BEBAUUNGSPLAN NR. 128 "REPOWERING WINDPARK BULLENMEERSBÄKE" - GEMEINDE ZETEL
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Thalen Consult GmbH Urwaldstraße 39 I 26340 Neuenburg T 04452 916-0 I F 04452 916-101 E-Mail info@thalen.de I www.thalen.de INGENIEURE - ARCHITEKTEN - STADTPLANER BEBAUUNGSPLAN NR. 128 „REPOWERING WINDPARK BULLENMEERSBÄKE“ Begründung (gemäß § 9 Abs. 8 i. V. m. § 2a Baugesetzbuch BauGB) - Vorentwurf - GEMEINDE ZETEL PROJ.NR. 10988 I 18.06.2020
Gemeinde Zetel Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke" Begründung - Vorentwurf Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de Projekt-Nr. 10988 2/29
Gemeinde Zetel Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke" Begründung - Vorentwurf INHALTSVERZEICHNIS 1. Planungsanlass und Planungsziele ........................................................................................ 5 2. Grundlagen der Planung ........................................................................................................ 5 2.1. Rechtsgrundlagen des Bebauungsplanes .................................................................... 5 2.2. Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................................ 6 3. Planerische Vorgaben ............................................................................................................. 7 3.1. Raumordnung und Landesplanung ............................................................................. 7 3.2. Flächennutzungsplanung ............................................................................................. 9 3.3. Rechtswirksamer B-Plan ............................................................................................. 10 3.4. Landschaftsrahmenplan ............................................................................................. 10 3.5. Landschaftsplan .......................................................................................................... 11 3.6. Sonstige Planungen .................................................................................................... 12 4. Nutzungsstrukturen ............................................................................................................. 12 5. Inhalt des Bebauungsplanes ................................................................................................ 12 5.1. Abgrenzung des Sondergebietes Windenergie .......................................................... 12 5.2. Schutz von Wohngebäuden........................................................................................ 13 5.3. Optische Bedrängung ................................................................................................. 14 5.4. Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen .......... 14 5.5. Art der baulichen Nutzung ......................................................................................... 15 5.5.1. Windenergieanlagen ................................................................................................... 15 5.5.2. Landwirtschaftliche Vorhaben .................................................................................... 15 5.6. Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksfläche ......................... 16 5.7. Flächen die von der Bebauung freizuhalten sind sowie Verkehrs- und Wasserflächen ..................................................................................................................................... 16 5.8. Brandschutz ................................................................................................................ 17 6. Örtliche Bauvorschriften ...................................................................................................... 17 7. Erschließung der WEA-Standorte und Ableitung der gewonnenen Energie ...................... 18 7.1. Erschließung ............................................................................................................... 18 7.2. Ableitung der gewonnen Energie ............................................................................... 18 8. Nachrichtliche Übernahmen ................................................................................................ 18 8.1. Luftverkehrshindernis ................................................................................................. 18 8.2. Gewässerrandstreifen ................................................................................................. 18 Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de Projekt-Nr. 10988 3/29
Gemeinde Zetel Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke" Begründung - Vorentwurf 8.3. Räumuferzone ............................................................................................................. 18 8.4. Mineralölleitung .......................................................................................................... 19 9. Hinweise ............................................................................................................................... 19 9.1. Baunutzungsverordnung ............................................................................................ 19 9.2. Bodenfunde ................................................................................................................. 19 9.3. Schädliche Bodenveränderungen / Altlasten............................................................. 19 9.4. Bodenschutz ............................................................................................................... 20 9.5. Kampfmittel ................................................................................................................ 20 9.6. Militärische Erfassungsbereiche ................................................................................ 20 9.7. Maßnahmen an Gewässern ....................................................................................... 21 9.8. Leitungen..................................................................................................................... 21 9.9. DIN-, ISO- und andere technische Vorschriften........................................................ 21 9.10. Vorangegangene Bauleitplanung ............................................................................... 21 10. Umweltbericht ...................................................................................................................... 