BEBAUUNGSPLAN NR. 128 "REPOWERING WINDPARK BULLENMEERSBÄKE" - GEMEINDE ZETEL

Die Seite wird erstellt Marion Huber
 
WEITER LESEN
BEBAUUNGSPLAN NR. 128 "REPOWERING WINDPARK BULLENMEERSBÄKE" - GEMEINDE ZETEL
Thalen Consult GmbH
                                              Urwaldstraße 39 I 26340 Neuenburg
                                              T 04452 916-0 I F 04452 916-101
                                              E-Mail info@thalen.de I www.thalen.de

                INGENIEURE - ARCHITEKTEN - STADTPLANER

BEBAUUNGSPLAN NR. 128
„REPOWERING WINDPARK BULLENMEERSBÄKE“
Begründung (gemäß § 9 Abs. 8 i. V. m. § 2a Baugesetzbuch BauGB)
- Vorentwurf -

                                       GEMEINDE ZETEL

                                  PROJ.NR. 10988 I 18.06.2020
BEBAUUNGSPLAN NR. 128 "REPOWERING WINDPARK BULLENMEERSBÄKE" - GEMEINDE ZETEL
Gemeinde Zetel
Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke"                                      Begründung - Vorentwurf

Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de

Projekt-Nr. 10988                                             2/29
BEBAUUNGSPLAN NR. 128 "REPOWERING WINDPARK BULLENMEERSBÄKE" - GEMEINDE ZETEL
Gemeinde Zetel
Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke"                                                     Begründung - Vorentwurf

INHALTSVERZEICHNIS

1.       Planungsanlass und Planungsziele ........................................................................................ 5
2.       Grundlagen der Planung ........................................................................................................ 5
2.1.             Rechtsgrundlagen des Bebauungsplanes .................................................................... 5
2.2.             Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................................ 6
3.       Planerische Vorgaben ............................................................................................................. 7
3.1.             Raumordnung und Landesplanung ............................................................................. 7
3.2.             Flächennutzungsplanung ............................................................................................. 9
3.3.             Rechtswirksamer B-Plan ............................................................................................. 10
3.4.             Landschaftsrahmenplan ............................................................................................. 10
3.5.             Landschaftsplan .......................................................................................................... 11
3.6.             Sonstige Planungen .................................................................................................... 12
4.       Nutzungsstrukturen ............................................................................................................. 12
5.       Inhalt des Bebauungsplanes ................................................................................................ 12
5.1.             Abgrenzung des Sondergebietes Windenergie .......................................................... 12
5.2.             Schutz von Wohngebäuden........................................................................................ 13
5.3.             Optische Bedrängung ................................................................................................. 14
5.4.             Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen .......... 14
5.5.             Art der baulichen Nutzung ......................................................................................... 15
5.5.1.           Windenergieanlagen ................................................................................................... 15
5.5.2.           Landwirtschaftliche Vorhaben .................................................................................... 15
5.6.             Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksfläche ......................... 16
5.7.             Flächen die von der Bebauung freizuhalten sind sowie Verkehrs- und Wasserflächen
                 ..................................................................................................................................... 16
5.8.             Brandschutz ................................................................................................................ 17
6.       Örtliche Bauvorschriften ...................................................................................................... 17
7.       Erschließung der WEA-Standorte und Ableitung der gewonnenen Energie ...................... 18
7.1.             Erschließung ............................................................................................................... 18
7.2.             Ableitung der gewonnen Energie ............................................................................... 18
8.       Nachrichtliche Übernahmen ................................................................................................ 18
8.1.             Luftverkehrshindernis ................................................................................................. 18
8.2.             Gewässerrandstreifen ................................................................................................. 18

Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de

Projekt-Nr. 10988                                                       3/29
Gemeinde Zetel
Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke"                                                 Begründung - Vorentwurf

8.3.             Räumuferzone ............................................................................................................. 18
8.4.             Mineralölleitung .......................................................................................................... 19
9.      Hinweise ............................................................................................................................... 19
9.1.             Baunutzungsverordnung ............................................................................................ 19
9.2.             Bodenfunde ................................................................................................................. 19
9.3.             Schädliche Bodenveränderungen / Altlasten............................................................. 19
9.4.             Bodenschutz ............................................................................................................... 20
9.5.             Kampfmittel ................................................................................................................ 20
9.6.             Militärische Erfassungsbereiche ................................................................................ 20
9.7.             Maßnahmen an Gewässern ....................................................................................... 21
9.8.             Leitungen..................................................................................................................... 21
9.9.             DIN-, ISO- und andere technische Vorschriften........................................................ 21
9.10.            Vorangegangene Bauleitplanung ............................................................................... 21
10.     Umweltbericht ...................................................................................................................... 22
11.     Notwendige Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen......................... 23
11.1.            Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung ....... 23
11.1.1.          Allgemein .................................................................................................................... 23
11.1.2.          Schutzgut Tiere ........................................................................................................... 23
11.2.            Eingriffsbilanzierung und Kompensationsermittlung ............................................... 24
11.2.1.          Boden und Biotope ..................................................................................................... 24
11.2.2.          Landschaftsbild ........................................................................................................... 25
12.     Artenschutzrechtliche Prüfung............................................................................................. 27
13.     FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nach § 34 BNatSchG .................................................. 27
14.     Flächenbilanz ........................................................................................................................ 27
15.     Verfahrensvermerke.............................................................................................................. 28
16.     Zusammenfassende Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB ................................................... 28

Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de

Projekt-Nr. 10988                                                     4/29
Gemeinde Zetel
Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke"                                      Begründung - Vorentwurf

1.              Planungsanlass und Planungsziele
                In Übereinstimmung mit den gemeindlichen Entwicklungsabsichten Zetels zur
                Förderung erneuerbarer Energien im Gemeindegebiet beabsichtigt die Windenergie
                Bullenmeer GmbH & Co. KG eine Repoweringmaßnahme im bestehenden Wind-
                park „Bullenmeersbäke“ durchzuführen.
                Das Plangebiet umfasst die dortige gesamte Sonderbaufläche für die Windenergie
                (SO Wind), die im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Zetel
                dargestellt ist.
                Derzeit stehen im Windpark insgesamt 7 Windenergieanlagen (WEA). Davon sind 6
                vom Typ AN Bonus (1,3 MW) mit einer Gesamthöhe von 99 m (Nabenhöhe 68 m),
                während die jüngere südliche Anlage eine AN Bonus (2,3 MW) mit einer Gesamt-
                höhe von 135 m (Nabenhöhe 88 m) ist. Auf Grundlage des vorhabenbezogenen
                Bebauungsplan (vB-Plan) Nr. 66 „Bullenmeersbäke“ und der 45. FNP-Änderung
                wurden 6 Anlagen errichtet; eine Ergänzung erfolgte durch eine WEA im Rahmen
                der 53. FNP-Änderung ohne verbindliche Bauleitplanung auf Grundlage einer Vor-
                habengenehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
                Die gegenwärtig vorhandenen Anlagen sollen schrittweise abgebaut und durch mo-
                derne, leistungsstärkere WEA ersetzt werden. Beabsichtigt ist die Errichtung von bis
                zu 4 WEA mit einer Gesamthöhe bis zu 200 m in einer voraussichtlichen Leistungs-
                klasse 4 – 6,5 MW.
                Zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen wird der o. g. vB-Plan
                überplant. Im Rahmen der Planung ist die Erstellung eines Umweltberichts not-
                wendig, in dem u. a. auch detailliert die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung nach Na-
                turschutzrecht und die Vorprüfung des Artenschutzes durchgeführt werden.

