BEBAUUNGSPLAN "AUF DEM AUEL" - BEGRÜNDUNG - Verbandsgemeinde ...
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Ortsgemeinde Insul 2 Bebauungsplan „Auf dem Auel“ Begründung Auftraggeber: Ortsgemeinde Insul Auftragnehmer: WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch Telefon: 02654/964573 Fax: 02654/964574 Mail: west-stadtplaner@t-online.de Bearbeitung: Dipl.-Ing. Dirk Strang Verfahren: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB Projekt: Bebauungsplan „Auf dem Auel“ Ortsgemeinde Insul Begründung Stand: WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de
Ortsgemeinde Insul 3 Bebauungsplan „Auf dem Auel“ Begründung 28.11. 2018 WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de
Ortsgemeinde Insul 4 Bebauungsplan „Auf dem Auel“ Begründung INHALTSVERZEICHNIS 1 ERFORDERNIS DER ÄNDERUNG ......................................................................... 6 2 VERFAHRENSRECHTLICHE ASPEKTE ................................................................ 7 2.1 Formelles Verfahren ........... 7 3 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN ..................................................................................11 4 STÄDTEBAULICHE RAHMENBEDINGUNGEN .....................................................12 4.1 Lage des Plangebiets ..........12 4.2 Nutzungen ..........13 4.3 Umgebungsbebauung ..........13 4.4 Topographie ..........14 4.5 Planungsrecht ..........14 5 BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ..............................................14 5.1 Art der baulichen Nutzung ..........14 5.2 Maß der baulichen Nutzung ..........15 5.2.1 Geschoßflächen- und Grundflächenzahl .................................................................15 5.2.2 Höhe baulicher Anlagen und Zahl der Vollgeschosse .............................................16 5.3 Bauweise, Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche ..........17 5.3.1 Bauweise ................................................................................................................17 5.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen und Baugrenzen................................................17 5.4 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten ..........18 5.5 Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden ..........19 5.6 Verkehrsflächen ..........19 5.7 Fläche für die Rückhaltung von Niederschlagswasser ..........21 5.8 Fläche für die Wasserwirtschaft und die Regelung des Wasserabflusses ..........22 5.9 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ..........22 WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de
Ortsgemeinde Insul 5 Bebauungsplan „Auf dem Auel“ Begründung 5.10 Höhenlage baulicher Anlagen (§ 9 (2) BauGB) ..........23 6 BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN .............................................23 7 UMWELTRELEVANTE BELANGE .........................................................................24 7.1 Beschreibung und Bewertung der umweltrelevanten Schutzgüter ..........24 7.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei Durchführung der Planung ..........28 7.2.1 Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und biologische Vielfalt (§ 1 (6) Nr. 7a BauGB) .............................................................28 7.2.2 Zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen, zusätzliche Bodenversiegelungen, Umnutzung von landwirtschaftlichen, als Wald oder für Wohnzwecke genutzten Flächen ............................................................................31 7.3 Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ..........32 7.4 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ..........32 7.5 Möglichkeiten von Verminderung, Vermeidung, Ausgleich und Ersatz ..........33 8 AUSFÜHRUNGEN ZUR TECHNISCHEN INFRASTRUKTUR ................................33 8.1 Wasserversorgung ..........33 8.2 Abwasserbeseitigung ..........34 8.3 Stromversorgung ..........34 9 FLÄCHENBILANZ ..................................................................................................34 10 BODENORDNUNG ................................................................................................34 WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de
Ortsgemeinde Insul 6 Bebauungsplan „Auf dem Auel“ Begründung 1 ERFORDERNIS DER ÄN DERUNG Die Ortsgemeinde Insul beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans „Auf dem Auel“ zur Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Ausweisung von Wohnbauflächen. Das Plangebiet liegt am westlichen Siedlungsrand und hat eine Gesamt- größe von ca. 21.800 m². Die zur Überplanung anstehenden Flächen sind aus bauplanungs- rechtlicher Sicht derzeit dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Anlass für die planerische Aktivität der Ortsgemeinde ist die starke Nachfrage insbesondere von jungen, ortsansässigen Familien nach Bauland. So haben im Rahmen einer „Interessen- tenversammlung“ im November 2018 21 Bauwillige ihr Interesse an einem Bauplatz bekundet. Nicht zuletzt wegen des Nachfragebedarfs stand für die Ortsgemeinde neben der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen auch die Frage nach der Umsetzung bzw. der Anwendung eines geeigneten Baulandbereitstellungsmodells im Vordergrund. Zur Gewähr- leistung einer umsetzbaren und bedarfsorientierten Planung war es das wesentliche Ziel der Ortsgemeinde die Marktverfügbarkeit der Flächen zu gewährleisten. Aus diesem Grund hat sich die Gemeinde in den letzten 2 Jahren um den Erwerb der im Plan- gebiet gelegenen Grundstücke bemüht. Stand heute stehen die Grundstücke im Eigentum der Gemeinde bzw. mit den Eigentümern konnten vertragliche Vereinbarungen geschlossen wer- den, die eine Verfügbarkeit gewährleisten. Mit dieser Vorgehensweise kann die Gemeinde das Entstehen von Baulandreserveflächen vermeiden. Nach Schaffung des Baurechts und der Herstellung der Erschließungseinrichtun- gen ist von einer zeitnahen Bebauung des Plangebiets auszugehen, zumal den künftigen Grundstückseigentümern eine