22 11. Notwendige Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen......................... 23 11.1. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung ....... 23 11.1.1. Allgemein .................................................................................................................... 23 11.1.2. Schutzgut Tiere ........................................................................................................... 23 11.2. Eingriffsbilanzierung und Kompensationsermittlung ............................................... 24 11.2.1. Boden und Biotope ..................................................................................................... 24 11.2.2. Landschaftsbild ........................................................................................................... 25 12. Artenschutzrechtliche Prüfung............................................................................................. 27 13. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nach § 34 BNatSchG .................................................. 27 14. Flächenbilanz ........................................................................................................................ 27 15. Verfahrensvermerke.............................................................................................................. 28 16. Zusammenfassende Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB ................................................... 28 Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de Projekt-Nr. 10988 4/29
Gemeinde Zetel Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke" Begründung - Vorentwurf 1. Planungsanlass und Planungsziele In Übereinstimmung mit den gemeindlichen Entwicklungsabsichten Zetels zur Förderung erneuerbarer Energien im Gemeindegebiet beabsichtigt die Windenergie Bullenmeer GmbH & Co. KG eine Repoweringmaßnahme im bestehenden Wind- park „Bullenmeersbäke“ durchzuführen. Das Plangebiet umfasst die dortige gesamte Sonderbaufläche für die Windenergie (SO Wind), die im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Zetel dargestellt ist. Derzeit stehen im Windpark insgesamt 7 Windenergieanlagen (WEA). Davon sind 6 vom Typ AN Bonus (1,3 MW) mit einer Gesamthöhe von 99 m (Nabenhöhe 68 m), während die jüngere südliche Anlage eine AN Bonus (2,3 MW) mit einer Gesamt- höhe von 135 m (Nabenhöhe 88 m) ist. Auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplan (vB-Plan) Nr. 66 „Bullenmeersbäke“ und der 45. FNP-Änderung wurden 6 Anlagen errichtet; eine Ergänzung erfolgte durch eine WEA im Rahmen der 53. FNP-Änderung ohne verbindliche Bauleitplanung auf Grundlage einer Vor- habengenehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die gegenwärtig vorhandenen Anlagen sollen schrittweise abgebaut und durch mo- derne, leistungsstärkere WEA ersetzt werden. Beabsichtigt ist die Errichtung von bis zu 4 WEA mit einer Gesamthöhe bis zu 200 m in einer voraussichtlichen Leistungs- klasse 4 – 6,5 MW. Zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen wird der o. g. vB-Plan überplant. Im Rahmen der Planung ist die Erstellung eines Umweltberichts not- wendig, in dem u. a. auch detailliert die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung nach Na- turschutzrecht und die Vorprüfung des Artenschutzes durchgeführt werden. 2. Grundlagen der Planung 2.1. Rechtsgrundlagen des Bebauungsplanes Der vorliegende Bebauungsplan berücksichtigt die folgenden Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke, Planzeichenverordnung (PlanzV) - Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes, Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Land- schaftspflege, Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum BNatSchG (NAGBNatSchG) Niedersächsische Bauordnung (NBauO), Niedersächsisches Wassergesetz (NWG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de Projekt-Nr. 10988 5/29
Gemeinde Zetel Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke" Begründung - Vorentwurf Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) und Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) jeweils in der zurzeit gültigen Fassung sowie den zurzeit wirksamen FNP der Ge- meinde Zetel. 2.2. Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 128 weist eine Größe von ca. 114,4 ha auf. In Nord-Süd-Ausrichtung hat das Plangebiet eine maximale Länge von ca. 1.300 m und in Ost-West-Ausrichtung von ca. 2.000 m. Um zu einer kataster- technisch eindeutigen und nachvollziehbaren Abgrenzung des Geltungsbereiches zu gelangen, erfolgt die Abgrenzung nicht anhand der i. d. R. auf Kreisbögen basie- renden Grenzen der festgesetzten Bauflächen, sondern unter Einbeziehung aller be- troffen Flurstücke entlang vorhandener Flurstücksgrenzen bzw. der Verlängerung solcher Flurstücksgrenzen. Beginnend im Norden verläuft die Geltungsbereichsgrenze im Uhrzeigersinn in- nerhalb der Fluren 38 und 39 der Gemarkung Neuenburg im Nordosten auf der der Grenze zwischen dem Flurstück (FS) 17/5 und 17/4 und in nordwestlicher Verlängerung die FS 14, 12 (Bullenmeersbäke), 13, 8 (Bäkweg) und 4/2 querend; im Südosten auf der Nordwestgrenze des FS 1 (Plaggendamm), dann nach Nordwesten auf der Grenze zwischen FS 19 und 20 bis auf Höhe der nordwest- lichen Grenze des FS 23; sie quert die FS 20, 21 und 22/2; das FS 22/2 wird in Verlängerung der südwestlichen Grenze des FS 23 noch einmal bis zur Grenze des FS 26 gequert; im Süden und Südwesten auf der süd(östlichen) Grenze des FS 26, auf der Grenze zwischen den FS 9 und 7/1 (Bullenmeersbäke) und auf der südwestli- chen Grenze des FS 5/1; im Westen und Nordwesten auf den (nord)westlichen Grenzen der Flurstücke 5/1, 34, 33, 7/2, 7/1, 6/2, 6/1 und 5, auf der südwestlichen und südöstlichen Grenze des FS 3 und auf der nordwestlichen Grenze des FS 4/2. Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich vollständig die FS 5, 5/1, 5/2, 6/1, 6/2, 7/1, 7/2, 9, 10, 11, 17/4, 18, 19, 26, 27, 28, 29, 31/1, 31/2, 31/3, 32, 33, 34 so- wie teilweise die FS 4/2, 8, 12, 13, 14, 20, 21 und 22/2. Als Planunterlage für den Bebauungsplan dient die Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermes- sung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Oldenburg-Cloppenburg, Katasteramt Oldenburg. Sie zeigt den Stand der Grundstückszuschnitte vom 05.07.2018 und stellt die für den Bebauungsplan relevanten baulichen Anlagen, Gewässer, Wege und Plätze im Plangebiet selbst und in der unmittelbar angrenzenden Umgebung dar. Das Deckblatt dieser Begründung dient auch als Übersichtsplan zur Lage des Geltungs- bereichs. Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de Projekt-Nr. 10988 6/29