2.              Grundlagen der Planung
2.1.            Rechtsgrundlagen des Bebauungsplanes
                Der vorliegende Bebauungsplan berücksichtigt die folgenden Rechtsgrundlagen:
                    Baugesetzbuch (BauGB)
                    Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Verordnung über die bauliche Nutzung
                     der Grundstücke,
                    Planzeichenverordnung (PlanzV) - Verordnung über die Ausarbeitung der
                     Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes,
                    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Land-
                     schaftspflege,
                    Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum BNatSchG (NAGBNatSchG)
                    Niedersächsische Bauordnung (NBauO),
                    Niedersächsisches Wassergesetz (NWG),
                    Wasserhaushaltsgesetz (WHG),

Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de

Projekt-Nr. 10988                                             5/29
Gemeinde Zetel
Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke"                                      Begründung - Vorentwurf

                    Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) und
                    Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
                jeweils in der zurzeit gültigen Fassung sowie den zurzeit wirksamen FNP der Ge-
                meinde Zetel.

2.2.            Räumlicher Geltungsbereich
                Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 128 weist eine Größe von ca.
                114,4 ha auf. In Nord-Süd-Ausrichtung hat das Plangebiet eine maximale Länge von
                ca. 1.300 m und in Ost-West-Ausrichtung von ca. 2.000 m. Um zu einer kataster-
                technisch eindeutigen und nachvollziehbaren Abgrenzung des Geltungsbereiches
                zu gelangen, erfolgt die Abgrenzung nicht anhand der i. d. R. auf Kreisbögen basie-
                renden Grenzen der festgesetzten Bauflächen, sondern unter Einbeziehung aller be-
                troffen Flurstücke entlang vorhandener Flurstücksgrenzen bzw. der Verlängerung
                solcher Flurstücksgrenzen.
                Beginnend im Norden verläuft die Geltungsbereichsgrenze im Uhrzeigersinn in-
                nerhalb der Fluren 38 und 39 der Gemarkung Neuenburg
                    im Nordosten auf der der Grenze zwischen dem Flurstück (FS) 17/5 und 17/4
                     und in nordwestlicher Verlängerung die FS 14, 12 (Bullenmeersbäke), 13, 8
                     (Bäkweg) und 4/2 querend;
                    im Südosten auf der Nordwestgrenze des FS 1 (Plaggendamm), dann nach
                     Nordwesten auf der Grenze zwischen FS 19 und 20 bis auf Höhe der nordwest-
                     lichen Grenze des FS 23; sie quert die FS 20, 21 und 22/2; das FS 22/2 wird in
                     Verlängerung der südwestlichen Grenze des FS 23 noch einmal bis zur Grenze
                     des FS 26 gequert;
                    im Süden und Südwesten auf der süd(östlichen) Grenze des FS 26, auf der
                     Grenze zwischen den FS 9 und 7/1 (Bullenmeersbäke) und auf der südwestli-
                     chen Grenze des FS 5/1;
                    im Westen und Nordwesten auf den (nord)westlichen Grenzen der Flurstücke
                     5/1, 34, 33, 7/2, 7/1, 6/2, 6/1 und 5, auf der südwestlichen und südöstlichen
                     Grenze des FS 3 und auf der nordwestlichen Grenze des FS 4/2.
                Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich vollständig die FS 5, 5/1, 5/2, 6/1,
                6/2, 7/1, 7/2, 9, 10, 11, 17/4, 18, 19, 26, 27, 28, 29, 31/1, 31/2, 31/3, 32, 33, 34 so-
                wie teilweise die FS 4/2, 8, 12, 13, 14, 20, 21 und 22/2.
                Als Planunterlage für den Bebauungsplan dient die Automatisierte
                Liegenschaftskarte (ALK) des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermes-
                sung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Oldenburg-Cloppenburg,
                Katasteramt Oldenburg. Sie zeigt den Stand der Grundstückszuschnitte vom
                05.07.2018 und stellt die für den Bebauungsplan relevanten baulichen Anlagen,
                Gewässer, Wege und Plätze im Plangebiet selbst und in der unmittelbar
                angrenzenden Umgebung dar.
          Das Deckblatt dieser Begründung dient auch als Übersichtsplan zur Lage des Geltungs-
          bereichs.

Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de

Projekt-Nr. 10988                                             6/29
Gemeinde Zetel
Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke"                                      Begründung - Vorentwurf

3.              Planerische Vorgaben
3.1.            Raumordnung und Landesplanung
                Das Niedersächsische Landes-Raumordnungsprogramm (LROP)2 und das Regiona-
                le Raumordnungsprogramm (RROP) in der wirksamen bzw. zukünftig wirksamen
                Fassung3 für den Landkreis Friesland legen die Ziele der Raumordnung für den
                Landkreis näher fest. Gemeinsam bilden diese Raumordnungsprogramme die
                Grundlage für die Koordinierung aller raumbeanspruchenden und raumbeeinflus-
                senden Fachplanungen und -maßnahmen, die für die Entwicklung dieses Landes-
                teils von Bedeutung sind.
                Aktuell beabsichtigt die Niedersächsische Landesregierung, das LROP fortzu-
                schreiben. Das Änderungsverfahren wurde mit der Bekanntgabe der allgemeinen
                Planungsabsichten eingeleitet. Bis zum 10.01.2020 erfolgte die Beteiligung der Trä-
                ger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit.
                Aus dem rechtskräftigen LROP gehen keine direkten Vorgaben für das Plangebiet
                hervor. Die in der Nähe der Planung liegenden Naturschutzgebiete werden im
                LROP als Vorranggebiete für Natura 2000-Gebiete und das Biotopverbundsystem
                festgelegt.
                Im textlichen Teil des LROP wird im Abschnitt 4.2 zum Thema Windenergie ausge-
                führt: „Für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte sind zu
                sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen
                Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete oder Eignungsgebiete Windenergienut-
                zung festzulegen. In den besonders windhöffigen Landesteilen muss dabei der Umfang
                der Festlegungen als Vorranggebiete Windenergienutzung mindestens folgende Leistung
                ermöglichen: (...) Landkreis Friesland, 100 MW (...).“
                Zur Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen trifft das LROP folgende Aussage:
                „In Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung sollen Höhenbegrenzungen
                nicht festgelegt werden.“ Begründet wird dies wie folgt: „Zur Erreichung der energie-
                und klimapolitischen Ziele, insbesondere durch weiteren Ausbau der Windenergienut-
                zung sowie unter dem Aspekt des Repowerings ist es geboten, auf eine Höhenbegrenzung
                von Anlagen zur Windenergienutzung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen
                grundsätzlich zu verzichten. Fachliche Kriterien (…) können im Einzelfall eine Höhenbe-
                grenzung rechtfertigen. Höhenbegrenzungen auf Grund städtebaulicher Erfordernisse
                bleiben weiterhin möglich.“
                Es ist jedoch beabsichtigt, einige Festlegungen in der Fortschreibung des LROP zu
                streichen bzw. neu zu konzipieren. Im veröffentlichten Dokument zur Fortschrei-
                bung des LROP mit den allgemeinen Planungsabsichten4 wird angekündigt, dass

