WM-Arbeitskreis Kapital-maßnahmen / Steuern - PROTOKOLL Vom 28.06.2019

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WM-Arbeitskreis Kapital-maßnahmen / Steuern - PROTOKOLL Vom 28.06.2019
WM-Arbeitskreis Kapital-
maßnahmen / Steuern
PROTOKOLL
Vom 28.06.2019
WM-Arbeitskreis Kapital-maßnahmen / Steuern - PROTOKOLL Vom 28.06.2019
Agenda

  A              Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

  B              Eingereichte Themen der Teilnehmer

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WM-Arbeitskreis Kapital-maßnahmen / Steuern - PROTOKOLL Vom 28.06.2019
Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Offenes Thema Rückzahlung UNIT
• Steuerliche Behandlung Units allgemein?
• Steuerliche Behandlung, wenn „Inhalt“ bekannt / nicht bekannt?
  (Bsp: Units (WKN A1ZBFZ)
   • bestehend aus einer Anleihe (WKN A1ZBFX)
   • und Aktien (WKN A1XA7K)
 Unit wurde vorzeitig aufgelöst. Hintergrund war die vorzeitige
 Rückzahlung der im Unit befindlichen Anleihe.)
• Einzelfallprüfung bei zukünftigen Maßnahmen.
• Teilnehmer klären in der Zwischenzeit mit den jeweiligen
   Steuerabteilungen was unter einem Unit (ähnlich einer Aktie,
   Anleihen, Zertifikat, Trust ….) zu verstehen ist und nach welchen
   Kriterien eine steuerliche Behandlung definiert werden kann.

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice
Offenes Thema Rückzahlung UNIT
Protokoll 11.06.2018:
Wir bitten Sie um Klärung folgender Kernfragen in Ihren Häusern
bis zum nächsten AK-Termin:
• Kann man eine allgemeingültige Aussage darüber treffen, ob ein Unit
   einem Zertifikat, einem Hinterlegungsschein (ADR/GDR) oder einem
   sonstigen klar definierbaren Wertpapierkonstrukt entspricht (ggf.
   auch einem Investmentfonds gleicht)?
• Ist der Anteilsinhaber eines UNITs auch der unmittelbar Beteiligte an
   den Vermögensgegenständen, die sich im UNIT befinden?
• Was passiert mit Quellensteuern, wenn eine Aktie im UNIT eine
   Ausschüttung tätigt? Wie reagiert der UNIT? Gibt er den Betrag netto
   an die UNIT Inhaber weiter? Behält der UNIT die Erträge ein? Kann
   man hier eine generelle Handhabung feststellen?
• Prüfung des Vorschlag der SGSS zum Verständnis bei Units (siehe
   nächste Seite)

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice
Offenes Thema Rückzahlung UNIT
Protokoll 11.06.2018:
Vorschlag der SGSS zum Verständnis bei Units:
„Bei den im Arbeitskreis besprochenen „Units“ handelt es sich im Wesentlichen um Wertpapiereinheiten, die einzelne
      Wertpapiertypen, wie Aktien, Anleihen und/oder Optionsscheine, in sich vereinen und als Einheiten ( Units ) handel- und
      lieferbar sind. Solche Einheiten finden sich auch unter der Bezeichnung „Stapled Securities“.

Die Units sollten u.E. im Allgemeinen steuerlich wie Hinterlegungsscheine ( z.B. ADR/GDR ) oder Zertifikate behandelt werden.

Soweit aufgrund der Emissionsdaten keine genauen Angaben zur Ausstattung der Units vorliegen und der Inhalt somit unbekannt
    ist, müsste das „Worst-Case-Szenario“ angenommen werden. D.h., wie im o.a. Fallbeispiel angewandt, Darstellung der
    Auftrennung von Units in die einzelnen Wertpapiere als steuerrelevante Umtäusche außerhalb der Regeln des § 20 Abs. 4a
    Satz 1 EStG, Veräußerung und Neuanschaffung mit Überkreuz-Bewertung.

Nur unter der Bedingung dass die Emissionsdaten der Units von Anfang an eindeutige Angaben z.B. zu Inhalt, Zusammensetzung,
     Trennungsverhältnis etc. enthalten und auch wirklich alle Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a EStG vorliegen, könnte u.U.
     eine steuerneutrale Aufspaltung der Units mit Übernahme und Aufteilung der ursprünglichen Anschaffungsdaten u. -kosten
     auf die einzelnen Wertpapiere entsprechend den nachgewiesenen Verhältnissen angenommen werden, ähnlich wie im Matrix
     Fall Nr. 1 für die Trennung einer Optionsanleihe „cum“ in die Anleihe „ex“ und die Optionsscheine.
Allerdings geben wir zu bedenken, dass es sich bei der Optionsanleihe „cum“ bis zur Trennung der Optionsscheine um ein (
     einziges ) Wertpapier handelt. Im Gegensatz dazu stellen die Magyar Telecom B.V./ Matel Holdings Ltd. Units „(A1ZBFZ)“
     jedoch nur eine rein technische Hülle dar, die zwei eigenständige Wertpapiere bündelt, um diese zusammen handelbar zu
     machen.
Gegebenenfalls müsste ein neuer, separater Matrix Fall für eine steuerneutrale Auftrennung von „Units“ oder „Stapled Securities“
     unter Anwendung der Fußstapfentheorie in der WM Matrix ergänzt werden“

