Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats - CURAVIVA Baselland ...
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2021-1362 vom 28. September 2021 Auswirkungen auf die Pflegenormkosten im stationären Bereich aufgrund bundesrechtli- cher Anpassung der Vergütung des Pflegematerials 1. Zusammenfassung Nachdem der Bund die rechtliche Grundlage geschaffen hat, dass die Krankenversicherer Pro- dukte aus der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) in der Pflege wieder übernehmen müssen, passt der Kanton Basel-Landschaft mit diesem RRB im Nachvollzug die Verordnung vom 22. Feb- ruar 2011 über die Finanzierung von Pflegeleistungen (SGS 362.14) an. Die im RRB Nr. 2018- 1728 vom 13. November 2018 betreffend die Anpassung der Pflegenormkosten (PNK) im stationä- ren Bereich (Interimslösung 2019-2022) vorgenommene pauschale Aufrechnung der Kosten für Mittel und Gegenstände von 1.20 Franken wird wieder herausgerechnet. Die Gemeinden, die im Kanton Basel-Landschaft für die Restkostenfinanzierung der Pflege aufkommen, werden so um ca. 1.9 Millionen Franken p.a. entlastet. Neu stellen die Alters- und Pflegeheime (APH) die Mittel und Gegenstände den Krankenversicherern in Rechnung. Die am 4. Juni 2021 vom Bundesrat verord- nete Inkraftsetzung der MiGeL-Vergütung auf den 1. Oktober 2021 bringt sowohl für die Gemein- den wie für die Leistungserbringer einen erhöhten administrativen Aufwand mit sich, der sich in der äusserst knapp bemessenen Zeit nur schwerlich umsetzen lässt. Die Volkswirtschafts- und Ge- sundheitsdirektion (VGD) hat deshalb zwei Varianten in eine auf zwei Monate befristete Anhörung gegeben. Beide Varianten unterscheiden sich nicht in der Gesamtsumme der Entlastung für die Gemeinden, sondern lediglich im Zeitpunkt, ab wann die Entlastung zum Tragen kommt. Die An- hörung hat gezeigt, dass sowohl von Seiten der Gemeinden als auch von den Leistungserbringern praktisch ausschliesslich Variante 2 bevorzugt wird, welche eine Anpassung der Verordnung per 1. Januar 2022 vorsieht. 2. Erläuterungen 2.1. Ausgangslage Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 1. September 2017 entschieden, dass die Kosten für MiGeL1-Produkte nicht mehr vollständig durch die Krankenversicherer, sondern teil- weise durch die öffentliche Hand zu tragen sind. Dieses Urteil hat dazu geführt, dass die Kantone die Restkostenfinanzierung haben anpassen müssen. Im Kanton Basel-Landschaft ist dies per 1. Januar 2018 erfolgt, indem in der stationären Pflege der PNK-Satz auf 69.40 Franken pro Stunde angehoben worden ist (inkl. Mittel und Gegenstände)2. Ende letzten Jahres hat nun der Gesetzgeber das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 823.10), und im Juni 2021 der Bundesrat die Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverord- nung, KLV, SR 832.112.31) angepasst. Inkrafttreten der Änderungen ist der 1. Oktober 2021. 1 MiGeL = Mittel- und Gegenstände-Liste und ist der Anhang 2 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverord- nung, KLV; SGS 832.112.31). 2 Im Jahr 2018 vorerst um 1.15 Franken auf 69.40 Franken und ein Jahr später im Rahmen der Anpassung der Interimslösung um 1.20 Franken auf die heute noch geltenden 77.85 Franken.
