Ausfüllanleitung 2023 zur Pauschalförderung - für Selbsthilfegruppen in Schleswig-Holstein

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Ausfüllanleitung 2023 zur Pauschalförderung - für Selbsthilfegruppen in Schleswig-Holstein
Ausfüllanleitung 2023
zur Pauschalförderung
für Selbsthilfegruppen in Schleswig-Holstein

     Fördervoraussetzungen
     Erläuterungen zum Pauschalförderantrag
     Krankheitsverzeichnis
     Förderfähige Ausgaben
     Allgemeine Nebenbestimmungen
Ausfüllanleitung 2023 zur Pauschalförderung - für Selbsthilfegruppen in Schleswig-Holstein
An der Erstellung der Ausfüllanleitung 2023 waren die Mitglieder der Arbeitsgemein-
schaft Selbsthilfeförderung Schleswig-Holstein beteiligt:

AOK NordWest - Die Gesundheitskasse

Claudia Krüger
Telefon: 0800 / 2655 - 505020
E-Mail: claudia.krueger@nw.aok.de

BKK-Landesverband NORDWEST
Kim Ebert
Telefon: 040 / 251505 - 230
E-Mail: gesundheit@bkk-nordwest.de

IKK – Die Innovationskasse
Kerstin Späth
Telefon: 0385 / 6373 - 950
E-Mail: selbsthilfe@die-ik.de

KNAPPSCHAFT
Heike Josenhans
Telefon: 040 / 30388 - 5415
E-Mail: heike.josenhans@kbs.de

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Jan-Ole Gravert
Telefon: 0561 / 785 - 17368
E-Mail: jan-ole.gravert@svlfg.de

Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Landesvertretung Schleswig-Holstein
Marlies Rother
Telefon: 0431 / 9744 - 125
E-Mail: marlies.rother@vdek.com
Inhaltsverzeichnis
1     Einleitung ....................................................................................................................................... 4

2     Fördervoraussetzungen für Ihre Selbsthilfegruppe................................................................... 5
    2.1      Allgemeine Fördervoraussetzungen ................................................................................................ 5
    2.2      Besondere Fördervoraussetzungen ................................................................................................. 5

3     Erläuterungen zur kassenartenübergreifenden Pauschalförderung ....................................... 6
    3.1      Informationen zur Antragstellung ...................................................................................................... 6
    3.2      Ablauf der Förderung ......................................................................................................................... 7
    3.3      Hinweise zum kassenartenübergreifenden Pauschalantrag ........................................................ 7
      3.3.1          Angaben zur Selbsthilfegruppe ................................................................................................ 7
      3.3.2          Bankverbindung.......................................................................................................................... 8
      3.3.3          Mitglieder/ Mitgliedschaft........................................................................................................... 8
      3.3.4          Krankheitsbild ............................................................................................................................. 8
      3.3.5          Selbsthilfegruppen-Treffen ....................................................................................................... 9
      3.3.6          Medien ......................................................................................................................................... 9
      3.3.7          Zusätzliche Hinweise zum Antrag ........................................................................................... 9
      3.3.8          Voraussichtliche Gesamtausgaben der Selbsthilfegruppe .................................................. 9
                         Aufwendungen für regelmäßige Gruppentreffen ............................................................. 10
                         Verwaltungskosten .............................................................................................................. 10
                         Technische Geräte .............................................................................................................. 10
                         Regelmäßige Ausgaben für digitale Angebote/Anwendungen ..................................... 11
                         Öffentlichkeitsarbeit ............................................................................................................. 11
                         Sonstiges .............................................................................................................................. 11
                         Tagungs- und Kongressbesuche sowie Messebesuche ............................................... 12
                         Gremiensitzungen ................................................................................................................ 12
                         Seminare / Fortbildungen ................................................................................................... 12
      3.3.9          Voraussichtliche Gesamteinnahmen der Selbsthilfegruppe .............................................. 13
                         Mitgliedsbeiträge .................................................................................................................. 13
                         Entnahme aus Rücklage ..................................................................................................... 13
                         Einnahmen von Dachverbänden/Landes-/Bundesverband ........................................... 13
                         Öffentliche Hand (z.B. Kommune, Landkreis) ................................................................. 13
                         Sponsoring (z. B. Pharmaunternehmen, Medizinproduktehersteller) .......................... 14
                         Zuschüsse der Rentenversicherung ................................................................................. 14
                         Zuschüsse der Pflegeversicherung ................................................................................... 14
                         Andere Einnahmen .............................................................................................................. 14
      3.3.10         Benötigte Fördermittel ............................................................................................................. 14
      3.3.11         Erklärung ................................................................................................................................... 16
      3.3.12         Richtigkeit der Angaben .......................................................................................................... 16

4     Krankheitsverzeichnis nach § 20h SGB V ................................................................................ 17

5     Förderfähige Ausgaben .............................................................................................................. 19

6     Allgemeine Nebenbestimmungen .............................................................................................. 21
1    Einleitung

Sehr geehrte Selbsthilfeaktive,

seit vielen Jahren unterstützen und fördern die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Ver-
bände die gesundheitsbezogene Selbsthilfe. Im Bereich der kassenartenübergreifenden Pau-
schalförderung geschieht dies gemeinsam durch die Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfeförderung
Schleswig-Holstein (ARGE Selbsthilfeförderung S-H).

Für die Pauschalförderung im Land Schleswig-Holstein bringt die ARGE Selbsthilfeförderung
S-H im Jahr 2023 insgesamt 1,74 Millionen Euro ein. Die Verteilung der Fördermittel auf die
Förderstränge (Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen)
kann der Übersicht entnommen werden, die auf der Internetseite der ARGE Selbsthilfeförde-
rung S-H unter „Aktuelles“ veröffentlicht ist (https://www.gkv-selbsthilfefoerderung-
sh.de/news/).

Maßgeblich für die Förderung ist der Leitfaden zur Selbsthilfeförderung, der vom GKV-Spit-
zenverband herausgegeben wird und an dessen Bearbeitung auch die maßgeblichen Vertre-
tungen der Selbsthilfe beratend beteiligt werden.

Die Pauschalförderung ist als Zuschuss für die originäre und vielfältige gesundheitsbezogene
Selbsthilfearbeit sowie für regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen vorgesehen. Seit dem
Jahr 2021 wird auch die zunehmende Digitalisierung der Selbsthilfe berücksichtigt. Eine Voll-
finanzierung ist allerdings ausgeschlossen und die Förderung wird als Teilfinanzierung ge-
währt. Um über die mögliche Förderhöhe entscheiden zu können, ist es daher wichtig, dass
alle geplanten Einnahmen und Ausgaben für das Förderjahr 2023 nachvollziehbar im Antrags-
formular aufgeführt werden.

Diese Ausfüllanleitung soll Sie dabei unterstützen, korrekte Pauschalanträge bei der ARGE
Selbsthilfeförderung S-H zu stellen. Nur so ist es der ARGE Selbsthilfeförderung S-H möglich,
dass Prüfverfahren zügig durchführen zu können. Die Nummerierung des Kapitels 3.3 „Hin-
weise zum kassenartenübergreifenden Pauschalantrag“ entspricht der Nummerierung im Pau-
schalantrag.

Neben den Förderkriterien und Nebenbestimmungen finden Sie Erläuterungen zu den förder-
fähigen Ausgaben. Alle weiteren Ausgaben einer Selbsthilfegruppe, die nicht in der Ausfüllan-
leitung aufgeführt sind, sind in der Regel nicht förderfähig. Um über die mögliche Förderhöhe
entscheiden zu können, ist es wichtig, dass alle geplanten Einnahmen und Ausgaben für das
Förderjahr 2023 nachvollziehbar im Antragsformular aufgeführt werden.