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Offenes Thema Rückzahlung UNIT

• Gibt es Rückmeldungen aus den teilnehmenden Häusern?
• Ist eine generelle Lösung überhaupt umsetzbar?

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Offenes Thema Rückzahlung UNIT

PROTOKOLL:

•    Keine allgemeingültige Aussage möglich
•    Einzelfallprüfung
•    Keine zwingende Anwendbarkeit von §20 Abs. 4a EStG
•    Im Zweifel steuerpflichtige Bewertung (z.B.Überkreuz)

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Bewertung von Umschuldungsmaßnahmen gem. RZ 66a ohne
  Kursdaten der neuen Gattung

 Aufnahme im BMF-Schreiben 12.04.2018
„66a Werden im Rahmen von Umschuldungsmaßnahmen auf
Veranlassung des Schuldners/Emittenten die ursprünglich
ausgegebenen Wertpapiere durch den Schuldner gegen neue
Wertpapiere getauscht, ist als Veräußerungserlös der hingegebenen
Wertpapiere und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere
der Börsenkurs der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen. Ist dieser
Börsenkurs nicht zeitnah ermittelbar, wird es nicht beanstandet,
wenn stattdessen auf den Börsenkurs der hingegebenen
Wertpapiere abgestellt wird.“

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Offen:
   Was soll gemeldet werden, wenn bei einem Umtausch in 2
   Gattungen nur bei einer resultierenden Gattung ein Kurs vorhanden
   ist.
Protokoll 11.06.2018:
• Um eine Pauschalbemessung zu vermeiden, wurde der BVR-
   Vertreter gebeten, den Sachverhalt beim BMF vorzustellen und um
   Bestätigung von Variante 1 zu bitten; ein Rechen-Beispiel wird von
   der DB zur Verfügung gestellt.

• Zur Zeit gibt es zwei Varianten wie der Markt den Fall beurteilt:
    • Variante 1: Bei Existenz von „einem unbekannten Kurs“ in den Zielinstrumenten
      verwenden einige Institute den Kurs des Ausgangsinstrumentes für die Ermittlung
      des Veräußerungsgegenwertes und teilen diesen im Verhältnis als AK auf die
      Zielgattungen auf.
    • Variante 2: Pauschalbemessung aufgrund „fehlender Kurse“; (d.h. für Veräußerung
      pauschal; AK einer Zielgattung bekannt, AK einer Zielgattung unbekannt)
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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

PROTOKOLL:

• Wenn bei 2 oder mehr Zielgattungen (erhaltene Wertpapiere) nicht
  alle Zielkurse verfügbar sind, dann soll der Kurs der
  Ausgangsgattung (hingegebenes Wertpapier) analog des
  angehängten Beispiels für die Bewertung der Veräußerung
  herangezogen und für die Anschaffung von den Instituten aufgeteilt
  werden.

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

 Neues offenes Thema:

      Welcher Kurs/ welcher Wert soll gemeldet werden, wenn bei
      einem(obligatorischen) Umschuldungs-Umtausch kein Ex-Tag
      bekannt ist.
      Ersetzt der Zahlbarkeitstag den Ex-Tag?
      Sucht jedes Haus den Kurs individuell?

 Beispiel:
 ISIN    US184502BQ46
 Umschuldungsmaßnahme mit
 Zahlbarkeitstag 03.05.2019

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

 Neues offenes Thema:

 PROTOKOLL:

 • Bei obligatorischen Umschuldungsmaßnahmen, bei denen kein Ex-
   Tag für die Umtauschmeldung bekannt ist, werden zukünftig für die
   Bewertung der Veräußerung der hingegebenen Anteile und der
   Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile die Kurse analog Rz.66a
   des BMF-Schreibens vom 18.01.2016 zum Zahlbarkeitstag von WM
   in der Umtauschmeldung veröffentlicht.

