Auf den Punkt gebracht: Meldungen 2021 - Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen - Deutsche ...
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Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen Auf den Punkt gebracht: Meldungen → Jahresausgabe → Grundlagen für das gemeinsame Meldeverfahren → Neues im Überblick 2021
Meldungen – so machen Sie es richtig Die Kranken- und Pflegekassen, die Rentenversicherungs- träger, die Unfallversicherungsträger und die Bundesagen- tur für Arbeit benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Arbeitgebern Informationen über die bei ihnen be- schäftigten Arbeitnehmer. Deshalb müssen alle Arbeitgeber entsprechende Meldungen erstatten. Die Daten dieser Mel- dungen dienen insbesondere auch dazu, die Ansprüche der Beschäftigten auf Leistungen gegenüber den zuständigen Versicherungsträgern sicherzustellen. Grundlagen für das gemeinsame Meldeverfahren in der So- zialversicherung im Zusammenhang mit dem Gesamtsozial- versicherungsbeitrag sind die §§ 28a bis 28c SGB IV, die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung DEÜV) sowie die zu § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 5 SGB IV erlassenen Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversiche- rung. Auf Grundlage des gemeinsamen Meldeverfahrens haben sich mittlerweile weitere elektronische Datenaustauschver- fahren zwischen den Arbeitgebern und einzelnen Sozialver- sicherungsträgern etabliert. Hierzu gehören u. a. die elekt- ronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgelter- satzleistungen (§ 107 SGB IV) sowie Arbeitsbescheinigungen für die Bundesagentur für Arbeit (§ 108 Abs. 1 SGB IV), elektronische Erstattungsanträge nach dem AAG und das Meldeverfahren mit den berufsständischen Versorgungsein- richtungen. Da diese Verfahren nicht Bestandteil der Sozial- versicherungsprüfung sind, werden sie in dieser Broschüre nur kurz umrissen. Diese Broschüre soll die entsprechenden Informationen ver- mitteln, um die Durchführung des gemeinsamen Meldever- fahrens im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversiche- rungsbeitrag sicherzustellen. Wichtige Begriffe sind im lau- fenden Text mit blauer Schrift gekennzeichnet. Sie werden zum Teil am Rand mit dem gleichen oder einem ähnlichen 2 Meldungen 2021 · Meldungen – so machen Sie es richtig
Begriff wiederholt. In der Broschüre „Auf den Punkt ge- bracht: Prüfung von A – Z“ finden sich die am Rand heraus gestellten Begriffe in lexikalischer Abfolge wieder – ergänzt um prüfungsrelevante Hinweise. 3 Meldungen 2021 · Meldungen – so machen Sie es richtig
Inhaltsverzeichnis Meldungen – so machen Sie es richtig 2 1 Neues im Überblick 7 1.1 Elektronische Mitgliedsbestätigungen der Krankenkassen 7 1.2 Elektronische Anforderung fehlender Jahresmeldungen 7 1.3 Steuerdaten für geringfügig Beschäftigte 7 1.4 Entfall der Kennzeichnung einer Mehrfachbeschäftigung 8 1.5 Erweiterung des Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 8 1.6 Haftung bei Verstößen gegen die Meldevorschriften 9 2 Automatisiertes Meldeverfahren 10 3 Maschinelle Ausfüllhilfen 15 3.1 Ausfüllhilfe „sv.net“ 15 3.1.1 Internetanwendung „sv.net/standard“ 15 3.1.2 PC-Anwendung „sv.net/comfort“ 16 4 Datenannahmestellen 18 5 Sozialversicherungsausweis 19 5.1 Antrag und Ausstellung 19 5.2 Form und Inhalt 20 5.2.1 Personenbezogene Daten 20 5.2.2 Zusätzliche Angaben 20 5.3 Einsichtnahme 20 6 Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV 22 6.1 Inhalte der Meldungen 22 6.1.1 Versicherungsnummer 22 6.1.2 Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes 23 6.1.3 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 24 6.1.4 Abgabegründe 24 6.1.4.1 Abgabegrund 57 – Gesonderte Meldung 27 6.1.5 Personengruppen 27 6.1.5.1 Nur in der Unfallversicherung versicherte Personen 40 6.1.6 Beitragsgruppen 41 6.1.7 Angaben zur Tätigkeit 42 6.1.8 Statuskennzeichen 43 6.1.9 Kennzeichen Saisonarbeitnehmer 44 6.2 Meldungen für geringfügig Beschäftigte 45 6.2.1 Inhalte der Meldungen 46 6.2.1.1 Abgabegründe 46 6.2.1.2 Personengruppen 46 6.2.1.3 Beitragsgruppen 47 6.2.1.4 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 47 6.3 Meldungen für Midijobs 48 6.3.1 Meldungen für Beschäftigungen im Übergangsbereich (ab 1. Juli 2019) 48 6.3.2 Meldungen für Beschäftigungen in der Gleitzone (bis 30. Juni 2019) 50 4 Meldungen 2021 · Inhaltsverzeichnis
6.4 Elektronische Mitgliedsbestätigungen der Krankenkassen 51 6.5 Elektronische Anforderung fehlender Jahresmeldungen 53 6.6 Bestandsprüfungen der Einzugsstellen 53 7 Sofortmeldungen 55 7.1 Beurteilung der Sofortmeldepflicht 55 7.2 Meldezeitpunkt und Abgabegrund der Sofortmeldung 56 7.3 Inhalte der Sofortmeldung 56 7.4 Mitführungspflicht von Personaldokumenten 57 8 Jahresmeldungen zur Unfallversicherung (UV- Jahresmeldungen) 58 8.1 Inhalte der UV-Jahresmeldungen 59 8.1.1 Abgabegrund 59 8.1.2 Meldezeitraum 59 8.1.3 Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers 59 8.1.4 UV-Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs 59 8.1.5 Gefahrtarifstelle 59 8.1.6 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung 60 8.1.7 UV-Grund 60 8.2 Meldepflichtiger Personenkreis 61 8.2.1 Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV 61 8.2.2 Beschäftigte in Privathaushalten 61 8.2.3 Mitarbeiter in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 61 8.2.4 Meldungen von Arbeitgebern der öffentlichen Hand/ Unfallkasse 62 8.2.5 Mitarbeiter von Unfallversicherungsträgern 62 8.2.6 Vorruhestandsgeldempfänger 62 8.2.7 Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit und in anderen flexiblen Arbeitszeitregelungen 62 8.2.8 Im Insolvenzverfahren freigestellte Arbeitnehmer 63 8.2.9 Beschäftigte, für die Versicherungsfreiheit in der Unfallversicherung gemäß SGB VII besteht 63 8.3 Meldungen mit einem UV-Entgelt 0 Euro 63 9 GKV-Monatsmeldung 64 10 Stornierung/Korrektur einer bereits abgegebenen Meldung 66 11 Meldefristen 67 12 Meldung von Beitragsnachweisen 76 13 Elektronischer Lohnnachweis zur Unfallversicherung 79 14 Meldungen zur Betriebsdatenpflege 81 15 Meldungen an Berufsständische Versorgungseinrichtungen 82 16 A1-Bescheinigung bei grenzüberschreitender Tätigkeit 84 17 Bescheinigungsverfahren für die Berechnung von Entgeltersatzleistungen (EEL-Verfahren) 86 17.1 Bescheinigungen an Sozialversicherungsträger 86 17.2 Mitteilungen der Sozialversicherungsträger 86 18 Weitere elektronische Bescheinigungsverfahren 88 5 Meldungen 2021 · Inhaltsverzeichnis