Bei Fragen können Sie sich gerne an die zuständige Ansprechperson der ARGE Selbsthil-
feförderung S-H, die sogenannte Federführung für die Selbsthilfegruppen, wenden. Deren
Kontaktdaten sind auf der Internetseite der ARGE Selbsthilfeförderung S-H unter dem Link
https://www.gkv-selbsthilfefoerderung-sh.de/ einsehbar.

Ihre ARGE Selbsthilfeförderung Schleswig-Holstein

                           Ausfüllhilfe SHG 2023 | Stand: 01.01.2023 | Seite 4
2       Fördervoraussetzungen für Ihre Selbsthilfegruppe
Die Grundlage für die Förderung von Selbsthilfegruppen (SHG) ist der „Leitfaden des GKV-
Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe vom 10. März 2000 in der aktuellen Fassung.
Zur Vereinfachung haben wir nachfolgend aus dem Leitfaden jene Passagen zusammenge-
fasst, die sie als Selbsthilfegruppe betreffen.

2.1     Allgemeine Fördervoraussetzungen
Gefördert werden können Selbsthilfegruppen,

       die für ihre Mitglieder und deren Angehörige gegenseitige Hilfe und Unterstützung an-
        bieten und

       einen Erfahrungsaustausch über analoge Angebote (z. B. Treffen vor Ort) und/oder
        digitale Angebote und Anwendungen ermöglichen und

       deren Selbsthilfearbeit und Interessenwahrnehmung durch die Betroffenen getragen
        wird (Selbsthilfeprinzip) und

       die sich auf die gemeinsame Bewältigung von Krankheiten, Krankheitsfolgen und/ o-
        der psychischen Problemen richten und mit dazu beitragen, die persönliche Lebens-
        qualität zu verbessern (gemäß Krankheitsverzeichnis).

2.2     Besondere Fördervoraussetzungen
Zusätzlich zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen sind für die örtlichen Selbsthilfegrup-
pen die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

       Die Gruppengröße umfasst mindestens sechs Mitglieder.

       Die Selbsthilfegruppe weist eine verlässliche/kontinuierliche Gruppenarbeit und Er-
        reichbarkeit nach.

                            Ausfüllhilfe SHG 2023 | Stand: 01.01.2023 | Seite 5
   Die Selbsthilfegruppe hat ein Gründungstreffen durchgeführt und ihre Existenz proto-
        kolliert.

       Die Selbsthilfegruppe gibt ihr Angebot regelmäßig öffentlich bekannt (bspw. bei der
        örtlichen Selbsthilfekontaktstelle oder in der (regionalen) Presse).

       Die Selbsthilfegruppe ist offen für neue Mitglieder.

       Die Gruppenmitglieder und die Gruppenleitung arbeiten ehrenamtlich und ohne profes-
        sionelle Leitung durch z. B. Ärztinnen und Ärzte oder andere Gesundheits- und Sozial-
        berufe. Dies schließt eine gelegentliche Hinzuziehung von Expertinnen und Experten
        zu bestimmten Fragestellungen nicht aus.

       Die Selbsthilfegruppe, die digitale Anwendungen und Angebote nutzt und anbietet, hat
        im Antrag zu belegen, dass diese die geltenden Anforderungen an Datenschutz und
        Datensicherheit gewährleisten.

       Die Selbsthilfegruppe benennt ein nur für die Zwecke der Selbsthilfegruppe gesonder-
        tes Konto.

3       Erläuterungen zur kassenartenübergreifenden Pau-
        schalförderung

3.1     Informationen zur Antragstellung
Jede Selbsthilfegruppe kann pro Kalenderjahr einen Antrag auf Pauschalförderung stellen. Auf
eine Förderung nach § 20h SGB V sowie auf eine bestimmte Förderhöhe besteht kein Rechts-
anspruch.

Bitte beachten Sie folgende Antragsfristen:

Antrag für das Förderjahr 2023:                                                    31. Januar 2023

Anträge von SHG, die zum 31.01. noch keine 6 Monate bestehen                       31. August 2023

Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingangsstempel der ARGE Selbsthilfeförderung
Schleswig-Holstein und nicht der Poststempel auf dem Briefumschlag.

Der Förderantrag ist schriftlich im Original anhand des bereitgestellten Antragsvordruckes zu
stellen. Den Antrag finden Sie auf der Internetseite der ARGE Selbsthilfeförderung Schleswig-
Holstein unter dem Link https://www.gkv-selbsthilfefoerderung-sh.de/selbsthilfegruppen-an-
tragsformulare/.

Die Selbsthilfekontaktstellen und Selbsthilfelandesorganisationen unterstützen Sie gerne beim
Ausfüllen Ihres Pauschalantrages. Bei Fragen können Sie sich selbstverständlich auch an die
Federführung der ARGE Selbsthilfeförderung Schleswig-Holstein wenden.

                             Ausfüllhilfe SHG 2023 | Stand: 01.01.2023 | Seite 6
Bitte senden Sie Ihren Pauschalantrag an den federführenden Krankenkassenverband für das
Jahr 2023:

ARGE Selbsthilfeförderung S-H
c/o BKK-Landesverband NORDWEST
Kim Ebert
Friesenstraße 3
20097 Hamburg

Telefon: 040 / 251505 - 230
E-Mail: gesundheit@bkk-nordwest.de

3.2    Ablauf der Förderung
Nach Eingang des Antrags bei der ARGE Selbsthilfeförderung S-H (Adresse ist auf dem An-
tragsvordruck genannt) wird dieser auf Vollständigkeit, Plausibilität und korrekte finanzielle
Darstellung geprüft.

Nach Ablauf der Antragsfrist und Bearbeitung aller fristgerecht eingegangenen Anträge lädt
die ARGE Selbsthilfeförderung S-H zu einer Vergabesitzung ein. Hier entscheidet sie nach
Beratung mit den Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maß-
geblichen Selbsthilfegruppen über alle Anträge.

Die bewilligten Fördermittel für das Kalenderjahr 2023 können erst nach Durchführung der
Vergabesitzung und Abschluss des Förderverfahrens auf das Konto der Selbsthilfegruppen
überwiesen werden. Erfolgte im Vorjahr eine Förderung, ist der Nachweis über die Verwen-
dung dieser Fördermittel Voraussetzung für die Überweisung der Mittel für das Antragsjahr.

Die pauschalen Fördermittel werden prospektiv vergeben. Änderungen in den Verhältnissen
(z. B. Name, Adresse, Ansprechperson, finanzielle Situation, Bankverbindung, beabsichtigte
Mittelverwendung, Auflösungsabsicht oder Auflösung des Vereins), die für die Leistung erheb-
lich oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind,
sind unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen (Mitwirkungspflicht gemäß § 60 SGB I).

3.3    Hinweise zum kassenartenübergreifenden Pauschalantrag

3.3.1         Angaben zur Selbsthilfegruppe
Die interne Nummer kann dem letzten Bewilligungsschreiben entnommen werden. Neuantrag-
stellende füllen dieses Feld bitte nicht aus.

Die Gruppe muss zum Stichtag 31.01. eines Jahres seit mindestens sechs Monaten bestehen.
Besteht die Gruppe zum Stichtag noch nicht seit mindestens sechs Monaten, so ist die unter-
jährige Stellung eines Erstantrages bis zum 31.08. des Antragsjahres möglich.