2 LROP 2017, Inkrafttreten nach der Verkündung der Neubekanntmachung der Verordnung über Landes-
  Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP-VO) i. d. Fassung vom 26.09.2017 im Niedersächsischen
  Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl. Nr. 20/2017, S. 378) am 06.10.2017
3 Landkreis Friesland, Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) 2003, wirksam seit 10.09.2004 u. RROP

  2020, beschlossen am18.03.2020; Genehmigung und Bekanntmachung stehen noch aus
4 https://www.lrop-online.de/2020/?started (Bek. d. ML v. 27. 11. 2019 — 303-20302/35-2-1)

Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de

Projekt-Nr. 10988                                             7/29
Gemeinde Zetel
Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke"                                      Begründung - Vorentwurf

                „die Leistungsvorgaben für die Windenergieerzeugung in den Küstenlandkreisen in Ab-
                schnitt 4.2 Ziffer 04 Sätze 2 bis 4 gestrichen werden; der Ausbau der Windenergienut-
                zung soll zu den landesweiten Klimaschutz- und Energiewendezielen in Bezug gesetzt
                werden; die Repoweringfestlegungen sollen bedarfsgerecht angepasst werden; es ist beab-
                sichtigt, ein Berücksichtigungsgebot für Nutzungen, die an Vorranggebiete Windenergie-
                nutzung heranrücken, festzulegen.“
                Das Verfahren ist noch am Anfang; es sind jedoch aus den Aussagen des wirksa-
                men LROP und der Ankündigung der beabsichtigten Änderungen keine Konflikte
                mit der vorliegenden Planung zu erkennen.
                Das RROP LK FRI 2020 benennt für den Abschnitt Energie folgende Ziele: „Vorhan-
                dene Standorte, Trassen und Verbundsysteme, die bereits für die Energiegewinnung und
                -verteilung genutzt werden, sind vorrangig zu sichern, mit neuen Vorhaben zu bündeln
                und bedarfsgerecht auszubauen. In der zeichnerischen Darstellung des RROP sind für die
                Nutzung von Windenergie sowie deren Repowering-Möglichkeiten geeignete, raumbe-
                deutsame Standorte als Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt. In den Vorrang-
                gebieten Windenergienutzung muss der Umfang der Festlegungen mindestens folgende
                Leistung ermöglichen: (…) - Gemeinde Zetel 8 MW Leistung:“
                Abb. 1: Ausschnitt aus dem beschlossenem RROP LK Friesland (2020) (ohne Maßstab).

                Im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2020 für den Landkreis Friesland
                sind im Änderungsbereich des Bebauungsplanes

Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de

Projekt-Nr. 10988                                             8/29
Gemeinde Zetel
Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke"                                      Begründung - Vorentwurf

                 ein Vorranggebiet für Windenergiegewinnung mit 8 MW Mindestkapazität und
                  einer Mineralölleitung, die das Gebiet in Nord-Süd Richtung durchquert,
                 für den östlichen Teil ein Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft - auf Grund hohen Er-
                  tragspotenzials,
                 für den nordwestlichen Teil ein Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft
                dargestellt. Im Umfeld befinden sich
                    im Nordosten die Trasse eine 110 kV-Freileitung
                    im Osten ein Vorbehaltsgebiet Rohstoffgewinnung – Sand
                    im Süden ein Vorbehaltsgebiet Verbesserung der Landschaftsstruktur und des
                     Naturhaushalts und
                    im Westen ein Vorranggebiet Natura 2000.
                Es sind daher keine mit der vorliegenden Planung kollidierenden Ziele der Raum-
                ordnung erkennbar.

3.2.            Flächennutzungsplanung
                Der wirksame FNP der Gemeinde Zetel stellt im Plangebiet eine Sonderbaufläche
                für Windenergie / Fläche für die Landwirtschaft teilweise überlagert mit Flächen für
                Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
                Landschaft (Ausgleichsflächenpool), die Bullenmeersbäke als Gewässer II. Ord-
                nung sowie die Mineralölleitung der Nord-West Oelleitung GmbH (NWO) dar.
                Abb. 2: Ausschnitt aus dem wirksamen FNP (ohne Maßstab)

                In der näheren Umgebung des Geltungsbereiches werden im wirksamen FNP
                unverändert Flächen für die Landwirtschaft sowie im Norden die 110-kV-
                Höchstspannungsleitung, im Nordosten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
                Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
                (Ausgleichsflächenpool), im Südosten eine Fläche für Wald sowie im Westen das
                Naturschutzgebiet (NSG) „Stapeler Moor und Umgebung“ dargestellt.

Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de

Projekt-Nr. 10988                                             9/29
Gemeinde Zetel
Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke"                                      Begründung - Vorentwurf

                Bei den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
                Boden, Natur und Landschaft (mit Kennzeichnung „A“), die im nördlichen Bereich
                in die Sonderbaufläche hineinragen, handelt es sich zum großen Teil um die
                Kompensationsflächen für den bestehenden Windpark. Die im Südwesten liegende
                Ausgleichsfläche ist eine Kompensationsfläche der Sielacht Bockhorn-Friedeburg.
                Weitere an die Sonderbaufläche angrenzende Maßnahmenflächen gehören zu Vor-
                haben der Gemeinde Zetel (im Nordosten an der Bullenmeersbäke) und des Land-
                kreises Friesland (mit Kennung „P“ im Westen).
                Die vorliegende Planung lässt sich aus dem wirksamen FNP entwickeln.

3.3.            Rechtswirksamer B-Plan
                Für den größten Teil des Geltungsbereiches gilt seit dem 28.01.2000 der vB-Plan
                Nr. 66 „Windpark Bullenmeersbäke“, der auf einer Größe von ca. 30 ha ein Sonder-
                gebiet „Windenergiepark / Flächen für die Landwirtschaft“ mit der Zulässigkeit von
                6 WEA mit einer Nabenhöhe von max. 88 m, einer Gesamthöhe von max. 120 m
                und einem Schalleistungspegel von max. 103 dB (A) sowie die Zuwegungen stand-
                ortkonkret festsetzt.
                Auf der Planzeichnung sind die vorhandenen Standorte, Aufstellflächen und Zufahr-
                ten dargestellt.