Bauverpflichtung von 4 Jahren auferlegt wird. Entsprechend dem Leitbild des LEP IV haben die Kommunen im Rahmen der kommunalen Planungshoheit zur Lösung der anstehenden Herausforderungen beizutragen. Hierzu zählt u.a. insbesondere der gesetzlich gesicherte Anspruch der Gemeinden auf Eigenentwicklung. Gemäß Grundsatz G 26 des LEP IV kann der Bedarf an neuen Wohnbauflächen, der aus der Notwendigkeit der Eigenentwicklung begründet wird, u.a. mit dem Bedarf für Einwohnerinnen und Einwohner und deren Nachkommen begründet werden, die in der Gemeinde auf Dauer ihren Wohnsitz behalten wollen. In diesem Zusammenhang ist auf den Grundsatz G 50 zur Daseinsvorsorge und hier zum Belang „Wohnen“ des LEP IV zu verweisen. Demnach ist durch die Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden städtebaulichen Instrumentarien durch die Gemeinden kostengünstiges Bauland zu mobilisieren. Mit der beabsichtigten Ausweisung will die Ortsgemeinde auch ihrer in § 1 (6) Nr. 2 BauGB verankerten Aufgabe gerecht werden, wonach sie in ausreichendem Maße Flächen bereitstellen soll, die für Wohnbauzwecke genutzt werden können. Gemäß den Planungsleitlinien des Baugesetzbuches haben die Gemeinden die Aufgabe, zur Förderung des Wohnungsbaues den Bauwilligen geeignete Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen. Ziel dieser Vorgehensweise ist es, einem weiten Kreis der Bevölkerung zur Eigentumsbildung zu verhelfen. WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de
Ortsgemeinde Insul 7 Bebauungsplan „Auf dem Auel“ Begründung Hierzu hat die Gemeinde in ihrem Gebiet unter Berücksichtigung einer städtebaulich geordneten Entwicklung geeignete Flächen in einem ausreichenden Umfang auszuweisen, so dass eine Bebauung vorrangig gefördert werden kann. Die Ortsgemeinde hat für das Bebauungsplangebiet folgende Planungsleitziele definiert: Umsetzung einer aufgelockerten Bebauung mit Grundstücksgrößen von 500 bis 700 m², Umsetzung einer zeitgemäßen Architektur mit Zulassung u.a. von Flach- und einseiti- gem Pultdachhäusern, Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Ahr, Starkregen, Vorgaben LWG, Vernässung im Plangebiet), Gewährleistung einer wirtschaftlichen Erschließung i.S. § 1 (6) Nr. 2 BauGB, Berücksichtigung der umweltrelevanten Belange wie Lärm und Artenschutz, Berücksichtigung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen und deren Er- schließung und Einbindung in das Landschaftsbild. 2 VERFAHRENSRECHTLICHE ASPEKTE 2.1 Formelles Verfahren Der Ortsgemeinderat von Insul hat in der Sitzung am 15.08.2018 die Aufstellung des Bebau- ungsplans „Auf dem Auel“ beschlossen. Trotz der Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB führt die Gemeinde das „klassische“ 2-stufige Beteiligungsverfahren nach den Grundzügen der §§ 3 und 4 BauGB durch. Die vorliegenden Unterlagen dienen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB. Auch wird den benachbarten Kommunen die Planungsabsicht der Ortsgemeinde Insul nach § 2 (2) BauGB zur Kenntnis gegeben. b) Verfahren nach § 13b BauGB In der Sitzung am 15.08.2018 hatte der Ortsgemeinderat zudem die Aufstellung des Bebau- ungsplans im Verfahren nach § 13b BauGB „Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“ beschlossen. Die in § 13b BauGB formulierten Grundvoraussetzungen sind im vorliegenden Planungsfall erfüllt wie 1. die höchstzulässige Grundfläche ist geringer als 10.000 m² (siehe nachfolgenden rech- nerischen Nachweis), WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de
Ortsgemeinde Insul 8 Bebauungsplan „Auf dem Auel“ Begründung 2. durch den Bebauungsplan muss die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen be- gründet werden, die sich an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließen, 3. Lage im Außenbereich nach § 35 BauGB, 4. keine Betroffenheit von Schutzgebieten und 5. das Verfahren kann nur bis zum 31.12.2019 förmlich eingeleitet werden und der Sat- zungsbeschluss nach § 10 (1) BauGB ist bis zum 31.12.2021 zu fassen. Entsprechend dem in Satz 1 des § 13b BauGB enthaltenen Hinweis auf § 13a BauGB gelten bei der Anwendung des § 13b BauGB auch die entsprechenden „Sonderregelungen“ zur Um- weltverträglichkeitsprüfung, Eingriffsregelung und Flächennutzungsplan. Eine Grundvoraussetzung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im vorliegenden Fall ist gegeben, da die festgesetzte zulässige Grundfläche im vorliegenden Bebauungsplan unter 10.000 m² liegt. Für den vorliegenden Bebauungsplan stellt sich die relevante Flächen- bilanz wie folgt dar: Merkmal Flächenanteil Öffentliche Verkehrsflächen 3.033 m² davon Wirtschaftswege 850 m² Allgemeines Wohngebiet 16.872 m² Fläche für die Abwasserbeseitigung (RRHB) 1.620 m² Fläche für die Wasserwirtschaft 275 m² Gesamtgröße 21.800 m² Für die Ermittlung der in § 13b BauGB definierten Grundfläche ist lediglich die als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene Fläche mit einer Größe von ca. 16.872 m² heranzuziehen. Dem- nach stellt sich die relevante Berechnung der Grundfläche wie folgt dar: Flächenanteil Allgemeines Wohngebiet = 16.872 m² x höchstzulässige Grundflächen- zahl = 0,4 = Grundfläche = 6.749 m² Da die Grundfläche kleiner als 10.000 m² ist, reduzieren sich in Anlehnung an die Vorgaben nach § 13a BauGB zudem die Anforderungen an die Prüfung der Ausschlusskriterien, die sich allein auf folgende Prüfungsgegenstände beschränkt: erstens, ob durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Um- weltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, und zweitens, ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de