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Nachbesserungsrechte: Zuordnung Verlusttopf

Österreich:
  Bei österreichischen Gattungen werden nach einem Squeeze Out
  dem Anleger Nachbesserungsrechte als „Ersatz“ für die Aktie
  eingebucht. Eine eventuelle Nachbesserungszahlung nach einem
  Spruchverfahren wird später in der Gattung der
  Nachbesserungsrechte an den Nachbesserungsrechte-Inhaber
  gezahlt. Der Besitzer der Nachbesserungsrechte ist der
  anspruchsberechtigte Kunde. Sollte der ursprüngliche Anleger die
  Nachbesserungsrechte veräußert haben, so wird der
  Nachbesserungsbetrag dem Käufer/ aktuellen Inhaber der
  Nachbesserungsrechte gutgeschrieben.

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice
Nachbesserungsrechte: Zuordnung Verlusttopf
Deutschland:
    Anders ist das Vorgehen in Deutschland. Bei deutschen Gattungen werden
    dem Anleger keine Nachbesserungsrechte in das Depot gebucht. Die
    entsprechende Nachbesserung wird in der ursprünglichen Aktiengattung
    veröffentlicht mit dem Datum des damaligen Squeeze Out. Der Barbetrag
    wird dann dem ursprünglichen Kunden gutgeschrieben. Da die
    Nachbesserung in der Aktiengattung veröffentlicht wird, handelt es sich um
    einen Aktienertrag.
    In Deutschland stand ebenfalls die Einführung von Nachbesserungsrechten
    für den deutschen Markt im Raum.

⇒ aus AK Corporate Action: Die aufgeworfenen rechtlichen Fragen befinden
  sich zur Zeit noch bei CBF in Prüfung. Die Ansprechpartner dort haben
  gewechselt, so dass sich eine Verzögerung ergeben hat. Die Beteiligung des
  Zentralverwahrers ist bei dieser Frage elementar. Insofern ist die
  Angelegenheit zur Zeit in Schwebe.
⇒ Aktuell keine weitere Entwicklung in Deutschland
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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Nachbesserungsrechte: Zuordnung Verlusttopf

Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 18.01.2016:
228 Da Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen
   verrechnet werden dürfen (§ 43a Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 20 Absatz 6 Satz
   5 EStG), muss ein zusätzlicher Verrechnungstopf eingerichtet werden.
   Verluste aus der Veräußerung von ADRs und GDRs sind in diesen
   Verlusttopf einzustellen (vgl. Rz. 123). Verluste aus Veräußerungen von
   Teilrechten und von Bezugsrechten auf Aktien sind nicht in diesen
   Verlusttopf einzustellen und ohne Einschränkung verrechenbar. Gewinne aus
   der Veräußerung von Teilrechten und Bezugsrechten können nicht mit
   Aktienverlusten verrechnet werden.

    Gemäß BMF-Schreiben vom 18.01.2016 Rz. 228 sind Teilrechte und
    Bezugsrechte auf Aktien explizit vom Verlusttopf Aktien ausgeschlossen.
    Nachbesserungsrechte werden also explizit nicht erwähnt, das macht die
    Rechtslage „schwammig“.
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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice
Nachbesserungsrechte: Zuordnung Verlusttopf

•   Zu welchem Topf werden Nachbesserungsrechte zugeordnet?
•   Die Zahlung einer Nachbesserung führt im Falle eines Squeeze Outs zu
    einer Erhöhung des ursprünglichen (Aktien-)Veräußerungserlöses für die
    Hingabe bzw. den Verkauf der Aktie. Sollte aus diesem Grund das
    Nachbesserungsrecht, für das die Zahlung vorgenommen wird, ebenfalls
    dem Verlusttopf Aktien zugeordnet werden um ein korrektes steuerliches
    Ergebnis zu erhalten?
•   Dürfen Verluste aus Handelsgeschäften von österreichischen
    Nachbesserungsrechten im Verlusttopf Aktien berücksichtigt werden?
•   Gelten Nachbesserungen als Aktiengewinn und können folglich mit
    bestehenden Aktienverlusten verrechnet werden? Dann muss den
    Nachbesserungsrechten der Verlusttopf Aktien zugeordnet werden.
•   Oder kann man pauschal sagen, dass eine Nachbesserung als Ertrag gilt
    und generell eine Verrechnung mit dem Verlusttopf Aktien ausgeschlossen
    ist?

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice
Nachbesserungsrechte: Zuordnung Verlusttopf
PROTOKOLL 11.06.2018:
       Mögliche Problematiken:
•      Anrechte könnten übertragen werden
•      Nachbesserungsrechte könnten gehandelt werden
•      Ist zum Zeitpunkt der Nachbesserungszahlung nicht der ursprüngliche
       Aktionär beteiligt (sondern ein Dritter; der ggf. per „privatem“ Geschäft die
       Nachbesserungsrechte erworben hat, ggf. per Übertrag, ggf. per Erbfall),
       dürfte der Erlös dann gegen den Aktienverlusttopf gerechnet werden?
• Vermittelt über den BVR wird um Klärung beim BMF gebeten:
      • Darf das Nachbesserungsrecht , welches einen Platzhalter für die
        ursprüngliche Aktie darstellt, bei Anlage in den Stammdaten bei WM dem
        Aktienverlusttopf zugerechnet werden, oder müssen diese Platzhalter dem
        allgemeinen Verlustverrechnungstopf zugeordnet werden.