3.4.            Landschaftsrahmenplan
                Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Friesland (LRP) von 2017 trifft in sei-
                nen Darstellungen folgende Aussagen zum Plangebiet:
                Arten und Biotope (Karte 1)
                Den Biotoptypen im Plangebiet wird eine geringe bis mittlere Bedeutung zugeord-
                net. Gebiete mit einer besonderen Bedeutung für Biotope, Vögel und andere Tier-
                oder Pflanzenarten kommen hier nicht vor. Die vorhandenen WEA werden als po-
                tenzielle Quellen von Beeinträchtigungen und Gefährdungen gekennzeichnet.
                Landschaftsbild (Karte 2): Das Landschaftsbild im Plangebiet hat eine mittlere Be-
                deutung. Prägende Elemente sind die Baumreihen/Hecken entlang der Wege und
                Parzellengrenzen. Die WEA und die 110 kV-Leitung im Norden werden als wesentli-
                che Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bezeichnet.
                Boden (Karte 3a): Teilbereiche im Plangebiet werden als Extremstandorte mit Vor-
                kommen von Moorböden und Böden feuchter/nasser Standorte dargestellt.
                Wasser- und Stoffretention (Karte 3b): Teilbereiche im Plangebiet werden als Ent-
                wässerte Nieder-, Übergangs- und Hochmoorböden gekennzeichnet. Andere gehö-
                ren zu Bereichen mit potenziell hoher Nitratauswaschungsgefährdung (Tiefkultur-
                böden aus Hochmoor). Die Bullenmeersbäke wird als naturnaher Bach dargestellt.
                Klima und Luft (Karte 4): Das Plangebiet liegt z. T. im Pufferbereich zu stickstoff-
                empfindlichen Biotopen (NSG „Stapeler Moor und Umgebung“). Den Biotopen auf
                Moorböden im Planbereich wird eine mittlere bis hohe Stickstoffempfindlichkeit
                zugeordnet.

Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de

Projekt-Nr. 10988                                            10/29
Gemeinde Zetel
Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke"                                      Begründung - Vorentwurf

                Zielkonzept (Karte 5a): Für die Flächen, die im FNP als Maßnahmenfläche darge-
                stellt sind (Kompensationen für den Windpark und Flächen des LK Friesland) wird
                die Entwicklung eines artenreichen Grünlandes feuchter / nasser Standorte (GN,
                GF) mit Verbindung zum NSG im Westen angestrebt. Südlich des Windparks sind
                Bereiche zur Entwicklung einer strukturreichen, gehölzbestimmten Kulturlandschaft
                angedacht. Diese sollten die Biotopvernetzung und Verbindung beider NSG-
                Teilbereiche (Spolsener Moor im Westen und Herrenmoor im Osten) verbessern.
                Für die anderen Flächen wird eine umweltverträgliche Nutzung, Sicherung und
                Verbesserung der wertgebenden Gehölzstrukturen angestrebt.
                Biotopverbund (Karte 5b): Die Maßnahmenflächen werden als Flächen zur Entwick-
                lung eines artenreichen Grünlandes dargestellt.
                Schutz, Pflege und Entwicklung (Karte 6): Das Plangebiet liegt in einem Großraum
                zur Erhaltung und Weiterentwicklung der gehölzbestimmten Agrarlandschaft als
                Anforderung an die Landwirtschaft. Die Maßnahmenflächen werden als vorhande-
                ne Kompensationsflächen (Größe > 5 ha) mit Voraussetzungen eines geschützten
                Biotops dargestellt. Die südlich liegenden Flächen zwischen Spolsener Moor und
                Herrenmoor werden als Bereiche mit besonderer Eignung für Kompensationsmaß-
                nahmen bewertet.
                Umsetzung des Zielkonzepts durch die Raumordnung (Karte 7): Die Grünlandge-
                biete im westlichen Teilbereich (Kompensationen für den Windpark und Flächen
                des LK Friesland) werden als Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft für die
                Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Biotopverbunds vorgeschlagen.
                Der südlich angrenzende Bereich zwischen Spolsener Moor und Herrenmoor soll
                als Vorbehaltsgebiet zur Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Natur-
                haushalts festgelegt werden. Das vorrangige Ziel hier ist die Entwicklung vernet-
                zender Gehölzstrukturen.

3.5.            Landschaftsplan
                Nach Angaben des Landschaftsplanes (LP) der Gemeinde Zetel (2005) liegt das
                Plangebiet in der naturräumlichen Einheit "Stapeler Moor" und gehört zur Funkti-
                onseinheit Nr. 22 "Neuenburger Moor". Charakteristisch für diese Funktionsein-
                heit, wie auch für die benachbarten Bereiche Astederfeld und Hoheliet, ist eine
                stark durch die Flurbereinigung umgestaltete Landschaft, geprägt durch intensive
                landwirtschaftliche Nutzung. Die meisten vorhandenen Feldhecken wurden eben-
                falls im Zuge der Flurbereinigung angelegt. Sie sind tlw. mit standortuntypischen
                Arten durchsetzt und erreichen nicht die Qualität der ursprünglichen Gehölzbe-
                stände im Gebiet. Das Landschaftsbild der Funktionseinheit ist mit wenigen Aus-
                nahmen von nur geringer Bedeutung.
                Im Zielkonzept sieht der LP für Teilbereiche des Plangebiets die Neuanlage von
                Feldhecken, Gebüschen und Einzelgehölzen entlang von Entwässerungsgräben und
                Wegen sowie die Schaffung von breiteren Uferrandstreifen vor.
                Auf den Maßnahmenflächen im Plangebiet in Verbindung mit Spolsener Moor wird
                die Entwicklung von artenreichem Grünland durch Nutzungsextensivierung sowie
                Wiedervernässung angestrebt.

Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de

Projekt-Nr. 10988                                            11/29
Gemeinde Zetel
Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke"                                      Begründung - Vorentwurf

                Für die Bullenmeersbäke wird als Ziel eine naturnahe Fließgewässerentwicklung
                durch Nutzungsextensivierung der Uferbereiche, Profilausbau, Anlage von Aufwei-
                tungen etc. aufgeführt.

3.6.            Sonstige Planungen
                Fachplanungen, die die Entwicklung von Windenergie im Plangebiet sachlich oder
                räumlich betreffen, liegen der Gemeinde Zetel nach heutigem Erkenntnisstand
                nicht vor.

4.              Nutzungsstrukturen
                Das Plangebiet unterliegt einer landwirtschaftlichen Nutzung, die ein Mosaik aus
                Ackerflächen und Grünlandbewirtschaftung darstellt. Die Wege und Gräben werden
                zum Teil von Hecken begleitet. Feldhecken sind auch innerhalb der landwirtschaft-
                lichen Flächen als Grenzanpflanzung zu finden. Dominierende Arten sind hier
                Sandbirke, Eiche, Weiden, Vogelbeere und weitere einheimische Straucharten. Alle
                Gehölzhecken sind von vergleichbarem Alter und wurden im Zuge der Flurbereini-
                gung (1971-1995) angelegt. Direkt angrenzend zum Windpark liegt auch ein ca.
                4 ha großer Kiefernwald.
                Aktuell existieren im Geltungsbereich 7 WEA, die sich hinsichtlich ihrer erfolgten
                Genehmigung (6 mittels verbindlicher Bauleitplanung; eine mittels BlmSchG-
                Genehmigung) und ihrer Ausformung (sechs mit 1,3 MW und eine mit 2,3 MW
                Leistung) unterscheiden.