Ortsgemeinde Insul 9 Bebauungsplan „Auf dem Auel“ Begründung Ist dies nicht der Fall, kommen die in § 13a Abs. 2 geregelten Verfahrenserleichterungen zum Tragen. c) Grundsatz der Innen- vor der Außenentwicklung Sowohl in den übergeordneten Planungsebenen (Landes- und Regionalplanung) sowie im Baugesetzbuch wird der Innenentwicklung ein Vorrang gegenüber der Außenentwicklung ver- bindlich eingeräumt. In Ergänzung hierzu tritt das in § 1a (2) BauGB verankerte Gebot nach einem sparsamen und schonendem Umgang mit Grund und Boden. Demnach müssen bei der Siedlungsentwicklung durch die planende Gemeinde grundsätzlich die vorhandenen Potenziale wie Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leer- stehende Bausubstanz vorrangig genutzt werden. Die Feststellung eines Bauflächenbedarfs muss von der Gemeinde in der Abwägung als Be- lang berücksichtigt und begründet werden. Eine von der Verbandsgemeindeverwaltung Adenau durchgeführte Bedarfsberechnung zeigt für die Ortsgemeinde Insul einen Bedarf von 1,14 ha. Grundlage bildet die Schwellenwertberechnung des regionalen Raumordnungsplans 2017 der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald. Demgegenüber stehen anrechenbare bzw. verfügbare Potenzialflächen (Innenpotenziale und Baulücken) mit einer Größe von 0,33 ha. Außenpotenziale sind in der Ortsgemeinde keine mehr vorhanden. Hieraus ergibt sich ein Bauflächenbedarf von 0,8 ha. Im vorliegenden Bebauungsplan wird eine „Brutto-Wohnbaufläche“ von ca. 16.872 m² bereit- gestellt, was unter Verwendung der höchstzulässigen Grundflächenzahl von 0,4 in einem all- gemeinen Wohngebiet eine Grundfläche von 6.749 m² ergibt. Dieser Flächenanteil darf tat- sächlich bebaut werden. In Kapitel 1 der Begründung wurde bereits der starke Nachfragebedarf angeführt. Nach dem vorliegenden städtebaulichen Entwurf können im Plangebiet 27 Baugrundstücke entstehen. Auf einer zuletzt durchgeführten Interessentenversammlung haben 21 Privatpersonen ihr In- teresse an einem Bauplatz bekundet. Dabei handelt es sich überwiegend um junge Familien, die bereits ihren Lebensmittelpunkt in Insul haben. Somit entspricht die Planungsabsicht dem bereits in Kapitel 1 der Begründung angeführtem Grundsatz G 26 des LEP IV. Demnach kann der Bedarf an neuen Wohnbauflächen, der aus der Notwendigkeit der Eigenentwicklung begründet wird, u.a. mit dem Bedarf für Einwohnerinnen und Einwohner und deren Nachkommen begründet werden, die in der Gemeinde auf Dauer ihren Wohnsitz behalten wollen. Weiterhin liegt unter Berücksichtigung städtebaulich relevanter Kriterien wie etwa die Gewähr- leistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, der Ortsabrundung unter Berücksich- tigung der südlich der L 73 erfolgten Siedlungsentwicklung und der Gewährleistung einer wirt- schaftlichen Erschließung i.S. des § 1 (6) Nr. 2 BauGB ein stimmiges städtebauliches Konzept vor. WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de
Ortsgemeinde Insul 10 Bebauungsplan „Auf dem Auel“ Begründung Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen und dem Optimierungsgebot des § 1a (2) BauGB (Bodenschutzklausel) hat sich die Ortsgemeinde für den Belang der kommunalen Einwohnersicherung entschieden. Der in Kapitel 1 angeführte nachweisbare Bedarf spricht für die Entwicklung von Wohnbauflä- chen. Schließlich ist festzustellen, dass die im Rahmen der durch die Verbandsgemeinde Adenau durchgeführten Bedarfsberechnung die ermittelten verfügbaren Baulücken nicht ausreichen, um die bestehende Nachfrage nach Wohnbauflächen in gleich geeigneter Weise durch die Schließung der innerörtlichen Baulücken bedienen können. d) Umweltverträglichkeitsprüfung Im vorliegenden Planungsfall handelt es sich nicht um ein bauplanungsrechtliches Vorhaben nach Ziffer 18 gemäß der Anlage 1 zum UVPG. Ebenso wenig ist ein Vorhaben nach LUVPG betroffen. Für das geplante Vorhaben ist somit keine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (Screening) i.S. des § 3c (1) Satz 1 UVPG durchzuführen bzw. es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Somit liegen diese Anwendungsvoraussetzung des beschleunigten Verfahrens auch hierzu vor und § 13a (1) Satz 4 BauGB steht dem Planvorhaben nicht entgegen. Für das vorliegende Verfahren hat die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren daher insbesondere die Konsequenzen, dass von einer Umweltprüfung, einem Umweltbericht, Angaben über umweltbezogene Informationen und einer zusammen- fassenden Erklärung abgesehen wird. e) Eingriffsregelung Ebenso wird die Eingriffsregelung im vorliegenden Planungsfall nicht angewendet. Nach Ernst/ Zinkhahn/ Bielenberg im Kommentar zum Baugesetzbuch entfällt die Erforderlich- keit eines Ausgleichs im Sinne der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz bei Plänen nach § 13b generell; ein Rückgriff auf § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 entfällt, zumal die Größe der Baugebiete generell auf 10.000 m² begrenzt ist. f) Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter In einer Entfernung von ca. 105 m liegen nördlich der Baulandflächen die Natura-2000-Gebiete Vogelschutzgebiet 5507-401 Ahrgebirge und das FFH-Gebiet 5408-302 Ahrtal. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutz- güter und -ziele liegen zum jetzigen Planungsstand nicht vor, so dass auch diese Anwen- dungsvoraussetzung des beschleunigten Verfahrens gegeben ist. WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de
Ortsgemeinde Insul 11 Bebauungsplan „Auf dem Auel“ Begründung 3 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN Der wirksame Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Adenau stellt die im Geltungsbereich gelegenen Flächen als Fläche für die Landwirtschaft dar. Dem Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB wird somit nicht entsprochen. Dies ist bei der Anwendung des § 13b BauGB aber auch nicht zwingend erforderlich. Jedoch muss bei der Abweichung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet sein. Die Gewährleistung einer städtebaulich geordneten Entwicklung bedeutet, dass keine den städtebaulichen Zielen der Gemeinde widersprechende inhomogene Struktur entsteht. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans und der Ausweisung von Wohnbauflächen ist ge- währleistet, dass ein künftiges Vorhaben nicht von der in der Umgebung vorherrschenden Struktur abweicht. Bodenrelevante Spannungen – beispielsweise in Form eines immissionsschutzrechtlichen Konflikts durch das Nebeneinander eines ansässigen störenden Betriebs und einer hinzukom- menden Wohnnutzung – sind nach derzeitigem Kenntnisstand auszuschließen. Auch trifft der wirksame Flächennutzungsplan in der Umgebung des Baugebietes keine im Konflikt zur geplanten Wohnbebauung stehenden Darstellungen. Der überwiegende Teil der östlich angrenzenden Fläche ist als Wohnbaufläche dargestellt. Lediglich am südwestlichen Rand erfolgt die Darstellung einer Mischbaufläche. Charakteristik und Eigenart einer Misch- baufläche beeinträchtigen die beabsichtigte Wohnnutzung nicht und entsprechen dem Grund- satz des Trennungsgebotes nach § 50 BImSchG. Unter Berücksichtigung der Siedlungsentwicklung auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Hauptstraße (= L 73) mit einer einseitigen fingerartigen Ausdehnung der Bebauung in den Außenbereich kann eine Abrundung des Siedlungskörpers am westlichen Ortsrand herbeige- führt werden. Dies entspricht dem Grundsatz des in § 1 (6) Nr. 5 BauGB verankerten Pla- nungsziels nach Berücksichtigung der Belange des Orts- und Landschaftsbildes. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung nachträglich anzupassen; ein formel- les Änderungsverfahren ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 13a (2) Nr. 2 BauGB entbehrlich, da die zuvor erwähnte geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet wird. Die Verbandsgemeinde wird die Anpassung des Flächennutzungsplans unmittelbar, ohne die Durchführung eines formellen Änderungsverfahrens vornehmen. Nachfolgend ist ein Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Adenau abgebildet. WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de
Ortsgemeinde Insul 12 Bebauungsplan „Auf dem Auel“ Begründung Abb.: Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan mit Kennzeichnung des Plangebietes, Quelle Verbands- gemeinde Adenau 4 STÄDTEBAULICHE RAHME NBEDINGUNGEN 4.1 Lage des Plangebiets Das Plangebiet liegt am westlichen Rand des Siedlungskörpers von Insul und wird wie folgt begrenzt: im Norden durch die Wegeparzelle Nr. 272/2 bzw. im Bereich des Regenrückhaltebe- ckens durch die Ahr, im Süden durch die L 73, im Osten durch die vorhandene Wohnbebauung („Alte Hofstraße“) und im Westen durch die angrenzende landwirtschaftlich genutzten Parzellen Nrn. 59 und 72. Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von 21.800 m². WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de
Ortsgemeinde Insul 13 Bebauungsplan „Auf dem Auel“ Begründung 4.2 Nutzungen Das Plangebiet selbst unterliegt der landwirtschaftlichen Nutzung (Wiesen und Ackerbau). Die östlich angrenzende Bebauung im Bereich der Erschließungsstraße „Alte Hofstraße“ ist überwiegend durch die Wohnnutzung geprägt. Die Gebietscharakteristik entspricht einem All- gemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Ebenso weist die südlich der L 73 gelegene Bebauung diese wohngebietstypischen Merkmale auf. Südwestlich liegt – getrennt durch die L 73 - der Friedhof der Ortsgemeinde. Konfliktträchtige Nutzungen wie etwa gewerbliche oder landwirtschaftliche Einrichtungen lie- gen nicht in räumlicher Nähe des Plangebiets. 4.3 Umgebungsbebauung Die Umgebungsbebauung ist geprägt durch die ein- bis zweigeschossige Bebauung mit Ge- bäudehöhen bis etwa 10 m. Insgesamt entspricht der Gebäudebestand der für den ländlichen Raum typischen aufgelo- ckerten Bebauung mit Einfamilienhäusern (= Einzel- und Doppelhäuser). „Städtische“ Wohnformen wie Reihenhäuser oder Mehrfamilienhäuser mit einer entsprechen- den Belegungsdichte sind nicht prägend. Die Bebauungsdichte und bebauten Grundstücksflächen weisen die für ein Allgemeines Wohngebiet gängigen Grundflächenzahlen von 0,3 bis 0,4 auf. Die Bebauung ist durch die offene Bauweise gekennzeichnet. Die Hauptgebäude halten den landesrechtlich vorgeschriebenen Abstand ein und weisen Längen i.d.R. zwischen 10 m und 15 m ein. Die vorherrschende Dachform ist das geneigte Dach in Form des Satteldaches. 4.4 Erschließung Das Plangebiet kann über die Erschließungsstraße „Alte Hofstraße“ an die äußere Erschlie- ßung angebunden werden. Diese Gemeindestraße mündet in die „Hauptstraße“ (= L 73). Ein Teilbereich des künftigen Baugebiets liegt außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen. Dies bedeutet, dass die Vorgaben nach Einhaltung der Bauverbotszone nach § 22 LStrG ebenso zu berücksichtigen sind wie das landesrechtlich verankerte Gebot von Grundstücksein- und – ausfahren zur Landesstraße. Die Anbindung der inneren Erschließung erfolgt über die derzeitige Wegeparzelle Nr. 273 (= Verlängerung „Burgweg“). Derzeit dient diese Wegeparzelle für die Erschließung der hieran angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie für die Feierabenderholung. Die Wege- parzelle mündet in die L 73. Die Wegeparzelle Nr. 272/2 verläuft entlang der nördlichen Geltungsbereichsgrenze. Dieser Wirtschaftsweg steht künftig nicht für die Erschließung der Baugrundstücke zur Verfügung und WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de
Ortsgemeinde Insul 14 Bebauungsplan „Auf dem Auel“ Begründung dient somit entsprechend seiner derzeitigen Funktion weiterhin der Erschließung der landwirt- schaftlichen Nutzflächen und der Feierabenderholung. 4.4 Topographie Die topographischen Verhältnisse im Plangebiet stellen sich wie folgt dar: in Nord-Süd-Richtung weist das Plangebiet lt. TK 25 eine leichte Steigung von ca. 1% auf, in Ost-West-Richtung fällt das Gelände geringfügig um ca. 2 % ab. 4.5 Planungsrecht Die im Bebauungsplangebiet gelegenen Flächen liegen im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Die baulichen Anlagen der angrenzenden Grundstücke wurden auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigt. 5 BAUPLANUNGSRECHTLICH E FESTSETZUNGEN 5.1 Art der baulichen Nutzung Auf der Grundlage der in Kapitel 1 der Begründung angeführten Planungsleitziele wird zur Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO festgesetzt. Nach der Zweckbestimmung des § 4 (1) dient ein WA vorwiegend dem Wohnen. Der Nutzungskatalog sieht neben der Hauptnutzungsart jedoch noch weitere, das Wohnen ergänzende Nutzungen vor. Es handelt sich hierbei