BaloiseCombi Haushalt - Produktinformationen und Vertragsbedingungen Ausgabe 2020 - Basler Versicherungen
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
BaloiseCombi Haushalt Produktinformationen und Vertragsbedingungen Ausgabe 2020
2 Produktinformationen Produktinformationen Vertragsbedingungen ab Seite 5 1. Ihr Vertragspartner Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Vertragspartner ist die Basler Versicherung AG, nachfolgend Basler genannt. Der Hauptsitz befindet sich am Aeschengraben 21, Postfach, Die Produktinformationen sollen Ihnen helfen, sich in CH-4002 Basel. Ihren Versicherungsvertragsunterlagen zurechtzufinden. Im Internet finden Sie uns unter: Massgebend für den Inhalt und den Umfang der gegen- www.baloise.ch seitigen Rechte und Pflichten sind ausschliesslich Ihr Versicherungsvertrag und die Vertragsbedingungen (VB). 2. Umfang des Versicherungsschutzes Nachfolgend informieren wir Sie über den zur Auswahl stehenden Versi- Ihr Versicherungsvertrag untersteht schweizerischem cherungsschutz. Dabei handelt es sich um eine Zusammenfassung, die Recht, insbesondere dem Versicherungsvertragsgesetz Ihnen die Orientierung erleichtern soll. Eine abschliessende allgemeine (VVG). Vorbehalten bleibt bei Verträgen mit einem Bezug Beschreibung des Versicherungsschutzes und seiner Einschränkungen zum Fürstentum Liechtenstein die Anwendung dessen können Sie den VB entnehmen. Den von Ihnen zusammengestellten Ver- Rechts, soweit sie zwingend vorgeschrieben ist. In die- sicherungsschutz und individuelle Angaben, wie z. B. die vereinbarte Versicherungssumme, finden Sie in Ihrem Versicherungsvertrag. sen Fällen gelten in Ergänzung dieser VB die «Zusätz- lichen Bestimmungen für Versicherungsverträge, die Folgende Sachen, Kosten und Erträge können Sie einzeln oder in Kom- liechtensteinischem Recht unterstehen». bination versichern: →→ Hausrat Alle dem privaten Gebrauch dienenden beweglichen Sachen. →→ Mobilheim/Wohnwagen Mobiles Haus ohne Strassenzulassung, welches nur mit einem Last- wagen transportiert werden kann oder nicht eingelöster Wohnwagen, samt Zubehör. Die Umgebungsversicherung ist automatisch mitein- geschlossen. →→ Vorsorgeversicherung Neuanschaffungen und Wertsteigerungen von zum Vollwert versi- cherten Sachen an den Versicherungsorten. →→ Motorfahrräder (Mofa) inkl. ihnen gleichgestellten Elektrovelos Motorfahrräder (Mofa) inkl. ihnen gleichgestellten Elektrovelos (mit Tretunterstützung über 25 km/h) für deren Gebrauch auf öffentlichen Strassen Kontrollschilder vorgeschrieben sind. →→ Geldwerte Bargeld, Wertpapiere und Reisechecks, Münzen und Medaillen, Edel- metalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), ungefasste Edelsteine und Perlen, unpersönliche Fahrkarten, Abonnemente und Gutscheine, Prepaid Karten (z. B. Travel Cash Card, Reka-Card oder Lunch-Check). →→ Kosten Aufräumungs- und Entsorgungskosten, Dekontaminationskosten, zusätzliche Lebenshaltungskosten, Schlossänderungskosten, Bewe- gungs- und Schutzkosten, Löschkosten, Schadennachweis- und Expertenkosten, Kosten für Notmassnahmen. Folgende Gefahren und Schäden können versichert werden: →→ Feuer/Elementarereignisse →→ Erdbeben →→ Diebstahl →→ Wasser →→ Glasbruch →→ Hausratkasko →→ Handykasko Ergänzen Sie diesen Versicherungsschutz mit →→ Haftpflichtversicherung →→ Reiseversicherung →→ Rechtsschutzversicherung
3 Produktinformationen Profitieren Sie zudem von den Zusatzdeckungen 8. Weitere Ihnen obliegende Pflichten →→ Sicherheitsbaustein Sorglos Sie müssen die Ihnen gestellten Risikofragen wahrheitsgetreu sowie →→ Sicherheitsbaustein Protection vollständig beantworten (vorvertragliche Anzeigepflicht) und uns wäh- →→ Assistance rend der Laufzeit Ihres Versicherungsvertrages eintretende Änderungen der Risikomerkmale, die zu einer Gefahrenerhöhung oder -minderung 3. Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich führen, anzeigen. Ihre Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertragsdauer ein- Zur Vermeidung einer allfälligen Unterversicherung und daraus später treten oder verursacht werden. resultierender Leistungskürzung empfehlen wir Ihnen in der Hausratver- Den geografischen Geltungsbereich entnehmen Sie bitte den VB und sicherung, mit Hilfe des Inventarblattes der Basler, den richtigen Versi- Ihrem Versicherungsvertrag. cherungswert zu ermitteln. Tritt ein Schadenfall ein, melden Sie diesen bitte umgehend dem Kun- 4. Beginn des Versicherungsschutzes denservice der Basler, den Sie weltweit rund um die Uhr unter folgender Der Versicherungsschutz beginnt an dem im Versicherungsvertrag Nummer erreichen: 00800 24 800 800 sowie +41 58 285 28 28 bei Ver- genannten Datum. bindungsschwierigkeiten im Ausland. Die Schadenmeldung kann auch über das Internet (www.baloise.ch) 5. Dauer des Versicherungsschutzes oder per E-Mail (kundenservice@baloise.ch) vorgenommen werden. Ist die Versicherung auf ein Jahr oder eine längere Dauer abgeschlossen, Bei Diebstahl verständigen Sie bitte unverzüglich die Polizei. Geht Ihr verlängert sich der Versicherungsvertrag nach Ablauf der vereinbarten Reisegepäck verloren oder wird es beschädigt, so müssen Sie sich Scha- Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn nicht denursache und -umfang durch die Transport- oder Reiseunternehmung eine der Vertragsparteien spätestens 3 Monate vorher eine schriftliche bescheinigen lassen. Kündigung erhalten hat. Im Rechtsschutzverfahren ist zuerst die Basler telefonisch zu benach- 6. Prämie und Selbstbehalte richtigen, damit sofort die geeigneten Massnahmen eingeleitet werden können. Die Schadenerledigung selber