Auf den Punkt gebracht: Meldungen - Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen - Jahresausgabe Grundlagen für das gemeinsame - Minijob-Zentrale
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Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen Auf den Punkt gebracht: Meldungen >> Jahresausgabe >> Grundlagen für das gemeinsame Meldeverfahren >> Neues im Überblick summa 2019 su m m aru m
Meldungen – so machen Sie es richtig Die Kranken- und Pflegekassen, die Rentenversicherungsträger, die Unfallversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Arbeitgebern Informationen über die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Deshalb müssen alle Arbeitgeber entsprechende Meldungen erstatten. Die Daten dieser Meldungen dienen insbesondere auch dazu, die Ansprüche der Beschäftigten auf Leistungen ge- genüber den zuständigen Versicherungsträgern sicherzustellen. Grundlagen für das gemeinsame Meldeverfahren in der Sozial- versicherung im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversiche- rungsbeitrag sind die §§ 28a bis 28c SGB IV, die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsver- ordnung DEÜV) sowie die zu § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 5 SGB IV erlassenen Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Auf Grundlage des gemeinsamen Meldeverfahrens haben sich mittlerweile weitere elektronische Datenaustauschverfahren zwi- schen den Arbeitgebern und einzelnen Sozialversicherungsträ- gern etabliert. Hierzu gehören u. a. die elektronische Übermitt- lung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen (§ 107 SGB IV) sowie Arbeitsbescheinigungen für die Bundesagentur für Arbeit (§ 108 Abs. 1 SGB IV), elektronische Erstattungsanträge nach dem AAG und das Meldeverfahren mit den berufsständi- schen Versorgungseinrichtungen. Da diese Verfahren nicht Be- standteil der Sozialversicherungsprüfung sind, werden sie in dieser Broschüre nicht weiter dargestellt. Diese Broschüre soll die entsprechenden Informationen vermit- teln, um die Durchführung des gemeinsamen Meldeverfahrens im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sicherzustellen. Wichtige Begriffe sind im laufenden Text mit blauer Schrift gekennzeichnet. Sie werden zum Teil am Rand mit dem gleichen oder einem ähnlichen Begriff wiederholt. In der Broschüre „Auf den Punkt gebracht: Prüfung von A – Z“ finden sich die am Rand heraus gestellten Begriffe in lexikalischer Ab- folge wieder – ergänzt um prüfungsrelevante Hinweise. 2 Meldungen 2019 · Meldungen – so machen Sie es richtig
Inhaltsverzeichnis Meldungen – so machen Sie es richtig 2 1. Neues im Überblick 6 5 1.1 Aus Gleitzone wird Übergangsbereich 6 5 1.2 Weitere Änderungen 7 6 2. Automatisiertes Meldeverfahren 9 2.1 Voraussetzungen 9 2.2 Datensätze und Datenbausteine 13 2.2.1 DSKO – Datensatz Kommunikation 13 2.2.2 DSME – Datensatz Meldung 14 2.2.3 DSKK – Datensatz Krankenkassenmeldung 14 2.2.4 DSBD – Datensatz Betriebsdatenpflege 15 2.2.5 DSBE – Datensatz Beitragserhebung berufsständische Versorgungseinrichtung 15 2.3 Stornierung von Meldungen 15 3. Maschinelle Ausfüllhilfen 16 3.1 Ausfüllhilfe „sv.net“ 16 3.1.1 Internetanwendung „sv.net/standard“ 16 3.1.2 PC-Anwendung „sv.net/comfort“ 17 4. Datenannahmestellen 19 5. Sozialversicherungsausweis 20 5.1 Antrag und Ausstellung 20 5.2 Form und Inhalt 21 5.2.1 Personenbezogene Daten 21 5.2.2 Zusätzliche Angaben 21 5.3 Einsichtnahme 21 6. Mitführungspflicht von Personaldokumenten in bestimmten Wirtschaftsbereichen und Abgabe von Sofortmeldungen Wirtschaftsbereichen 23 7. Meldungen zur Sozialversicherung 24 7.1 Inhalte der Meldungen 24 7.1.1 Abgabegründe 24 7.1.2 Personengruppen 27 7.1.3 Beitragsgruppen 40 7.1.4 Angaben zur Tätigkeit 41 7.1.5 Kennzeichen Saisonarbeitnehmer 42 7.2 Stornierung/Korrektur einer bereits abgegebenen Meldung 43 8. Meldungen für geringfügig Beschäftigte 44 8.1 Inhalte der Meldungen 44 8.1.1 Abgabegründe 44 8.1.2 Personengruppen 45 3 Meldungen 2019 · Inhaltsverzeichnis
8.1.3 Beitragsgruppen 45 9. Jahresmeldungen zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldungen)47 9.1 Inhalte der UV-Jahresmeldungen 47 9.1.1 Abgabegrund 47 9.1.2 Meldezeitraum 47 9.1.3 Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers 48 9.1.4 UV-Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs 48 9.1.5 Gefahrtarifstelle 48 9.1.6 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung 48 9.1.7 UV-Grund 49 9.2 Meldepflichtiger Personenkreis 49 9.2.1 Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV 50 9.2.2 Beschäftigte in Privathaushalten 50 9.2.3 Mitarbeiter in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 50 9.2.4 Meldungen von Arbeitgebern der öffentlichen Hand/ Unfallkasse50 9.2.5 Mitarbeiter von Unfallversicherungsträgern 51 9.2.6 Vorruhestandsgeldempfänger 51 9.2.7 Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit und in anderen flexiblen Arbeitszeitregelungen51 9.2.8 Im Insolvenzverfahren freigestellte Arbeitnehmer 51 9.2.9 Beschäftigte, für die Versicherungsfreiheit in der Unfallversicherung gemäß SGB VII besteht 52 9.2.10 Meldungen mit einem UV-Entgelt 0 Euro 52 9.3 Stornierung/Korrektur bereits abgegebener Meldungen 52 10. GKV-Monatsmeldung 53 11. Haushaltsscheckverfahren 54 11.1 Manuelles Verfahren mittels Vordruck 55 11.1.1 Haushaltsscheck 55 11.1.2 Halbjahresscheck 56 11.1.3 Änderungsscheck 58 11.2 Elektronischer Haushaltsscheck mittels Datenübertragung 58 12. Meldungen für Midijobs 60 12.1 Meldungen für Beschäftigungen in der Gleitzone (Meldezeiträume ausschließlich bis 30. Juni 2019) 60 12.2 Meldungen für Beschäftigungen im Übergangsbereich (Meldezeiträume ausschließlich ab 1. Juli 2019) 61 12.3 Besonderheiten für Meldezeiträume über den 30. Juni 2019 hinaus 64 12.3.1 Ab- und Anmeldungen 64 4 Meldungen 2019 · Inhaltsverzeichnis
12.3.2 Durchgehende Meldungen 65 13. Meldungen zur Betriebsdatenpflege 67 14. Meldefristen 68 14.1 Beispiele für Meldungen 73 15. Gesetzestexte 78 Impressum79 5 Meldungen 2019 · Inhaltsverzeichnis
