AUSSEN WIRTSCHAFT FACHINFORMATION TÜRKEI - WKO

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WIRTSCHAFT
FACHINFORMATION
TÜRKEI

AKTUELLE INFORMATIONEN ZUM TÜRKISCHEN ZOLLRECHT

ZOLLUNION EU - TÜRKEI
TÜRKISCHES ZOLLSYSTEM
DRITTLANDSZÖLLE
CARNET ATA
IMPORTREGELUNGEN BEI TEXTILIEN UND CHEMISCHEN ROHSTOFFEN
POST & PAKETVERSAND

AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER ISTANBUL
JUNI 2021
AUSSEN WIRTSCHAFT FACHINFORMATION TÜRKEI - WKO
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                                          Eine Information des

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                                         Herr Herbert Herzig
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INHALTSÜBERSICHT

1.    EINLEITUNG ......................................................................................................................................................4

2.    ENTWICKLUNG DER ZOLLUNION EU-TÜRKEI................................................................................................5

3.    GRUNDLAGEN DER ZOLLUNION EU-TÜRKEI .................................................................................................6

4.    ASYMMETRIEN BEI (DRITTLANDS-)ZÖLLEN DER EU UND DER TÜRKEI .....................................................8

5.    URSPRUNGSNACHWEISE BEI HANDELSPOLITISCHEN MASSNAHMEN ......................................................9

6.    ANTI-DUMPINGZÖLLE ....................................................................................................................................10

7.    AUSGLEICHSZÖLLE IM BEREICH DES ALLGEMEINEN PRÄFERENZSYSTEMS (APS) ................................10

8.    ZUSATZZÖLLE .................................................................................................................................................11

9.    DAS SYSTEM DES TÜRKISCHEN ZOLLRECHTS ............................................................................................13

10. EINFUHR VON CE-KENNZEICHNUNGSPFLICHTIGEN WAREN IN DIE TÜRKEI ..........................................14

11. CARNET ATA IN DER TÜRKEI .........................................................................................................................15

12. REGISTRIERUNGSPFLICHT FÜR TEXTILIEN .................................................................................................16

13. IMPORT VON CHEMISCHEN ROHSTOFFEN IN DIE TÜRKEI (KKDIF REGISTRIERUNG)..............................17

14. POST UND PAKETVERSAND IN DIE TÜRKEI .................................................................................................18

15. EMPFEHLENSWERTE ZOLLAGENTEN IN DER TÜRKEI ................................................................................19

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    1. EINLEITUNG

Die Türkei ist für die österreichische Wirtschaft einer der Top 20 Märkte weltweit. Mehr als 250
österreichische Firmen sind mit einer eigenen Niederlassung oder Repräsentanz in der Türkei vertreten,
mindestens 1.500 Firmen führen, nach Schätzungen der beiden österreichischen AußenwirtschaftsCenter in
der Türkei, regelmäßig Lieferungen in die Türkei durch.

Das bilaterale Handelsvolumen beträgt rund 4 Mrd. Euro; bestehende Investitionen belaufen sich auf ca. 1
Mrd. Euro. Bei den ausländischen Direktinvestitionen (Flüsse) lag Österreich laut türkischer Nationalbank
im Zeitraum 2002 bis 2021/1 mit einem Anteil von 6,4 % an vierter Stelle, was für ein Land der Größe
Österreichs außergewöhnlich ist und von der Bedeutung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zeugt. 2020
nahm die Türkei Rang 20 der wichtigsten Exportnationen Österreichs ein, unter den Importländern Rang 18.
Eine zunehmend wichtige Rolle spielt auch der Export österreichischer Dienstleistungen in die Türkei, vor
allem im Finanzwesen sowie im technischen Bereich. Seit 1996 besteht außerdem eine Zollunion zwischen
der EU und der Türkei.

Der türkische Markt ist jedoch kein einfacher! Jedes österreichische Unternehmen, das in die Türkei
exportiert, ist den Regelungen des türkischen Zollrechts unterworfen, welches immer wieder für
Kopfzerbrechen sorgt. Generell muss objektiv festgestellt werden, dass das türkische Zollrecht eher
protektionistisch organisiert ist. Die Abwicklung der Zollprozedere ist nicht so organisiert, dass das
Exportieren in die Türkei sehr leicht durchführbar ist. Die AußenwirtschaftsCenter in der Türkei sind daher
täglich mit Anfragen österreichischer Firmen konfrontiert, die im Zuge der Zollabwicklung Unterstützung
benötigen.

Hauptproblem ist, dass zwischen der Türkei und der EU zwar eine Zollunion besteht, es jedoch keine
gemeinsame Handelspolitik oder gar Wirtschaftsunion gibt. Zwar müsste die Türkei nach den Regelungen
des Zollunionsvertrags die gleichen Freihandelsabkommen wie die EU abschließen, dies passiert aber in der
Realität nicht. Da es somit zu Asymmetrien an den Außengrenzen gegenüber Drittstaaten kommt, erlässt die
Türkei eigenständig handelspolitische Maßnahmen gegenüber Drittstaaten. Aufgrund dieser zusätzlichen
Zölle gegen Waren aus Drittstaaten ist auch die Abwicklung von Einfuhren aus der EU derzeit verkompliziert.

Diese Publikation „Das Türkische Zollrecht“ soll daher ein Leitfaden für österreichische Exportunternehmen
und vor allem Erstexporteure sein, um die Abläufe nachvollziehbar und logisch darzustellen. Der Report
kann aber nie die persönliche Beratung ersetzen, da für jedes Geschäft die Einzelfallbedingungen beachtet
werden müssen. Auch kann der Leitfaden nicht auf alle Fragen und Problembereiche eingehen, er bietet
jedoch Informationen zu den am häufigsten gestellten Fragen.

Dieser Leitfaden ist keinesfalls als abschließend zu betrachten, er geht lediglich auf die aktuellsten und
drängendsten Problemfelder ein, die österreichische Exportunternehmen derzeit haben.

Sollten nach Durchsicht des Leitfadens also konkrete Fragen offen sein, freuen wir uns jederzeit über Ihre
Anfragen. Für grundlegende Fragen zu zoll- und handelsrechtlichen Themen ist unser Experte von der WKÖ
Abteilung für Finanz- und Handelspolitik in Wien, Herr Herbert Herzig, gerne unter T +43 5 90 900 4412 oder
E herbert.herzig@wko.at erreichbar.

Für konkrete Fragen zum Zollrecht in der Türkei freut sich das AußenwirtschaftsCenter Istanbul über Ihre
Kontaktaufnahme unter T +90 212 211 14 76 oder E istanbul@wko.at.