Tragen Sie als Antragsteller:in den Namen Ihrer Selbsthilfegruppe ein. Die Kontaktdaten füllen
Sie mit Ihren persönlichen Angaben als Ansprechpartner:in bzw. Gruppenleiter:in. Der Schrift-
verkehr an Privatadressen wird selbstverständlich ohne Angabe der Selbsthilfegruppe im
Adressfeld versandt. - Derjenige, der als zweite Person den Antrag unterschreibt (Mitantrag-
steller:in) sollte bitte ihre/ seine Angaben ebenfalls hinterlegen, damit diese/r im Bedarfsfall
ebenfalls kontaktiert werden kann.

                              Ausfüllhilfe SHG 2023 | Stand: 01.01.2023 | Seite 7
Selbsthilfegruppen, die erstmals einen Antrag auf Pauschalförderung stellen, müssen ein Pro-
tokoll über ihre Gründung und Existenz vorlegen. Sofern das Gründungstreffen unter Nutzung
digitaler Anwendungen durchgeführt wurde, ist nachzuweisen, dass die geltenden Anforde-
rungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sind und die dafür notwendigen
rechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden.

3.3.2         Bankverbindung
Die Selbsthilfegruppe benennt ein nur für die Zwecke der Selbsthilfegruppe eingerichtetes ge-
sondertes Konto. Da es oftmals schwierig für Selbsthilfegruppen ist, ein eigenes Konto zu er-
öffnen, kann auch die Bundes- oder Landesorganisation angesprochen werden. Manchmal
helfen auch die Selbsthilfekontaktstellen weiter.

Die Selbsthilfegruppe sollte sicherstellen, dass z.B. im Krankheitsfall auch ein zweites Selbst-
hilfegruppenmitglied Zugriff auf das Konto hat. Es muss gewährleistet sein, dass die Selbsthil-
fegruppe in jedem Falle in voller Höhe über die Fördermittel verfügen kann.

Für den Fall, dass die Selbsthilfegruppe eine unselbständige Untergliederung eines rechtsfä-
higen Bundes-oder Landesorganisation ist und das Konto von Ihrer Bundes- oder Landesor-
ganisation zur Verfügung gestellt wird, können die Fördermittel auf ein buchhalterisches (Un-
ter-)Konto Ihrer Bundes- oder Landesorganisation gezahlt werden. Die Erklärung ist durch Ihre
Selbsthilfeorganisation unterschreiben zu lassen.

Sofern die Selbsthilfegruppe keiner Bundes-, oder Landesorganisation angehört, können die
Fördermittel der ARGE Selbsthilfeförderung S-H auf ein buchhalterisches Unterkonto eines
Girokontos von einem Mitglied Ihrer Selbsthilfegruppe, ein Sparkonto, ein von einem Treuhän-
der eingerichtetes Konto oder ein Konto, das für die Gruppe als GbR eingerichtet wurde, ge-
zahlt werden. Die Erklärung ist durch ein Mitglied der Selbsthilfegruppe zu unterschreiben.

3.3.3         Mitglieder/ Mitgliedschaft
Wie in den besonderen Fördervoraussetzungen bereits darauf hingewiesen, MUSS eine Min-
destanzahlt von 6 Selbsthilfegruppenmitgliedern gegeben sein.

Bei der Frage „Wie viele Mitglieder hat Ihre SHG?“ tragen Sie bitte ein, mit wie vielen Personen
ihre Selbsthilfegruppe insgesamt im Austausch ist.

Bei der Frage „Wie viele Mitglieder hat Ihre SHG, die regelmäßig an den Treffen teilnehmen?“
wollen wir wissen, wie viele Personen durchschnittlich (regelmäßig) an Ihren Selbsthilfegrup-
pentreffen teilnehmen.

Wichtiger Hinweis: Selbsthilfegruppen dürfen NICHT angeleitet sein, z. B. von Pfarrer:innen,
Psychotherapeut:innen, Ärzt:innen, Physiotherapeut:innen oder andere Vertretende von Ge-
sundheits- und Sozialberufen, sofern sie nicht selbst von der Krankheit betroffen sind. Viel-
mehr erfolgt in einer Selbsthilfegruppe ein Austausch durch die Betroffenenkompetenz der
Gruppenmitglieder.

3.3.4         Krankheitsbild
Gefördert werden können ausschließlich Selbsthilfegruppen, die auf bestimmte Krankheiten
oder Krankheitsfolgen entsprechend dem Krankheitsverzeichnis (4. Krankheitsverzeichnis)

                            Ausfüllhilfe SHG 2023 | Stand: 01.01.2023 | Seite 8
spezialisiert sind. Selbsthilfegruppen, die sich mit sozialen Themen befassen, wie z. B. Ar-
beitslosigkeit, Alleinerziehend, etc. sind nicht förderfähig im Rahmen des Leitfadens.

Das Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei denen eine Förderung zulässig ist, haben die Spit-
zenverbände der Krankenkassen unter Beteiligung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
und den für die Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen anlässlich der
Änderung des § 20 SGB V durch das Beitragsentlastungsgesetz (1. November 1996) erarbei-
tet. Das Verzeichnis ist ebenso zu finden im Selbsthilfeleitfaden, Anhang 2.

3.3.5         Selbsthilfegruppen-Treffen
Die Selbsthilfegruppe weist eine verlässliche/ kontinuierliche Gruppenarbeit und Erreichbarkeit
(Benennung von Ansprechpartner:innen und Kontaktadresse) nach.

Es finden mindestens vier Gruppentreffen im Jahr statt. Diese werden regelmäßig öffentlich
bekannt gegeben. Abweichungen bei spezifischen Krankheitsbildern oder Organisationsfor-
men sind möglich.

Um Fördermittel in Schleswig-Holstein zu bekommen, müssen die Treffen in diesem Bundes-
land durchgeführt werden.

Was die Anzahl der Treffen betrifft, sollten idealerweise einmal monatlich, mindestens aber 1x
im Quartal Treffen stattfinden.

3.3.6         Medien
Die Selbsthilfegruppe gibt ihr Angebot regelmäßig öffentlich bekannt (beispielsweise bei der
örtlichen Selbsthilfekontaktstelle, in der (regionalen) Presse und/oder im Internet). Damit die
Öffentlichkeit Informationen zu Ihrer Selbsthilfegruppe bekommen kann, aber auch um das
Angebotsspektrum Ihrer Selbsthilfegruppe besser einzuschätzen, sind alle Informationen
wichtig, wo Sie ihr Angebot öffentlich bekannt gemacht haben.

3.3.7         Zusätzliche Hinweise zum Antrag
Hier besteht die Möglichkeit, ergänzende Informationen zum Antrag einzutragen. Zum Bei-
spiel, wenn es um Erläuterungen förderfähiger Ausgaben geht oder Sie uns (als Neuantrag-
stellende) etwas zu Ihrer inhaltlichen Ausrichtung sagen wollen, etc.

3.3.8         Voraussichtliche Gesamtausgaben der Selbsthilfegruppe
Der ARGE Selbsthilfeförderung S-H ist bewusst, dass es sicherlich eine Herausforderung dar-
stellt, einen Haushaltsplan prospektiv bis zu unserer Antragsfrist zu erstellen, da es während
des Jahres immer zu unvorhersehbaren Schwankungen kommen kann. Diese gilt es von Ihnen
entsprechend einzukalkulieren. Da sich dieses Verfahren seit Jahren bewährt hat und von
allen Selbsthilfegruppen umgesetzt wird, möchten wir an dieser Regelung festhalten.

Nutzen Sie idealerweise die Gruppentreffen zum Ende eines Kalenderjahres, um zu überle-
gen, wie hoch Ihr gesamter Bedarf an finanziellen Mitteln für das nächste Jahr sein wird. Hier-
bei sollten Sie auf Ihre Erfahrungswerte der vergangenen Jahre zurückgreifen.