1. Neues im Überblick 1.1 Aus Gleitzone wird Übergangsbereich Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV- Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) tritt Gleitzone/ zum 1. Juli 2019 an die Stelle der bisherigen Gleitzone, Übergangsbereich mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von monatlich 450,01 Euro bis 850,00 Euro, der erweiterte Übergangs bereich mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von monat- lich 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro. Wie bisher auch zahlen Beschäftigte im neuen Übergangs- bereich einen reduzierten Beitragsanteil, was jedoch nicht mehr zu geminderten Rentenansprüchen führen wird. Die bisherige Möglichkeit der Beschäftigten, auf die Reduzie- rung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung zur Vermeidung der damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen zu verzichten, entfällt daher. Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten – unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung – vom 1. Juli 2019 an uneingeschränkt für mehr als geringfügige Beschäftigungen, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Entgeltgrenze von 1.300 Euro im Monat nicht überschreitet. Die für am 30. Juni 2019 bestehende Gleitzonenenbeschäf- tigungen abgegebenen Verzichtserklärungen auf die An- wendung der Gleitzonenregelung verlieren ab 1. Juli 2019 ihre Wirkung und die Arbeitnehmer zahlen ab diesem Zeit- punkt reduzierte Rentenversicherungsbeiträge. Beschäftigungen im Übergangsbereich sind im Meldever- fahren ab 1. Juli 2019 – analog der Gleitzone – gesondert zu kennzeichnen. Die bestehenden Kennzeichen werden entsprechend angepasst. Zusätzlich zur bisher im Gleit zonenfall auch schon übermittelten Angabe der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme ist das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs zu berücksichtigen wäre, anzugeben. 6 Meldungen 2019 · Neues im Überblick
Die konkrete Umsetzung des Meldeverfahrens wurde durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung geregelt. Was Arbeitgeber zukünftig beachten müssen, kann im Ab- schnitt Meldungen für Midijobs nachvollzogen werden. Weitergehende Informationen zum Beitrags- und Versiche- rungsrecht können dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung „Versiche- rungs,- beitrags- und melderechtliche Behandlung von Be- schäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV“ entnommen werden. 1.2 Weitere Änderungen Mit dem Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizie- rung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) sollen Arbeitgeber und Be- schäftigte gleichermaßen entlastet werden. So wird der Bei- tragssatz zur Arbeitslosenversicherung durch das Gesetz von 3,0 % auf 2,6 % gesenkt. Eine weitere, auf die Zeit bis 31. Dezember 2022 befristete Beitragssatzsenkung um 0,1 Prozentpunkte erfolgt per Verordnung. Ab 1. Januar 2019 beträgt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung so- mit 2,5 %. Darüber hinaus werden die derzeit bis 31. Dezember 2018 befristet geltenden höheren Zeitgrenzen des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen dauerhaft beibehalten. Die Wiederherstellung der paritätischen Beitragstragung von Arbeitgebern und Beschäftigten ist Ziel des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz). Ab dem 1. Januar 2019 wird daher auch der bisher allein vom Mitglied zu tragende Zusatzbeitrag paritätisch finan- ziert. Die Ausweitung der Leistungen für Pflegebedürftige sowie der steigende Bedarf an Pflegekräften führen zur Anhebung des Beitragssatzes der sozialen Pflegeversicherung um 7 Meldungen 2019 · Neues im Überblick
0,5 Prozentpunkte. Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich nunmehr ein Betragssatz von 3,05 %. Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versor- gung (TSVG) wird im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) rückwirkend zum 1. Januar 2018 klargestellt, dass Werk- stätten für Behinderte nicht am Umlageverfahren nach dem AAG teilnehmen. Unabhängig davon ist über bestehende gesetzliche Regelungen sichergestellt, dass Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten dieselben Leistungen erhalten wie Arbeitnehmer. Die Arbeitgeber haben nunmehr – alternativ zur Über sendung eines Formulars – die Möglichkeit, die für das Haushaltsscheck-Verfahren notwendigen Angaben durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Entgeltabre- chungsprogramm oder maschinell erstellter Ausfüllhilfe zu übermitteln. Voraussetzung hierfür ist, dass das genutzte Entgeltabrechnungsprogramm die neue Funktion unter- stützt. Ausführlichere Informationen zum Haushaltsscheck- Verfahren können dem Abschnitt Haushaltsscheckverfah- ren, dem Gemeinsamen Rundschreiben „Haushaltsscheck- Verfahren“ sowie den Gemeinsamen Grundsätzen für die Gestaltung des Haushaltsschecks und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat nach § 28b Absatz 2 SGB IV entnommen werden. A1-Bescheinigungen sind ab 1. Januar 2019 für Arbeit geber verpflichtend elektronisch zu beantragen. Aufgrund der Herausforderungen in der Umsetzung ist eine papier gebundene Antragstellung des Arbeitgebers in begründeten Einzelfällen darüber hinaus bis zum 30. Juni 2019 möglich. Erstmals zum 16. Februar 2019 für das Kalenderjahr 2018 ist der Lohnnachweis zur Unfallversicherung ausschließlich durch elektronische Datenübertragung zu übermitteln. Er bildet die alleinige Grundlage der Beitragsberechnung. Das bisher zusätzlich notwendige Papierformular entfällt damit endgültig. Weitere Informationen zum Verfahren erhalten Sie auf der Internetseite der DGUV. 8 Meldungen 2019 · Neues im Überblick