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    2. ENTWICKLUNG DER ZOLLUNION EU-TÜRKEI

Die ersten etablierten Handelsbeziehungen zwischen der Türkei und Österreich gehen bis in die Zeit des
Osmanischen Reichs mit der K.u.K. Monarchie Österreich-Ungarn zurück. Nach der Gründung der
Türkischen Republik wurde 1924 der türkisch-österreichische Freundschafts-, Handels- und
Niederlassungsvertrag sowie 1930 ein Handels- und Rechtsabkommen unterzeichnet. Im Jahr 1949 kam es
zum wirtschaftlichen „Eisbrechen“ durch ein Warenaustauschabkommen. In absoluten Zahlen blieb der
Handel aber auf äußerst geringem Niveau.

Bei den heute gültigen Regelungen gibt es – im Unterschied zu den Abkommen der EU mit z.B. den EFTA-
und den mittel- und osteuropäischen Staaten – drei Vereinbarungen, die für jeweils verschiedene
Warenkreise den Warenaustausch EU-Türkei regeln. Von diesen Vereinbarungen hängt auch ab, welche
Präferenznachweise verwendet werden.

Der wirklich relevante Startschuss für die Entwicklung der Handelsbeziehungen Österreichs mit der Türkei
war dabei das Inkrafttreten der Zollunion der EU mit der Türkei im Jahr 1996. Basis für die präferenziellen
bilateralen Handelsbeziehungen der EU mit der Türkei ist dabei das Abkommen zur Gründung einer
Assoziation (Ankara Agreement, ABl L 217 vom 29.12.1964), aufgrund dessen die Zollunion (Beschluss Nr.
1/95 des Assoziationsrates, ABl L 35 vom 13.2.1996) errichtet wurde. Dieser Assoziationsratsbeschluss von
1995 ist die wesentliche Grundlage für die Regelungen der heutigen Zollunion.

Die seit 1996 bestehende Zollunion sichert den freien Warenverkehr (keine Ein- und Ausfuhrzölle und
Beschränkungen) für Industriegüter und bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zwischen
der EU und der Türkei. Darüber hinaus wird durch die Zollunion ein gemeinsamer Außenzolltarif für diese
Waren festgelegt und die Angleichung des Zollrechts, der Handelspolitik und einiger damit verbundenen
Wirtschaftsgesetzgebungen sichergestellt. Zumindest war dies im Assoziationsratsbeschluss so
vorgesehen.

Mit Beschluss Nr. 1/2001 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 28. März
2001(ABl. L 98 vom 7.04.2001, auch "Brückengesetzgebung" genannt) wurden die für den Warenverkehr
zwischen den beiden Teilen der Zollunion und gegenüber Drittländern geltenden zollrechtlichen
Durchführungsvorschriften zu Beschluss Nr. 1/95 festgelegt (geändert durch Beschluss Nr. 1/2003 vom
30.01.2003, ABl. L 28 vom 4.02.2003 - Berichtigung ABl. L 74 vom 20.03.2003).

Ergänzend dazu schlossen die EU und die Türkei ein präferenzielles Handelsabkommen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates, ABl L 86 vom 20.3.1998) sowie
ein Abkommen über den Handel für Kohle- und Stahlprodukte (ABl L 227 vom 7.9.1996). Für diese
Warenkreise sind aber die Bestimmungen der Zollunion nicht anwendbar, da sie nicht von der Zollunion
umfasst sind, womit landwirtschaftliche Erzeugnisse somit zum Großteil nicht zollfrei gehandelt werden
können.

Die Zollunion enthält weiters keine Bestimmungen zur Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen,
betreffend dem Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen sowie zur Beilegung von (handelsrechtlichen)
Streitigkeiten. Dies ist jedoch in Diskussion für den Abschluss eines modernisierten Zollunionsvertrages.

Zum derzeitigen Stand Juni 2021 haben die EU-Mitgliedsstaaten der EU-Kommission aber noch kein
Verhandlungsmandat zur Neuverhandlung der Zollunion erteilt, obwohl die Kommission schon 2016
Neuverhandlungen vorgeschlagen hat (siehe Presseaussendung).

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    3. GRUNDLAGEN DER ZOLLUNION EU-TÜRKEI

Der Grundgedanke, dass aus einem Drittstaat (Nichtmitglied der Zollunion) eingeführte Waren grundsätzlich
zunächst zu den für die Überführung in den freien Verkehr anzuwendenden Zollsätzen verzollt werden
müssen, um im Rahmen der Zollunion zollfrei in den Vertragspartnerstaat eingeführt werden zu können,
stimmt in der Praxis nicht überein. Auch wenn Österreich ein Zollabkommen mit dem Drittstaat hat, heißt
das nicht automatisch, dass auch die Türkei eins hat und könnte dementsprechend Zusatzzölle oder
Zollsteuern verlangen.

Auf eine Ware können die Präferenzzölle der Zollunion nur angewendet werden, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:

    1.   die Ware muss von der Zollunion erfasst sein
    2.   die Ware muss aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sein
    3.   die Ware muss zwischen den Vertragsstaaten direkt befördert worden sein
    4.   wenn keine Ausfuhr aus dem freien Verkehr erfolgt, müssen für drittländische
         Waren/Vormaterialien die Zölle entrichtet werden, d.h. die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
         über(ge)führt werden
    5.   eine gültige Warenverkehrsbescheinigung A.TR. muss als Präferenznachweises vorlegt werden.

Grundsätzlich sind alle Waren des freien Verkehrs von der Zollunion erfasst. Ausgenommen sind eben nur
bestimmte Agrarerzeugnisse (Warenliste siehe UP-4510) und EGKS Waren (Warenliste siehe UP-4520).

Ausgenommene EGKS Waren sind jene der Kapitel 27 Kohle und gewisse der Kapitel 72 & 73 Eisen und Stahl
in Rohformen oder geringfügig bearbeitet. Achtung: Im Gegensatz zur Zollunion stellt die Zollbegünstigung
für bestimmte Agrarwaren und EGKS-Waren auf den Ursprung der Ware ab.

Als Präferenznachweis sind folgende Dokumente vorgesehen:

    •    Zollunion EU-Türkei: Warenverkehrsbescheinigung A.TR.

Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. wird von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt, wenn die
Waren, auf die sie sich bezieht, ausgeführt werden. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald
die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist. Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. darf nur
ausgestellt werden, wenn sie als Nachweis für die Zwecke des freien Warenverkehrs im Sinne des
Grundbeschlusses verwendet werden kann.

Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist ein Formular nach vorgeschriebenem Muster, welches aus drei
Blättern besteht. Es ist im Formularhandel (z.B. Kitzler Verlag oder printcom) erhältlich. Auch für

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Kleinsendungen ist die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. auszustellen, da es im Rahmen des
Zollunionsabkommens keine Verfahrensvereinfachung für Kleinsendungen gibt.

Wichtig ist anzumerken, dass die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. nur verwendet werden darf, wenn die
Waren unmittelbar aus der EU in die Türkei oder aus der Türkei in die EU befördert werden. Jedoch können
Waren, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit
einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen
Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungsstaats bleiben und dort nur ent- und
wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Weitere Informationen zum A.TR. finden Sie HIER.