=> Bis zur endgültigen Klärung werden die Nachbesserungsrechte dem
sonstigen Verlusttopf zugeordnet (sofern es sich nicht um eine spezielle im
vorherigen AK besprochene Ausnahmekonstellation handelt)
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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

  Nachbesserungsrechte: Zuordnung Verlusttopf
  PROTOKOLL 11.06.2018:

  Abstimmung Anwendungsregel Anrechte Österreich:
• Ein KD Vorgang mit Einbuchung gemäß Matrix Position C4 und AT alt
  und AK 0
• Plus (evtl.) ein UD Vorgang mit Fußstapfentheorie; dies wird gemacht
  wenn die „bereits bekannte Squeeze-out-Zahlung“ nicht in der
  Ursprungsaktie sondern auf das Recht gezahlt wird.
  • (Das „Nachbesserungsrecht“ dieses UD-Vorgangs, ggf. über eine UD087
    „447“/KD087 „320“ Kombination gebucht, müsste mit Aktientopf
    klassifiziert werden)

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

 Nachbesserungsrechte: Zuordnung Verlusttopf
 PROTOKOLL 11.06.2018:

  PROTOKOLL:

  • Die bisherige Vorgehensweise wurde bestätigt und wird fortgesetzt.

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

  Exkurs: CVRs

   Im NYSE Listed Company Manual werden CVRs definiert:
 „The Exchange will list Contingent Value Rights which are unsecured
  obligations of the issuer providing for a possible cash payment at maturity
  based upon the price performance of an affiliate's equity security.
   At maturity, the holder of a Contingent Value Right is entitled to a cash
   payment if the average market price of the related equity security is less than a
   pre-set target price.
   The target price is typically established at the time the Contingent Value Right
   is issued. Conversely, should the average market price of the related
   equity security equal or exceed the target price, the Contingent Value
   Right would expire worthless …”

    Das CVR stellt eher keine „Nachbesserung“ dar und sollte daher auch keine
    Anschaffungsdaten der Altaktien erben. Aus unserer Sicht ergibt sich eine
    Einbuchung der CVR mit aktuellem Datum und einem Wert von 0€.

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

 Exkurs: CVRs

  PROTOKOLL

  • WM soll prüfen, ob eine eigene BID für die Einbuchung der CVRs möglich
    ist.

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Zweite BID für KE mit Bezugsrecht

     aus dem Workshop Corporate Actions ist der Bedarf angemeldet
     worden, bei Kapitalerhöhungen mit Bezugsrecht in der ISIN der
     Bezugsrechte eine eigene BID (im Arbeitsgebiet K) zu liefern, die die
     Ausübung des Bezugsrechts darstellt (in SWIFT der Qualifier
     "EXRI"). Hintergrund ist das Bemühen, die tatsächliche Abwicklung
     dieses "Two-Event-Scenarios" besser darzustellen.
     Frage: Wie soll das Feld KD087 (bzw. UD087) befüllt sein?

     Aktuell existiert kein Schlüssel dafür.

     Die Übernahme des Schlüssels aus der Ursprungsgattung
     KD087=281 scheidet u.E. genauso aus wie das Nichtbefüllen des
     Feldes.

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Zweite BID für KE mit Bezugsrecht

     PROTOKOLL

• Mehrheitlich wurde der Wunsch geäußert, die Veröffentlichungslogik
  wie bisher beizubehalten.
• Sollte dennoch eine zweite BID eingeführt werden, sollte diese ohne
  Steuerschlüssel oder mit einem neuen Schlüssel versehen werden,
  damit diese in den Häusern ausgesteuert werden könnte.

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Steuerliche Markt-Einschätzung einer Zubuchung zum "Open End
   Partizipationszertifikat“ mit der ISIN: DE000VL99BC4 / WKN:
   VL99BC
Sachverhalt:
   Im „Open End Partizipationszertifikat“ mit der ISIN: DE000VL99BC4 / WKN:
   VL99BC gibt es eine Produktanpassung.
   Aufgrund eines am 15. November 2018 erfolgten „Fork des Bitcoin Cash-
   Protokolls“ in zwei Rechnungseinheiten, Bitcoin Cash und Bitcoin SV,
   wird jeweils pro altem Produkt ein neues Bitcoin SV-
   Partizipationszertifikat in die Depots eingebucht.
   https://zertifikate.vontobel.com/DE/Produkt/DE000VL99BC4?ReturnUrl=%2f
   DE%2finhalte-
   durchsuchen%3fSearchTerm%3dde000vl99bc4&FromPath=_Additional+Na
   vigation--_Pages--Suchergebnis--
   bzw.
   https://zertifikate.vontobel.com/DE/Produkt/DE000VL99BC4?Tab=Produktge
   schichte