18.1 Bescheinigungsverfahren zur Rentenversicherung (rvBEA) 88 18.2 Bescheinigungsverfahren zur Bundesagentur für Arbeit (BEA) 88 19 Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG-Verfahren) 90 20 Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) 92 21 Haushaltsscheckverfahren 93 21.1 Haushaltsscheck 94 21.2 Halbjahresscheck 95 21.3 Änderungsscheck 97 22 Informationsportal 98 Impressum 99 6 Meldungen 2021 · Inhaltsverzeichnis
1 Neues im Überblick 1.1 Elektronische Mitgliedsbestätigungen der Krankenkassen Bisher war der Beschäftigte verpflichtet, dem Arbeitgeber ei- ne Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse in Papier- form vorzulegen, welche dann zu den Entgeltunterlagen zu nehmen war. Seit 1. Januar 2021 ist es nach § 175 Abs. 3 SGB V ausreichend, wenn dem Arbeitgeber die notwendigen Informationen mitgeteilt werden. Als Reaktion auf die vom Arbeitgeber darauffolgend erstellte Anmeldung im elektron- ischen Meldeverfahren hat die Krankenkasse das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft zurückzumelden. Wei- tere Ausführungen sind dem Abschnitt Elektronische Mit- gliedsbestätigungen der Krankenkassen zu entnehmen. 1.2 Elektronische Anforderung fehlender Jahresmeldungen Arbeitgeber haben die Jahresmeldungen nach § 10 Abs. 1 DEÜV spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres abzu- geben. Die Krankenkassen überwachen den vollständigen Eingang. Aus unterschiedlichen Gründen kommen Arbeitge- ber dieser Meldeverpflichtung nicht immer nach, sodass Krankenkassen mit einem Papierschreiben an die Abgabe der Jahresmeldungen erinnern müssen. Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und Erhöhung der Verfahrenssicher- heit haben die Krankenkassen nach § 10 Abs. 3 DEÜV seit 1. Januar 2021 die Möglichkeit, fehlende Jahresmeldungen für abgelaufene Kalenderjahre in elektronischer Form anzu- fordern. 1.3 Steuerdaten für geringfügig Beschäftigte Die Minijob-Zentrale ist für die Erhebung und Einziehung der einheitlichen Pauschsteuer aus geringfügigen Beschäfti- gungen zuständig und damit zugleich zuständige Einzugsstel- le für Sozialversicherungsbeiträge und Steuerbehörde. Um die Finanzverwaltung bei der Überprüfung der weitergeleite- ten Steuereinnahmen zu unterstützen, werden die Entgelt- meldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe f SGB IV um die Angabe der Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordnung (Steuer-ID) des Beschäftigten und die Art der Besteuerung ergänzt. Die erweiterte Melde- 7 Meldungen 2021 · Neues im Überblick
pflicht gilt ab 1. Januar 2021, wird jedoch erst zum 1. Januar 2022 umgesetzt. Zu beachten ist, dass die zusätzlichen Anga- ben bei Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31. De- zember 2021 andauern, auch in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 anzugeben sind. Darüber hinaus werden der Minijob-Zentrale künftig zum Zwecke des Einzugs und der Vollstreckung der einheitlichen Pauschalsteuer Daten aus Gewerbeanzeigen übermittelt. 1.4 Entfall der Kennzeichnung einer Mehrfachbeschäftigung Eine Mehrfachbeschäftigung ist nach § 5 Abs. 9 DEÜV zu melden. Da diese besondere Kennzeichnung im Bereich der Sozialversicherung mittlerweile entbehrlich ist, wird die Ver- pflichtung in der DEÜV zum 1. Januar 2022 gestrichen. In der Praxis ist das Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“ be- reits seit 1. Januar 2021 nicht mehr anzugeben. 1.5 Erweiterung des Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 Das für Arbeitgeber verpflichtende elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV soll ent- scheidend dazu beitragen, dass frühzeitig für alle Verfah- rensbeteiligten Rechtssicherheit hinsichtlich des für den Be- schäftigten anwendbaren Rechts besteht. Daher wurde das bereits bestehende Verfahren zum 1. Janu- ar 2021 um folgende Personenkreise erweitert: → Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 883/2004), → Personen, die ihre Beschäftigung gewöhnlich an Bord ei- nes unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausüben (Artikel 11 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004), → beschäftigte Mitglieder des Flug- und Kabinenpersonals mit Heimatbasis in Deutschland (Artikel 11 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004), → gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigte Personen (Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a) oder b) Ziffer i) VO (EG) Nr. 883/2004). 8 Meldungen 2021 · Neues im Überblick
Die bisherige Verpflichtung des Arbeitgebers, die elektro- nisch erhaltene A1-Bescheinigung auszudrucken und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, führte insbesondere in zeitkri- tischen Fällen zu Problemen. Daher erfolgte zum 1. Januar 2021 zusätzlich eine gesetzliche Änderung in dem Sinne, dass der Arbeitgeber die Bescheinigung dem Arbeitnehmer unverzüglich zugänglich zu machen hat. Weitere Ausführungen sind dem Abschnitt A1- Bescheinigung bei grenzüberschreitender Tätigkeit zu ent- nehmen. 1.6 Haftung bei Verstößen gegen die Meldevorschriften Beauftragt ein Arbeitgeber einen Dritten mit der Entgeltab- rechnung und der Wahrnehmung der Meldepflichten nach dem SGB IV, haftet der Arbeitgeber weiterhin in vollem Um- fang für die Erfüllung dieser Pflichten. Dies stellte der Gesetz- geber zum 1. Juli 2020 im § 28a Abs. 1a Satz 3 SGB IV klar. 9 Meldungen 2021 · Neues im Überblick