    •   Agrarerzeugnisse und EGKS: Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1

Grundsätzlich kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für Ursprungswaren (=Ursprungserzeugnisse)
unabhängig vom Warenwert ausgestellt werden. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist vom Exporteur
schriftlich bei der für die Ausfuhr zuständigen Zollstelle zu beantragen. Das EUR.1 ist ein Original-Formular
nach vorgeschriebenem Muster, welches im Formularhandel (z.B. Kitzler Verlag oder printcom) erhältlich
ist.

Das dreiteilige Formular ist vom Exporteur auszufüllen und dem Zollamt, gemeinsam mit der
Ausfuhranmeldung und den übrigen für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Unterlagen, zur
Bestätigung vorzulegen. Auf dem Antrag sind grundsätzlich die Kriterien anzuführen, die zum
Ursprungserwerb der Ware geführt haben.

Weitere Informationen zum EUR.1 finden Sie HIER.

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    4.   ASYMMETRIEN BEI (DRITTLANDS-)ZÖLLEN DER EU UND DER TÜRKEI

Wie bereits oben kurz dargelegt, sollte durch die Zollunion ein gemeinsamer Außenzolltarif für die von der
Zollunion umfassten Waren festgelegt und die Angleichung des Zollrechts, der Handelspolitik und einiger
damit verbundener Wirtschaftsgesetzgebungen sichergestellt werden.

Bei der Einfuhr von Waren in die EU fallen Einfuhrabgaben und Agrarabgaben an. Die Höhe der bei der
Einfuhr zu entrichtenden Einfuhrabgaben richtet sich nach dem Zolltarif der Europäischen Union, dem
sogenannten Gemeinsamen Zolltarif (GTZ). Die Europäische Kommission passt jedes Jahr im Herbst die
Kombinierte Nomenklatur (KN) an die technologischen und wirtschaftlichen Veränderungen an, so dass ab
1.1. des Folgejahres eine neue Kombinierte Nomenklatur gilt. Diese legt u.a. die aktuellen Drittlandszölle
fest. Die aktuellen Maßnahmen des GTZ sind dabei im TARIC abrufbar.

Mit dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/95 sollte eine Angleichung des türkischen Zolltarifs an den GTZ
erfolgen, wobei diese Angleichung auch die Präferenzreglungen und Harmonisierung handelspolitischen
Maßnahmen beinhalten sollte. In der Praxis ist dies jedoch nicht passiert und die EU und die Türkei haben
verschiedene Schwerpunkte in der Handelspolitik gesetzt und unabhängig voneinander Handelsabkommen
verhandelt. In der Türkei wurde zum 31.12.2017 das neue Importregime mit der Importverordnung 2018/1
für 2018 bekanntgegeben (gültig ab 1.1.2018: İthalat Tebliği (İthalat: 2018/1)).

Obwohl es somit eigentlich einheitliche Drittlandszollsätze der EU und der Türkei geben sollte, sind die
Drittlandszölle unterschiedlich, was auch für im Rahmen der Zollunion gehandelten Waren Auswirkungen
auf österreichische Exportunternehmen hat. Konkret gibt es somit Asymmetrien bei den Drittlandszöllen.

Anzumerken ist, dass diese Asymmetrien bei Drittlandszöllen zulässig sind. Gemäß Artikel 44 – 47 des
Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/95 können Anti-Dumpingmaßnahmen oder andere handelspolitische
Schutzinstrumente beschlossen werden, sowohl gegen die andere Vertragspartei oder gegenüber
Drittländern!

Dies ist in der Praxis auch passiert, wodurch sich eindeutig zeigt, dass es sich hier um keine gemeinsame
Wirtschaftsunion oder Handelsunion handelt.

Derzeit gibt es drei Bereiche von Asymmetrien bei (Drittlands-)zöllen, die für österreichische Firmen
relevant sind:

    1.   Anti-Dumpingzölle: Gegen die andere Vertragspartei oder gegen Drittländer
    2.   Ausgleichszölle im Bereich des Allgemeinen Präferenzsystems (APS)
    3.   Sonstige Zusatzzölle

Wichtig ist schon vorab festzuhalten, dass aus türkischer Sicht lediglich die Anti-Dumpingzölle und die
Ausgleichszölle im Bereich des APS als handelspolitische Maßnahmen qualifiziert werden, die sonstigen
Zusatzzölle sind aus türkischer Sicht lediglich Maßnahmen zum Schutz der lokalen Wirtschaft.

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    5. URSPRUNGSNACHWEISE BEI HANDELSPOLITISCHEN MASSNAHMEN

Die genannten Maßnahmen der Türkei sind allesamt ursprungsabhängig. Daher ist relevant, wie der
Ursprung von Waren bei Lieferung aus der EU nachgewiesen werden kann. Nach den Bestimmungen des
Assoziationsratsbeschlusses muss bei der Wareneinfuhr vom Einführer der Ursprung der Ware in der
Zollanmeldung bzw. auf den Handelspapieren angegeben werden. In der Regel erfolgt dies einfach durch
Angabe des Ursprungslandes auf den Handelspapieren. Bestehen Zweifel zum Ursprung können nach den
Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses Art. 47 auch weitere zusätzliche Nachweise verlangt
werden, um den wahren Ursprung nachzuprüfen:

In der Praxis der türkischen Zollstellen zeigt sich jedoch leider derzeit, dass diese Zweifelsregel sehr oft
angewendet wird, und die Zöllner zusätzliche Nachweise verlangen. Dies ist insofern relevant, als bei Fehlen
der entsprechenden Ursprungsnachweise durch den Zoll nämlich die höchstmöglichen Drittlandszölle
verhängt werden können.

Nach den Regelungen der türkischen Zollverordnung kommen die handelspolitischen Maßnahmen dann
nicht zur Anwendung, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Ware nicht ihren Ursprung in einem
betroffenen Land haben.

Als Ursprungsnachweise gegen handelspolitische Maßnahmen kommen dabei nach türkischen
Bestimmungen in Betracht:

    •   Ursprungszeugnis:

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Für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ist grundsätzlich jene Wirtschaftskammer zuständig, in deren
örtlichem Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnsitz, Sitz oder eine
Betriebstätte hat. Eine Ausstellung ist auch online möglich. Weitere Informationen zum Ursprungszeugnis
siehe HIER.

    6. ANTI-DUMPINGZÖLLE

Um eine Schädigung von Produzenten in der Europäischen Union bzw. in der Türkei zu verhindern, setzen
die EU bzw. die Türkei gegenüber Ländern, die unter Einsatz von wettbewerbsverzerrendem Dumping bzw.
verbotenen Subventionen liefern, ein System von Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen ein. Im
Assoziationsratsabkommen ist die Verhängung von Anti-Dumpingmaßnahmen gegen die andere
Vertragspartei auch explizit vorgesehen.