2. Automatisiertes Meldeverfahren 2.1 Voraussetzungen Die Abgabe von Meldungen erfolgt durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemuntersuchten Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen. Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automati- Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbeson- sierten Verfahren dere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus ma- schinell geführten Entgeltunterlagen stammen und auf die- ser Grundlage die Beiträge berechnet sowie die Meldungen automatisiert ausgelöst werden. Die den Meldungen zu- grunde liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden. Für die Beurteilung einer ordnungsmäßigen Abwicklung der Entgeltabrechnung sind die Regelungen des 4. Ab- schnitts der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) maßge- bend. Für die Berechnung der Beiträge gilt der 1. Abschnitt der BVV. Standards für die elektronische Übermittlung an die oder innerhalb der Sozialversicherung werden in den „Gemein- samen Grundsätzen Technik“ der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nach § 95 SGB IV geregelt. Die Zulassung eines Entgeltabrechnungsprogramms zur Er- stattung von Meldungen und Beitragsnachweisen im auto- matisierten Verfahren ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese sind in den Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nach § 22 DEÜV definiert. Die Entgeltabrechnungsprogramme müssen im Wesent lichen folgende Voraussetzungen erfüllen: >> Die Stammdaten werden bei der Datenerfassung, spätestens vor jeder monatlichen Abrechnung, maschi- nell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft, wobei als fehlerhaft erkannte Daten protokol- 9 Meldungen 2019 · Automatisiertes Meldeverfahren
liert und nicht in die Entgeltunterlagen übernommen werden. >> Daten werden nur übermittelt, wenn dem Arbeitgeber die melderelevanten persönlichen Daten des Beschäftig- ten vorliegen. >> Die Fehlzeiten/SV-Unterbrechungen werden maschinell verwaltet. >> Die Sozialversicherungsbeiträge werden maschinell ermittelt. >> Rückrechnungen und Beitragskorrekturen sind mindes- tens bis zum April des Vorjahres programmgesteuert möglich. >> Nach Korrekturen von Arbeitsentgelten oder abrech- nungsrelevanten Stammdaten im Zeitrahmen der Rückrechnungstiefe und von Märzklausel-Fällen werden bereits abgerechnete Monate (auch Monate, in denen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt wurde) automatisch aufgerollt. >> Alle melderelevanten Daten werden aus maschinell geführten Entgeltunterlagen entnommen. >> Alle Meldetatbestände werden maschinell erkannt, alle Meldungen maschinell ausgelöst, vollständig erstattet und dokumentiert. >> Vor Erstattung der Meldungen und Beitragsnachweise werden die darin enthaltenen Stamm- und Abrech- nungsdaten maschinell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. >> Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises und der einzelnen UV-Jahresmeldungen, die aus demselben Entgeltabrechnungsprogramm/System erzeugt werden, werden auf Grundlage derselben Entgelte erstellt und gemeldet. >> Als fehlerhaft erkannte Meldedaten werden protokol- liert und nicht übermittelt. >> Entgegengenommene Meldungen werden maschinell verarbeitet und dokumentiert. Diese Voraussetzungen werden im Rahmen einer System untersuchung geprüft. Für die erstmalige Zulassung eines Entgeltabrechnungsprogramms durch eine Systemprüfung mit anschließenden Pilotprüfungen muss sich der Software- 10 Meldungen 2019 · Automatisiertes Meldeverfahren
Hersteller an die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG), Seligen- städter Grund 11, 63150 Heusenstamm, wenden. An schließend gewährleisten permanente Qualitätskontrollen die Umsetzung gesetzlicher Änderungen und Gremien beschlüsse. Die oben angegebenen Gemeinsamen Grundsätze beschrei- ben ein modulares Verfahren. Dabei werden zum einen im- mer zu erfüllende Mindestanforderungen an ein Entgeltab- rechnungsprogramm definiert. Diesem Basismodul können zum anderen verschiedene Module oder Qualitätsmerkmale individuell hinzugefügt werden. Das Basismodul besteht aus folgenden Grundkomponenten: >> Maschinelle Beitragsberechnung für laufendes Arbeits- entgelt, >> maschinelle Beitragsberechnung für Einmalzahlungen einschließlich der Märzklausel-Fälle, >> Berücksichtigung von Vortragswerten für die Beitrags- berechnung, >> Gleitzonenregelung, >> geringfügig Beschäftigte, >> maschinelle Ermittlung der Sozialversicherungstage, >> maschinelle Fehlzeitensteuerung, >> maschinelle Rückrechnung mindestens bis zum April des Vorjahres, >> maschinelle Aufrollung, >> maschinelle Führung von Entgeltunterlagen, >> maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldun- gen und Beitragsnachweise, >> maschineller Abgleich der Stammdaten mit der UV- Stammdatendatei, >> maschinelle Erstellung und Übermittlung des elektroni- schen Lohnnachweises, >> maschinelles Antragsverfahren nach dem Aufwen- dungsausgleichsgesetz (AAG), >> maschinelle Umlagenberechnung nach dem AAG, >> maschinelle Berechnung der Insolvenzgeldumlage, 11 Meldungen 2019 · Automatisiertes Meldeverfahren
>> maschinelle Annahme und Verarbeitung von Informati- onen der Krankenkassen zur anteiligen Berechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei einer Mehr- fachbeschäftigung, >> maschinelle Abfrage der Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung, >> Annahme und Verarbeitung von elektronischen Anfor- derungen „Gesonderter Meldungen“ (§ 194 SGB VI) durch die Rentenversicherungsträger, >> maschinelles Antragsverfahren A1 sowie Annahme und Verarbeitung von maschinellen Rückmeldungen der ausstellenden Stellen (A1 Bescheinigung). Dem Basismodul können folgende Module oder Qualitäts- merkmale individuell hinzugefügt werden: >> Abrechnungsunabhängige Meldungen, >> Sofortmeldungen, >> Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, >> Abrechnung für behinderte Menschen in Integrations- projekten, >> Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen, >> Altersteilzeit, >> Beitragsberechnung für Zukunftssicherungsleistungen, >> flexible Arbeitszeitmodelle, >> Kurzarbeitergeld, >> Saison-Kurzarbeitergeld, >> Mehrfachabrechnungen innerhalb eines Abrechnungs- monats, >> unständig Beschäftigte, >> maschinelles Meldeverfahren für berufsständische Versorgungseinrichtungen, >> Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleis- tungen und Mitteilungen über Vorerkrankungen (EEL-Verfahren), >> maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldun- gen und Übertragung der Beitragsnachweise für Zahlstellen, >> elektronisch unterstützte Betriebsprüfung, 12 Meldungen 2019 · Automatisiertes Meldeverfahren