                            Ausfüllhilfe SHG 2023 | Stand: 01.01.2023 | Seite 9
Bei der Antragstellung ist darauf zu achten, die Ausgaben genau zu beschreiben, da das, was
Sie hier beantragen, später dann in der Verwendungsbestätigung bzw. im Verwendungsnach-
weis durch die ARGE Selbsthilfeförderung S-H auch nachgeprüft wird. Sofern sich unterjährig
Änderungen in der Fördermittelverwendung ergeben, ist dies möglich, aber ist ZWINGEND-
vorher der Federführung der Selbsthilfegruppen der ARGE Selbsthilfeförderung S-H per E-
Mail anzuzeigen und sich von dieser bewilligen zu lassen.

Es gibt Positionen im Antrag, zu denen ergänzende Informationen benötigt werden (z.B. Gre-
miensitzungen, Seminare, etc.). Fehlen diese Angaben, können die Positionen bei der An-
tragsbearbeitung nicht berücksichtigt werden.

        Aufwendungen für regelmäßige Gruppentreffen

Geben Sie hier bitte Ihre Miet- und Nebenkosten an. Nicht förderfähig sind die Kosten für
Gymnastikräume, Schwimm- und Turnhallen sowie für Privaträume.

Eine Kopie des Mietvertrages ist dem Antrag ab 1.200,01 EUR jährlichen Mietkosten beizu-
fügen.

        Verwaltungskosten

Zu den Verwaltungskosten zählen Ausgaben für z.B.:

 Büroausstattung/-sachkosten (z. B. Standard-Softwareprogramme, Antivirenschutz-Pro-
  gramme, Druckerzubehör, Sachkosten zur Umsetzung von Datenschutzbestimmungen,
  Porto),
 Kontoführungsgebühren und Nebenkosten des Geldverkehrs,
 Gebühren für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung (bezogen auf den Anteil der
      selbsthilfebezogenen Tätigkeit),
 Rechtsberatungskosten für:
          - Eintragung Vereinsregister,
          - Satzungsänderungen,
          - Auflösung bzw. Fusion des Vereins,
          - Klärung von Datenschutzanforderungen,
 Haftpflichtversicherung für Ehrenamtliche, Veranstalterhaftpflicht, Mietsachschäden-, In-
  ventar- und Elektronikversicherung,
 Ausgaben für das Wissensmanagement (z. B. für indikationsspezifische Fachliteratur,
  Bücher, digitale Schulungstools),
 Mitgliedsbeiträge für Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisationen auf Bundes-
  und Landesebene sowie für Fachverbände (ACHTUNG: nicht förderfähig sind die Mitglied-
  schaften in den eigenen Strukturen, also die Mitgliedschaft der Selbsthilfegruppe bei einem
  Landes- oder Bundesverband).

Bitte beachten Sie, dass Druckerpatronen mit max. 200 EUR und Fachliteratur bis max. 110
EUR bezuschusst werden.

        Technische Geräte

Unter technische Geräte können Ausgaben für z.B. PC, Notebook, Drucker, Webcam, Headset
geltend gemacht werden.

                           Ausfüllhilfe SHG 2023 | Stand: 01.01.2023 | Seite 10
Bei technischen Geräten ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Die Neuanschaffung
von Geräten kann grundsätzlich nach Ablauf von vier Kalenderjahren seit der letztmaligen
Anschaffung erfolgen. Eine frühere Neuanschaffung muss detailliert begründet werden.

Bei Auflösung einer Selbsthilfegruppe ist eine Rücksprache bezüglich der angeschafften Ge-
räte mit der ARGE Selbsthilfeförderung S-H erforderlich, sofern eine Bezuschussung in voller
Höhe des Gerätes erfolgt ist.

Für die Neuanschaffung werden folgende Grenzwerte festgelegt:
       PC/Laptop/Notebook (bis max. 350 EUR)
       Tablet (bis max. 250 EUR)
       Drucker (bis max. 100 EUR)
       Webcam/ Headset (bis max. 50 EUR)

Bitte beachten Sie hierbei, dass Geräte für max. 2 Gruppenmitglieder (z.B. Gruppenleitung,
stellv. Leitung oder Kassenprüfung) beantragt werden können.

         Regelmäßige Ausgaben für digitale Angebote/Anwendungen

Hier können Sie Ausgaben für Telefon/Mobilfunk/Internet, Hosting-Gebühren für Internetsei-
ten, Software und Lizenzen für Videokonferenzsysteme sowie Unterhalt/Betriebskosten, Re-
launches, Updates angeben.
     Ein privater Telefon-, Fax- und/oder Internetanschluss wird mit höchstens 240 EUR pro
      Jahr bezuschusst.
     Hosting-Gebühren bei einer eigenen Internetseite werden ebenfalls mit höchstens 240
      EUR pro Jahr bezuschusst.

         Öffentlichkeitsarbeit

Als regelmäßige Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit zählen z. B. Mitgliederzeitschriften,
Newsletter, Flyer, Social Media-Auftritte, regelmäßige Videos oder Podcasts) einschließlich
Aufwendungen zur Sicherstellung von Barrierefreiheit, Aufwendungen zu deren Verteilung,
ebenso gehören Zubehör für Aktionstage (z. B. Banner, Roll-Up, Prospektständer) dazu. Auch
hier ist das Wirtschaftlichkeitsgebot einzuhalten (evtl. Kostenvoranschläge beifügen).

         Sonstiges

Hier können Sie die nicht förderfähigen Ausgaben (z. B. Weihnachtsfeier) angeben, die mit
eigenen und/ oder Fremdmitteln finanziert werden müssen. Ebenso können Sie hier Ausgaben
oder Aktivitäten eintragen, die Sie beispielsweise mit Mitteln der Rentenversicherung bestrei-
ten möchten.

Ausgaben für Maßnahmen

Die 3 nachfolgend genannten Positionen zählen zu den Ausgaben für regelmäßig
stattfindende Aktivitäten und Angebote. Voraussetzung ist ein enger Bezug zu den
selbsthilfebezogenen Aufgaben der Antragstellenden. Auch Aufwendungen zur Herstel-
lung von Barrierefreiheit (z. B. für Gebärden- und Schriftdolmetscher) bei diesen Aktivi-
täten können hier geltend gemacht werden. Alle Aktivitäten, die mindestens einmal jähr-
lich stattfinden, sind im Antrag zu erläutern und gerne durch Einladungen und/ oder wei-
tere Informationen zu Ihren Veranstaltungen zu ergänzen.

                           Ausfüllhilfe SHG 2023 | Stand: 01.01.2023 | Seite 11
Unvollständige Angaben können bei der Antragsbearbeitung nicht berücksichtigt werden.

Einmalig veranstaltete oder besuchte Aktivitäten oder zur Antragstellung noch nicht
bekannte Aktivitäten fallen weiterhin unter die Projektförderung.

         Tagungs- und Kongressbesuche sowie Messebesuche

Besuche von Tagungen, Kongressen und Messen dienen der Information zum Krankheitsbild.
Förderfähig sind die Teilnahmegebühren sowie die Fahrt- und Übernachtungskosten von Ver-
anstaltungen in Deutschland. Die Verpflegungskosten sind selbst zu tragen.

Es können max. 2 Personen pro Selbsthilfegruppe an Schulungen bzw. Fortbildungen teilneh-
men.

Fahrt-, Reisekosten (Bahnfahrt 2. Klasse) und Übernachtungskosten sind entsprechend des
Bundesreisekostengesetzes förderfähig.