5.              Inhalt des Bebauungsplanes
                Entsprechend den aktuellen Überlegungen zur optimalen Ausnutzung der Fläche
                für die Erzeugung von Windenergie ist die Errichtung von 3 bis 4 modernen
                Windenergieanlagen im Geltungsbereich beabsichtigt. Es kann nach derzeitiger
                Einschätzung gelingen, auf ca. 33,1 ha Sondergebiet bis zu 4 Anlagen mit voraus-
                sichtlich je 4 - 6,5 MW Leistung zu bauen. Somit ist geplant, insgesamt ca. 16 - 26
                MW Leistung zu installieren.
                Aufgrund noch möglicher Feinsteuerung im Rahmen der folgenden Genehmi-
                gungsplanung nach BImSchG ist der vorliegende B-Plan nicht „vorhabenbezogen“
                und enthält entsprechende Festsetzungen als Angebotsplan. Die genauen
                Standorte der WEA werden im nachfolgenden Genehmigungsverfahren festgelegt.

5.1.            Abgrenzung des Sondergebietes Windenergie
                Die Anwendung des verbindlichen Planungsrechtes im B-Plan gegenüber den
                Darstellungsmöglichkeiten des FNP führt lediglich zu einer präziseren bzw.
                differenzierten Abgrenzung des Sondergebietes Windenergie gegenüber den
                Darstellungen des FNPs und der daraus abgeleiteten - auch im RROP 2020 benann-
                ten - Größe von 32,45 ha.
                Dabei gilt die Abgrenzung der Sondergebietsflächen aus Abständen zu kataster-
                technisch eindeutig definierten Punkten und Linien mit
                    500 m zu vorhandenen Wohngebäuden,
Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de

Projekt-Nr. 10988                                            12/29
Gemeinde Zetel
Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke"                                      Begründung - Vorentwurf

                    400 m zu Naturschutzgebieten und
                    100 m zu Waldflächen
                gem. § 8 Abs. 2 BauGB als aus den t. w. generalisierten zeichnerischen Darstellun-
                gen des FNPs entwickelt.
                Innerhalb des Geltungsbereiches5 von ca. 114,4 ha werden alle im wirksamen FNP
                dargestellten Sonderbauflächen bis auf die Flächen der Gewässer und der Wege als
                Sondergebiet in einer Größe von 33,1 ha im B-Plan festgesetzt.

5.2.            Schutz von Wohngebäuden
                Bauleitplanung muss eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sicherstellen und
                die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
                berücksichtigen (§ 1 BauGB). Bei Planungen sind die Nutzungen so zu trennen,
                dass Emissionskonflikte möglichst vermieden werden (§ 50 BImSchG).
                Sondergebiete für Windenergieanlagen haben daher zu Baugebieten Abstand zu
                halten.
                Mischgebiete, Dorfgebiete, ggf. Kleinsiedlungsgebiete und Wohngebäude im
                Außenbereich haben gegenüber (allgemeinen) Wohngebieten ein geringeres
                Schutzbedürfnis, da in diesen Gebieten das Wohnen und die Unterbringung von
                Gewerbebetrieben bzw. Landwirtschaftsbetrieben gleichwertig nebeneinander-
                stehen. So werden gemäß der TA Lärm diesbezüglich für gemischte Bauflächen 5
                dB(A) höhere gebietsbezogene Richtwerte vorgegeben als für Wohnbauflächen.
                Bezüglich der mess- bzw. berechenbaren Umweltauswirkungen hinsichtlich Lärm
                und Schattenwurf wurden bereits entsprechende Abschätzungen erstellt. 6,7 Die
                derzeit verwendeten Annahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass exakte Lage,
                Höhe und Typ der WEA noch im Rahmen der Festsetzungen des B-Planes flexibel
                sind. Damit ist eine geringfügige Feinsteuerung - insbesondere unter Beachtung
                des Belanges einer möglichen radartechnischen Verträglichkeit - bis zum
                endgültigen Genehmigungsantrag gegeben.
                Die Berechnungen im schalltechnischen Gutachten haben gezeigt, dass der Betrieb
                der derzeit konzipierten WEAs die zulässigen Nacht-Immissionsrichtwerte an allen
                relevanten Immissionsorten einhält. Dazu wird im Gutachten ausgeführt, dass aus
                Sicht des Schallimmissionsschutzes unter den dargestellten Bedingungen gegen
                die Errichtung und den uneingeschränkten Betrieb während der Tageszeit und den
                teilweise eingeschränkten Betreib während der Nachtzeit keine Bedenken bestehen.
                Das Gutachten zur Schattenwurfdauerprognose kam zum Ergebnis, dass die zuläs-
                sigen Immissionsrichtwerte (max. 30 Stunden/Jahr und max. 30 min./Tag) an 3 der
                relevanten Immissionsorte durch die neu geplanten WEAs überschritten werden.
                Daher muss der Betrieb aller WEAs durch die Abschaltautomatik den Richtwerten
                entsprechend begrenzt werden. Die WEAs werden zum einen abgeschaltet, wenn

5 zur Festlegung der Abgrenzung vgl. Kap. 2.2
6 iel, „Schallimmissionsprognose für eine Windenergieplanung am Standort Bullenmeer“, Aurich, 17.03.2020
7 4initia GmbH, „Schattenprognose“, Berlin, 20.02.2020

Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de

Projekt-Nr. 10988                                            13/29
Gemeinde Zetel
Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke"                                      Begründung - Vorentwurf

                an einem Tag mehr als 30 Minuten Schattenwurf an einem Immissionspunkt auf-
                tritt. Zum anderen werden die WEAs abgeschaltet, wenn ein maximales jährliches
                Kontingent (30 Stunden) an Schattenwurf auf einen Immissionsort ausgeschöpft
                ist.

5.3.            Optische Bedrängung
                Der Abstand der Windenergieanlagen zu den nächstgelegenen Wohngebäuden
                muss mindestens dem 3-fachen der Anlagenhöhe (bestehend aus der Summe der
                Nabenhöhe und dem Rotorradius) entsprechen, um eine optische Bedrängung
                dieser Wohnhäuser prinzipiell auszuschließen.8
                In der Rechtsprechung hat sich - immer jeweils unter der Berücksichtigung des
                Einzelfalls - die Richtschnur entwickelt, dass bei einem Abstand der WEA zu
                Wohngebäuden, der kleiner ist als die doppelte Höhe der Anlage, i. d. R. von einer
                unzulässigen Beeinträchtigung wegen der optischen Bedrängung auszugehen ist.
                Übersteigt der Abstand das Dreifache der Anlagenhöhe, so wird eine solche
                unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnnutzung im Außenbereich wahrscheinlich
                nicht anzunehmen sein. Somit kann im Einzelfall auch eine Anlage, die einen
                Abstand zwischen dem zwei- und dreifachen ihrer Höhe einhält, zulässig sein.
                Dazu hat jedoch eine entsprechende Prüfung im Rahmen des
                Einzelgenehmigungsverfahrens zu erfolgen, damit die Unbedenklichkeit
                nachgewiesen werden kann.