>> elektronische Arbeitsbescheinigungen der Bundes agentur für Arbeit (BEA-Verfahren), >> elektronische Entgeltbescheinigung für die Deutsche Rentenversicherung (rvBEA), >> elektronische Beantragung einer gesonderten Absen- dernummer, >> elektronische Beantragung einer Zahlstellennummer, >> Melde- und Beitragsverfahren für Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung, >> Melde- und Beitragsverfahren für in der Seefahrt beschäftigte Personen, >> zusätzliche Qualitätsmerkmale zur Verfahrenssicherheit entsprechend dem Pflichtenheft. Wurde ein Programm erfolgreich untersucht, zertifiziert die ITSG das zugelassene Entgeltabrechnungsprogramm und vergibt eine Identifikationsnummer. Diese sendet der Ar- beitgeber jedes Mal mit, wenn er Daten an die Kranken kasse überträgt. 2.2 Datensätze und Datenbausteine Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Ein- zugsstellen sowie berufsständischen Versorgungseinrich- tungen werden folgende Datensätze verwendet: 2.2.1 DSKO – Datensatz Kommunikation Zur Identifikation der eingesetzten Software und zur Si- cherstellung eines maschinellen Fehlermanagementverfah- rens erstellt das vom Arbeitgeber eingesetzte systemgeprüf- te Entgeltabrechnungsprogramm bzw. die systemgeprüfte Ausfüllhilfe je Datenlieferung an die Datenannahmestelle einen Kommunikations-Datensatz, der insbesondere die fol- genden Daten enthält: >> PROD-ID – Produkt-Identifikation des systemgeprüften Softwareproduktes (Programmbezeichnung) >> MOD-ID – Modifikations-Identifikation des geprüften Softwareproduktes (Versionsnummer). Aufgrund seiner Verwendung in verschiedenen Meldever- fahren wird der DSKO zentral in den Gemeinsamen Grund- 13 Meldungen 2019 · Automatisiertes Meldeverfahren
sätzen für Kommunikationsdaten nach § 28b Abs. 1 Nr. 4 SGB IV beschrieben. 2.2.2 DSME – Datensatz Meldung Der Datensatz DSME enthält die Daten für eine Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung, GKV-Monatsmeldung, Sofortmeldung, Änderungsmeldung, Vergabe und Rückmeldung einer Versicherungsnummer so- wie die Daten zur Steuerung und Identifikation der Daten- bausteine (DB): >> DBME – Datenbaustein Meldesachverhalt >> DBNA – Datenbaustein Name >> DBGB – Datenbaustein Geburtsdaten >> DBAN – Datenbaustein Anschrift >> DBEU – Datenbaustein Europäische VSNR >> DBUV – Datenbaustein Unfallversicherung >> DBKS – Datenbaustein Knappschaft/See >> DBSO – Datenbaustein Sofortmeldung >> DBKV – Datenbaustein Krankenversicherung (GKV- Monatsmeldung) 2.2.3 DSKK – Datensatz Krankenkassenmeldung Der Datensatz DSKK enthält die Daten zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine: >> DBMM – Datenbaustein Meldesachverhalt GKV-Monats- meldung >> DBBG – Datenbaustein Meldesachverhalt Beitragsbe- messungsgrenze >> DBNA – Datenbaustein Name Die Krankenkassen fordern bei Vorliegen einer versiche- rungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung mit dem DSKK/ DBMM die Arbeitgeber auf, die GKV-Monatsmeldung abzu- geben. Die auf Grundlage der erhaltenen GKV-Monatsmel- dungen gewonnenen Informationen zur anteiligen Beitrags- bemessungsgrenze übermitteln die Krankenkassen den Arbeitgebern mit dem DSKK/DBBG. 14 Meldungen 2019 · Automatisiertes Meldeverfahren
2.2.4 DSBD – Datensatz Betriebsdatenpflege Mit dem Datensatz DSBD teilen die Arbeitgeber dem Be- triebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit alle relevanten Änderungen der Betriebsdaten (z.B. Name oder Anschrift des Betriebes) mit. Darüber hinaus enthält der DSBD Daten zur Steuerung und Identifikation des Daten- bausteins: >> DBKA – Datenbaustein Abweichende Korrespondenz adresse. 2.2.5 D SBE – Datensatz Beitragserhebung berufsständische Versorgungseinrichtung Der Datensatz DSBE enthält Daten zur Beitragserhebung für eine berufsständische Versorgungseinrichtung sowie zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine: >> DBMI – Datenbaustein Mitgliedsidentifikation >> DBHB – Datenbaustein Höherversicherungsbeitrag 2.3 Stornierung von Meldungen Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen einschließ- lich der UV-Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, sonstige Entgeltmeldungen und Sofortmeldungen sind zu stornieren, wenn sie >> nicht zu erstatten waren, >> bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder >> unzutreffende Angaben enthielten. Dies gilt auch für Meldungen der Einzugsstellen (DSKK). Bei Stornierung einer bereits übermittelten Meldung durch den Arbeitgeber ist der Datensatz DSME grundsätzlich mit den ursprünglich übermittelten Daten zu übermitteln. Dabei sind im Datensatz DSME nur die Daten zur Steuerung im Feld „Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes“ zu aktuali- sieren. Dem Datensatz DSME folgt der Datenbaustein DBME, DBKV oder DBSO mit dem Kennzeichen „Stornie- rung einer bereits abgegebenen Meldung“. 15 Meldungen 2019 · Automatisiertes Meldeverfahren
3. Maschinelle Ausfüllhilfen Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungs- programm einsetzen, müssen die Meldungen zur Sozialver- sicherung mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhil- fen an die Datenannahmestellen übermitteln. Arbeitgeber, die systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einset- zen, können für einzelne Meldungen auch systemgeprüfte Ausfüllhilfen nutzen. Eine maschinelle Zuführung von Mel- dedaten aus den Beständen der Arbeitgeber in die Ausfüll- hilfen ist nicht zulässig. Nähere Auskünfte zu Ausfüllhilfen erteilen die Krankenkassen. 3.1 Ausfüllhilfe „sv.net“ Eine mögliche Ausfüllhilfe, die von den gesetzlichen Kran- kenkassen kostenlos angeboten wird, ist die Ausfüllhilfe sv.net. Das Kürzel sv.net steht hierbei für „Sozialversiche- rung im Internet“. Damit werden Anwendungen zur ein fachen und gesicherten Kommunikation zwischen Arbeit gebern und den gesetzlichen Krankenkassen über das Internet angeboten. Die Anwendung sv.net ist kein Ersatz für klassische Entgeltabrechnungsprogramme, da weder Entgelte noch Sozialversicherungs- und Steueranteile er- rechnet werden. Um sv.net kostenlos nutzen zu können, ist die Registrierung als Benutzer unter Angabe von Betriebsdaten (Betriebs- nummer, Firmenname und Adresse, E-Mail Adresse, Pass- wort) notwendig. Sofern über 100 Meldungen pro Jahr, Meldungen für mehr als eine Betriebsnummer oder Mel- dungen durch mehr als eine Person abgegeben werden sol- len, ist die Freischaltung der kostenpflichtigen Premium- Nutzung in sv.net notwendig. Es bestehen folgende Alternativen: 3.1.1 Internetanwendung „sv.net/standard“ Unter der Internetadresse https://standard.gkvnet-ag.de/ svnet/ kann beispielsweise auf das Produkt sv.net/standard zurückgegriffen werden, das online eine maschinelle Aus- füllhilfe für die Erstellung von Meldungen zur Sozialver sicherung zur Verfügung stellt. Zur Nutzung benötigt der 16 Meldungen 2019 · Maschinelle Ausfüllhilfen