Es werden pro Strecke Fahrtkosten in Höhe der niedrigsten Klasse von öffentlichen Verkehrs-
mitteln erstattet. Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug werden nur in begründeten Aus-
nahmefällen mit 0,30 EUR je Kilometer bezuschusst.

Der Zuschuss zu den Übernachtungskosten beträgt max. 70 EUR pro Übernachtung und Per-
son ohne Verpflegungskosten.

         Gremiensitzungen

Die Teilnahme an Gremiensitzungen, z. B. vom Verein oder der Bundes- oder Landesorgani-
sationen, sind förderfähig. Hierzu zählen u. a.:

     Vorstandssitzung
     Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)
     Delegiertenversammlung

Fahrt-, Reisekosten (Bahnfahrt 2. Klasse) und Übernachtungskosten sind entsprechend des
Bundesreisekostengesetzes förderfähig. Die Verpflegungskosten sind selbst zu tragen.

Es werden pro Strecke Fahrtkosten in Höhe der niedrigsten Klasse von öffentlichen Verkehrs-
mitteln erstattet. Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug werden nur in begründeten Aus-
nahmefällen mit 0,30 EUR je Kilometer bezuschusst.

         Seminare / Fortbildungen

Hierunter fallen regelmäßige Schulungen oder Fort- und Weiterbildungen, die auf die Befähi-
gung zur eigenen Gruppenarbeit sowie auf administrative Tätigkeiten abzielen. Förderfähig
sind die Teilnahmegebühren sowie die Fahrt- und Übernachtungskosten. Zum Beispiel für:

       PC-Schulung
       Schulung zur Kontoführung
       Kommunikationsschulung/Konflikttraining
       Suchthelferausbildung

                           Ausfüllhilfe SHG 2023 | Stand: 01.01.2023 | Seite 12
Es können max. 2 Personen pro Selbsthilfegruppe an Schulungen bzw. Fortbildungen teilneh-
men.

Fahrt-, Reisekosten (Bahnfahrt 2. Klasse) und Übernachtungskosten sind entsprechend des
Bundesreisekostengesetzes förderfähig. Die Verpflegungskosten sind selbst zu tragen.

Es werden pro Strecke Fahrtkosten in Höhe der niedrigsten Klasse von öffentlichen Ver-
kehrsmitteln erstattet. Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug werden nur in begründeten
Ausnahmefällen mit 0,30 EUR je Kilometer bezuschusst.

Der Zuschuss zu den Übernachtungskosten beträgt max. 70 EUR pro Übernachtung und
Person ohne Verpflegungskosten.

3.3.9         Voraussichtliche Gesamteinnahmen der Selbsthilfegruppe
Tragen Sie hier bitte alle voraussichtlichen Einnahmen für das Jahr 2023 ein. Der beantragte
Pauschalförderbetrag ist hier nicht zu berücksichtigen.

        Mitgliedsbeiträge

Die Summe der geleisteten Mitgliedsbeiträge der Gruppenteilnehmer/ Vereinsmitglieder ist zu
nennen, wenn die Gruppe Beiträge von den Teilnehmenden einnimmt. Ist Ihre Selbsthilfe-
gruppe ein eingetragener Verein (e.V.) sind Mitgliedsbeiträge verpflichtend anzugeben.

        Entnahme aus Rücklage

Gemäß Leitfaden zur Selbsthilfeförderung hat die Selbsthilfegruppe alle eigenen Mittel und
Einnahmen, die mit dem Förderzweck zusammenhängen als Deckungsmittel für alle Ausga-
ben einzusetzen. Für den Fall, dass Sie über freie Rücklagen verfügen, haben Sie zunächst
diese freien Rücklagen zur Deckung Ihrer Ausgaben einzusetzen. Liegen Gründe vor, warum
die Rücklage nicht eingesetzt werden kann, teilen Sie uns diese bitte mit. Wir möchten hier
erneut darauf hinweisen, dass die ARGE Selbsthilfeförderung S-H einen Zuschuss zu den
Ausgaben gibt und nachrangig finanziert.

        Einnahmen von Dachverbänden/Landes-/Bundesverband

Erhalten Sie von diesen Organisationen anteilige Mitgliedsbeiträge oder sonstige finanzielle
Unterstützung, so tragen Sie diese bitte hier ein.

        Öffentliche Hand (z.B. Kommune, Landkreis)

Es gibt Kommunen, die ihre Selbsthilfegruppen auch finanziell unterstützen. Dies begrüßt die
ARGE Selbsthilfeförderung S-H sehr. Sollten Sie von Ihrer Kommune, Landkreis, etc. Förder-
mittel erhalten, sind die zu erwartenden Beträge bitte anzugeben.

                           Ausfüllhilfe SHG 2023 | Stand: 01.01.2023 | Seite 13
Sponsoring (z. B. Pharmaunternehmen, Medizinproduktehersteller)

Die Unterstützung durch z.B. Pharmaunternehmen und/ oder Medizinprodukteherstellern birgt
immer eine potentielle Gefahr, die Neutralität und Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interes-
sen zu verlieren (Allgemeine Nebenbestimmungen). Wenn Sie ein Sponsoring von Pharma-
unternehmen erhalten, sind die Beträge transparent darzustellen.

         Zuschüsse der Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) fördert Selbsthilfegruppen und Selbst-
hilfeaktivitäten. Durch die Teilnahme an Selbsthilfegruppen und deren Aktivitäten kann eine
Abwendung der Gefährdung der Erwerbsfähigkeit bewirkt werden. Informationen zu den För-
dermöglichleiten finden Sie - auf der Internetseite der „Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen
e.V.“ Sollten Sie dort Fördermittel beantragt haben, sind die zu erwartenden Beträge hier an-
zugeben.

         Zuschüsse der Pflegeversicherung

Selbsthilfegruppen, die Zusammenschlüsse von pflegebedürftigen Menschen oder deren An-
gehörige oder vergleichbar Nahestehenden sind und das Ziel verfolgen, insbesondere durch
gegenseitige Unterstützung und Erfahrungsaustausch ihre persönliche Lebensqualität bzw.
die der von ihnen Betreuten zu verbessern und die mit der Pflegesituation verbundene Isola-
tion und gesellschaftliche Ausgrenzung zu durchbrechen, können Fördermittel erhalten. Infor-
mationen finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes. Sollten Sie dort Förder-
mittel beantragt haben, sind die zu erwartenden Beträge hier anzugeben.

         Andere Einnahmen

Bitte benennen Sie die weiteren Einnahmen (z.B. Zinsen, Einnahmen aus Fördervereinen,
Lotterien, Bußgelder) und tragen den Betrag hier ein.

3.3.10        Benötigte Fördermittel
Mit der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung fördern die Krankenkassen und ihre
Verbände neben anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und weiteren Sozialversiche-
rungsträgern die Strukturen der Selbsthilfe. Hierdurch wird eine Basisfinanzierung der gesund-
heitsbezogenen Selbsthilfe gewährleistet. Eine Vollfinanzierung von Selbsthilfestrukturen ist
laut Leitfaden zur Selbsthilfeförderung ausgeschlossen.

Um den Förderbedarf berechnen zu können, werden die voraussichtlichen Ausgaben und Ein-
nahmen miteinander verrechnet. Der Förderbetrag durch die Krankenkassen ist als Zuschuss
gedacht. Die nicht verausgabten Mittel aus dem Vorjahr sind hier einzutragen.