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Steuerliche Markt-Einschätzung einer Zubuchung zum "Open End
   Partizipationszertifikat“ mit der ISIN: DE000VL99BC4 / WKN:
   VL99BC
Unsere Auslegung zu dem Sachverhalt:
  Vereinfacht ausgedrückt verstehen wir das so, dass das ursprüngliche
  Underlying aufgrund eines „Fork des Bitcoin Cash-Protokolls“ quasi in 2
  Elemente geteilt wurde.
  Um dies im verbleibenden „Open End Partizipationszertifikat Bitcoin Cash“
  nachzuvollziehen und damit mutmaßlich eine Verwässerung zu
  kompensieren, erhalten die Investoren ein weiteres „Partizipationszertifikat
  auf den Bitcoin SV“ zugebucht.
  D.h. nach unserem Verständnis geht es hier wohl eher nicht um einen
  Kapitalertrag und es liegt auch kein Bewertungszeitpunkt (z.B. aufgrund
  „knock out“ oder dergleichen etc.) vor und es ist auch unserem Verständnis
  nach keine Veräußerung in dem Vorgang zu deuten.

     Vorschlag WM: KD087= 324
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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Steuerliche Markt-Einschätzung einer Zubuchung zum "Open End
   Partizipationszertifikat“ mit der ISIN: DE000VL99BC4 / WKN:
   VL99BC
PROTOKOLL
•    Wir bitten um Rückmeldung der Grundlage für die Anwendung der steuerlichen
     Fußstapfentheorie.
•    Rz. 100-102 des BMF Schreibens vom 18.01.2016 für die Ermittlung des
     Verhältnisses beziehen sich auf einen Anteilstausch nach §20 Abs. 4a Satz1
     EStG, der bei Zertifikaten nicht anwendbar ist.
•    Bis ein allgemeiner Konsens bzw. eine steuerliche Grundlage gefunden ist,
     erfolgt die Anwendung der Zweifelsfallregelung nach Rz. 116 des BMF
     Schreibens vom 18.01.2016.
•    Die Schlüsselung der aktuellen Maßnahme wird nicht verändert.
•    Bei neuen, analogen Sachverhalten Anfrage an Teilnehmer über Task Force
•    Aus abwicklungstechnischen Gründen geben wir zu bedenken, dass es sich
     hierbei NICHT um einen Umtausch, sondern eine zusätzliche Einbuchung neuer
     Anteile (hier Zertifikate) handelt. Bei Zertifikaten liegt uns keine Rechtsgrundlage
     analog einer steuerneutralen Abspaltung bei Aktien vor.
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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Generelles Thema Tokenisierung – Investment-Token

     Die erste digitalisierte, tokenisierte Anleihe der Bitbond Finance
     GmbH, Berlin, mit Genehmigung des Emissionsprospektes durch die
     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wird ab
     01.07.2019 mit der ISIN DE000A2TR7Q2 / WKN A2TR7Q im WM
     Datenhaushalt als Investment-Token geführt.

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Generelles Thema Tokenisierung –
steuerliche Klassifizierung von Kapitalmaßnahmen

• Wie ist ein „(Hard)Fork“ in einer Kryptowährung steuerlich zu sehen?
• Wie werden andere Kapitalmaßnahmen (Swap, Airdrop oder Burn)
  behandelt?

Werden diese Fragen in den einzelnen Häusern diskutiert?
Sollen zukünftig Wallets bei Banken gehalten werden?
Gibt es dazu Überlegungen?
Soll die Thematik im Arbeitskreis weiter behandelt werden?

Ggf. Anfrage über TaskForce, wenn neuartige Fälle auftreten

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Generelles Thema Tokenisierung –
steuerliche Klassifizierung von Kapitalmaßnahmen

PROTOKOLL
• Bisher keine Überlegungen in den Häusern bekannt

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Abspaltung gem. Rz. 115 mit „when-issued“ shares

 Beispiel: Dowdupont Inc.      ISIN US26078J1007
 Abspaltung Corteva vom 03.06.2019
      In den USA wird per Record Date der Anspruch auf die neuen Papiere festgestellt und man erhält
      dann in den USA quasi eine Möglichkeit zwischen dem Record Date und dem Ex-Tag quasi das
      „Recht auf Erhalt von Corteva“ zu handeln. In DE gibt es das aber mutmaßlich in dieser Form nicht.