um solche Nutzungsarten, die das Wohnen nicht stören, jedoch eine gewisse Nutzungsdurchmischung ermöglichen. So kann sich beispielsweise neben der Wohn- nutzung in einem WA auch das „nicht störende Handwerk“ etablieren. Insgesamt ermöglicht die Vielfalt des Nutzungskatalogs das Herausbilden einer gewissen „Infrastruktur“, was gerade für Wohngebiete in ländlich strukturierten Gemeinden typisch und von gewisser Bedeutung ist, wenn beispielsweise der Dominanz des reinen Wohnens und somit der Herausbildung einer „Schlafstadt“ entgegengewirkt werden soll. Insgesamt muss die Wohnnutzung jedoch eindeu- tig vorherrschen. Dennoch wird im Bebauungsplan eine differenzierte Betrachtung zur Zulässigkeit der gemäß Zulässigkeitskatalog zulässigen Nutzungen vorgenommen. Neben den ortsspezifischen Ge- gebenheiten ist insbesondere die rechtliche Situation hierfür ausschlaggebend. Als eine wesentliche Anwendungsvoraussetzung für Bebauungspläne nach § 13b BauGB ist die Schaffung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Wohnnutzung definiert. In einem Urteil des BayVGH (VGH München, Beschluss v. 04.05.2018 – 15 NE 18.382) ist entschieden worden, dass soweit § 13b BauGB überhaupt die Möglichkeit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (WA) eröffnen sollte, die Gemeinde in diesem Fall zumindest gehalten ist, über § 1 Abs. 5 BauNVO diejenigen Nutzungen auszuschließen, die nach § 4 WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de
Ortsgemeinde Insul 15 Bebauungsplan „Auf dem Auel“ Begründung Abs. 3 Nr. 1 – Nr. 5 BauNVO i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden können. So sind künftig im Bebauungsplangebiet lediglich Wohngebäude, die der Versorgung des Ge- biets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbe- triebe und Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke werden aus dem o.a. Grund für unzulässig erklärt. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Gemäß § 9 (1) Nr.1 BauGB i.V.m. § 16 (2) BauNVO kann in einem Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich durch verschiedene Bestimmungsfaktoren wie die Zahl der Vollgeschosse, Grund- und Geschoßflächenzahl sowie die Steuerung der Höhe baulicher Anlagen festgelegt werden. Zur Steuerung des Maßes der baulichen Nutzung regelt der vorliegende Bebauungsplan die höchstzulässige Geschoß- und Grundflächenzahl, die Zahl der Vollgeschosse sowie die ma- ximale Höhe der baulichen Anlagen. Bei den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung orientiert sich der Bebauungsplan an dem Ziel nach Gewährleistung einer funktions- und nutzergerechten Grundstücksausnutzung. 5.2.1 Geschoßflächen- und Grundflächenzahl Mit der Nutzung der Festsetzungsmöglichkeiten in Form der Grundflächenzahl erfolgt im Be- bauungsplan grundsätzlich die Steuerung der zulässigen Bodenversiegelung. Im vorliegenden Erweiterungsbereich sind für die Geschoß- und Grundflächenzahl die in ei- nem Allgemeinen Wohngebiet höchstzulässigen Werte der BauNVO von GFZ = 0,8 und GRZ = 0,4 für zulässig erklärt. Wesentlicher Grund hierfür ist die bereits erwähnte Möglichkeit nach Ausnutzung einer höchstmöglichen Grundstücksausnutzung. Für die künftigen Bauherren kann auf diese Weise eine ausreichende Fläche für die Unterbrin- gung der baulichen Anlagen zur Verfügung gestellt werden. Eine bedarfs- und funktionsge- rechte Ausnutzung des jeweiligen Baugrundstücks ist somit möglich. Dem ökologischen Grundgedanken nach einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden wird insoweit Rechnung getragen, dass durch die Festsetzung von überbaubaren Flächen die Versiegelung auf bestimmte Grundstücksteile beschränkt wird und bestimmte Grundstücksflä- chen von einer Bebauung mit Hauptgebäuden verschont bleiben. In Ergänzung hierzu tritt die Regelung zur abweichenden Bauweise mit einer Begrenzung der Baukörperlängen. Allerdings besteht unter Berücksichtigung der Zulässigkeit von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen und der hierfür eingeräumten gesetzlichen Überschreitungsmöglichkeit nach § 19 (4) BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen kein vollständiger Bebau- ungsausschluss bzw. eine flächenschonende Inanspruchnahme für diese Flächenteile. WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de
Ortsgemeinde Insul 16 Bebauungsplan „Auf dem Auel“ Begründung 5.2.2 Höhe baulicher Anlagen und Zahl der Vollgeschosse Aus städtebaulicher Sicht ist die Steuerung der Höhenentwicklung grundsätzlich notwendig, um auf diese Weise eine möglichst wirkungsvolle Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild erzielen zu können. Die in der Umgebungsbebauung vollzogene Siedlungsentwicklung hat zu einer insgesamt ho- mogenen Höhenentwicklung geführt, die im Hinblick auf das Ortsbild eine prägende Wirkung auch für die hinzukommende Bebauung übernimmt. Des Weiteren ist auf die Ortsrandlage zu verweisen, die einen entsprechenden Anspruch an die Einbindung in das Ortsbild fordert und zugleich einen harmonischen Übergang in die an- grenzende freie Landschaft bzw. das Landschaftsbild bedingt. Weiterhin hat der Ortsgemeinderat im Rahmen seiner Beratungen als ein Planungsziel die Umsetzung einer zeitgemäßen Architektur als ein Planungsziel definiert. Hierbei sollen neben den regionstypischen Gebäuden mit geneigten Dächern (Sattel- und Krüppelwalmdach) auch derzeit als „modern“ geltende Gebäude mit einseitigem Pultdach und Flachdach möglich sein. Die angeführten Gebäudetypen wirken jedoch je nach Höhengestaltung unterschiedlich. Um insbesondere für die Gebäude mit einem einseitigen Pultdach sowie mit Flachdach eine über- dimensionierte Wirkung zu vermeiden, erfolgt eine differenzierte Betrachtung bei der Bestim- mung der höchstzulässigen Höhe baulicher Anlagen. Die zulässigen Höhen baulicher Anlagen werden in Abhängigkeit von der Dachneigung und der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse mit Z = II wie folgt festgesetzt. I Geneigte Dächer mit einer Dachneigung > 10° (z.B. Satteldach, Walmdach, Zeltdach): Gebiet Firsthöhe Traufhöhe WA 10 m 6,5 m II Einseitiges Pultdach (= ein Dach mit nur einer geneigten Dachfläche. Die untere Kante bildet die Dachtraufe, die obere den Dachfirst.) Gebiet Firsthöhe Traufhöhe WA 7,5 m 6,5 m III Flachdach (= Flachdächer sind Dächer mit einer Dachneigung von 0° bis zu 10°) Gebiet Gebäudehöhe WA 7m WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de
