bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet (§ 5 Abs. 3 SGB V, § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). 109 Geringfügig Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung entlohnte liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus Beschäftigte dieser Beschäftigung regelmäßig im nach § 8 Abs. 1 Monat 450 Euro (bis 31. Dezember 2012 Nr. 1 SGB IV 400 Euro) nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Der Personengruppenschlüssel ist unabhängig davon zu verwenden, ob in der Rentenversicherung Pflichtbeiträge oder ob bei einer entsprechenden Befreiung von der Rentenversicherungs- pflicht Pauschalbeiträge gezahlt werden. 30 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel- Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 109 Sofern durch die Zusammenrechnung von – mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen bzw. – mehr als einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer versicherungs- pflichtigen Beschäftigung Versicherungspflicht eintritt, ist grund- sätzlich der PGR 101 zu verwenden. Beschäftigungen, die vor dem 1. Januar 2013 mit einem Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450 Euro aufgenommen wurden, bleiben grundsätzlich versicherungs- pflichtig und sind (weiterhin) mit der PGR 101 zu melden. Wurde eine geringfügige Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen, ist auch bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit die PGR 109 zu verwenden. Für Auszubildende und Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr bzw. einen Bundesfreiwilligendienst leisten, gelten die besonderen Vorschriften für gering- fügig Beschäftigte nicht. 110 Kurzfristig Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, Beschäftigte wenn die Beschäftigung innerhalb eines nach § 8 Abs. 1 Kalenderjahres auf längstens 3 Monate Nr. 2 SGB IV oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). 111 Personen in Personen, die in Einrichtungen der Einrichtungen Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit der Jugendhil- befähigt werden sollen (§ 1 Satz 1 Nr. 3 fe, Berufsbil- SGB VI, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 dungswerken Nr. 5 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. oder ähnlichen Satz 1 SGB XI), und Personen, die in Einrichtungen Berufsbildungswerken oder ähnlichen für behinderte Einrichtungen für behinderte Menschen Menschen (§ 35 SGB IX) für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Für Personen, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (§ 35 SGB IX) für 31 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel- Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 111 eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, besteht Kranken- und Pflegeversi- cherungspflicht nur, wenn die Befähigung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch einen Rehabilitati- onsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX erfolgt. In diesen Fällen ist der PGR 204 zu verwenden. Bedient sich der Rehabili- tationsträger für die Durchführung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Einrichtung (Berufsbildungswerk oder ähnliche Einrichtung für behinderte Menschen), erfolgt die Meldung durch den Träger der Einrichtung mit PGR 111. 112 Mitarbeitende Mitarbeitende Familienangehörige in der Familienange- Landwirtschaft sind Verwandte bis zum hörige in der dritten Grad und Verschwägerte bis zum Landwirtschaft zweiten Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten. Der in einem abhängi- gen Beschäftigungsverhältnis stehende Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers gilt als mitarbeitender Familienangehöriger (ohne Auszubilden- de). 113 Neben- Nebenerwerbslandwirte sind Personen, erwerbs- die ein landwirtschaftliches Unterneh- landwirte men bewirtschaften und daneben in einer abhängigen Dauerbeschäftigung (nicht saisonal) außerhalb der Landwirtschaft stehen. 114 Neben- Es handelt sich um landwirtschaftliche erwerbs- Unternehmer, die entsprechend ihrem landwirte Erscheinungsbild bei der LKK versichert – saisonal sind und daneben eine befristete beschäftigt Beschäftigung ausüben, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet. 116 Ausgleichsgel- Es handelt sich um ehemalige landwirt- dempfänger schaftliche Arbeitnehmer und rentenver- nach dem sicherungspflichtige mitarbeitende FELEG Familienangehörige in der Landwirt- schaft. 32 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
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