Informationen zu den Anti-Dumpingmaßahmen der Europäische Union für europäische Unternehmen gegen
gedumpten oder subventionierten Einfuhren gibt es HIER. Prinzipiell kann jede natürliche oder juristische
Person, die im Namen eines Wirtschaftszweiges der Union handelt, schriftlich einen Antrag auf Einleitung
eines Antidumpingverfahrens stellen. Auch können sich alle natürlich oder juristischen Personen Anti-
Dumpingverfahren anschließen.

Grundlegend hervorzuheben ist, dass Anti-Dumpingzölle immer ursprungsabhängig sind. Aufgrund der
Möglichkeit, diese auch gegen den anderen Zollunions-Vertragspartner zu verhängen, kann trotz einer
Einfuhr mit A.TR. ein Anti-Dumpingzoll anfallen. Der Anti-Dumpingzoll fällt sowohl bei direkter Lieferung
aus dem Drittland, als bei Lieferung auch aus dem Land der anderen Vertragspartei an.

Es gibt leider keine abschließende Liste, um einen möglichen Anti-Dumpingzoll auszuschließen: lediglich
eine laufende Kontrolle der Produkte auf eine mögliche Betroffenheit ist möglich und nötig. Diese kann man
hinsichtlich einer Betroffenheit selbst vornehmen:

    ▪   Anti-Dumping Maßnahmen der Türkei: Homepage des Türkischen Wirtschaftsministeriums
        Auszug der leider nur auf Türkisch verfügbaren Gesamtliste:

    ▪   Anti-Dumping Maßnahmen der EU: Homepage der Europäischen Kommission

Wichtig: Da der Anti-Dumpingzoll vom Ursprung abhängig ist, verlangen die türkischen Zollbehörden
Ursprungszeugnisse, um eine Betroffenheit dieser handelspolitischen Maßnahme auszuschließen.

    7. AUSGLEICHSZÖLLE IM BEREICH DES ALLGEMEINEN PRÄFERENZSYSTEMS (APS)

Das Allgemeine Präferenzsystem (APS) ist ein handelspolitisches Instrument der EU und gewährt
Entwicklungsländern (EL) Zollermäßigungen bis hin zu vollständiger Zollfreiheit (Zollpräferenzen) bei der
Einfuhr zahlreicher industrieller Fertig- und Halbfertigerzeugnisse sowie landwirtschaftlicher
Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung im jeweiligen Entwicklungsland. Ziel der Regelung ist,
Entwicklungsländer in ihrem Bestreben zu unterstützen, auf den Märkten der Industriestaaten neue
Potenziale zu erschließen oder dort ihren Absatz zu steigern. Voraussetzung für zollbegünstigte Lieferungen

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ist das Ursprungszeugnis "Formblatt A“, welches von einer berechtigten Behörde (Zollbehörde oder einer
Regierungsbehörde) des Ursprungslandes ausgestellt wird.

Die Verordnung zum Allgemeinen Präferenzsystem der EU (APS-Verordnung) ist jeweils befristet. Bisher
hatte die Türkei das APS-System gleich wie die EU angewendet, seit 2013 hat jedoch die Türkei einige
Länder von ihrer APS-Liste entfernt und gewährt für diese keine Zollbegünstigungen oder –befreiungen
mehr. Der Grund liegt darin, dass die Türkei Lieferungen aus diesen Ländern als bedrohlich und schädlich
für die eigene Wirtschaft erachtet und daher keine Präferenzzölle mehr gewähren möchte. Als Beispiel
seien hier etwa die Textilindustrie Pakistans und Indiens genannt, die natürlich der türkischen Konkurrenz
macht.

Nun gab es die Situation, dass Importe aus den APS-Ländern mit dem Formblatt A in die EU zollbegünstigt
oder zollbefreit waren, während dies bei einem Import in die Türkei nicht der Fall war. Schlaue Importeure
nutzten diese Asymmetrie daher und lieferten die Waren dank Formblatt A mit APS-Präferenzzoll zuerst in
die EU und dann mit einem A.TR. im Rahmen des freien Verkehrs weiter in die Türkei. Somit konnten sie die
Vorteile der Präferenzzölle mittels solcher Umgehungslieferungen nutzen.

Da dieses Ungleichgewicht der Türkei natürlich ein Dorn im Auge war, wurde Ende 2017 die
Rechtsgrundlage für einen APS-Ausgleichszoll erlassen, womit die Umgehung durch Export via der EU
umgangen werden soll. Die entsprechende Verordnung wurde 2018 als Regelung über die „zusätzliche
steuerliche Haftung“ (Ek Mali Yükümlülük)“ geändert.

Der Ausgleichszoll im Bereich des APS umfasst spezifisch genannte Waren (Warengruppe nach dem 4-
Steller) mit Ursprung in den Ländern, die sich auf der APS-Liste der EU, aber nicht mehr der Türkei
befinden. Der Ausgleichszoll ist somit ursprungsabhängig: Kann nachgewiesen werden, dass die betroffene
Ware nicht ihren Ursprung in dem betreffenden mit einem Ausgleichszoll belasteten Land hat, fällt dieser
nicht an.

Liegt der Ursprung der betroffenen Ware aber in einem der explizit genannten Länder, dann fällt der APS-
Ausgleichszoll an: Erfolgt die Einfuhr also zuerst in die EU mittels Präferenzzollsatz, so wird bei einer
danach folgenden Einfuhr in die Türkei ein Ausgleichszoll bis zur Höhe des Drittlandszolls der Türkei
erhoben. Liegt in der EU eine gänzliche Zollbefreiung vor, hat der APS-Ausgleichszoll die Höhe des
türkischen Drittlandszolls. Ist der APS-Präferenzzoll in der EU geringer als der Drittlandszoll der EU, dann
ist die Höhe des türkischen APS-Ausgleichszoll genau dieser Unterschied.

Beim Direktimport der Ware aus dem Drittland in die Türkei fällt direkt der Drittlandszoll der Türkei an.

Als Ursprungsnachweis kommen in Betracht (siehe schon Punkt 6):

    •   Ursprungszeugnis

Die Liste für Waren, für welche ein Ausgleichszoll anfällt, wird jährlich erweitert und angepasst.

    8. ZUSATZZÖLLE

Seit dem Jahr 2011 hebt die Türkei für bestimmte Waren Zusatzzölle (eigentlich Schutzzölle) ein, von denen
aber Länder, mit denen Freihandelsabkommen bestehen, ausgenommen sind. Das Inkrafttreten der
Zusatzzölle erfolgt einfach per Verordnung des Handelsministeriums, die neuen Zusatzzölle treten dabei
zum Teil einfach über Nacht in Kraft.