erfolgt durch die Rechtsdienste Die Prämie wird pro Versicherungsjahr festgesetzt und ist im Voraus der Assista Rechtsschutz AG, Ch. de Blandonnet 4, 1214 Vernier/Genève. zu bezahlen. Die Höhe der Prämie hängt von den versicherten Risiken und der vereinbarten Deckung ab. Halbjährliche Zahlung kann unter Sie sind verpflichtet, während und nach dem Schadenereignis für bestimmten Voraussetzungen gegen Entrichtung eines Zuschlages ver- die Erhaltung der versicherten Sache zu sorgen und durch geeignete einbart werden. Massnahmen zur Verminderung des Schadens beizutragen (Rettungs- und Schadenminderungspflicht). Ebenso sind Veränderungen an den Erlischt der Versicherungsvertrag vor Ablauf eines Versicherungsjahres, beschädigten Sachen zu unterlassen, welche geeignet sind, die Fest- erstattet Ihnen die Basler die bezahlte Prämie anteilig zurück. Davon stellung der Schadenursache oder dessen Höhe zu erschweren oder abweichend ist die Prämie für die zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung zu vereiteln (Veränderungsverbot). Sie haben jede Auskunft über den laufende Versicherungsperiode vollständig geschuldet, wenn Schaden zu geben und die für die Begründung des Entschädigungsan- →→ Sie den Versicherungsvertrag innerhalb von 12 Monaten nach Ver- spruchs nötigen Angaben zu erteilen (Auskunftspflicht). Für die Scha- tragsabschluss aufgrund eines Schadenfalls kündigen denhöhe sind Sie beweispflichtig (Quittungen, Belege). →→ der Versicherungsvertrag wegen eines von der Basler entschädigten Totalschadens dahinfällt. Der Schaden wird entweder durch die Parteien selbst, durch einen gemeinsamen Experten oder in einem Sachverständigenverfahren fest- Im Schadenfall tragen Sie, falls vereinbart, einen Teil des Schadens gestellt. selbst (Selbstbehalt). Verletzen Sie schuldhaft die erwähnten Pflichten, so kann die Basler den 7. Zahlungsverzug und Mahnfolgen Versicherungsvertrag kündigen. Beeinflusst die schuldhafte Pflichtver- letzung den Schadeneintritt oder -umfang, kann die Basler ihre Leistung Wird die Prämie nach einer schriftlichen Mahnung nicht bezahlt, setzt reduzieren oder gar verweigern. Ihnen die Basler eine 14-tägige Nachfrist an. Verstreicht diese unge- nutzt, ruht Ihr Versicherungsschutz (Deckungsunterbruch). 9. Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles Mit vollständiger Zahlung der ausstehenden Prämien und sämtlicher Bei leichtfahrlässiger Herbeiführung des Schadens erhalten Sie die vol- Gebühren kann der Versicherungsvertrag wieder in Kraft gesetzt wer- len Leistungen. Wird der Schaden grobfahrlässig (unter Verletzung ele- den. Massgebend für das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes mentarer Vorsichtsgebote) verursacht, kann die Basler ihre Leistung ist der Zeitpunkt der Zahlung. Für die Zeit des Unterbruchs erhalten Sie kürzen. rückwirkend keinen Versicherungsschutz. Der Versicherungsvertrag erlischt 2 Monate nach der im Mahnschreiben angesetzten 14-tägigen Nachfrist, es sei denn die Basler fordert die aus- stehende Prämie rechtlich ein (Betreibung).
4 Produktinformationen 10. Ende des Versicherungsschutzes Recht aufmerksam gemacht, uns schriftlich mitteilen zu können, wenn Sie nicht beworben werden wollen. Der Versicherungsvertrag endet durch Kündigung sowie aus den von Gesetz oder Vertrag vorgesehenen Gründen. Datenaustausch: Im Interesse sämtlicher Versicherungsnehmer fin- Kündigende Partei Kündigungsgründe Kündigungsfrist/ Erlöschenszeitpunkt det unter Umständen auch ein Datenaustausch mit Vor- und Rückversi- -termin cherern im In- und Ausland statt. Um Ihnen einen preisgünstigen und beide Vertrags Ablauf der im Versiche- 3 Monate Vertragsablauf umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, wird ein Teil parteien rungsvertrag genann- unserer Leistungen durch rechtlich selbstständige Unternehmen im In- ten minimalen Laufzeit und zum Teil auch im Ausland erbracht. Daher sind wir, im Rahmen der Schadenfall, in wel- Versicherer: 30 Tage nach Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses und unter Beachtung der chem durch die Bas- spätestens bei Aus- Zugang der Kündi- ler Leistung erbracht zahlung gung beim Versiche- gesetzlichen Vorschriften, auf die konzerninterne wie auch konzernex- wurde rungsnehmer terne Weitergabe Ihrer Daten angewiesen. Versicherungsnehmer: 14 Tage nach Zugang Vermittler können die für die Betreuung und Beratung notwendigen spätestens 14 Tage der Kündigung beim seit Kenntnis der Aus- Versicherer Angaben aus den bei uns über Sie angelegten Daten erhalten. Vermitt- zahlung ler sind gesetzlich und vertraglich verpflichtet, ihre besondere Schwei- Versicherungs- Prämien- und Selbst- vor Ablauf des laufen- Ablauf des laufen- gepflicht sowie die Bestimmungen des DSG zu beachten. Unabhängige nehmer behaltserhöhung, den Versicherungs- den Versicherungs- Broker erhalten nur dann Einsicht in diese Daten, wenn sie vom Kunden aufgrund z. B. Tarif jahres jahres änderungen (ausge- dazu ermächtigt wurden. nommen automatische Summenanpassung Auskunfts- und Berichtigungsrecht: Sie haben nach Massgabe des DSG beim Hausrat/Mobil- das Recht, von uns Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche Daten heim/Wohnwagen) wir von Ihnen bearbeiten. Sie können ferner verlangen, dass unrichtige Prämienerhöhung auf- 30 Tage ab Zugang der 30 Tage nach Daten berichtigt werden. grund wesentlicher Anzeige betreffend die Zugang der Gefahrerhöhung Prämienerhöhung Kündigung 12. Beschwerden Verletzung der vor 4 Wochen ab Kenntnis Zugang der vertraglichen Informa- der Verletzung, längs- Kündigung Bitte wenden Sie sich in Beschwerdefällen