2.2. Ziel des Geschäfts Ziel der Vorlage ist, das angepasste Bundesrecht betreffend die Lösung der MiGeL-Problematik im Kanton Basel-Landschaft nachzuvollziehen, d.h. dass die in den PNK per 2018 dazugeschlagenen Kosten für Mittel und Gegenstände abgezogen werden, da sie wieder von den Krankenversiche- rern übernommen werden. Dazu ist eine Anpassung der VO zur Finanzierung von Pflegeleistun- gen (SGS 362.14) notwendig. Zudem soll dem Regierungsrat mittels einer verkürzten Vernehmlas- sung eine Entscheidungsgrundlage bereitgestellt werden, welche der beiden vorgeschlagenen Umsetzungsvarianten die betroffenen Institutionen (Gemeinden und APH) bevorzugen. 2.3. Erläuterungen allgemein und im Einzelnen 2.3.1. Anpassung des Bundesrechts zur Lösung der MiGeL-Problematik Am 18. Dezember 2020 haben die eidgenössischen Räte das KVG (SR 832.10) geändert und die MiGeL-Problematik einer Lösung zugeführt. In Folge dessen hat der Bundesrat im Juni 2021 die KLV (SR 832.112.31) angepasst. Die Änderungen treten per 1. Oktober 2021 in Kraft. Neu übernehmen die Krankenversicherer die Finanzierung des Pflegematerials, unabhängig da- von, ob dessen Anwendung durch eine Pflegefachperson oder durch die Bewohnerin bzw. den Be- wohner selber erfolgt. Für die Gemeinden, welche im Kanton Basel-Landschaft für die Restfinan- zierung der Pflegeleistungen nach KVG (SR 832.10) zuständig sind, bedeutet dies gemäss Be- rechnung des Amts für Gesundheit eine Entlastung von rund 1.9 Millionen Franken im stationären und im ambulanten Bereich von rund 340'000 Franken pro Jahr3 (auf die MiGeL-Problematik im ambulanten Bereich wird weiter unten in Kapitel 2.3.11 eingegangen. Im ambulanten Bereich hat keine Anpassung der Pflegenormkosten stattgefunden). Die APH stellen die benötigten Mittel und Gegenstände dem Krankenversicherer in Rechnung bzw. regeln die Vergütung mit ihm pauschal. Der Bewohnerin oder dem Bewohner könnte überdies eine allfällige Differenz von Einstandspreis und Höchstvergütungsbeitrag gemäss MiGeL in Rechnung gestellt werden, sofern der Einstands- preis die Vergütung des Krankenversicherers übersteigt. Die Verhandlungsergebnisse zwischen den Tarifpartnern stehen noch aus4. 2.3.2. Auswirkungen auf die Pflegefinanzierung im Kanton Basel-Landschaft Gemäss RRB Nr. 2018-1728 vom 13. November 2018 betreffend die Anpassung der Pflegenorm- kosten im stationären Bereich (Interimslösung 2019–2022) hat der Regierungsrat des Kantons Ba- sel-Landschaft unter Punkt 4 entschieden, dass Änderungen auf Bundesebene […] umgesetzt würden5. Dazu würde insbesondere eine Gesetzesanpassung im Bereich MiGeL gehören. Sobald die entsprechende Änderung wirksam wird, hat sie entsprechende Auswirkungen auf die VO zur Finanzierung von Pflegeleistungen (SGS 362.14), namentlich auf die Restkosten der Gemeinden. Diese erfahren eine Entlastung, indem die per 1. Januar 2019 eingerechneten Kosten für Mittel und Gegenstände von 1.20 Franken pro abgerechnete Pflegestunde wieder abgezogen werden. Das würde bedeuten, dass der geltende Kostensatz von aktuell 77.85 Franken auf den 1. Oktober 2021 und bis zum Auslaufen der Interimslösung Ende 2022 um 1.20 Franken auf 76.65 Franken reduziert würde. Entsprechend würden die Pflegenormkosten um den MiGeL-Minderkosten in der 3 Die öffentliche Hand würde gemäss BAG für den stationären Pflegebereich schweizweit um ca. 55 Mio. und im ambulanten Bereich um weitere rund 10 Mio. Franken entlastet werden. 4 Der neue Abs. 3 von Art. 24 KLV (SR 832.112.31) präzisiert, dass wenn für ein Produkt ein Betrag in Rech- nung gestellt wird, der über dem Höchstvergütungsbetrag oder dem [neu] reduzierten Höchstvergütungsbe- trag liegt, die Differenz zu Lasten der versicherten Person geht. 5 Hauptbeschlusspunkt dieses RRB ist die Anpassung der VO zur Finanzierung von Pflegeleistungen (SGS 362.14), die nach wie vor gilt. RRB Nr. 2021-1362 vom 28. September 2021 2/10