Ergänzende Unterlagen

Neben dem vollständig ausgefüllten Antrag müssen die nachfolgend erforderlichen Unterlagen
mit eingereicht werden:

      ggf. Flyer/ Handzettel (nur bei Neugründungen)

                           Ausfüllhilfe SHG 2023 | Stand: 01.01.2023 | Seite 14
   Selbstdarstellung/ Gründungsprotokoll der SHG bei Erstantragsstellung
      Nachweis über die Mittelverwendung aus dem Vorjahr

Nachweis der Mittelverwendung

Die Selbsthilfegruppe hat ab dem Förderjahr 2023 einen geänderten Nachweis über die Mit-
telverwendung einzureichen.

      Bei einer Fördersumme bis 500,00 EUR ist eine Verwendungsbestätigung ohne
       Belege einzureichen.

      Ab einer Fördersumme von 500,01 EUR sind ein Verwendungsnachweis und
       entsprechende Belege einzureichen. Eine Einreichung der Belege in Kopie ist
       ausreichend.

Die ARGE Selbsthilfeförderung S-H prüft die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel
und behält sich vor, Belege einzusehen. Dies gilt sowohl für die Verwendungsbestätigung als
auch für den Verwendungsnachweis. Die Selbsthilfegruppe hat auf Anforderung im Original
Rechnungsbücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen vorzulegen und ggf. eine örtli-
che Prüfung zu ermöglichen.

Sowohl die Verwendungsbestätigung als auch den Verwendungsnachweis finden Sie auf der
Internetseite der ARGE Selbsthilfeförderung S-H unter dem Link https://www.gkv-selbsthilfe-
foerderung-sh.de/selbsthilfegruppen-antragsformulare/.

Die Selbsthilfegruppe ist verpflichtet, die Verwendung der erhaltenen Fördermittel bis spätes-
tens zum 31.01. des Folgejahres ordnungsgemäß nachzuweisen und durch Unterschriften von
zwei legitimierten Vertretungen der Gruppe im Original zu bestätigen.

Es können nicht mehr Fördermittel verausgabt werden als die Selbsthilfegruppe von
der ARGE Selbsthilfeförderung S-H erhalten hat. Der Verwendungsnachweis dient nicht
dazu, einen erhöhten Förderbedarf aufzuzeigen. Eine Übertragung eines Ausgabenüber-
schusses in das nächste Förderjahr ist NICHT möglich.

Werden Fördermittel in einem Förderjahr nicht verausgabt, so ist dies mittels des Verwen-
dungsnachweises anzuzeigen. Restmittel eines Förderjahres werden, soweit ein Antrag auf
Förderung für das Folgejahr gestellt wird, mit den Fördermitteln des Folgejahres verrechnet.
Wird kein neuer Antrag gestellt, sind die Restmittel immer zurückzuzahlen. Nehmen Sie bitte
vor einer Rückzahlung Kontakt mit der ARGE Selbsthilfeförderung S-H auf.

Eine Auszahlung von Fördermitteln kann nur erfolgen, wenn der Nachweis zur Verwendung
der Mittel des jeweiligen Vorjahres vorliegt.

Aufbewahrungsfrist

Alle mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (Einzelbelege, Verträge etc.) sind
von der Selbsthilfegruppe mindestens sechs Jahre nach Beendigung der Förderung aufzu-
bewahren.

Beispiel Aufbewahrungsfrist:

Förderjahr 2023

Der VWN ist in demnach in 2024 abzugeben und wird auch in 2024 geprüft. Somit endet die
Aufbewahrungsfrist im Jahr 2030.

                           Ausfüllhilfe SHG 2023 | Stand: 01.01.2023 | Seite 15
Unabhängig davon kann ggf. eine längere Aufbewahrungsfrist aufgrund geltender steuerrecht-
licher Vorschriften oder anderer Rechtsgründe zwingend sein. Ihre Selbsthilfegruppe hat si-
cherzustellen, dass die Unterlagen insbesondere auch nach einem Ämterwechsel oder Auf-
lösung der Selbsthilfestruktur für eine Prüfung zur Verfügung stehen.

3.3.11        Erklärung
Gemäß des „Vier-Augen-Prinzips“ ist der Antrag von zwei legitimierten Vertretungen der
Selbsthilfegruppe zu prüfen und zu unterzeichnen. Es gelten die z.B. Unterschrift der Grup-
penleitung, der Stellvertretung oder der/s Kassenwart/in. Bei Selbsthilfegruppen, die kein ein-
getragener Verein sind, kann der Antrag neben der Gruppenleitung auch von einem Gruppen-
mitglied unterschrieben werden.

Mit den Unterschriften bestätigen die Antragstellenden:

      die Beantragung von Fördermitteln gemäß § 20h SGB V,
      die Kenntnisnahme der Informationen zum Datenschutz (Anlage 1),
      die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch die Mitglieder der Selbsthilfe-
       gruppe (Anlage 2)
      die Wahrung der Neutralität und Unabhängigkeit im Umgang mit Wirtschaftsunterneh-
       men (Anlage 3),
      dass die beantragten Fördermittel zur Sicherung der gesundheitsbezogenen Selbsthil-
       fearbeit notwendig sind und diese Ausgaben nicht durch regelmäßige Einnahmen,
       Rückstellungen, Rücklagen oder sonstige Eigenmittel oder Zuwendungen bestritten
       werden können,
      dass ihre Selbsthilfegruppe über eine ordnungsgemäße Buchführung verfügt,
      dass ihre Selbsthilfegruppe keine gleichlautende Beantragung von Fördermitteln für in
       diesem Antrag begründete Ausgaben im Rahmen der Projektförderung vorgenommen
       hat.

Die Anlagen 1-3 des Pauschalantrages verbleiben bei der Selbsthilfegruppe und sind nicht an
die ARGE Selbsthilfeförderung S-H zu senden.

Eine parallele Antragstellung in mehreren Bundesländern und über Förderebenen hinweg ist
unzulässig.

3.3.12        Richtigkeit der Angaben
Bitte geben Sie neben Ihrem Namen auch die Position in der Selbsthilfegruppe an, beispiels-
weise Gruppenleitung, Mitglied, Kassenprüfung, etc. Der Antrag ist von zwei legitimierten
Vertreter:innen der Selbsthilfegruppe zu unterzeichnen und mit ihrer originalen Unter-
schrift zu versehen. Diese dürfen keine Lebenspartner oder Eheleute sein, die in häuslicher
Gemeinschaft leben.

Eingescannte Unterschriften kann die ARGE Selbsthilfeförderung S-H nicht akzeptieren. Eine
Verwendung der „Digitalen Signatur“, die Voraussetzung wäre, damit Antragsteller die Anträge
nicht mehr persönlich unterzeichnen müssen, unterliegt weiterhin hohen Anforderungen und
ist nach jetzigem Stand noch „Zukunftsmusik“.