2 Automatisiertes Meldeverfahren Die Abgabe von Meldungen erfolgt ausschließlich durch gesi- cherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemge- prüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels ma- schineller Ausfüllhilfen (§ 95b SGB IV). Voraussetzung für die Meldungen im automati Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren sierten Verfahren ist insbesondere, dass die Beitragsberechnung, die Meldun- gen und die Beitragsnachweise automatisiert ausgelöst, er- stellt und übermittelt werden. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden. Für die Beurteilung einer ordnungsmäßigen Abwicklung der Entgeltabrechnung sind die Regelungen des 4. Abschnitts der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) maßgebend. Für die Berechnung der Beiträge gilt der 1. Abschnitt der BVV. Standards für die elektronische Übermittlung an die oder in- nerhalb der Sozialversicherung werden in den „Gemeinsa- men Grundsätzen Technik“ der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nach § 95 SGB IV geregelt. Die Zulassung eines Entgeltabrechnungsprogramms zur Er- stattung von Meldungen und Beitragsnachweisen im automa- tisierten Verfahren nach § 95b SGB IV ist an bestimmte Vo- raussetzungen geknüpft. Diese sind in den Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversiche- rung nach § 22 DEÜV definiert. Die Entgeltabrechnungsprogramme müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllen: → Die Stammdaten werden bei der Datenerfassung, spätes- tens vor jeder monatlichen Abrechnung, maschinell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft, wo- bei als fehlerhaft erkannte Daten protokolliert und nicht in die Entgeltunterlagen übernommen werden. → Daten werden nur übermittelt, wenn dem Arbeitgeber die melderelevanten persönlichen Daten des Beschäftig- ten vorliegen. 10 Meldungen 2021 · Automatisiertes Meldeverfahren
→ Die Fehlzeiten/SV-Unterbrechungen werden maschinell verwaltet. → Die Sozialversicherungsbeiträge werden maschinell er- mittelt. → Rückrechnungen und Beitragskorrekturen sind mindes- tens bis zum April des Vorjahres programmgesteuert möglich. → Nach Korrekturen von Arbeitsentgelten oder abrech- nungsrelevanten Stammdaten im Zeitrahmen der Rück- rechnungstiefe und von Märzklausel-Fällen werden be- reits abgerechnete Monate (auch Monate, in denen ein- malig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt wurde) automa- tisch aufgerollt. → Alle melderelevanten Daten werden aus maschinell ge- führten Entgeltunterlagen entnommen. → Alle Meldetatbestände werden maschinell erkannt, alle Meldungen maschinell ausgelöst, vollständig erstattet und dokumentiert. → Vor Erstattung der Meldungen und Beitragsnachweise werden die darin enthaltenen Stamm- und Abrechnungs- daten maschinell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. → Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises und der einzelnen UV-Jahresmeldungen, die aus demselben Ent- geltabrechnungsprogramm/System erzeugt werden, wer- den auf Grundlage derselben Entgelte erstellt und gemel- det. → Als fehlerhaft erkannte Meldedaten werden protokolliert und nicht übermittelt. → Entgegengenommene Meldungen werden maschinell ver- arbeitet und dokumentiert. Diese Voraussetzungen werden im Rahmen einer Systemun- tersuchung geprüft. Für die erstmalige Zulassung eines Ent- geltabrechnungsprogramms durch eine Systemprüfung mit anschließenden Pilotprüfungen muss sich der Software- Hersteller an die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG), Seligen- städter Grund 11, 63150 Heusenstamm, www.itsg.de, wen- den. Anschließend gewährleisten permanente Qualitätskon- 11 Meldungen 2021 · Automatisiertes Meldeverfahren
trollen die Umsetzung gesetzlicher Änderungen und Gre- mienbeschlüsse. Die oben angegebenen Gemeinsamen Grundsätze beschrei- ben ein modulares Verfahren. Dabei werden zum einen im- mer zu erfüllende Mindestanforderungen an ein Entgelta- brechnungsprogramm definiert. Diesem Basismodul können zum anderen verschiedene Module oder Qualitätsmerkmale individuell hinzugefügt werden. Das Basismodul besteht aus folgenden Grundkomponenten: → Maschinelle Beitragsberechnung für laufendes Arbeits- entgelt, → maschinelle Beitragsberechnung für Einmalzahlungen einschließlich der Märzklausel-Fälle, → Berücksichtigung von Vortragswerten für die Beitragsbe- rechnung, → Gleitzonenregelung, → geringfügig Beschäftigte, → maschinelle Ermittlung der Sozialversicherungstage, → maschinelle Fehlzeitensteuerung, → maschinelle Rückrechnung mindestens bis zum April des Vorjahres, → maschinelle Aufrollung, → maschinelle Führung von Entgeltunterlagen, → maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Beitragsnachweise, → maschineller Abgleich der Stammdaten mit der UV- Stammdatendatei, → maschinelle Erstellung und Übermittlung des elektron- ischen Lohnnachweises, → maschinelles Antragsverfahren nach dem Aufwendungs- ausgleichsgesetz (AAG), → maschinelle Umlagenberechnung nach dem AAG, → maschinelle Berechnung der Insolvenzgeldumlage, → maschinelle Annahme und Verarbeitung von Informatio- nen der Krankenkassen zur anteiligen Berechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei einer Mehrfach- beschäftigung, 12 Meldungen 2021 · Automatisiertes Meldeverfahren
→ maschinelle Abfrage der Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung, → Annahme und Verarbeitung von elektronischen Anforde- rungen „Gesonderter Meldungen“ (§ 194 SGB VI) durch die Rentenversicherungsträger, → elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1; ausgenommen hiervon sind die Verfahren für Mit- glieder von Flug- und Kabinenbesatzungen sowie für ge- wöhnlich in der Seefahrt beschäftigte Personen im Sinne von § 106 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB IV. Dem Basismodul können folgende Module oder Qualitäts- merkmale individuell als Zusatzmodule hinzugefügt werden: → Abrechnungsunabhängige Meldungen, → Sofortmeldungen, → Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, → Abrechnung für behinderte Menschen in Integrationspro- jekten, → Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen, → Altersteilzeit, → Beitragsberechnung für Zukunftssicherungsleistungen, → flexible Arbeitszeitmodelle, → Kurzarbeitergeld, → Saison-Kurzarbeitergeld, → Mehrfachabrechnungen innerhalb eines Abrechnungs- monats, → unständig Beschäftigte, → maschinelles Meldeverfahren für berufsständische Ver- sorgungseinrichtungen, → Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleis- tungen und Mitteilungen über Vorerkrankungen (EEL- Verfahren), → maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Übertragung der Beitragsnachweise für Zahlstellen, → elektronisch unterstützte Betriebsprüfung, → elektronische Arbeitsbescheinigungen der Bundesagen- tur für Arbeit (BEA-Verfahren), → elektronische Entgeltbescheinigung für die Deutsche Rentenversicherung (rvBEA), 13 Meldungen 2021 · Automatisiertes Meldeverfahren