VO (SGS 362.14) angepasst. Da unterjährige VO-Anpassungen mit hohem administrativem Auf- wand verbunden sind und drei Monate später wieder einer Anpassung bedürfen, hat das Amt für Gesundheit zwei gleichwertige Varianten ausgearbeitet, die sich bloss in der zeitlichen Abfolge un- terscheiden (siehe weiter unten in Kapitel 2.3.4). 2.3.3. Zusätzliche Probleme bei der unterjährigen VO-Anpassung Grundsätzlich ist der Nachvollzug von nationalem Recht bei der Lösung der MiGeL-Problematik unbestritten. In der Diskussion mit Gemeinden und den involvierten APH hat sich gezeigt, dass eine unterjährige Anpassung der PNK bereits per 1. Oktober 2021 für alle Beteiligten grössere ad- ministrative Aufwendungen mit entsprechenden finanziellen Folgen auslösen würden. Sowohl bei den Gemeinden6 wie auch bei den APH muss auf diesen Zeitpunkt der in den Systemen hinter- legte PNK-Tarif für jede der 12 Pflegestufen angepasst werden. Die Gemeinden müssen überdies bei einigen Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern die Zusatzbeiträge neu berechnen und an- passen lassen. Drei Monate später wiederholt sich der Anpassungsbedarf für die Betreuungs- und Hotellerietaxen zusammen mit der Senkung der EL-Obergrenze und der jährlichen Neuprüfung al- ler EL-Anträge. Die APH müssen überdies für drei Monate neue Taxlisten erstellen, ihre Homepages und Regle- mente anpassen, Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, deren Angehörige und Beistände in- formieren. Weiter müssten die APH mit den Krankenversicherern bereits per 1. Oktober 2021 Ta- rifverträge abschliessen. Schliesslich müsste auch die Sozialversicherungsanstalt (SVA) innerhalb von drei Monaten einen zusätzlich hohen Aufwand nur für die Anpassung der knapp 2'000 EL-Verfügungen leisten. Die SVA hat sich daher in ihrer Anhörung für die 2. Variante ausgesprochen. Von diesen Problemen kaum betroffen ist der Kanton. Für ihn fallen lediglich die MiGeL-Kosten beim erhöhten Pflegebedarf nach § 1bis der VO zur Finanzierung von Pflegeleistungen (SGS 362.14) an. Für die meisten dieser Produkte (Produkte der Kategorie C) gilt zudem noch eine 12- monatige Übergangsregelung ab 1. Oktober 2021. 2.3.4. Verschiebung der Anpassung des MiGeL-Zuschlages um drei Monate Damit diese Probleme und deren Dringlichkeit entschärft werden können, kann der Zeitpunkt des Nachvollzugs von Bundesrecht alternativ um drei Monate hinausgezögert werden. Um die gleiche finanzielle Entlastung zu erreichen muss der PNK-Satz anstatt um 1.20 Franken pro Pflege- stunde per 1. Oktober 2021 erst per 1. Januar 2022 gekürzt werden, dafür um 1.50 Franken für ein Jahr. Damit würde der Anteil, den die Gemeinden bereits ab Oktober 2021 zugute hätten, in den Abschlag für das Jahr 2022 eingerechnet. Aus rechtlicher Sicht besteht für den Kanton ein gewisser Spielraum im Nachvollzug von Bundesrecht. Die VGD stellt deshalb mit dieser Vorlage den Gemeinden und den APH zwei Varianten vor, wel- che zur Lösung der MiGeL-Problematik geeignet erscheinen: Variante 1: Reduktion des PNK-Satzes um 1.20 Franken pro Stunde ab 1. Oktober 2021. Variante 2: Reduktion des PNK-Satzes um 1.50 Franken pro Stunde ab 1. Januar 2022. 6 Sollten sich die Gemeinden in ihrer Versorgungsregion der Tarifproblematik angenommen haben, würde der Aufwand selbstverständlich nur einmal, und nicht in jeder Gemeinde anfallen. RRB Nr. 2021-1362 vom 28. September 2021 3/10