Der Grund dafür ist, dass die EU mit einigen Ländern Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, bei denen
die Türkei nicht Teil ist. Bei Direktlieferungen aus diesen Ländern in die Türkei fällt ein Drittlandszoll an.
Jedoch kann man aus dem Land, mit dem die EU ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, Waren ohne
Drittlandszoll in die EU und in der Folge mittels A.TR. zollfrei in die Türkei liefern, womit wieder eine
Asymmetrie an den Außengrenzen vorliegt.

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Da es kein Präferenzabkommen bei Exporten von der Türkei in das jeweilige Land gibt, ist auch keine
Lieferung mit Präferenzzoll über die EU möglich, da bei allen sonstigen Freihandelsabkommen der EU mit
Drittländern ja der Ursprung der Ware ausschlaggebend ist. Um den eigenen Markt daher zu schützen,
verhängt die Türkei immer umfangreichere Zusatzzölle.

Ausgenommen von den Zusatzzöllen sind lediglich Waren mit Ursprung in der EU und der Türkei sowie aus
jenen Ländern, mit denen die Türkei Freihandelsabkommen oder Zollunionsvereinbarungen abgeschlossen
hat und die Zollbegünstigung für das Produkt bereits in Kraft und anwendbar ist.

Die Länderliste für die Präferenzbegünstigung ist dabei laut der jeweiligen Verordnungen in 8
Unterkategorien aufgeteilt. Diese Länder sind (kein Anspruch auf Vollständigkeit, eine konkrete
Überprüfung im Einzelfall ist immer notwendig):

      1. EU Mitgliedsländer
         EFTA Mitgliedsländer
         Israel, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Marokko, besetzte palästinensische Gebiete,
         Tunesien, Ägypten, Georgien, Albanien, Jordanien, Chile, Serbien, Montenegro, Kosovo, Mauritius,
         Moldawien
      2. Südkorea
      3. Malaysia
      4. Länder nach dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS)
      5. am wenigsten entwickelte Länder
      6. Länder, die von besonderen Anreize profitieren
      7. auf dem Weg zu Entwicklungsländern
      8. andere Länder

Die unter 4.-8. aufgeführten Länder werden in der Türkei regelmäßig per Verordnung neu kategorisiert, hier
empfiehlt sich im Betroffenheitsfall eine Anfrage an das AußenwirtschaftsCenter Istanbul.

Bei direkter Lieferungen aus der EU entfallen die Zusatzzölle bei einem Ursprungsnachweis mittels:
    • Ursprungszeugnis

Wichtig: Beim Ausfertigen eines Ursprungszeugnisses gibt es in der Praxis zwei Vorgehensweisen bei
Lieferungen in die Türkei die zu beachten sind:

Wenn ein Ursprungsland/Ausfuhrland Nicht EU-Ursprung hat:
Wenn ein österreichisches Unternehmen (EU-Mitgliedstaat) in einem Nicht EU Land produziert oder
produzieren lässt (z.B. in Russland) und die Lieferung aus dem eigentlichen Ursprungsland/Ausfuhrland wie

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in unserem Bespiel aus Russland stattfinden wird, braucht die österreichische Firma ein Ursprungszeugnis
aus dem eigentlichen Ursprungsland/Ausfuhrland. Das heißt, das UZ muss die eigentliche russische Firma
ausfertigen. Der türkische Zoll akzeptiert nicht, wenn der österr. Firma hier ein Ursprungszeugnis in der EU
bzw. in Österreich ausstellt und hier den russischen Ursprung bestätigt.

Wenn ein Ursprungsland/Ausfuhrland einen EU-Ursprung hat:
Die oben angeführte Regelung gilt nicht für Ursprungsländer der EU-Mitgliedstaaten. Eine österreichische
Firma kann für ein Ursprungsland/Ausfuhrland in der EU (z.B. in Deutschland) ein Ursprungszeugnis in
Österreich ausfertigen. Das heißt, sowohl die österreichische Firma als auch die deutsche Firma können das
UZ ausfertigen, welches vom türkischen Zoll akzeptiert wird.

Leider haben die Zusatzzölle eine große Bedeutung für österreichische Exporteure. Auch wenn sich die
gelieferte Ware im freien Verkehr der EU befindet, verlangt die Türkei weitergehende Nachweise zum
wahren Ursprung der Waren. Dies kostet Zeit und vor allem Geld.

Im Rahmen des 35. Meetings des EU-Turkey Customs Union Joint Committees am 18. Mai 2018 wurde Kritik
an den Zusatzzöllen durch die Europäische Kommission geübt und festgehalten, dass diese im Widerspruch
zum Ziel der Zollunion stehen. Jedoch wurde durch die Türkei wieder explizit festgehalten, dass diese
Zusatzzölle keine handelspolitischen Maßnahmen seien, sondern lediglich eine Maßnahme zum Schutz
lokaler Hersteller aufgrund der Asymmetrien der Zollunion. Diese würden also in näherer Zukunft jedenfalls
aufrechterhalten bleiben.

Aktuell erhebt die Türkei seit 01.01.2021 für über 5.000 Waren Zusatzzölle. Diese erhöhten Zollsätze
betragen zwischen 5 % und 30 % und wurden bisher nur „vorübergehend“ erhoben. Seit 01.01.2021 sind
diese Zusatzzölle „dauerhaft“ in Kraft getreten.

Folgende Warengruppen sind derzeit davon betroffen:
Textil-, Gieß- und Schweißmaschinen, Werkzeugmaschinen, Pressen, Landwirtschafts- und
Erntemaschinen, Pumpen, Schiffskräne, Anhänger, Kordelgewebe, Zitronensäure, Gläser, Schamottesteine,
Sicherheitsgurte, Klebstoffe, Thermostate, Wägewerkzeuge und -geräte, Perücken, Öfen, Hauben, Eisen-
und Stahlgegenstände, Kabel, kostbare Ornamente, Klebstoffe, Kautschuk, Glas, Sportartikel,
Musikinstrumente, Marmor, Spielwaren, Watte, Hygieneprodukte, Haushaltsgeräte, Textilien, reflektierende
Filme, die bei Sonnenkollektoren verwendet werden und Kunststoffplatten, die zur Verwendung bei der
Herstellung von Kunststoffkarten und Smartcards eingeführt werden. Die Genauen Zollsätze können Sie im
türkischen Amtsblatt hier entnehmen.

Wichtig: Da der Zusatzzoll wie auch bei Anti-Dumpingzoll vom Ursprung abhängig ist, verlangen die
türkischen Zollbehörden Ursprungszeugnisse, um hier auch Probleme bei der Einfuhr in die Türkei zu
vermeiden.

    9. DAS SYSTEM DES TÜRKISCHEN ZOLLRECHTS

Gerne dürfen wir hier noch kurz auf die Grundlagen des türkischen Zollrechts eingehen.