      “ The New York Stock Exchange (the “NYSE”) has authorized Corteva’s common stock for listing
      and has advised that “when-issued” trading will begin on May 24, 2019 under the symbol “CTVA-
      WI.”
      Am 24.05.2019 begann das “when-issued” trading unter dem US Symbol CTVA-WI (WI für when
      issued…) in den USA. Dieses „Papier“ gibt es in DE nicht.
      Following the spin-off, on June 3, 2019, Corteva common stock will begin “regular way” trading on
      the NYSE under the symbol “CTVA.”
      Ab dem 03.06.2019 existiert aber erst der „common stock“ Corteva. D.h. die eigentliche Aktie ist da
      erst neu entstanden.

      WM sieht daher Punkt 2 „Die ISIN der neu eingebuchten Gattung wurde neu
      vergeben und es handelt sich nicht um eine bereits börsennotierte
      Gesellschaft.“ aus Rz 115 als erfüllt an.
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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice
Sonderfall: Abspaltung gem. Rz. 115 mit nachfolgendem Reverse-
  Split und ISIN-Wechsel mit gleichem Ex-Tag

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice
Sonderfall: Abspaltung gem. Rz. 115 mit nachfolgendem Reverse-
  Split und ISIN-Wechsel mit gleichem Ex-Tag

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Abspaltung gem. Rz. 115 mit „when-issued“ shares

 PROTOKOLL

 Die Teilnehmer stimmen der Vorgehensweise zu.

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Verschmelzung eines Fonds mit einem anderen Fonds zum 31.12. -
  Vorabpauschale

     Gemäß BMF-Schreiben vom 21.5.2019, Tz. 23.21 ist bei einer
     steuerneutralen Verschmelzung zum 31.Dezember die
     Vorabpauschale für den untergegangenen Investmentfonds zu
     ermitteln. In diesen Fällen ist nicht die Vereinfachungsregel gemäß
     Tz. 23.19 anzuwenden, die besagt, dass im Falle einer
     Verschmelzung nur eine Vorabpauschale für den übernehmenden
     Investmentfonds zu berechnen ist.

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Verschmelzung eines Fonds mit einem anderen Fonds zum 31.12. -
  Vorabpauschale

Was ist der Hintergrund für diese Tz.?

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Verschmelzung eines Fonds mit einem anderen Fonds zum 31.12. -
  Vorabpauschale

Vorschlag:
Veröffentlichung der VAP in der Altgattung mit Kennzeichnung in
einem neuen Feld?

Neuigkeiten vom verbändeübergreifenden Arbeitskreis am Montag in
Berlin?

Zur Klarstellung: Was bedeutet Verschmelzung „zum 31.12.“ ?
• Ex-Tag 31.12. mit Trenntag 30.12?
• Was ist, wenn der 31.12. ein Samstag ist, also Verschmelzung
   „zum 30.12.“ (Trenntag 29.12. und Ex-Tag 30.12)? Ist dann Rz.
   23.21 nicht anzuwenden?
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Verschmelzung eines Fonds mit einem anderen Fonds zum 31.12. -
  Vorabpauschale

PROTOKOLL

Veröffentlichung der VAP in der alten Gattung mit Ex-Tag 02.01.

Folgende Konstellation fällt unter die Tz. 23.21:
• Trenntermin/Übertragungsstichtag im alten Jahr
• Ex-Tag/ Datum Wirksamwerden der Verschmelzung im neuen Jahr
• In der Regel hat der Fonds ein (Rumpf-) Geschäftsjahresende am
   31.12.

WM wird hierzu noch eine ausführliche Fachinformation veröffentlichen.

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Aus Arbeitskreis Investmentfonds/ Direktanlage

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Aus Arbeitskreis Investmentfonds/ Direktanlage

 384          Steuerneutrale Verschmelzung mit Wechsel der Teilfreistellung gemäß §20
              InvStG
 385          Steuerneutrale Verschmelzung,inkl. Spitzenausgleich in bar, mit Wechsel der
              Teilfreistellung gem. §20 InvStG
 421          Veräußerung gemäß §52 InvStG (Wegfall der Voraussetzungen für einen
              Spezial-Investmentfonds
 422          Veräußerung gemäß §22 InvStG (Änderung des anwendbaren
              Teilfreistellungssatzes)
 423          Veräußerung gemäß §19 Abs. 2 InvStG (Investmentfonds fällt aus dem
              Anwendungsbereich des InvStG)

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice
Aus Arbeitskreis Investmentfonds/ Direktanlage

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice
Aus Arbeitskreis Investmentfonds/ Direktanlage

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice
Aus Arbeitskreis Investmentfonds/ Direktanlage

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Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