Arbeitgeber einen aktuellen Internetbrowser. Mit der Inter- netanwendung können Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise durch Eingabe der Daten entspre- chend der früheren Vordrucksystematik sicher erstellt und an die Krankenkassen übermittelt werden. Umfangreiche Plausibilitätsprüfungen werden bei Eingabe der Meldedaten durchgeführt. 3.1.2 PC-Anwendung „sv.net/comfort“ Über die gesetzlichen Krankenkassen wird das Programm sv.net/comfort als eigenständige PC-Anwendung zur lokalen Installation zum Download (www.itsg.de) angeboten, das über die Möglichkeiten von sv.net/standard hinaus einen erweiterten Funktionsumfang bietet. Bei dieser Variante können alle für die Meldungen zur Sozialversicherung so- wie für die Erstellung von Beitragsnachweisen relevanten Adress- und Beschäftigungsdaten gespeichert und elektro- nisch verwaltet werden; die Daten werden jeweils auto matisch in die zu fertigenden Meldungen übernommen. Die erstellten Meldungen werden in einem Postkorb zwischen- gespeichert und später hieraus per E-Mail an die zuständi- ge Krankenkasse übermittelt. Ein Internetanschluss ist da- her zwingend erforderlich. Nachfolgend ist die Eingabemaske bzw. die Ansicht der Meldung zur Sozialversicherung in sv.net dargestellt. Hin- sichtlich der möglichen Eingaben und Verschlüsselungen einschließlich Erläuterungen siehe Meldungen zur Sozial- versicherung. 17 Meldungen 2019 · Maschinelle Ausfüllhilfen
18 Meldungen 2019 · Maschinelle Ausfüllhilfen
4. Datenannahmestellen Die Datenannahmestellen der Krankenkassen übernehmen die von den Arbeitgebern übermittelten Meldungen und lei- ten diese an die Krankenkassen weiter. Die Krankenkassen geben auf Anfrage Auskunft über die Namen und Adressen der zuständigen Datenannahmestellen. Annahmestelle für die Meldungen der geringfügig Beschäf- tigten sowie den elektronischen Haushaltsscheck ist die Mi- nijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knapp- schaft-Bahn-See. Die Minijob-Zentrale ist dann nicht mehr zuständig, wenn infolge der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegt. Der Datenservice für berufsständische Versorgungseinrich- tungen übernimmt die von den Arbeitgebern übermittelten Meldungen und leitet diese an die zuständigen berufsstän- dischen Versorgungseinrichtungen weiter. Annahmestelle für die Sofortmeldung ist die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV). Annahmestelle für den elektronischen Lohnnachweis ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Mitteilungen über Änderungen der Betriebsdaten (DSBD) können an eine frei wählbare Datenannahmestelle der Ein- zugsstellen übermittelt werden. 19 Meldungen 2019 · Datenannahmestellen
5. Sozialversicherungsausweis Unverzichtbares Merkmal für das Meldeverfahren ist die Sozialversicherungs Versicherungsnummer. Sie ist dem Sozialversicherungs- ausweis ausweis (SV-Ausweis), der Bestandteil eines anlassbezoge- nen Anschreibens ist, zu entnehmen. 5.1 Antrag und Ausstellung Jeder Arbeitnehmer – also auch jeder geringfügig Beschäf- tigte – erhält einen SV-Ausweis, der von der DSRV ausge- stellt wird. Dies geschieht grundsätzlich von Amts wegen bei der Vergabe der Versicherungsnummer, insbesondere bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung. Darü- ber hinaus wird ein neuer SV-Ausweis auf Antrag ausge- stellt, wenn der bisherige SV-Ausweis zerstört, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist oder von Amts wegen bei Änderung des Namens oder der Versicherungs- nummer. Die Anträge auf Ausstellung eines SV-Ausweises werden in der Regel von der zuständigen Krankenkasse oder vom Rentenversicherungsträger angenommen. Für Arbeitneh- mer, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, nimmt eine Krankenkasse den Antrag entgegen, die im Fall einer Krankenversicherung kraft Gesetzes wählbar wäre. Für die Antragstellung wird Handlungsfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung vorausgesetzt – der Antragsteller muss also das 15. Lebensjahr vollendet haben. Ist der SV- Ausweis unbrauchbar geworden, so muss er an die zustän- dige Krankenkasse oder den zuständigen Rentenversiche- rungsträger zurückgegeben werden. Zurückgegebene SV-Ausweise werden vernichtet. 20 Meldungen 2019 · Sozialversicherungsausweis
5.2 Form und Inhalt Der SV-Ausweis ist Bestandteil eines Anschreibens auf- grund einer der genannten Anlässe. Die Gestaltung des SV- Ausweises legt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden. Das derzeit gültige Muster ist auf der Seite 20 abgedruckt. 5.2.1 Personenbezogene Daten Als personenbezogene Daten des Arbeitnehmers enthält der SV-Ausweis ausschließlich >> die Versicherungsnummer, >> den Familiennamen, ggf. den Geburtsnamen, >> den Vornamen. Zusätzlich sind die Angaben verschlüsselt in maschinen lesbarer Form als QR Code aufgebracht. Die aufgeführten Daten reichen zum automatischen Abruf der Meldedaten und der Informationen über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II und III sowie über erteilte Arbeitserlaub- nisse aus. Zusätzliche personenbezogene Daten dürfen nicht in den SV-Ausweis aufgenommen werden. 5.2.2 Zusätzliche Angaben Neben diesen personenbezogenen Daten enthält der SV- Ausweis zusätzliche, nicht personenbezogene Angaben. Es handelt sich um >> den Aufdruck „Sozialversicherungsausweis“, >> den Aufdruck „Deutsche Rentenversicherung“, >> das Ausstellungsdatum. 5.3 Einsichtnahme Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn einer Beschäftigung den SV-Ausweis des Arbeitnehmers zur Einsichtnahme vor- legen zu lassen. Es empfiehlt sich, dass der Arbeitgeber die Einsichtnahme in den SV-Ausweis dokumentiert und einen Nachweis (Fotokopie) zu den Entgeltunterlagen nimmt. 21 Meldungen 2019 · Sozialversicherungsausweis