Gemeinde Zetel Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke" Begründung - Vorentwurf 3. Planerische Vorgaben 3.1. Raumordnung und Landesplanung Das Niedersächsische Landes-Raumordnungsprogramm (LROP)2 und das Regiona- le Raumordnungsprogramm (RROP) in der wirksamen bzw. zukünftig wirksamen Fassung3 für den Landkreis Friesland legen die Ziele der Raumordnung für den Landkreis näher fest. Gemeinsam bilden diese Raumordnungsprogramme die Grundlage für die Koordinierung aller raumbeanspruchenden und raumbeeinflus- senden Fachplanungen und -maßnahmen, die für die Entwicklung dieses Landes- teils von Bedeutung sind. Aktuell beabsichtigt die Niedersächsische Landesregierung, das LROP fortzu- schreiben. Das Änderungsverfahren wurde mit der Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsichten eingeleitet. Bis zum 10.01.2020 erfolgte die Beteiligung der Trä- ger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit. Aus dem rechtskräftigen LROP gehen keine direkten Vorgaben für das Plangebiet hervor. Die in der Nähe der Planung liegenden Naturschutzgebiete werden im LROP als Vorranggebiete für Natura 2000-Gebiete und das Biotopverbundsystem festgelegt. Im textlichen Teil des LROP wird im Abschnitt 4.2 zum Thema Windenergie ausge- führt: „Für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte sind zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete oder Eignungsgebiete Windenergienut- zung festzulegen. In den besonders windhöffigen Landesteilen muss dabei der Umfang der Festlegungen als Vorranggebiete Windenergienutzung mindestens folgende Leistung ermöglichen: (...) Landkreis Friesland, 100 MW (...).“ Zur Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen trifft das LROP folgende Aussage: „In Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung sollen Höhenbegrenzungen nicht festgelegt werden.“ Begründet wird dies wie folgt: „Zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele, insbesondere durch weiteren Ausbau der Windenergienut- zung sowie unter dem Aspekt des Repowerings ist es geboten, auf eine Höhenbegrenzung von Anlagen zur Windenergienutzung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen grundsätzlich zu verzichten. Fachliche Kriterien (…) können im Einzelfall eine Höhenbe- grenzung rechtfertigen. Höhenbegrenzungen auf Grund städtebaulicher Erfordernisse bleiben weiterhin möglich.“ Es ist jedoch beabsichtigt, einige Festlegungen in der Fortschreibung des LROP zu streichen bzw. neu zu konzipieren. Im veröffentlichten Dokument zur Fortschrei- bung des LROP mit den allgemeinen Planungsabsichten4 wird angekündigt, dass 2 LROP 2017, Inkrafttreten nach der Verkündung der Neubekanntmachung der Verordnung über Landes- Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP-VO) i. d. Fassung vom 26.09.2017 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl. Nr. 20/2017, S. 378) am 06.10.2017 3 Landkreis Friesland, Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) 2003, wirksam seit 10.09.2004 u. RROP 2020, beschlossen am18.03.2020; Genehmigung und Bekanntmachung stehen noch aus 4 https://www.lrop-online.de/2020/?started (Bek. d. ML v. 27. 11. 2019 — 303-20302/35-2-1) Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de Projekt-Nr. 10988 7/29
Gemeinde Zetel Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke" Begründung - Vorentwurf „die Leistungsvorgaben für die Windenergieerzeugung in den Küstenlandkreisen in Ab- schnitt 4.2 Ziffer 04 Sätze 2 bis 4 gestrichen werden; der Ausbau der Windenergienut- zung soll zu den landesweiten Klimaschutz- und Energiewendezielen in Bezug gesetzt werden; die Repoweringfestlegungen sollen bedarfsgerecht angepasst werden; es ist beab- sichtigt, ein Berücksichtigungsgebot für Nutzungen, die an Vorranggebiete Windenergie- nutzung heranrücken, festzulegen.“ Das Verfahren ist noch am Anfang; es sind jedoch aus den Aussagen des wirksa- men LROP und der Ankündigung der beabsichtigten Änderungen keine Konflikte mit der vorliegenden Planung zu erkennen. Das RROP LK FRI 2020 benennt für den Abschnitt Energie folgende Ziele: „Vorhan- dene Standorte, Trassen und Verbundsysteme, die bereits für die Energiegewinnung und -verteilung genutzt werden, sind vorrangig zu sichern, mit neuen Vorhaben zu bündeln und bedarfsgerecht auszubauen. In der zeichnerischen Darstellung des RROP sind für die Nutzung von Windenergie sowie deren Repowering-Möglichkeiten geeignete, raumbe- deutsame Standorte als Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt. In den Vorrang- gebieten Windenergienutzung muss der Umfang der Festlegungen mindestens folgende Leistung ermöglichen: (…) - Gemeinde Zetel 8 MW Leistung:“ Abb. 1: Ausschnitt aus dem beschlossenem RROP LK Friesland (2020) (ohne Maßstab). Im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2020 für den Landkreis Friesland sind im Änderungsbereich des Bebauungsplanes Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de Projekt-Nr. 10988 8/29
Gemeinde Zetel Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke" Begründung - Vorentwurf ein Vorranggebiet für Windenergiegewinnung mit 8 MW Mindestkapazität und einer Mineralölleitung, die das Gebiet in Nord-Süd Richtung durchquert, für den östlichen Teil ein Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft - auf Grund hohen Er- tragspotenzials, für den nordwestlichen Teil ein Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft dargestellt. Im Umfeld befinden sich im Nordosten die Trasse eine 110 kV-Freileitung im Osten ein Vorbehaltsgebiet Rohstoffgewinnung – Sand im Süden ein Vorbehaltsgebiet Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushalts und im Westen ein Vorranggebiet Natura 2000. Es sind daher keine mit der vorliegenden Planung kollidierenden Ziele der Raum- ordnung erkennbar. 3.2. Flächennutzungsplanung Der wirksame FNP der Gemeinde Zetel stellt im Plangebiet eine Sonderbaufläche für Windenergie / Fläche für die Landwirtschaft teilweise überlagert mit Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Ausgleichsflächenpool), die Bullenmeersbäke als Gewässer II. Ord- nung sowie die Mineralölleitung der Nord-West Oelleitung GmbH (NWO) dar. Abb. 2: Ausschnitt aus dem wirksamen FNP (ohne Maßstab) In der näheren Umgebung des Geltungsbereiches werden im wirksamen FNP unverändert Flächen für die Landwirtschaft sowie im Norden die 110-kV- Höchstspannungsleitung, im Nordosten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Ausgleichsflächenpool), im Südosten eine Fläche für Wald sowie im Westen das Naturschutzgebiet (NSG) „Stapeler Moor und Umgebung“ dargestellt. Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de Projekt-Nr. 10988 9/29