Ortsgemeinde Insul 17 Bebauungsplan „Auf dem Auel“ Begründung Die Gebäudehöhen lassen die Umsetzung der angestrebten Bauweisen zu und entsprechen dem Charakter einer aufgelockerten (Einfamilienhaus-)Bebauung. In Kombination mit den „sonstigen“ Festsetzungen wie eine abweichende Bauweise, die höchstzulässige Zahl von Wohneinheiten wird der Wohncharakter der im ländlichen Raum ge- legenen Ortsgemeinde entsprochen. 5.3 Bauweise, Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche 5.3.1 Bauweise Im Plangebiet ist eine abweichende Bauweise gemäß § 22 (4) BauNVO festgesetzt worden. Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser gemäß folgender Definition: Einzelhäuser sind allseitig freistehende Gebäude, die an den beiden seitlichen Grundstücks- grenzen die nach Landesrecht erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten haben. Ihre größte Länge darf höchstens 12 m betragen. Doppelhäuser sind zwei selbstständig benutzbare an einer gemeinsamen Gebäudetrennwand – auch gestaffelt – aneinandergebaute, im Übrigen jedoch freistehende Gebäude. Ihre größte Länge darf höchstens 8 m pro Doppelhaushälfte betragen. Zu der nicht angebauten seitlichen Grundstücksgrenze muss die nach Landesrecht erforderli- che Abstandsfläche eingehalten werden. Sie können auf einem oder auf zwei aneinandergren- zenden Grundstücken stehen. Mit dieser abweichenden Bauweise soll eine verdichtete und überproportioniert wirkende Bau- weise vermieden und dem Ziel der städtebaulichen Entwicklungskonzeption nach Schaffung einer aufgelockerten freistehenden Einzel- und Doppelhausbebauung entsprochen werden. Hausgruppen sind nicht zulässig. Diese Bebauungsform könnte zu einer verdichteten Bau- weise führen, die aus Sicht der Ortsgemeinde eher städtischen Lebensformen gerecht wird. Ziel ist jedoch die bereits mehrfach erwähnte aufgelockerte Bebauung mit Einzel- und Doppel- häusern mit vertretbaren, der Umgebungsbebauung entsprechende Baukubaturen, die zudem dem Ortscharakter entsprechen. 5.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen und Baugrenzen Zwecks Steuerung der Bebauung (Hauptgebäude) auf den Grundstücken sind überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. Diese werden durch Baugrenzen bestimmt. Die Festlegung der überbaubaren Flächen durch Baugrenzen bedeutet, dass sie nicht über- baut werden dürfen, ein Gebäude aber durchaus hinter der Baugrenze zurückbleiben kann. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche trägt grundsätzlich zu einer Steuerung bzw. Konzentration der Bebauung auf bestimmte Grundstücksteile bei. Die überbaubaren Grundstücksflächen weisen eine ausreichende Dimensionierung auf, um den künftigen Bauherren einen ausreichenden Spielraum für die Anordnung ihrer Gebäude auf dem Grundstück einzuräumen sowie dem gewählten Gebietscharakter des Allgemeinen Wohngebietes Rechnung tragen zu können. WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de
Ortsgemeinde Insul 18 Bebauungsplan „Auf dem Auel“ Begründung Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind lediglich die untergeordneten baulichen Anlagen wie Nebenanlagen und Stellplätze zulässig. Zwecks Steuerung dieser baulichen Anlagen wird für den Bebauungsplanbereich die im nach- folgenden Kapitel 5.4 erläuterte Regelung getroffen. 5.4 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO sind grundsätzlich außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Entlang öffentlicher Verkehrsflächen sind sie innerhalb eines 3 m tiefen Flächenstreifens je- doch unzulässig. Diese einschränkende Regelung soll eine „wildwuchsartige“ Anordnung die- ser Anlagen zur öffentlichen Verkehrsfläche und somit eine nachteilige Beeinträchtigung des Ortsbildes vermeiden. Außerdem soll in den betroffenen Bereichen die Überschaubarkeit des Verkehrsraumes gewahrt bleiben. Stellplätze müssen ebenfalls einen Abstand von mindestens 1 m zur angrenzenden öffentli- chen Straßenverkehrsfläche einhalten. Damit soll das „Hineinragen“ von auf den Privatgrund- stücken parkenden Kraftfahrzeugen in den Straßenraum verhindert werden. Diese Regelung trägt ebenfalls zu einer Überschaubarkeit und Verkehrssicherheit des öffentlichen Straßen- raums bei. Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die zur Verfü- gung stehenden überbaubaren Grundstücksflächen bieten eine ausreichende Möglichkeit für die Unterbringung von Garagen. Diese Regelung bewirkt grundsätzlich eine Minimierung des Versiegelungsgrades auf den privaten Grundstücksflächen. So wären etwa bei einer Zulässig- keit von Garagen auf den rückwärtigen Grundstücksteilen entsprechende versiegelte bzw. ver- dichtete Zufahrten notwendig. Außerdem soll für die im rückwärtigen Bereich gelegenen Grundstücksteile ein hohes Maß an Wohnruhe geschaffen werden, da diese Flächenteile i.d.R. der Unterbringung der Ruhe- bzw. Außenwohnbereiche dienen. Vor den Garagen auf den Privatgrundstücken ist ein Stauraum von 5 m zur angrenzenden öffentlichen Straße freizuhalten. Auf dieser Fläche kann bei Benutzung der Garage wie z.B. beim Ein- und Ausparken oder dem Be- und Entladen des jeweiligen Fahrzeugs das Fahrzeug abgestellt werden, ohne dass hierzu der öffentliche Straßenraum beansprucht werden muss. Auf diese Weise wird ebenfalls die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Bereich berücksichtigt. Außerdem soll der relativ beengte Straßenraum von einer übermäßi- gen Inanspruchnahme vom Parkverkehr der Anlieger freigehalten werden. Bei Eckgrundstücken können Garagen auch in den seitlichen Abstandsflächen ausnahms- weise zugelassen werden, wenn sie zu der jeweils angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche einen Mindestabstand von 1 m (gemessen senkrecht von der straßenseitigen Gebäudekante zur angrenzenden Straßenbegrenzungslinie) einhalten und auf der nördlichen Grundstücks- seite errichtet werden. Damit soll den künftigen Bauherren eine optimierte Ausnutzung seines „Eckgrundstücks“ er- möglicht werden. Mit der Einhaltung der landesrechtlich vorgeschriebenen Abstandsfläche bei der Errichtung des Hauptgebäudes sowie einem Abstand der nördlichen Baugrenze zur an- grenzenden öffentlichen Verkehrsfläche von > 3 m würden den Bauherren bei seiner Ausnutz- WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de