                           Ausfüllhilfe SHG 2023 | Stand: 01.01.2023 | Seite 16
4       Krankheitsverzeichnis nach § 20h SGB V
Das Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei denen eine Förderung zulässig ist, haben die Spit-
zenverbände der Krankenkassen unter Beteiligung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
und den für die Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen anlässlich
der Änderung des § 20 SGB V durch das Beitragsentlastungsgesetz (1. November 1996) er-
arbeitet. Es hat sich bewährt und gilt weiterhin.
Die nachstehende Auflistung führt der Einfachheit halber übergeordnete Krankheits- bzw. Di-
agnosegruppen auf und ermöglicht die Zuordnung konkreter Diagnosen chronischer Krank-
heiten oder Behinderungen. Die Aufzählungen in den Klammern sind exemplarisch.
Die Förderung der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen nach § 20h SGB
V soll in den nachstehend aufgeführten Bereichen erfolgen, ausgenommen Akutkrankheiten:
       Krankheiten des Kreislaufsystems/Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z. B. chronische
        Herzkrankheiten, Infarkt, Schlaganfall, chronisch pulmonale Herzkrankheit)

       Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems, der Gelenke, der Muskeln und des Binde-
        gewebes (z. B. rheumatische Erkrankungen, Morbus Bechterew, Sklerose, Myasthe-
        nie, Sklerodermie, Skoliose, Fibromyalgie, Osteoporose, chronische Osteomyelitis)

       Bösartige Neubildungen/Tumorerkrankungen (z. B. Kehlkopf, Haut, Brust, Genitalor-
        gane, Leukämie)

       Allergische und asthmatische Erkrankungen/ Krankheiten des Atmungssystems

       Krankheiten der Verdauungsorgane und des Urogenitaltraktes (z. B. chronische Colitis
        ulcerosa, Morbus Crohn, chronische Pankreatitis, chronische Nierenerkrankung)
       Lebererkrankungen (z. B. Leberzirrhose)

       Hauterkrankungen/chronische Krankheiten des Hautanhanggebildes und der Unter-
        haut (z. B. Psoriasis, chronisches atopisches Ekzem, Epidermolysis Bullosa, Lupus
        erythematodes, Sklerodermie)

       Suchterkrankungen (z. B. Medikamenten-, Alkohol-, Drogenabhängigkeit, Essstörun-
        gen: Anorexie und Bulimie)

       Krankheiten des Nervensystems (z. B. Multiple Sklerose, Parkinson, Epilepsie, Hydro-
        cephalus, Chorea Huntington, Muskelatrophie, Muskeldystrophie, Zerebralparese/Läh-
        mungen, Narkolepsie, Schädigungen des zentralen Nervensystems, Minimale Cere-
        brale Dysfunktion, Alzheimer Krankheit, Hereditäre Ataxie, Guillain-Barré-Syndrom,
        Stiff-man-Syndrom, Recklinghausensche Krankheit)

       Hirnbeschädigungen (z. B. apallisches Syndrom, Aphasie, Apoplexie, Schädel-Hirn-
        Verletzungen)

       Endokrine Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten (z. B. Diabetes mellitus, Zysti-
        sche Fibrose, Mukoviszidose, Zöliakie, Phenylketonurie, Marfan-Syndrom)

       Krankheiten des Blutes, des lmmunsystems/ Immundefekte (z. B. Hämophilie, AIDS,
        HIV-Krankheit, Sarkoidose)

                           Ausfüllhilfe SHG 2023 | Stand: 01.01.2023 | Seite 17
   Krankheiten der Sinnesorgane/Hör-, Seh- und Sprachbehinderungen (z. B. Tinnitus,
    Ménière, Schwerhörigkeit, Taubheit, Taubstummheit, Gehörlosigkeit, Retinitis Pigmen-
    tosa, Stottern)

   Infektiöse Krankheiten (z. B. Poliomyelitis/ Kinderlähmung)

   Psychische und Verhaltensstörungen/Psychische Erkrankungen (z. B. psychische und
    Persönlichkeitsstörungen, Psychosen, Suizidalität, Hyperkinetische Störungen, Angst-
    störungen, Zwangserkrankungen, Autismus, Rett-Syndrom, Depression)

   Angeborene Fehlbildungen/Deformitäten/ Chromosomenanomalien (z. B. Spina bifida,
    Hydrozephalus, Lippen-, Kiefer- und Gaumenspalte, Down-Syndrom, Turner-Syndrom,
    Klinefelter-Syndrom, Körperbehinderungen, Kleinwuchs, geistige Behinderungen)

   Chronische Schmerzen

   Organtransplantationen

                        Ausfüllhilfe SHG 2023 | Stand: 01.01.2023 | Seite 18
5       Förderfähige Ausgaben
Die kassenartenübergreifende Pauschalförderung leistet einen Beitrag zur Finanzierung der
originären selbsthilfebezogenen Aufgaben. Diese Fördermittel werden der Selbsthilfe als Zu-
schüsse zur Absicherung ihrer originären und vielfältigen Selbsthilfearbeit sowie regelmäßig
wiederkehrender Aufwendungen gewährt. Ob Ausgaben anerkannt und als förderfähig bewil-
ligt werden, entscheiden die Krankenkassen und ihre Verbände nach Maßgabe des Leitfadens
und pflichtgemäßem Ermessen.

Nachstehend werden die förderfähigen Ausgaben gemäß dem aktuellen Leitfaden zur Selbst-
hilfeförderung genannt, die über die Pauschalförderung grundsätzlich förderfähig und somit
mit pauschalen Fördermitteln bezuschusst werden können.

Hinter diesen Ausgaben finden sich in Klammern noch verschiedene Beispiele von verschie-
denen Aufwendungen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, d.h. sofern Sie Ausgaben ha-
ben, die sich zu den Oberbegriffen zuordnen lassen, können diese gefördert werden.

Alle weiteren Ausgaben einer Selbsthilfegruppe, die nicht im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung
aufgeführt sind, sind in der Regel nicht förderfähig.

Durch die kassenartenübergreifende Pauschalförderung erfolgt eine Bezuschussung für:

       Miet- und Nebenkosten (mit Ausnahme anteiliger Raum- und Mietkosten von Pri-
        vaträumen),

       Büroausstattung/-sachkosten (z. B. Büromöbel, PC, Notebook, Beamer, Standard-
        Softwareprogramme, Antivirenschutz-Programme, Drucker/-zubehör, Sachkosten zur
        Umsetzung von Datenschutzbestimmungen, Porto, Telefon),

       Gebühren für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung (bezogen auf den Anteil der
        selbsthilfebezogenen Tätigkeit),

       Kontoführungsgebühren und Nebenkosten des Geldverkehrs,

       Rechtsberatungskosten für:
         - Eintragung Vereinsregister,
         - Satzungsänderungen,
         - Auflösung bzw. Fusion des Vereins,
         - Klärung von Datenschutzanforderungen,

       Haftpflichtversicherung für Ehrenamtliche, Veranstalterhaftpflicht, Mietsachschä-
        den-, Inventar- und Elektronikversicherung,

       Regelmäßige Ausgaben für digitale Angebote und Anwendungen (z. B. Kosten
        für:
          - Hardware (Webcam, Headset),
          - Software und Lizenzen für Videokonferenzsysteme,
          - Unterhalt/Betriebskosten, Relaunches, Updates),

       Regelmäßige Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit (z. B. für Mitgliederzeitschriften,
        Newsletter, Flyer, Internetauftritte, Social Media-Auftritte, regelmäßige Videos oder Po-
        dcasts) einschließlich Aufwendungen zur Sicherstellung von Barrierefreiheit, Aufwen-
        dungen zu deren Verteilung,

                            Ausfüllhilfe SHG 2023 | Stand: 01.01.2023 | Seite 19
   Regelmäßige Schulungen oder Fort- und Weiterbildungen, die auf die Befähigung
    zur eigenen Organisations- und Verbandsarbeit sowie auf administrative Tätigkeiten
    abzielen, einschließlich Veranstaltungs-, Teilnahmegebühren, Fahrt- und Übernach-
    tungskosten,

   Ausgaben für das Wissensmanagement (z. B. für indikationsspezifische Fachlitera-
    tur, Bücher, digitale Schulungstools),

   Tagungs-, Kongress- und Messebesuche,

   Reisekosten im Rahmen regionaler Vergabesitzungen,

   Durchführung von satzungsrechtlich erforderlichen Gremiensitzungen ein-
    schließlich Veranstaltungs-, Teilnahmegebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten

   Mitgliedsbeiträge für Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisationen auf Bun-
    des- und Landesebene sowie für Fachverbände (bezogen auf den Anteil der selbst-
    hilfebezogenen Tätigkeit),

   Kosten für regelmäßig stattfindende Aktivitäten und Angebote (z. B. für Kongresse,
    Patient:innentage, Jahrestreffen, Angehörigentreffen, Schulungen für ehrenamtlich Tä-
    tige), die einen engen Bezug zu selbsthilfebezogenen Aufgaben der Antragstellenden
    haben. Hierzu zählen auch Aufwendungen zur Herstellung von Barrierefreiheit (z. B.
    für Gebärden- und Schriftdolmetschen),

   Personalausgaben (Anträge, die ausschließlich auf Personalstellenförderung lauten,
    können nicht berücksichtigt werden.)