Tabelle 1: Beiden Varianten ist gemeinsam, dass der bisherige PNK-Satz von 77.85 Franken bis zum In- krafttreten beibehalten würde. Diese einfache Regelung käme sowohl den Restkostenzahlern wie auch den Leistungserbringern entgegen und hätte auf die Bewohnerinnen und Bewohner der APH keinen Einfluss. Zudem kön- nen für eine möglichst reibungslose Umstellung der Systeme weitere drei Monate Zeit gewonnen werden. 2.3.5. Tabellarische Gegenüberstellung der beiden Varianten und der aktuellen Situation Tabelle 2: In dieser Tabelle werden die PNK-Sätze gemäss RRB Nr. 2018-1728 vom 13. November 2018 hergeleitet. Bei Variante 1 ist der PNK-Satz 76.65 Franken. 30 Rappen tiefer liegt er bei Variante 2. Diese würde erst auf den 1. Januar 2022 zusammen mit allen anderen Anpassungen eingeführt. 2.3.6. Auswirkungen der beiden Varianten auf die Pflegekosten im Kanton Basel-Landschaft Tabelle 3: Für die Berechnung der künftigen Pflegekosten im Kanton Basel-Landschaft liegen die jeweiligen errechneten PNK-Sätze zugrunde. Zudem wird von rund 1.6 Millionen stationär erbrachter Pflegestunden in den APH im Kanton Basel-Landschaft pro Jahr ausgegangen. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 – 31. Dezember 2022 bedeutet dies ein Pflegevolumen von rund 2 Millionen Stunden. Bei Variante 1 wird das gesamte Pflegevolumen zu 76.65 Franken abgerechnet. Variante 2 differenziert die Pflegekosten. Für die letzten drei Monate im Jahr 2021 wird die Pflege mit dem aktuellen Satz von 77.85 Franken verrechnet. Der neue tiefere Pflegekostensatz käme erst per 1. Januar 2022 zur Geltung. Gemäss Modellbedingung hätte Variante 2 im Jahr 2021 gegenüber der Variante 1 Mehrkosten von knapp einer halben Million Franken. Diese würden aber durch den um 30 Rappen tieferen Kostensatz im Jahr 2022 wieder ausgeglichen. 2.3.7. Auswirkungen auf die VO zur Finanzierung von Pflegeleistungen (SGS 362.14) Die Inkraftsetzung der VO über die Finanzierung von Pflegeleistungen (SGS 362.14) mit den neuen angepassten PNK-Sätzen für die 12 Pflegebedarfsstufen könnte ohne weiteres bundes- rechtskonform per 1. Oktober 2021 angepasst werden. Die neuen Tarife würden auf den 1. Januar 2022 wie folgt wirksam (gerundet): RRB Nr. 2021-1362 vom 28. September 2021 4/10
Tabelle 4: Die Pflegevergütung in den APH wird je nach Aufwand in 12 Bedarfsstufen eingeteilt. Pro Stufe werden 20 Minuten Pflegeleistungen erbracht. Sie werden mit dem Kostenstundensatz von aktuell 77.85 Franken gerechnet (blauhinterlegte Spalte). Variante 1 rechnet per 1. Oktober 2021 mit um 1.20 tieferen Pflegenormkosten. Die grünhinterlegte Spalte mit den Kostensätzen der 12 Pflegebedarfsstufen käme bei Variante 2 erst ab 1. Januar 2022 zur Anwendung. Bei ihr ist der Kostensatz um 1.50 Franken tiefer hinter- legt. Bis 31. Dezember 2021 würden die Pflegeleistungen in den APH im Kanton Basel-Landschaft weiterhin mit einem Kostensatz von 77.85 Franken pro Stunde abgerechnet. 2.3.8. Auswirkungen auf Pflegekosten für den Kanton Basel-Landschaft Gemäss § 1bis der VO zur Finanzierung von Pflegeleistungen (SGS 362.14) trägt der Kanton einen Teil der Kosten beim sogenannten erhöhten Pflegebedarf. Ist dieser bei einer Bewohnerin oder ei- nes Bewohners eines APH höher als vier Stunden pro Tag (> Pflegestufe 12), trägt der Kanton die dadurch entstehenden Kosten, abzüglich des Beitrags des Krankenversicherers und der versicher- ten Person. Sie werden nach Aufwand mit dem geltenden Pflegekostensatz pro Stunde abgegol- ten. Derzeit liegt dieser bei 77.85 Franken. Nach Abzug des MiGeL-Zuschlags beläuft er sich ab 1. Oktober 2021 auf 76.65 Franken bei Variante 1 bzw. bei Variante 2 ab 1. Januar 2022 auf 76.35 Franken. Nach einer Übergangsfrist für MiGeL-Produkte der Kategorie C (siehe unten) würden für den Kanton zudem die zusätzlichen Kosten für Produkte der Mittel- und Gegenständeliste wegfal- len, welche sich aus dem erhöhten Pflegebedarf ergeben. Schliesslich würde der Aufwand wegfallen, die benötigten Produkte der Mittel- und Gegenstände- liste gemäss § 1bis Abs. 3 vorgängig durch das Amt für Gesundheit überprüfen zu lassen. 