Die türkischen Zollbehörden verwenden ein elektronisches System namens “BILGE”. Sämtliche
zollrelevanten Vorgänge sind im BILGE System zu erfassen. Offiziell zugelassene türkische Zollagenten sind
an dieses System angeschlossen. Dennoch sind alle für den Import relevanten Dokumente den Zollbehörden
beim Importvorgang auch in Papierform vorzuweisen.

Konkret wird bei der Zollanmeldung das „Single Window System (TPS)” verwendet. Der Zollanmelder muss
prinzipiell eine in der Türkei ansässige natürliche oder juristische Personen sein, wobei eine Registrierung
bei der türkischen Zollverwaltung erforderlich ist. Besonders zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz in
der Türkei können auch den Status eines „Authorized Economic Operators“ erlangen. Diese Firmen erhalten
Erleichterungen und Vereinfachungen bei den Zollkontrollen gemäß den türkischen Zollvorschriften.

In der Regel sieht das türkische Zollgesetz eine direkte Vertretung durch Zollagenten vor, die

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im Namen des Auftraggebers auf fremde Rechnung die Zollformalitäten abwickeln. Eine indirekte
Vertretung durch eine Spedition, die auf eigenen Namen agiert, ist auch möglich, in der Regel aber seltener.

Durch die Zollunion sind die wesentlichen Grundsätze an die Bestimmungen der EU angepasst, etwa jene
des Zollwerts. Ausschlaggebend ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, wobei nicht im
Kaufpreis enthaltene Kosten hinzuzurechnen sind (etwa Transport- oder Versicherungskosten bis zur
Grenze der Türkei; eventuell Provisionen und Maklerlöhne oder Verpackungskosten).

Grundlegend festzuhalten ist, dass die Strafen im türkischen Zollrecht empfindlich sind: Wenn Unterlagen
nicht entsprechend aufbereitet sind (etwa Ursprungsnachweise, A.TR., etc.) können die Zollstellen den
höchstmöglichen Zollsatz festsetzen und führen keine Abfertigung durch. Dabei ist sogar die Vernichtung
der Ware möglich.

In der Praxis sollten Strafen stets nur als Sicherheitsleistung gezahlt werden. Wurde eine
Sicherheitsleistung geleistet, kann nach Vorlage der entsprechenden fehlenden Dokumente (z.B.
Ursprungsnachweise) die zu viel gezahlte Einfuhrabgabe rückgefordert werden.

    10. EINFUHR VON CE-KENNZEICHNUNGSPFLICHTIGEN WAREN IN DIE TÜRKEI

Eines der Problemfelder für österreichische Exporteure ist derzeit auch die Einfuhr von CE-
kennzeichnungspflichten Waren in die Türkei. In der Türkei ist nämlich grundlegend zu unterscheiden
zwischen den relevanten gesetzlichen Grundlagen vor der Einfuhr sowie nach der Einfuhr.

Hauptproblem ist hierbei die etwas komplizierte Kompetenzverteilung in diesem Bereich. Die Ministerien für
Handel und Technologie und das Türkische Standardinstitut (TSE) sind an diesen Prozessen beteiligt und
agieren nach Ihren unterschiedlichen Normen. Wichtig zu verstehen ist, dass das TSE eine unabhängige
Institution ist und nicht weisungsgebunden, daher nur auf Grundlage der Richtlinien agiert, die es von den
jeweiligen Ministerien erhält.

Die Türkei hat eigentlich alle CE-Richtlinien der EU in ihr nationales Recht gleich übernommen. Daher
sollten eigentlich in der EU CE-zertifizierte Produkte auch in die Türkei eingeführt werden können. Jedoch
ist dies aufgrund der unterschiedlichen Kompetenzen in der Praxis nicht so. Da die Ressourcen zu
engmaschigen Kontrollen nach der erfolgten Einfuhr in der Türkei fehlen (wie das in der EU eher der Fall
ist), sind die Einfuhrbedingungen strenger und der Import aufwändiger.

Seit 2011 ist das türkische TAREKS (“Risk-Based Trade Control System“) im Einsatz, das ein elektronisches
Kontrollsystem zur Risikoanalyse ist. Importeure müssen sich in diesem System registrieren und ihre
Anmeldung über dieses System durchführen. Das System entscheidet automatisch, ob ein importiertes
Produkt unter einer Konformitätskontrolle fällt. Diese Kontrolle kann eine reine Dokumentenkontrolle sein,
aber auch eine physische Untersuchung des Produktes. Das Hauptproblem des Systems ist, dass die
Kontrolle auch anfällt, obwohl die Ware aus dem freien Verkehr kommt und mittels A.TR. in die Türkei
geliefert wird. Hauptkritikpunkt ist, dass das System zu leicht „auslöst“ und daher eine Vielzahl an unnötigen
Kontrollen nach sich zieht. Die Kritik wurde auch im Rahmen des 35. Meetings des EU-Turkey Customs
Union Joint Committees am 18. Mai 2018 von der EU-Kommission geäußert.

In der Regel werden Testberichte von unabhängigen Testinstitutionen gefordert, was vor allem zeit- und
kostenaufwändig ist.

Je nach Produkt empfiehlt sich hier eine vorhergehende Kontaktaufnahme mit unserem Büro. Eine
generelle Vorgehensempfehlung ist jedenfalls zu überprüfen, ob sämtliche Unterlagen und Papiere
vollständig und fehlerfrei erstellt worden sind.

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    11. CARNET ATA IN DER TÜRKEI

Das Carnet ATA ist ein internationales Zolldokument, das Sie bei der vorübergehenden Ein-, Aus- und
Durchfuhr von Waren an Stelle der sonst erforderlichen Zollpapiere des jeweiligen Landes verwenden
können. Aus diesem Grund wird das Carnet ATA auch als Reisepass für Ihre Waren bezeichnet.

Die wichtigsten Anwendungsbereiche, für die ein Carnet ATA ausgestellt werden kann, sind
    • Berufsausrüstungsgegenstände → Besonderheiten bei Berufsausrüstung
    • Messe- und Ausstellungsgüter → Messen
    • Warenmuster → Warenmuster
    • Waren für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke → pädagogisches Material
    • Waren zu Versuchszwecken → Warenmuster

Bei der Verwendung des Carnet ATA in der Türkei kommt es in der Praxis jedoch leider regelmäßig zu
Problemen. Die türkischen Behörden verlangen, dass ein Vertreter mit Sitz in der Türkei in Feld B. des
Carnet ATA angeführt werden muss.

Der Grund ist zwar nachvollziehbar, liegt aber im Widerspruch zum eigentlichen Gedanken zum Carnet:
Hohe Strafen bei Verstößen sind nicht durch das Carnet ATA gedeckt. Der Vertreter in der Türkei ist
Solidarschuldner und somit auch für Strafen haftbar. Da der Verwender des Carnet ATA in der Regel nicht in
der Türkei greifbar ist, möchten die türkischen Behörden so jemanden haben, der jedenfalls haftbar
gemacht werden kann.