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber die Aufbewahrung des SV-Ausweises für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeit geber vereinbaren. Diese Regelung soll den Arbeitgeber vor Beitragsnachforderungen schützen, die dadurch entstehen können, dass der geringfügig Beschäftigte weitere Beschäf- tigungen aufnimmt. Der Arbeitnehmer hat seinen SV-Ausweis bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen, damit dieser seinen Pflichten nachkommen kann. Sofern der Arbeit nehmer dazu bei Beschäftigungsbeginn nicht in der Lage ist, muss er die Vorlage des Ausweises unverzüglich nach- holen. 22 Meldungen 2019 · Sozialversicherungsausweis
6. M itführungspflicht von Personaldokumenten in bestimmten Wirtschaftsbereichen und Abgabe von Sofortmeldungen In folgenden Wirtschaftsbereichen muss der Personalaus- weis, der Pass, der Passersatz oder der Ausweisersatz mit- geführt werden: >> Baugewerbe, >> Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, >> Personenbeförderungsgewerbe, >> Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, >> Schaustellergewerbe, >> Unternehmen der Forstwirtschaft, >> Gebäudereinigungsgewerbe, >> Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, >> Fleischwirtschaft, >> Prostitutionsgewerbe. Von der Mitführungspflicht werden alle Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen erfasst. Das bedeutet, dass alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden dieser Un- ternehmen das Dokument bei der Ausübung ihrer Beschäf- tigung mitführen und auf Verlangen den in § 2 des Schwarz- arbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden (z. B. der Zollverwaltung) vorlegen müssen. Diese Pflicht besteht un- abhängig davon, ob sie im Innen- oder Außendienst be- schäftigt werden. Gleichzeitig mit der Mitführungspflicht von Personaldokumenten gilt für die betroffenen Wirt- schaftsbereiche eine Sofortmeldepflicht. Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme hat der Arbeitgeber den Beschäf- tigten mittels des Datenbausteins DBSO bei der DSRV zu melden. Weitere Ausführungen zur Abgabe der Sofort meldungen sind im Internet unter www.deutsche- rentenversicherung.de (> Infos für Experten > Arbeitgeber und Steuerberater > Meldeverfahren nach der DEÜV > Sofortmeldung) sowie im gemeinsamen Rundschreiben „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ zu finden. 23 Meldungen 2019 · Mitführungspflicht von Personaldokumenten
7. Meldungen zur Sozialversicherung 7.1 Inhalte der Meldungen Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die aus amtlichen Unterlagen zu entnehmen und stets anzugeben sind, sind insbesondere die Versicherungsnummer und die Betriebsnummer wichtig. Diese werden für die maschinelle Zuordnung der Meldedaten benötigt. Nutzt der Arbeitgeber seine Betriebsnummer in mehreren Entgeltabrechnungs- programmen, ist zum Zweck einer korrekten Adressierung von Rückmeldungen an den Arbeitgeber (z. B. Prüfergebnis GKV-Monatsmeldung) zusätzlich eine gesonderte Absender- nummer nach § 18n Abs. 2 SGB IV anzugeben. Diese wird auf Antrag des Arbeitgebers durch die ITSG vergeben. Des Weiteren sind unter anderem die zutreffenden Schlüssel- zahlen zum Abgabegrund, zur Personengruppe, zur Bei- tragsgruppe und zur Art der Tätigkeit anzugeben. Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Inhalt der Mel- dung in Textform mitzuteilen. Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter. 7.1.1 Abgabegründe Die Arbeitgeber müssen für jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- oder Unfallversicherung kraft Geset- zes versicherten Beschäftigten und für jeden versicherungs- frei geringfügig Beschäftigten u. a. bei >> bei Aufnahme, Beendigung, Unterbrechung und Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses, >> bei Änderungen im Versicherungsverhältnis, >> bei Änderung persönlicher Verhältnisse und >> nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Meldung erstatten. Meldungen Die verschiedenen Meldetatbestände sind in § 28a Abs. 1 und 2 SGB IV abschließend aufgeführt. 24 Meldungen 2019 · Meldungen zur Sozialversicherung
Jedem Meldetatbestand ist ein bestimmter Abgabegrund zugeordnet. Die Abgabegründe in den Meldungen sind ent- sprechend dem jeweiligen Meldetatbestand laut Tabelle zweistellig numerisch zu verschlüsseln. Es ist stets der auf den zu meldenden Sachverhalt zutref- fende Abgabegrund anzugeben. Treffen für einen meldepflichtigen Sachverhalt innerhalb der Meldegruppe „Anmeldungen“ (Schlüsselzahlen 10 bis 13) bzw. der Meldegruppe „Abmeldungen“ (Schlüsselzahlen 30 bis 36) mehrere Abgabegründe zu, ist stets der Abgabe- grund mit der niedrigsten Schlüsselzahl anzugeben. Anmeldungen 10 Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung 11 Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel 12 Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel 13 – Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis – Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Streik von länger als einem Monat nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV – Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel ohne Krankenkas- senwechsel – Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssys- tems (optional) – Anmeldung wegen Änderung des Personengruppen schlüssels ohne Beitragsgruppenwechsel 20 Sofortmeldung wegen Aufnahme einer Beschäftigung Abmeldungen 30 Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung 31 Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel 32 Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel 33 Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis 34 Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozialver sicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV 35 Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat 25 Meldungen 2019 · Meldungen zur Sozialversicherung