an: tionspflicht gemäss tens 1 Jahr ab Vertrags- Art. 3 VVG abschluss Basler Versicherung AG Versicherer Verletzung der vorver- 4 Wochen ab Kenntnis Zugang der Beschwerdemanagement traglichen Anzeige- der Verletzung Kündigung pflicht Aeschengraben 21, Postfach CH-4002 Basel Wesentliche Erhöhung 30 Tage ab Zugang der 30 Tage nach der Gefahr Anzeige betreffend die Zugang der Telefon: 00800 24 800 800 Gefahrerhöhung Kündigung E-Mail: beschwerde@baloise.ch Versicherungsbetrug keine Zugang der Kündigung In der Regel kann der von den Änderungen betroffene Teil oder aber der gesamte Versicherungsvertrag gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Erlöschensgründe Erlöschenszeitpunkt Umzug ins Ausland sofort Konkurs des Versicherungsnehmers Konkurseröffnung 11. Datenschutz Im Interesse einer effizienten und korrekten Vertragsabwicklung sind wir als Versicherungsunternehmen auf die elektronische Datenbear- beitung angewiesen. Bei der Bearbeitung Ihrer Daten beachten wir das Schweizerische Datenschutzgesetz (DSG). Einwilligungsklausel: Im Hinblick auf die Datenbearbeitung beinhaltet Ihr Versicherungsantrag eine Einwilligungsklausel, mit der Sie uns zur gesetzeskonformen Datenbearbeitung ermächtigen. Datenbearbeitung: Bearbeiten bedeutet jeder Umgang mit Personen- daten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, ins- besondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekannt geben, Archivieren oder Vernichten von Daten. Wir bearbei- ten die für Vertragsabschlüsse sowie Vertrags- und Schadenabwicklung relevanten Daten. In erster Linie werden dabei Ihre Angaben aus dem Versicherungsantrag und der Schadenanzeige bearbeitet. Allenfalls nehmen wir Rücksprache mit Dritten (z. B. Vorversicherer). Schliesslich bearbeiten wir Ihre Daten auch im Zusammenhang mit Produktoptimie- rungen sowie für interne Marketingzwecke. Im Antrag werden Sie auf Ihr
5 Vertragsbedingungen | Hausratversicherung – Hausrat | Mobilheim/Wohnwagen Vertragsbedingungen Hausratversicherung Kein Versicherungsschutz besteht für A1.20 einzeln bezeichnete Sachen und Haustiere, für die eine separate Versi- A1 Hausrat cherung besteht sowie Sachen, die bei einer kantonalen Versicherung versichert sind oder versichert werden müssen. A1.21 Versicherungsschutz Geldwerte. Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: A1.22 Sachen, die nicht Hausrat sind, wie A1 →→ Motorfahrzeuge inkl. Anhänger (ausgenommen sind ferngesteuerte Hausrat, das heisst alle dem privaten Gebrauch dienenden beweglichen Modellfahrzeuge) Sachen, inklusive →→ Zubehör von Motorfahrzeugen, d. h. am Fahrzeug nicht fest montierte →→ Schmuck, Armband- und Taschenuhren Sachen, sofern dafür eine Kaskoversicherung besteht (z. B. Pneus, →→ Fahrräder sowie diesen gleichgestellten Motorfahrzeugen (z. B. Elek- Skiträger etc.) trovelos mit Tretunterstützung bis 25 km/h) und fahrzeugähnliche →→ Mobilheim Geräte →→ Wohnwagen →→ geleaste und gemietete Gegenstände →→ Wohnmotorwagen →→ Fahrnisbauten sind bewegliche Bauten, die nicht als Dauereinrich- →→ Schiffe, für die bei einer Benützung eine obligatorische Haftpflicht- tung erstellt worden sind und die nicht als Gebäude versichert sind versicherung vorgeschrieben ist (ausgenommen sind Kites) oder versichert werden müssen →→ Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eingetragen werden müs- →→ Haustiere sen (ausgenommen sind Fallschirme, Hängegleiter, Gleitschirme, →→ privat erworbene Berufswerkzeuge und -kleider von Unselbstständig Deltasegler und ferngesteuerte Fluggeräte bis 30 kg Gewicht) erwerbenden →→ Motorfahrräder (Mofa) inkl. ihnen gleichgestellten Elektrovelos (mit Entschädigungsgrundlage = Neuwert Tretunterstützung über 25 km/h) Besonderheiten bei Schmuck, Armband- und Taschenuhren A1.23 Im Rahmen der Versicherungssumme für Hausrat sind Schmuck, Arm- Kosten für die Wiederherstellung von Bild-, Ton- oder Datenaufzeichnun- band- und Taschenuhren bei Diebstahl bis maximal 50 000 CHF versi- gen und EDV-Software auf Datenträgern jeder Art. chert. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn Schmuck, Armband- und Taschenuh- ren zum Zeitpunkt des Schadenereignisses von den versicherten Perso- nen getragen werden oder in einem Sicherheitsbehältnis eingeschlos- sen sind. Als Sicherheitsbehältnisse gelten eingemauerte Wandtresore A1.1 Mobilheim/Wohnwagen oder Kassenschränke über 100 kg Gewicht. Versicherungsschutz Grundlage für die Berechnung der Entschädigung Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: A1.1 Neuwert Das Mobilheim (mobiles Haus ohne Strassenzulassung, welches nur mit Neuanschaffung oder gleichwertiger Ersatz zur Zeit des Schadenfalles einem Lastwagen transportiert werden kann) oder der nicht eingelöste abzüglich Restwert des beschädigten Hausrats. Neuanschaffung oder Wohnwagen samt Zubehör. gleichwertiger Ersatz eines Haustieres zur Zeit des Schadenfalles. Entschädigungsgrundlage = Neuwert Ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt. Entschädigungsgrundlage für Sachen, die nicht mehr gebraucht werden Beschädigter Hausrat/Verletzte Haustiere = Zeitwert Reparatur- resp. Heilungskosten, höchstens jedoch der Wert der Neu- anschaffung. Grundlage für die Berechnung der Entschädigung Neuwert Neuanschaffung oder gleichwertiger Ersatz zur Zeit des Schadenfalles abzüglich Restwert des beschädigten Mobilheimes/Wohnwagens. Ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt. Zeitwert Neuwert abzüglich Wertverminderung durch Abnützung oder aus ande- ren Gründen. Vorhandene Reste werden zum Zeitwert berechnet. Ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt.