→ elektronische Beantragung einer gesonderten Absender- nummer, → elektronische Beantragung einer Zahlstellennummer, → Melde- und Beitragsverfahren für Versicherte der knapp- schaftlichen Rentenversicherung, → Melde- und Beitragsverfahren für in der Seefahrt be- schäftigte Personen einschließlich des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 für gewöhn- lich in der Seefahrt beschäftigte Personen nach § 106 Abs. 3 SGB IV, → elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 SGB IV, → zusätzliche Qualitätsmerkmale zur Verfahrenssicherheit entsprechend dem Pflichtenheft. Wurde ein Programm erfolgreich untersucht, zertifiziert die ITSG das zugelassene Entgeltabrechnungsprogramm und vergibt eine Identifikationsnummer (PROD/MOD-ID). Diese sendet der Arbeitgeber jedes Mal mit, wenn er Daten an die Einzugsstelle (Krankenkasse) oder eine andere Datenannah- mestelle überträgt. 14 Meldungen 2021 · Automatisiertes Meldeverfahren
3 Maschinelle Ausfüllhilfen Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungs- programm einsetzen, müssen die Meldungen zur Sozialversi- cherung mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen übermitteln. Arbeitgeber, die systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen, können für einzelne Meldungen auch systemgeprüfte Ausfüll- hilfen nutzen. Eine maschinelle Zuführung von Meldedaten aus den Beständen der Arbeitgeber in die Ausfüllhilfen ist nicht zulässig. Nähere Auskünfte zu Ausfüllhilfen erteilen die Krankenkassen. 3.1 Ausfüllhilfe „sv.net“ Eine mögliche Ausfüllhilfe, die von den gesetzlichen Kran- kenkassen kostenlos angeboten wird, ist die Ausfüllhilfe sv.net. Das Kürzel sv.net steht hierbei für „Sozialversicherung im Internet“. Damit werden Anwendungen zur einfachen und gesicherten Kommunikation zwischen Arbeitgebern und den gesetzlichen Krankenkassen über das Internet angeboten. Die Anwendung sv.net ist kein Ersatz für klassische Entgelta- brechnungsprogramme, da weder Entgelte noch Sozialversicherungs- und Steueranteile errechnet werden. Um sv.net kostenlos nutzen zu können, ist die Registrierung als Benutzer unter Angabe von Betriebsdaten (Betriebsnum- mer, Firmenname und Adresse, E-Mail Adresse, Passwort) notwendig. Sofern über 100 Meldungen pro Jahr, Meldungen für mehr als eine Betriebsnummer oder Meldungen durch mehr als eine Person abgegeben werden sollen, ist die Frei- schaltung der kostenpflichtigen Premium-Nutzung in sv.net notwendig. Es bestehen folgende Alternativen: 3.1.1 Internetanwendung „sv.net/standard“ Unter der Internetadresse https://standard.gkvnet-ag.de/ svnet/ kann beispielsweise auf das Produkt sv.net/standard zurückgegriffen werden, das online eine maschinelle Ausfüll- hilfe für die Erstellung von Meldungen zur Sozialversiche- rung zur Verfügung stellt. Zur Nutzung benötigt der Arbeitge- ber einen aktuellen Internetbrowser. Mit der Internetanwen- dung können Meldungen zur Sozialversicherung und Bei- 15 Meldungen 2021 · Maschinelle Ausfüllhilfen
tragsnachweise durch Eingabe der Daten entsprechend der früheren Vordrucksystematik sicher erstellt und an die Kran- kenkassen übermittelt werden. Umfangreiche Plausibilität- sprüfungen werden bei Eingabe der Meldedaten durchge- führt. 3.1.2 PC-Anwendung „sv.net/comfort“ Unter www.itsg.de wird das Programm sv.net/comfort als ei- genständige PC-Anwendung zur lokalen Installation zum Download angeboten, die über die Möglichkeiten von sv.net/ standard hinaus einen erweiterten Funktionsumfang bietet. Bei dieser Variante können alle für die Meldungen zur Sozial- versicherung sowie für die Erstellung von Beitragsnachwei- sen relevanten Adress- und Beschäftigungsdaten gespeichert und elektronisch verwaltet werden; die Daten werden jeweils automatisch in die zu fertigenden Meldungen übernommen. Die erstellten Meldungen werden in einem Postkorb zwi- schengespeichert und später hieraus per E-Mail an die zu- ständige Krankenkasse übermittelt. Ein Internetanschluss ist daher zwingend erforderlich. Nachfolgend ist die Eingabemaske bzw. die Ansicht der Mel- dung zur Sozialversicherung in sv.net dargestellt. Hinsicht- lich der möglichen Eingaben und Verschlüsselungen ein- schließlich Erläuterungen siehe Meldungen zur Sozialversi- cherung nach der DEÜV. 16 Meldungen 2021 · Maschinelle Ausfüllhilfen
17 Meldungen 2021 · Maschinelle Ausfüllhilfen
4 Datenannahmestellen Die Datenannahmestelle, der für den jeweiligen Arbeitneh- mer zuständigen Krankenkasse übernimmt die von den Ar- beitgebern übermittelten Meldungen und leitet diese an die Krankenkasse weiter. Die Krankenkassen geben auf Anfrage Auskunft über die Namen und Adressen der zuständigen Da- tenannahmestellen. Annahmestelle für die Meldungen der geringfügig Beschäftig- ten sowie den elektronischen Haushaltsscheck ist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Minijob-Zentrale ist dann nicht mehr zuständig, wenn infolge der Zusammenrechnung meh- rerer Beschäftigungen keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegt. Annahmestelle für UV-Jahresmeldungen ist die Datenannah- mestelle der Krankenkasse, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung für den Arbeitnehmer zuständig ist. Der Datenservice für berufsständische Versorgungseinrich- tungen übernimmt die von den Arbeitgebern übermittelten Meldungen und leitet diese an die zuständigen berufsständi- schen Versorgungseinrichtungen weiter. Annahmestelle für die Sofortmeldung ist die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV). Annahmestelle für den elektronischen Lohnnachweis ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Mitteilungen über Änderungen der Betriebsdaten können an eine frei wählbare Datenannahmestelle der Einzugsstellen übermittelt werden. 18 Meldungen 2021 · Datenannahmestellen