2.3.9. Einjährige Übergangsregelung mit Kostenfolgen für die Gemeinden und den Kanton Die Liste für Mittel und Gegenstände (MiGeL) wird künftig in drei Kategorien (A-C) aufgeteilt. In der neuen Kategorie C7 wird Pflegematerial aufgeführt, welches ausschliesslich zur Anwendung durch Fachpersonal geeignet ist. Gemäss Übergangsregelung im neu angepassten KVG (SR 832.10) ist 7 In der Kategorie A ist übliches Verbrauchsmaterial der Pflege enthalten, das nicht namentlich aufgeführt sein wird und weiterhin in die Pflegekosten einfliesst. Die Kategorie B enthält vorerst alle anderen Pflegemateria- lien. Die Aufnahme der Pflegematerialien in die Kategorie C erfolgt ab Inkrafttreten der KLV (SR 832.112.31) auf Antrag und nach einem Aufnahmeverfahren durch eine eigens dafür eingesetzte Expertenkommission. RRB Nr. 2021-1362 vom 28. September 2021 5/10
es möglich, dass während eines Jahres die Materialien noch nach bisheriger Methode vergütet, und somit dem Restkostenfinanzierer in Rechnung gestellt werden. Für die APH bedeutet diese Regelung, dass sie den Krankenversicherern die Mittel und Gegen- stände bereits per 1. Oktober 2021 in Rechnung stellen, und die (verstärkte) Senkung der PNK erst per 1. Januar 2022 für ein Jahr in Kraft tritt. Anschliessend läuft die Interimslösung für die PNK 2019–2022 aus. PNK ab 2023 müssen neu vom Regierungsrat festgelegt werden. 2.3.10. Künftige Anpassung der PNK im stationären Bereich Die vierjährige Laufzeit gemäss RRB 2018-1728 vom 13. November 2018 (Interimslösung) bleibt weiterhin gültig. Die Bearbeitung des laufenden VAGS-Projekts zur Anpassung des EG KVG (SGS 362) (Übertragung der Kompetenz der PNK-Festlegung auf die Versorgungsregionen) hat sich auf- grund der Pandemie verzögert. Deshalb muss gemäss geltendem Recht mit einer nochmaligen Neuanpassung der PNK auf das Jahr 2023 durch den Regierungsrat gerechnet werden. Die Kos- ten für MiGeL werden weiter aus den anrechenbaren Pflegekosten ausgeschieden. 2.3.11. Auswirkungen der KLV-Anpassung auf den ambulanten Pflegebereich Die MiGeL-Problematik hat sich im ambulanten Pflegebereich ebenfalls manifestiert. Mit Schreiben vom 15. August 2018 hat der Vorsteher der VGD, RR Thomas Weber, den Gemeinden empfohlen, die ausgewiesenen Ertragsausfälle der betroffenen Spitex-Organisationen in Zusammenhang mit der MiGeL-Problematik bis auf weiteres zu übernehmen. Diese Regelung ist in Absprache mit den Verbänden der involvierten Institutionen und Gemeinden getroffen worden. Sie ist nicht Bestandteil der VO zur Finanzierung von Pflegeleistungen (SGS 362.14), und deshalb nicht Gegenstand die- ser Vorlage. 2.4. Strategische Verankerung / Bezug zum Regierungsprogramm (Referenz-Nr.) oder zur Langfristplanung Siehe S. 54 AFP 2019–2022 2.5. Rechtsgrundlagen EG KVG (SGS 362) § 15bbis VO zur Finanzierung von Pflegeleistungen (SGS 362.14) § 1bis 2.6. Finanzielle Auswirkungen Voraussichtliche Mehr- oder Minderausgaben resp. Mehr- oder Mindereinnahmen (§ 4a Abs. 1 Bst. a Vo FHG): ☐ Ja ☒ Nein Die Verordnungsänderung hat kurzfristig keine finanziellen Auswirkungen auf den Kanton. Mittel- fristig könnte es aber zu geringfügigen Einsparungen kommen. Nutzniesser der neuen bundesrechtlichen Regelung sind im Kanton BL die Gemeinden. Diese werden um rund 1,9 Millionen Franken pro Jahr entlastet. Mittelfristig dürfte die Neuregelung auch beim Kanton zu – allerdings sehr geringfügigen – Einsparungen führen. Auswirkungen auf den Aufgaben- und Finanzplan (§ 4a Abs. 1 Bst. a Vo FHG): ☐ Ja ☒ Nein Auswirkungen auf den Stellenplan (§ 4a Abs. 1 Bst. a Vo FHG): ☐ Ja ☒ Nein Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Risiken (§ 35 Abs. 1 Bst. k, § 49–51 Vo FHG): RRB Nr. 2021-1362 vom 28. September 2021 6/10