6 Vertragsbedingungen | Mobilheim/Wohnwagen | Umgebungsversicherung | Vorsorgeversicherung | Motorfahrräder (Mofa) inkl. ihnen gleichgestellten Elektrovelos Kein Versicherungsschutz besteht für A1.1.20 A2 Vorsorgeversicherung Mobilheime/Wohnwagen, die bei einer kantonalen Versicherung versi- chert sind oder versichert werden müssen. Versicherungsschutz A1.1.21 →→ eingelöste Wohnwagen Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: →→ Wohnmotorwagen A2 Die Vorsorgeversicherung gilt für Neuanschaffungen und Wertsteigerun- gen von zum Vollwert versicherten Sachen an den Versicherungsorten. Im Schadenfall werden die Versicherungssummen der Vorsorgeversi- A1.2 Umgebungsversicherung cherung und der versicherten Sachen zusammengezogen. Die Vorsorgeversicherung gilt im Rahmen und Umfang dieses Versiche- rungsvertrages und bis zu der für die Vorsorgeversicherung festgeleg- Versicherungsschutz ten Höchstentschädigung. Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: A1.2.1 Bauliche Anlagen Ausserhalb des Mobilheimes/Wohnwagens liegende, nicht zu diesem A3 Motorfahrräder (Mofa) inkl. ihnen gehörende, wohl aber auf dem gleichen Grundstück befindliche bauli- gleichgestellten Elektrovelos che Anlagen wie z. B. Stützmauern, Treppen, Wege, Einfahrten, Briefkäs- ten, Fahnenstangen, Zäune und dergleichen. Versicherungsschutz Entschädigungsgrundlage = Neuwert Entschädigungsgrundlage für Sachen, die nicht mehr gebraucht werden Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: = Zeitwert A3 A1.2.2 Motorfahrräder (Mofa) inkl. ihnen gleichgestellten Elektrovelos (mit Tre- Umgebungsbepflanzungen tunterstützung über 25 km/h) für deren Gebrauch auf öffentlichen Stra- Die für die Wiederherstellung und Bepflanzung der Gartenanlagen (inkl. ssen Kontrollschilder vorgeschrieben sind. Humus) in den ursprünglichen Zustand aufgewendeten Kosten. Entschädigungsgrundlage = Neuwert Entschädigungsgrundlage = tatsächlichen Kosten Entschädigungsgrundlage für Fahrzeuge, die nicht mehr gebraucht wer- den = Zeitwert Kein Versicherungsschutz besteht für A1.2.20 Grundlage für die Berechnung der Entschädigung Umgebungspflanzungen →→ Hagel- und Schneedruckschäden an Pflanzen Neuwert →→ Schäden infolge böswilliger Beschädigung sowie Beschädigung Neuanschaffung oder gleichwertiger Ersatz zur Zeit des Schadenfalles durch wilde, nicht privat gehaltene Tiere abzüglich Restwert des beschädigten Fahrzeugs. →→ Schäden, die über eine Wasserversicherung versichert werden können Ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt. A1.2.21 Zeitwert Einzeln bezeichnete Sachen, für die eine separate Versicherung besteht Neuwert abzüglich Wertverminderung durch Abnützung oder aus ande- sowie Sachen, die bei einer kantonalen Versicherung versichert sind ren Gründen. Vorhandene Reste werden zum Zeitwert berechnet. oder versichert werden müssen. Ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt. Beschädigte Fahrzeuge Reparaturkosten, höchstens jedoch der Wert der Neuanschaffung; bei Zeitwertversicherung höchstens der Zeitwert. Kein Versicherungsschutz besteht für A3.20 Fahrzeuge, für die eine separate Versicherung besteht.
7 Vertragsbedingungen | Geldwerte | Kosten übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser A4 Geldwerte Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten A5.3 Versicherungsschutz Zusätzliche Lebenshaltungskosten Kosten aus der Unbenützbarkeit der beschädigten Räume sowie die aus Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: Untermiete entstehenden Ertragsausfälle. A4 Entschädigungsgrundlage = effektive Mehrkosten abzüglich einge- →→ Bargeld sparte Kosten →→ Wertpapiere und Reisechecks →→ Münzen und Medaillen A5.4 →→ Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren) Schlossänderungskosten →→ ungefasste Edelsteine und Perlen Kosten für das Ändern oder Ersetzen von Schlüsseln, Magnetkarten und →→ unpersönliche Fahrkarten, Abonnemente und Gutscheine dergleichen oder von Schlössern an den im Versicherungsvertrag aufge- →→ Prepaid Karten (z. B. Travel Cash Card, Reka-Card oder Lunch-Check) führten Versicherungsorten sowie an gemieteten Banksafes. Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten A5.5 Bewegungs- und Schutzkosten Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstel- A5 Kosten lung von versicherten Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (z. B. Aufwendungen für die De- oder Remon- tage von Hausratgegenständen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederauf- Versicherungsschutz bau von Gebäude-/Mobilheim-/Wohnwagenteilen oder für das Erweitern von Öffnungen). Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: Diese Versicherung ist subsidiär, d.h. die Kosten werden nur übernom- A5.1 men, soweit sie nicht durch eine kantonale oder anderweitige Versiche- Aufräumungs- und Entsorgungskosten rung übernommen werden. Kosten für die Aufräumung der Schadenstätte von Überresten versicher- Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten ter Sachen und für deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Deponie- rungsplatz sowie Ablagerungs-, Entsorgungs- und Vernichtungskosten. A5.6 Löschkosten Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten Aufwendungen der Feuerwehren und andere Löschkosten, die vom Ver- A5.2 sicherungsnehmer aufgewendet wurden oder ihm auferlegt worden Dekontaminationskosten sind. Kosten für Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten →→ die Untersuchung, die Dekontamination sowie den Austausch von kontaminiertem Erdreich (inkl. Fauna und Flora) resp. die Beseiti- A5.7 gung von kontaminiertem Wasser auf dem eigenen oder gepachteten Schadennachweis- und Expertenkosten Grundstück, auf dem sich der Sachschaden ereignet hat Notwendige externe Schadennachweiskosten und Expertenkosten →→ den Transport von kontaminiertem Erdreich oder Wasser in eine Wie- eines gemeinsamen oder von der Basler bestimmten Experten zur Fest- deraufbereitungsanlage und wieder zurück zur Schadenstätte setzung eines gedeckten Schadens. →→ den Transport von kontaminiertem Erdreich oder Wasser in die Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten nächste geeignete Deponie sowie die dortige Ablagerung oder Ver- nichtung A5.8 →→ die Wiederherstellung des eigenen oder gepachteten Grundstückes Notmassnahmen in den Zustand vor Eintritt des Schadenfalles Kosten für Notverglasungen, Nottüren und Notschlösser. Die Dekontaminationskosten werden ersetzt, sofern und soweit sie Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten →→ eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge eines ver- A5.9 sicherten Schadenereignisses auf dem eigenen oder gepachteten Anvertraute Gegenstände und Effekten von Gästen Grundstück entstanden ist Anvertraute Gegenstände im Eigentum Dritter und Effekten von Gästen. →→ aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verfügung notwendig werden, die innerhalb eines Jahres seit Eintritt des Schadens ergangen ist und Entschädigungsgrundlage = Neuwert sich auf Gesetze oder Verordnungen abstützt, welche vor Eintritt des Entschädigungsgrundlage für Sachen, die nicht mehr gebraucht werden Schadens in Kraft getreten sind = Zeitwert →→ nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag entschädigt werden Wird durch den Schadenfall eine bestehende Kontamination des Erd- reichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der vorbestandenen Kontamination erforderlichen Betrag