Externe Anfragen von Nicht-Kunden an WM

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Agenda

  A              Aktuelle Themen aus Sicht WM Datenservice

  B              Eingereichte Themen der Teilnehmer

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Eingereichte Themen der Teilnehmer

Reklassifizierung REIT Ertrag WKN A2JL0P, hier im Speziellen der
  Spin-off vom 02.07.2018 – DB-IS

Auszug aus "SITE Centers Corp. Announces Tax Allocations of 2018
  Dividend Distributions" vom 23.01.2019
  (http://images.sitecenters.com/web/pdf/press-
  releases/01232019_1.pdf)

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Eingereichte Themen der Teilnehmer

Reklassifizierung REIT Ertrag WKN A2JL0P, hier im Speziellen der
  Spin-off vom 02.07.2018 – DB-IS

In dieser Veröffentlichung wird auch der Spin-off in Ordinary Dividends
   (USD 0,578503) und Return of Capital (USD 2,636547) aufgeteilt.

• Müsste in diesem Falle auch die Kapitalmaßnahme aufgeteilt
  werden hinsichtlich der Quellensteuer?
• Wie würde dies WM darstellen?
       Antwort WM: Ein Hinweis im Freitext im Nachgang (also nach
       Reklassifizierung im Folgejahr) wäre möglich
• Wie sehen das die anderen TN bzw. wie ist die Abwicklung erfolgt?

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Eingereichte Themen der Teilnehmer
Reklassifizierung REIT Ertrag WKN A2JL0P, hier im Speziellen der
  Spin-off vom 02.07.2018 – DB-IS

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Eingereichte Themen der Teilnehmer

Reklassifizierung REIT Ertrag WKN A2JL0P, hier im Speziellen der
  Spin-off vom 02.07.2018 – DB-IS

PROTOKOLL

• Die einzelnen Teilnehmer prüfen die Thematik hausintern.
• Ggf. erneute Aufnahme und Diskussion im nächsten Arbeitskreis

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Eingereichte Themen der Teilnehmer

Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, Rz108/110 – BMF Schreiben
  vom 18.01.2018 – Schreiben von 12.04.2018 – DB-IS

Auszug aus Protokoll „AK Investmentfonds-Direktanlage vom
08.05.2019
„Es wurde die Frage aufgeworfen, ob Rz. 108/110 auch für als „Fonds
im Zweifel“ gekennzeichnete Instrumente anwendbar und somit ein
Kurs in KV036 zu erwarten ist für Bezugsrechte aus „Fonds im Zweifel“
bzw. zum Bezug von „Fonds im Zweifel“. Da § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG
für Fonds nicht anwendbar ist, sollte folglich auch Rz. 108/110 nicht
anwendbar sein.
WM verweist auf die Fachinformationen F28 v. 27.08.2018 und F33 v.
11.10.2018. Kurse für Bezugsrechte werden nur gepflegt, wenn die
Bezugsrechte zum Bezug (junger) Aktien dienen.“

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Eingereichte Themen der Teilnehmer

Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, Rz108/110 – BMF Schreiben
  vom 18.01.2018 – Schreiben von 12.04.2018 – DB-IS

 • Könnte WM bitte kurz erläutern, wie die Aussage aus
   Fachinformation F33 vom 11.10.2018 zu verstehen ist.
   Welche Konstellation ist hier genau gemeint? Wenn der Inhaber der
   Wandelanleihe auch junge Aktien beziehen kann?

 Antwort WM :
 Wenn das BZR der Wandelanleihe dem BZR der Aktie entspricht (Bsp: Aktie
 WKN A0V9L9, Wandelanleihe WKN A2DAJB, BZR WKN A2GSZR) – „die
 Wandelanleihe gilt zum Zeitpunkt der Maßnahme als gewandelt“
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Eingereichte Themen der Teilnehmer

Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, Rz108/110 – BMF Schreiben
  vom 18.01.2018 – Schreiben von 12.04.2018 – DB-IS

• Wie wickeln die TN eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage von
  „Fonds im Zweifel“ bzw. Anleihen ab?

             Einbuchung der Bezugsrechte: ursprünglichem
             Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten = 0
             Ausübung Bezugsrechte: Anschaffungsdatum =
             Weisungsdatum und Anschaffungskosten der bezogenen
             Wertpapiere = Bezugspreis* Nominal

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Eingereichte Themen der Teilnehmer

Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, Rz108/110 – BMF Schreiben
  vom 18.01.2018 – Schreiben von 12.04.2018 – DB-IS

• Zeile C3 der Kapitalmaßnahmenmatrix („Bons de Souscription“)
  Wie ist die Aussage „Bisher keine Aussage der Finanzverwaltung
  hierzu. Bis auf weiteres erfolgt die Abwicklung wie bei einer
  Kapitalerhöhung gegen Einlage.“ In Spalte „U“ zu verstehen?
  Soll dann der Wert des Bezugsrechts auch anteilig in den neuen
  zusätzlichen Stücke berücksichtigt werden?