Abmeldungen 36 Abmeldung wegen – Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) – Währungsumstellung während eines Kalenderjahres 40 Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäfti- gung 49 Abmeldung wegen Tod Jahres-/Unterbrechungsmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen 50 Jahresmeldung 51 Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen 52 Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit 53 Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst 54 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermel- dung) 55 Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) 56 Meldung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme bei Bezug von Entgeltersatzleistung während Altersteilzeitarbeit 57 Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI 58 GKV-Monatsmeldung Änderungsmeldungen 60 Änderung des Namens1 61 Änderung der Anschrift1 62 Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer des Beschäftigten (optional) 63 Änderung der Staatsangehörigkeit1 1 Separate Meldungen nicht erforderlich, Meldungen werden allerdings nicht abgewiesen. Meldungen in Insolvenzfällen 70 Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer 71 Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung 72 Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung UV-Meldungen 92 UV-Jahresmeldung 26 Meldungen 2019 · Meldungen zur Sozialversicherung
7.1.2 Personengruppen Es ist der in der nachfolgenden Tabelle angegebene Perso- nengruppenschlüssel (PGR) anzugeben, der auf die zu mel- dende Beschäftigung zutrifft. Grundsätzlich ist der Schlüssel 101 (bzw. bei Meldungen für die ehemalige See-Krankenkasse – jetzt Knappschaft – der Schlüssel 140) zu verwenden. Hat das Beschäftigungsver- hältnis besondere Merkmale, gelten die Schlüssel 102 ff. bzw. 141 ff. Sofern gleichzeitig mehrere besondere Merkmale auftreten und demzufolge mehrere Schlüssel möglich sind, ist derje- nige mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden. Die Schlüssel 109 und 110 haben jedoch immer Vorrang. Der Wechsel des Personengruppenschlüssels ist ein melde- pflichtiger Tatbestand. Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel- Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 101 Sozialversiche- Beschäftigte, die kranken-, pflege-, rungspflichtig renten- oder arbeitslosenversicherungs- Beschäftigte pflichtig sind, sowie Beschäftigte, für die ohne besonde- Beitragsanteile zur Renten- oder re Merkmale Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nachfolgenden Personengruppen zugeordnet werden können. 27 Meldungen 2019 · Meldungen zur Sozialversicherung
Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel- Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 102 Auszubildende Auszubildende sind Personen, die ohne besonde- aufgrund eines Ausbildungsvertrags nach re Merkmale dem Berufsbildungsgesetz eine betriebli- che Berufsausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Berufsausbildung ist die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbil- dungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Darüber hinaus ist Berufsausbildung auch die Ausbildung für einen Beruf, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgese- hene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist. Sind für die Ausbildung Ausbildungsverträge abgeschlossen und von der zuständigen Stelle oder der Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen worden, ist von einer Berufsausbildung auszugehen. Ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nicht abgeschlossen, kommt es auf die tatsächliche Gestaltung des Ausbildungs- verhältnisses und die Umstände des Einzelfalls an. Unbeachtlich für die Annahme einer Berufsausbildung ist, ob die Ausbildung abgeschlossen bzw. ein formeller Abschluss überhaupt vorgese- hen ist. Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit PGR 105 zu melden. Auszubildende, deren Arbeits- entgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit dem PGR 121 zu melden. Dies gilt nicht für Auszubildende ohne Arbeitsentgelt. Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung sind mit dem PGR 122 zu melden. Bei Meldun- gen für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich tätig sind, ist der PGR 107 zu verwenden. 28 Meldungen 2019 · Meldungen zur Sozialversicherung
Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel- Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 103 Beschäftigte Beschäftigter in Altersteilzeit ist, wer das in Altersteilzeit 55. Lebensjahr vollendet hat, nach dem 14. Februar 1996 aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit bis zu einem Anspruch auf Altersrente erstrecken muss, seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert hat, versicherungspflichtig im Sinne des SGB III ist (Altersteilzeitarbeit) und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindes- tens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden bzw. Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslo- sengeld II gehabt hat oder versicherungs- pflichtig nach § 26 Abs. 2 SGB III war. Außerdem muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im vorgeschriebenen Rahmen aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversi- cherung zahlen (§§ 2 und 3 AltTZG). Bei Beginn der Altersteilzeitarbeit seit dem 1. Juli 2004 muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 % des Regelarbeits- entgelts aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags zahlen, der sich aus 80 % des Regelarbeitsent- gelts, begrenzt auf 90 % der Beitragsbe- messungsgrenze, ergibt. 104 Hausgewerbe- Hausgewerbetreibender ist, wer in treibende eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeitet, auch wenn er Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschafft oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig ist (§ 12 Abs. 1 SGB IV). 29 Meldungen 2019 · Meldungen zur Sozialversicherung
Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel- Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 105 Praktikanten Praktikanten sind Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversi- cherungspflichtigen Vor- oder Nachprak- tikums verrichten. Praktikanten, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit der PGR 121 zu melden. Praktikanten, die ein vorge- schriebenes Zwischenpraktikum absolvieren, sind ausschließlich in der Unfallversicherung versicherungspflichtig und daher mit dem Personengruppen- schlüssel 190 zu melden. 106 Werkstudenten Werkstudenten sind Personen, die in der vorlesungsfreien Zeit und/oder der Vorlesungszeit eine Beschäftigung ausüben und darin in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, jedoch in der Renten- versicherung versicherungspflichtig sind. 107 Behinderte Körperlich, geistig oder seelisch Menschen in behinderte Menschen, die in anerkannten anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Werkstätten oder in nach § 143 SGB IX anerkannten oder gleichar- Blindenwerkstätten tätig sind (§ 1 Satz 1 tigen Einrich- Nr. 2 Buchst. a SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 7 tungen SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. Satz 1 SGB XI), und körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 8 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i. V. m. Satz 1 SGB XI). Die PGR 107 ist auch bei Meldungen für behinderte Menschen zu verwenden, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangsverfahren oder im Berufsbil- dungsbereich tätig sind. 30 Meldungen 2019 · Meldungen zur Sozialversicherung
Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel- Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 108 Bezieher von Vorruhestandsgeldbezieher unterliegen Vorruhe- dann der Kranken-, Pflege- und standsgeld Rentenversicherungspflicht, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner mit der Vorruhestands- vereinbarung das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt, d. h. die Parteien darüber einig sind, dass das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und kein neues Arbeitsverhältnis (bei einem anderen Arbeitgeber) aufgenommen wird. Im Übrigen wird für die Versicherungspflicht vorausgesetzt, dass das Vorruhestandsgeld bis zum frühestmöglichen Beginn der Altersrente oder ähnlicher Bezüge öffentlich-rechtli- cher Art oder, wenn keine dieser Leistungen beansprucht werden kann, bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet (§ 5 Abs. 3 SGB V, § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). 31 Meldungen 2019 · Meldungen zur Sozialversicherung
Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel- Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 109 Geringfügig Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung entlohnte liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus Beschäftigte dieser Beschäftigung regelmäßig im nach § 8 Abs. 1 Monat 450 Euro (bis 31. Dezember 2012 Nr. 1 SGB IV 400 Euro) nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Der Personengruppenschlüssel ist unabhängig davon zu verwenden, ob in der Rentenversicherung Pflichtbeiträge oder ob bei einer entsprechenden Befreiung von der Rentenversicherungs- pflicht Pauschalbeiträge gezahlt werden. Sofern durch die Zusammenrechnung von – mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen bzw. – mehr als einer geringfügig entlohn- ten Beschäftigung mit einer versiche- rungspflichtigen Beschäftigung Versicherungspflicht eintritt, ist grund- sätzlich der PGR 101 zu verwenden. Beschäftigungen, die vor dem 1. Januar 2013 mit einem Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450 Euro aufgenommen wurden, bleiben grundsätzlich versicherungs- pflichtig und sind (weiterhin) mit der PGR 101 zu melden. Wurde eine geringfügige Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen, ist auch bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit die PGR 109 zu verwenden. Für Auszubildende und Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr bzw. einen Bundesfreiwilligendienst leisten, gelten die besonderen Vorschriften für geringfü- gig Beschäftigte nicht. 110 Kurzfristig Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, Beschäftigte wenn die Beschäftigung innerhalb eines nach § 8 Abs. 1 Kalenderjahres auf längstens 3 Monate Nr. 2 SGB IV oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). 32 Meldungen 2019 · Meldungen zur Sozialversicherung
Meldungen der Arbeitgeber Schlüssel- Personenkreis Beschreibung der Personengruppe zahl 111 Personen in Personen, die in Einrichtungen der Einrichtungen Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit der Jugendhil- befähigt werden sollen (§ 1 Satz 1 Nr. 3 fe, Berufsbil- SGB VI, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 dungswerken Nr. 5 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. oder ähnlichen Satz 1 SGB XI), und Personen, die in Einrichtungen Berufsbildungswerken oder ähnlichen für behinderte Einrichtungen für behinderte Menschen Menschen (§ 35 SGB IX) für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Für Personen, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (§ 35 SGB IX) für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, besteht Kranken- und Pflegeversi- cherungspflicht nur, wenn die Befähigung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch einen Rehabilitati- onsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX erfolgt. In diesen Fällen ist der PGR 204 zu verwenden. Bedient sich der Rehabili- tationsträger für die Durchführung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Einrichtung (Berufsbildungswerk oder ähnliche Einrichtung für behinderte Menschen), erfolgt die Meldung durch den Träger der Einrichtung mit PGR 111. 112 Mitarbeitende Mitarbeitende Familienangehörige in der Familienange- Landwirtschaft sind Verwandte bis zum hörige in der dritten Grad und Verschwägerte bis zum Landwirtschaft zweiten Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten. Der in einem abhängi- gen Beschäftigungsverhältnis stehende Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers gilt als mitarbeitender Familienangehöriger (ohne Auszubilden- de). 113 Nebener- Nebenerwerbslandwirte sind Personen, werbslandwirte die ein landwirtschaftliches Unterneh- men bewirtschaften und daneben in einer abhängigen Dauerbeschäftigung (nicht saisonal) außerhalb der Landwirtschaft stehen. 33 Meldungen 2019 · Meldungen zur Sozialversicherung
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