Gemeinde Zetel Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke" Begründung - Vorentwurf Bei den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (mit Kennzeichnung „A“), die im nördlichen Bereich in die Sonderbaufläche hineinragen, handelt es sich zum großen Teil um die Kompensationsflächen für den bestehenden Windpark. Die im Südwesten liegende Ausgleichsfläche ist eine Kompensationsfläche der Sielacht Bockhorn-Friedeburg. Weitere an die Sonderbaufläche angrenzende Maßnahmenflächen gehören zu Vor- haben der Gemeinde Zetel (im Nordosten an der Bullenmeersbäke) und des Land- kreises Friesland (mit Kennung „P“ im Westen). Die vorliegende Planung lässt sich aus dem wirksamen FNP entwickeln. 3.3. Rechtswirksamer B-Plan Für den größten Teil des Geltungsbereiches gilt seit dem 28.01.2000 der vB-Plan Nr. 66 „Windpark Bullenmeersbäke“, der auf einer Größe von ca. 30 ha ein Sonder- gebiet „Windenergiepark / Flächen für die Landwirtschaft“ mit der Zulässigkeit von 6 WEA mit einer Nabenhöhe von max. 88 m, einer Gesamthöhe von max. 120 m und einem Schalleistungspegel von max. 103 dB (A) sowie die Zuwegungen stand- ortkonkret festsetzt. Auf der Planzeichnung sind die vorhandenen Standorte, Aufstellflächen und Zufahr- ten dargestellt. 3.4. Landschaftsrahmenplan Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Friesland (LRP) von 2017 trifft in sei- nen Darstellungen folgende Aussagen zum Plangebiet: Arten und Biotope (Karte 1) Den Biotoptypen im Plangebiet wird eine geringe bis mittlere Bedeutung zugeord- net. Gebiete mit einer besonderen Bedeutung für Biotope, Vögel und andere Tier- oder Pflanzenarten kommen hier nicht vor. Die vorhandenen WEA werden als po- tenzielle Quellen von Beeinträchtigungen und Gefährdungen gekennzeichnet. Landschaftsbild (Karte 2): Das Landschaftsbild im Plangebiet hat eine mittlere Be- deutung. Prägende Elemente sind die Baumreihen/Hecken entlang der Wege und Parzellengrenzen. Die WEA und die 110 kV-Leitung im Norden werden als wesentli- che Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bezeichnet. Boden (Karte 3a): Teilbereiche im Plangebiet werden als Extremstandorte mit Vor- kommen von Moorböden und Böden feuchter/nasser Standorte dargestellt. Wasser- und Stoffretention (Karte 3b): Teilbereiche im Plangebiet werden als Ent- wässerte Nieder-, Übergangs- und Hochmoorböden gekennzeichnet. Andere gehö- ren zu Bereichen mit potenziell hoher Nitratauswaschungsgefährdung (Tiefkultur- böden aus Hochmoor). Die Bullenmeersbäke wird als naturnaher Bach dargestellt. Klima und Luft (Karte 4): Das Plangebiet liegt z. T. im Pufferbereich zu stickstoff- empfindlichen Biotopen (NSG „Stapeler Moor und Umgebung“). Den Biotopen auf Moorböden im Planbereich wird eine mittlere bis hohe Stickstoffempfindlichkeit zugeordnet. Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de Projekt-Nr. 10988 10/29
Gemeinde Zetel Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke" Begründung - Vorentwurf Zielkonzept (Karte 5a): Für die Flächen, die im FNP als Maßnahmenfläche darge- stellt sind (Kompensationen für den Windpark und Flächen des LK Friesland) wird die Entwicklung eines artenreichen Grünlandes feuchter / nasser Standorte (GN, GF) mit Verbindung zum NSG im Westen angestrebt. Südlich des Windparks sind Bereiche zur Entwicklung einer strukturreichen, gehölzbestimmten Kulturlandschaft angedacht. Diese sollten die Biotopvernetzung und Verbindung beider NSG- Teilbereiche (Spolsener Moor im Westen und Herrenmoor im Osten) verbessern. Für die anderen Flächen wird eine umweltverträgliche Nutzung, Sicherung und Verbesserung der wertgebenden Gehölzstrukturen angestrebt. Biotopverbund (Karte 5b): Die Maßnahmenflächen werden als Flächen zur Entwick- lung eines artenreichen Grünlandes dargestellt. Schutz, Pflege und Entwicklung (Karte 6): Das Plangebiet liegt in einem Großraum zur Erhaltung und Weiterentwicklung der gehölzbestimmten Agrarlandschaft als Anforderung an die Landwirtschaft. Die Maßnahmenflächen werden als vorhande- ne Kompensationsflächen (Größe > 5 ha) mit Voraussetzungen eines geschützten Biotops dargestellt. Die südlich liegenden Flächen zwischen Spolsener Moor und Herrenmoor werden als Bereiche mit besonderer Eignung für Kompensationsmaß- nahmen bewertet. Umsetzung des Zielkonzepts durch die Raumordnung (Karte 7): Die Grünlandge- biete im westlichen Teilbereich (Kompensationen für den Windpark und Flächen des LK Friesland) werden als Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft für die Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Biotopverbunds vorgeschlagen. Der südlich angrenzende Bereich zwischen Spolsener Moor und Herrenmoor soll als Vorbehaltsgebiet zur Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Natur- haushalts festgelegt werden. Das vorrangige Ziel hier ist die Entwicklung vernet- zender Gehölzstrukturen. 3.5. Landschaftsplan Nach Angaben des Landschaftsplanes (LP) der Gemeinde Zetel (2005) liegt das Plangebiet in der naturräumlichen Einheit "Stapeler Moor" und gehört zur Funkti- onseinheit Nr. 22 "Neuenburger Moor". Charakteristisch für diese Funktionsein- heit, wie auch für die benachbarten Bereiche Astederfeld und Hoheliet, ist eine stark durch die Flurbereinigung umgestaltete Landschaft, geprägt durch intensive landwirtschaftliche Nutzung. Die meisten vorhandenen Feldhecken wurden eben- falls im Zuge der Flurbereinigung angelegt. Sie sind tlw. mit standortuntypischen Arten durchsetzt und erreichen nicht die Qualität der ursprünglichen Gehölzbe- stände im Gebiet. Das Landschaftsbild der Funktionseinheit ist mit wenigen Aus- nahmen von nur geringer Bedeutung. Im Zielkonzept sieht der LP für Teilbereiche des Plangebiets die Neuanlage von Feldhecken, Gebüschen und Einzelgehölzen entlang von Entwässerungsgräben und Wegen sowie die Schaffung von breiteren Uferrandstreifen vor. Auf den Maßnahmenflächen im Plangebiet in Verbindung mit Spolsener Moor wird die Entwicklung von artenreichem Grünland durch Nutzungsextensivierung sowie Wiedervernässung angestrebt. Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de Projekt-Nr. 10988 11/29