Ortsgemeinde Insul 19 Bebauungsplan „Auf dem Auel“ Begründung barkeit des Grundstücks einschränken und ihn gegenüber den anderen Grundstücken benach- teiligen. Er wäre mehr oder „gezwungen“ die Garage auf der südlichen Grenze seines Grund- stücks anzuordnen, was aus energetischer Sicht jedoch keine optimale Lösung darstellt. Vor diesem Hintergrund wurde für die Eckgrundstücke die vorgenannte Ausnahmemöglichkeit definiert. 5.5 Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden Planungsziel der Ortsgemeinde ist die Bereitstellung von Wohnbaugrundstücken zwischen 500 und 700 m² für die Umsetzung einer aufgelockerten Einzel- und Doppelhausbebauung. Neben der Möglichkeit nach Errichtung eines Wohngebäudes soll den künftigen Bauherren und Bewohnern aber auch ein ausreichend bemessener Freiflächenanteil auf dem jeweiligen Baugrundstück zur Verfügung gestellt werden. Außerdem sollen – wie bereits mehrfach erwähnt - städtische geprägte bzw. verdichtete Bau- formen wie etwa Mehrfamilien- und Reihenhäuser im Plangebiet nicht entstehen. Vor diesem Hintergrund nimmt der Bebauungsplan in Ergänzung zu der getroffenen Festset- zung zur Bauweise eine Steuerung der Belegungsdichte der Wohngebäude vor und regelt die höchstzulässige Zahl der Wohnungen je Wohngebäude. 5.6 Verkehrsflächen Zur Schaffung der Voraussetzungen für eine gesicherte Erschließung i.S. des § 30 BauGB setzt der Bebauungsplan auf der Grundlage des § 9 (1) Nr. 11 BauGB öffentliche Verkehrsflä- chen (Planstraßen A bis E) fest. Damit erfolgt eine planungsrechtliche Sicherung der aus verkehrsplanerischer Sicht benötig- ten Flächen. In diesem Zusammenhang ist für die Ebene des Bebauungsplans jedoch folgendes zu beach- ten: Die Festsetzung einer Verkehrsfläche auf der Ebene des Bebauungsplans ist grundsätz- lich nur rein bodenrechtlicher Natur. Sie normiert lediglich die Flächen, die künftig für die Ab- wicklung von verkehrsplanerischen Aspekten zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass auf der Ebene des Bebauungsplans ausschließlich die planungsrechtliche Sicherung der Flächen für die Herstellung von Verkehrsanlagen erfolgt. Ausbaudetails sowie Regelungen anderer Rechtsbereiche wie beispielsweise der Widmung, Verkehrssicherung und Verkehrslenkung erfolgen in den der Bauleitplanung nachfolgenden Verfahren. Das Rückgrat der inneren Erschließung bildet die Planstraße A, die eine Verlängerung des „Burgwegs“ in westliche Richtung darstellt. Die Planstraße A mit einer Breite von 6 m dient neben der Erschließung der hieran angrenzenden Wohnbaugrundstücken insbesondere der Aufnahme des auf den Planstraßen B bis E anfallenden Anlieger- und Besucherverkehrs und dessen Ableitung über die „Alte Hofstraße“ auf das überörtliche Straßennetz (= L 73). Von der Planstraße A ausgehend werden die Planstraßen B bis D in Form einer Schleifen- straße ausgebildet, um die im nördlichen Teil gelegenen Grundstücke zu erschließen. Die Breite dieser Straßen beträgt 5,50 m. Die südlich der Erschließungsstraße A liegenden Bau- WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de
Ortsgemeinde Insul 20 Bebauungsplan „Auf dem Auel“ Begründung grundstücke werden künftig durch die Planstraße E erschlossen. Diese ist als Stichstraße kon- zipiert, an deren Ende eine Wendeanlage ist, die einem 3-achsigen Müllfahrzeug ein problem- loses Wenden ermöglicht. Von der Planstraße D ausgehend wird in Richtung der Wegeparzelle Nr. 272/2 eine Verkehrs- fläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Die Zweckbestimmung ist ein Fußweg. Hierüber erfolgt die fußläufige Anbindung in Richtung „freier“ Landschaft. Gleichzeitig kann in diese Fläche der Regenwasserkanal zum Regenrückhaltebecken verlegt werden. Die o.a. Wirtschaftswegparzelle Nr. 272/2 wird ebenso wie die „Restfläche“ der Wegeparzelle Nr. 273, die nicht in Form der Planstraße A für die Erschließung der künftigen Baugrundstücke benötigt wird, als Wirtschaftsweg festgesetzt. Auf diese Weise wird ein Planungsleitziel nach Sicherstellung der Erreichbarkeit der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen berück- sichtigt. Im Hinblick auf eine künftige weitere Entwicklung der Ortsgemeinde in westliche Richtung wird die Planstraße D sowie der als Wirtschaftsweg festgesetzte Teil der Parzelle Nr. 273 bis an die westliche Geltungsbereichsgrenze geführt. Durch diese planungsrechtliche Sicherung ste- hen im Bedarfsfall die notwendigen Erschließungsflächen für die Ortsgemeinde zur Verfügung. Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Entwurf sieht 27 Baugrundstücke vor. Das Verkehrsaufkommen durch die neu hinzukommenden Baugrundstücke lässt sich demnach wie folgt berechnen: Zahl der Baugrundstücke = 27 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen je Wohngebäude = 2 Wohneinheiten = 54 Belegungsdichte Personen/ Wohneinheit = 2,2 Einwohner „neu“ = 119 Anzahl der Pkw je Einwohner in Insul (gemäß Statistischem Landesamt RLP (01.01.2017) 350 Pkw/ 455 Einwohner = 0,77 Pkw/ EW Verkehrsaufkommen = 119 EW * 0,77 Pkw/ EW = 91 Pkw Das Hessische Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 17.08.2017 – 4 C 2760/16.N unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung der Bausenate des hessischen Verwaltungsgerichtshofs geurteilt, dass die planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen pro Tag lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung des Interesse eines Anliegers bewirkt, von planbedingtem Mehrverkehr verschont zu bleiben (u.a. Hessischer VGV, Urteil vom 27.07.2017 - 4C 1338/16, Hessischer VGV, Urteil vom 17.08.2017- 4C 2760/16N.). Auf der Grundlage des § 9 (1) Nr. 11 BauGB werden zudem 2 Ein- und Ausfahrverbote wie folgt festgesetzt: 1. Ein- und Ausfahrtverbot zur Parzelle Gemarkung Insul, Flur 4, Nr. 272/2 WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de