                       Ausfüllhilfe SHG 2023 | Stand: 01.01.2023 | Seite 20
6     Allgemeine Nebenbestimmungen
Die Selbsthilfegruppe ist verpflichtet, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Ge-
währung von Fördermitteln nach § 20h SGB V zu beachten.

Grundsätzliches

    1. Die Selbsthilfegruppe ist zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit der ARGE
       Selbsthilfeförderung S-H verpflichtet.
    2. Die Selbsthilfegruppe hat eine Mitwirkungspflicht gemäß § 60 SGB I „Angaben von
       Tatsachen“ und gemäß § 66 SGB I die Folgen der fehlenden Mitwirkung zu tragen.
    3. Die Selbsthilfegruppe darf keine wirtschaftlichen/kommerziellen Zwecke verfolgen.
    4. Die zur Verfügung gestellten Fördermittel sind zweckgebunden, wirtschaftlich und
       sparsam zu verwenden.
    5. Die Kassen- und Buchführung ist sorgfältig und für die ARGE Selbsthilfeförderung S-
       H nachvollziehbar zu führen.

Anforderung und Verwendung der Fördermittel

    6. Die Selbsthilfegruppe hat alle eigenen Mittel und Einnahmen, die mit dem Förderzweck
       zusammenhängen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Einnahmen aus
       Sponsoring etc.) als Deckungsmittel aller Ausgaben einzusetzen. Sofern Rücklagen
       bestehen und diese im Antrag nicht als Eigenmittel ausgewiesen werden, ist dies zu
       begründen.
    7. Die Bildung von Rückstellungen ist zulässig, soweit sie gesetzlich (z. B. durch das
       Handelsgesetzbuch) vorgeschrieben sind.
    8. Die Selbsthilfegruppe hat Gegenstände, deren Anschaffungswert 800 EUR (ohne Um-
       satzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren.

Informations- und Mitteilungspflichten

    9. Die Selbsthilfegruppe ist verpflichtet, auf die Förderung durch die ARGE Selbsthilfeför-
        derung S-H hinzuweisen.
    10. Die Selbsthilfegruppe ist verpflichtet, dem Fördermittelgeber mitzuteilen, wenn

       a. sie nach Vorlage des Haushaltsplans/Finanzierungsplans weitere Fördermittel bei
          anderen Stellen beantragt oder von ihnen erhält,
       b. sich maßgebliche, für die Förderung wichtige Umstände ändern oder wegfallen.
          Hierzu zählt die Information über maßgebliche Veränderungen des Vorhabens hin-
          sichtlich Finanzierung, Zuwendungszweck, Erfüllung der Auflagen sowie bei Eröff-
          nung oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens.

Nachweis der Mittelverwendung

    11. Die bestimmungsgemäße, zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist
        nachzuweisen und in einem Verwendungsnachweis zu belegen. Die dafür in der För-
        derzusage angegebene Frist ist verbindlich.
    12. Die Selbsthilfegruppe bestätigt mit den Unterschriften von zwei legitimierten Vertretun-
        gen im Original unter dem Nachweis die Verwendung der Fördermittel ausschließlich
        für die in der Ausfüllanleitung 2023 unter Kapitel 5 aufgeführten förderfähigen Ausga-
        ben.

                            Ausfüllhilfe SHG 2023 | Stand: 01.01.2023 | Seite 21
13. Mit dem Verwendungsnachweis sind nicht verausgabte Fördermittel anzugeben. Mit
       dem Fördermittelgeber ist abzustimmen, wie mit diesen Mitteln zu verfahren ist.
   14. Die Selbsthilfegruppe hat auf Anforderung im Original Bücher, Belege und sonstige
       Geschäftsunterlagen vorzulegen und ggf. eine örtliche Prüfung zu ermöglichen.
   15. Die Selbsthilfegruppe hat auf Anforderung Bücher, Belege und sonstige Geschäftsun-
       terlagen vorzulegen sowie ggf. eine örtliche Erhebung zu ermöglichen.
   16. Die Selbsthilfegruppe hat alle mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen
       (Einzelbelege, Verträge etc.) in der Regel sechs Jahre nach Beendigung der Förderung
       aufzubewahren, sofern nicht aus Rechtsgründen oder aufgrund steuerlicher Vorschrif-
       ten eine längere Aufbewahrungsfrist notwendig ist. Sie hat sicherzustellen, dass die
       Unterlagen insbesondere nach einem Ämterwechsel oder Auflösung der Selbsthilfest-
       ruktur für eine Prüfung zur Verfügung stehen.

Erstattung (Rückforderung) der Fördermittel

   17. Erforderliche Auskünfte sind gegenüber dem Fördermittelgeber zu erteilen.
   18. Die Fördermittel sind ganz oder teilweise zu erstatten, wenn das Bewilligungsschreiben
       nach den Vorschriften des SGB X (§ 44 ff.) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wir-
       kungen für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird oder sonstig un-
       wirksam ist.

Sonstiges

   19. Neutralität und Unabhängigkeit:
       Die Selbsthilfegruppe hat die Unabhängigkeit ihrer Selbsthilfeaktivitäten von wirtschaft-
       lichen Interessen zu wahren und ihre fachliche und politische Arbeit ausschließlich an
       den Bedürfnissen und Interessen von chronisch kranken und behinderten Menschen
       und deren Angehörigen auszurichten. In allen Fällen von Zusammenarbeit und Koope-
       rationen, auch ideeller Art, hat sie die vollständige Kontrolle über die Inhalte seiner
       Arbeit, deren Umsetzungen sowie die Verwendung der Fördermittel zu behalten.
       Bei der Weitergabe von Information hat sie auf inhaltliche Neutralität und eine ausge-
       wogene Darstellung zu achten. Informationen und Empfehlungen der Selbsthilfe einer-
       seits und Werbung des jeweiligen Unternehmens andererseits sind zu trennen. Wer-
       bung von Wirtschaftsunternehmen insbesondere in schriftlichen Publikationen ist zu
       kennzeichnen.
       Jegliche Kooperation und Unterstützung durch Wirtschaftsunternehmen (wie z. B.
       Pharmaunternehmen und Medizinproduktehersteller sowie (E-)Tabakprodukt-, Alko-
       hol- und Glücksspielindustrie) ist transparent zu gestalten.
   20. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Landesdatenschutzge-
       setze und der EU-Datenschutzgrundverordnung sind zu beachten, insbesondere im
       Hinblick auf die Weitergabe personenbezogener Daten.
   21. Die Förderung erfolgt ohne rechtliche Verpflichtung für Zahlungen in den Folgejahren.

                           Ausfüllhilfe SHG 2023 | Stand: 01.01.2023 | Seite 22
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