Gemeinde Zetel Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke" Begründung - Vorentwurf Für die Bullenmeersbäke wird als Ziel eine naturnahe Fließgewässerentwicklung durch Nutzungsextensivierung der Uferbereiche, Profilausbau, Anlage von Aufwei- tungen etc. aufgeführt. 3.6. Sonstige Planungen Fachplanungen, die die Entwicklung von Windenergie im Plangebiet sachlich oder räumlich betreffen, liegen der Gemeinde Zetel nach heutigem Erkenntnisstand nicht vor. 4. Nutzungsstrukturen Das Plangebiet unterliegt einer landwirtschaftlichen Nutzung, die ein Mosaik aus Ackerflächen und Grünlandbewirtschaftung darstellt. Die Wege und Gräben werden zum Teil von Hecken begleitet. Feldhecken sind auch innerhalb der landwirtschaft- lichen Flächen als Grenzanpflanzung zu finden. Dominierende Arten sind hier Sandbirke, Eiche, Weiden, Vogelbeere und weitere einheimische Straucharten. Alle Gehölzhecken sind von vergleichbarem Alter und wurden im Zuge der Flurbereini- gung (1971-1995) angelegt. Direkt angrenzend zum Windpark liegt auch ein ca. 4 ha großer Kiefernwald. Aktuell existieren im Geltungsbereich 7 WEA, die sich hinsichtlich ihrer erfolgten Genehmigung (6 mittels verbindlicher Bauleitplanung; eine mittels BlmSchG- Genehmigung) und ihrer Ausformung (sechs mit 1,3 MW und eine mit 2,3 MW Leistung) unterscheiden. 5. Inhalt des Bebauungsplanes Entsprechend den aktuellen Überlegungen zur optimalen Ausnutzung der Fläche für die Erzeugung von Windenergie ist die Errichtung von 3 bis 4 modernen Windenergieanlagen im Geltungsbereich beabsichtigt. Es kann nach derzeitiger Einschätzung gelingen, auf ca. 33,1 ha Sondergebiet bis zu 4 Anlagen mit voraus- sichtlich je 4 - 6,5 MW Leistung zu bauen. Somit ist geplant, insgesamt ca. 16 - 26 MW Leistung zu installieren. Aufgrund noch möglicher Feinsteuerung im Rahmen der folgenden Genehmi- gungsplanung nach BImSchG ist der vorliegende B-Plan nicht „vorhabenbezogen“ und enthält entsprechende Festsetzungen als Angebotsplan. Die genauen Standorte der WEA werden im nachfolgenden Genehmigungsverfahren festgelegt. 5.1. Abgrenzung des Sondergebietes Windenergie Die Anwendung des verbindlichen Planungsrechtes im B-Plan gegenüber den Darstellungsmöglichkeiten des FNP führt lediglich zu einer präziseren bzw. differenzierten Abgrenzung des Sondergebietes Windenergie gegenüber den Darstellungen des FNPs und der daraus abgeleiteten - auch im RROP 2020 benann- ten - Größe von 32,45 ha. Dabei gilt die Abgrenzung der Sondergebietsflächen aus Abständen zu kataster- technisch eindeutig definierten Punkten und Linien mit 500 m zu vorhandenen Wohngebäuden, Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de Projekt-Nr. 10988 12/29
Gemeinde Zetel Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke" Begründung - Vorentwurf 400 m zu Naturschutzgebieten und 100 m zu Waldflächen gem. § 8 Abs. 2 BauGB als aus den t. w. generalisierten zeichnerischen Darstellun- gen des FNPs entwickelt. Innerhalb des Geltungsbereiches5 von ca. 114,4 ha werden alle im wirksamen FNP dargestellten Sonderbauflächen bis auf die Flächen der Gewässer und der Wege als Sondergebiet in einer Größe von 33,1 ha im B-Plan festgesetzt. 5.2. Schutz von Wohngebäuden Bauleitplanung muss eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sicherstellen und die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse berücksichtigen (§ 1 BauGB). Bei Planungen sind die Nutzungen so zu trennen, dass Emissionskonflikte möglichst vermieden werden (§ 50 BImSchG). Sondergebiete für Windenergieanlagen haben daher zu Baugebieten Abstand zu halten. Mischgebiete, Dorfgebiete, ggf. Kleinsiedlungsgebiete und Wohngebäude im Außenbereich haben gegenüber (allgemeinen) Wohngebieten ein geringeres Schutzbedürfnis, da in diesen Gebieten das Wohnen und die Unterbringung von Gewerbebetrieben bzw. Landwirtschaftsbetrieben gleichwertig nebeneinander- stehen. So werden gemäß der TA Lärm diesbezüglich für gemischte Bauflächen 5 dB(A) höhere gebietsbezogene Richtwerte vorgegeben als für Wohnbauflächen. Bezüglich der mess- bzw. berechenbaren Umweltauswirkungen hinsichtlich Lärm und Schattenwurf wurden bereits entsprechende Abschätzungen erstellt. 6,7 Die derzeit verwendeten Annahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass exakte Lage, Höhe und Typ der WEA noch im Rahmen der Festsetzungen des B-Planes flexibel sind. Damit ist eine geringfügige Feinsteuerung - insbesondere unter Beachtung des Belanges einer möglichen radartechnischen Verträglichkeit - bis zum endgültigen Genehmigungsantrag gegeben. Die Berechnungen im schalltechnischen Gutachten haben gezeigt, dass der Betrieb der derzeit konzipierten WEAs die zulässigen Nacht-Immissionsrichtwerte an allen relevanten Immissionsorten einhält. Dazu wird im Gutachten ausgeführt, dass aus Sicht des Schallimmissionsschutzes unter den dargestellten Bedingungen gegen die Errichtung und den uneingeschränkten Betrieb während der Tageszeit und den teilweise eingeschränkten Betreib während der Nachtzeit keine Bedenken bestehen. Das Gutachten zur Schattenwurfdauerprognose kam zum Ergebnis, dass die zuläs- sigen Immissionsrichtwerte (max. 30 Stunden/Jahr und max. 30 min./Tag) an 3 der relevanten Immissionsorte durch die neu geplanten WEAs überschritten werden. Daher muss der Betrieb aller WEAs durch die Abschaltautomatik den Richtwerten entsprechend begrenzt werden. Die WEAs werden zum einen abgeschaltet, wenn 5 zur Festlegung der Abgrenzung vgl. Kap. 2.2 6 iel, „Schallimmissionsprognose für eine Windenergieplanung am Standort Bullenmeer“, Aurich, 17.03.2020 7 4initia GmbH, „Schattenprognose“, Berlin, 20.02.2020 Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de Projekt-Nr. 10988 13/29