Ortsgemeinde Insul 21 Bebauungsplan „Auf dem Auel“ Begründung Zur Parzelle Gemarkung Insul, Flur 4, Nr. 272/2 sind von den jeweils angrenzenden privaten Baugrundstücken keine Ein- und Ausfahrten zulässig (= Ein- und Ausfahrtverbot). Diese Festsetzung unterstützt nochmals die Festsetzung der Parzelle Nr. 272/2 lediglich als Wirtschaftsweg. Dieser übernimmt als nicht gewidmete bzw. nicht widmungsfähige Verkehrsfläche keine Erschließungsfunktion i.S. des § 30 BauGB. Insofern besteht für die hieran angrenzenden privaten Baugrundstücke auch kein Anspruch an eine entsprechende Herstellung und Unterhaltung des Weges entsprechend dem Erschließungsbegriff des § 30 BauGB und die Erschließung ihrer (rückwärtigen) grundstücks- teile über diesen Weg. 2. Ein- und Ausfahrtverbot zur Parzelle Gemarkung Insul, Flur 4, Nr. 268/3 (= L 73) Zur Parzelle Gemarkung Insul, Flur 4, Nr. 268/3 (= L 73) sind von den jeweils angrenzenden privaten Baugrundstücken ebenfalls keine Ein- und Ausfahrten zulässig (= Ein- und Ausfahrtverbot). Diese Regelung beruht in erster Linie auf den Vorgaben des Landesstraßengesetzes, wonach außerhalb der festgelegten Ortsdurchfahrtsgrenzen keine Ein- und Ausfahrten von den Grundstücken an die klassifizierte Straße zulässig sind. Diese Regelung bezweckt eine größtmögliche Verkehrssicherheit und Überschaubarkeit des öffentlichen Straßenraumes. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass künftig der verbleibende Teil der Wegeparzelle Nr. 272 zwar nach wie vor unmittelbar in die L 73 mündet. Jedoch steht dieser Teil des Wirtschaftsweges für die Erschließung des Baugebietes aus rechtlicher Sicht nicht zur Verfügung. 5.7 Fläche für die Rückhaltung von Niederschlagswasser Zur Umsetzung der Vorgaben des Landeswassergesetzes im Hinblick auf den Umgang des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers wurde zunächst ein Bodengutachten erstellt. Aufgabenstellung des Gutachtens war der Nachweis der Versickerungsfähigkeit des Unter- grundes. Das Ergebnis des Gutachtens zeigt jedoch eine nicht ausreichende Versickerungsfähigkeit des Untergrunds. Im Rahmen der Entwässerungsplanung wurde daher auf der Parzelle Nr. 83 ein Regenrück- haltebecken geplant. Dieses liegt zwischen der Ahr als Gewässer II. Ordnung und den künfti- gen Baugrundstücken. Im Regenrückhaltebecken sollen die im Bebauungsplangebiet anfal- lenden Niederschlagswasser gesammelt und zeitversetzt in die Ahr abgeleitet werden. Auf der Grundlage des § 9 (1) Nr. 14 BauGB ist im Bebauungsplan eine Fläche für die Abwas- serbeseitigung zur planungsrechtlichen Sicherung der Flächen, die für die Beseitigung der im Plangebiet anfallenden Niederschlagswasser benötigt werden, festgesetzt. Das Becken soll in naturnaher Form ausgebildet werden. Das Becken ist aus diesem Grund mit einer artenreichen Wildpflanzenmischung (Kräuteranteil 30%) für feuchte Standorte zu versehen, die bei temporärem Wassereinstau bodenhaltend wirken. WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de
Ortsgemeinde Insul 22 Bebauungsplan „Auf dem Auel“ Begründung Entlang der nördlichen Geltungsbereichsgrenze ist zur „Ahr“ ein 10 m breiter Gewässerrandstreifen auszubilden. Der Gewässerrandstreifen ist der natürlichen Gewässerentwicklung zu überlassen. Ein darüber hinausgehender Regelungsbedarf besteht in der Ebene des Bebauungsplans nicht. Weitergehende Einzelheiten liegen im Zuständigkeitsbereich des Wasserrechts und sind hier im Rahmen der notwendigen wasserrechtlichen Genehmigungen abschließend zu klären. 5.8 Fläche für die Wasserwirtschaft und die Regelung des Wasserabflusses Die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen bergen die Gefahr, dass bei Starkregenereignissen aus den westlich angrenzenden Flächen Regenwasser in das Plangebiet unkontrolliert eindringen kann. Die Beseitigung des Außengebietswassers steht grundsätzlich im Aufgabenbereich der Ortsgemeinde. Für die vorliegende Aufstellung des Bebauungsplans ergibt sich grundsätzlich aus dem in § 1 (6) Nr. 1 BauGB verankerten Belang der Sicherheit der Wohnbevölkerung die Verpflichtung, diese Anregung zu berücksichtigen. Hieraus ist eine Verpflichtung zur Gewährleistung einer allgemeinen Gefahrenabwehr und –vorsorge für die planende Gemeinde bereits in der Ebene der Bauleitplanung abzuleiten. Diese Anforderungen bedeuten, dass bereits im Rahmen der Planung die Verpflichtung besteht, mögliche Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen. Möglichkeiten einen wirkungsvollen Beitrag zum Schutz vor unkontrolliert abfließendem Außengebietswasser herbeizuführen, bestehen u.a. in Form der Herstellung von Eingrabungen/ Mulden oder „Dämmen“ im Bereich innerhalb oder vorgelagert des Plangebietes. Am westlichen Geltungsbereichsrand ist daher eine öffentliche Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt. Die festgesetzte öffentliche Fläche für die Wasserwirtschaft und Regelung des Wasserabflusses ist mit der Zweckbestimmung „wasserwirtschaftliche Rückhaltung“ festgesetzt. Sie dient der Rückhaltung und Sammlung anfallender Außengebietsgewässer und somit dem Schutz der Wohnbevölkerung. Die Rückhaltemulde ist mit einer entsprechenden Regelsaatgutmischung zu versehen, die bei temporären Wassereinstau bodenhaltend wirkt. 5.9 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Auf dem jeweiligen privaten Grundstück sind mindestens 25% der Grundstücksfläche als Ve- getationsfläche anzulegen. Je angefangener 500 m² Grundstücksfläche sind mindestens zwei halb- bis hochstämmige landschaftstypischer Obstbäume (Apfel, Kirsche, Zwetschge u.a.) oder 1 hochstämmiger Laubbaum II. Ordnung zu pflanzen. Die Bäume müssen voneinander einen Abstand von min- WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de
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