Mit der vorgesehenen Lösung wird der Nachvollzug von angepasstem Bundesrecht bestmöglich umgesetzt. Auf die Erstellung einer eigentlichen Wirtschaftlichkeitsrechnung oder gar einer Nutz- wertanalyse kann verzichtet werden, da keine Alternativen zur Verfügung stehen (siehe dazu § 50 FHV). 2.7. Regulierungsfolgenabschätzung (§ 4 KMU-Entlastungsgesetz und § 58 Abs.1 Bst. e und ebis Geschäftsordnung Landrat) Ausführungen über die finanziellen, volkswirtschaftlichen, gesellschaftlichen, ökologischen und we- sentlichen regionalen Auswirkungen der Vorlage, über deren finanzielle und übrigen Auswirkungen auf die Gemeinden sowie Regulierungsfolgenabschätzung gemäss § 4 KMU-Entlastungsgesetz. Keine Bemerkungen. 2.8. Weitere Auswirkungen Keine Bemerkungen. 2.9. Ergebnis des allfälligen Mitberichtsverfahrens der Direktionen / der Anhörung der Gemeinden und / oder Dritter Anlässlich der verkürzt geführten Anhörung8 sind die Gemeinden und die APH als Betroffene der bundesrechtlichen Anpassung ausdrücklich gebeten worden, sich auch darüber zu äussern, wel- che der beiden aufgeführten Varianten sie zur Lösung der MiGeL-Problematik bevorzugen würden, um dem Regierungsrat eine Entscheidungsgrundlage zur Verfügung zu stellen. 2.9.1. Mitberichtsverfahren FKD, BKSD, LKA sowie RDRL wurden Mitbericht eingeladen. Die gemeldeten Anliegen sind alle- samt in den RRB eingeflossen. Das Anliegen der FKD, dass in der Verordnungsanpassung die Pflegenormkosten 2023 ebenfalls aufgenommen werden sollten, weil sonst die Gefahr bestünde, dass die Pflegenormkosten ab 2023 zu tief angesetzt würden, kann unmittelbar von der VGD nicht umgesetzt werden. Hingegen wird bei der Ermittlung der Pflegenormkosten ab 2023, wie bisher praktiziert, die Kostensituation der stationären Pflege gemäss Somed-Statistik des Bundesamts für Statistik in Betracht gezogen. Die Kosten für die MiGeL-Produkte sind separat erfasst bzw. werden aus dem Kostenträger «Pflege» herausgerechnet. Damit wird das Grundanliegen der FKD berücksichtigt. 2.9.2. Anhörung der Gemeinden und der Leistungserbringer sowie deren Verbände – Anhörung des Verbands Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) Der VBLG ist erfreut darüber, dass die Krankenversicherer wieder die Produkte aus der MiGeL übernehmen müssten. Hinsichtlich der Variantenwahl gibt der VBLG der 2. den Vorzug, nämlich, dass unter der Prämisse, dass in der Summe die gleichen Entlastungen für die Gemeinden anfal- len würden, der Umsetzungstermin auf den 1. Januar 2022 erfolgen sollte. – Baselbieter Gemeinden, die sich an der Anhörung beteiligt haben 20 Gemeinden und eine Versorgungsregion im Namen von 10 Gemeinden haben sich zu dieser Thematik geäussert. 8 Da die Änderungen von KVG (SR 832.10) und KLV (SR 832.112.31) durch den Bundesrat bereits per 1. Oktober 2021 in Kraft treten, und dies den Kantonen erst anfangs Juni mitgeteilt worden ist, ist aus zeitli- chen Gründen leider bloss eine verkürzte Anhörung möglich. RRB Nr. 2021-1362 vom 28. September 2021 7/10
Die Alters- und Pflegeregion Liestal (APRL) hat eine eigene Stellungnahme eingegeben. Die zehn Mitgliedergemeinden, namentlich die Gemeinden Arisdorf, Bubendorf, Frenkendorf, Füllinsdorf, Hersberg, Lausen, Liestal, Lupsingen, Seltisberg und Ziefen, würden die Verord- nungsanpassung begrüssen. Bezüglich deren Einführung der Verordnung würde die APRL Vari- ante 2 vorziehen. Für Gelterkinden, Hölstein, Oberdorf, Pratteln, Therwil und Titterten macht es aufgrund des hohen Aufwands keinen Sinn, eine unterjährige Anpassung der PNK vorzunehmen, wenn die glei- che finanzielle Entlastung im nächsten Jahr erfolgt. Daher bevorzugen sie Variante 2 und