Gemeinde Zetel Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke" Begründung - Vorentwurf an einem Tag mehr als 30 Minuten Schattenwurf an einem Immissionspunkt auf- tritt. Zum anderen werden die WEAs abgeschaltet, wenn ein maximales jährliches Kontingent (30 Stunden) an Schattenwurf auf einen Immissionsort ausgeschöpft ist. 5.3. Optische Bedrängung Der Abstand der Windenergieanlagen zu den nächstgelegenen Wohngebäuden muss mindestens dem 3-fachen der Anlagenhöhe (bestehend aus der Summe der Nabenhöhe und dem Rotorradius) entsprechen, um eine optische Bedrängung dieser Wohnhäuser prinzipiell auszuschließen.8 In der Rechtsprechung hat sich - immer jeweils unter der Berücksichtigung des Einzelfalls - die Richtschnur entwickelt, dass bei einem Abstand der WEA zu Wohngebäuden, der kleiner ist als die doppelte Höhe der Anlage, i. d. R. von einer unzulässigen Beeinträchtigung wegen der optischen Bedrängung auszugehen ist. Übersteigt der Abstand das Dreifache der Anlagenhöhe, so wird eine solche unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnnutzung im Außenbereich wahrscheinlich nicht anzunehmen sein. Somit kann im Einzelfall auch eine Anlage, die einen Abstand zwischen dem zwei- und dreifachen ihrer Höhe einhält, zulässig sein. Dazu hat jedoch eine entsprechende Prüfung im Rahmen des Einzelgenehmigungsverfahrens zu erfolgen, damit die Unbedenklichkeit nachgewiesen werden kann. 5.4. Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen In § 5 Abs. 2 der Nds. Bauordnung (NBauO) heißt es: „(2) 1Der Abstand beträgt 0,5 H, mindestens jedoch 3 m. 2In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer Bebauung diesen Baugebieten entsprechen, beträgt der Abstand 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. 3Satz 2 gilt nicht für den Abstand von den Grenzen solcher Nachbargrundstücke, die ganz oder überwiegend außerhalb der genannten Gebiete lie- gen.“ Die Gemeinde Zetel macht von der im § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB gegebenen Möglich- keit, abweichende Regelungen - hier zur verbesserten Zulässigkeit von WEA - zu treffen, dahingehend Gebrauch, dass sie ein auf die Hälfte reduziertes Mindestmaß von 0,25 H - wie in Gewerbe- und Industriegebieten in Niedersachsen allgemein zu- lässig - festsetzt. Dabei dient die getroffene Festsetzung zur Reduzierung des Abstands auf 0,25 H lediglich einer Klarstellung, da seit der Änderung der NBauO im Jahre 2012 Unklar- heit darüber besteht, ob Sondergebiete für die Windenergie von § 5 Abs. 2 Satz 2 NBauO erfasst werden. Faktisch entsprechen Windparks ausschließlich nach ihrer Bebauung betrachtet Gewerbegebieten. In Windparks sind keine bauordnungs- rechtlich besonders schutzwürdigen Nutzungen zulässig wie z. B. Wohnungen oder Büros. Es ist daher unbedenklich, in Windparks dieselben Abstandsregelungen an- 8 vgl. OVG NRW Urteil vom 09.08. 2006 - 8 A 3726/05 und OVG NRW Beschluss vom 22.03. 2007 - 8 B 2283/06. Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de Projekt-Nr. 10988 14/29
Gemeinde Zetel Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke" Begründung - Vorentwurf zuwenden wie in Industrie- oder Gewerbegebieten. Gemäß § 2 Abs. 5 NBauO sind WEA Sonderbauten (sowohl wegen ihrer Gesamt- höhe von mehr als 30 m als auch wegen ihrer Genehmigungspflicht nach Bun- desimmissionsschutzgesetz). Für Sonderbauten gilt gemäß § 51 NBauO bezüglich der einzuhaltenden Abstände, dass wegen der besonderen Art oder Nutzung bauli- cher Anlagen oder Räume Erleichterungen gestattet werden können. Grenzabstän- de dienen ferner vor allem der Gewährleistung einer hinreichenden Belichtung, Be- lüftung und Besonnung in bebauten Gebieten, um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Darüber hinaus sollen Grenzabstände auch hinreichende Zufahrts- möglichkeiten für Rettungsfahrzeuge sichern. Im Plangebiet entstehen durch die Anwendung eines Abstandes von 0,25 H keine Konflikte mit diesen Schutzzwecken von Grenzabständen. Insbesondere ist es im Plangebiet nicht erforderlich, vorhandene Bebauung vor einer unzureichenden Be- lichtung, Belüftung und Besonnung zu schützen. Auch Schwierigkeiten für Ret- tungsfahrzeuge ergeben sich nicht. Die Verringerung des erforderlichen Grenzabstandes kann darüber hinaus im Ein- zelfall auch eine engere Anbindung der WEA an die vorhandenen Wege ermögli- chen. Dadurch könnten die Zuwegungen kürzer ausfallen. Das Ausmaß versiegelter Flächen würde damit geringer, so dass weniger landwirtschaftliche Fläche ver- braucht wird. Außerdem sinkt mit geringerer Versiegelung auch die naturschutz- fachliche Belastung. Auch bei dieser Anwendung eines Abstandes von 0,25 H kann es sich um einen Grenzabstand, der auf Nachbargrundstücken anfallen kann und in das Baulasten- verzeichnis des Landkreises Friesland ein zu tragen ist, handeln. 5.5. Art der baulichen Nutzung 5.5.1. Windenergieanlagen Das Sondergebiet Windenergie/Fläche für die Landwirtschaft dient der Errichtung von Windenergieanlagen sowie dem Betreiben von Landwirtschaft. Allgemein zulässig sind mit den jeweiligen Nebenanlagen: Windenergieanlagen (WEA), diesen dienenden Infrastruktureinrichtungen, Wartungs- und Aufbauflächen sowie landwirtschaftliche Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 BauGB mit Ausnahme von Woh- nungen. Mit diesen textlichen Festsetzungen erfolgen im Rahmen der städtebaulich gebotenen und aus dem Rechtsgrundsatz der BauNVO für ein sonstiges Sondergebiet gem. § 11 Abs. 2 erforderlichen Präzisierung die ausreichend konkre- ten Festsetzungen. 5.5.2. Landwirtschaftliche Vorhaben Eine weitergehende Präzisierung hinsichtlich der zulässigen landwirtschaftlichen Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de Projekt-Nr. 10988 15/29
Gemeinde Zetel Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke" Begründung - Vorentwurf Vorhaben über den Ausschluss von Wohnnutzungen hinaus ist nicht begründbar, da die historisch bisher immer zulässige Nutzung neben der Windenergienutzung bzw. zwischen und unter den WEA weiterhin zulässig sein soll. Diese Kombination der Nutzungsarten trägt dem Sachverhalt Rechnung, dass die WEA bezüglich der landwirtschaftlichen Nutzung nur einen kleinen Teil der Flächen beanspruchen. 5.6. Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksfläche Je WEA ist eine Baufläche von max. 850 m² für Turm und Fundament zulässig. In der zumindest gem. geltender Rechtsprechung teilweise strittigen Frage zur erforderlichen Grundfläche (GR) bei WEA 9 schließt sich die Gemeinde der genannten Entscheidung des BVerwG an, bei dem die überbaubare Grundstücksfläche über den Standort des Schaftes der Windkraftanlage auch die Fläche einschließen muss, die der Rotor überstreicht. Dies gilt jedoch nicht für die GR, die sich einzig und allein auf die „erdverbundenen“ Teile bezieht. Somit bedarf es bei den geplanten Anlagentypen je WEA 850 m² zzgl. der dienenden Infrastruktureinrichtungen, Wartungs- und Aufbauflächen, für die die v. g. Grund- fläche überschritten werden darf. Zusätzlich wird die Höhe der baulichen Anlagen mit einem Maximalmaß von 208 Metern des höchsten Punktes des Rotorkreises der WEA über Normalnull (NN) festgesetzt. Hiermit wird im jetzigen Stadium der planerischen Konkretisierung der baulichen Hauptnutzung genügend Rechnung getragen, ohne weitere Einschrän- kungen hinsichtlich des Umfanges der Nebenanlagen, insbesondere der ggf. umfangreichen Zuwegung, zu schaffen. 