Prinzipiell sollte ein Carnet ATA für mehrere Länder verwendbar sind. Ist jedoch im Carnet ATA ein Vertreter
in der Türkei eingetragen, dann ist dieses nur mehr für die Türkei verwendbar.

Folgendes Feld B. muss mit einem lokalen Vertreter befüllt werden:

Verfügt das österreichische Unternehmen über keinen Vertreter in der Türkei (z.B. als Aussteller auf einer
Messe in der Türkei), dann kann man sich in der Praxis damit behelfen, als Adresse das Hotel einzutragen.
Nach unserer Erfahrung gab es dabei bisher keinerlei Probleme.

Weitere Informationen zum Carnet ATA finden Sie HIER.

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    12. REGISTRIERUNGSPFLICHT FÜR TEXTILIEN

Alle Exporteure, die Textilien in die Türkei einführen, müssen sich bei der türkischen Textilhandelskammer
(kurz ITKIB genannt) mit einem „Exporters Registry Form“ registrieren lassen.

Im Exporters Registry Form müssen allgemeine Informationen zum Exporteur angegeben werden:

Lieferungen von Musterversand Textilien u.a. unter 25 kg (Bruttogewicht), die nicht für den Verkauf
bestimmt sind

    ➢   Bei Textil-Lieferungen unter 25 kg (Bruttogewicht) ist eine Exporter Registry Form (im türk.
        Ihracatçı Kayıt Formu genannt) nicht notwendig - darüber aber schon. Falls Ihr Paket unter 25 kg
        (Bruttogewicht) hat, haben Sie die Möglichkeit der Kurierfirma/Spedition die Anweisung zu geben,
        einen „zollfreien“ Versand in Form von ETGB (Electronic Commerce Customs Declaration)
        durchzuführen.
    ➢   Alternativ können Sie das Paket mit Rechnung (auf der Rechnung „no commerial value - free
        sample“ angeben!) senden. Jedoch rät hier unser Zollagent neben der Rechnung zusätzlich noch ein
        A.TR. Dokument und/oder Ursprungszeugnis auszufertigen, damit Ihr Paketlieferung nicht im Zoll
        hängen bleibt.

Lieferungsbestimmungen bei Textilien über 25 kg (Bruttogewicht)

    ➢   Exporter‘s Registry Form entfällt wie oben angegeben bei Textil-Lieferungen unter 25 kg
        (Bruttogewicht)
    ➢   Die Exporter‘s Registry Form muss dann beim ITKIB (Textilhandelskammer) nachgereicht werden,
        denn hier muss die Ware (vom türkischen Importeur) registriert werden.
    ➢   Die Exporter‘s Registry Form hat eine Gültigkeit von einem Jahr und muss von der österreichischen
        Firma jedes Jahr (falls eine Lieferung in die Türkei durchgehend stattfindet!) erneuert werden. Bei
        „durchgehenden“ Textillieferungen ist auch eine online Registrierung möglich und empfehlenswert.
    ➢   Die Exporter‘s Registry Form muss bei der jeweiligen österreichischen Landeskammer bestätigt
        und vom Konsulat der Türkischen Republik (Wien, Salzburg, Linz oder Bregenz) – in der
        Notarabteilung persönlich oder per Post überbeglaubigt (jede Überbeglaubigung kostet EUR 16,90)
        werden. Sie brauchen vorab keinen Termin vereinbaren! Sie benötigen aber die Exporter’s Registry
        Form in zweifacher Ausführung im Original.

                                Ein Service der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
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    13. IMPORT VON CHEMISCHEN ROHSTOFFEN IN DIE TÜRKEI (KKDIF REGISTRIERUNG)

Alle chemischen Rohstoffe, die über 1 t in die Türkei geliefert werden; müssen registriert werden.

Seit 23.12.2017 ist der KKDIK (türkischer REACH) in Kraft getreten. Die Gesetzesbestimmung können Sie
hier unter folgendem Link (leider in türkischer Sprache) finden: Amtsblatt KKDIK Auf der Webseite des
Umweltministeriums ist auch aktuell eine Veröffentlichung, dass die Vor- Registrierung (KKDIF) bis zum
Jahre 31.12.2023 möglich ist: https://kimyasallar.csb.gov.tr/kayit-sureci-yaklasiyor/331

Die KKDIK Registrierung kann entweder der türkische Importeur oder der ausländische Exporteur
vornehmen. Die ausländische Firma kann als Produzent und/oder als Exporteur die Registrierung in der
Türkei vornehmen. Hauptsächlich übernehmen die Registierungen die ausländsichen Firmen, weil:
Wenn der ausländische Exporteur die Registrierung vornimmt, hat er die Möglichkeit, die von ihm
registrierten chemischen Rohstoffe (mit der angegebenen Menge/Tonnage) an verschiedene Firmen/Kunden
in der Türkei zu verkaufen. Falls jedoch der türk Importeur die Registerung vornimmt, können die
registrierten Rohstoffe des ausländischen Exporteurs nur an diese türkische Firma verkauft werden.
Daher ist es für ausländische Exporteure vorteihafter, die Registrierung selbt vorzunehmen.

Die Registrerung kann als “Einzelne Firma” oder auch in “Mehrer Firmen” erfolgen.

Standart Preise für die KKDIK Registrierung:

Einzelanmeldung:
1-10 Tonnnen Produkte :           1.000 TL ( ca.100 EUR)
10-100 Tonnen Produkte:           2.500 TL ( ca 250 EUR)
100-1000 Tonnen Produkte:         7.000 TL ( ca. 700 EUR)
über 1000 Tonnen Produkte:        15.000 TL (ca. 1.500 EUR)

Kollektive Anmeldung:
1-10 Tonnnen Produkte:            750 TL ( ca.75 EUR)
10-101 Tonnen Produkte:           1.750 TL ( ca 150 EUR)
100-1000 Tonnen Produkte:         5.000 TL ( ca. 500 EUR)
über 1000 Tonnen Produkte:        12.000 TL (ca. 1.200 EUR)

Standart Gebühren bei Aktualiserung der Tonnagen Mengen:

Aktualisierung als Einzelfirma:

Aktualiserung von 1-10 Tonnen bis 10-100 Tonnen :               1.500 TL (ca.150 EUR)
Aktualiserung von 1-10 Tonnen bis 100-1000 Tonnen:              6.000 TL (ca. 600 EUR)
Aktualiserung von 1-10 Tonnen bis über 1000 Tonnen:             14.000 TL (ca. 1.400 EUR)
Aktualiserung von 10-100 Tonnen bis 100-1000 Tonnen:            4.500 TL (ca. 450 EUR)
Aktualiserung von 10-100 Tonnen bis über 1000 Tonnen:           12.500 TL (ca. 1.250 EUR)
Aktualiserung von 100-1000 Tonnen bis über 1000 Tonnen:         8.000 TL (ca.800 EUR)