5 Sozialversicherungsausweis Unverzichtbares Merkmal für das Meldeverfahren ist die Ver- Sozialversicherungsaus sicherungsnummer. Sie ist dem Sozialversicherungsausweis weis (SV-Ausweis), der Bestandteil eines anlassbezogenen An- schreibens ist, zu entnehmen. 5.1 Antrag und Ausstellung Jeder Arbeitnehmer – also auch jeder geringfügig Beschäftig- te – erhält einen SV-Ausweis, der von der DSRV ausgestellt wird. Dies geschieht grundsätzlich von Amts wegen bei der Vergabe der Versicherungsnummer, insbesondere bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung. Darüber hinaus wird ein neuer SV-Ausweis auf Antrag ausgestellt, wenn der bisherige SV-Ausweis zerstört, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist oder von Amts wegen bei Ände- rung des Namens oder der Versicherungsnummer. Die Anträge auf Ausstellung eines SV-Ausweises werden in der Regel von der zuständigen Krankenkasse oder vom Ren- tenversicherungsträger angenommen. Für Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, nimmt eine Kran- kenkasse den Antrag entgegen, die im Fall einer Krankenver- sicherung kraft Gesetzes wählbar wäre. Darüber hinaus kön- nen für die Beantragung eines neuen SV-Ausweises die Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung genutzt werden. Für die Antragstellung wird Handlungsfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung vorausgesetzt – der Antragsteller muss al- so das 15. Lebensjahr vollendet haben. Ist der SV-Ausweis unbrauchbar geworden, so muss er an die zuständige Kran- 19 Meldungen 2021 · Sozialversicherungsausweis
kenkasse oder den zuständigen Rentenversicherungsträger zurückgegeben werden. Zurückgegebene SV-Ausweise wer- den vernichtet. 5.2 Form und Inhalt Der SV-Ausweis ist Bestandteil eines Anschreibens aufgrund einer der genannten Anlässe. Die Gestaltung des SV- Ausweises legt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden. Das derzeit gültige Muster ist auf der Seite 20 abgedruckt. 5.2.1 Personenbezogene Daten Als personenbezogene Daten des Arbeitnehmers enthält der SV-Ausweis ausschließlich → die Versicherungsnummer, → den Familiennamen, gegebenenfalls den Geburtsnamen, → den Vornamen. Zusätzlich sind die Angaben verschlüsselt in maschinenles- barer Form als QR Code aufgebracht. Die aufgeführten Daten reichen zum automatischen Abruf der Meldedaten und der Informationen über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II und III sowie über erteilte Arbeitserlaubnisse aus. Zu- sätzliche personenbezogene Daten dürfen nicht in den SV- Ausweis aufgenommen werden. 5.2.2 Zusätzliche Angaben Neben diesen personenbezogenen Daten enthält der SV- Ausweis zusätzliche, nicht personenbezogene Angaben. Es handelt sich um → den Aufdruck „Sozialversicherungsausweis“, → den Aufdruck „Deutsche Rentenversicherung“, → das Ausstellungsdatum. 5.3 Einsichtnahme Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn einer Beschäftigung den SV-Ausweis des Arbeitnehmers zur Einsichtnahme vorlegen zu lassen. Es empfiehlt sich, dass der Arbeitgeber die Ein- 20 Meldungen 2021 · Sozialversicherungsausweis
sichtnahme in den SV-Ausweis dokumentiert und einen Nachweis (Fotokopie) zu den Entgeltunterlagen nimmt. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer können mit ihrem Ar- beitgeber die Aufbewahrung des SV-Ausweises für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber ver- einbaren. Diese Regelung soll den Arbeitgeber vor Beitrags- nachforderungen schützen, die dadurch entstehen können, dass der geringfügig Beschäftigte weitere Beschäftigungen aufnimmt. Der Arbeitnehmer hat seinen SV-Ausweis bei Beginn der Be- schäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen, damit dieser seinen Pflichten nachkommen kann. Sofern der Arbeitnehmer dazu bei Beschäftigungsbeginn nicht in der Lage ist, muss er die Vorlage des Ausweises unverzüglich nachholen. 21 Meldungen 2021 · Sozialversicherungsausweis
6 Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV 6.1 Inhalte der Meldungen Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die aus amtlichen Unterlagen zu entnehmen und stets anzugeben sind, sind insbesondere die Versicherungsnummer und die Betriebsnummer wichtig. Diese werden für die maschinelle Zuordnung der Meldedaten benötigt. Nutzt der Arbeitgeber seine Betriebsnummer in mehreren Entgeltabrechnungspro- grammen, ist zum Zweck einer korrekten Adressierung von Rückmeldungen an den Arbeitgeber (z. B. Prüfergebnis GKV- Monatsmeldung) zusätzlich eine gesonderte Absendernum- mer nach § 18n Abs. 2 SGB IV anzugeben. Diese wird auf Antrag des Arbeitgebers durch die ITSG vergeben. Des Wei- teren sind unter anderem die zutreffenden Schlüsselzahlen zum Abgabegrund, zur Personengruppe, zur Beitragsgruppe und zur Art der Tätigkeit anzugeben. Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Inhalt der Mel- dung in Textform mitzuteilen. Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter. 6.1.1 Versicherungsnummer Die Versicherungsnummer wird von der DSRV vergeben und ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen. Sie ist ein aus Buchstaben und Ziffern bestehendes zwölfstelliges Kennzeichen zur Identifikation von Personen innerhalb der Sozialversicherung. Die Versicherungsnummer ändert sich grundsätzlich niemals; sie begleitet den Versicherten durch sein ganzes Leben. Ist bei der Anmeldung die Versicherungsnummer eines Ar- beitnehmers nicht bekannt, kann der Arbeitgeber diese aus seinem Entgeltabrechnungsprogramm heraus maschinell bei der DSRV abfragen. Hierfür sind Angaben zum Namen, zur Anschrift und Geburtsangaben des Arbeitnehmers zu ma- chen. Die DSRV übermittelt dem Arbeitgeber unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer, welche im Entgeltabrechnungsprogramm hinterlegt wird. Soweit 22 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