5.7. Flächen die von der Bebauung freizuhalten sind sowie Verkehrs- und Wasserflächen Im Geltungsbereich werden im Bereich des festgesetzten Sondergebiets Flächen innerhalb des Schutzabstands der vorhandenen Mineralölleitungen als Flächen die von der Bebauung freizuhalten sind festgesetzt. Die katastertechnisch vorhanden Flächen der öffentlichen Wege bzw. der Bullenmeersbäke werden als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt bzw. als Gewässer II. Ordnung zuzüglich der Gewäs- serrandstreifen und Räumuferzonen nachrichtlich übernommen. Das Errichten von Fundamenten und sonstigen baulichen Anlagen ist in den v. g. Bereichen unzulässig. Ein Queren dieser Bereiche durch Leitungstrassen ist unter Einhaltung der dort geltenden technischen und rechtlichen Regularien jedoch mög- lich. Ein Überstreichen der v. g. Ausschluss-, Wege- und Wasserflächen durch die Rotor- bereiche der WEA ist zulässig, da dies keinerlei Einfluss auf die dortigen Belange und Nutzungen hat und somit der Windenergienutzung im Geltungsbereich ent- sprechend weitgehender Raum geschaffen werden kann. 9 OVG Lüneburg, Urteil vom 27.11.2003 – 4 BN 61.03 – juris.de (Volltext) und BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 – 4 C 3.04. Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de Projekt-Nr. 10988 16/29
Gemeinde Zetel Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke" Begründung - Vorentwurf 5.8. Brandschutz Für die WEA ist ein entsprechendes Brandschutzkonzept von einem unabhängigen Sachverständigen vorhanden, welches verschiedene Maßnahmen in der WEA darstellt und auf optimale Schutzeignung prüft. Das Brandschutzkonzept geht u. a. ein auf die Unterteilung der WEA in Brandabschnitte, die Verwendung von hauptsächlich nichtbrennbaren oder nur schwer entflammbaren Baustoffen, die Installation von Temperatursensoren und Rauchmeldern in der WEA, die Meldung von möglichen Brandentwicklungen über die Fernüberwachung und die sofortige Weiterleitung der Meldung an die Feuerwehr über den Hersteller. Die WEA werden vom Hersteller durchgängig (24/7) per Fernüberwachung (Telefon) überwacht. Zudem ist vom Vorhabenträger geplant, Vereinbarungen mit den zuständigen Feuerwehrstellen der Gemeinde Zetel zu treffen, um im (unwahrscheinlichen) Brandfall eine sehr schnelle Eindämmung des Brandes zu gewährleisten und seine Ausbreitung zu verhindern. Es ist nach heutigem Kenntnisstand durch die Sorgfalt der Standsicherheitsnach- weise und angewendeten Lastannahmen für die WEA sowie die Sicherungsmecha- nismen in diesen bei ordnungsgemäßem Betrieb nahezu auszuschließen, dass die WEA umkippen können. 6. Örtliche Bauvorschriften Zur Sicherung eines das Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigenden Er- scheinungsbildes aller WEA innerhalb des Geltungsbereiches sind zwangsläufig klare Festsetzungen zur Gestaltung baulicher Anlagen zu treffen. Die Türme der WEA sind daher nur als geschlossene Rohrmasten aus Stahl oder Stahlbeton zulässig. Die Rotoren sind nur mit drei Flügeln und der Drehrichtung im Uhrzeigersinn zulässig. Diese Festsetzungen erfolgen, um hier Irritationen beim betroffenen Betrachter auszuschließen, die z. B. bei einer teilweise offenen Gitter- konstruktion im Zusammenspiel mit der Drehung der Rotoren auftreten könnten. Für die Masten, Gondeln und Rotoren sind nur matte Anstriche einheitlich je Anla- ge in den Farben grauweiß (RAL 9002), achatgrau (RAL 7038) oder lichtgrau (RAL 7035) zulässig. Davon ausgenommen sind die unteren 20 Meter des Mastes, für die auch matte Anstriche mit grünen Farbtönen zulässig sind. Diese Vorschrift gewährleistet, dass die Windenergieanlagen vollständig und je Anlage einheitlich und im gesamten Geltungsbereich nur mit einer geringen Varianz mit Grautönen in dauerhaft mattiertem Anstrich versehen werden, so dass spiegelnde Elemente und störende Lichtreflexe ausgeschlossen werden. Weiter wird Fremdwerbung, beleuch- tete Werbung bzw. jegliche Beleuchtung ausgeschlossen, um zusätzliche Irritatio- nen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung des Standes der Technik ist mit diesen Festsetzungen ge- währleistet, dass der Absicht der Gemeinde, die WEA einheitlich und sowohl für das Landschaftsbild wie auch für den Menschen als betroffenen Betrachter weitest- gehend verträglich zu gestalten, entsprochen wird. Dabei sind nur die wesentlichs- ten Gestaltungsmerkmale und die Rahmenbedingungen der Befeuerung geregelt, Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de Projekt-Nr. 10988 17/29
Gemeinde Zetel Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke" Begründung - Vorentwurf ohne die zukünftigen Bauherren unzumutbar in ihrer wirtschaftlichen Entscheidung hinsichtlich der zu wählenden Anlagen einzuschränken. 7. Erschließung der WEA-Standorte und Ableitung der gewonnenen Energie 7.1. Erschließung Der Transport der Anlagenteile - und die spätere Wartung - erfolgen über das Ge- biet der Gemeinde Zetel. Für Ersteres werden die vorhandenen Zuwegungen vo- raussichtlich in einigen Kurvenbereichen erweitert werden. 7.2. Ableitung der gewonnen Energie Der Verknüpfungspunkt mit dem Versorgungsnetz des Netzbetreibers wird nach der aktuellen Fassung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes(EEG) nach Vorlage der verbindlichen Baugenehmigung bzw. nach Feststellung der Genehmigungsfähigkeit bestimmt. Hierzu wird ein entsprechender Antrag vom Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber im Rahmen des Einzelgenehmigungsverfahrens gestellt. Über die Fortleitung bzw. die Aufnahme (Standort Trafo und unterirdische Zulei- tung) der elektrischen Energie in das vorhandene Mittelspannungsnetz der EWE Netz GmbH ist noch nicht abschließend entschieden. 