8 Vertragsbedingungen | Kosten | Feuer/Elementarereignisse | Erdbeben Kein Versicherungsschutz besteht für Kein Versicherungsschutz besteht für A5.20 B1.20 Löschkosten Feuer Kosten für Leistungen, die von öffentlichen Diensten aufgrund gesetzli- →→ Bestimmungsgemässe oder allmähliche Raucheinwirkung cher Bestimmungen unentgeltlich zu erbringen sind. →→ Schäden durch Wasserschläge, Schleuderbrüche und andere kräfte- mechanische Betriebsauswirkungen →→ Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektrischen Ener- B1 Feuer/Elementarereignisse gie selbst, durch Überspannung oder durch Erwärmung infolge Über- lastung z. B. Kurzschluss →→ Schäden, die an elektrischen Schutzeinrichtungen in Erfüllung ihrer Versicherungsschutz normalen Funktion entstanden sind z. B. Beschädigung der Schmelzsicherung Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: B1.21 B1.1 Elementarereignisse Feuer →→ Bodensenkungen →→ Brand →→ schlechter Baugrund →→ plötzliche und unfallmässige Einwirkung von Rauch →→ fehlerhafte bauliche Konstruktion →→ Blitzschlag →→ mangelhafter Gebäudeunterhalt →→ Explosion →→ Unterlassung von Abwehrmassnahmen →→ Implosion →→ künstliche Erdbewegungen →→ Meteoriten und andere Himmelskörper →→ Schneerutsch von Dächern →→ Seng- und Nutzfeuerschäden →→ Grundwasser →→ abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile →→ Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich erfahrungsge- davon mäss in kürzeren oder längeren Zwischenräumen wiederholt →→ Verderb von Tiefkühlgut bei technischem Versagen des Kühlaggrega- →→ Rückstau von Wasser aus der Kanalisation ohne Rücksicht auf seine tes oder bei Ausfall der öffentlichen Stromzufuhr Ursache B1.2 →→ Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen erfahrungsge- Elementarereignisse mäss gerechnet werden muss →→ Hochwasser →→ Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz →→ Überschwemmung künstlich geschaffener Hohlräume haben →→ Sturm (= Wind von mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicher- →→ Schneedruckschäden, die nur Ziegel oder andere Bedachungsmateri- ten Sachen Bäume umwirft und Gebäude abdeckt) alien, Kamine, Dachrinnen oder Ablaufrohre betreffen →→ Hagel →→ Sturm- und Wasserschäden an Schiffen und Booten auf dem Wasser →→ Lawine B1.22 →→ Schneedruck Feuer/Elementarereignisse →→ Felssturz Schäden, die infolge eines Erdbebens oder einer vulkanischen Eruption →→ Steinschlag entstanden sind. →→ Erdrutsch B1.23 Für den Hausrat sowie die Vorsorgeversicherung gelten die Bestimmun- Psychologische Betreuung gen der Aufsichtsverordnung der Elementarschadenversicherung. Regressansprüche Dritter. B1.3 Feuer/Elementarereignisse Diebstahl-, Wasser- und Glasbruchschäden als Folge von Feuer- und Ele- mentarschäden. B2 Erdbeben B1.4 Psychologische Betreuung Kosten für die psychologische Betreuung durch einen diplomierten Arzt Versicherungsschutz oder Psychotherapeuten nach einem versicherten Feuer- oder Elemen- tarschaden. Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen als Folge von Die Leistungen der Basler sind pro Ereignis auf 3000 CHF begrenzt. B2.1 Erdbeben Erschütterungen der festen Erde, die ihre natürliche Ursache in einem unterirdischen Herd haben. Im Zweifelsfall entscheidet der Schweizeri- sche Erdbebendienst, ob es sich um ein tektonisches Ereignis handelt.
9 Vertragsbedingungen | Erdbeben | Diebstahl B2.2 gleichwertigen Behältnis eingeschlossen werden, für dessen Schlüssel Vulkanische Eruptionen dieselben Bestimmungen gelten. Für die Aufbewahrung des Codes von Emporsteigen und Austreten von Magma, verbunden mit Aschewolken, Kombinationsschlössern sowie für elektronische Schlüssel, Codekarten Ascheregen, Glutwolken oder Lavafluss. und Ähnlichem sind diese Bestimmungen sinngemäss anwendbar. B2.3 B3.2 Ereignisdefinition Beschädigung/Vandalismus Alle Erdbeben und vulkanischen Eruptionen, die innerhalb von 168 Stun- Beschädigung/Vandalismus bei Diebstahl oder einem Versuch dazu an den nach der ersten schadenverursachenden Erschütterung bzw. Erup- →→ Hausrat tion auftreten, bilden ein Schadenereignis. Gedeckt sind alle Scha- →→ Gebäuden/Mobilheimen/Wohnwagen (an den Versicherungsorten), denereignisse, deren Beginn in die Vertragsperiode fällt. sofern kein Versicherungsschutz über einen anderen Vertrag besteht B2.4 B3.3 Feuer/Elementarereignisse, Diebstahl-, Wasser- und Glasbruchschäden Beraubung als Folge von Erdbeben oder vulkanischen Eruptionen. →→ Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen Per- sonen B2.5 →→ Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge Unfall, Ohnmacht Psychologische Betreuung oder Tod Kosten für die psychologische Betreuung durch einen diplomierten Arzt oder Psychotherapeuten nach einem versicherten Erdbebenschaden B3.4 oder vulkanischen Eruptionen. Einfacher Diebstahl →→ Diebstahl, der weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten →→ Diebstahl durch Aufbrechen von Fahrzeugen Die Leistungen der Basler sind pro Ereignis auf 3000 CHF begrenzt. →→ Einschleichen →→ Taschendiebstahl B3.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Reisegepäck ausserhalb der Versicherungsorte Abhandenkommen, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, wäh- B2.20 rend sich dieses in Gewahrsam einer Transport- oder Reiseunterneh- Schäden durch mung befindet oder bei einem Autounfall beschädigt wird. →→ Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen →→ Veränderungen der Atomkernstruktur ohne Rücksicht auf ihre Ursache B3.6 Psychologische Betreuung nach Einbruchdiebstahl/Beraubung B2.21 Kosten für die psychologische Betreuung durch einen diplomierten Arzt Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künst- oder Psychotherapeuten nach einem versicherten Einbruchdiebstahl- lich geschaffener Hohlräume haben. oder Beraubungsschaden. B2.22 Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten Psychologische Betreuung Regressansprüche Dritter. Die Leistungen der Basler sind pro Ereignis auf 3000 CHF begrenzt. B3.7 Selbstverteidigungskurs nach Beraubung Kosten für die Durchführung eines Selbstverteidigungskurses nach B3 Diebstahl einem versicherten Beraubungsschaden. Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten Versicherungsschutz Die Leistungen der Basler sind pro Ereignis auf 500 CHF begrenzt. B3.8 Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: Reinigung der Räumlichkeiten und Gegenstände nach Diebstahl B3.1 Kosten für die Reinigung der privat bewohnten Räume und privat genutz- Einbruchdiebstahl ten Gegenstände am Versicherungsort durch ein Reinigungsunterneh- Diebstahl durch gewaltsames men nach einem versicherten Diebstahlschaden (am Versicherungsort), →→ Eindringen in ein Gebäude/Mobilheim/Wohnwagen oder in den Raum sofern dafür nicht anderweitig Versicherungsschutz beansprucht wer- eines Gebäudes/Mobilheimes den kann. →→ Aufbrechen eines Behältnisses im Inneren eines Gebäudes/Mobilhei- Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten mes/Wohnwagens Die Leistungen der Basler sind pro Ereignis auf 3000 CHF begrenzt. Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter diese B3.9 durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung angeeignet hat. Umzug nach Diebstahl Kosten für den Umzug in ein neues Heim, sofern die bisher privat genutz- Für den Inhalt von eingemauerten Wandtresoren, Kassen-/Panzer- ten Räumlichkeiten am Versicherungsort aufgrund eines versicherten schränken und Tresorräumen haftet die Basler nur, wenn diese abge- Diebstahlschadens (am Versicherungsort) nicht mehr bewohnt werden schlossen sind und die Schlüssel von den dafür verantwortlichen Per- können. Der Umzug muss bis spätestens 12 Monate nach dem Scha- sonen auf sich getragen, zuhause sorgfältig verwahrt oder in einem denereignis innerhalb der Schweiz/Fürstentum Liechtenstein erfolgen.