keine Versicherungsnummer ermittelt werden konnte, kann die Anmeldung ohne Versicherungsnummer, jedoch mit den bereits aufgeführten Arbeitnehmerangaben erfolgen. Auf Grundlage dieser Angaben ermittelt die Krankenkasse die Versicherungsnummer und teilt diese dem Arbeitgeber mit. Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, wird diese erstmalig durch die DSRV vergeben und dem Ar- beitnehmer mitgeteilt. Durch die Krankenkasse oder die Rentenversicherung an den Arbeitgeber zurückgemeldete oder schriftlich mitgeteilte Ver- sicherungsnummern sind zwingend in das Entgeltabre- chungsprogramm zu übernehmen und zu berücksichtigen. Sollten zeitgleich zwei unterschiedliche Versicherungsnum- mern zurückgemeldet werden, ist eine Klärung mit der zu- ständigen Krankenkasse außerhalb des Entgeltabrechungs- programms herbeizuführen. 6.1.2 Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes Die Vergabe einer Betriebsnummer für den Beschäftigungs- betrieb ist in § 18i SGB IV geregelt und erfolgt grundsätzlich durch die Bundesagentur für Arbeit. Der Beschäftigungsbe- trieb im Sinne des Meldeverfahrens ist eine nach Gemeinde- grenze und Wirtschaftszweig abgegrenzte Einheit, in der Be- schäftigte tätig sind und für den eine achtstellige Betriebs- nummer als eindeutiges Identifikationsmerkmal vergeben wird. Die Antragstellung wird notwendig, sobald ein Arbeitgeber in seinem Beschäftigungsbetrieb erstmals Arbeitnehmer be- schäftigt. Der Antrag ist elektronisch zu stellen; zu diesem Zweck ist das elektronische Antragsformular auf der Inter- netseite der Bundesagentur für Arbeit zu nutzen. Zur Beantragung sind folgende betriebliche Angaben erfor- derlich: → Anschrift des Beschäftigungsbetriebs, → die wirtschaftliche Betätigung sowie → Ansprechpartnerdaten für Sozialversicherungsträger beim Arbeitgeber oder beauftragten Dritten. 23 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
In der Regel erhält der Arbeitgeber die Betriebsnummer für seinen Beschäftigungsbetrieb online unmittelbar nach Einga- be aller erforderlichen Angaben; der Vergabebescheid mit den bei der Bundesagentur für Arbeit gespeicherten Be- triebsdaten wird postalisch zugestellt. Die im Bescheid bestä- tigten Betriebsdaten sind vom Arbeitgeber nach Prüfung auf Richtigkeit in die Stammdaten des Entgeltabrechnungspro- grams zu übernehmen. Für Privathaushalte, für die das Haushaltsscheckverfahren gilt, für knappschaftliche Beschäftigungsbetriebe und für Un- ternehmen der Seefahrt einschließlich Seefischerei vergibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummern. 6.1.3 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt In Entgeltmeldungen ist das in der Rentenversicherung bzw. – wenn keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung vorliegt – das in der Arbeitslosenversicherung beitragspflich- tige Arbeitsentgelt in Euro anzugeben. Liegt auch keine Ver- sicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung vor, ist das in der Krankenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu melden. Das Arbeitsentgelt ist dabei in vollen Beträgen zu melden. Beträge nach dem Komma von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf den nächsten vollen Be- trag zu runden. 6.1.4 Abgabegründe Die Arbeitgeber müssen für jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- oder Unfallversicherung kraft Geset- zes versicherten Beschäftigten und für jeden versicherungs- frei geringfügig Beschäftigten u. a. bei → bei Aufnahme, Beendigung, Unterbrechung und Ände- rung eines Beschäftigungsverhältnisses, → bei Änderungen im Versicherungsverhältnis, 24 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
→ bei Änderung persönlicher Verhältnisse und → nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Meldung erstatten. Meldungen Die verschiedenen Meldetatbestände sind in § 28a Abs. 1 Meldetatbestände und 2 SGB IV i. V. m. §§ 6 bis 13 DEÜV abschließend aufge- führt. Jedem Meldetatbestand ist ein bestimmter Abgabegrund zu- geordnet. Die Abgabegründe in den Meldungen sind entspre- chend dem jeweiligen Meldetatbestand laut Tabelle zweistel- lig numerisch zu verschlüsseln. Es ist stets der auf den zu meldenden Sachverhalt zutreffen- de Abgabegrund anzugeben. Treffen für einen meldepflichtigen Sachverhalt innerhalb der Meldegruppe „Anmeldungen“ (Schlüsselzahlen 10 bis 13) bzw. der Meldegruppe „Abmeldungen“ (Schlüsselzahlen 30 bis 36) mehrere Abgabegründe zu, ist stets der Abgabegrund mit der niedrigsten Schlüsselzahl anzugeben. Anmeldungen 10 Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung 11 Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel 12 Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel 13 – Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Be schäftigungsverhältnis – Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Streik von länger als einem Monat nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV – Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel ohne Krankenkassen wechsel – Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) – Anmeldung wegen Änderung des Personengruppenschlüs sels ohne Beitragsgruppenwechsel 20 Sofortmeldung wegen Aufnahme einer Beschäftigung 25 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
Abmeldungen 30 Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung 31 Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel 32 Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel 33 Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis 34 Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozialversi cherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV 35 Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat 36 Abmeldung wegen – Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) – Währungsumstellung während eines Kalenderjahres 40 Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäfti gung 49 Abmeldung wegen Tod Jahres-/Unterbrechungsmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen 50 Jahresmeldung 51 Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen 52 Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit 53 Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst 54 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermel dung) 55 Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertgut haben (Störfall) 56 Meldung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme bei Be zug von Entgeltersatzleistung während Altersteilzeitarbeit 57 Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI 58 GKV-Monatsmeldung Änderungsmeldungen 60 Änderung des Namens1 61 Änderung der Anschrift1 62 Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer des Be schäftigten (optional) 63 Änderung der Staatsangehörigkeit1 1 SeparateMeldungen nicht erforderlich, Meldungen werden allerdings nicht abgewiesen. 26 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