unter- stützen die Haltung des VBLG. Ohne eine eigene Begründung aufzuführen, befürworten auch die Gemeinden Bennwil, Biel-Benken, Bretzwil, Ettingen, Laufen, Nenzlingen, Niederdorf, Pfeffingen, Reinach und Rothenfluh die Stellungnahme des Gemeindeverbands. Eine frühere Reduktion der PNK wäre aus Sicht Brislachs aufgrund der Kurzfristigkeit weder von der SVA noch von den Institutionen zu stemmen und in Anbetracht des nahenden Jahresendes, nicht sinnvoll, weil zu Jahresbeginn die Neuberechnungen und Verfügungen ohnehin neu erstellt werden müssten. Allschwil hält einen Start per 4. Quartal 2021 in der Praxis kaum für umsetzbar. Beide Gemeinden sprechen sich bei der Wahl der Variante im Sinne des VBLG aus. Schliesslich bevorzugt Oberwil wie alle obgenannten Gemeinden Variante 2. Der Gemeinderat von Dittingen beschliesst entgegen der Stellungnahme des VBLG, dass die Umsetzung bereits am 1. Oktober 2021 erfolgen sollte. Der zuständige Ressortchef hätte mit dem Leiter des Altersheims besprochen, dass die Produkte bereits jetzt verabreicht, und die anfallenden Kosten bezahlt werden sollten, und nicht erst per 1. Januar 2022. Für die APH entstünde mit der Umsetzung des Entwurfs auf das 4. Quartal ein zeitlicher Druck, die Abrechnungen könnten jedeoch rückwirkend angepasst werden. Anlässlich der Generalversammlung vom 15. März 2001 haben die Delegierten des VBLG be- schlossen, dass sich diejenigen Gemeinden, die keine eigene Vernehmlassung einreichen, sich der Vernehmlassung des VBLG anschliessen würden und bei der Auswertung der Vernehmlas- sung entsprechend zu beachten seien. In diesem Sinn haben sich mit einer Ausnahme sämtliche Gemeinden des Kantons explizit oder stillschweigend der Anhörungsantwort des VBLG angeschlossen bzw. begrüssen den vorliegen- den Beschluss mit der Umsetzung der PNK-Anpassung auf den 1. Januar 2022. – Anhörung von Curaviva Baselland bzw. der Alters- und Pflegeheime Variante 1 führt aus Sicht von CURAVIVA Baselland bei über 3'000 Heimbewohner für die APH, für die Gemeinden und für die SVA zu einem immensen Mehraufwand, da bei den Gemeinden und der SVA innert drei Monaten u.a. zweimal Pflegenormkosten in die Systeme eingepflegt werden müssten und weil die APH an den IT-Systemen Anpassungen vornehmen und die Bewohner und Angehörigen informieren müssten. CURAVIVA Baselland befürwortet deshalb Variante 2. Weder für die Gemeinden noch für die Pflegeheime ergäben sich dadurch finanzielle Vor- oder Nachteile. In beiden Fällen würden die Gemeinden um rund 1.9 Millionen Franken p.a. entlastet. Hingegen würde etwas mehr Zeit für die Klärung der Details bei der Rechnungsstellung gewonnen werden. Zudem weist CURAVIVA Baselland darauf hin, dass viele Fragen im Zusammenspiel mit den Krankenversicherern noch offen seien. CURAVIVA Schweiz sei mit den Krankenversicherern in Verhandlung, damit die entsprechenden Anpassungen bei den Administrativverträgen rechtzeitig vorgenommen werden könnten. Schon jetzt sei klar, dass mit den Krankenversicherern definitiv keine Einigung auf pauschale Beiträge möglich sei. Die MiGeL müssten von den APH einzeln ab- gerechnet werden. Zwei weitere Punkte im Zusammenhang mit der Verordnungsanpassung auf Bundesebene seien immer noch unklar. So gäbe es keine Klarheit über die verschiedenen MiGeL-Produktgruppen und RRB Nr. 2021-1362 vom 28. September 2021 8/10