8. Nachrichtliche Übernahmen 8.1. Luftverkehrshindernis An den Windenergieanlagen sind - sofern die Gesamthöhe 100 m übersteigt - Ta- ges- und Nachtkennzeichnungen als Luftverkehrshindernis gemäß dem Luftver- kehrsgesetz (LuftVG) und den einschlägigen Richtlinien vorzunehmen. Dies entspricht den Bestimmungen des § 16 a LuftVG. 8.2. Gewässerrandstreifen In dem 5 Meter breiten Gewässerrandstreifen, gemessen von der Böschungsober- kante entlang der Bullenmeersbäke (Gewässer II. Ordnung), gelten die Bestim- mungen des § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. § 58 Niedersächsi- sches Wassergesetz (NWG). Ggf. erlassene Anordnungen der Wasserbehörde hin- sichtlich Bepflanzung und Pflege sowie zur Verwendung von Dünger und Pflanzen- schutzmittel sind zu beachten. 8.3. Räumuferzone Die Räumuferzone beginnt an der Böschungsoberkante und ist entlang der Gewäs- ser II. Ordnung (Bullenmeersbäke) 10 m und entlang der Gewässern III. Ordnung 6 m breit. Hier gelten die Bestimmungen der Satzung der Sielacht Bockhorn- Friedeburg. Dieser Bereich ist insbesondere von baulichen Anlagen freizuhalten. Der Verbandsvorstand kann Ausnahmen von den Beschränkungen der Satzung in begründeten Fällen zulassen. Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de Projekt-Nr. 10988 18/29
Gemeinde Zetel Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke" Begründung - Vorentwurf Dies entspricht § 6 der Satzung des zuständigen Unterhaltungsverbands, der Siel- acht Bockhorn-Friedeburg 8.4. Mineralölleitung Innerhalb des Geltungsbereiches verläuft eine 28“ und 40“ Mineralölfernleitung und begleitend eine Glasfaserleitung der Nord-West Ölleitung GmbH (NWO). Nach Aussagen der NWO10 haben die Ölleitungen einen Schutzstreifen, in denen ein absolutes Bau- und Einwirkungsverbot besteht. Dieser ist von dem Durchmes- ser der Leitung abhängig und beträgt in diesem Fall jeweils 10 m von der Mittellinie der Rohrachsen. Weitere Abstände ergeben sich abhängig von Anlagentyp, Windpark-Geometrie und Betriebsführung. Für die Bestimmung dieser Abstände wird das Gutachten des Ing.-Büro Veenker zur Ermittlung von Mindestabständen zu Grunde gelegt.11 9. Hinweise 9.1. Baunutzungsverordnung Es gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 29. November 2017. 9.2. Bodenfunde Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Boden- funde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schla- cken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nieders. Denkmalschutzgesetzes meldepflichtig und müssen der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpfle- ge - Abteilung Archäologie - Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, Tel. 0441 / 799-2120 unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des Nieders. Denkmalschutzgesetzes bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestat- tet. 9.3. Schädliche Bodenveränderungen / Altlasten Sollten bei Bau- oder Erschließungsmaßnahmen Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen gefunden werden, ist unverzüglich der Landkreis Friesland, Untere Bodenschutzbehörde, zu informieren. 10 Antwort auf die Anfrage von 4initia GmbH vom 19.06.2019 (NWO-Vorgangsnummer: AD-2019-1950) 11 Dr.-Ing. Veenker Ingenieurgesellschaft mbH (2014): Windenergieanlagen in Nähe von Schutzobjekten. Be- stimmung von Mindestabständen (Revision 07); Hannover, 11.12.2014. Auftraggeber: Enercon GmbH Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de Projekt-Nr. 10988 19/29
Gemeinde Zetel Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke" Begründung - Vorentwurf 9.4. Bodenschutz Die durch Bau- oder Erschließungsarbeiten verdichtete Bodenfläche im unversiegelten Bereich ist nach Beendigung der Maßnahme wieder in den ursprünglichen Zustand der Bodenstruktur zu versetzen. Der Fachbereich Umwelt als untere Abfallbehörde weist im Zusammenhang mit vergleichbaren Vorhaben noch auf Maßnahmen hin, die vom Vorhabenträger zu- gunsten des Bodenschutzes einzuhalten sind: „Bei der Errichtung von Zuwegungen sind folgende Auflagen einzuhalten: 1. Bei Verwendung von Bauschutt zur Wegebefestigung dürfen keine nichtmineralischen Fremdanteile (Holz, Metall, Kunststoff usw.) enthalten sein. Der Bauschutt darf auch keine schädlichen Verunreinigungen (asbesthaltige Eternitbruchstücke, Schornstein- bruchstücke usw.) enthalten. Betonbruchstücke, die das Ziegelmaß überschreiten, sind vor dem Einbau auf Ziegelmaß zu brechen. 2. Die Zuwegung ist während der Bauphase gegen unbefugten Zutritt zu sichern, um Fremdanlieferungen von Bauschutt zu unterbinden. Angelieferte Materialien (Abfälle) für den Wegekörper, die nicht zum Einbau zugelassen sind (siehe Ziffer 1), müssen vom Antragsteller einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden und dürfen nicht für den Wegekörper verwendet werden. 3. Bodenaushub, der bei den Errichtungsarbeiten anfällt, ist ordnungsgemäß zu verwer- ten. Die Verwertung kann an Ort und Stelle stattfinden, wenn nicht mit schädlichen Verunreinigungen zu rechnen ist, oder diese nicht nachgewiesen werden können. Wenn der Bodenaushub auf andere Flächen, insbesondere landwirtschaftlichen Flächen ver- bracht werden soll, sind die Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes, Baugesetz- buchs und Kreislaufwirtschaftsgesetz zu beachten.“ 9.5. Kampfmittel Sollten bei Erdarbeiten Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden werden, ist umgehend das Landesamt für Geoinformationen und Landesvermes- sung Niedersachsen (LGLN) – Kampfmittelbeseitigungsdienst – in Hannover oder das Ordnungsamt der Gemeinde Zetel zu benachrichtigen. 9.6. Militärische Erfassungsbereiche Vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Hannover (bisher Wehrbereichsverwaltung Nord), wurde in ver- gleichbaren Verfahren darauf hingewiesen, dass das gesamte Gemeindegebiet im Einflussbereich der Großradaranlage Brockzetel liegt.12 Es ist damit zu rechnen, dass die geplanten Windenergieanlagen das Radarbild beeinträchtigen. Die zu überplanende Fläche befindet sich darüber hinaus ca. 27 km vom Flugplatz Wittmund entfernt innerhalb der Wirkungsbereiche der Flugsicherung des Platzes. 12 Wehrbereichsverwaltung Nord, Hannover, 29.12.2008, zuletzt aktualisiert mit der Stellungnahme des Bun- desamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn mit Stellungnahme vom 29.07.2016 zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 111 „Windpark Herrenmoor“ der Gemeinde Zetel. Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de Projekt-Nr. 10988 20/29
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