10 Vertragsbedingungen | Diebstahl | Wasser Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten B4.3 Eindringen von Regen-, Schnee- und Schmelzwasser ins Innere des Die Leistungen der Basler sind pro Ereignis auf 3000 CHF begrenzt. Gebäudes/Mobilheimes/Wohnwagens B3.10 →→ aus Aussenablaufrohren und Dachrinnen Installationen von mechanischen und/oder elektrischen Sicherheits →→ durch das Dach selbst einrichtungen nach Einbruchdiebstahl/Beraubung →→ durch geschlossene Fenster, Türen und Oberlichter Kostenbeteiligung für die Installationen von mechanischen und/oder B4.4 elektrischen Sicherheitseinrichtungen am Versicherungsort, die nach Rückstau aus der Abwasserkanalisation sowie Grundwasser und Hang- einem versicherten Einbruchdiebstahl- oder Beraubungsschaden (am wasser (unterirdisches Wasser) im Innern des Gebäudes/Mobilheimes/ Versicherungsort) durch eine Fachfirma durchgeführt wurden. Wohnwagens. Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten Mitversichert sind Die Leistungen der Basler sind pro Ereignis auf 50 % des Rechnungsbe- B4.5 trags, max. 3000 CHF begrenzt. Kosten für das Auftauen und die Reparaturen von eingefrorenen oder durch Frost beschädigten flüssigkeitsführenden Leitungsanlagen und den daran angeschlossenen Apparaten die vom Versicherten als Mie- Kein Versicherungsschutz besteht für ter im Innern des Gebäudes/Mobilheimes/Wohnwagens installiert wor- den sind. B3.20 Schäden durch Verlieren, Verlegen oder infolge Veruntreuung. Bei der Versicherung des Mobilheimes/Wohnwagens sind zusätzlich versichert: B3.21 Geldwerte bei einfachem Diebstahl. B4.6 →→ Kosten für das Auftauen und die Reparaturen von eingefrorenen oder B3.22 durch Frost beschädigten flüssigkeitsführenden Leitungsanlagen Bargeld- oder Warenbezug mittels Kredit-, Debit- oder Kundenkarten und den daran angeschlossenen Apparaten, auch ausserhalb des und Ähnlichem, ungeachtet der Ursache ihres Abhandenkommens. Mobilheimes/Wohnwagens, soweit sie nur dem versicherten Mobil- B3.23 heim/Wohnwagen dienen und im Rahmen des Anteils, für den der reine Vandalenschäden, d.h. Schäden am Hausrat und Gebäude/Mobil- Versicherungsnehmer für deren Unterhalt aufzukommen hat heim/Wohnwagen, die nicht im Zusammenhang mit einem Diebstahl →→ Kosten für den Wasserverlust aufgrund eines versicherten Wasser- oder einem Versuch dazu stehen. schadens →→ im Rahmen der Versicherungssumme für das Mobilheim/den Wohn- B3.24 wagen sind Kosten für das Suchen (Lecksuchkosten), Freilegen und Schäden, die infolge eines Feuer/Elementarereignisses, Erdbebens oder die Reparatur defekter sowie Zumauern oder Eindecken der reparier- einer vulkanischen Eruption entstanden sind. ten, flüssigkeitsführenden Leitungen inkl. Gasleitungen, Erdregister, B3.25 Erdsonden, Erdspeicher und dergleichen auch ausserhalb des Mobil- Psychologische Betreuung heimes/Wohnwagens, soweit sie nur dem versicherten Mobilheim/ Regressansprüche Dritter. Wohnwagen dienen und im Rahmen des Anteils, für den der Versiche- rungsnehmer für deren Unterhalt aufzukommen hat Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten B4 Wasser B4.7 Psychologische Betreuung Kosten für die psychologische Betreuung durch einen diplomierten Arzt oder Psychotherapeuten nach einem versicherten Wasserschaden. Versicherungsschutz Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: Die Leistungen der Basler sind pro Ereignis auf 3000 CHF begrenzt. Schäden, die entstehen durch B4.1 Ausfliessen von Wasser und Flüssigkeiten aus Kein Versicherungsschutz besteht für →→ flüssigkeitsführenden Leitungsanlagen, die nur dem Gebäude/Mobil- B4.20 heim/Wohnwagen dienen, in denen sich die versicherten Sachen Schäden an den ausgelaufenen Flüssigkeiten selbst. befinden sowie den daran angeschlossenen Einrichtungen und Appa- raten B4.21 →→ Heizungs- und Wärmegewinnungsanlagen, Heizöltanks oder Kühlein- Schäden durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, das durch Öff- richtungen nungen am Dach bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten ins Gebäude/Mobilheim/Wohnwagen eingedrungen ist. B4.2 Plötzliches und unfallmässiges Ausfliessen von Wasser und Flüssigkei- ten aus Zierbrunnen, Aquarien, Wasserbetten, mobilen Klimageräten und Luftbefeuchtern sowie mobilen, fest installierten oder aufblasba- ren Pools und Whirlpools.