Meldungen in Insolvenzfällen 70 Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer 71 Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung 72 Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung UV-Meldungen 92 UV-Jahresmeldung 6.1.4.1 Abgabegrund 57 – Gesonderte Meldung Um einen nahtlosen Übergang vom Erwerbsleben in den Al- tersrentenbezug zu erreichen oder im Rahmen eines Schei- dungsverfahrens die bis zum Eheende erworbenen Renten- anwartschaften für das Familiengericht zeitnah ermitteln zu können, hat der Arbeitgeber nach § 194 Abs. 1 SGB VI auf Anforderung der Rentenversicherung Entgelte gesondert mit dem Abgabegrund 57 ausschließlich elektronisch zu melden. Gesonderte Entgeltmeldungen sind für bereits abgelaufene, aber noch nicht gemeldete Zeiträume im laufenden Kalender- jahr zu erstatten, wenn dies der Versicherte oder das Famili- engericht beantragt. Die Anforderung der Gesonderten Meldung durch die Ren- tenversicherung erfolgt auf elektronischem Wege. Eine hier- für bisher erforderliche Registrierung zum Verfahren bei der DSRV wird ab 1. Juli 2021 nicht mehr notwendig sein. Alle Informationen zum Anforderungsverfahren erhalten Sie auf der Internetseite der DSRV und in den „Grundsätzen für die elektronische Anforderung von Bescheinigungen nach § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (gesonderte Meldung)“. 6.1.5 Personengruppen Es ist der in der nachfolgenden Tabelle angegebene Perso- nengruppenschlüssel (PGR) anzugeben, der auf die zu melde- nde Beschäftigung zutrifft. Grundsätzlich ist der Schlüssel 101 (bzw. bei Meldungen für die ehemalige See-Krankenkasse – jetzt Knappschaft – der Schlüssel 140) zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhält- nis besondere Merkmale, gelten die Schlüssel 102 ff. bzw. 141 ff. 27 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
Sofern gleichzeitig mehrere besondere Merkmale auftreten und demzufolge mehrere Schlüssel möglich sind, ist derjeni- ge mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden. Die Schlüssel 109 und 110 haben jedoch immer Vorrang. Der Wechsel des Personengruppenschlüssels ist ein meldepflichti- ger Tatbestand. Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 101 Sozialversiche Beschäftigte, die kranken-, pflege-, rungspflichtig renten- oder arbeitslosenversicherungs Beschäftigte oh pflichtig sind, sowie Beschäftigte, für die ne besondere Beitragsanteile zur Renten- oder Ar Merkmale beitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nachfolgenden Per sonengruppen zugeordnet werden kön nen. 28 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 102 Auszubildende Auszubildende sind Personen, die auf ohne besondere grund eines Ausbildungsvertrags nach Merkmale dem Berufsbildungsgesetz eine betrieb liche Berufsausbildung in einem aner kannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Berufsausbildung ist die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbil dungsrichtlinien für einen staatlich aner kannten Ausbildungsberuf. Darüber hi naus ist Berufsausbildung auch die Aus bildung für einen Beruf, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbil dungsrichtlinien gibt, die vorgesehene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist. Sind für die Ausbildung Ausbildungsverträge abgeschlossen und von der zuständigen Stelle oder der Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen worden, ist von einer Berufsausbildung auszugehen. Ist ein schriftlicher Ausbil dungsvertrag nicht abgeschlossen, kommt es auf die tatsächliche Gestal tung des Ausbildungsverhältnisses und die Umstände des Einzelfalls an. Unbe achtlich für die Annahme einer Berufs ausbildung ist, ob die Ausbildung abge schlossen bzw. ein formeller Abschluss überhaupt vorgesehen ist. Rentenversi cherungspflichtige Praktikanten sind mit PGR 105 zu melden. Auszubildende, de ren Arbeitsentgelt die Geringverdiener grenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit dem PGR 121 zu melden. Dies gilt nicht für Auszubildende ohne Arbeitsentgelt. Aus zubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung sind mit dem PGR 122 zu melden. Bei Meldungen für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangsverfahren oder im Berufsbil dungsbereich tätig sind, ist der PGR 107 zu verwenden. 29 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 103 Beschäftigte Beschäftigter in Altersteilzeit ist, wer das in Altersteilzeit 55. Lebensjahr vollendet hat, nach dem 14. Februar 1996 aufgrund einer Verein barung mit seinem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit bis zu einem An spruch auf Altersrente erstrecken muss, seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bis herigen wöchentlichen Arbeitszeit ver mindert hat, versicherungspflichtig im Sinne des SGB III ist (Altersteilzeitarbeit) und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindes tens 1.080 Kalendertage in einer versi cherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden bzw. Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld II gehabt hat oder versicherungspflichtig nach § 26 Abs. 2 SGB III war. Außerdem muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im vorge schriebenen Rahmen aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen (§§ 2 und 3 AltTZG). Bei Beginn der Altersteilzeitarbeit seit dem 1. Juli 2004 muss der Arbeitgeber das Arbeits entgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 % des Regelarbeitsent gelts aufstocken und für den Arbeitneh mer zusätzliche Beiträge zur gesetzli chen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags zahlen, der sich aus 80 % des Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf 90 % der Beitragsbemessungsgren ze, ergibt. 104 Hausgewerbet Hausgewerbetreibender ist, wer in eige reibende ner Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, ge meinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeitet, auch wenn er Roh- oder Hilfs stoffe selbst beschafft oder vorüberge hend für eigene Rechnung tätig ist (§ 12 Abs. 1 SGB IV). 