Aktualisierung mit mehreren Firmen:

Aktualiserung von 1-10 Tonnen bis 10-100 Tonnen :               1.000 TL (ca.100 EUR)
Aktualiserung von 1-10 Tonnen bis 100-1000 Tonnen:              4.250 TL (ca. 425 EUR)
Aktualiserung von 1-10 Tonnen bis über 1000 Tonnen:             11.250 TL (ca. 1.125 EUR)
Aktualiserung von 10-100 Tonnen bis 100-1000 Tonnen:            3.250 TL (ca. 325 EUR)
Aktualiserung von 10-100 Tonnen bis über 1000 Tonnen:           10.250 TL (ca. 1.025 EUR)
Aktualiserung von 100-1000 Tonnen bis über 1000 Tonnen:         7.000 TL (ca.700 EUR)

Alle Details zu den Gebühren können Sie hier entnehmen. Leider ist die Gebührenliste in türkischer Sprache.
Die Preise sind vom türkischen Umweltministerium veröffentlicht bzw. bestimmt worden. Ausserdem

                                   Ein Service der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
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können hier weitere Kosten je nach den Rohstofftypen und Mengen oder bei eventuellen Laboranalysen etc.
entstehen.

Nachstend können Sie die Kontaktdaten der autoriserten Unternehmen, die KKDIK Registerungen
vornehmen, entnehmen, die u.a. der türk. Chemie Industriellen Verband TKSD empfiehlt:

       Firma                      Web                                                      Telefon
 1.    REACH Global Services      https://www.reach-                                       +90 212 454 09 93
                                  gs.eu/products.asp?lang=TR&id=95
 2.    CRAD Çevre Risk Analiz     https://www.crad.com.tr/                                 +90 216 335 46 00
       Denetim ve Egitim
       Hizmetleri A.S.
 3.    Doruk Kim. Yönetim Sist.   http://www.doruksistem.com.tr/                           +90 216 337 83 83
       Müh. Tek ve Dan. San. ve
       Tic. A.S.
 4.    Mavi Yeşil Danismanlık     https://maviyesilkalite.com/                             +90 224 246 40 84
       San. ve Tic. Ltd. Sti.
 5.    Chemleg Danismanlık        https://www.chemleg.com/                                 +90 216 706 13 07
       Ltd. Sti
 6.    REACH Law                  https://www.reachlaw.fi/reachlaw-turkey/                 +90 212 403 25 37
 7.    REACH & Colours            http://www.kahlbergconsulting.com/en/servizi/kkdik       +39 02 6700319

      14. POST UND PAKETVERSAND IN DIE TÜRKEI

Paket/Post bzw. Onlinesendungen, deren Warenwert EUR 1.500 nicht überschreiten und nicht mehr als 30
kg (brutto) wiegen, können per Postversand in die Türkei gesendet werden. Für den Kunden fallen 18 %
Zollsteuern an, falls die Sendung aus der EU gemacht wird. Diese Gebühr kann der Kunde über online
Banking entrichten oder direkt an den Kurier zahlen. Ausnahmen für diese Zollsteuer gibt es bei Büchern,
Zeitungen, Zeitschriften u.Ä. bis zu einem Wert von EUR 150.

Kosmetikprodukte, Tabakwaren, Mobiltelefone, Alkoholika, Waffen sowie Nahrungsergänzungsmittel
sind verboten und können nicht über den Postweg versendet werden.

Eine Ausnahme bei Nahrungsergänzungsmittel/Pharmazeutika gibt es nur, wenn der türkische Empfänger
oder Kunde ein ärztliches Rezept nachweisen kann.

Beachten Sie bitte, dass Pakete am türkischen Zoll geöffnet werden können, um die Ware u.a. die
angegebene Warenwert auf der Rechnung zu überprüfen.

Auf der Webseite des türk. Handelsministeriums sind weitere Informationen und ein Video (auch in
englischer Sprache), das detailliert erklärt, wie ein kostenpflichtiger Postversand in die Türkei stattfindet,
was zu beachten ist und welche Produkte verboten sind. Um die Info und das Video anzusehen, klicken Sie
zuerst rechts oben auf der Sprachauswahl die Spalte „Deutsch“ und dann klicken Sie auf „Leitfaden für den
Postversand und Eilsendung“.

Alle Sendungen, die diesen maximalen Wert überschreiten, gelten als Import und werden auch
dementsprechend behandelt. Im Rahmen des Zollunionsabkommens kann Ware zwischen der EU und der
Türkei ohne Zollgebühr gehandelt werden, wenn sie aus der EU stammt. Als Nachweis dafür dient die
Warenverkehrsbescheinigung ATR. Trotz der Zollfreiheit bedarf jeder Import einer kostenpflichtigen
Zolldeklaration durch einen Zollagenten.

                                  Ein Service der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
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    15. EMPFEHLENSWERTE ZOLLAGENTEN IN DER TÜRKEI

Die Einschaltung eines Zollagenten zur Zollabwicklung ist in der Türkei verpflichtend notwendig. In der
Regel verfügt der Importeur in der Türkei über einen Zollagenten, der die Zollabwicklung vornimmt. Der
Auswahl des richtigen Zollagenten kommt aber erhebliche Bedeutung zu, da dieser mit der richtigen
Erfahrung und mit den richtigen Kontakten die Zollabwicklung oftmals gewichtig beschleunigen und
vereinfach kann. Daher ist es bei komplizierten Wareneinfuhren empfehlenswert, schon vorab mit einem
Zollagenten die richtigen Dokumente abzuklären.

Als AußenwirtschaftsCenter Istanbul haben wir in der Türkei gute Erfahrungen mit folgender Zollagentur
gemacht und können diese für österreichische Exportunternehmen empfehlen:

      Hisar Lojistik Ltd. Sti.
      T +90 212 426 70 50
      W www.hisargroup.com
      Ansprechpartner:
      Herr Ali Sahin (Geschäftsführer) | E alisahin@hisargroup.com
      Herr Hakan Özgen (spricht englisch) | M +90 532 454 87 82 | E hakantozgen@hisargroup.com

Weiteres ist als deutschsprachige Zollagentur die Chromit-Erz Außenwirtschaftsagentur Dr. Kobal & Kuzucu
PartG mbB zu erwähnen, die u.a. auf ihrer Homepage und ihrem Twitter-Account laufend Informationen
publizieren:

      Chromit-Erz Außenwirtschaftsagentur Dr. Kobal & Kuzucu PartG mbB
      T + 49 40 2286 10630
      W www.chromiterz.com
      Ansprechpartner:
      Herr Abdulkerim Kuzucu, Dipl.-Finanzwirt (FH) (spricht Deutsch, Türkisch)
      E kuzucu@chromiterz.com

                                Ein Service der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
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E istanbul@wko.at
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