5.4.            Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen
                In § 5 Abs. 2 der Nds. Bauordnung (NBauO) heißt es: „(2) 1Der Abstand beträgt
                0,5 H, mindestens jedoch 3 m. 2In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Gebieten,
                die nach ihrer Bebauung diesen Baugebieten entsprechen, beträgt der Abstand 0,25 H,
                mindestens jedoch 3 m. 3Satz 2 gilt nicht für den Abstand von den Grenzen solcher
                Nachbargrundstücke, die ganz oder überwiegend außerhalb der genannten Gebiete lie-
                gen.“
                Die Gemeinde Zetel macht von der im § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB gegebenen Möglich-
                keit, abweichende Regelungen - hier zur verbesserten Zulässigkeit von WEA - zu
                treffen, dahingehend Gebrauch, dass sie ein auf die Hälfte reduziertes Mindestmaß
                von 0,25 H - wie in Gewerbe- und Industriegebieten in Niedersachsen allgemein zu-
                lässig - festsetzt.
                Dabei dient die getroffene Festsetzung zur Reduzierung des Abstands auf 0,25 H
                lediglich einer Klarstellung, da seit der Änderung der NBauO im Jahre 2012 Unklar-
                heit darüber besteht, ob Sondergebiete für die Windenergie von § 5 Abs. 2 Satz 2
                NBauO erfasst werden. Faktisch entsprechen Windparks ausschließlich nach ihrer
                Bebauung betrachtet Gewerbegebieten. In Windparks sind keine bauordnungs-
                rechtlich besonders schutzwürdigen Nutzungen zulässig wie z. B. Wohnungen oder
                Büros. Es ist daher unbedenklich, in Windparks dieselben Abstandsregelungen an-

8   vgl. OVG NRW Urteil vom 09.08. 2006 - 8 A 3726/05 und OVG NRW Beschluss vom 22.03. 2007 - 8 B
    2283/06.
Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de

Projekt-Nr. 10988                                            14/29
Gemeinde Zetel
Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke"                                      Begründung - Vorentwurf

                zuwenden wie in Industrie- oder Gewerbegebieten.
                Gemäß § 2 Abs. 5 NBauO sind WEA Sonderbauten (sowohl wegen ihrer Gesamt-
                höhe von mehr als 30 m als auch wegen ihrer Genehmigungspflicht nach Bun-
                desimmissionsschutzgesetz). Für Sonderbauten gilt gemäß § 51 NBauO bezüglich
                der einzuhaltenden Abstände, dass wegen der besonderen Art oder Nutzung bauli-
                cher Anlagen oder Räume Erleichterungen gestattet werden können. Grenzabstän-
                de dienen ferner vor allem der Gewährleistung einer hinreichenden Belichtung, Be-
                lüftung und Besonnung in bebauten Gebieten, um gesunde Wohnverhältnisse zu
                gewährleisten. Darüber hinaus sollen Grenzabstände auch hinreichende Zufahrts-
                möglichkeiten für Rettungsfahrzeuge sichern.
                Im Plangebiet entstehen durch die Anwendung eines Abstandes von 0,25 H keine
                Konflikte mit diesen Schutzzwecken von Grenzabständen. Insbesondere ist es im
                Plangebiet nicht erforderlich, vorhandene Bebauung vor einer unzureichenden Be-
                lichtung, Belüftung und Besonnung zu schützen. Auch Schwierigkeiten für Ret-
                tungsfahrzeuge ergeben sich nicht.
                Die Verringerung des erforderlichen Grenzabstandes kann darüber hinaus im Ein-
                zelfall auch eine engere Anbindung der WEA an die vorhandenen Wege ermögli-
                chen. Dadurch könnten die Zuwegungen kürzer ausfallen. Das Ausmaß versiegelter
                Flächen würde damit geringer, so dass weniger landwirtschaftliche Fläche ver-
                braucht wird. Außerdem sinkt mit geringerer Versiegelung auch die naturschutz-
                fachliche Belastung.
                Auch bei dieser Anwendung eines Abstandes von 0,25 H kann es sich um einen
                Grenzabstand, der auf Nachbargrundstücken anfallen kann und in das Baulasten-
                verzeichnis des Landkreises Friesland ein zu tragen ist, handeln.

5.5.            Art der baulichen Nutzung

5.5.1.          Windenergieanlagen
                Das Sondergebiet Windenergie/Fläche für die Landwirtschaft dient der Errichtung
                von Windenergieanlagen sowie dem Betreiben von Landwirtschaft. Allgemein
                zulässig sind mit den jeweiligen Nebenanlagen:
                    Windenergieanlagen (WEA),
                    diesen dienenden Infrastruktureinrichtungen, Wartungs- und Aufbauflächen
                     sowie
                    landwirtschaftliche Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 BauGB mit Ausnahme von Woh-
                     nungen.
                Mit diesen textlichen Festsetzungen erfolgen im Rahmen der städtebaulich
                gebotenen und aus dem Rechtsgrundsatz der BauNVO für ein sonstiges
                Sondergebiet gem. § 11 Abs. 2 erforderlichen Präzisierung die ausreichend konkre-
                ten Festsetzungen.

5.5.2.          Landwirtschaftliche Vorhaben
                Eine weitergehende Präzisierung hinsichtlich der zulässigen landwirtschaftlichen

Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de

Projekt-Nr. 10988                                            15/29
Gemeinde Zetel
Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke"                                      Begründung - Vorentwurf

                Vorhaben über den Ausschluss von Wohnnutzungen hinaus ist nicht begründbar,
                da die historisch bisher immer zulässige Nutzung neben der Windenergienutzung
                bzw. zwischen und unter den WEA weiterhin zulässig sein soll. Diese Kombination
                der Nutzungsarten trägt dem Sachverhalt Rechnung, dass die WEA bezüglich der
                landwirtschaftlichen Nutzung nur einen kleinen Teil der Flächen beanspruchen.

5.6.            Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksfläche
                Je WEA ist eine Baufläche von max. 850 m² für Turm und Fundament zulässig. In
                der zumindest gem. geltender Rechtsprechung teilweise strittigen Frage zur
                erforderlichen Grundfläche (GR) bei WEA 9 schließt sich die Gemeinde der
                genannten Entscheidung des BVerwG an, bei dem die überbaubare
                Grundstücksfläche über den Standort des Schaftes der Windkraftanlage auch die
                Fläche einschließen muss, die der Rotor überstreicht. Dies gilt jedoch nicht für die
                GR, die sich einzig und allein auf die „erdverbundenen“ Teile bezieht. Somit bedarf
                es bei den geplanten Anlagentypen je WEA 850 m² zzgl. der dienenden
                Infrastruktureinrichtungen, Wartungs- und Aufbauflächen, für die die v. g. Grund-
                fläche überschritten werden darf.
                Zusätzlich wird die Höhe der baulichen Anlagen mit einem Maximalmaß von 208
                Metern des höchsten Punktes des Rotorkreises der WEA über Normalnull (NN)
                festgesetzt. Hiermit wird im jetzigen Stadium der planerischen Konkretisierung der
                baulichen Hauptnutzung genügend Rechnung getragen, ohne weitere Einschrän-
                kungen hinsichtlich des Umfanges der Nebenanlagen, insbesondere der ggf.
                umfangreichen Zuwegung, zu schaffen.