30 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 105 Praktikanten Praktikanten sind Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorge schriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungs pflichtigen Vor- oder Nachpraktikums verrichten. Praktikanten, deren Arbeits entgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit der PGR 121 zu mel den. Praktikanten, die ein vorgeschriebe nes Zwischenpraktikum absolvieren, sind ausschließlich in der Unfallversicherung versicherungspflichtig und daher mit dem Personengruppenschlüssel 190 zu melden. 106 Werkstudenten Werkstudenten sind Personen, die in der vorlesungsfreien Zeit und/oder der Vor lesungszeit eine Beschäftigung ausüben und darin in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versiche rungsfrei, jedoch in der Rentenversiche rung versicherungspflichtig sind. 107 Behinderte Men Körperlich, geistig oder seelisch behin schen in aner derte Menschen, die in anerkannten kannten Werk Werkstätten für behinderte Menschen stätten oder oder in nach § 143 SGB IX anerkannten gleichartigen Blindenwerkstätten tätig sind (§ 1 Satz 1 Einrichtungen Nr. 2 Buchst. a SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. Satz 1 SGB XI), und körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 8 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i. V. m. Satz 1 SGB XI). Die PGR 107 ist auch bei Mel dungen für behinderte Menschen zu ver wenden, die in einer anerkannten Werk statt für behinderte Menschen im Ein gangsverfahren oder im Berufsbildungs bereich tätig sind. 31 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 108 Bezieher von Vorruhestandsgeldbezieher unterliegen Vorruhestands dann der Kranken-, Pflege- und Renten geld versicherungspflicht, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertrags partner mit der Vorruhestandsvereinba rung das Ausscheiden des Arbeitneh mers aus dem Erwerbsleben erfolgt, d. h. die Parteien darüber einig sind, dass das bisherige Arbeitsverhältnis be endet und kein neues Arbeitsverhältnis (bei einem anderen Arbeitgeber) aufge nommen wird. Im Übrigen wird für die Versicherungspflicht vorausgesetzt, dass das Vorruhestandsgeld bis zum frühest möglichen Beginn der Altersrente oder ähnlicher Bezüge öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn keine dieser Leistungen beansprucht werden kann, bis zum Ab lauf des Kalendermonats gewährt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitneh mer das 65. Lebensjahr vollendet (§ 5 Abs. 3 SGB V, § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). 32 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 109 Geringfügig ent Eine geringfügig entlohnte Beschäfti lohnte Beschäf gung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt tigte nach § 8 aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Abs. 1 Nr. 1 Monat 450 Euro (bis 31. Dezember 2012 SGB IV 400 Euro) nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Der Personengruppen schlüssel ist unabhängig davon zu ver wenden, ob in der Rentenversicherung Pflichtbeiträge oder ob bei einer ent sprechenden Befreiung von der Renten versicherungspflicht Pauschalbeiträge gezahlt werden. Sofern durch die Zusam menrechnung von – mehreren geringfügig entlohnten Be schäftigungen bzw. – mehr als einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer versicherungs pflichtigen Beschäftigung Versicherungspflicht eintritt, ist grund sätzlich der PGR 101 zu verwenden. Be schäftigungen, die vor dem 1. Januar 2013 mit einem Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450 Euro aufgenommen wurden, blei ben grundsätzlich versicherungspflichtig und sind (weiterhin) mit der PGR 101 zu melden. Wurde eine geringfügige Be schäftigung vor dem 1. Januar 2013 auf genommen, ist auch bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit die PGR 109 zu verwenden. Für Auszubildende und Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr bzw. einen Bun desfreiwilligendienst leisten, gelten die besonderen Vorschriften für geringfügig Beschäftigte nicht. 110 Kurzfristig Be Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, schäftigte nach wenn die Beschäftigung innerhalb eines § 8 Abs. 1 Nr. 2 Kalenderjahres auf längstens 3 Monate SGB IV oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). 33 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 111 Personen in Ein Personen, die in Einrichtungen der Ju richtungen der gendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befä Jugendhilfe, Be higt werden sollen (§ 1 Satz 1 Nr. 3 rufsbildungs SGB VI, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, § 5 werken oder Abs. 1 Nr. 5 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 ähnlichen Ein Nr. 5 i. V. m. Satz 1 SGB XI), und Perso richtungen für nen, die in Berufsbildungswerken oder behinderte Men ähnlichen Einrichtungen für behinderte schen Menschen (§ 35 SGB IX) für eine Er werbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Für Personen, die in Berufsbil dungswerken oder ähnlichen Einrichtun gen für behinderte Menschen (§ 35 SGB IX) für eine Erwerbstätigkeit befä higt werden sollen, besteht Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nur, wenn die Befähigung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch einen Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX erfolgt. In diesen Fällen ist der PGR 204 zu verwen den. Bedient sich der Rehabilitationsträ ger für die Durchführung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Ein richtung (Berufsbildungswerk oder ähn liche Einrichtung für behinderte Men schen), erfolgt die Meldung durch den Träger der Einrichtung mit PGR 111. 112 Mitarbeitende Mitarbeitende Familienangehörige in der Familienangehö Landwirtschaft sind Verwandte bis zum rige in der Land dritten Grad und Verschwägerte bis zum wirtschaft zweiten Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten. Der in einem abhängi gen Beschäftigungsverhältnis stehende Ehegatte eines landwirtschaftlichen Un ternehmers gilt als mitarbeitender Fami lienangehöriger (ohne Auszubildende). 113 Nebenerwerbs Nebenerwerbslandwirte sind Personen, landwirte die ein landwirtschaftliches Unterneh men bewirtschaften und daneben in ei ner abhängigen Dauerbeschäftigung (nicht saisonal) außerhalb der Landwirt schaft stehen. 34 Meldungen 2021 · Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV
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