11 Vertragsbedingungen | Wasser | Glasbruch B4.22 →→ Glaskeramikkochfeldern Schäden beim Auffüllen oder Entleeren von Flüssigkeitsbehältern und →→ Küchen-, Badezimmer- und Cheminéeabdeckungen aus Natur- oder Leitungsanlagen und bei Revisions-/Reparaturarbeiten an Leitungsanla- Kunststein gen und Flüssigkeitsbehältern und an den daran angeschlossenen Ein- →→ Lichtkuppeln richtungen und Apparaten. →→ Gläsern von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen →→ Verkehrsspiegeln, die sich am Gebäude/Mobilheim/Wohnwagen, auf B4.23 dem dazugehörenden oder dem angrenzenden Grundstück befinden Rückstauschäden, für die der Eigentümer der Kanalisation haftbar ist. Entschädigungsgrundlage = Neuwert B4.24 Schäden an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich erzeugten Frost. B5.2 Mobiliarverglasungen B4.25 Bruchschäden an Kosten für die Behebung der Schadenursache (ausgenommen bei Frost- →→ Verglasungen von Einrichtungsgegenständen schäden) sowie Unterhalts- und Schadenverhütungskosten. →→ Tischplatten aus Stein B4.26 Entschädigungsgrundlage = Neuwert Schäden, die infolge eines Feuer/Elementarereignisses, Erdbebens oder einer vulkanischen Eruption entstanden sind. Mitversichert sind Bei der Versicherung des Mobilheimes/Wohnwagens sind zusätzlich B5.3 ausgeschlossen: Gebäude- und Mobiliarverglasungen B4.27 →→ glasähnliche Materialien wie Plexiglas und ähnliche Kunststoffe, falls →→ Schäden an der Fassade des Mobilheimes/Wohnwagens (Aussen- sie anstelle von Glas verwendet werden mauern samt Isolation, inkl. Fenster, Türen etc.) sowie am Dach (an →→ bei Glasbruch Schäden an Malereien, Schriften, Folien, geätztem und der tragenden Konstruktion, dem Dachbelag und der Isolation) durch sandbestrahltem Glas Regen-, Schnee- und Schmelzwasser →→ Folgeschäden am Hausrat und am Gebäude/Mobilheim/Wohnwagen, →→ Kosten für Auf tauen und Reparaturen von Dachrinnen und welche direkt durch den versicherten Glasbruchschaden entstanden Aussenablaufrohren sind →→ Schäden durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte →→ Glasbruchschäden bei Inneren Unruhen bauliche Konstruktion, insbesondere infolge Missachtung von Bau- →→ Kosten für Notverglasungen normen (SIA-Normen) →→ Schäden durch mangelhaften Unterhalt oder Unterlassung von Abwehrmassnahmen Grundlage für die Berechnung der Entschädigung →→ Kosten für die Behebung der Schadenursache (ausgenommen bei Frostschäden und Freilegungs- und Lecksuchkosten) sowie Unter- Neuwert halts- und Schadenverhütungskosten Neuanschaffung oder gleichwertiger Ersatz zur Zeit des Schadenfalles →→ Schäden an Umgebungsbepflanzungen abzüglich Restwert beschädigter Sachen. B4.28 Ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt. Psychologische Betreuung Beschädigte Gebäude- und Mobiliarverglasungen Regressansprüche Dritter. Reparaturkosten, höchstens jedoch der Wert der Neuanschaffung. B5 Glasbruch Kein Versicherungsschutz besteht für B5.20 Gebäude- und Mobiliarverglasungen Versicherungsschutz Bruchschäden an →→ optischen Gläsern Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: →→ Brillengläsern →→ Glasgeschirr B5.1 →→ Hohlgläser (z. B. Vasen) Gebäudeverglasungen →→ Beleuchtungskörper Bruchschäden an →→ Glühbirnen →→ Gebäudeverglasungen inkl. Verglasungen baulicher Anlagen (z. B. →→ Leucht- und Neonröhren Velounterstand, Schwimmbadabdeckungen aus Glas) sowie Vergla- →→ Kacheln, Wand- und Bodenplatten sungen an Fahrnisbauten und Mobilheimen/Wohnwagen →→ Rohrleitungen →→ Fassaden- und Wandverkleidungen aus Glas →→ Hi-Fi- und Home-Cinema-Geräten, Flachbildschirmen, Beamern, →→ sanitären Einrichtungen aus Glas, Kunststoff, Keramik, Porzellan Desktopcomputern, portablen Computern (inkl. Tablets, Notebooks, oder Stein E-Book-Reader) und Mobiltelefonen (Handy) >> Notwendige Folgekosten für Zubehör und Armaturen sind bis max. 1000 CHF mitversichert >> Bei Oberflächenbeschädigungen von sanitären Einrichtungen wer- den die Reparaturkosten übernommen
12 Vertragsbedingungen | Glasbruch | Hausratkasko | Handykasko | Haftpflichtversicherung – Privathaftpflicht B5.21 →→ Schäden an elektrischen und mechanischen Einrichtungen →→ Abnützungsschäden B7 Handykasko →→ Beschädigungen an allen Verglasungen bei Arbeiten daran (inkl. Umrahmungen) sowie bei Installationen und Versetzungen Versicherungsschutz →→ Schäden, die infolge eines Feuer/Elementarereignisses, Erdbebens, vulkanischen Eruptionen, Diebstahls oder Wasser entstanden sind Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: B7 Mobiltelefone (Handy) sämtlicher Hersteller inklusiv Schutzhülle. B6 Hausratkasko B7.1 Plötzliche und unfallmässige Beschädigung durch äussere und innere Einwirkung (z. B. falsche Bedienung, Kurzschluss, Spannungsschwan- Versicherungsschutz kungen, Fremdkörper). Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: B6 Kein Versicherungsschutz besteht für →→ Hausrat →→ Mobilheim/Wohnwagen B7.20 →→ Motorfahrräder (Mofa) inkl. ihnen gleichgestellten Elektrovelos (mit Mobiltelefone (Handy), für die eine separate Versicherung besteht. Tretunterstützung über 25 km/h) →→ Kühl- und Gefriergeräte, Kochherde, Backöfen, Steamer, Mikrowel- B7.21 lengeräte, Wasch- und Trocknungsmaschinen inkl. Zubehör, auch →→ Festnetztelefone wenn diese fest mit dem Gebäude verbunden sind →→ Schäden, die allmählich entstanden sind →→ Schäden infolge Abnützung sowie infolge von chemischen oder kli- B6.1 matischen Einflüssen Plötzliche und unfallmässige Beschädigung durch äussere und innere →→ Schäden, die unter vertragliche oder gesetzliche Garantieleistungen Einwirkung (z. B. falsche Bedienung, Kurzschluss, Spannungsschwan- fallen kungen, Fremdkörper sowie Schäden infolge Innerer Unruhen). B7.22 B6.2 Kosten für die Wiederherstellung von Bild-, Ton- oder Datenaufzeichnun- Abhandenkommen, Verlieren und Verlegen. gen und EDV-Software. B7.23 Schäden, die über die Feuer-/Elementar-, Erdbeben-, Diebstahl-, Was- Kein Versicherungsschutz besteht für ser- oder Glasbruchversicherung versichert sind oder versichert werden B6.20 können. →→ Haustiere →→ Mobiltelefone (Handy) inklusiv Schutzhülle →→ Prothesen Haftpflichtversicherung →→ Geldwerte →→ Verbrauchs- und Verschleissmaterial (z. B. Batterien, Glühbirnen, →→ Leucht- und Neonröhren) Schäden infolge Abnützung C1 Privathaftpflicht →→ Schäden, die allmählich entstanden sind →→ Schäden durch Ungeziefer, Pilzbefall, Feuchtigkeit, Trockenheit, Tem- Versicherungsschutz peraturschwankungen, Verdunstung, Verfärbung →→ Schäden, die unter vertragliche oder gesetzliche Garantieleistungen Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: fallen →→ Schäden verursacht durch Bauarbeiten C1.1 →→ Schäden die entstehen, während die versicherten Sachen einem Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und Dritten zum Transport oder beim Wohnsitzwechsel übergeben wer- der mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Privatperson aus den sowie Schäden infolge von Zerstörung oder Beschädigung einer den Gefahren des täglichen Lebens (einschliesslich nebenberuflicher durch Dritte vorgenommenen Reinigung, Wiederinstandstellung oder oder nebenamtlicher Tätigkeiten) als Erneuerung der versicherten Sachen →→ Mieter und Pächter von selbstgenutzten, unbeweglichen Sachen (Mieterschäden) B6.21 →→ Eigentümer, Mieter oder Pächter von Grundstücken (z. B. Garten- oder Schäden, die über die Feuer/Elementar-, Erdbeben-, Diebstahl-, Wasser- Pflanzland) oder Glasbruchversicherung versichert sind oder versichert werden kön- →→ Bauherr bis zu einer Gesamtbausumme von 100 000 CHF nen. →→ Familienhaupt →→ Arbeitgeber von privatem Dienstpersonal →→ Sportler
13 Vertragsbedingungen | Privathaftpflicht →→ Tierhalter C1.4 →→ Halter von Flugmodellen und Drohnen bis 30 kg Gewicht Die vertraglichen Leistungen beinhalten im Rahmen der vereinbarten →→ Benützer fremder Motorfahrzeuge für den Bonusverlust aus der Versicherungssumme auch Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung, berechnet bis auf die Prämi- →→ die Schadenzinsen sowie Anwalts-, Gerichts-, Expertise- und ähnli- enstufe vor dem versicherten Ereignis, für den die Deckungslimite der che Kosten Halterversicherung übersteigenden Schaden sowie für Ansprüche, →→ die Schadenverhütungskosten bei Umweltbeeinträchtigungen aus die durch eine abzuschliessende obligatorische Haftpflichtversiche- Heiz- und Tankanlagen, sofern der Schaden die Folgen eines einzel- rung nicht gedeckt sind. Ausgenommen ist der Selbstbehalt aus der nen, plötzlich eingetretenen, unvorgesehenen Ereignisses ist, das Motorfahrzeughaftpflichtversicherung sofortige Massnahmen erfordert und die Anlagen zudem fachmän- →→ Benützer von Fahrrädern, diesen gleichgestellten Motorfahrzeugen nisch und vorschriftsgemäss unterhalten worden sind sowie fahrzeugähnlichen Geräten (z. B. Rollbrett, Rollschuhe) →→ die Kosten für angemessene und sofortige Massnahmen zur Abwen- →→ Benützer von Motorfahrrädern soweit der Schaden nicht durch eine dung eines unmittelbar bevorstehenden versicherten Personen- oder gesetzliche Haftpflichtversicherung gedeckt ist oder gedeckt sein Sachschadens infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses (Scha- müsste denverhütungskosten) sowie zur Minderung eines bereits eingetre- →→ Angehöriger der schweizerischen Armee, des schweizerischen Zivil- tenen versicherten Personen- oder Sachschadens (Schadenminde- schutzes und der Feuerwehr rungskosten) →→ ermächtigter Besitzer fremder beweglicher Sachen (Obhutsschäden) C1.5 Die gesetzliche Haftplicht des Versicherungsnehmers als Wunschhaftung →→ Eigentümer von selbstbewohnten Häusern und Ferienhäusern mit Auch ohne rechtlich feststehende Haftung werden auf Wunsch des Ver- maximal drei Wohnungen sowie den dazugehörenden privat genutz- sicherungsnehmers übernommen ten Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen →→ Schäden, die von urteilsunfähigen Kindern und urteilsunfähigen →→ Eigentümer von selbstbewohnten Mobilheimen oder nicht eingelös- Hausgenossen verursacht werden ten Wohnwagen sowie den dazugehörenden privat genutzten Grund- →→ Schäden, die fremde minderjährige Personen erleiden, welche vorü- stücken, Anlagen und Einrichtungen bergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers leben →→ Stockwerkeigentümer, vorausgesetzt die Stockwerkeigentümerge- Bis maximal 2000 CHF sind ausserdem versichert meinschaft hat eine separate Gebäudehaftpflichtversicherung abge- →→ Sachschäden aus dem Sport- und Spielbetrieb schlossen und der Schaden übersteigt die Deckungslimite der Haft- →→ Sachschäden an Effekten von Besuchern pflichtversicherung der Stockwerkeigentümergemeinschaft →→ Schäden einer vorübergehenden Aufsichtsperson von Kindern und >> für Schäden am Gesamteigentum unter Abzug der Eigentumsquote Haustieren, welche ihr von letzteren zugefügt werden >> für Schäden Dritter im Rahmen der Eigentumsquote C1.2 Der Versicherungsschutz gilt bei haftpflichtrechtlich ersatzfähigen Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüchen Dritter wegen →→ Personenschäden d.h. Tötung, Verletzung oder sonstige Gesund- C1.20 heitsschädigung die Haftpflicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes und Amtes, →→ Sachschäden d.h. Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen soweit diese nicht nebenberuflich oder nebenamtlich ausgeübt werden, Den Sachschäden gleichgestellt ist die Tötung, die Verletzung oder oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. sonstige Gesundheitsschädigung von Tieren, wobei die Entschädi- C1.21 gung jedoch gemäss den hierfür vorgesehenen rechtlichen Grundla- Jagd gen erfolgt die Haftpflicht bei der Ausübung der Jagd, der Jagdaufsicht und des Versichert ist auch die Haftpflicht für Personen- und Sachschäden Jagdschutzes. im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung, sofern diese C1.22 Umweltbeeinträchtigung die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetre- Vermögensschäden tenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zudem sofortige Mass- die Haftpflicht für Schäden, die weder auf einen versicherten Personen- nahmen erfordert. noch auf einen dem Geschädigten zugefügten Sachschaden zurückzu- Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Störung des natürli- führen sind. chen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden, Flora oder Fauna durch jegliche Einwirkung sowie jeder Sachverhalt, der C1.23 gemäss anwendbarem Recht als Umweltschaden definiert wird. die Haftpflicht im Zusammenhang mit der Führung eines Strassen-, Schienen-, Wasser- oder Luftfahrzeuges (inkl. Fallschirme, Hängeglei- C1.3 ter, Gleitschirme und Deltasegler). Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf →→ Entschädigung begründeter Ansprüche Dieser Ausschluss gilt nicht für die Haftpflicht im Zusammenhang mit →→ Abwehr unbegründeter Ansprüche der Benutzung von →→ Vertretung der Versicherten →→ Fahrrädern, diesen gleichgestellten Motorfahrzeugen (z. B. Elektro- velos mit Tretunterstützung bis 25 km/h) sowie fahrzeugähnlichen Geräten →→ Wasserfahrzeugen für die nach Schweizer Recht keine Haftpflichtver- sicherung abgeschlossen werden muss →→ Kites →→ Flugmodellen und Drohnen bis 30 kg Gewicht
Sie können auch lesen