5.7.            Flächen die von der Bebauung freizuhalten sind sowie Verkehrs- und Wasserflächen
                Im Geltungsbereich werden im Bereich des festgesetzten Sondergebiets Flächen
                innerhalb des Schutzabstands der vorhandenen Mineralölleitungen als Flächen die
                von der Bebauung freizuhalten sind festgesetzt. Die katastertechnisch vorhanden
                Flächen der öffentlichen Wege bzw. der Bullenmeersbäke werden als öffentliche
                Verkehrsflächen festgesetzt bzw. als Gewässer II. Ordnung zuzüglich der Gewäs-
                serrandstreifen und Räumuferzonen nachrichtlich übernommen.
                Das Errichten von Fundamenten und sonstigen baulichen Anlagen ist in den v. g.
                Bereichen unzulässig. Ein Queren dieser Bereiche durch Leitungstrassen ist unter
                Einhaltung der dort geltenden technischen und rechtlichen Regularien jedoch mög-
                lich.
                Ein Überstreichen der v. g. Ausschluss-, Wege- und Wasserflächen durch die Rotor-
                bereiche der WEA ist zulässig, da dies keinerlei Einfluss auf die dortigen Belange
                und Nutzungen hat und somit der Windenergienutzung im Geltungsbereich ent-
                sprechend weitgehender Raum geschaffen werden kann.

9   OVG Lüneburg, Urteil vom 27.11.2003 – 4 BN 61.03 – juris.de (Volltext) und BVerwG, Urteil vom 21.10.2004
    – 4 C 3.04.
Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de

Projekt-Nr. 10988                                            16/29
Gemeinde Zetel
Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke"                                      Begründung - Vorentwurf

5.8.            Brandschutz
                Für die WEA ist ein entsprechendes Brandschutzkonzept von einem unabhängigen
                Sachverständigen vorhanden, welches verschiedene Maßnahmen in der WEA
                darstellt und auf optimale Schutzeignung prüft. Das Brandschutzkonzept geht u. a.
                ein auf die Unterteilung der WEA in Brandabschnitte, die Verwendung von
                hauptsächlich nichtbrennbaren oder nur schwer entflammbaren Baustoffen, die
                Installation von Temperatursensoren und Rauchmeldern in der WEA, die Meldung
                von möglichen Brandentwicklungen über die Fernüberwachung und die sofortige
                Weiterleitung der Meldung an die Feuerwehr über den Hersteller. Die WEA werden
                vom Hersteller durchgängig (24/7) per Fernüberwachung (Telefon) überwacht.
                Zudem ist vom Vorhabenträger geplant, Vereinbarungen mit den zuständigen
                Feuerwehrstellen der Gemeinde Zetel zu treffen, um im (unwahrscheinlichen)
                Brandfall eine sehr schnelle Eindämmung des Brandes zu gewährleisten und seine
                Ausbreitung zu verhindern.
                Es ist nach heutigem Kenntnisstand durch die Sorgfalt der Standsicherheitsnach-
                weise und angewendeten Lastannahmen für die WEA sowie die Sicherungsmecha-
                nismen in diesen bei ordnungsgemäßem Betrieb nahezu auszuschließen, dass die
                WEA umkippen können.

6.              Örtliche Bauvorschriften
                Zur Sicherung eines das Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigenden Er-
                scheinungsbildes aller WEA innerhalb des Geltungsbereiches sind zwangsläufig
                klare Festsetzungen zur Gestaltung baulicher Anlagen zu treffen.
                Die Türme der WEA sind daher nur als geschlossene Rohrmasten aus Stahl oder
                Stahlbeton zulässig. Die Rotoren sind nur mit drei Flügeln und der Drehrichtung im
                Uhrzeigersinn zulässig. Diese Festsetzungen erfolgen, um hier Irritationen beim
                betroffenen Betrachter auszuschließen, die z. B. bei einer teilweise offenen Gitter-
                konstruktion im Zusammenspiel mit der Drehung der Rotoren auftreten könnten.
                Für die Masten, Gondeln und Rotoren sind nur matte Anstriche einheitlich je Anla-
                ge in den Farben grauweiß (RAL 9002), achatgrau (RAL 7038) oder lichtgrau
                (RAL 7035) zulässig. Davon ausgenommen sind die unteren 20 Meter des Mastes,
                für die auch matte Anstriche mit grünen Farbtönen zulässig sind. Diese Vorschrift
                gewährleistet, dass die Windenergieanlagen vollständig und je Anlage einheitlich
                und im gesamten Geltungsbereich nur mit einer geringen Varianz mit Grautönen in
                dauerhaft mattiertem Anstrich versehen werden, so dass spiegelnde Elemente und
                störende Lichtreflexe ausgeschlossen werden. Weiter wird Fremdwerbung, beleuch-
                tete Werbung bzw. jegliche Beleuchtung ausgeschlossen, um zusätzliche Irritatio-
                nen zu vermeiden.
                Unter Berücksichtigung des Standes der Technik ist mit diesen Festsetzungen ge-
                währleistet, dass der Absicht der Gemeinde, die WEA einheitlich und sowohl für
                das Landschaftsbild wie auch für den Menschen als betroffenen Betrachter weitest-
                gehend verträglich zu gestalten, entsprochen wird. Dabei sind nur die wesentlichs-
                ten Gestaltungsmerkmale und die Rahmenbedingungen der Befeuerung geregelt,

Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de

Projekt-Nr. 10988                                            17/29
Gemeinde Zetel
Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke"                                      Begründung - Vorentwurf

                ohne die zukünftigen Bauherren unzumutbar in ihrer wirtschaftlichen Entscheidung
                hinsichtlich der zu wählenden Anlagen einzuschränken.

7.              Erschließung der WEA-Standorte und Ableitung der gewonnenen
                Energie
7.1.            Erschließung
                Der Transport der Anlagenteile - und die spätere Wartung - erfolgen über das Ge-
                biet der Gemeinde Zetel. Für Ersteres werden die vorhandenen Zuwegungen vo-
                raussichtlich in einigen Kurvenbereichen erweitert werden.

7.2.            Ableitung der gewonnen Energie
                Der Verknüpfungspunkt mit dem Versorgungsnetz des Netzbetreibers wird nach
                der aktuellen Fassung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes(EEG) nach Vorlage der
                verbindlichen Baugenehmigung bzw. nach Feststellung der Genehmigungsfähigkeit
                bestimmt. Hierzu wird ein entsprechender Antrag vom Anlagenbetreiber an den
                Netzbetreiber im Rahmen des Einzelgenehmigungsverfahrens gestellt.
                Über die Fortleitung bzw. die Aufnahme (Standort Trafo und unterirdische Zulei-
                tung) der elektrischen Energie in das vorhandene Mittelspannungsnetz der EWE
                Netz GmbH ist noch nicht abschließend entschieden.

8.              Nachrichtliche Übernahmen
8.1.            Luftverkehrshindernis
                An den Windenergieanlagen sind - sofern die Gesamthöhe 100 m übersteigt - Ta-
                ges- und Nachtkennzeichnungen als Luftverkehrshindernis gemäß dem Luftver-
                kehrsgesetz (LuftVG) und den einschlägigen Richtlinien vorzunehmen.
                Dies entspricht den Bestimmungen des § 16 a LuftVG.

8.2.            Gewässerrandstreifen
                In dem 5 Meter breiten Gewässerrandstreifen, gemessen von der Böschungsober-
                kante entlang der Bullenmeersbäke (Gewässer II. Ordnung), gelten die Bestim-
                mungen des § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. § 58 Niedersächsi-
                sches Wassergesetz (NWG). Ggf. erlassene Anordnungen der Wasserbehörde hin-
                sichtlich Bepflanzung und Pflege sowie zur Verwendung von Dünger und Pflanzen-
                schutzmittel sind zu beachten.