Vorschlag WM:
Da es sich nicht um ein BZR handelt, sondern um einen Optionsschein,
wäre eine generelle Bewertung mit 0€ unabhängig vom
Anschaffungsdatum der ursprünglichen Aktie denkbar.
Wie sieht das der Teilnehmerkreis?
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Eingereichte Themen der Teilnehmer

Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, Rz108/110 – BMF Schreiben
  vom 18.01.2018 – Schreiben von 12.04.2018 – DB-IS

• Zeile C2 der Kapitalmaßnahmenmatrix:
  „Das KV036 wird grundsätzlich nur im Falle einer Ausübung von
  Bezugsrechten zum Bezug von jungen Aktien gefüllt.“
  Bedeutet dies, dass bzgl. der Kurslieferung in KV036 die Ursprungs-
  Gattung unerheblich und nur die Zielgattung (=Aktie) relevant ist?

Antwort WM:
Der Wert aus KV036 wird grundsätzlich gefüllt, unabhängig davon ob
das ursprüngliche Wertpapier, in dem eine KE gegen Einlage
durchgeführt wird, eine Aktie (oder ggf. eine Wandelanleihe) ist.

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Eingereichte Themen der Teilnehmer

Steuerrelevante Reorganisationen– DB-IS

 Die Reorganisationen von ISIN USG6688YAA22 + USG6688YAB05 in
 Anleihe und Warrants wurde mit UD087 = 376 veröffentlicht.
 Erwartungshaltung: UD087 = 376 für den Umtausch Anleihe in Anleihe
 und eine Textergänzung für die Zuteilung der Warrants, der die
 Einbuchung der Warrants als Kapitalertrag zu null klassifiziert. Dies
 war die bisherige Veröffentlichungspraxis. Ist dies die neue
 Vorgehensweise seitens WM oder hat sich die steuerrechtliche
 Grundlage für solche Fälle geändert? Werden die Veröffentlichungen
 ggfs. wieder geändert?

 Antwort WM:
 Darstellung in 1 Maßnahme, Steuerschlüssel bei Umtausch (in dem
 Fall UD087 = 376), die Einbuchung der Warrants erhalten nur einen
 Freitext für die steuerliche Beurteilung

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Eingereichte Themen der Teilnehmer

Spin Off DE000VL99BC4, Ex-Tag 15.11.2018, keine Befüllung
  KD087 – DB-IS

     Es wurde keine steuerliche Beurteilung vorgenommen, sondern nur
     eine Empfehlung im Text. ***Eine steuerliche Beurteilung ist nicht
     möglich. Wir empfehlen eine Einbuchung zu EO 0,00***
     Kommt dies häufig vor und wie könnte künftig damit umgegangen
     werden?

Antwort WM:
Siehe Besprechung Themen von WM
Steuerliche Beurteilung war/ ist unklar.

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Eingereichte Themen der Teilnehmer

Umtausch Personengesellschaft - DWP

     Wenn eine Personengesellschaft mit einer anderen Gesellschaft
     verschmolzen wird, wird dies mit dem Schlüssel UD087=400
     (Veräußerungsvorgang Personengesellschaft) gemeldet.

     Es wäre mgl., dass diese Personengesellschaft vor 2018 als
     Investmentfonds im Sinne des §1 Abs. 1b Satz 2 InvStG 2004 galt
     (Ermittlung Fondserträge zum 31.12.2017), jedoch ab 2018 aus dem
     Anwendungsbereich des §1 Abs. 3 Satz 2 Nummer 2 InvStG 2018
     fällt.
     Dann bräuchten wir einen Schlüssel der kennzeichnet, dass Teile
     der Erlöse der Investmentbesteuerung unterliegen. Welche weiteren
     Maßnahmen wäre denkbar?

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Eingereichte Themen der Teilnehmer

Umtausch Personengesellschaft - DWP

Antwort WM:
  Es erfolgte zum 31.12.2017 ein Umtausch mit Schlüssel 424 und
  Veräußerung gemäß § 56 Abs. 2 InvStG. Der spätere Tausch von
  Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft ist für
  das Steuerabzugsverfahren unbeachtlich. WM würde den Vorgang
  mit 400 schlüsseln. Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung ist
  hinsichtlich des Steuerabzugs gemäß Tz. 29, BMF-Schreiben vom
  15.12.2017 zu verfahren.
  Wie ist die Meinung der TN?

PROTOKOLL:
  Die Institute müssen selbständig analog einer „normalen“
  Veräußerung prüfen, ob ggf. noch unversteuerte Beträge aus der
  Zeit von vor 2018 vorliegen und besteuert werden müssen.
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