deren (unterschiedliche) Abrechnung. Schliesslich sei von den APH die Frage der Rechnungsstel- lung an Bewohnern in Fällen, bei denen für MiGeL-Produkte der Tarifschutz aufgehoben wurde, zu klären [Anmerkung: dies wäre der Fall, wenn der mit dem Krankenversicherer verhandelte Tarif unter dem Einstandspreis zu liegen käme]. CURAVIVA Baselland hätte im Hinblick auf den letztge- nannten Punkt gegebenenfalls gerne auf kantonaler Eben geklärt, wie diese Kosten bei EL-Emp- fängern gedeckt würden. Vier APH haben sich zusätzlich zu CURAVIVA Baselland zur Vorlage geäussert: Das APH «Zum Eibach», Gelterkinden, bevorzugt Variante 2. Das APH «Mülimatt», Sissach, stellt klar, dass die Umsetzung per 1. Oktober 2021 für die Heimlandschaft nicht tragbar sei. Der Aufwand zur Umsetzung würde in keinem Verhältnis zum Resultat stehen und wäre in der aktuel- len Phase der Pandemie ein weiterer Belastungspunkt für alle betroffenen Unternehmen. Das APH «Brunnmatt», Liestal, schliesst sich der Stellungnahme von Curaviva Baselland an. Das APH «Am Bachgraben», Allschwil weist auf den unglücklich gewählten Zeitpunkt der Anpassung der Bundesverordnung hin, und dass es deswegen für alle Beteiligten zu einem immensen, unnötigen administrativen Mehraufwand kommen würde. Deswegen erachtet das grösste APH im Kanton Va- riante 2 als richtigen und effizienten Weg für die Anpassung der kantonalen Regelungen an die neuen Vorgaben des Bundes, nicht zuletzt, weil sie saubere Jahr-zu-Jahr-Vergleiche ermöglichen würde und mehr Zeit für die Klärung von Details (neue Verträge, neue MiGeL-Listen, neue Ver- rechnung, usw.) geben würden. Die Thematik an sich sei komplex genug. 2.9.3. Stellungnahme der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) Die VGD nimmt erfreut zur Kenntnis, dass sowohl die Gemeinden wie auch die APH sich für den- selben Umsetzungstermin der KLV-Anpassung betreffend die MiGeL einsetzen. Mit der Wahl von Variante 2 schaffen sich beide Partner ein um drei Monate längeres Zeitfenster für die Vorberei- tung der Anpassung, ohne dass die eine oder andere Partei dabei etwas verlieren würde. Aufgrund des fast einstimmigen Ergebnisses für Variante 2 bei Anhörung und Mitbericht beantragt die VGD dem Regierungsrat, die Umsetzung der KLV-Anpassung betreffend die MiGeL im Kanton Basel-Landschaft auf den 1. Januar 2022 vorzunehmen und den Kosten- satz pro Pflegestunde auf diesen Zeitpunkt für das Jahr 2022 um 1.50 Franken zu senken. 3. Kommunikation und Bulletintext Angabe der Kommunikationsmassnahmen: ☐ Medienkonfe- ☒ Medienmittei- ☐ Kurzmitteilung Regierungsbulletin ☐ keine Kommunikation gemäss IDG renz lung Dienstag (RB Di) (mit Begründung) ☐ Kurzmitteilung Regierungsbulletin Mitt- woch (RB Mi) Angabe des Textes für das Regierungsbulletin/Begründung keine Kommunikation gemäss IDG: 33 /VGD Auswirkungen auf die Pflegenormkosten im stationären Bereich aufgrund bundesrechtli- cher Anpassung der Vergütung des Pflegematerials Eine Kommunikation erfolgt mittels Medienmitteilung. 4. Beschluss ://: 1. Die Änderung der VO zur Finanzierung von Pflegeleistungen (SGS 362.14) wird ge- mäss Beilage beschlossen. 2. Kommunikation der Beschlüsse gemäss Verteiler und Medienmitteilung RRB Nr. 2021-1362 vom 28. September 2021 9/10
Beilagen: – B1: VO über die Finanzierung von Pflegeleistungen (SGS 362.14), Variante 2 Text – B2: VO über die Finanzierung von Pflegeleistungen (SGS 362.14), Variante 2 Synopse – Medienmitteilung Verteiler mit Beilagen: – __Gemeinden BL extern (per Mail) – info@vblg.ch – info@curaviva-bl.ch – info@sva-bl.ch – Preisüberwachung PUE, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Verteiler mit Beilagen: – Landeskanzlei (Gesetzessammlung) – Finanz- und Kirchendirektion – Kantonale Finanzkontrolle (finanzkontrolle@bl.ch) – FKD, Finanzverwaltung (Anna.FelberGass@bl.ch) – VGD, GS (rene.stoecklin@bl.ch / rolf.wirz@bl.ch) – VGD, Amt für Gesundheit (afg@bl.ch) – VGD, Amt für Gesundheit (gabriele.marty@bl.ch / egon.mueller@bl.ch) – Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Die Landschreiberin: RRB Nr. 2021-1362 vom 28. September 2021 10/10
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