8.3.            Räumuferzone
                Die Räumuferzone beginnt an der Böschungsoberkante und ist entlang der Gewäs-
                ser II. Ordnung (Bullenmeersbäke) 10 m und entlang der Gewässern III. Ordnung 6
                m breit. Hier gelten die Bestimmungen der Satzung der Sielacht Bockhorn-
                Friedeburg. Dieser Bereich ist insbesondere von baulichen Anlagen freizuhalten.
                Der Verbandsvorstand kann Ausnahmen von den Beschränkungen der Satzung in
                begründeten Fällen zulassen.

Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de

Projekt-Nr. 10988                                            18/29
Gemeinde Zetel
Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke"                                      Begründung - Vorentwurf

                Dies entspricht § 6 der Satzung des zuständigen Unterhaltungsverbands, der Siel-
                acht Bockhorn-Friedeburg

8.4.            Mineralölleitung
                Innerhalb des Geltungsbereiches verläuft eine 28“ und 40“ Mineralölfernleitung
                und begleitend eine Glasfaserleitung der Nord-West Ölleitung GmbH (NWO).
                Nach Aussagen der NWO10 haben die Ölleitungen einen Schutzstreifen, in denen
                ein absolutes Bau- und Einwirkungsverbot besteht. Dieser ist von dem Durchmes-
                ser der Leitung abhängig und beträgt in diesem Fall jeweils 10 m von der Mittellinie
                der Rohrachsen.
                Weitere Abstände ergeben sich abhängig von Anlagentyp, Windpark-Geometrie und
                Betriebsführung. Für die Bestimmung dieser Abstände wird das Gutachten des
                Ing.-Büro Veenker zur Ermittlung von Mindestabständen zu Grunde gelegt.11

9.              Hinweise
9.1.            Baunutzungsverordnung
                Es gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom
                29. November 2017.

9.2.            Bodenfunde
                Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Boden-
                funde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schla-
                cken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe
                Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nieders.
                Denkmalschutzgesetzes meldepflichtig und müssen der zuständigen unteren
                Denkmalschutzbehörde oder dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpfle-
                ge - Abteilung Archäologie - Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, Tel. 0441 /
                799-2120 unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach §
                14 Abs. 2 des Nieders. Denkmalschutzgesetzes bis zum Ablauf von 4 Werktagen
                nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen,
                wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestat-
                tet.

9.3.            Schädliche Bodenveränderungen / Altlasten
                Sollten bei Bau- oder Erschließungsmaßnahmen Hinweise auf schädliche
                Bodenveränderungen gefunden werden, ist unverzüglich der Landkreis Friesland,
                Untere Bodenschutzbehörde, zu informieren.

10   Antwort auf die Anfrage von 4initia GmbH vom 19.06.2019 (NWO-Vorgangsnummer: AD-2019-1950)
11   Dr.-Ing. Veenker Ingenieurgesellschaft mbH (2014): Windenergieanlagen in Nähe von Schutzobjekten. Be-
     stimmung von Mindestabständen (Revision 07); Hannover, 11.12.2014. Auftraggeber: Enercon GmbH
Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de

Projekt-Nr. 10988                                            19/29
Gemeinde Zetel
Bebauungsplan Nr. 128 "Repowering Windpark Bullenmeersbäke"                                      Begründung - Vorentwurf

9.4.            Bodenschutz
                Die durch Bau- oder Erschließungsarbeiten verdichtete Bodenfläche im
                unversiegelten Bereich ist nach Beendigung der Maßnahme wieder in den
                ursprünglichen Zustand der Bodenstruktur zu versetzen.
                Der Fachbereich Umwelt als untere Abfallbehörde weist im Zusammenhang mit
                vergleichbaren Vorhaben noch auf Maßnahmen hin, die vom Vorhabenträger zu-
                gunsten des Bodenschutzes einzuhalten sind:
                „Bei der Errichtung von Zuwegungen sind folgende Auflagen einzuhalten:
                1. Bei Verwendung von Bauschutt zur Wegebefestigung dürfen keine nichtmineralischen
                Fremdanteile (Holz, Metall, Kunststoff usw.) enthalten sein. Der Bauschutt darf auch
                keine schädlichen Verunreinigungen (asbesthaltige Eternitbruchstücke, Schornstein-
                bruchstücke usw.) enthalten. Betonbruchstücke, die das Ziegelmaß überschreiten, sind
                vor dem Einbau auf Ziegelmaß zu brechen.
                2. Die Zuwegung ist während der Bauphase gegen unbefugten Zutritt zu sichern, um
                Fremdanlieferungen von Bauschutt zu unterbinden. Angelieferte Materialien (Abfälle)
                für den Wegekörper, die nicht zum Einbau zugelassen sind (siehe Ziffer 1), müssen vom
                Antragsteller einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden und dürfen nicht für
                den Wegekörper verwendet werden.
                3. Bodenaushub, der bei den Errichtungsarbeiten anfällt, ist ordnungsgemäß zu verwer-
                ten. Die Verwertung kann an Ort und Stelle stattfinden, wenn nicht mit schädlichen
                Verunreinigungen zu rechnen ist, oder diese nicht nachgewiesen werden können. Wenn
                der Bodenaushub auf andere Flächen, insbesondere landwirtschaftlichen Flächen ver-
                bracht werden soll, sind die Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes, Baugesetz-
                buchs und Kreislaufwirtschaftsgesetz zu beachten.“

9.5.            Kampfmittel
                Sollten bei Erdarbeiten Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden
                werden, ist umgehend das Landesamt für Geoinformationen und Landesvermes-
                sung Niedersachsen (LGLN) – Kampfmittelbeseitigungsdienst – in Hannover oder
                das Ordnungsamt der Gemeinde Zetel zu benachrichtigen.

9.6.            Militärische Erfassungsbereiche
                Vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
                Bundeswehr, Hannover (bisher Wehrbereichsverwaltung Nord), wurde in ver-
                gleichbaren Verfahren darauf hingewiesen, dass das gesamte Gemeindegebiet im
                Einflussbereich der Großradaranlage Brockzetel liegt.12 Es ist damit zu rechnen,
                dass die geplanten Windenergieanlagen das Radarbild beeinträchtigen. Die zu
                überplanende Fläche befindet sich darüber hinaus ca. 27 km vom Flugplatz
                Wittmund entfernt innerhalb der Wirkungsbereiche der Flugsicherung des Platzes.

12   Wehrbereichsverwaltung Nord, Hannover, 29.12.2008, zuletzt aktualisiert mit der Stellungnahme des Bun-
     desamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn mit Stellungnahme
     vom 29.07.2016 zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 111 „Windpark Herrenmoor“ der Gemeinde Zetel.
Thalen Consult GmbH - Urwaldstraße 39 - 26340 Neuenburg - T 04452 916-0 - F 04452 916-101 - E-Mail: info@thalen.de - www.thalen.de

Projekt-Nr. 10988                                            20/29
Sie können auch lesen